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601 2024 31

Freiburg · 2024-11-06 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. B.________ (geboren 1972) und C.________ (geboren 1978), Staatsangehörige von Ungarn, wohnen seit 2006 in der Schweiz und sind im Besitz einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Sie stellten am 18. August 2023 beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) ein Gesuch um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter bzw. ihre Schwiegermutter (nachfolgend alle drei gemeinsam: Beschwerdeführer). A.________ ist im Jahr 1950 geboren, sie besitzt die rumänische und ungarische Staatsbürgerschaft und lebte als Rentnerin in Rumänien. Am 23. Juli 2023 reiste sie in die Schweiz ein und hält sich seither bei der Familie ihres Sohnes in D.________ (E.________) auf. B. Die Vorinstanz informierte A.________ am 14. September 2023 über die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit und forderte sie zur Einreichung diverser Unterlagen auf. Dem kamen die Beschwerdeführer am 26. September 2023 nach; insbesondere reichten sie die provisorische Steuerschätzung für das Jahr 2022 ein. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, dass sie die Ablehnung ihres Gesuchs um Familiennachzug sowie die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz in Erwägung ziehe. Die Beschwerdeführer nahmen hierzu am 18. Dezember 2023 Stellung und übermittelten weitere Unterlagen, um ihre finanzielle Situation darzulegen. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass diese in Rumänien nicht durch B.________ und C.________ unterstützt worden sei, weshalb der Familiennachzug in aufsteigender Linie ausgeschlossen sei. Überdies verfüge sie nicht über genügende finanzielle Mittel, um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin bzw. Person ohne Erwerbstätigkeit zu erhalten. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführer am 7. März 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringen sie sinngemäss im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. A.________ habe gestützt auf den Familiennachzug in aufsteigender Linie und auch als Rentnerin Anspruch auf eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Sie sei unterstützungsbedürftig, B.________ und C.________ hätten sie in Rumänien erheblich unterstützt und sie verfügten über genügend Mittel, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. F. Die Vorinstanz beantragt am 6. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 3 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Kantonsgericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, wenn es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert (Art. 91 Abs. 1 VRG). Mündliche Verhandlungen können aber nicht verlangt werden, wenn die Sache offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint (Art. 91 Abs. 1bis VRG). Darüber hinaus kommt der durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geforderte Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens in ausländerrechtlichen Bewilligungs- bzw. Wegweisungsverfahren – in dessen Lichte Art. 91 Abs. 1 VRG praxisgemäss restriktiv ausgelegt wird – gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zur Anwendung (vgl. etwa BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil BGer 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 7.2.2). Wie nachstehend (E. 5 und 6) aufgezeigt wird, gelingt es den Beschwerdeführern offensichtlich nicht nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Zudem bestehen keine Hindernisse für den Vollzug einer Wegweisung. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher zu verzichten (vgl. auch Urteile KG FR 601 2019 127 vom

12. Dezember 2019 E. 2.3, 601 2018 120 vom 16. August 2018 E. 5).

E. 4 Die Beschwerdeführer rügen vorerst, sie seien im Verfahren vor der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb diese sie auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte hinweisen müssen. Sie bringen vor, die einzureichenden Unterlagen hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse seien nicht näher definiert worden, und man habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterstützungsleistungen im Heimatland ein wichtiges Entscheidkriterium seien.

E. 4.1 Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären (vgl. Art. 45 VRG). Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Parteien relativiert (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG). So werden Ausländer sowie an Verfahren nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Urteil BGer 2C_981/2017 vom

18. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Die Auskunftspflicht eines Gesuchstellers reicht aber nur so weit, als es sich um bewilligungsrelevante Bereiche handeln muss. Der Migrationsbehörde obliegt ihrerseits eine Aufklärungspflicht, indem sie die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinzuweisen hat, das heisst sie muss den Gesuchsteller genau darüber informieren, welche Auskünfte für das Bewilligungsverfahren massgeblich sind und in welcher Form er diese zu erbringen hat (Urteile BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGer SO VWBES.2023.209 vom 21. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Grundlage dieser Aufklärungspflicht ist der Anspruch der mitwirkungspflichtigen Person auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile BGer 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E. 4; VGer ZH VB.2023.00284 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3, mit Hinweisen).

E. 4.2 Das von den Beschwerdeführern mit dem Gesuch eingereichte und von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Formular mit dem Titel "Verpflichtungserklärung" vom 14. August 2023 verlangte als Belege für die Zahlungsfähigkeit der garantiegebenden Person insbesondere "eine Kopie der Lohnauszüge der drei letzten Monate" und "die letzte Steuer-Veranlagungsanzeige". Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2023 und 13. Dezember 2023 zudem über die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger informiert und sie namentlich dazu aufgefordert, Dokumente betreffend ihre finanziellen Mittel einzureichen. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführer allerdings nicht konkret über die Voraussetzungen des Familiennachzugs in aufsteigender Linie gestützt auf Art. 3 Anhang I des Abkommens vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]), insbesondere die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung und - bedürftigkeit im Heimatland (Urteil BGer 2C_929/2018 vom

14. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen; wobei betreffend diese Voraussetzung darauf hinzuweisen ist, dass sich A.________ zum Gesuchszeitpunkt ohnehin bereits in der Schweiz befunden hat, womit eine Information darüber für die Beschwerdeführer nichts geändert hätte). Soweit die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat, kann diese Verletzung jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geheilt werden (vgl. zur Heilung des rechtlichen Gehörs Urteil BGer 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen), da diese Voraussetzung in der Verfügung konkretisiert wurde und die Beschwerdeführer überdies im Rechtsmittelverfahren nunmehr anwaltlich vertreten sind. Zudem hatten sie die Gelegenheit, sich im Rahmen ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, insbesondere zur Leistung von Unterhalt in Rumänien und dem Unterhaltsbedarf zu äussern sowie entsprechende Beweismittel vorzulegen.

E. 5 In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz A.________ zu Recht eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs in aufsteigender Linie namentlich mit der Begründung verweigert hat, B.________ und C.________ hätten ihr keinen Unterhalt im Sinne

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 des FZA gewährt, als sie noch in Rumänien wohnte. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass B.________ und C.________ Kost und Logis von A.________ wie auch die Prämien für die Krankenkasse und weiteren Gesundheitskosten (sie leide an einer Augenkrankheit und bekäme regelmässig Spritzen im Inselspital) während rund der Hälfte des Jahres, die sie im Rahmen eines Touristenvisums in der Schweiz verbringe, übernommen hätten. Bei der Rückreise würden sie ihr Bargeld für die Unterhaltskosten in Rumänien mitgeben. Zudem reichen sie Schreiben von zwei Bekannten ein, die darin insbesondere bestätigen, Bargeld sowie Waren des täglichen Bedarfs für A.________ mitgenommen zu haben, als sie nach Rumänien fuhren.

E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA). Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die von den nachzugswilligen Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden. Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält, oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es um den Nachzug aus dem Ausland geht. Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache der Beschwerdeführer, die erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den Unterhaltsbedarf beizubringen (vgl. Art. 90 Bst. b AIG; Urteil BGer 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Bei Aufenthalten in der Schweiz mit einem Visum, das eine Rückkehrpflicht umfasst, ist auf die Verhältnisse im Ausland abzustellen (Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.3). Die tatsächliche Unterhaltsgewährung muss mit geeigneten Mitteln nachgewiesen werden, wobei die "blosse Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinne angesehen wird (Urteil BGer 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.2).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall hält sich A.________ erst seit dem 23. Juli 2023 in der Schweiz auf. Ohne suspensive Wirkung der Beschwerde (Art. 84 VRG) wäre sie nach 90 Tagen zur Ausreise verpflichtet gewesen (Art. 6 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]). Zur Beurteilung der Unterhaltsgewährung nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA ist deshalb auf die Verhältnisse im Heimatland und das dortige Bedürfnis auf Unterstützung sowie die Erbringung von Unterhalt im Zeitpunkt der Gesucheinreichung abzustellen (vgl. E. 5.1 soeben; zudem BGE 135 II 369 E. 3.2 e contrario). Dementsprechend können die Beschwerdeführer aus ihrem Vorbringen, B.________ und C.________ würden während der mehrmonatigen Aufenthalte von A.________ in der Schweiz im Rahmen von Touristenvisen deren Kost und Logis übernehmen, nichts für sich ableiten, ist doch aufgrund der mit einem Touristenvisum verbundenen Rückkehrpflicht auf die Verhältnisse im Ausland abzustellen (E. 5.1 soeben).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 B.________ und C.________ geben an, namentlich für die Gesundheitskosten von A.________ und für die Liegenschaftssteuer aufgekommen zu sein. Hierfür liegen jedoch weder bezahlte Rechnungen und Quittungen noch Überweisungsnachweise oder andere sachdienliche Dokumente vor, die dies belegen würden. Stattdessen begnügen sich die Beschwerdeführer damit, pauschal auf die Höhe der monatlichen Rente von A.________ bzw. den Betrag von RON 162.19 (≙ CHF 31.30), der nach Abzug einiger Fixkosten noch übrigbleibe, hinzuweisen und anhand dessen darauf zu schliessen, dies reiche auch in Rumänien nicht zum Leben. Zusätzlich wollen B.________ und C.________ A.________ mit Geldbeträgen – in unbekannter Höhe und ohne zu nennen, in welchen Zeitabständen diese jeweils ausgerichtet worden sein sollen – unterstützt haben, wobei auch hierfür überzeugende Belege fehlen. Ebenso mangelt es an rechtsgenüglichen Nachweisen für die behaupteten Unterstützungsleistungen mit Naturalien wie Lebensmittel, Kosmetika und Waschmittel (diese können unter den zu leistenden Unterhalt fallen, vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.4). Die blosse Verpflichtungserklärung von Gemeinschaftsangehörigen, zum Unterhalt der betroffenen Familienangehörigen beizutragen, genügt jedoch vorliegend wie gesehen nicht, um die Unterhaltsleistung nachzuweisen (Urteil BGer 2C_757/2019 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. Urteil VGer ZH VB.2023.00145 E. 2.4.6). Aus demselben Grund können die Beschwerdeführer auch nichts aus den als Beschwerdebeilagen 8 und 9 eingereichten Erklärungen von Bekannten ableiten, die bekunden, dass sie bei Reisen nach Rumänien Bargeld sowie Waren des täglichen Bedarfs für A.________ mitgenommen haben. Für den Nachweis zur Unterstützungsleistung in Rumänien genügen diese Erklärungen nicht. Auch sonst finden sich in den Akten und den beigebrachten Unterlagen keine nachvollzieh- und überprüfbaren Dokumente, die darauf hinweisen würden, dass B.________ und C.________ A.________ in Rumänien nachhaltig und längerfristig Unterhalt leisteten. Dies nachzuweisen hätte jedoch den Beschwerdeführern oblegen (vgl. Art. 90 AIG), weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. Zusammenfassend legen die Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Nachweise für die Zahlung namhafter Ausgaben zugunsten von A.________ sowie deren Unterstützung in Rumänien durch B.________ und C.________ ins Recht. Die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung in Rumänien von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA ist folglich nicht erfüllt.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch von A.________ auf eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs in aufsteigender Linie nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA im Ergebnis zu Recht verneint hat.

E. 6 Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 2). Die Herkunft der finanziellen Mittel spielt keine Rolle; so können sie auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1 mit Hinweisen). Für die Prüfung der Frage ausreichender finanzieller Mittel müssen somit sowohl eigene als auch der betroffenen Person zur Verfügung stehende Drittmittel berücksichtigt werden.

E. 6.1 Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen, dass eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthalts- erlaubnis mit einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienange- hörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Art. 16 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP; SR 142.203) bestimmt zu den bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA er- forderlichen finanziellen Mitteln, dass die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom

E. 6.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz namentlich dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch der Höhe der Prämienverbilligung (vgl. Art. 26 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Sowohl die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) als auch die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) sind in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt und lassen keine Abweichungen zu (vgl. Urteil KG FR 608 2017 268 vom 6. März 2018). Als Ausgaben werden namentlich bei zu Hause lebenden Personen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELV) CHF 20'100.- als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Bst. a Ziff. 1) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bst. b). Als Einnahmen angerechnet werden insbesondere Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG).

E. 6.3 A.________ ist Rentnerin, weshalb sich die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel vorliegend nach Art. 16 Abs. 2 VFP richtet. Es ist zu prüfen, ob die finanziellen Mittel von B.________ und C.________ zusammen mit denjenigen von A.________, die monatlich eine Rente von umgerechnet ca. CHF 235.50 erhält und selbst kein Vermögen ausweist, ausreichend sind. Offensichtlich ist, dass die monatliche Rente von ca. CHF 235.50 als einzige Einnahmequelle von A.________ allein nicht ausreicht, um den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 20'100.- (monatlich CHF 1'675.-; vgl. E. 6.2 soeben) zu decken. Selbst ohne Berücksichtigung eines Mietzinses liegt eine monatliche Unterdeckung von CHF 1'438.10 vor. Sie ist daher auf weitere finanzielle Drittmittel angewiesen. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich die Seiten 2, 3 und 4 der Steuererklärung von B.________ und C.________ für das Jahr 2022 (Beschwerdebeilage 10) als Nachweis der finanziellen Mittel und insbesondere für die Höhe ihres Familieneinkommens und -vermögens ins Recht gelegt und führen gestützt darauf aus, sie würden über ein Nettoeinkommen von CHF 8'860.- verfügen. Die (definitive) Steuerveranlagung fehlt jedoch. Mit diesem Vorgehen verkennen die Beschwerdeführer, dass eine Steuererklärung – im Unterschied zur behördlichen Steuereinschätzung – als Selbstdeklaration eine blosse Parteibehauptung darstellt (Urteil BGer 5A_628/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1 mit Hinweis) und folglich zum Nachweis der Einkommens- und Ausgabenverhältnisse sowie des Vermögens vorliegend nicht genügt. Die in der Steuererklärung getätigten Angaben können auch nicht anhand anderer Dokumente in den Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wurde doch namentlich keine Erfolgsrechnung oder sonstige Abrechnung über die Betriebstätigkeit des Restaurants und auch keine vollständigen bzw. nachvollziehbaren Bankauszüge eingereicht. Aus der Steuererklärung von B.________ und C.________ für das Jahr 2022 können die Beschwerdeführer damit vorliegend nichts für sich ableiten. Ebenso wenig kann auf das ins Recht gelegte Formular "Betriebsabgabe für öffentliche Gaststätten für 2024" abgestellt werden; so handelt es sich doch dabei ebenfalls lediglich um eine Parteibehauptung und es wurde zudem weder datiert noch unterschrieben.

Dispositiv
  1. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] als alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; ferner Urteile BGer 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1.2; VGer ZH SB.2020.00117 vom 15. September 2021 E. 3.1). Eine Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Verwendung bzw. Berücksichtigung zur Bestreitung des Grundbedarfs von A.________ fällt daher bereits von Vornherein ausser Betracht, da doch damit das Geschäftsvermögen nicht mehr dem Restaurantbetrieb dienen würde. Darüber hinaus bleibt unklar, ob das Geschäfts- und das verbliebene Privatvermögen überhaupt liquid und damit zur Bestreitung des Grundbedarfs verfügbar wäre, machen B.________ und C.________ doch gemäss ihren am 18. Dezember 2023 nachgereichten Fahrzeugscheinen auch geltend, Eigentümer eines Mercedes-Benz 280 SL mit Wert zwischen CHF 35'000.- bis CHF 50'000.- und eines Mercedes-Benz 230 SL Roadster mit Wert zwischen CHF 80'000.- bis CHF 100'000.- zu sein. Gemäss diesen angegebenen Werten müssten die Fahrzeuge einen Grossteil des gesamten Vermögens darstellen. Dieser Teil könnte jedoch wiederum nicht berücksichtigt werden, da die Fahrzeuge bzw. Vermögenswerte nicht liquid und daher auch nicht "verfügbar" im Sinne von Art. 24 FZA sind, müssten sie doch zuerst veräussert werden, damit sie überhaupt zur Grundbedarfsbestreitung verwendet werden könnten (vgl. auch die Definition des Begriffs im Duden, wonach z.B. Kapital nur dann "verfügbar" ist, wenn es in liquider Form vorliegt: https://www.duden.de/rechtschreibung/verfuegbar, letztmals aufgerufen am
  2. Oktober 2024; vgl. zudem Urteil KG FR 601 2020 169 E. 4.2, wo zur Prüfung von Art. 24 FZA nur auf die monatliche Bedarfsrechnung abgestellt wurde). 6.4.3. Gestützt auf die aufgezeigten Berechnungen bzw. die Einkommens- und Ausgabensituation und die grundsätzlich steigenden Lebenshaltungskosten ist zudem davon auszugehen, dass das Privatvermögen gemäss Steuererklärung 2022 innert absehbarer Zeit aufgebraucht ist, wenn zusätzlich für A.________ aufzukommen wird. Schliesslich ist aus den Akten weder ersichtlich noch belegt, dass B.________ und C.________ ihr Einkommen im Vergleich zu den in der Steuererklärung 2022 angegebenen Werten namhaft und längerfristig steigern konnten. 6.4.4. Angesichts dieser knappen und unsicheren finanziellen Verhältnisse kann daher nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass B.________ und C.________ auf Dauer den Lebensunterhalt von A.________ finanzieren können (vgl. auch Urteil VGer ZH VB.2018.00405 vom 22. August 2018 E. 5, wo ebenfalls zu knappe und unsichere finanzielle Verhältnisse vorlagen). Somit liegen keine genügenden finanziellen Mittel vor. 6.5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz auch einen Anspruch auf Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Anhang I FZA zu Recht verneint.
  3. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht gegen Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verstösst, ist deren Schutzbereich doch im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie ausgerichtet, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, während sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (z.B. bei einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheit) auf die Bestimmungen berufen können (vgl. statt vieler Urteile BGer 2C_153/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Vorliegend ist zwischen B.________ bzw. C.________ und A.________ kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich und ein solches wird von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Kantonsgericht KG Seite 11 von 12
  4. Da der für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebende Sachverhalt liquid ist und von den von den Beschwerdeführern beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen keine neuen rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, die ein anderes Ergebnis indizieren würden, kann darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. hierzu statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.1 ff., insbesondere 5.3, mit Hinweisen).
  5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an A.________ verweigert und ihre Wegweisung verfügt, zumal auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2024 ist zu bestätigen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, erneut ein mit rechtsgenüglichen Belegen untermauertes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, sofern sich ihre Situation zukünftig verändert.
  6. 10.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 1'000.- festgesetzt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 10.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. November 2024 /tsc/bis Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 31 Urteil vom 6. November 2024 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, B.________ und C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Beschwerde vom 7. März 2024 gegen die Verfügung vom 9. Februar 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. B.________ (geboren 1972) und C.________ (geboren 1978), Staatsangehörige von Ungarn, wohnen seit 2006 in der Schweiz und sind im Besitz einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Sie stellten am 18. August 2023 beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) ein Gesuch um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter bzw. ihre Schwiegermutter (nachfolgend alle drei gemeinsam: Beschwerdeführer). A.________ ist im Jahr 1950 geboren, sie besitzt die rumänische und ungarische Staatsbürgerschaft und lebte als Rentnerin in Rumänien. Am 23. Juli 2023 reiste sie in die Schweiz ein und hält sich seither bei der Familie ihres Sohnes in D.________ (E.________) auf. B. Die Vorinstanz informierte A.________ am 14. September 2023 über die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit und forderte sie zur Einreichung diverser Unterlagen auf. Dem kamen die Beschwerdeführer am 26. September 2023 nach; insbesondere reichten sie die provisorische Steuerschätzung für das Jahr 2022 ein. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, dass sie die Ablehnung ihres Gesuchs um Familiennachzug sowie die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz in Erwägung ziehe. Die Beschwerdeführer nahmen hierzu am 18. Dezember 2023 Stellung und übermittelten weitere Unterlagen, um ihre finanzielle Situation darzulegen. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass diese in Rumänien nicht durch B.________ und C.________ unterstützt worden sei, weshalb der Familiennachzug in aufsteigender Linie ausgeschlossen sei. Überdies verfüge sie nicht über genügende finanzielle Mittel, um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin bzw. Person ohne Erwerbstätigkeit zu erhalten. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführer am 7. März 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringen sie sinngemäss im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. A.________ habe gestützt auf den Familiennachzug in aufsteigender Linie und auch als Rentnerin Anspruch auf eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Sie sei unterstützungsbedürftig, B.________ und C.________ hätten sie in Rumänien erheblich unterstützt und sie verfügten über genügend Mittel, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. F. Die Vorinstanz beantragt am 6. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Kantonsgericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, wenn es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert (Art. 91 Abs. 1 VRG). Mündliche Verhandlungen können aber nicht verlangt werden, wenn die Sache offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint (Art. 91 Abs. 1bis VRG). Darüber hinaus kommt der durch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geforderte Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens in ausländerrechtlichen Bewilligungs- bzw. Wegweisungsverfahren – in dessen Lichte Art. 91 Abs. 1 VRG praxisgemäss restriktiv ausgelegt wird – gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zur Anwendung (vgl. etwa BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil BGer 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 7.2.2). Wie nachstehend (E. 5 und 6) aufgezeigt wird, gelingt es den Beschwerdeführern offensichtlich nicht nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Zudem bestehen keine Hindernisse für den Vollzug einer Wegweisung. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher zu verzichten (vgl. auch Urteile KG FR 601 2019 127 vom

12. Dezember 2019 E. 2.3, 601 2018 120 vom 16. August 2018 E. 5). 4. Die Beschwerdeführer rügen vorerst, sie seien im Verfahren vor der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb diese sie auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte hinweisen müssen. Sie bringen vor, die einzureichenden Unterlagen hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse seien nicht näher definiert worden, und man habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Unterstützungsleistungen im Heimatland ein wichtiges Entscheidkriterium seien. 4.1. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären (vgl. Art. 45 VRG). Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Parteien relativiert (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG). So werden Ausländer sowie an Verfahren nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Urteil BGer 2C_981/2017 vom

18. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweis). Die Auskunftspflicht eines Gesuchstellers reicht aber nur so weit, als es sich um bewilligungsrelevante Bereiche handeln muss. Der Migrationsbehörde obliegt ihrerseits eine Aufklärungspflicht, indem sie die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinzuweisen hat, das heisst sie muss den Gesuchsteller genau darüber informieren, welche Auskünfte für das Bewilligungsverfahren massgeblich sind und in welcher Form er diese zu erbringen hat (Urteile BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGer SO VWBES.2023.209 vom 21. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Grundlage dieser Aufklärungspflicht ist der Anspruch der mitwirkungspflichtigen Person auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile BGer 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E. 4; VGer ZH VB.2023.00284 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3, mit Hinweisen). 4.2. Das von den Beschwerdeführern mit dem Gesuch eingereichte und von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Formular mit dem Titel "Verpflichtungserklärung" vom 14. August 2023 verlangte als Belege für die Zahlungsfähigkeit der garantiegebenden Person insbesondere "eine Kopie der Lohnauszüge der drei letzten Monate" und "die letzte Steuer-Veranlagungsanzeige". Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2023 und 13. Dezember 2023 zudem über die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger informiert und sie namentlich dazu aufgefordert, Dokumente betreffend ihre finanziellen Mittel einzureichen. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführer allerdings nicht konkret über die Voraussetzungen des Familiennachzugs in aufsteigender Linie gestützt auf Art. 3 Anhang I des Abkommens vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]), insbesondere die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung und - bedürftigkeit im Heimatland (Urteil BGer 2C_929/2018 vom

14. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen; wobei betreffend diese Voraussetzung darauf hinzuweisen ist, dass sich A.________ zum Gesuchszeitpunkt ohnehin bereits in der Schweiz befunden hat, womit eine Information darüber für die Beschwerdeführer nichts geändert hätte). Soweit die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hat, kann diese Verletzung jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geheilt werden (vgl. zur Heilung des rechtlichen Gehörs Urteil BGer 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 3.4 mit Hinweisen), da diese Voraussetzung in der Verfügung konkretisiert wurde und die Beschwerdeführer überdies im Rechtsmittelverfahren nunmehr anwaltlich vertreten sind. Zudem hatten sie die Gelegenheit, sich im Rahmen ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, insbesondere zur Leistung von Unterhalt in Rumänien und dem Unterhaltsbedarf zu äussern sowie entsprechende Beweismittel vorzulegen. 5. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz A.________ zu Recht eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs in aufsteigender Linie namentlich mit der Begründung verweigert hat, B.________ und C.________ hätten ihr keinen Unterhalt im Sinne

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 des FZA gewährt, als sie noch in Rumänien wohnte. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass B.________ und C.________ Kost und Logis von A.________ wie auch die Prämien für die Krankenkasse und weiteren Gesundheitskosten (sie leide an einer Augenkrankheit und bekäme regelmässig Spritzen im Inselspital) während rund der Hälfte des Jahres, die sie im Rahmen eines Touristenvisums in der Schweiz verbringe, übernommen hätten. Bei der Rückreise würden sie ihr Bargeld für die Unterhaltskosten in Rumänien mitgeben. Zudem reichen sie Schreiben von zwei Bekannten ein, die darin insbesondere bestätigen, Bargeld sowie Waren des täglichen Bedarfs für A.________ mitgenommen zu haben, als sie nach Rumänien fuhren. 5.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA). Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die von den nachzugswilligen Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden. Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält, oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es um den Nachzug aus dem Ausland geht. Bezüglich der Bedürftigkeit ist es Sache der Beschwerdeführer, die erforderlichen Beweise für die Kosten der Grundbedürfnisse und den Unterhaltsbedarf beizubringen (vgl. Art. 90 Bst. b AIG; Urteil BGer 2C_643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Bei Aufenthalten in der Schweiz mit einem Visum, das eine Rückkehrpflicht umfasst, ist auf die Verhältnisse im Ausland abzustellen (Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.3). Die tatsächliche Unterhaltsgewährung muss mit geeigneten Mitteln nachgewiesen werden, wobei die "blosse Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinne angesehen wird (Urteil BGer 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.2). 5.2. Im vorliegenden Fall hält sich A.________ erst seit dem 23. Juli 2023 in der Schweiz auf. Ohne suspensive Wirkung der Beschwerde (Art. 84 VRG) wäre sie nach 90 Tagen zur Ausreise verpflichtet gewesen (Art. 6 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]). Zur Beurteilung der Unterhaltsgewährung nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA ist deshalb auf die Verhältnisse im Heimatland und das dortige Bedürfnis auf Unterstützung sowie die Erbringung von Unterhalt im Zeitpunkt der Gesucheinreichung abzustellen (vgl. E. 5.1 soeben; zudem BGE 135 II 369 E. 3.2 e contrario). Dementsprechend können die Beschwerdeführer aus ihrem Vorbringen, B.________ und C.________ würden während der mehrmonatigen Aufenthalte von A.________ in der Schweiz im Rahmen von Touristenvisen deren Kost und Logis übernehmen, nichts für sich ableiten, ist doch aufgrund der mit einem Touristenvisum verbundenen Rückkehrpflicht auf die Verhältnisse im Ausland abzustellen (E. 5.1 soeben).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 B.________ und C.________ geben an, namentlich für die Gesundheitskosten von A.________ und für die Liegenschaftssteuer aufgekommen zu sein. Hierfür liegen jedoch weder bezahlte Rechnungen und Quittungen noch Überweisungsnachweise oder andere sachdienliche Dokumente vor, die dies belegen würden. Stattdessen begnügen sich die Beschwerdeführer damit, pauschal auf die Höhe der monatlichen Rente von A.________ bzw. den Betrag von RON 162.19 (≙ CHF 31.30), der nach Abzug einiger Fixkosten noch übrigbleibe, hinzuweisen und anhand dessen darauf zu schliessen, dies reiche auch in Rumänien nicht zum Leben. Zusätzlich wollen B.________ und C.________ A.________ mit Geldbeträgen – in unbekannter Höhe und ohne zu nennen, in welchen Zeitabständen diese jeweils ausgerichtet worden sein sollen – unterstützt haben, wobei auch hierfür überzeugende Belege fehlen. Ebenso mangelt es an rechtsgenüglichen Nachweisen für die behaupteten Unterstützungsleistungen mit Naturalien wie Lebensmittel, Kosmetika und Waschmittel (diese können unter den zu leistenden Unterhalt fallen, vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 4.4). Die blosse Verpflichtungserklärung von Gemeinschaftsangehörigen, zum Unterhalt der betroffenen Familienangehörigen beizutragen, genügt jedoch vorliegend wie gesehen nicht, um die Unterhaltsleistung nachzuweisen (Urteil BGer 2C_757/2019 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. Urteil VGer ZH VB.2023.00145 E. 2.4.6). Aus demselben Grund können die Beschwerdeführer auch nichts aus den als Beschwerdebeilagen 8 und 9 eingereichten Erklärungen von Bekannten ableiten, die bekunden, dass sie bei Reisen nach Rumänien Bargeld sowie Waren des täglichen Bedarfs für A.________ mitgenommen haben. Für den Nachweis zur Unterstützungsleistung in Rumänien genügen diese Erklärungen nicht. Auch sonst finden sich in den Akten und den beigebrachten Unterlagen keine nachvollzieh- und überprüfbaren Dokumente, die darauf hinweisen würden, dass B.________ und C.________ A.________ in Rumänien nachhaltig und längerfristig Unterhalt leisteten. Dies nachzuweisen hätte jedoch den Beschwerdeführern oblegen (vgl. Art. 90 AIG), weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. Zusammenfassend legen die Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Nachweise für die Zahlung namhafter Ausgaben zugunsten von A.________ sowie deren Unterstützung in Rumänien durch B.________ und C.________ ins Recht. Die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung in Rumänien von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA ist folglich nicht erfüllt. 5.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch von A.________ auf eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs in aufsteigender Linie nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA im Ergebnis zu Recht verneint hat. 6. Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Anspruch von A.________ auf Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA zu Recht mit der Begründung abgewiesen hat, sie erfülle die Anforderung der genügenden finanziellen Mittel nicht. Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des monatlichen Grundbedarfs namentlich auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, den Nachweis der monatlich an A.________ überwiesenen Rente wie auch den von B.________ und C.________ eingereichten Mietvertrag und deren provisorische Steuerschätzung für das Jahr 2022. Die Beschwerdeführer entgegnen, dass die finanzielle Situation von B.________ und C.________ es erlaube, zusätzlich für den Lebensunterhalt von A.________

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 in der Schweiz aufzukommen. Jene seien selbständig erwerbstätig und würden seit dem Jahr 2020 das Restaurant F.________ im E.________ bewirtschaften. 6.1. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen, dass eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthalts- erlaubnis mit einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienange- hörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Art. 16 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP; SR 142.203) bestimmt zu den bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA er- forderlichen finanziellen Mitteln, dass die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom

6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 2). Die Herkunft der finanziellen Mittel spielt keine Rolle; so können sie auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1 mit Hinweisen). Für die Prüfung der Frage ausreichender finanzieller Mittel müssen somit sowohl eigene als auch der betroffenen Person zur Verfügung stehende Drittmittel berücksichtigt werden. 6.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz namentlich dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Nach Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch der Höhe der Prämienverbilligung (vgl. Art. 26 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Sowohl die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) als auch die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) sind in ihrer Höhe gesetzlich festgelegt und lassen keine Abweichungen zu (vgl. Urteil KG FR 608 2017 268 vom 6. März 2018). Als Ausgaben werden namentlich bei zu Hause lebenden Personen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 ELV) CHF 20'100.- als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Bst. a Ziff. 1) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bst. b). Als Einnahmen angerechnet werden insbesondere Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG). 6.3. A.________ ist Rentnerin, weshalb sich die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel vorliegend nach Art. 16 Abs. 2 VFP richtet. Es ist zu prüfen, ob die finanziellen Mittel von B.________ und C.________ zusammen mit denjenigen von A.________, die monatlich eine Rente von umgerechnet ca. CHF 235.50 erhält und selbst kein Vermögen ausweist, ausreichend sind. Offensichtlich ist, dass die monatliche Rente von ca. CHF 235.50 als einzige Einnahmequelle von A.________ allein nicht ausreicht, um den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 20'100.- (monatlich CHF 1'675.-; vgl. E. 6.2 soeben) zu decken. Selbst ohne Berücksichtigung eines Mietzinses liegt eine monatliche Unterdeckung von CHF 1'438.10 vor. Sie ist daher auf weitere finanzielle Drittmittel angewiesen. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich die Seiten 2, 3 und 4 der Steuererklärung von B.________ und C.________ für das Jahr 2022 (Beschwerdebeilage 10) als Nachweis der finanziellen Mittel und insbesondere für die Höhe ihres Familieneinkommens und -vermögens ins Recht gelegt und führen gestützt darauf aus, sie würden über ein Nettoeinkommen von CHF 8'860.- verfügen. Die (definitive) Steuerveranlagung fehlt jedoch. Mit diesem Vorgehen verkennen die Beschwerdeführer, dass eine Steuererklärung – im Unterschied zur behördlichen Steuereinschätzung – als Selbstdeklaration eine blosse Parteibehauptung darstellt (Urteil BGer 5A_628/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1 mit Hinweis) und folglich zum Nachweis der Einkommens- und Ausgabenverhältnisse sowie des Vermögens vorliegend nicht genügt. Die in der Steuererklärung getätigten Angaben können auch nicht anhand anderer Dokumente in den Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wurde doch namentlich keine Erfolgsrechnung oder sonstige Abrechnung über die Betriebstätigkeit des Restaurants und auch keine vollständigen bzw. nachvollziehbaren Bankauszüge eingereicht. Aus der Steuererklärung von B.________ und C.________ für das Jahr 2022 können die Beschwerdeführer damit vorliegend nichts für sich ableiten. Ebenso wenig kann auf das ins Recht gelegte Formular "Betriebsabgabe für öffentliche Gaststätten für 2024" abgestellt werden; so handelt es sich doch dabei ebenfalls lediglich um eine Parteibehauptung und es wurde zudem weder datiert noch unterschrieben. Aus diesen Gründen kann bereits die Einkommens- und Vermögensseite nicht rechtsgenüglich verifiziert werden. Auf der Ausgabenseite fehlen ebenfalls Unterlagen, so z. B. Angaben zur Prämie für die obligatorische Krankenversicherung, zu allfälligen Prämienverbilligungen und zu den selbst getragenen Gesundheitskosten. Somit kann auch die genaue Höhe der Gesundheitskosten mangels Nachweises nicht eruiert werden. Können jedoch die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen aufgrund mangelnder Dokumentation nicht abschliessend festgestellt werden, bleiben die Beschwerdeführer den Nachweis schuldig, dass die A.________ zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel den Betrag übersteigen, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. E. 6.2 hiervor). Sie begnügen sich mit der Einreichung vereinzelter Dokumente. Sie hätten die erforderlichen Beweismittel, namentlich auch zur Solvenz von B.________ und C.________, im Rechtsmittelverfahren jedoch vorbringen müssen (Art. 90 Bst. b AIG; hinsichtlich der

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 nachzuweisenden Solvenz von Drittpersonen vgl. Urteil BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.3, mit Hinweisen). 6.4. 6.4.1. Selbst wenn jedoch auf die Werte in den wenigen eingereichten Unterlagen abgestellt würde, könnte entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht von genügenden finanziellen Mittel im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VFP ausgegangen werden: Gemäss der Steuererklärung 2022 wiesen B.________ und C.________ ein Nettoeinkommen von CHF 102’225.- aus, monatlich somit CHF 8'518.75 und nicht CHF 8'860.- wie von ihnen ausgeführt. Unter Berücksichtigung des gemeinsamen Kindes beträgt ihr sozialhilferechtlicher Grundbedarf gemäss Art. 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (Sozialhilfegesetzverordnung; SGF 831.0.12) noch ohne Einrechnung der Kosten für die medizinische Grundversorgung, CHF 5'187.-, was einen Überschuss von CHF 3'331.75 ergibt. Werden für die Kosten der obligatorischen Krankenkasse zugunsten der Beschwerdeführer die tiefstmöglichen Werte eingesetzt, resultiert eine monatliche Belastung von CHF 714.60 (je CHF 324.80 für die Eltern, CHF 65.- für das Kind; vgl. Prämienübersicht 2024 für den Kanton Freiburg vom September 2023 des Bundesamts für Gesundheit, Version August 2024, Prämien Grundversicherung Region 2, S. 25 und 41, abrufbar unter: https://www.priminfo.admin.ch/downloads/wegweiser_FR.pdf, letztmals aufgerufen am 31. Oktober 2024). Der monatliche Überschuss reduziert sich auf CHF 2'552.15. Von diesem Betrag abzuziehen sind sodann die gemäss Mietvertrag zusätzlich zum Mietzins monatlich anfallenden Aktontozahlungen für Wasser, Abwasser- und Kehrrichtabgaben von CHF 250.- sowie die selbst getragenen Gesundheitskosten (Selbstbehalt, Franchise). Ebenfalls abzuziehen sind die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, die für das Jahr 2022 gemäss provisorischer Steuerberechnung vom 3. Juli 2023 insgesamt CHF 13'150.05 und damit monatlich CHF 1'095.85 betrugen. Gemäss ihren Ausführungen wollen B.________ und C.________ sodann auch für die monatliche Unterdeckung von A.________ über CHF 1'438.10 (vgl. E. 6.3 soeben) aufkommen. Dadurch erhöht sich die Ausgabenseite weiter, was nun bereits zu einer Unterdeckung von CHF 231.80 führt. Zusätzlich geben sie an, dass sie für die Krankenkassenprämien und die selbst zu tragenden Gesundheitskosten von A.________ aufkommen würden. Erfahrungsgemäss steigen zudem einerseits die Krankenkassenprämienbelastung und andererseits mit zunehmendem Alter die Kosten für das Kind. Aus diesen Berechnungen, die mitunter sogar von für die Beschwerdeführer sehr günstigen Berechnungsgrundlagen ausgehen (vgl. die Krankenkassenprämien), ergeht offensichtlich, dass die Einkommens- und Ausgabenverhältnisse von B.________ und C.________ nicht ausreichen, um die anfallenden Kosten für einen Aufenthalt von A.________ in der Schweiz längerfristig und nachhaltig zu decken bzw. um den Betrag zu übersteigen, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (E. 6.2). 6.4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ändert auch der Kontostand über CHF 96'029.55 per 30. November 2023 sowie der Vermögensstand von CHF 119'607.- gemäss Steuererklärung 2022 nichts, ergibt sich doch aus den drei eingereichten Seiten der Steuererklärung 2022 ebenfalls, dass der grosse Teil des Vermögens von B.________ und C.________ (CHF 83’942.-) Geschäfts- und nicht Privatvermögen bildet. Es ist daher an den Restaurantbetrieb beim E.________ gebunden bzw. hat diesem zu dienen und ist dafür zu verwenden (vgl. bereits die Definition des Begriffs Geschäftsvermögens in Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] als alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; ferner Urteile BGer 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1.2; VGer ZH SB.2020.00117 vom 15. September 2021 E. 3.1). Eine

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Verwendung bzw. Berücksichtigung zur Bestreitung des Grundbedarfs von A.________ fällt daher bereits von Vornherein ausser Betracht, da doch damit das Geschäftsvermögen nicht mehr dem Restaurantbetrieb dienen würde. Darüber hinaus bleibt unklar, ob das Geschäfts- und das verbliebene Privatvermögen überhaupt liquid und damit zur Bestreitung des Grundbedarfs verfügbar wäre, machen B.________ und C.________ doch gemäss ihren am 18. Dezember 2023 nachgereichten Fahrzeugscheinen auch geltend, Eigentümer eines Mercedes-Benz 280 SL mit Wert zwischen CHF 35'000.- bis CHF 50'000.- und eines Mercedes-Benz 230 SL Roadster mit Wert zwischen CHF 80'000.- bis CHF 100'000.- zu sein. Gemäss diesen angegebenen Werten müssten die Fahrzeuge einen Grossteil des gesamten Vermögens darstellen. Dieser Teil könnte jedoch wiederum nicht berücksichtigt werden, da die Fahrzeuge bzw. Vermögenswerte nicht liquid und daher auch nicht "verfügbar" im Sinne von Art. 24 FZA sind, müssten sie doch zuerst veräussert werden, damit sie überhaupt zur Grundbedarfsbestreitung verwendet werden könnten (vgl. auch die Definition des Begriffs im Duden, wonach z.B. Kapital nur dann "verfügbar" ist, wenn es in liquider Form vorliegt: https://www.duden.de/rechtschreibung/verfuegbar, letztmals aufgerufen am

31. Oktober 2024; vgl. zudem Urteil KG FR 601 2020 169 E. 4.2, wo zur Prüfung von Art. 24 FZA nur auf die monatliche Bedarfsrechnung abgestellt wurde). 6.4.3. Gestützt auf die aufgezeigten Berechnungen bzw. die Einkommens- und Ausgabensituation und die grundsätzlich steigenden Lebenshaltungskosten ist zudem davon auszugehen, dass das Privatvermögen gemäss Steuererklärung 2022 innert absehbarer Zeit aufgebraucht ist, wenn zusätzlich für A.________ aufzukommen wird. Schliesslich ist aus den Akten weder ersichtlich noch belegt, dass B.________ und C.________ ihr Einkommen im Vergleich zu den in der Steuererklärung 2022 angegebenen Werten namhaft und längerfristig steigern konnten. 6.4.4. Angesichts dieser knappen und unsicheren finanziellen Verhältnisse kann daher nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass B.________ und C.________ auf Dauer den Lebensunterhalt von A.________ finanzieren können (vgl. auch Urteil VGer ZH VB.2018.00405 vom 22. August 2018 E. 5, wo ebenfalls zu knappe und unsichere finanzielle Verhältnisse vorlagen). Somit liegen keine genügenden finanziellen Mittel vor. 6.5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz auch einen Anspruch auf Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Anhang I FZA zu Recht verneint. 7. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht gegen Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verstösst, ist deren Schutzbereich doch im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie ausgerichtet, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, während sich erwachsene Kinder grundsätzlich nur bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis (z.B. bei einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheit) auf die Bestimmungen berufen können (vgl. statt vieler Urteile BGer 2C_153/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1; 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Vorliegend ist zwischen B.________ bzw. C.________ und A.________ kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich und ein solches wird von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 8. Da der für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebende Sachverhalt liquid ist und von den von den Beschwerdeführern beantragten Partei- und Zeugeneinvernahmen keine neuen rechtsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, die ein anderes Ergebnis indizieren würden, kann darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. hierzu statt vieler BGE 134 I 140 E. 5.1 ff., insbesondere 5.3, mit Hinweisen). 9. Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an A.________ verweigert und ihre Wegweisung verfügt, zumal auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2024 ist zu bestätigen. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, erneut ein mit rechtsgenüglichen Belegen untermauertes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, sofern sich ihre Situation zukünftig verändert. 10. 10.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 1'000.- festgesetzt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 10.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. November 2024 /tsc/bis Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber