Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im 1980, ist türkische Staatsangehörige; sie ist ledig und hat keine Kinder. Am 20. Dezember 2006 ist sie illegal in die Schweiz eingereist und hat am gleichen Tag ein Asyl- gesuch gestellt. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 5. Februar 2007 das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr eine Frist gesetzt, um die Schweiz zu verlas- sen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9. Oktober 2007 die hiergegen von der Beschwerde- führerin erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache an das SEM zurückgewiesen. Dieses hat am 18. August 2009 das Asylgesuch erneut abgewiesen und eine Frist gesetzt, um die Schweiz zu verlassen, woraufhin die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhob. Das SEM hat daraufhin am 15. Juli 2011 pendente lite seinen Entscheid vom 18. August 2009 aufgehoben und das Asylverfahren wiederaufgenommen. Am 13. Juni 2014 hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Ihr wurde jedoch die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) gewährt, da die Ausweisung aus der Schweiz unzu- mutbar sei. C. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juni 2017 beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vor- instanz) ein erstes Gesuch um Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilli- gung B gestellt. Nebstdem ersuchte sie am 6. April 2018 das SEM um einen Kantonswechsel vom Kanton Freiburg in den Kanton Zürich. Sie begründete dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie in Zürich Aussicht auf eine Stelle habe und diese Chance in Freiburg gering sei. Das Ge- such um einen Kantonswechsel wurde vom SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2018 abgewiesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht beabsichtige, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das SEM weiterzu- leiten. Grund dafür sei, dass sie erst seit dem 1. Mai 2018 nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei, aber gemäss gängiger Praxis eine minimale Dauer der finanziellen Unabhängigkeit von einem Jahr verlangt werde. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin weiter, dass sie ab April 2019 erneut ein Aufenthaltsbewilligungsgesuch einreichen könne. D. Am 28. Mai 2019 hat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung bzw. einer Niederlassungsbewilligung ersucht. Nachdem die Beschwerdeführe- rin insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse nachgereicht hat, teilte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2019 wiederum mit, dass sie nicht beab- sichtige, dieses Gesuch an das SEM weiterzuleiten, da die Kriterien der finanziellen Eigenständig- keit sowie der erfolgreichen Integration nach wie vor nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juli und 12. August 2019 um Zustellung eines formellen Entscheides. E. Mit Entscheid vom 29. August 2019, zugestellt am 5. September 2019, hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem über 12.5 Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz lediglich während 15 Monaten einer Erwerbstätigkeit nach-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 gegangen sei. Im Ergebnis stelle die Situation der Beschwerdeführerin keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall dar. Die Aufenthaltsbewilligung könne daher nicht erteilt werden. Zum Gesuch um Gewährung einer Niederlassungsbewilligung hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. F. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen am 7. Oktober 2019, verbessert am 16. Oktober 2019, Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (601 2019 180). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Gesuch um Erhalt einer Aufent- haltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 181). G. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 21. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unange- messenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom
16. Dezember 2016 den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Im Rahmen dieser Revision wur- den diverse Bestimmungen geändert. Mangels spezifischer gesetzlicher Übergangsregelungen ist vorliegend auf den intertemporalen Grundsatz abzustellen, wonach bei Rechtsänderungen wäh- rend hängiger Verfahren jene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten, da solche Verfügungen grundsätzlich dazu bestimmt sind, das künftige Verhalten zu regeln (Urteil BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.4, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung am 29. August 2019 erlassen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 worden und beruht daher auf dem neuen Gesetz. Folglich sind die seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des AIG anwendbar.
E. 4 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme (Härtefallgesuch) bzw. um Erteilung einer Nie- derlassungsbewilligung zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers, der nicht im Besitz einer ausländer- rechtlichen Bewilligung ist, nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM nach Art. 83 Abs. 1 AIG die vorläufige Aufnahme. Vorläufig aufgenommene Personen können je- derzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (ILLES, in Caroni und andere [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 84 N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Diese Aufzählung der ein- schlägigen Faktoren ist jedoch nicht abschliessend (Urteil BVGer C-1136/2013 vom 24. September 2013 E. 4.3). Auch wird mit dieser Norm kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungs- grund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rech- nung zu tragen (siehe Urteil KG FR 601 2017 279 vom 6. Februar 2018 E. 5a, mit Hinweisen).
E. 4.2 Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere folgende Aspekte zu würdigen: die Integration anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit.
f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g; vgl. Urteil BVGer C- 351/2010 vom 2. November 2012 E. 6.2). Seit dem 1. Januar 2019 findet sich, wie in Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE erwähnt, in Art. 58a Abs. 1 AIG ein (abschliessender) Katalog von vier Integrationskrite- rien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Hinsichtlich des Kriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist rechtsprechungsgemäss eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (Urteil BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 6.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländi- sche Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). In Bezug auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG (Sprachkompetenzen sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben) präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG ferner, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die erwähnten Kriterien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kön- nen, angemessen Rechnung zu tragen ist. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompe- tenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abwei- chung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b) oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen (lit. c) nicht oder nur unter erschwerten Bedingun- gen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände im Sinne von Art. 77f lit. c VZAE zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
E. 4.3 Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeu- tet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4).
E. 4.4 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klag- loses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbe- sondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Verweisen).
E. 4.5 Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsge- mäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehun- gen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6).
E. 4.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt indes ein Aufenthalt in der Schweiz von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausge-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 setzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde insbesondere dar, dass sie seit dem
20. Dezember 2006 in der Schweiz lebe, womit sie gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG die Voraussetzung für eine vertiefte Prüfung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung erfülle. Sie halte sich un- unterbrochen seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz auf, besitze einen einwandfreien Leumund und sei jeweils ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen. Sie habe mehrere Sprachkurse absolviert und könne sich sowohl auf Französisch als auch auf Deutsch problemlos verständigen. Bezüglich der wirtschaftlichen Integration sei zu berücksichtigen, dass sie vom Tag ihrer Anreise bis zur vorläufigen Aufnahme am 13. Juni 2014 wegen des geltenden Arbeitsverbots keiner Er- werbstätigkeit nachgehen durfte. Seitdem bemühe sie sich sehr, sich in den Arbeitsmarkt zu integ- rieren. Es sei aber für sie trotz grossen Bemühungen nicht einfach, mit einem Ausweis F eine Ar- beit im Kanton Freiburg zu finden. Sie hätte im Kanton Zürich eine Vollzeitstelle antreten können, aber da ihr Gesuch um einen Kantonswechsel vom SEM nicht bewilligt wurde, sei dies gescheitert. Dennoch habe sie es geschafft, sich wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren, sodass sie seit Mai 2018 keine Sozialhilfe mehr beziehe. Seither habe sie ihren Lebensunterhalt selbständig durch ihren Verdienst oder durch die finanzielle Unterstützung ihrer Schwester bestritten. Die Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch als unverhältnismässig, zumal es ihr be- rufliches Fortkommen bedeutend erschwere. Im Ergebnis seien aufgrund ihrer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren und ihrer guten Integration die Voraussetzung für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Zudem sei ihr sogleich eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; dies insbesondere (analog) gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG, wonach diese Bewilligung erteilt werden könne, wenn sich die Per- son während mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und sich hier erfolgreich integriert habe. Ihres Erachtens müsse dabei auf die Anwesenheitsdauer unabhängig vom Aufenthaltsstatus und nicht auf die Aufenthaltsbewilligung an sich abgestellt werden. Die Vorinstanz sei indes auf ihr Gesuch um eine Niederlassungsbewilli- gung gar nicht eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wes- halb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
E. 5.2 Vorliegend ist im Rahmen der Integrationsbeurteilung zwar insbesondere positiv zu bewer- ten, dass die Beschwerdeführerin im Betreibungs- und Strafregister nicht verzeichnet ist und sich ausserdem im Mai 2018 von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat. Der Umstand, dass sie sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und derzeit keine Sozialhilfe bezieht, begründet für sich allein aber noch keine erfolgreiche Integration (vgl. Urteile BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2; KG FR 601 2017 102 vom 22. Dezember 2017 E. 7b). Die finanzielle Unabhängig- keit ist zudem stark zu relativieren: So geht die Beschwerdeführerin gegenwärtig keiner Erwerbs- tätigkeit nach und sie wird von ihrer Schwester finanziell unterstützt. Somit besteht, wenn auch im erweiterten Sinne, weiterhin eine finanzielle Abhängigkeit, da diese familiäre Unterstützung jeder- zeit abgestellt werden könnte und kein Anspruch auf diese Hilfe besteht und damit die Durchsetz- barkeit nicht gewährleistet ist (vgl. auch SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 28 N. 4). Ferner ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; dies kann ebenfalls auf ein erneutes Sozialhilferisiko hinweisen (vgl. Urteil KG FR 601 2017 279 vom 6. Februar 2018 E. 6c).
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E. 5.3.1 Auch die berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist bisher wenig fortgeschritten: Die Vorinstanz führte gestützt auf den Auszug der Ausgleichskasse zu Recht aus, dass die Beschwer- deführerin während ihres über 12.5 Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz lediglich 15 Mo- nate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich dar, dass sie vom Tag ihrer Anreise bis zur vorläufigen Aufnahme am 13. Juni 2014 während acht Jahren wegen des geltenden Arbeitsverbotes gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sie habe zudem ein dreimonatiges Praktikum in einem Altersheim in Freiburg absolviert und danach während mehr als einem Jahr bei der Firma B.________ GmbH in C.________ als Hilfsreinigungs- mitarbeiterin gearbeitet. Danach habe sie eine neue Stelle als Putzhilfe bei der D.________ in E.________ gefunden, diese Stelle konnte sie jedoch nicht annehmen, da der Kantonswechsel nicht bewilligt wurde und sie keine Arbeitsbewilligung erhielt. Sie habe sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht und sich nicht nur schriftlich beworben, sondern sei auch persönlich bei Geschäften vorbeigegangen oder habe sich telefonisch über die vakanten Stellen erkundigt. Gera- de für sie als Inhaberin eines Ausweises F sei es jedoch sehr schwierig, im Kanton Freiburg eine Arbeitsstelle zu finden.
E. 5.3.2 Zwar kann der Beschwerdeführerin in der Tat kaum vorgeworfen werden, dass sie bis zur vorläufigen Aufnahme nicht gearbeitet hat, da die entsprechenden Restriktionen sehr streng sind und sie über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Auch ist zu berücksichtigen, dass vorläufig Aufge- nommene aufgrund ihres Status bei der Stellensuche häufig an Grenzen stossen und mit einem gewissen Stigma konfrontiert sind. Mit diesem Status verbundene Begriffe wie beispielsweise "vorläufig" oder "Wegweisung" schrecken die Arbeitgeber eher ab und stellen für die Arbeits- suchenden eine zusätzliche Herausforderung dar (vgl. Urteil KG FR 601 2015 155 vom 31. August 2016 E. 5c; siehe hierzu auch BOLZLI, in Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 N. 13; MATTHEY, "Vorläufige Aufnahme": Zwischen Aufnahme und Ausschluss, zwischen vorläufig und unbestimmt, in SKMR-Newsletter Nr. 21 vom 29. Januar 2015).
E. 5.3.3 Vorliegend kann der Beschwerdeführerin jedoch auch kein genügender Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben attestiert werden (siehe hierzu Urteil VGer Zürich VB.2014.00668 vom 9. Juli 2015, mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). So hätte sie sich spätestens nach der vorläufigen Aufnahme am 13. Juni 2014 umgehend und ent- schieden um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen müssen. Wie erwähnt ist sie jedoch seit der Erteilung des F-Ausweises lediglich 15 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu- dem sind den Akten nur drei schriftliche Bewerbungen zu entnehmen; diese können offensichtlich nicht als genügende Arbeitsbemühungen qualifiziert werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine bald 40 Jahre alte Frau, welche gemäss den Akten keine gesundheitlichen Probleme hat und sich auf Deutsch und Französisch verständigen kann. Gerade bei diesen guten Voraussetzungen wäre es ihr durchaus zuzutrauen, eine Anstel- lung beispielsweise als Reinigungs- oder Pflegekraft im Kanton Freiburg zu finden oder jedenfalls entsprechende intensive Bemühungen auszuweisen.
E. 5.3.4 Namentlich aufgrund ihrer bisher nur punktuellen Berufstätigkeit und der ungenügenden Arbeitsbemühungen kann die berufliche bzw. wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin daher nicht als erfolgreich qualifiziert werden (vgl. auch Urteil BGer 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 3.1; Urteil VGer ZH VB.2017.00340 vom 23. August 2017 E. 3.2), und es besteht ein er- hebliches Risiko, dass sie auch zukünftig wieder Sozialhilfe beziehen muss.
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E. 5.4 Hinsichtlich der weiteren Integrationskriterien ist zwar positiv zu bewerten, dass die Be- schwerdeführerin verschiedene Sprachkurse absolvierte und sich sowohl in Deutsch als auch in Französisch problemlos verständigen kann. Es lassen sich somit im alltäglichen Leben oder am Arbeitsplatz keine Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführerin feststellen und sie ist in sprach- licher Hinsicht – gemessen an ihrem sozioprofessionellen Umfeld – hinreichend integriert. Indes ist eine besonders enge Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszugehörigkeit oder vergleichbare ausserfamiliäre Akti- vitäten und soziale Kontakte, weder ausgewiesen noch wird eine solche auch nur behauptet.
E. 5.5 Unter Würdigung sämtlicher Umstände muss die Integration der Beschwerdeführerin damit als ungenügend bewertet werden.
E. 5.6 Die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der mangelnden Integration er- weist sich in casu auch als verhältnismässig. Zwar lebt die Beschwerdeführerin seit 2006 in der Schweiz, wobei sie jedoch lediglich vorläufig aufgenommen war. Namentlich bekundet sie aber keine speziellen gesundheitlichen oder anderweitigen Probleme. Ausserdem beeinträchtigt die Verweigerung einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für eine vorläufig in der Schweiz aufge- nommene Person keinesfalls die Fortdauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz, da sie nicht zum Verlassen des Landes aufgefordert wird.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht als schwer- wiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann, da sie wirtschaftlich bzw. beruflich unge- nügend integriert ist und auch keine Anzeichen für eine tiefergehende soziale oder kulturelle In- tegration vorliegen. Die Vorinstanz hat demnach ihr Gesuch um Gewährung einer Aufenthalts- bewilligung zu Recht abgelehnt und darauf verzichtet, das Dossier dem SEM zur Zustimmung vor- zulegen.
E. 6.1 A fortiori ist es entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde damit auch nicht möglich, ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Wie bereits dargelegt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Integration für die Gewährung einer Aufenthaltsbe- willigung nicht. Es ist damit offensichtlich, dass ihr auch keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.
E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die von ihr beantragte Gewährung einer Niederlassungsbewilligung eingegangen sei, ist festzuhalten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung zumindest implizit ergibt, dass aufgrund der Abwei- sung der Aufenthaltsbewilligung wie erwähnt (a fortiori) auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht gegeben sind. Auch würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem for- malistischen Leerlauf führen, da aufgrund der Stellungnahme der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie einen im Ergebnis gleichlautenden Entscheid treffen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Hinweis).
E. 7 Die Beschwerde (601 2019 180) ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu be- stätigen.
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E. 8 Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die unterliegende Beschwerdeführerin wird ausnahms- weise verzichtet (Art. 129 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (601 2019 181) ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2019 180) wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 181) wird als gegenstandslos abgewiesen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde an das Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Freiburg, 31. März 2020/dgr/nch Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 180 601 2019 181 Urteil vom 31. März 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sarah Vuille Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnah- me (Härtefallgesuch) bzw. einer Niederlassungsbewilligung Beschwerde (601 2019 180) vom 7. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 29. August 2019 Gesuch (601 2019 181) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im 1980, ist türkische Staatsangehörige; sie ist ledig und hat keine Kinder. Am 20. Dezember 2006 ist sie illegal in die Schweiz eingereist und hat am gleichen Tag ein Asyl- gesuch gestellt. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 5. Februar 2007 das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr eine Frist gesetzt, um die Schweiz zu verlas- sen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9. Oktober 2007 die hiergegen von der Beschwerde- führerin erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache an das SEM zurückgewiesen. Dieses hat am 18. August 2009 das Asylgesuch erneut abgewiesen und eine Frist gesetzt, um die Schweiz zu verlassen, woraufhin die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhob. Das SEM hat daraufhin am 15. Juli 2011 pendente lite seinen Entscheid vom 18. August 2009 aufgehoben und das Asylverfahren wiederaufgenommen. Am 13. Juni 2014 hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Ihr wurde jedoch die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) gewährt, da die Ausweisung aus der Schweiz unzu- mutbar sei. C. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juni 2017 beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vor- instanz) ein erstes Gesuch um Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilli- gung B gestellt. Nebstdem ersuchte sie am 6. April 2018 das SEM um einen Kantonswechsel vom Kanton Freiburg in den Kanton Zürich. Sie begründete dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie in Zürich Aussicht auf eine Stelle habe und diese Chance in Freiburg gering sei. Das Ge- such um einen Kantonswechsel wurde vom SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2018 abgewiesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht beabsichtige, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das SEM weiterzu- leiten. Grund dafür sei, dass sie erst seit dem 1. Mai 2018 nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei, aber gemäss gängiger Praxis eine minimale Dauer der finanziellen Unabhängigkeit von einem Jahr verlangt werde. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin weiter, dass sie ab April 2019 erneut ein Aufenthaltsbewilligungsgesuch einreichen könne. D. Am 28. Mai 2019 hat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung bzw. einer Niederlassungsbewilligung ersucht. Nachdem die Beschwerdeführe- rin insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse nachgereicht hat, teilte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2019 wiederum mit, dass sie nicht beab- sichtige, dieses Gesuch an das SEM weiterzuleiten, da die Kriterien der finanziellen Eigenständig- keit sowie der erfolgreichen Integration nach wie vor nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juli und 12. August 2019 um Zustellung eines formellen Entscheides. E. Mit Entscheid vom 29. August 2019, zugestellt am 5. September 2019, hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem über 12.5 Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz lediglich während 15 Monaten einer Erwerbstätigkeit nach-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 gegangen sei. Im Ergebnis stelle die Situation der Beschwerdeführerin keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall dar. Die Aufenthaltsbewilligung könne daher nicht erteilt werden. Zum Gesuch um Gewährung einer Niederlassungsbewilligung hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. F. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen am 7. Oktober 2019, verbessert am 16. Oktober 2019, Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (601 2019 180). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Gesuch um Erhalt einer Aufent- haltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 181). G. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 21. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unange- messenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom
16. Dezember 2016 den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Im Rahmen dieser Revision wur- den diverse Bestimmungen geändert. Mangels spezifischer gesetzlicher Übergangsregelungen ist vorliegend auf den intertemporalen Grundsatz abzustellen, wonach bei Rechtsänderungen wäh- rend hängiger Verfahren jene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten, da solche Verfügungen grundsätzlich dazu bestimmt sind, das künftige Verhalten zu regeln (Urteil BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.4, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung am 29. August 2019 erlassen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 worden und beruht daher auf dem neuen Gesetz. Folglich sind die seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des AIG anwendbar. 4. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme (Härtefallgesuch) bzw. um Erteilung einer Nie- derlassungsbewilligung zu Recht abgelehnt hat. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers, der nicht im Besitz einer ausländer- rechtlichen Bewilligung ist, nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM nach Art. 83 Abs. 1 AIG die vorläufige Aufnahme. Vorläufig aufgenommene Personen können je- derzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (ILLES, in Caroni und andere [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 84 N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Diese Aufzählung der ein- schlägigen Faktoren ist jedoch nicht abschliessend (Urteil BVGer C-1136/2013 vom 24. September 2013 E. 4.3). Auch wird mit dieser Norm kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungs- grund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rech- nung zu tragen (siehe Urteil KG FR 601 2017 279 vom 6. Februar 2018 E. 5a, mit Hinweisen). 4.2. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere folgende Aspekte zu würdigen: die Integration anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit.
f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g; vgl. Urteil BVGer C- 351/2010 vom 2. November 2012 E. 6.2). Seit dem 1. Januar 2019 findet sich, wie in Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE erwähnt, in Art. 58a Abs. 1 AIG ein (abschliessender) Katalog von vier Integrationskrite- rien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Hinsichtlich des Kriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist rechtsprechungsgemäss eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteile BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (Urteil BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist erforderlich, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezem- ber 2014 E. 6.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländi- sche Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). In Bezug auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG (Sprachkompetenzen sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben) präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG ferner, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die erwähnten Kriterien nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kön- nen, angemessen Rechnung zu tragen ist. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompe- tenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abwei- chung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b) oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen (lit. c) nicht oder nur unter erschwerten Bedingun- gen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände im Sinne von Art. 77f lit. c VZAE zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). 4.3. Gemäss der konstanten Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeu- tet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4). 4.4. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klag- loses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbe- sondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Verweisen). 4.5. Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsge- mäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehun- gen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6). 4.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt indes ein Aufenthalt in der Schweiz von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausge-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 setzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde insbesondere dar, dass sie seit dem
20. Dezember 2006 in der Schweiz lebe, womit sie gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG die Voraussetzung für eine vertiefte Prüfung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung erfülle. Sie halte sich un- unterbrochen seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz auf, besitze einen einwandfreien Leumund und sei jeweils ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen. Sie habe mehrere Sprachkurse absolviert und könne sich sowohl auf Französisch als auch auf Deutsch problemlos verständigen. Bezüglich der wirtschaftlichen Integration sei zu berücksichtigen, dass sie vom Tag ihrer Anreise bis zur vorläufigen Aufnahme am 13. Juni 2014 wegen des geltenden Arbeitsverbots keiner Er- werbstätigkeit nachgehen durfte. Seitdem bemühe sie sich sehr, sich in den Arbeitsmarkt zu integ- rieren. Es sei aber für sie trotz grossen Bemühungen nicht einfach, mit einem Ausweis F eine Ar- beit im Kanton Freiburg zu finden. Sie hätte im Kanton Zürich eine Vollzeitstelle antreten können, aber da ihr Gesuch um einen Kantonswechsel vom SEM nicht bewilligt wurde, sei dies gescheitert. Dennoch habe sie es geschafft, sich wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren, sodass sie seit Mai 2018 keine Sozialhilfe mehr beziehe. Seither habe sie ihren Lebensunterhalt selbständig durch ihren Verdienst oder durch die finanzielle Unterstützung ihrer Schwester bestritten. Die Ver- weigerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch als unverhältnismässig, zumal es ihr be- rufliches Fortkommen bedeutend erschwere. Im Ergebnis seien aufgrund ihrer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren und ihrer guten Integration die Voraussetzung für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Zudem sei ihr sogleich eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; dies insbesondere (analog) gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG, wonach diese Bewilligung erteilt werden könne, wenn sich die Per- son während mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und sich hier erfolgreich integriert habe. Ihres Erachtens müsse dabei auf die Anwesenheitsdauer unabhängig vom Aufenthaltsstatus und nicht auf die Aufenthaltsbewilligung an sich abgestellt werden. Die Vorinstanz sei indes auf ihr Gesuch um eine Niederlassungsbewilli- gung gar nicht eingegangen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wes- halb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. 5.2. Vorliegend ist im Rahmen der Integrationsbeurteilung zwar insbesondere positiv zu bewer- ten, dass die Beschwerdeführerin im Betreibungs- und Strafregister nicht verzeichnet ist und sich ausserdem im Mai 2018 von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat. Der Umstand, dass sie sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und derzeit keine Sozialhilfe bezieht, begründet für sich allein aber noch keine erfolgreiche Integration (vgl. Urteile BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2; KG FR 601 2017 102 vom 22. Dezember 2017 E. 7b). Die finanzielle Unabhängig- keit ist zudem stark zu relativieren: So geht die Beschwerdeführerin gegenwärtig keiner Erwerbs- tätigkeit nach und sie wird von ihrer Schwester finanziell unterstützt. Somit besteht, wenn auch im erweiterten Sinne, weiterhin eine finanzielle Abhängigkeit, da diese familiäre Unterstützung jeder- zeit abgestellt werden könnte und kein Anspruch auf diese Hilfe besteht und damit die Durchsetz- barkeit nicht gewährleistet ist (vgl. auch SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 28 N. 4). Ferner ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; dies kann ebenfalls auf ein erneutes Sozialhilferisiko hinweisen (vgl. Urteil KG FR 601 2017 279 vom 6. Februar 2018 E. 6c).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 5.3. 5.3.1. Auch die berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist bisher wenig fortgeschritten: Die Vorinstanz führte gestützt auf den Auszug der Ausgleichskasse zu Recht aus, dass die Beschwer- deführerin während ihres über 12.5 Jahre dauernden Aufenthaltes in der Schweiz lediglich 15 Mo- nate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich dar, dass sie vom Tag ihrer Anreise bis zur vorläufigen Aufnahme am 13. Juni 2014 während acht Jahren wegen des geltenden Arbeitsverbotes gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sie habe zudem ein dreimonatiges Praktikum in einem Altersheim in Freiburg absolviert und danach während mehr als einem Jahr bei der Firma B.________ GmbH in C.________ als Hilfsreinigungs- mitarbeiterin gearbeitet. Danach habe sie eine neue Stelle als Putzhilfe bei der D.________ in E.________ gefunden, diese Stelle konnte sie jedoch nicht annehmen, da der Kantonswechsel nicht bewilligt wurde und sie keine Arbeitsbewilligung erhielt. Sie habe sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht und sich nicht nur schriftlich beworben, sondern sei auch persönlich bei Geschäften vorbeigegangen oder habe sich telefonisch über die vakanten Stellen erkundigt. Gera- de für sie als Inhaberin eines Ausweises F sei es jedoch sehr schwierig, im Kanton Freiburg eine Arbeitsstelle zu finden. 5.3.2. Zwar kann der Beschwerdeführerin in der Tat kaum vorgeworfen werden, dass sie bis zur vorläufigen Aufnahme nicht gearbeitet hat, da die entsprechenden Restriktionen sehr streng sind und sie über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Auch ist zu berücksichtigen, dass vorläufig Aufge- nommene aufgrund ihres Status bei der Stellensuche häufig an Grenzen stossen und mit einem gewissen Stigma konfrontiert sind. Mit diesem Status verbundene Begriffe wie beispielsweise "vorläufig" oder "Wegweisung" schrecken die Arbeitgeber eher ab und stellen für die Arbeits- suchenden eine zusätzliche Herausforderung dar (vgl. Urteil KG FR 601 2015 155 vom 31. August 2016 E. 5c; siehe hierzu auch BOLZLI, in Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 N. 13; MATTHEY, "Vorläufige Aufnahme": Zwischen Aufnahme und Ausschluss, zwischen vorläufig und unbestimmt, in SKMR-Newsletter Nr. 21 vom 29. Januar 2015). 5.3.3. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin jedoch auch kein genügender Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben attestiert werden (siehe hierzu Urteil VGer Zürich VB.2014.00668 vom 9. Juli 2015, mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). So hätte sie sich spätestens nach der vorläufigen Aufnahme am 13. Juni 2014 umgehend und ent- schieden um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen müssen. Wie erwähnt ist sie jedoch seit der Erteilung des F-Ausweises lediglich 15 Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu- dem sind den Akten nur drei schriftliche Bewerbungen zu entnehmen; diese können offensichtlich nicht als genügende Arbeitsbemühungen qualifiziert werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine bald 40 Jahre alte Frau, welche gemäss den Akten keine gesundheitlichen Probleme hat und sich auf Deutsch und Französisch verständigen kann. Gerade bei diesen guten Voraussetzungen wäre es ihr durchaus zuzutrauen, eine Anstel- lung beispielsweise als Reinigungs- oder Pflegekraft im Kanton Freiburg zu finden oder jedenfalls entsprechende intensive Bemühungen auszuweisen. 5.3.4. Namentlich aufgrund ihrer bisher nur punktuellen Berufstätigkeit und der ungenügenden Arbeitsbemühungen kann die berufliche bzw. wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin daher nicht als erfolgreich qualifiziert werden (vgl. auch Urteil BGer 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 3.1; Urteil VGer ZH VB.2017.00340 vom 23. August 2017 E. 3.2), und es besteht ein er- hebliches Risiko, dass sie auch zukünftig wieder Sozialhilfe beziehen muss.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 5.4. Hinsichtlich der weiteren Integrationskriterien ist zwar positiv zu bewerten, dass die Be- schwerdeführerin verschiedene Sprachkurse absolvierte und sich sowohl in Deutsch als auch in Französisch problemlos verständigen kann. Es lassen sich somit im alltäglichen Leben oder am Arbeitsplatz keine Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführerin feststellen und sie ist in sprach- licher Hinsicht – gemessen an ihrem sozioprofessionellen Umfeld – hinreichend integriert. Indes ist eine besonders enge Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszugehörigkeit oder vergleichbare ausserfamiliäre Akti- vitäten und soziale Kontakte, weder ausgewiesen noch wird eine solche auch nur behauptet. 5.5. Unter Würdigung sämtlicher Umstände muss die Integration der Beschwerdeführerin damit als ungenügend bewertet werden. 5.6. Die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der mangelnden Integration er- weist sich in casu auch als verhältnismässig. Zwar lebt die Beschwerdeführerin seit 2006 in der Schweiz, wobei sie jedoch lediglich vorläufig aufgenommen war. Namentlich bekundet sie aber keine speziellen gesundheitlichen oder anderweitigen Probleme. Ausserdem beeinträchtigt die Verweigerung einer Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für eine vorläufig in der Schweiz aufge- nommene Person keinesfalls die Fortdauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz, da sie nicht zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. 5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht als schwer- wiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann, da sie wirtschaftlich bzw. beruflich unge- nügend integriert ist und auch keine Anzeichen für eine tiefergehende soziale oder kulturelle In- tegration vorliegen. Die Vorinstanz hat demnach ihr Gesuch um Gewährung einer Aufenthalts- bewilligung zu Recht abgelehnt und darauf verzichtet, das Dossier dem SEM zur Zustimmung vor- zulegen. 6. 6.1. A fortiori ist es entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde damit auch nicht möglich, ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Wie bereits dargelegt wurde, erfüllt sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Integration für die Gewährung einer Aufenthaltsbe- willigung nicht. Es ist damit offensichtlich, dass ihr auch keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. 6.2. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die von ihr beantragte Gewährung einer Niederlassungsbewilligung eingegangen sei, ist festzuhalten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung zumindest implizit ergibt, dass aufgrund der Abwei- sung der Aufenthaltsbewilligung wie erwähnt (a fortiori) auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht gegeben sind. Auch würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem for- malistischen Leerlauf führen, da aufgrund der Stellungnahme der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie einen im Ergebnis gleichlautenden Entscheid treffen würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Hinweis). 7. Die Beschwerde (601 2019 180) ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu be- stätigen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die unterliegende Beschwerdeführerin wird ausnahms- weise verzichtet (Art. 129 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (601 2019 181) ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2019 180) wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 181) wird als gegenstandslos abgewiesen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde an das Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Freiburg, 31. März 2020/dgr/nch Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: