Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Januar 2014 aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig gewesen wäre – die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind, um vom Grundsatz abzuweichen, wonach Prüfungshindernisgründe grundsätzlich nur vor oder während den Prüfungen geltend gemacht werden können. So hat die Beschwerdeführerin namentlich nicht unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufgesucht, und es liegt kein Arztbericht vor, welcher zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammen- hang zwischen der Krankheit und dem Prüfungsmisserfolg besteht; dass die Beschwerdeführerin ferner aus ihrer Argumentation, dass sie nicht gewusst habe, dass das Reglement die Möglichkeit vorsehe, eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig nicht anzutreten, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da grundsätzlich niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 111 V 402 E. 3); dass die Rekurskommission der Universität überdies auch überzeugend ausführte, dass in casu nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, gestützt auf Art. 13 des Reglements vom
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2. Februar 2004 für die Erlangung der Bachelor of Science und der Master of Science (Systemati- sche Sammlung 4.5.0.1) der Dekan zuständig war, über die Annullierung der Prüfung vom 27. Ja- nuar 2014 zu entscheiden; dies namentlich, weil die Beschwerdeführerin die Frage der Prüfungs- unfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen betreffend die Prüfung CH.2212 vom 27. Januar 2014 zum ersten Mal in ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Studienbe- vollmächtigten über ihren definitiven Ausschluss vortrug, und weil sie sich zudem nicht an den De- kan gewandt und diesen (schriftlich) über die Gründe für den Rückzug bzw. die gewünschte An- nullierung informiert hatte, sondern die Prüfung vorbehaltlos angetreten war; es dürfte davon aus- zugehen sein, dass zu diesem Zeitpunkt – rund neun Monate nach vorbehaltloser Absolvierung der entsprechenden Prüfung – die Möglichkeit, beim Dekan unter Vorlage eines Arztzeugnisses die Annullierung dieser Prüfung zu beantragen, ohnehin verwirkt war. Es oblag bei dieser Aus- gangslage der Rekurskommission der Fakultät, über die vorgebrachten Beschwerdegründe und damit über den definitiven Studienausschluss zu entscheiden (vgl. insbesondere Art. 24 des Reg- lements für die Erlangung der Bachelor of Science und der Master of Science); dass demnach der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Dekan über die Annullie- rung der Prüfung hätte entscheiden müssen bzw. dass dieser verpflichtet war, sie aufzufordern, ihren Rückzug entsprechend zu begründen, nicht gefolgt werden kann; dass ferner die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – in der Be- schwerde vorbringt, dass von einem Härtefall auszugehen sei: Sie habe den an der Prüfung CH.2212 geprüften Stoff eigentlich vollumfänglich beherrscht; die schlechte Note sei einzig auf ihre schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden anlässlich des Prüfungstermins zurückzuführen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass sie kurzfristig von der Prüfung zurücktreten könne. Auch handle es sich vorliegend um eine ausserordentlich minime Notendifferenz von 0.03 Punkten (bei einem Notendurchschnitt von 3.97), welche zum Studienausschluss führe. Dieser Ausschluss bedeute folglich – insbesondere wegen ihrer gesundheitlichen Probleme während der Prüfung – eine übertriebene Härte, und es sei ihr im Sinne eines Härtefalls zu erlauben, die Prü- fung CH.2212 zu wiederholen; dass es hinsichtlich der Anwendung einer Härtefallklausel bereits daran mangelt, dass die Prü- fungsunfähigkeit für den Prüfungstermin vom 27. Januar 2014 in keiner Weise nachgewiesen ist. Zudem sieht Art. 19 Abs. 2 lit. a des Reglements für die Erlangung der Bachelor of Science und der Master of Science vor, dass die ECTS-Punkte einer Unterrichtseinheit als ECTS-Kredite einer Anrechnungseinheit anerkannt werden, sofern das ungerundete Mittel der mit den ECTS-Punkten gewichteten Noten mindestens 4.0 beträgt, was vorliegend bei dem erzielten Notendurchschnitt von 3.97 nicht der Fall ist, und es besteht vorliegend kein Grund, dieses Mittel ausnahmsweise aufzurunden. Weiter kann auch hinsichtlich der Härtefallklausel auf die schlüssigen Ausführungen der Rekurskommission der Universität verwiesen werden; dass die Beschwerde mithin abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist; dass die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Mai 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 50 Urteil vom 15. Mai 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephy-Ange Kalusivikako Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen REKURSKOMMISSION DER UNIVERSITÄT FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Studienausschluss Beschwerde vom 13. März 2017 gegen den Entscheid vom 9. Februar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführerin) seit dem Herbstsemester 2011 den Studiengang "Bachelor of Science in Pharmazeutischen Wissenschaften" an der Mathematisch-Naturwissen- schaftlichen Fakultät der Universität Freiburg belegt; dass sie anlässlich der Examen des zweiten Studienjahres an der Herbstprüfungssession 2012 bei der Prüfung CH.2212, präparative Methoden (Vorlesung), beim ersten Versuch die Note 1.5 er- zielte und bei der Prüfung BC.0114, allgemeine Biochemie, die Note 3.0; dass die Beschwerdeführerin beim zweiten Versuch der Prüfung CH.2212, welche sie am
27. Januar 2014 absolvierte, die Note 3.0 erhielt; dass sie am 4. Februar 2014 einen von diesem Tag datierten Arztbericht von Dr. med. B.________ einreichte, woraufhin der ursprünglich für diesen Tag angesetzte zweite Versuch der Prüfung BC.0114 auf den 26. August 2014 verschoben wurde; dass sie bei der Wiederholung dieser Prüfung am 26. August 2014 die Note 4.5 erzielte. Damit er- reichte sie anlässlich der Examen des zweiten Studienjahres insgesamt einen Notendurchschnitt von 3.97; dass ihr in der Folge der Studienbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. September 2014 mitteilte, dass sie im zweiten Studienjahr die Durchschnittsnote 3.97 erreichte und alle Möglichkeiten der Wiederholung ausgeschöpft sind. Sie werde demnach definitiv vom Studium der pharmazeuti- schen Wissenschaften ausgeschlossen; dass sie am 25. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde an die Rekurskommission der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Rekurskommission der Fakultät) erhob. Diese hat die Beschwerde am 10. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen re- kurrierte die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 bei der Rekurskommission der Universität Freiburg; dass die Rekurskommission der Universität am 17. Juli 2015 diesen Rekurs gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Rekurskommission der Fakultät zurückgewiesen hat. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der angefochtene Entscheid durch die Rekurskom- mission der Fakultät in ausschliesslicher Besetzung der Vertretung der Professorenschaft gefällt wurde. Die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden seien an der Be- schlussfassung nicht beteiligt gewesen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich und es werde auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin auf die Mitwirkung dieser Kommissions- mitglieder gültig verzichtete oder dass diese reduzierte Besetzung sonstwie gerechtfertigt war. Somit habe die Rekurskommission der Fakultät nicht in der vorgeschriebenen Besetzung ent- schieden; dass die Rekurskommission der Fakultät am 12. April 2016, diesmal in neuer Zusammensetzung, über die Beschwerde der Beschwerdeführerin entschied und diese erneut abwies; dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 18. Mai 2016 wiederum bei der Rekurskommission der Universität rekurrierte. Dieser Rekurs wurde mit Entscheid vom 9. Februar 2017 abgewiesen;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 13. März 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt sie insbesondere, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Ihr sei die Wiederholung des Examens CH.2212 zu ge- statten. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Dekan zurückzuweisen, damit dieser einen Ent- scheid über die Anerkennung des von ihr vorgebrachten Grundes für die Annullierung des am
27. Januar 2014 absolvierten Examens CH.2212 fällen könne; dass die Rekurskommission der Universität am 20. April 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 47c Abs. 2 des kanto- nalen Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität [UniG; SGF 430.1]). Die Beschwer- deführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentli- chen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Über- prüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen; dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde namentlich vorbringt, dass sie am 27. Januar 2014 die Prüfung CH.2212 antrat, obwohl sie sich damals gesundheitlich sehr schlecht fühlte; sie habe sich ein erneutes Nichtbestehen nicht leisten können und habe in der Absolvierung der Prü- fung die allerletzte Chance gesehen, ihr Studium weiterzuführen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, dass das Reglement die Möglichkeit vorsehe, eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig nicht anzutreten, ohne dass dies einen Studienausschluss zur Folge hat. Auf- grund ihres schlechten Gesundheitszustands habe sie an der Prüfung lediglich die Note 3.0 er- reicht. Daraufhin, also noch bevor sie die weiteren in dieser Prüfungssession vorgesehenen Prü- fungen absolvierte, habe sie einen Arzt aufgesucht, der bestätigt habe, dass sie nicht in der Lage sei, zu dieser Periode ein Examen an der Universität abzulegen. Entsprechend sei auch die für den 4. Februar 2014 vorgesehene Prüfung BC.0114 auf den 26. August 2014 verschoben worden. Aus dem Arztbericht von Dr. med. B.________ gehe hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt an prä- klinischer Hypothyreose und akuten Schlafstörungen gelitten habe. Es handle sich demnach nicht einzig um den allen Studenten bestens bekannten normalen Prüfungsstress, sondern ganz klar um eine Krankheit. Diese habe unter Anwendung von Medikamenten bekämpft werden müssen; dass die Rekurskommission der Universität im angefochtenen Entscheid zu Recht darlegte, dass gemäss konstanter Rechtsprechung Prüfungshindernisgründe grundsätzlich nur vor oder während
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 den Prüfungen geltend gemacht werden können (Urteil BVGer B-2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1). Zieht sich ein Kandidat nicht zurück oder tritt er gar nicht zur Prüfung an, so gilt die Prü- fung als abgelegt, auch wenn ein ärztliches Zeugnis im Nachhinein die Prüfungsunfähigkeit bestä- tigt (BAUMANN, Die Rekurskommission der Universität Freiburg – Organisation, Verfahren und aus- gewählte Fragen, in FZR 2001, S. 235 ff., 269). Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Recht- sprechung jeweils nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zugelassen. So muss sich a) die Krankheit erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären, dürfen b) während der Prüfung keinerlei Symp- tome sichtbar sein, muss c) der Kandidierende unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen, muss d) der Arzt unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusam- menhang zum Prüfungsmisserfolg besteht und muss e) der Prüfungsmisserfolg einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (Urteil BVGer B- 2597/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.6.1; B-6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2; beide mit weiteren Hinweisen); dass es vorliegend – wie die Rekurskommission der Universität ebenfalls darlegte – bereits an einem Arztzeugnis fehlt, welches für den Prüfungstermin vom 27. Januar 2014 die Prüfungsunfä- higkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin legte vorliegend einzig ein kurzes Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2014 vor, den sie offenbar an diesem Tag konsultiert hatte. Der Arzt diagnostizierte darin eine akute situationsabhängige Schlafstörung und eine präklinische Hypothyreose. Er führte aus: "Letzte Woche an Prüfung Blackout gehabt. Darauf starke Schlafprobleme gehabt. Die letzten Nächte nicht mehr eingeschlafen trotz Baldrian-Dragees. Hätte heute eine weitere Prüfung absolvieren müssen, ist wegen Nausea nicht gegangen. Spannungskopfschmerz". Weiter bestätigte er für den Tag der Konsultation, d.h. (einzig) für den 4. Februar 2014, eine Arbeitsunfähigkeit ("100 % vom 4.2.2014 bis 4.2.2014"); dass der Arzt damit in keiner Weise bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27. Januar 2014 prüfungsunfähig gewesen wäre, und dass für diesen Schluss auch sonst keine hinreichen- den Anhaltspunkte vorliegen; dass somit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit für den
27. Januar 2014 in keiner Weise nachgewiesen ist; dass ferner die Rekurskommission der Universität im angefochtenen Entscheid auch schlüssig darlegte, dass – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin am
27. Januar 2014 aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig gewesen wäre – die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind, um vom Grundsatz abzuweichen, wonach Prüfungshindernisgründe grundsätzlich nur vor oder während den Prüfungen geltend gemacht werden können. So hat die Beschwerdeführerin namentlich nicht unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufgesucht, und es liegt kein Arztbericht vor, welcher zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammen- hang zwischen der Krankheit und dem Prüfungsmisserfolg besteht; dass die Beschwerdeführerin ferner aus ihrer Argumentation, dass sie nicht gewusst habe, dass das Reglement die Möglichkeit vorsehe, eine Prüfung aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig nicht anzutreten, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da grundsätzlich niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 111 V 402 E. 3); dass die Rekurskommission der Universität überdies auch überzeugend ausführte, dass in casu nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, gestützt auf Art. 13 des Reglements vom
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6
2. Februar 2004 für die Erlangung der Bachelor of Science und der Master of Science (Systemati- sche Sammlung 4.5.0.1) der Dekan zuständig war, über die Annullierung der Prüfung vom 27. Ja- nuar 2014 zu entscheiden; dies namentlich, weil die Beschwerdeführerin die Frage der Prüfungs- unfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen betreffend die Prüfung CH.2212 vom 27. Januar 2014 zum ersten Mal in ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Studienbe- vollmächtigten über ihren definitiven Ausschluss vortrug, und weil sie sich zudem nicht an den De- kan gewandt und diesen (schriftlich) über die Gründe für den Rückzug bzw. die gewünschte An- nullierung informiert hatte, sondern die Prüfung vorbehaltlos angetreten war; es dürfte davon aus- zugehen sein, dass zu diesem Zeitpunkt – rund neun Monate nach vorbehaltloser Absolvierung der entsprechenden Prüfung – die Möglichkeit, beim Dekan unter Vorlage eines Arztzeugnisses die Annullierung dieser Prüfung zu beantragen, ohnehin verwirkt war. Es oblag bei dieser Aus- gangslage der Rekurskommission der Fakultät, über die vorgebrachten Beschwerdegründe und damit über den definitiven Studienausschluss zu entscheiden (vgl. insbesondere Art. 24 des Reg- lements für die Erlangung der Bachelor of Science und der Master of Science); dass demnach der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Dekan über die Annullie- rung der Prüfung hätte entscheiden müssen bzw. dass dieser verpflichtet war, sie aufzufordern, ihren Rückzug entsprechend zu begründen, nicht gefolgt werden kann; dass ferner die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – in der Be- schwerde vorbringt, dass von einem Härtefall auszugehen sei: Sie habe den an der Prüfung CH.2212 geprüften Stoff eigentlich vollumfänglich beherrscht; die schlechte Note sei einzig auf ihre schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden anlässlich des Prüfungstermins zurückzuführen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass sie kurzfristig von der Prüfung zurücktreten könne. Auch handle es sich vorliegend um eine ausserordentlich minime Notendifferenz von 0.03 Punkten (bei einem Notendurchschnitt von 3.97), welche zum Studienausschluss führe. Dieser Ausschluss bedeute folglich – insbesondere wegen ihrer gesundheitlichen Probleme während der Prüfung – eine übertriebene Härte, und es sei ihr im Sinne eines Härtefalls zu erlauben, die Prü- fung CH.2212 zu wiederholen; dass es hinsichtlich der Anwendung einer Härtefallklausel bereits daran mangelt, dass die Prü- fungsunfähigkeit für den Prüfungstermin vom 27. Januar 2014 in keiner Weise nachgewiesen ist. Zudem sieht Art. 19 Abs. 2 lit. a des Reglements für die Erlangung der Bachelor of Science und der Master of Science vor, dass die ECTS-Punkte einer Unterrichtseinheit als ECTS-Kredite einer Anrechnungseinheit anerkannt werden, sofern das ungerundete Mittel der mit den ECTS-Punkten gewichteten Noten mindestens 4.0 beträgt, was vorliegend bei dem erzielten Notendurchschnitt von 3.97 nicht der Fall ist, und es besteht vorliegend kein Grund, dieses Mittel ausnahmsweise aufzurunden. Weiter kann auch hinsichtlich der Härtefallklausel auf die schlüssigen Ausführungen der Rekurskommission der Universität verwiesen werden; dass die Beschwerde mithin abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist; dass die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrens- kosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Mai 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin