Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Sachverhalt
A.
Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf
den Alp- und Waldwegen im Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien
und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften C.________, D.________, E.________ und
F.________ verfügt. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote,
zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden.
Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb, im Perimeter
der Mehrzweckgenossenschaft F.________ (MZG F.________) Verkehrsmassnahmen erlassen,
welche unter anderem den Weg P1.1.2 entlang der Ärgera sowie die Zufahrtswege P1.1.5 Au
(Ärgera) Nord und Au (Ärgera) Süd betrafen (gemäss dem Situationsplan vom 11. November 2008
der Vorinstanz zum Perimeter MZG F.________ [nachfolgend: Situationsplan 2008]). So sah die
Verfügung auf den Wegen P1.1.2 und P1.1.5 ein Fahrverbot mit Signalisation und Zusatztafel
"Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" vor (vgl. den Situationsplan 2008 mit der
Legende).
B.
Gegen die Verfügung vom 11. November 2008 sind zahlreiche Beschwerden ans Kantons-
gericht erhoben worden. Sämtliche Beschwerden wurden vom Kantonsgericht bzw. vom Bundes-
gericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. insbesondere das Urteil BGer
1C_416/2009 vom 14. September 2009 betreffend die Beschwerde der Gemeinde Plasselb). Die
angeordnete Signalisation wurde jedoch namentlich im Bereich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht
umgesetzt.
C.
Mittlerweile hat das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) über die Forstingenieurin des
2. Forstkreises (Sense-See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der
erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch eingereicht, um die Verfügung teilweise zu ändern
und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und die damit festgestellten Widersprüche respektive
Ungenauigkeiten zu korrigieren.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschlos-
sen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert.
Insbesondere sieht diese Verfügung vor, die erwähnten Verkehrsregelungen dahingehend zu än-
dern, dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnete Zusatztafel "Land- und Forst-
wirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land-
und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll
neu die (bisher nicht umgesetzte) Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor-
fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die
Sammelstelle versetzt werden.
D.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) haben am 3. August 2017 gegen diese
Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss die
Aufhebung des Fahrverbotes bzw. der entsprechenden angeordneten Signalisationen bei P1.1.5.
Am 5. September 2017 haben die Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht (603 2017 154). Dieses Gesuch wurde von der Instruktionsrichterin mit Ver-
fügung vom 8. September 2017 abgelehnt.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 6
E.
Die Gemeinde Plasselb beantragt am 19. Oktober 2017 sinngemäss die Gutheissung der
Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bzw. vom 10. November 2017 beantragen die Vor-
instanz respektive das WaldA die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutre-
ten sei.
G.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SR 781.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG).
E. 1.2 Wie erwähnt, werden mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die am 11. November 2008 beschlossenen Verkehrsregelungen dahingehend geändert, dass die aktuell angeordnete Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse (vgl. Art. 76 lit. a VRG) aufweisen, da die angefochtene Verfügung im Vergleich zu jener vom 11. November 2008 (gemessen an den Beschwerde- anträgen) eine Lockerung der Signalisation und damit eine Besserstellung der Beschwerdeführer und nicht einen rechtlichen oder faktischen Nachteil für sie bedeutet (siehe BGE 125 I 7). Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann bzw. da diese ohnehin abzuweisen ist.
E. 2 Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass durch die ange- fochtene Verfügung die Parkplatzmöglichkeiten der Besucher und Teilnehmer von Sportanlässen auf dem naheliegenden Fussballplatz respektive der Tennisanlage eingeschränkt würden. Das geplante Fahrverbot zum Gebiet der Ärgera hätte zur Folge, dass Parkplatzsuchende auf private Liegenschaften ausweichen und entlang der schmalen Strasse parkieren würden, wodurch die Sicherheit von Anwohnern und weiteren Verkehrsteilnehmern stark gefährdet würde. Ein "wildes Parkieren" würden die Beschwerdeführer als Anwohner nicht dulden können. Zudem handle es Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 sich beim Gebiet der Ärgera um eine Zone von allgemeinem Interesse und der streitige Verkehrs- abschnitt sei weder ein Alp- noch ein Waldweg.
E. 2.1 Bereits die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008, bestätigt (unter anderem) im Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009, sah für den von den Beschwerdeführern erwähnten Wegabschnitt P1.1.5 wie dargelegt ein Fahrverbot vor (siehe Situationsplan 2008). Den verfügten Fahrverboten liegen insbesondere folgende Erwägungen zugrunde:
E. 2.1.1 Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sieht vor, dass Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer- den dürfen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen dieses Fahrverbotes für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwe- cken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Abs. 2). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Abs. 3). Im Kanton Freiburg regelt nach Art. 29 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) das Ausführungs- reglement den Motorverkehr im Wald (Art. 29 Abs. 1 WSG). Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Natur- ereignissen (WSR; SGF 921.11) vor, dass grundsätzlich nur Eigentümern, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft (lit.
a) sowie Zubringern (lit. b) der Verkehr auf Waldstrassen gestattet ist. Als Waldstrassen im er- wähnten Sinne, die grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden darf, gelten Er- schliessungsanlagen, die der Pflege und Nutzung des Waldes dienen und die nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt sind (Botschaft vom 29. Juni 1988 zum WaG, Bundesblatt 1988 III 173 ff., S. 190; BGE 111 Ib 45 E. 3c).
E. 2.1.2 Der streitbetroffene Wegbereich P1.1.5 wurde demnach in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 als Waldstrasse qualifiziert, mit der Folge, dass dieser Bereich mit Mo- torfahrzeugen nur zu den vorerwähnten Zwecken bzw. durch die vorgenannten Personengruppen befahren werden darf und grundsätzlich ein Fahrverbot besteht (vgl. insbesondere die Erwägun- gen in der Verfügung und den Situationsplan 2008). Diese Verfügung ist vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde – wie dargelegt – nicht das Fahrverbot an sich, son- dern (lediglich) eine Änderung der Zusatztafel bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord sowie eine Versetzung der Signalisation bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd (neu) angeordnet. Diese Anordnungen stellen in casu das Anfechtungsobjekt dar.
E. 2.3 Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und zugleich den äussersten Rahmen für die Definition des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2).
E. 2.4 Soweit die Beschwerdeführer mithin rügen, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen (innerhalb des Fahrverbotes) bzw. zur Zone von allgemeinem Interesse gewährleistet werden müsse, geht die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus und auf diese kann nicht eingetreten werden. Dies gilt auch deshalb, weil wie erwähnt über das Fahrverbot mit der Verfügung vom
11. November 2008 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Kantonsgericht KG Seite 5 von 6
E. 2.5 Auch machen die Beschwerdeführer vorliegend in keiner Weise geltend, dass hinsichtlich des Fahrverbotes ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung (d.h. der Verfügung vom
11. November 2008) bestünde. Dies wäre der Fall, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert hätten oder die Beschwerdeführer erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft ma- chen würden, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierzu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; siehe auch Urteil BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3 betreffend die Wiedererwägung bei Dauersachverhalten). Wie erwähnt, stellt die Waldstrasse eine Erschliessungsanlage dar, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Die Be- schwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde bezüglich der Qualifikation als Waldstrasse weder geltend zu machen, weshalb dies bei P1.1.5 mit Bezug auf den Auenwald von Anfang an nicht der Fall gewesen sein sollte, noch inwiefern sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten oder erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen seien. Entsprechende Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 11. November 2008 sind weiter auch aus den Akten nicht ersichtlich. Für die Vorinstanz bestand daher kein Grund, (ausnahmsweise) auf das rechtskräftig verfügte Fahrverbot im Bereich P1.1.5 zurückzukommen und die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als gerechtfertigt.
E. 2.6 Hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführer, wonach der Zugang zu den Parkplätzen im Bereich der Ärgera weiterhin gewährleistet werden müsse, ist in der Sache weiter festzuhalten, dass vorliegend (neben dem Interesse der Beschwerdeführer bzw. der Besucher) auch weitere gewichtige öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört der Waldschutz im Allge- meinen und damit die Schutz-, Wohlfahrt- und Nutzfunktionen des Waldes im Besonderen (Art. 77 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Gestützt auf die entsprechende Kompe- tenz des Bundes wurde in einem demokratisch legitimierten Verfahren Art. 15 WaG erlassen, wel- cher den Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen grundsätzlich auf forstliche Zwecke beschränkt. Der Kanton Freiburg sieht in seinen Ausführungsbestimmungen insbesondere keine Ausnahme- regelung zu touristischen oder Erholungszwecken vor (Art. 29 WSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 WSR e contrario), worunter auch der Besuch von Sportanlässen zu subsumieren ist. Ge- stützt auf diese Bestimmungen erklärt sich das Fahrverbot bei P1.1.5 gemäss der Verfügung vom
11. November 2008, welches wie erwähnt vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführer seien zudem daran erinnert, dass die aktuelle Parkplatzsituation im Gebiet der Ärgera bzw. des Auenwaldes nicht rechtskonform ist, da die Verfügung vom 11. November 2008 durch die Gemeinde Plasselb nie umgesetzt wurde. Wie erwähnt sind die Fahrverbote bei P1.1.5 mit der Verfügung vom 11. November 2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Parkplätze im Bereich dieser Fahrverbote dürften damit überhaupt nicht existieren. Das Argument, es bestehe ein Parkplatzproblem mit Bezug auf die Sportanlässe der Gemeinde, hätten die Beschwerdeführer im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 11. November 2008 respektive im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbringen können, sodass auch dieser Einwand mangels Geltendmachung einer erheblichen Änderung der Umstände (vgl. oben E. 2.5) über das Anfechtungsobjekt hinaus- geht. Allfällige notwendige Fahrzeugabstellplätze sind in einem separaten Verfahren zu überprüfen und bilden demnach ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.7 Weitergehend verweist das Kantonsgericht die Parteien auf die ausführlichen Erwägungen im heutigen Urteil KG FR 603 2017 125 betreffend die Gemeinde Plasselb gegen das Tiefbauamt. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6
E. 3 Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 ist zu bestätigen.
E. 4 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. Juli 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
603 2017 129
Urteil vom 4. Juli 2018
III. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Anne-Sophie Peyraud
Richter:
Johannes Frölicher
Dominique Gross
Gerichtsschreiber-Praktikant:
Mischa Poffet
Parteien
A.________ und B.________, Beschwerdeführer
gegen
TIEFBAUAMT, Vorinstanz
Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen
Verkehrsmassnahmen auf Alp- und Waldwegen
Beschwerde vom 3. August 2017 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 6
Sachverhalt
A.
Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf
den Alp- und Waldwegen im Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien
und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften C.________, D.________, E.________ und
F.________ verfügt. Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote,
zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden.
Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb, im Perimeter
der Mehrzweckgenossenschaft F.________ (MZG F.________) Verkehrsmassnahmen erlassen,
welche unter anderem den Weg P1.1.2 entlang der Ärgera sowie die Zufahrtswege P1.1.5 Au
(Ärgera) Nord und Au (Ärgera) Süd betrafen (gemäss dem Situationsplan vom 11. November 2008
der Vorinstanz zum Perimeter MZG F.________ [nachfolgend: Situationsplan 2008]). So sah die
Verfügung auf den Wegen P1.1.2 und P1.1.5 ein Fahrverbot mit Signalisation und Zusatztafel
"Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" vor (vgl. den Situationsplan 2008 mit der
Legende).
B.
Gegen die Verfügung vom 11. November 2008 sind zahlreiche Beschwerden ans Kantons-
gericht erhoben worden. Sämtliche Beschwerden wurden vom Kantonsgericht bzw. vom Bundes-
gericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. insbesondere das Urteil BGer
1C_416/2009 vom 14. September 2009 betreffend die Beschwerde der Gemeinde Plasselb). Die
angeordnete Signalisation wurde jedoch namentlich im Bereich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht
umgesetzt.
C.
Mittlerweile hat das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) über die Forstingenieurin des
2. Forstkreises (Sense-See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der
erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch eingereicht, um die Verfügung teilweise zu ändern
und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und die damit festgestellten Widersprüche respektive
Ungenauigkeiten zu korrigieren.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschlos-
sen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert.
Insbesondere sieht diese Verfügung vor, die erwähnten Verkehrsregelungen dahingehend zu än-
dern, dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnete Zusatztafel "Land- und Forst-
wirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land-
und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll
neu die (bisher nicht umgesetzte) Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor-
fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die
Sammelstelle versetzt werden.
D.
A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) haben am 3. August 2017 gegen diese
Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss die
Aufhebung des Fahrverbotes bzw. der entsprechenden angeordneten Signalisationen bei P1.1.5.
Am 5. September 2017 haben die Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht (603 2017 154). Dieses Gesuch wurde von der Instruktionsrichterin mit Ver-
fügung vom 8. September 2017 abgelehnt.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 6
E.
Die Gemeinde Plasselb beantragt am 19. Oktober 2017 sinngemäss die Gutheissung der
Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bzw. vom 10. November 2017 beantragen die Vor-
instanz respektive das WaldA die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutre-
ten sei.
G.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des
kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in
Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung
der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SR 781.1]). Die Beschwerdefrist
wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt
(Art. 128 VRG).
1.2.
Wie erwähnt, werden mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die am 11. November
2008 beschlossenen Verkehrsregelungen dahingehend geändert, dass die aktuell angeordnete
Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord
durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei
P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor-
fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die
Sammelstelle versetzt werden. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt ein
schutzwürdiges Beschwerdeinteresse (vgl. Art. 76 lit. a VRG) aufweisen, da die angefochtene
Verfügung im Vergleich zu jener vom 11. November 2008 (gemessen an den Beschwerde-
anträgen) eine Lockerung der Signalisation und damit eine Besserstellung der Beschwerdeführer
und nicht einen rechtlichen oder faktischen Nachteil für sie bedeutet (siehe BGE 125 I 7).
Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die
Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann bzw. da diese ohnehin
abzuweisen ist.
2.
Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass durch die ange-
fochtene Verfügung die Parkplatzmöglichkeiten der Besucher und Teilnehmer von Sportanlässen
auf dem naheliegenden Fussballplatz respektive der Tennisanlage eingeschränkt würden. Das
geplante Fahrverbot zum Gebiet der Ärgera hätte zur Folge, dass Parkplatzsuchende auf private
Liegenschaften ausweichen und entlang der schmalen Strasse parkieren würden, wodurch die
Sicherheit von Anwohnern und weiteren Verkehrsteilnehmern stark gefährdet würde. Ein "wildes
Parkieren" würden die Beschwerdeführer als Anwohner nicht dulden können. Zudem handle es
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 6
sich beim Gebiet der Ärgera um eine Zone von allgemeinem Interesse und der streitige Verkehrs-
abschnitt sei weder ein Alp- noch ein Waldweg.
2.1.
Bereits die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008, bestätigt (unter anderem)
im Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009, sah für den von den Beschwerdeführern
erwähnten Wegabschnitt P1.1.5 wie dargelegt ein Fahrverbot vor (siehe Situationsplan 2008). Den
verfügten Fahrverboten liegen insbesondere folgende Erwägungen zugrunde:
2.1.1. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sieht
vor, dass Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer-
den dürfen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen dieses Fahrverbotes für militärische und andere
öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwe-
cken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen
dagegen sprechen (Abs. 2). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die
nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht
werden (Abs. 3). Im Kanton Freiburg regelt nach Art. 29 des kantonalen Gesetzes vom 2. März
1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) das Ausführungs-
reglement den Motorverkehr im Wald (Art. 29 Abs. 1 WSG). Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 1
des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Natur-
ereignissen (WSR; SGF 921.11) vor, dass grundsätzlich nur Eigentümern, deren Grundstück von
der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft (lit.
a) sowie Zubringern (lit. b) der Verkehr auf Waldstrassen gestattet ist. Als Waldstrassen im er-
wähnten Sinne, die grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden darf, gelten Er-
schliessungsanlagen, die der Pflege und Nutzung des Waldes dienen und die nach den Interessen
des Waldes dimensioniert und angelegt sind (Botschaft vom 29. Juni 1988 zum WaG, Bundesblatt
1988 III 173 ff., S. 190; BGE 111 Ib 45 E. 3c).
2.1.2. Der streitbetroffene Wegbereich P1.1.5 wurde demnach in der Verfügung der Vorinstanz
vom 11. November 2008 als Waldstrasse qualifiziert, mit der Folge, dass dieser Bereich mit Mo-
torfahrzeugen nur zu den vorerwähnten Zwecken bzw. durch die vorgenannten Personengruppen
befahren werden darf und grundsätzlich ein Fahrverbot besteht (vgl. insbesondere die Erwägun-
gen in der Verfügung und den Situationsplan 2008).
Diese Verfügung ist vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen.
2.2.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde – wie dargelegt – nicht das Fahrverbot an sich, son-
dern (lediglich) eine Änderung der Zusatztafel bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord sowie eine Versetzung
der Signalisation bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd (neu) angeordnet. Diese Anordnungen stellen in casu
das Anfechtungsobjekt dar.
2.3.
Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und zugleich den äussersten Rahmen
für die Definition des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden,
soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2).
2.4.
Soweit die Beschwerdeführer mithin rügen, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen (innerhalb
des Fahrverbotes) bzw. zur Zone von allgemeinem Interesse gewährleistet werden müsse, geht
die Beschwerde über das Anfechtungsobjekt hinaus und auf diese kann nicht eingetreten werden.
Dies gilt auch deshalb, weil wie erwähnt über das Fahrverbot mit der Verfügung vom
11. November 2008 bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 6
2.5.
Auch machen die Beschwerdeführer vorliegend in keiner Weise geltend, dass hinsichtlich
des Fahrverbotes ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung (d.h. der Verfügung vom
11. November 2008) bestünde. Dies wäre der Fall, wenn die Umstände sich seither wesentlich
geändert hätten oder die Beschwerdeführer erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft ma-
chen würden, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierzu keine Veranlassung
bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; siehe auch Urteil BGer
2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3 betreffend die Wiedererwägung bei Dauersachverhalten).
Wie erwähnt, stellt die Waldstrasse eine Erschliessungsanlage dar, die der Pflege und Nutzung
des Waldes dient und nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Die Be-
schwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde bezüglich der Qualifikation als Waldstrasse weder
geltend zu machen, weshalb dies bei P1.1.5 mit Bezug auf den Auenwald von Anfang an nicht der
Fall gewesen sein sollte, noch inwiefern sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten
oder erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen seien. Entsprechende
Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 11. November 2008 sind weiter auch aus den
Akten nicht ersichtlich.
Für die Vorinstanz bestand daher kein Grund, (ausnahmsweise) auf das rechtskräftig verfügte
Fahrverbot im Bereich P1.1.5 zurückzukommen und die angefochtene Verfügung erweist sich
diesbezüglich als gerechtfertigt.
2.6.
Hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführer, wonach der Zugang zu den Parkplätzen
im Bereich der Ärgera weiterhin gewährleistet werden müsse, ist in der Sache weiter festzuhalten,
dass vorliegend (neben dem Interesse der Beschwerdeführer bzw. der Besucher) auch weitere
gewichtige öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört der Waldschutz im Allge-
meinen und damit die Schutz-, Wohlfahrt- und Nutzfunktionen des Waldes im Besonderen (Art. 77
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Gestützt auf die entsprechende Kompe-
tenz des Bundes wurde in einem demokratisch legitimierten Verfahren Art. 15 WaG erlassen, wel-
cher den Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen grundsätzlich auf forstliche Zwecke beschränkt.
Der Kanton Freiburg sieht in seinen Ausführungsbestimmungen insbesondere keine Ausnahme-
regelung zu touristischen oder Erholungszwecken vor (Art. 29 WSG in Verbindung mit Art. 28
Abs. 1 WSR e contrario), worunter auch der Besuch von Sportanlässen zu subsumieren ist. Ge-
stützt auf diese Bestimmungen erklärt sich das Fahrverbot bei P1.1.5 gemäss der Verfügung vom
11. November 2008, welches wie erwähnt vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Beschwerdeführer seien zudem daran erinnert, dass die aktuelle Parkplatzsituation im Gebiet
der Ärgera bzw. des Auenwaldes nicht rechtskonform ist, da die Verfügung vom 11. November
2008 durch die Gemeinde Plasselb nie umgesetzt wurde. Wie erwähnt sind die Fahrverbote bei
P1.1.5 mit der Verfügung vom 11. November 2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Parkplätze im
Bereich dieser Fahrverbote dürften damit überhaupt nicht existieren. Das Argument, es bestehe
ein Parkplatzproblem mit Bezug auf die Sportanlässe der Gemeinde, hätten die Beschwerdeführer
im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 11. November 2008 respektive im diesbezüglichen
Beschwerdeverfahren vorbringen können, sodass auch dieser Einwand mangels Geltendmachung
einer erheblichen Änderung der Umstände (vgl. oben E. 2.5) über das Anfechtungsobjekt hinaus-
geht. Allfällige notwendige Fahrzeugabstellplätze sind in einem separaten Verfahren zu überprüfen
und bilden demnach ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.7.
Weitergehend verweist das Kantonsgericht die Parteien auf die ausführlichen Erwägungen
im heutigen Urteil KG FR 603 2017 125 betreffend die Gemeinde Plasselb gegen das Tiefbauamt.
Kantonsgericht KG
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3.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 ist zu bestätigen.
4.
Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang ent-
sprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember
1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 und 139 VRG).
Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
II.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die
Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides
angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 4. Juli 2018/dgr/mpo
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber-Praktikant: