Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 18 Urteil vom 7. März 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Vorführung Beschwerde vom 26. Januar 2022 gegen die Befehle der Staats- anwaltschaft vom 13. Januar 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2021 gegen A.________ und ihren Partner B.________ ein Strafverfahren eröffnet wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; dass die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2022 einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahme- befehl sowie Vorführungsbefehle betreffend B.________ und A.________ erliess; dass die Hausdurchsuchung sodann am 18. Januar 2022 von der Kantonspolizei durchgeführt wurde; es wurden insgesamt 14.02 g Marihuana, 0.67 g Haschisch und das IPhone von B.________ sichergestellt; gemäss Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 18. Januar 2022 gehörten die Drogen B.________; dass letzterer sodann polizeilich einvernommen wurde; dabei gab er zu, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, welches ihm teils geschenkt und teils verkauft wird, und im Besitz von zwei Hanfpflan- zen gewesen zu sein; dass sich A.________ am selben Tag auf den Polizeiposten begab; anlässlich ihrer Einvernahme führte sie aus, dass sie weder Drogen konsumiere noch sonst irgendetwas damit zu tun habe; einzig ihr Partner rauche gelegentlich Marihuana; dass A.________ am 26. Januar 2022 (Postaufgabe) gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie den Vorführungsbefehl vom 13. Januar 2022 Beschwerde erhob; sie verlangte zudem «Einsicht in die Beweismittel/Unterlagen resp. in die Grundlagen, welche dazu geführt haben, dass [ihre] Person verdächtigt wurde (vorzugsweise sofort, jedoch spätestens nach Abschluss der Ermittlungen)» sowie das «Löschen aller Informationen zu [ihrer] Person im Zusam- menhang mit diesen Ermittlungen in sämtlichen Verwaltungssystemen»; dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Stellung nahm; sie beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehe, die Vorführungs- und Beschlagnahmebefehle nicht ausgeführt wurden und die Hausdurchsuchung hinsichtlich B.________ sowieso hätte durchgeführt werden müssen; subsidiär schloss sie auf Abweisung der Beschwerde; dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsan- waltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO); dass sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Beschwerde vom 26. Januar 2022 wurde rechtzeitig eingereicht; dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO); dass die Strafkammer ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Antrag (Beschwerde, S. 2) verlangen dürfte, dass festgestellt wird, dass die Zwangsmassnahmen rechtswidrig waren;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann; das Interesse muss ein aktu- elles und praktisches sein; mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.); ein selbst- ständiges Feststellungsinteresse hat das Bundesgericht bisher nur bei BV- und EMRK-Verletzungen bejaht (u.a. Urteil BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2); dass abgesehen von der Hausdurchsuchung – welche ohnehin hinsichtlich B.________ durch- geführt wurde – keine weiteren Zwangsmassnahmen vollzogen wurden; der Beschwerdeführerin fehlt es daher diesbezüglich am aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse bzw. an der Beschwer (vgl. u.a. Urteil BGer 1P.703/1999 vom 28. Februar 2000 E. 1a); dass zudem keine Zwangsmassnahme mehr im Gang ist und die Beschwerdeführerin keine BV- oder EMRK-Verletzung geltend macht, so dass auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann; dass überdies die Anträge auf «Einsicht in die Beweismittel/Unterlagen resp. in die Grundlagen, welche dazu geführt haben, dass [ihre] Person verdächtigt wurde (vorzugsweise sofort, jedoch spätestens nach Abschluss der Ermittlungen)» und «Löschen aller Informationen zu [ihrer] Person im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen in sämtlichen Verwaltungssystemen» nicht an die Beschwerdeinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft zu richten sind; dass die Verfahrenskosten auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO); (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festge- setzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. März 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: