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502 2025 192

Freiburg · 2025-09-11 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen C.________, B.________ und D.________ wegen Betrugs, Wuchers und Nötigung ein. Darin führte er aus, Eigentümer eines Hauses in E.________ gewesen zu sein, welches er bis zu seiner Inhaftierung im März 2019 bewohnt habe. Während er im vorzeitigen Strafvollzug war bzw. kurz vor der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2021 in seiner Strafsache vor dem Kriminalgericht in La Chaux- de-Fonds, habe ihm seine Schwester, D.________, mitgeteilt, dass ihre Tochter, C.________, und deren Partner, B.________, Interesse hätten, das Haus zu erwerben, wobei sie bereit wären, ihm ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. B.________ habe ihm daraufhin einen Entwurf eines Kaufvertrags geschickt. Den Kaufpreis habe B.________ auf den Wert der Hypothekarschuld von CHF 310'000.- zuzüglich CHF 90'000.- für ein Wohnrecht (monatlicher Wert: CHF 750.- / Dauer: 10 Jahre) festgesetzt. Somit habe der Gesamtwert des Verkaufs CHF 400'000.- betragen, obwohl das Haus deutlich wertvoller gewesen sei. Betreffend zeitliche Begrenzung des Wohnrechts habe B.________ ihm erklärt, dass er im Vertrag eine Laufzeit angeben musste, wobei er ihm versichert habe, dass er selbstverständlich bis zu seinem Lebensende im Studio im Obergeschoss leben und dieses bis zu seiner Freilassung auch vermieten könne. A.________ habe die zeitliche Begrenzung des Wohnrechts nicht akzeptiert. Daraufhin habe B.________ die Laufzeit auf 20 Jahre erhöht ohne jedoch den Gesamtbetrag von CHF 90'000.- zu erhöhen. Der Vertrag sei am 19. Februar 2021 unterzeichnet worden, nachdem ein Neuenburger Notar am 16. Februar 2021 bei ihm vorstellig geworden sei, um die Unterzeichnung der Vollmacht zu Gunsten seiner Schwester vorzunehmen, die für die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags unerlässlich war. Aufgrund der bevorstehenden Urteilsverkündung vom 26. Februar 2021 sei sich A.________ der Tragweite der Dokumente, die er unterschrieben habe, nicht bewusst gewesen und habe seiner Schwester, ihrer Tochter und deren Freund blind vertraut. Heute sei ihm klar, dass B.________ seine Naivität und seine schwache Position ausgenutzt habe, da er sich im Strafvollzug befunden und keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu informieren oder zu verteidigen. B.________ habe ihm weisgemacht, dass die Einschränkung des Wohnrechts notwendig sei. Heute erkenne er, dass dies in Wahrheit absolut nicht notwendig war und dass es durchaus möglich gewesen wäre, ein Wohnrecht bis zu seinem Tod festzulegen. Auch sei ihm der Begriff "Wohnrecht" von B.________ falsch erklärt worden. Nachdem er verurteilt worden sei und nichts mehr von seiner Familie gehört habe, habe er sich absichern wollen, dass ihm das Wohnrecht tatsächlich auf Lebenszeit zuerkannt wird. Es sei zu Diskussionen und E-Mailaustauschen gekommen, es habe aber keine Einigung gefunden werden können. Anstatt die vor Abschluss des schriftlichen Vertrags mündlich eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, sei ihm vorgeschlagen worden, sein Wohnrecht für einen Spottpreis zurückzukaufen. Da der Vollzug seiner Strafe fortgeschritten sei, habe er die Wohnsituation klären wollen. Daraufhin sei er auf Widerstand von B.________ und C.________ gestossen. Sie seien zu ihm gekommen und hätten ihm einen lächerlichen Betrag für die Aufhebung des Wohnrechts angeboten, um den Verkauf der Liegenschaft zu erleichtern. Er müsse sich nun eingestehen, dass es von Anfang an deren Absicht gewesen sei, ihm zu schaden und allein vom fraglichen Grundbesitz zu profitieren. Da er in Haft gewesen sei habe er nicht die Möglichkeit gehabt, Nachforschungen anzustellen. Zur Untermauerung seiner Darlegungen legte A.________ der Strafanzeige Kopien diverser Unterlagen bei, namentlich einen Brief von B.________ mit dem Entwurf des Kaufvertrags, den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 19. Februar 2021 sowie die von A.________ zu Gunsten seiner Schwester unterschriebene Vollmacht vom 16. Februar 2021.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. Juni 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige von A.________ nicht ein (act. 10003 ff.). C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juli 2025 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme der Strafanzeige. Darüber hinaus ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. C.________, B.________ und D.________ wurden nicht vernommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizge- setzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 7. Juli 2025 der Post übergebene Beschwerdeschrift gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden.

E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklä- gerschaft (Straf- oder Zivilklägerin) nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und ist damit ohne weiteres zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens legitimiert (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 26b).

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalte nicht näher untersucht, obwohl sie aufgrund seiner Vorbringen zu einer Strafuntersuchung verpflichtet gewesen wäre, womit sie Art. 393 Abs. 2 lit. a und b StPO verletzt habe. Die Konstellation – bestehend aus Inhaftierung, familiärer Abhängigkeit, gezielter Täuschung und Nichterfüllung eines wesentlichen Vertragsbestandteils – verlange zwingend nach einer vertieften strafrechtlichen Prüfung der Tatbestände gemäss Art. 146, 157 und 181 StGB.

E. 2.2 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel- raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3).

E. 3.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Vollmacht zu Gunsten seiner Schwester von einem in der Anzeige namentlich genannten Notar zur Unterschrift vorgelegt wurde. Aus der besagten Vollmacht geht hervor, dass D.________ im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers die Befugnis erhält, einen Kaufvertrag abzuschliessen, gemäss welchem der Beschwerdeführer seine Grundstücke Nrn. fff und ggg GB E.________ H.________ für einen Preis von total CHF 400'000.- an seine Nichte, C.________, verkauft. Das Wohnrecht für die Dauer von 20 Jahren zu einem kapitalisierten Wert von CHF 90'000.- ist ebenfalls in der Vollmacht erwähnt. Mit Blick auf die Ausführlichkeit des Textes der Vollmacht, welche dem Beschwerdeführer von einem Notar zur Unterschrift vorgelegt wurde, ist eine arglistige Täuschung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat offenbar davon abgesehen, dem Notar Ergänzungsfragen zu stellen. Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass B.________ dem Beschwerdeführer den Entwurf des Kaufvertrags zusammen mit einem Begleitschreiben schickte. Darin ist zu lesen, dass der Kaufpreis von CHF 400'000.- für den Beschwerdeführer vorteilhaft sei, weil er dadurch keine hohe Grundstücksgewinnsteuer bezahlen müsse. Diese Aktenstücke machen deutlich, dass die Parteien den Kaufpreis aufgrund verschiedener Kriterien im Dialog untereinander festlegten.

E. 3.2 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch aus- beutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder ver- sprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Vollmacht während der Haft unterschrieben. Sein Status als Häftling habe seine Fähigkeit zur selbständigen und kritischen Entscheidungsfindung

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 erheblich beeinträchtigt. Er habe ohne rechtlichen Beistand die Vollmacht unterzeichnet und sei unter familiärem Druck gestanden. Entsprechend habe er sich in einer Notlage bzw. Zwangslage befunden. Eine Zwangslage ist zu bejahen, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Die Zwangslage muss nur in der Vorstellung des Betroffenen bestehen, nicht aber objektiv gegeben sein (BSK StGB- WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 157 N. 9). Der Beschwerdeführer unterzeichnete die klar formulierte Vollmacht in Anwesenheit eines Notars, dem er bei Bedarf Fragen hätte stellen können. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weswegen die Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht auch nach der Hauptverhandlung des Beschwerdeführers hätte stattfinden können bzw. welche Umstände einen Vertragsabschluss – angeblich – im Eiltempo erfordert haben. Dass aus dem Status als Häftling generell eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit zu kritischem Denken resultiert, ist eine unbelegte Behauptung. Relevant ist einzig der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen. Der Notar, der ihn im Gefängnis aufgesucht hat, um ihm die Vollmacht zur Unterzeichnung vorzulegen, hat offenbar keine Beeinträchtigung festgestellt. Das Begleitschreiben von B.________ zum Kaufvertragsentwurf schildert detailliert alle Überlegungen der Parteien rund um die Festlegung des Kaufpreises und des Wohnrechts. Unter den geschildeten Umständen ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Vertragsverhandlungen nicht in einer wesentlichen Schwächesituation oder gar in einer Zwangslage befunden hat.

E. 3.3 Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbe- standsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestra- fung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnli- cher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a.bb; 106 IV 125 E. 3a). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die psychische Beeinflussung durch nahestehende Personen, verbunden mit dem Zeitdruck unmittelbar vor einer Urteilsverkündung bei ihm zu einem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Verhalten geführt haben, das nicht mehr als Ausdruck seines freien Willens interpretiert werden könne. Er sei in eine Situation gedrängt worden, in der er faktisch keine Wahl gehabt habe. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Aktenstücke (insbesondere die Vollmacht und das Begleitschreiben) kann festgestellt werden, dass die «psychische Beeinflussung durch nahestehende Personen» nicht ein Nötigungsmittel im Sinne einer «Androhung ernstlicher Nachteile» oder einer «Beschränkung der Handlungsfreiheit» des Beschwerdeführers nach Art. 181 StGB darstellt. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, weswegen das Rechtsgeschäft unbedingt im Eiltempo vor der Hauptverhandlung in seiner Strafsache abgeschlossen werden musste und weswegen ihm keine andere Handlungsoption offenstand. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Da er Strafantrag gestellt hat, hat er sich als Privatklägerschaft konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Privatklägerschaft hat darzulegen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil BGer 1B_45/2012 vom

E. 8 Juni 2012 E. 4.3). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). Inwiefern dem Beschwerdeführer aus den angeblichen Straftaten privatrechtliche Ansprüche zustehen sollten, legt er weder dar noch ist dies ersichtlich. Die Abweisung der Beschwerde zieht ohnehin die Aussichtslosigkeit zivilrechtrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren nach sich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. September 2025/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 192 502 2025 193 Urteil vom 11. September 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Skander Agrebi gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 7. Juli 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 26. Juni 2025 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Juli 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen C.________, B.________ und D.________ wegen Betrugs, Wuchers und Nötigung ein. Darin führte er aus, Eigentümer eines Hauses in E.________ gewesen zu sein, welches er bis zu seiner Inhaftierung im März 2019 bewohnt habe. Während er im vorzeitigen Strafvollzug war bzw. kurz vor der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2021 in seiner Strafsache vor dem Kriminalgericht in La Chaux- de-Fonds, habe ihm seine Schwester, D.________, mitgeteilt, dass ihre Tochter, C.________, und deren Partner, B.________, Interesse hätten, das Haus zu erwerben, wobei sie bereit wären, ihm ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. B.________ habe ihm daraufhin einen Entwurf eines Kaufvertrags geschickt. Den Kaufpreis habe B.________ auf den Wert der Hypothekarschuld von CHF 310'000.- zuzüglich CHF 90'000.- für ein Wohnrecht (monatlicher Wert: CHF 750.- / Dauer: 10 Jahre) festgesetzt. Somit habe der Gesamtwert des Verkaufs CHF 400'000.- betragen, obwohl das Haus deutlich wertvoller gewesen sei. Betreffend zeitliche Begrenzung des Wohnrechts habe B.________ ihm erklärt, dass er im Vertrag eine Laufzeit angeben musste, wobei er ihm versichert habe, dass er selbstverständlich bis zu seinem Lebensende im Studio im Obergeschoss leben und dieses bis zu seiner Freilassung auch vermieten könne. A.________ habe die zeitliche Begrenzung des Wohnrechts nicht akzeptiert. Daraufhin habe B.________ die Laufzeit auf 20 Jahre erhöht ohne jedoch den Gesamtbetrag von CHF 90'000.- zu erhöhen. Der Vertrag sei am 19. Februar 2021 unterzeichnet worden, nachdem ein Neuenburger Notar am 16. Februar 2021 bei ihm vorstellig geworden sei, um die Unterzeichnung der Vollmacht zu Gunsten seiner Schwester vorzunehmen, die für die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags unerlässlich war. Aufgrund der bevorstehenden Urteilsverkündung vom 26. Februar 2021 sei sich A.________ der Tragweite der Dokumente, die er unterschrieben habe, nicht bewusst gewesen und habe seiner Schwester, ihrer Tochter und deren Freund blind vertraut. Heute sei ihm klar, dass B.________ seine Naivität und seine schwache Position ausgenutzt habe, da er sich im Strafvollzug befunden und keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu informieren oder zu verteidigen. B.________ habe ihm weisgemacht, dass die Einschränkung des Wohnrechts notwendig sei. Heute erkenne er, dass dies in Wahrheit absolut nicht notwendig war und dass es durchaus möglich gewesen wäre, ein Wohnrecht bis zu seinem Tod festzulegen. Auch sei ihm der Begriff "Wohnrecht" von B.________ falsch erklärt worden. Nachdem er verurteilt worden sei und nichts mehr von seiner Familie gehört habe, habe er sich absichern wollen, dass ihm das Wohnrecht tatsächlich auf Lebenszeit zuerkannt wird. Es sei zu Diskussionen und E-Mailaustauschen gekommen, es habe aber keine Einigung gefunden werden können. Anstatt die vor Abschluss des schriftlichen Vertrags mündlich eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, sei ihm vorgeschlagen worden, sein Wohnrecht für einen Spottpreis zurückzukaufen. Da der Vollzug seiner Strafe fortgeschritten sei, habe er die Wohnsituation klären wollen. Daraufhin sei er auf Widerstand von B.________ und C.________ gestossen. Sie seien zu ihm gekommen und hätten ihm einen lächerlichen Betrag für die Aufhebung des Wohnrechts angeboten, um den Verkauf der Liegenschaft zu erleichtern. Er müsse sich nun eingestehen, dass es von Anfang an deren Absicht gewesen sei, ihm zu schaden und allein vom fraglichen Grundbesitz zu profitieren. Da er in Haft gewesen sei habe er nicht die Möglichkeit gehabt, Nachforschungen anzustellen. Zur Untermauerung seiner Darlegungen legte A.________ der Strafanzeige Kopien diverser Unterlagen bei, namentlich einen Brief von B.________ mit dem Entwurf des Kaufvertrags, den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 19. Februar 2021 sowie die von A.________ zu Gunsten seiner Schwester unterschriebene Vollmacht vom 16. Februar 2021.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. Juni 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige von A.________ nicht ein (act. 10003 ff.). C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juli 2025 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme der Strafanzeige. Darüber hinaus ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. C.________, B.________ und D.________ wurden nicht vernommen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizge- setzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 7. Juli 2025 der Post übergebene Beschwerdeschrift gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklä- gerschaft (Straf- oder Zivilklägerin) nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und ist damit ohne weiteres zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens legitimiert (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 26b). 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalte nicht näher untersucht, obwohl sie aufgrund seiner Vorbringen zu einer Strafuntersuchung verpflichtet gewesen wäre, womit sie Art. 393 Abs. 2 lit. a und b StPO verletzt habe. Die Konstellation – bestehend aus Inhaftierung, familiärer Abhängigkeit, gezielter Täuschung und Nichterfüllung eines wesentlichen Vertragsbestandteils – verlange zwingend nach einer vertieften strafrechtlichen Prüfung der Tatbestände gemäss Art. 146, 157 und 181 StGB. 2.2. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel- raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3). 3. 3.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Vollmacht zu Gunsten seiner Schwester von einem in der Anzeige namentlich genannten Notar zur Unterschrift vorgelegt wurde. Aus der besagten Vollmacht geht hervor, dass D.________ im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers die Befugnis erhält, einen Kaufvertrag abzuschliessen, gemäss welchem der Beschwerdeführer seine Grundstücke Nrn. fff und ggg GB E.________ H.________ für einen Preis von total CHF 400'000.- an seine Nichte, C.________, verkauft. Das Wohnrecht für die Dauer von 20 Jahren zu einem kapitalisierten Wert von CHF 90'000.- ist ebenfalls in der Vollmacht erwähnt. Mit Blick auf die Ausführlichkeit des Textes der Vollmacht, welche dem Beschwerdeführer von einem Notar zur Unterschrift vorgelegt wurde, ist eine arglistige Täuschung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat offenbar davon abgesehen, dem Notar Ergänzungsfragen zu stellen. Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass B.________ dem Beschwerdeführer den Entwurf des Kaufvertrags zusammen mit einem Begleitschreiben schickte. Darin ist zu lesen, dass der Kaufpreis von CHF 400'000.- für den Beschwerdeführer vorteilhaft sei, weil er dadurch keine hohe Grundstücksgewinnsteuer bezahlen müsse. Diese Aktenstücke machen deutlich, dass die Parteien den Kaufpreis aufgrund verschiedener Kriterien im Dialog untereinander festlegten. 3.2. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch aus- beutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder ver- sprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Vollmacht während der Haft unterschrieben. Sein Status als Häftling habe seine Fähigkeit zur selbständigen und kritischen Entscheidungsfindung

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 erheblich beeinträchtigt. Er habe ohne rechtlichen Beistand die Vollmacht unterzeichnet und sei unter familiärem Druck gestanden. Entsprechend habe er sich in einer Notlage bzw. Zwangslage befunden. Eine Zwangslage ist zu bejahen, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Die Zwangslage muss nur in der Vorstellung des Betroffenen bestehen, nicht aber objektiv gegeben sein (BSK StGB- WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 157 N. 9). Der Beschwerdeführer unterzeichnete die klar formulierte Vollmacht in Anwesenheit eines Notars, dem er bei Bedarf Fragen hätte stellen können. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weswegen die Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht auch nach der Hauptverhandlung des Beschwerdeführers hätte stattfinden können bzw. welche Umstände einen Vertragsabschluss – angeblich – im Eiltempo erfordert haben. Dass aus dem Status als Häftling generell eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit zu kritischem Denken resultiert, ist eine unbelegte Behauptung. Relevant ist einzig der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen. Der Notar, der ihn im Gefängnis aufgesucht hat, um ihm die Vollmacht zur Unterzeichnung vorzulegen, hat offenbar keine Beeinträchtigung festgestellt. Das Begleitschreiben von B.________ zum Kaufvertragsentwurf schildert detailliert alle Überlegungen der Parteien rund um die Festlegung des Kaufpreises und des Wohnrechts. Unter den geschildeten Umständen ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bei den Vertragsverhandlungen nicht in einer wesentlichen Schwächesituation oder gar in einer Zwangslage befunden hat. 3.3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbe- standsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestra- fung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnli- cher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a.bb; 106 IV 125 E. 3a). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die psychische Beeinflussung durch nahestehende Personen, verbunden mit dem Zeitdruck unmittelbar vor einer Urteilsverkündung bei ihm zu einem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Verhalten geführt haben, das nicht mehr als Ausdruck seines freien Willens interpretiert werden könne. Er sei in eine Situation gedrängt worden, in der er faktisch keine Wahl gehabt habe. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Aktenstücke (insbesondere die Vollmacht und das Begleitschreiben) kann festgestellt werden, dass die «psychische Beeinflussung durch nahestehende Personen» nicht ein Nötigungsmittel im Sinne einer «Androhung ernstlicher Nachteile» oder einer «Beschränkung der Handlungsfreiheit» des Beschwerdeführers nach Art. 181 StGB darstellt. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, weswegen das Rechtsgeschäft unbedingt im Eiltempo vor der Hauptverhandlung in seiner Strafsache abgeschlossen werden musste und weswegen ihm keine andere Handlungsoption offenstand. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Da er Strafantrag gestellt hat, hat er sich als Privatklägerschaft konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Privatklägerschaft hat darzulegen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil BGer 1B_45/2012 vom

8. Juni 2012 E. 4.3). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). Inwiefern dem Beschwerdeführer aus den angeblichen Straftaten privatrechtliche Ansprüche zustehen sollten, legt er weder dar noch ist dies ersichtlich. Die Abweisung der Beschwerde zieht ohnehin die Aussichtslosigkeit zivilrechtrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren nach sich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025 wird bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. September 2025/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin