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601 2018 187

Freiburg · 2018-09-11 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug

Sachverhalt

A. A.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 16. März 2018 wegen sexueller Handlungen mit Kindern, wegen Pornographie (jeweils mehrfach begangen, teilweise Versuch), wegen Verleumdung und wegen versuchter Drohung zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 30 Monaten verurteilt. Er befindet sich seit dem 27. November 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Unter Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 30. Dezember 2015 bis 29. März 2016 sowie vom 19. Januar bis 26. November 2017 wird A.________ das definitive Ende seiner Strafe am 20. April 2019 erreichen, sodass die Mindeststrafdauer von zwei Dritteln, welche für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorausgesetzt wird, am 19. Juni 2018 erreicht wurde. B. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 30. Mai 2016, den Bericht und die Stellungahme der Direktion der Anstalten von Bellechasse vom 18. Mai 2018, das Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, sowie das Protokoll der Anhörung durch das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (nachfolgend JVBHA bzw. Vorinstanz) vom 1. Juni 2018 verweigerte Letztere mit Entscheid vom 6. Juni 2018 die bedingte Entlassung von A.________. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe 6. Juli 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte die umgehende bedingte Entlassung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 74 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; SGF 340.1), in Kraft seit dem 1. Januar 2018, sind Beschwerden gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer Strafe direkt beim Kantonsgericht zu erheben. Das Kantonsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Ein Kostenvorschuss wurde nicht einverlangt (Art. 143 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemes- senheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerde- grund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Ferner hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 96a Abs. 1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen.

E. 2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er nach Art. 86 StGB bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Als letzte Stufe des Strafvollzugs soll sie dem Entlassenen dazu dienen, den Umgang mit der Freiheit zu erlernen. Diesem spezial- präventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche primär die neuere Einstellung des Täters zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Nur zweitrangig zu berücksichtigen ist das Vorleben, die Persönlichkeit und das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen. Die zuständige Behörde, vorliegend das JVBHA, prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt das Bundesrecht an dieser Stelle nicht vor. Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Nicht jede noch so entfernte Gefahr rechtfertigt es, die bedingte Entlassung zu verweigern. Die Ablehnung ist durch konkrete, gewichtige Anhaltspunkte zu belegen, die für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen und das Restrisiko als unvertretbar erscheinen lassen. Wird auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichtet und die günstige Legalprognose allein gestützt auf ein Element verneint, kann dies eine Ermessensüberschreitung darstellen (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 5b/bb; Urteile BGer 6B_441/2018 vom

23. Juli 2018 E. 2.1.; 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2; 6B_836/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2.2; 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; 4.2; 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.1; Urteil VGer ZH VB.2016.00174 vom

14. September 2016 E. 2.3 m.w.H.).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. Juli 2018 geltend, die Vorinstanz habe durch die Verweigerung der bedingten Entlassung ihr Ermessen missbraucht. Namentlich soll sie das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung negativ eingestuft haben und dabei völlig ausser Acht gelassen haben, dass dem Beschwerdeführer bezüglich aller anderen Kriterien durchaus eine günstige Prognose gestellt werden könne. So sei er ein Ersttäter, der weder einschlägig vorbestraft sei, noch sich sonst etwas habe zu Schulden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 kommen lassen. Zudem handle es sich bei den begangenen Taten zwar nicht um leichte, aber auch nicht besonders schwer wiegende Delikte, da unter die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) auch weit schwerwiegendere Übergriffe fallen würden. Im Übrigen weist er darauf hin, dass das Kriterium des tadellosen Verhaltens im Strafvollzug als erfüllt zu beurteilen sei, zumal er sich gemäss dem Bericht der Direktion der Strafanstalten von Bellechasse vom 18. Mai 2018 im Strafvollzug vorbildlich verhalte. Der Beschwerdeführer bringt sodann hauptsächlich auch vor, dass er seit der Inhaftierung und der psychiatrischen Begutachtung vom 30. Mai 2016 u.a. mit Hilfe eines Therapeuten intensiv an sich und seiner Persönlichkeit habe arbeiten und sich mit seinem Fehlverhalten habe auseinander- setzen können. Es habe ein erhebliches Umdenken in Bezug auf sein deliktisches Verhalten stattgefunden. Er stehe zu seinen Taten, bereue diese zutiefst und wolle keinesfalls in alte Verhaltensmuster zurückfallen. Dies zeige sich auch daran, dass er die Betreuung durch das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit schätze, als sehr hilfreich empfinde und dort gut mitarbeite. Er sei überzeugt und gewillt, nicht mehr rückfällig zu werden. Der Rückfall nach Entlassung aus der ersten Phase der Untersuchungshaft sei passiert, bevor die therapeutische Intervention aufgenommen wurde und die Aufarbeitung der Straftaten begonnen habe. Er sei sich der möglichen Gefahren, welche für ihn im Umgang mit sozialen Netzwerken bestünden, durchaus bewusst, habe jedoch Dank der Therapie und seiner persönlichen Weiterentwicklung Strategien entwickeln können, die ihm dabei helfen würden, sich nur noch im legalen Rahmen in diesen Netzwerken zu bewegen. Unter diesem Aspekt müsse auch die mit Gutachten vom 30. Mai 2016 prognostizierte, hohe Rückfallgefahr beurteilt werden. Zu den Lebensumständen nach der Entlassung führt er an, es möge zwar zutreffend sein, dass sich diese, im Vergleich zur Zeitspanne während der er seine Straftaten beging, nicht gross verändert hätten, allerdings habe er sich während seiner Haftstrafe – wie oben dargelegt – verändert. Er habe Pläne für die Zukunft und wolle sich eine Arbeitsstelle im Bereich Gastronomie suchen und anschliessend in eine eigene Wohnung oder ein betreutes Wohnen ziehen. Für die erste Zeit nach der Entlassung könne er zu seiner Mutter und deren Freund ziehen, welche ihm im Alltag unterstützend zur Seite stehen könnten. Insbesondere zu seiner Mutter pflege er eine enge Beziehung. Auch wenn die Lebens- umstände nicht optimal sein mögen, dürften sich diese auch nach Vollzug der Reststrafe kaum geändert haben. Abschliessend fügt der Beschwerdeführer an, das Rückfallrisiko bei einer bedingten Entlassung sei nicht höher einzustufen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Selbst wenn von ihm eine Gefahr ausginge, sei nicht ersichtlich, inwiefern das Absitzen bis zum Strafende das Rückfallrisiko mindern sollte. Aufgrund des eindeutig erfolgten Sinneswandels und der festen Entschlossenheit des Beschwerdeführers, seine Probleme in den Griff bekommen zu wollen, sei die Wahrscheinlich- keit der Begehung weiterer Delikte (schon jetzt) derart gering, dass sich eine Verweigerung der bedingten Entlassung nicht rechtfertige.

E. 2.2 Gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers wendet die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 ein, es treffe zwar zu, dass unter die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) weit schwerwiegendere Über- griffe fallen würden. Sie weist jedoch auch darauf hin, dass es im vorliegenden Fall eine hohe Anzahl an Opfer gab und das Vorgehen des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich dem Aufbau eines komplexen Lügengebäudes für die Hintergehung einiger seiner Opfer sehr besorgniserregend sei. Nicht zu unterschätzen seien auch die psychologischen Folgen, welche die Opfer teilweise erlitten hätten. Betreffend der Lebensumstände nach Entlassung sei unklar, inwieweit seine Mutter ihn nach der Entlassung unterstützen könne, da die Behörden nicht über

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 den Gesundheitszustand der Mutter nach deren Hospitalisierung informiert seien. Die Vorinstanz ist im Übrigen der Meinung, dass die Vollverbüssung der Strafe im Vergleich zur bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe sehr wohl einen Einfluss auf das Rückfallrisiko habe. Einerseits soll die Vollverbüssung der Strafe eine bessere Vorbereitung der Lebensumstände in Freiheit ermöglichen, andererseits soll der Beschwerdeführer dadurch auch seine therapeutische Arbeit intensivieren und sich noch ausführlicher mit den von ihm begangenen Straftaten auseinandersetzen können, was das Rückfallrisiko voraussichtlich senken werde. Bezüglich der Vorbereitung der Lebensumstände sei eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen IV-Stelle zwecks allfälliger Unterstützungsleistungen geplant. Des Weiteren werde sich die JVBHA an den zuständigen Sozialdienst wenden, um die allfällige Organisation einer Tagesstruktur zu thema- tisieren. Diese Vorbereitungen bräuchten Zeit und hätten zwischen Erhalt des Urteilsdispositivs und der zwei Drittel der Strafdauer nicht abgeschlossen werden können.

E. 2.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbe- straft ist. Diese Tatsache wurde von der Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung durchaus positiv berücksichtigt (vgl. Ziff. 5.1 des Entscheids vom 6. Juni 2018). Gleiches gilt auch für das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, welches gestützt auf den Bericht der Direktion der Anstalten von Bellechasse vom 18. Mai 2018 von der Vorinstanz als gut bezeichnet wurde (vgl. Ziff. 4.1 bzw. 5.3 des Entscheids vom 6. Juni 2018). Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, auf diese Prognoseelemente weiter einzugehen, zumal dem Verhalten im Strafvollzug legalprognos- tisch grundsätzlich nur dann Bedeutung zukommt, wenn es Rückschlüsse auf mögliche Verhaltensweisen in Freiheit zulässt (vgl. KOLLER in BRÄGGER [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 82; BGE 104 IV 281 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist und daher offengelassen werden kann.

E. 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, unter den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB bzw. der sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 StGB würden auch weit schwerwiegendere Übergriffe fallen, geht dieser Einwand an der Sache vorbei, da dieser Aspekt

– wie im vorliegenden Fall – in erster Linie durch das Strafgericht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Für die Beurteilung der bedingten Entlassung sind die begangenen Delikte und Umstände der Tatbegehung nur dann massgebend, wenn sie Rückschlüsse auf die Täter- persönlichkeit geben (BAECHTHOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 267). Soweit seine Darlegungen demzufolge in casu überhaupt zu berücksichtigen wären, würde sich vielmehr eine negative bzw. höchstens neutrale Bewertung aufdrängen. Denn selbst wenn die Intensität der Eingriffe in das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern in casu möglicher- weise nicht so ausgeprägt ist wie in anderen Fällen, gälte es bezüglich der Schwere der Delikte, wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2018 zu Recht vorgebracht, dennoch zu berücksichtigen, dass von den Taten des Beschwerdeführers eine hohe Anzahl Opfer betroffen waren und der Beschwerdeführer zudem in zahlreichen Fällen ein täuschendes, wenn nicht sogar hinterhältiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Dies hatte für einige Jugendliche schwerwiegende Folgen und führte dazu, dass sich diese in psychologische Behandlung begeben mussten. Der Einwand des Beschwerdeführers lässt zudem vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer zu einer Bagatellisierung seiner Taten neigt (vgl. dazu Urteil des Gerichts des Sensebezirks vom 16. März 2018, E. 2.2.).

E. 2.3.2 Bezüglich den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei ihm ein Umdenken stattgefunden habe und er mit Hilfe eines Therapeuten an sich und seiner Persönlichkeit habe arbeiten können, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen, dass diese Punkte in verschiedener Form in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sind: Die Vorinstanz stellte einerseits

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 fest, dass der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt zu haben scheine, zu seinen Taten stehe und diese bedaure (vgl. Ziff. 5.1 bzw. 5.4 des Entscheids vom 6. Juni 2018). Dies ist als positive Einschätzung zu verstehen. Die Vorinstanz hegt allerdings Zweifel daran, ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Versuchung bewusst ist, der er sich aussetzt, wenn er sich weiterhin in sozialen Netzwerken bewegt. Soweit in seinem Vollzugsplan vom 30. Mai 2018 mehr- fach die Rede von einem Zugangsverbot zu sozialen Netzwerken ist, der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Anhörung vom 1. Juni 2018 auf die in diesem Zusammenhang mögliche Problematik hingewiesen wurde und er einen vollständigen Verzicht dennoch nicht in Betracht zieht, sind die von der Vorinstanz in diesem Rahmen geäusserten Zweifel durchaus berechtigt. Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann auch nicht, diese Zweifel mit den Ausführungen in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 auszuräumen. Er bringt zwar vor, er habe Strategien entwickeln können, sich nur noch im legalen Rahmen in diesen Netzwerken zu bewegen, allerdings lässt sich eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit seinen Taten nicht erkennen. So führt er einerseits an keiner Stelle aus, weshalb ein Verzicht auf soziale Netzwerke für ihn nicht in Frage kommt. Andererseits lässt er offen, wie die angeblich erarbeiteten Strategien konkret aussehen. Dies wäre aber insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Leben- sumstände nach der Entlassung von grosser Bedeutung, damit sichergestellt werden kann, dass sich die diesbezügliche Problematik der fehlenden Struktur bzw. Beschäftigung, welche letzten Endes zur Tatbegehung beigetragen hat, nicht wiederholt. Diesbezüglich gilt es zu berück- sichtigen, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine Störung der sexuellen Orientierung zu diskutieren ist, sondern die Taten bzw. deren Aufarbeitung in engem Zusammenhang stehen zu der bei ihm diagnostizierten, kognitiven Leistungseinschränkung im Grenzbereich zu einer leichten Intelligenzminderung (vgl. Gutachten vom 30. Mai 2016, S. 40). Diese führt gemäss dem Gutachten dazu, dass es ihm nur erschwert möglich ist, ein realistisches Bild der eigenen Person zu entwickeln (vgl. Gutachten vom 30. Mai 2016, S. 36 f.; 40). Zudem wurden ihm eine hohe Suggestibilität bzw. unreife Abwehrmechanismen, namentlich Mechanismen der Verleugnung und Verdrängung, der Projektion, der primitiven Idealisierung sowie der Entwertung attestiert (a.a.O., S. 34 f.). Auch bezüglich des Grads der Reife einer allfälligen Besserung zeichnet sich ein ähnliches Bild ab: Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er nach der Entlassung aus der Untersuchungs- haft im Frühling 2016 direkt wieder rückfällig geworden sei (noch keine therapeutische Intervention bzw. keine Aufarbeitung der Straftaten), lässt sich zwar nachvollziehen, allerdings kann aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer danach angeblich mit seinen Taten (auch mit Hilfe eines Therapeuten) auseinandersetzen konnte – entgegen seiner Auffassung – nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die mit Gutachten vom 30. Mai 2016 als „hoch“ eingestufte Rückfallgefahr seither abgenommen hat, zumal es gemäss dem genannten Gutachten zur Minimierung des Rückfallrisikos nicht nur einer entsprechenden therapeutischen Intervention sondern auch der Unterstützung bei der Lebensbewältigung bedarf (vgl. dazu nachfolgend). Sodann ist es – wie bereits erwähnt – ohnehin höchst zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm dargelegten Umfang an seiner Persönlichkeit arbeiten konnte. Denn die mit Urteil vom 16. März 2018 vom Gericht des Sensebezirks ausgesprochene, ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (welche gleichzeitig mit der Freiheitsstrafe umzusetzen ist) wurde von der Vorinstanz erst mit Entscheid vom 19. Juli 2018 angeordnet, weshalb nicht davon auszu- gehen ist, dass der Beschwerdeführer bisher bereits davon profitieren konnte. Zur vorgängigen Betreuung des Beschwerdeführers durch das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit lässt sich den Akten zudem einzig entnehmen, dass eine entsprechende Betreuung während des Strafvollzugs in den Anstalten Bellechasse erfolgte. Dort trat der Beschwerdeführer jedoch erst

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 gerade vor kurzem, d.h. am 4. April 2018, ein (vgl. dazu Stellungnahme der Direktion der Straf- anstalten von Bellechasse vom 18. Mai 2018 sowie Rapport Freiburger Strafanstalt FRSA vom

22. Juni 2018). Die Akten lassen im Übrigen nicht darauf schliessen und es wird von Beschwerde- führer auch nicht vorgebracht, dass er schon vorher, d.h. während des vorzeitigen Strafvollzugs im Zentralgefängnis Freiburg (seit dem 19. Oktober 2016, vgl. Vollzugsplanung vom 30. Mai 2018) therapeutisch betreut wurde. Angesichts der Einschätzungen der psychiatrischen Expertin Dr. med. B.________ und der noch sehr kurzen Therapiedauer erscheint es wenig realistisch, dass der Beschwerdeführer seine Verhaltensmuster bereits zum jetzigen Zeitpunkt nachhaltig verändern konnte. Dies umso weniger als sich das von ihm vorgebrachte Umdenken objektiv nicht nachvollziehen lässt. Gestützt auf diese Überlegungen kann der Vorinstanz somit kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie weder das Prognoseelement der neueren Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten noch der allfälligen Besserung positiv beurteilt. Ferner bringt sie, u.a. mit Hinweis auf die negative Stellung- nahme der Direktion der Anstalten von Bellechasse, sodann zu Recht auch vor, dass die Vollver- büssung der Strafe im Vergleich zur Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer sehr wohl einen Einfluss auf das Rückfallrisiko haben kann (sog. Differenzialprognose), zumal der Beschwerde- führer dadurch seine Therapiearbeit intensivieren bzw. mit der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB beginnen kann und sich die Lebensumstände nach seiner Entlassung besser vorbereiten lassen (vgl. nachfolgend).

E. 2.3.3 Was die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung betrifft, kann im Übrigen zutreffend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.5. f.). Auch der Beschwerdeführer anerkennt, dass sich diesbezüglich, im Vergleich zur Zeitspanne während der er seine Straftaten begangen hat, nicht viel verändert hat. Die Ausgestaltung der Lebens- verhältnisse nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ist – wie bereits dargelegt – eng verknüpft mit der Problematik der psychischen Störung bzw. der kognitiven Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers und mit der damit zusammenhängenden Rückfallgefahr. Bezüglich diesem Prognoseelement bleibt schliesslich auch anzumerken, dass unabhängig davon, ob sich die Mutter des Beschwerdeführers im Krankenhaus befindet oder nicht, aufgrund derer gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu Anhörungen vom 1. sowie 26. Juni 2018) und der entsprechenden Vorgeschichte (vgl. dazu Gutachten vom 30. Mai 2016, insbesondere S. 18) momentan nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese ihn bei seiner Lebens- bewältigung angemessen unterstützen kann.

E. 2.3.4 Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht demnach zum Schluss, dass, selbst wenn sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten verändert haben sollte, was mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den Taten zu bezweifeln ist, die Legalprognose unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände dennoch ungünstig ausfällt. Die von der Vorinstanz negativ bewerteten Prognoselemente, wie insbesondere der Grad der Reife einer allfälligen Besserung sowie die zu erwartenden Lebensumstände nach der Entlassung, fallen stärker ins Gewicht als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und von der Vorinstanz grundsätzlich positiv bewerteten Prognoseelemente des Vorlebens und des Verhaltens des Täters im Strafvollzug. Aufgrund der Umstände im vorliegenden Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation seit dem obengenannten Gutachten dermassen verändert hat, als dass von einer tieferen Rückfallgefahr auszugehen wäre. Der Vorinstanz kann demnach gefolgt werden, wenn sie zur Beurteilung der Rückfallgefahr nach wie vor auf das Gutachten vom

30. Mai 2016 abstützt und die bedingte Entlassung zudem auch unter Bezugnahme auf die Differenzialprognose verweigert.

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E. 3 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände in korrekter Weise einer Gesamtwürdigung unterzogen hat, ohne dabei den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum zu missbrauchen. Soweit sich die Verweigerung der bedingten Entlassung, wie dargelegt, nicht nur auf die Lebensumstände nach der Entlassung abstützt, ist sie nicht zu beanstanden, zumal das Sicherheitsinteresse bzw. das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit in der Gesamtwürdigung deutlich dem eingangs dargelegten spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung überwiegt. Ein Abweichen von der in der Regel zu gewährenden bedingten Entlassung rechtfertigt sich vorliegend sodann insbesondere auch mit Blick auf das auf dem Spiel stehende, bedeutsame Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen und die Beschwerde vom 6. Juli 2018 vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 4.1 Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht ge- nügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozess- partei von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 4.2 Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewiesen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erscheint daher vorliegend begründet.

E. 4.3 Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht der Beschwerdeführer um die Zuweisung eines Rechtsbeistandes nach Art. 143 Abs. 2 VRG und verlangt die Einsetzung von Rechtsanwalt Stefan Rolli als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104/105 vom 27. März 2018). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bereitet in dem meisten Fällen keine grossen Schwierigkeiten, zumal der Inhaftierte häufig vom Sozialdienst des Gefängnisses unterstützt wird. Es bedarf somit in der Regel (zumindest im verwaltungsrechtlichen Verfahren) keiner Einsetzung eines Rechtsbeistandes (vgl. Urteil KG FR 601 2017 104 vom 27. März 2018). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Einsetzung eines Rechtsbeistandes allerdings aufgrund der Umstände (intellektuelle Grenzbegabung sowie mangelnde Französischkenntnisse des Beschwerdeführers, zahlreiche Dokumente in französischer Sprache), sodass für das vorliegende Verfahren Rechts- anwalt Stefan Rolli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt wird. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Zuweisung eines Rechtsbeistands ist somit gutzuheissen (601 2018 188).

E. 4.4 Rechtsanwalt Rolli reichte am 23. August 2018 eine Kostenliste ein. Darin macht er einen Zeitaufwand von 5.75 Stunden und ein Honorar von CHF 180.- pro Stunde geltend. Rechtsanwalt Rolli ist als amtlicher Rechtsbeistand daher eine Entschädigung von CHF 1062.30 (Honorar und Auslagen) zuzüglich MwSt. (zu 7.7 %) von CHF 81.80, zuzusprechen (vgl. Art. 11 und 12 TarifVJ). Die gesamte Entschädigung von CHF 1‘144.10 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen.

E. 4.5 Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege absehen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2018 187) wird abgewiesen; der Entscheid des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe vom 6. Juni 2018 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 188) wird gutgeheissen. III. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Stefan Rolli wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1‘144.10 (inkl. MwSt. von CHF 81.80) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. September 2018/jko Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 187 601 2018 188 Urteil vom 11. September 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Susanne Fankhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli gegen AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG UND BEWÄHRUNGSHILFE (JVBHA), Vorinstanz Gegenstand Straf- und Massnahmenvollzug, bedingte Entlassung Beschwerde vom 6. Juli 2018 gegen den Entscheid vom 6. Juni 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 16. März 2018 wegen sexueller Handlungen mit Kindern, wegen Pornographie (jeweils mehrfach begangen, teilweise Versuch), wegen Verleumdung und wegen versuchter Drohung zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 30 Monaten verurteilt. Er befindet sich seit dem 27. November 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Unter Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 30. Dezember 2015 bis 29. März 2016 sowie vom 19. Januar bis 26. November 2017 wird A.________ das definitive Ende seiner Strafe am 20. April 2019 erreichen, sodass die Mindeststrafdauer von zwei Dritteln, welche für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorausgesetzt wird, am 19. Juni 2018 erreicht wurde. B. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 30. Mai 2016, den Bericht und die Stellungahme der Direktion der Anstalten von Bellechasse vom 18. Mai 2018, das Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 18. Mai 2018, sowie das Protokoll der Anhörung durch das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (nachfolgend JVBHA bzw. Vorinstanz) vom 1. Juni 2018 verweigerte Letztere mit Entscheid vom 6. Juni 2018 die bedingte Entlassung von A.________. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe 6. Juli 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte die umgehende bedingte Entlassung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 74 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; SGF 340.1), in Kraft seit dem 1. Januar 2018, sind Beschwerden gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer Strafe direkt beim Kantonsgericht zu erheben. Das Kantonsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Ein Kostenvorschuss wurde nicht einverlangt (Art. 143 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemes- senheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerde- grund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Ferner hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 96a Abs. 1 VRG Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung zu prüfen. 2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er nach Art. 86 StGB bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Als letzte Stufe des Strafvollzugs soll sie dem Entlassenen dazu dienen, den Umgang mit der Freiheit zu erlernen. Diesem spezial- präventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche primär die neuere Einstellung des Täters zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Nur zweitrangig zu berücksichtigen ist das Vorleben, die Persönlichkeit und das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüberzustellen. Die zuständige Behörde, vorliegend das JVBHA, prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt das Bundesrecht an dieser Stelle nicht vor. Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Nicht jede noch so entfernte Gefahr rechtfertigt es, die bedingte Entlassung zu verweigern. Die Ablehnung ist durch konkrete, gewichtige Anhaltspunkte zu belegen, die für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen und das Restrisiko als unvertretbar erscheinen lassen. Wird auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichtet und die günstige Legalprognose allein gestützt auf ein Element verneint, kann dies eine Ermessensüberschreitung darstellen (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 124 IV 193 E. 5b/bb; Urteile BGer 6B_441/2018 vom

23. Juli 2018 E. 2.1.; 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2; 6B_836/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2.2; 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; 4.2; 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.1; Urteil VGer ZH VB.2016.00174 vom

14. September 2016 E. 2.3 m.w.H.). 2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. Juli 2018 geltend, die Vorinstanz habe durch die Verweigerung der bedingten Entlassung ihr Ermessen missbraucht. Namentlich soll sie das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung negativ eingestuft haben und dabei völlig ausser Acht gelassen haben, dass dem Beschwerdeführer bezüglich aller anderen Kriterien durchaus eine günstige Prognose gestellt werden könne. So sei er ein Ersttäter, der weder einschlägig vorbestraft sei, noch sich sonst etwas habe zu Schulden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 kommen lassen. Zudem handle es sich bei den begangenen Taten zwar nicht um leichte, aber auch nicht besonders schwer wiegende Delikte, da unter die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) auch weit schwerwiegendere Übergriffe fallen würden. Im Übrigen weist er darauf hin, dass das Kriterium des tadellosen Verhaltens im Strafvollzug als erfüllt zu beurteilen sei, zumal er sich gemäss dem Bericht der Direktion der Strafanstalten von Bellechasse vom 18. Mai 2018 im Strafvollzug vorbildlich verhalte. Der Beschwerdeführer bringt sodann hauptsächlich auch vor, dass er seit der Inhaftierung und der psychiatrischen Begutachtung vom 30. Mai 2016 u.a. mit Hilfe eines Therapeuten intensiv an sich und seiner Persönlichkeit habe arbeiten und sich mit seinem Fehlverhalten habe auseinander- setzen können. Es habe ein erhebliches Umdenken in Bezug auf sein deliktisches Verhalten stattgefunden. Er stehe zu seinen Taten, bereue diese zutiefst und wolle keinesfalls in alte Verhaltensmuster zurückfallen. Dies zeige sich auch daran, dass er die Betreuung durch das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit schätze, als sehr hilfreich empfinde und dort gut mitarbeite. Er sei überzeugt und gewillt, nicht mehr rückfällig zu werden. Der Rückfall nach Entlassung aus der ersten Phase der Untersuchungshaft sei passiert, bevor die therapeutische Intervention aufgenommen wurde und die Aufarbeitung der Straftaten begonnen habe. Er sei sich der möglichen Gefahren, welche für ihn im Umgang mit sozialen Netzwerken bestünden, durchaus bewusst, habe jedoch Dank der Therapie und seiner persönlichen Weiterentwicklung Strategien entwickeln können, die ihm dabei helfen würden, sich nur noch im legalen Rahmen in diesen Netzwerken zu bewegen. Unter diesem Aspekt müsse auch die mit Gutachten vom 30. Mai 2016 prognostizierte, hohe Rückfallgefahr beurteilt werden. Zu den Lebensumständen nach der Entlassung führt er an, es möge zwar zutreffend sein, dass sich diese, im Vergleich zur Zeitspanne während der er seine Straftaten beging, nicht gross verändert hätten, allerdings habe er sich während seiner Haftstrafe – wie oben dargelegt – verändert. Er habe Pläne für die Zukunft und wolle sich eine Arbeitsstelle im Bereich Gastronomie suchen und anschliessend in eine eigene Wohnung oder ein betreutes Wohnen ziehen. Für die erste Zeit nach der Entlassung könne er zu seiner Mutter und deren Freund ziehen, welche ihm im Alltag unterstützend zur Seite stehen könnten. Insbesondere zu seiner Mutter pflege er eine enge Beziehung. Auch wenn die Lebens- umstände nicht optimal sein mögen, dürften sich diese auch nach Vollzug der Reststrafe kaum geändert haben. Abschliessend fügt der Beschwerdeführer an, das Rückfallrisiko bei einer bedingten Entlassung sei nicht höher einzustufen als bei einer Vollverbüssung der Strafe. Selbst wenn von ihm eine Gefahr ausginge, sei nicht ersichtlich, inwiefern das Absitzen bis zum Strafende das Rückfallrisiko mindern sollte. Aufgrund des eindeutig erfolgten Sinneswandels und der festen Entschlossenheit des Beschwerdeführers, seine Probleme in den Griff bekommen zu wollen, sei die Wahrscheinlich- keit der Begehung weiterer Delikte (schon jetzt) derart gering, dass sich eine Verweigerung der bedingten Entlassung nicht rechtfertige. 2.2. Gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers wendet die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 ein, es treffe zwar zu, dass unter die Tatbestände der Pornografie (Art. 197 StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) weit schwerwiegendere Über- griffe fallen würden. Sie weist jedoch auch darauf hin, dass es im vorliegenden Fall eine hohe Anzahl an Opfer gab und das Vorgehen des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich dem Aufbau eines komplexen Lügengebäudes für die Hintergehung einiger seiner Opfer sehr besorgniserregend sei. Nicht zu unterschätzen seien auch die psychologischen Folgen, welche die Opfer teilweise erlitten hätten. Betreffend der Lebensumstände nach Entlassung sei unklar, inwieweit seine Mutter ihn nach der Entlassung unterstützen könne, da die Behörden nicht über

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 den Gesundheitszustand der Mutter nach deren Hospitalisierung informiert seien. Die Vorinstanz ist im Übrigen der Meinung, dass die Vollverbüssung der Strafe im Vergleich zur bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe sehr wohl einen Einfluss auf das Rückfallrisiko habe. Einerseits soll die Vollverbüssung der Strafe eine bessere Vorbereitung der Lebensumstände in Freiheit ermöglichen, andererseits soll der Beschwerdeführer dadurch auch seine therapeutische Arbeit intensivieren und sich noch ausführlicher mit den von ihm begangenen Straftaten auseinandersetzen können, was das Rückfallrisiko voraussichtlich senken werde. Bezüglich der Vorbereitung der Lebensumstände sei eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen IV-Stelle zwecks allfälliger Unterstützungsleistungen geplant. Des Weiteren werde sich die JVBHA an den zuständigen Sozialdienst wenden, um die allfällige Organisation einer Tagesstruktur zu thema- tisieren. Diese Vorbereitungen bräuchten Zeit und hätten zwischen Erhalt des Urteilsdispositivs und der zwei Drittel der Strafdauer nicht abgeschlossen werden können. 2.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbe- straft ist. Diese Tatsache wurde von der Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung durchaus positiv berücksichtigt (vgl. Ziff. 5.1 des Entscheids vom 6. Juni 2018). Gleiches gilt auch für das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, welches gestützt auf den Bericht der Direktion der Anstalten von Bellechasse vom 18. Mai 2018 von der Vorinstanz als gut bezeichnet wurde (vgl. Ziff. 4.1 bzw. 5.3 des Entscheids vom 6. Juni 2018). Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, auf diese Prognoseelemente weiter einzugehen, zumal dem Verhalten im Strafvollzug legalprognos- tisch grundsätzlich nur dann Bedeutung zukommt, wenn es Rückschlüsse auf mögliche Verhaltensweisen in Freiheit zulässt (vgl. KOLLER in BRÄGGER [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 82; BGE 104 IV 281 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist und daher offengelassen werden kann. 2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, unter den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB bzw. der sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 StGB würden auch weit schwerwiegendere Übergriffe fallen, geht dieser Einwand an der Sache vorbei, da dieser Aspekt

– wie im vorliegenden Fall – in erster Linie durch das Strafgericht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Für die Beurteilung der bedingten Entlassung sind die begangenen Delikte und Umstände der Tatbegehung nur dann massgebend, wenn sie Rückschlüsse auf die Täter- persönlichkeit geben (BAECHTHOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 267). Soweit seine Darlegungen demzufolge in casu überhaupt zu berücksichtigen wären, würde sich vielmehr eine negative bzw. höchstens neutrale Bewertung aufdrängen. Denn selbst wenn die Intensität der Eingriffe in das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern in casu möglicher- weise nicht so ausgeprägt ist wie in anderen Fällen, gälte es bezüglich der Schwere der Delikte, wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2018 zu Recht vorgebracht, dennoch zu berücksichtigen, dass von den Taten des Beschwerdeführers eine hohe Anzahl Opfer betroffen waren und der Beschwerdeführer zudem in zahlreichen Fällen ein täuschendes, wenn nicht sogar hinterhältiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Dies hatte für einige Jugendliche schwerwiegende Folgen und führte dazu, dass sich diese in psychologische Behandlung begeben mussten. Der Einwand des Beschwerdeführers lässt zudem vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerde- führer zu einer Bagatellisierung seiner Taten neigt (vgl. dazu Urteil des Gerichts des Sensebezirks vom 16. März 2018, E. 2.2.). 2.3.2. Bezüglich den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei ihm ein Umdenken stattgefunden habe und er mit Hilfe eines Therapeuten an sich und seiner Persönlichkeit habe arbeiten können, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen, dass diese Punkte in verschiedener Form in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sind: Die Vorinstanz stellte einerseits

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 fest, dass der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt zu haben scheine, zu seinen Taten stehe und diese bedaure (vgl. Ziff. 5.1 bzw. 5.4 des Entscheids vom 6. Juni 2018). Dies ist als positive Einschätzung zu verstehen. Die Vorinstanz hegt allerdings Zweifel daran, ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Versuchung bewusst ist, der er sich aussetzt, wenn er sich weiterhin in sozialen Netzwerken bewegt. Soweit in seinem Vollzugsplan vom 30. Mai 2018 mehr- fach die Rede von einem Zugangsverbot zu sozialen Netzwerken ist, der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Anhörung vom 1. Juni 2018 auf die in diesem Zusammenhang mögliche Problematik hingewiesen wurde und er einen vollständigen Verzicht dennoch nicht in Betracht zieht, sind die von der Vorinstanz in diesem Rahmen geäusserten Zweifel durchaus berechtigt. Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann auch nicht, diese Zweifel mit den Ausführungen in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2018 auszuräumen. Er bringt zwar vor, er habe Strategien entwickeln können, sich nur noch im legalen Rahmen in diesen Netzwerken zu bewegen, allerdings lässt sich eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit seinen Taten nicht erkennen. So führt er einerseits an keiner Stelle aus, weshalb ein Verzicht auf soziale Netzwerke für ihn nicht in Frage kommt. Andererseits lässt er offen, wie die angeblich erarbeiteten Strategien konkret aussehen. Dies wäre aber insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Leben- sumstände nach der Entlassung von grosser Bedeutung, damit sichergestellt werden kann, dass sich die diesbezügliche Problematik der fehlenden Struktur bzw. Beschäftigung, welche letzten Endes zur Tatbegehung beigetragen hat, nicht wiederholt. Diesbezüglich gilt es zu berück- sichtigen, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine Störung der sexuellen Orientierung zu diskutieren ist, sondern die Taten bzw. deren Aufarbeitung in engem Zusammenhang stehen zu der bei ihm diagnostizierten, kognitiven Leistungseinschränkung im Grenzbereich zu einer leichten Intelligenzminderung (vgl. Gutachten vom 30. Mai 2016, S. 40). Diese führt gemäss dem Gutachten dazu, dass es ihm nur erschwert möglich ist, ein realistisches Bild der eigenen Person zu entwickeln (vgl. Gutachten vom 30. Mai 2016, S. 36 f.; 40). Zudem wurden ihm eine hohe Suggestibilität bzw. unreife Abwehrmechanismen, namentlich Mechanismen der Verleugnung und Verdrängung, der Projektion, der primitiven Idealisierung sowie der Entwertung attestiert (a.a.O., S. 34 f.). Auch bezüglich des Grads der Reife einer allfälligen Besserung zeichnet sich ein ähnliches Bild ab: Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er nach der Entlassung aus der Untersuchungs- haft im Frühling 2016 direkt wieder rückfällig geworden sei (noch keine therapeutische Intervention bzw. keine Aufarbeitung der Straftaten), lässt sich zwar nachvollziehen, allerdings kann aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer danach angeblich mit seinen Taten (auch mit Hilfe eines Therapeuten) auseinandersetzen konnte – entgegen seiner Auffassung – nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die mit Gutachten vom 30. Mai 2016 als „hoch“ eingestufte Rückfallgefahr seither abgenommen hat, zumal es gemäss dem genannten Gutachten zur Minimierung des Rückfallrisikos nicht nur einer entsprechenden therapeutischen Intervention sondern auch der Unterstützung bei der Lebensbewältigung bedarf (vgl. dazu nachfolgend). Sodann ist es – wie bereits erwähnt – ohnehin höchst zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm dargelegten Umfang an seiner Persönlichkeit arbeiten konnte. Denn die mit Urteil vom 16. März 2018 vom Gericht des Sensebezirks ausgesprochene, ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (welche gleichzeitig mit der Freiheitsstrafe umzusetzen ist) wurde von der Vorinstanz erst mit Entscheid vom 19. Juli 2018 angeordnet, weshalb nicht davon auszu- gehen ist, dass der Beschwerdeführer bisher bereits davon profitieren konnte. Zur vorgängigen Betreuung des Beschwerdeführers durch das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit lässt sich den Akten zudem einzig entnehmen, dass eine entsprechende Betreuung während des Strafvollzugs in den Anstalten Bellechasse erfolgte. Dort trat der Beschwerdeführer jedoch erst

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 gerade vor kurzem, d.h. am 4. April 2018, ein (vgl. dazu Stellungnahme der Direktion der Straf- anstalten von Bellechasse vom 18. Mai 2018 sowie Rapport Freiburger Strafanstalt FRSA vom

22. Juni 2018). Die Akten lassen im Übrigen nicht darauf schliessen und es wird von Beschwerde- führer auch nicht vorgebracht, dass er schon vorher, d.h. während des vorzeitigen Strafvollzugs im Zentralgefängnis Freiburg (seit dem 19. Oktober 2016, vgl. Vollzugsplanung vom 30. Mai 2018) therapeutisch betreut wurde. Angesichts der Einschätzungen der psychiatrischen Expertin Dr. med. B.________ und der noch sehr kurzen Therapiedauer erscheint es wenig realistisch, dass der Beschwerdeführer seine Verhaltensmuster bereits zum jetzigen Zeitpunkt nachhaltig verändern konnte. Dies umso weniger als sich das von ihm vorgebrachte Umdenken objektiv nicht nachvollziehen lässt. Gestützt auf diese Überlegungen kann der Vorinstanz somit kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie weder das Prognoseelement der neueren Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten noch der allfälligen Besserung positiv beurteilt. Ferner bringt sie, u.a. mit Hinweis auf die negative Stellung- nahme der Direktion der Anstalten von Bellechasse, sodann zu Recht auch vor, dass die Vollver- büssung der Strafe im Vergleich zur Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer sehr wohl einen Einfluss auf das Rückfallrisiko haben kann (sog. Differenzialprognose), zumal der Beschwerde- führer dadurch seine Therapiearbeit intensivieren bzw. mit der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB beginnen kann und sich die Lebensumstände nach seiner Entlassung besser vorbereiten lassen (vgl. nachfolgend). 2.3.3. Was die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung betrifft, kann im Übrigen zutreffend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.5. f.). Auch der Beschwerdeführer anerkennt, dass sich diesbezüglich, im Vergleich zur Zeitspanne während der er seine Straftaten begangen hat, nicht viel verändert hat. Die Ausgestaltung der Lebens- verhältnisse nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ist – wie bereits dargelegt – eng verknüpft mit der Problematik der psychischen Störung bzw. der kognitiven Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers und mit der damit zusammenhängenden Rückfallgefahr. Bezüglich diesem Prognoseelement bleibt schliesslich auch anzumerken, dass unabhängig davon, ob sich die Mutter des Beschwerdeführers im Krankenhaus befindet oder nicht, aufgrund derer gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu Anhörungen vom 1. sowie 26. Juni 2018) und der entsprechenden Vorgeschichte (vgl. dazu Gutachten vom 30. Mai 2016, insbesondere S. 18) momentan nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese ihn bei seiner Lebens- bewältigung angemessen unterstützen kann. 2.3.4. Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht demnach zum Schluss, dass, selbst wenn sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten verändert haben sollte, was mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den Taten zu bezweifeln ist, die Legalprognose unter Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände dennoch ungünstig ausfällt. Die von der Vorinstanz negativ bewerteten Prognoselemente, wie insbesondere der Grad der Reife einer allfälligen Besserung sowie die zu erwartenden Lebensumstände nach der Entlassung, fallen stärker ins Gewicht als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und von der Vorinstanz grundsätzlich positiv bewerteten Prognoseelemente des Vorlebens und des Verhaltens des Täters im Strafvollzug. Aufgrund der Umstände im vorliegenden Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation seit dem obengenannten Gutachten dermassen verändert hat, als dass von einer tieferen Rückfallgefahr auszugehen wäre. Der Vorinstanz kann demnach gefolgt werden, wenn sie zur Beurteilung der Rückfallgefahr nach wie vor auf das Gutachten vom

30. Mai 2016 abstützt und die bedingte Entlassung zudem auch unter Bezugnahme auf die Differenzialprognose verweigert.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 3. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände in korrekter Weise einer Gesamtwürdigung unterzogen hat, ohne dabei den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum zu missbrauchen. Soweit sich die Verweigerung der bedingten Entlassung, wie dargelegt, nicht nur auf die Lebensumstände nach der Entlassung abstützt, ist sie nicht zu beanstanden, zumal das Sicherheitsinteresse bzw. das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit in der Gesamtwürdigung deutlich dem eingangs dargelegten spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung überwiegt. Ein Abweichen von der in der Regel zu gewährenden bedingten Entlassung rechtfertigt sich vorliegend sodann insbesondere auch mit Blick auf das auf dem Spiel stehende, bedeutsame Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen und die Beschwerde vom 6. Juli 2018 vollumfänglich abzuweisen. 4. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht ge- nügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozess- partei von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). 4.2. Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewiesen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erscheint daher vorliegend begründet. 4.3. Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht der Beschwerdeführer um die Zuweisung eines Rechtsbeistandes nach Art. 143 Abs. 2 VRG und verlangt die Einsetzung von Rechtsanwalt Stefan Rolli als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104/105 vom 27. März 2018). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bereitet in dem meisten Fällen keine grossen Schwierigkeiten, zumal der Inhaftierte häufig vom Sozialdienst des Gefängnisses unterstützt wird. Es bedarf somit in der Regel (zumindest im verwaltungsrechtlichen Verfahren) keiner Einsetzung eines Rechtsbeistandes (vgl. Urteil KG FR 601 2017 104 vom 27. März 2018). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Einsetzung eines Rechtsbeistandes allerdings aufgrund der Umstände (intellektuelle Grenzbegabung sowie mangelnde Französischkenntnisse des Beschwerdeführers, zahlreiche Dokumente in französischer Sprache), sodass für das vorliegende Verfahren Rechts- anwalt Stefan Rolli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt wird. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Zuweisung eines Rechtsbeistands ist somit gutzuheissen (601 2018 188). 4.4. Rechtsanwalt Rolli reichte am 23. August 2018 eine Kostenliste ein. Darin macht er einen Zeitaufwand von 5.75 Stunden und ein Honorar von CHF 180.- pro Stunde geltend. Rechtsanwalt Rolli ist als amtlicher Rechtsbeistand daher eine Entschädigung von CHF 1062.30 (Honorar und Auslagen) zuzüglich MwSt. (zu 7.7 %) von CHF 81.80, zuzusprechen (vgl. Art. 11 und 12 TarifVJ). Die gesamte Entschädigung von CHF 1‘144.10 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen. 4.5. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege absehen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2018 187) wird abgewiesen; der Entscheid des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe vom 6. Juni 2018 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 188) wird gutgeheissen. III. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Stefan Rolli wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1‘144.10 (inkl. MwSt. von CHF 81.80) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. September 2018/jko Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: