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602 2025 64

Freiburg · 2025-07-11 · Deutsch FR

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Sachverhalt

A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 3 vom 18. Januar 2019 hat die Gemeinde Düdingen die Ausscheidung des freiwilligen Detailbebauungsplan (DBP) "B.________" öffentlich aufgelegt. Der A.________ (Beschwerdeführer bzw. Verein) erhob gegen diesen DBP am 15. Februar 2019 Einsprache, welche vom Gemeinderat am 1. Mai 2019 abgewiesen wurde, soweit er darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 Beschwerde bei der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (seit dem

1. Februar 2022: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt; nachfolgend: RIMU) ein. Da der Direktor der RIMU in den Ausstand trat, zeichnete die Sicherheits- und Justizdirektion (seit dem 1. Februar 2022: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion; nachfolgend: SJSD) für die Angelegenheit zuständig. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 wies die SJSD die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Sie setzte die Verfahrenskosten auf CHF 1'300.- fest und auferlegte sie den Mitgliedern des Beschwerdeführers je zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung. B. Am 4. August 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der SJSD Kosteneinsprache gegen diese Verfahrenskosten. Er hob insbesondere hervor, dass das Vereinsvermögen per Saldo 14. Juli 2021 CHF 1'033.90 betrage und nun mit der Zahlung von CHF 900.- zur abgehandelten Ortsplanungs- revision von Düdingen sowie den Verfahrenskosten von CHF 1'300.- ein Minus von CHF 1'166.10 entstehen würde. Die Auferlegung der Verfahrenskosten bedeuteten eine übermässige Härte, da der Verein ausschliesslich die Verfolgung öffentlicher Interessen bezwecke. Gemäss den Vereinsstatuten werde jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen und die finanziellen Mittel der Vereinsmitglieder liege nicht in den Händen des Vereins. Er ersuchte daher die SJSD, ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'300.- zu erlassen, damit er sich weiterhin mit seinem verbleibenden Vereinsvermögen für das Gemeinwohl einsetzen könne. C. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wies die SJSD diese Kosteneinsprache ab; die dem Verein mit dem angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'300.- wurden weder reduziert noch erlassen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten angemessen sei und der üblichen Praxis entspreche. Im Weiteren stelle die Kostenauferlegung keine übermässige Härte dar, der Verein sei nicht als gemeinnützige private Institution organisiert und es sprächen keine anderen besonderen Gründe für eine Ermässigung oder den Erlass der Verfahrenskosten. Die Beschwerde des Vereins habe auch massgeblich der Erfüllung der Interessen der Vereinsmitglieder gedient und die Voraussetzungen für einen Erlass seien nicht erfüllt. D. Gegen diesen Kosteneinspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, dass auf die ihm von der SJSD auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'300.- zu verzichten sei. Zur Begründung führt er namentlich aus, dass einzig das Vereinsvermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins hafte; die Vermögensverhältnisse der Vereinsmitglieder könnten nicht herangezogen werden. Der Verein habe nun die CHF 900.- zur Ortsplanung bezahlt, das Vereinsvermögen betrage per Saldo vom

1. Mai 2025 nurmehr CHF 244.43. Unter Berücksichtigung einer bevorschussten Summe an transitorischen Kosten resultiere aktuell ein Minus von CHF 355.57. Die Verfahrenskosten von CHF 1'300.- seien somit für den Verein nicht tragbar, da dadurch ein Minus von CHF 1'655.57 entstehe. Ausserdem stelle die Einforderung der Verfahrenskosten eine übermässige Härte dar, da der Verein mit der Beschwerde hauptsächlich die Verfolgung öffentlicher Interessen bezweckt und

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 nicht die Interessen seiner Mitglieder vertreten habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch (602 2025 65) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Die SJSD beantragt am 3. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 148 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Kosteneinspracheentscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'300.- nicht erlassen wurden.

E. 4 Hierzu ist vorerst festzuhalten, dass Verfahrenskosten nach Art. 127 VRG die Gebühren und die Barauslagen umfassen. Laut Art. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12), der vorliegend gestützt auf Art. 6 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 30. Juni 2015 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens (SGF 710.16) anwendbar ist, beträgt die Verwaltungsjustizgebühr CHF 50.- bis CHF 50'000.-. Die vom Kantonsgericht erhobene Mindestgebühr beträgt CHF 100.- (Abs. 1). Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag der Gebühr bei CHF 100'000.- (Abs. 2). Die Höhe der Gebühr wird nach Art. 2 TarifVJ nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'300.- liegen im unteren Bereich des von Art. 1 TarifVJ vorgegebenen Rahmens. Die SJSD hat im angefochtenen Einspracheentscheid schlüssig ausgeführt, dass dieser Betrag der in solchen und ähnlichen Fällen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 üblichen Praxis entspricht und sich mit Blick auf den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand und die Wichtigkeit der Angelegenheit als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer stellt sich dem im Grundsatz nicht entgegen, sondern hebt sinngemäss ebenfalls die grosse Wichtigkeit der Ange- legenheit hervor. Weiter ist – sofern die Höhe der Verfahrenskosten an sich vom Beschwerdeführer überhaupt bestritten wird – auf die von der SJSD mit der Stellungnahme vom 3. Juni 2025 eingereichte Kostenliste zu verweisen, in welcher der Aufwand nachvollziehbar dargelegt wurde, wobei die Verfahrenskosten abschliessend zugunsten des Beschwerdeführers abgerundet wurden.

E. 5.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde bzw. die Kosteneinsprache im Wesentlichen damit begründet, dass der Verein öffentliche Interessen verfolge und die Kostenauferlegung eine übermässige Härte bedeuten würde. Er sei demnach gestützt auf Art. 129 VRG von den Verfahrenskosten zu befreien. Durch diese Kosten würde in der Vereinskasse ein Minus in der Höhe von CHF 1'655.57 entstehen. Das Vermögen der Mitglieder könne schon aufgrund der Statuten nicht herangezogen werden.

E. 5.2 Die Beschwerde ist damit (auch) unter dem Blickpunkt von Art. 129 VRG betreffend die Ermässigung bzw. den Erlass der Verfahrenskosten zu untersuchen (vgl. nur Urteil KG FR 602 2016 145 vom 13. Dezember 2016; 602 2016 146 vom 15. Dezember 2016), und auch die SJSD hat die Kosteneinsprache zu Recht unter diesem Aspekt geprüft. Nach Art. 129 VRG können die Verfahrenskosten von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden, wenn a) die Einforderung der Kosten, insbesondere wegen der Bedürftigkeit der Partei, eine übermässige Härte bedeuten würde; b) das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution gestellt wurde; oder

c) wenn andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses diente.

E. 5.3 Art. 129 VRG gewährt keinen (unbedingten) Anspruch auf Erlass bzw. Ermässigung der Verfahrenskosten, sondern stellt lediglich eine "Kann-Vorschrift" dar. Diese räumt den rechtsanwendenden Behörden ein erhebliches Ermessen ein (vgl. Urteil BGer 2C_1136/2014 vom

28. Mai 2015 E. 4.2). Entsprechend handelt es sich bei den in Art. 129 Bst. a-c VRG vorgesehenen Fällen um Konstellationen, bei denen die Behörde bzw. das Gericht die Möglichkeit hat, die Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) zu reduzieren, nicht aber um eine Pflicht, in diesen Fällen stets von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Urteil KG FR 604 2015 97 vom 15. Februar 2016 E. 2c mit einigen Beispielen aus der Praxis). Das den Behörden bzw. dem Gericht zustehende Ermessen ist jedoch pflichtgemäss auszuüben (Urteil KG FR 604 2015 97 vom 15. Februar 2016 E. 2d; zum Ganzen Urteil KG FR 602 2017 13 vom 14. März 2017 E. 3a).

E. 5.4 Vorliegend ist insbesondere festzuhalten, dass Verbände und Organisationen unter drei verschiedenen Konstellationen als Verfahrenspartei ein Rechtsmittel im öffentlichen Prozessrecht ergreifen können: Sie können zunächst zur Wahrung eigener Interessen handeln. Hierbei unterscheiden sie sich grundsätzlich nicht von natürlichen Personen, die von einem bestimmten Hoheitsakt berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (siehe BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 137 II 40 E. 2.6.4; 136 II 359 E. 1.1). Ein Verband kann weiter

– im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 137 II 40 E. 2.6.4; 136 II 359 E. 1.1; Urteil VGer ZH VG VB.2017.00194 vom 24. August 2017 E. 2.1, mit

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 zahlreichen Hinweisen). Die Wahrung der Interessen der Mitglieder muss bei der egoistischen Verbandsbeschwerde wie erwähnt zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehören. Wer keine Interessen der Mitglieder, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen; andernfalls würde es sich um eine unzulässige Popularbeschwerde handeln (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1). Dementsprechend sprach das Bundesgericht beispielsweise einem Quartierverein die Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsmassnahmen ab, weil der Vereinszweck bloss "die Wahrung und Förderung der öffentlichen Interessen im Quartier, insbesondere auch in Bau- und Verkehrsfragen", nicht aber die Wahrung der privaten Interessen der Mitglieder erfasste (BGE 113 Ia 426 E. 2a; siehe zu einem weiteren Beispiel BGE 137 II 40 E. 2.6.4, in dem das Bundesgericht einem Verein die Beschwerdelegitimation gegen Tabakwerbung im Fernsehen absprach, weil er nach seinen Statuten nur allgemeine Interessen in Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit verfolge und nicht auf die Wahrung der persönlichen Interessen seiner Mitglieder ausgerichtet sei; siehe ferner etwa Urteil BGer 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E. 3 ff. betreffend eine Beschwerde des VCS, Sektion Zürich, gegen ein Strassenbauprojekt). Letztlich können Verbände auch zur Wahrung ideeller Interessen Beschwerde führen; dies ist jedoch nur möglich, indem und insofern das Bundesrecht (oder das Kantonsrecht) ihnen eine besondere Beschwerdebefugnis ausdrücklich einräumt (sog. ideelle Verbandsbeschwerde; Urteil BGer 1C_284/2021 vom 18. Juli 2022 E. 1.2; statt vieler: GRIFFEL, Das Verbandsbeschwerderecht im Brennpunkt zwischen Nutz- und Schutzinteresse, URP 2006 95, S. 97 f.). Das ideelle, spezialgesetzliche Beschwerderecht dient der Durchsetzung rein öffentlicher Interessen und setzt, in Abweichung zu den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen, weder ein schutzwürdiges persönliches (tatsächliches oder rechtliches) Interesse noch (im Gegensatz zur egoistischen Verbandsbeschwerde) die Wahrung der Interessen der Mitglieder voraus (BGE 141 II 233 E. 4.2.2). Selbst im Rahmen von ideellen Verbandsbeschwerden werden nach der Praxis des Kantonsgerichts im Falle des Unterliegens von diesen Organisationen grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. So werden doch auch auf Bundesebene seit dem 1. Juli 2007 den Organisationen, wenn sie im Verfahren unterliegen, gestützt auf Art. 55e des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bzw. auf Art. 12f des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden Verfahrenskosten auferlegt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde hierzu erläutert, dass nach der bis dahin geltenden Praxis des Bundesgerichts den beschwerdeberechtigten Organisationen im Falle des Unterliegens keine Gerichtskosten auferlegt wurden (BGE 123 II 337 E. 10), obwohl das damals geltende Recht eine gegenteilige Praxis nicht ausschliesse. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit gebe es keinen Grund, Organisationen anders zu behandeln als Einzelpersonen; sie müssten also im Falle des Unterliegens die Gerichtskosten und auch die Parteikosten zahlen. Es gehe hier nicht darum, die Organisationen davon abzubringen, Beschwerden zu führen, vielmehr könnten in gewissem Masse Beschwerden, die keine Aussicht auf Erfolg haben, verhindert werden. Deshalb solle (für die Bundesebene) ausdrücklich festgelegt werden, dass die Verbände bei der Beschwerdeführung im Falle des Unterliegens kostenpflichtig werden (vgl. Parlamentarische Initiative, Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 27. Juni 2005, 02.436, BBl 2005 5351 ff. und insbesondere 5376). Der Bundesrat führte hierzu in seiner Stellungnahme vom 24. August 2005 aus, dass diese Änderung gerechtfertigt erscheine (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom

24. August 2005 zum vorgenannten Bericht, BBl 2005 5391 und insbesondere 5396). Entsprechend werden nun wie ausgeführt Verbänden bzw. Organisationen bei ideellen Verbandsbeschwerden

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 auch vom Kantonsgericht im Falle des Unterliegens grundsätzlich Verfahrenskosten auferlegt (siehe instruktiv hierzu Urteil KG FR 602 2017 31 vom 14. März 2017, in dem das Kantonsgericht ein Gesuch einer Organisation um Kostenerlass im Rahmen einer ideellen Verbandsbeschwerde abgewiesen hat). Dass dies vorliegend bei einer Beschwerde eines Vereins, der offensichtlich (mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage) nicht zur ideellen Verbandsbeschwerde legitimiert ist und ebenso offensichtlich auch nicht wie eine natürliche Person vom fraglichen DBP betroffen ist, grundsätzlich oder im vorliegenden Falle anders gehandhabt werden müsste, ist nicht ersichtlich und ergibt sich nicht aus der "Kann-Vorschrift" von Art. 129 VRG, die den Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum belässt. Vorliegend hat es sich bei der fraglichen Beschwerde des Vereins um eine egoistische Verbandsbeschwerde gehandelt (sofern die Statuten grosszügig sinngemäss so ausgelegt werden, dass die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder zu den statutarischen Aufgaben des Vereins gehört, was wie erwähnt für eine egoistische Verbandsbeschwerde – um die Popularbeschwerde auszuschliessen – erforderlich wäre; vgl. Art. 2 der Statuten: "Der Verein bezweckt eine optimale Verkehrserschliessung der Region Düdingen mit dem Ziel, die Attraktivität dieser Region als Wohn- und Arbeitsort sowie die Region mit optimaler Erschliessung durch den öffentlichen und privaten Verkehr zu steigern […]"). In diesem Sinne geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er darlegt, dass die Beschwerde lediglich der Verfolgung öffentlicher Interessen diente. In diesem Fall hätte es sich nämlich um eine Popularbeschwerde gehandelt, die gesetzlich nicht zulässig ist. Wenn (jedenfalls vor dem Kantonsgericht) der Grundsatz der Kostenauferlegung selbst bei ideellen Verbandsbeschwerden, in denen rein öffentliche Interessen vertreten werden, gilt, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die SJSD dem Verein im Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde, bei der dieser (namentlich auch) die Interessen seiner Mitglieder vertreten hat, Verfahrenskosten auferlegte. Weiter ist vorliegend, wie die SJSD ausführte, weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Organe bzw. die Mitglieder des Vereins, der gemäss der Mitgliederliste von 2018 immerhin 29 Mitglieder aufweist, bedürftig wären. Überdies wurde auch die Buchhaltung des Vereins nicht zu den Akten gereicht. Insofern durfte die SJSD zu Recht davon ausgehen, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten für den Verein bzw. dessen Mitglieder nicht eine übermässige Härte im Sinne von Art. 129 Abs. 1 Bst. a VRG darstellen würde. So ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass juristische Personen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch keine unentgeltliche Prozessführung beanspruchen können (BGE 119 Ia 337 E. 4b; 131 II 306 E. 5.2.1; 141 I 328 E. 3.1). Sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil BGer 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5). Eine Ausnahme ist allenfalls zu machen, wenn das einzige Aktivum im Streit liegt und neben der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei darunter alle am Ausgang des Rechtsstreites wirtschaftlich Interessierten wie Vereinsmitglieder und Organe zu verstehen sind (vgl. Urteile BGer 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5; BGE 131 II 306 E. 5.2.2; 141 I 328 E. 3.1), und wenn die Führung des betreffenden Prozesses die weitere Existenz der Gesellschaft sichert (Urteile BGer 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5; BGE 141 I 328 E. 3.3).

E. 5.5 Im Ergebnis ist damit der angefochtene Kosteneinspracheentscheid der SJSD – namentlich unter Berücksichtigung des ihr zustehenden erheblichen Ermessens – nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Verein – wie aus seiner Argumentation klar hervorgeht – zu Recht unter Hinweis auf seine Statuten davon ausgeht, dass die Pflicht zur Tragung der Verfahrens-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 kosten ihn direkt aufgrund seiner Eigenschaft als juristische Person trifft. Folglich ist der ange- fochtene Einspracheentscheid bzw. jener vom 6. Juli 2025 der SJSD dahingehend zu präzisieren.

E. 6 Die Beschwerde ist damit abzuweisen und der Entscheid der SJSD, wonach dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'300.- nicht reduziert oder erlassen werden, ist zu bestätigen.

E. 7 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren (gegen eine kos- tenlose Kosteneinsprache; siehe Art. 134 Abs. 1 VRG) ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG).

E. 8 Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2025 65) als gegenstandslos abzuschreiben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (602 2025 64) wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. III. Das Gesuch (603 2025 65) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 11. Juli 2025/dgr/gch Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2025 64 602 2025 65 Urteil vom 11. Juli 2025 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SICHERHEITS-, JUSTIZ- UND SPORTDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Erlass der Verfahrenskosten Beschwerde (602 2025 64) vom 1. Mai 2025 gegen Kosteneinsprache- entscheid vom 14. April 2025 Gesuch (602 2025 65) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 3 vom 18. Januar 2019 hat die Gemeinde Düdingen die Ausscheidung des freiwilligen Detailbebauungsplan (DBP) "B.________" öffentlich aufgelegt. Der A.________ (Beschwerdeführer bzw. Verein) erhob gegen diesen DBP am 15. Februar 2019 Einsprache, welche vom Gemeinderat am 1. Mai 2019 abgewiesen wurde, soweit er darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 Beschwerde bei der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (seit dem

1. Februar 2022: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt; nachfolgend: RIMU) ein. Da der Direktor der RIMU in den Ausstand trat, zeichnete die Sicherheits- und Justizdirektion (seit dem 1. Februar 2022: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion; nachfolgend: SJSD) für die Angelegenheit zuständig. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 wies die SJSD die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Sie setzte die Verfahrenskosten auf CHF 1'300.- fest und auferlegte sie den Mitgliedern des Beschwerdeführers je zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung. B. Am 4. August 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der SJSD Kosteneinsprache gegen diese Verfahrenskosten. Er hob insbesondere hervor, dass das Vereinsvermögen per Saldo 14. Juli 2021 CHF 1'033.90 betrage und nun mit der Zahlung von CHF 900.- zur abgehandelten Ortsplanungs- revision von Düdingen sowie den Verfahrenskosten von CHF 1'300.- ein Minus von CHF 1'166.10 entstehen würde. Die Auferlegung der Verfahrenskosten bedeuteten eine übermässige Härte, da der Verein ausschliesslich die Verfolgung öffentlicher Interessen bezwecke. Gemäss den Vereinsstatuten werde jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen und die finanziellen Mittel der Vereinsmitglieder liege nicht in den Händen des Vereins. Er ersuchte daher die SJSD, ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'300.- zu erlassen, damit er sich weiterhin mit seinem verbleibenden Vereinsvermögen für das Gemeinwohl einsetzen könne. C. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wies die SJSD diese Kosteneinsprache ab; die dem Verein mit dem angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'300.- wurden weder reduziert noch erlassen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten angemessen sei und der üblichen Praxis entspreche. Im Weiteren stelle die Kostenauferlegung keine übermässige Härte dar, der Verein sei nicht als gemeinnützige private Institution organisiert und es sprächen keine anderen besonderen Gründe für eine Ermässigung oder den Erlass der Verfahrenskosten. Die Beschwerde des Vereins habe auch massgeblich der Erfüllung der Interessen der Vereinsmitglieder gedient und die Voraussetzungen für einen Erlass seien nicht erfüllt. D. Gegen diesen Kosteneinspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, dass auf die ihm von der SJSD auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'300.- zu verzichten sei. Zur Begründung führt er namentlich aus, dass einzig das Vereinsvermögen für die Verbindlichkeiten des Vereins hafte; die Vermögensverhältnisse der Vereinsmitglieder könnten nicht herangezogen werden. Der Verein habe nun die CHF 900.- zur Ortsplanung bezahlt, das Vereinsvermögen betrage per Saldo vom

1. Mai 2025 nurmehr CHF 244.43. Unter Berücksichtigung einer bevorschussten Summe an transitorischen Kosten resultiere aktuell ein Minus von CHF 355.57. Die Verfahrenskosten von CHF 1'300.- seien somit für den Verein nicht tragbar, da dadurch ein Minus von CHF 1'655.57 entstehe. Ausserdem stelle die Einforderung der Verfahrenskosten eine übermässige Härte dar, da der Verein mit der Beschwerde hauptsächlich die Verfolgung öffentlicher Interessen bezweckt und

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 nicht die Interessen seiner Mitglieder vertreten habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch (602 2025 65) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Die SJSD beantragt am 3. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 148 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Kosteneinspracheentscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'300.- nicht erlassen wurden. 4. Hierzu ist vorerst festzuhalten, dass Verfahrenskosten nach Art. 127 VRG die Gebühren und die Barauslagen umfassen. Laut Art. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12), der vorliegend gestützt auf Art. 6 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 30. Juni 2015 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens (SGF 710.16) anwendbar ist, beträgt die Verwaltungsjustizgebühr CHF 50.- bis CHF 50'000.-. Die vom Kantonsgericht erhobene Mindestgebühr beträgt CHF 100.- (Abs. 1). Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag der Gebühr bei CHF 100'000.- (Abs. 2). Die Höhe der Gebühr wird nach Art. 2 TarifVJ nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'300.- liegen im unteren Bereich des von Art. 1 TarifVJ vorgegebenen Rahmens. Die SJSD hat im angefochtenen Einspracheentscheid schlüssig ausgeführt, dass dieser Betrag der in solchen und ähnlichen Fällen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 üblichen Praxis entspricht und sich mit Blick auf den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand und die Wichtigkeit der Angelegenheit als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer stellt sich dem im Grundsatz nicht entgegen, sondern hebt sinngemäss ebenfalls die grosse Wichtigkeit der Ange- legenheit hervor. Weiter ist – sofern die Höhe der Verfahrenskosten an sich vom Beschwerdeführer überhaupt bestritten wird – auf die von der SJSD mit der Stellungnahme vom 3. Juni 2025 eingereichte Kostenliste zu verweisen, in welcher der Aufwand nachvollziehbar dargelegt wurde, wobei die Verfahrenskosten abschliessend zugunsten des Beschwerdeführers abgerundet wurden. 5. 5.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde bzw. die Kosteneinsprache im Wesentlichen damit begründet, dass der Verein öffentliche Interessen verfolge und die Kostenauferlegung eine übermässige Härte bedeuten würde. Er sei demnach gestützt auf Art. 129 VRG von den Verfahrenskosten zu befreien. Durch diese Kosten würde in der Vereinskasse ein Minus in der Höhe von CHF 1'655.57 entstehen. Das Vermögen der Mitglieder könne schon aufgrund der Statuten nicht herangezogen werden. 5.2. Die Beschwerde ist damit (auch) unter dem Blickpunkt von Art. 129 VRG betreffend die Ermässigung bzw. den Erlass der Verfahrenskosten zu untersuchen (vgl. nur Urteil KG FR 602 2016 145 vom 13. Dezember 2016; 602 2016 146 vom 15. Dezember 2016), und auch die SJSD hat die Kosteneinsprache zu Recht unter diesem Aspekt geprüft. Nach Art. 129 VRG können die Verfahrenskosten von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden, wenn a) die Einforderung der Kosten, insbesondere wegen der Bedürftigkeit der Partei, eine übermässige Härte bedeuten würde; b) das Gesuch von einer gemeinnützigen privaten Institution gestellt wurde; oder

c) wenn andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Gesuch hauptsächlich der Verfolgung eines öffentlichen Interesses diente. 5.3. Art. 129 VRG gewährt keinen (unbedingten) Anspruch auf Erlass bzw. Ermässigung der Verfahrenskosten, sondern stellt lediglich eine "Kann-Vorschrift" dar. Diese räumt den rechtsanwendenden Behörden ein erhebliches Ermessen ein (vgl. Urteil BGer 2C_1136/2014 vom

28. Mai 2015 E. 4.2). Entsprechend handelt es sich bei den in Art. 129 Bst. a-c VRG vorgesehenen Fällen um Konstellationen, bei denen die Behörde bzw. das Gericht die Möglichkeit hat, die Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) zu reduzieren, nicht aber um eine Pflicht, in diesen Fällen stets von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Urteil KG FR 604 2015 97 vom 15. Februar 2016 E. 2c mit einigen Beispielen aus der Praxis). Das den Behörden bzw. dem Gericht zustehende Ermessen ist jedoch pflichtgemäss auszuüben (Urteil KG FR 604 2015 97 vom 15. Februar 2016 E. 2d; zum Ganzen Urteil KG FR 602 2017 13 vom 14. März 2017 E. 3a). 5.4. Vorliegend ist insbesondere festzuhalten, dass Verbände und Organisationen unter drei verschiedenen Konstellationen als Verfahrenspartei ein Rechtsmittel im öffentlichen Prozessrecht ergreifen können: Sie können zunächst zur Wahrung eigener Interessen handeln. Hierbei unterscheiden sie sich grundsätzlich nicht von natürlichen Personen, die von einem bestimmten Hoheitsakt berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (siehe BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 137 II 40 E. 2.6.4; 136 II 359 E. 1.1). Ein Verband kann weiter

– im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 137 II 40 E. 2.6.4; 136 II 359 E. 1.1; Urteil VGer ZH VG VB.2017.00194 vom 24. August 2017 E. 2.1, mit

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 zahlreichen Hinweisen). Die Wahrung der Interessen der Mitglieder muss bei der egoistischen Verbandsbeschwerde wie erwähnt zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehören. Wer keine Interessen der Mitglieder, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen; andernfalls würde es sich um eine unzulässige Popularbeschwerde handeln (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1). Dementsprechend sprach das Bundesgericht beispielsweise einem Quartierverein die Legitimation zur Anfechtung von Verkehrsmassnahmen ab, weil der Vereinszweck bloss "die Wahrung und Förderung der öffentlichen Interessen im Quartier, insbesondere auch in Bau- und Verkehrsfragen", nicht aber die Wahrung der privaten Interessen der Mitglieder erfasste (BGE 113 Ia 426 E. 2a; siehe zu einem weiteren Beispiel BGE 137 II 40 E. 2.6.4, in dem das Bundesgericht einem Verein die Beschwerdelegitimation gegen Tabakwerbung im Fernsehen absprach, weil er nach seinen Statuten nur allgemeine Interessen in Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit verfolge und nicht auf die Wahrung der persönlichen Interessen seiner Mitglieder ausgerichtet sei; siehe ferner etwa Urteil BGer 1C_566/2017 vom 22. März 2018 E. 3 ff. betreffend eine Beschwerde des VCS, Sektion Zürich, gegen ein Strassenbauprojekt). Letztlich können Verbände auch zur Wahrung ideeller Interessen Beschwerde führen; dies ist jedoch nur möglich, indem und insofern das Bundesrecht (oder das Kantonsrecht) ihnen eine besondere Beschwerdebefugnis ausdrücklich einräumt (sog. ideelle Verbandsbeschwerde; Urteil BGer 1C_284/2021 vom 18. Juli 2022 E. 1.2; statt vieler: GRIFFEL, Das Verbandsbeschwerderecht im Brennpunkt zwischen Nutz- und Schutzinteresse, URP 2006 95, S. 97 f.). Das ideelle, spezialgesetzliche Beschwerderecht dient der Durchsetzung rein öffentlicher Interessen und setzt, in Abweichung zu den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen, weder ein schutzwürdiges persönliches (tatsächliches oder rechtliches) Interesse noch (im Gegensatz zur egoistischen Verbandsbeschwerde) die Wahrung der Interessen der Mitglieder voraus (BGE 141 II 233 E. 4.2.2). Selbst im Rahmen von ideellen Verbandsbeschwerden werden nach der Praxis des Kantonsgerichts im Falle des Unterliegens von diesen Organisationen grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. So werden doch auch auf Bundesebene seit dem 1. Juli 2007 den Organisationen, wenn sie im Verfahren unterliegen, gestützt auf Art. 55e des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bzw. auf Art. 12f des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) für die Beschwerdeführung vor Bundesbehörden Verfahrenskosten auferlegt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde hierzu erläutert, dass nach der bis dahin geltenden Praxis des Bundesgerichts den beschwerdeberechtigten Organisationen im Falle des Unterliegens keine Gerichtskosten auferlegt wurden (BGE 123 II 337 E. 10), obwohl das damals geltende Recht eine gegenteilige Praxis nicht ausschliesse. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit gebe es keinen Grund, Organisationen anders zu behandeln als Einzelpersonen; sie müssten also im Falle des Unterliegens die Gerichtskosten und auch die Parteikosten zahlen. Es gehe hier nicht darum, die Organisationen davon abzubringen, Beschwerden zu führen, vielmehr könnten in gewissem Masse Beschwerden, die keine Aussicht auf Erfolg haben, verhindert werden. Deshalb solle (für die Bundesebene) ausdrücklich festgelegt werden, dass die Verbände bei der Beschwerdeführung im Falle des Unterliegens kostenpflichtig werden (vgl. Parlamentarische Initiative, Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 27. Juni 2005, 02.436, BBl 2005 5351 ff. und insbesondere 5376). Der Bundesrat führte hierzu in seiner Stellungnahme vom 24. August 2005 aus, dass diese Änderung gerechtfertigt erscheine (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom

24. August 2005 zum vorgenannten Bericht, BBl 2005 5391 und insbesondere 5396). Entsprechend werden nun wie ausgeführt Verbänden bzw. Organisationen bei ideellen Verbandsbeschwerden

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 auch vom Kantonsgericht im Falle des Unterliegens grundsätzlich Verfahrenskosten auferlegt (siehe instruktiv hierzu Urteil KG FR 602 2017 31 vom 14. März 2017, in dem das Kantonsgericht ein Gesuch einer Organisation um Kostenerlass im Rahmen einer ideellen Verbandsbeschwerde abgewiesen hat). Dass dies vorliegend bei einer Beschwerde eines Vereins, der offensichtlich (mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage) nicht zur ideellen Verbandsbeschwerde legitimiert ist und ebenso offensichtlich auch nicht wie eine natürliche Person vom fraglichen DBP betroffen ist, grundsätzlich oder im vorliegenden Falle anders gehandhabt werden müsste, ist nicht ersichtlich und ergibt sich nicht aus der "Kann-Vorschrift" von Art. 129 VRG, die den Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum belässt. Vorliegend hat es sich bei der fraglichen Beschwerde des Vereins um eine egoistische Verbandsbeschwerde gehandelt (sofern die Statuten grosszügig sinngemäss so ausgelegt werden, dass die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder zu den statutarischen Aufgaben des Vereins gehört, was wie erwähnt für eine egoistische Verbandsbeschwerde – um die Popularbeschwerde auszuschliessen – erforderlich wäre; vgl. Art. 2 der Statuten: "Der Verein bezweckt eine optimale Verkehrserschliessung der Region Düdingen mit dem Ziel, die Attraktivität dieser Region als Wohn- und Arbeitsort sowie die Region mit optimaler Erschliessung durch den öffentlichen und privaten Verkehr zu steigern […]"). In diesem Sinne geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er darlegt, dass die Beschwerde lediglich der Verfolgung öffentlicher Interessen diente. In diesem Fall hätte es sich nämlich um eine Popularbeschwerde gehandelt, die gesetzlich nicht zulässig ist. Wenn (jedenfalls vor dem Kantonsgericht) der Grundsatz der Kostenauferlegung selbst bei ideellen Verbandsbeschwerden, in denen rein öffentliche Interessen vertreten werden, gilt, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die SJSD dem Verein im Rahmen einer egoistischen Verbandsbeschwerde, bei der dieser (namentlich auch) die Interessen seiner Mitglieder vertreten hat, Verfahrenskosten auferlegte. Weiter ist vorliegend, wie die SJSD ausführte, weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Organe bzw. die Mitglieder des Vereins, der gemäss der Mitgliederliste von 2018 immerhin 29 Mitglieder aufweist, bedürftig wären. Überdies wurde auch die Buchhaltung des Vereins nicht zu den Akten gereicht. Insofern durfte die SJSD zu Recht davon ausgehen, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten für den Verein bzw. dessen Mitglieder nicht eine übermässige Härte im Sinne von Art. 129 Abs. 1 Bst. a VRG darstellen würde. So ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass juristische Personen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch keine unentgeltliche Prozessführung beanspruchen können (BGE 119 Ia 337 E. 4b; 131 II 306 E. 5.2.1; 141 I 328 E. 3.1). Sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil BGer 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5). Eine Ausnahme ist allenfalls zu machen, wenn das einzige Aktivum im Streit liegt und neben der juristischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei darunter alle am Ausgang des Rechtsstreites wirtschaftlich Interessierten wie Vereinsmitglieder und Organe zu verstehen sind (vgl. Urteile BGer 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5; BGE 131 II 306 E. 5.2.2; 141 I 328 E. 3.1), und wenn die Führung des betreffenden Prozesses die weitere Existenz der Gesellschaft sichert (Urteile BGer 5A_416/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5; BGE 141 I 328 E. 3.3). 5.5. Im Ergebnis ist damit der angefochtene Kosteneinspracheentscheid der SJSD – namentlich unter Berücksichtigung des ihr zustehenden erheblichen Ermessens – nicht zu beanstanden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Verein – wie aus seiner Argumentation klar hervorgeht – zu Recht unter Hinweis auf seine Statuten davon ausgeht, dass die Pflicht zur Tragung der Verfahrens-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 kosten ihn direkt aufgrund seiner Eigenschaft als juristische Person trifft. Folglich ist der ange- fochtene Einspracheentscheid bzw. jener vom 6. Juli 2025 der SJSD dahingehend zu präzisieren. 6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und der Entscheid der SJSD, wonach dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'300.- nicht reduziert oder erlassen werden, ist zu bestätigen. 7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren (gegen eine kos- tenlose Kosteneinsprache; siehe Art. 134 Abs. 1 VRG) ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). 8. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2025 65) als gegenstandslos abzuschreiben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (602 2025 64) wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet. III. Das Gesuch (603 2025 65) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 11. Juli 2025/dgr/gch Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant