opencaselaw.ch

601 2024 131

Freiburg · 2025-03-04 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. B.________ (Kindsmutter), geboren 1982, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), Mutter der im September 2013 geborenen A.________ (Beschwerdeführerin), reiste am 20. Dezember 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei ihre Tochter im Heimatland verblieb. Mit Entscheid vom 9. August 2016 wurde der Kindsmutter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (F-Ausweis) erteilt. Am 7. Mai 2021 heiratete die Kindsmutter C.________, geboren 1974, französischer Staats- angehöriger im Besitz einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, und nahm dessen Namen an. Gestützt auf eine Einreisebewilligung des Staatssekretariats für Migration (SEM) reiste die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2021 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 verfügte das SEM, dass sie in die vorläufige Aufnahme der Kindsmutter eingeschlossen werde. In der Folge erteilte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) der Kindsmutter und der Beschwerde- führerin je eine Aufenthaltsbewilligung. B. Nach Erhalt der Information durch den zuständigen Sozialdienst im Oktober 2022, wonach die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter aufgrund derer Trennung von C.________ im August 2022 Leistungen der Sozialhilfe bezogen, prüfte die Vorinstanz das Dossier und informierte die Kindsmutter am 1. September 2023, dass wegen fehlender Mitwirkung im Verfahren beabsichtigt werde, ihren Aufenthaltstitel zu widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Am 18. Oktober 2023 informierte die Kindsmutter die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe per

30. September 2023 die Schweiz verlassen, um bei ihrem Vater, in der DR Kongo zu leben. Am 25. Oktober 2023 ordnete das Friedensgericht des Greyerzbezirks (Friedensgericht) für die Beschwerdeführerin eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen an. Das Recht der Kindsmutter, über das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin bestimmen zu können, wurde aufgehoben. Die Vorinstanz forderte von der Kindsmutter die Rück- gabe des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin, gab am 28. November 2023 ihren definitiven Wegzug aus der Schweiz in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ein und stellte ex lege das Erlöschen des entsprechenden Aufenthaltstitels fest. C. Am 21. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wieder herzustellen. Bei- gelegt war die Ernennungsurkunde des Friedensgerichts vom 20. Dezember 2023, wonach der Bei- ständin die Befugnis erteilt wurde, die Möglichkeiten einer Rückreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu prüfen. Nötigenfalls sei ihr die Unterstützung, um allein zu reisen, anzubieten und weiter seien Möglichkeiten ihrer Unterbringung in einer geeigneten Institution zu prüfen und die notwendi- gen Schritte einzuleiten, um sie zurückzubringen und die Unterbringung im Foyer der Stiftung D.________ in E.________ vorzubereiten und zu organisieren, wobei diese die Unterbringung bereits bestätigt habe. Am 16. Mai 2024 orientierte die Vorinstanz, sie gedenke den Antrag auf Verlängerung der ursprüng- lichen Aufenthaltsbewilligung und den Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung abzu- weisen. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge eine Kopie des Antrags auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein, das die Schweizer Vertretung in Kinshasa am

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13

10. Mai 2024 entgegengenommen hatte, und erklärte, dem Antrag auf die Erteilung des Visums sei auch unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zuzustimmen. D. Mit Verfügung vom 3. September 2024 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Einreise in die Schweiz und Aufenthaltsbewilligung ab. Die Kindsmutter habe bis zum Ent- scheid des Friedensgerichts vom 25. Oktober 2023 die elterliche Sorge, einschliesslich des Rechts, über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu bestimmen, ausgeübt. Ferner komme die Aus- nahmebestimmung für Pflegekinder nicht zur Anwendung, da geplant sei, die Beschwerdeführerin bei der D.________ unterzubringen. Zudem liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Sie habe sich den grössten Teil ihres Lebens in der DR Kongo und nur vom 1. Mai 2021 bis

30. September 2023 in der Schweiz aufgehalten und befinde sich objektiv betrachtet nicht in einer schlimmeren Lage als andere Jugendliche in ähnlichen Verhältnissen in der DR Kongo. E. Die Beschwerdeführerin hat hierauf am 10. Oktober 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung vom 3. September 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei diese anzuweisen, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung bringt sie u. a. vor, der Fall müsse auch unter dem Aspekt der Unterbringung bei einer Pflegefamilie geprüft werden. Weiter liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. F. Die Vorinstanz beantragt am 21. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt , die Vorinstanz habe Art. 61 Abs. 2 AIG verletzt, ohne diese Rüge aber weiter zu begründen.

E. 3.1 Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besit- zen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Abmeldung muss gegenüber einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben erfolgen (HUNZIKER in Caroni/Thurnherr [Hrsg], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 9; vgl. auch BGE 112 Ib 1 E. 3a). Entsprechend Art. 61 AIG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (Abs. 1 Bst. a.). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Nieder- lassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Abs. 2). Die Bewilligung erlischt bei Vorliegen eines Erlöschensgrunds von Gesetzes wegen, d. h. automa- tisch, ohne dass die Behörde eine entsprechende Verfügung erlassen müsste. Die Bewilligung erlischt im Falle der Abmeldung ins Ausland sofort mit der Abmeldung (HUNZIKER, Art. 61 Rz. 4 f.). Die Abmeldung durch Dritte, z. B. durch ein anderes Familienmitglied, lässt die Bewilligung nur erlö- schen, wenn sie durch eine eindeutige Vollmacht oder Genehmigung, bei Kindern durch das gesetz- liche Vertretungsrecht gedeckt ist (HUNZIKER, Art. 61 Rz. 8). Auch bei Art. 61 Abs. 2 AIG hat der Gesetzgeber für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses – eine Auslands- abwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist, erlischt die Aufenthaltsbewillli- gung von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 2C_76/2024 vom

E. 3.2 Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bestätigung des SEM vom 6. Juli 2021). Am 18. Oktober 2023 teilte die Kindsmutter der Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz am 30. September 2023 verlassen, um mit ihrem Vater in der DR Kongo zu leben. Gegenüber ihrer ehemaligen Wohnge- meinde hatte die Kindsmutter zunächst die Abmeldung per 30. September 2023 in den Kanton F.________ bekannt gegeben (vgl. E-Mail der Gemeinde G.________ vom 15. Dezember 2023). Gegenüber dem Jugendamt (JA) erklärte die Vorinstanz mit E-Mail vom 27. November 2023, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei mit ihrer definitiven Ausreise aus der Schweiz erloschen. Dies bestätigte sie am 16. Mai 2024 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Die Kindsmutter habe am

18. Oktober 2023 den Wegzug der Beschwerdeführerin per

30. September 2023 mitgeteilt mit der Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Der Aufenthaltstitel könne deshalb nicht mehr verlängert werden. Im hier streitigen Entscheid äussert sich die Vorinstanz nicht mehr zu diesem Punkt. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erlosch im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG mit ihrer Abmeldung ins Ausland durch die Kindsmutter gegenüber der Vorinstanz, einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben. Die Kindsmutter konnte die Abmeldung vornehmen, da sie zu diesem Zeitpunkt über die elterliche Sorge hinsichtlich der Beschwerdeführerin verfügte. Zwar hatte

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 das Friedensgericht mit Entscheid vom 20. Juli 2023 superprovisorische Massnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin erlassen, die jedoch nur die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zum Inhalt hatten. Wie von der Vorinstanz festgehalten, wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestim- mungsrecht bezüglich der Beschwerdeführerin erst mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Umstand, dass die Kindsmutter zuvor bereits auf wesentli- che Elemente der elterlichen Sorge verzichtet hat und das JA involviert war, ändert daran nichts. Da die Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung erlosch, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG. Doch selbst wenn diese Bestimmung zur Anwendung käme, wäre die Aufent- haltsbewilligung ex lege spätestens seit Ende März 2024 aufgrund der Ausreise ins Ausland erlo- schen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 21. März 2024 die Vorinstanz u. a. um die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ändert daran nichts. So können gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG explizit sowieso nur Niederlassungsbewilligungen aufrechterhalten wer- den, wie es sich auch aus Art. 79 Abs. 2 VZAE ergibt.

E. 4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz stelle sich die Frage der Pflegefamilie. Hierzu sei die Argumentation der Vorinstanz willkürlich. Einerseits behaupte diese, es seien entsprechende Abklärungen im Gang und andererseits erkläre sie, es stehe kein künftiges Pflegeverhältnis zur Diskussion, weshalb der Antrag auf eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung abzulehnen sei. Jedoch ergebe sich aus den Akten, dass die Schritte im Hinblick auf die Platzierung der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie weit fortgeschritten seien. Bereits in der Eingabe vom

1. Juli 2024 sei festgehalten worden, das vorläufige Fehlen einer Pflegefamilie dürfe auf keinen Fall zu einer Schlechterstellung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber Pflegekindern führen.

E. 4.1 Die Vorinstanz prüfte den Fall im hier streitigen Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt der Pflegefamilie, so hinsichtlich einer allfälligen Unterbringung der Beschwerdeführerin bei ihrem Onkel mütterlicherseits, H.________, der sie allenfalls aufnehmen möchte. Da dieser jedoch im Kanton F.________ wohnt, hat die Vorinstanz festgehalten, sie sei für diese Frage nicht zuständig. Weiter komme hinsichtlich der allfälligen Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Stiftung D.________ die Ausnahmebestimmung von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG (Pflegekinder) nicht zur Anwendung. Ferner erklärte die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 21. November 2024, das Mandat, die Beschwerdeführerin bei Pflegeeltern unterzubringen, ergebe sich erst aus dem Ent- scheid des Friedensgerichts vom 27. September 2024. Der hier streitige Entscheid datiere jedoch vom 3. September 2024. Zu diesem Zeitpunkt habe einzig die Unterbringung in einer spezialisierten Einrichtung in E.________ zur Frage gestanden. Indes darf die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 VRG in der Beschwerdeschrift Tatsa- chen und Beweismittel geltend machen, die im vorangegangenen Verfahrenen nicht angeführt wur- den. Die kantonale gerichtliche Instanz muss die Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt ihres Urteils berücksichtigen (Urteil BGer 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Daher ist die Frage einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind unter Berücksichtigung des Ent- scheids des Friedensgerichts vom 27. September 2024 zu prüfen.

E. 4.2 Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 AIG (die vorliegend unbestrittener- massen nicht erfüllt sind) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG abgewichen werden, um den Auf- enthalt von Pflegekindern zu regeln. Pflegekindern können gemäss Art. 33 VZAE Aufenthaltsbewil-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 ligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekin- dern erfüllt sind. Art. 316 ZGB sieht vor, dass wer Pflegekinder aufnimmt, einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes bedarf und unter deren Aufsicht steht (Abs. 1). Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) benötigt, wer ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnehmen will, eine Bewilligung der Behörde, wenn das Kind: für mehr als einen Monat entgeltlich aufgenommen wird (Bst. a); oder für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird (Bst. b). Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 1 PAVO kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Abs. 1). Die Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 6 PAVO vorliegt, fällt in die Zuständigkeit der durch Art. 2 PAVO bezeichneten Behörde (Urteil BVGer C-2346/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 5.4). Art. 6 Abs. 2 PAVO sieht vor, dass die Pflegeeltern eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen müssen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 PAVO müssen die Pflegeltern die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. Zuständig für die Bewilligung und die Aufsicht ist die Kinderschutzbehörde am Ort der Unterbringung des Kindes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a PAVO). Gemäss Art. 8a PAVO überweist die Behörde die Bewilli- gung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde (Abs. 1). Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit (Abs. 2). Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6 PAVO), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Abs. 4). Die Umsetzung der PAVO erfolgte im Kanton Freiburg im kantonalen Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG; SGF 835.5). Gemäss dessen Art. 22 Abs. 2 Bst. c beurteilt, bewilligt und beaufsichtigt das JA die familienexternen Betreuungsstätten und trägt die Verantwortung als kantonale Zentralbe- hörde auf dem Gebiet der Adoption. In Anwendung dieser Bestimmung sieht Art. 7 Abs. 1 der kanto- nalen Verordnung vom 1. Oktober 2013 über die Pflegekinderaufsicht (SGF 212.3.85) vor, dass das Amt zuständig ist für die Bewilligung einer dauerhaften Aufnahme des Pflegekindes gemäss Art. 4-11 PAVO, für die Aufsicht über das Pflegeverhältnis und allenfalls für den Entzug der Bewilli- gung.

E. 4.3 Somit müssen Pflegeeltern, die ein im Ausland lebendes ausländisches Kind aufnehmen möchten, ohne die Absicht, es zu adoptieren, einerseits eine Aufnahmebewilligung des JA (das ins- besondere über die Erfüllung der in Art. 6 PAVO vorgesehenen Bedingungen entscheidet) einholen. Andererseits benötigen sie auf Grundlage dieser Bewilligung eine Entscheidung der Vorinstanz über die Erteilung des Visums oder die Zusicherung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Migrationsbehörden auf eine eigene Gesetzgebung und eigene Beurteilungskriterien stützen, sind sie nicht an die Entscheidungen der Zivilbehörden gebun- den (Urteil BGer 2C_409/2022 vom 9. September 2022 E. 9). Gemäss den Richtlinien des SEM sorgen die kantonalen Migrationsbehörden dafür, dass die Bestimmung über die Zulassung von Pflegekindern (Art. 33 VZAE) nicht durch die Erteilung von

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Aufenthaltsbewilligungen an Schülerinnen und Schüler (Art. 23 f. VZAE) umgangen werden. Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Die Möglichkeit, den Schulunterricht in der Schweiz fortzusetzen, ergibt sich nach einer Zulassung als Pflegekind. Vor dem Hintergrund des internationalen Kindes- schutzes ist es unerlässlich, dass die Aufnahme einzig und allein dem Wohl des Kindes dient und dass keine weiteren, namentlich migrationsbezogenen Überlegungen im Vordergrund stehen (SEM- Richtlinien, Ausländerbereich, Version Oktober 2013, Stand am 1. Januar 2025, Rz. 5.4.2.2). Ferner werden gemäss bundesbehördlicher Praxis solche Aufenthaltsbewilligungen eher restriktiv erteilt, insbesondere nur an Kinder, die Vollwaisen sind oder wenn weder die Verwandten noch die zuständige Betreuungsperson im Stande sind, die Betreuungsaufgaben in Zukunft zu erfüllen. Auch die Möglichkeit der Erfüllung der Betreuungspflicht im Herkunftsland muss ausgeschlossen sein (BOSSHARD in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 30 Rz. 23 mit Hinweisen).

E. 4.4 Vorliegend hat das Friedensgericht mit Entscheid vom 27. September 2024 die besonderen Befugnisse der Beiständin insofern erweitert, als diese auch die Ankunft der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie vorzubereiten und zu organisieren hat. Weiter ist das JA bereits involviert. Jedoch liegen bis heute weder der Untersuchungsbericht noch der Entscheid des JA hinsichtlich der Plat- zierung der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie vor, weshalb sich die Vorinstanz aktuell nicht dazu äussern kann. Der Umstand, dass die Platzierung im Juli 2024 fortgeschritten war, ändert daran nichts, weil zu diesem Zeitpunkt, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, einzig die Platzierung bei der D.________ in E.________ zur Diskussion stand, bei der gemäss der Ernennungsurkunde des Friedensgerichts vom 20. Dezember 2023 eine bestätigte Platzreservie- rung vorlag. Es ist deshalb beim aktuellen Aktenstand nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz eine Bewilligung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG verneint hat. Da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt waren, kann nicht gehört werden, die Vorin- stanz habe diesbezüglich das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV bzw. das Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt. Ferner wies sie zu Recht darauf hin, dass es für eine allfällige Unterbringung der Beschwerdeführerin bei ihrem Onkel, der im Kanton F.________ wohnt, nicht zuständig ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sobald die zwingend erforderlichen Unterlagen des JA vorlie- gen, erneut ein Gesuch um Einreise und Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG zu stellen. Jedoch ist bereits darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 6 PAVO die Aufnahme der Beschwerdeführerin nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht werden kann. Umstände wie materielle Schwierigkeiten, denen die zurückgebliebenen Familienangehörigen ausgesetzt sind, oder der Wunsch, dem Kind bessere Bildungsmöglichkeiten und berufliche Perspektiven in einem optimalen sozioökonomischen Umfeld zu bieten, können für sich genommen nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsbedingungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG (Pflegekinder) oder im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen. Andernfalls würden die Bestimmungen, die darauf abzielen, die Zahl der Ausländer in der Schweiz zu begrenzen, ihrer Bedeutung beraubt (Urteil KG Freiburg 601 2021 154 vom 7. April 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil BVGer C-1403/2011 vom 31. August 2011 E. 6.3). Schliesslich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG (Kann-Vorschrift) hervorgeht. Die Erteilung der Bewilli- gung liegt demnach im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG).

E. 4.5 Die Voraussetzungen nach Art. 6 PAVO gelten nicht für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn die Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 bewilligung besitzen (Art. 6b Bst. a PAVO). Dies ist für den in der DR Kongo lebenden Vater offen- sichtlich nicht der Fall. Bezüglich der Kindsmutter ist deren aktueller Aufenthaltsstatus nicht bekannt. Am 1. September 2023 informierte die Vorinstanz die Kindsmutter, sie habe trotz Mahnungen die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung des Dossiers nicht eingereicht, weshalb beabsichtigt wer- de, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen und sie auszuweisen. Ferner wohnt sie seit Oktober 2023 im Kanton F.________ und wünscht seit der Rückreise der Beschwerdeführerin in die DR Kongo den Familiennachzug gar nicht mehr (vgl. E-Mails Vorinstanz vom 27. und 28. November 2023 an das JA). Die Beschwerdeführerin kann daher aus einem allfälligen Aufenthaltstitel ihrer Mutter zurzeit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5 Weiter ist streitig, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt. Die Vorinstanz hat einen solchen verneint. Die Beschwerdeführerin demgegenüber ist der Ansicht, ein Härtefall sei gegeben und kritisiert, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit ihrer Situation in der DR Kongo befasst und habe namentlich den Bericht des I.________ nicht gewürdigt.

E. 5.1 Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 AIG (die vorliegend unbestrittener- massen nicht erfüllt sind) kann laut Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwerwiegen- den persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 VZAE die besonders wichtigen Wertungs- gesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwe- senheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Aner- kennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen wer- den. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei wird namentlich ein Vergleich mit Landsleuten in grundsätzlich ähnli- cher Ausgangslage vorgenommen (BOSSHARD, Art. 30 Rz. 8). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwe- senheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Ver- halten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begrün- den. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Anforderung gewöhnlich nicht (vorerwähntes Urteil BGer 2C_754/2018 E. 7.2; Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen) Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beach- tenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegen- über die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Her- kunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom

22. Januar 2019 E. 5.6). Auch beim Härtefall besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungs- voraussetzungen, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Kann-Vorschrift) hervor- geht. Die Erteilung der Bewilligung liegt demnach ebenfalls im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt im September 2013 in der DR Kongo. Die Kindsmutter reiste am 20. Dezember 2013 in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben im Entscheid des Friedensgerichts vom 20. Juli 2023 bei ihrer Grossmutter unterge- bracht und war bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 1. Mai 2021 während sieben Jahren und vier Monaten von der Kindsmutter geographisch getrennt. Am 18. Oktober 2023 informierte diese die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz per 30. September 2023 verlassen, um bei ihrem Vater in der DR Kongo zu leben. Die Vorinstanz bestätigte am 1. Dezember 2023 ihren Auf- enthalt in der Schweiz vom 1. Mai 2021 bis zum 30. September 2023. Sie lebte somit nur während zwei Jahren und fünf Monaten in der Schweiz. Hinsichtlich der Entwicklung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist dem Entscheid des Friedens- gerichts vom 20. Juli 2023 zu entnehmen, dass es in der Schule gemäss ihrem Lehrer gut gehe. Dies bestätigte sie an einer Anhörung vom 2. März 2023 und gab ferner an, sie gehe nicht sehr gerne zur Schule und würde lieber Videospiele machen. Weiter wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPFB) eingerichtet. Gemäss einem Bericht SPFB vom Januar 2013 habe die Kindsmutter wiederholt den Wunsch geäussert, dass die Beschwerdeführerin in einem Heim plat- ziert werde, da sie es mit ihr nicht mehr aushalte. Es bestehe nur wenig Bindung zwischen den beiden und die Beziehung sei angespannt. Demgegenüber bestehe eine symbiotische Verbindung ("lien fusionnel") zwischen der Kindsmutter und dem Halbbruder der Beschwerdeführerin, weshalb diese keinen wirklichen Platz im Haushalt habe und tagsüber in der Gruppe J.________ in G.________ platziert worden sei. Diese Angaben werden im Entscheid des Friedensgerichts vom 25. Oktober 2023 bestätigt. Gemäss Angaben des Onkels der Beschwerdeführerin, der täglich mit ihr telefoniere, fühle sie sich verraten und von der Kindsmutter abgeschoben und wünsche sich eine Rückkehr in die Schweiz. Gemäss einem am 6. Oktober 2023 stattgefundenen Video-Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Vater lebe sie weiterhin bei der Grossmutter zusammen mit ihrem Vater. Beide würden sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz wünschen. Ihr Vater arbeitete aktuell nicht und versuche sich so gut es gehe um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Aktuelle Angaben zur Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland ergeben sich aus dem Bericht vom Mai 2024 des I.________, der nach Telefonaten mit der Grossmutter und zwei Besuchen vor Ort in K.________, Kinshasa am 26. und 29. April 2024 erstellt wurde. Allgemein sei die Situation in nahezu allen Lebensaspekten eines Kindes besorgniserregend und ihre

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 grundlegenden Bedürfnisse würden überhaupt nicht erfüllt. Auch die gesundheitliche Situation sei nicht gut. Sie sei mit Infektionen aus der Schweiz zurückgekehrt und vor Ort ärztlich behandelt worden. Wegen fehlender finanzieller Mittel habe sie nicht erneut zum Arzt gehen können. Manchmal bekomme sie Abszesse in den Achselhöhlen, die mangels finanzieller Mittel unbehandelt blieben. Hinsichtlich ihrer Beziehung zu den Familienmitgliedern in der Schweiz bestätige die Beschwerdeführerin, die Kindsmutter habe sie schlecht behandelt. Sie habe keinen Kontakt zum Halbbruder und noch weniger zur Kindsmutter. Sie vermisse ihren Halbbruder und leide unter dieser Trennung. Sie habe Kontakt mit ihrem Onkel und erwähne auch andere Personen wie z. B. die Beiständin und wünsche sich, in die Schweiz zurückkehren zu können. Gemäss der Einschätzung des I.________ wäre es die beste Lösung, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückkehre und eine Pflegefamilie finde. Auch der Onkel gab gemäss einer E-Mail des JA vom 20. November 2023 an, die Situation sei dramatisch, die Beschwerdeführerin gehe nicht in die Schule, habe keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung und leide an einer nicht behandelten vaginalen Infektion. Ein Teil der Familie habe eine Abneigung gegen sie entwickelt, da sie vermuten würden, sie sei eine Hexe. Die Beiständin war, gemäss den Angaben im Entscheid des Friedensgerichts vom Oktober 2023, über die aktuelle Situation ebenfalls besorgt.

E. 5.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, in ihrem Heimatland zu leben. In der Schweiz geknüpfte freund- schaftliche Beziehungen genügen wie erwähnt (vgl. E. 5.1) nicht für die Bejahung dieser Vorausset- zung. In der Schweiz befinden sich die Kindsmutter, zu welcher der Kontakt sehr schwierig ist und die keinen Familiennachzug mehr wünscht. Der 2019 geborene Halbbruder war bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gerade gut vier Jahre alt, weshalb eine intensive Bezie- hung zu ihm nicht ohne weiteres bejaht werden kann, insbesondere da die enge Beziehung der Kindsmutter zu ihm einer der Gründe war, weshalb die Beschwerdeführerin nie richtig einen Platz in der Familie fand und tagsüber in einer Gruppe platziert wurde. Ferner wäre ein Kontakt mit ihm für die Beschwerdeführerin wohl schwierig, da die Kindsmutter eine (engere) Beziehung mit ihr ablehnt. Überdies stellt sich bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz, die von der Kinds- mutter ja gerade nicht gewünscht wird, die Frage der finanziellen Verhältnisse bzw. wer für ihren Unterhalt aufkommen würde. Bleibt von der Familie einzig der Onkel, mit dem sie offenbar aktuell regelmässig telefoniert. Demgegenüber befindet sie sich in ihrem Heimatland bei ihrer Grossmutter, bei der sie bereits bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz lebte. Weiter kümmert sich, wie gesehen, aktuell offenbar auch ihr Vater nach seinen Kräften um sie. Ferner ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Aufenthalts in ihrem Heimatland während über sieben Jahren ebenfalls ausserhalb der Familie Bekanntschaften bzw. Freunde hat, und sich in ihrem Heimatland gewissermassen in vertrauter Umgebung befindet, wie es die Vorinstanz bereits festgehalten hatte. Überdies war sie nur während zwei Jahren und fünf Monaten in der Schweiz und kann sich damit nicht auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen. Vielmehr verbrachte sie den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland, was ebenso für eine relativ einfache Wiedereingliederung in ihrem Heimatland spricht. Selbst wenn allenfalls die für die Beschwerdeführerin schwierige Situation in ihrem Heimatland ein Grund war, weshalb die Kindsmutter sie in die Schweiz holte und bereits die damalige Rechtsver- treterin der Kindsmutter gestützt auf einen Bericht des Internationalen Sozialdienstes (ISS) von 2017 (nicht im Dossier) die prekäre Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland geltend mach- te, kam die Beschwerdeführerin mittels des gewöhnlichen Familiennachzugs und nicht aufgrund der Bejahung eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalls in die Schweiz. So war das SEM am

12. Januar 2021 der Ansicht, dieser Bericht sei schon drei Jahre alt und es lägen keine aktuellen

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 und konkreten Hinweise auf einen persönlichen schwerwiegenden Härtefall im Sinne der Rechtspre- chung vor. Die aktuelle politische, soziale und sanitäre Lage in der DR Kongo wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, weshalb die Sichtweise des I.________ sowie der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Rückkehr in die Schweiz durchaus verständlich und nachvollziehbar ist. Jedoch genügt dies nicht zur Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hierfür müsste sie sich in einer aktuellen Notlage befinden. Dies ist nicht der Fall. So ist zwar ihr Heimatland aktuell in einem Krieg verwickelt. Die Kampfhandlungen finden jedoch im Osten des Landes und nicht in der Region der Hauptstadt Kinshasa statt. Gemäss den allgemeinen Angaben im Bericht des I.________ zur Situation in der DR Kongo umfasst das Land zahlreiche Städte, die von Armut geprägt sind. Die politischen Entscheidungsträger und Institutionen würden dem Kinderschutz nicht genügend Aufmerksamkeit schenken. Es sei häufig zu beobachten, dass Kinder betteln, auf den Strassen umherirren oder junge Mädchen in die Prostitution gedrängt würden. Angesichts dieser Darstellung ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz der Ansicht war, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in einer schlimmeren Lage als andere Kinder in ihrem Alter in ihrem Heimatland. Zudem wies sie zu Recht darauf hin, für die Behebung allfälliger Defizite würden NGO und das I.________ bestehen, das nun die Situation der Beschwerdeführerin kenne. Auch liegt keine aktuelle Notlage in medizinischer Hinsicht vor. So wird zwar im Bericht des I.________ der fehlende Zugang zur medizinischen Grundversorgung kritisiert. Jedoch ergeben sich aus dem Bericht keine Hinweise auf akute schwerwiegende gesundheitliche Probleme mit Ausnahme der erwähnten z. T. auftretenden Abszessen in den Achsenhöhlen. Demgegenüber liegt die vom Onkel im Oktober 2023 erwähnte vaginale Infektion offenbar nicht mehr vor, weshalb auch das Vorliegen einer schweren Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden könnte, verneint werden muss. Insgesamt ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden gros- sen Ermessens das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint hat.

E. 6.1 In einem weiteren Punkt rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 8 EMRK und erwähnt dabei namentlich ihren Halbbruder. Dabei handle es sich um eine besonders schützens- werte Beziehung, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle.

E. 6.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Famili- enlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichen- der Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 6.3 Die Kindsmutter, welche die Beschwerdeführerin zurück in ihr Heimatland geschickt hat, wünscht, wie erwähnt, den Familiennachzug nicht mehr, weshalb Art. 8 EMRK nicht berührt ist, da es an der erforderlichen nahen, echten und tatsächlichen gelebten Beziehung fehlt. Ebenfalls in Bezug auf den Halbbruder (geboren im 2019), der bei der Ausreise der Beschwerdeführerin gerade einmal gut vier Jahre alt war, ist Art. 8 EMRK nicht berührt, da keinesfalls von einem über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden kann; zudem ist ein Zusammenleben aufgrund des entgegenstehenden Wunsches der Kindsmutter ausgeschlossen. Auch in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG ändert sich daran nichts. So kann Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht als Grundlage für die Regelung der Aufenthaltsbedingungen eines ausländi- schen Kindes dienen, das bei Pflegeeltern in der Schweiz untergebracht ist. Es kann den Betroffenen somit nicht ermöglichen, sich auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, die den Pflegeel- tern das Sorgerecht für das betreffende Kind überträgt, von den strengen Bedingungen zu befreien, an welche die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG geknüpft ist (Urteil BVGer C‒6723/2010 vom 11. April 2013, E. 8).

E. 7 Aus dem Vorstehenden ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Abklärungspflichten bzw. den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Sie berücksichtigte die vorliegenden Akten, namentlich die Entscheide des Friedensgerichts sowie den Bericht des I.________ vom Mai 2024 hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland. Weiter wusste die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen die Vorinstanz ihren Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen gedenkt und hätte von sich aus allenfalls weitere relevante Akten einreichen können, zumal sie seit dem 14. März 2024 anwaltlich vertreten war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch in keiner Weise erkennbar, dass die Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid

– unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration – ihr Ermessen missbraucht oder überschritten bzw. Recht verletzt hätte (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG), weshalb auch diese nicht weiter begründete Rüge der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einreise und Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen. Der Entscheid vom 3. September 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 a contrario und Art. 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. März 2025/bsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 131 Urteil vom 4. März 2025 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dina Beti Dominique Gross Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Einreise und Aufenthaltsbewilligung; Pflegekind; Härtefall Beschwerde vom 10. Oktober 2024 gegen den Entscheid vom 3. September 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. B.________ (Kindsmutter), geboren 1982, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), Mutter der im September 2013 geborenen A.________ (Beschwerdeführerin), reiste am 20. Dezember 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei ihre Tochter im Heimatland verblieb. Mit Entscheid vom 9. August 2016 wurde der Kindsmutter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling (F-Ausweis) erteilt. Am 7. Mai 2021 heiratete die Kindsmutter C.________, geboren 1974, französischer Staats- angehöriger im Besitz einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, und nahm dessen Namen an. Gestützt auf eine Einreisebewilligung des Staatssekretariats für Migration (SEM) reiste die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2021 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 verfügte das SEM, dass sie in die vorläufige Aufnahme der Kindsmutter eingeschlossen werde. In der Folge erteilte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) der Kindsmutter und der Beschwerde- führerin je eine Aufenthaltsbewilligung. B. Nach Erhalt der Information durch den zuständigen Sozialdienst im Oktober 2022, wonach die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter aufgrund derer Trennung von C.________ im August 2022 Leistungen der Sozialhilfe bezogen, prüfte die Vorinstanz das Dossier und informierte die Kindsmutter am 1. September 2023, dass wegen fehlender Mitwirkung im Verfahren beabsichtigt werde, ihren Aufenthaltstitel zu widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Am 18. Oktober 2023 informierte die Kindsmutter die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe per

30. September 2023 die Schweiz verlassen, um bei ihrem Vater, in der DR Kongo zu leben. Am 25. Oktober 2023 ordnete das Friedensgericht des Greyerzbezirks (Friedensgericht) für die Beschwerdeführerin eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen an. Das Recht der Kindsmutter, über das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin bestimmen zu können, wurde aufgehoben. Die Vorinstanz forderte von der Kindsmutter die Rück- gabe des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin, gab am 28. November 2023 ihren definitiven Wegzug aus der Schweiz in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ein und stellte ex lege das Erlöschen des entsprechenden Aufenthaltstitels fest. C. Am 21. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wieder herzustellen. Bei- gelegt war die Ernennungsurkunde des Friedensgerichts vom 20. Dezember 2023, wonach der Bei- ständin die Befugnis erteilt wurde, die Möglichkeiten einer Rückreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu prüfen. Nötigenfalls sei ihr die Unterstützung, um allein zu reisen, anzubieten und weiter seien Möglichkeiten ihrer Unterbringung in einer geeigneten Institution zu prüfen und die notwendi- gen Schritte einzuleiten, um sie zurückzubringen und die Unterbringung im Foyer der Stiftung D.________ in E.________ vorzubereiten und zu organisieren, wobei diese die Unterbringung bereits bestätigt habe. Am 16. Mai 2024 orientierte die Vorinstanz, sie gedenke den Antrag auf Verlängerung der ursprüng- lichen Aufenthaltsbewilligung und den Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung abzu- weisen. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge eine Kopie des Antrags auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein, das die Schweizer Vertretung in Kinshasa am

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13

10. Mai 2024 entgegengenommen hatte, und erklärte, dem Antrag auf die Erteilung des Visums sei auch unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zuzustimmen. D. Mit Verfügung vom 3. September 2024 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Einreise in die Schweiz und Aufenthaltsbewilligung ab. Die Kindsmutter habe bis zum Ent- scheid des Friedensgerichts vom 25. Oktober 2023 die elterliche Sorge, einschliesslich des Rechts, über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu bestimmen, ausgeübt. Ferner komme die Aus- nahmebestimmung für Pflegekinder nicht zur Anwendung, da geplant sei, die Beschwerdeführerin bei der D.________ unterzubringen. Zudem liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Sie habe sich den grössten Teil ihres Lebens in der DR Kongo und nur vom 1. Mai 2021 bis

30. September 2023 in der Schweiz aufgehalten und befinde sich objektiv betrachtet nicht in einer schlimmeren Lage als andere Jugendliche in ähnlichen Verhältnissen in der DR Kongo. E. Die Beschwerdeführerin hat hierauf am 10. Oktober 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung vom 3. September 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei diese anzuweisen, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung bringt sie u. a. vor, der Fall müsse auch unter dem Aspekt der Unterbringung bei einer Pflegefamilie geprüft werden. Weiter liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. F. Die Vorinstanz beantragt am 21. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 3. Die Beschwerdeführerin rügt , die Vorinstanz habe Art. 61 Abs. 2 AIG verletzt, ohne diese Rüge aber weiter zu begründen. 3.1. Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besit- zen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Abmeldung muss gegenüber einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben erfolgen (HUNZIKER in Caroni/Thurnherr [Hrsg], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 9; vgl. auch BGE 112 Ib 1 E. 3a). Entsprechend Art. 61 AIG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (Abs. 1 Bst. a.). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Nieder- lassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Abs. 2). Die Bewilligung erlischt bei Vorliegen eines Erlöschensgrunds von Gesetzes wegen, d. h. automa- tisch, ohne dass die Behörde eine entsprechende Verfügung erlassen müsste. Die Bewilligung erlischt im Falle der Abmeldung ins Ausland sofort mit der Abmeldung (HUNZIKER, Art. 61 Rz. 4 f.). Die Abmeldung durch Dritte, z. B. durch ein anderes Familienmitglied, lässt die Bewilligung nur erlö- schen, wenn sie durch eine eindeutige Vollmacht oder Genehmigung, bei Kindern durch das gesetz- liche Vertretungsrecht gedeckt ist (HUNZIKER, Art. 61 Rz. 8). Auch bei Art. 61 Abs. 2 AIG hat der Gesetzgeber für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses – eine Auslands- abwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist, erlischt die Aufenthaltsbewillli- gung von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 2C_76/2024 vom

4. September 2024 E. 5.1). 3.2. Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bestätigung des SEM vom 6. Juli 2021). Am 18. Oktober 2023 teilte die Kindsmutter der Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz am 30. September 2023 verlassen, um mit ihrem Vater in der DR Kongo zu leben. Gegenüber ihrer ehemaligen Wohnge- meinde hatte die Kindsmutter zunächst die Abmeldung per 30. September 2023 in den Kanton F.________ bekannt gegeben (vgl. E-Mail der Gemeinde G.________ vom 15. Dezember 2023). Gegenüber dem Jugendamt (JA) erklärte die Vorinstanz mit E-Mail vom 27. November 2023, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei mit ihrer definitiven Ausreise aus der Schweiz erloschen. Dies bestätigte sie am 16. Mai 2024 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Die Kindsmutter habe am

18. Oktober 2023 den Wegzug der Beschwerdeführerin per

30. September 2023 mitgeteilt mit der Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Der Aufenthaltstitel könne deshalb nicht mehr verlängert werden. Im hier streitigen Entscheid äussert sich die Vorinstanz nicht mehr zu diesem Punkt. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erlosch im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG mit ihrer Abmeldung ins Ausland durch die Kindsmutter gegenüber der Vorinstanz, einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben. Die Kindsmutter konnte die Abmeldung vornehmen, da sie zu diesem Zeitpunkt über die elterliche Sorge hinsichtlich der Beschwerdeführerin verfügte. Zwar hatte

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 das Friedensgericht mit Entscheid vom 20. Juli 2023 superprovisorische Massnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin erlassen, die jedoch nur die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zum Inhalt hatten. Wie von der Vorinstanz festgehalten, wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestim- mungsrecht bezüglich der Beschwerdeführerin erst mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Umstand, dass die Kindsmutter zuvor bereits auf wesentli- che Elemente der elterlichen Sorge verzichtet hat und das JA involviert war, ändert daran nichts. Da die Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung erlosch, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG. Doch selbst wenn diese Bestimmung zur Anwendung käme, wäre die Aufent- haltsbewilligung ex lege spätestens seit Ende März 2024 aufgrund der Ausreise ins Ausland erlo- schen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 21. März 2024 die Vorinstanz u. a. um die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ändert daran nichts. So können gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG explizit sowieso nur Niederlassungsbewilligungen aufrechterhalten wer- den, wie es sich auch aus Art. 79 Abs. 2 VZAE ergibt. 4. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz stelle sich die Frage der Pflegefamilie. Hierzu sei die Argumentation der Vorinstanz willkürlich. Einerseits behaupte diese, es seien entsprechende Abklärungen im Gang und andererseits erkläre sie, es stehe kein künftiges Pflegeverhältnis zur Diskussion, weshalb der Antrag auf eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung abzulehnen sei. Jedoch ergebe sich aus den Akten, dass die Schritte im Hinblick auf die Platzierung der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie weit fortgeschritten seien. Bereits in der Eingabe vom

1. Juli 2024 sei festgehalten worden, das vorläufige Fehlen einer Pflegefamilie dürfe auf keinen Fall zu einer Schlechterstellung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin gegenüber Pflegekindern führen. 4.1. Die Vorinstanz prüfte den Fall im hier streitigen Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt der Pflegefamilie, so hinsichtlich einer allfälligen Unterbringung der Beschwerdeführerin bei ihrem Onkel mütterlicherseits, H.________, der sie allenfalls aufnehmen möchte. Da dieser jedoch im Kanton F.________ wohnt, hat die Vorinstanz festgehalten, sie sei für diese Frage nicht zuständig. Weiter komme hinsichtlich der allfälligen Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Stiftung D.________ die Ausnahmebestimmung von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG (Pflegekinder) nicht zur Anwendung. Ferner erklärte die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 21. November 2024, das Mandat, die Beschwerdeführerin bei Pflegeeltern unterzubringen, ergebe sich erst aus dem Ent- scheid des Friedensgerichts vom 27. September 2024. Der hier streitige Entscheid datiere jedoch vom 3. September 2024. Zu diesem Zeitpunkt habe einzig die Unterbringung in einer spezialisierten Einrichtung in E.________ zur Frage gestanden. Indes darf die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 VRG in der Beschwerdeschrift Tatsa- chen und Beweismittel geltend machen, die im vorangegangenen Verfahrenen nicht angeführt wur- den. Die kantonale gerichtliche Instanz muss die Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt ihres Urteils berücksichtigen (Urteil BGer 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Daher ist die Frage einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind unter Berücksichtigung des Ent- scheids des Friedensgerichts vom 27. September 2024 zu prüfen. 4.2. Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 AIG (die vorliegend unbestrittener- massen nicht erfüllt sind) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG abgewichen werden, um den Auf- enthalt von Pflegekindern zu regeln. Pflegekindern können gemäss Art. 33 VZAE Aufenthaltsbewil-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 ligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekin- dern erfüllt sind. Art. 316 ZGB sieht vor, dass wer Pflegekinder aufnimmt, einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes bedarf und unter deren Aufsicht steht (Abs. 1). Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften (Abs. 2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338) benötigt, wer ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnehmen will, eine Bewilligung der Behörde, wenn das Kind: für mehr als einen Monat entgeltlich aufgenommen wird (Bst. a); oder für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird (Bst. b). Entsprechend der Regelung von Art. 6 Abs. 1 PAVO kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Abs. 1). Die Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 6 PAVO vorliegt, fällt in die Zuständigkeit der durch Art. 2 PAVO bezeichneten Behörde (Urteil BVGer C-2346/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 5.4). Art. 6 Abs. 2 PAVO sieht vor, dass die Pflegeeltern eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen müssen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 PAVO müssen die Pflegeltern die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. Zuständig für die Bewilligung und die Aufsicht ist die Kinderschutzbehörde am Ort der Unterbringung des Kindes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a PAVO). Gemäss Art. 8a PAVO überweist die Behörde die Bewilli- gung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde (Abs. 1). Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit (Abs. 2). Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6 PAVO), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Abs. 4). Die Umsetzung der PAVO erfolgte im Kanton Freiburg im kantonalen Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (JuG; SGF 835.5). Gemäss dessen Art. 22 Abs. 2 Bst. c beurteilt, bewilligt und beaufsichtigt das JA die familienexternen Betreuungsstätten und trägt die Verantwortung als kantonale Zentralbe- hörde auf dem Gebiet der Adoption. In Anwendung dieser Bestimmung sieht Art. 7 Abs. 1 der kanto- nalen Verordnung vom 1. Oktober 2013 über die Pflegekinderaufsicht (SGF 212.3.85) vor, dass das Amt zuständig ist für die Bewilligung einer dauerhaften Aufnahme des Pflegekindes gemäss Art. 4-11 PAVO, für die Aufsicht über das Pflegeverhältnis und allenfalls für den Entzug der Bewilli- gung. 4.3. Somit müssen Pflegeeltern, die ein im Ausland lebendes ausländisches Kind aufnehmen möchten, ohne die Absicht, es zu adoptieren, einerseits eine Aufnahmebewilligung des JA (das ins- besondere über die Erfüllung der in Art. 6 PAVO vorgesehenen Bedingungen entscheidet) einholen. Andererseits benötigen sie auf Grundlage dieser Bewilligung eine Entscheidung der Vorinstanz über die Erteilung des Visums oder die Zusicherung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Migrationsbehörden auf eine eigene Gesetzgebung und eigene Beurteilungskriterien stützen, sind sie nicht an die Entscheidungen der Zivilbehörden gebun- den (Urteil BGer 2C_409/2022 vom 9. September 2022 E. 9). Gemäss den Richtlinien des SEM sorgen die kantonalen Migrationsbehörden dafür, dass die Bestimmung über die Zulassung von Pflegekindern (Art. 33 VZAE) nicht durch die Erteilung von

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Aufenthaltsbewilligungen an Schülerinnen und Schüler (Art. 23 f. VZAE) umgangen werden. Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Die Möglichkeit, den Schulunterricht in der Schweiz fortzusetzen, ergibt sich nach einer Zulassung als Pflegekind. Vor dem Hintergrund des internationalen Kindes- schutzes ist es unerlässlich, dass die Aufnahme einzig und allein dem Wohl des Kindes dient und dass keine weiteren, namentlich migrationsbezogenen Überlegungen im Vordergrund stehen (SEM- Richtlinien, Ausländerbereich, Version Oktober 2013, Stand am 1. Januar 2025, Rz. 5.4.2.2). Ferner werden gemäss bundesbehördlicher Praxis solche Aufenthaltsbewilligungen eher restriktiv erteilt, insbesondere nur an Kinder, die Vollwaisen sind oder wenn weder die Verwandten noch die zuständige Betreuungsperson im Stande sind, die Betreuungsaufgaben in Zukunft zu erfüllen. Auch die Möglichkeit der Erfüllung der Betreuungspflicht im Herkunftsland muss ausgeschlossen sein (BOSSHARD in Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 30 Rz. 23 mit Hinweisen). 4.4. Vorliegend hat das Friedensgericht mit Entscheid vom 27. September 2024 die besonderen Befugnisse der Beiständin insofern erweitert, als diese auch die Ankunft der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie vorzubereiten und zu organisieren hat. Weiter ist das JA bereits involviert. Jedoch liegen bis heute weder der Untersuchungsbericht noch der Entscheid des JA hinsichtlich der Plat- zierung der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie vor, weshalb sich die Vorinstanz aktuell nicht dazu äussern kann. Der Umstand, dass die Platzierung im Juli 2024 fortgeschritten war, ändert daran nichts, weil zu diesem Zeitpunkt, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, einzig die Platzierung bei der D.________ in E.________ zur Diskussion stand, bei der gemäss der Ernennungsurkunde des Friedensgerichts vom 20. Dezember 2023 eine bestätigte Platzreservie- rung vorlag. Es ist deshalb beim aktuellen Aktenstand nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz eine Bewilligung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG verneint hat. Da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt waren, kann nicht gehört werden, die Vorin- stanz habe diesbezüglich das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV bzw. das Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt. Ferner wies sie zu Recht darauf hin, dass es für eine allfällige Unterbringung der Beschwerdeführerin bei ihrem Onkel, der im Kanton F.________ wohnt, nicht zuständig ist. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sobald die zwingend erforderlichen Unterlagen des JA vorlie- gen, erneut ein Gesuch um Einreise und Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG zu stellen. Jedoch ist bereits darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 6 PAVO die Aufnahme der Beschwerdeführerin nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht werden kann. Umstände wie materielle Schwierigkeiten, denen die zurückgebliebenen Familienangehörigen ausgesetzt sind, oder der Wunsch, dem Kind bessere Bildungsmöglichkeiten und berufliche Perspektiven in einem optimalen sozioökonomischen Umfeld zu bieten, können für sich genommen nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsbedingungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG (Pflegekinder) oder im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen. Andernfalls würden die Bestimmungen, die darauf abzielen, die Zahl der Ausländer in der Schweiz zu begrenzen, ihrer Bedeutung beraubt (Urteil KG Freiburg 601 2021 154 vom 7. April 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil BVGer C-1403/2011 vom 31. August 2011 E. 6.3). Schliesslich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG (Kann-Vorschrift) hervorgeht. Die Erteilung der Bewilli- gung liegt demnach im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG). 4.5. Die Voraussetzungen nach Art. 6 PAVO gelten nicht für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn die Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 bewilligung besitzen (Art. 6b Bst. a PAVO). Dies ist für den in der DR Kongo lebenden Vater offen- sichtlich nicht der Fall. Bezüglich der Kindsmutter ist deren aktueller Aufenthaltsstatus nicht bekannt. Am 1. September 2023 informierte die Vorinstanz die Kindsmutter, sie habe trotz Mahnungen die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung des Dossiers nicht eingereicht, weshalb beabsichtigt wer- de, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen und sie auszuweisen. Ferner wohnt sie seit Oktober 2023 im Kanton F.________ und wünscht seit der Rückreise der Beschwerdeführerin in die DR Kongo den Familiennachzug gar nicht mehr (vgl. E-Mails Vorinstanz vom 27. und 28. November 2023 an das JA). Die Beschwerdeführerin kann daher aus einem allfälligen Aufenthaltstitel ihrer Mutter zurzeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Weiter ist streitig, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt. Die Vorinstanz hat einen solchen verneint. Die Beschwerdeführerin demgegenüber ist der Ansicht, ein Härtefall sei gegeben und kritisiert, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit ihrer Situation in der DR Kongo befasst und habe namentlich den Bericht des I.________ nicht gewürdigt. 5.1. Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18–29 AIG (die vorliegend unbestrittener- massen nicht erfüllt sind) kann laut Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG abgewichen werden, um schwerwiegen- den persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 VZAE die besonders wichtigen Wertungs- gesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwe- senheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sind die Kriterien für die Aner- kennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes nicht leichthin angenommen wer- den. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BGer 2C_334/2022 vom 24. November 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei wird namentlich ein Vergleich mit Landsleuten in grundsätzlich ähnli- cher Ausgangslage vorgenommen (BOSSHARD, Art. 30 Rz. 8). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwe- senheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Ver- halten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begrün- den. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Anforderung gewöhnlich nicht (vorerwähntes Urteil BGer 2C_754/2018 E. 7.2; Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen) Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beach- tenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegen- über die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Her- kunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom

22. Januar 2019 E. 5.6). Auch beim Härtefall besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den üblichen Zulassungs- voraussetzungen, was aus der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (Kann-Vorschrift) hervor- geht. Die Erteilung der Bewilligung liegt demnach ebenfalls im Ermessen der Behörden (Art. 96 AIG). 5.2. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt im September 2013 in der DR Kongo. Die Kindsmutter reiste am 20. Dezember 2013 in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben im Entscheid des Friedensgerichts vom 20. Juli 2023 bei ihrer Grossmutter unterge- bracht und war bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 1. Mai 2021 während sieben Jahren und vier Monaten von der Kindsmutter geographisch getrennt. Am 18. Oktober 2023 informierte diese die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz per 30. September 2023 verlassen, um bei ihrem Vater in der DR Kongo zu leben. Die Vorinstanz bestätigte am 1. Dezember 2023 ihren Auf- enthalt in der Schweiz vom 1. Mai 2021 bis zum 30. September 2023. Sie lebte somit nur während zwei Jahren und fünf Monaten in der Schweiz. Hinsichtlich der Entwicklung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist dem Entscheid des Friedens- gerichts vom 20. Juli 2023 zu entnehmen, dass es in der Schule gemäss ihrem Lehrer gut gehe. Dies bestätigte sie an einer Anhörung vom 2. März 2023 und gab ferner an, sie gehe nicht sehr gerne zur Schule und würde lieber Videospiele machen. Weiter wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPFB) eingerichtet. Gemäss einem Bericht SPFB vom Januar 2013 habe die Kindsmutter wiederholt den Wunsch geäussert, dass die Beschwerdeführerin in einem Heim plat- ziert werde, da sie es mit ihr nicht mehr aushalte. Es bestehe nur wenig Bindung zwischen den beiden und die Beziehung sei angespannt. Demgegenüber bestehe eine symbiotische Verbindung ("lien fusionnel") zwischen der Kindsmutter und dem Halbbruder der Beschwerdeführerin, weshalb diese keinen wirklichen Platz im Haushalt habe und tagsüber in der Gruppe J.________ in G.________ platziert worden sei. Diese Angaben werden im Entscheid des Friedensgerichts vom 25. Oktober 2023 bestätigt. Gemäss Angaben des Onkels der Beschwerdeführerin, der täglich mit ihr telefoniere, fühle sie sich verraten und von der Kindsmutter abgeschoben und wünsche sich eine Rückkehr in die Schweiz. Gemäss einem am 6. Oktober 2023 stattgefundenen Video-Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Vater lebe sie weiterhin bei der Grossmutter zusammen mit ihrem Vater. Beide würden sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz wünschen. Ihr Vater arbeitete aktuell nicht und versuche sich so gut es gehe um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Aktuelle Angaben zur Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland ergeben sich aus dem Bericht vom Mai 2024 des I.________, der nach Telefonaten mit der Grossmutter und zwei Besuchen vor Ort in K.________, Kinshasa am 26. und 29. April 2024 erstellt wurde. Allgemein sei die Situation in nahezu allen Lebensaspekten eines Kindes besorgniserregend und ihre

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 grundlegenden Bedürfnisse würden überhaupt nicht erfüllt. Auch die gesundheitliche Situation sei nicht gut. Sie sei mit Infektionen aus der Schweiz zurückgekehrt und vor Ort ärztlich behandelt worden. Wegen fehlender finanzieller Mittel habe sie nicht erneut zum Arzt gehen können. Manchmal bekomme sie Abszesse in den Achselhöhlen, die mangels finanzieller Mittel unbehandelt blieben. Hinsichtlich ihrer Beziehung zu den Familienmitgliedern in der Schweiz bestätige die Beschwerdeführerin, die Kindsmutter habe sie schlecht behandelt. Sie habe keinen Kontakt zum Halbbruder und noch weniger zur Kindsmutter. Sie vermisse ihren Halbbruder und leide unter dieser Trennung. Sie habe Kontakt mit ihrem Onkel und erwähne auch andere Personen wie z. B. die Beiständin und wünsche sich, in die Schweiz zurückkehren zu können. Gemäss der Einschätzung des I.________ wäre es die beste Lösung, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückkehre und eine Pflegefamilie finde. Auch der Onkel gab gemäss einer E-Mail des JA vom 20. November 2023 an, die Situation sei dramatisch, die Beschwerdeführerin gehe nicht in die Schule, habe keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung und leide an einer nicht behandelten vaginalen Infektion. Ein Teil der Familie habe eine Abneigung gegen sie entwickelt, da sie vermuten würden, sie sei eine Hexe. Die Beiständin war, gemäss den Angaben im Entscheid des Friedensgerichts vom Oktober 2023, über die aktuelle Situation ebenfalls besorgt. 5.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihr nicht verlangt werden könnte, in ihrem Heimatland zu leben. In der Schweiz geknüpfte freund- schaftliche Beziehungen genügen wie erwähnt (vgl. E. 5.1) nicht für die Bejahung dieser Vorausset- zung. In der Schweiz befinden sich die Kindsmutter, zu welcher der Kontakt sehr schwierig ist und die keinen Familiennachzug mehr wünscht. Der 2019 geborene Halbbruder war bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gerade gut vier Jahre alt, weshalb eine intensive Bezie- hung zu ihm nicht ohne weiteres bejaht werden kann, insbesondere da die enge Beziehung der Kindsmutter zu ihm einer der Gründe war, weshalb die Beschwerdeführerin nie richtig einen Platz in der Familie fand und tagsüber in einer Gruppe platziert wurde. Ferner wäre ein Kontakt mit ihm für die Beschwerdeführerin wohl schwierig, da die Kindsmutter eine (engere) Beziehung mit ihr ablehnt. Überdies stellt sich bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz, die von der Kinds- mutter ja gerade nicht gewünscht wird, die Frage der finanziellen Verhältnisse bzw. wer für ihren Unterhalt aufkommen würde. Bleibt von der Familie einzig der Onkel, mit dem sie offenbar aktuell regelmässig telefoniert. Demgegenüber befindet sie sich in ihrem Heimatland bei ihrer Grossmutter, bei der sie bereits bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz lebte. Weiter kümmert sich, wie gesehen, aktuell offenbar auch ihr Vater nach seinen Kräften um sie. Ferner ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Aufenthalts in ihrem Heimatland während über sieben Jahren ebenfalls ausserhalb der Familie Bekanntschaften bzw. Freunde hat, und sich in ihrem Heimatland gewissermassen in vertrauter Umgebung befindet, wie es die Vorinstanz bereits festgehalten hatte. Überdies war sie nur während zwei Jahren und fünf Monaten in der Schweiz und kann sich damit nicht auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen. Vielmehr verbrachte sie den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland, was ebenso für eine relativ einfache Wiedereingliederung in ihrem Heimatland spricht. Selbst wenn allenfalls die für die Beschwerdeführerin schwierige Situation in ihrem Heimatland ein Grund war, weshalb die Kindsmutter sie in die Schweiz holte und bereits die damalige Rechtsver- treterin der Kindsmutter gestützt auf einen Bericht des Internationalen Sozialdienstes (ISS) von 2017 (nicht im Dossier) die prekäre Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland geltend mach- te, kam die Beschwerdeführerin mittels des gewöhnlichen Familiennachzugs und nicht aufgrund der Bejahung eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalls in die Schweiz. So war das SEM am

12. Januar 2021 der Ansicht, dieser Bericht sei schon drei Jahre alt und es lägen keine aktuellen

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 und konkreten Hinweise auf einen persönlichen schwerwiegenden Härtefall im Sinne der Rechtspre- chung vor. Die aktuelle politische, soziale und sanitäre Lage in der DR Kongo wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, weshalb die Sichtweise des I.________ sowie der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Rückkehr in die Schweiz durchaus verständlich und nachvollziehbar ist. Jedoch genügt dies nicht zur Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Hierfür müsste sie sich in einer aktuellen Notlage befinden. Dies ist nicht der Fall. So ist zwar ihr Heimatland aktuell in einem Krieg verwickelt. Die Kampfhandlungen finden jedoch im Osten des Landes und nicht in der Region der Hauptstadt Kinshasa statt. Gemäss den allgemeinen Angaben im Bericht des I.________ zur Situation in der DR Kongo umfasst das Land zahlreiche Städte, die von Armut geprägt sind. Die politischen Entscheidungsträger und Institutionen würden dem Kinderschutz nicht genügend Aufmerksamkeit schenken. Es sei häufig zu beobachten, dass Kinder betteln, auf den Strassen umherirren oder junge Mädchen in die Prostitution gedrängt würden. Angesichts dieser Darstellung ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz der Ansicht war, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in einer schlimmeren Lage als andere Kinder in ihrem Alter in ihrem Heimatland. Zudem wies sie zu Recht darauf hin, für die Behebung allfälliger Defizite würden NGO und das I.________ bestehen, das nun die Situation der Beschwerdeführerin kenne. Auch liegt keine aktuelle Notlage in medizinischer Hinsicht vor. So wird zwar im Bericht des I.________ der fehlende Zugang zur medizinischen Grundversorgung kritisiert. Jedoch ergeben sich aus dem Bericht keine Hinweise auf akute schwerwiegende gesundheitliche Probleme mit Ausnahme der erwähnten z. T. auftretenden Abszessen in den Achsenhöhlen. Demgegenüber liegt die vom Onkel im Oktober 2023 erwähnte vaginale Infektion offenbar nicht mehr vor, weshalb auch das Vorliegen einer schweren Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden könnte, verneint werden muss. Insgesamt ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden gros- sen Ermessens das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint hat. 6. 6.1. In einem weiteren Punkt rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 8 EMRK und erwähnt dabei namentlich ihren Halbbruder. Dabei handle es sich um eine besonders schützens- werte Beziehung, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. 6.2. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Famili- enlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichen- der Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheits- recht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). 6.3. Die Kindsmutter, welche die Beschwerdeführerin zurück in ihr Heimatland geschickt hat, wünscht, wie erwähnt, den Familiennachzug nicht mehr, weshalb Art. 8 EMRK nicht berührt ist, da es an der erforderlichen nahen, echten und tatsächlichen gelebten Beziehung fehlt. Ebenfalls in Bezug auf den Halbbruder (geboren im 2019), der bei der Ausreise der Beschwerdeführerin gerade einmal gut vier Jahre alt war, ist Art. 8 EMRK nicht berührt, da keinesfalls von einem über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden kann; zudem ist ein Zusammenleben aufgrund des entgegenstehenden Wunsches der Kindsmutter ausgeschlossen. Auch in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG ändert sich daran nichts. So kann Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht als Grundlage für die Regelung der Aufenthaltsbedingungen eines ausländi- schen Kindes dienen, das bei Pflegeeltern in der Schweiz untergebracht ist. Es kann den Betroffenen somit nicht ermöglichen, sich auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, die den Pflegeel- tern das Sorgerecht für das betreffende Kind überträgt, von den strengen Bedingungen zu befreien, an welche die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG geknüpft ist (Urteil BVGer C‒6723/2010 vom 11. April 2013, E. 8). 7. Aus dem Vorstehenden ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Abklärungspflichten bzw. den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Sie berücksichtigte die vorliegenden Akten, namentlich die Entscheide des Friedensgerichts sowie den Bericht des I.________ vom Mai 2024 hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland. Weiter wusste die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen die Vorinstanz ihren Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuweisen gedenkt und hätte von sich aus allenfalls weitere relevante Akten einreichen können, zumal sie seit dem 14. März 2024 anwaltlich vertreten war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch in keiner Weise erkennbar, dass die Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid

– unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration – ihr Ermessen missbraucht oder überschritten bzw. Recht verletzt hätte (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG), weshalb auch diese nicht weiter begründete Rüge der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einreise und Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen. Der Entscheid vom 3. September 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 a contrario und Art. 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht ein- gereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. März 2025/bsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter