opencaselaw.ch

502 2023 274

Freiburg · 2024-03-21 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. Am 6. Juli 2023 reichte A.________ Strafantrag gegen B.________ und C.________, subsidi- är gegen die D.________ AG, wegen Hausfriedensbruchs ein. Er machte geltend, dass sich am

14. April 2023 zwei Arbeiter der Firma D.________ AG und zeitweise auch B.________ an zwei Stellen an den Kanalschächten auf seiner Parzelle zu schaffen gemacht hätten (act. 2000 ff.). B.________ und C.________ nahmen zu den Vorwürfen am 26. Juli 2023 schriftlich Stellung (act. 2017 ff.). Am 11. September 2023 wurden B.________ und C.________ polizeilich einvernommen (act. 2011 ff.). B. Am 14. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. November 2023 (Postaufgabe) Beschwer- de. Er beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzu- weisen sei, ein Verfahren zu eröffnen. Dabei solle insbesondere geklärt werden, ob die Arbeiter der Firma D.________ AG und B.________ seine Parzelle zu Recht oder unrechtmässig betreten haben und ob B.________ rechtmässig gehandelt hat, indem er in vollem Wissen der Grenzziehung zwischen den beiden freundnachbarschaftlichen Parzellen der Firma D.________ AG den Auftrag erteilt hat, Revisionsarbeiten an Abwasserschächten auf seiner Parzelle vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 13. Dezember 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. B.________ und C.________ nahmen am 12. Februar 2024 Stellung und schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A.________ replizierte am 19. Februar 2024. Die Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs setzte B.________ und C.________ am 21. Februar 2024 Frist zur Einreichung einer allfälligen Duplik. Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdefüh- rer zugestellt wurde. So oder anders gilt die Beschwerde vom 23. November 2023 gegen die Verfü- gung vom 14. November 2023 als fristgerecht erfolgt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs.

E. 1.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angebliche Straftat betroffen, womit er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

E. 1.3 Gemäss Art. 388 Abs. 2 Bst. c StPO entscheidet die Verfahrensleitung der Rechtsmittelin- stanz über das Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel. Das Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sollte jedoch nur in extremen oder eindeutigen Fällen bejaht werden (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBI 2019 6697, 6770). Art. 388 Abs. 2 Bst. c StPO ist allerdings erst seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und vorliegend nicht anwendbar, da der Entscheid vor dessen Inkrafttreten am 14. November 2023 gefällt wurde (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegner machen geltend, dass sich die Parteien seit mehreren Jahren im Streit über das Bauprojekt des Beschwerdeführers befinden und ein diesbezügliches Verfahren derzeit vor Bundesgericht hängig sei. Der Beschwerdeführer sei vor dem Kantonsgericht unterlegen und seine Bauarbeiten seien eingestellt worden. Es sei daher zu befürchten, dass das vorliegende Verfahren auf schikanösen Motiven beruhe (vgl. act. 2001). Die Frage nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 und eines allfälligen Rechtsmissbrauchs kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.

E. 1.4 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzu- setzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. Nicht klar ist, ob sich die Beschwerde auch gegen C.________ richtet. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch nicht mit der Erwägung der Staatsanwaltschaft auseinander, dass nicht geltend gemacht werde, C.________ habe sich auf das Grundstück begeben, womit eine mögliche Straf- barkeit ihrerseits von vornherein wegfalle. Auf die Beschwerde ist somit betreffend C.________ nicht einzutreten, sofern sich die Beschwerde auch gegen sie richten sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich ebenso wenig damit auseinander, dass er keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt habe. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit er geltend machen will, dass unerlaubte Arbeiten ausgeführt worden seien.

E. 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.6 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8

E. 2 September 2020 E. 2.2; je m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materi- ellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsan- waltschaft gehe mit keinem Wort auf die subsidiäre Klage gegen die Arbeiter der Firma D.________ AG ein.

E. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1B_242/2020 vom

E. 2.3 Es trifft zwar zu, dass die Arbeiter im Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt werden. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung jedoch namentlich, dass der Beschwerdeführer den Arbeitern nicht mitgeteilt habe, dass er die Arbeiten sowie das Betreten seines Grundstückes nicht dulde (E. 2). Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, was er auch getan hat (Ziff. 3 der Beschwerde). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt Strafantrag gegen die beiden Arbeiter der D.________ AG gestellt hat, richtete sich doch der Strafantrag vom

E. 6 Juli 2023 subsidiär gegen die D.________ AG bzw. gegen E.________, Verwaltungsratsmitglied der D.________ AG (vgl. S. 1 und 3 des Strafantrags, act. 2002). Die Frage kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, dass E.________ sein Grundstück betreten habe und zeigt auch sonst nicht auf, inwiefern sich E.________ des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht haben soll. 3. 3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel- raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, dass entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft sein Grundstück umfriedet sei, womit ein Hausfriedensbruch vorliege. Der Beschwerdegegner ist hingegen der Ansicht, dass eine Dienstbarkeit bestehe. Ausserdem sei der Wille des Beschwerdeführers, sein Grundstück einzuzäunen, in keiner Weise erkennbar gewe- sen. Er sei vom Beschwerdeführer nicht darüber informiert worden, dass dieser nicht möchte, dass das Grundstück betreten wird, und der Bauzaun reiche nicht aus, um diesen entgegengesetzten Willen zu manifestieren. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Dienstbarkeit. 3.3. Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1 m.H.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ein zu einem Haus gehörender Platz, Hof oder Garten ist nur geschützt, wenn er umfriedet ist. Dies bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 m.H.). Geschützt ist auch der Werkplatz. Dieser muss weder unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfriedet sein (BGE 104 IV 256). In der herrschenden Lehre wird jedoch verlangt, dass die Abgren- zung des Werkplatzes von der Umgebung für jedermann klar erkennbar sein muss, denn Dritte müssten wahrnehmen können, dass es einen Berechtigten gebe, der hinsichtlich seines Hausrechts einen Willen ausübe (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N. 17; STOUDMANN, in Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 186 N. 7). Der Täter muss unrechtmässig handeln. Dies setzt voraus, dass sich der Täter dem Willen des Inhabers des Hausrechts widersetzt; die Widerrechtlichkeit fehlt, wenn der Berechtigte einwilligt oder wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (BGE 83 IV 154 E. 1; Urteil BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1). Gemäss Art. 691 Abs. 1 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen vollständige Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist (Art. 691 Abs. 2 ZGB; Urteil BGer 5A_62/2023 vom 17. April 2023 E. 3), was im Kanton Freiburg nicht der Fall ist (vgl. Art. 50 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

E. 10 Februar 2012 [EGZGB; SR 210.1]). Bei Legalservituten (wie dem Durchleitungsrecht) besteht von Gesetzes wegen Anspruch auf Errichtung einer Dienstbarkeit. Der in Anspruch genommene Grundeigentümer ist verpflichtet, mit dem Anspruchsberechtigten einen Vertrag über die Begrün- dung einer Durchleitungsdienstbarkeit abzuschliessen. Kommt er der Verpflichtung nicht freiwillig nach, wird diese durch ein gerichtliches Urteil ersetzt. Der gültig abgeschlossene Dienstbarkeitsver- trag oder das Urteil sind konstitutiv; sie bringen die Dienstbarkeit unmittelbar zum Entstehen. Ein Grundbucheintrag ist insoweit nicht erforderlich. Doch kann der Berechtigte die Eintragung auf seine Kosten verlangen (Art. 691 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_62/2023 vom 17. April 2023 E. 3 m.H.). Die Durchleitungsdienstbarkeit befugt den Berechtigten dazu, auf dem belasteten Grundstück alle jene Handlungen vorzunehmen, welche für die zweckmässige Ausübung der Durchleitung erforder- lich sind (Betreten, allenfalls Befahren des belasteten Grundstücks, z.B. um die Leitung zu erstellen, zu kontrollieren und zu reparieren). Er hat dies in schonender Weise zu tun (vgl. Art. 737 Abs. 2 ZGB) und dabei auf die Interessen des belasteten Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (vgl. Art. 737 Abs. 3 ZGB; REY/STREBEL, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 691 N. 30; GÖKSU, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 691 ZGB N. 12; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, in Zürcher Kommentar, 1977, Art. 691 ZGB N. 10; MEIER-HAYOZ, in Berner Kommentar, ZGB, 1975, Art. 691 N. 20). 3.4. Vorliegend wurden Arbeiten an zwei Kanalschächten auf der Parzelle des Beschwerdefüh- rers durchgeführt. Der untere Kanalschacht befindet sich an der Parzellengrenze zur Strasse auf einem Platz, der nicht umfriedet ist (act. 2004). Diesbezüglich liegt kein Hausfriedensbruch vor, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anzuerkennen scheint.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Hingegen liegt der obere Schacht neben einer sich auf der Parzelle des Beschwerdeführers befin- denden Baustelle, welche durch eine Bauabschrankung umgeben ist, wobei sich der Schacht eben- falls innerhalb der Bauabschrankung befindet (act. 2004). Entgegen der Ansicht des Beschwerde- gegners genügt die Bauabschrankung, damit für Dritte klar erkennbar ist, dass es einen Berechtigten gibt, der hinsichtlich seines Hausrechts einen Willen ausübe. Der Beschwerdegegner macht allerdings geltend, über eine Durchleitungsdienstbarkeit zu verfügen, was bei der Planung des Quartiers so vorgesehen worden sei. Dem eingereichten Auszug aus dem Kaufvertrag kann denn auch das Folgende entnommen werden (Beschwerdeantwortbeilage 2): «Die Käufer haben Kenntnis, dass das Vertragsobjekt im Rahmen der Quartiererschliessungen von Leitungen durchquert wird. Die Parteien verzichten auf die Eintragung von Durchleitungsrechten in Form von Dienstbarkeiten und gewähren sich gegenseitig diese Durchleitungsrechte ohne Grund- bucheintrag im Sinne der Bestimmungen von Art. 691 ZGB». Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, dass eine Dienstbarkeit gegeben sei. Im Grundbuch sei keine solche eingetragen und von der Durchquerung einer Parzelle im Rahmen der Erschliessung könne keine Rede sein. Es handle sich nicht um eine Leitung, die seine Parzelle durchquere, um für eine andere Parzelle eine Drainage- oder anderweitige Servicefunktion wahrzunehmen. Die Kanali- sationsrohre und Regenwasserschächte würden lediglich der Drainage seiner eigenen Parzelle dienen. Eine Durchleitungsdienstbarkeit hat jedoch einerseits nicht im Grundbuch eingetragen zu sein. Andererseits ist vorliegend unerheblich, ob die Kanalisation tatsächlich Wasser des Grundstücks des Beschwerdegegners drainiert oder bloss desjenigen des Beschwerdeführers. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdegegner die Kanalisation und Regenwasserschächte – auf eigene Kosten – hätte sollen kontrollieren und reinigen lassen, wenn er nicht der Überzeugung war, über eine entsprechende Dienstbarkeit zu verfügen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die genaue Natur der in Auftrag gegebenen Arbeiten bzw. deren Notwendigkeit. Es ist jedoch auch hier nicht ersichtlich, warum der Beschwerdegegner ein Unternehmen hätte bezahlen sollen, wenn er nicht der Auffassung war, dass dies notwendig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass der Beschwerdegegner die Arbeiten selbst bezahlt hat. Was schliesslich die beiden Arbeiter der D.________ AG betrifft, so konnten diese die genauen Verhältnisse betreffend die Kanalisation und Regenwasserschächte nicht kennen. Sie wurden vom Beschwerdegegner beauftragt und, wie gesehen, ist kein Grund ersichtlich, warum er die Arbeiten in Auftrag hätte geben sollen, wenn er nicht über eine entsprechende Dienstbarkeit verfügt bzw. davon überzeugt ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Arbeitern angeblich mitgeteilt hat, dass er die Arbeiten auf seiner Parzelle nicht dulde, da sein Einverständnis unerheb- lich ist, wenn eine entsprechende Dienstbarkeit vorliegt. Mangels (Eventual-)Vorsatz kann demnach kein Hausfriedensbruch vorliegen. Die Frage nach der Dienstbarkeit kann daher offenbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen:

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittel- verfahren grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung der Beschwerdegegner wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund vier Stun- den Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Beschwerde und der Replik, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerdeantwort und die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10. Sie geht zu Lasten des Beschwerdeführers (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. November 2023 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Die von A.________ an B.________ und C.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'189.10, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. März 2024/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2023 274 Urteil vom 21. März 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, sowie B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, und C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Aebischer Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) – Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Beschwerde vom 23. November 2023 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 6. Juli 2023 reichte A.________ Strafantrag gegen B.________ und C.________, subsidi- är gegen die D.________ AG, wegen Hausfriedensbruchs ein. Er machte geltend, dass sich am

14. April 2023 zwei Arbeiter der Firma D.________ AG und zeitweise auch B.________ an zwei Stellen an den Kanalschächten auf seiner Parzelle zu schaffen gemacht hätten (act. 2000 ff.). B.________ und C.________ nahmen zu den Vorwürfen am 26. Juli 2023 schriftlich Stellung (act. 2017 ff.). Am 11. September 2023 wurden B.________ und C.________ polizeilich einvernommen (act. 2011 ff.). B. Am 14. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. November 2023 (Postaufgabe) Beschwer- de. Er beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzu- weisen sei, ein Verfahren zu eröffnen. Dabei solle insbesondere geklärt werden, ob die Arbeiter der Firma D.________ AG und B.________ seine Parzelle zu Recht oder unrechtmässig betreten haben und ob B.________ rechtmässig gehandelt hat, indem er in vollem Wissen der Grenzziehung zwischen den beiden freundnachbarschaftlichen Parzellen der Firma D.________ AG den Auftrag erteilt hat, Revisionsarbeiten an Abwasserschächten auf seiner Parzelle vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 13. Dezember 2023 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. B.________ und C.________ nahmen am 12. Februar 2024 Stellung und schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A.________ replizierte am 19. Februar 2024. Die Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs setzte B.________ und C.________ am 21. Februar 2024 Frist zur Einreichung einer allfälligen Duplik. Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdefüh- rer zugestellt wurde. So oder anders gilt die Beschwerde vom 23. November 2023 gegen die Verfü- gung vom 14. November 2023 als fristgerecht erfolgt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angebliche Straftat betroffen, womit er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3. Gemäss Art. 388 Abs. 2 Bst. c StPO entscheidet die Verfahrensleitung der Rechtsmittelin- stanz über das Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel. Das Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sollte jedoch nur in extremen oder eindeutigen Fällen bejaht werden (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBI 2019 6697, 6770). Art. 388 Abs. 2 Bst. c StPO ist allerdings erst seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und vorliegend nicht anwendbar, da der Entscheid vor dessen Inkrafttreten am 14. November 2023 gefällt wurde (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegner machen geltend, dass sich die Parteien seit mehreren Jahren im Streit über das Bauprojekt des Beschwerdeführers befinden und ein diesbezügliches Verfahren derzeit vor Bundesgericht hängig sei. Der Beschwerdeführer sei vor dem Kantonsgericht unterlegen und seine Bauarbeiten seien eingestellt worden. Es sei daher zu befürchten, dass das vorliegende Verfahren auf schikanösen Motiven beruhe (vgl. act. 2001). Die Frage nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 und eines allfälligen Rechtsmissbrauchs kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 1.4. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzu- setzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. Nicht klar ist, ob sich die Beschwerde auch gegen C.________ richtet. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch nicht mit der Erwägung der Staatsanwaltschaft auseinander, dass nicht geltend gemacht werde, C.________ habe sich auf das Grundstück begeben, womit eine mögliche Straf- barkeit ihrerseits von vornherein wegfalle. Auf die Beschwerde ist somit betreffend C.________ nicht einzutreten, sofern sich die Beschwerde auch gegen sie richten sollte. Der Beschwerdeführer setzt sich ebenso wenig damit auseinander, dass er keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt habe. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit er geltend machen will, dass unerlaubte Arbeiten ausgeführt worden seien. 1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsan- waltschaft gehe mit keinem Wort auf die subsidiäre Klage gegen die Arbeiter der Firma D.________ AG ein. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 1B_242/2020 vom

2. September 2020 E. 2.2; je m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materi- ellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). 2.3. Es trifft zwar zu, dass die Arbeiter im Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt werden. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung jedoch namentlich, dass der Beschwerdeführer den Arbeitern nicht mitgeteilt habe, dass er die Arbeiten sowie das Betreten seines Grundstückes nicht dulde (E. 2). Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, was er auch getan hat (Ziff. 3 der Beschwerde). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt Strafantrag gegen die beiden Arbeiter der D.________ AG gestellt hat, richtete sich doch der Strafantrag vom

6. Juli 2023 subsidiär gegen die D.________ AG bzw. gegen E.________, Verwaltungsratsmitglied der D.________ AG (vgl. S. 1 und 3 des Strafantrags, act. 2002). Die Frage kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, dass E.________ sein Grundstück betreten habe und zeigt auch sonst nicht auf, inwiefern sich E.________ des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht haben soll. 3. 3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel- raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je m.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, dass entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft sein Grundstück umfriedet sei, womit ein Hausfriedensbruch vorliege. Der Beschwerdegegner ist hingegen der Ansicht, dass eine Dienstbarkeit bestehe. Ausserdem sei der Wille des Beschwerdeführers, sein Grundstück einzuzäunen, in keiner Weise erkennbar gewe- sen. Er sei vom Beschwerdeführer nicht darüber informiert worden, dass dieser nicht möchte, dass das Grundstück betreten wird, und der Bauzaun reiche nicht aus, um diesen entgegengesetzten Willen zu manifestieren. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Dienstbarkeit. 3.3. Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfer- nen, darin verweilt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1 m.H.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ein zu einem Haus gehörender Platz, Hof oder Garten ist nur geschützt, wenn er umfriedet ist. Dies bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 m.H.). Geschützt ist auch der Werkplatz. Dieser muss weder unmittelbar zu einem Haus gehören noch umfriedet sein (BGE 104 IV 256). In der herrschenden Lehre wird jedoch verlangt, dass die Abgren- zung des Werkplatzes von der Umgebung für jedermann klar erkennbar sein muss, denn Dritte müssten wahrnehmen können, dass es einen Berechtigten gebe, der hinsichtlich seines Hausrechts einen Willen ausübe (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N. 17; STOUDMANN, in Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 186 N. 7). Der Täter muss unrechtmässig handeln. Dies setzt voraus, dass sich der Täter dem Willen des Inhabers des Hausrechts widersetzt; die Widerrechtlichkeit fehlt, wenn der Berechtigte einwilligt oder wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (BGE 83 IV 154 E. 1; Urteil BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1). Gemäss Art. 691 Abs. 1 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen vollständige Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist (Art. 691 Abs. 2 ZGB; Urteil BGer 5A_62/2023 vom 17. April 2023 E. 3), was im Kanton Freiburg nicht der Fall ist (vgl. Art. 50 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

10. Februar 2012 [EGZGB; SR 210.1]). Bei Legalservituten (wie dem Durchleitungsrecht) besteht von Gesetzes wegen Anspruch auf Errichtung einer Dienstbarkeit. Der in Anspruch genommene Grundeigentümer ist verpflichtet, mit dem Anspruchsberechtigten einen Vertrag über die Begrün- dung einer Durchleitungsdienstbarkeit abzuschliessen. Kommt er der Verpflichtung nicht freiwillig nach, wird diese durch ein gerichtliches Urteil ersetzt. Der gültig abgeschlossene Dienstbarkeitsver- trag oder das Urteil sind konstitutiv; sie bringen die Dienstbarkeit unmittelbar zum Entstehen. Ein Grundbucheintrag ist insoweit nicht erforderlich. Doch kann der Berechtigte die Eintragung auf seine Kosten verlangen (Art. 691 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_62/2023 vom 17. April 2023 E. 3 m.H.). Die Durchleitungsdienstbarkeit befugt den Berechtigten dazu, auf dem belasteten Grundstück alle jene Handlungen vorzunehmen, welche für die zweckmässige Ausübung der Durchleitung erforder- lich sind (Betreten, allenfalls Befahren des belasteten Grundstücks, z.B. um die Leitung zu erstellen, zu kontrollieren und zu reparieren). Er hat dies in schonender Weise zu tun (vgl. Art. 737 Abs. 2 ZGB) und dabei auf die Interessen des belasteten Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (vgl. Art. 737 Abs. 3 ZGB; REY/STREBEL, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 691 N. 30; GÖKSU, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 691 ZGB N. 12; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, in Zürcher Kommentar, 1977, Art. 691 ZGB N. 10; MEIER-HAYOZ, in Berner Kommentar, ZGB, 1975, Art. 691 N. 20). 3.4. Vorliegend wurden Arbeiten an zwei Kanalschächten auf der Parzelle des Beschwerdefüh- rers durchgeführt. Der untere Kanalschacht befindet sich an der Parzellengrenze zur Strasse auf einem Platz, der nicht umfriedet ist (act. 2004). Diesbezüglich liegt kein Hausfriedensbruch vor, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anzuerkennen scheint.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Hingegen liegt der obere Schacht neben einer sich auf der Parzelle des Beschwerdeführers befin- denden Baustelle, welche durch eine Bauabschrankung umgeben ist, wobei sich der Schacht eben- falls innerhalb der Bauabschrankung befindet (act. 2004). Entgegen der Ansicht des Beschwerde- gegners genügt die Bauabschrankung, damit für Dritte klar erkennbar ist, dass es einen Berechtigten gibt, der hinsichtlich seines Hausrechts einen Willen ausübe. Der Beschwerdegegner macht allerdings geltend, über eine Durchleitungsdienstbarkeit zu verfügen, was bei der Planung des Quartiers so vorgesehen worden sei. Dem eingereichten Auszug aus dem Kaufvertrag kann denn auch das Folgende entnommen werden (Beschwerdeantwortbeilage 2): «Die Käufer haben Kenntnis, dass das Vertragsobjekt im Rahmen der Quartiererschliessungen von Leitungen durchquert wird. Die Parteien verzichten auf die Eintragung von Durchleitungsrechten in Form von Dienstbarkeiten und gewähren sich gegenseitig diese Durchleitungsrechte ohne Grund- bucheintrag im Sinne der Bestimmungen von Art. 691 ZGB». Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, dass eine Dienstbarkeit gegeben sei. Im Grundbuch sei keine solche eingetragen und von der Durchquerung einer Parzelle im Rahmen der Erschliessung könne keine Rede sein. Es handle sich nicht um eine Leitung, die seine Parzelle durchquere, um für eine andere Parzelle eine Drainage- oder anderweitige Servicefunktion wahrzunehmen. Die Kanali- sationsrohre und Regenwasserschächte würden lediglich der Drainage seiner eigenen Parzelle dienen. Eine Durchleitungsdienstbarkeit hat jedoch einerseits nicht im Grundbuch eingetragen zu sein. Andererseits ist vorliegend unerheblich, ob die Kanalisation tatsächlich Wasser des Grundstücks des Beschwerdegegners drainiert oder bloss desjenigen des Beschwerdeführers. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdegegner die Kanalisation und Regenwasserschächte – auf eigene Kosten – hätte sollen kontrollieren und reinigen lassen, wenn er nicht der Überzeugung war, über eine entsprechende Dienstbarkeit zu verfügen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die genaue Natur der in Auftrag gegebenen Arbeiten bzw. deren Notwendigkeit. Es ist jedoch auch hier nicht ersichtlich, warum der Beschwerdegegner ein Unternehmen hätte bezahlen sollen, wenn er nicht der Auffassung war, dass dies notwendig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass der Beschwerdegegner die Arbeiten selbst bezahlt hat. Was schliesslich die beiden Arbeiter der D.________ AG betrifft, so konnten diese die genauen Verhältnisse betreffend die Kanalisation und Regenwasserschächte nicht kennen. Sie wurden vom Beschwerdegegner beauftragt und, wie gesehen, ist kein Grund ersichtlich, warum er die Arbeiten in Auftrag hätte geben sollen, wenn er nicht über eine entsprechende Dienstbarkeit verfügt bzw. davon überzeugt ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Arbeitern angeblich mitgeteilt hat, dass er die Arbeiten auf seiner Parzelle nicht dulde, da sein Einverständnis unerheb- lich ist, wenn eine entsprechende Dienstbarkeit vorliegt. Mangels (Eventual-)Vorsatz kann demnach kein Hausfriedensbruch vorliegen. Die Frage nach der Dienstbarkeit kann daher offenbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen:

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittel- verfahren grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung der Beschwerdegegner wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund vier Stun- den Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Beschwerde und der Replik, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerdeantwort und die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10. Sie geht zu Lasten des Beschwerdeführers (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. November 2023 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Die von A.________ an B.________ und C.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 1'189.10, inkl. 8.1% MwSt., festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. März 2024/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin