Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im 1979, ist polnische Staatsangehörige und hat am 28. Oktober 2013 eine Ankunftserklärung und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eingereicht, um mit ihrem Konkubinatspartner E.________ und der gemeinsamen Tochter B.________ zu leben. Die Einreise war für den
2. Februar 2014 vorgesehen. Ihr Konkubinatspartner hatte am 26. Oktober 2013 eine Unterhaltsbürgschaft für die Beschwerde- führerin unterzeichnet. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, reagierte jedoch auf keine der Aufforderungen der Vorinstanz, Dokumente für die Prüfung des Aufenthaltes zuzustellen. Am 23. Oktober 2015 wurde deswegen eine Polizeikontrolle durchgeführt, welche ergab, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Konkubinatspartner getrennt und die Schweiz am 31. Juli 2015 verlassen hatte. Dabei hat ihr Konkubinatspartner gesagt, dass die Beschwerdeführerin nur im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthaltes in die Schweiz eingereist und am 30. Juli 2015 wieder zurückgereist sei. Die Beschwerdeführerin sei aber nochmals am 3. August 2015 für drei Monate in die Schweiz gekommen. Ausserdem seien sie zusammen mit der Tochter während drei Wochen nach Polen gefahren. B. Am 16. Februar 2016 hat die Beschwerdeführerin erneut eine Ankunftserklärung und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bei der Vorinstanz eingereicht, um mit ihrem Konkubinats- partner und der gemeinsamen Tochter zu leben. Ihr Konkubinatspartner hat dazu am 24. Februar 2016 Stellung genommen. Sie hätten nach der Trennung wieder Kontakt aufgenommen und die Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäus- sert, in der Schweiz zu leben und würde zudem bereits die Wohnung mit ihm in der Schweiz teilen. Weiter hat er mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Am 29. Februar 2016 hat der Konkubinatspartner zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Am 10. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung als Nicht- erwerbstätige erhalten. Am 17. Mai 2017 kam die gemeinsame Tochter C.________ in Freiburg zur Welt. Am 1. Juni 2018 kam der gemeinsame Sohn D.________ in Freiburg zur Welt. Beide erhielten eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung. C. Mit Schreiben vom 18. September 2018 hat der Rechtsvertreter des Konkubinatspartners der Vorinstanz mitgeteilt, dass sich die familiäre Situation verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe mit den drei gemeinsamen Kindern die Familienwohnung verlassen. Ihr Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Ausserdem sei der Konkubinatspartner nicht mehr bereit für die Beschwerdeführerin zu bürgen und hat die Verpflichtungserklärung widerrufen. Die Beschwerdeführerin wohne seitdem in einem Frauenhaus in der Stadt Freiburg. Ausserdem hat der Sozialdienst F.________ mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 gemeldet, dass die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 materielle Hilfe in der Höhe von monatlich CHF 3'660.- erhalten wird. Am 4. Januar 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Anzeige gegen ihren Konkubinatspartner wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten erstattet. Mit Schreiben vom 1. April 2019 hat der Sozialdienst F.________ u.a. mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern seit dem 15. November 2018 in G.________ wohne. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 hat die Vorinstanz die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dabei sieht sie keine wichtigen Gründe, welche für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen. D. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen, für sich selbst und ihre Kinder, am 23. Januar 2020, Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (601 2020 16). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben aber mit einer Androhung der Wegweisung gekoppelt/zu verbinden. Auf jeden Fall sollen sie und ihre Kinder eine Aufent- haltsbewilligung B mit Arbeitserlaubnis bekommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 17). Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 3. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde und spricht sich wegen Aussichtslosigkeit gegen die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege aus. Am 26. Februar 2020 reichte sie eine Bescheinigung des Sozialdienst F.________ ein, die bestätigt, dass die Gesamtschuld der Beschwerdeführerin am Stichtag
14. Februar 2020 CHF 42'455.70 betrug. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig befunden. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist, für sich selbst und für ihre Kinder, zur Ergrei- fung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
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E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unange- messenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz bei Annahme des Wider- rufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) die nach Art. 96 AIG gebotene Würdigung der Umstände unterlassen und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe.
E. 3.1.1 Als Staatsbürgerin von Polen kann sich die Beschwerdeführerin auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das AIG nur inso- fern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA behandelt den Widerruf von EU-/EFTA- Aufenthaltsbewilligungen als solche nicht, weshalb Art. 62 AIG anzuwenden ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation; VEP; SR 142.203; vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Dessen unbeschadet haben auf Art. 62 AIG gestützte Widerrufe den Anforderungen des FZA, insbesondere Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, zu genügen, falls und soweit solche die Personenfreizügigkeit einschränken (Vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1. mit Hinweisen u. 5.1).
E. 3.1.2 Art. 62 lit. e AIG sieht vor, dass die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerru- fen kann, wenn eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Ausländer in die Schweiz kommen und in der Sozialhilfe landen. Um einen Widerruf zu rechtfertigen, muss ein konkretes Risiko der zukünftigen Abhängigkeit von Sozialhilfe bestehen. Dabei muss auch die voraussichtliche, langfristige finanzi- elle Situation berücksichtigt werden (Richtlinien des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ausländerbereich, Ziffer 8.3.1.5). Der entsprechende Aspekt ist vor der Erteilung der Aufenthalts- bewilligung an den Ehegatten der Schweizerin oder des Schweizers zu klären, was voraussetzt, dass hierfür zweckdienliche Unterlagen und allenfalls Auskünfte eingeholt werden. Diese müssen eine Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation erlauben; dabei sind die Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder zu berücksichtigen, d.h. auch diejenigen von Personen, die nachgezogen werden sollen (Urteil BGer 2C_171 vom 25. August 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die finanzielle Situation der Familie als Ganzes muss berücksichtigt werden, um die vergangenen und gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse und die voraussichtliche Entwicklung dieses Aspekts auf lange Sicht auszugleichen (vgl. Urteil KG FR 601 2017 267 vom
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21. September 2018 E. 3.1; Urteil BGer 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Die Aufenthaltsbewilligung wird widerrufen, wenn ein konkretes Risiko der Abhängigkeit der Sozialhilfe besteht; rein finanzielle Bedenken reichen aber nicht aus. Der Widerruf wird in Betracht gezogen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützung erhalten hat und nicht absehbar ist, dass sie in Zukunft für ihren Unterhalt aufkommen kann (Urteile BGer 2C_547/2017 vom
12. Dezember 2017 E. 3.1; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1). Im Unterschied zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Person bereits über längere Dauer erheblich auf Sozialhilfe angewiesen war. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfe nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt im Vergleich zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG geringere Anforderungen. Ist die Erheblichkeitsschwelle nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erreicht, ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in jedem Fall erfüllt (Urteile BGer 2C_395/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.1; 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dabei der Bezug von CHF 50'000.- durch einen 2-Personenhaushalt über einen Zeitraum von rund 2 Jahren als erheblich i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Vgl. Urteile BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung in den Urteilen 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Die Unterstützung eines 3- (bis 2010) respek- tive 4-Personenhaushaltes mit CHF 55'400.- zwischen 2009 und 2012 erachtete das Bundesge- richt als beachtlich im Sinne der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Urteil BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss schliesslich verhältnismässig sein, was sich unter anderem aus Art. 96 AIG ergibt (Vgl. Urteil BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.3). Ist eine Massnahme begründet, aber nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Diese kann ergriffen werden, wenn ein Widerrufsgrund erfüllt ist, jedoch die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung als unverhältnismässig erscheinen lässt (Weisungen und Erläuterung zum Auslän- derbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 8.3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2020, dass sie zwar vom Sozialdienst abhängig sei, wenn aber die zukünftige Entwicklung ihrer finanziellen Situation betrachtet werde, könne festgestellt werden, dass gestützt auf die Alimentenhilfe in Höhe von CHF 1'600.- und CHF 815.- Familienzulagen pro Monat der monatliche Malus nur noch bei CHF 1245.- läge. Deshalb bestehe kein Zweifel, dass sie ihre finanzielle Unabhängigkeit in einigen Monaten wiedererlangen werde und dass ihre Schulden gegenüber dem Staat in jenem Zeitpunkt nicht als hoch qualifiziert werden können. Ausserdem sei sie aufgrund der Arbeitsteilung mit ihrem Konkubi- natspartner gezwungen gewesen auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Sie sei nun aber bemüht aktiv nach einer Arbeitsstelle zu suchen. Vorliegend ist zuerst festzustellen, dass der Beschwerdeführerin per Meldungen des Sozialdiens- tes F.________ am Stichtag vom 2. Juli 2019 monatlich CHF 3'660.-, am Stichtag vom 14. Februar 2020 CHF 3'227.20 pro Monat ausgerichtet werden. Dabei hat sie betreffend Sozialversicherungen zu kooperieren und namentlich Alimente und Kinderzulagen anzugeben, damit diese in Abzug gebracht werden können. Am Stichtag 14. Februar 2020 belief sich die Gesamtschuld der Beschwerdeführerin nach rund fünfzehn Monaten bereits auf CHF 42'455.70 wobei sich der Bezug nur minim verringerte. Würde bei vorteilhafter Betrachtung davon ausgegangen, dass die Familien- zulagen und Alimente ab dem letzten Stichtag tatsächlich ohne Unterbruch gemäss dem Unter- haltsvertrag vom 25. Mai 2019 ausgerichtet würden, wäre selbst dann innert zweier Jahre mit einem Sozialhilfebezug in der Grössenordnung von rund CHF 53'000.- auszugehen (Dezember 2018 bis Februar 2020: CHF 42'455.70, anschliessend CHF 1'245.-/Mt.), womit der gegenwärtige
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Bezug die Erheblichkeitsschwelle gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ohne weiteres überschreitet (Vgl. BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3., wonach der Bezug von CHF 55'400.- innert rund 3 Jahren durch einen 4-Personen Haushalt als beachtlich i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ange- sehen wurde). Allerdings rechtfertigt sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht bereits, wenn erhebliche Bezüge vorliegen, sondern es muss davon ausgegangen werden können, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht von der Sozialhilfe lösen wird. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sich die finanzielle Situation derart verbesserte respektive der Bezug von Sozialhilfe derart verringert werden kann, dass dieser nur noch im Umfang von CHF 1'245.- bezogen werde müsse. Eine allfällige Bezahlung von Alimenten und Weiterleitung von Familienzulagen reicht zur Überwindung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht, wobei sich aus den Unterlagen nicht erhellt, wie oft und regelmässig diese tatsächlich bezahlt werden. In der Ankunftserklärung vom 26. Oktober 2013 gab sie als Beruf "Krankenpflegerin" ohne Angabe eines Arbeitsgebers an. In der Ankunftserklärung vom 26. Februar 2016 vermerkte sie über keinen Berufsabschluss zu verfügen und gab erneut keinen Arbeitgeber an. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde vom 23. Januar 2020, dass sie aktiv nach einer Teilzeitstelle suche, ohne zu benennen in welchen Berufsfeldern sie sucht, welchen Beschäftigungsgrad sie anstrebt und welches Einkommen damit erzielt werden solle. Beweismittel, welche die Vornahme derartiger Anstrengungen nachweisen würden, hat sie nicht eigereicht. Soweit die Bemühungen nicht glaub- haft dargelegt wurden, ist die Ernsthaftigkeit dieser auch deshalb in Frage zu ziehen, da sie diese erst nach Erlass der Widerrufs- und Wegweisungsverfügung behauptete und nach Einladung zur Stellungnahme der beabsichtigten Verfügung durch die Vorinstanz zunächst im Schreiben vom
9. September 2019 geltend machte, im Moment nicht arbeiten zu können. Mit mittlerweile in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 11. Mai 2020 wurde die Beschwerde- führerin überdies des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig befunden. Der in diesem Strafbefehl verbindlich festgestellte Sachverhalt lässt dabei Zweifel an den ernsthaften Bemühungen aufkommen, dass die Beschwerdeführerin sich von Sozialhilfeleistungen unabhängig machen wolle. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Juni und Juli 2019 Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 275.45 respektive CHF 399.- erzielt habe, ohne dies dem Sozialdienst zu melden. Die Beschwer- deführerin nennt in der Beschwerdeschrift keine derartigen Erwerbseinkommen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine Erwerbsmöglichkeit handelt, die es ihr zukünftig erlauben könnte auf Sozialhilfeleistungen zu verzichten. Ebenfalls bezog sie für den Monat Juli 2019 einen Gesamtbetrag von CHF 3'400.- von ihrem ehemaligen Konkubinatspartner, was den von ihm monatlich geschuldeten Betrag um CHF 1'210.- deutlich überstieg. Die Beschwerdeführerin meldete dem Sozialdienst weder den Überschuss von CHF 1'210.- noch die Zahlung der geschuldeten CHF 2'190.-, nachdem sie am 11. Juli 2019 dem Sozialdienst die ausstehende Leistung des Unterhalts meldete und diesen deshalb vom Sozialdienst bezog. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen der Arbeitssuche nicht belegte und sie keinen Berufsabschluss verfügt. Die Unterstützung durch Alimente und Familienzulagen genügt weder gegenwärtig noch zukünftig, damit sich die Beschwerdeführerin von Sozialhilfeleistungen lösen kann. Schlussendlich bestehen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, sich tatsächlich aus der Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen zu lösen. Sie verschwieg Erwerbseinkünfte und zusätzliche Unterstützungszahlungen und gab fälsch-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 licherweise an, tatsächlich geschuldete Leistungen nicht erhalten zu haben und erhielt diese zusätzlich vom Sozialdienst, wofür sie per Strafbefehl verurteilt wurde. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Zukunft von Sozialhilfe lösen kann und will, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist.
E. 3.3 Der Beschwerdeführerin nach, in der angefochtenen Verfügung sei der Umstand unberück- sichtigt geblieben, wonach sie regelmässig und über mehrere Jahre psychischem, physischem, sexuellem und verbalem Missbrauch ausgesetzt worden sei. Dieser Missbrauch sei so stark ausgeprägt gewesen, dass sie keinen anderen Ausweg gefunden habe, als mit ihren Kindern in ein Frauenhaus zu flüchten. An der Sozialhilfeabhängigkeit trage sie deshalb kein Verschulden. Dieses Vorbringen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen. Gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spricht die kurze Aufenthaltsdauer von 4.5 Jahren in der Schweiz der Beschwerdeführerin. Dass sie während des Zusammenlebens mit dem Konkubinatspartner nicht erwerbstätig war, kann ihr nicht nachteilig ausgelegt werden, zeich- nete er sich doch für ihren Unterhalt bis zum 18. September 2018 verantwortlich. Seither sind deren zwei Monate aktenkundig, wonach die Beschwerdeführerin zunächst im Juni 2019 CHF 275.45, im Juli 2019 CHF 399.- verdient habe. Anschliessend nahm sie mit Schreiben vom
9. September 2019 dahingehend Stellung, dass sie sich um die Kinder kümmere und deshalb keiner Arbeit nachgehen könne und in der Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2020 geltend macht, nach einer Arbeitsstelle zu suchen, wofür sie keinerlei Beweis beibrachte. Ebenfalls fällt die Verur- teilung vom 11. Mai 2020 wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe negativ auf, womit sie willfährig eine zusätzliche Belastung der öffent- lichen Wohlfahrt veranlasste. Unklar ist im Übrigen inwiefern sich die Beschwerdeführerin in den vier Jahren sprachlich und sozial integriert hätte. Es ist nicht bekannt, und wird nicht geltend gemacht, dass sie in der Schweiz eine Verwandtenstruktur oder einen Freundeskreis unterhalte, noch sich in Vereinen oder ähnlichem einbringe. Der Missbrauch erscheint angesichts der beige- brachten Unterlagen als nicht glaubhaft (s. E. 4.2.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die soziale Wiedereingliederung ins Herkunftsland gefährdet erscheine. Gesamthaft überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist also verhältnismässig. Die blosse Androhung des Widerrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG anstelle der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht angemessen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht danach geltend, dass ihr gemäss Art. 20 VEP eine Aufenthaltsbe- willligung zu erteilen sei, da aufgrund der während des Konkubinats ausgeübten Gewalt ein wichti- ger Grund im Sinne eines Härtefalls vorliege.
E. 4.1 Gemäss den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen VEP-04/2020, online unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/ home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/fza.html, zuletzt aufgerufen am 11.09.2020) ist es nach Art. 20 VEP – in Anlehnung an Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) – möglich, EU/EFTA-Staatsangehöri- gen aus wichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Art. 31 VZAE enthält keine abschliessende Auflistung, wann ein Härtefall anzunehmen sei. Ebenso bedeuten die in Art. 31
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 VZAE enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen Art. 30 Abs. 1 lit. b, 84 Abs. 5 AIG sowie Art. 14 AsylG keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Voraussetzungen einer dieser Bestimmung erfüllt sind. Nur gerade bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch (Vgl. Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.3.). Auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen wichtiger persönlicher Grün- de (etwa wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde) können sich (ehemalige) Konkubinats- partner nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 2). Aus dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen, und ebenfalls aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Weisungen VEP-04/2020 ergibt sich, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht und es sich um einen Ermessensentscheid der kantonalen Behörden handle, der gemäss Art. 96 AIG verhältnis- mässig sein muss. Die bisherige Praxis zu den schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist zu beachten (Weisungen VEP-04/2020, Kap. II.8.5 S. 104 mit Hinweisen). So sind insbesondere die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zwingend in dem Sinne zu berücksichtigen, als dass in Anbetracht der bereits erfolgten beruflichen und sozialen Eingliede- rung in die Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht mehr verlangt werden könne (Weisungen und Erläuterung zum Ausländerbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 5.6.10). Grundsätzlich ist der Sachverhalt von den Behörden von Amtes wegen möglichst zuverlässig abzuklären; der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 90 AIG relativiert. Diese Pflicht kommt besonders bei Tatsachen zu tragen, welche die Partei besser als die Behörde kennt und ohne deren Mitwirkung nicht oder mit unvertretbarem Aufwand erhoben werden können (Urteil BGer 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.3).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin reiste erst vor viereinhalb Jahren im alter von 36 Jahren in die Schweiz ein. Sie verfügt keine abgeschlossene Berufsausbildung, ihre Sprachkompetenzen sind unbekannt, die Natur und Möglichkeit der vermehrten Ausübung jener Erwerbstätigkeiten im Juni und Juli 2019 sind unklar und für eine aktive Stellensuche liegen keinerlei Belege vor. Engere Freund- oder Bekanntschaften ausserhalb der Kernfamilie sind nicht bekannt und werden nicht behauptet. Gesamthaft kann weder von einer beruflichen oder sozialen Integration gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin wuchs in Polen auf, wurde dort sozialisiert und legt nichts dar, was gegen die Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland sprechen würde. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erscheint damit als zumutbar.
E. 4.2.2 Die behauptete häusliche Gewalt vermag zusätzlich keinen wichtigen Grund nach Art. 20 VEP darzustellen. Eheliche respektive häusliche Gewalt ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Art. 77 Abs. 6 VZAE nennt als mögliche Hinweise für eheliche Gewalt in einem nicht abschliessenden Katalog etwa Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Als weitere geeignete Mittel gelten auch Berichte und Einschätzungen von Fachstellen wie etwa Frauenhäusern und Opferhilfe, glaubwürdi- ge Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift einzig auf den Bericht des Frauenhauses Freiburg vom 10. Januar 2020. So habe die Beschwerdeführerin ihnen mitgeteilt, dass der Konku- binatspartner Gewalt in Form von psychologischer, verbaler (regelmässige Beschimpfungen und Drohungen sie "zurückzuschicken"), sexueller (Erzwingen täglicher sexueller Handlungen) und physischer Gewalt (er habe ihr in der Vergangenheit die Nase gebrochen und sie habe sich die Augenbraue nähen lassen müssen) bereits seit Beginn der Beziehung gegen sie ausübe. Letztma-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 lig sei es dazu gekommen, als sie ihm am 4. September 2019 mitteilte ihn verlassen zu wollen, woraufhin er sie stark am Arm gepackt habe. Nach polizeilicher Intervention habe er bei einem Freund geschlafen. Am nächsten Tag sei er zurückgekehrt und versucht, die Beschwerdeführerin daran zu hindern mit den Kindern fortzugehen, weshalb ein Nachbar die Polizei rief, welche wieder interveniert habe. Am 6. September erschien die Polizei auf Anruf einer Nachbarin, welcher vom Konkubinatspartner geohrfeigt worden sei, da sich diese nach seiner Meinung zu sehr einmische. Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. Oktober 2018 Anzeige. Im Rapport der Kriminalpolizei Freiburg vom 4. Januar 2019 beschreibt die Beschwerdeführerin, dass die Handgreiflichkeiten 2008 begonnen hätten. Sie sei etwa zwei Mal monatlich zum Sex gezwungen worden; in ruhigen Phasen habe sie im Streit den Sex jeweils über sich ergehen lassen. Die Gewalttätigkeiten und Vergewaltigungen hätten bis zur Geburt von Roxana 2016 ange- dauert. Seit Mai 2016 sei sie von ihm zwei Mal geschlagen worden. Sie habe regelmässig blaue Flecken und andere Verletzungen aus der Zeit in Polen, sei aber aus Angst nie zu einem Arzt gegangen. Der Konkubinatspartner streitet ab, sie geschlagen oder zu Geschlechtsverkehr gedrängt zu haben. Sie hätten sich in Polen häufig wegen einer Nachbarin gestritten, welche sich eingemischt habe. Fünf Jahre zuvor habe er sich von der Beschwerdeführerin wegen ihrer Alkohol- probleme getrennt und damals das Fürsorgerecht für die älteste Tochter erhalten. In Mobiltelefonnachrichten zwischen den Beschwerdeführerin und dem Konkubinatspartner sei nicht über Schläge oder gewaltsamen oder erzwungenem Sex gesprochen worden, wobei der Austausch beidseitig generell vulgär gewesen sei. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei ärztliche Zeugnisse bei, weder solche, die die Verletzungen zeitnah festgestellt hätten, noch solche welche bleibende Verletzungen konstatierten (gebrochene Nase, genähte Augenbraue). Die Aussagen des Polizeirapportes beschreibt in genauerer Weise die Systematik der ausgeübten Gewalt, wobei jedoch die letzten Vorfälle (starkes Festhalten am Arm, die Hinderung am Weggehen) und die damit korrespondierenden Polizeieinsätze keine Erwähnung finden. Aussagen von den beiden im Bericht erwähnten Nachbaren liegen keine vor. Beim Bericht des Frauenhauses handelt es sich im Wesentlichen um eine Aufzeichnung der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie mehr oder weniger im Rapport wiederholt und punktuell genauer ausführt. Weitere dienliche Mittel, wie etwa ein ärztlicher Bericht zur Feststel- lung bleibender Verletzungen oder Zeugenaussagen zur Bekräftigung werden nicht vorgebracht. Der Konkubinatspartner streitet das Vorgeworfene ab und wirft seinerseits vor, dass er sich 2013 wegen der Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin getrennt habe. Ihm sei deswegen das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter zugesprochen worden. Aus dem beigelegten amtlich übersetzten Urteil über die Erteilung des Sorgerechts 2013 erhellt sich der Grund für die Zuteilung nicht. Die geltend gemachte Gewalt erscheint in Ermangelung von Beweisen, die ohne übermässi- gen Aufwand hätten beigebracht werden können, als nicht glaubhaft. Da die behauptete Gewalt nicht glaubhaft dargelegt wurde, liegt kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 20 VEP vor.
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht noch geltend, dass die Vorinstanz es unterlassen habe zu prüfen, ob die Kinder die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA alleine erfüllten und die Be- schwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Zunächst
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 sind die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu prüfen, da Art. 24 Anhang I FZA lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt.
E. 5.1 .Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA bestimmt, dass die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine solche ausübte, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsbildung teil- nehmen. Das Anwesenheitsrecht nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA soll über die Teilnahme am Unterricht die Integration in die Aufnahmegesellschaft fördern, was voraussetzt, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kern- familie auszubilden (Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.3.2).
E. 5.2 Bei den jüngsten Kindern im Alter von 2 und 4 Jahren kann nicht angenommen werden, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass diese den allgemeinen Unterricht begonnen oder anderweitig massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie aufgebaut hätten, womit sie aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten können. Das älteste Kind trat 2014 in den Kindergarten ein, wobei davon ausgegangen werden muss, dass seit der Einschulung auch eine gewisse Sozialisation stattgefunden hat und auch gewisse Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie geknüpft worden sind. Mit 10 Jahren ist es allerdings nach wie vor im anpassungsfähigen Alter (Vgl. Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.3) und es kann angenommen werden, dass es sich in der polnischen Sprache noch immer verständigen kann, da es bis zum Alter von 4 Jahren mit seinen Eltern in Polen aufwuchs, und nach der Trennung der Eltern mit dem Vater in die Schweiz zog und beim Kindergarteneintritt in der Schweiz zunächst Lektionen für Deutsch für Fremdsprachige besuchen musste. Da unmündige Kinder aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilen, haben diese gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Auch wenn dem Kind ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zustehen sollte, so ist dem Kind einerseits die Ausreise zumutbar und es hat angesichts des Umstandes, dass die Mutter das Sorge- und Obhutsrecht ausübt, mit dieser das Land zu verlassen. Einem allfälligen Aufenthaltsanspruch nach Art 3 Abs. 6 Anhang I FZA wäre bereits Genüge getan, wenn das älteste Kind beim Vater verbliebe (vgl. Urteil des BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). So spricht nichts gegen die Annahme, und es wird von der Beschwerdeführerin nichts solches eingewendet, dass der Vater sich trotz einer Anstellung zu 100 Prozent um das Kind kümmern könnte, zumal dies bei der Einreise 2013 bereits der Fall war. In diesem Fall hätten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater die von ihnen geübte Praxis bezüglich der Obhut über das gemeinsame älteste Kind anzupassen, da die Anwesenheit der Mutter zur Wahrnehmung des Aufenthaltsanspruchs des Kindes nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht notwendig ist (Vgl. Urteil des BGer 8C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.4.2. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern steht kein Anwesenheitsrecht nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu.
E. 6 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Kinder die finanziellen Anforderungen gemäss Art. 24 Anhang I FZA einzeln betrachtet erfüllten und ihnen demgemäss das Aufenthaltsrecht zu erteilen sei.
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E. 6.1 Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen, dass eine Person, die die Staatsangehörig- keit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthalts- erlaubnis mit einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienange- hörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unter- halb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebe- nenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Art. 16 VEP bestimmt zu den bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mitteln, dass die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizeri- schen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Famili- enangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zur Herleitung: BGE 135 II 265 E. 3.4 ff.) sind die erfor- derlichen Mittel nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen auf Ergänzungsleistungen ange- wiesen sind und solche auch tatsächlich beziehen (BGE 135 II 265 E. 3.7 f.; Urteile BGer 2C_495/2014 vom 26. September 2014 E. 4.4; 2C_737/2014 vom 6. September 2014 E. 1.2; 2C_/2014 vom 20. Januar 2014 E. 3; 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3.4), soll doch die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt. Dieser Regelzweck würde vereitelt, würden beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensge- mäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt (Urteil BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht einem Kleinkind gemäss Art. 24 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht zu, wenn es vermittelt über Familienangehörige über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügt. Da ein Kleinkind seinen Aufenthaltsanspruch alleine nicht wahr- nehmen kann, ist der sorgeberechtigte (drittstaatsangehörige) Elternteil unter Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel ebenfalls aufenthaltsberechtigt, damit eine Belastung der öffentli- chen Finanzen des Aufnahmestaates vermieden wird (Urteil EuGH vom 19. Oktober 2004 C- 200/02 Zhu und Chen, Slg. 2004 I-9925 Randnrn. 30, 33 und 46 f.). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung wiederholt angeschlossen (BGE 144 II 113 E. 4.1; Urteil BGer 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.1).
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E. 6.2 Die Aufenthaltsbewilligung kann entgegen der Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht bereits dann erteilt werden, wenn insgesamt ungenügende finanzielle Mittel so alloziert würden, damit bei einzelnen Familienmitgliedern der falsche Eindruck der ausreichenden Mittel entstünde. Es ist richtig, dass es auf die Herkunft und die Verteilung von finanziellen Mitteln nicht ankommt, um einen Aufenthaltsanspruch zu bejahen. Jedoch müssen die finanziellen Mittel für die EU-EFTA Angehörigen und ihre Familienmitglieder ausreichen, weshalb eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit bis zu monatlich CHF 3'660.- durch den Sozialdienst F.________ unterstützt werden, wobei bei Abzug der Leistung allfälliger Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen durch den ehemaligen Konkubinatspartner die Unterstützung des Sozialdienstes auf bis zu CHF 1'245.- reduziert. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ganz offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und die gesetzlichen Voraussetzungen – namentlich Art. 16 Abs. 2 VEP – für die Erteilung der EU-EFTA-Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorliegend ganz klar nicht erfüllt sind.
E. 7 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann, dass ihr und ihren Kindern in jedem Fall eine Aufent- haltsbewilligung B mit Erwerbstätigkeit zu erteilen sei.
E. 7.1 Gemäss Art. 4 FZA wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit vorbehaltlich Art. 10 FZA nach Massgabe des Anhangs I FZA eingeräumt. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt das Recht der Staatsangehörigen einer Vertragspartei gemäss Kapitel II bis IV Anhang I FZA sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Kapitel II (Art. 6 ff. Anhang I FZA) regelt das Aufenthaltsrecht der Arbeitneh- mer, Kapitel III (Art. 12 ff. Anhang I FZA) jenes der Selbständigen und schliesslich Kapitel IV (Art. 17 ff. Anhang I FZA) jenes der Dienstleistungserbringer. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer unter anderem die Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Anhang I FZA verlangen (Art. 6 Abs. 3 lit. b Anhang I FZA). Gleichfalls darf bei Selbständigen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Nachweis verlangt werden, dass er sich zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit niederge- lassen hat oder niederlassen will (Art. 12 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Als Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz, was durch die Vorlage von Geschäftsbüchern nachzuweisen ist (Weisungen VEP-04/2020, Kap. II.4.3.2 S. 50 f.). Schliesslich gilt für Dienstleistungserbringer die analoge Regelung nach Art. 20 Abs. 4 Anhang I FZA, wonach – neben dem Ausweis, mit welchem der Staatsangehörige eines Vertrags- partners in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragspartners einreiste – der Nachweis dafür verlangt werden darf, dass dieser eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will. Sowohl bei der unselbständigen als auch der selbständigen Erwerbstätigkeit ist erforderlich, dass die Betroffene quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Betätigung ausübt. Grundsätz- lich kommt es weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Einkommens oder die Produktivität der Person an (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6 mit Hinweisen; Urteil 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 3.3), jedoch muss dieses regelmässig und von solcher Höhe sein, dass die selbständig Erwerbstätige nicht von der Sozialhilfe abhängig wird (Weisungen VEP- 04/2020, Kap. II.4.3.2 S. 50 f.). Rechtsprechungsgemäss kann nicht von echten und tatsächlichen
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Tätigkeiten gesprochen werden, wenn diese einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1).
E. 7.2 Aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 bloss in den Monaten Juni und Juli 2019 ein Erwerbseinkommen von gesamthaft CHF 674.45.- erzielte, wobei sich nicht erschliesst, ob sie diese als selbständige oder unselbständige Erwerbstätige erzielt hätte. Die Beschwerdeführerin behauptete selbst nicht, dass sie in der Schweiz selbstständig oder unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Die behauptete Stellensuche wurde nicht bewiesen und es wird nicht geltend gemacht, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit geplant sei. Nachweise für das Vorliegen eines überjährigen Arbeitsvertrages (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA) oder eines Arbeitsvertrages von über drei Monaten (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA) – der ohnehin bloss zur Kurzaufenthaltsbewilligung berechtigt – oder die (geplante) Aufnah- me einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen nicht vor und entsprechende Anhaltspunkte wären nicht ersichtlich. In jedem Fall wären die erzielten Einkommen als unselbständige Erwerbstätige bestenfalls im Rahmen eines Arbeitsvertrages von unter 3 Monaten erzielt worden, welche keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darstellen (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Sofern die Einkommen als selbständige Erwerbstätige erzielt worden wären, wären sie nicht von einer Regelmässigkeit und Höhe, welche die Vermeidung der Sozialhilfeabhängigkeit zulies- sen. Eine Erteilung des Aufenthaltsbewilligung B als selbständige oder unselbständige Erwerbstäti- ge fällt ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin ist weder selbständig noch unselbständig Erwerbstätige noch ist mit der Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit zu rechnen. Die Prüfung ihrer allfälligen Eigenschaft als selbständige Dienstleistungserbringerin oder Arbeitnehmerin einer Dienstleistungserbringerin im Sinne von Art. 17 lit. b Anhang I FZA und der Frage nach einer auf die Dauer der über 90 Arbeits- tage andauernden Dienstleistungserbringung zu befristenden Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 Anhang I FZA ist deshalb hinfällig. Die Aufenthaltsbewilligung von Dienstleistungsempfängern nach Art. 5 Abs. 3 FZA berechtigt weder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 19 VEP) noch zum Bezug von Sozialhilfe (Weisungen VEP-04/2020 Kap. II.8.4 S. 104). Zusammenfassend ist der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr und ihren Kindern sei die Aufent- haltsbewilligung B mit Erwerbstätigkeit zu erteilen, abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerde (601 2020 16) ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
E. 8.2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die unterliegende Beschwerdeführerin wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (601 2020 17) ist damit als gegenstandslos abzu- schreiben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2020 16) wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 17) wird als gegen- standslos abgeschrieben. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 23. November 2020/yho/dsc Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 16 601 2020 17
Urteil vom 23. November 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter, Yann Hofmann Gerichtsschreiber-Praktikant: David Schmid Parteien A.________, für sich selbst und ihre Kinder B.________, C.________ und D.________, Beschwerdeführerin, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt; Widerruf der EU/EFTA-Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz Beschwerde vom 23. Januar 2020 gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im 1979, ist polnische Staatsangehörige und hat am 28. Oktober 2013 eine Ankunftserklärung und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eingereicht, um mit ihrem Konkubinatspartner E.________ und der gemeinsamen Tochter B.________ zu leben. Die Einreise war für den
2. Februar 2014 vorgesehen. Ihr Konkubinatspartner hatte am 26. Oktober 2013 eine Unterhaltsbürgschaft für die Beschwerde- führerin unterzeichnet. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, reagierte jedoch auf keine der Aufforderungen der Vorinstanz, Dokumente für die Prüfung des Aufenthaltes zuzustellen. Am 23. Oktober 2015 wurde deswegen eine Polizeikontrolle durchgeführt, welche ergab, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Konkubinatspartner getrennt und die Schweiz am 31. Juli 2015 verlassen hatte. Dabei hat ihr Konkubinatspartner gesagt, dass die Beschwerdeführerin nur im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthaltes in die Schweiz eingereist und am 30. Juli 2015 wieder zurückgereist sei. Die Beschwerdeführerin sei aber nochmals am 3. August 2015 für drei Monate in die Schweiz gekommen. Ausserdem seien sie zusammen mit der Tochter während drei Wochen nach Polen gefahren. B. Am 16. Februar 2016 hat die Beschwerdeführerin erneut eine Ankunftserklärung und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bei der Vorinstanz eingereicht, um mit ihrem Konkubinats- partner und der gemeinsamen Tochter zu leben. Ihr Konkubinatspartner hat dazu am 24. Februar 2016 Stellung genommen. Sie hätten nach der Trennung wieder Kontakt aufgenommen und die Beschwerdeführerin habe den Wunsch geäus- sert, in der Schweiz zu leben und würde zudem bereits die Wohnung mit ihm in der Schweiz teilen. Weiter hat er mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Am 29. Februar 2016 hat der Konkubinatspartner zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Am 10. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung als Nicht- erwerbstätige erhalten. Am 17. Mai 2017 kam die gemeinsame Tochter C.________ in Freiburg zur Welt. Am 1. Juni 2018 kam der gemeinsame Sohn D.________ in Freiburg zur Welt. Beide erhielten eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung. C. Mit Schreiben vom 18. September 2018 hat der Rechtsvertreter des Konkubinatspartners der Vorinstanz mitgeteilt, dass sich die familiäre Situation verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe mit den drei gemeinsamen Kindern die Familienwohnung verlassen. Ihr Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Ausserdem sei der Konkubinatspartner nicht mehr bereit für die Beschwerdeführerin zu bürgen und hat die Verpflichtungserklärung widerrufen. Die Beschwerdeführerin wohne seitdem in einem Frauenhaus in der Stadt Freiburg. Ausserdem hat der Sozialdienst F.________ mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 gemeldet, dass die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 materielle Hilfe in der Höhe von monatlich CHF 3'660.- erhalten wird. Am 4. Januar 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Anzeige gegen ihren Konkubinatspartner wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten erstattet. Mit Schreiben vom 1. April 2019 hat der Sozialdienst F.________ u.a. mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern seit dem 15. November 2018 in G.________ wohne. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 hat die Vorinstanz die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dabei sieht sie keine wichtigen Gründe, welche für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen. D. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen, für sich selbst und ihre Kinder, am 23. Januar 2020, Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (601 2020 16). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben aber mit einer Androhung der Wegweisung gekoppelt/zu verbinden. Auf jeden Fall sollen sie und ihre Kinder eine Aufent- haltsbewilligung B mit Arbeitserlaubnis bekommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 17). Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 3. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde und spricht sich wegen Aussichtslosigkeit gegen die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege aus. Am 26. Februar 2020 reichte sie eine Bescheinigung des Sozialdienst F.________ ein, die bestätigt, dass die Gesamtschuld der Beschwerdeführerin am Stichtag
14. Februar 2020 CHF 42'455.70 betrug. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. E. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig befunden. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist, für sich selbst und für ihre Kinder, zur Ergrei- fung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unange- messenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz bei Annahme des Wider- rufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) die nach Art. 96 AIG gebotene Würdigung der Umstände unterlassen und damit das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. 3.1. 3.1.1. Als Staatsbürgerin von Polen kann sich die Beschwerdeführerin auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das AIG nur inso- fern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA behandelt den Widerruf von EU-/EFTA- Aufenthaltsbewilligungen als solche nicht, weshalb Art. 62 AIG anzuwenden ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation; VEP; SR 142.203; vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Dessen unbeschadet haben auf Art. 62 AIG gestützte Widerrufe den Anforderungen des FZA, insbesondere Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, zu genügen, falls und soweit solche die Personenfreizügigkeit einschränken (Vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1. mit Hinweisen u. 5.1). 3.1.2. Art. 62 lit. e AIG sieht vor, dass die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerru- fen kann, wenn eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Ausländer in die Schweiz kommen und in der Sozialhilfe landen. Um einen Widerruf zu rechtfertigen, muss ein konkretes Risiko der zukünftigen Abhängigkeit von Sozialhilfe bestehen. Dabei muss auch die voraussichtliche, langfristige finanzi- elle Situation berücksichtigt werden (Richtlinien des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ausländerbereich, Ziffer 8.3.1.5). Der entsprechende Aspekt ist vor der Erteilung der Aufenthalts- bewilligung an den Ehegatten der Schweizerin oder des Schweizers zu klären, was voraussetzt, dass hierfür zweckdienliche Unterlagen und allenfalls Auskünfte eingeholt werden. Diese müssen eine Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation erlauben; dabei sind die Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder zu berücksichtigen, d.h. auch diejenigen von Personen, die nachgezogen werden sollen (Urteil BGer 2C_171 vom 25. August 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die finanzielle Situation der Familie als Ganzes muss berücksichtigt werden, um die vergangenen und gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse und die voraussichtliche Entwicklung dieses Aspekts auf lange Sicht auszugleichen (vgl. Urteil KG FR 601 2017 267 vom
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14
21. September 2018 E. 3.1; Urteil BGer 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Die Aufenthaltsbewilligung wird widerrufen, wenn ein konkretes Risiko der Abhängigkeit der Sozialhilfe besteht; rein finanzielle Bedenken reichen aber nicht aus. Der Widerruf wird in Betracht gezogen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützung erhalten hat und nicht absehbar ist, dass sie in Zukunft für ihren Unterhalt aufkommen kann (Urteile BGer 2C_547/2017 vom
12. Dezember 2017 E. 3.1; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1). Im Unterschied zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Person bereits über längere Dauer erheblich auf Sozialhilfe angewiesen war. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfe nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt im Vergleich zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG geringere Anforderungen. Ist die Erheblichkeitsschwelle nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erreicht, ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in jedem Fall erfüllt (Urteile BGer 2C_395/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.1; 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dabei der Bezug von CHF 50'000.- durch einen 2-Personenhaushalt über einen Zeitraum von rund 2 Jahren als erheblich i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Vgl. Urteile BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung in den Urteilen 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Die Unterstützung eines 3- (bis 2010) respek- tive 4-Personenhaushaltes mit CHF 55'400.- zwischen 2009 und 2012 erachtete das Bundesge- richt als beachtlich im Sinne der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Urteil BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss schliesslich verhältnismässig sein, was sich unter anderem aus Art. 96 AIG ergibt (Vgl. Urteil BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.3). Ist eine Massnahme begründet, aber nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Diese kann ergriffen werden, wenn ein Widerrufsgrund erfüllt ist, jedoch die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung als unverhältnismässig erscheinen lässt (Weisungen und Erläuterung zum Auslän- derbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 8.3). 3.2. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2020, dass sie zwar vom Sozialdienst abhängig sei, wenn aber die zukünftige Entwicklung ihrer finanziellen Situation betrachtet werde, könne festgestellt werden, dass gestützt auf die Alimentenhilfe in Höhe von CHF 1'600.- und CHF 815.- Familienzulagen pro Monat der monatliche Malus nur noch bei CHF 1245.- läge. Deshalb bestehe kein Zweifel, dass sie ihre finanzielle Unabhängigkeit in einigen Monaten wiedererlangen werde und dass ihre Schulden gegenüber dem Staat in jenem Zeitpunkt nicht als hoch qualifiziert werden können. Ausserdem sei sie aufgrund der Arbeitsteilung mit ihrem Konkubi- natspartner gezwungen gewesen auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Sie sei nun aber bemüht aktiv nach einer Arbeitsstelle zu suchen. Vorliegend ist zuerst festzustellen, dass der Beschwerdeführerin per Meldungen des Sozialdiens- tes F.________ am Stichtag vom 2. Juli 2019 monatlich CHF 3'660.-, am Stichtag vom 14. Februar 2020 CHF 3'227.20 pro Monat ausgerichtet werden. Dabei hat sie betreffend Sozialversicherungen zu kooperieren und namentlich Alimente und Kinderzulagen anzugeben, damit diese in Abzug gebracht werden können. Am Stichtag 14. Februar 2020 belief sich die Gesamtschuld der Beschwerdeführerin nach rund fünfzehn Monaten bereits auf CHF 42'455.70 wobei sich der Bezug nur minim verringerte. Würde bei vorteilhafter Betrachtung davon ausgegangen, dass die Familien- zulagen und Alimente ab dem letzten Stichtag tatsächlich ohne Unterbruch gemäss dem Unter- haltsvertrag vom 25. Mai 2019 ausgerichtet würden, wäre selbst dann innert zweier Jahre mit einem Sozialhilfebezug in der Grössenordnung von rund CHF 53'000.- auszugehen (Dezember 2018 bis Februar 2020: CHF 42'455.70, anschliessend CHF 1'245.-/Mt.), womit der gegenwärtige
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Bezug die Erheblichkeitsschwelle gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ohne weiteres überschreitet (Vgl. BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3., wonach der Bezug von CHF 55'400.- innert rund 3 Jahren durch einen 4-Personen Haushalt als beachtlich i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ange- sehen wurde). Allerdings rechtfertigt sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht bereits, wenn erhebliche Bezüge vorliegen, sondern es muss davon ausgegangen werden können, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht von der Sozialhilfe lösen wird. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sich die finanzielle Situation derart verbesserte respektive der Bezug von Sozialhilfe derart verringert werden kann, dass dieser nur noch im Umfang von CHF 1'245.- bezogen werde müsse. Eine allfällige Bezahlung von Alimenten und Weiterleitung von Familienzulagen reicht zur Überwindung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht, wobei sich aus den Unterlagen nicht erhellt, wie oft und regelmässig diese tatsächlich bezahlt werden. In der Ankunftserklärung vom 26. Oktober 2013 gab sie als Beruf "Krankenpflegerin" ohne Angabe eines Arbeitsgebers an. In der Ankunftserklärung vom 26. Februar 2016 vermerkte sie über keinen Berufsabschluss zu verfügen und gab erneut keinen Arbeitgeber an. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde vom 23. Januar 2020, dass sie aktiv nach einer Teilzeitstelle suche, ohne zu benennen in welchen Berufsfeldern sie sucht, welchen Beschäftigungsgrad sie anstrebt und welches Einkommen damit erzielt werden solle. Beweismittel, welche die Vornahme derartiger Anstrengungen nachweisen würden, hat sie nicht eigereicht. Soweit die Bemühungen nicht glaub- haft dargelegt wurden, ist die Ernsthaftigkeit dieser auch deshalb in Frage zu ziehen, da sie diese erst nach Erlass der Widerrufs- und Wegweisungsverfügung behauptete und nach Einladung zur Stellungnahme der beabsichtigten Verfügung durch die Vorinstanz zunächst im Schreiben vom
9. September 2019 geltend machte, im Moment nicht arbeiten zu können. Mit mittlerweile in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 11. Mai 2020 wurde die Beschwerde- führerin überdies des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig befunden. Der in diesem Strafbefehl verbindlich festgestellte Sachverhalt lässt dabei Zweifel an den ernsthaften Bemühungen aufkommen, dass die Beschwerdeführerin sich von Sozialhilfeleistungen unabhängig machen wolle. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Juni und Juli 2019 Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 275.45 respektive CHF 399.- erzielt habe, ohne dies dem Sozialdienst zu melden. Die Beschwer- deführerin nennt in der Beschwerdeschrift keine derartigen Erwerbseinkommen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine Erwerbsmöglichkeit handelt, die es ihr zukünftig erlauben könnte auf Sozialhilfeleistungen zu verzichten. Ebenfalls bezog sie für den Monat Juli 2019 einen Gesamtbetrag von CHF 3'400.- von ihrem ehemaligen Konkubinatspartner, was den von ihm monatlich geschuldeten Betrag um CHF 1'210.- deutlich überstieg. Die Beschwerdeführerin meldete dem Sozialdienst weder den Überschuss von CHF 1'210.- noch die Zahlung der geschuldeten CHF 2'190.-, nachdem sie am 11. Juli 2019 dem Sozialdienst die ausstehende Leistung des Unterhalts meldete und diesen deshalb vom Sozialdienst bezog. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen der Arbeitssuche nicht belegte und sie keinen Berufsabschluss verfügt. Die Unterstützung durch Alimente und Familienzulagen genügt weder gegenwärtig noch zukünftig, damit sich die Beschwerdeführerin von Sozialhilfeleistungen lösen kann. Schlussendlich bestehen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, sich tatsächlich aus der Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen zu lösen. Sie verschwieg Erwerbseinkünfte und zusätzliche Unterstützungszahlungen und gab fälsch-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 licherweise an, tatsächlich geschuldete Leistungen nicht erhalten zu haben und erhielt diese zusätzlich vom Sozialdienst, wofür sie per Strafbefehl verurteilt wurde. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Zukunft von Sozialhilfe lösen kann und will, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist. 3.3. Der Beschwerdeführerin nach, in der angefochtenen Verfügung sei der Umstand unberück- sichtigt geblieben, wonach sie regelmässig und über mehrere Jahre psychischem, physischem, sexuellem und verbalem Missbrauch ausgesetzt worden sei. Dieser Missbrauch sei so stark ausgeprägt gewesen, dass sie keinen anderen Ausweg gefunden habe, als mit ihren Kindern in ein Frauenhaus zu flüchten. An der Sozialhilfeabhängigkeit trage sie deshalb kein Verschulden. Dieses Vorbringen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen. Gegen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spricht die kurze Aufenthaltsdauer von 4.5 Jahren in der Schweiz der Beschwerdeführerin. Dass sie während des Zusammenlebens mit dem Konkubinatspartner nicht erwerbstätig war, kann ihr nicht nachteilig ausgelegt werden, zeich- nete er sich doch für ihren Unterhalt bis zum 18. September 2018 verantwortlich. Seither sind deren zwei Monate aktenkundig, wonach die Beschwerdeführerin zunächst im Juni 2019 CHF 275.45, im Juli 2019 CHF 399.- verdient habe. Anschliessend nahm sie mit Schreiben vom
9. September 2019 dahingehend Stellung, dass sie sich um die Kinder kümmere und deshalb keiner Arbeit nachgehen könne und in der Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2020 geltend macht, nach einer Arbeitsstelle zu suchen, wofür sie keinerlei Beweis beibrachte. Ebenfalls fällt die Verur- teilung vom 11. Mai 2020 wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversi- cherung oder der Sozialhilfe negativ auf, womit sie willfährig eine zusätzliche Belastung der öffent- lichen Wohlfahrt veranlasste. Unklar ist im Übrigen inwiefern sich die Beschwerdeführerin in den vier Jahren sprachlich und sozial integriert hätte. Es ist nicht bekannt, und wird nicht geltend gemacht, dass sie in der Schweiz eine Verwandtenstruktur oder einen Freundeskreis unterhalte, noch sich in Vereinen oder ähnlichem einbringe. Der Missbrauch erscheint angesichts der beige- brachten Unterlagen als nicht glaubhaft (s. E. 4.2.). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die soziale Wiedereingliederung ins Herkunftsland gefährdet erscheine. Gesamthaft überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist also verhältnismässig. Die blosse Androhung des Widerrufs nach Art. 96 Abs. 2 AIG anstelle der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht angemessen. 4. Die Beschwerdeführerin macht danach geltend, dass ihr gemäss Art. 20 VEP eine Aufenthaltsbe- willligung zu erteilen sei, da aufgrund der während des Konkubinats ausgeübten Gewalt ein wichti- ger Grund im Sinne eines Härtefalls vorliege. 4.1. Gemäss den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen VEP-04/2020, online unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/ home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/fza.html, zuletzt aufgerufen am 11.09.2020) ist es nach Art. 20 VEP – in Anlehnung an Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) – möglich, EU/EFTA-Staatsangehöri- gen aus wichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Art. 31 VZAE enthält keine abschliessende Auflistung, wann ein Härtefall anzunehmen sei. Ebenso bedeuten die in Art. 31
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 VZAE enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen Art. 30 Abs. 1 lit. b, 84 Abs. 5 AIG sowie Art. 14 AsylG keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Voraussetzungen einer dieser Bestimmung erfüllt sind. Nur gerade bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch (Vgl. Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.3.). Auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen wichtiger persönlicher Grün- de (etwa wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde) können sich (ehemalige) Konkubinats- partner nicht berufen (BGE 144 I 266 E. 2). Aus dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen, und ebenfalls aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Weisungen VEP-04/2020 ergibt sich, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht und es sich um einen Ermessensentscheid der kantonalen Behörden handle, der gemäss Art. 96 AIG verhältnis- mässig sein muss. Die bisherige Praxis zu den schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist zu beachten (Weisungen VEP-04/2020, Kap. II.8.5 S. 104 mit Hinweisen). So sind insbesondere die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien in einer Gesamtbetrachtung zwingend in dem Sinne zu berücksichtigen, als dass in Anbetracht der bereits erfolgten beruflichen und sozialen Eingliede- rung in die Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht mehr verlangt werden könne (Weisungen und Erläuterung zum Ausländerbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 5.6.10). Grundsätzlich ist der Sachverhalt von den Behörden von Amtes wegen möglichst zuverlässig abzuklären; der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 90 AIG relativiert. Diese Pflicht kommt besonders bei Tatsachen zu tragen, welche die Partei besser als die Behörde kennt und ohne deren Mitwirkung nicht oder mit unvertretbarem Aufwand erhoben werden können (Urteil BGer 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.3). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin reiste erst vor viereinhalb Jahren im alter von 36 Jahren in die Schweiz ein. Sie verfügt keine abgeschlossene Berufsausbildung, ihre Sprachkompetenzen sind unbekannt, die Natur und Möglichkeit der vermehrten Ausübung jener Erwerbstätigkeiten im Juni und Juli 2019 sind unklar und für eine aktive Stellensuche liegen keinerlei Belege vor. Engere Freund- oder Bekanntschaften ausserhalb der Kernfamilie sind nicht bekannt und werden nicht behauptet. Gesamthaft kann weder von einer beruflichen oder sozialen Integration gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin wuchs in Polen auf, wurde dort sozialisiert und legt nichts dar, was gegen die Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland sprechen würde. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erscheint damit als zumutbar. 4.2.2. Die behauptete häusliche Gewalt vermag zusätzlich keinen wichtigen Grund nach Art. 20 VEP darzustellen. Eheliche respektive häusliche Gewalt ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Art. 77 Abs. 6 VZAE nennt als mögliche Hinweise für eheliche Gewalt in einem nicht abschliessenden Katalog etwa Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Als weitere geeignete Mittel gelten auch Berichte und Einschätzungen von Fachstellen wie etwa Frauenhäusern und Opferhilfe, glaubwürdi- ge Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift einzig auf den Bericht des Frauenhauses Freiburg vom 10. Januar 2020. So habe die Beschwerdeführerin ihnen mitgeteilt, dass der Konku- binatspartner Gewalt in Form von psychologischer, verbaler (regelmässige Beschimpfungen und Drohungen sie "zurückzuschicken"), sexueller (Erzwingen täglicher sexueller Handlungen) und physischer Gewalt (er habe ihr in der Vergangenheit die Nase gebrochen und sie habe sich die Augenbraue nähen lassen müssen) bereits seit Beginn der Beziehung gegen sie ausübe. Letztma-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 lig sei es dazu gekommen, als sie ihm am 4. September 2019 mitteilte ihn verlassen zu wollen, woraufhin er sie stark am Arm gepackt habe. Nach polizeilicher Intervention habe er bei einem Freund geschlafen. Am nächsten Tag sei er zurückgekehrt und versucht, die Beschwerdeführerin daran zu hindern mit den Kindern fortzugehen, weshalb ein Nachbar die Polizei rief, welche wieder interveniert habe. Am 6. September erschien die Polizei auf Anruf einer Nachbarin, welcher vom Konkubinatspartner geohrfeigt worden sei, da sich diese nach seiner Meinung zu sehr einmische. Die Beschwerdeführerin erstattete am 1. Oktober 2018 Anzeige. Im Rapport der Kriminalpolizei Freiburg vom 4. Januar 2019 beschreibt die Beschwerdeführerin, dass die Handgreiflichkeiten 2008 begonnen hätten. Sie sei etwa zwei Mal monatlich zum Sex gezwungen worden; in ruhigen Phasen habe sie im Streit den Sex jeweils über sich ergehen lassen. Die Gewalttätigkeiten und Vergewaltigungen hätten bis zur Geburt von Roxana 2016 ange- dauert. Seit Mai 2016 sei sie von ihm zwei Mal geschlagen worden. Sie habe regelmässig blaue Flecken und andere Verletzungen aus der Zeit in Polen, sei aber aus Angst nie zu einem Arzt gegangen. Der Konkubinatspartner streitet ab, sie geschlagen oder zu Geschlechtsverkehr gedrängt zu haben. Sie hätten sich in Polen häufig wegen einer Nachbarin gestritten, welche sich eingemischt habe. Fünf Jahre zuvor habe er sich von der Beschwerdeführerin wegen ihrer Alkohol- probleme getrennt und damals das Fürsorgerecht für die älteste Tochter erhalten. In Mobiltelefonnachrichten zwischen den Beschwerdeführerin und dem Konkubinatspartner sei nicht über Schläge oder gewaltsamen oder erzwungenem Sex gesprochen worden, wobei der Austausch beidseitig generell vulgär gewesen sei. Im vorliegenden Fall liegen keinerlei ärztliche Zeugnisse bei, weder solche, die die Verletzungen zeitnah festgestellt hätten, noch solche welche bleibende Verletzungen konstatierten (gebrochene Nase, genähte Augenbraue). Die Aussagen des Polizeirapportes beschreibt in genauerer Weise die Systematik der ausgeübten Gewalt, wobei jedoch die letzten Vorfälle (starkes Festhalten am Arm, die Hinderung am Weggehen) und die damit korrespondierenden Polizeieinsätze keine Erwähnung finden. Aussagen von den beiden im Bericht erwähnten Nachbaren liegen keine vor. Beim Bericht des Frauenhauses handelt es sich im Wesentlichen um eine Aufzeichnung der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie mehr oder weniger im Rapport wiederholt und punktuell genauer ausführt. Weitere dienliche Mittel, wie etwa ein ärztlicher Bericht zur Feststel- lung bleibender Verletzungen oder Zeugenaussagen zur Bekräftigung werden nicht vorgebracht. Der Konkubinatspartner streitet das Vorgeworfene ab und wirft seinerseits vor, dass er sich 2013 wegen der Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin getrennt habe. Ihm sei deswegen das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter zugesprochen worden. Aus dem beigelegten amtlich übersetzten Urteil über die Erteilung des Sorgerechts 2013 erhellt sich der Grund für die Zuteilung nicht. Die geltend gemachte Gewalt erscheint in Ermangelung von Beweisen, die ohne übermässi- gen Aufwand hätten beigebracht werden können, als nicht glaubhaft. Da die behauptete Gewalt nicht glaubhaft dargelegt wurde, liegt kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 20 VEP vor. 5. Die Beschwerdeführerin macht noch geltend, dass die Vorinstanz es unterlassen habe zu prüfen, ob die Kinder die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA alleine erfüllten und die Be- schwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Zunächst
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 sind die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu prüfen, da Art. 24 Anhang I FZA lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt. 5.1. .Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA bestimmt, dass die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine solche ausübte, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsbildung teil- nehmen. Das Anwesenheitsrecht nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA soll über die Teilnahme am Unterricht die Integration in die Aufnahmegesellschaft fördern, was voraussetzt, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kern- familie auszubilden (Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.3.2). 5.2. Bei den jüngsten Kindern im Alter von 2 und 4 Jahren kann nicht angenommen werden, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass diese den allgemeinen Unterricht begonnen oder anderweitig massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie aufgebaut hätten, womit sie aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten können. Das älteste Kind trat 2014 in den Kindergarten ein, wobei davon ausgegangen werden muss, dass seit der Einschulung auch eine gewisse Sozialisation stattgefunden hat und auch gewisse Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie geknüpft worden sind. Mit 10 Jahren ist es allerdings nach wie vor im anpassungsfähigen Alter (Vgl. Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.3) und es kann angenommen werden, dass es sich in der polnischen Sprache noch immer verständigen kann, da es bis zum Alter von 4 Jahren mit seinen Eltern in Polen aufwuchs, und nach der Trennung der Eltern mit dem Vater in die Schweiz zog und beim Kindergarteneintritt in der Schweiz zunächst Lektionen für Deutsch für Fremdsprachige besuchen musste. Da unmündige Kinder aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilen, haben diese gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Auch wenn dem Kind ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zustehen sollte, so ist dem Kind einerseits die Ausreise zumutbar und es hat angesichts des Umstandes, dass die Mutter das Sorge- und Obhutsrecht ausübt, mit dieser das Land zu verlassen. Einem allfälligen Aufenthaltsanspruch nach Art 3 Abs. 6 Anhang I FZA wäre bereits Genüge getan, wenn das älteste Kind beim Vater verbliebe (vgl. Urteil des BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). So spricht nichts gegen die Annahme, und es wird von der Beschwerdeführerin nichts solches eingewendet, dass der Vater sich trotz einer Anstellung zu 100 Prozent um das Kind kümmern könnte, zumal dies bei der Einreise 2013 bereits der Fall war. In diesem Fall hätten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater die von ihnen geübte Praxis bezüglich der Obhut über das gemeinsame älteste Kind anzupassen, da die Anwesenheit der Mutter zur Wahrnehmung des Aufenthaltsanspruchs des Kindes nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA nicht notwendig ist (Vgl. Urteil des BGer 8C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.4.2. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern steht kein Anwesenheitsrecht nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zu. 6. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Kinder die finanziellen Anforderungen gemäss Art. 24 Anhang I FZA einzeln betrachtet erfüllten und ihnen demgemäss das Aufenthaltsrecht zu erteilen sei.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 6.1. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen, dass eine Person, die die Staatsangehörig- keit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthalts- erlaubnis mit einer Gesamtdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienange- hörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unter- halb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebe- nenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Art. 16 VEP bestimmt zu den bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mitteln, dass die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizeri- schen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Famili- enangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zur Herleitung: BGE 135 II 265 E. 3.4 ff.) sind die erfor- derlichen Mittel nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen auf Ergänzungsleistungen ange- wiesen sind und solche auch tatsächlich beziehen (BGE 135 II 265 E. 3.7 f.; Urteile BGer 2C_495/2014 vom 26. September 2014 E. 4.4; 2C_737/2014 vom 6. September 2014 E. 1.2; 2C_/2014 vom 20. Januar 2014 E. 3; 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3.4), soll doch die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt. Dieser Regelzweck würde vereitelt, würden beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensge- mäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt (Urteil BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht einem Kleinkind gemäss Art. 24 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht zu, wenn es vermittelt über Familienangehörige über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügt. Da ein Kleinkind seinen Aufenthaltsanspruch alleine nicht wahr- nehmen kann, ist der sorgeberechtigte (drittstaatsangehörige) Elternteil unter Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel ebenfalls aufenthaltsberechtigt, damit eine Belastung der öffentli- chen Finanzen des Aufnahmestaates vermieden wird (Urteil EuGH vom 19. Oktober 2004 C- 200/02 Zhu und Chen, Slg. 2004 I-9925 Randnrn. 30, 33 und 46 f.). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung wiederholt angeschlossen (BGE 144 II 113 E. 4.1; Urteil BGer 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.1).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 6.2. Die Aufenthaltsbewilligung kann entgegen der Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht bereits dann erteilt werden, wenn insgesamt ungenügende finanzielle Mittel so alloziert würden, damit bei einzelnen Familienmitgliedern der falsche Eindruck der ausreichenden Mittel entstünde. Es ist richtig, dass es auf die Herkunft und die Verteilung von finanziellen Mitteln nicht ankommt, um einen Aufenthaltsanspruch zu bejahen. Jedoch müssen die finanziellen Mittel für die EU-EFTA Angehörigen und ihre Familienmitglieder ausreichen, weshalb eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit bis zu monatlich CHF 3'660.- durch den Sozialdienst F.________ unterstützt werden, wobei bei Abzug der Leistung allfälliger Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen durch den ehemaligen Konkubinatspartner die Unterstützung des Sozialdienstes auf bis zu CHF 1'245.- reduziert. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ganz offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und die gesetzlichen Voraussetzungen – namentlich Art. 16 Abs. 2 VEP – für die Erteilung der EU-EFTA-Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorliegend ganz klar nicht erfüllt sind. 7. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann, dass ihr und ihren Kindern in jedem Fall eine Aufent- haltsbewilligung B mit Erwerbstätigkeit zu erteilen sei. 7.1. Gemäss Art. 4 FZA wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit vorbehaltlich Art. 10 FZA nach Massgabe des Anhangs I FZA eingeräumt. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt das Recht der Staatsangehörigen einer Vertragspartei gemäss Kapitel II bis IV Anhang I FZA sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Kapitel II (Art. 6 ff. Anhang I FZA) regelt das Aufenthaltsrecht der Arbeitneh- mer, Kapitel III (Art. 12 ff. Anhang I FZA) jenes der Selbständigen und schliesslich Kapitel IV (Art. 17 ff. Anhang I FZA) jenes der Dienstleistungserbringer. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfen die Vertragsparteien vom Arbeitnehmer unter anderem die Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Anhang I FZA verlangen (Art. 6 Abs. 3 lit. b Anhang I FZA). Gleichfalls darf bei Selbständigen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Nachweis verlangt werden, dass er sich zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit niederge- lassen hat oder niederlassen will (Art. 12 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Als Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz, was durch die Vorlage von Geschäftsbüchern nachzuweisen ist (Weisungen VEP-04/2020, Kap. II.4.3.2 S. 50 f.). Schliesslich gilt für Dienstleistungserbringer die analoge Regelung nach Art. 20 Abs. 4 Anhang I FZA, wonach – neben dem Ausweis, mit welchem der Staatsangehörige eines Vertrags- partners in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragspartners einreiste – der Nachweis dafür verlangt werden darf, dass dieser eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will. Sowohl bei der unselbständigen als auch der selbständigen Erwerbstätigkeit ist erforderlich, dass die Betroffene quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Betätigung ausübt. Grundsätz- lich kommt es weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Einkommens oder die Produktivität der Person an (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6 mit Hinweisen; Urteil 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 3.3), jedoch muss dieses regelmässig und von solcher Höhe sein, dass die selbständig Erwerbstätige nicht von der Sozialhilfe abhängig wird (Weisungen VEP- 04/2020, Kap. II.4.3.2 S. 50 f.). Rechtsprechungsgemäss kann nicht von echten und tatsächlichen
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Tätigkeiten gesprochen werden, wenn diese einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). 7.2. Aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 bloss in den Monaten Juni und Juli 2019 ein Erwerbseinkommen von gesamthaft CHF 674.45.- erzielte, wobei sich nicht erschliesst, ob sie diese als selbständige oder unselbständige Erwerbstätige erzielt hätte. Die Beschwerdeführerin behauptete selbst nicht, dass sie in der Schweiz selbstständig oder unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Die behauptete Stellensuche wurde nicht bewiesen und es wird nicht geltend gemacht, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit geplant sei. Nachweise für das Vorliegen eines überjährigen Arbeitsvertrages (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA) oder eines Arbeitsvertrages von über drei Monaten (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA) – der ohnehin bloss zur Kurzaufenthaltsbewilligung berechtigt – oder die (geplante) Aufnah- me einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen nicht vor und entsprechende Anhaltspunkte wären nicht ersichtlich. In jedem Fall wären die erzielten Einkommen als unselbständige Erwerbstätige bestenfalls im Rahmen eines Arbeitsvertrages von unter 3 Monaten erzielt worden, welche keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darstellen (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Sofern die Einkommen als selbständige Erwerbstätige erzielt worden wären, wären sie nicht von einer Regelmässigkeit und Höhe, welche die Vermeidung der Sozialhilfeabhängigkeit zulies- sen. Eine Erteilung des Aufenthaltsbewilligung B als selbständige oder unselbständige Erwerbstäti- ge fällt ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin ist weder selbständig noch unselbständig Erwerbstätige noch ist mit der Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit zu rechnen. Die Prüfung ihrer allfälligen Eigenschaft als selbständige Dienstleistungserbringerin oder Arbeitnehmerin einer Dienstleistungserbringerin im Sinne von Art. 17 lit. b Anhang I FZA und der Frage nach einer auf die Dauer der über 90 Arbeits- tage andauernden Dienstleistungserbringung zu befristenden Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 Anhang I FZA ist deshalb hinfällig. Die Aufenthaltsbewilligung von Dienstleistungsempfängern nach Art. 5 Abs. 3 FZA berechtigt weder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 19 VEP) noch zum Bezug von Sozialhilfe (Weisungen VEP-04/2020 Kap. II.8.4 S. 104). Zusammenfassend ist der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr und ihren Kindern sei die Aufent- haltsbewilligung B mit Erwerbstätigkeit zu erteilen, abzuweisen. 8. 8.1. Die Beschwerde (601 2020 16) ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die unterliegende Beschwerdeführerin wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (601 2020 17) ist damit als gegenstandslos abzu- schreiben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2020 16) wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 17) wird als gegen- standslos abgeschrieben. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 23. November 2020/yho/dsc Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: