opencaselaw.ch

602 2016 49

Freiburg · 2016-07-06 · Deutsch FR

Entscheid des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2016 49 Urteil vom 6. Juli 2016 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz, GEMEINDE C.________, Erstinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Baubewilligung betreffend Whirlpool Beschwerde vom 22. März 2016 gegen den Entscheid vom 23. Februar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 In Anbetracht dessen, dass A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) am 4. Februar 2012 bei der Gemeinde C.________ ein nachträgliches Baugesuch im vereinfachten Verfahren für geringfügige Bauten, nämlich für das Aufstellen eines Whirlpools auf der Parzelle Nr. ddd der Gemeinde C.________, eingereicht haben; dass E.________ und F.________ (Einsprecher) hiergegen am 6. Mai 2012 Einsprache erhoben; dass das Amt für Umwelt (AfU) am 4. Juli 2012 zum nachträglichen Baugesuch der Beschwerdeführer ein positives Gutachten (mit Bedingungen) erstattete; dabei hat es insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die benachbarten Parzellen in der Wohnzone niederer Dichte (ES II) befinden. Hinsichtlich der betriebs- und funktionsverbundenen Lärmemissionen müsse die Anlage die anwendbaren Normen erfüllen. Da kein technisches Datenblatt vorhanden sei, könne das AfU den Pegel derartiger Lärmemissionen nur mutmassen. Solche Anlagen seien jedoch grundsätzlich mit sehr guten Schalldämmungen versehen und die erzeugten Lärmemissionen lägen in der Regel weit unter den gesetzlichen Grenzwerten. Hinsichtlich der gebrauchs- und nutzungsverbundenen Lärmemissionen seien die verschiedenen Tageszeitspannen im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bzw. in der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) definiert; am Abend, von 19 bis 22 Uhr, sei ein mässiger Gebrauch der Anlage möglich; über Nacht, nach 22 Uhr, sei die Nutzung verboten und die entsprechenden Grenzwerte seien einzuhalten. Als Bedingungen hielt das AfU folglich fest, dass die Beschwerdeführer insbesondere gemäss Art. 7 LSV und Art. 11 USG sicherstellen müssten, dass die Installation nach den neuesten Regeln der Technik erstellt wird und alle Massnahmen zur Begrenzung und Reduzierung von jeglichem Lärm ausführen müssten. Insbesondere müssten die Beschwerdeführer während der Installation darauf achten, dass durch eine Schallisolation die Übertragung von Eigenkörperschall der Anlage nicht auf die Gebäude übertragen wird. Das AfU empfehle daher dringend, Schwingungsdämpfer und flexible Schläuche (oder Schwingungsdämpfer an den Rohren) zu verwenden; dass am 7. Mai 2012 auch die Bauverwaltung der Gemeinde C.________ ein positives Gutachten (mit Bedingungen) abgegeben hat; dass die Einsprecher mit Schreiben vom 4. September 2012 der Gemeinde C.________ mitgeteilt haben, dass sie ihre Einsprache zurückziehen, unter folgender "Bedingung: Nach Bauabschluss ist durch die Gemeinde C.________ zu veranlassen, dass eine unabhängige und professionelle Amtsstelle oder Firma überprüft, ob der Betriebslärm des Whirlpools nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Schallgrenzwerte überschreitet. Diese Überprüfung muss in der Nacht zwischen 22 und 23 Uhr vorgenommen werden, weil sich die Schallwellen in den Nacht- und Abendstunden erwiesenermassen schneller ausbreiten und keine anderen Umgebungsgeräusche zu hören sind"; dass der Gemeinderat der Gemeinde C.________ das nachträgliche Baugesuch für das Aufstellen eines Whirlpools mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 bewilligt hat, "unter folgenden Bedingungen:

1. Endgültig unter Vorbehalt der Rechte Dritter und der öffentlich-rechtlichen Verfügungen sowie unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass die im beiliegenden Gutachten des Amts für Umwelt und der Gemeindebehörden enthaltenen Bedingungen strikte eingehalten werden; 2. Insbesondere sind die im Gutachten des AfU erwähnten gesetzlichen Emmissionsgrenzwerte bei

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 der Installation zu berücksichtigen und einzuhalten; 3. Die Einsprache (der Einsprecher) wird, unter Berücksichtigung dass auf die im Rückzugsschreiben (…) geforderten Bedingungen nur teilweise eingegangen wird, abgewiesen (…). 4. Die Gemeinde ordnet im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen eine Lärmmessung während des Tages durch das Amt für Umwelt an. Werden die im Gutachten des Amts erwähnten Grenzwerte überschritten, sind innerhalb von 2 Monaten ab Erhalt der Messergebnisse Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte vorzunehmen." Weiter stellte die Gemeinde C.________ den Beschwerdeführern für das nachträgliche Baugesuch eine Gebühr von CHF 300.- in Rechnung (Bewilligungsgebühr Gemeinde, pauschal: CHF 100.-; Gutachten AfU: CHF 200.-); dass die Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Oberamt des Seebezirks (Vorinstanz) erhoben; dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2016 abwies, soweit sie darauf eingetreten ist; dass die Beschwerdeführer hiergegen am 22. März 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, mit folgenden Anträgen: "Der Entscheid des Oberamtmannes des Seebezirks soll wegen Befangenheit und schwerer Mängel als nichtig erklärt werden. Eine zuständige Instanz für die Beschwerde gegen Gemeinde und Oberamtmann soll aufgefordert werden, 1. die Sachlage in ihrem Entscheid zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens zu beurteilen, 2. die Baubewilligung der Gemeinde aufzuheben und die Gemeinde aufzufordern auf eine Lärmimmissionsmessung zu verzichten, 3. die Gemeinde anzuhalten, eine Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger zuzusichern, konkret keine Lärmmessungen für diese Art von Baugesuchen vorzuschreiben, wenn dies nicht generell für alle derartigen Baugesuche gilt, 4. die Gemeinde zu verpflichten, keine Ausnahmeregelung für dieses Baugesuch vorzunehmen, ohne diese Ausnahme zu begründen und dazu Fakten vorzuweisen (z.B. fehlende Angaben im Baugesuch trotz entsprechender Vorschriften und Aufforderungen, Beschwerden durch Nachbarn, Polizeiprotokolle wegen Ruhestörung oder anderes), 5. das Amt für Umwelt zu ersuchen, keine Gebühren für unklare Gutachten oder Ortsbesichtigungen ohne signifikante Relevanz zum Gutachten erheben zu dürfen, 6. die auf Seite 4, Punkt 2 a) des Entscheides des Oberamtmannes aufgeführte Einordnung eines Whirlpools unter "auf Dauer angelegte Baute bzw. Anlage" als eigenmächtiger Entscheid des Oberamtmannes zu überprüfen, da zum Zeitpunkt des Baugesuchs keine klare Zuordnung vorlag. Diese nachträglich vorzunehmen sei bezüglich Zulässigkeit und Richtigkeit der Einordnung zu überprüfen. 7. die unter 8. aufgeführte Begründung, weshalb die Nichtigkeit nicht weiter überprüft wird, muss überprüft werden. Die in der Baubewilligung verlangte Lärmimmissionsgrenzwertmessung ist als schwerer Mangel einzustufen. Es gibt kein Gesetz, das Immissionsgrenzwerte für einen Whirlpool vorschreibt. Die Unterscheidung von Immission und Emission ist kein inhaltlicher Mangel, da er Auswirkungen auf das Prüfverfahren hat und Rechte und Pflichten anders verteilt. Auch die Vorgabe von Normvorschriften erst mit der Bewilligung und nicht für die Eingabe des Baugesuchs ist als schwerer Mangel einzustufen. Damit wird das ganze Baubewilligungsverfahren verändert. Eine Nichtigkeit ist deshalb zu prüfen"; dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführten, dass der Oberamtmann eine Doppelrolle einnehme und als befangen einzustufen sei. Er sei erster Richter im Beschwerdeverfahren und im Genehmigungsverfahren nach der Gemeinde zweite Instanz zur Festlegung der Genehmigungsvorschriften. Da sie (auch) den Oberamtmann kontaktiert hätten, um sich nach den einschlägigen Normen zu erkundigen, sei dieser in das Bewilligungsverfahren involviert gewesen. Dieser habe ihnen anlässlich ihrer damaligen Anfrage

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 jedoch nicht angeben können, welche Vorschriften für den Whirlpool einzuhalten seien; ihre "Odyssee" bis zur Eingabe des Baugesuches "grenze an Zustände von Bananenrepubliken". Mit der Baubewilligung hätten sie dann eine Rechnung für ein Gutachten des AfU erhalten, obwohl von ihnen nie ein Nachweis bezüglich Einhaltung von Lärmvorschriften verlangt worden sei. Sie hätten nicht mal die Markenbezeichnung des Whirlpools angeben müssen. Zudem werde ihnen auferlegt, durch das AfU eine Messung der Lärmimmissionswerte durchführen zu lassen. Mit der Bewilligung werde damit nachträglich eine Norm vorgegeben, deren Einhaltung im Bewilligungsverfahren nicht auferlegt worden sei. Die in der Baubewilligung verlangte Norm "Lärmimmission" sei zudem auch im Gutachten des AfU nicht definiert. In diesem Gutachten finde sich keine Verpflichtung zur Einhaltung von Lärmimmissionsgrenzwerten. Die Begründung der Vorinstanz erweise sich als mangelhaft und willkürlich; insbesondere würden die Begriffe Emission und Immission verwechselt. Mit der Bewilligung der Gemeinde bzw. mit dem Entscheid der Vorinstanz sei eine Gleichbehandlung nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführer legten schliesslich dar, dass ihnen keine Eigentümer von Whirlpools bekannt seien, die eine Lärmmessung durchführen und damit ein sehr teures Verfahren bezahlen mussten; dass das AfU, die Vorinstanz und die Gemeinde am 31. Mai 2016, am 6. bzw. am 10. Juni 2016 zur Angelegenheit Stellung genommen haben. erwägend dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der einverlangte Kostenvorschuss von CHF 2'500.- rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 128 VRG); dass nach Art. 141 Abs. 4 RPBG die Gesuchstellenden, die Einsprechenden, die Gemeinde, wenn sie sich als begutachtende Behörde beteiligt, sowie die nach dem Gesetz zur Beschwerde berechtigten Behörden zur Beschwerde berechtigt sind, und dass zudem nach Art. 76 Abs. 1 VRG für die Beschwerdebefugnis erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; dass der Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Zudem ist ein Interesse grundsätzlich nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell und praktisch ist, wenn es also im Urteilszeitpunkt noch besteht und im Rahmen eines Urteils behoben werden könnte (siehe neben vielen GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 154 f.). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Beschwerde (siehe nur BGE 125 I 7 E. 3c; 137 II 40 E. 2.3; 135 II 172 E. 2.1); dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zudem grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a; 119 Ib 33 E. 1b; je mit Hinweisen); dass nach Art. 4 Abs. 1 VRG als Verfügungen verbindliche Anordnungen gelten, die im Einzelfall in Anwendung des öffentlichen Rechts getroffen werden und die a) Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, b) das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen, oder die c) Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abweisen oder auf solche Begehren nicht eintreten; dass, wenn ein Hoheitsakt mehrere unterschiedliche Anordnungen enthält, für jede Einzelanordnung separat zu fragen ist, ob insoweit eine anfechtbare Verfügung vorliegt (Urteil BVGer A-3864/2014 vom 7. April 2015 E. 1.2.1; BGE 103 Ib 350 E. 2; JAAG, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, 1985, S. 117); dass der vorliegend zu beurteilende Entscheid der Vorinstanz bzw. der Gemeinde mehrere Anordnungen enthält; dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde insbesondere dagegen wehren, dass sie gemäss der angefochtenen Verfügung Immissionsgrenzwerte einhalten müssten, welche vorerst nicht näher bezeichnet worden seien und welche sich auch aus dem Gutachten des AfU nicht ergeben würden. Zudem wehren sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde dagegen, dass gemäss dem angefochtenen Entscheid eine Messung der Lärmimmissionswerte durchgeführt werden müsse; dass zwar die Anordnung, dass die im Gutachten des AfU erwähnten gesetzlichen Immissionsgrenzwerte bei der Installation zu berücksichtigen und einzuhalten seien, in der Tat nicht sehr präzise war; dass jedoch nach der Rechtsprechung und Lehre insbesondere der Hinweis auf das geltende Recht, behördliche Auskünfte oder behördliche Hinweise auf die Rechtsfolge eines bestimmten Verhaltens grundsätzlich keine Verfügung darstellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1413; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 246; beide mit Hinweisen; VPB 69 [2005] Nr. 54 E. 2c; 55 [1991] Nr. 18 E. 3.1), und dass grundsätzlich die Rechtsunterworfenen die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen auch ohne rechtlichen Hinweis von sich aus einhalten müssen; dass zudem das AfU anlässlich seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 darauf hingewiesen hat, dass es jährlich Dutzende von Whirlpools begutachte und derartige Anlagen erfahrungsgemäss die gesetzlichen Anforderungen problemlos einhielten; dass damit bereits fraglich ist, ob der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssten, überhaupt mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden kann bzw. ob diesbezüglich die Sachurteilsvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind; dass das AfU in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 weiter darauf hingewiesen hat, dass es – um die lärmtechnische Situation vor Ort genauestens zu berücksichtigen – seinen positiven Gutachten gestützt auf Art. 3 lit. a bzw. d der kantonalen Ausführungsverordnung vom 17. März

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2009 zur LSV (AVLSV; SGF 814.11) in Verbindung mit Art. 15 USG praxisgemäss die Bedingung einer Kontrollmessung hinzufüge; dies sei bei Bewilligungsanfragen mit Einsprachen sehr hilfreich und schaffe bei allen Mitbeteiligten Klarheit; dass das AfU zudem insbesondere auch betonte, dass diese Kontrollmessung vom AfU üblicherweise kostenlos durchgeführt werde; die Kontrollmessung sei mit weniger als einer Stunde Aufwand durchführbar. Diese Vorgehensweise habe sich über mehrere Jahre bewährt und ermögliche dem AfU, die vorhandenen Ressourcen effizient und sinnvoll einzusetzen; dass damit – insbesondere, da die fragliche Messung durch das AfU grundsätzlich kostenlos durchgeführt wird und die Anlagen offenbar die gesetzlichen Anforderungen regelmässig problemlos einhalten – das schützenswerte, aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist; dass somit auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann; dass überdies auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die angeordnete Messung nicht zulässig wäre, und dass ferner auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird; dass die Beschwerdeführer weiter insbesondere rügen, dass der Oberamtmann in das Bewilligungsverfahren involviert gewesen und damit in unzulässiger Weise vorbefasst gewesen sei; dass diesbezüglich, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, darauf aufmerksam gemacht wird, dass nach Art. 30 Abs. 1 BV jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Das Gesagte bezieht sich auf die Beurteilung durch Gerichte. Immerhin stellt jedoch Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gericht und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat, Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden, die sich eng an jene nach Art. 30 BV anlehnen. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann aber nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer, Aufgaben einhergeht. Insofern müssen die Ausstandspflichten nicht mit derselben Strenge gehandhabt werden wie bei der Rechtsprechung durch verwaltungsunabhängige Organe. Wann Mitglieder einer nichtgerichtlichen Behörde, was insbesondere für den Oberamtmann zutrifft, in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht (zum Ganzen: BGE 125 I 119 E. 3d und 3f; Urteil BGer 1P_426/1999 vom 20. Juni 2000 E. 2; Urteil KG FR 602 2009 78 vom 11. März 2010 E. 3, mit zahlreichen Hinweisen); dass das kantonale Recht den Ausstand für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege in Art. 21 ff. VRG regelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, das heisst nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. So muss auch nach Art. 22 Abs. 2 VRG die Partei, die den Ausstand

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 verlangen will, ihr Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsfall Kenntnis erhält: Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dies sofort nach Bekanntwerden des Ausstandsgrundes vor der zuständigen Behörde zu erklären, bei Ablehnung unter Strafe der Verwirkung. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110]). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen. Immerhin muss der Betroffene überhaupt erst in die Lage versetzt werden, seine Rügeobliegenheit wahrzunehmen. Zu diesem Zweck orientiert die Behörde frühzeitig über ihre Zusammensetzung. Soweit sich diese Information jedoch aus dem Internet oder anderen öffentlich leicht zugänglichen Quellen erschliessen lassen, ist deren Konsultation zumutbar und hat die Behörde ihre diesbezügliche "Bringschuld" erfüllt (zum Ganzen BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3; Urteil KG FR 602 2009 78 vom 11. März 2010 E. 6); dass die Beschwerdeführer insbesondere in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 27. Oktober 2012 und auch im weiteren entsprechenden Verfahrensverlauf vor der Vorinstanz in keiner Weise Ausstandsgründe gegen den Oberamtmann geltend gemacht haben; dass sich deshalb die entsprechenden Rügen in der vorliegenden Beschwerde ohnehin als verspätet erweisen und folglich nicht zu prüfen ist, ob der Oberamtmann anlässlich seines Entscheides vom 23. Februar 2016 in den Ausstand hätte treten müssen; dass schliesslich auch die von der Gemeinde erhobenen Gebühren für das nachträgliche Baugesuch und das Gutachten des AfU über insgesamt CHF 300.- nicht zu beanstanden sind, und dass diesbezüglich auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann; dass die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Rügen insbesondere in allgemeiner Weise einfordern, dass das Recht zu wahren sei, und auch insofern über kein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheides aufweisen; dass damit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann; dass die Kosten, die auf CHF 1'500.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 1'000.- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Juli 2016/dgr Präsident Gerichtsschreiberin-Praktikantin