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1P.426/1999

Bundesgericht · 2000-06-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Mitglieder der Erbengemeinschaften Alfred und

Rosa Tschäppät-Gerber, bestehend aus Anny Reber-Tschäppät,

Barbara Reber, Markus Reber und Grety Tschäppät, sind Ge-

samteigentümerinnen und -eigentümer von in der Zone mit Pla-

nungspflicht Nr. 1A (ZPP 1A) gelegenen Grundstücken östlich

der Solothurnstrasse in Bätterkinden. Für diese Zone besteht

die rechtskräftige Überbauungsordnung Nr. 3 "Zentrum" vom

2. Mai 1995. Eine entsprechende Überbauung wurde bislang

nicht realisiert.

Am 28. September 1998 beschloss der Gemeinderat der

Einwohnergemeinde Bätterkinden - gestützt auf einen Antrag

seiner Planungskommission - die Überbauungsordnung zur Zone

mit Planungspflicht Nr. 2 (ZPP 2) "Dorfzentrum West" (im

Folgenden: Überbauungsordnung Dorfzentrum West) samt einer

geringfügigen Änderung von Art. 40 des Gemeindebaureglements

vom 7. September 1992 (GBR) und einem Erschliessungs- und

Infrastrukturvertrag. Das kantonale Amt für Gemeinden und

Raumplanung genehmigte die Überbauungsordnung Dorfzentrum

West am 12. Januar 1999 und wies die dagegen gerichtete Ein-

sprache der Mitglieder der Erbengemeinschaften Alfred und

Rosa Tschäppät-Gerber ab.

Gegen den Genehmigungsentscheid erhoben die Mit-

glieder der Erbengemeinschaften Alfred und Rosa Tschäppät-

Gerber erfolglos Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und

Kirchendirektion des Kantons Bern.

B.-

Gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und

Kirchendirektion vom 11. Juni 1999 haben die Mitglieder der

Erbengemeinschaften Alfred und Rosa Tschäppät-Gerber am

14. Juli 1999 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesge-

richt erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben.

Die beigeladenen Grundeigentümer der ZPP 2, die

Baugenossenschaft Bätterkinden AG, Hans-Rudolf Schluep-

Müller, Andreas Iff, Ernst Stalder-Häberli sowie die Mit-

eigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 322 (Max Stauffer

und Jürg Stauffer) beantragen mit gemeinsamer Vernehmlassung

die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzu-

treten sei. Die Einwohnergemeinde Bätterkinden und die Jus-

tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion schliessen auf Abwei-

sung der Beschwerde. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung

erklärte unter Hinweis auf die Stellungnahme der Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion, es verzichte auf eine eigene

Vernehmlassung.

C.-

Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben die Erbengemeinschaften Alfred und

Rosa Tschäppät-Gerber eine Beschwerde beim Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern.

Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-

lung sistierte am 30. September 1999 das bundesgerichtliche

Verfahren bis zum Entscheid des kantonalen Verwaltungsge-

richts. Dieses trat auf die Beschwerde am 1. Dezember 1999

nicht ein. In der Folge wurde das bundesgerichtliche Verfah-

ren wieder aufgenommen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer eines

der von der angefochtenen Planungsmassnahme betroffenen

Grundstücks, sondern benachbarte Grundeigentümer. Es ist

daher fraglich, ob sie zur Anfechtung des Planungsentscheids

mit staatsrechtlicher Beschwerde befugt sind.

a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der

staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korpora-

tionen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie

durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende

Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger

Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde ledig-

lich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen ge-

rügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile

oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen

ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 120

Ia 110 E. 1a mit Hinweisen).

Der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft ist

zur Anfechtung eines Nutzungsplans mit staatsrechtlicher Be-

schwerde nur befugt, wenn er geltend macht, die Planfestset-

zung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten,

weil dadurch Normen, die auch seinem Schutz dienten, nicht

mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die

Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen

reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswir-

kungen des umstrittenen Plans auf das eigene Grundstück in

Frage stehen ( BGE 119 Ia 362 E. 1b mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer erheben keinerlei Rügen der

genannten Art, so dass ihre Legitimation insofern zu

verneinen ist.

b) Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst

kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvor-

schriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsver-

weigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche,

rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht

aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berech-

tigung, am Verfahren teilzunehmen. Kommt dem Beschwerdefüh-

rer in diesem Sinn nach kantonalem Recht Parteistellung zu,

kann er mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung je-

ner Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfah-

rensrecht oder unmittelbar aufgrund von Art. 4 aBV (bzw.

Art. 29 BV ) zustehen ( BGE 121 II 171 E. 1, 120 Ia 157

E. 2a/aa S. 160, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung

ihres Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 aBV

darin, dass die Beschlüsse der Gemeindebehörden in Verlet-

zung der Ausstandspflichten gefasst wurden und dass die

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sich mit gewissen

ihrer Rügen nicht genügend auseinandergesetzt sowie über-

spitzt formalistische Anforderungen an die Begründungs- und

Rügepflicht gestellt habe.

Nachdem den Beschwerdeführern im kantonalen Verfah-

ren unstreitig Parteistellung zukam, ist auf ihre Beschwerde

einzutreten, insoweit sie damit eine Gehörsverweigerung

rügen.

c) Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Be-

schwerde ist allerdings allein der letztinstanzliche kan-

tonale Entscheid, gegen den sich die Beschwerde richtet

( Art. 86 Abs. 1 OG ). Soweit die Beschwerdeführer auch Ein-

wände gegen den Genehmigungsentscheid des Amtes für Gemein-

den und Raumordnung vorbringen, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die

Beschlüsse der Gemeindebehörden in Verletzung der Ausstands-

pflichten gefasst worden und deshalb nichtig, jedenfalls

aufzuheben seien. Die Beschwerdeführer begründen ihre Auf-

fassung damit, dass sowohl die Gemeinde als auch ein be-

stimmtes Mitglied der kommunalen Planungskommission, die den

Beschluss des Gemeinderates über die Überbauungsordnung

Dorfzentrum West vorbereitet hat, Eigentümer von Grund-

stücken im Planungsperimeter sind.

a) Der aus Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie

aus Art. 6 EMRK fliessende Anspruch auf einen unabhängigen

und unparteiischen Richter bezieht sich nur auf die Beurtei-

lung von Streitsachen durch Gerichte. Wann Mitglieder einer

Administrativbehörde in den Ausstand zu treten habe, be-

stimmt sich ausschliesslich nach dem kantonalen Verfahrens-

recht und nach den aus Art. 4 aBV bzw. den Art. 8 Abs. 1 und

29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen. Nach der bundesge-

richtlichen Praxis haben Behördenmitglieder entsprechend

diesen Grundsätzen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn

sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse

haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Inte-

ressen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht

(Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1997, ZBl 99/1998

289 E. 3a/b mit zahlreichen Hinweisen).

aa) Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich

die Auffassung der Beschwerdeführer, die Mitglieder des Ge-

meinderates, die in der Planungskommission Einsitz hatten,

hätten beim Beschluss über die Überbauungsordnung Dorfzent-

rum West in den Ausstand treten müssen, als unbegründet.

Auch wenn die Gemeinde Eigentümerin von im Planungsperimeter

gelegenen Grundstücken ist, haben die betreffenden Gemein-

deratsmitglieder klarerweise in dieser Sache keine persön-

lichen, sondern öffentliche Interessen wahrgenommen.

bb) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang

erhobene Kritik, die Tatsache, dass das Amt für Gemeinden

und Raumordnung eine Vorprüfung der Planung vornimmt, lasse

die durch dieses Amt auszusprechende Genehmigung und Ein-

sprachebehandlung zur verfassungswidrigen Farce werden. Ein

Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit besteht in diesem

Zusammenhang bzw. Verfahrensstadium ohnehin nicht. Es ge-

nügt, dass anschliessend an den Genehmigungsentscheid ein

Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV

sowie Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22. Juni 1979 (RPG; SR 700) genügender Rechtsschutz gewähr-

leistet ist. Dass dies im Kanton Bern der Fall ist, wird

auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.

b) In einem Entscheid aus dem Jahr 1979 hat das

Bundesgericht erkannt, aus Art. 4 aBV ergebe sich keine

allgemeine Pflicht eines Gemeinderatsmitglieds, in einem

Planungs- und Einspracheverfahren schon deshalb in den Aus-

stand zu treten, weil es im Beizugsgebiet über Land verfüge

und deshalb am Ausgang des Verfahrens ein besonderes Inte-

resse habe. In ländlichen Gemeinden komme es häufig vor,

dass Mitglieder des Gemeinderates durch eine Planungsmass-

nahme, die im öffentlichen Interesse erfolge, in ihrer

Eigenschaft als Grundbesitzer selber irgendwie betroffen

würden. Wollte man aufgrund von Art. 4 aBV in allen diesen

Fällen eine Ausstandspflicht annehmen, so würde die Selbst-

verwaltung der Gemeinden im Bau- und Planungswesen erheblich

erschwert. Es dränge sich daher nicht auf, in derartigen

Fällen von Bundesrechts wegen eine Ausstandspflicht anzu-

nehmen (Urteil vom 9. Mai 1979, ZBl 80/1979 488). Der vor-

liegende Fall gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in

Frage zu stellen.

Ernst Stalder ist Eigentümer eines Grundstückes im

Planungsgebiet; gleichzeitig war er Mitglied der kommunalen

Planungskommission, die das Geschäft zuhanden des Gemeinde-

rates vorbereitete. Allgemein umschreibt der Anhang zum kom-

munalen Organisationsreglement die Aufgaben der Planungskom-

mission wie folgt: Überwachung und Förderung der Planung,

Begutachtung von Umzonungen und Gesamtüberbauungen mit den

dazugehörigen Überbauungsordnungen, Prüfung aller ihr vom

Gemeinderat und den Kommissionen überwiesenen Geschäfte be-

treffend die Planung, Beratung im Sinne des Baureglements.

Gestützt auf Art. 26 f. des (alten) Gemeindegesetzes vom

20. Mai 1973 (aGG) bzw. die gleichlautenden Art. 47 und 48

im Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) hat die Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion eine Verletzung der Aus-

standspflicht bejaht. Nach diesen Bestimmungen sei aus-

standspflichtig, wer an einem Geschäft unmittelbar per-

sönliche Interessen hat. Die Ausstandspflicht gelte auch

hinsichtlich der Vorbereitung der fraglichen Geschäfte.

Die Ausstandspflicht von E. Stalder in der Pla-

nungskommission ist nach dem Dargelegten wohl aufgrund des

kantonalen Rechts, nicht aber aufgrund der Bundesverfassung

zu bejahen.

c) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat

von einer Aufhebung des Planungsbeschlusses dennoch abgese-

hen, weil der gerügte Mangel keinen entscheidenden Einfluss

auf das Ergebnis gehabt habe. Die Beschwerdeführer behaupten

das Gegenteil.

Nachdem kein bundesverfassungsrechtlicher Aus-

standsgrund bestand, ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob

der angefochtene Entscheid in diesem Punkt willkürlich ist.

aa) Willkür liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung

ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre.

Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen ma-

terieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi-

derspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-

grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge-

rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor,

wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis

unhaltbar ist ( BGE 125 II 129 E. 5b S. 134).

bb) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat

erwogen, die Verletzung der Ausstandspflicht führe nur dann

zur Aufhebung des betreffenden Beschlusses, wenn der Mangel

das Ergebnis entscheidend habe beeinflussen können (

Daniel

Arn , Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern

1999, Vorbemerkungen zu Art. 47 und 48, N. 6, mit Hinweis

auf

Daniel Arn , Die Ausstandspflicht im bernischen Gemein-

derecht, BVR 1989, S. 142 f.). Der Entscheid über die Über-

bauungsordnung Dorfzentrum West habe nicht bei der Planungs-

kommission, sondern allein beim Gemeinderat gelegen. Die

Planungsarbeiten seien durch unabhängige Dritte vorgenommen

worden. Anders als bei Ein- oder Auszonungen sei die plane-

rische bzw. bauliche Grundrichtung bereits durch das Ge-

meindebaureglement vorgegeben. Neu sei einzig, dass aufgrund

der Änderung von Art. 40 GBR neben anderen, ohnehin zuläs-

sigen Verkaufslokalen nun auch Verkaufslokale für den täg-

lichen Lebensbedarf erlaubt würden. Es habe dem klaren Wil-

len der Gemeinde entsprochen, im Dorfkern den Bau eines Ein-

kaufszentrums zu ermöglichen. Dieser Bau sei zunächst in der

ZPP 1A, welche die Grundstücke der Beschwerdeführer umfasst,

vorgesehen gewesen. Nachdem die Projektierung einer entspre-

chenden Überbauung nicht vorangekommen sei, sei die bauwil-

lige Coop bei der Überbauungsordnung Zentrum der Beschwerde-

führer ausgestiegen, weil sie die Aussichten für die baldige

Verwirklichung des Vorhabens im Rahmen der Überbauungsord-

nung Dorfzentrum West als besser beurteilt habe. Die Gemein-

debehörden hätten dieses Vorhaben vorbehaltlos unterstützt.

cc) Die Akten vermitteln den deutlichen Eindruck,

dass vor allem zwei Gegebenheiten den Gemeinderat zur Aus-

arbeitung der Überbauungsordnung Dorfzentrum West veranlass-

ten: Einerseits die Tatsache, dass die Überbauung des Ge-

biets der Überbauungsordnung Zentrum während Jahren keine

konkreten Formen annahm, anderseits der Ausstieg von Coop

aus dem Vorhaben der Beschwerdeführer. Hinzu trat, dass eine

Zentrumsüberbauung in diesem Areal gegenüber der Überbauung

im Bereich der ZPP 1A weitere Vorteile aufzuweisen scheint,

so z.B. die räumliche Nähe zur Gemeindeverwaltung, das In-

teresse der Post an einem Zusammengehen mit Coop und Aspekte

der Verkehrserschliessung. Weiter erscheint es als zutref-

fend, dass die Überbauungsordnung Dorfzentrum West im We-

sentlichen durch die Bauvorschriften der ZPP 2 vorgegeben

war.

Die Einwände der Beschwerdeführer führen zu keiner

abweichenden Beurteilung. So mag es durchaus zutreffen, dass

E. Stalder Eigentümer von "Schlüsselgrundstücken" ist und

die Planung in der ZPP 2 aktiv förderte. Dies ändert nichts

daran, dass sein Einfluss auf den Planungsentscheid gegen-

über den zuvor erwähnten Umständen in den Hintergrund tritt.

Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des Grundsatzentscheids,

die Zentrumsüberbauung mit Einkaufszentrum von der ZPP 1A

zur ZPP 2 zu verschieben. Die Beschwerdeführer werfen nicht

die Frage auf, ob E. Stalder gewisse Einzelheiten der Über-

bauungsordnung Dorfzentrum West zu seinen Gunsten beein-

flusst habe, sondern machen letztlich geltend, ohne die

Verletzung der Ausstandspflicht wäre diese Überbauungsord-

nung gar nicht zustande gekommen.

In diesem Sinn durfte die Justiz-, Gemeinde- und

Kirchendirektion willkürfrei annehmen, der Grundeigentümer

E. Stalder habe durch die Missachtung der Ausstandspflicht

das Ergebnis des Planungsprozesses nicht massgeblich beein-

flusst.

E. 3 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verweigerung

des rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion mit zweien ihrer Rügen nicht

genügend auseinandergesetzt habe.

a) Das durch Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV ge-

währleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und

garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

wirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Ent-

scheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen,

Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Bewei-

sen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein-

flussen ( BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Im Besonderen

folgt aus der Verfassung eine grundsätzliche Pflicht der Be-

hörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht

soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von sach-

fremden Motiven leiten lässt; sie dient in diesem Sinn so-

wohl der Transparenz der Entscheidfindung als auch der

Selbstkontrolle der Behörde. Die Begründung muss dem Betrof-

fenen wie der Rechtsmittelinstanz gestatten, sich ein Bild

über die Tragweite des Entscheides zu machen. Daher muss sie

wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich

die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid

stützt ( BGE 124 II 146 E. 2a). Anderseits darf sich die Be-

gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-

punkte beschränken, muss sich also nicht mit jeder tatbe-

ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument des

Beschwerdeführers auseinandersetzen (vgl. dazu ausführlich

BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit zahlreichen Hinweisen; fer-

ner BGE 117 Ia 1 E. 3 S. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts

vom 21. Dezember 1992, ZBl 94/1993 S. 316 E. 2a).

b) Die Beschwerdeführer behaupten, die Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion habe ihre Rüge übergangen,

dass keine gesamtheitliche Planung stattgefunden habe. In

ihrer Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendi-

rektion haben die Beschwerdeführer den Vorwurf der fehlenden

gesamtheitlichen Planung nur damit begründet, dass sowohl

die Überbauungsordnung Zentrum als auch die Überbauungsord-

nung Dorfzentrum West auf das gleiche Ziel ausgerichtet

seien, nämlich die Schaffung eines Dorfzentrums mit einem

Einkaufsladen (Coop). In einer kleinen Gemeinde wie Bät-

terkinden sei es kaum sinnvoll, zwei solche gleichartige

Zentren nebeneinander zu planen. Mit dieser Rüge hat sich

die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in ihrem Ent-

scheid auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, verfassungs-

rechtlich genüge es, dass die Planung sachlich vertretbar,

d.h. nicht willkürlich sei. Das sei der Fall. Die Vorlage

entspreche einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem seit der

Genehmigung der Überbauungsordnung Zentrum planerisch keine

Fortschritte erzielt worden seien. Der Vorwurf der Rechts-

verweigerung in diesem Punkt ist unbegründet.

c) Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion habe ihren Vorwurf übergan-

gen, es seien zu wenig Parkplätze geplant worden. In der

Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

haben die Beschwerdeführer unter dem Titel "Fehlendes Park-

platzkonzept" nur eingewendet, es sei von Amtes wegen abzu-

klären, ob die im Überbauungsplan ausgewiesene Fläche für

die zu realisierenden Parkplätze ausreiche oder nicht.

Beweispflichtig sei die Gemeinde. Im Übrigen haben die

Beschwerdeführer auf ihre Einsprache verwiesen.

In diesen Vorbringen lag keine substanziierte Rüge,

es seien zu wenig Parkplätze geplant worden. Schon deshalb

ist der Vorwurf der Gehörsverweigerung offensichtlich unbe-

gründet. Überdies hat sich die Justiz-, Gemeinde- und Kir-

chendirektion mit den Fragen der Erschliessung und Parkie-

rung befasst.

d) Ebenso unbegründet ist die Kritik der Beschwer-

deführer, der Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchen-

direktion sei überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführer

unterlassen es, sich in genügender Weise mit der Begründung

des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Jus-

tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat unter Hinweis auf

Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über

die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) erwogen, die Verweisung

auf die Ausführungen in der Einsprache genüge der Substanzi-

ierungspflicht nicht. Die Beschwerdeführer bringen nichts

vor, was diese Erwägung als willkürlich oder auch nur unzu-

treffend erscheinen liesse.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als

unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zudem haben sie die mitbeteiligten Eigentümer von Grund-

stücken im Perimeter der Überbauungsordnung Dorfzentrum West

für deren prozessualen Aufwand zu entschädigen ( Art. 159

Abs. 2 OG ). Der anwaltlich nicht vertretenen Einwohnerge-

meinde Bätterkinden ist aus dem Verfahren kein entschädi-

gungspflichtiger Aufwand entstanden.

Dispositiv
  1. 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Be- schwerdeführern auferlegt. 3.- Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnerge- meinde Bätterkinden sowie dem Amt für Gemeinden und Raumord- nung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. Juni 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

1P.426/1999/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

**********************************

20. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber

Haag.

---------

In Sachen

Erbengemeinschaft Alfred und Rosa T s c h ä p p ä t - Gerber

bestehend aus:

1.

Anny R e b e r - Tschäppät , Bergstrasse 10, Solothurn,

2.

Barbara R e b e r , Bergstrasse 10, Solothurn,

3.

Markus R e b e r , Bergstrasse 10, Solothurn,

4.

Grety T s c h ä p p ä t , Solothurnstrasse 10,

Bätterkinden,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt

PD Dr. Urs Behnisch, c/o Meyer Lustenberger & Partner,

Forchstrasse 452, Postfach 832, Zürich,

gegen

1.

BGB Baugenossenschaft Bätterkinden AG , p.A. Robert

Weber, Mühlegasse 7, Bätterkinden,

2.

Hans-Rudolf S c h l u p - Müller , Aefligenstrasse 6,

Schalunen,

3.

Andreas I f f , Landshutstrasse 6, Bätterkinden,

4.

Ernst S t a l d e r - Häberli , Bahnhofstrasse 6,

Bätterkinden,

5.

Miteigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 344 ,

bestehend aus:

- Max Stauffer, Zähringerstrasse 20, Bätterkinden,

- Jürg Stauffer, Solothurnstrasse 7, Bätterkinden,

Beschwerdegegner, alle vertreten durch Fürsprecher Gerhard

Schnidrig, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, Bern,

Einwohnergemeinde B ä t t e r k i n d e n , handelnd durch

den Gemeinderat,

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons B e r n ,

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons B e r n ,

betreffend

Überbauungsordnung, Verfahren,

hat sich ergeben:

A.-

Die Mitglieder der Erbengemeinschaften Alfred und

Rosa Tschäppät-Gerber, bestehend aus Anny Reber-Tschäppät,

Barbara Reber, Markus Reber und Grety Tschäppät, sind Ge-

samteigentümerinnen und -eigentümer von in der Zone mit Pla-

nungspflicht Nr. 1A (ZPP 1A) gelegenen Grundstücken östlich

der Solothurnstrasse in Bätterkinden. Für diese Zone besteht

die rechtskräftige Überbauungsordnung Nr. 3 "Zentrum" vom

2. Mai 1995. Eine entsprechende Überbauung wurde bislang

nicht realisiert.

Am 28. September 1998 beschloss der Gemeinderat der

Einwohnergemeinde Bätterkinden - gestützt auf einen Antrag

seiner Planungskommission - die Überbauungsordnung zur Zone

mit Planungspflicht Nr. 2 (ZPP 2) "Dorfzentrum West" (im

Folgenden: Überbauungsordnung Dorfzentrum West) samt einer

geringfügigen Änderung von Art. 40 des Gemeindebaureglements

vom 7. September 1992 (GBR) und einem Erschliessungs- und

Infrastrukturvertrag. Das kantonale Amt für Gemeinden und

Raumplanung genehmigte die Überbauungsordnung Dorfzentrum

West am 12. Januar 1999 und wies die dagegen gerichtete Ein-

sprache der Mitglieder der Erbengemeinschaften Alfred und

Rosa Tschäppät-Gerber ab.

Gegen den Genehmigungsentscheid erhoben die Mit-

glieder der Erbengemeinschaften Alfred und Rosa Tschäppät-

Gerber erfolglos Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und

Kirchendirektion des Kantons Bern.

B.-

Gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und

Kirchendirektion vom 11. Juni 1999 haben die Mitglieder der

Erbengemeinschaften Alfred und Rosa Tschäppät-Gerber am

14. Juli 1999 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesge-

richt erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben.

Die beigeladenen Grundeigentümer der ZPP 2, die

Baugenossenschaft Bätterkinden AG, Hans-Rudolf Schluep-

Müller, Andreas Iff, Ernst Stalder-Häberli sowie die Mit-

eigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 322 (Max Stauffer

und Jürg Stauffer) beantragen mit gemeinsamer Vernehmlassung

die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzu-

treten sei. Die Einwohnergemeinde Bätterkinden und die Jus-

tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion schliessen auf Abwei-

sung der Beschwerde. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung

erklärte unter Hinweis auf die Stellungnahme der Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion, es verzichte auf eine eigene

Vernehmlassung.

C.-

Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben die Erbengemeinschaften Alfred und

Rosa Tschäppät-Gerber eine Beschwerde beim Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern.

Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-

lung sistierte am 30. September 1999 das bundesgerichtliche

Verfahren bis zum Entscheid des kantonalen Verwaltungsge-

richts. Dieses trat auf die Beschwerde am 1. Dezember 1999

nicht ein. In der Folge wurde das bundesgerichtliche Verfah-

ren wieder aufgenommen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer eines

der von der angefochtenen Planungsmassnahme betroffenen

Grundstücks, sondern benachbarte Grundeigentümer. Es ist

daher fraglich, ob sie zur Anfechtung des Planungsentscheids

mit staatsrechtlicher Beschwerde befugt sind.

a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der

staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korpora-

tionen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie

durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende

Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger

Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde ledig-

lich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen ge-

rügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile

oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen

ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 120

Ia 110 E. 1a mit Hinweisen).

Der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft ist

zur Anfechtung eines Nutzungsplans mit staatsrechtlicher Be-

schwerde nur befugt, wenn er geltend macht, die Planfestset-

zung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten,

weil dadurch Normen, die auch seinem Schutz dienten, nicht

mehr oder in geänderter Form gelten würden oder weil sie die

Nutzung seiner Liegenschaft beschränke. In beiden Fällen

reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswir-

kungen des umstrittenen Plans auf das eigene Grundstück in

Frage stehen ( BGE 119 Ia 362 E. 1b mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer erheben keinerlei Rügen der

genannten Art, so dass ihre Legitimation insofern zu

verneinen ist.

b) Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst

kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvor-

schriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsver-

weigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche,

rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht

aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berech-

tigung, am Verfahren teilzunehmen. Kommt dem Beschwerdefüh-

rer in diesem Sinn nach kantonalem Recht Parteistellung zu,

kann er mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung je-

ner Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfah-

rensrecht oder unmittelbar aufgrund von Art. 4 aBV (bzw.

Art. 29 BV ) zustehen ( BGE 121 II 171 E. 1, 120 Ia 157

E. 2a/aa S. 160, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung

ihres Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 aBV

darin, dass die Beschlüsse der Gemeindebehörden in Verlet-

zung der Ausstandspflichten gefasst wurden und dass die

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sich mit gewissen

ihrer Rügen nicht genügend auseinandergesetzt sowie über-

spitzt formalistische Anforderungen an die Begründungs- und

Rügepflicht gestellt habe.

Nachdem den Beschwerdeführern im kantonalen Verfah-

ren unstreitig Parteistellung zukam, ist auf ihre Beschwerde

einzutreten, insoweit sie damit eine Gehörsverweigerung

rügen.

c) Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Be-

schwerde ist allerdings allein der letztinstanzliche kan-

tonale Entscheid, gegen den sich die Beschwerde richtet

( Art. 86 Abs. 1 OG ). Soweit die Beschwerdeführer auch Ein-

wände gegen den Genehmigungsentscheid des Amtes für Gemein-

den und Raumordnung vorbringen, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.-

Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die

Beschlüsse der Gemeindebehörden in Verletzung der Ausstands-

pflichten gefasst worden und deshalb nichtig, jedenfalls

aufzuheben seien. Die Beschwerdeführer begründen ihre Auf-

fassung damit, dass sowohl die Gemeinde als auch ein be-

stimmtes Mitglied der kommunalen Planungskommission, die den

Beschluss des Gemeinderates über die Überbauungsordnung

Dorfzentrum West vorbereitet hat, Eigentümer von Grund-

stücken im Planungsperimeter sind.

a) Der aus Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie

aus Art. 6 EMRK fliessende Anspruch auf einen unabhängigen

und unparteiischen Richter bezieht sich nur auf die Beurtei-

lung von Streitsachen durch Gerichte. Wann Mitglieder einer

Administrativbehörde in den Ausstand zu treten habe, be-

stimmt sich ausschliesslich nach dem kantonalen Verfahrens-

recht und nach den aus Art. 4 aBV bzw. den Art. 8 Abs. 1 und

29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen. Nach der bundesge-

richtlichen Praxis haben Behördenmitglieder entsprechend

diesen Grundsätzen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn

sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse

haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Inte-

ressen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht

(Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1997, ZBl 99/1998

289 E. 3a/b mit zahlreichen Hinweisen).

aa) Im Lichte dieser Rechtsprechung erweist sich

die Auffassung der Beschwerdeführer, die Mitglieder des Ge-

meinderates, die in der Planungskommission Einsitz hatten,

hätten beim Beschluss über die Überbauungsordnung Dorfzent-

rum West in den Ausstand treten müssen, als unbegründet.

Auch wenn die Gemeinde Eigentümerin von im Planungsperimeter

gelegenen Grundstücken ist, haben die betreffenden Gemein-

deratsmitglieder klarerweise in dieser Sache keine persön-

lichen, sondern öffentliche Interessen wahrgenommen.

bb) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang

erhobene Kritik, die Tatsache, dass das Amt für Gemeinden

und Raumordnung eine Vorprüfung der Planung vornimmt, lasse

die durch dieses Amt auszusprechende Genehmigung und Ein-

sprachebehandlung zur verfassungswidrigen Farce werden. Ein

Anspruch auf richterliche Unabhängigkeit besteht in diesem

Zusammenhang bzw. Verfahrensstadium ohnehin nicht. Es ge-

nügt, dass anschliessend an den Genehmigungsentscheid ein

Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV

sowie Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22. Juni 1979 (RPG; SR 700) genügender Rechtsschutz gewähr-

leistet ist. Dass dies im Kanton Bern der Fall ist, wird

auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.

b) In einem Entscheid aus dem Jahr 1979 hat das

Bundesgericht erkannt, aus Art. 4 aBV ergebe sich keine

allgemeine Pflicht eines Gemeinderatsmitglieds, in einem

Planungs- und Einspracheverfahren schon deshalb in den Aus-

stand zu treten, weil es im Beizugsgebiet über Land verfüge

und deshalb am Ausgang des Verfahrens ein besonderes Inte-

resse habe. In ländlichen Gemeinden komme es häufig vor,

dass Mitglieder des Gemeinderates durch eine Planungsmass-

nahme, die im öffentlichen Interesse erfolge, in ihrer

Eigenschaft als Grundbesitzer selber irgendwie betroffen

würden. Wollte man aufgrund von Art. 4 aBV in allen diesen

Fällen eine Ausstandspflicht annehmen, so würde die Selbst-

verwaltung der Gemeinden im Bau- und Planungswesen erheblich

erschwert. Es dränge sich daher nicht auf, in derartigen

Fällen von Bundesrechts wegen eine Ausstandspflicht anzu-

nehmen (Urteil vom 9. Mai 1979, ZBl 80/1979 488). Der vor-

liegende Fall gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in

Frage zu stellen.

Ernst Stalder ist Eigentümer eines Grundstückes im

Planungsgebiet; gleichzeitig war er Mitglied der kommunalen

Planungskommission, die das Geschäft zuhanden des Gemeinde-

rates vorbereitete. Allgemein umschreibt der Anhang zum kom-

munalen Organisationsreglement die Aufgaben der Planungskom-

mission wie folgt: Überwachung und Förderung der Planung,

Begutachtung von Umzonungen und Gesamtüberbauungen mit den

dazugehörigen Überbauungsordnungen, Prüfung aller ihr vom

Gemeinderat und den Kommissionen überwiesenen Geschäfte be-

treffend die Planung, Beratung im Sinne des Baureglements.

Gestützt auf Art. 26 f. des (alten) Gemeindegesetzes vom

20. Mai 1973 (aGG) bzw. die gleichlautenden Art. 47 und 48

im Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) hat die Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion eine Verletzung der Aus-

standspflicht bejaht. Nach diesen Bestimmungen sei aus-

standspflichtig, wer an einem Geschäft unmittelbar per-

sönliche Interessen hat. Die Ausstandspflicht gelte auch

hinsichtlich der Vorbereitung der fraglichen Geschäfte.

Die Ausstandspflicht von E. Stalder in der Pla-

nungskommission ist nach dem Dargelegten wohl aufgrund des

kantonalen Rechts, nicht aber aufgrund der Bundesverfassung

zu bejahen.

c) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat

von einer Aufhebung des Planungsbeschlusses dennoch abgese-

hen, weil der gerügte Mangel keinen entscheidenden Einfluss

auf das Ergebnis gehabt habe. Die Beschwerdeführer behaupten

das Gegenteil.

Nachdem kein bundesverfassungsrechtlicher Aus-

standsgrund bestand, ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob

der angefochtene Entscheid in diesem Punkt willkürlich ist.

aa) Willkür liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung

ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre.

Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen ma-

terieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wi-

derspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-

grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge-

rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor,

wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis

unhaltbar ist ( BGE 125 II 129 E. 5b S. 134).

bb) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat

erwogen, die Verletzung der Ausstandspflicht führe nur dann

zur Aufhebung des betreffenden Beschlusses, wenn der Mangel

das Ergebnis entscheidend habe beeinflussen können (

Daniel

Arn , Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern

1999, Vorbemerkungen zu Art. 47 und 48, N. 6, mit Hinweis

auf

Daniel Arn , Die Ausstandspflicht im bernischen Gemein-

derecht, BVR 1989, S. 142 f.). Der Entscheid über die Über-

bauungsordnung Dorfzentrum West habe nicht bei der Planungs-

kommission, sondern allein beim Gemeinderat gelegen. Die

Planungsarbeiten seien durch unabhängige Dritte vorgenommen

worden. Anders als bei Ein- oder Auszonungen sei die plane-

rische bzw. bauliche Grundrichtung bereits durch das Ge-

meindebaureglement vorgegeben. Neu sei einzig, dass aufgrund

der Änderung von Art. 40 GBR neben anderen, ohnehin zuläs-

sigen Verkaufslokalen nun auch Verkaufslokale für den täg-

lichen Lebensbedarf erlaubt würden. Es habe dem klaren Wil-

len der Gemeinde entsprochen, im Dorfkern den Bau eines Ein-

kaufszentrums zu ermöglichen. Dieser Bau sei zunächst in der

ZPP 1A, welche die Grundstücke der Beschwerdeführer umfasst,

vorgesehen gewesen. Nachdem die Projektierung einer entspre-

chenden Überbauung nicht vorangekommen sei, sei die bauwil-

lige Coop bei der Überbauungsordnung Zentrum der Beschwerde-

führer ausgestiegen, weil sie die Aussichten für die baldige

Verwirklichung des Vorhabens im Rahmen der Überbauungsord-

nung Dorfzentrum West als besser beurteilt habe. Die Gemein-

debehörden hätten dieses Vorhaben vorbehaltlos unterstützt.

cc) Die Akten vermitteln den deutlichen Eindruck,

dass vor allem zwei Gegebenheiten den Gemeinderat zur Aus-

arbeitung der Überbauungsordnung Dorfzentrum West veranlass-

ten: Einerseits die Tatsache, dass die Überbauung des Ge-

biets der Überbauungsordnung Zentrum während Jahren keine

konkreten Formen annahm, anderseits der Ausstieg von Coop

aus dem Vorhaben der Beschwerdeführer. Hinzu trat, dass eine

Zentrumsüberbauung in diesem Areal gegenüber der Überbauung

im Bereich der ZPP 1A weitere Vorteile aufzuweisen scheint,

so z.B. die räumliche Nähe zur Gemeindeverwaltung, das In-

teresse der Post an einem Zusammengehen mit Coop und Aspekte

der Verkehrserschliessung. Weiter erscheint es als zutref-

fend, dass die Überbauungsordnung Dorfzentrum West im We-

sentlichen durch die Bauvorschriften der ZPP 2 vorgegeben

war.

Die Einwände der Beschwerdeführer führen zu keiner

abweichenden Beurteilung. So mag es durchaus zutreffen, dass

E. Stalder Eigentümer von "Schlüsselgrundstücken" ist und

die Planung in der ZPP 2 aktiv förderte. Dies ändert nichts

daran, dass sein Einfluss auf den Planungsentscheid gegen-

über den zuvor erwähnten Umständen in den Hintergrund tritt.

Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des Grundsatzentscheids,

die Zentrumsüberbauung mit Einkaufszentrum von der ZPP 1A

zur ZPP 2 zu verschieben. Die Beschwerdeführer werfen nicht

die Frage auf, ob E. Stalder gewisse Einzelheiten der Über-

bauungsordnung Dorfzentrum West zu seinen Gunsten beein-

flusst habe, sondern machen letztlich geltend, ohne die

Verletzung der Ausstandspflicht wäre diese Überbauungsord-

nung gar nicht zustande gekommen.

In diesem Sinn durfte die Justiz-, Gemeinde- und

Kirchendirektion willkürfrei annehmen, der Grundeigentümer

E. Stalder habe durch die Missachtung der Ausstandspflicht

das Ergebnis des Planungsprozesses nicht massgeblich beein-

flusst.

3.-

Die Beschwerdeführer erblicken eine Verweigerung

des rechtlichen Gehörs darin, dass sich die Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion mit zweien ihrer Rügen nicht

genügend auseinandergesetzt habe.

a) Das durch Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV ge-

währleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und

garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mit-

wirkungsrecht im Verfahren. Er soll sich vor Erlass des Ent-

scheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen,

Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Bewei-

sen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein-

flussen ( BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Im Besonderen

folgt aus der Verfassung eine grundsätzliche Pflicht der Be-

hörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht

soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von sach-

fremden Motiven leiten lässt; sie dient in diesem Sinn so-

wohl der Transparenz der Entscheidfindung als auch der

Selbstkontrolle der Behörde. Die Begründung muss dem Betrof-

fenen wie der Rechtsmittelinstanz gestatten, sich ein Bild

über die Tragweite des Entscheides zu machen. Daher muss sie

wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich

die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid

stützt ( BGE 124 II 146 E. 2a). Anderseits darf sich die Be-

gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-

punkte beschränken, muss sich also nicht mit jeder tatbe-

ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument des

Beschwerdeführers auseinandersetzen (vgl. dazu ausführlich

BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit zahlreichen Hinweisen; fer-

ner BGE 117 Ia 1 E. 3 S. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts

vom 21. Dezember 1992, ZBl 94/1993 S. 316 E. 2a).

b) Die Beschwerdeführer behaupten, die Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion habe ihre Rüge übergangen,

dass keine gesamtheitliche Planung stattgefunden habe. In

ihrer Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendi-

rektion haben die Beschwerdeführer den Vorwurf der fehlenden

gesamtheitlichen Planung nur damit begründet, dass sowohl

die Überbauungsordnung Zentrum als auch die Überbauungsord-

nung Dorfzentrum West auf das gleiche Ziel ausgerichtet

seien, nämlich die Schaffung eines Dorfzentrums mit einem

Einkaufsladen (Coop). In einer kleinen Gemeinde wie Bät-

terkinden sei es kaum sinnvoll, zwei solche gleichartige

Zentren nebeneinander zu planen. Mit dieser Rüge hat sich

die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in ihrem Ent-

scheid auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, verfassungs-

rechtlich genüge es, dass die Planung sachlich vertretbar,

d.h. nicht willkürlich sei. Das sei der Fall. Die Vorlage

entspreche einem öffentlichen Bedürfnis, nachdem seit der

Genehmigung der Überbauungsordnung Zentrum planerisch keine

Fortschritte erzielt worden seien. Der Vorwurf der Rechts-

verweigerung in diesem Punkt ist unbegründet.

c) Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Justiz-,

Gemeinde- und Kirchendirektion habe ihren Vorwurf übergan-

gen, es seien zu wenig Parkplätze geplant worden. In der

Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

haben die Beschwerdeführer unter dem Titel "Fehlendes Park-

platzkonzept" nur eingewendet, es sei von Amtes wegen abzu-

klären, ob die im Überbauungsplan ausgewiesene Fläche für

die zu realisierenden Parkplätze ausreiche oder nicht.

Beweispflichtig sei die Gemeinde. Im Übrigen haben die

Beschwerdeführer auf ihre Einsprache verwiesen.

In diesen Vorbringen lag keine substanziierte Rüge,

es seien zu wenig Parkplätze geplant worden. Schon deshalb

ist der Vorwurf der Gehörsverweigerung offensichtlich unbe-

gründet. Überdies hat sich die Justiz-, Gemeinde- und Kir-

chendirektion mit den Fragen der Erschliessung und Parkie-

rung befasst.

d) Ebenso unbegründet ist die Kritik der Beschwer-

deführer, der Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchen-

direktion sei überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführer

unterlassen es, sich in genügender Weise mit der Begründung

des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Jus-

tiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat unter Hinweis auf

Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über

die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) erwogen, die Verweisung

auf die Ausführungen in der Einsprache genüge der Substanzi-

ierungspflicht nicht. Die Beschwerdeführer bringen nichts

vor, was diese Erwägung als willkürlich oder auch nur unzu-

treffend erscheinen liesse.

4.-

Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als

unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zudem haben sie die mitbeteiligten Eigentümer von Grund-

stücken im Perimeter der Überbauungsordnung Dorfzentrum West

für deren prozessualen Aufwand zu entschädigen ( Art. 159

Abs. 2 OG ). Der anwaltlich nicht vertretenen Einwohnerge-

meinde Bätterkinden ist aus dem Verfahren kein entschädi-

gungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Be-

schwerdeführern auferlegt.

3.-

Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- unter solidari-

scher Haftbarkeit zu bezahlen.

4.-

Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnerge-

meinde Bätterkinden sowie dem Amt für Gemeinden und Raumord-

nung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des

Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 20. Juni 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: