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601 2017 139

Freiburg · 2017-08-18 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführerin 1) ist im Jahr 1956 geboren; sie ist iranische Staatsange- hörige und wohnt in D.________. Ihr Sohn B.________ (Beschwerdeführer 2), geboren im Jahr 1979, ist ebenfalls iranischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und lebt mit seiner schweizerischen Ehefrau C.________ (Beschwerdeführerin 3) in der Schweiz. B. Am 19. Oktober 2016 stellten die Beschwerdeführer 1-3 (alle gemeinsam: Beschwerde- führer) beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der Einreise und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1. Sie legten insbesondere dar, dass der Sohn und die Schwiegertochter (Beschwerdeführer 2 und 3) die Beschwerdeführerin 1 gerne bei sich in der Schweiz aufnehmen würden. Diese sei über 60 Jahre alt und lebe alleine in D.________. Ihr Ehemann sei vor drei Jahren gestorben und ihr zweiter Sohn vor einigen Monaten in die USA ausgewandert. Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht erwerbstätig und kenne die Schweiz von einigen Besuchen. Sie habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen und verfüge über genügend Vermögen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter gewährten ihr freie Kost und Logis und garantierten ferner, dass das schweizerische Gemeinwesen durch ihren Zuzug nicht belastet werde. Am 27. Februar 2017 übermittelten die Beschwerdeführer der Vorinstanz ergänzende Unterlagen zu ihrem Gesuch. C. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführern am 21. April 2017 mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch abzulehnen. Hierauf nahmen diese mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Stellung. D. Am 22. Mai 2017 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuches. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin 1 keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz aufweise; ihre Einreise bzw. ihr Aufenthalt würden nur durch die Anwesenheit ihres Sohnes und seiner Familie in der Schweiz begründet. Auch verfüge sie nicht über genügend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin 1 sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. F. Die Vorinstanz beantragt am 21. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. August 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und ihren Ausführungen fest. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin 1 ist zur Ergreifung des Rechtsmittels ohne weiteres legitimiert (Art. 76 VRG); es kann demnach offen bleiben, ob auch die Beschwerdeführer 2 und 3 beschwerdeberechtigt sind. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 800.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde insbesondere, dass die Vorinstanz die Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz nicht genügend gewürdigt bzw. gar nicht erwähnt habe. Namentlich habe diese die Schweiz im Jahr 1998 und erneut im Jahr 2014 für jeweils zwei Monate besucht und sich hier sofort heimisch gefühlt. Sie sei im Jahr 2014 bei der Geburt ihres Enkels dabei gewesen und habe auch Kontakte zur Schweizer Bevölkerung geschlossen. Überdies habe sie anlässlich ihres zweiten Besuches ihre in der Schweiz lebenden Schwestern sowie ihre mittlerweile verstorbene Mutter wiedergesehen. Die Vorinstanz habe zudem in der angefochtenen Verfügung die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer nicht gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über genügend eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz. Sie werde überdies bei Bedarf – sobald sie in die Schweiz einreisen dürfe – durch ihren Sohn und die Schwiegertochter und ggf. auch durch ihre in der Schweiz lebenden Schwestern zusätzlich finanziell unterstützt. Weiter habe die Vorinstanz die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 verkannt. Diese habe im Iran fast keine Familienmitglieder mehr. Ihr Ehemann und ihre Eltern seien verstorben, der ältere Sohn lebe in der Schweiz und der jüngere seit 2015 in den USA. Drei Schwestern von ihr lebten in der Schweiz und eine in Deutschland. Zu ihrem im Iran lebenden Bruder sowie den im Ausland lebenden Geschwistern pflege sie keinen Kontakt. Bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau in der Schweiz wäre sie in einem familiären Umfeld gut aufgehoben und herzlich willkommen. Die Vorinstanz habe diese Situation ungenügend gewürdigt bzw. diese Sachverhaltselemente teilweise gar nicht erwähnt. Sie habe damit ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und (sinngemäss) die Begründungspflicht verletzt. Auch habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, da sie zwar am 21. April 2017 einen negativen Entscheid in Aussicht stellte, aber den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab, und da zudem die Erwägungen der Beschwerdeführer in der spontan eingereichten Stellungnahme vom 4. Mai 2017 keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8

E. 4 Vorerst ist in formell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzte. a) Zwar fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Diese Begründungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr muss sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn ggf. an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff., mit zahlreichen Hinweisen). b) Wenn auch in casu die angefochtene Verfügung eher kurz ausgefallen ist, vermag sie diesen Anforderungen dennoch zu genügen. Insbesondere ergibt sich aus dieser Verfügung, dass die Beschwerdeführerin 1 nach Ansicht der Vorinstanz keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz aufweise und ihre Einreise nur durch die Anwesenheit ihres Sohnes und seiner Familie auf Schweizer Territorium begründet sei, und dass sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für einen Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Es ist den Beschwerdeführern denn auch gelungen, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufechten, und auch zum Schreiben der Vorinstanz vom 21. April 2017, mit dem ein negativer Entscheid in Aussicht gestellt wurde, haben sich diese am 4. Mai 2017 umfassend und adäquat geäussert. Ferner haben sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits in ihrem Gesuch vom 19. Oktober 2016 und in der Eingabe vom 27. Februar 2017 ausführlich geäussert. c) Die Rüge der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, erweist sich demnach als unbegründet.

E. 5 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die Einreise in die Schweiz und die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung verwehrte, oder ob diese gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthalt hat. a) Ausländer benötigen für einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AuG). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 28 AuG können Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreichen (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. CARONI/OTT, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], AuG, 2010, Art. 28 N. 6). b) Art. 28 AuG ist eine "Kann-Bestimmung". Dies bedeutet, dass Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, selbst wenn sie die in Art. 28

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 AuG statuierten Voraussetzungen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligungserteilung besteht damit nicht. Vielmehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen gilt (vgl. CARONI/OTT, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], AuG, 2010, Art. 28 N. 6; neben vielen Urteil BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6). Nach Art. 3 Abs. 3 AuG wird bei der Zulassung von Ausländern insbesondere auch der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen. Mit Blick auf die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und die damit verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung ist es deshalb nach Ansicht des Kantonsgerichts – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der vorinstanzlichen Praxis und der weiteren kantonalen Rechtsprechung – sachlich gerechtfertigt bzw. drängt sich auf, die Zuwanderung nicht erwerbstätiger Ausländer in die Schweiz restriktiv zu handhaben. Es besteht kein öffentliches Interesse, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter hier lebender Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits heute eine Bevölkerungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt (siehe insbesondere Urteil BVGer C-8405/2010 vom 30. Oktober 2012 E. 7.6; C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6 f.; Urteile VGer SG B 2014/162 vom 27. November 2015 E. 5.1; B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.1). c) Die Voraussetzungen von Art. 28 AuG werden in Art. 25 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalts und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Nach Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnern 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister) bestehen (lit. b). Diese Voraussetzungen müssen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. SPESCHA, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2012, Art. 28 N. 2). Die Aufzählung in Art. 25 Abs. 2 VZAE ist auch nicht abschliessend (CARONI/OTT, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], AuG, 2010, Art. 28 N. 9). Das Kriterium der "engen Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz" gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist indes nicht gleichzusetzen mit dem Erfordernis der "besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz" gemäss Art. 28 lit. b AuG. Würde die Zulassung von Rentnern alleine unter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Verlangt wird nach der Rechtsprechung zusätzlich eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, welche sich in eigenständigen, von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art äussern muss, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Ansonsten würde die Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation bestehen, und eine entsprechende Auslegung würde zudem den oben erwähnten öffentlichen Interessen entgegenlaufen (vgl. ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, 2014, S. 222 f. mit Hinweis auf Urteil BVGer C-1156/2012 vom

17. Februar 2014 E. 9.1 ff.; ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, 2015, S. 151 f., mit Hinweis auf Urteil BVGer C-3312/2013 vom

28. Oktober 2014 E. 7.4.2; siehe auch Urteile BVGer C-6349/2010 vom 14. Januar 2013; C- 797/2011 vom 14. September 2012; STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION [SEM], Weisungen und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Erläuterungen Ausländerbereich, Weisung AuG, Oktober 2013, Fassung vom 3. Juli 2017, S. 209). Dasselbe muss für das Kriterium der "längeren früheren Aufenthalte in der Schweiz" gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE gelten. Für das Kantonsgericht besteht vorliegend kein Grund, von dieser Rechtsprechung bzw. von den entsprechenden Weisungen des SEM, welche einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung dienen, abzuweichen (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3). d) Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer und allenfalls seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom

E. 6 Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und demnach der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Überdies erwächst auch aus den Bestimmungen zum Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) kein Anspruch auf Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung. So bezieht sich doch diese Bestimmung in erster Linie auf die Kernfamilie – d.h. auf die Ehegatten mit ihren noch minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4). Dieses Abhängigkeitsverhältnis muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen; ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt (Urteil BGer 2C_867/2016 vom

30. März 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

E. 7 Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung als gerechtfertigt. Insbesondere hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

E. 8 a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführen solidarisch aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 und 132 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. August 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 139 Urteil vom 18. August 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Elio Lopes Parteien A.________, Beschwerdeführerin 1, B.________, Beschwerdeführer 2, C.________, Beschwerdeführerin 3, alle gemeinsam Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Colette Adam-Zaugg gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Einreise und der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde vom 22. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 22. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin 1) ist im Jahr 1956 geboren; sie ist iranische Staatsange- hörige und wohnt in D.________. Ihr Sohn B.________ (Beschwerdeführer 2), geboren im Jahr 1979, ist ebenfalls iranischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und lebt mit seiner schweizerischen Ehefrau C.________ (Beschwerdeführerin 3) in der Schweiz. B. Am 19. Oktober 2016 stellten die Beschwerdeführer 1-3 (alle gemeinsam: Beschwerde- führer) beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der Einreise und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1. Sie legten insbesondere dar, dass der Sohn und die Schwiegertochter (Beschwerdeführer 2 und 3) die Beschwerdeführerin 1 gerne bei sich in der Schweiz aufnehmen würden. Diese sei über 60 Jahre alt und lebe alleine in D.________. Ihr Ehemann sei vor drei Jahren gestorben und ihr zweiter Sohn vor einigen Monaten in die USA ausgewandert. Die Beschwerdeführerin 1 sei nicht erwerbstätig und kenne die Schweiz von einigen Besuchen. Sie habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen und verfüge über genügend Vermögen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter gewährten ihr freie Kost und Logis und garantierten ferner, dass das schweizerische Gemeinwesen durch ihren Zuzug nicht belastet werde. Am 27. Februar 2017 übermittelten die Beschwerdeführer der Vorinstanz ergänzende Unterlagen zu ihrem Gesuch. C. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführern am 21. April 2017 mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch abzulehnen. Hierauf nahmen diese mit Eingabe vom 4. Mai 2017 Stellung. D. Am 22. Mai 2017 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuches. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin 1 keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz aufweise; ihre Einreise bzw. ihr Aufenthalt würden nur durch die Anwesenheit ihres Sohnes und seiner Familie in der Schweiz begründet. Auch verfüge sie nicht über genügend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin 1 sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. F. Die Vorinstanz beantragt am 21. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. August 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und ihren Ausführungen fest. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin 1 ist zur Ergreifung des Rechtsmittels ohne weiteres legitimiert (Art. 76 VRG); es kann demnach offen bleiben, ob auch die Beschwerdeführer 2 und 3 beschwerdeberechtigt sind. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 800.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde insbesondere, dass die Vorinstanz die Beziehungen der Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz nicht genügend gewürdigt bzw. gar nicht erwähnt habe. Namentlich habe diese die Schweiz im Jahr 1998 und erneut im Jahr 2014 für jeweils zwei Monate besucht und sich hier sofort heimisch gefühlt. Sie sei im Jahr 2014 bei der Geburt ihres Enkels dabei gewesen und habe auch Kontakte zur Schweizer Bevölkerung geschlossen. Überdies habe sie anlässlich ihres zweiten Besuches ihre in der Schweiz lebenden Schwestern sowie ihre mittlerweile verstorbene Mutter wiedergesehen. Die Vorinstanz habe zudem in der angefochtenen Verfügung die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer nicht gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über genügend eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Schweiz. Sie werde überdies bei Bedarf – sobald sie in die Schweiz einreisen dürfe – durch ihren Sohn und die Schwiegertochter und ggf. auch durch ihre in der Schweiz lebenden Schwestern zusätzlich finanziell unterstützt. Weiter habe die Vorinstanz die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 verkannt. Diese habe im Iran fast keine Familienmitglieder mehr. Ihr Ehemann und ihre Eltern seien verstorben, der ältere Sohn lebe in der Schweiz und der jüngere seit 2015 in den USA. Drei Schwestern von ihr lebten in der Schweiz und eine in Deutschland. Zu ihrem im Iran lebenden Bruder sowie den im Ausland lebenden Geschwistern pflege sie keinen Kontakt. Bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau in der Schweiz wäre sie in einem familiären Umfeld gut aufgehoben und herzlich willkommen. Die Vorinstanz habe diese Situation ungenügend gewürdigt bzw. diese Sachverhaltselemente teilweise gar nicht erwähnt. Sie habe damit ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und (sinngemäss) die Begründungspflicht verletzt. Auch habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, da sie zwar am 21. April 2017 einen negativen Entscheid in Aussicht stellte, aber den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Stellungnahme gab, und da zudem die Erwägungen der Beschwerdeführer in der spontan eingereichten Stellungnahme vom 4. Mai 2017 keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 4. Vorerst ist in formell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzte. a) Zwar fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Diese Begründungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr muss sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn ggf. an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff., mit zahlreichen Hinweisen). b) Wenn auch in casu die angefochtene Verfügung eher kurz ausgefallen ist, vermag sie diesen Anforderungen dennoch zu genügen. Insbesondere ergibt sich aus dieser Verfügung, dass die Beschwerdeführerin 1 nach Ansicht der Vorinstanz keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz aufweise und ihre Einreise nur durch die Anwesenheit ihres Sohnes und seiner Familie auf Schweizer Territorium begründet sei, und dass sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für einen Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Es ist den Beschwerdeführern denn auch gelungen, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufechten, und auch zum Schreiben der Vorinstanz vom 21. April 2017, mit dem ein negativer Entscheid in Aussicht gestellt wurde, haben sich diese am 4. Mai 2017 umfassend und adäquat geäussert. Ferner haben sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits in ihrem Gesuch vom 19. Oktober 2016 und in der Eingabe vom 27. Februar 2017 ausführlich geäussert. c) Die Rüge der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, erweist sich demnach als unbegründet. 5. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die Einreise in die Schweiz und die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung verwehrte, oder ob diese gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthalt hat. a) Ausländer benötigen für einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AuG). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 28 AuG können Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreichen (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. CARONI/OTT, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], AuG, 2010, Art. 28 N. 6). b) Art. 28 AuG ist eine "Kann-Bestimmung". Dies bedeutet, dass Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, selbst wenn sie die in Art. 28

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 AuG statuierten Voraussetzungen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligungserteilung besteht damit nicht. Vielmehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen gilt (vgl. CARONI/OTT, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], AuG, 2010, Art. 28 N. 6; neben vielen Urteil BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6). Nach Art. 3 Abs. 3 AuG wird bei der Zulassung von Ausländern insbesondere auch der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen. Mit Blick auf die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und die damit verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung ist es deshalb nach Ansicht des Kantonsgerichts – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der vorinstanzlichen Praxis und der weiteren kantonalen Rechtsprechung – sachlich gerechtfertigt bzw. drängt sich auf, die Zuwanderung nicht erwerbstätiger Ausländer in die Schweiz restriktiv zu handhaben. Es besteht kein öffentliches Interesse, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter hier lebender Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits heute eine Bevölkerungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt (siehe insbesondere Urteil BVGer C-8405/2010 vom 30. Oktober 2012 E. 7.6; C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6 f.; Urteile VGer SG B 2014/162 vom 27. November 2015 E. 5.1; B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.1). c) Die Voraussetzungen von Art. 28 AuG werden in Art. 25 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalts und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. Nach Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnern 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister) bestehen (lit. b). Diese Voraussetzungen müssen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. SPESCHA, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2012, Art. 28 N. 2). Die Aufzählung in Art. 25 Abs. 2 VZAE ist auch nicht abschliessend (CARONI/OTT, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], AuG, 2010, Art. 28 N. 9). Das Kriterium der "engen Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz" gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE ist indes nicht gleichzusetzen mit dem Erfordernis der "besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz" gemäss Art. 28 lit. b AuG. Würde die Zulassung von Rentnern alleine unter der Voraussetzung bestehen, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Verlangt wird nach der Rechtsprechung zusätzlich eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz, welche sich in eigenständigen, von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art äussern muss, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Ansonsten würde die Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation bestehen, und eine entsprechende Auslegung würde zudem den oben erwähnten öffentlichen Interessen entgegenlaufen (vgl. ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, 2014, S. 222 f. mit Hinweis auf Urteil BVGer C-1156/2012 vom

17. Februar 2014 E. 9.1 ff.; ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, 2015, S. 151 f., mit Hinweis auf Urteil BVGer C-3312/2013 vom

28. Oktober 2014 E. 7.4.2; siehe auch Urteile BVGer C-6349/2010 vom 14. Januar 2013; C- 797/2011 vom 14. September 2012; STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION [SEM], Weisungen und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Erläuterungen Ausländerbereich, Weisung AuG, Oktober 2013, Fassung vom 3. Juli 2017, S. 209). Dasselbe muss für das Kriterium der "längeren früheren Aufenthalte in der Schweiz" gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE gelten. Für das Kantonsgericht besteht vorliegend kein Grund, von dieser Rechtsprechung bzw. von den entsprechenden Weisungen des SEM, welche einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung dienen, abzuweichen (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3). d) Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer und allenfalls seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt. Sie müssen nicht vom Rentner selbst beigebracht werden (CARONI/OTT, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], AuG, 2010, Art. 28 N. 17 f.). Wenn Rentner ungenügende finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistung durch Dritte jedoch entsprechend höher (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Weisung AuG, Oktober 2013, Fassung vom 3. Juli 2017, S. 210, mit Hinweis auf Urteil BVGer C- 6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.4). e) In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 das erforderliche Mindestalter von 55 Jahren erreicht hat. Weiter ist nicht bestritten, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und Beziehungen zu ihrer Familie in der Schweiz pflegt. Hingegen sind die für die Annahme von besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AuG zusätzlich notwendigen, von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art nicht nachgewiesen, und es liegen keine Anhaltspunkte auf entsprechende ausreichende Beziehungen vor: So war die Beschwerdeführerin 1 gemäss den Ausführungen in der Beschwerde in ihrem Leben lediglich zwei Mal in der Schweiz. Sie sei vor 19 Jahren – im Jahr 1998 – ein erstes Mal für zwei Monate zu Besuch bei ihrer Familie in der Schweiz gewesen, und besuchte diese sodann im Jahr 2014 ein zweites Mal. Dass sie anlässlich dieser zwei Besuche auch gewisse Beziehungen zur Schweizer Bevölkerung aufbauen konnte und sich namentlich mit der Mutter der Beschwerdeführerin 3 gut verstehe oder hier einmal einen Coiffeursalon besuchen konnte, was sie als ehemalige Coiffeuse besonders geschätzt habe, kann – gerade mit Blick auf die restriktive Handhabung der Einwanderung – nicht genügen, um die erforderliche besondere Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz zu begründen. Dies gilt auch für ihr Vorbringen, dass sie im Jahr 2014 ihre hier lebenden Schwestern bzw. ihre mittlerweile verstorbene Mutter besucht habe, zumal in der Beschwerde das Verhältnis mit den Schwestern nicht als besonders eng geschildert wird. Weiter spreche die Beschwerdeführerin 1 gemäss den Ausführungen in der Beschwerde lediglich "einige Brocken" Französisch, was ebenfalls nicht auf besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hinweist. Ferner begründete die Beschwerdeführerin 1 den Antrag auf Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem undatierten persönlichen "Motivationsschreiben" (Beilage 55 zur Stellungnahme der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vom 27. Februar 2017) im Wesentlichen damit, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes und der Ausreise ihres jüngeren Sohnes in die USA alleine im Iran lebe und die Situation entsprechend schwierig sei; ihr jüngerer Sohn und ihr Enkel fehlten ihr und sie könnte in der Schweiz auch wieder nähere Kontakte mit ihren Schwestern pflegen. Besondere Beziehungen zur Schweiz erwähnte die Beschwerdeführerin 1 in diesem Schreiben nicht, und auch nähere Kontakte zu weiteren Personen wurden darin nicht behauptet.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin 1 nicht aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgten, und dass sich diese wohl gar nie in die Schweiz begeben hätte, wenn nicht ihr Sohn und ihr Enkel hier ansässig wären. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin 1 an den nach Art. 28 lit. b AuG geforderten besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz und mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung. Es kann deshalb offen bleiben und ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG verfügt. 6. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und demnach der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Überdies erwächst auch aus den Bestimmungen zum Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) kein Anspruch auf Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung. So bezieht sich doch diese Bestimmung in erster Linie auf die Kernfamilie – d.h. auf die Ehegatten mit ihren noch minderjährigen Kindern. Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4). Dieses Abhängigkeitsverhältnis muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen; ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt (Urteil BGer 2C_867/2016 vom

30. März 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. 7. Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung als gerechtfertigt. Insbesondere hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8. a) Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführen solidarisch aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 und 132 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. August 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant