opencaselaw.ch

601 2021 75

Freiburg · 2021-07-16 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Nordmazedonien, geboren 1983, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und wohnt in B.________, ebenso wie auch seine Frau und seine beiden Kinder. Seine ebenfalls nordmazedonischen Eltern lebten im Herkunftsland; der Vater ist im Juli 2020 verstorben. Am 14. August 2020 und erneut am 15. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) um Ausstellung einer Bestätigung, dass seine verwitwete Mutter, C.________, geboren 1950, für drei Monate in die Schweiz einreisen könne, um hier die administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Tod ihres Mannes zu regeln. Ausserdem befinde sie sich in der Phase der Trauerbewältigung und sei depressiv gestimmt, weshalb sie nicht alleine im Herkunftsland bleiben sollte. B. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 11. September 2020 und nochmals am

11. Dezember 2020 mit, dass sie seinem Anliegen mangels Zuständigkeit nicht nachkommen könne. C. Am 25. November 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) für seine Mutter und reichte für sie eine vom

18. November 2020 datierte Ankunftserklärung für aus dem Ausland oder einem anderen Kanton einreisende ausländische Staatsangehörige ein. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 und vom 9. Februar 2021 auf, weitere Informationen und Unterlagen einzureichen, um das Gesuch umfassend prüfen zu können. Dem kam er am 6. Januar 2021 bzw. am 16. Februar 2021 nach. Am 23. Februar 2021 teilte die Vorinstanz ihm mit, dass sie die Verweigerung der Einreise und des Gesuches um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter in Erwägung ziehe. Er nahm dazu am 28. Februar 2021 Stellung. D. Mit Verfügung vom 26. März 2021 verweigerte die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung für die Mutter des Beschwerdeführers. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass jene keine genügenden finanziellen Mittel habe, um eine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin zu beanspruchen, und ihre Situation überdies auch nicht als schwerwiegender persönlicher Härte- fall qualifiziert werden könne. E. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und seiner Mutter sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und seiner Mutter sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. F. Die Vorinstanz beantragt am 9. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbin- dung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. a). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Der Beschwerdeführer, der um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter ersucht, ist jedenfalls insoweit im Sinne von Art. 76 VRG zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, als dass er das Recht auf Familienleben geltend macht (siehe Urteil BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 135 II 377). Ob ihm auch in Bezug auf die weiteren geltend gemach- ten Aufenthaltstitel bzw. Rügen eine Beschwerdelegitimation zuzusprechen ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde im Ergebnis – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohne- hin abzuweisen ist.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung für die Mutter des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat, wobei er in seiner Beschwerde verschiedene Anspruchstitel für diese Bewilligung geltend macht.

E. 4 In erster Linie bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter als Rentnerin einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) habe.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige an die Mutter des Beschwerdeführers verweigert. Sie erwog insbesondere, dass die finanziellen Mittel nicht als ausreichend zu qualifizieren seien; dies insbesondere, weil die Mutter die Lebenshal- tungskosten nicht aus eigener Kraft tragen könne und die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers bei näherer Betrachtung nicht die Garantie aufweise, die von Dritten erwartet werde, um die mangelnden finanziellen Mittel eines Rentners zu ergänzen. Gleichzeitig hat die Vorinstanz die Frage des Vorliegens einer besonderen persönlichen Bezie- hung zur Schweiz (Art. 28 lit. b AIG) offengelassen, da die Voraussetzungen für eine Aufenthalts-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 bewilligung nach Art. 28 AIG bereits aufgrund der nicht ausreichenden finanziellen Mitteln (lit. c) nicht erfüllt seien.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer trägt demgegenüber in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG vollständig erfüllt seien. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zusammenstellung des finanziellen Bedarfs seiner Mutter sei fehlerhaft; insbesondere seien für sie keine Wohnkosten zu berechnen, da sie über ein Wohnrecht verfüge, weshalb keine Mietkosten anfallen würden. Zusätzlich verfüge seine Mutter in der Schweiz über ein Vermögen in Höhe von CHF 46'000.-, mit welchem sie während zwei Jahren ihren finanziellen Bedarf selbst decken könne. Zudem erziele er zusammen mit seiner Frau ein Einkommen, mit dem neben der vierköpfigen Familie auch seine Mutter unterhalten werden könne. Er und seine Frau hätten überdies am 28. Februar 2021 einen Vertrag unterzeichnet, mit dem sie sich verpflichteten, für seine Mutter finanziell bis zu einem Betrag von CHF 36'000.- aufzukommen. Auch seine Geschwister hätten schriftliche Erklärungen abgegeben, dass sie bereit seien, seine Mutter finanziell zu unterstützen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter am

28. Februar 2021 eine Verzichtserklärung unterzeichnet habe, wonach sie in der Schweiz bis an ihr Lebensende auf öffentliche Unterstützung verzichte.

E. 5 Nach Art. 28 AIG können Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Erfordernisse werden in Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Abs. 1 beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnern 55 Jahre. Persönliche Beziehungen liegen laut Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss der Verordnung vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer und allenfalls seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE). Art. 25 Abs. 3 VZAE sieht zudem vor, dass im In- oder Ausland, mit Ausnahme der Verwal- tung des eigenen Vermögens, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Es ist festzuhalten, dass Art. 28 AIG als "Kann-Bestimmung" formuliert ist. Dies bedeutet, dass Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE genannten Voraussetzun- gen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligungserteilung besteht somit gerade nicht. Viel- mehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt (Urteil BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil KG St. Gallen B 2009/73 vom 22. September 2009 E. 2.1).

E. 5.3 mit Hinweisen). Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit grundsätzlich nicht vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. Bankgarantie). Wenn Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher; je weniger Eigenmittel der Rentner hat, umso höher sind die von Dritten zu erbringenden Garantien (siehe Urteile BVGer C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.4; C-5631/2009 vom

E. 6.1 Nicht streitig ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welche im Jahr 1950 geboren ist, im Zeitpunkt des Gesuches um eine Aufenthaltsbewilligung das Mindestalter von 55 Jahren für

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG erreicht hat (siehe Art. 28 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VZAE). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob auch die restlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG erfüllt sind.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung insbesondere festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge und eine Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 28 AIG deshalb verweigert.

E. 6.2.1 Wie erwähnt, müssen Rentner gemäss Art. 28 lit. c AIG über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um eine Aufenthaltsbewilligung erwirken zu können. Rentner verfügen dann über die notwendigen finanziellen Mittel, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer und allenfalls seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE). Diese müssen ihnen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen (Renten, Vermögen), so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschät- zen ist (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AIG, 2013, Stand 1. Januar 2021, Ziffer

E. 6.2.2 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass sich der Grundbedarf für die Mutter des Beschwer- deführers gemäss SKOS-Richtlinien auf CHF 2'452.- beläuft, bzw. auf CHF 1'582.-, wenn berück- sichtigt wird, dass für sie keine Wohnkosten anfallen, da sie in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers wohnen könnte. Dem ist gegenüberzustellen, dass sie kaum über Einkünfte verfügt, sondern lediglich eine kleine Rente aus der beruflichen Vorsorge ihres Mannes bezieht (soweit ersichtlich CHF 157.15 pro Monat im 2020 bzw. gemäss dem Kontoauszug vom Januar 2021 CHF 266.50). Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus der 1. Säule hat sie nicht; gemäss Schreiben der Zentralen Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2020 wurde ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 2010, bei Erreichen des Rentenalters, eine einmalige Abfindung ausbezahlt, weshalb keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Zusätzlich bringt der Beschwer- deführer vor, dass seine Mutter noch über ein Vermögen in der Schweiz in der Höhe von CHF 46'000.- verfüge. Indes betrug der Saldo des fraglichen Kontos gemäss Kontoauszug der D.________ vom 1. Februar 2021 per 31. Januar 2021 CHF 44'539.70. Überdies lief das Konto gemäss dem Auszug auf den Namen ihres verstorbenen Ehemannes; ob ihr nach dessen Tod in Folge eines Erbganges überhaupt das gesamte Vermögen zukommt, ist nicht belegt und kann offenbleiben. Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Mutter durch dieses Ersparte finanziell unabhängig sei, kann ihm ohnehin nicht gefolgt werden: Gemäss der erwähnten Praxis sind die finanziellen Mittel der Rentner dann ausreichend, wenn sie ihnen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen. Es ist offensichtlich, dass das Vermögen in der Höhe von CHF 44'539.70 (am 31. Januar 2021) nicht ausreicht, um den Grundbedarf bis ans Lebensen- de decken zu können. Das bestätigt überdies auch der Beschwerdeführer selbst in seiner

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Beschwerde, in der er angibt, dass das Vermögen ausreichend sei, um den Lebensunterhalt seiner 71 Jahre alten Mutter für gut 2 Jahre zu decken.

E. 6.2.3 Betreffend die schriftlichen Erklärungen der Geschwister des Beschwerdeführers, alle datiert vom 1. März 2021, wonach sie ihre Mutter monatlich mit je CHF 250.- unterstützen würden, muss gestützt auf die hierzuvor ausgeführten Anforderungen zu finanziellen Sicherheiten von Drit- ten in Bezug auf die Durchsetzbarkeit festgehalten werden, dass diese gerade nicht als ausrei- chend angesehen werden können. Die Erklärungen erreichen in keiner Weise die Sicherheit einer Bankgarantie. Dasselbe gilt für das am 28. Februar 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau einerseits und seiner Mutter andererseits abgeschlossene Leistungsversprechen, welches von ihnen als "Garantievertrag" bezeichnet wird. Der darin garantierte vom Beschwerde- führer zu leistende Maximalbetrag ist auf CHF 36'000.- beschränkt, und der Vertrag gilt lediglich für fünf Jahre, das heisst bis am 1. März 2026 und ist überdies kündbar. Dieses Leistungsversprechen ist ebenfalls nicht ausreichend, da die notwendigen finanziellen Mittel den Rentnern wie erwähnt mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen müssen, was damit – zusammen mit den weiteren Mitteln – offensichtlich nicht der Fall ist.

E. 6.2.4 Schliesslich kann auch aus der von der Mutter des Beschwerdeführers am 28. Februar 2021 unterzeichneten Erklärung, wonach sie bis zu ihrem Tod bzw. für 20 Jahre ab Unterzeich- nungsdatum auf staatliche Unterstützung verzichte, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Mit dieser Erklärung möchte sie offenbar auf jegliche finanzielle Unterstützung von Seiten des Gemeinwesens, insbesondere auf Sozialhilfe, freiwillig und im Voraus verzichten. Art. 12 der Bundesverfassung statuiert jedoch ein Recht auf Hilfe in Notlagen, welches die finanziellen Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, garantiert; es handelt sich dabei um den unantastbaren Kerngehalt eines Grundrechts (vgl. DUBEY, Droits fondamentaux, 2018, N. 4623). Diesbezüglich und vor dem Hintergrund des Schutzes vor der übermässigen persönlichen Bindung (nach Art. 27 ZGB) ist festzuhalten, dass auf Grundrechte nicht zum Voraus verzichtet werden kann, egal ob definitiv oder vorübergehend, ganz oder teilweise (vgl. DUBEY, Droits fondamentaux, 2018, N. 264). Überdies ist das Gemeinwesen vorliegend nicht Partei der Verzichtserklärung, weshalb diese ohnehin nicht verbindlich sein kann.

E. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit nach dem Ausgeführten jedenfalls eine der kumulativen Voraussetzungen nach Art. 28 AIG – nämlich diejenige der genügenden finanziellen Mittel nach lit. c – nicht gegeben ist, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentner bereits ausgeschlossen ist.

E. 6.3 Darüber hinausgehend wird nachfolgend noch geprüft, ob die Voraussetzung der besonde- ren persönlichen Bindung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG – welche die Vorinstanz gar nicht mehr analysiert hatte – erfüllt wäre.

E. 6.3.1 Eine besondere persönliche Bindung zur Schweiz liegt, wie erwähnt, gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Obwohl in Art. 25 Abs. 2 VZAE die besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz unter anderem als enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz umschrieben werden, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bedeuten, dass Beziehungen zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen müssen und die engen Beziehungen zu in

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 der Schweiz lebenden Verwandten gerade nicht ausreichend seien. Würde die Zulassung von Rentnern alleine unter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (siehe Urteil BVGer C- 1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.2). Es müssten somit eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art vorhanden sein (siehe Urteile BVGer C-6349/2010 vom 14. Januar 2013 E. 9; C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1. ff.). Gemeint sind damit beispielsweise Verbindungen zu örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kultu- rellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Ohne solche besonderen Bindungen bestehe die Gefahr der Abhängigkeit von den hier lebenden Angehörigen sowie der sozialen Isolierung, was es – auch in Bezug auf die erwünschte Integration – zu vermei- den gelte (Urteil BVGer C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1 ff.).

E. 6.3.2 Vorliegend hat die Mutter des Beschwerdeführers wohl zweifelsohne enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten, namentlich ihren Kindern und Enkelkindern. Dennoch kann, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz aufweist und damit die Voraussetzung nach Art. 28 lit. b AIG bzw. Art. 25 Abs. 2 VZAE erfüllt. Laut den Angaben in der Beschwerde haben die Eltern des Beschwerdeführers in ihrem Herkunftsland als "SUVA-Rentner" gelebt. Dies impliziert zwar, dass sich der Vater bereits einmal in der Schweiz aufgehalten und hier gearbeitet hatte, doch wird in keiner Weise belegt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihrer- seits besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hat. Ihre Bindung zur Schweiz war bzw. ist laut den Angaben in der Beschwerde ihr Mann bzw. ihre Kinder (und Enkelkinder). Damit ist anzu- nehmen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers wohl, wenn ihre Kinder und ihre Enkel nicht in der Schweiz lebten, gar nicht in die Schweiz begeben würde. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich pauschal aus, sie habe durch ihren Ehemann seit Ende der 1980-er Jahre zum schweizerischen Gemeinwesen Kontakt; dass sie eigene, von der familiären Konstella- tion unabhängige Beziehungen aufgebaut hat bzw. aufzubauen beabsichtigt, wird hingegen in keiner Weise geltend gemacht.

E. 6.3.3 Nach dem Ausgeführten besteht mithin keine besondere persönliche Bindung zur Schweiz im Sinne der Rechtsprechung.

E. 6.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung für die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 28 AIG nicht erfüllt sind. 7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seiner Mutter sei eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len, da es sich um einen schwerwiegenden Härtefall handle. Dem kann, wie nachfolgend aufge- zeigt wird, ebenfalls nicht gefolgt werden. 7.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. 7.1.1. Auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel besteht indes kein Rechtanspruch, und es handelt sich um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteile BGer 2C_682/2019 vom 26. Februar 2021 E. 1.3; 2D_39/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_605/2018 vom 24. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 E. 1.1). In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 VZAE die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhält- nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). 7.1.2. Gemäss der konstanten Rechtsprechung sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4). 7.1.3. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klaglo- ses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesonde- re in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). 7.2. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte zusammen mit ihrem Mann in ihrem Herkunftsland und es kann mithin selbstredend nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Schweiz über eine besonders gute Integration verfügt. Allein der Umstand, dass sie nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2020 nun alleine im Herkunftsland leben würde, da sich ihre Kinder alle in der Schweiz niedergelassen haben, vermag nicht die Annahme eines schwerwiegenden Härtefalls zu begrün- den. Ferner handelt es sich bei der in der Beschwerde erwähnten Depression nicht um eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, und den Akten ist überdies gar keine entsprechende ärztlich gesicherte Diagnose zu entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuwie- sen, dass die Mutter des Beschwerdeführers – wie in E. 6.2 ausgeführt – nicht als finanziell unab- hängig angesehen werden kann. 7.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Situation der Mutter offensichtlich nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat unter Berück- sichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration zu Recht geschlossen, dass kein schwerwiegender Härtefall vorliegt (Art. 96 Abs. 1 AIG) und hat ihr Ermessen diesbezüglich weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

E. 8 Auch kann sich der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde – nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen.

E. 8.1 Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern- Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen ergeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Eine finanzielle Abhängigkeit reicht dafür nicht aus (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2).

E. 8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht demnach im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, da kein besonderes Abhängig- keitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter besteht; eine finanzielle Abhängigkeit reicht dafür – wie erwähnt – nicht. Ebenso wenig vermag die behauptete (und wie erwähnt nicht weiter belegte) Depression der Mutter des Beschwerdeführers infolge des Todes ihres Ehegatten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, da nicht ersichtlich ist, dass sie besonderer Betreuung oder Pflege durch den Beschwerdeführer bedürfte, was überdies auch nicht geltend gemacht wird.

E. 8.3 Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienleben noch festzuhalten, dass für Niedergelassene nach Art. 43 AIG – anders als für Schweizer Bürger nach Art. 42 Abs. 2 AIG – auch kein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug besteht (Art. 43 Abs. 1 AIG e contrario).

E. 9 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, seiner Mutter sei eine Kurzaufenthalts- bewilligung auszustellen, damit sie zumindest für eine gewisse Zeit bei ihrer Familie in der Schweiz sein könne.

E. 9.1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) wird gemäss Art. 32 AIG für befristete Aufent- halte bis zu einem Jahr erteilt (Abs. 1), wobei sie für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird und mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann (Abs. 2). Als jeweiliger Zweck kommt sowohl ein kurzfristiger Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit (unterjähriges Anstellungsverhältnis, Art. 18 AIG; Praktikum, Art. 30 Abs. 1 lit. g AIG; Au-Pair Aufenthalt, Art. 30 Abs. 1 lit. j AIG) wie auch ein kurzer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Weiterbildung, Art. 27 AIG; medizinische Behandlung, Art. 29 AIG; Vorbereitung der Eheschliessung, Art. 17 Abs. 2 AIG) in Betracht.

E. 9.2 Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft, ob eine Kurzaufent- haltsbewilligung ausgestellt werden könne oder nicht. Soweit dennoch auf diesen Antrag des Beschwerdeführers einzutreten ist, ist er ohnehin abzuweisen, da vorliegend kein spezifischer Aufenthaltszweck für eine Kurzaufenthaltsbewilligung ersichtlich ist und ein solcher überdies auch nicht geltend gemacht wird.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10

E. 10 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz der Mutter des Beschwerdeführers zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gewährt hat. Namentlich hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung – unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration (Art. 96 Abs. 1 AIG) – auch ihr Ermessen weder missbraucht noch über- schritten und auch kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die Verfü- gung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 11 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juli 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 75 Urteil vom 16. Juli 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung für Rentner – Härtefallgesuch Beschwerde vom 3. Mai 2021 gegen die Verfügung vom 26. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Nordmazedonien, geboren 1983, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und wohnt in B.________, ebenso wie auch seine Frau und seine beiden Kinder. Seine ebenfalls nordmazedonischen Eltern lebten im Herkunftsland; der Vater ist im Juli 2020 verstorben. Am 14. August 2020 und erneut am 15. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) um Ausstellung einer Bestätigung, dass seine verwitwete Mutter, C.________, geboren 1950, für drei Monate in die Schweiz einreisen könne, um hier die administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Tod ihres Mannes zu regeln. Ausserdem befinde sie sich in der Phase der Trauerbewältigung und sei depressiv gestimmt, weshalb sie nicht alleine im Herkunftsland bleiben sollte. B. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 11. September 2020 und nochmals am

11. Dezember 2020 mit, dass sie seinem Anliegen mangels Zuständigkeit nicht nachkommen könne. C. Am 25. November 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) für seine Mutter und reichte für sie eine vom

18. November 2020 datierte Ankunftserklärung für aus dem Ausland oder einem anderen Kanton einreisende ausländische Staatsangehörige ein. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 und vom 9. Februar 2021 auf, weitere Informationen und Unterlagen einzureichen, um das Gesuch umfassend prüfen zu können. Dem kam er am 6. Januar 2021 bzw. am 16. Februar 2021 nach. Am 23. Februar 2021 teilte die Vorinstanz ihm mit, dass sie die Verweigerung der Einreise und des Gesuches um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter in Erwägung ziehe. Er nahm dazu am 28. Februar 2021 Stellung. D. Mit Verfügung vom 26. März 2021 verweigerte die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung für die Mutter des Beschwerdeführers. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass jene keine genügenden finanziellen Mittel habe, um eine Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin zu beanspruchen, und ihre Situation überdies auch nicht als schwerwiegender persönlicher Härte- fall qualifiziert werden könne. E. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und seiner Mutter sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und seiner Mutter sei eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. F. Die Vorinstanz beantragt am 9. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbin- dung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. a). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Der Beschwerdeführer, der um eine Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter ersucht, ist jedenfalls insoweit im Sinne von Art. 76 VRG zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, als dass er das Recht auf Familienleben geltend macht (siehe Urteil BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 135 II 377). Ob ihm auch in Bezug auf die weiteren geltend gemach- ten Aufenthaltstitel bzw. Rügen eine Beschwerdelegitimation zuzusprechen ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde im Ergebnis – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohne- hin abzuweisen ist. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist in casu ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung für die Mutter des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat, wobei er in seiner Beschwerde verschiedene Anspruchstitel für diese Bewilligung geltend macht. 4. In erster Linie bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter als Rentnerin einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) habe. 4.1. Die Vorinstanz hat die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige an die Mutter des Beschwerdeführers verweigert. Sie erwog insbesondere, dass die finanziellen Mittel nicht als ausreichend zu qualifizieren seien; dies insbesondere, weil die Mutter die Lebenshal- tungskosten nicht aus eigener Kraft tragen könne und die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers bei näherer Betrachtung nicht die Garantie aufweise, die von Dritten erwartet werde, um die mangelnden finanziellen Mittel eines Rentners zu ergänzen. Gleichzeitig hat die Vorinstanz die Frage des Vorliegens einer besonderen persönlichen Bezie- hung zur Schweiz (Art. 28 lit. b AIG) offengelassen, da die Voraussetzungen für eine Aufenthalts-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 bewilligung nach Art. 28 AIG bereits aufgrund der nicht ausreichenden finanziellen Mitteln (lit. c) nicht erfüllt seien. 4.2. Der Beschwerdeführer trägt demgegenüber in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG vollständig erfüllt seien. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zusammenstellung des finanziellen Bedarfs seiner Mutter sei fehlerhaft; insbesondere seien für sie keine Wohnkosten zu berechnen, da sie über ein Wohnrecht verfüge, weshalb keine Mietkosten anfallen würden. Zusätzlich verfüge seine Mutter in der Schweiz über ein Vermögen in Höhe von CHF 46'000.-, mit welchem sie während zwei Jahren ihren finanziellen Bedarf selbst decken könne. Zudem erziele er zusammen mit seiner Frau ein Einkommen, mit dem neben der vierköpfigen Familie auch seine Mutter unterhalten werden könne. Er und seine Frau hätten überdies am 28. Februar 2021 einen Vertrag unterzeichnet, mit dem sie sich verpflichteten, für seine Mutter finanziell bis zu einem Betrag von CHF 36'000.- aufzukommen. Auch seine Geschwister hätten schriftliche Erklärungen abgegeben, dass sie bereit seien, seine Mutter finanziell zu unterstützen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass seine Mutter am

28. Februar 2021 eine Verzichtserklärung unterzeichnet habe, wonach sie in der Schweiz bis an ihr Lebensende auf öffentliche Unterstützung verzichte. 5. Nach Art. 28 AIG können Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Erfordernisse werden in Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Abs. 1 beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnern 55 Jahre. Persönliche Beziehungen liegen laut Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss der Verordnung vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer und allenfalls seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE). Art. 25 Abs. 3 VZAE sieht zudem vor, dass im In- oder Ausland, mit Ausnahme der Verwal- tung des eigenen Vermögens, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Es ist festzuhalten, dass Art. 28 AIG als "Kann-Bestimmung" formuliert ist. Dies bedeutet, dass Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 28 AIG und Art. 25 VZAE genannten Voraussetzun- gen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligungserteilung besteht somit gerade nicht. Viel- mehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt (Urteil BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen; Urteil KG St. Gallen B 2009/73 vom 22. September 2009 E. 2.1). 6. 6.1. Nicht streitig ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welche im Jahr 1950 geboren ist, im Zeitpunkt des Gesuches um eine Aufenthaltsbewilligung das Mindestalter von 55 Jahren für

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG erreicht hat (siehe Art. 28 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VZAE). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob auch die restlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG erfüllt sind. 6.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung insbesondere festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge und eine Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 28 AIG deshalb verweigert. 6.2.1. Wie erwähnt, müssen Rentner gemäss Art. 28 lit. c AIG über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um eine Aufenthaltsbewilligung erwirken zu können. Rentner verfügen dann über die notwendigen finanziellen Mittel, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer und allenfalls seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE). Diese müssen ihnen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen (Renten, Vermögen), so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschät- zen ist (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AIG, 2013, Stand 1. Januar 2021, Ziffer 5.3 mit Hinweisen). Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit grundsätzlich nicht vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B. Bankgarantie). Wenn Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher; je weniger Eigenmittel der Rentner hat, umso höher sind die von Dritten zu erbringenden Garantien (siehe Urteile BVGer C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.4; C-5631/2009 vom

8. Januar 2013 E. 9.3). 6.2.2. Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass sich der Grundbedarf für die Mutter des Beschwer- deführers gemäss SKOS-Richtlinien auf CHF 2'452.- beläuft, bzw. auf CHF 1'582.-, wenn berück- sichtigt wird, dass für sie keine Wohnkosten anfallen, da sie in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers wohnen könnte. Dem ist gegenüberzustellen, dass sie kaum über Einkünfte verfügt, sondern lediglich eine kleine Rente aus der beruflichen Vorsorge ihres Mannes bezieht (soweit ersichtlich CHF 157.15 pro Monat im 2020 bzw. gemäss dem Kontoauszug vom Januar 2021 CHF 266.50). Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus der 1. Säule hat sie nicht; gemäss Schreiben der Zentralen Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2020 wurde ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 2010, bei Erreichen des Rentenalters, eine einmalige Abfindung ausbezahlt, weshalb keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Zusätzlich bringt der Beschwer- deführer vor, dass seine Mutter noch über ein Vermögen in der Schweiz in der Höhe von CHF 46'000.- verfüge. Indes betrug der Saldo des fraglichen Kontos gemäss Kontoauszug der D.________ vom 1. Februar 2021 per 31. Januar 2021 CHF 44'539.70. Überdies lief das Konto gemäss dem Auszug auf den Namen ihres verstorbenen Ehemannes; ob ihr nach dessen Tod in Folge eines Erbganges überhaupt das gesamte Vermögen zukommt, ist nicht belegt und kann offenbleiben. Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Mutter durch dieses Ersparte finanziell unabhängig sei, kann ihm ohnehin nicht gefolgt werden: Gemäss der erwähnten Praxis sind die finanziellen Mittel der Rentner dann ausreichend, wenn sie ihnen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen. Es ist offensichtlich, dass das Vermögen in der Höhe von CHF 44'539.70 (am 31. Januar 2021) nicht ausreicht, um den Grundbedarf bis ans Lebensen- de decken zu können. Das bestätigt überdies auch der Beschwerdeführer selbst in seiner

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Beschwerde, in der er angibt, dass das Vermögen ausreichend sei, um den Lebensunterhalt seiner 71 Jahre alten Mutter für gut 2 Jahre zu decken. 6.2.3. Betreffend die schriftlichen Erklärungen der Geschwister des Beschwerdeführers, alle datiert vom 1. März 2021, wonach sie ihre Mutter monatlich mit je CHF 250.- unterstützen würden, muss gestützt auf die hierzuvor ausgeführten Anforderungen zu finanziellen Sicherheiten von Drit- ten in Bezug auf die Durchsetzbarkeit festgehalten werden, dass diese gerade nicht als ausrei- chend angesehen werden können. Die Erklärungen erreichen in keiner Weise die Sicherheit einer Bankgarantie. Dasselbe gilt für das am 28. Februar 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau einerseits und seiner Mutter andererseits abgeschlossene Leistungsversprechen, welches von ihnen als "Garantievertrag" bezeichnet wird. Der darin garantierte vom Beschwerde- führer zu leistende Maximalbetrag ist auf CHF 36'000.- beschränkt, und der Vertrag gilt lediglich für fünf Jahre, das heisst bis am 1. März 2026 und ist überdies kündbar. Dieses Leistungsversprechen ist ebenfalls nicht ausreichend, da die notwendigen finanziellen Mittel den Rentnern wie erwähnt mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen müssen, was damit – zusammen mit den weiteren Mitteln – offensichtlich nicht der Fall ist. 6.2.4. Schliesslich kann auch aus der von der Mutter des Beschwerdeführers am 28. Februar 2021 unterzeichneten Erklärung, wonach sie bis zu ihrem Tod bzw. für 20 Jahre ab Unterzeich- nungsdatum auf staatliche Unterstützung verzichte, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Mit dieser Erklärung möchte sie offenbar auf jegliche finanzielle Unterstützung von Seiten des Gemeinwesens, insbesondere auf Sozialhilfe, freiwillig und im Voraus verzichten. Art. 12 der Bundesverfassung statuiert jedoch ein Recht auf Hilfe in Notlagen, welches die finanziellen Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, garantiert; es handelt sich dabei um den unantastbaren Kerngehalt eines Grundrechts (vgl. DUBEY, Droits fondamentaux, 2018, N. 4623). Diesbezüglich und vor dem Hintergrund des Schutzes vor der übermässigen persönlichen Bindung (nach Art. 27 ZGB) ist festzuhalten, dass auf Grundrechte nicht zum Voraus verzichtet werden kann, egal ob definitiv oder vorübergehend, ganz oder teilweise (vgl. DUBEY, Droits fondamentaux, 2018, N. 264). Überdies ist das Gemeinwesen vorliegend nicht Partei der Verzichtserklärung, weshalb diese ohnehin nicht verbindlich sein kann. 6.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit nach dem Ausgeführten jedenfalls eine der kumulativen Voraussetzungen nach Art. 28 AIG – nämlich diejenige der genügenden finanziellen Mittel nach lit. c – nicht gegeben ist, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentner bereits ausgeschlossen ist. 6.3. Darüber hinausgehend wird nachfolgend noch geprüft, ob die Voraussetzung der besonde- ren persönlichen Bindung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG – welche die Vorinstanz gar nicht mehr analysiert hatte – erfüllt wäre. 6.3.1. Eine besondere persönliche Bindung zur Schweiz liegt, wie erwähnt, gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Obwohl in Art. 25 Abs. 2 VZAE die besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz unter anderem als enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz umschrieben werden, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bedeuten, dass Beziehungen zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen müssen und die engen Beziehungen zu in

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 der Schweiz lebenden Verwandten gerade nicht ausreichend seien. Würde die Zulassung von Rentnern alleine unter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (siehe Urteil BVGer C- 1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.2). Es müssten somit eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art vorhanden sein (siehe Urteile BVGer C-6349/2010 vom 14. Januar 2013 E. 9; C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1. ff.). Gemeint sind damit beispielsweise Verbindungen zu örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kultu- rellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Ohne solche besonderen Bindungen bestehe die Gefahr der Abhängigkeit von den hier lebenden Angehörigen sowie der sozialen Isolierung, was es – auch in Bezug auf die erwünschte Integration – zu vermei- den gelte (Urteil BVGer C-797/2011 vom 14. September 2012 E. 9.1 ff.). 6.3.2. Vorliegend hat die Mutter des Beschwerdeführers wohl zweifelsohne enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten, namentlich ihren Kindern und Enkelkindern. Dennoch kann, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz aufweist und damit die Voraussetzung nach Art. 28 lit. b AIG bzw. Art. 25 Abs. 2 VZAE erfüllt. Laut den Angaben in der Beschwerde haben die Eltern des Beschwerdeführers in ihrem Herkunftsland als "SUVA-Rentner" gelebt. Dies impliziert zwar, dass sich der Vater bereits einmal in der Schweiz aufgehalten und hier gearbeitet hatte, doch wird in keiner Weise belegt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihrer- seits besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hat. Ihre Bindung zur Schweiz war bzw. ist laut den Angaben in der Beschwerde ihr Mann bzw. ihre Kinder (und Enkelkinder). Damit ist anzu- nehmen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers wohl, wenn ihre Kinder und ihre Enkel nicht in der Schweiz lebten, gar nicht in die Schweiz begeben würde. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich pauschal aus, sie habe durch ihren Ehemann seit Ende der 1980-er Jahre zum schweizerischen Gemeinwesen Kontakt; dass sie eigene, von der familiären Konstella- tion unabhängige Beziehungen aufgebaut hat bzw. aufzubauen beabsichtigt, wird hingegen in keiner Weise geltend gemacht. 6.3.3. Nach dem Ausgeführten besteht mithin keine besondere persönliche Bindung zur Schweiz im Sinne der Rechtsprechung. 6.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung für die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 28 AIG nicht erfüllt sind. 7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seiner Mutter sei eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len, da es sich um einen schwerwiegenden Härtefall handle. Dem kann, wie nachfolgend aufge- zeigt wird, ebenfalls nicht gefolgt werden. 7.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. 7.1.1. Auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel besteht indes kein Rechtanspruch, und es handelt sich um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteile BGer 2C_682/2019 vom 26. Februar 2021 E. 1.3; 2D_39/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_605/2018 vom 24. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 E. 1.1). In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 VZAE die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhält- nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). 7.1.2. Gemäss der konstanten Rechtsprechung sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4). 7.1.3. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klaglo- ses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesonde- re in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). 7.2. Die Mutter des Beschwerdeführers lebte zusammen mit ihrem Mann in ihrem Herkunftsland und es kann mithin selbstredend nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Schweiz über eine besonders gute Integration verfügt. Allein der Umstand, dass sie nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2020 nun alleine im Herkunftsland leben würde, da sich ihre Kinder alle in der Schweiz niedergelassen haben, vermag nicht die Annahme eines schwerwiegenden Härtefalls zu begrün- den. Ferner handelt es sich bei der in der Beschwerde erwähnten Depression nicht um eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, und den Akten ist überdies gar keine entsprechende ärztlich gesicherte Diagnose zu entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuwie- sen, dass die Mutter des Beschwerdeführers – wie in E. 6.2 ausgeführt – nicht als finanziell unab- hängig angesehen werden kann. 7.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Situation der Mutter offensichtlich nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat unter Berück- sichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration zu Recht geschlossen, dass kein schwerwiegender Härtefall vorliegt (Art. 96 Abs. 1 AIG) und hat ihr Ermessen diesbezüglich weder missbraucht noch überschritten und auch kein Recht verletzt.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 8. Auch kann sich der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde – nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. 8.1. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern- Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen ergeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Eine finanzielle Abhängigkeit reicht dafür nicht aus (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2). 8.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht demnach im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, da kein besonderes Abhängig- keitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter besteht; eine finanzielle Abhängigkeit reicht dafür – wie erwähnt – nicht. Ebenso wenig vermag die behauptete (und wie erwähnt nicht weiter belegte) Depression der Mutter des Beschwerdeführers infolge des Todes ihres Ehegatten ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, da nicht ersichtlich ist, dass sie besonderer Betreuung oder Pflege durch den Beschwerdeführer bedürfte, was überdies auch nicht geltend gemacht wird. 8.3. Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienleben noch festzuhalten, dass für Niedergelassene nach Art. 43 AIG – anders als für Schweizer Bürger nach Art. 42 Abs. 2 AIG – auch kein Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug besteht (Art. 43 Abs. 1 AIG e contrario). 9. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, seiner Mutter sei eine Kurzaufenthalts- bewilligung auszustellen, damit sie zumindest für eine gewisse Zeit bei ihrer Familie in der Schweiz sein könne. 9.1. Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) wird gemäss Art. 32 AIG für befristete Aufent- halte bis zu einem Jahr erteilt (Abs. 1), wobei sie für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird und mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann (Abs. 2). Als jeweiliger Zweck kommt sowohl ein kurzfristiger Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit (unterjähriges Anstellungsverhältnis, Art. 18 AIG; Praktikum, Art. 30 Abs. 1 lit. g AIG; Au-Pair Aufenthalt, Art. 30 Abs. 1 lit. j AIG) wie auch ein kurzer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Weiterbildung, Art. 27 AIG; medizinische Behandlung, Art. 29 AIG; Vorbereitung der Eheschliessung, Art. 17 Abs. 2 AIG) in Betracht. 9.2. Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft, ob eine Kurzaufent- haltsbewilligung ausgestellt werden könne oder nicht. Soweit dennoch auf diesen Antrag des Beschwerdeführers einzutreten ist, ist er ohnehin abzuweisen, da vorliegend kein spezifischer Aufenthaltszweck für eine Kurzaufenthaltsbewilligung ersichtlich ist und ein solcher überdies auch nicht geltend gemacht wird.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 10. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz der Mutter des Beschwerdeführers zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gewährt hat. Namentlich hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung – unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse sowie der Integration (Art. 96 Abs. 1 AIG) – auch ihr Ermessen weder missbraucht noch über- schritten und auch kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die Verfü- gung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 11. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juli 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: