opencaselaw.ch

502 2024 280

Freiburg · 2024-11-18 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)

Sachverhalt

A. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 26. März 2020 wegen übler Nachrede, Verleumdung und falschem ärztlichem Zeugnis zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen (501 2018 210). Teil der Strafakten bildete namentlich ein Gut- achten vom 15. März 2016 von Dr. med. B.________ betreffend von der Gesuchstellerin ausgestellte ärztliche Berichte und Zeugnisse. B. Am 5. und 8. April 2024 (Eingangsstempel) reichte die Gesuchstellerin bei der Staats- anwaltschaft C.________ Strafklage und -anzeige wegen falschem Gutachten gegen Dr. med. B.________ ein. Diese habe in ihrer Eigenschaft als Sachverständige im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens ein falsches Sachverständigengutachten erstellt. C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 3. Mai 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft C.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) um Übernahme des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach, übernahm das Verfahren (D 24 658) mit Verfügung vom 6. September 2024. D. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 teilte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft mit, dass sie mit dem Gerichtsstand Freiburg nicht einverstanden sei. Die Behörden des Kantons D.________ seien zuständig. Sie lehne zudem die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg, namentlich sämtliche Staatsanwälte, als befangen ab, da sie weisungsgebunden gegenüber dem General- staatsanwalt Fabien Gasser seien. Dieser sei aus verschiedenen Gründen befangen. Am 31. Oktober 2024 leitete Staatsanwältin Dieu-Bach das Schreiben vom 1. Oktober 2024 als Ausstandsgesuch gegen sie an das Kantonsgericht weiter. Sie nahm dazu Stellung und schloss auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2.1 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass vorliegend sämtliche Staats- anwältinnen und Staatsanwälte aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber dem General-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 staatsanwalt Fabien Gasser befangen seien. Dieser habe im Strafverfahren täuschend erklärt, eine Gutachterin ausserhalb des Kantons Freiburg zur Prüfung der ärztlichen Berichte und Zeugnisse der Gesuchstellerin gewählt zu haben; tatsächlich jedoch habe Dr. med. B.________ zusammen mit ihm Einsitz in einer kantonalen Kommission gehabt. Darüber hinaus habe er in seiner informellen Voranfrage an die mögliche Gutachterin per Mail ein Narrativ gesetzt, das nicht den Tatsachen entsprochen und das die Gutachterin in der Folge einfach übernommen habe. Damit begnügt sich die Gesuchstellerin jedoch mit pauschalen Vorwürfen gegen die Organisation und Struktur der Strafverfolgungsbehörden, ohne betreffend die das Verfahren führende Staatsan- wältin Dieu-Bach Ausstandsgründe geltend zu machen. Eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Generalstaatsanwalt, wie sie die Gesuchstellerin behauptet, besteht jedenfalls nicht, teilt dieser doch in der Hauptsache lediglich die Angelegenheiten den anderen Staatsanwältinnen und Staats- anwälten zu (vgl. zu den Aufgaben des Generalstaatsanwalts Art. 67 JG, namentlich dessen Abs. 2). Allein aus diesem Umstand der Zuteilung der Geschäfte kann jedoch offensichtlich keine Wei- sungsgebundenheit abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne bereits Urteil BGer 7B_173/2023 vom

15. März 2024 E. 2.4). Zudem sind sämtliche Staatsanwälte bereits gemäss Gesetz einander gleichgestellt (Art. 70 Abs. 1 JG). Sie leiten die ihnen zugeteilten Verfahren selbständig (vgl. bereits Art. 69 Abs. 1 JG). Insofern kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie eine Befan- genheit von Staatsanwältin Dieu-Bach aufgrund einer Weisungsgebundenheit gegenüber dem Generalstaatsanwalt geltend macht. Auch über die behauptete Weisungsgebundenheit hinaus sind weder Gründe ersichtlich noch zeigt die Gesuchstellerin solche auf, die auf eine Befangenheit der Staatsanwältin deuten würden. Auch wenn somit auf das Ausstandsgesuch eingetreten wird, ist es aus diesen Gründen offen- sichtlich abzuweisen.

E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. November 2024/tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 280 Urteil vom 18. November 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Gesuchstellerin gegen Christiana DIEU-BACH, Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 1. Oktober 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 26. März 2020 wegen übler Nachrede, Verleumdung und falschem ärztlichem Zeugnis zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen (501 2018 210). Teil der Strafakten bildete namentlich ein Gut- achten vom 15. März 2016 von Dr. med. B.________ betreffend von der Gesuchstellerin ausgestellte ärztliche Berichte und Zeugnisse. B. Am 5. und 8. April 2024 (Eingangsstempel) reichte die Gesuchstellerin bei der Staats- anwaltschaft C.________ Strafklage und -anzeige wegen falschem Gutachten gegen Dr. med. B.________ ein. Diese habe in ihrer Eigenschaft als Sachverständige im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens ein falsches Sachverständigengutachten erstellt. C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 3. Mai 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft C.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) um Übernahme des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach, übernahm das Verfahren (D 24 658) mit Verfügung vom 6. September 2024. D. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 teilte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft mit, dass sie mit dem Gerichtsstand Freiburg nicht einverstanden sei. Die Behörden des Kantons D.________ seien zuständig. Sie lehne zudem die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg, namentlich sämtliche Staatsanwälte, als befangen ab, da sie weisungsgebunden gegenüber dem General- staatsanwalt Fabien Gasser seien. Dieser sei aus verschiedenen Gründen befangen. Am 31. Oktober 2024 leitete Staatsanwältin Dieu-Bach das Schreiben vom 1. Oktober 2024 als Ausstandsgesuch gegen sie an das Kantonsgericht weiter. Sie nahm dazu Stellung und schloss auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbe- hörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO ab- stützt, widersetzt. 1.2. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 1.3. 1.3.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist grundsätzlich nicht zulässig. Wartet die Partei zwei Wochen zu, ist das Ausstandsgesuch verspätet (u.a. Urteile BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3). Das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen ist allerdings dann unbeachtlich, wenn der Aus- standsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist (Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3 m.H.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. nachstehend E. 2). 1.3.2. Vorliegend datiert die Verfügung, in der die Gesuchstellerin erstmals Kenntnis von der Übernahme des Verfahrens durch die Freiburger Strafverfolgungsbehörden und der Einsetzung von Staatsanwältin Dieu-Bach erlangte, vom 6. September 2024. Diese Verfügung wurde der Staats- anwaltschaft C.________ per A-Post zugestellt. Weiter ist der Verfügung zu entnehmen, dass eine Zustellung auch an die Gesuchstellerin erfolgen soll, wobei die Zustellart nicht ausgewiesen wird. Das Zustelldatum lässt sich den amtlichen Akten zwar nicht entnehmen, ein entsprechender Zustell- nachweis fehlt. Die Gesuchstellerin stellte ihr Ausstandsgesuch, in dem sie sich auf die Übernahme- verfügung vom 6. September 2024 bezieht, jedoch erst am 1. Oktober 2024 und damit mehr als drei Wochen nach Ausstellung derselben. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Grundlagen bestehen für das Kantonsgericht auch ohne Nachweis des exakten Zustelldatums klare Anzeichen dafür, dass das Gesuch als verspätet zu betrachten ist. Selbst wenn zugunsten der Gesuchstellerin von einer langen Zustelldauer von einer Woche ausgegangen würde, verblieben immer noch zwei Wochen bis zu ihrem Ausstandsgesuch. Sie legt denn auch nicht dar, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, bereits früher ein Ausstandsgesuch zu stellen. Ein Grund hierfür ist nicht ersicht- lich, ist die Verfügung vom 6. September 2024 doch bloss eine halbe Seite lang und der angebliche Ausstandsgrund ohne Weiteres erkennbar. Der Gesuchstellerin war dieser somit unmittelbar nach Erhalt der Parteimitteilung bekannt. Ihr Ausstandsgesuch beschränkt sich darüber hinaus auf zwei Seiten und stellte somit kaum Aufwand dar. Die Frage der rechtzeitigen Einreichung kann aber letztlich offengelassen werden, da das Gesuch selbst bei rechtzeitiger Einreichung abzuweisen ist (vgl. E. 2 sogleich). 2. 2.1. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). 2.2. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass vorliegend sämtliche Staats- anwältinnen und Staatsanwälte aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit gegenüber dem General-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 staatsanwalt Fabien Gasser befangen seien. Dieser habe im Strafverfahren täuschend erklärt, eine Gutachterin ausserhalb des Kantons Freiburg zur Prüfung der ärztlichen Berichte und Zeugnisse der Gesuchstellerin gewählt zu haben; tatsächlich jedoch habe Dr. med. B.________ zusammen mit ihm Einsitz in einer kantonalen Kommission gehabt. Darüber hinaus habe er in seiner informellen Voranfrage an die mögliche Gutachterin per Mail ein Narrativ gesetzt, das nicht den Tatsachen entsprochen und das die Gutachterin in der Folge einfach übernommen habe. Damit begnügt sich die Gesuchstellerin jedoch mit pauschalen Vorwürfen gegen die Organisation und Struktur der Strafverfolgungsbehörden, ohne betreffend die das Verfahren führende Staatsan- wältin Dieu-Bach Ausstandsgründe geltend zu machen. Eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Generalstaatsanwalt, wie sie die Gesuchstellerin behauptet, besteht jedenfalls nicht, teilt dieser doch in der Hauptsache lediglich die Angelegenheiten den anderen Staatsanwältinnen und Staats- anwälten zu (vgl. zu den Aufgaben des Generalstaatsanwalts Art. 67 JG, namentlich dessen Abs. 2). Allein aus diesem Umstand der Zuteilung der Geschäfte kann jedoch offensichtlich keine Wei- sungsgebundenheit abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne bereits Urteil BGer 7B_173/2023 vom

15. März 2024 E. 2.4). Zudem sind sämtliche Staatsanwälte bereits gemäss Gesetz einander gleichgestellt (Art. 70 Abs. 1 JG). Sie leiten die ihnen zugeteilten Verfahren selbständig (vgl. bereits Art. 69 Abs. 1 JG). Insofern kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, wenn sie eine Befan- genheit von Staatsanwältin Dieu-Bach aufgrund einer Weisungsgebundenheit gegenüber dem Generalstaatsanwalt geltend macht. Auch über die behauptete Weisungsgebundenheit hinaus sind weder Gründe ersichtlich noch zeigt die Gesuchstellerin solche auf, die auf eine Befangenheit der Staatsanwältin deuten würden. Auch wenn somit auf das Ausstandsgesuch eingetreten wird, ist es aus diesen Gründen offen- sichtlich abzuweisen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. November 2024/tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber