opencaselaw.ch

502 2025 121

Freiburg · 2025-09-29 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. A.________ ist Koch und betreibt die B.________. In diesem Rahmen empfängt er auch Gäste an seinem Wohnort (u.a. act. 8018). B. Am 17. April 2025 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen A.________ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten vom 24. September 1991 (ÖGG; SGF 952.1). Die Hausdurchsuchung wurde am 27. April 2025 durchgeführt (act. 8087 f.). C. A.________ erhob am 7. Mai 2025 Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl. Er beantragt, dass dieser aufzuheben und festzustellen sei, dass die Hausdurchsuchung vom 27. April 2025 rechtswidrig war. Es sei festzustellen, dass sämtliche an der Hausdurchsuchung vom 27. April 2025 erhobenen Beweise sowie sämtliche gestützt darauf erhobenen Beweiserhebungen widerrechtlich und unverwertbar sind. Sie seien zu zerstören, subsidiär aus den Akten zu weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 26. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, unter Auflage der Kosten an A.________. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 ersuchte A.________ um Akteneinsicht, welche ihm am 16. Juni 2025 gewährt wurde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann davon abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwer- wiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Deutsch eingereicht, obwohl der Haus- durchsuchungsbefehl auf Französisch ergangen ist. Da es sich bei ihm um die beschuldigte Person handelt und der Staatsanwaltschaft dadurch kein schwerwiegender Nachteil erwächst, ist das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen.

E. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die Beschwerde vom 7. Mai 2025 wurde innert 10 Tagen seit der Hausdurchsuchung vom

27. April 2025 eingereicht. Sie enthält eine Begründung.

E. 2.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerde grundsätzlich unzulässig, wenn die betroffene Person ihre Rechte im Siegelungsverfahren geltend machen kann. Zwar ist es die primäre Aufgabe des Entsiegelungsrichters zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme entgegenstehen. Falls die betroffene Person neben Geheim- haltungsgründen auch noch andere akzessorische Einwände vorbringt, sind diese jedoch ebenfalls im Siegelungsverfahren zu prüfen. Dies gilt namentlich für akzessorische Rügen des fehlenden hinreichenden Tatverdachtes oder der mangelnden Untersuchungsrelevanz der erhobenen Auf- zeichnungen und Gegenstände bzw. für Fragen der Verhältnismässigkeit. Eine Gabelung des Rechtsweges ist zu vermeiden. Eine separate StPO-Beschwerde kommt somit nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützten Geheimhaltungs- interessen betreffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn keine Gegenstände beschlagnahmt wurden, da die betroffene Person hier ihre Rechte nicht im Siegelungsverfahren geltend machen kann (u.a. Urteile BGer 7B_950/2024, 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; 7B_253/2023 vom 31. August 2023 E. 3.2.1; 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4; je m.H.). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden keine Gegenstände beschlagnahmt (vgl. Polizeirapport vom 13. Mai 2025; act. 8087 ff.), womit der Beschwerdeführer seine Rechte nicht im Siegelungs- verfahren geltend machen kann. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Verfahrenssprache. Der Haus- durchsuchungsbefehl sei auf Französisch verfasst worden, obwohl Deutsch Verfahrenssprache sei. Er spreche kein Französisch, habe den Hausdurchsuchungsbefehl nicht verstanden und sich nicht dazu äussern können. Er sei der Polizei ausgeliefert gewesen und habe blind darauf vertrauen müssen, dass die Hausdurchsuchung mit rechten Dingen zu und her geht. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Heilung sei nicht möglich, da die Hausdurchsuchung bereits durchgeführt worden sei. Dies wäre bloss in Betracht gefallen, wenn der Befehl vor der Durch- suchung eröffnet worden wäre und hätte angefochten werden können. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass die Massnahme dem Beschwerdeführer, welcher gemäss den Ermittlern Französisch verstehe, und dessen Verteidiger – per Telefon – anlässlich der Intervention mündlich erklärt worden sei. Vor Ort hätten sich deutschsprechende Mitarbeiter der Kantonspolizei befunden. Eine erneute Eröffnung des Befehls in deutscher Sprache würde der Verfahrensbeschleunigung und dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8

E. 3.2 Unbestritten ist, dass das Verfahren auf Deutsch zu führen ist und kein Grund für eine Abweichung von dieser Regel besteht (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO; Art. 115 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 sowie Art. 118 Abs. 1 JG). Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht substantiiert, dass vor Ort deutschsprechende Polizisten anwesend waren und ihm sowie seinem Rechtsbeistand der Grund für die Hausdurch- suchung erklärt wurde (vgl. auch Polizeirapport vom 13. Mai 2025; act. 8088). Es liegt in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungsbefehle nicht vorgängig eröffnet und angefochten werden können. Der Beschwerdeführer hat den Hausdurchsuchungsbefehl frist- und formgerecht ange- fochten. Aus seiner Beschwerde geht hervor, dass er dessen Inhalt und Tragweite verstanden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, welcher Nachteil ihm entstanden sein soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Begründung des Hausdurchsuchungs- befehls sehr knapp ausgefallen sei und nicht wirklich Aufschluss darüber gebe, weshalb die Haus- durchsuchung durchgeführt wurde. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf den vorge- worfenen Sachverhalt. Es sei nicht erkennbar, welcher konkrete Straftatbestand ihm vorgeworfen werde und ob dieser erfüllt sei. Überlegungen, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, würden ebenfalls vergeblich gesucht. Eine Heilung sei nicht möglich, da es sich um eine schwere Verletzung handle. Die mangelhafte Begründung könne zwar durch die Behörde nachträglich ergänzt werden. Vorliegend komme dies nicht in Betracht, da die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Ausstellung des Befehls gar keinen Tatverdacht hatte und sich hierfür auf Erkenntnisse stützten müsste, die sie erst aufgrund der Hausdurchsuchung gewonnen habe. Dies würde eine unzulässige fishing expedition darstellen. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass aufgrund der Ausführungen des Amtes für Gewerbe- polizei ohne Zweifel ein Anfangsverdacht bestanden habe, welcher auf dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt sei (Verdacht auf Widerhandlung gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten). Aus dem Befehl gehe sodann hervor, an wen sich der Auftrag richtete (Polizei) und was durchsucht (Wohnort der beschuldigten Person) beziehungsweise gefunden (Beweise betreffend den Tatver- dacht) werden sollte. Der Durchsuchung seien mehrere Jahre verwaltungsrechtliche Verfahren vorangegangen, womit dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sei, aus welchem Grund die Massnahme angeordnet und durchgeführt worden sei.

E. 4.2 Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird, die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Auf- zeichnungen (Bst. a), den Zweck der Massnahme (Bst. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Bst. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenann- te "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Gemäss Art. 241 Abs. 2 Bst. b StPO ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Über- prüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteil BGer 1B_726/2012 vom

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8

26. Februar 2013 E. 5.2 m.H.). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (Urteil BGer 7B_1336/2024 vom 26. Mai 2025 E. 4.3.3 m.H.). Im Hinblick auf den Umstand, dass solche Verfügungen in der Regel rasch auszustellen sind, muss eine knappe Begründung ausreichen. Diese kann nachträglich durch die Behörde noch ergänzt werden, was auch im Beschwerdeverfahren möglich ist (Urteil KG FR 502 2021 29 vom

13. April 2021 E. 3.1 und 3.3 m.H.).

E. 4.3 Der angefochtene Befehl enthält sämtliche von Art. 241 Abs. 2 StPO genannten Elemente. So wird ausgeführt, dass der Wohnort des Beschwerdeführers von der Polizei zu durchsuchen ist, um festzustellen, ob strafbare Handlungen gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten begangen wurden. Es trifft zwar zu, dass die Begründung äusserst knapp ist. Allerdings sind dem Hausdurchsuchungs- befehl während mehrerer Jahre verwaltungsrechtliche Verfahren vorausgegangen. Namentlich wurden mit Zwischenverfügung des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 27. Oktober 2022 der Beschwerdeführer und seine Frau unter Strafandrohung angewiesen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen und die Nutzung der Räume für die Bewirtung von Gästegruppen während der Dauer des Baubewilligungsverfahrens einzustellen (act. 8045 ff.). Das Kantonsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 602 2022 232 vom 27. Juni 2023 ab (act. 8031 ff.). Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 wies der Staatsrat, Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor das Gesuch um ein Patent I für einen hotelähnlichen Betrieb, welches der Beschwerdeführer eingereicht hatte, ab und verbot die bisher ohne Patent ausgeübte Gewerbetätigkeit per sofort (act. 8051 ff.). Das Kantonsgericht wies auch die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 603 3023 109 + 110 vom 19. September 2023 ab, soweit darauf einzutreten war (act. 8019 ff.). Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt erteilte dem Beschwerde- führer und seiner Frau am 11. Juni 2024 eine Sonderbewilligung für die bereits vorgenommenen Umbauarbeiten zur Wohnraumerweiterung unter der Auflage, dass diese nur der privaten Wohn- nutzung dienen darf. Jede andere gewerbliche Nutzung, insbesondere die Führung eines Restaura- tionsgewerbes, wurde unter Strafandrohung ausgeschlossen (act. 8009 ff.). Mit Schreiben des Amtes für Gewerbepolizei vom 17. und 26. Juni 2024 wurde dem Beschwerde- führer mitgeteilt, dass sein Konzept einer Geschäftstätigkeit entspreche, die gemäss der Gesetz- gebung über die öffentlichen Gaststätten patentpflichtig sei (act. 8005 und 8008). Am 27. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Oberamtmann des Sensebezirks eine Baubewilligung erteilt, worin die Auflagen und Bedingungen der Sonderbewilligung vom

11. Juni 2024 als verbindlich erklärt wurden (act. 8079 f.). Unter diesen Umständen musste dem Beschwerdeführer ohne Weiteres klar sein, welche strafbaren Handlungen ihm vorgeworfen werden, wenn von Widerhandlungen gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten die Rede ist. Darüber hinaus wurde die Begründung mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2025 ergänzt. Daraus und aus den Akten geht zudem hervor, dass es sich nicht um eine unzulässige fishing expedition gehandelt hat (vgl. auch nachstehend E. 5). Spätestens nach Erhalt der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Akten wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich substantiiert mit dem Hausdurchsuchungsbefehl aus-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 einanderzusetzen, was er jedoch nicht getan hat. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung über deren Zweck hinausgegangen wäre. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Aus den Strafakten lasse sich kein Tatverdacht herleiten. Das einzige Aktenstück sei der Durchsuchungsbefehl. Nichts in den Akten weise auf irgendeine Straftat in den besagten Räumlichkeiten hin. Vermutlich habe die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl allein auf Betreiben der Polizei, welche eine Ermittlung aufgrund einer bei ihr eingegangenen Intervention führt, angeordnet. Die Hausdurchsuchung müsse grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Diese habe aufgrund der Akten zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Dies scheine hier nicht der Fall gewesen zu sein. Vermutlich habe die Polizei in eigener Regie Ermittlungen aufgenommen und sei, als sie dann die Hausdurchsuchung brauchte, kurz bei der Staatsanwaltschaft die entsprechende Unterschrift einholen gegangen, ohne dass diese die Voraus- setzungen geprüft habe. Mit dem Hausdurchsuchungsbefehl habe der Tatverdacht also erst begründet werden sollen. Dies ergebe sich auch aus dem Durchsuchungsbefehl, da das Ziel der Durchsuchung offenbar die Entdeckung strafbaren Verhaltens gewesen sei («Découvrir des activités punissables»). Es handle sich damit um eine unzulässige Beweisausforschung, eine sog. fishing expedition. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass einem Durchsuchungsbefehl bekanntlich keine schrift- liche Rapportierung durch die Ermittler vorausgehe. Die Staatsanwaltschaft werde über die polizei- lichen Vorermittlungen informiert (oft mündlich, vorliegend per E-Mail) und entscheide aufgrund dessen, ob ein Strafverfahren eröffnet und gegebenenfalls Befehle erstellt werden. Es könne nicht beanstandet werden, dass die Akten vor der Rapportierung keine Unterlagen enthalten.

E. 5.2 Zwangsmassnahmen – zu welchen auch die Hausdurchsuchung gehört – können nur ergriffen werden, wenn namentlich ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmass- nahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2 und 3.4; 141 IV 87 E. 1.3.1; je m.H.)

E. 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Gewerbepolizei mit E-Mail vom 17. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft um die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls ersuchte, da sie mehrere Anzeigen erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer einer Geschäftstätigkeit nachgehe, ohne über ein entsprechendes Patent zu verfügen. Gemäss den Open Source Informationen würden diese Anzeigen als wahr erscheinen. Sie hätten einen Hinweis erhalten, dass am 27. April 2025 eine Gruppe für das Mittagessen zum Beschwerdeführer gehen wird, weshalb sie an diesem Mittag eine Kontrolle durchführen wollen (act. 5000 f.). Dem Polizeirapport vom 19. Mai 2025 kann zudem entnommen werden, dass die Gewerbepolizei die verfügbaren OSINT-Informationen (Open Source Intelligence) geprüft hatte, die bestätigt hätten,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dass die Gaststätte ohne Patent betrieben wird. So seien mehrere Gästekommentare nur einige Monate alt gewesen und hätten Fotos gezeigt, auf denen für den Empfang von Gästen eingerichtete Räumlichkeiten zu sehen gewesen seien. Die Fotos würden belegen, dass es sich nicht um eine Wohnstätte handelte (act. 8003 f.). In den Akten befinden sich die entsprechenden Auszüge aus dem Internet (act. 8081 ff.). Aufgrund dieser Akten bestand im Zeitpunkt des Hausdurchsuchungsbefehls ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht. Daran ändert der Wortlaut des Hausdurchsuchungsbefehls nichts. Dem Beschwerdeführer wurden die Akten am 16. Juni 2025 zur Einsichtnahme zugestellt. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerde- führer erwachsen sein soll, indem die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Anordnung der Haus- durchsuchung noch nicht über die kompletten Akten verfügte. Die erhobenen Beweismittel sind demnach verwertbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Polizei die Hausdurchsuchung auch gestützt auf Art. 7 Abs. 3 ÖGG, wonach die Kantonspolizei berechtigt ist, jederzeit die öffentlichen Gaststätten und deren Nebenräume zu inspizieren, hätte durchführen können.

E. 6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, sodass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. September 2025/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 121 Urteil vom 29. September 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 ff. StPO), Verfahrenssprache (Art. 115 ff. JG) Beschwerde vom 7. Mai 2025 gegen den Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ ist Koch und betreibt die B.________. In diesem Rahmen empfängt er auch Gäste an seinem Wohnort (u.a. act. 8018). B. Am 17. April 2025 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen A.________ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten vom 24. September 1991 (ÖGG; SGF 952.1). Die Hausdurchsuchung wurde am 27. April 2025 durchgeführt (act. 8087 f.). C. A.________ erhob am 7. Mai 2025 Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl. Er beantragt, dass dieser aufzuheben und festzustellen sei, dass die Hausdurchsuchung vom 27. April 2025 rechtswidrig war. Es sei festzustellen, dass sämtliche an der Hausdurchsuchung vom 27. April 2025 erhobenen Beweise sowie sämtliche gestützt darauf erhobenen Beweiserhebungen widerrechtlich und unverwertbar sind. Sie seien zu zerstören, subsidiär aus den Akten zu weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 26. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, unter Auflage der Kosten an A.________. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 ersuchte A.________ um Akteneinsicht, welche ihm am 16. Juni 2025 gewährt wurde. Erwägungen 1. 1.1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann davon abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwer- wiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Deutsch eingereicht, obwohl der Haus- durchsuchungsbefehl auf Französisch ergangen ist. Da es sich bei ihm um die beschuldigte Person handelt und der Staatsanwaltschaft dadurch kein schwerwiegender Nachteil erwächst, ist das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die Beschwerde vom 7. Mai 2025 wurde innert 10 Tagen seit der Hausdurchsuchung vom

27. April 2025 eingereicht. Sie enthält eine Begründung. 2.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerde grundsätzlich unzulässig, wenn die betroffene Person ihre Rechte im Siegelungsverfahren geltend machen kann. Zwar ist es die primäre Aufgabe des Entsiegelungsrichters zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme entgegenstehen. Falls die betroffene Person neben Geheim- haltungsgründen auch noch andere akzessorische Einwände vorbringt, sind diese jedoch ebenfalls im Siegelungsverfahren zu prüfen. Dies gilt namentlich für akzessorische Rügen des fehlenden hinreichenden Tatverdachtes oder der mangelnden Untersuchungsrelevanz der erhobenen Auf- zeichnungen und Gegenstände bzw. für Fragen der Verhältnismässigkeit. Eine Gabelung des Rechtsweges ist zu vermeiden. Eine separate StPO-Beschwerde kommt somit nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keinerlei rechtlich geschützten Geheimhaltungs- interessen betreffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn keine Gegenstände beschlagnahmt wurden, da die betroffene Person hier ihre Rechte nicht im Siegelungsverfahren geltend machen kann (u.a. Urteile BGer 7B_950/2024, 7B_976/2024 vom 15. November 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; 7B_253/2023 vom 31. August 2023 E. 3.2.1; 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4; je m.H.). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden keine Gegenstände beschlagnahmt (vgl. Polizeirapport vom 13. Mai 2025; act. 8087 ff.), womit der Beschwerdeführer seine Rechte nicht im Siegelungs- verfahren geltend machen kann. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Verfahrenssprache. Der Haus- durchsuchungsbefehl sei auf Französisch verfasst worden, obwohl Deutsch Verfahrenssprache sei. Er spreche kein Französisch, habe den Hausdurchsuchungsbefehl nicht verstanden und sich nicht dazu äussern können. Er sei der Polizei ausgeliefert gewesen und habe blind darauf vertrauen müssen, dass die Hausdurchsuchung mit rechten Dingen zu und her geht. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Eine Heilung sei nicht möglich, da die Hausdurchsuchung bereits durchgeführt worden sei. Dies wäre bloss in Betracht gefallen, wenn der Befehl vor der Durch- suchung eröffnet worden wäre und hätte angefochten werden können. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass die Massnahme dem Beschwerdeführer, welcher gemäss den Ermittlern Französisch verstehe, und dessen Verteidiger – per Telefon – anlässlich der Intervention mündlich erklärt worden sei. Vor Ort hätten sich deutschsprechende Mitarbeiter der Kantonspolizei befunden. Eine erneute Eröffnung des Befehls in deutscher Sprache würde der Verfahrensbeschleunigung und dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3.2. Unbestritten ist, dass das Verfahren auf Deutsch zu führen ist und kein Grund für eine Abweichung von dieser Regel besteht (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO; Art. 115 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 sowie Art. 118 Abs. 1 JG). Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht substantiiert, dass vor Ort deutschsprechende Polizisten anwesend waren und ihm sowie seinem Rechtsbeistand der Grund für die Hausdurch- suchung erklärt wurde (vgl. auch Polizeirapport vom 13. Mai 2025; act. 8088). Es liegt in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungsbefehle nicht vorgängig eröffnet und angefochten werden können. Der Beschwerdeführer hat den Hausdurchsuchungsbefehl frist- und formgerecht ange- fochten. Aus seiner Beschwerde geht hervor, dass er dessen Inhalt und Tragweite verstanden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, welcher Nachteil ihm entstanden sein soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Begründung des Hausdurchsuchungs- befehls sehr knapp ausgefallen sei und nicht wirklich Aufschluss darüber gebe, weshalb die Haus- durchsuchung durchgeführt wurde. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf den vorge- worfenen Sachverhalt. Es sei nicht erkennbar, welcher konkrete Straftatbestand ihm vorgeworfen werde und ob dieser erfüllt sei. Überlegungen, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, würden ebenfalls vergeblich gesucht. Eine Heilung sei nicht möglich, da es sich um eine schwere Verletzung handle. Die mangelhafte Begründung könne zwar durch die Behörde nachträglich ergänzt werden. Vorliegend komme dies nicht in Betracht, da die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Ausstellung des Befehls gar keinen Tatverdacht hatte und sich hierfür auf Erkenntnisse stützten müsste, die sie erst aufgrund der Hausdurchsuchung gewonnen habe. Dies würde eine unzulässige fishing expedition darstellen. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass aufgrund der Ausführungen des Amtes für Gewerbe- polizei ohne Zweifel ein Anfangsverdacht bestanden habe, welcher auf dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt sei (Verdacht auf Widerhandlung gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten). Aus dem Befehl gehe sodann hervor, an wen sich der Auftrag richtete (Polizei) und was durchsucht (Wohnort der beschuldigten Person) beziehungsweise gefunden (Beweise betreffend den Tatver- dacht) werden sollte. Der Durchsuchung seien mehrere Jahre verwaltungsrechtliche Verfahren vorangegangen, womit dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sei, aus welchem Grund die Massnahme angeordnet und durchgeführt worden sei. 4.2. Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird, die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Auf- zeichnungen (Bst. a), den Zweck der Massnahme (Bst. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Bst. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenann- te "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Gemäss Art. 241 Abs. 2 Bst. b StPO ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Über- prüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteil BGer 1B_726/2012 vom

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8

26. Februar 2013 E. 5.2 m.H.). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (Urteil BGer 7B_1336/2024 vom 26. Mai 2025 E. 4.3.3 m.H.). Im Hinblick auf den Umstand, dass solche Verfügungen in der Regel rasch auszustellen sind, muss eine knappe Begründung ausreichen. Diese kann nachträglich durch die Behörde noch ergänzt werden, was auch im Beschwerdeverfahren möglich ist (Urteil KG FR 502 2021 29 vom

13. April 2021 E. 3.1 und 3.3 m.H.). 4.3. Der angefochtene Befehl enthält sämtliche von Art. 241 Abs. 2 StPO genannten Elemente. So wird ausgeführt, dass der Wohnort des Beschwerdeführers von der Polizei zu durchsuchen ist, um festzustellen, ob strafbare Handlungen gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten begangen wurden. Es trifft zwar zu, dass die Begründung äusserst knapp ist. Allerdings sind dem Hausdurchsuchungs- befehl während mehrerer Jahre verwaltungsrechtliche Verfahren vorausgegangen. Namentlich wurden mit Zwischenverfügung des Oberamtmannes des Sensebezirks vom 27. Oktober 2022 der Beschwerdeführer und seine Frau unter Strafandrohung angewiesen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen und die Nutzung der Räume für die Bewirtung von Gästegruppen während der Dauer des Baubewilligungsverfahrens einzustellen (act. 8045 ff.). Das Kantonsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 602 2022 232 vom 27. Juni 2023 ab (act. 8031 ff.). Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 wies der Staatsrat, Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor das Gesuch um ein Patent I für einen hotelähnlichen Betrieb, welches der Beschwerdeführer eingereicht hatte, ab und verbot die bisher ohne Patent ausgeübte Gewerbetätigkeit per sofort (act. 8051 ff.). Das Kantonsgericht wies auch die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 603 3023 109 + 110 vom 19. September 2023 ab, soweit darauf einzutreten war (act. 8019 ff.). Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt erteilte dem Beschwerde- führer und seiner Frau am 11. Juni 2024 eine Sonderbewilligung für die bereits vorgenommenen Umbauarbeiten zur Wohnraumerweiterung unter der Auflage, dass diese nur der privaten Wohn- nutzung dienen darf. Jede andere gewerbliche Nutzung, insbesondere die Führung eines Restaura- tionsgewerbes, wurde unter Strafandrohung ausgeschlossen (act. 8009 ff.). Mit Schreiben des Amtes für Gewerbepolizei vom 17. und 26. Juni 2024 wurde dem Beschwerde- führer mitgeteilt, dass sein Konzept einer Geschäftstätigkeit entspreche, die gemäss der Gesetz- gebung über die öffentlichen Gaststätten patentpflichtig sei (act. 8005 und 8008). Am 27. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer vom Oberamtmann des Sensebezirks eine Baubewilligung erteilt, worin die Auflagen und Bedingungen der Sonderbewilligung vom

11. Juni 2024 als verbindlich erklärt wurden (act. 8079 f.). Unter diesen Umständen musste dem Beschwerdeführer ohne Weiteres klar sein, welche strafbaren Handlungen ihm vorgeworfen werden, wenn von Widerhandlungen gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten die Rede ist. Darüber hinaus wurde die Begründung mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2025 ergänzt. Daraus und aus den Akten geht zudem hervor, dass es sich nicht um eine unzulässige fishing expedition gehandelt hat (vgl. auch nachstehend E. 5). Spätestens nach Erhalt der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Akten wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich substantiiert mit dem Hausdurchsuchungsbefehl aus-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 einanderzusetzen, was er jedoch nicht getan hat. Er behauptet auch nicht substantiiert, dass die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung über deren Zweck hinausgegangen wäre. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Aus den Strafakten lasse sich kein Tatverdacht herleiten. Das einzige Aktenstück sei der Durchsuchungsbefehl. Nichts in den Akten weise auf irgendeine Straftat in den besagten Räumlichkeiten hin. Vermutlich habe die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl allein auf Betreiben der Polizei, welche eine Ermittlung aufgrund einer bei ihr eingegangenen Intervention führt, angeordnet. Die Hausdurchsuchung müsse grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Diese habe aufgrund der Akten zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Dies scheine hier nicht der Fall gewesen zu sein. Vermutlich habe die Polizei in eigener Regie Ermittlungen aufgenommen und sei, als sie dann die Hausdurchsuchung brauchte, kurz bei der Staatsanwaltschaft die entsprechende Unterschrift einholen gegangen, ohne dass diese die Voraus- setzungen geprüft habe. Mit dem Hausdurchsuchungsbefehl habe der Tatverdacht also erst begründet werden sollen. Dies ergebe sich auch aus dem Durchsuchungsbefehl, da das Ziel der Durchsuchung offenbar die Entdeckung strafbaren Verhaltens gewesen sei («Découvrir des activités punissables»). Es handle sich damit um eine unzulässige Beweisausforschung, eine sog. fishing expedition. Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass einem Durchsuchungsbefehl bekanntlich keine schrift- liche Rapportierung durch die Ermittler vorausgehe. Die Staatsanwaltschaft werde über die polizei- lichen Vorermittlungen informiert (oft mündlich, vorliegend per E-Mail) und entscheide aufgrund dessen, ob ein Strafverfahren eröffnet und gegebenenfalls Befehle erstellt werden. Es könne nicht beanstandet werden, dass die Akten vor der Rapportierung keine Unterlagen enthalten. 5.2. Zwangsmassnahmen – zu welchen auch die Hausdurchsuchung gehört – können nur ergriffen werden, wenn namentlich ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmass- nahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2 und 3.4; 141 IV 87 E. 1.3.1; je m.H.) 5.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Gewerbepolizei mit E-Mail vom 17. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft um die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls ersuchte, da sie mehrere Anzeigen erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer einer Geschäftstätigkeit nachgehe, ohne über ein entsprechendes Patent zu verfügen. Gemäss den Open Source Informationen würden diese Anzeigen als wahr erscheinen. Sie hätten einen Hinweis erhalten, dass am 27. April 2025 eine Gruppe für das Mittagessen zum Beschwerdeführer gehen wird, weshalb sie an diesem Mittag eine Kontrolle durchführen wollen (act. 5000 f.). Dem Polizeirapport vom 19. Mai 2025 kann zudem entnommen werden, dass die Gewerbepolizei die verfügbaren OSINT-Informationen (Open Source Intelligence) geprüft hatte, die bestätigt hätten,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dass die Gaststätte ohne Patent betrieben wird. So seien mehrere Gästekommentare nur einige Monate alt gewesen und hätten Fotos gezeigt, auf denen für den Empfang von Gästen eingerichtete Räumlichkeiten zu sehen gewesen seien. Die Fotos würden belegen, dass es sich nicht um eine Wohnstätte handelte (act. 8003 f.). In den Akten befinden sich die entsprechenden Auszüge aus dem Internet (act. 8081 ff.). Aufgrund dieser Akten bestand im Zeitpunkt des Hausdurchsuchungsbefehls ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht. Daran ändert der Wortlaut des Hausdurchsuchungsbefehls nichts. Dem Beschwerdeführer wurden die Akten am 16. Juni 2025 zur Einsichtnahme zugestellt. Er setzt sich jedoch nicht damit auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerde- führer erwachsen sein soll, indem die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Anordnung der Haus- durchsuchung noch nicht über die kompletten Akten verfügte. Die erhobenen Beweismittel sind demnach verwertbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Polizei die Hausdurchsuchung auch gestützt auf Art. 7 Abs. 3 ÖGG, wonach die Kantonspolizei berechtigt ist, jederzeit die öffentlichen Gaststätten und deren Nebenräume zu inspizieren, hätte durchführen können. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, sodass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. September 2025/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin