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601 2017 270

Freiburg · 2018-02-15 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1980, Staatsangehörige der Republik Mazedonien, heiratete am 31. Juli 2002 in Mazedonien ihren Landsmann B.________, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich ist. Am 14. Dezember 2002 zog die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Sie erhielt vorerst eine Aufenthaltsbewil- ligung und schliesslich eine Niederlassungsbewilligung, wobei die Kontrollfrist letztmals auf den

23. Juni 2019 festgelegt wurde. Das Paar hat zwei Kinder, C.________, geboren im Jahr 2004, und D.________, geboren im Jahr 2010, welche ebenfalls über entsprechende Niederlassungs- bewilligungen verfügen. B. Das Ehepaar trennte sich Anfang 2013 infolge häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau. Am

2. Mai 2017 wurde die Ehe durch das Urteil des Bezirksgerichtes E.________ geschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Im Urteil wurde festgehalten, dass die Parteien für die Gewährung von nachehelichem Unterhalt gegenseitig nicht leistungsfähig sind. C. Am 1. Juni 2017 zog die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach F.________ in den Kanton Freiburg. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) forderte sie am 8. Juni 2017 auf, nähere Angaben bzw. ein entsprechendes Gesuch für diesen Kantonswechsel einzureichen. Dieser Aufforderung hat die Beschwerdeführerin Folge geleistet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass sie beab- sichtige, das Gesuch um Kantonswechsel abzuweisen, da sie bereits im Kanton Zürich vom Sozialdienst G.________ unterstützt worden sei (vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2017) und sich nun bereits beim Sozialdienst Sense-Mittelland gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 25. August 2017 Stellung. Insbesondere legte sie dar, dass ihr Ex-Mann sie mehrmals geschlagen und massiv bedroht habe. Sie habe sich deshalb im Jahr 2013 von ihm getrennt und wegen Drohungen, Körperverletzungen und Tätlichkeiten Anzeige gegen ihn erstattet. Er lebe jedoch weiterhin in G.________ und die Drohungen hätten kein Ende genommen, weshalb sie sich zum Wegzug gezwungen sah. Seit dem Umzug nach F.________ sei endlich Ruhe eingekehrt und sie und die Kinder könnten nun friedlich leben. Ihre Eltern und weitere Verwandte wohnten in der Nähe von F.________ und könnten sie in dieser schwierigen Situation unterstützen. Das Gesuch um Kantonswechsel sei deshalb zu bewilligen. D. Am 15. November 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel abgelehnt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit dem

1. Februar 2013 vom Sozialdienst unterstützt würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Situation verbessere, da die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren voll arbeitsunfähig sei; sie habe sich offenbar bei der Invalidenversicherung angemeldet, ein solches Verfahren sei aber langwierig und ohne Garantie für eine Rentengewährung. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien deshalb dauerhaft und erheblich fürsorgeabhängig. Damit liege ein Widerrufsgrund nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) vor. Zudem habe sie auch Privatschulden. Die Rückkehr nach Mazedonien sei nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden, und die Kinder seien in einem Alter, in dem eine Reintegration noch ohne weiteres möglich sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 E. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Dezember 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (601 2017 270). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das Gesuch um Kantonswechsel sei zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 272). Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 271). F. Am 21. Dezember 2017 ordnet die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sämtliche Vollstreckungsmassnahmen zu unter- lassen seien. G. Die Vorinstanz beantragt am 28. Dezember 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzu- treten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).

E. 4 a) Gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Die Behörde des neuen Kantons kann demnach die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. den Kantonswechsel nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Der Widerruf muss (im alten Kanton) nicht verfügt oder vollzogen worden sein. Die Verweigerung des Kantonswechsels hat nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG; Urteil BGer 12D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.2). Die Bewilligung kann aber im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilli- gungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (vgl. BGE 127 II 177 E. 3; Urteil BGer 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung namentlich wider- rufen werden, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauer- haft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann jedoch nicht mehr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Massgeblich für den Wegfall dieses Widerrufsgrundes ist das Datum des erstinstanz- lichen Widerrufs der Bewilligung (BGE 137 II 10 E. 4.2; Urteil BGer 2C_727/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1), hier mithin der 15. November 2017. Bei der Beschwerdeführerin, die am

14. Dezember 2002 in die Schweiz einreiste, ist diese Mindestaufenthaltsdauer von 15 Jahren (knapp) nicht abgelaufen; der Argumentation in der Beschwerde, dass sie dennoch unter die Regelung von Art. 63 Abs. 2 AuG falle, kann nach der erwähnten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. c) Ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen ist die künftige finanzi- elle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll in Betracht fallen, wenn eine Person bereits beträchtliche Leistungen bezogen hat, und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile BGer 2C_255/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat, und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteile BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4; 2C_255/2014 vom

E. 9 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 272) als gegenstandslos abzuschrei- ben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2017 270) wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der Staat Freiburg wird verpflichtet, Rechtsanwalt Fabian Zenklusen eine Parteientschädi- gung von insgesamt CHF 3'343.20 zu bezahlen. IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 271) wird als gegenstandslos abgeschrieben. V. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 272) wird als gegenstandslos abgeschrieben. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Februar 2018dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 270 601 2017 271 601 2017 272 Urteil vom 15. Februar 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zenklusen gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Gesuch um Kantonswechsel Beschwerde vom 15. Dezember 2017 gegen die Verfügung vom

15. November 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1980, Staatsangehörige der Republik Mazedonien, heiratete am 31. Juli 2002 in Mazedonien ihren Landsmann B.________, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich ist. Am 14. Dezember 2002 zog die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Sie erhielt vorerst eine Aufenthaltsbewil- ligung und schliesslich eine Niederlassungsbewilligung, wobei die Kontrollfrist letztmals auf den

23. Juni 2019 festgelegt wurde. Das Paar hat zwei Kinder, C.________, geboren im Jahr 2004, und D.________, geboren im Jahr 2010, welche ebenfalls über entsprechende Niederlassungs- bewilligungen verfügen. B. Das Ehepaar trennte sich Anfang 2013 infolge häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau. Am

2. Mai 2017 wurde die Ehe durch das Urteil des Bezirksgerichtes E.________ geschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. Im Urteil wurde festgehalten, dass die Parteien für die Gewährung von nachehelichem Unterhalt gegenseitig nicht leistungsfähig sind. C. Am 1. Juni 2017 zog die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach F.________ in den Kanton Freiburg. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) forderte sie am 8. Juni 2017 auf, nähere Angaben bzw. ein entsprechendes Gesuch für diesen Kantonswechsel einzureichen. Dieser Aufforderung hat die Beschwerdeführerin Folge geleistet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass sie beab- sichtige, das Gesuch um Kantonswechsel abzuweisen, da sie bereits im Kanton Zürich vom Sozialdienst G.________ unterstützt worden sei (vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2017) und sich nun bereits beim Sozialdienst Sense-Mittelland gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 25. August 2017 Stellung. Insbesondere legte sie dar, dass ihr Ex-Mann sie mehrmals geschlagen und massiv bedroht habe. Sie habe sich deshalb im Jahr 2013 von ihm getrennt und wegen Drohungen, Körperverletzungen und Tätlichkeiten Anzeige gegen ihn erstattet. Er lebe jedoch weiterhin in G.________ und die Drohungen hätten kein Ende genommen, weshalb sie sich zum Wegzug gezwungen sah. Seit dem Umzug nach F.________ sei endlich Ruhe eingekehrt und sie und die Kinder könnten nun friedlich leben. Ihre Eltern und weitere Verwandte wohnten in der Nähe von F.________ und könnten sie in dieser schwierigen Situation unterstützen. Das Gesuch um Kantonswechsel sei deshalb zu bewilligen. D. Am 15. November 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel abgelehnt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit dem

1. Februar 2013 vom Sozialdienst unterstützt würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Situation verbessere, da die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren voll arbeitsunfähig sei; sie habe sich offenbar bei der Invalidenversicherung angemeldet, ein solches Verfahren sei aber langwierig und ohne Garantie für eine Rentengewährung. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien deshalb dauerhaft und erheblich fürsorgeabhängig. Damit liege ein Widerrufsgrund nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) vor. Zudem habe sie auch Privatschulden. Die Rückkehr nach Mazedonien sei nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden, und die Kinder seien in einem Alter, in dem eine Reintegration noch ohne weiteres möglich sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 E. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Dezember 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben (601 2017 270). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das Gesuch um Kantonswechsel sei zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 272). Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 271). F. Am 21. Dezember 2017 ordnet die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sämtliche Vollstreckungsmassnahmen zu unter- lassen seien. G. Die Vorinstanz beantragt am 28. Dezember 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzu- treten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3). 4. a) Gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Die Behörde des neuen Kantons kann demnach die Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. den Kantonswechsel nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Der Widerruf muss (im alten Kanton) nicht verfügt oder vollzogen worden sein. Die Verweigerung des Kantonswechsels hat nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG; Urteil BGer 12D_16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.2). Die Bewilligung kann aber im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilli- gungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (vgl. BGE 127 II 177 E. 3; Urteil BGer 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung namentlich wider- rufen werden, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauer- haft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann jedoch nicht mehr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Massgeblich für den Wegfall dieses Widerrufsgrundes ist das Datum des erstinstanz- lichen Widerrufs der Bewilligung (BGE 137 II 10 E. 4.2; Urteil BGer 2C_727/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1), hier mithin der 15. November 2017. Bei der Beschwerdeführerin, die am

14. Dezember 2002 in die Schweiz einreiste, ist diese Mindestaufenthaltsdauer von 15 Jahren (knapp) nicht abgelaufen; der Argumentation in der Beschwerde, dass sie dennoch unter die Regelung von Art. 63 Abs. 2 AuG falle, kann nach der erwähnten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. c) Ausgehend von den bisherigen und gegenwärtigen Verhältnissen ist die künftige finanzi- elle Entwicklung auf längere Sicht abzuschätzen. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll in Betracht fallen, wenn eine Person bereits beträchtliche Leistungen bezogen hat, und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile BGer 2C_255/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat, und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteile BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4; 2C_255/2014 vom

9. Oktober 2014 E. 2.3.2; 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). In der Regel ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, wenn die Bezüge an Sozialhilfe CHF 80'000.- übersteigen und mindestens zwei bis drei Jahre gedauert haben (vgl. Staatssekreta- riat für Migration SEM, Weisungen AuG, 2013, Stand 2018, Ziff. 8.3.2 lit. c; vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung). Nach der Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c (bzw. Art. 62 lit. e) AuG dar (BGE 135 II 265 E. 3.7). Ferner sprechen im Übrigen nach einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz in der Regel gewichtige Interessen gegen die Entfernung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit (vgl. BGE 119 Ib E. 4c; Urteil BGer 2C_358/2011 vom

28. November 2011 E. 3.3; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). d) Vorliegend wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2017 vom Sozialdienst G.________ unterstützt; sie haben gemäss der Bestätigung der Gemeinde vom 24. November 2017 während dieser Zeit wirtschaftliche Hilfe von insgesamt CHF 122'165.85 bezogen. Seit dem 1. Juli 2017 werden sie vom Sozialdienst Sense-Mittelland unterstützt (vgl. das Schreiben dieses Sozialdienstes vom 11. Dezember 2017). Damit liegt eine fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit vor, was von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Übrigen auch nicht bestritten wird.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Die Vorinstanz hat damit zu Recht geschlossen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt ist. 5. a) Weiter muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtbewilligung des Kantonswechsels gestützt auf Art. 63 AuG wie erwähnt verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV; SR 101] Art. 96 AuG; BGE 127 II 177 E. 3; Urteil BGer 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3). Insbesondere ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch zu untersuchen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trägt (vgl. neben vielen Urteile BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1; 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.3). So wurde in der Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG ausgeführt, dass eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit zu einem ernst zu nehmenden Problem werden könne, weshalb die Behörden weiterhin eine sorgfäl- tige Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen hätten. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass bereits unter dem alten Recht Ausweisungen wegen Sozialhilfeabhängigkeit nur sehr zurückhal- tend verfügt wurden (BBl 2002 3810 zu Art. 62 AuG). Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen daher in den Entscheid einbezogen werden (Urteil BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). b) Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Sie hielt lediglich in allgemeiner Weise fest, dass die Beschwerdeführerin auch Privatschulden habe (wobei nicht geprüft wurde, ob es sich dabei allenfalls [auch] um einen Widerrufsgrund handelt), dass die Rück- kehr der Beschwerdeführerin nach Mazedonien nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden wäre (sie spreche die Sprache ihres Heimatlandes und habe dort die meiste Zeit ihres Lebens verbracht), und dass die Kinder in einem Alter seien, in dem eine Integration noch ohne weiteres möglich sei. Insbesondere hat sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der Frage befasst, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin ihre Sozialhilfebedürftigkeit selbst verschuldet hat. Diesbezüglich ist namentlich darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2011 bei der Invalidenstelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete, unter Hinweis auf einen seit 2005 bestehenden Bandscheibenvorfall und eine Nervenwurzelverdickung. Bisher ist jedoch in dieser Sache kein rechtskräftiges Urteil ergangen, da die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 8. September 2017 (Versand am

21. November 2017), in dem entschieden wurde, dass sie für die Zeitperiode vom 1. Februar 2012 bis zum 31. März 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht hat über diese Angelegenheit noch nicht entschieden. Es ist davon auszugehen, dass die einschlägigen medizinischen Unterlagen bzw. der Ausgang im Invalidenversicherungsverfahren ein zentrales Element darstellen, das bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin an ihrer Fürsorgeabhängigkeit ein Verschulden trägt bzw. ob respektive

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 inwiefern sie überhaupt arbeitsfähig ist, zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz konnte sich nicht damit begnügen, festzuhalten, dass ein Invalidenversicherungsverfahren "langwierig und ohne Garantie für eine Rentengewährung" sei, zumal diese Feststellung gar nicht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgte, sondern bei der Prüfung der Widerrufsgründe. Auch lässt sich die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin "seit einigen Jahren voll arbeitsunfähig" sei, aufgrund der bisherigen Aktenlage zu wenig stützen, und dieser Feststellung wurde denn auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung in keiner Weise Rechnung getragen. c) Es war bzw. ist demnach an der Vorinstanz, zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung bzw. die Nichtbewilligung des Kantonswechsel gestützt auf Art. 63 AuG verhält- nismässig ist und insbesondere zu untersuchen, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ein Verschulden trägt – wobei hierfür namentlich die einschlägigen medizinischen Akten zu vervollständigen sind. Diese Prüfung kann vorliegend nicht vom Kantons- gericht vorgenommen werden; dies insbesondere, weil das Kantonsgericht aufgrund von Art. 77 f. VRG die Rüge der Unangemessenheit (grundsätzlich) nicht prüfen kann und die Vorinstanz aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse besser geeignet ist, über die sich stellenden Ermes- sensfragen zu entscheiden, und weil überdies andernfalls die Beschwerdeführerin einer Instanz verlustig ginge (vgl. CAMPRUBI, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 61 N. 11 f.). Die Vorinstanz wird indes zu berücksichtigen haben, dass ein Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nach Ablauf der Frist von 15 Jahren nach Art. 63 Abs. 2 AuG nicht mehr verfügt werden könnte. Der Ablauf dieser Frist darf jedoch nicht Motivation sein, um auf eine angezeigte Rückweisung zu verzichten; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass es der Beschwerdeführerin – deren Kontrollfrist für die Niederlas- sungsbewilligung erst am 23. Juni 2019 abläuft und gegen die im Kanton Zürich auch kein Wider- rufsverfahren eröffnet wurde – ohnehin offen stünde, jederzeit (nach Ablauf der Frist) ein neues Gesuch um Kantonswechsel zu stellen, welches nur unter den restriktiven Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 2 AuG abgelehnt werden kann. Weiter hat die Vorinstanz bei der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung – sofern mittlerweile überhaupt noch (andere) Widerrufsgründe vorliegen, was von der Vorinstanz geprüft werden muss – insbesondere auch eingehend zu analysieren, ob bzw. inwiefern den in den Jahren 2004 bzw. 2010 geborenen Kindern eine Rück- kehr nach Mazedonien aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zumutbar ist. Der pauschale Hinweis der Vorinstanz, dass die Kinder in einem Alter seien, "in dem eine Reintegra- tion in ihrem Heimatland noch ohne weiteres möglich" sei, vermag diesbezüglich nicht zu genügen, zumal der ältere Junge 14 Jahre alt ist und beide Kinder in der Schweiz geboren wurden. 6. Es drängt sich mithin auf, die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt näher abklärt und – sofern weiterhin Widerrufsgründe vorliegen – eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vornimmt und sodann neu über das Gesuch um Kantonswechsel entscheidet. 7. a) Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). b) Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Gemäss der am 9. Februar 2018 eingereichten Kostennote wird ein Aufwand von 17.82 Stunden geltend gemacht. Indes erscheint dieser Aufwand mit Blick auf die relative Komplexität der Sache erhöht, und die Kostenliste enthält teilweise administrative Tätigkeiten, die nicht vergü- tungspflichtig sind (Akten kopieren etc.). Ex aequo et bono ist damit die Parteientschädigung für

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 die Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 3'343.20 festzusetzen (Honorar: 13 Stunden, zu je CHF 250.-, gemäss Art. 8 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12], mithin CHF 3'250.-; Auslagen: CHF 93.20; der Rechtsanwalt untersteht gemäss der eingereichten Kostennote nicht der Mehrwertsteuerpflicht; vgl. zum Ganzen auch Art. 11 TarifVJ). 8. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 271) als gegenstandslos abzuschreiben. 9. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 272) als gegenstandslos abzuschrei- ben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2017 270) wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der Staat Freiburg wird verpflichtet, Rechtsanwalt Fabian Zenklusen eine Parteientschädi- gung von insgesamt CHF 3'343.20 zu bezahlen. IV. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 271) wird als gegenstandslos abgeschrieben. V. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 272) wird als gegenstandslos abgeschrieben. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Februar 2018dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin