Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden
Sachverhalt
A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Art. bbb des Grundbuchs der Gemeinde C.________, gelegen an der D.________ in C.________. Teil des Grundstücks ist ein im 18. Jahr- hundert erstelltes Herrenhaus mit Anbau, welches unter Denkmalschutz steht. Die Kantonale Gebäudeversicherung des Kantons Freiburg (nachfolgend: KGV) legte den Versicherungswert des Gebäudes gestützt auf eine Schätzung im Jahr 2002 auf CHF 675'000.- fest. B. Am 15. Juli 2016 brach im Dachstock des Herrenhauses ein Brand aus, wobei Teile des Gebäudes zerstört wurden. Das Gebäude befand sich zum Zeitpunkt des Brandes im Umbau. Am 18. und 19. Juli 2016 führte der Vizepräsident der Gebäudeschätzungskommission des Seebe- zirks gemeinsam mit dem Leiter des Departements Versicherung der KGV zwei Ortsbesichtigun- gen durch. Einer Aktennotiz des vom Beschwerdeführer mandatierten Architekturbüros, der E.________ AG, welche nach der zweiten Ortsbesichtigung vom 19. Juli 2016 erstellt wurde, kann entnommen werden, dass die Vertreter des Eigentümers und diejenigen der KGV die Erstellung einer provisorischen Dachabdeckung besprochen haben. Die Kosten hierfür wurden vom Architek- turbüro auf CHF 40'000.- geschätzt. Eine zusätzliche Ortsbesichtigung fand am 23. August 2016 statt. In der Folge wies die KGV den Eigentümer wiederholt schriftlich darauf hin, dass sie immer noch auf die Kostenvoranschläge wartete, um den Schaden einzuschätzen, und dass Reparaturar- beiten nicht ohne Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Mit Schreiben vom 12. April und 28. Juni 2018 reichte der Eigentümer eine Kostenliste für die laufenden Arbeiten bis zum Schadendatum sowie die bereits getätigten und die noch durchzufüh- renden Arbeiten nach Schadenereignis ein. Die KGV wies ihn darauf hin, dass die gelieferten Dokumente nicht genügten, die Schäden einzuschätzen, weshalb am 16. Oktober 2018 erneut eine Ortsbesichtigung durchgeführt wurde. Am 5. Dezember 2018 liess der Eigentümer der KGV eine Liste samt Ordner mit den Belegen für die bis zum Schadenereignis ausgeführten Arbeiten, ausmachend CHF 1'112'220.45, zukommen; mit Eingabe vom 11. Januar 2019 eine solche mit den nach dem Schadenereignis durchgeführten Reparaturarbeiten, welche sich insgesamt auf CHF 956'211.50 beliefen. Gestützt auf das Schätzungsprotokoll vom 3. Januar 2019 setzte die KGV am 3. Juli 2019 den neuen Versicherungswert des Gebäudes (gestützt auf das am 1. Juli 2018 in Kraft getretene kantonale Gesetz vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden [KGVG; SGF 732.1.1] sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten) auf CHF 2'300.000.- fest. C. In ihrem Entscheid vom 29. Juli 2019 legte die KGV die Entschädigung für das Schadener- eignis vom 15. Juli 2016 auf CHF 537'102.65 fest. Gegen diesen Entscheid erhob der Eigentümer am 30. August 2019 begründet Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2020 wies die KGV die Einsprache ab. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Eigentümer am 25. Mai 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; es sei ihm ein Entschädigungsbetrag in der Höhe von CHF 956'211.50 zuzüglich Zins zu fünf Prozent seit dem
29. Juli 2019 zu bezahlen. In ihren Bemerkungen vom 17. September 2020 beantragt die KGV die Abweisung der Beschwer- de.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Mit Schreiben vom 24. September 2020 ersucht der Beschwerdeführer das Kantonsgericht um einen Entscheid über die Beweisanträge, worauf das Kantonsgericht mit Schreiben vom
28. September 2020 mitteilte, dass es über diese zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich – soweit für die Urteilsfindung mass- gebend – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats der KGV ist die Beschwerde an das Kantons- gericht zulässig (Art. 127 KGV in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG) und die Eingabe erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessen- heit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3 Streitig ist vorliegend die Höhe der Entschädigung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer infolge des Schadenereignisses vom 15. Juli 2016 zu leisten hat. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass für das Schadenereignis eine Versicherungsdeckung besteht. Nach Art. 132 Abs. 1 KGVG werden die Verpflichtungen der KGV und der Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss Abschnitt sechs des Gesetzes nach dem Recht geregelt, unter dem sie entstanden sind. Im Zeitpunkt des Schadenfalls vom 15. Juli 2016 war das kantonale Gesetz vom
E. 6 Der Beschwerdeführer stellt vor Kantonsgericht diverse Beweisanträge, nämlich Zeugeneinvernah- men sowie Gerichtsgutachten zur Feststellung des Werts und des Fertigstellungsgrads der bis
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 zum Brandfall ausgeführten Umbauarbeiten, des Ausmasses und des Grads der durch den Brand verursachten Schäden sowie der Kosten der Wiederaufbauarbeiten (vgl. Ziff. III.8, IV.17, IV.18, V.5, V.8, VI.7, VII.5, VIII.5 und VIII.7 der Beschwerdeschrift). Gleichzeitig wirft er der Vorinstanz vor, durch die Nichteinvernahme der anerbotenen Zeugen Art. 59 Abs. 3 GVG und Art. 60 Abs. 2 AVGVG sowie generell seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben.
E. 6.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des Betroffe- nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserhebli- chen Beweismittel. Indes steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdi- gung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil BGer 2C_191/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann zudem abgesehen werden, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (BVGE 2010/10 E. 7.1).
E. 6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Zeugeneinvernahmen mit der Begründung abgelehnt, dass von deren Befragung keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Insbesondere würden Zeugenaussagen eine Beurteilung der Notwendigkeit von Wiederauf- bauarbeiten nicht ermöglichen. Zudem hätten die Zeugen ein erhebliches Interesse daran, die Notwendigkeit der geleisteten Arbeiten zu bestätigen, da es sich um Arbeiten handle, die sie selbst geleistet und fakturiert hätten. Die Einschätzung der Vorinstanz betreffend fehlende Tauglichkeit der Zeugenaussage zur Beurtei- lung der Notwendigkeit (bzw. des Fertigstellungs- und Beschädigungsgrads) überzeugt, sodass sie in antizipierter Beweiswürdigung von den beantragten Zeugeneinvernahmen absehen durfte. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Zusätzlich zu den Argumenten der Vorinstanz ist auch darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Einsprache (30. August 2019) – mit der die Zeugeneinvernahmen erstmalig beantragt wurden – der Brand schon über drei Jahre her war; präzise Zeugenaussagen zum Fertigstellungsgrad der Umbauarbeiten bzw. zum Ausmass der Beschädigungen sind bzw. waren nach so langer Zeit kaum mehr zu erwarten. Damit kann offen- bleiben, ob die Vorinstanz die Zeugeneinvernahmen auch wegen angeblicher Eigeninteressen verweigern durfte. Aus den gleichen Gründen sind die beantragten Zeugeneinvernahmen auch im Beschwerdever- fahren vor Kantonsgericht abzuweisen.
E. 6.3 Auch von der Einholung eines Gerichtsgutachtens kann das Kantonsgericht in antizipierter Beweiswürdigung absehen: Von einem Gutachten zu den vom Beschwerdeführer beantragten Sachfragen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da die Brandschäden im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz weitestgehend behoben wurden. Auch ein vom Gericht mandatierter Experte wäre daher nicht in der Lage, die Notwendigkeit der verrechneten Arbeiten sowie den Fortschritt der Umbauarbeiten im Zeitpunkt des Brandes unter Begutachtung des beschädigten Objekts zu prüfen. Anders als die Vorinstanz bzw. deren Schätzer – welche immerhin Ortsbesichtigungen kurz nach dem Brand durchführen konnten – könnte er sich noch nicht einmal auf eine Ersteinschät- zung vor Ort stützen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein solches Gerichtsgutachten Zweifel an den vorinstanzlichen Feststellungen zu wecken vermöchte.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11
E. 7 Die Gerichtskosten, welche auf CHF 4'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Ausgangsgemäss wird dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gewährt (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Dezember 2020/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2020 67 Urteil vom 11. Dezember 2020 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG, Vorinstanz Gegenstand Gebäudeversicherung – Entschädigungsanspruch infolge Brand Beschwerde vom 25. Mai 2020 gegen den Einspracheentscheid vom
19. März 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Art. bbb des Grundbuchs der Gemeinde C.________, gelegen an der D.________ in C.________. Teil des Grundstücks ist ein im 18. Jahr- hundert erstelltes Herrenhaus mit Anbau, welches unter Denkmalschutz steht. Die Kantonale Gebäudeversicherung des Kantons Freiburg (nachfolgend: KGV) legte den Versicherungswert des Gebäudes gestützt auf eine Schätzung im Jahr 2002 auf CHF 675'000.- fest. B. Am 15. Juli 2016 brach im Dachstock des Herrenhauses ein Brand aus, wobei Teile des Gebäudes zerstört wurden. Das Gebäude befand sich zum Zeitpunkt des Brandes im Umbau. Am 18. und 19. Juli 2016 führte der Vizepräsident der Gebäudeschätzungskommission des Seebe- zirks gemeinsam mit dem Leiter des Departements Versicherung der KGV zwei Ortsbesichtigun- gen durch. Einer Aktennotiz des vom Beschwerdeführer mandatierten Architekturbüros, der E.________ AG, welche nach der zweiten Ortsbesichtigung vom 19. Juli 2016 erstellt wurde, kann entnommen werden, dass die Vertreter des Eigentümers und diejenigen der KGV die Erstellung einer provisorischen Dachabdeckung besprochen haben. Die Kosten hierfür wurden vom Architek- turbüro auf CHF 40'000.- geschätzt. Eine zusätzliche Ortsbesichtigung fand am 23. August 2016 statt. In der Folge wies die KGV den Eigentümer wiederholt schriftlich darauf hin, dass sie immer noch auf die Kostenvoranschläge wartete, um den Schaden einzuschätzen, und dass Reparaturar- beiten nicht ohne Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Mit Schreiben vom 12. April und 28. Juni 2018 reichte der Eigentümer eine Kostenliste für die laufenden Arbeiten bis zum Schadendatum sowie die bereits getätigten und die noch durchzufüh- renden Arbeiten nach Schadenereignis ein. Die KGV wies ihn darauf hin, dass die gelieferten Dokumente nicht genügten, die Schäden einzuschätzen, weshalb am 16. Oktober 2018 erneut eine Ortsbesichtigung durchgeführt wurde. Am 5. Dezember 2018 liess der Eigentümer der KGV eine Liste samt Ordner mit den Belegen für die bis zum Schadenereignis ausgeführten Arbeiten, ausmachend CHF 1'112'220.45, zukommen; mit Eingabe vom 11. Januar 2019 eine solche mit den nach dem Schadenereignis durchgeführten Reparaturarbeiten, welche sich insgesamt auf CHF 956'211.50 beliefen. Gestützt auf das Schätzungsprotokoll vom 3. Januar 2019 setzte die KGV am 3. Juli 2019 den neuen Versicherungswert des Gebäudes (gestützt auf das am 1. Juli 2018 in Kraft getretene kantonale Gesetz vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden [KGVG; SGF 732.1.1] sowie nach Abschluss der Umbauarbeiten) auf CHF 2'300.000.- fest. C. In ihrem Entscheid vom 29. Juli 2019 legte die KGV die Entschädigung für das Schadener- eignis vom 15. Juli 2016 auf CHF 537'102.65 fest. Gegen diesen Entscheid erhob der Eigentümer am 30. August 2019 begründet Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2020 wies die KGV die Einsprache ab. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Eigentümer am 25. Mai 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; es sei ihm ein Entschädigungsbetrag in der Höhe von CHF 956'211.50 zuzüglich Zins zu fünf Prozent seit dem
29. Juli 2019 zu bezahlen. In ihren Bemerkungen vom 17. September 2020 beantragt die KGV die Abweisung der Beschwer- de.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Mit Schreiben vom 24. September 2020 ersucht der Beschwerdeführer das Kantonsgericht um einen Entscheid über die Beweisanträge, worauf das Kantonsgericht mit Schreiben vom
28. September 2020 mitteilte, dass es über diese zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich – soweit für die Urteilsfindung mass- gebend – aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats der KGV ist die Beschwerde an das Kantons- gericht zulässig (Art. 127 KGV in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG) und die Eingabe erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessen- heit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Streitig ist vorliegend die Höhe der Entschädigung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer infolge des Schadenereignisses vom 15. Juli 2016 zu leisten hat. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass für das Schadenereignis eine Versicherungsdeckung besteht. Nach Art. 132 Abs. 1 KGVG werden die Verpflichtungen der KGV und der Eigentümerinnen und Eigentümer gemäss Abschnitt sechs des Gesetzes nach dem Recht geregelt, unter dem sie entstanden sind. Im Zeitpunkt des Schadenfalls vom 15. Juli 2016 war das kantonale Gesetz vom
6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden in seiner Version vom 1. Januar 2013 in Kraft (GVG; SGF 732.1.1). Auf den vorliegenden Schadenfall findet demnach das GVG sowie die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (AVGVG; SGF 732.1.11) Anwendung. 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihm für die Erstellung eines provisorischen Daches ("Notdach") im Sinne einer Schadenminderungsmassnahme einen Betrag von CHF 112'651.- zu vergüten. 4.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 GVG haben der Eigentümer und die Hausbewohner zur Minderung des Schadens alle sachdienlichen Massnahmen zu ergreifen. Nach Art. 58 Abs. 2 GVG hat auch die Gebäudeversicherung die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung der unbeschädigten Gebäu- deteile zu treffen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Der Eigentümer ist nach Art. 51 Abs. 1 AVGVG gehalten, der Gebäudeversicherung vor Ausfüh- rung von geplanten Arbeiten für die Werterhaltung und den Schutz Meldung zu erstatten. Die Kosten, die durch die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung der nicht zerstörten Gebäudeteile verursacht wurden, gehen zulasten der Gebäudeversicherung, sofern sie die angeordneten und bewilligten Arbeiten nicht überschreiten (Art. 51 Abs. 2 AVGVG). 4.2. Die Vorinstanz macht geltend, anlässlich der Ortsbesichtigung vom 19. Juli 2016 sei disku- tiert worden, ob ein provisorisches Dach oder ein provisorisches Abdecken mit Blachen sinnvoller sei. Für ersteres seien die Kosten vom durch den Beschwerdeführer mandatierten Architekturbüro auf ca. CHF 40'000.- geschätzt worden. Die diesbezüglichen Offerten hätten dem Vizepräsidenten der Gebäudeschätzungskommission zugestellt werden sollen. Anlässlich der nachfolgenden Orts- besichtigung vom 23. August 2016 sei festgestellt worden, dass ein Notdach ohne vorherige Bewilligung der Vorinstanz erstellt wurde. Ein provisorisches Dach wäre indes "in jedem Fall ange- ordnet und zugelassen worden", doch hätte dessen Installation "normalerweise" CHF 35'000.- gekostet, weshalb dieser Betrag zu vergüten sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zum Schutz weiterer Beschädigungen der Bausubstanz zwingend notwendig gewesen, rasch ein Notdach zu erstellen. Dieses sei gestützt auf den Bericht der F.________ AG vom 22. Mai 2017 einer Blachenabdeckung vorzuziehen. Die Vorinstanz habe weder nach der Ortsbesichtigung vom 19. Juli 2016 noch nach derjenigen vom 23. August 2016 einen Entscheid bezüglich der zu ergreifenden Schutzmassnahmen getroffen. Er sei gesetzlich verpflichtet gewesen, alle geeigneten Schadenminderungsmassnahmen zu ergreifen. Entspre- chend habe die Vorinstanz für die Kosten des provisorischen Dachs, welche sich auf CHF 112'651.- belaufen, aufzukommen. Das Wegräumen der Dachziegel, welches gemäss Vorin- stanz von der Pauschalentschädigung nach Art. 62 GVG erfasst sei, mache nur einen verschwin- dend kleinen Anteil der Gesamtkosten aus, welcher vernachlässigbar sei. 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Erstellung einer provisorischen Dachab- deckung nachträglich genehmigte (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4.3.3). Die Frage der Deckung an und für sich ist somit nicht streitig, wohl aber die Frage des Umfangs der Entschädigung. Im Entscheid vom 29. Juli 2019 bewilligte die Vorinstanz diese Arbeiten nachträglich in einer Höhe von CHF 35'000.-, wohingegen der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von CHF 112'651.- geltend macht. Da der Betrag von CHF 35'000.- von der Vorinstanz erstmalig im Entscheid vom
29. Juli 2019 bzw. Einspracheentscheid vom 19. März 2020 festgesetzt wurde und somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist das Kantonsgericht zur Überprüfung der Höhe der Entschä- digung befugt. 4.3.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung für die Kosten des Notdachs auf eine Schlussrechnung der G.________ AG vom 8. August 2017, welche einen Betrag von CHF 66'851.60 aufführt. Zusätzlich zur Schlussrechnung liegen eine erste Akontorechnung vom
3. August 2016 über CHF 35'000.- sowie eine zweite Akontorechnung vom 4. Mai 2017 über CHF 10'800.- vor. Einzig auf der ersten Akontorechnung figuriert ein Beschrieb der erledigten Arbeiten: "1. Instandstellung und Reinigung bestehende Gerüstungen. 2. Wegräumen von Dach- ziegel und Brandmaterial. 3. Installation Notdach inkl. Stützgerüst und Plastikverkleidung". Gesamthaft resultiert aus den drei Rechnungen ein Betrag von CHF 112'651.60. 4.3.2. Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entschädigungsentscheid offenbar einen Betrag von CHF 35'000.- als angemessen. Wie es zur erheblichen Diskrepanz von beinahe CHF 80'000.- zum geforderten Betrag von CHF 112'651.- kommt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Aus den Rechnungen, d.h. den darin enthaltenen Angaben sowie den zeitlichen Umständen, kann nicht
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 geschlossen werden, dass sämtliche Arbeiten einzig dem Bau des Notdachs dienten: Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz war das Notdach anlässlich der Ortsbesichtigung vom 23. August 2016 bereits erstellt; die erste Akontorechnung über CHF 35'000.- datiert von Anfang August und entspricht den Einschätzungen der Vorinstanz für die Kosten eines Notdachs. Weshalb ab Mai 2017, also rund sieben Monate nach Fertigstellung des Notdachs, nochmals Kosten von über CHF 70'000.- entstehen, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn sämtliche Arbeiten tatsächlich einzig mit der Erstellung des Notdachs in Zusammenhang standen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesamtkosten insgesamt über CHF 70'000.- mehr betragen als gemäss Einschätzung des Architekten bzw. der Vorinstanz. 4.4. Da aufgrund der Unterlagen nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, weshalb ein Betrag von CHF 35'000.- für die Erstellung eines Notdachs nicht genügt hätte bzw. weshalb ein Betrag in der Höhe von CHF 112'651.- notwendig war, ist an der diesbezüglichen Einschätzung der Vorinstanz nichts auszusetzen. Insbesondere zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Beweiswerts vom Bericht der F.________ AG vom 27. Juni 2017 an der Streitfrage vorbei, da die Vorinstanz die Notwendigkeit einer proviso- rischen Dachabdeckung nachträglich anerkannt hat, der Bericht sich aber nicht zur Höhe der notwendigen Kosten des Notdachs, welche letztlich streitig geblieben ist, äussert. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Notdach ohne vorherige Genehmi- gung durch die Vorinstanz errichtet hat, obschon anlässlich der Ortsbesichtigung vom 19. Juli 2016 besprochen wurde, dass diesbezüglich noch Abklärungen zu tätigen und sämtliche Kostenvoran- schläge der Vorinstanz zuzustellen seien (vgl. Aktennotiz der Ortsbesichtigung), was im Übrigen den gesetzlichen Pflichten des Eigentümers nach einem Schadenfall entspricht (Art. 51 AVGVG). Das Kantonsgericht hat nur einzuschreiten, wenn ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermes- sensüberschreitung durch die Vorinstanz vorliegt. Dass der genehmigte Betrag von CHF 35'000.- nicht offensichtlich unangemessen (und damit willkürlich) ist, zeigt sich bereits daran, dass die Einschätzung des Architekturbüros mit CHF 40'000.- nicht wesentlich höher ausfiel. Indem der Beschwerdeführer nun nachträglich, ohne den Genehmigungsentscheid abgewartet oder die Vorinstanz auch nur zeitnah über die angefallenen Kosten informiert zu haben, geltend macht, ihm seien Kosten in nahezu dreifacher Höhe des von seinem Architekten ursprünglich geschätzten Betrags von CHF 40'000.- zu vergüten, verstösst er überdies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und es kann ihm diesbezüglich nicht gefolgt werden. Entsprechend hat es beim von der Vorinstanz genehmigten Betrag in der Höhe von CHF 35'000.- sein Bewenden. 4.5. Demzufolge ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die zu vergütenden Kosten für das Notdach abzuweisen. 5. Streitig ist weiter die Höhe der Entschädigung für die Kosten des Wiederaufbaus gemäss Art. 65 GVG. Die Vorinstanz sprach eine solche in der Höhe von CHF 537'102.65 zu; der Beschwerdefüh- rer macht einen Betrag von CHF 956'211.50 geltend. Die in der Entschädigung enthaltenen Kosten des Notdachs von CHF 35'000.- wurden hiervor (E. 4) bereits behandelt. 5.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 GVG wird die Entschädigung durch den Verwaltungsrat der Gebäu- deversicherung festgesetzt, nachdem der Schadensbetrag und die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung über die Brandursachen bekannt sind. Nach jedem Schadenereignis wird eine amtli- che Schadenermittlung vorgenommen (Art. 59 Abs. 1 GVG). Bei grösseren Schäden erfolgt die Ermittlung durch die Bezirksschätzungskommission (Art. 59 Abs. 2 lit. b GVG).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 5.1.1. Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b GVG wird der Schaden bei teilweiser Zerstörung gemäss einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Wert des zerstörten oder beschädigten Gebäudeteils und demjenigen des gesamten Gebäudes festgesetzt. Für Gebäude, die im Umbau begriffen sind, erhöht sich der Schadensbetrag, der nach Massgabe der Versicherungssumme errechnet wird, entsprechend dem Schaden, der an den Umbauarbeiten entstanden ist (Art. 60 Abs. 3 GVG). Für die Räumungskosten richtet die Gebäu- deversicherung eine zusätzliche Entschädigung aus, welche fünf Prozent des Schadensbetrags nicht übersteigen darf (Art. 62 GVG). 5.1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 GVG dürfen unter Vorbehalt der durch die Polizeibehörde angeord- neten Sicherheits- und Erhaltungsmassnahmen keine Veränderungen an den beschädigten Teilen eines von einem Schadenfall betroffenen Gebäudes vorgenommen werden, bevor nicht der Scha- den endgültig festgestellt und abgeschätzt worden ist. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann der Versicherte seines Anspruchs auf Entschädigung ganz oder teilweise verlustig gehen (Art. 56 Abs. 2 GVG). Dies ergibt sich auch aus der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen hat, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht der Versiche- rungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls sowie die Höhe des Schadens zu beweisen (vgl. Urteil VG ZH VB.2008.00099 vom 17. September E. 3 zum Zürcher Gebäudeversicherungsrecht). 5.2. Die Verfahrensbeteiligten nehmen im Beschwerdeverfahren folgende Standpunkte ein: 5.2.1. Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegenden Verfah- rensvorschriften verletzt, indem er ihr die Kostenliste für die Wiederaufbauarbeiten erst zukommen liess, nachdem ein Grossteil der Arbeiten bereits ausgeführt wurde. Damit sei der Vorinstanz die Möglichkeit genommen worden, die durchgeführten Arbeiten auf ihre Notwendigkeit mit Blick auf die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schadenfall zu prüfen. Folglich könne zur Bestim- mung der Entschädigung nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtkosten für den Wiederaufbau von CHF 956'211.50 abgestützt werden. Sie hätte daher den Schaden empi- risch bewerten müssen und sei wie folgt vorgegangen: Zuerst wurde das Gebäude nach Fertigstel- lung geschätzt, um den Versicherungswert der abgeschlossenen Arbeiten zu ermitteln. Dann wurde der Fertigstellungsgrad der Arbeiten zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ermittelt. Schliesslich wurde der Grad der Schäden nach dem Schadenfall an den verschiedenen Gebäude- teilen ermittelt. Im Ergebnis resultiere eine Entschädigung in der Höhe von CHF 537'102.65. 5.2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er hätte genügend Beweise ange- boten, welche den Fertigstellungsgrad der Arbeiten zum Zeitpunkt des Brandes sowie die Kosten für die Wiederaufbauarbeiten belegen würden; so wurden namentlich Fotografien eingereicht und Zeugen genannt. Indem die Vorinstanz die anerbotenen Beweise verweigerte, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht wieder- holt der Beschwerdeführer seine Anträge auf Zeugenbefragung und beantragt zusätzlich ein Gerichtsgutachten. 5.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die empirische Vorgehensweise der Vorinstanz – welche letztlich einen Ermessensentscheid darstellt – zur Festsetzung der Entschädigung mit Art. 60 GVG vereinbar ist. 5.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Wiederaufbau seiner Liegenschaft in Angriff genommen hat, bevor die Vorinstanz den Schaden endgültig fest- stellen konnte. Mit dem in Art. 56 GVG verankerten Veränderungsverbot soll sichergestellt werden, dass der Schaden und seine Ursache einwandfrei festgestellt werden können; insbesondere soll
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 vermieden werden, dass die Gebäudeversicherung bei verändertem Schadenobjekt nachträglich eine aufwendige Indizienuntersuchung durchzuführen hat und auf eine entsprechend unzuverlässi- ge Leistungsgrundlage angewiesen ist. Das Veränderungsverbot ist eine materiell-rechtliche Konkretisierung der Beweisregel nach Art. 8 ZGB (vgl. Entscheid Baurekursgericht Zürich 0073/2012 vom 3. Mai 2012, publiziert in BEZ 2012 Nr. 47). 5.3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR – dessen analoge Anwendung sich vorliegend aufdrängt – ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden "nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzu- schätzen". Da die Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen die Ausnahme gegenüber einer genauen Schadensberechnung sein soll, ist sie nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist (BGE 132 III 379 E. 3.1). Letzteres ist etwa der Fall, wenn Beweisnotstand vorliegt (KESSLER, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 42 N. 10). 5.3.3. Dadurch, dass die Wiederaufbauarbeiten bereits abgeschlossen wurden, bevor die Vorin- stanz den Schaden definitiv festsetzen konnte, lag im Zeitpunkt des Entschädigungsentscheids ein vom Beschwerdeführer verschuldeter Beweisnotstand vor. Eine exakte Schadenermittlung durch die Bezirksschätzungskommission im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b GVG war deshalb – auch anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten und mit Belegen untermauerten Kostenlisten vom 5. Dezember 2018 und 11. Januar 2019 – nicht mehr möglich, da gestützt auf die eingereich- ten Offerten und Rechnungen nicht beurteilt werden kann, ob sämtliche aufgelisteten Wiederauf- bauarbeiten notwendig waren und ob sie der Wiederherstellung der zerstörten Teile gemäss dem Zustand, wie er im Zeitpunkt des Schadenereignisses vorlag, dienten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass unmittelbar nach dem Schadenereignis Ortsbesichti- gungen durchgeführt wurden: Anlässlich dieser Ortsbesichtigungen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er der Vorinstanz bzw. der Schätzungskommission die Kostenvoran- schläge zukommen zu lassen hat. Sinn und Zweck dieses Vorgehens ist es, dass die Schätzungs- kommission die Notwendigkeit der offerierten Arbeiten vor deren Durchführung – notfalls mittels einer weiteren Ortsbesichtigung – überprüfen kann. Werden die Arbeiten nun ohne vorgängige Prüfung durchgeführt, ist es in komplexen Fällen wie vorliegend nicht mehr möglich, die Notwen- digkeit nach dem Wiederaufbau festzustellen. Entsprechend können die Offerten nachträglich auch nicht mehr zur Schadenermittlung herangezogen werden. Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel sei auf E. 6 hiernach verwiesen. Mangels möglicher Schadenbemessung durch die Schätzungskommission war die Vorinstanz daher befugt, die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. 5.4. In einem zweiten Schritt ist das vorinstanzliche Vorgehen bezüglich Schadenermittlung einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. Entschädigungsentscheid vom 29. Juli 2019 und dessen Beilagen). 5.4.1. Da im vorliegenden Verfahren die Rüge der Unangemessenheit unzulässig ist (Art. 78 Abs. 2 VRG), hat das Kantonsgericht nur im Falle eines Ermessensmissbrauchs einzuschreiten. Ein Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar und liegt vor, wenn eine Behörde ihren Ermessensspielraum einhält, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgeben- den Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder Verfassungsprinzipien wie das Will- kürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip verletzt werden (BGE 141 V 365 E. 1.2).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 5.4.2. Zunächst ist die Festsetzung des Wertes der fertiggestellten Umbauarbeiten durch die Vorinstanz zu beurteilen. Die Schätzung vom 3. Januar 2019 ergab einen Versicherungswert von CHF 2'300'000.-. In ihrer Schadenermittlung stützte die Vorinstanz auf einen Wert von CHF 1'836'250.- ab, da sich der Versicherungswert von CHF 2'300'000.- grundsätzlich auf erst nach neuem Recht (zum Neuwert) versicherte sowie auf vom Brand nicht betroffene Gebäudeteile beziehe und deshalb höher ausfalle (Einspracheentscheid Ziff. 5.4.2). In seiner Einsprache anerkannte der Beschwerdeführer den Versicherungswert von CHF 2'300'000.- und monierte einzig das Abstellen der Vorinstanz auf den tieferen Wert von CHF 1'836'250.- im Rahmen der Festsetzung des Schadens. Die diesbezüglichen Erläuterungen der Vorinstanz überzeugen: So trat nach dem Schadenereignis das neue KGVG und dessen Ausführungsreglement in Kraft; dass nicht sämtliche versicherten Gebäudeteile vom Brand betrof- fen waren, ist aktenkundig. Gegen den von der Vorinstanz ermittelten Versicherungswert nach Abschluss der Arbeiten bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nichts mehr vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Wert offensichtlich falsch wäre. Es ist daher nach Abschluss der Arbeiten für die Entschädigung des vorliegend zu beurteilenden Schadenfalls von einem Versicherungswert von CHF 1'836'250.- auszugehen. 5.4.3. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die Arbeiten am Anbau im Zeitpunkt des Scha- denseintritts zu 60 Prozent fertiggestellt waren. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf eingereichte Fotografien geltend, der Fertigstellungsgrad des Anbaus habe knapp 100 Prozent betragen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Betreffend den Fertigstellungsgrad der Arbeiten zum Zeitpunkt des Brandes bringt die Vorinstanz vor, dass die Arbeiten am Anbau im Zeitpunkt des Schadenseintritts lediglich zu 60 Prozent fertig- gestellt waren. So seien im Anbau der Bodenbelag, die elektrische Verdrahtung, die Radiatoren, die Badezimmerinstallationen und -apparate, die Malerarbeiten und die Abdeckung der Wände und Decken noch nicht fertiggestellt gewesen. Sie stützt sich dabei auf vier Ortsbesichtigungen, an denen jeweils der Vizepräsident der Schätzungskommission des Seebezirks sowie am 18. und
19. Juli 2016 auch der Leiter des Departements Versicherung der Vorinstanz anwesend waren, und die dabei aufgenommenen Fotografien ebenso wie die Kontakte zu den verschiedenen Bauunternehmern, welche die Arbeiten durchgeführt haben (Einspracheentscheid Ziff. 5.4.3). Dagegen macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf eingereichte Fotografien geltend, der Fertigstellungsgrad des Anbaus habe knapp 100 Prozent betragen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die noch fertigzu- stellenden Arbeiten des Anbaus einem Arbeitsaufwand von ca. 40 Prozent entsprächen, womit ein Fertigstellungsgrad von 60 Prozent vorliege, nicht substantiiert auseinander. Dass die von der Vorinstanz aufgelisteten Arbeiten im Zeitpunkt des Brandes noch nicht fertiggestellt gewesen seien bzw. dass der Fertigstellungsgrad 60 Prozent betrage, wird von ihm nur pauschal bestritten. Insbe- sondere beweisen die eingereichten Fotografien nicht, dass der Anbau im Zeitpunkt des Scha- denseintritts nahezu fertiggestellt gewesen wäre: Einerseits lassen die Fotografien keine Rück- schlüsse darauf zu, in welchem Zeitpunkt sie aufgenommen worden sind und welche Räumlichkei- ten sie abbilden; es ist ohne weiteres möglich, dass sie erst nach dem Brand erstellt wurden. Ebenfalls kann aufgrund der Fotografien nicht ausgeschlossen werden, dass die darauf abgebilde- ten ausgeführten Arbeiten vom Brand überhaupt nicht betroffen waren. Anderseits sind sie von dermassen schlechter Qualität, dass sich ohnehin nicht viel erkennen lässt. Bezüglich der bean- tragten Zeugeneinvernahmen und dem Gerichtsgutachten sei auf E. 6 hiernach verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bzw. die Schätzungskommission Fachbehörden sind, die hinsichtlich der konkreten Schadeneinschätzung über besondere fachtechnische Kompetenzen verfügen, die dem Kantonsgericht abgehen. Es darf sich daher – gerade auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 VRG – eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle von Entscheiden spezialisierter Behörden auferlegen und nur aus triftigen Gründen von deren Beurteilung abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3). Entsprechend ist mit der Vorinstanz von einem Fertigstellungsgrad des Anbaus von 60 Prozent auszugehen. 5.4.4. Schliesslich ist die Schadeneinschätzung der Vorinstanz zu prüfen. So liege der Beschädi- gungsgrad des Wohnbereichs im Chateau bei 20 Prozent, des Estrichs im Chateau bei 100 Prozent, sämtlicher oberirdischer Räumlichkeiten des Anbaus bei 30 Prozent, des Abstell- raums im Stöckli bei 30 Prozent und des Dachgeschosses im Stöckli bei 100 Prozent; die übrigen Räumlichkeiten seien vom Schadenereignis nicht betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Ausmass der beschädigten Gebäu- deteile "zum Teil zu tief angesetzt" und verweist in seiner Rechtsschrift auf diverse Sanierungsar- beiten, welche angeblich durchgeführt werden mussten (Beschwerde Ziff. VIII.5). Mit der vorin- stanzlichen Einschätzung setzt sich der Beschwerdeführer indes erneut nicht substanziiert ausein- ander. Insbesondere ist mit der pauschalen Auflistung zusätzlicher, angeblich von der Vorinstanz nicht berücksichtigter Arbeiten nicht dargetan, dass diese tatsächlich zu ersetzende Reparatur- massnahmen darstellen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht begründet dar, welche Schadenposten um wieviel Prozent von der Schadeneinschätzung der Vorinstanz abweichen würden. Da er aufgrund der nicht bewilligten Wiederaufbauarbeiten die exakte Feststellung des Schadens erschwert bzw. nahezu verunmöglicht und damit den unter E. 5.3 festgestellten Beweis- notstand verursacht hat, wäre es an ihm, die Einschätzungen der Vorinstanz substanziiert zu bestreiten, widrigenfalls er aus seinem Verhalten treuwidrige Vorteile ziehen könnte. Im Übrigen sei auch an dieser Stelle auf die Ausführungen betreffend Fachbehörden verwiesen (E. 5.4.3). Somit ist auch mit Bezug auf die Einschätzung der Schäden an den vom Brand betroffenen Gebäudeteilen auf die vorinstanzlichen Feststellungen abzustützen. 5.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung – in deren Rahmen zunächst der Versicherungswert nach Abschluss der Umbauarbeiten, anschlies- send der Fertigstellungsgrad der Umbauarbeiten im Zeitpunkt des Brandes und schliesslich das Ausmass der Schäden bestimmt wurden und die auf einen Betrag von CHF 537'102.65 schloss – einer Rechtskontrolle standhält. Da die Vorinstanz in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens die Entschädigung auf CHF 537'102.65 festsetzen durfte und dabei nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemach- te Höhe der Wiederherstellungskosten abzustützen brauchte, erübrigt sich auch die weitere Prüfung betreffend einzelne von diesem geltend gemachte Rechnungsbeträge, welche nach Ansicht der Vorinstanz zum vornherein nicht zu entschädigen seien (so z.B. die Eigenleistungen des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 100'000.- [Einspracheentscheid Ziff. 5.3.2.2] oder die effektiven Kosten für die Räumung und Ablagerung der Materialien von CHF 66'452.40 [Einspracheentscheid Ziff. 5.3.3.2]). 6. Der Beschwerdeführer stellt vor Kantonsgericht diverse Beweisanträge, nämlich Zeugeneinvernah- men sowie Gerichtsgutachten zur Feststellung des Werts und des Fertigstellungsgrads der bis
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 zum Brandfall ausgeführten Umbauarbeiten, des Ausmasses und des Grads der durch den Brand verursachten Schäden sowie der Kosten der Wiederaufbauarbeiten (vgl. Ziff. III.8, IV.17, IV.18, V.5, V.8, VI.7, VII.5, VIII.5 und VIII.7 der Beschwerdeschrift). Gleichzeitig wirft er der Vorinstanz vor, durch die Nichteinvernahme der anerbotenen Zeugen Art. 59 Abs. 3 GVG und Art. 60 Abs. 2 AVGVG sowie generell seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. 6.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des Betroffe- nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserhebli- chen Beweismittel. Indes steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdi- gung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil BGer 2C_191/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann zudem abgesehen werden, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (BVGE 2010/10 E. 7.1). 6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Zeugeneinvernahmen mit der Begründung abgelehnt, dass von deren Befragung keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Insbesondere würden Zeugenaussagen eine Beurteilung der Notwendigkeit von Wiederauf- bauarbeiten nicht ermöglichen. Zudem hätten die Zeugen ein erhebliches Interesse daran, die Notwendigkeit der geleisteten Arbeiten zu bestätigen, da es sich um Arbeiten handle, die sie selbst geleistet und fakturiert hätten. Die Einschätzung der Vorinstanz betreffend fehlende Tauglichkeit der Zeugenaussage zur Beurtei- lung der Notwendigkeit (bzw. des Fertigstellungs- und Beschädigungsgrads) überzeugt, sodass sie in antizipierter Beweiswürdigung von den beantragten Zeugeneinvernahmen absehen durfte. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Zusätzlich zu den Argumenten der Vorinstanz ist auch darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Einsprache (30. August 2019) – mit der die Zeugeneinvernahmen erstmalig beantragt wurden – der Brand schon über drei Jahre her war; präzise Zeugenaussagen zum Fertigstellungsgrad der Umbauarbeiten bzw. zum Ausmass der Beschädigungen sind bzw. waren nach so langer Zeit kaum mehr zu erwarten. Damit kann offen- bleiben, ob die Vorinstanz die Zeugeneinvernahmen auch wegen angeblicher Eigeninteressen verweigern durfte. Aus den gleichen Gründen sind die beantragten Zeugeneinvernahmen auch im Beschwerdever- fahren vor Kantonsgericht abzuweisen. 6.3. Auch von der Einholung eines Gerichtsgutachtens kann das Kantonsgericht in antizipierter Beweiswürdigung absehen: Von einem Gutachten zu den vom Beschwerdeführer beantragten Sachfragen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da die Brandschäden im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz weitestgehend behoben wurden. Auch ein vom Gericht mandatierter Experte wäre daher nicht in der Lage, die Notwendigkeit der verrechneten Arbeiten sowie den Fortschritt der Umbauarbeiten im Zeitpunkt des Brandes unter Begutachtung des beschädigten Objekts zu prüfen. Anders als die Vorinstanz bzw. deren Schätzer – welche immerhin Ortsbesichtigungen kurz nach dem Brand durchführen konnten – könnte er sich noch nicht einmal auf eine Ersteinschät- zung vor Ort stützen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein solches Gerichtsgutachten Zweifel an den vorinstanzlichen Feststellungen zu wecken vermöchte.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 7. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 4'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfah- renskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Ausgangsgemäss wird dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gewährt (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Dezember 2020/mpo Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: