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601 2017 3

Freiburg · 2017-02-08 · Deutsch FR

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Dezember 2014 gekündigt habe – noch Anspruch auf Nachzahlung des halben

13. Monatslohnes im Betrag von CHF 2'829.50, der abgezogenen Minusstunden von CHF 1'716.- und der nicht bezogenen Ferien von CHF 4'010.- habe; dass er in seiner Klage ausdrücklich festhielt, dass er die von der Beklagten vorgeschlagene einvernehmliche Einigung vom 18. November 2014 "nicht bestätigt" habe. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass keine entsprechende Saldovereinbarung bzw. kein Aufhebungsvertrag besteht; dass der Kläger in seiner Klage in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht weiter begründet, wieso er den Weg der (verwaltungsrechtlichen) Klage beschritten hat; dass nach Art. 121 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) die verwaltungsrechtliche Klage für Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Ansprüche, bei denen die Verwaltungsbehörde nicht zum Erlass eines Entscheides berechtigt ist, offen steht (Abs. 1), wobei diese Ansprüche insbesondere Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen betreffen können (Abs. 2 lit. b). Entsprechend sieht auch Art. 124 VRG unter dem Titel "Subsidiarität" vor, dass nur der Beschwerdeweg (und nicht die verwaltungsrechtliche Klage) offen steht, wenn eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch einen Entscheid zu treffen; dass vorliegend den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers zwar ein Anstellungsvertrag zugrunde liegt, die Beklagte aber durchaus ermächtigt und ggf. verpflichtet ist, über diese Ansprüche einen Entscheid zu treffen; entsprechende Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag müssen demnach praxisgemäss auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden (vgl. nur Urteil KG FR 601 2014 148 vom 30. Dezember 2015 und hierzu Urteil BGer 8C_115/2016 vom

27. September 2016); die verwaltungsrechtliche Klage steht damit in casu nicht zur Verfügung, zumal zwischen den Parteien gar keine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen wurde (vgl. zur [ausnahmsweisen] Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Anstellungsvertrag bei Vorliegen einer Aufhebungsvereinbarung, wobei im konkreten Fall die Klärung der Gültigkeit dieser Aufhebungsvereinbarung im Vordergrund stand, auf dem Wege der verwaltungsrechtlichen Klage, Urteil KG FR 601 2015 11 vom 30. September 2016); dass das Kantonsgericht mithin auf die vorliegende verwaltungsrechtliche Klage nicht eintreten kann; dass es dem Kläger offen steht, bei der Beklagten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche sich über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag ausspricht, zu erwirken; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 erkennt der Hof: I. Auf die verwaltungsrechtliche Klage wird nicht eingetreten. Es steht dem Kläger offen, hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu erwirken. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 8. Februar 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 3 Urteil vom 8. Februar 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen HFR FREIBURG - KANTONSSPITAL, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Luke H. Gillon Gegenstand Amtsträger des Gemeinwesens Klage vom 13. Januar 2017 betreffend Forderungen aus dem Anstellungsvertrag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 stellt fest und zieht in Erwägung, dass A.________ (Kläger) am 13. Januar 2017 beim Kantonsgericht Freiburg eine Klage gegen das HFR Freiburg - Kantonsspital (Beklagte) eingereicht hat und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8'555.50.-, nebst 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2014, zu bezahlen; dass er diese Klage im Wesentlichen damit begründete, dass er – gestützt auf den zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 22. Juli 2013, welchen er auf den

31. Dezember 2014 gekündigt habe – noch Anspruch auf Nachzahlung des halben

13. Monatslohnes im Betrag von CHF 2'829.50, der abgezogenen Minusstunden von CHF 1'716.- und der nicht bezogenen Ferien von CHF 4'010.- habe; dass er in seiner Klage ausdrücklich festhielt, dass er die von der Beklagten vorgeschlagene einvernehmliche Einigung vom 18. November 2014 "nicht bestätigt" habe. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass keine entsprechende Saldovereinbarung bzw. kein Aufhebungsvertrag besteht; dass der Kläger in seiner Klage in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht weiter begründet, wieso er den Weg der (verwaltungsrechtlichen) Klage beschritten hat; dass nach Art. 121 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) die verwaltungsrechtliche Klage für Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Ansprüche, bei denen die Verwaltungsbehörde nicht zum Erlass eines Entscheides berechtigt ist, offen steht (Abs. 1), wobei diese Ansprüche insbesondere Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen betreffen können (Abs. 2 lit. b). Entsprechend sieht auch Art. 124 VRG unter dem Titel "Subsidiarität" vor, dass nur der Beschwerdeweg (und nicht die verwaltungsrechtliche Klage) offen steht, wenn eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch einen Entscheid zu treffen; dass vorliegend den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers zwar ein Anstellungsvertrag zugrunde liegt, die Beklagte aber durchaus ermächtigt und ggf. verpflichtet ist, über diese Ansprüche einen Entscheid zu treffen; entsprechende Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag müssen demnach praxisgemäss auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden (vgl. nur Urteil KG FR 601 2014 148 vom 30. Dezember 2015 und hierzu Urteil BGer 8C_115/2016 vom

27. September 2016); die verwaltungsrechtliche Klage steht damit in casu nicht zur Verfügung, zumal zwischen den Parteien gar keine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen wurde (vgl. zur [ausnahmsweisen] Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Anstellungsvertrag bei Vorliegen einer Aufhebungsvereinbarung, wobei im konkreten Fall die Klärung der Gültigkeit dieser Aufhebungsvereinbarung im Vordergrund stand, auf dem Wege der verwaltungsrechtlichen Klage, Urteil KG FR 601 2015 11 vom 30. September 2016); dass das Kantonsgericht mithin auf die vorliegende verwaltungsrechtliche Klage nicht eintreten kann; dass es dem Kläger offen steht, bei der Beklagten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche sich über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag ausspricht, zu erwirken; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 erkennt der Hof: I. Auf die verwaltungsrechtliche Klage wird nicht eingetreten. Es steht dem Kläger offen, hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu erwirken. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 8. Februar 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin