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601 2024 119

Freiburg · 2024-11-27 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. B.________ (nachfolgend: Ehefrau), kosovarische Staatsangehörige, geb. im Jahr 1988, ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Sie wohnt zusammen mit ihren beiden Söhnen C.________, geb. im Jahr 2006, und D.________, geb. im Jahr 2014, in einer 3.5-Zimmerwohnung in der Gemeinde E.________. Am 18. Oktober 2022 heiratete sie in Kosovo A.________ (Beschwerdeführer), den im Jahre 1983 geborenen kosovarischen Vater ihres älteren Sohnes C.________, der im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist. Der Beschwerdeführer beantragte am

8. November 2022 über die schweizerische Vertretung in F.________ die Erteilung einer Einreise- sowie Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, um in der Schweiz mit seiner Ehefrau zusammen leben zu können. B. Am 15. November 2022 verlangte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) verschiedene Dokumente über die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars. Gleichzeitig lud es die Ehefrau zu einer Befragung vor, die am 28. November 2022 stattfand und zu der diese diverse Unterlagen mitnahm. Die Vorinstanz teilte der Ehefrau am 16. Februar 2024 mit, dass sie in Erwägung ziehe, das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen, da die finanziellen Mittel nicht ausreichten und die 3.5-Zimmer- wohnung für die Familie nicht bedarfsgerecht sei. Die Ehefrau nahm hierzu mit Schreiben vom

23. und 28. Februar 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen nach. C. Die Vorinstanz verfügte am 10. Juni 2024 die Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbe- willigung. Zur Begründung führte sie namentlich aus, dass vorliegend aufgrund diverser Indizien auf eine Scheinehe zu schliessen sei. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. September 2024 Beschwerde (601 2024 119) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die Argumen- tation der Vorinstanz hinsichtlich einer Scheinehe spitzfindig sei. Zudem sei sein Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt, da weder er noch seine Ehefrau Gelegenheit bekommen hätten, sich hierzu zu äussern, da im Schreiben der Vorinstanz vom 16. Februar 2024 ausschliesslich die Wohnsituation und die finanziellen Mittel als Verweigerungsgründe genannt worden seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des ausgewählten Anwalts als amtlicher Rechts- beistand (601 2024 120). Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 auf die angefochtene Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorin- stanz habe ihm bzw. seiner Ehefrau keine Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf einer Scheinehe zu äussern. Diesfalls hätte er z.B. Fotos von gemeinsamen Aktivitäten der Familie einreichen können.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenen- falls auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspiel- raum besteht (BGE 132 II 485 E. 3.2; 132 II 257 E. 4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde muss ihre Begründung den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; 132 II 485 E. 3.4; 129 II 497 E. 2.2; ferner Urteile BGer 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1.2; VGer ZH VB.2017.00385 vom 20. September 2017 E. 2.3).

E. 3.2 Die Vorinstanz wies die Ehefrau mit Schreiben vom 16. Februar 2024 darauf hin, dass sich die Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung namentlich aus Art. 44 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ergeben würden, und dass sie beabsichtige, das Gesuch um Familiennachzug aufgrund unzureichender finanzieller Mittel sowie nicht bedarfsgerechter Wohnung abzuweisen. In der angefochtenen Verfügung begründete sie die Abweisung schliesslich mit dem Vorliegen einer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Scheinehe. Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 16. Februar 2024 nicht auf den Vorwurf einer Scheinehe hingewiesen. Jedenfalls konnten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aber umfassend und mehrfach zu den Grundlagen des Entscheids, namentlich zum Sachverhalt, äussern und ihre Standpunkte einbringen. Zudem konnte die Ehefrau am 28. November 2022 anlässlich der Befragung insbesondere zur Familiensituation sowie zur Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer persönlich Stellung nehmen, was sie auch getan hat. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten sich demnach bereits vor Erlass der Verfügung (auch) zur Authentizität der Ehe – und damit letztlich auch zu allfälligen Indizien einer Scheinehe – äussern. Darüber hinaus haben sie unter Mitwirkung eines mandatierten Rechtsanwalts eine ausführliche Beschwerdeschrift beim Kantons- gericht – das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann – eingereicht. Der Beschwerdeführer hätte daher im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres Dokumente zum Beleg des Ehewillens einreichen können, was er jedoch bezeichnenderweise unterliess. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit eine solche überhaupt vorliegt, im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten.

E. 4 In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid damit, dass konkrete Anzeichen für ein missbräuchli- ches Verhalten bzw. eine Scheinehe bestehen würden, der Beschwerdeführer die Ehe mithin nur eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. So habe das Ehepaar auch während zahlreicher illegaler Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz kaum persönlichen Kontakt gepflegt. Zum gemeinsamen Sohn habe er keine vertiefte Beziehung aufgebaut; über sechs Jahre lang habe gar kein Kontakt bestanden. Trotz des gemeinsamen Kindes hätten die Eheleute in der Vergangenheit bewusst beschlossen, keine Beziehung bzw. Ehe einzugehen. Sie seien getrennte Wege gegangen und hätten auch keinen vertieften Kontakt gehabt. Der Kontakt zwischen den Eheleuten erfolge erst seit einiger Zeit bzw. seit dem Herbst des Jahres 2022, und der Eheabschluss sei nur knapp drei Monate nach Beginn dieser Beziehung während eines Telefongesprächs beschlossen worden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei objektiver Betrachtung der Sachlage sei eine ernst- hafte Ehe und langjährige Beziehung gegeben. Es gebe keinerlei Beweismittel, die für eine Schein- ehe sprechen würden. Es handle sich um eine Ehe, die ein Paar im Sinne eines "Happy-Ends" nach Jahren endlich zustande gebracht habe. Er habe lange darauf gehofft, dass ihm seine Jugendliebe dereinst nochmals eine Chance geben würde, was nun der Fall sei. Der Rückschluss der Vorinstanz auf eine Scheinehe aufgrund des wiederholten illegalen Aufenthaltes in der Schweiz sei rechtsmiss- bräuchlich. Schliesslich verweist er auf die Urteile BGer 2C_750/2007 E. 2.3 und 2C_473/2008 E. 2.1 und führt aus, es sei den Eheleuten der Tatbeweis zu ermöglichen, was bedeute, dass ihnen die Chance geboten werden müsse, die Tragfähigkeit der beabsichtigten Lebensgemeinschaft zu beweisen. Im Zweifelsfall müsse die Aufenthaltsbewilligung auf das Risiko hin erteilt werden, dass sich die Ehe aufgrund späteren Verhaltens der Beteiligten in der Schweiz als Scheinehe herausstel- le. Zudem seien naheliegende Abklärungen, so z.B. die Edition von Fotos, nicht vorgenommen worden.

E. 4.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewil- ligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a),

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c).

E. 4.2 Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach den Art. 42 und 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Bst. b). Diese Bestimmung findet analog auch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG Anwendung, zumal es sich bei dieser Norm lediglich um eine Kann- Bestimmung handelt (CARONI, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer, 2010, Art. 51 N. 4; siehe Urteil BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1, mit Hinweisen).

E. 4.3 Unter Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG fällt die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1).

E. 4.4 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Zu diesen Indizien gehören unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Ehe- schluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumin- dest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3.1; 127 II 49 E. 5a; ferner Urteile BGer 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.2; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann zudem nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b; zudem Urteile BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2; 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwir- kungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4; 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.3; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Weiter liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämt- liche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweis- kraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl. Urteil VGer ZH VB.2008.00587 vom 18. März 2009 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbe- kannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es (wie erwähnt) dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; ferner Urteile BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2; KG FR 601 2022 148 vom 30. Mai 2023 E. 4.2).

E. 4.5 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufent- haltsbewilligung gehabt hätte, wenn er nicht im Rahmen des Familiennachzugs durch die Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann. Dieser Sachumstand stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein erstes Indiz dar, das wie erwähnt bei der Beurteilung einer Scheinehe ins Gewicht fällt. In diesem Zusammenhang ist sodann weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits etliche Male aktenkundig unrechtmässig in die Schweiz eingereist ist, so in den Jahren 2005 (zwei Male), 2010, 2013, 2014, 2020 sowie 2022. Gemäss seinen eigenen Aussa- gen anlässlich einer Einvernahme im Jahre 2015 gab er sogar an, seit 2003 periodisch in die Schweiz zum Arbeiten zu kommen und dann nach Kosovo zurückzukehren (vgl. Einvernahmepro- tokoll der Kantonspolizei Neuenburg vom 16. April 2015, Zeile 29 ff.). Sodann wurde er (teilweise mehrfach) strafrechtlich verurteilt wegen Zuwiderhandlungen gegen das AIG (rechtswidrige Einrei- se; rechtswidriger Aufenthalt; Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung), gegen das Strassenverkehrsge- setz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; Fahren ohne Berechtigung) sowie das StGB (Fälschung von Ausweisen; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Hinderung einer Amtshandlung; vgl. zum Ganzen die Strafregisterauszüge vom 1. Oktober 2020 und 14. November 2022 sowie die Strafbefehle vom 12. September 2005 und 27. Oktober 2006). Diese Vorgeschichte des Beschwerdeführers spricht als Indiz ebenfalls gegen eine Liebesheirat und lässt die Vermutung einer Scheinehe aufkommen. Dass die Vorgeschichte berücksichtigt wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mitnichten rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht der Rechtsprechung (vgl. E. 4.4 hiervor).

E. 4.6 Sodann ist auf die zeitliche Konstellation einzugehen. Die Ehegatten standen bereits zwischen 2005 und 2006 in Kontakt, wobei aus der Verbindung der gemeinsame Sohn C.________, geboren im November 2006, entsprang. Eine längerfristige Beziehung gingen sie jedoch nicht ein, und der Beschwerdeführer pflegte zu C.________ gemäss den Aussagen der Ehefrau kaum Kontakt, als dieser klein war. Seit C.________ grösser und 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung: Nov 2022), bestehe Kontakt. Vorher hätten Vater und Sohn während fast sechs Jahren keinen Kontakt gehabt, dies aus dem Grund, dass C.________ klein gewesen sei, der Beschwerdeführer nicht zwischen Kosovo und der Schweiz habe reisen können und die Ehefrau viel gearbeitet habe. Die Ehegatten traten gemäss den Aussagen der Ehefrau ca. im Herbst 2022 erneut in Kontakt. Als

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 sie im August 2022 von einem Aufenthalt mit ihren beiden Söhnen im Kosovo zurückgekommen sei, hätten sie sich nach dreimonatiger Beziehung gemeinsam für eine Heirat entschieden. Sie hätten dies zusammen telefonisch abgemacht und beschlossen. Die Ehefrau sei während vier Tagen für die Hochzeit im Kosovo geblieben und habe den Beschwerdeführer bis zum Befragungszeitpunkt vom 28. November 2022 nicht mehr gesehen. Soweit die Ehefrau damit behauptete, dass die Ehegatten vor dem Hochzeitsentschluss eine dreimo- natige Beziehung geführt hätten, ist festzuhalten, dass sie während dieser Zeit grossmehrheitlich in unterschiedlichen Ländern lebten und sich nur während des Aufenthalts der Ehegattin im Kosovo tatsächlich am gleichen Ort aufhielten, mitunter also gemeinsam Zeit verbringen konnten. Die Dauer zwischen behaupteter Kontaktaufnahme und telefonischem Hochzeitsentschluss erscheint zudem kurz. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer jahrelang keinen Kontakt mit dem gemeinsamen, bei der Ehegattin lebenden Sohn C.________. Aufgrund der von der Ehefrau nur kurz und knapp geschilderten Abläufe scheint der Kontakt just in dem Zeitpunkt wieder aufgenommen worden zu sein, als die Hochzeit bzw. das nur kurz darauf eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beschlossen wurde. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Konstellation der Kontaktaufnahme sowohl zwischen den Ehegatten an sich als auch zwischen dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn C.________ und der Eheschliessung erscheint das Vorliegen einer echten Lebensgemeinschaft unwahrscheinlich.

E. 4.7 Sodann ergaben sich auch anlässlich der Befragung der Ehefrau vom 28. November 2022 Widersprüche bzw. Indizien, die auf eine Scheinehe deuten. So fällt auf, dass die Ehefrau sich anlässlich ihrer Befragung bei der Vorinstanz auf nahezu alle Fragen nur äusserst kurz geäussert hat, mithin jeweils nur mit einem Satz. Dies, obwohl die gestellten Fragen bisweilen ohne Weiteres zu umfangreichen Antworten zur Situation und zum Hergang der Ehe eingeladen haben. Eine Erklä- rung für diese Wortkargheit lässt sich den Akten nicht entnehmen; auf jeden Fall bestanden aufgrund der Sprachkenntnisse der Ehefrau keine unüberwindbaren sprachlichen Barrieren. Weiter gab die Ehefrau an, dass an der gemeinsamen, vor dem Standesamt durchgeführten Hoch- zeit die Mutter und Brüder des Beschwerdeführers, ihre Schwester und ihr Bruder sowie ein Cousin teilgenommen hätten. Ihre beiden Söhne seien nicht dabei gewesen, weil sie in der Schule gewesen seien. Ihre Mutter sei ebenfalls hier in der Schweiz gewesen, weil der Bruder für sie ein Visum eingeholt habe und so ihre Kinder bei der Grossmutter hätten bleiben können. Dieser Umstand erstaunt, wäre bei einer Liebesheirat im betroffenen Kulturkreis doch vielmehr zu erwarten, dass die Ehegatten einen Hochzeitstermin planen und vereinbaren, an dem jedenfalls die engen Familien- mitglieder beider Familienstämme sowie Freunde beider Gatten teilnehmen können, insbesondere der gemeinsame, beinahe volljährige Sohn, so dass die Heirat mit einem gebührenden Fest gefeiert werden kann. Im gleichen Lichte ist sodann die Aussage der Ehefrau zu lesen, dass sie keine Zeit gehabt hätten, auch traditionell zu heiraten. Würde es sich um eine Liebesheirat handeln, wären die kosovarischen Ehegatten erfahrungsgemäss darum bemüht gewesen, ein Hochzeitsfest mit grösse- rer Gästezahl und unter Einladung von Familien, zahlreichen Freunden und Bekannten nachzuho- len. So wird namentlich in Urteil VGer ZH VB.2022.00158 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 festgehalten, dass im kosovarischen Kulturkreis Hochzeitsfeiern nicht klein gehalten werden (siehe weiter zur Thematik auch namentlich Urteile BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.4 f.; VGer ZH VB.2021.00805 vom 16. März 2022 E. 6.3, aufgehoben aufgrund anderer durch das Bundesgericht festgestellter Mängel in Urteil BGer 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 3.1). Hinweise hierfür bestehen in den Akten jedoch nicht. Hätten dahingehende Pläne oder Überlegungen bestanden,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 wäre es an der Ehefrau bzw. am Beschwerdeführer gewesen, dies anlässlich der Befragung in ihrer Antwort zu erwähnen bzw. anlässlich der Beschwerde vorzutragen und zu belegen. Schliesslich führte sie auch aus, dass die Ehegatten nach der erneuten Kontaktaufnahme der Meinung gewesen seien, ein "neuer Versuch" (einer Beziehung) würde sich lohnen. Insoweit scheint auch bereits den Ehegatten selbst bewusst gewesen zu sein, dass im Zeitpunkt, als sie sich für die Hochzeit entschieden hatten, offensichtlich keine genügende Basis für eine Ehe bestand. Dies muss umso mehr gelten, als die Ehefrau auf Nachfrage betreffend gemeinsame Zukunftspläne insbeson- dere als Ziel angab, dass die Ehe "so gut wie möglich" funktioniere.

E. 4.8 Der Beschwerdeführer tritt dem Vorliegen einer Scheinehe in seiner Beschwerdeschrift zwar entgegen. Seine Ausführungen ändern jedoch nichts an der Gesamtbeurteilung, begnügt er sich doch im Wesentlichen mit pauschalen, unbelegten Behauptungen bzw. Beanstandungen. Er legt kein einziges Beweismittel ins Recht, um die Vermutung einer Scheinehe zu widerlegen, erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit zu bewirken oder den echten Ehewillen im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung glaubhaft zu machen (E. 4.4 soeben); dies, obwohl er in seiner Beschwerdeschrift selbst ausführt, er hätte Fotos von gemeinsamen Aktivitäten der Familie einreichen können, wenn er den Vorwurf der Scheinehe früher gekannt hätte. Im Rahmen seiner Beschwerdeschrift hätte der Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres entsprechende Belege einreichen können. Dies musste ihm ohne Weiteres bewusst sein, zumal er anwaltlich vertreten ist. Der von der Ehefrau übermittelte Arbeitsvertrag zwischen der G.________ AG und dem Beschwerdeführer mit ausgewiesenem Arbeitsbeginn nach Erteilung des Visums ändert hieran nichts, können doch allein daraus keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; AS 2007 5497]). Ebenso wenig verhelfen dem Beschwerdeführer seine Verweise auf die beiden zitierten Urteile BGer 2C_750/2007 E. 2.3 und 2C_473/2008 E. 2.1, liegen doch nach Ansicht des Kantonsgerichts vorliegend gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen genügend Indizien zur Annahme einer Scheinehe vor, weshalb es sich nicht mehr um einen Zweifelsfall wie in den zitierten Urteilen handelt. Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen und beispiels- weise Fotos einzuverlangen; überdies stand es wie erwähnt dem Beschwerdeführer offen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweise zum Bestand der Lebensgemeinschaft vorzulegen, worauf er verzichtet hat.

E. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz aufgrund der Indizien zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. Der Beschwerdeführer hat sich daher in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe berufen, um einen Familiennachzug zu erwirken und ihm kann folglich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die Frage, ob die finanziellen Mittel des Ehepaars ausreichend sind bzw. ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 44 AIG erfüllt wären, wie es der Beschwerdeführer behauptet, kann daher offengelassen werden.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe durch die Verweigerung seines Gesuchs Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt. Vorliegend würden Plattitüden zu Indizien für

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 eine Scheinehe erklärt. Er lebe nach wie vor nicht bei seiner Frau und seinem Sohn. Die Trennung sei für die Familie nur schwer erträglich.

E. 5.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte (primär die Kernfami- lie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Famili- enleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteile BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1; 2C_417/2018 vom

19. November 2018 E. 6.1). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft jedoch (wie Art. 13 Abs. 1 BV) praxisge- mäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1). Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwie- gender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesen- heitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abge- wogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2).

E. 5.2 Inwiefern nun Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Er begnügt sich wiederum mit pauschaler Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Aufgrund der festgestellten Scheinehe der Ehegatten (E. 4.5 ff.) ist ihr Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zudem überhaupt nicht berührt, liegt die tatsächliche Beziehung zwischen ihnen unter diesen Umständen doch gar nicht im Schutz- bereich der Bestimmung (vgl. zur gleichen Thematik Urteil VGer BE 100 2021 173 vom 19. März 2024 E. 7.3). Gleiches gilt im Übrigen für den gemeinsamen Sohn C.________, betreffend den der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mehrfach ausführt hatte, er sei achtzehnjährig. Jener ist am 22. November 2006 geboren und mithin erst während der Dauer des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich der Ansprüche nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen (vgl. hierzu BGE 145 I 227 E. 6.6; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1.f). Der Beschwerdeführer könnte sich daher nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses (z.B. bei einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheit) auf die Bestimmung beru- fen (vgl. hierzu statt vieler Urteile BGer 2C_153/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1; 2C_757/2019 vom

21. April 2020 E. 2.2.1). Ein solches ist vorliegend jedoch weder ersichtlich, noch wird es behauptet. Aufgrund des Alters von C.________ können überdies die vor einiger Zeit wieder aufgenommenen familiären Beziehungen auch über Aufenthalte mittels Touristenvisums sowie elektronischen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Damit kann auch der Rüge der Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht gefolgt werden.

E. 6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11

E. 7.1 Mit Gesuch (601 2024 120) vom 25. September 2024 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung des ausgewählten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

E. 7.2 Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vorn- herein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünf- tiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).

E. 7.3 Es wurde bereits dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegend aufgrund Vorliegens einer Scheinehe klar nicht erfüllt sind. Die Beschwerde muss damit als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch (601 2024

120) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen ist (vgl. dazu namentlich Urteile BGer 2C_1170/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2; 2A.324/2002 vom 4. Juli 2002 E. 2.4; siehe überdies auch Urteile VGer ZH VB.202.00229 vom 21. August 2024 E. 3.4; KG FR 601 2022 118 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2; 601 2016 222 vom 23. November 2016).

E. 8 Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2024 119) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2024 120) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. November 2024 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2024 119 601 2024 120 Urteil vom 27. November 2024 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf Rätz gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt – Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (Familiennachzug) Beschwerde (601 2024 119) vom 25. September 2024 gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024 Gesuch (601 2024 120) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. B.________ (nachfolgend: Ehefrau), kosovarische Staatsangehörige, geb. im Jahr 1988, ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Sie wohnt zusammen mit ihren beiden Söhnen C.________, geb. im Jahr 2006, und D.________, geb. im Jahr 2014, in einer 3.5-Zimmerwohnung in der Gemeinde E.________. Am 18. Oktober 2022 heiratete sie in Kosovo A.________ (Beschwerdeführer), den im Jahre 1983 geborenen kosovarischen Vater ihres älteren Sohnes C.________, der im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist. Der Beschwerdeführer beantragte am

8. November 2022 über die schweizerische Vertretung in F.________ die Erteilung einer Einreise- sowie Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, um in der Schweiz mit seiner Ehefrau zusammen leben zu können. B. Am 15. November 2022 verlangte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) verschiedene Dokumente über die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars. Gleichzeitig lud es die Ehefrau zu einer Befragung vor, die am 28. November 2022 stattfand und zu der diese diverse Unterlagen mitnahm. Die Vorinstanz teilte der Ehefrau am 16. Februar 2024 mit, dass sie in Erwägung ziehe, das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen, da die finanziellen Mittel nicht ausreichten und die 3.5-Zimmer- wohnung für die Familie nicht bedarfsgerecht sei. Die Ehefrau nahm hierzu mit Schreiben vom

23. und 28. Februar 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen nach. C. Die Vorinstanz verfügte am 10. Juni 2024 die Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbe- willigung. Zur Begründung führte sie namentlich aus, dass vorliegend aufgrund diverser Indizien auf eine Scheinehe zu schliessen sei. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. September 2024 Beschwerde (601 2024 119) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die Argumen- tation der Vorinstanz hinsichtlich einer Scheinehe spitzfindig sei. Zudem sei sein Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt, da weder er noch seine Ehefrau Gelegenheit bekommen hätten, sich hierzu zu äussern, da im Schreiben der Vorinstanz vom 16. Februar 2024 ausschliesslich die Wohnsituation und die finanziellen Mittel als Verweigerungsgründe genannt worden seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des ausgewählten Anwalts als amtlicher Rechts- beistand (601 2024 120). Die Vorinstanz verweist mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 auf die angefochtene Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorin- stanz habe ihm bzw. seiner Ehefrau keine Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf einer Scheinehe zu äussern. Diesfalls hätte er z.B. Fotos von gemeinsamen Aktivitäten der Familie einreichen können. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 48 E. 3a; 122 I 53 E. 4a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenen- falls auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspiel- raum besteht (BGE 132 II 485 E. 3.2; 132 II 257 E. 4.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass die verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde muss ihre Begründung den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; 132 II 485 E. 3.4; 129 II 497 E. 2.2; ferner Urteile BGer 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1.2; VGer ZH VB.2017.00385 vom 20. September 2017 E. 2.3). 3.2. Die Vorinstanz wies die Ehefrau mit Schreiben vom 16. Februar 2024 darauf hin, dass sich die Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung namentlich aus Art. 44 des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ergeben würden, und dass sie beabsichtige, das Gesuch um Familiennachzug aufgrund unzureichender finanzieller Mittel sowie nicht bedarfsgerechter Wohnung abzuweisen. In der angefochtenen Verfügung begründete sie die Abweisung schliesslich mit dem Vorliegen einer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Scheinehe. Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 16. Februar 2024 nicht auf den Vorwurf einer Scheinehe hingewiesen. Jedenfalls konnten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aber umfassend und mehrfach zu den Grundlagen des Entscheids, namentlich zum Sachverhalt, äussern und ihre Standpunkte einbringen. Zudem konnte die Ehefrau am 28. November 2022 anlässlich der Befragung insbesondere zur Familiensituation sowie zur Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer persönlich Stellung nehmen, was sie auch getan hat. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten sich demnach bereits vor Erlass der Verfügung (auch) zur Authentizität der Ehe – und damit letztlich auch zu allfälligen Indizien einer Scheinehe – äussern. Darüber hinaus haben sie unter Mitwirkung eines mandatierten Rechtsanwalts eine ausführliche Beschwerdeschrift beim Kantons- gericht – das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann – eingereicht. Der Beschwerdeführer hätte daher im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres Dokumente zum Beleg des Ehewillens einreichen können, was er jedoch bezeichnenderweise unterliess. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit eine solche überhaupt vorliegt, im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten. 4. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid damit, dass konkrete Anzeichen für ein missbräuchli- ches Verhalten bzw. eine Scheinehe bestehen würden, der Beschwerdeführer die Ehe mithin nur eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. So habe das Ehepaar auch während zahlreicher illegaler Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz kaum persönlichen Kontakt gepflegt. Zum gemeinsamen Sohn habe er keine vertiefte Beziehung aufgebaut; über sechs Jahre lang habe gar kein Kontakt bestanden. Trotz des gemeinsamen Kindes hätten die Eheleute in der Vergangenheit bewusst beschlossen, keine Beziehung bzw. Ehe einzugehen. Sie seien getrennte Wege gegangen und hätten auch keinen vertieften Kontakt gehabt. Der Kontakt zwischen den Eheleuten erfolge erst seit einiger Zeit bzw. seit dem Herbst des Jahres 2022, und der Eheabschluss sei nur knapp drei Monate nach Beginn dieser Beziehung während eines Telefongesprächs beschlossen worden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei objektiver Betrachtung der Sachlage sei eine ernst- hafte Ehe und langjährige Beziehung gegeben. Es gebe keinerlei Beweismittel, die für eine Schein- ehe sprechen würden. Es handle sich um eine Ehe, die ein Paar im Sinne eines "Happy-Ends" nach Jahren endlich zustande gebracht habe. Er habe lange darauf gehofft, dass ihm seine Jugendliebe dereinst nochmals eine Chance geben würde, was nun der Fall sei. Der Rückschluss der Vorinstanz auf eine Scheinehe aufgrund des wiederholten illegalen Aufenthaltes in der Schweiz sei rechtsmiss- bräuchlich. Schliesslich verweist er auf die Urteile BGer 2C_750/2007 E. 2.3 und 2C_473/2008 E. 2.1 und führt aus, es sei den Eheleuten der Tatbeweis zu ermöglichen, was bedeute, dass ihnen die Chance geboten werden müsse, die Tragfähigkeit der beabsichtigten Lebensgemeinschaft zu beweisen. Im Zweifelsfall müsse die Aufenthaltsbewilligung auf das Risiko hin erteilt werden, dass sich die Ehe aufgrund späteren Verhaltens der Beteiligten in der Schweiz als Scheinehe herausstel- le. Zudem seien naheliegende Abklärungen, so z.B. die Edition von Fotos, nicht vorgenommen worden. 4.1. Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewil- ligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a),

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). 4.2. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach den Art. 42 und 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Bst. b). Diese Bestimmung findet analog auch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG Anwendung, zumal es sich bei dieser Norm lediglich um eine Kann- Bestimmung handelt (CARONI, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer, 2010, Art. 51 N. 4; siehe Urteil BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). 4.3. Unter Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG fällt die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). 4.4. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Zu diesen Indizien gehören unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Ehe- schluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumin- dest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3.1; 127 II 49 E. 5a; ferner Urteile BGer 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.2; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann zudem nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b; zudem Urteile BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2; 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwir- kungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen Urteile BGer 2C_293/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4; 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.3; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Weiter liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämt- liche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweis- kraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl. Urteil VGer ZH VB.2008.00587 vom 18. März 2009 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbe- kannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es (wie erwähnt) dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; ferner Urteile BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2; KG FR 601 2022 148 vom 30. Mai 2023 E. 4.2). 4.5. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufent- haltsbewilligung gehabt hätte, wenn er nicht im Rahmen des Familiennachzugs durch die Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann. Dieser Sachumstand stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein erstes Indiz dar, das wie erwähnt bei der Beurteilung einer Scheinehe ins Gewicht fällt. In diesem Zusammenhang ist sodann weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits etliche Male aktenkundig unrechtmässig in die Schweiz eingereist ist, so in den Jahren 2005 (zwei Male), 2010, 2013, 2014, 2020 sowie 2022. Gemäss seinen eigenen Aussa- gen anlässlich einer Einvernahme im Jahre 2015 gab er sogar an, seit 2003 periodisch in die Schweiz zum Arbeiten zu kommen und dann nach Kosovo zurückzukehren (vgl. Einvernahmepro- tokoll der Kantonspolizei Neuenburg vom 16. April 2015, Zeile 29 ff.). Sodann wurde er (teilweise mehrfach) strafrechtlich verurteilt wegen Zuwiderhandlungen gegen das AIG (rechtswidrige Einrei- se; rechtswidriger Aufenthalt; Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung), gegen das Strassenverkehrsge- setz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; Fahren ohne Berechtigung) sowie das StGB (Fälschung von Ausweisen; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Hinderung einer Amtshandlung; vgl. zum Ganzen die Strafregisterauszüge vom 1. Oktober 2020 und 14. November 2022 sowie die Strafbefehle vom 12. September 2005 und 27. Oktober 2006). Diese Vorgeschichte des Beschwerdeführers spricht als Indiz ebenfalls gegen eine Liebesheirat und lässt die Vermutung einer Scheinehe aufkommen. Dass die Vorgeschichte berücksichtigt wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mitnichten rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht der Rechtsprechung (vgl. E. 4.4 hiervor). 4.6. Sodann ist auf die zeitliche Konstellation einzugehen. Die Ehegatten standen bereits zwischen 2005 und 2006 in Kontakt, wobei aus der Verbindung der gemeinsame Sohn C.________, geboren im November 2006, entsprang. Eine längerfristige Beziehung gingen sie jedoch nicht ein, und der Beschwerdeführer pflegte zu C.________ gemäss den Aussagen der Ehefrau kaum Kontakt, als dieser klein war. Seit C.________ grösser und 16 Jahre alt gewesen sei (Anmerkung: Nov 2022), bestehe Kontakt. Vorher hätten Vater und Sohn während fast sechs Jahren keinen Kontakt gehabt, dies aus dem Grund, dass C.________ klein gewesen sei, der Beschwerdeführer nicht zwischen Kosovo und der Schweiz habe reisen können und die Ehefrau viel gearbeitet habe. Die Ehegatten traten gemäss den Aussagen der Ehefrau ca. im Herbst 2022 erneut in Kontakt. Als

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 sie im August 2022 von einem Aufenthalt mit ihren beiden Söhnen im Kosovo zurückgekommen sei, hätten sie sich nach dreimonatiger Beziehung gemeinsam für eine Heirat entschieden. Sie hätten dies zusammen telefonisch abgemacht und beschlossen. Die Ehefrau sei während vier Tagen für die Hochzeit im Kosovo geblieben und habe den Beschwerdeführer bis zum Befragungszeitpunkt vom 28. November 2022 nicht mehr gesehen. Soweit die Ehefrau damit behauptete, dass die Ehegatten vor dem Hochzeitsentschluss eine dreimo- natige Beziehung geführt hätten, ist festzuhalten, dass sie während dieser Zeit grossmehrheitlich in unterschiedlichen Ländern lebten und sich nur während des Aufenthalts der Ehegattin im Kosovo tatsächlich am gleichen Ort aufhielten, mitunter also gemeinsam Zeit verbringen konnten. Die Dauer zwischen behaupteter Kontaktaufnahme und telefonischem Hochzeitsentschluss erscheint zudem kurz. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer jahrelang keinen Kontakt mit dem gemeinsamen, bei der Ehegattin lebenden Sohn C.________. Aufgrund der von der Ehefrau nur kurz und knapp geschilderten Abläufe scheint der Kontakt just in dem Zeitpunkt wieder aufgenommen worden zu sein, als die Hochzeit bzw. das nur kurz darauf eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beschlossen wurde. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Konstellation der Kontaktaufnahme sowohl zwischen den Ehegatten an sich als auch zwischen dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn C.________ und der Eheschliessung erscheint das Vorliegen einer echten Lebensgemeinschaft unwahrscheinlich. 4.7. Sodann ergaben sich auch anlässlich der Befragung der Ehefrau vom 28. November 2022 Widersprüche bzw. Indizien, die auf eine Scheinehe deuten. So fällt auf, dass die Ehefrau sich anlässlich ihrer Befragung bei der Vorinstanz auf nahezu alle Fragen nur äusserst kurz geäussert hat, mithin jeweils nur mit einem Satz. Dies, obwohl die gestellten Fragen bisweilen ohne Weiteres zu umfangreichen Antworten zur Situation und zum Hergang der Ehe eingeladen haben. Eine Erklä- rung für diese Wortkargheit lässt sich den Akten nicht entnehmen; auf jeden Fall bestanden aufgrund der Sprachkenntnisse der Ehefrau keine unüberwindbaren sprachlichen Barrieren. Weiter gab die Ehefrau an, dass an der gemeinsamen, vor dem Standesamt durchgeführten Hoch- zeit die Mutter und Brüder des Beschwerdeführers, ihre Schwester und ihr Bruder sowie ein Cousin teilgenommen hätten. Ihre beiden Söhne seien nicht dabei gewesen, weil sie in der Schule gewesen seien. Ihre Mutter sei ebenfalls hier in der Schweiz gewesen, weil der Bruder für sie ein Visum eingeholt habe und so ihre Kinder bei der Grossmutter hätten bleiben können. Dieser Umstand erstaunt, wäre bei einer Liebesheirat im betroffenen Kulturkreis doch vielmehr zu erwarten, dass die Ehegatten einen Hochzeitstermin planen und vereinbaren, an dem jedenfalls die engen Familien- mitglieder beider Familienstämme sowie Freunde beider Gatten teilnehmen können, insbesondere der gemeinsame, beinahe volljährige Sohn, so dass die Heirat mit einem gebührenden Fest gefeiert werden kann. Im gleichen Lichte ist sodann die Aussage der Ehefrau zu lesen, dass sie keine Zeit gehabt hätten, auch traditionell zu heiraten. Würde es sich um eine Liebesheirat handeln, wären die kosovarischen Ehegatten erfahrungsgemäss darum bemüht gewesen, ein Hochzeitsfest mit grösse- rer Gästezahl und unter Einladung von Familien, zahlreichen Freunden und Bekannten nachzuho- len. So wird namentlich in Urteil VGer ZH VB.2022.00158 vom 15. Juni 2022 E. 3.1 festgehalten, dass im kosovarischen Kulturkreis Hochzeitsfeiern nicht klein gehalten werden (siehe weiter zur Thematik auch namentlich Urteile BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.4 f.; VGer ZH VB.2021.00805 vom 16. März 2022 E. 6.3, aufgehoben aufgrund anderer durch das Bundesgericht festgestellter Mängel in Urteil BGer 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 3.1). Hinweise hierfür bestehen in den Akten jedoch nicht. Hätten dahingehende Pläne oder Überlegungen bestanden,

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 wäre es an der Ehefrau bzw. am Beschwerdeführer gewesen, dies anlässlich der Befragung in ihrer Antwort zu erwähnen bzw. anlässlich der Beschwerde vorzutragen und zu belegen. Schliesslich führte sie auch aus, dass die Ehegatten nach der erneuten Kontaktaufnahme der Meinung gewesen seien, ein "neuer Versuch" (einer Beziehung) würde sich lohnen. Insoweit scheint auch bereits den Ehegatten selbst bewusst gewesen zu sein, dass im Zeitpunkt, als sie sich für die Hochzeit entschieden hatten, offensichtlich keine genügende Basis für eine Ehe bestand. Dies muss umso mehr gelten, als die Ehefrau auf Nachfrage betreffend gemeinsame Zukunftspläne insbeson- dere als Ziel angab, dass die Ehe "so gut wie möglich" funktioniere. 4.8. Der Beschwerdeführer tritt dem Vorliegen einer Scheinehe in seiner Beschwerdeschrift zwar entgegen. Seine Ausführungen ändern jedoch nichts an der Gesamtbeurteilung, begnügt er sich doch im Wesentlichen mit pauschalen, unbelegten Behauptungen bzw. Beanstandungen. Er legt kein einziges Beweismittel ins Recht, um die Vermutung einer Scheinehe zu widerlegen, erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit zu bewirken oder den echten Ehewillen im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung glaubhaft zu machen (E. 4.4 soeben); dies, obwohl er in seiner Beschwerdeschrift selbst ausführt, er hätte Fotos von gemeinsamen Aktivitäten der Familie einreichen können, wenn er den Vorwurf der Scheinehe früher gekannt hätte. Im Rahmen seiner Beschwerdeschrift hätte der Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres entsprechende Belege einreichen können. Dies musste ihm ohne Weiteres bewusst sein, zumal er anwaltlich vertreten ist. Der von der Ehefrau übermittelte Arbeitsvertrag zwischen der G.________ AG und dem Beschwerdeführer mit ausgewiesenem Arbeitsbeginn nach Erteilung des Visums ändert hieran nichts, können doch allein daraus keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; AS 2007 5497]). Ebenso wenig verhelfen dem Beschwerdeführer seine Verweise auf die beiden zitierten Urteile BGer 2C_750/2007 E. 2.3 und 2C_473/2008 E. 2.1, liegen doch nach Ansicht des Kantonsgerichts vorliegend gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen genügend Indizien zur Annahme einer Scheinehe vor, weshalb es sich nicht mehr um einen Zweifelsfall wie in den zitierten Urteilen handelt. Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen und beispiels- weise Fotos einzuverlangen; überdies stand es wie erwähnt dem Beschwerdeführer offen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweise zum Bestand der Lebensgemeinschaft vorzulegen, worauf er verzichtet hat. 4.9. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz aufgrund der Indizien zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. Der Beschwerdeführer hat sich daher in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe berufen, um einen Familiennachzug zu erwirken und ihm kann folglich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 Bst. a AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die Frage, ob die finanziellen Mittel des Ehepaars ausreichend sind bzw. ob die weiteren Voraussetzungen nach Art. 44 AIG erfüllt wären, wie es der Beschwerdeführer behauptet, kann daher offengelassen werden. 5. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe durch die Verweigerung seines Gesuchs Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt. Vorliegend würden Plattitüden zu Indizien für

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 eine Scheinehe erklärt. Er lebe nach wie vor nicht bei seiner Frau und seinem Sohn. Die Trennung sei für die Familie nur schwer erträglich. 5.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte (primär die Kernfami- lie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Famili- enleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteile BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1; 2C_417/2018 vom

19. November 2018 E. 6.1). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft jedoch (wie Art. 13 Abs. 1 BV) praxisge- mäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1). Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwie- gender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesen- heitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abge- wogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2). 5.2. Inwiefern nun Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Er begnügt sich wiederum mit pauschaler Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Aufgrund der festgestellten Scheinehe der Ehegatten (E. 4.5 ff.) ist ihr Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zudem überhaupt nicht berührt, liegt die tatsächliche Beziehung zwischen ihnen unter diesen Umständen doch gar nicht im Schutz- bereich der Bestimmung (vgl. zur gleichen Thematik Urteil VGer BE 100 2021 173 vom 19. März 2024 E. 7.3). Gleiches gilt im Übrigen für den gemeinsamen Sohn C.________, betreffend den der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mehrfach ausführt hatte, er sei achtzehnjährig. Jener ist am 22. November 2006 geboren und mithin erst während der Dauer des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich der Ansprüche nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen (vgl. hierzu BGE 145 I 227 E. 6.6; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1.f). Der Beschwerdeführer könnte sich daher nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses (z.B. bei einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder schwerwiegender Krankheit) auf die Bestimmung beru- fen (vgl. hierzu statt vieler Urteile BGer 2C_153/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1; 2C_757/2019 vom

21. April 2020 E. 2.2.1). Ein solches ist vorliegend jedoch weder ersichtlich, noch wird es behauptet. Aufgrund des Alters von C.________ können überdies die vor einiger Zeit wieder aufgenommenen familiären Beziehungen auch über Aufenthalte mittels Touristenvisums sowie elektronischen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Damit kann auch der Rüge der Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht gefolgt werden. 6. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 7. 7.1. Mit Gesuch (601 2024 120) vom 25. September 2024 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung des ausgewählten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 7.2. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vorn- herein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünf- tiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 7.3. Es wurde bereits dargelegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegend aufgrund Vorliegens einer Scheinehe klar nicht erfüllt sind. Die Beschwerde muss damit als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch (601 2024

120) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen ist (vgl. dazu namentlich Urteile BGer 2C_1170/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2; 2A.324/2002 vom 4. Juli 2002 E. 2.4; siehe überdies auch Urteile VGer ZH VB.202.00229 vom 21. August 2024 E. 3.4; KG FR 601 2022 118 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2; 601 2016 222 vom 23. November 2016). 8. Die Gerichtskosten sind auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2024 119) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2024 120) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. November 2024 /tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber