Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________, geb. im Jahr 2002, ist Staatsangehöriger des B.________. Er ist der Sohn von C.________, geb. im Jahr 1972, welcher Staatsangehöriger von Italien und im Besitz einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ist. B. Am 25. September 2024 hat A.________ am Schalter des Amtes für Bevölkerung und Migration BMA eine Ankunftserklärung und Aufenthaltsbewilligungsgesuch für aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton einreisende ausländische Staatsangehörige abgegeben. Mit Schreiben vom 20. November 2024 hat das BMA den Vater des Gesuchstellers darüber orientiert, dass es gedenke, das Gesuch abzulehnen, worauf C.________ am 28. November 2024 eine Stellungnahme einreichte. Am 10. April 2025 informierte A.________ das BMA, dass er einen Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH abgeschlossen habe. Am 11. April 2025 verfügte das BMA die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs und hielt den Gesuchsteller an, die Schweiz umgehend zu verlassen, da er sich bereits seit 90 ununterbrochenen Tagen in der Schweiz aufhalte und sich nicht auf den kurzfristigen Aufenthalt berufen könne. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 27. Mai 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die beantragte Aufenthalts- bewilligung zu erteilen. Er verlangt zudem, dass von der Wegweisung abzusehen und ihm zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Subsidiär beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung. Im Wesentlichen bringt er vor, er habe ein abgeleitetes Recht auf Familiennachzug. Er legt dar, er habe noch keine berufliche Ausbildung und sei auf den finanziellen Unterhalt seines Vaters angewiesen. Er beabsichtige, ab Mitte August 2025 eine Lehre als Sanitär-Installateur zu beginnen. Seine Eltern hätten überdies ein monatliches Nettoeinkommen, welches für den Lebensunterhalt der Familie ausreiche, sowie ein gemietetes Einfamilienhaus, welches eine bedarfsgerechte Wohnung der Familienmitglieder sicherstelle. Er habe überdies stets mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und die ausgesprochene Massnahme sei nicht verhältnismässig. Schliesslich macht er geltend, es sei ihm unter dem Titel des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 5. Juni 2025 auf die angefochtene Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Unterlagen nach. D. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss beglichen (Art. 128 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung infolge Familiennachzugs zu Recht abgewiesen hat.
E. 3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), in Verbindung mit Art.
E. 3.1.2 Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Die Eigenschaft eine Familienangehörigen, der Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird, wobei die Unterstützung durch Kost und Logis mitberücksichtigt wird (Urteil BGer 2C_307/2023 vom
14. Januar 2025 E. 6.1, zur Publikation bestimmt). Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden. Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält, oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es um den Nachzug aus dem Ausland geht (Urteil BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.2, zur Publikation bestimmt; BVGE 2020 VII/1 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache des Beschwerdeführers, die erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den Unterhaltsbedarf beizubringen. Auch der Umstand, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ist nachzuweisen. Die blosse Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, zum Unterhalt des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, genügt nicht, um die Unterhaltsleistung nachzuweisen (Urteil BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.3, zur Publikation bestimmt).
E. 3.1.3 Weiter muss nach der Rechtsprechung für den Familiennachzug selbst auf der Grundlage des FZA insbesondere ein minimales Verhältnis zwischen dem Elternteil in der Schweiz und dem im Ausland lebenden Kind bestehen. Es ist somit zu verlangen, dass vor der Familienzusammenführung tatsächlich ein (soziales) Familienleben bestanden hat und die Betroffenen die Beziehung mit einem Mindestmass an Intensität gelebt haben. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Familienzusammenführung im europäischen Recht und auch im Rahmen des FZA in erster Linie dazu gedacht ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, indem sie ihnen die Integration im Gastland mit ihren Familien ermöglicht. Der Zweck der Familien- zusammenführung besteht nicht so sehr darin, den Familienangehörigen von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des FZA sind, den Aufenthalt als solchen zu ermöglichen, sondern darin, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, indem das erhebliche Hindernis beseitigt wird, das die Verpflichtung, sich von ihren Verwandten zu trennen, für sie darstellen würde. Die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 7 Bst. d FZA und 3 Abs. 1 Anhang I FZA soll mit anderen Worten sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, nicht aus familiären Gründen auf die Freizügigkeit verzichten. Ziel der Familienzusammenführung im Rahmen des FZA ist es daher, eine Familie wieder zusammenzuführen und ihr das Zusammenleben unter einem Dach zu ermöglichen. Dies spiegelt sich in den Anforderungen an eine geeignete Wohnung im Rahmen des FZA wider (Urteil BGer 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders als das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sieht das FZA keine Frist für das Gesuch um Familiennachzug vor. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann der Verwandte in absteigender Linie eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei oder sein Ehegatte daher jederzeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erhalten. Der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung gilt als massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Alters des Nachkommen. Zu beachten ist allerdings, dass die Rechte aus Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 7 Bst. d FZA dem Verbot des Rechtsmissbrauchs unterstehen. Die Tatsache, dass ein junger Erwachsener kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz kommt, kann unter Umständen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. Dies gilt in jedem Fall, wenn der Nachkomme nicht selbst Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist. In diesem Fall
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 hat das Kind nur einen abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, der vom ursprünglichen Aufenthaltsrecht eines seiner Familienangehörigen abhängt. Nach Vollendung des 21. Altersjahres hat ein Nachkommen, der nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz, es sei denn, er sei noch unterhaltsabhängig. Je älter der Nachkomme ist, desto angemessener ist es daher, die Absicht des Gesuchstellers zu hinterfragen und sich zu fragen, ob der Antrag hauptsächlich durch die Begründung eines Familienlebens oder durch rein wirtschaftliche Interessen motiviert ist (Urteil BGer 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.2).
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 45 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 47 VRG; Art. 90 AIG) relativiert, wobei die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen kommt, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden. Ausländerinnen und Ausländer sind sodann gemäss Art. 90 AIG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere wenn es sich um die Aufklärung von Tatsachen handelt, die sie am besten kennen können; sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Bst. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Bst. b; Urteil KG FR 601 2019 168 vom 20. März 2020 E. 3.4). In Ermangelung einer Kooperation der von solchen Tatsachen betroffenen Partei und mangelnder aktenkundiger Beweise verfällt die Behörde, welche die Untersuchung des Sachverhalts mit der Feststellung abschliesst, dass eine Tatsache nicht als erwiesen angesehen werden kann, nicht in Willkür und verstösst nicht gegen die Regeln über die Beweislast (BGE 148 II 465 E. 8.3; Urteil BGer 2C_681/2022 vom 3. August 2023 E. 4.1).
E. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Antrags 21 Jahre und 9 Monate alt war. Der Vorinstanz kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie daraus den Schluss zieht, der Gesuchsteller falle deswegen ohne weiteres nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 FZA. Dieser kann sich jedoch nur auf ein Aufenthaltsrecht nach FZA berufen, wenn er nachweisen kann, dass sein Vater ihm im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA Unterhalt gewährt. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen erhellt, dass die Familie von C.________, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und drei Kindern, geboren in den Jahren 2002, 2004 und 2007, im September 2024 gemeinsam an der gleichen Adresse in einer italienischen Stadt Wohnsitz hatten, bevor er am 23. September 2024 mit der ganzen Familie in die Schweiz einreiste, wo er einen Arbeitsvertrag als Bauarbeiter unterzeichnet und ein Einfamilienhaus in E.________ gemietet hat. C.________, seine Ehefrau und die Kinder F.________ und G.________ erhielten aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft des ersten und des Alters dieser Kinder eine Aufenthaltsbewilligung. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 erklärte der Vater des Beschwerdeführers, der einzige soziale Halt für seine drei Kinder sei die enge Familie und das Kindeswohl seines ältesten Sohnes könne nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden. Sein Sohn habe keine Bindung zum Heimatland B.________ und könne auch nicht nach Italien zurück. Zudem habe er ihm "schon vorher und auch jetzt" Unterhalt gewährt, weil er einen Unfall erlitten habe, so dass seine Bedürftig- keit momentan evident sei. Belegt hat er allerdings keine dieser Angaben.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Der Beschwerdeführer seinerseits gab in seinem Aufenthaltsbewilligungsgesuch an, er sei Schüler, was insofern belegt ist, als er im Beschwerdeverfahren ein Diplom vom 30. Juni 2023 über die bestandene staatliche Abschlussprüfung an einer italienischen Oberschule eingereicht hat. Im April 2025 reichte er einen Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2025 für eine Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär/Heizung und eine Versicherungsbestätigung der AHV-Ausgleichskasse ein. Arbeitgeber war die Gesellschaft D.________ GmbH (im Vertrag nur als D.________ GmbH bezeichnet) mit Sitz in E.________, deren Gesellschafter und Geschäftsführer H.________ ist. Im Beschwerdeverfahren wiederum macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von der gleichen Gesellschaft die Bestätigung, dass er ab Mitte August 2025 eine Lehre als Sanitär-Installateur beginnen könne. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde allerdings nicht eingereicht. Gleichzeitig gab er zudem an, er sei zwischenzeitlich nach Italien zurückgekehrt und wohne dort allein, wobei sein monatlicher Mietzins von seinem Vater bezahlt werde, was er mit einem unvollständigen Mietvertrag und Quittungen für die Monate Januar bis Mai 2025 belegen will. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Italien zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in der gleichen Wohnung gelebt hat und bis im Juni 2023 die Oberschule besuchte und die Abschlussprüfung bestanden hat. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt sein Unterhalt von seinen Eltern übernommen und geleistet wurde. Für die weitere Zeit bis zur Ausreise der Eltern aus Italien – Juli 2023 bis September 2024 – und auch für die Zeit danach, sind keine Unterlagen eingereicht worden, weder im Verfahren vor dem BMA noch im Beschwerdeverfahren. Ein vom Vater bzw. den Eltern geleisteter Unterhalt an den Beschwerde- führer kann für diese Zeitspanne somit nicht als erwiesen gelten. Der Beschwerdeführer hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren offengelegt, dass er in die Schweiz einreisen will, um hier arbeitstätig zu werden und somit seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, hat er doch einen Arbeitsvertrag vom
6. Januar 2025 mit der Gesellschaft D.________ GmbH abgeschlossen, auch wenn er im Beschwerdeverfahren behauptet, die erwähnte Arbeitstätigkeit nie angetreten und den Vertrag nur abgeschlossen zu haben, weil er fälschlicherweise davon ausging, nur als Arbeitnehmer in die Schweiz einreisen zu können. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusicherung des genannten Arbeitgebers, ihm ab August 2025 eine Lehrstelle zur Verfügung zu stellen, ist ihrerseits weder mit einem Lehrvertrag noch mit einer Anmeldung an einer Berufsfachschule belegt. Nachdem der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr in Italien gelebt hat, ohne dass belegt wäre, dass ihm zum Zweck der Ausbildung oder aus einem anderen Grund von seinen Eltern Unterhalt geleistet wurde, und er seinen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung mit wechselnden Argumenten begründet hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag nicht durch die Begründung bzw. Weiterführung eines Familienlebens mit seinen Eltern und Geschwistern, sondern durch rein wirtschaftliche Interessen motiviert ist. Unter diesen Vorgaben hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung infolge Familiennachzugs abgewiesen hat. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung auch als Ganzes verhältnismässig ist und auf einer fairen Interessenabwägung beruht (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 4.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft – wie Art. 13 Abs. 1 BV –
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil BGer 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 1.2.4 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Vorliegend war der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren volljährig, bzw. bereits über 21 Jahre alt, als das Gesuch um Familiennachzug gestellt wurde. Es ergibt sich zudem aus den Akten kein Hinweis, dass zwischen ihm und seinem Vater ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestehen würde. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer, der im Juni 2023 die Abschlussprüfung der italienischen Oberschule bestanden hat, zwischen diesem Datum und der Einreise seiner Eltern in die Schweiz im September 2024 finanziell von ihnen abhängig gewesen wäre. Die Verweigerung der Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ist somit auch unter dem Titel von Art. 8 Ziff. 2 EMK verhältnismässig. 5. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 5.1. Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten (Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]). Von den Zulassungsvoraussetzungen kann zudem laut Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies die Integration (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land
– insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2). Auch bei Vorliegen eines Härtefalls besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Kann-Vorschrift) hervorgeht. Die Erteilung der Bewilligung liegt demnach ebenfalls im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG). 5.2. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einem schwer- wiegenden Härtefall gemäss der zitierten Rechtslage befindet. Er macht auch keine Umstände geltend, die dafürsprechen würden, sondern behauptet bloss pauschal, dass der Familiennachzug ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 20 VFP und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG darstellt, wenn die betroffene Person auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Dieser Argumentation kann allerdings vorliegend gleich doppelt nicht gefolgt werden. Einerseits sind die Anforderungen für die Annahme eines schwerwiegenden Härtefalls höher als vom Beschwerdeführer behauptet, und andererseits hat dieser nicht nachgewiesen, dass er auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist, bzw. eine solche Unterstützung auch erhält. Er hat zudem nur für sehr kurze Zeit in der Schweiz gelebt und ist nach wenigen Monaten zurück nach Italien gezogen. Er kann somit auch keine besonders enge Beziehung zur Schweiz geltend machen, welche gegen die Wegweisung sprechen würde. Nach dem Gesagten liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor und die Nichterteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erweist sich unter Würdigung der gesamten Umstände gemäss Art. 96 AIG als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer verweigert und seine Wegweisung verfügt, zumal auch keine Vollzugs- hindernisse ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2025 zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9
E. 7 Die Gerichtskosten werden dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden auf CHF 1'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Juli 2025/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2025 76 Urteil vom 28. Juli 2025 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richterinnen: Dominique Gross, Dina Beti Gerichtsschreiber: Pascal Tabara Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt – Verweigerung einer EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) und Wegweisung aus der Schweiz Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen den Entscheid vom 11. April 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geb. im Jahr 2002, ist Staatsangehöriger des B.________. Er ist der Sohn von C.________, geb. im Jahr 1972, welcher Staatsangehöriger von Italien und im Besitz einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ist. B. Am 25. September 2024 hat A.________ am Schalter des Amtes für Bevölkerung und Migration BMA eine Ankunftserklärung und Aufenthaltsbewilligungsgesuch für aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton einreisende ausländische Staatsangehörige abgegeben. Mit Schreiben vom 20. November 2024 hat das BMA den Vater des Gesuchstellers darüber orientiert, dass es gedenke, das Gesuch abzulehnen, worauf C.________ am 28. November 2024 eine Stellungnahme einreichte. Am 10. April 2025 informierte A.________ das BMA, dass er einen Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH abgeschlossen habe. Am 11. April 2025 verfügte das BMA die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs und hielt den Gesuchsteller an, die Schweiz umgehend zu verlassen, da er sich bereits seit 90 ununterbrochenen Tagen in der Schweiz aufhalte und sich nicht auf den kurzfristigen Aufenthalt berufen könne. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 27. Mai 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die beantragte Aufenthalts- bewilligung zu erteilen. Er verlangt zudem, dass von der Wegweisung abzusehen und ihm zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Subsidiär beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung. Im Wesentlichen bringt er vor, er habe ein abgeleitetes Recht auf Familiennachzug. Er legt dar, er habe noch keine berufliche Ausbildung und sei auf den finanziellen Unterhalt seines Vaters angewiesen. Er beabsichtige, ab Mitte August 2025 eine Lehre als Sanitär-Installateur zu beginnen. Seine Eltern hätten überdies ein monatliches Nettoeinkommen, welches für den Lebensunterhalt der Familie ausreiche, sowie ein gemietetes Einfamilienhaus, welches eine bedarfsgerechte Wohnung der Familienmitglieder sicherstelle. Er habe überdies stets mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und die ausgesprochene Massnahme sei nicht verhältnismässig. Schliesslich macht er geltend, es sei ihm unter dem Titel des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 5. Juni 2025 auf die angefochtene Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Unterlagen nach. D. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss beglichen (Art. 128 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung infolge Familiennachzugs zu Recht abgewiesen hat. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), in Verbindung mit Art. 7 Bst. d FZA, haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertrags- partei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. Der Nachzug eines Familienmitglieds mit Drittstaatsangehörigkeit gemäss dem FZA setzt nicht voraus, dass sich dieser Familienangehörige bereits rechtmässig mit einem nicht nur vorüber- gehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz oder einem anderen Vertragsstaat aufgehalten hat. Mit Blick auf die italienische Staatsangehörigkeit seines Vaters kann sich der Beschwerdeführer daher grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen und die darin – insbesondere in Art. 3 Anhang I FZA
– enthaltene Regelung des Familiennachzugs berufen (BGE 136 II 5 E. 3.7; Urteil BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 5.4, zur Publikation bestimmt). 3.1.2. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Die Eigenschaft eine Familienangehörigen, der Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird, wobei die Unterstützung durch Kost und Logis mitberücksichtigt wird (Urteil BGer 2C_307/2023 vom
14. Januar 2025 E. 6.1, zur Publikation bestimmt). Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden. Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält, oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es um den Nachzug aus dem Ausland geht (Urteil BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.2, zur Publikation bestimmt; BVGE 2020 VII/1 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache des Beschwerdeführers, die erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den Unterhaltsbedarf beizubringen. Auch der Umstand, dass der Unterhalt tatsächlich gewährt wird, ist nachzuweisen. Die blosse Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, zum Unterhalt des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, genügt nicht, um die Unterhaltsleistung nachzuweisen (Urteil BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.3, zur Publikation bestimmt). 3.1.3. Weiter muss nach der Rechtsprechung für den Familiennachzug selbst auf der Grundlage des FZA insbesondere ein minimales Verhältnis zwischen dem Elternteil in der Schweiz und dem im Ausland lebenden Kind bestehen. Es ist somit zu verlangen, dass vor der Familienzusammenführung tatsächlich ein (soziales) Familienleben bestanden hat und die Betroffenen die Beziehung mit einem Mindestmass an Intensität gelebt haben. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Familienzusammenführung im europäischen Recht und auch im Rahmen des FZA in erster Linie dazu gedacht ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, indem sie ihnen die Integration im Gastland mit ihren Familien ermöglicht. Der Zweck der Familien- zusammenführung besteht nicht so sehr darin, den Familienangehörigen von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des FZA sind, den Aufenthalt als solchen zu ermöglichen, sondern darin, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, indem das erhebliche Hindernis beseitigt wird, das die Verpflichtung, sich von ihren Verwandten zu trennen, für sie darstellen würde. Die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 7 Bst. d FZA und 3 Abs. 1 Anhang I FZA soll mit anderen Worten sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, nicht aus familiären Gründen auf die Freizügigkeit verzichten. Ziel der Familienzusammenführung im Rahmen des FZA ist es daher, eine Familie wieder zusammenzuführen und ihr das Zusammenleben unter einem Dach zu ermöglichen. Dies spiegelt sich in den Anforderungen an eine geeignete Wohnung im Rahmen des FZA wider (Urteil BGer 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders als das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sieht das FZA keine Frist für das Gesuch um Familiennachzug vor. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann der Verwandte in absteigender Linie eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei oder sein Ehegatte daher jederzeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erhalten. Der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung gilt als massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Alters des Nachkommen. Zu beachten ist allerdings, dass die Rechte aus Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 7 Bst. d FZA dem Verbot des Rechtsmissbrauchs unterstehen. Die Tatsache, dass ein junger Erwachsener kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz kommt, kann unter Umständen ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. Dies gilt in jedem Fall, wenn der Nachkomme nicht selbst Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist. In diesem Fall
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 hat das Kind nur einen abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, der vom ursprünglichen Aufenthaltsrecht eines seiner Familienangehörigen abhängt. Nach Vollendung des 21. Altersjahres hat ein Nachkommen, der nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz, es sei denn, er sei noch unterhaltsabhängig. Je älter der Nachkomme ist, desto angemessener ist es daher, die Absicht des Gesuchstellers zu hinterfragen und sich zu fragen, ob der Antrag hauptsächlich durch die Begründung eines Familienlebens oder durch rein wirtschaftliche Interessen motiviert ist (Urteil BGer 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). 3.2. Im Verwaltungsverfahren hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 45 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 47 VRG; Art. 90 AIG) relativiert, wobei die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen kommt, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden. Ausländerinnen und Ausländer sind sodann gemäss Art. 90 AIG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere wenn es sich um die Aufklärung von Tatsachen handelt, die sie am besten kennen können; sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Bst. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Bst. b; Urteil KG FR 601 2019 168 vom 20. März 2020 E. 3.4). In Ermangelung einer Kooperation der von solchen Tatsachen betroffenen Partei und mangelnder aktenkundiger Beweise verfällt die Behörde, welche die Untersuchung des Sachverhalts mit der Feststellung abschliesst, dass eine Tatsache nicht als erwiesen angesehen werden kann, nicht in Willkür und verstösst nicht gegen die Regeln über die Beweislast (BGE 148 II 465 E. 8.3; Urteil BGer 2C_681/2022 vom 3. August 2023 E. 4.1). 3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Antrags 21 Jahre und 9 Monate alt war. Der Vorinstanz kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie daraus den Schluss zieht, der Gesuchsteller falle deswegen ohne weiteres nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 FZA. Dieser kann sich jedoch nur auf ein Aufenthaltsrecht nach FZA berufen, wenn er nachweisen kann, dass sein Vater ihm im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA Unterhalt gewährt. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen erhellt, dass die Familie von C.________, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und drei Kindern, geboren in den Jahren 2002, 2004 und 2007, im September 2024 gemeinsam an der gleichen Adresse in einer italienischen Stadt Wohnsitz hatten, bevor er am 23. September 2024 mit der ganzen Familie in die Schweiz einreiste, wo er einen Arbeitsvertrag als Bauarbeiter unterzeichnet und ein Einfamilienhaus in E.________ gemietet hat. C.________, seine Ehefrau und die Kinder F.________ und G.________ erhielten aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft des ersten und des Alters dieser Kinder eine Aufenthaltsbewilligung. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 erklärte der Vater des Beschwerdeführers, der einzige soziale Halt für seine drei Kinder sei die enge Familie und das Kindeswohl seines ältesten Sohnes könne nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden. Sein Sohn habe keine Bindung zum Heimatland B.________ und könne auch nicht nach Italien zurück. Zudem habe er ihm "schon vorher und auch jetzt" Unterhalt gewährt, weil er einen Unfall erlitten habe, so dass seine Bedürftig- keit momentan evident sei. Belegt hat er allerdings keine dieser Angaben.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Der Beschwerdeführer seinerseits gab in seinem Aufenthaltsbewilligungsgesuch an, er sei Schüler, was insofern belegt ist, als er im Beschwerdeverfahren ein Diplom vom 30. Juni 2023 über die bestandene staatliche Abschlussprüfung an einer italienischen Oberschule eingereicht hat. Im April 2025 reichte er einen Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2025 für eine Tätigkeit als Hilfsmonteur Sanitär/Heizung und eine Versicherungsbestätigung der AHV-Ausgleichskasse ein. Arbeitgeber war die Gesellschaft D.________ GmbH (im Vertrag nur als D.________ GmbH bezeichnet) mit Sitz in E.________, deren Gesellschafter und Geschäftsführer H.________ ist. Im Beschwerdeverfahren wiederum macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von der gleichen Gesellschaft die Bestätigung, dass er ab Mitte August 2025 eine Lehre als Sanitär-Installateur beginnen könne. Ein entsprechender Arbeitsvertrag wurde allerdings nicht eingereicht. Gleichzeitig gab er zudem an, er sei zwischenzeitlich nach Italien zurückgekehrt und wohne dort allein, wobei sein monatlicher Mietzins von seinem Vater bezahlt werde, was er mit einem unvollständigen Mietvertrag und Quittungen für die Monate Januar bis Mai 2025 belegen will. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Italien zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in der gleichen Wohnung gelebt hat und bis im Juni 2023 die Oberschule besuchte und die Abschlussprüfung bestanden hat. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt sein Unterhalt von seinen Eltern übernommen und geleistet wurde. Für die weitere Zeit bis zur Ausreise der Eltern aus Italien – Juli 2023 bis September 2024 – und auch für die Zeit danach, sind keine Unterlagen eingereicht worden, weder im Verfahren vor dem BMA noch im Beschwerdeverfahren. Ein vom Vater bzw. den Eltern geleisteter Unterhalt an den Beschwerde- führer kann für diese Zeitspanne somit nicht als erwiesen gelten. Der Beschwerdeführer hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren offengelegt, dass er in die Schweiz einreisen will, um hier arbeitstätig zu werden und somit seinen Unterhalt selbst zu bestreiten, hat er doch einen Arbeitsvertrag vom
6. Januar 2025 mit der Gesellschaft D.________ GmbH abgeschlossen, auch wenn er im Beschwerdeverfahren behauptet, die erwähnte Arbeitstätigkeit nie angetreten und den Vertrag nur abgeschlossen zu haben, weil er fälschlicherweise davon ausging, nur als Arbeitnehmer in die Schweiz einreisen zu können. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusicherung des genannten Arbeitgebers, ihm ab August 2025 eine Lehrstelle zur Verfügung zu stellen, ist ihrerseits weder mit einem Lehrvertrag noch mit einer Anmeldung an einer Berufsfachschule belegt. Nachdem der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr in Italien gelebt hat, ohne dass belegt wäre, dass ihm zum Zweck der Ausbildung oder aus einem anderen Grund von seinen Eltern Unterhalt geleistet wurde, und er seinen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung mit wechselnden Argumenten begründet hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag nicht durch die Begründung bzw. Weiterführung eines Familienlebens mit seinen Eltern und Geschwistern, sondern durch rein wirtschaftliche Interessen motiviert ist. Unter diesen Vorgaben hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung infolge Familiennachzugs abgewiesen hat. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung auch als Ganzes verhältnismässig ist und auf einer fairen Interessenabwägung beruht (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; ferner Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 4.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft – wie Art. 13 Abs. 1 BV –
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil BGer 2C_351/2023 vom 15. April 2025 E. 1.2.4 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Vorliegend war der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren volljährig, bzw. bereits über 21 Jahre alt, als das Gesuch um Familiennachzug gestellt wurde. Es ergibt sich zudem aus den Akten kein Hinweis, dass zwischen ihm und seinem Vater ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestehen würde. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer, der im Juni 2023 die Abschlussprüfung der italienischen Oberschule bestanden hat, zwischen diesem Datum und der Einreise seiner Eltern in die Schweiz im September 2024 finanziell von ihnen abhängig gewesen wäre. Die Verweigerung der Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ist somit auch unter dem Titel von Art. 8 Ziff. 2 EMK verhältnismässig. 5. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 5.1. Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten (Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]). Von den Zulassungsvoraussetzungen kann zudem laut Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies die Integration (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land
– insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2). Auch bei Vorliegen eines Härtefalls besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Kann-Vorschrift) hervorgeht. Die Erteilung der Bewilligung liegt demnach ebenfalls im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG). 5.2. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einem schwer- wiegenden Härtefall gemäss der zitierten Rechtslage befindet. Er macht auch keine Umstände geltend, die dafürsprechen würden, sondern behauptet bloss pauschal, dass der Familiennachzug ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 20 VFP und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG darstellt, wenn die betroffene Person auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Dieser Argumentation kann allerdings vorliegend gleich doppelt nicht gefolgt werden. Einerseits sind die Anforderungen für die Annahme eines schwerwiegenden Härtefalls höher als vom Beschwerdeführer behauptet, und andererseits hat dieser nicht nachgewiesen, dass er auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist, bzw. eine solche Unterstützung auch erhält. Er hat zudem nur für sehr kurze Zeit in der Schweiz gelebt und ist nach wenigen Monaten zurück nach Italien gezogen. Er kann somit auch keine besonders enge Beziehung zur Schweiz geltend machen, welche gegen die Wegweisung sprechen würde. Nach dem Gesagten liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vor und die Nichterteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erweist sich unter Würdigung der gesamten Umstände gemäss Art. 96 AIG als verhältnismässig. 6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer verweigert und seine Wegweisung verfügt, zumal auch keine Vollzugs- hindernisse ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2025 zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 7. Die Gerichtskosten werden dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden auf CHF 1'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 28. Juli 2025/dbe Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber