opencaselaw.ch

502 2025 311

Freiburg · 2025-09-11 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. Gegen A.________, geboren 1994, wurde am 21. August 2025 ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eröffnet (act. 5000). Er soll erhebliche Mengen Hanf angebaut und verkauft haben. Er wurde am 20. August 2025 festgenommen (act. 6000). Das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) hörte ihn am 23. August 2025 an und ordnete sodann gleichentags Unter- suchungshaft bis zum 19. September 2025 an (act. 6015 ff.; ZMG 100 2025 315). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. September 2025 Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege, rückwirkend ab dem 27. August 2025. In der Sache selbst beantragt A.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolge seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft; subsidiär seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Auch beantragt er die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 220.- pro verbüssten Tag Haft zzgl. Zins von 5% ab dem 20. August 2025 sowie eine angemessene Parteientschädigung, dies unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 3. September 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 4. September 2025 Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung. Sie übermittelte gleichentags ihre Akten. Mit Eingabe vom 8. September 2025 teilte Rechtsanwalt Alain Jeger mit, dass A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) auf eine weitere Stellungnahme verzichte.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 September 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. August 2025. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der am

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).

E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Bst. b; sog. Kollusionsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Haftanordnung in Verletzung von Art. 115 Abs. 2 Bst. b JG auf Französisch verfasst wurde, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch wäre (vgl. Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer hat diesem Vorgehen zugestimmt und die Zwangsmassnahmenrichterin hat ihm anlässlich seiner Anhörung bestätigt, dass das weitere Verfahren in deutscher Sprache geführt werde (vgl. ZMG 100 25 315, act. 6 Z. 20 ff.). Er erhebt seine Beschwerde in deutscher Sprache. Gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) wird das Rechtsmit- telverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Der angefochtene Entscheid ist aufgrund der französischen Muttersprache der Pikettzwangsmass- nahmenrichterin unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots auf Französisch ergangen, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch ist. Es rechtfertigt sich somit, dass sowohl das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt wird wie auch der Entscheid in deutscher Sprache ergeht und dies entgegen vorstehender Gesetzesbestimmung.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht (vgl. Beschwerde, S. 9, Ziff. 30. ff.). Er legt dar, anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht bereits ein umfassendes Geständnis abgelegt zu haben. Im Falle eines umfassenden Geständnisses wäre aus seiner Sicht nur eine Sicherheitshaft (recte: Untersuchungs- haft) zur Verhinderung einer Flucht oder zum Schutz der Gesellschaft (Wiederholungsgefahr) denkbar. Die Staatsanwaltschaft habe einzig die Kollusionsgefahr als Haftgrund geltend gemacht.

E. 4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringen-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil BGer 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1).

E. 4.3 Im angefochtenen Entscheid fasst das ZMG das vom Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen abgelegte Geständnis zusammen. Demnach habe er in den letzten acht oder neun Monaten aus der an der B.________ eingerichteten Indoor-Anlage 800 und 1200 Gramm Cannabis geerntet. In der gleichen Zeitspanne habe er darüber hinaus an seinem Wohnort an der C.________ in D.________ ein bis eineinhalb Kilogramm Marihuana zwecks Weiterverkaufs verpackt. Auch habe er dieses Jahr einem gewissen E.________ insgesamt zwei Kilogramm Marihuana für CHF 4'000.- und einem gewissen F.________ 800 Gramm der gleichen Substanz für CHF 1'800.- verkauft. Das nötige Material für den Anbau habe er von einem gewissen, in Sankt Gallen wohnhaften, G.________ erworben. Der Wunsch, seine hohen Schulden zu begleichen, habe ihn zum Anbau und Verkauf von Betäubungsmitteln motiviert. Das ZMG hat die Aussagen des Beschwerdeführers als Teilgeständnis gewertet. Es geht davon aus, dass er das Ausmass seines Betäubungsmittelhandels herunterspielt. Diesen habe der Beschwerdeführer nämlich in zwei Wohnungen betrieben, wobei er die eine ausschliesslich zu diesem Zweck hinzu gemietet habe. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit habe er zudem viel Zeit zur Verfügung gehabt, um sich dem besagten Handel hinzugeben. Die Strafuntersuchung hat soeben begonnen. Aufgrund der geschilderten Umstände hat das ZMG die Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht bloss als Teilgeständnis gewertet und den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hinsichtlich eines umfangreicheren Betäubungsmittelhandels des Beschwerdeführers bejaht.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen einer Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde, S. 9 ff., Ziff. 34. ff) und rügt eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwerde, S. 11 f., Ziff. 45. ff.). Er legt dar, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vollständig darauf verzichtet habe, ihre künftigen Ermittlungsmassnahmen darzulegen. Die Staatsanwaltschaft begnüge sich mit dem Hinweis, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt sei, ohne jedoch zu erörtern, inwiefern die Freiheit des Beschwerdeführers die Ermittlungen erschweren würde. Sie stelle in ihrem Haftantrag zwei Untersuchungshandlungen in Aussicht, und zwar die Untersuchung des Telefons des Beschwerdeführers, dessen Siegelung er allerdings beantragt habe, sowie die Spurensicherung an sichergestellten Beweismitteln. Mit der Siegelung seines Telefons habe der Beschwerdeführer bloss sein verfassungsmässiges Recht ausgeübt. Dieser Vorgang dürfe nicht zur Begründung einer Haft herangezogen werden. Die Auswertung von DNA-Spuren und Fingerabdrücken erfordere nicht, dass der Beschwerdeführer in Haft bleibe. Indem das ZMG davon ausgehe, es müssten noch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 weitere Einvernahmen durchgeführt werden, obwohl dies die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag nicht erwähnt habe, sei das ZMG in Willkür verfallen. Indem das ZMG ohne entsprechenden Antrag mutmasse, dass die Staatsanwaltschaft möglicherweise weitere Einvernahmen durchführen wolle, überschreite es das ihm zustehende Ermessen und stütze seine Sachverhaltsfeststellung auf Annahmen zum weiteren Verfahrensverlauf, die es gar nicht kennen könne und verfalle so in Willkür.

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hält diesen Vorbringen in ihrer Stellungnahme entgegen, die Untersuchung ziele darauf ab, das Vorgehen des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelanbau und -handel (u.a. Verarbeitungsort) zu ermitteln. Es sei daran zu erinnern, dass der Beschuldigte versucht habe, seine Wohnadresse zu verheimlichen mit dem Ziel, die vorhandenen Beweis- elemente zu verstecken. Zurzeit sei noch nicht klar, wo der Beschwerdeführer die Pflanzen getrocknet und abgepackt habe und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Räumlichkeiten dazu gedient hätten. Diesbezügliche Abklärungen seien am Laufen. Des Weiteren sei es üblich, dass das Ausmass des Handels aufgrund der Befragung von Abnehmern ermittelt werde. Inwiefern das ZMG diese Massnahmen, welche dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme in Aussicht gestellt worden seien, in seinem Entscheid nicht hätte berücksichtigen können, sei nicht ersichtlich.

E. 5.3 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungs- recht (Art. 113 StPO; Urteil BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweis). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2. mit Hinweisen).

E. 5.4 Gemäss Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das ZMG die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. Dies bedeutet, dass das ZMG das Bestehen des dringenden Tatverdachts und der besonderen Haftgründe sowie die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft prüfen muss, und zwar in der Regel anhand der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Haftakten (BSK StPO-FORSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 225 N. 7). Folgerichtig durfte das ZMG – anders als vom Beschwerdeführer behauptet – aufgrund der ihm vorgelegten Haftakten notwendig erscheinende Untersuchungshandlungen aufzählen. Mit dem ZMG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Betäubungsmittel- handel professionell vorgegangen ist, indem er nicht nur am ehelichen Domizil eine Cannabis- Indooranlage betrieben, sondern darüber hinaus eine Wohnung hinzu gemietet und in eine einzige Indooranlage umgebaut hat, ohne dass sich darin Kleider, Möbel oder ähnliches befanden (act. 6012). Dieses Vorgehen deutet auf einen Betäubungsmittelhandel hin, der über das von ihm bereits eingestandene Ausmass hinausgeht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei mehrmals die Adresse seiner Schwester als seine Wohnadresse angegeben hat mit der Absicht zu verhindern, dass die Polizei die Anlage an seiner Wohnadresse vorfindet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. August 2025, Adresse; Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2025, Z. 15 ff.). Unter diesen Umständen hat das ZMG zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, allfällige Mitbeteiligte sowie insbesondere seine Abnehmer zu beeinflussen. Zudem ist noch nicht bekannt, wo der Beschwerdeführer die Pflanzen getrocknet hat, d.h. ob er dazu weitere Räumlichkeiten benutzt hat. Es kann somit auch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, auf Beweismittel einzuwirken. Die angefochtene Verfügung ist somit in Bezug auf die Kollusionsgefahr nicht zu beanstanden und es liegt keine Verletzung des Willkürverbots vor.

E. 6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips, von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK, von Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und 237 Abs. 1 StPO sowie von Art. 5 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. Beschwerde, S. 12 f., Ziff. 49. ff.). Es gäbe für den Freiheitsentzug keine genügende Rechtsgrundlage; die Staatsanwaltschaft habe nicht detailliert begründet, welche Untersuchungshandlungen noch notwendig seien, was sie hätte tun müssen, wenn sie vom grundsätzlichen Recht des Beschuldigten, während des Strafverfahrens in Freiheit zu leben, abweichen wolle; und das mit der Untersuchungshaft verfolgte öffentliche Interesse sei mangels entsprechender Anträge kaum zu definieren, weshalb nicht gesagt werden könne, ob es zu dessen Erreichung auch ein milderes Mittel gäbe. Der Beschwerdeführer sollte sich zudem um seinen Sohn kümmern, dessen Obhut er sich mit seiner Ex-Partnerin teile. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt war die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Das ZMG hat sich zudem ausführlich mit den vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und dem mit der Untersuchungshaft verfolgten Ziel der Verhinderung der Beeinflussung von anderen Personen durch den Beschwerdeführer befasst, so dass sich dieser im vorliegenden Verfahren dazu äussern konnte. Die Strafkammer teilt die Meinung des ZMG, dass keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich sind. Zudem erscheint die vom ZMG angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Kollusions- gefahr vorliegen und die angeordnete Haft verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

E. 8.1 Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschul- digten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde- verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer- de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht- aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Ver- teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzu- zeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er befinde sich in einer finanziell schwierigen Lage und verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um dieses Verfahren eigenständig zu finanzieren. Wegen der angeordneten Haft sei er nicht in der Lage, seine finanzielle Situation mit Beweismitteln zu belegen. Es werde daher auf die Einvernahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abgestellt.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer reicht keine Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Seine eigenen Angaben gegenüber der Polizei reichen nicht aus, um seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse aufzuzeigen und zu belegen. Dies umso mehr, als sich seine Angaben von denjenigen seines Ehemannes unterscheiden. Während der Beschwerdeführer angab, er erziele ein Nettoein- kommen von CHF 3'000.- im Monat, sein Ehemann ein solches von CHF 4'300.- (jeweils zwölfmal im Jahr; Einvernahmeprotokoll vom 21. August 2025), sagte sein Ehemann aus, er habe zwei Arbeitsstellen und erziele ein Einkommen von insgesamt CHF 6'300.- bis 6'400.- pro Monat (Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2025, Z. 10 ff.). Der Beschwerdeführer weist somit seine Mittellosigkeit nicht nach, weshalb sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

E. 9 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht auszurichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2025 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. September 2025/ach/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 311 502 2025 312 Urteil vom 11. September 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Jeger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) Beschwerde vom 1. September 2025 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2025 Gesuch um amtliche Verteidigung vom 1. September 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1994, wurde am 21. August 2025 ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) eröffnet (act. 5000). Er soll erhebliche Mengen Hanf angebaut und verkauft haben. Er wurde am 20. August 2025 festgenommen (act. 6000). Das Zwangsmassnahmengericht (im Folgenden: das ZMG) hörte ihn am 23. August 2025 an und ordnete sodann gleichentags Unter- suchungshaft bis zum 19. September 2025 an (act. 6015 ff.; ZMG 100 2025 315). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 1. September 2025 Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege, rückwirkend ab dem 27. August 2025. In der Sache selbst beantragt A.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolge seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft; subsidiär seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Auch beantragt er die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 220.- pro verbüssten Tag Haft zzgl. Zins von 5% ab dem 20. August 2025 sowie eine angemessene Parteientschädigung, dies unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 3. September 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 4. September 2025 Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung. Sie übermittelte gleichentags ihre Akten. Mit Eingabe vom 8. September 2025 teilte Rechtsanwalt Alain Jeger mit, dass A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. August 2025. Die Frist von 10 Tagen wurde mit der am

1. September 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Bst. b; sog. Kollusionsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Haftanordnung in Verletzung von Art. 115 Abs. 2 Bst. b JG auf Französisch verfasst wurde, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch wäre (vgl. Beschwerde, S. 3). Der Beschwerdeführer hat diesem Vorgehen zugestimmt und die Zwangsmassnahmenrichterin hat ihm anlässlich seiner Anhörung bestätigt, dass das weitere Verfahren in deutscher Sprache geführt werde (vgl. ZMG 100 25 315, act. 6 Z. 20 ff.). Er erhebt seine Beschwerde in deutscher Sprache. Gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) wird das Rechtsmit- telverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Der angefochtene Entscheid ist aufgrund der französischen Muttersprache der Pikettzwangsmass- nahmenrichterin unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots auf Französisch ergangen, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch ist. Es rechtfertigt sich somit, dass sowohl das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt wird wie auch der Entscheid in deutscher Sprache ergeht und dies entgegen vorstehender Gesetzesbestimmung. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht (vgl. Beschwerde, S. 9, Ziff. 30. ff.). Er legt dar, anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht bereits ein umfassendes Geständnis abgelegt zu haben. Im Falle eines umfassenden Geständnisses wäre aus seiner Sicht nur eine Sicherheitshaft (recte: Untersuchungs- haft) zur Verhinderung einer Flucht oder zum Schutz der Gesellschaft (Wiederholungsgefahr) denkbar. Die Staatsanwaltschaft habe einzig die Kollusionsgefahr als Haftgrund geltend gemacht. 4.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringen-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil BGer 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1). 4.3. Im angefochtenen Entscheid fasst das ZMG das vom Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen abgelegte Geständnis zusammen. Demnach habe er in den letzten acht oder neun Monaten aus der an der B.________ eingerichteten Indoor-Anlage 800 und 1200 Gramm Cannabis geerntet. In der gleichen Zeitspanne habe er darüber hinaus an seinem Wohnort an der C.________ in D.________ ein bis eineinhalb Kilogramm Marihuana zwecks Weiterverkaufs verpackt. Auch habe er dieses Jahr einem gewissen E.________ insgesamt zwei Kilogramm Marihuana für CHF 4'000.- und einem gewissen F.________ 800 Gramm der gleichen Substanz für CHF 1'800.- verkauft. Das nötige Material für den Anbau habe er von einem gewissen, in Sankt Gallen wohnhaften, G.________ erworben. Der Wunsch, seine hohen Schulden zu begleichen, habe ihn zum Anbau und Verkauf von Betäubungsmitteln motiviert. Das ZMG hat die Aussagen des Beschwerdeführers als Teilgeständnis gewertet. Es geht davon aus, dass er das Ausmass seines Betäubungsmittelhandels herunterspielt. Diesen habe der Beschwerdeführer nämlich in zwei Wohnungen betrieben, wobei er die eine ausschliesslich zu diesem Zweck hinzu gemietet habe. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit habe er zudem viel Zeit zur Verfügung gehabt, um sich dem besagten Handel hinzugeben. Die Strafuntersuchung hat soeben begonnen. Aufgrund der geschilderten Umstände hat das ZMG die Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht bloss als Teilgeständnis gewertet und den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hinsichtlich eines umfangreicheren Betäubungsmittelhandels des Beschwerdeführers bejaht. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen einer Kollusionsgefahr (vgl. Beschwerde, S. 9 ff., Ziff. 34. ff) und rügt eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwerde, S. 11 f., Ziff. 45. ff.). Er legt dar, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vollständig darauf verzichtet habe, ihre künftigen Ermittlungsmassnahmen darzulegen. Die Staatsanwaltschaft begnüge sich mit dem Hinweis, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt sei, ohne jedoch zu erörtern, inwiefern die Freiheit des Beschwerdeführers die Ermittlungen erschweren würde. Sie stelle in ihrem Haftantrag zwei Untersuchungshandlungen in Aussicht, und zwar die Untersuchung des Telefons des Beschwerdeführers, dessen Siegelung er allerdings beantragt habe, sowie die Spurensicherung an sichergestellten Beweismitteln. Mit der Siegelung seines Telefons habe der Beschwerdeführer bloss sein verfassungsmässiges Recht ausgeübt. Dieser Vorgang dürfe nicht zur Begründung einer Haft herangezogen werden. Die Auswertung von DNA-Spuren und Fingerabdrücken erfordere nicht, dass der Beschwerdeführer in Haft bleibe. Indem das ZMG davon ausgehe, es müssten noch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 weitere Einvernahmen durchgeführt werden, obwohl dies die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag nicht erwähnt habe, sei das ZMG in Willkür verfallen. Indem das ZMG ohne entsprechenden Antrag mutmasse, dass die Staatsanwaltschaft möglicherweise weitere Einvernahmen durchführen wolle, überschreite es das ihm zustehende Ermessen und stütze seine Sachverhaltsfeststellung auf Annahmen zum weiteren Verfahrensverlauf, die es gar nicht kennen könne und verfalle so in Willkür. 5.2. Die Staatsanwaltschaft hält diesen Vorbringen in ihrer Stellungnahme entgegen, die Untersuchung ziele darauf ab, das Vorgehen des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelanbau und -handel (u.a. Verarbeitungsort) zu ermitteln. Es sei daran zu erinnern, dass der Beschuldigte versucht habe, seine Wohnadresse zu verheimlichen mit dem Ziel, die vorhandenen Beweis- elemente zu verstecken. Zurzeit sei noch nicht klar, wo der Beschwerdeführer die Pflanzen getrocknet und abgepackt habe und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Räumlichkeiten dazu gedient hätten. Diesbezügliche Abklärungen seien am Laufen. Des Weiteren sei es üblich, dass das Ausmass des Handels aufgrund der Befragung von Abnehmern ermittelt werde. Inwiefern das ZMG diese Massnahmen, welche dem Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme in Aussicht gestellt worden seien, in seinem Entscheid nicht hätte berücksichtigen können, sei nicht ersichtlich. 5.3. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungs- recht (Art. 113 StPO; Urteil BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweis). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2. mit Hinweisen). 5.4. Gemäss Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das ZMG die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. Dies bedeutet, dass das ZMG das Bestehen des dringenden Tatverdachts und der besonderen Haftgründe sowie die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Verhältnismässigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft prüfen muss, und zwar in der Regel anhand der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Haftakten (BSK StPO-FORSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 225 N. 7). Folgerichtig durfte das ZMG – anders als vom Beschwerdeführer behauptet – aufgrund der ihm vorgelegten Haftakten notwendig erscheinende Untersuchungshandlungen aufzählen. Mit dem ZMG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Betäubungsmittel- handel professionell vorgegangen ist, indem er nicht nur am ehelichen Domizil eine Cannabis- Indooranlage betrieben, sondern darüber hinaus eine Wohnung hinzu gemietet und in eine einzige Indooranlage umgebaut hat, ohne dass sich darin Kleider, Möbel oder ähnliches befanden (act. 6012). Dieses Vorgehen deutet auf einen Betäubungsmittelhandel hin, der über das von ihm bereits eingestandene Ausmass hinausgeht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei mehrmals die Adresse seiner Schwester als seine Wohnadresse angegeben hat mit der Absicht zu verhindern, dass die Polizei die Anlage an seiner Wohnadresse vorfindet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21. August 2025, Adresse; Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2025, Z. 15 ff.). Unter diesen Umständen hat das ZMG zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, allfällige Mitbeteiligte sowie insbesondere seine Abnehmer zu beeinflussen. Zudem ist noch nicht bekannt, wo der Beschwerdeführer die Pflanzen getrocknet hat, d.h. ob er dazu weitere Räumlichkeiten benutzt hat. Es kann somit auch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, auf Beweismittel einzuwirken. Die angefochtene Verfügung ist somit in Bezug auf die Kollusionsgefahr nicht zu beanstanden und es liegt keine Verletzung des Willkürverbots vor. 6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips, von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK, von Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und 237 Abs. 1 StPO sowie von Art. 5 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. Beschwerde, S. 12 f., Ziff. 49. ff.). Es gäbe für den Freiheitsentzug keine genügende Rechtsgrundlage; die Staatsanwaltschaft habe nicht detailliert begründet, welche Untersuchungshandlungen noch notwendig seien, was sie hätte tun müssen, wenn sie vom grundsätzlichen Recht des Beschuldigten, während des Strafverfahrens in Freiheit zu leben, abweichen wolle; und das mit der Untersuchungshaft verfolgte öffentliche Interesse sei mangels entsprechender Anträge kaum zu definieren, weshalb nicht gesagt werden könne, ob es zu dessen Erreichung auch ein milderes Mittel gäbe. Der Beschwerdeführer sollte sich zudem um seinen Sohn kümmern, dessen Obhut er sich mit seiner Ex-Partnerin teile. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt war die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Das ZMG hat sich zudem ausführlich mit den vorzunehmenden Untersuchungshandlungen und dem mit der Untersuchungshaft verfolgten Ziel der Verhinderung der Beeinflussung von anderen Personen durch den Beschwerdeführer befasst, so dass sich dieser im vorliegenden Verfahren dazu äussern konnte. Die Strafkammer teilt die Meinung des ZMG, dass keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich sind. Zudem erscheint die vom ZMG angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Kollusions- gefahr vorliegen und die angeordnete Haft verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 8. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 8.1. Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschul- digten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde- verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer- de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht- aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Ver- teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzu- zeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2). 8.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er befinde sich in einer finanziell schwierigen Lage und verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um dieses Verfahren eigenständig zu finanzieren. Wegen der angeordneten Haft sei er nicht in der Lage, seine finanzielle Situation mit Beweismitteln zu belegen. Es werde daher auf die Einvernahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abgestellt. 8.3. Der Beschwerdeführer reicht keine Belege zu seiner finanziellen Situation ein. Seine eigenen Angaben gegenüber der Polizei reichen nicht aus, um seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse aufzuzeigen und zu belegen. Dies umso mehr, als sich seine Angaben von denjenigen seines Ehemannes unterscheiden. Während der Beschwerdeführer angab, er erziele ein Nettoein- kommen von CHF 3'000.- im Monat, sein Ehemann ein solches von CHF 4'300.- (jeweils zwölfmal im Jahr; Einvernahmeprotokoll vom 21. August 2025), sagte sein Ehemann aus, er habe zwei Arbeitsstellen und erziele ein Einkommen von insgesamt CHF 6'300.- bis 6'400.- pro Monat (Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2025, Z. 10 ff.). Der Beschwerdeführer weist somit seine Mittellosigkeit nicht nach, weshalb sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 9. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht auszurichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. August 2025 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. September 2025/ach/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin