Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. B.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1990, ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt derzeit im Kosovo. Gestützt auf die Eheschliessung vom 27. September 2013 mit der Schweizerin C.________ wurde ihm am 12. August 2013 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 wurde diese Ehe geschieden. Am 3. Mai 2016 verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers namentlich aufgrund der Scheidung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil KG FR 601 2016 131 vom 7. Februar 2017). Am 7. Dezember 2016 hat das Gericht des Greyerzbezirks den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung und einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt. Eine hiergegen an das Kantonsgericht erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer zurück, womit das erwähnte Strafurteil in Rechtskraft erwuchs (siehe Urteil KG FR 501 2017 152 vom 22. November 2017). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 19. Februar 2019 ein Einreiseverbot bis zum
18. Februar 2024 gegen den Beschwerdeführer; am 5. März 2019 wurde er aus der Schweiz ausgewiesen. B. Am 6. Januar 2020 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Schweizer Staatsangehörige A.________ (Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau), geboren im Jahr 1991. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
13. Januar 2022 wegen illegaler Einreise in die Schweiz, begangen am 29. Dezember 2021, zu einer unbedingten Busse von CHF 300.- sowie einer bedingten Geldstrafe à 30 Tagessätzen zu CHF 30.-. Die Beschwerdeführer beantragten am 14. August 2024 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für den Ehemann. Die Vorinstanz teilte ihnen am 30. Oktober 2024 mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch abzuweisen, worauf sich diese namentlich am
3. Dezember 2024 und am 18. Februar 2025 vernehmen liessen. C. Mit Entscheid vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Sicherheit überwiege das private Interesse der Beschwerdeführer an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz. D. Am 23. Mai 2025 (Poststempel: 26. Mai 2025) haben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass die strafrechtliche Verurteilung bereits mehrere Jahre zurückliege und er sich seither positiv verhalten habe. Das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 E. Die Vorinstanz beantragt am 12. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführer am 25. Juni 2025 replizieren. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen habe es die Vorinstanz unterlassen, ihnen die Argumente, auf welche sie sich im angefochtenen Entscheid stützt, vorgängig mitzuteilen. Ihnen sei es somit nicht möglich gewesen, angemessen Stellung zu beziehen. Zum andern habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sowohl in ihrer Absichtserklärung als auch in der darauffolgenden Verfügung kaum auf die eingebrachten Argumente eingegangen sei und ihren Entscheid unzureichend begründet habe. Konkret habe sie die Interessen an einem Verbleib in der Schweiz unzureichend gewürdigt und keine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen.
E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 132 II 485 E. 3.2; 132 II 257 E. 4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde muss ihre Begründung den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; 132 II 485 E. 3.4; 129 II 497 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch auf vorgängige Mitteilung der exakten juristischen Begründung kommt den Beschwerdeführern auch unter Berücksichtigung der behördlichen Aufklärungspflicht im Ausländerrecht (vgl. hierzu Urteile BGer 2C_58/2017 vom
23. Juni 2017; KG FR 601 2024 31 vom 6. November 2024 E. 4.1) nicht zu.
E. 3.2 Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 darauf hin, dass die Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere aufgrund der Vorstrafen nicht erfüllt seien; der Beschwerdeführer stelle gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG und Art. 63 AIG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb sie beabsichtige, das Gesuch abzulehnen. Im angefochtenen Entscheid griff die Vorinstanz im Wesentlichen auf dieselbe Begründung zurück. Den Beschwerdeführern kann daher offensichtlich nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, sie hätten zu den Verweigerungsgründen keine Stellung beziehen können.
E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst sodann das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde die Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; 150 III 1 E. 4.5).
E. 3.4 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid namentlich damit, dass aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne und weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Sicherheit überwiege das private Interesse der Beschwerdeführer an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz. Diese Begründung zeigt die Entscheidfindung und die zugrungeliegenden Erwägungen rechtsgenüglich auf. Auch nahm die Vorinstanz damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Den Beschwerdeführern ist es denn auch ohne Weiteres gelungen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der angefochtene Entscheid genügt damit den Anforderungen an die Begründungspflicht, und die Rüge, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erweist sich als unbegründet.
E. 4.1 Die Vorinstanz erblickte insbesondere in der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein überwiegendes öffentliches Interesse, ihm das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verweigern. Die Dauer der Freiheitsstrafe sowie die Höhe der Busse würden auf ein schweres Verschulden hinweisen. Bei der Interessensabwägung falle insbesondere auch die Art der Straftaten, namentlich jene gegen die sexuelle Integrität, die Freiheit sowie die körperliche und psychische Integrität ins Gewicht. Zudem habe er das verhängte Einreiseverbot missachtet. In ihrer Stellungnahme vom
12. Juni 2025 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 keinerlei Reue hinsichtlich seiner Straftaten zeige und sich während der Haft nicht einwandfrei verhalten habe. Insgesamt könne nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Verurteilung bereits über acht Jahre zurückliege und die Strafe mittlerweile verbüsst worden sei. Das SEM habe es nicht als erforderlich erachtet, das Einreiseverbot zu verlängern. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliere an Gewicht, je länger die Straftaten zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe sich während der Haftdauer sowie nach der Entlassung – mit geringfügigen Ausnahmen – korrekt verhalten und sei deshalb nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe vorzeitig entlassen worden. Diese positive Entwicklung werde auch durch das psychiatrische Gutachten vom 10. Juli 2024 bestätigt. Dieses halte fest, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Der Verstoss gegen das Einreiseverbot im Jahr 2021 sei aus migrationsrechtlicher Sicht entschuldbar, da der Beschwerdeführer diesen lediglich aus romantischen Gründen begangen habe, um seine Ehefrau wiederzusehen, welche er seit langer Zeit nicht mehr gesehen habe. Er stelle für seine Ehefrau, welche als Schweizer Staatsangehörige vollständig integriert sei und einer Erwerbstätigkeit nachgehe, eine wichtige emotionale und soziale Stütze dar. Insgesamt überwiege das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung.
E. 5 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat.
E. 5.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 1 AIG die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Bst. b). Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a oder b AIG erfüllt sind, d.h. wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Bst. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. b). Eine Freiheitsstrafe gilt als längerfristig im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, wenn die Dauer der auszusprechenden Strafe ein Jahr bzw. 360 Tage überschreitet, unabhängig davon, ob sie teil- oder vollbedingt bzw. ohne Bewährung ausgesprochen wurde. Der Widerrufsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" ist überdies nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet. Eine Kumulierung von mehreren kürzeren Strafen, die in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, ist nicht zulässig (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; 139 I 145 E. 2.1).
E. 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Gerichts des Greyerzbezirks vom
E. 7 Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid, mit dem sie die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer verweigerte, ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht und auch kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 8 Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. September 2025/dgr/gch Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2025 74 Urteil vom 25. September 2025 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber Praktikant: Gabriel Chocomeli Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Beschwerde vom 23. Mai 2025 gegen den Entscheid vom 22. April 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. B.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1990, ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt derzeit im Kosovo. Gestützt auf die Eheschliessung vom 27. September 2013 mit der Schweizerin C.________ wurde ihm am 12. August 2013 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 wurde diese Ehe geschieden. Am 3. Mai 2016 verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers namentlich aufgrund der Scheidung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil KG FR 601 2016 131 vom 7. Februar 2017). Am 7. Dezember 2016 hat das Gericht des Greyerzbezirks den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung und einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt. Eine hiergegen an das Kantonsgericht erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer zurück, womit das erwähnte Strafurteil in Rechtskraft erwuchs (siehe Urteil KG FR 501 2017 152 vom 22. November 2017). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 19. Februar 2019 ein Einreiseverbot bis zum
18. Februar 2024 gegen den Beschwerdeführer; am 5. März 2019 wurde er aus der Schweiz ausgewiesen. B. Am 6. Januar 2020 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die Schweizer Staatsangehörige A.________ (Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau), geboren im Jahr 1991. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
13. Januar 2022 wegen illegaler Einreise in die Schweiz, begangen am 29. Dezember 2021, zu einer unbedingten Busse von CHF 300.- sowie einer bedingten Geldstrafe à 30 Tagessätzen zu CHF 30.-. Die Beschwerdeführer beantragten am 14. August 2024 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für den Ehemann. Die Vorinstanz teilte ihnen am 30. Oktober 2024 mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch abzuweisen, worauf sich diese namentlich am
3. Dezember 2024 und am 18. Februar 2025 vernehmen liessen. C. Mit Entscheid vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Sicherheit überwiege das private Interesse der Beschwerdeführer an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz. D. Am 23. Mai 2025 (Poststempel: 26. Mai 2025) haben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass die strafrechtliche Verurteilung bereits mehrere Jahre zurückliege und er sich seither positiv verhalten habe. Das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 E. Die Vorinstanz beantragt am 12. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführer am 25. Juni 2025 replizieren. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen habe es die Vorinstanz unterlassen, ihnen die Argumente, auf welche sie sich im angefochtenen Entscheid stützt, vorgängig mitzuteilen. Ihnen sei es somit nicht möglich gewesen, angemessen Stellung zu beziehen. Zum andern habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sowohl in ihrer Absichtserklärung als auch in der darauffolgenden Verfügung kaum auf die eingebrachten Argumente eingegangen sei und ihren Entscheid unzureichend begründet habe. Konkret habe sie die Interessen an einem Verbleib in der Schweiz unzureichend gewürdigt und keine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 132 II 485 E. 3.2; 132 II 257 E. 4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde muss ihre Begründung den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; 132 II 485 E. 3.4; 129 II 497 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch auf vorgängige Mitteilung der exakten juristischen Begründung kommt den Beschwerdeführern auch unter Berücksichtigung der behördlichen Aufklärungspflicht im Ausländerrecht (vgl. hierzu Urteile BGer 2C_58/2017 vom
23. Juni 2017; KG FR 601 2024 31 vom 6. November 2024 E. 4.1) nicht zu. 3.2. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 darauf hin, dass die Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere aufgrund der Vorstrafen nicht erfüllt seien; der Beschwerdeführer stelle gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG und Art. 63 AIG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb sie beabsichtige, das Gesuch abzulehnen. Im angefochtenen Entscheid griff die Vorinstanz im Wesentlichen auf dieselbe Begründung zurück. Den Beschwerdeführern kann daher offensichtlich nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, sie hätten zu den Verweigerungsgründen keine Stellung beziehen können. 3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst sodann das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde die Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; 150 III 1 E. 4.5). 3.4. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid namentlich damit, dass aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden könne und weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Sicherheit überwiege das private Interesse der Beschwerdeführer an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz. Diese Begründung zeigt die Entscheidfindung und die zugrungeliegenden Erwägungen rechtsgenüglich auf. Auch nahm die Vorinstanz damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Den Beschwerdeführern ist es denn auch ohne Weiteres gelungen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der angefochtene Entscheid genügt damit den Anforderungen an die Begründungspflicht, und die Rüge, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erweist sich als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz erblickte insbesondere in der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein überwiegendes öffentliches Interesse, ihm das Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verweigern. Die Dauer der Freiheitsstrafe sowie die Höhe der Busse würden auf ein schweres Verschulden hinweisen. Bei der Interessensabwägung falle insbesondere auch die Art der Straftaten, namentlich jene gegen die sexuelle Integrität, die Freiheit sowie die körperliche und psychische Integrität ins Gewicht. Zudem habe er das verhängte Einreiseverbot missachtet. In ihrer Stellungnahme vom
12. Juni 2025 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 keinerlei Reue hinsichtlich seiner Straftaten zeige und sich während der Haft nicht einwandfrei verhalten habe. Insgesamt könne nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. 4.2. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Verurteilung bereits über acht Jahre zurückliege und die Strafe mittlerweile verbüsst worden sei. Das SEM habe es nicht als erforderlich erachtet, das Einreiseverbot zu verlängern. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliere an Gewicht, je länger die Straftaten zurückliegen. Der Beschwerdeführer habe sich während der Haftdauer sowie nach der Entlassung – mit geringfügigen Ausnahmen – korrekt verhalten und sei deshalb nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe vorzeitig entlassen worden. Diese positive Entwicklung werde auch durch das psychiatrische Gutachten vom 10. Juli 2024 bestätigt. Dieses halte fest, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Der Verstoss gegen das Einreiseverbot im Jahr 2021 sei aus migrationsrechtlicher Sicht entschuldbar, da der Beschwerdeführer diesen lediglich aus romantischen Gründen begangen habe, um seine Ehefrau wiederzusehen, welche er seit langer Zeit nicht mehr gesehen habe. Er stelle für seine Ehefrau, welche als Schweizer Staatsangehörige vollständig integriert sei und einer Erwerbstätigkeit nachgehe, eine wichtige emotionale und soziale Stütze dar. Insgesamt überwiege das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. 5. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. 5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 1 AIG die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Bst. b). Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a oder b AIG erfüllt sind, d.h. wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Bst. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. b). Eine Freiheitsstrafe gilt als längerfristig im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG, wenn die Dauer der auszusprechenden Strafe ein Jahr bzw. 360 Tage überschreitet, unabhängig davon, ob sie teil- oder vollbedingt bzw. ohne Bewährung ausgesprochen wurde. Der Widerrufsgrund der "längerfristigen Freiheitsstrafe" ist überdies nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich allein das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet. Eine Kumulierung von mehreren kürzeren Strafen, die in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, ist nicht zulässig (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; 139 I 145 E. 2.1). 5.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Gerichts des Greyerzbezirks vom
7. Dezember 2016 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Vergewaltigung zu einer unbedingten Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, mithin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung, verurteilt. Ausserdem wurde er am 29. Dezember 2021 wegen Missachtung des
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthalts aus der Schweiz weggewiesen und zu einer unbedingten Busse von CHF 300.- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat damit aufgrund des Urteils vom 7. Dezember 2016 nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG offensichtlich einen Grund für den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung gesetzt (vgl. auch Urteile KG FR 601 2024 117 vom 31. Januar 2025 E. 4 [Verurteilung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren]; 601 2016 217 vom 1. Februar 2017 E. 4.a [Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten]; 601 2020 177 vom 11. Dezember 2020 E. 4.2.1 [Verurteilung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren]). Im Zeitpunkt des Urteils waren Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 66a StGB, welche am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sind, noch nicht anwendbar (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Wie auch aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 6.3.) hervorgeht, waren die Straftaten, für welche er am
7. Dezember 2016 verurteilt wurde, sehr schwerwiegend, sodass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe ihren Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht, indem sie den entsprechenden Widerrufsgrund bejahte. 6. 6.1. Weiter sieht Art. 96 Abs. 1 AIG indes vor, dass die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländer beachten. Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung muss demnach auch als Ganzes verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (siehe auch Art. 5 Abs. 2 BV). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK, dessen Interessenabwägung sich mit jener nach Art. 96 AIG bzw. nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV deckt (siehe Urteile BGer 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1; 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.2; 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwere des Delikts – wobei ins Gewicht fällt, ob die Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte –, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil BGer 2C_393/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 3.2.4). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter, d.h. unverbesserlicher Delinquenz, besteht praxisgemäss regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sie sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (Urteil BGer 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.5). 6.2. Praxisgemäss verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (Urteile BGer 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen; 2C_714/2020 vom
25. November 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind. Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (Urteile BGer 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1 mit Hinweisen; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.4 mit Hinweisen). Besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (Urteil BGer 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 6.3. Der Beschwerdeführer wurde wie gesehen mit dem Urteil des Gerichts des Greyerzbezirks vom 7. Dezember 2016 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen, Freiheits- beraubung und Entführung sowie Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäss den Ausführungen dieses Gerichts hat der Beschwerdeführer während 20 Monaten innerhalb der Beziehung ein Klima des Terrors geschaffen, welches C.________ erheblich daran hinderte, wieder zu einer normalen Lebensführung zurückzufinden. Darüber hinaus ist er gemäss dem Urteil auch gegenüber ihren Eltern straffällig geworden. Bereits diese Umstände deuten auf ein schweres Verschulden und gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse hin, ist doch für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens namentlich die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion und dessen Einschätzung der Schwere der Tat sowie eine Gesamt- würdigung des deliktischen Verhaltens massgebend (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 129 II 215 E. 3.1; Urteile BGer 2C_16/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.3; 2C_890/2017 vom 10. September 2018 E. 4). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer mit seinen Delikten namentlich die besonders hochwertigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der persönlichen Freiheit massiv verletzte. Er hat damit gleich mehrere Tatbestände erfüllt, für die seit dem 1. Oktober 2016 zwingend eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen ist (Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 StGB). Zwar findet diese Bestimmung keine rückwirkende Anwendung, dennoch verdeutlicht sie im Rahmen der Interessenabwägung die Schwere der begangenen Straftaten sowie das besonders hohe öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits vor der Einführung von Art. 66a StGB als besonders schützenswert anerkannt hat (vgl. Urteil BGer 2C_76/2019 vom 14. September 2019 E. 5.3.3). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber solche Verhaltensweisen als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile BGer 2C_488/2019 vom
4. Februar 2020 E. 5.4.2; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3; 2C_393/2017 vom
5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3). Auch die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zeigt deutlich, dass es sich um einen schweren Fall handelt. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf ein tadelloses Verhalten während der Dauer der Gefängnisstrafe berufen, da ein adäquates Verhalten im Strafvollzug von den Betroffenen ohnehin erwartet wird (siehe BGE 139 II 121 E. 5.5.2; Urteil BGer 2C_201/2012 vom 20. August 2012 E. 3.3.1); zudem gesteht er selbst ein, dass er sich während der Haft nicht immer einwandfrei verhalten hat und unter anderem wegen Besitzes illegaler Gegenstände sowie eines Mobiltelefons disziplinarisch sanktioniert wurde. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom
13. Januar 2022 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz, begangen am 29. Dezember 2021, verurteilt wurde. Wenn die Beschwerdeführer dies in der Beschwerde als "romantische Geste für seine Ehefrau" bezeichnen, zeugt dies im Gesamtzusammenhang von einer beeindruckenden Ignoranz des Rechtssystems. So ist auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 1990 in der Schweiz geboren wurde, das Land indes bereits im Alter von einem Jahr wieder verliess. Am 12. September 2013 kehrte er im Rahmen der Eheschliessung mit C.________ in die Schweiz zurück. Am 8. Juli 2015 wurde er inhaftiert und schliesslich am
5. März 2019 aus der Schweiz ausgewiesen. Während der nur sehr kurzen Aufenthaltsdauer, in der er über einen Aufenthaltstitel verfügte und die er nicht im Gefängnis verbrachte, beging der Beschwerdeführer wie erwähnt wiederholt – teils schwerwiegende – Straftaten. Es trifft zu, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers, die am 7. Dezember 2016 ausgesprochen wurde, bereits rund neun Jahre zurückliegt. Im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung, die der Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist das relative Alter der Verurteilung jedoch zu relativieren, da die geahndeten Taten äusserst schwerwiegend sind (vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 5.2). 6.4. An dieser Einschätzung vermag entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde das von ihnen eingereichte "psychiatrische Gutachten" vom 10. Juli 2024 nichts zu ändern. Bei diesem als "Gutachten" betitelten Dokument handelt es sich um einen ärztlichen Kurzbericht, der offenbar auf Wunsch des Beschwerdeführers durch eine Psychiaterin in seinem Heimatland verfasst wurde. Dieser Bericht umfasst nur wenige Zeilen und entspricht in keiner Art und Weise den Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten zur Evaluierung der Rückfallgefahr oder ähnliches. Die Psychiaterin hielt darin im Wesentlichen kurz fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der Anamnese im Alter von 25 Jahren "einige Probleme mit dem Gesetz hatte, die er zum damaligen Zeitpunkt nicht kontrollieren konnte", die er mittlerweile bereuen würde und dass er nun nach der Entlassung aus dem Gefängnis und der Rückkehr in den Kosovo seinen Alltag wieder aufgenommen habe. Weiter hielt sie ohne Weiteres fest, dass er auf Fragen reagierte, das äussere Erscheinungsbild in Ordnung und der Gemütszustand gut seien und im Denken und im Wahrnehmungsbereich keine psychopathologischen Veränderungen auftreten würden und er weder selbst- noch fremdgefährdend sei. Der Bericht stützt sich offenbar lediglich auf eine einzige (kurze) Befragung des Beschwerdeführers und es wurden sonst keine fundierten Untersuchungsmethoden
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 (z.B. Tests oder Verhaltensbeobachtungen) angewandt bzw. erwähnt. Von einer vollumfänglichen nachvollziehbaren Untersuchung bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers namentlich im Hinblick auf die Rückfallgefahr kann somit keine Rede sein und die Beschwerdeführer können aus diesem oberflächlichen und nicht überzeugenden Kurzbericht nichts zu ihren Gunsten ableiten (siehe auch Urteil BGer 2C_974/2020 vom 21. März 2021 E. 5.4; 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2; 6B_225/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.2.2). 6.5. Insgesamt ist damit von gewichtigen öffentlichen Interessen an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Das diesen Interessen gegenüberstehende private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz besteht in erster Linie darin, mit seiner Ehefrau, welche Schweizer Staatsbürgerin ist, zusammenzuleben. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde diesbezüglich aus, dass die Ehefrau gut ausgebildet sei, einer gutbezahlten Arbeit nachgehe und seit vielen Jahren eine gefestigte Beziehung mit ihm führe. Er sei ihr eine wichtige Stütze. Ferner lebe sie in einer genügend grossen Wohnung und verfüge über ausreichend finanzielle Mittel, um seinen Aufenthalt zu tragen. Sie habe – ausser zu ihrem momentan dort lebenden Ehemann – keine Verbindungen zum Kosovo. Der Beschwerdeführer kenne die Schweiz hingegen von früheren Aufenthalten und sei bereits einer Arbeit nachgegangen. Im Falle einer Gewährung eines Aufenthaltstitels sei ihm erneut ein Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden. Die Ehefrau ist Schweizer Staatsbürgerin und verfügt in der Schweiz über eine gefestigte berufliche sowie wirtschaftliche Situation. Der Beschwerdeführer lebt derzeit im Kosovo, geht offenbar einer Erwerbstätigkeit nach und ist in ein soziales Umfeld eingebunden. Er hat den grössten Teil seines Lebens dort verbracht und bringt selbst vor, sich gut zurechtzufinden. Die Beziehungen und Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland sind daher stark, und er verfügt über genügende Ressourcen, Möglichkeiten und ein stabiles Netz. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine engen sozialen Kontakte in der Schweiz ausser zu seiner Ehefrau. Die Ehefrau wurde 1991 im Kosovo geboren und hat dort die ersten fünf Lebensjahre verbracht, bevor die Familie in die Schweiz zog. Damit ist sie offensichtlich mit der Sprache bestens vertraut und dürfte aufgrund der familiären Wurzeln auch sonst – zumindest auch über die Familie ihres Ehemannes – über Bezüge und Beziehungen zu diesem Land verfügen. Das Ehepaar hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz vielseitige Tätigkeiten ausgeübt, namentlich im Bereich der Administration und der Gastronomie, und verfügt damit über gute Ressourcen, um sich gegebenenfalls auch im Kosovo mit ihrem Ehemann niederzulassen und sich dort sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Ausserdem musste das Ehepaar bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung damit rechnen, dass sie ihr gemeinsames Leben aufgrund der Verurteilung nicht in der Schweiz führen könnten. Angesichts der Schwere der Straftaten musste den Beschwerdeführern bewusst sein, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gefährdet ist (vgl. Urteil BGer 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.3). Dem Ehepaar kann somit zugemutet werden, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen oder die Ehe andernfalls mit Besuchsaufenthalten und modernen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. Die privaten Interessen an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz wiegen nicht schwerer als die öffentlichen Interessen an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Daran ändert auch das in Aussicht gestellte Arbeitsverhältnis für den Beschwerdeführer nichts, können doch allein daraus keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 6.6. Zusammenfassend erweist sich damit die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig und sie steht den Ansprüchen aus Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK nicht entgegen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 7. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid, mit dem sie die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer verweigerte, ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht und auch kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. September 2025/dgr/gch Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant