Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen
Sachverhalt
A. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstücks Art. ddd und Pächter des Grundstücks Art. eee des Grundbuches der Gemeinde C.________. In Folge eines Schreibens des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 27. Januar 2017 betreffend den Schutz vor der Vogelgrippe haben sie auf diesen Grundstücken einen Trockenplatz für ihre Hühner errichtet, das bestehende Hühnerhaus darin integriert (d.h. Ummantelung der gesamten Anlage inklusive Trockenplatz) und das gesamte Gehege oben mit Draht versehen. Bei der Ummantelung handelt es sich um eine Konstruktion aus Holz mit einfachem Schrägdach, Fenster und einer breiteren Öffnung auf der nördlichen Seite. B. Am 18. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde C.________ für dieses Hühnerhaus ein nachträgliches Baugesuch im vereinfachten Verfahren ein. In der Folge holte die Gemeinde die erforderlichen Fachgutachten ein und stellte sie dem Bau- und Raumpla- nungsamt (BRPA) zu. Mit Schreiben vom 30. April 2018 hat das BRPA die Beschwerdeführer informiert, dass sich ihr Projekt ausserhalb der Bauzone befinde und deshalb eine Sonderbewilligung der Raumplanungs- Umwelt und Baudirektion (RUBD) erforderlich sei. Da die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, gelangte das BRPA zum Schluss, dass für das Projekt ein negatives Gutachten erteilt werden müsse; es müsse bei der RUBD beantragen, die Sonderbewilligung zu verweigern. C. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 verweigerte die RUBD die Ausnahmebewilligung für das streitige Hühnerhaus. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein Ausnahme- tatbestand nach Art. 24 ff. RPG vorliege, der es erlauben würde, die Bewilligung für ein nicht zo- nenkonformes Projekt in der Landwirtschaftszone zu erteilen. Gestützt auf diesen Entscheid der RUBD verweigerte auch die Gemeinde am 4. Februar 2019 die Erteilung der Baubewilligung. Sie ordnete zudem an, dass das bereits erstellte Hühnerhaus inner- halb von 30 Tagen zurückzubauen sei und erhob für den Entscheid eine Verwaltungsgebühr von CHF 960.-. D. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführer am 4. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Entscheide; die Baubewilligung für das Hühnerhaus sei zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die Vor- instanzen zurückzuweisen, mit der verbindlichen Weisung, die Baubewilligung zu erteilen. Hin- sichtlich der Anordnung des Rückbaus bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde hierzu gar nicht zuständig sei, der Entscheid sei daher nichtig. Schliesslich richtet sich die Be- schwerde auch gegen die ihnen von der Gemeinde auferlegten Verwaltungsgebühren von CHF 960.-. E. Die Gemeinde räumt in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 ein, dass nicht sie, sondern die RUBD zuständig sei, um den Rückbau anzuordnen. Diese Anordnung sei folglich aufzuheben, im Übrigen sei die Beschwerde jedoch abzuweisen. F. Am 29. Mai 2019 beantragt die RUBD die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführer lassen sich am 19. Juni 2019 erneut unaufgefordert vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 141 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG; Art. 141 Abs. 4 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden.
E. 3.1 In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Insbesondere habe das BRPA sie mit Schreiben vom 30. April 2018 informiert, dass es angesichts der Analyse der Akten gedenke, das Baubewilligungsgesuch zu- handen der RUBD negativ zu begutachten. Sie hätten aber dieses Gutachten in der Folge nie er- halten.
E. 3.1.1 Das BRPA hat im Schreiben vom 30. April 2018 namentlich dargelegt, dass das Projekt unter den Bedingungen der Art. 24 ff. RPG geprüft werden müsse, und hat erwogen, dass gestützt auf diese Bestimmungen keine Ausnahmebewilligung gewährt werden könne. Es gelangte darauf- hin "in Anbetracht dieser Ausführungen […] zum Schluss, dass dem Bauvorhaben ein negatives Gutachten erteilt werden muss. Der für die Sonderbewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zuständigen [RUBD] muss die Verweigerung der Sonderbewilligung beantragt werden." Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt, worauf diese jedoch ver- zichteten.
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich bei diesem Schreiben vom 30. April 2018 bereits um das von ihnen erwartete (negative) Gesamtgutachten des BRPA handelt – wie dies aufgrund des zitierten Wortlauts ohne weiteres deutlich wird (siehe auch die Stellungnahme der RUBD vom 29. Mai 2019). Das BRPA hat sich mit diesem Schreiben im Sinne von Art. 2 des kan- tonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum RPBG (RPBR; SGF 710.11) nament- lich zur Zulässigkeit des Projekts geäussert. Die Beschwerdeführer gehen daher fehl, wenn sie
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 behaupten, dass ihnen das Gesamtgutachten nie zugestellt worden sei, und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch dieses Vorgehen in keiner Weise verletzt worden.
E. 3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführer, ihr rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt wor- den, dass die Gemeinde in ihrem Entscheid als Grund für die Verweigerung der Baubewilligung einzig angebe, dass die Sonderbewilligung durch die RUBD verweigert worden sei. Auch würden die Verwaltungsgebühren von CHF 960.- im Entscheid nicht begründet.
E. 3.2.1 Bei der Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen bedarf es regelmässig mehrerer Bewilligungen verschiedener Art, welche oft von unterschiedlichen Behörden erteilt werden. Da diese Aufspaltung der Bewilligungskompetenz für Bauten und Anlagen Probleme verursachte, wurde die Koordinationspflicht entwickelt (MARTI, in Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1999, Art. 25a N. 1). Diese wird nun in Art. 25a Abs. 1 RPG festgehalten und mit dieser Pflicht sollen alle Verfügungen koordiniert werden, welche die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage erfordert. Namentlich aufgrund der Koordinationspflicht ist es nahe- liegend, dass für die Begründung auch auf ein anderes Schriftstück bzw. auf einen anderen Ent- scheid verwiesen werden kann, sofern dies nicht pauschal geschieht (vgl. Urteile BVGer A- 1182/2017 vom 25. März 2019 E. 3.3.2.2; A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2). Dies ist insbe- sondere der Fall bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone, bei denen die wesentlichen Fragen von der RUBD geprüft werden; dem Oberamt bzw. der Gemeinde bleibt bei einem negativen Ent- scheid der RUBD kein Spielraum, um abweichend zu entscheiden und die Begründung ergibt sich aus dem Entscheid der RUBD bzw. aus einem entsprechenden Verweis (siehe FZR 1994 S. 154 f.).
E. 3.2.2 In casu hat die Gemeinde die ordentliche Baubewilligung nicht erteilt. Als Begründung ver- wies sie auf die Verfügung der RUBD, welche ihrerseits die Ausnahmebewilligung verweigert hat ("Begründung: Verweigerung der Sonderbewilligung durch die [RUBD] vom 3. Dezember 2018"). Damit war es möglich, einen widerspruchsfreien Entscheid zu eröffnen, und den Beschwerdefüh- rern musste aufgrund dieses Hinweises klar sein, aus welchem Grund die Gemeinde das Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung ablehnt, zumal für diese kein Spielraum bestand, die Bewilli- gung trotz der fehlenden Sonderbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühren von CHF 960.- ist zunächst festzustellen, dass die Kostenpflicht von Baugesuchen notorisch ist. Weiter hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid dargelegt, wie sich diese Gebühren zusammen- setzen und auf welches Reglement sie sich stützen. Es ist den Beschwerdeführern denn auch ge- lungen, die Entscheide durchaus sachgerecht anzufechten.
E. 3.3 Die Rüge der Beschwerdeführer, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht verletzt worden sei, erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet.
E. 4.1 In der Sache ist betreffend die Einholung einer (nachträglichen) Baubewilligung vorerst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 22 RPG Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vor- behalten (Abs. 3).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13
E. 4.1.1 Gemäss einer ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Bauten und Anla- gen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer an- gelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern oder die Erschliessung bzw. die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c; 114 Ib 312 E. 2a; 119 Ib 222 E. 3b). Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar. Von Bundesrechts wegen sind damit Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vor- gänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Zudem dürfen sie für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog. kleine Baubewilligung) sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (EJPD/BRP, Er- läuterungen RPG, Art. 22 N. 7; vgl. auch HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
3. Aufl. 1999, S. 144 ff.). Hingegen können die Kantone nicht von der Bewilligungspflicht ausneh- men, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf. Der Ausschluss der Bewilligungspflicht ist Gegenstand der Regelung von Art. 22 RPG und damit bundesrechtlich geordnet (RUCH, in Kom- mentar RPG, Art. 22 N. 4).
E. 4.1.2 Nach Art. 139 Abs. 1 RPBG ist für Baubewilligungen im ordentlichen Verfahren die Ober- amtsperson, und für Bauvorhaben mit geringfügiger Bedeutung im vereinfachten Verfahren der Gemeinderat zuständig. Art. 85 RPBR legt fest, welche Bauvorhaben Gegenstand des verein- fachten Verfahrens bilden. In Abs. 1 lit. j dieses Artikels werden Hühnerställe explizit aufgeführt. Art. 25 Abs. 2 RPG besagt, dass die zuständige kantonale Behörde, in casu die RUBD, bei Bauten ausserhalb der Bauzone entscheidet, ob die Bauvorhaben zonenkonform sind, oder ob sie Gegen- stand einer Ausnahmebewilligung sind (vgl. auch Art. 136 RPBG). Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform.
E. 4.1.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das streitige Hühnerhaus aufgrund der oben erwähnten Erwägungen der Baubewilligungspflicht unterliegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in ih- rer Stellungnahme vom 19. Juni 2019, wonach das Hühnerhaus "eine minimale Grösse" aufweise, "auf herkömmlichen Gartenplatten [stehe], ausschliesslich das Dach [stehe] zum Schutz gegen die Vogelgrippe auf einer Gewindeverankerung", so dass die Baute "gar nicht der Baubewilligungs- pflicht [unterliege]", sind haltlos, zumal die Holzbaute ein Mass von 7 m x 4,80 m bei einer Höhe von 3 m einnimmt und damit in keiner Weise unter Art. 87 Abs. 1 lit. b bzw. c RPBR, welche be- stimmte kleinere Nebenanlagen bzw. Garten- und Aussenraumgestaltungen von der Bewilligungs- pflicht ausnehmen, subsumiert werden kann. Das Hühnerhaus bildet Gegenstand des vereinfachten Verfahrens und bedarf zudem einer Aus- nahmebewilligung der RUBD nach Art. 24 ff. RPG, da es sich ausserhalb der Bauzone befindet und nicht zonenkonform ist, d.h. es ist weder für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung noch für
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 den produzierenden Gartenbau nötig und die Beschwerdeführer sind nicht in erster Linie Land- wirte. Ausserdem hält Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) explizit fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten.
E. 4.2 Gemäss Art. 24 RPG können nicht zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone er- richtet werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Art. 24 lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b). Diese beiden Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführer argumentieren, dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu gewähren sei. Sie rügen diesbezüglich vorerst, dass der angefochtene Entscheid widersprüch- lich sei und daher das Willkürverbot verletze. So halte die RUBD einerseits fest, dass "der vorge- sehene abgelegene Standort durch die Zweckbestimmung der geplanten Baute gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse erwünscht" sei, schliesse jedoch anderseits in der Folge, dass "die ge- planten Arbeiten […] nicht als zweckgebunden betrachtet" werden könnten. Indes ergibt sich durch die Lektüre der streitigen Textstellen des Entscheides ohne weiteres, dass das erste Zitat, wonach "der vorgesehene abgelegene Standort durch die Zweckbestimmung der geplanten Baute gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse erwünscht" sei, zu den rechtlichen Erwägungen des Entscheides gehört; die RUBD legt dar, unter welchen Umständen (nämlich "un- ter diesen [im Entscheid genannten] Umständen") ein Standort zweckgebunden ist bzw. eine Aus- nahmebewilligung erteilt werden kann. Nur beim zweiten Zitat, wonach "die geplanten Arbeiten […] nicht […] zweckgebunden" seien, handelt es sich um die konkrete Subsumtion; die RUBD schliesst konkret, dass für das Hühnerhaus ein Standort ausserhalb der Bauzone aufgrund des Zwecks nicht erforderlich sei. Diese Textbedeutung konnte von den anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rern ohne weiteres erkannt werden und sie können schon aus diesem Grund aus ihrem Argument nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführer tragen hinsichtlich des Art. 24 RPG weiter vor, dass die Erweiterung und Ummantelung des Hühnerhauses zweck- und standortgebunden an das bestehende Hühner- haus sei und der Baute stünden auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Aufgrund der Immissionen durch die Hühner sei eine solche Baute in der Bauzone aufgrund der Lärmempfind- lichkeitsstufen und der Nähe zu den Nachbarn nicht zonenkonform. Sie seien deshalb auf einen abgelegenen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Es bestehe zudem ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Baute, dass nämlich für die Gesundheit der Tiere gesorgt werde. Sie machen damit geltend, dass gestützt auf Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 136 II 214 E. 2.1; 129 II 63 E. 3.1; 124 II 252 E. 4a; 123 II 256 E. 5a). Dabei genügt eine relative Standortge- bundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Stand- ort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil BGer 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003 E. 3; BGE 133 II 409 E. 4.2; 108 Ib 359 E. 4a).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13
E. 4.2.3 Zu untersuchen ist damit, ob der Hühnerstall in einer Bauzone überhaupt sinnvoll betrieben werden könnte oder nicht. Für Tierheime ist die negative Standortgebundenheit in der Regel zu bejahen, soweit sie immissionsträchtig sind. Zur Beurteilung der Standortgebundenheit des Hüh- nerhauses sind jedoch nur die vom Stall ausgehenden Emissionen entscheidend, die übrigen Auswirkungen der Tierhaltung sind nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat insbesondere betreffend eine Hundezucht mit 60 Tieren oder ein Tierheim für je 30 Hunde und Katzen die Standortgebundenheit bejaht (siehe Urteile BGer 1A.185/1988 vom 16. Juni 1989, publ. in ZBl 91/1990, S. 187; 1A.263/1992 vom 5. April 1994, publ. in ZBl 96/1995, S. 166). Bei diesen Ent- scheiden war jedoch die Anzahl der gehaltenen Tiere, deren Grösse und das Volumen der Ge- bäude wesentlich umfangreicher als im hier zu beurteilenden Fall. Vorliegend geht es um eine An- lage, welche (einschliesslich des überdachten Trockenplatzes) eine Fläche von lediglich 7 m x 4,80 m bei einer Höhe von 3 m aufweist; der eigentliche Hühnerstall, welcher sich in dieser Um- mantelung befindet, weist gemäss den Plänen eine Fläche von 3 m x 1.45 m auf. In diesem Stall sollen zu Hobbyzwecken einige Hühner gehalten werden. Etwas anderes – etwa, dass es sich um einen industriellen Betrieb handeln würde, in dem eine Grosszahl von Hühnern gehalten werden soll – wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und wäre aufgrund der streitigen Einrich- tung auch gar nicht möglich. Von diesem Hühnerhaus werden keine vergleichbaren Emissionen ausgehen wie von einem eigentlichen Tierheim. Das Bundesgericht hat ferner beispielsweise zu einer nebenberuflichen, eher hobbymässig betriebenen Pony- und Pferdezucht erkannt, diese Zucht sei mit rund acht Tieren nicht negativ standortgebunden; es verweigerte dementsprechend den Wiederaufbau einer abgebrochenen Scheune ausserhalb der Bauzone (vgl. Urteil BGer 1A.178/1992 vom 15. Oktober 1993, publ. in ZBl 95/1994, S. 81). In einem weiteren vergleichba- ren Fall entschied das Bundesgericht, eine als Nebenerwerb bzw. als Hobby betriebene Papa- geien-Zucht (maximal 120 Tiere) sei ausserhalb der Bauzone nicht negativ standortgebunden. Nach den zu erwartenden Emissionen, aber auch bezüglich Art und Gestaltung gehörten Gewer- bebetriebe dieser Art grundsätzlich in eine Gewerbe- oder Industriezone (Urteil BGer 1A.145/1988 vom 7. April 1989 E. 3b; siehe zum Ganzen ausführlich Urteil BGer 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 E. 6). Die mit der vorliegenden Hühnerhaltung verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen stehen folg- lich einem geeigneten Standort in der Bauzone nicht entgegen. Beim streitigen Hühnerstall handelt es sich um eine (im Vergleich beispielsweise zu einem Tierheim) relativ kleine einfache Baute. Es ist davon auszugehen, dass diese entsprechend schallisoliert und belüftet werden kann. Dass die Nachbarn eine solche Baute in einer Wohnzone nicht tolerieren, ist denkbar; grundsätzlich unzu- lässig ist es jedoch nicht. Es ist durchaus möglich, das Vorhaben in einer wenig empfindlichen Bauzone zu realisieren. Weiter ist in keiner Weise dargetan und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass sie für die Futterbasis unbedingt auf einen Standort in der Landwirt- schaftszone mit entsprechendem Umschwung angewiesen wären. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Hühner privat halten und nicht in Form eines wirtschaftlichen Betriebes, da sie keine Landwirte sind. Somit haben sie ein rein subjektives privates Interesse, die Hühner in der Landwirtschaftszone unterzubringen, welches deutlich weniger stark zu gewichten ist, als das allgemeine öffentliche Interesse, die Planungsgrundsätze zu verwirklichen (vgl. Art. 3 RPG) und folglich die Bauzone und die Landwirtschaftszone klar voneinander zu trennen (Art. 1 Abs. 1 RPG). Zudem können die Beschwerdeführer nicht aus dem Umstand, dass an der gleichen Stelle bereits das alte (kleinere und nunmehr in die Anlage integrierte) Hühnerhaus stand, eine Standortgebun- denheit für das neue Hühnerhaus ableiten; eine entsprechende (positive) Standortgebundenheit ist nicht gegeben, zumal es sich um eine eher leichte Konstruktion handelt, welche gegebenenfalls an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden könnte.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13
E. 4.2.4 Die RUBD hat daher im angefochtenen Entscheid zu Recht geschlossen, dass der Hühner- stall nicht standortgebunden sei, und es erübrigt sich – da wie erwähnt die beiden Kriterien von Art. 24 lit. a und b RPG kumulativ erfüllt sein müssen und bereits die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG zu verneinen ist – eine weitere Interessenabwägung vorzunehmen. Zu Recht wurde demnach vorliegend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigert.
E. 4.3 Auch gestützt auf die Ausnahmebestimmungen nach Art. 24a bis 24e RPG kann im hier zu beurteilenden Fall keine Bewilligung erteilt werden: So handelt es sich offensichtlich weder um eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen (Art. 24a RPG), noch um einen nichtlandwirt- schaftlichen Nebenbetrieb (Art. 24b RPG). Auch geht es vorliegend nicht um eine bestehende zo- nenwidrige Baute bzw. Anlage, welche nicht mehr zonenkonform ist (Art. 24c RPG), und es han- delt sich zweifellos weder um eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung noch um eine Zweckände- rung einer als schützenswert anerkannter Baute bzw. Anlage (Art. 24d).
E. 4.4 Die Beschwerdeführer können zudem auch aus Art. 24e RPG betreffend die hobbymässige Tierhaltung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Von dieser Bestimmung werden nur bereits bestehende Gebäude bzw. Gebäudeteile erfasst; d.h. die Möglichkeiten entsprechender baulicher Massnahmen sind auf rechtmässig bestehende unbewohnte Gebäude oder Gebäudeteile be- schränkt (MUGGLI, in Praxiskommentar RPG, Bd. II: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], 2017, Art. 24e N. 8). Eine Ausnahme gilt einzig für Aussenanlagen, die jedoch laut Art. 42b Abs. 5 RPV weder überdacht noch umwandet sein dürfen (siehe auch Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Wegleitung Pferd und Raumplanung, 2015, S. 16). In casu haben die Beschwerdeführer einen neuen Trockenplatz für ihre Hühner errichtet, das bestehende Hühnerhaus darin integriert (Ummantelung der gesamten Anlage inklusive Tro- ckenplatz, wobei die Ummantelung aus einer Konstruktion aus Holz mit einfachem Schrägdach und Fenster besteht) und das gesamte Gehege oben mit Draht versehen. Dabei handelt es sich weder um ein rechtmässig bestehendes unbewohntes Gebäude oder einen Gebäudeteil noch um eine Aussenanlage. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24e RPG kommt demnach nicht in Frage.
E. 4.5 Die Beschwerdeführer behaupten weiter, dass der Tierschutz und die Bestimmungen über die Tierhaltung in der Normenhierarchie verfassungsrechtlichen Schutz geniessen würden, hinge- gen bestehe für das Bauwesen (mit Ausnahme der Bestimmung von Art. 75b BV für Zweitwohnun- gen) keine verfassungsrechtliche Grundlage. Daher gehe gemäss der Normenhierarchie der Tier- schutz dem Bauwesen vor. Gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung könnten sie – zum Schutz ihrer Hühner vor der Vogelgrippe – keine andere Massnahme treffen als die vorgenommene Um- mantelung des Hühnerhauses. Gestützt auf Art. 24e RPG seien neue Aussenanlagen, die der hobbymässigen Tierhaltung dienten, zu bewilligen, soweit sie für eine tiergerechte Haltung not- wendig seien. Vorliegend sei die Notwendigkeit eines überdachten und umwandeten Hühnerstalls höher zu gewichten als die Ausführungsbestimmungen zur Gestaltung von Bauten für die hobby- mässige Tierhaltung und die Ausnahmebewilligung für das streitige Hühnerhaus sei daher zu ge- währen. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie erwähnt, kann das Hühnerhaus nicht unter Art. 24e RPG sub- sumiert werden. Zudem bestimmt Art. 75 Abs. 1 BV, dass der Bund Grundsätze der Raumplanung festlegt; diese obliegen den Kantonen und dienen der zweckmässigen und haushälterischen Nut- zung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Aus den in dieser Bestimmung ge- nannten Zielen werden der Trennungsgrundsatz und das Konzentrationsprinzip abgeleitet, welche
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 fundamentale Grundsätze der Raumplanung darstellen (siehe BGE 141 II 245 E. 2; Urteil BGer 1C_351/2011 vom 7. März 2012 E. 7.2). Der Trennungsgrundsatz verlangt die Trennung des Bau- gebiets vom Nichtbaugebiet – sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Von Verfas- sungs wegen besteht daher ausserhalb der Bauzonen ein grundsätzliches Bauverbot. Der Tren- nungsgrundsatz wird im Wesentlichen durch die Vorschriften über die Begrenzung der Bauzonen sowie mit der restriktiven Regelung des Bauens im Nichtbaugebiet umgesetzt (MUGGLI, in Praxis- kommentar RPG, Bd. II: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], 2017, Vorbemerkungen zu Art. 24-24d und 37a N. 12). Das Bundesrecht regelt grundsätz- lich abschliessend, was ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf (siehe zum Ganzen GRIFFEL, Die Grundsatzgesetzgebung gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, 2017, S. 14, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer gehen daher mit ihrer Behauptung, dass für das Bauwesen keine verfas- sungsrechtliche Grundlage bestehe, fehl und sie können aus ihrem Argument, dass aufgrund der Normenhierarchie der Tierschutz höher zu bewerten sei als die raumplanerischen bzw. baurechtli- chen Interessen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. So kann doch nicht aus der Befolgung der Bestimmungen des Tierschutzes ein Recht auf Erstellung einer nichtkonformen Baute in der Landwirtschaftszone abgeleitet werden – zumal wie erwähnt durchaus Möglichkeiten bestehen, (in der Bauzone) Hühner tierschutzgerecht unterzubringen und auf die Hühnerhaltung an diesem Ort auch ohne Weiteres verzichtet werden kann.
E. 4.6 Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausnahmebewilligung er- weisen sich als nicht einschlägig. Namentlich sind sie betreffend ihre Rüge, wonach die angefochtenen Entscheide die Eigentums- garantie verletzten, darauf aufmerksam zu machen, dass diese Garantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums schützt (vgl. Urteile BGer 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005 E. 2.1.2; 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 3.2, mit Hinweisen), was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall ist. Weiter rügen sie eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch gar nicht behauptet, dass dieses Grundrecht durch die hobbymässige Haltung einiger Hühner überhaupt tangiert würde.
E. 4.7 Insgesamt wurde daher den Beschwerdeführern mit den angefochtenen Entscheiden zu Recht keine nachträgliche Baubewilligung für das streitige Hühnerhaus erteilt und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
E. 4.8 Indes sieht Art. 167 RPBG vor, dass die Oberamtsperson im Fall, dass die ausgeführten (widerrechtlichen) Arbeiten nicht bewilligt werden können, nach Anhören der betroffenen Personen und Organe verfügen kann, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bau- werke ganz oder teilweise abgebrochen und das Gelände wieder hergestellt wird. Wenn die Um- stände es erfordern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen (Abs. 3). Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die RUBD zuständig, die Massnahmen nach Abs. 3 zu treffen (Abs. 4). Die Gemeinde hat mithin im angefochtenen Entscheid zu Unrecht angeordnet, dass das bereits erstellte Hühnerhaus innerhalb von 30 Tagen zurückzubauen sei; vielmehr obliegt der Entscheid
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 über eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 einräumte – gestützt auf Art. 167 Abs. 3 f. RPBG der RUBD.
E. 4.9 Folglich ist die Beschwerde hinsichtlich der von der Gemeinde verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde ist aufzu- heben, soweit darin angeordnet wird, dass das bereits erstellte Hühnerhaus innerhalb von 30 Ta- gen zurückzubauen sei; diesbezüglich ist das Verfahren zur weiteren Veranlassung an die RUBD zu übermitteln.
E. 5 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde weiter, dass die Gemeinde für den angefochte- nen Entscheid zu Unrecht eine Verwaltungsgebühr von CHF 960.- erhoben habe.
E. 5.1 Sie begründen dies insbesondere damit, dass nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements der Ge- meinde vom 8. Februar 1995 über Verwaltungsgebühren im Raumplanungs- und Bauwesen die Verwaltungsgebühren mit der Erteilung der entsprechenden Bewilligung erhoben werde. Vorlie- gend werde die Baubewilligung nicht erteilt und es dürften folglich keine Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Beschwerdeführer übersehen mit dieser Argumentation, dass das erwähnte Reglement durch- aus eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren enthält. So sieht dessen Art. 3 Abs. 1 lit. b vor, dass die Gesuche betreffend Bauprojekte und die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten der Gebührenpflicht unterliegen. Hingegen befasst sich der erwähnte Art. 10 – wie bereits aus dem Titel deutlich wird ("Zeitpunkt der Erhebung") – lediglich mit der Frage, wann die Verwaltungsge- bühren erhoben werden. Auch hält Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Reglements fest, dass die fraglichen Gebühren bei Aushändigung der Bewilligung respektive des Entscheides zahlbar seien, was ebenfalls darauf hinweist, dass auch bei einer Verweigerung der Baubewilligung (wenn also keine Bewilligung erteilt, sondern ein anderer Entscheid gefällt wird) Verwaltungsgebühren anfallen. Wenn also vom Zeitpunkt der Erteilung einer Baubewilligung gesprochen wird, muss das so auf- gefasst werden, dass im gleichen Zeitpunkt – nämlich bei der Nichterteilung einer Baubewilligung – die Gebühren ebenfalls geschuldet sind.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer rügen hinsichtlich der Verwaltungsgebühren weiter, dass das vorer- wähnte Reglement eine "Strafgebühr" für die Behandlung von Baugesuchen für ohne Bewilligung durchgeführte bewilligungspflichtige Bauarbeiten vorsehe. Dabei werde für den vermeintlichen Mehraufwand eine Pauschalgebühr von mindestens CHF 300.- und höchstens CHF 600.- verlangt. Mit dieser Strafgebühr werde das Kostendeckungsprinzip verletzt, da die Eröffnung, Begutachtung und Erledigung eines Dossiers bereits mit der Grundtaxe und der Gebühr in Promille der Bau- kostensumme abgegolten werde und der Aufwand für "ordentliche" Baugesuche gleich hoch sei wie für nachträgliche Baubewilligungsgesuche. Auch widerspreche diese Strafgebühr dem Grund- satz der doppelten Bestrafung. Zudem sei im angefochtenen Entscheid der Gemeinde die Benach- richtigung der interessierten Nachbarn mit dreimal CHF 20.- in Rechnung gestellt worden. Das Reglement enthalte jedoch keine entsprechende Rechtsgrundlage für diesen Betrag und die ent- sprechende Dienstleistung der Gemeinde werde bereits mit der Grundtaxe abgegolten. Die Be- schwerdeführer beantragen damit für den Fall, dass die Verwaltungsgebühren in der Höhe von CHF 960.- nicht aufgehoben werden, die Aufhebung der erwähnten Gebühren von CHF 300.- (im Zusammenhang mit der nachträglichen Baubewilligung) bzw. von CHF 60.- (für die Benachrichti- gung der interessierten Nachbarn) respektive akzessorisch die Aufhebung von Art. 4 Abs. 4 des vorerwähnten Reglements.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Art. 4 Abs. 4 des Reglements sieht vor, dass für die Be- handlung von Baugesuchen für ohne Bewilligung durchgeführte bewilligungspflichtige Bauarbeiten für den Mehraufwand eine Pauschalgebühr von mindestens CHF 300.- und höchstens CHF 600.- verlangt wird. Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 zu Recht aus, dass es sich bei dieser Gebühr nicht um eine Strafgebühr handelt und diese ferner auch weder im Regle- ment noch im angefochtenen Entscheid als solche bezeichnet wird. Mit dieser Gebühr solle der Mehraufwand gedeckt werden, welcher der Gemeinde zusätzlich im Baubewilligungsverfahren entstehe, weil die bewilligungspflichtige Bauarbeit bereits ohne Baubewilligung durchgeführt wurde. Diese Mehrkosten entstünden namentlich durch die zusätzliche Abklärung und Kontrollen vor Ort, um das Fehlen der Baubewilligung festzustellen. Diese Ausführungen erweisen sich als schlüssig und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Gebühren von CHF 300.-, welche den Beschwerdeführern vorliegend im Zusammenhang mit dem Gesuch um eine nachträgliche Baubewilligung auferlegt wurden, das Kostendeckungs- bzw. das Äquivalenzprinzip verletzen wür- den oder sonst wie nicht rechtmässig wären, zumal es sich um einen recht tiefen Betrag handelt und nur der Mindestbetrag in Rechnung gestellt wurde. Hinsichtlich der Gebühr für die Benachrichtigung der interessierten Nachbarn von insgesamt CHF 60.- ist festzustellen, dass die Kosten erheblich höher ausgefallen wären, wenn das Baugesuch nach Art. 140 Abs. 1 RPBG im Amtsblatt öffentlich aufgelegt worden wäre. Die Gemeinde hat sich im Interesse der Beschwerdeführer entschieden, das streitige Hühnerhaus gestützt auf Art. 140 Abs. 2 RPBG von der öffentlichen Auflage zu befreien und lediglich die interessierten Nachbarn mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen. Die Beschwerdeführer werden mit dieser Art der Veröffentlichung hinsichtlich der Gebühren wesentlich besser gestellt als bei einer – erheblich teureren – Publikation im Amtsblatt, und es ist nicht ersichtlich, dass die hierfür verlangte Gebühr von insgesamt CHF 60.- für die Information von drei interessierten Nachbarn nicht rechtmässig wäre. Weiter wird diesbezüglich auch auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 6. Mai 2019 verwiesen.
E. 5.3 Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Verwaltungsgebühren sind folglich als un- begründet abzuweisen.
E. 6 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Der Entscheid dar- über steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Ein Augenschein ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien ver- möchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrelevant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den Fotos, den Plänen und den Berichten der amtlichen Dienststellen, genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13
E. 7 Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde ist insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wird, dass das bereits erstellte Hühner- haus innerhalb von 30 Tagen zurückzubauen sei; hinsichtlich der allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird das Verfahren zur weiteren Veranlassung an die RUBD übermittelt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtenen Entscheide sind zu bestätigen.
E. 8.1 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern solidarisch und entsprechend dem Verfah- rensausgang anteilsmässig in der Höhe von CHF 2'500.- aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12])). Der Saldo von CHF 500.- ist ihnen zurückzuer- statten. Dem Staat Freiburg und der Gemeinde werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 133 VRG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführer haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 137 VRG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 VRG). Gemäss der am 6. September 2019 eingereichten Kostenliste wurde ein Aufwand von insgesamt CHF 10'191.55 (Honorar, Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend ge- macht. Indes erscheint dieser Aufwand für die vorliegende einfache Angelegenheit deutlich über- höht. Bezüglich des Umfangs der Eingaben ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar eine 29 Seiten umfassende Beschwerdeschrift und eine 8 Seiten umfassende weitere spontane Stel- lungnahme eingereicht haben. Bereits aus dem Blick ins Gesetz ergibt sich jedoch deutlich, dass die Gemeinde nicht kompetent ist, um die Wiederherstellung anzuordnen; dies hätte mit einer ein- fachen und sehr kurzen Eingabe geklärt werden können – die weiteren Rügen waren teilweise offensichtlich haltlos und die Eingaben erwiesen sich überdies als weitschweifig. Weiter sind die ausgeführten Verrichtungen aus dem Buchungstext teilweise nicht klar nachvollziehbar und für Kopien wurden CHF 0.50 anstatt CHF 0.40 berechnet (vgl. insbesondere Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Ex aequo et bono ist damit die Parteientschädigung für die Beschwerdeführer im Umfang ihres Obsiegens auf insgesamt CHF 800.- (Honorar, Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausma- chend CHF 57.20) festzusetzen (vgl. Art. 11 TarifVJ). Diese Parteientschädigung wird der Ge- meinde C.________ auferlegt, da (einzig) ihr Entscheid teilweise aufgehoben wird (vgl. Art. 137, 140 und 141 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde C.________ ist insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wird, dass das bereits erstellte Hühnerhaus innerhalb von 30 Tagen zurückzubauen sei; hinsichtlich der allfälligen Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands wird das Verfahren zur weiteren Veranlassung an die RUBD übermittelt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtenen Entscheide sind zu be- stätigen. II. Die Gerichtskosten werden in der Höhe von CHF 2'500.- den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 500.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Die Gemeinde C.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Anton Henninger eine Parteient- schädigung von insgesamt CHF 800.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. Oktober 2019/dgr Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2019 25 Urteil vom 21. Oktober 2019 II. Verwaltungsgerichtshof Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger gegen GEMEINDE C.________, Vorinstanz, RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Nachträgliche Baubewilligung für ein Hühnerhaus ausserhalb der Bauzone Beschwerde vom 4. März 2019 gegen die Entscheide der Gemeinde C.________ vom 4. Februar 2019 und der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 3. Dezember 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstücks Art. ddd und Pächter des Grundstücks Art. eee des Grundbuches der Gemeinde C.________. In Folge eines Schreibens des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 27. Januar 2017 betreffend den Schutz vor der Vogelgrippe haben sie auf diesen Grundstücken einen Trockenplatz für ihre Hühner errichtet, das bestehende Hühnerhaus darin integriert (d.h. Ummantelung der gesamten Anlage inklusive Trockenplatz) und das gesamte Gehege oben mit Draht versehen. Bei der Ummantelung handelt es sich um eine Konstruktion aus Holz mit einfachem Schrägdach, Fenster und einer breiteren Öffnung auf der nördlichen Seite. B. Am 18. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführer bei der Gemeinde C.________ für dieses Hühnerhaus ein nachträgliches Baugesuch im vereinfachten Verfahren ein. In der Folge holte die Gemeinde die erforderlichen Fachgutachten ein und stellte sie dem Bau- und Raumpla- nungsamt (BRPA) zu. Mit Schreiben vom 30. April 2018 hat das BRPA die Beschwerdeführer informiert, dass sich ihr Projekt ausserhalb der Bauzone befinde und deshalb eine Sonderbewilligung der Raumplanungs- Umwelt und Baudirektion (RUBD) erforderlich sei. Da die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, gelangte das BRPA zum Schluss, dass für das Projekt ein negatives Gutachten erteilt werden müsse; es müsse bei der RUBD beantragen, die Sonderbewilligung zu verweigern. C. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 verweigerte die RUBD die Ausnahmebewilligung für das streitige Hühnerhaus. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein Ausnahme- tatbestand nach Art. 24 ff. RPG vorliege, der es erlauben würde, die Bewilligung für ein nicht zo- nenkonformes Projekt in der Landwirtschaftszone zu erteilen. Gestützt auf diesen Entscheid der RUBD verweigerte auch die Gemeinde am 4. Februar 2019 die Erteilung der Baubewilligung. Sie ordnete zudem an, dass das bereits erstellte Hühnerhaus inner- halb von 30 Tagen zurückzubauen sei und erhob für den Entscheid eine Verwaltungsgebühr von CHF 960.-. D. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführer am 4. März 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Entscheide; die Baubewilligung für das Hühnerhaus sei zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die Vor- instanzen zurückzuweisen, mit der verbindlichen Weisung, die Baubewilligung zu erteilen. Hin- sichtlich der Anordnung des Rückbaus bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Gemeinde hierzu gar nicht zuständig sei, der Entscheid sei daher nichtig. Schliesslich richtet sich die Be- schwerde auch gegen die ihnen von der Gemeinde auferlegten Verwaltungsgebühren von CHF 960.-. E. Die Gemeinde räumt in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 ein, dass nicht sie, sondern die RUBD zuständig sei, um den Rückbau anzuordnen. Diese Anordnung sei folglich aufzuheben, im Übrigen sei die Beschwerde jedoch abzuweisen. F. Am 29. Mai 2019 beantragt die RUBD die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführer lassen sich am 19. Juni 2019 erneut unaufgefordert vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 141 Abs. 3 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG; Art. 141 Abs. 4 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 3. 3.1 In formeller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Insbesondere habe das BRPA sie mit Schreiben vom 30. April 2018 informiert, dass es angesichts der Analyse der Akten gedenke, das Baubewilligungsgesuch zu- handen der RUBD negativ zu begutachten. Sie hätten aber dieses Gutachten in der Folge nie er- halten. 3.1.1 Das BRPA hat im Schreiben vom 30. April 2018 namentlich dargelegt, dass das Projekt unter den Bedingungen der Art. 24 ff. RPG geprüft werden müsse, und hat erwogen, dass gestützt auf diese Bestimmungen keine Ausnahmebewilligung gewährt werden könne. Es gelangte darauf- hin "in Anbetracht dieser Ausführungen […] zum Schluss, dass dem Bauvorhaben ein negatives Gutachten erteilt werden muss. Der für die Sonderbewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zuständigen [RUBD] muss die Verweigerung der Sonderbewilligung beantragt werden." Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt, worauf diese jedoch ver- zichteten. 3.1.2. Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich bei diesem Schreiben vom 30. April 2018 bereits um das von ihnen erwartete (negative) Gesamtgutachten des BRPA handelt – wie dies aufgrund des zitierten Wortlauts ohne weiteres deutlich wird (siehe auch die Stellungnahme der RUBD vom 29. Mai 2019). Das BRPA hat sich mit diesem Schreiben im Sinne von Art. 2 des kan- tonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum RPBG (RPBR; SGF 710.11) nament- lich zur Zulässigkeit des Projekts geäussert. Die Beschwerdeführer gehen daher fehl, wenn sie
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 behaupten, dass ihnen das Gesamtgutachten nie zugestellt worden sei, und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch dieses Vorgehen in keiner Weise verletzt worden. 3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer, ihr rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt wor- den, dass die Gemeinde in ihrem Entscheid als Grund für die Verweigerung der Baubewilligung einzig angebe, dass die Sonderbewilligung durch die RUBD verweigert worden sei. Auch würden die Verwaltungsgebühren von CHF 960.- im Entscheid nicht begründet. 3.2.1. Bei der Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen bedarf es regelmässig mehrerer Bewilligungen verschiedener Art, welche oft von unterschiedlichen Behörden erteilt werden. Da diese Aufspaltung der Bewilligungskompetenz für Bauten und Anlagen Probleme verursachte, wurde die Koordinationspflicht entwickelt (MARTI, in Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1999, Art. 25a N. 1). Diese wird nun in Art. 25a Abs. 1 RPG festgehalten und mit dieser Pflicht sollen alle Verfügungen koordiniert werden, welche die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage erfordert. Namentlich aufgrund der Koordinationspflicht ist es nahe- liegend, dass für die Begründung auch auf ein anderes Schriftstück bzw. auf einen anderen Ent- scheid verwiesen werden kann, sofern dies nicht pauschal geschieht (vgl. Urteile BVGer A- 1182/2017 vom 25. März 2019 E. 3.3.2.2; A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2). Dies ist insbe- sondere der Fall bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone, bei denen die wesentlichen Fragen von der RUBD geprüft werden; dem Oberamt bzw. der Gemeinde bleibt bei einem negativen Ent- scheid der RUBD kein Spielraum, um abweichend zu entscheiden und die Begründung ergibt sich aus dem Entscheid der RUBD bzw. aus einem entsprechenden Verweis (siehe FZR 1994 S. 154 f.). 3.2.2. In casu hat die Gemeinde die ordentliche Baubewilligung nicht erteilt. Als Begründung ver- wies sie auf die Verfügung der RUBD, welche ihrerseits die Ausnahmebewilligung verweigert hat ("Begründung: Verweigerung der Sonderbewilligung durch die [RUBD] vom 3. Dezember 2018"). Damit war es möglich, einen widerspruchsfreien Entscheid zu eröffnen, und den Beschwerdefüh- rern musste aufgrund dieses Hinweises klar sein, aus welchem Grund die Gemeinde das Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung ablehnt, zumal für diese kein Spielraum bestand, die Bewilli- gung trotz der fehlenden Sonderbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühren von CHF 960.- ist zunächst festzustellen, dass die Kostenpflicht von Baugesuchen notorisch ist. Weiter hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid dargelegt, wie sich diese Gebühren zusammen- setzen und auf welches Reglement sie sich stützen. Es ist den Beschwerdeführern denn auch ge- lungen, die Entscheide durchaus sachgerecht anzufechten. 3.3. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht verletzt worden sei, erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet. 4. 4.1. In der Sache ist betreffend die Einholung einer (nachträglichen) Baubewilligung vorerst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 22 RPG Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vor- behalten (Abs. 3).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 4.1.1. Gemäss einer ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als Bauten und Anla- gen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer an- gelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern oder die Erschliessung bzw. die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c; 114 Ib 312 E. 2a; 119 Ib 222 E. 3b). Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar. Von Bundesrechts wegen sind damit Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vor- gänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Zudem dürfen sie für bestimmte Bauvorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorsehen (sog. kleine Baubewilligung) sowie Kleinstbauten einer blossen Anzeigepflicht unterstellen oder überhaupt von der Bewilligungspflicht ausnehmen, sofern sie keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt bewirken (EJPD/BRP, Er- läuterungen RPG, Art. 22 N. 7; vgl. auch HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
3. Aufl. 1999, S. 144 ff.). Hingegen können die Kantone nicht von der Bewilligungspflicht ausneh- men, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf. Der Ausschluss der Bewilligungspflicht ist Gegenstand der Regelung von Art. 22 RPG und damit bundesrechtlich geordnet (RUCH, in Kom- mentar RPG, Art. 22 N. 4). 4.1.2. Nach Art. 139 Abs. 1 RPBG ist für Baubewilligungen im ordentlichen Verfahren die Ober- amtsperson, und für Bauvorhaben mit geringfügiger Bedeutung im vereinfachten Verfahren der Gemeinderat zuständig. Art. 85 RPBR legt fest, welche Bauvorhaben Gegenstand des verein- fachten Verfahrens bilden. In Abs. 1 lit. j dieses Artikels werden Hühnerställe explizit aufgeführt. Art. 25 Abs. 2 RPG besagt, dass die zuständige kantonale Behörde, in casu die RUBD, bei Bauten ausserhalb der Bauzone entscheidet, ob die Bauvorhaben zonenkonform sind, oder ob sie Gegen- stand einer Ausnahmebewilligung sind (vgl. auch Art. 136 RPBG). Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform. 4.1.3. Vorliegend ist festzustellen, dass das streitige Hühnerhaus aufgrund der oben erwähnten Erwägungen der Baubewilligungspflicht unterliegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in ih- rer Stellungnahme vom 19. Juni 2019, wonach das Hühnerhaus "eine minimale Grösse" aufweise, "auf herkömmlichen Gartenplatten [stehe], ausschliesslich das Dach [stehe] zum Schutz gegen die Vogelgrippe auf einer Gewindeverankerung", so dass die Baute "gar nicht der Baubewilligungs- pflicht [unterliege]", sind haltlos, zumal die Holzbaute ein Mass von 7 m x 4,80 m bei einer Höhe von 3 m einnimmt und damit in keiner Weise unter Art. 87 Abs. 1 lit. b bzw. c RPBR, welche be- stimmte kleinere Nebenanlagen bzw. Garten- und Aussenraumgestaltungen von der Bewilligungs- pflicht ausnehmen, subsumiert werden kann. Das Hühnerhaus bildet Gegenstand des vereinfachten Verfahrens und bedarf zudem einer Aus- nahmebewilligung der RUBD nach Art. 24 ff. RPG, da es sich ausserhalb der Bauzone befindet und nicht zonenkonform ist, d.h. es ist weder für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung noch für
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 den produzierenden Gartenbau nötig und die Beschwerdeführer sind nicht in erster Linie Land- wirte. Ausserdem hält Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) explizit fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten. 4.2. Gemäss Art. 24 RPG können nicht zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone er- richtet werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Art. 24 lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b). Diese beiden Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 116 Ib 228 E. 3 mit Hinweis). 4.2.1. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu gewähren sei. Sie rügen diesbezüglich vorerst, dass der angefochtene Entscheid widersprüch- lich sei und daher das Willkürverbot verletze. So halte die RUBD einerseits fest, dass "der vorge- sehene abgelegene Standort durch die Zweckbestimmung der geplanten Baute gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse erwünscht" sei, schliesse jedoch anderseits in der Folge, dass "die ge- planten Arbeiten […] nicht als zweckgebunden betrachtet" werden könnten. Indes ergibt sich durch die Lektüre der streitigen Textstellen des Entscheides ohne weiteres, dass das erste Zitat, wonach "der vorgesehene abgelegene Standort durch die Zweckbestimmung der geplanten Baute gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse erwünscht" sei, zu den rechtlichen Erwägungen des Entscheides gehört; die RUBD legt dar, unter welchen Umständen (nämlich "un- ter diesen [im Entscheid genannten] Umständen") ein Standort zweckgebunden ist bzw. eine Aus- nahmebewilligung erteilt werden kann. Nur beim zweiten Zitat, wonach "die geplanten Arbeiten […] nicht […] zweckgebunden" seien, handelt es sich um die konkrete Subsumtion; die RUBD schliesst konkret, dass für das Hühnerhaus ein Standort ausserhalb der Bauzone aufgrund des Zwecks nicht erforderlich sei. Diese Textbedeutung konnte von den anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rern ohne weiteres erkannt werden und sie können schon aus diesem Grund aus ihrem Argument nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2.2. Die Beschwerdeführer tragen hinsichtlich des Art. 24 RPG weiter vor, dass die Erweiterung und Ummantelung des Hühnerhauses zweck- und standortgebunden an das bestehende Hühner- haus sei und der Baute stünden auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Aufgrund der Immissionen durch die Hühner sei eine solche Baute in der Bauzone aufgrund der Lärmempfind- lichkeitsstufen und der Nähe zu den Nachbarn nicht zonenkonform. Sie seien deshalb auf einen abgelegenen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Es bestehe zudem ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Baute, dass nämlich für die Gesundheit der Tiere gesorgt werde. Sie machen damit geltend, dass gestützt auf Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 136 II 214 E. 2.1; 129 II 63 E. 3.1; 124 II 252 E. 4a; 123 II 256 E. 5a). Dabei genügt eine relative Standortge- bundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Stand- ort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil BGer 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003 E. 3; BGE 133 II 409 E. 4.2; 108 Ib 359 E. 4a).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 4.2.3. Zu untersuchen ist damit, ob der Hühnerstall in einer Bauzone überhaupt sinnvoll betrieben werden könnte oder nicht. Für Tierheime ist die negative Standortgebundenheit in der Regel zu bejahen, soweit sie immissionsträchtig sind. Zur Beurteilung der Standortgebundenheit des Hüh- nerhauses sind jedoch nur die vom Stall ausgehenden Emissionen entscheidend, die übrigen Auswirkungen der Tierhaltung sind nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat insbesondere betreffend eine Hundezucht mit 60 Tieren oder ein Tierheim für je 30 Hunde und Katzen die Standortgebundenheit bejaht (siehe Urteile BGer 1A.185/1988 vom 16. Juni 1989, publ. in ZBl 91/1990, S. 187; 1A.263/1992 vom 5. April 1994, publ. in ZBl 96/1995, S. 166). Bei diesen Ent- scheiden war jedoch die Anzahl der gehaltenen Tiere, deren Grösse und das Volumen der Ge- bäude wesentlich umfangreicher als im hier zu beurteilenden Fall. Vorliegend geht es um eine An- lage, welche (einschliesslich des überdachten Trockenplatzes) eine Fläche von lediglich 7 m x 4,80 m bei einer Höhe von 3 m aufweist; der eigentliche Hühnerstall, welcher sich in dieser Um- mantelung befindet, weist gemäss den Plänen eine Fläche von 3 m x 1.45 m auf. In diesem Stall sollen zu Hobbyzwecken einige Hühner gehalten werden. Etwas anderes – etwa, dass es sich um einen industriellen Betrieb handeln würde, in dem eine Grosszahl von Hühnern gehalten werden soll – wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und wäre aufgrund der streitigen Einrich- tung auch gar nicht möglich. Von diesem Hühnerhaus werden keine vergleichbaren Emissionen ausgehen wie von einem eigentlichen Tierheim. Das Bundesgericht hat ferner beispielsweise zu einer nebenberuflichen, eher hobbymässig betriebenen Pony- und Pferdezucht erkannt, diese Zucht sei mit rund acht Tieren nicht negativ standortgebunden; es verweigerte dementsprechend den Wiederaufbau einer abgebrochenen Scheune ausserhalb der Bauzone (vgl. Urteil BGer 1A.178/1992 vom 15. Oktober 1993, publ. in ZBl 95/1994, S. 81). In einem weiteren vergleichba- ren Fall entschied das Bundesgericht, eine als Nebenerwerb bzw. als Hobby betriebene Papa- geien-Zucht (maximal 120 Tiere) sei ausserhalb der Bauzone nicht negativ standortgebunden. Nach den zu erwartenden Emissionen, aber auch bezüglich Art und Gestaltung gehörten Gewer- bebetriebe dieser Art grundsätzlich in eine Gewerbe- oder Industriezone (Urteil BGer 1A.145/1988 vom 7. April 1989 E. 3b; siehe zum Ganzen ausführlich Urteil BGer 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 E. 6). Die mit der vorliegenden Hühnerhaltung verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen stehen folg- lich einem geeigneten Standort in der Bauzone nicht entgegen. Beim streitigen Hühnerstall handelt es sich um eine (im Vergleich beispielsweise zu einem Tierheim) relativ kleine einfache Baute. Es ist davon auszugehen, dass diese entsprechend schallisoliert und belüftet werden kann. Dass die Nachbarn eine solche Baute in einer Wohnzone nicht tolerieren, ist denkbar; grundsätzlich unzu- lässig ist es jedoch nicht. Es ist durchaus möglich, das Vorhaben in einer wenig empfindlichen Bauzone zu realisieren. Weiter ist in keiner Weise dargetan und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass sie für die Futterbasis unbedingt auf einen Standort in der Landwirt- schaftszone mit entsprechendem Umschwung angewiesen wären. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Hühner privat halten und nicht in Form eines wirtschaftlichen Betriebes, da sie keine Landwirte sind. Somit haben sie ein rein subjektives privates Interesse, die Hühner in der Landwirtschaftszone unterzubringen, welches deutlich weniger stark zu gewichten ist, als das allgemeine öffentliche Interesse, die Planungsgrundsätze zu verwirklichen (vgl. Art. 3 RPG) und folglich die Bauzone und die Landwirtschaftszone klar voneinander zu trennen (Art. 1 Abs. 1 RPG). Zudem können die Beschwerdeführer nicht aus dem Umstand, dass an der gleichen Stelle bereits das alte (kleinere und nunmehr in die Anlage integrierte) Hühnerhaus stand, eine Standortgebun- denheit für das neue Hühnerhaus ableiten; eine entsprechende (positive) Standortgebundenheit ist nicht gegeben, zumal es sich um eine eher leichte Konstruktion handelt, welche gegebenenfalls an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden könnte.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 4.2.4. Die RUBD hat daher im angefochtenen Entscheid zu Recht geschlossen, dass der Hühner- stall nicht standortgebunden sei, und es erübrigt sich – da wie erwähnt die beiden Kriterien von Art. 24 lit. a und b RPG kumulativ erfüllt sein müssen und bereits die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG zu verneinen ist – eine weitere Interessenabwägung vorzunehmen. Zu Recht wurde demnach vorliegend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigert. 4.3. Auch gestützt auf die Ausnahmebestimmungen nach Art. 24a bis 24e RPG kann im hier zu beurteilenden Fall keine Bewilligung erteilt werden: So handelt es sich offensichtlich weder um eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen (Art. 24a RPG), noch um einen nichtlandwirt- schaftlichen Nebenbetrieb (Art. 24b RPG). Auch geht es vorliegend nicht um eine bestehende zo- nenwidrige Baute bzw. Anlage, welche nicht mehr zonenkonform ist (Art. 24c RPG), und es han- delt sich zweifellos weder um eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung noch um eine Zweckände- rung einer als schützenswert anerkannter Baute bzw. Anlage (Art. 24d). 4.4. Die Beschwerdeführer können zudem auch aus Art. 24e RPG betreffend die hobbymässige Tierhaltung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Von dieser Bestimmung werden nur bereits bestehende Gebäude bzw. Gebäudeteile erfasst; d.h. die Möglichkeiten entsprechender baulicher Massnahmen sind auf rechtmässig bestehende unbewohnte Gebäude oder Gebäudeteile be- schränkt (MUGGLI, in Praxiskommentar RPG, Bd. II: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], 2017, Art. 24e N. 8). Eine Ausnahme gilt einzig für Aussenanlagen, die jedoch laut Art. 42b Abs. 5 RPV weder überdacht noch umwandet sein dürfen (siehe auch Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Wegleitung Pferd und Raumplanung, 2015, S. 16). In casu haben die Beschwerdeführer einen neuen Trockenplatz für ihre Hühner errichtet, das bestehende Hühnerhaus darin integriert (Ummantelung der gesamten Anlage inklusive Tro- ckenplatz, wobei die Ummantelung aus einer Konstruktion aus Holz mit einfachem Schrägdach und Fenster besteht) und das gesamte Gehege oben mit Draht versehen. Dabei handelt es sich weder um ein rechtmässig bestehendes unbewohntes Gebäude oder einen Gebäudeteil noch um eine Aussenanlage. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24e RPG kommt demnach nicht in Frage. 4.5. Die Beschwerdeführer behaupten weiter, dass der Tierschutz und die Bestimmungen über die Tierhaltung in der Normenhierarchie verfassungsrechtlichen Schutz geniessen würden, hinge- gen bestehe für das Bauwesen (mit Ausnahme der Bestimmung von Art. 75b BV für Zweitwohnun- gen) keine verfassungsrechtliche Grundlage. Daher gehe gemäss der Normenhierarchie der Tier- schutz dem Bauwesen vor. Gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung könnten sie – zum Schutz ihrer Hühner vor der Vogelgrippe – keine andere Massnahme treffen als die vorgenommene Um- mantelung des Hühnerhauses. Gestützt auf Art. 24e RPG seien neue Aussenanlagen, die der hobbymässigen Tierhaltung dienten, zu bewilligen, soweit sie für eine tiergerechte Haltung not- wendig seien. Vorliegend sei die Notwendigkeit eines überdachten und umwandeten Hühnerstalls höher zu gewichten als die Ausführungsbestimmungen zur Gestaltung von Bauten für die hobby- mässige Tierhaltung und die Ausnahmebewilligung für das streitige Hühnerhaus sei daher zu ge- währen. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie erwähnt, kann das Hühnerhaus nicht unter Art. 24e RPG sub- sumiert werden. Zudem bestimmt Art. 75 Abs. 1 BV, dass der Bund Grundsätze der Raumplanung festlegt; diese obliegen den Kantonen und dienen der zweckmässigen und haushälterischen Nut- zung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Aus den in dieser Bestimmung ge- nannten Zielen werden der Trennungsgrundsatz und das Konzentrationsprinzip abgeleitet, welche
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 fundamentale Grundsätze der Raumplanung darstellen (siehe BGE 141 II 245 E. 2; Urteil BGer 1C_351/2011 vom 7. März 2012 E. 7.2). Der Trennungsgrundsatz verlangt die Trennung des Bau- gebiets vom Nichtbaugebiet – sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Von Verfas- sungs wegen besteht daher ausserhalb der Bauzonen ein grundsätzliches Bauverbot. Der Tren- nungsgrundsatz wird im Wesentlichen durch die Vorschriften über die Begrenzung der Bauzonen sowie mit der restriktiven Regelung des Bauens im Nichtbaugebiet umgesetzt (MUGGLI, in Praxis- kommentar RPG, Bd. II: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], 2017, Vorbemerkungen zu Art. 24-24d und 37a N. 12). Das Bundesrecht regelt grundsätz- lich abschliessend, was ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf (siehe zum Ganzen GRIFFEL, Die Grundsatzgesetzgebung gemäss Art. 75 Abs. 1 BV: Tragweite und Grenzen, 2017, S. 14, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer gehen daher mit ihrer Behauptung, dass für das Bauwesen keine verfas- sungsrechtliche Grundlage bestehe, fehl und sie können aus ihrem Argument, dass aufgrund der Normenhierarchie der Tierschutz höher zu bewerten sei als die raumplanerischen bzw. baurechtli- chen Interessen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. So kann doch nicht aus der Befolgung der Bestimmungen des Tierschutzes ein Recht auf Erstellung einer nichtkonformen Baute in der Landwirtschaftszone abgeleitet werden – zumal wie erwähnt durchaus Möglichkeiten bestehen, (in der Bauzone) Hühner tierschutzgerecht unterzubringen und auf die Hühnerhaltung an diesem Ort auch ohne Weiteres verzichtet werden kann. 4.6. Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausnahmebewilligung er- weisen sich als nicht einschlägig. Namentlich sind sie betreffend ihre Rüge, wonach die angefochtenen Entscheide die Eigentums- garantie verletzten, darauf aufmerksam zu machen, dass diese Garantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums schützt (vgl. Urteile BGer 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005 E. 2.1.2; 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 3.2, mit Hinweisen), was vorliegend wie dargelegt nicht der Fall ist. Weiter rügen sie eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch gar nicht behauptet, dass dieses Grundrecht durch die hobbymässige Haltung einiger Hühner überhaupt tangiert würde. 4.7. Insgesamt wurde daher den Beschwerdeführern mit den angefochtenen Entscheiden zu Recht keine nachträgliche Baubewilligung für das streitige Hühnerhaus erteilt und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4.8. Indes sieht Art. 167 RPBG vor, dass die Oberamtsperson im Fall, dass die ausgeführten (widerrechtlichen) Arbeiten nicht bewilligt werden können, nach Anhören der betroffenen Personen und Organe verfügen kann, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bau- werke ganz oder teilweise abgebrochen und das Gelände wieder hergestellt wird. Wenn die Um- stände es erfordern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen (Abs. 3). Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die RUBD zuständig, die Massnahmen nach Abs. 3 zu treffen (Abs. 4). Die Gemeinde hat mithin im angefochtenen Entscheid zu Unrecht angeordnet, dass das bereits erstellte Hühnerhaus innerhalb von 30 Tagen zurückzubauen sei; vielmehr obliegt der Entscheid
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 über eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 einräumte – gestützt auf Art. 167 Abs. 3 f. RPBG der RUBD. 4.9. Folglich ist die Beschwerde hinsichtlich der von der Gemeinde verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde ist aufzu- heben, soweit darin angeordnet wird, dass das bereits erstellte Hühnerhaus innerhalb von 30 Ta- gen zurückzubauen sei; diesbezüglich ist das Verfahren zur weiteren Veranlassung an die RUBD zu übermitteln. 5. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde weiter, dass die Gemeinde für den angefochte- nen Entscheid zu Unrecht eine Verwaltungsgebühr von CHF 960.- erhoben habe. 5.1. Sie begründen dies insbesondere damit, dass nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements der Ge- meinde vom 8. Februar 1995 über Verwaltungsgebühren im Raumplanungs- und Bauwesen die Verwaltungsgebühren mit der Erteilung der entsprechenden Bewilligung erhoben werde. Vorlie- gend werde die Baubewilligung nicht erteilt und es dürften folglich keine Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Beschwerdeführer übersehen mit dieser Argumentation, dass das erwähnte Reglement durch- aus eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren enthält. So sieht dessen Art. 3 Abs. 1 lit. b vor, dass die Gesuche betreffend Bauprojekte und die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten der Gebührenpflicht unterliegen. Hingegen befasst sich der erwähnte Art. 10 – wie bereits aus dem Titel deutlich wird ("Zeitpunkt der Erhebung") – lediglich mit der Frage, wann die Verwaltungsge- bühren erhoben werden. Auch hält Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Reglements fest, dass die fraglichen Gebühren bei Aushändigung der Bewilligung respektive des Entscheides zahlbar seien, was ebenfalls darauf hinweist, dass auch bei einer Verweigerung der Baubewilligung (wenn also keine Bewilligung erteilt, sondern ein anderer Entscheid gefällt wird) Verwaltungsgebühren anfallen. Wenn also vom Zeitpunkt der Erteilung einer Baubewilligung gesprochen wird, muss das so auf- gefasst werden, dass im gleichen Zeitpunkt – nämlich bei der Nichterteilung einer Baubewilligung – die Gebühren ebenfalls geschuldet sind. 5.2. Die Beschwerdeführer rügen hinsichtlich der Verwaltungsgebühren weiter, dass das vorer- wähnte Reglement eine "Strafgebühr" für die Behandlung von Baugesuchen für ohne Bewilligung durchgeführte bewilligungspflichtige Bauarbeiten vorsehe. Dabei werde für den vermeintlichen Mehraufwand eine Pauschalgebühr von mindestens CHF 300.- und höchstens CHF 600.- verlangt. Mit dieser Strafgebühr werde das Kostendeckungsprinzip verletzt, da die Eröffnung, Begutachtung und Erledigung eines Dossiers bereits mit der Grundtaxe und der Gebühr in Promille der Bau- kostensumme abgegolten werde und der Aufwand für "ordentliche" Baugesuche gleich hoch sei wie für nachträgliche Baubewilligungsgesuche. Auch widerspreche diese Strafgebühr dem Grund- satz der doppelten Bestrafung. Zudem sei im angefochtenen Entscheid der Gemeinde die Benach- richtigung der interessierten Nachbarn mit dreimal CHF 20.- in Rechnung gestellt worden. Das Reglement enthalte jedoch keine entsprechende Rechtsgrundlage für diesen Betrag und die ent- sprechende Dienstleistung der Gemeinde werde bereits mit der Grundtaxe abgegolten. Die Be- schwerdeführer beantragen damit für den Fall, dass die Verwaltungsgebühren in der Höhe von CHF 960.- nicht aufgehoben werden, die Aufhebung der erwähnten Gebühren von CHF 300.- (im Zusammenhang mit der nachträglichen Baubewilligung) bzw. von CHF 60.- (für die Benachrichti- gung der interessierten Nachbarn) respektive akzessorisch die Aufhebung von Art. 4 Abs. 4 des vorerwähnten Reglements.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Art. 4 Abs. 4 des Reglements sieht vor, dass für die Be- handlung von Baugesuchen für ohne Bewilligung durchgeführte bewilligungspflichtige Bauarbeiten für den Mehraufwand eine Pauschalgebühr von mindestens CHF 300.- und höchstens CHF 600.- verlangt wird. Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2019 zu Recht aus, dass es sich bei dieser Gebühr nicht um eine Strafgebühr handelt und diese ferner auch weder im Regle- ment noch im angefochtenen Entscheid als solche bezeichnet wird. Mit dieser Gebühr solle der Mehraufwand gedeckt werden, welcher der Gemeinde zusätzlich im Baubewilligungsverfahren entstehe, weil die bewilligungspflichtige Bauarbeit bereits ohne Baubewilligung durchgeführt wurde. Diese Mehrkosten entstünden namentlich durch die zusätzliche Abklärung und Kontrollen vor Ort, um das Fehlen der Baubewilligung festzustellen. Diese Ausführungen erweisen sich als schlüssig und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Gebühren von CHF 300.-, welche den Beschwerdeführern vorliegend im Zusammenhang mit dem Gesuch um eine nachträgliche Baubewilligung auferlegt wurden, das Kostendeckungs- bzw. das Äquivalenzprinzip verletzen wür- den oder sonst wie nicht rechtmässig wären, zumal es sich um einen recht tiefen Betrag handelt und nur der Mindestbetrag in Rechnung gestellt wurde. Hinsichtlich der Gebühr für die Benachrichtigung der interessierten Nachbarn von insgesamt CHF 60.- ist festzustellen, dass die Kosten erheblich höher ausgefallen wären, wenn das Baugesuch nach Art. 140 Abs. 1 RPBG im Amtsblatt öffentlich aufgelegt worden wäre. Die Gemeinde hat sich im Interesse der Beschwerdeführer entschieden, das streitige Hühnerhaus gestützt auf Art. 140 Abs. 2 RPBG von der öffentlichen Auflage zu befreien und lediglich die interessierten Nachbarn mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen. Die Beschwerdeführer werden mit dieser Art der Veröffentlichung hinsichtlich der Gebühren wesentlich besser gestellt als bei einer – erheblich teureren – Publikation im Amtsblatt, und es ist nicht ersichtlich, dass die hierfür verlangte Gebühr von insgesamt CHF 60.- für die Information von drei interessierten Nachbarn nicht rechtmässig wäre. Weiter wird diesbezüglich auch auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 6. Mai 2019 verwiesen. 5.3. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Verwaltungsgebühren sind folglich als un- begründet abzuweisen. 6. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. d VRG kann die Behörde einen Augenschein anordnen. Der Entscheid dar- über steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Ein Augenschein ist nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien ver- möchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N. 79). Die lokalen Gegebenheiten und der massgebliche Sachverhalt sind, soweit prozessrelevant, aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere den Fotos, den Plänen und den Berichten der amtlichen Dienststellen, genügend ersichtlich, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Demnach kann das Kantonsgericht auf dessen Durchführung verzichten (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe etwa Urteil BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde ist insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wird, dass das bereits erstellte Hühner- haus innerhalb von 30 Tagen zurückzubauen sei; hinsichtlich der allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird das Verfahren zur weiteren Veranlassung an die RUBD übermittelt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtenen Entscheide sind zu bestätigen. 8. 8.1. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern solidarisch und entsprechend dem Verfah- rensausgang anteilsmässig in der Höhe von CHF 2'500.- aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12])). Der Saldo von CHF 500.- ist ihnen zurückzuer- statten. Dem Staat Freiburg und der Gemeinde werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 133 VRG). 8.2. Die Beschwerdeführer haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 137 VRG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt (Art. 138 VRG). Gemäss der am 6. September 2019 eingereichten Kostenliste wurde ein Aufwand von insgesamt CHF 10'191.55 (Honorar, Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend ge- macht. Indes erscheint dieser Aufwand für die vorliegende einfache Angelegenheit deutlich über- höht. Bezüglich des Umfangs der Eingaben ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar eine 29 Seiten umfassende Beschwerdeschrift und eine 8 Seiten umfassende weitere spontane Stel- lungnahme eingereicht haben. Bereits aus dem Blick ins Gesetz ergibt sich jedoch deutlich, dass die Gemeinde nicht kompetent ist, um die Wiederherstellung anzuordnen; dies hätte mit einer ein- fachen und sehr kurzen Eingabe geklärt werden können – die weiteren Rügen waren teilweise offensichtlich haltlos und die Eingaben erwiesen sich überdies als weitschweifig. Weiter sind die ausgeführten Verrichtungen aus dem Buchungstext teilweise nicht klar nachvollziehbar und für Kopien wurden CHF 0.50 anstatt CHF 0.40 berechnet (vgl. insbesondere Art. 8 ff. des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Ex aequo et bono ist damit die Parteientschädigung für die Beschwerdeführer im Umfang ihres Obsiegens auf insgesamt CHF 800.- (Honorar, Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausma- chend CHF 57.20) festzusetzen (vgl. Art. 11 TarifVJ). Diese Parteientschädigung wird der Ge- meinde C.________ auferlegt, da (einzig) ihr Entscheid teilweise aufgehoben wird (vgl. Art. 137, 140 und 141 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde C.________ ist insoweit aufzuheben, als darin angeordnet wird, dass das bereits erstellte Hühnerhaus innerhalb von 30 Tagen zurückzubauen sei; hinsichtlich der allfälligen Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands wird das Verfahren zur weiteren Veranlassung an die RUBD übermittelt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtenen Entscheide sind zu be- stätigen. II. Die Gerichtskosten werden in der Höhe von CHF 2'500.- den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 500.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Die Gemeinde C.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Anton Henninger eine Parteient- schädigung von insgesamt CHF 800.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. Oktober 2019/dgr Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: