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603 2017 124

Freiburg · 2018-07-04 · Deutsch FR

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Sachverhalt

A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen im Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften B.________, C.________, D.________ und A.________ verfügt (die Mitglieder dieser Genossenschaften sind die Eigentümer der im Perimeter der einzelnen Genossenschaften gelegenen Grundstücke; die Genossenschaften sind für die Trägerschaft und Umsetzung der Projekte zur Verbesserung der Alp- und Waldwirtschaft verantwortlich). Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb, im Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft A.________ (MZG A.________ bzw. Beschwerdeführerin) Verkehrsmassnahmen erlassen, welche unter anderem den Weg P1.1.2 entlang der Ärgera sowie die Zufahrtswege P1.1.5 Au (Ärgera) Nord und Au (Ärgera) Süd betrafen (gemäss dem Situations- plan vom 11. November 2008 der Vorinstanz zum Perimeter MZG A.________ [nachfolgend: Situationsplan 2008]). So sah die Verfügung auf den Wegen P1.1.2 und P1.1.5 ein Fahrverbot mit Signalisation und Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" vor (vgl. den Situationsplan 2008 mit der Legende). B. Gegen die Verfügung vom 11. November 2008 sind zahlreiche Beschwerden ans Kantons- gericht erhoben worden, unter anderem auch von der Beschwerdeführerin. Sämtliche Beschwer- den wurden vom Kantonsgericht bzw. vom Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (siehe zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Urteil KG FR 603 2008 221 vom 2. Juli 2009; vgl. zudem insbesondere das Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009 betreffend die Beschwerde der Gemeinde Plasselb). Die angeordnete Signalisation wurde jedoch namentlich im Bereich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht umgesetzt. C. Mittlerweile hat das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) über die Forstingenieurin des

2. Forstkreises (Sense-See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch eingereicht, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und die damit festgestellten Widersprüche respektive Ungenauigkeiten zu korrigieren. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschlos- sen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert. Insbesondere sieht diese Verfügung vor, die erwähnten Verkehrsregelungen dahingehend zu än- dern, dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnete Zusatztafel "Land- und Forst- wirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die (bisher nicht umgesetzte) Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 D. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Juli 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Fahrverbotes bzw. der ent- sprechenden angeordneten Signalisationen bei P1.1.2 bzw. P1.1.5. E. Die Gemeinde Plasselb beantragt am 19. Oktober 2017 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bzw. vom 10. November 2017 beantragen die Vor- instanz respektive das WaldA die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutre- ten sei. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SR 781.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG).

E. 1.2 Wie erwähnt, werden mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die am 11. November 2008 beschlossenen Verkehrsregelungen dahingehend geändert, dass die aktuell angeordnete Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse (vgl. Art. 76 lit. a VRG) aufweist, da die angefochtene Verfü- gung im Vergleich zu jener vom 11. November 2008 (gemessen an den Beschwerdeanträgen) eine Lockerung der Signalisation und damit eine Besserstellung der Beschwerdeführerin und nicht einen rechtlichen oder faktischen Nachteil für sie bedeutet (siehe BGE 125 I 7). Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann bzw. da diese ohnehin abzuweisen ist.

E. 2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass es sich bei den Wegen P1.1.2 bzw. P1.1.5 nicht um Alp- oder Waldstrassen handle, da sie sich praktisch im Siedlungsgebiet be- fänden. Daher erweise sich die bestehende Signalisation als genügend. Implizit macht sie damit geltend, dass die erwähnten Wegabschnitte gar nicht Gegenstand eines Fahrverbotes für Alp- und Waldwege sein könnten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6

E. 2.1 Bereits die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008, bestätigt (unter anderem) im Urteil KG FR 603 2008 221 vom 2. Juli 2009 und im Urteil BGer 1C_416/2009 vom

14. September 2009, sah für die von der Beschwerdeführerin erwähnten Wegabschnitte wie dar- gelegt ein Fahrverbot vor (siehe Situationsplan 2008). Den verfügten Fahrverboten liegen insbe- sondere folgende Erwägungen zugrunde:

E. 2.1.1 Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sieht vor, dass Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer- den dürfen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen dieses Fahrverbotes für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwe- cken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Abs. 2). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Abs. 3). Im Kanton Freiburg regelt nach Art. 29 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) das Ausführungs- reglement den Motorverkehr im Wald (Art. 29 Abs. 1 WSG). Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturer- eignissen (WSR; SGF 921.11) vor, dass grundsätzlich nur Eigentümern, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft (lit. a) sowie Zubringern (lit. b) der Verkehr auf Waldstrassen gestattet ist. Als Waldstrassen im erwähn- ten Sinne, die grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden darf, gelten Erschlies- sungsanlagen, die der Pflege und Nutzung des Waldes dienen und die nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt sind (Botschaft vom 29. Juni 1988 zum WaG, Bundesblatt 1988 III 173 ff., S. 190; BGE 111 Ib 45 E. 3c).

E. 2.1.2 Die streitbetroffenen Wegbereiche P1.1.2 bzw. P1.1.5 wurden demnach in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 als Waldstrassen qualifiziert, mit der Folge, dass diese Bereiche mit Motorfahrzeugen nur zu den vorerwähnten Zwecken bzw. durch die vorgenannten Personengruppen befahren werden dürfen und grundsätzlich ein Fahrverbot besteht (vgl. insbesondere die Erwägungen in der Verfügung und den Situationsplan 2008). Diese Verfügung ist vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde – wie dargelegt – nicht das Fahrverbot an sich, son- dern (lediglich) eine Änderung der Zusatztafel bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord sowie eine Versetzung der Signalisation bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd (neu) angeordnet. Diese Anordnungen stellen in casu das Anfechtungsobjekt dar.

E. 2.3 Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und zugleich den äussersten Rahmen für die Definition des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2).

E. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin mithin rügt, dass es sich bei P1.1.2 bzw. P1.1.5 nicht um einen Alp- oder Waldweg handle und der streitige Strassenabschnitt folglich gar nicht Gegenstand eines Fahrverbotes für Alp- und Waldstrassen sein könne, geht die Beschwerde über das Anfech- tungsobjekt hinaus und auf diese kann nicht eingetreten werden. Dies gilt auch deshalb, weil wie erwähnt über das Fahrverbot mit der Verfügung vom 11. November 2008 bereits rechtskräftig ent- schieden wurde.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6

E. 2.5 Auch macht die Beschwerdeführerin vorliegend in keiner Weise geltend, dass hinsichtlich des Fahrverbotes bzw. der Qualifikation von P1.1.2 bzw. P1.1.5 als Waldstrassen (ausnahms- weise) ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung (d.h. der Verfügung vom 11. Novem- ber 2008) bestünde. Dies wäre der Fall, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert hät- ten oder die Beschwerdeführerin erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft machen würde, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierzu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; siehe auch Urteil BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3 betreffend die Wiedererwägung bei Dauersachverhalten). Wie erwähnt, stellt die Waldstrasse eine Erschliessungsanlage dar, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde bezüglich der Qualifikation als Waldstrasse weder geltend zu machen, wes- halb dies bei P1.1.5 bzw. P1.1.2 mit Bezug auf den Auenwald von Anfang an nicht der Fall gewe- sen sein sollte, noch inwiefern sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten oder erhebli- che neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen seien. Entsprechende Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 11. November 2008 sind auch aus den Akten nicht ersicht- lich. Für die Vorinstanz bestand daher kein Grund, (ausnahmsweise) auf die rechtskräftig verfügten Fahrverbote im Bereich P1.1.2 bzw. P1.1.5 zurückzukommen und die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als gerechtfertigt.

E. 2.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass die bestehende Signalisa- tion aus ihrer Sicht genügend sei, ist sie nochmals darauf hinzuweisen, dass über das Fahrverbot mit der Verfügung vom 11. November 2008 bereits rechtskräftig entschieden, aber die Verfügung durch die Gemeinde Plasselb nie umgesetzt wurde. Die aktuelle Signalisation ist somit nicht rechtskonform. Allein aus der Tatsache, dass die im Jahre 2008 angeordnete Signalisation im Be- reich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht umgesetzt wurde, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 2.7 Weitergehend verweist das Kantonsgericht die Parteien auf die ausführlichen Erwägungen im heutigen Urteil KG FR 603 2017 125 betreffend die Gemeinde Plasselb gegen das Tiefbauamt.

E. 3 Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 ist zu bestätigen.

E. 4 Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. Juli 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 124 Urteil vom 4. Juli 2018 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien MEHRZWECKGENOSSENSCHAFT A.________, Beschwerdeführerin gegen TIEFBAUAMT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Verkehrsmassnahmen auf Alp- und Waldwegen Beschwerde vom 31. Juli 2017 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Das Tiefbauamt (Vorinstanz) hat am 11. November 2008 diverse Verkehrsmassnahmen auf den Alp- und Waldwegen im Gebiet der Gemeinden Val-de-Charmey, Jaun, La Roche, Plaffeien und Plasselb bzw. der Mehrzweckgenossenschaften B.________, C.________, D.________ und A.________ verfügt (die Mitglieder dieser Genossenschaften sind die Eigentümer der im Perimeter der einzelnen Genossenschaften gelegenen Grundstücke; die Genossenschaften sind für die Trägerschaft und Umsetzung der Projekte zur Verbesserung der Alp- und Waldwirtschaft verantwortlich). Bei diesen Massnahmen handelte es sich hauptsächlich um Fahrverbote, zum Teil mit Ausnahmeregelungen wie beispielsweise für den Zubringerdienst, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für bestimmte Perioden. Insbesondere wurden mit dieser Verfügung auf dem Gebiet der Gemeinde Plasselb, im Perimeter der Mehrzweckgenossenschaft A.________ (MZG A.________ bzw. Beschwerdeführerin) Verkehrsmassnahmen erlassen, welche unter anderem den Weg P1.1.2 entlang der Ärgera sowie die Zufahrtswege P1.1.5 Au (Ärgera) Nord und Au (Ärgera) Süd betrafen (gemäss dem Situations- plan vom 11. November 2008 der Vorinstanz zum Perimeter MZG A.________ [nachfolgend: Situationsplan 2008]). So sah die Verfügung auf den Wegen P1.1.2 und P1.1.5 ein Fahrverbot mit Signalisation und Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" vor (vgl. den Situationsplan 2008 mit der Legende). B. Gegen die Verfügung vom 11. November 2008 sind zahlreiche Beschwerden ans Kantons- gericht erhoben worden, unter anderem auch von der Beschwerdeführerin. Sämtliche Beschwer- den wurden vom Kantonsgericht bzw. vom Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (siehe zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Urteil KG FR 603 2008 221 vom 2. Juli 2009; vgl. zudem insbesondere das Urteil BGer 1C_416/2009 vom 14. September 2009 betreffend die Beschwerde der Gemeinde Plasselb). Die angeordnete Signalisation wurde jedoch namentlich im Bereich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht umgesetzt. C. Mittlerweile hat das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) über die Forstingenieurin des

2. Forstkreises (Sense-See) – wegen der Schwierigkeiten, die bei der praktischen Umsetzung der erwähnten Verfügung auftraten – ein Gesuch eingereicht, um die Verfügung teilweise zu ändern und neue Verkehrsmassnahmen einzuführen und die damit festgestellten Widersprüche respektive Ungenauigkeiten zu korrigieren. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 4. Juli 2017 die Einführung dieser Massnahmen beschlos- sen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 2017 publiziert. Insbesondere sieht diese Verfügung vor, die erwähnten Verkehrsregelungen dahingehend zu än- dern, dass die mit Verfügung vom 11. November 2008 angeordnete Zusatztafel "Land- und Forst- wirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die (bisher nicht umgesetzte) Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 D. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Juli 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Fahrverbotes bzw. der ent- sprechenden angeordneten Signalisationen bei P1.1.2 bzw. P1.1.5. E. Die Gemeinde Plasselb beantragt am 19. Oktober 2017 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bzw. vom 10. November 2017 beantragen die Vor- instanz respektive das WaldA die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutre- ten sei. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SR 781.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). 1.2. Wie erwähnt, werden mit der vorliegend angefochtenen Verfügung die am 11. November 2008 beschlossenen Verkehrsregelungen dahingehend geändert, dass die aktuell angeordnete Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord durch die Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet" ersetzt wird. Bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd soll neu die Signalisation "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor- fahrräder" mit Zusatztafel "Land- und Forstwirtschaft oder mit Ausweis gestattet" bis hinter die Sammelstelle versetzt werden. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse (vgl. Art. 76 lit. a VRG) aufweist, da die angefochtene Verfü- gung im Vergleich zu jener vom 11. November 2008 (gemessen an den Beschwerdeanträgen) eine Lockerung der Signalisation und damit eine Besserstellung der Beschwerdeführerin und nicht einen rechtlichen oder faktischen Nachteil für sie bedeutet (siehe BGE 125 I 7). Diese Frage kann indes offen gelassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann bzw. da diese ohnehin abzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass es sich bei den Wegen P1.1.2 bzw. P1.1.5 nicht um Alp- oder Waldstrassen handle, da sie sich praktisch im Siedlungsgebiet be- fänden. Daher erweise sich die bestehende Signalisation als genügend. Implizit macht sie damit geltend, dass die erwähnten Wegabschnitte gar nicht Gegenstand eines Fahrverbotes für Alp- und Waldwege sein könnten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2.1. Bereits die Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008, bestätigt (unter anderem) im Urteil KG FR 603 2008 221 vom 2. Juli 2009 und im Urteil BGer 1C_416/2009 vom

14. September 2009, sah für die von der Beschwerdeführerin erwähnten Wegabschnitte wie dar- gelegt ein Fahrverbot vor (siehe Situationsplan 2008). Den verfügten Fahrverboten liegen insbe- sondere folgende Erwägungen zugrunde: 2.1.1. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sieht vor, dass Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren wer- den dürfen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen dieses Fahrverbotes für militärische und andere öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwe- cken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Abs. 2). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Abs. 3). Im Kanton Freiburg regelt nach Art. 29 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) das Ausführungs- reglement den Motorverkehr im Wald (Art. 29 Abs. 1 WSG). Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturer- eignissen (WSR; SGF 921.11) vor, dass grundsätzlich nur Eigentümern, deren Grundstück von der Strasse erschlossen wird, und Personen in Verbindung mit der Land- oder Forstwirtschaft (lit. a) sowie Zubringern (lit. b) der Verkehr auf Waldstrassen gestattet ist. Als Waldstrassen im erwähn- ten Sinne, die grundsätzlich nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden darf, gelten Erschlies- sungsanlagen, die der Pflege und Nutzung des Waldes dienen und die nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt sind (Botschaft vom 29. Juni 1988 zum WaG, Bundesblatt 1988 III 173 ff., S. 190; BGE 111 Ib 45 E. 3c). 2.1.2. Die streitbetroffenen Wegbereiche P1.1.2 bzw. P1.1.5 wurden demnach in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2008 als Waldstrassen qualifiziert, mit der Folge, dass diese Bereiche mit Motorfahrzeugen nur zu den vorerwähnten Zwecken bzw. durch die vorgenannten Personengruppen befahren werden dürfen und grundsätzlich ein Fahrverbot besteht (vgl. insbesondere die Erwägungen in der Verfügung und den Situationsplan 2008). Diese Verfügung ist vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde – wie dargelegt – nicht das Fahrverbot an sich, son- dern (lediglich) eine Änderung der Zusatztafel bei P1.1.5 Au (Ärgera) Nord sowie eine Versetzung der Signalisation bei P1.1.5 Au (Ärgera) Süd (neu) angeordnet. Diese Anordnungen stellen in casu das Anfechtungsobjekt dar. 2.3. Das Anfechtungsobjekt bildet den Ausgangspunkt und zugleich den äussersten Rahmen für die Definition des Streitgegenstandes und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit sie über das Anfechtungsobjekt hinausgeht (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2). 2.4. Soweit die Beschwerdeführerin mithin rügt, dass es sich bei P1.1.2 bzw. P1.1.5 nicht um einen Alp- oder Waldweg handle und der streitige Strassenabschnitt folglich gar nicht Gegenstand eines Fahrverbotes für Alp- und Waldstrassen sein könne, geht die Beschwerde über das Anfech- tungsobjekt hinaus und auf diese kann nicht eingetreten werden. Dies gilt auch deshalb, weil wie erwähnt über das Fahrverbot mit der Verfügung vom 11. November 2008 bereits rechtskräftig ent- schieden wurde.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 2.5. Auch macht die Beschwerdeführerin vorliegend in keiner Weise geltend, dass hinsichtlich des Fahrverbotes bzw. der Qualifikation von P1.1.2 bzw. P1.1.5 als Waldstrassen (ausnahms- weise) ein Motiv für die Abänderung dieser Dauerverfügung (d.h. der Verfügung vom 11. Novem- ber 2008) bestünde. Dies wäre der Fall, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert hät- ten oder die Beschwerdeführerin erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft machen würde, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wenn hierzu keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; siehe auch Urteil BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3.3 betreffend die Wiedererwägung bei Dauersachverhalten). Wie erwähnt, stellt die Waldstrasse eine Erschliessungsanlage dar, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde bezüglich der Qualifikation als Waldstrasse weder geltend zu machen, wes- halb dies bei P1.1.5 bzw. P1.1.2 mit Bezug auf den Auenwald von Anfang an nicht der Fall gewe- sen sein sollte, noch inwiefern sich die Umstände seither wesentlich geändert hätten oder erhebli- che neue Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen seien. Entsprechende Gründe für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 11. November 2008 sind auch aus den Akten nicht ersicht- lich. Für die Vorinstanz bestand daher kein Grund, (ausnahmsweise) auf die rechtskräftig verfügten Fahrverbote im Bereich P1.1.2 bzw. P1.1.5 zurückzukommen und die angefochtene Verfügung erweist sich diesbezüglich als gerechtfertigt. 2.6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass die bestehende Signalisa- tion aus ihrer Sicht genügend sei, ist sie nochmals darauf hinzuweisen, dass über das Fahrverbot mit der Verfügung vom 11. November 2008 bereits rechtskräftig entschieden, aber die Verfügung durch die Gemeinde Plasselb nie umgesetzt wurde. Die aktuelle Signalisation ist somit nicht rechtskonform. Allein aus der Tatsache, dass die im Jahre 2008 angeordnete Signalisation im Be- reich P1.1.2 und P1.1.5 bis heute nicht umgesetzt wurde, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.7. Weitergehend verweist das Kantonsgericht die Parteien auf die ausführlichen Erwägungen im heutigen Urteil KG FR 603 2017 125 betreffend die Gemeinde Plasselb gegen das Tiefbauamt. 3. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2017 ist zu bestätigen. 4. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang ent- sprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 und 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. Juli 2018/dgr/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: