Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1977, ist somalischer Staatsbürger. Er reiste am 3. September 2007 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Kurz danach reisten auch seine damalige somalische Ehefrau – von der er sich im Jahr 2012 trennte – und ihr gemeinsames Kind in die Schweiz und stellten hier ein Asylgesuch. B. Mit Entscheid vom 5. Mai 2010 hat das damalige Bundesamt für Migration, heute Staats- sekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche der Familie abgewiesen, aber wegen der Unzu- mutbarkeit der Wegweisung deren vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Im Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in seiner Unterkunft als Verschwunden gemeldet, da er sich seit mehreren Monaten nicht mehr gemeldet hatte und auch seine Post unbeantwortet liess. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) hat ihn daraufhin am 21. Mai 2014 an- gehört. Dabei gab er insbesondere an, dass er in B.________ (Deutschland) im Gefängnis war. Er sei nach Deutschland gefahren und bei seiner Rückkehr verhaftet worden, weil er Khat auf sich hatte. Sein Ziel sei es, nach Deutschland zu gehen und seine dort lebende neue Verlobte C.________ zu heiraten. In der Folge beantragte er die Ausstellung eines Passes für Ausländer bzw. eines Rückreise- visums, da er am 4. Dezember 2014 in D.________ (Deutschland) seine dort lebende Verlobte heiraten wolle. Nach Ausstellung eines entsprechenden Passes durch das SEM wurde die Hoch- zeit vollzogen. D. Am 13. April 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Umwand- lung seiner vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) in eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B; Härte- fallgesuch). Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte er in der Folge weitere Dokumente zur Unter- mauerung seines Gesuches ein. Der Beschwerdeführer wurde am 20. September 2016 von der Vorinstanz persönlich angehört. Diese informierte ihn mit Schreiben vom 17. Oktober 2016, dass sie nicht beabsichtige, sein Ge- such um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und dem SEM zur Zustimmung vorzule- gen; dies namentlich, weil er in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten (Transport von 129 kg Khat) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei. Auch sei er bereits im Jahr 2012 wegen schwerwiegender Verstösse gegen die Strassenverkehrsvorschrif- ten verurteilt worden. Am 12. Mai 2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Umwandlung seiner vorläufi- gen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung, da bis dahin nicht formell über das Gesuch ent- schieden worden war. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 30. August 2017 erneut mit, dass sie nicht beabsichtige, das Dossier dem SEM weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer verlangte am 31. Oktober 2017 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung. E. Mit Entscheid vom 16. November 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 F. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 21. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben (601 2017 279). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zu- stimmung weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (601 2017 280). G. Die Vorinstanz beantragt am 9. Januar 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Am 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen ein. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom
13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).
E. 4 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch; unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM) nach vorläufiger Aufnahme zu Recht abgelehnt hat. a) Die Vorinstanz begründet diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Integration des Beschwerdeführers nicht als erfolgreich betrachtet werden könne, da er mehrmals strafrecht- lich verurteilt wurde, nämlich am 30. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft E.________ wegen schwerer Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von CHF 600.-), am 27. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Übertretung gegen das Gesetz über die Personenbeförderung (Busse von CHF 100.-) und am 19. Mai 2014 durch das Amtsgericht F.________ (Deutschland) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Freiheitsstrafe von
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 einem Jahr und acht Monaten; Bewährungszeit zwei Jahre). Es liege demnach kein schwerwie- gender persönlicher Härtefall vor, welcher die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung begründe. b) Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde insbesondere dar, dass er beruflich und sozial gut integriert sei. Ab Mai 2011 habe er temporär gearbeitet und seit dem 1. Juni 2015 sei er fest bei der G.________ SA angestellt. Er habe mehrere Französischkurse absolviert und beherrsche die französische Sprache. Gegen ihn liefen keine Betreibungen und er habe auch nie Sozialhilfe bezogen. Hinsichtlich der Respektierung der Rechtsordnung hält der Beschwerdeführer fest, dass dieses Kriterium in Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nicht explizit erwähnt werde. Es sei unbestritten, dass er wegen eines Verstosses gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung durch das Amtsgericht F.________ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei. Er sei jedoch durch einen Landsmann in diese Sache hineingezogen worden. Es sei ihm als Asylant an- fangs nicht möglich gewesen zu arbeiten. Deshalb habe ihm der Landsmann eine Gelegenheit zu einem Einkommen verschafft; für den einmaligen Transport von Khat in die Schweiz sei ihm eine Entlohnung von EUR 1'200.- in Aussicht gestellt worden. Da die Wirkung von Khat nicht sehr stark sei, müsse der Konsument eine grosse Menge von Blättern kauen; dies erkläre die grosse Menge an Khat, die er transportiert habe. Auch sei dieses Betäubungsmittel nur wenig gefährlich. Die an- deren zwei von der Vorinstanz erwähnten Verurteilungen seien im Strafregisterauszug, den er dem Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung beigelegt habe, nicht verzeichnet. Es handle sich dabei nicht um erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und diese dürften deshalb in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Insgesamt sei bei ihm kein erhebliches Ge- fährdungspotential vorhanden, welches gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würde, und es sei nicht zu erwarten, dass er erneut straffällig werde. Die Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung erweise sich auch als unverhältnismässig, zumal sie sein berufliches Fort- kommen bedeutend erschwere. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilli- gung seien demnach offensichtlich erfüllt.
E. 5 a) Ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers, der nicht im Besitz einer ausländer- rechtlichen Bewilligung ist, nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AuG. Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (ILLES, in Caroni und andere [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 84 N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Diese Aufzählung der ein- schlägigen Faktoren ist jedoch nicht abschliessend (Urteil BVGer C-1136/2013 vom 24. September 2013 E. 4.3; siehe auch SEM, Weisungen AuG, 2013, Stand 2018, Ziff. 5.6.10). Auch wird mit die- ser Norm kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Si- tuation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung zu tragen (Urteil BVGer C_930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.2; Urteil BGer 2C_1003/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2). b) Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sind bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist, namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teil- habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Her- kunftsstaat zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für die Anerken- nung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG (vgl. Urteil BVGer C-351/2010 vom
2. November 2012 E. 6.2). c) Bei der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befin- den; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. muss die Verweigerung einer Auf- enthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönli- chen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögli- che Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die auslän- dische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegen- den persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchsteller zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbe- sondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt indes ein Aufenthalt in der Schweiz von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
E. 6 a) Der Beschwerdeführer ist in casu im Jahr 2007 illegal in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 5. Mai 2010 hat das SEM dieses Gesuch abgewiesen, aber wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme angeord- net. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer wäre ein persönlicher Härtefall grundsätzlich zu be- jahen, wenn sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist. b) Insbesondere ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer be- reits mehrere Verurteilungen erwirkte. So hat ihn das Amtsgericht F.________ mit Urteil vom 19. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und acht Monaten (mit Bewährungszeit von zwei Jahren) verurteilt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerde- führer als Fahrzeugführer am 2. Dezember 2013 zusammen mit einer weiteren Person 29 Kartons mit insgesamt über 129 kg Khat aus den Niederlanden nach Deutschland transportierte. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in H.________ wurden die Kartons mit dem Khat entdeckt und sichergestellt. Die Betäubungsmittel sollten zum Weiterverkauf in die Schweiz gebracht werden. Der Strassenpreis für den Verkauf dieser Ware dürfte sich jedenfalls auf über CHF 20'000.- be- laufen (siehe NZZ vom 29. November 2017, Wieso der Khat-Schmuggel in die Schweiz explodiert, wonach sich der Preis für 100 Gramm Khat auf rund CHF 20.- belaufe; siehe auch zum deutschen Markt im [ungefähren] Zeitpunkt des Tatgeschehens SHZ vom 14. April 2013, Khat-Kuriere mit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 neuen Strategien auf der A7, wonach sich der Preis für das 70-Gramm-Bündel Khat, das 2012 für EUR 5.- bis 6.- erhältlich gewesen sei, vervierfacht habe). Es handelt sich bei diesem Delikt – schon aufgrund der Menge und des Warenwertes der gefundenen Betäubungsmittel und aufgrund des aktiven Tatbeitrages des Beschwerdeführers – um eine erhebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, und dies selbst dann, wenn der Beschwerdeführer für den Transport lediglich eine Be- lohnung von EUR 1'200.- erhalten sollte. Das Delikt geschah zwar in Deutschland, die Betäu- bungsmittel sollten jedoch in die Schweiz eingeführt werden und das Verhalten erweist sich auch in der Schweiz als strafwürdig. Dass es sich um einen erheblichen Verstoss gegen die Rechtsord- nung handelt, zeigt sich ferner auch am Strafmass; so ist doch der Beschwerdeführer in Deutsch- land für diese Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er von einem Landsmann in diese Sache hinein- gezogen wurde und die Wirkung von Khat nicht stark sei, vermag ihn nicht zu entlasten; vielmehr deuten diese Aussagen darauf hin, dass er die Tat verharmlost und nach wie vor nicht vollumfäng- lich nachvollziehen kann, dass die Einhaltung der Rechtsordnung von grosser Bedeutung ist. Weiter war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.________ vom
30. Oktober 2012 wegen schwerer Verletzungen der Strassenverkehrsvorschriften zu einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 600.- verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2012 seinen Personenwagen auf der Autobahn A1 in I.________ lenkte. Dabei folgte er auf dem Überholstreifen dem vor ihm fahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 94 km/h über eine Distanz von etwa 1'200 Metern mit einer Distanz von lediglich zwölf Metern. Währenddessen verdichtete sich der Verkehr, so dass der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 67 km/h mit einem Abstand von lediglich vier Metern folgte. In der Folge überholte er dieses Fahrzeug rechts, indem er von der Überholspur auf die Normalspur wechselte und dort die Geschwindigkeit erhöhte und danach wieder auf die Überholspur einbog. Nach diesem Überholmanöver folgte er einem anderen Fahrzeug über eine Strecke von etwa 1'100 Metern und mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h, wobei er einen Abstand von nur acht Metern einhielt. Ferner hat er auch die Autobahn mit einem Auto ohne Autobahn-Vignette benutzt. Mit diesen Auffahr- und Überholmanövern legte der Beschwerdeführer eine erhebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenverkehrsteil- nehmern an den Tag, und das Verschulden findet auch Ausdruck im nicht geringen Strafmass. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Freiburg den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Juni 2013 zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt, wegen einer Übertretung gegen das Gesetz über die Personenbeförderung. Aufgrund dieser Delikte – wobei besonders das Betäubungsmitteldelikt von Ende 2013 hervorzu- heben ist – ist es offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten hat, son- dern dass er mehrfach und erheblich gegen die Rechtsordnung verstiess und damit die öffentliche Ordnung verletzte. c) Hinsichtlich seiner (weiteren) Integration weist der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde namentlich darauf hin, dass er ab Mai 2011 temporär arbeitete und seit dem 1. Juni 2015 bei der G.________ SA fest angestellt sei, und dass er zudem mehrere Französischkurse absolvierte und die französische Sprache beherrsche. Diese fortschreitende berufliche und sprachliche Integration ist erfreulich, das Verhalten geht aber kaum über das hinaus, was allge- mein erwartet werden darf.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Gegen den Beschwerdeführer laufen keine Betreibungen und er bezog offenbar auch nie Sozial- hilfe. Indes ist darauf hinzuweisen, dass er den Transport der Betäubungsmittel mit Geldproblemen begründete, und dass er zudem auch im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersuchte, da er die Kosten für das Verfahren nicht ohne Beschränkung seines notwendigen Lebensbedarfes bestreiten könne. Weiter liegt auch eine eher unterdurchschnittliche soziale Integration vor: Eine besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszugehörigkeit oder ver- gleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten und soziale Kontakte, ist weder ausgewiesen noch wird eine solche auch nur behauptet. d) Ferner macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend und es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er bei einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat – sofern die vorläufige Aufnahme beendet würde (vgl. hierzu Urteil BVGer C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 6.5.3, und Urteil BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.3 [e contrario], wo die vorläufige Auf- nahme im Gegensatz zum vorliegenden Fall noch nicht verfügt war) – mit besonderen Problemen konfrontiert würde, welche sich von jenen der übrigen Bevölkerung unterscheiden. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Heimat- land gut bekannt ist und bis zum Alter von 30 Jahren in Somalia lebte. Auch befinden sich nament- lich seine Kinder gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung der Vorinstanz vom 20. Sep- tember 2016 in Somalia, er habe regelmässigen Kontakt mit ihnen. Gesundheitliche Probleme werden vom Beschwerdeführer nicht thematisiert und liegen offenbar nicht vor, und er arbeitete gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch das SEM in Vallorbe vom 7. September 2007 in seinem Herkunftsland als Elektroniker und danach als Verkäufer bzw. im Importbereich. Seine Lebenssituation wäre demnach bei einer Rückkehr kaum schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung. e) Die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich in casu auch als verhältnis- mässig. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist namentlich zu beachten, dass dieser seit langer Zeit in der Schweiz lebt, wobei er jedoch lediglich vorläufig aufgenommen war (vgl. hierzu BGE 134 II
E. 10 E. 4.3). Indes geht seine Integration in keiner Weise über das hinaus, was allgemein erwartet werden darf. Als öffentliches Interesse fällt insbesondere der Erhalt der öffentlichen Ordnung ins Gewicht, welche aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers gefährdet erschiene. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der darlegt, dass er eine positive Zukunftsprognose habe und nicht erneut straffällig werde, ist nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen, zumal er seine Verurteilungen offensichtlich herabspielt. Auch soweit er darlegt, dass die Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung ihn in seinem beruflichen Fortkommen hindere, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm mittlerweile dennoch gelungen ist, bei der G.________ SA eine feste Anstellung zu erhalten. Insgesamt erweist sich demnach der angefochtene Entscheid als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht als schwer- wiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann; dies insbesondere, weil er mehrfach erheblich gegen die Rechtsordnung verstossen und sich damit keineswegs tadellos verhalten hat. Die Vorinstanz hat demnach sein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgelehnt und darauf verzichtet, das Dossier dem SEM zur Zustimmung vorzulegen. Die Be- schwerde (601 2017 279) ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8. a) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunter- halts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgelt-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 liche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornhe- rein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünf- tiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). b) Vorliegend ist die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nach dem Vor- gesagten als aussichtslos zu bezeichnen und es kann darauf verzichtet werden, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu prüfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (601 2017 280) ist demnach abzuweisen. 9. a) Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). In Anbetracht seiner finanziellen Lage werden sie gestützt auf Art. 129 VRG reduziert und auf CHF 400.- festgelegt. b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 279). II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (601 2017 280). III. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel kann allein die Ver- letzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Februar 2018/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 279 601 2017 280 Urteil vom 6. Februar 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme Beschwerde vom 21. Dezember 2017 gegen die Verfügung vom
16. November 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1977, ist somalischer Staatsbürger. Er reiste am 3. September 2007 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Kurz danach reisten auch seine damalige somalische Ehefrau – von der er sich im Jahr 2012 trennte – und ihr gemeinsames Kind in die Schweiz und stellten hier ein Asylgesuch. B. Mit Entscheid vom 5. Mai 2010 hat das damalige Bundesamt für Migration, heute Staats- sekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche der Familie abgewiesen, aber wegen der Unzu- mutbarkeit der Wegweisung deren vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Im Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in seiner Unterkunft als Verschwunden gemeldet, da er sich seit mehreren Monaten nicht mehr gemeldet hatte und auch seine Post unbeantwortet liess. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) hat ihn daraufhin am 21. Mai 2014 an- gehört. Dabei gab er insbesondere an, dass er in B.________ (Deutschland) im Gefängnis war. Er sei nach Deutschland gefahren und bei seiner Rückkehr verhaftet worden, weil er Khat auf sich hatte. Sein Ziel sei es, nach Deutschland zu gehen und seine dort lebende neue Verlobte C.________ zu heiraten. In der Folge beantragte er die Ausstellung eines Passes für Ausländer bzw. eines Rückreise- visums, da er am 4. Dezember 2014 in D.________ (Deutschland) seine dort lebende Verlobte heiraten wolle. Nach Ausstellung eines entsprechenden Passes durch das SEM wurde die Hoch- zeit vollzogen. D. Am 13. April 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Umwand- lung seiner vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) in eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B; Härte- fallgesuch). Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte er in der Folge weitere Dokumente zur Unter- mauerung seines Gesuches ein. Der Beschwerdeführer wurde am 20. September 2016 von der Vorinstanz persönlich angehört. Diese informierte ihn mit Schreiben vom 17. Oktober 2016, dass sie nicht beabsichtige, sein Ge- such um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und dem SEM zur Zustimmung vorzule- gen; dies namentlich, weil er in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten (Transport von 129 kg Khat) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei. Auch sei er bereits im Jahr 2012 wegen schwerwiegender Verstösse gegen die Strassenverkehrsvorschrif- ten verurteilt worden. Am 12. Mai 2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Umwandlung seiner vorläufi- gen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung, da bis dahin nicht formell über das Gesuch ent- schieden worden war. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 30. August 2017 erneut mit, dass sie nicht beabsichtige, das Dossier dem SEM weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer verlangte am 31. Oktober 2017 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung. E. Mit Entscheid vom 16. November 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 F. Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 21. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantons- gericht erhoben (601 2017 279). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zu- stimmung weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (601 2017 280). G. Die Vorinstanz beantragt am 9. Januar 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Am 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen ein. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom
13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3). 4. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch; unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM) nach vorläufiger Aufnahme zu Recht abgelehnt hat. a) Die Vorinstanz begründet diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Integration des Beschwerdeführers nicht als erfolgreich betrachtet werden könne, da er mehrmals strafrecht- lich verurteilt wurde, nämlich am 30. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft E.________ wegen schwerer Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften (Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von CHF 600.-), am 27. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Übertretung gegen das Gesetz über die Personenbeförderung (Busse von CHF 100.-) und am 19. Mai 2014 durch das Amtsgericht F.________ (Deutschland) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Freiheitsstrafe von
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 einem Jahr und acht Monaten; Bewährungszeit zwei Jahre). Es liege demnach kein schwerwie- gender persönlicher Härtefall vor, welcher die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung begründe. b) Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde insbesondere dar, dass er beruflich und sozial gut integriert sei. Ab Mai 2011 habe er temporär gearbeitet und seit dem 1. Juni 2015 sei er fest bei der G.________ SA angestellt. Er habe mehrere Französischkurse absolviert und beherrsche die französische Sprache. Gegen ihn liefen keine Betreibungen und er habe auch nie Sozialhilfe bezogen. Hinsichtlich der Respektierung der Rechtsordnung hält der Beschwerdeführer fest, dass dieses Kriterium in Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nicht explizit erwähnt werde. Es sei unbestritten, dass er wegen eines Verstosses gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung durch das Amtsgericht F.________ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei. Er sei jedoch durch einen Landsmann in diese Sache hineingezogen worden. Es sei ihm als Asylant an- fangs nicht möglich gewesen zu arbeiten. Deshalb habe ihm der Landsmann eine Gelegenheit zu einem Einkommen verschafft; für den einmaligen Transport von Khat in die Schweiz sei ihm eine Entlohnung von EUR 1'200.- in Aussicht gestellt worden. Da die Wirkung von Khat nicht sehr stark sei, müsse der Konsument eine grosse Menge von Blättern kauen; dies erkläre die grosse Menge an Khat, die er transportiert habe. Auch sei dieses Betäubungsmittel nur wenig gefährlich. Die an- deren zwei von der Vorinstanz erwähnten Verurteilungen seien im Strafregisterauszug, den er dem Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung beigelegt habe, nicht verzeichnet. Es handle sich dabei nicht um erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und diese dürften deshalb in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Insgesamt sei bei ihm kein erhebliches Ge- fährdungspotential vorhanden, welches gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würde, und es sei nicht zu erwarten, dass er erneut straffällig werde. Die Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung erweise sich auch als unverhältnismässig, zumal sie sein berufliches Fort- kommen bedeutend erschwere. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilli- gung seien demnach offensichtlich erfüllt. 5. a) Ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers, der nicht im Besitz einer ausländer- rechtlichen Bewilligung ist, nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AuG. Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (ILLES, in Caroni und andere [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 84 N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Diese Aufzählung der ein- schlägigen Faktoren ist jedoch nicht abschliessend (Urteil BVGer C-1136/2013 vom 24. September 2013 E. 4.3; siehe auch SEM, Weisungen AuG, 2013, Stand 2018, Ziff. 5.6.10). Auch wird mit die- ser Norm kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Si- tuation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung zu tragen (Urteil BVGer C_930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 4.2; Urteil BGer 2C_1003/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2). b) Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sind bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist, namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teil- habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Her- kunftsstaat zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für die Anerken- nung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG (vgl. Urteil BVGer C-351/2010 vom
2. November 2012 E. 6.2). c) Bei der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befin- den; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. muss die Verweigerung einer Auf- enthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönli- chen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögli- che Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die auslän- dische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegen- den persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchsteller zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbe- sondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt indes ein Aufenthalt in der Schweiz von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). 6. a) Der Beschwerdeführer ist in casu im Jahr 2007 illegal in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 5. Mai 2010 hat das SEM dieses Gesuch abgewiesen, aber wegen der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme angeord- net. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer wäre ein persönlicher Härtefall grundsätzlich zu be- jahen, wenn sich der Beschwerdeführer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist. b) Insbesondere ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer be- reits mehrere Verurteilungen erwirkte. So hat ihn das Amtsgericht F.________ mit Urteil vom 19. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und acht Monaten (mit Bewährungszeit von zwei Jahren) verurteilt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerde- führer als Fahrzeugführer am 2. Dezember 2013 zusammen mit einer weiteren Person 29 Kartons mit insgesamt über 129 kg Khat aus den Niederlanden nach Deutschland transportierte. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in H.________ wurden die Kartons mit dem Khat entdeckt und sichergestellt. Die Betäubungsmittel sollten zum Weiterverkauf in die Schweiz gebracht werden. Der Strassenpreis für den Verkauf dieser Ware dürfte sich jedenfalls auf über CHF 20'000.- be- laufen (siehe NZZ vom 29. November 2017, Wieso der Khat-Schmuggel in die Schweiz explodiert, wonach sich der Preis für 100 Gramm Khat auf rund CHF 20.- belaufe; siehe auch zum deutschen Markt im [ungefähren] Zeitpunkt des Tatgeschehens SHZ vom 14. April 2013, Khat-Kuriere mit
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 neuen Strategien auf der A7, wonach sich der Preis für das 70-Gramm-Bündel Khat, das 2012 für EUR 5.- bis 6.- erhältlich gewesen sei, vervierfacht habe). Es handelt sich bei diesem Delikt – schon aufgrund der Menge und des Warenwertes der gefundenen Betäubungsmittel und aufgrund des aktiven Tatbeitrages des Beschwerdeführers – um eine erhebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung, und dies selbst dann, wenn der Beschwerdeführer für den Transport lediglich eine Be- lohnung von EUR 1'200.- erhalten sollte. Das Delikt geschah zwar in Deutschland, die Betäu- bungsmittel sollten jedoch in die Schweiz eingeführt werden und das Verhalten erweist sich auch in der Schweiz als strafwürdig. Dass es sich um einen erheblichen Verstoss gegen die Rechtsord- nung handelt, zeigt sich ferner auch am Strafmass; so ist doch der Beschwerdeführer in Deutsch- land für diese Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er von einem Landsmann in diese Sache hinein- gezogen wurde und die Wirkung von Khat nicht stark sei, vermag ihn nicht zu entlasten; vielmehr deuten diese Aussagen darauf hin, dass er die Tat verharmlost und nach wie vor nicht vollumfäng- lich nachvollziehen kann, dass die Einhaltung der Rechtsordnung von grosser Bedeutung ist. Weiter war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.________ vom
30. Oktober 2012 wegen schwerer Verletzungen der Strassenverkehrsvorschriften zu einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 600.- verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2012 seinen Personenwagen auf der Autobahn A1 in I.________ lenkte. Dabei folgte er auf dem Überholstreifen dem vor ihm fahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 94 km/h über eine Distanz von etwa 1'200 Metern mit einer Distanz von lediglich zwölf Metern. Währenddessen verdichtete sich der Verkehr, so dass der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 67 km/h mit einem Abstand von lediglich vier Metern folgte. In der Folge überholte er dieses Fahrzeug rechts, indem er von der Überholspur auf die Normalspur wechselte und dort die Geschwindigkeit erhöhte und danach wieder auf die Überholspur einbog. Nach diesem Überholmanöver folgte er einem anderen Fahrzeug über eine Strecke von etwa 1'100 Metern und mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h, wobei er einen Abstand von nur acht Metern einhielt. Ferner hat er auch die Autobahn mit einem Auto ohne Autobahn-Vignette benutzt. Mit diesen Auffahr- und Überholmanövern legte der Beschwerdeführer eine erhebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenverkehrsteil- nehmern an den Tag, und das Verschulden findet auch Ausdruck im nicht geringen Strafmass. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Freiburg den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Juni 2013 zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt, wegen einer Übertretung gegen das Gesetz über die Personenbeförderung. Aufgrund dieser Delikte – wobei besonders das Betäubungsmitteldelikt von Ende 2013 hervorzu- heben ist – ist es offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten hat, son- dern dass er mehrfach und erheblich gegen die Rechtsordnung verstiess und damit die öffentliche Ordnung verletzte. c) Hinsichtlich seiner (weiteren) Integration weist der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde namentlich darauf hin, dass er ab Mai 2011 temporär arbeitete und seit dem 1. Juni 2015 bei der G.________ SA fest angestellt sei, und dass er zudem mehrere Französischkurse absolvierte und die französische Sprache beherrsche. Diese fortschreitende berufliche und sprachliche Integration ist erfreulich, das Verhalten geht aber kaum über das hinaus, was allge- mein erwartet werden darf.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Gegen den Beschwerdeführer laufen keine Betreibungen und er bezog offenbar auch nie Sozial- hilfe. Indes ist darauf hinzuweisen, dass er den Transport der Betäubungsmittel mit Geldproblemen begründete, und dass er zudem auch im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ersuchte, da er die Kosten für das Verfahren nicht ohne Beschränkung seines notwendigen Lebensbedarfes bestreiten könne. Weiter liegt auch eine eher unterdurchschnittliche soziale Integration vor: Eine besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, zum Beispiel durch Vereinszugehörigkeit oder ver- gleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten und soziale Kontakte, ist weder ausgewiesen noch wird eine solche auch nur behauptet. d) Ferner macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend und es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er bei einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat – sofern die vorläufige Aufnahme beendet würde (vgl. hierzu Urteil BVGer C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 6.5.3, und Urteil BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.3 [e contrario], wo die vorläufige Auf- nahme im Gegensatz zum vorliegenden Fall noch nicht verfügt war) – mit besonderen Problemen konfrontiert würde, welche sich von jenen der übrigen Bevölkerung unterscheiden. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er mit der Sprache und den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Heimat- land gut bekannt ist und bis zum Alter von 30 Jahren in Somalia lebte. Auch befinden sich nament- lich seine Kinder gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung der Vorinstanz vom 20. Sep- tember 2016 in Somalia, er habe regelmässigen Kontakt mit ihnen. Gesundheitliche Probleme werden vom Beschwerdeführer nicht thematisiert und liegen offenbar nicht vor, und er arbeitete gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung durch das SEM in Vallorbe vom 7. September 2007 in seinem Herkunftsland als Elektroniker und danach als Verkäufer bzw. im Importbereich. Seine Lebenssituation wäre demnach bei einer Rückkehr kaum schlechter als die der übrigen Wohnbevölkerung. e) Die Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich in casu auch als verhältnis- mässig. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist namentlich zu beachten, dass dieser seit langer Zeit in der Schweiz lebt, wobei er jedoch lediglich vorläufig aufgenommen war (vgl. hierzu BGE 134 II 10 E. 4.3). Indes geht seine Integration in keiner Weise über das hinaus, was allgemein erwartet werden darf. Als öffentliches Interesse fällt insbesondere der Erhalt der öffentlichen Ordnung ins Gewicht, welche aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers gefährdet erschiene. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der darlegt, dass er eine positive Zukunftsprognose habe und nicht erneut straffällig werde, ist nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen, zumal er seine Verurteilungen offensichtlich herabspielt. Auch soweit er darlegt, dass die Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung ihn in seinem beruflichen Fortkommen hindere, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm mittlerweile dennoch gelungen ist, bei der G.________ SA eine feste Anstellung zu erhalten. Insgesamt erweist sich demnach der angefochtene Entscheid als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht als schwer- wiegender persönlicher Härtefall qualifiziert werden kann; dies insbesondere, weil er mehrfach erheblich gegen die Rechtsordnung verstossen und sich damit keineswegs tadellos verhalten hat. Die Vorinstanz hat demnach sein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgelehnt und darauf verzichtet, das Dossier dem SEM zur Zustimmung vorzulegen. Die Be- schwerde (601 2017 279) ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8. a) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunter- halts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgelt-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 liche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornhe- rein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünf- tiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). b) Vorliegend ist die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nach dem Vor- gesagten als aussichtslos zu bezeichnen und es kann darauf verzichtet werden, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu prüfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (601 2017 280) ist demnach abzuweisen. 9. a) Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). In Anbetracht seiner finanziellen Lage werden sie gestützt auf Art. 129 VRG reduziert und auf CHF 400.- festgelegt. b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 279). II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (601 2017 280). III. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel kann allein die Ver- letzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Februar 2018/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin