Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 12. November 2015 reichten B.________ und der Verein C.________ Strafklage und -anzeige gegen A.________, insbesondere wegen Verleumdung, subsidiär übler Nachrede, versuchter Erpressung, subsidiär Drohung, sowie Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ein (F 15 10644, act. 2000 ff.). Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nachrede, der Drohung, der versuchten Nötigung sowie der Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.- beides bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt. A.________ wurde darüber hinaus verpflichtet, einen von der Staatsanwaltschaft vorgegebenen Text auf dem Portal « D.________ » zu veröffentlichen sowie B.________ und dem Verein C.________ eine Parteientschädigung von CHF 8'560.- zu bezahlen. Letztere wurden für ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (F 15 10644, act. 10'005 ff.). Am 16. Februar 2018 erhob A.________ Einsprache gegen diesen Strafbefehl (F 15 10644, act. 10'009). Es folgten mehrere Beschwerden an die Strafkammer des Kantonsgerichts (nachfolgend: die Strafkammer) und das Bundesgericht. B. Am 15. Februar 2019 lud die Polizeirichterin des Broyebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Juni 2019 um 09.00 Uhr vor (50 2018 13, act. 292 ff.). Diese Vorladung wurde A.________ persönlich am 25. Februar 2019 zugestellt (50 2018 13, Sendungsverfolgung, insb. act. 313). Daraufhin folgten erneut mehrere Beschwerde- und Ausstandsverfahren, wobei die Polizeirichterin die vorgesehene Verhandlung vom 13. Juni 2019 am 21. Februar 2019, 9. April 2019, 25. April 2019,
9. Mai 2019, 16. Mai 2019, 21. Mai 2019, 22. Mai 2019, 24. Mai 2019, 28. Mai 2019 und 4. Juni 2019 bestätigte (50 2018 13, act. 299 f., 355, 359, 436, 440, 467, 471, 479, 488, 521). Am 13. Juni 2019 blieb A.________ unentschuldigt der Verhandlung fern und liess sich auch nicht vertreten. Die Säumnis wurde 30 Minuten nach Eröffnung der Verhandlung um 09.30 Uhr festgestellt (50 2018 13, act. 559). Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm die Polizeirichterin Vormerk, dass die Einsprache vom
16. Februar 2018 als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 am Tag, an welchem er gesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. A.________ wurde verurteilt, B.________ und dem Verein C.________ eine Parteientschädigung von CHF 9'386.40 für das Einspracheverfahren zu bezahlen. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- auferlegt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux wurde auf CHF 4'105.70, inkl. MwSt., festgesetzt und A.________ darauf hingewiesen, dass er diesen Betrag dem Staat zurückzuerstatten hat, sobald seine finanzielle Situation es erlaubt (50 2018 13, act. 567 ff.). Dieser Entscheid wurde A.________ am 21. Juni 2019 zugestellt. C. Am 17. Juni 2019 reichte A.________ zwei Arztzeugnisse ein, welche zu Handen seines Arbeitgebers ausgestellt wurden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom Nachmittag des 12. bis am 13. Juni 2019 und am Morgen des 14. Juni 2019 wegen Krankheit attestieren. Diese Eingabe wurde als ein Gesuch um Fristwiederherstellung verstanden. Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 Mit Verfügung vom 18. Juni 2019, zugestellt am 21. Juni 2019, wies die Polizeirichterin das Frist- wiederherstellungsgesuch ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von CHF 200.-. D. Am 1. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni
2019. Er beantragte namentlich unter Kostenfolge deren Aufhebung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vorsorgliche Massnahmen), den Ausstand des Gerichts des Broyebezirks sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.-. Am 11. Juli 2019 reichte A.________ eine ergänzende Beschwerde gegen die Ziffern 2 (Partei- entschädigung) und 3 (Verfahrenskosten) des Dispositivs der Verfügung der Polizeirichterin vom
13. Juni 2019 ein und beantragte unter Kostenfolge deren Aufhebung und die Feststellung der Verletzung seines rechtlichen Gehörs, subsidiär die Zurückweisung an die erste Instanz zur neuen Entscheidung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wies A.________ darauf hin, dass er in seiner Beschwerde vom
1. Juli 2019 das Datum eines Arztzeugnisses versehentlich mit 14. Juni 2019 anstatt mit 24. Juni 2019 angegeben habe. Seinem Schreiben legte er das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 bei. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 schloss die Polizeirichterin auf Abweisung der Beschwerde vom
1. Juli 2019 und auf Nichteintreten der ergänzenden Eingabe vom 11. Juli 2019. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Schreiben vom 6. August 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.________ und dem Verein C.________ wurde am 20. Januar 2020 die Möglichkeit gegeben, zur ergänzenden Beschwerde vom 11. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Sie liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. E. Mit Urteil vom 12. Februar 2020 (502 2019 207, 209, 211, 226) vereinigte die Strafkammer die hängigen Beschwerdeverfahren. Sie wies das Gesuch um Ausschluss der Strafkläger vom Beschwerdeverfahren sowie um Ausstand des Gerichts des Broyebezirks ab. In Bezug auf die von A.________ den Strafklägern für das Einspracheverfahren zu bezahlende Parteientschädigung hiess sie die Beschwerde teilweise gut und reduzierte diese auf CHF 4'550.30 zzgl. MwSt. von CHF 350.35. Im Übrigen bestätigte sie die Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks vom
13. und 18. Juni 2019. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'200.- auferlegte die Strafkammer A.________ zu ¾ und dem Staat Freiburg zu ¼. Eine Parteientschädigung wurde keine zugesprochen. F. A.________ reichte am 4. März 2020 beim Bundesstrafgericht ein Ausstandsbegehren gegen die am Urteil vom 12. Februar 2020 mitwirkenden Kantonsrichter ein. Das Bundesstrafgericht reichte die Eingabe dem Kantonsgericht Freiburg weiter, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Beurteilung übermittelte. Am 25. März 2020 reichte A.________ ausserdem Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte namentlich, dass das Urteil vom 12. Februar 2020 aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen sei. G. Mit Entscheid vom 23. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil vom 12. Februar 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. H. Am 30. Dezember 2020 reichte A.________ ein neues Arztzeugnis vom 23. März 2020 des Kantonsspitals Aarau (nachfolgend: KSA) bei der Strafkammer ein. Ausserdem ersuchte er um eine Kantonsgericht KG Seite 4 von 20 Frist bis zum 22. Februar 2021, um eine Stellungnahme einzureichen, welche ihm gewährt wurde. Am 22. Februar 2021 reichte er sodann seine 37-seitige Stellungnahme ein. Diese wurde der Staatsanwaltschaft und den Strafklägern zugestellt, welche sich nicht vernehmen liessen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurtei- lung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Berufung an das Bundesgericht nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Berufung abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. Urteil BGer 6B_977/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1.1).
E. 1.2 Die Strafkammer stellt fest, dass das Bundesgericht die Beschwerde betreffend die Gültigkeit des Strafantrags und die Nichtigkeit des Strafbefehls abgewiesen hat. Ebenfalls abgewiesen wurde das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die am Entscheid vom 12. Februar 2020 mitwirkenden Kantonsrichter sowie betreffend die erstinstanzliche Richterin. Vom Bundesgericht nicht beanstandet bzw. vom Beschwerdeführer im Bundesgerichtsverfahren nicht gerügt wurden sodann die Ausführungen zur angeblichen Verletzung der Privatsphäre und der Genugtuungs- forderung, der Rechtsgrundlage, der fehlenden Vertretung und dass der Beschwerdeführer die Vorladung für die Verhandlung erhalten hat und ihm die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens vollkommen bewusst waren. Ebenso wenig wurde vom Bundesgericht beanstandet, dass die Arztzeugnisse vom 12. und 13. Juni 2019 keine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers belegen oder dass ihm keine Nachfrist zur Einholung eines exakteren Arztzeugnisses eingeräumt wurde. Diese Punkte sind somit rechtskräftig. Soweit der Beschwerde- führer in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 erneut hierauf zurückkommt, ist nicht darauf einzutreten. Ebenso wenig wurde im Bundesgerichtsurteil die Sprache des Entscheids, die Vereinigung der Verfahren 502 2019 207, 209, 211 und 226 sowie die Abweisung des Gesuchs um Ausschluss der Strafkläger vom Beschwerdeverfahren beanstandet, womit auch diese Punkte rechtskräftig sind. Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 Im Resultat wurde demnach mit dem Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2020 lediglich die Ziffer 4 sowie die damit zusammenhängenden Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Urteils vom
12. Februar 2020 aufgehoben, während die Ziffern 1 bis 3 in Rechtskraft erwachsen sind. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 zudem neu eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft, das Bezirksgericht und das Kantonsgericht geltend. Da er diese Rüge zum ersten Mal vorbringt, ist darauf nicht einzutreten. Neu beantragt er zudem die Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 28'000.- durch die Privatklägerschaft. Auch darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen stehen vorliegend ohnehin keine Zivilansprüche zur Diskussion (vgl. Art. 125 StPO).
E. 2.1 Die Strafkammer erwog im Urteil vom 12. Februar 2020 in E. 5.3.3 namentlich, dass fraglich sei, ob aus dem Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich abgeleitet werden kann, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückziehen wollte. Er beantragte sowohl bei der Strafkammer als auch beim Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die Verhandlung vom 13. Juni
2019. Bereits am 23. Mai 2019 beantragte er bei letzterem, dass seiner Beschwerde betreffend die notwendige Verteidigung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, da ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde. Im Rahmen einer weiteren Beschwerde an das Bundesgericht beantragte er am 29. Mai 2019 ebenfalls, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, sämtliche Verfahrenshandlungen für die Zeit des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen. Am 8. Juni 2019 wandte er sich noch einmal an das Bundesgericht und beantragte, dass die vorsorglichen Massnahmen superprovisorisch anzuordnen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, die Haupt- verhandlung vom 13. Juni 2019 zu vertagen und das Strafverfahren bis zur Rechtskraft der Beschwerde zu sistieren. In seinen Urteilen vom 11. Juli 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden seien (Urteile 1B_226/2019 und 1B_252/2019 jeweils E. 2). Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch am 1. Juni 2019 im Rahmen eines gegen die Polizeirichterin hängigen Ausstandsverfahrens bei der Strafkammer vorsorgliche Massnahmen beantragt. Er war der Ansicht, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde, bevor über sein Ausstandsgesuch entschieden sei. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde mit Urteil vom
E. 2.2 Das Bundesgericht erwog hingegen insbesondere, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz Vorladung der Verhandlung vom 13. Juni 2019 ferngeblieben ist, mithin säumig im Sinne von Art. 93 StPO war. Der Beschwerdeführer bringe jedoch vor, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. So habe er sich von Anbeginn auf den Standpunkt gestellt, dass es ihm infolge seines Krankheitszustands nicht möglich gewesen sei, an der auf den 13. Juni 2019 angesetzten Verhandlung teilzunehmen. Hierzu habe er der ersten Instanz zwei Arztzeugnisse vorgelegt, welche auf den 12. Juni 2019 und auf den 13. Juni 2019 datieren. Im Beschwerde- verfahren vor Vorinstanz habe er sodann ein Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 eingereicht, das ihm für den Zeitraum vom 12. bis 14. Juni 2019 neben einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit eine Verhandlungsunfähigkeit zu 100% bescheinigt. Die Vorinstanz äussere sich einzig zu den beiden erstgenannten Arztzeugnissen. Auf jenes vom 24. Juni 2019 gehe sie in ihren Erwägungen nicht ein. Weshalb die Vorinstanz das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 nicht beachtet bzw. aus welchen Gründen sie trotz der darin bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Insofern lasse die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob die Säumnis des Beschwerdeführers unverschuldet war, ein wesentliches Beweismittel ohne Begrün- dung ausser Acht und verletze damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt als begründet (E. 5.4).
E. 2.3 Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist die Frist nur wiederherzustellen, wenn die Person objektiv oder subjektiv nicht in der Lage war, selber zu handeln oder eine dritte Person damit zu beauftra- gen, in ihrem Namen innert Frist zu handeln (Urteil BGer 6B_538/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2 m.H.). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheits- zustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Person unverschuldeterweise nicht in der Lage war, zu handeln, kommt es auf den Zeitpunkt des Krankheitseintritts und dessen Ausmass an (Urteile BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; 1B_741/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3; vgl. auch Urteile BGer 6B_453/2020 23. September 2020 E. 2.3.2; 1C_497/2016 vom
27. Oktober 2017 E. 4.3; je m.H.). Hingegen kommt die Fristwiederherstellung nicht in Frage, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung darauf verzichtet hat, zu handeln, sei es aus einem bewussten Entscheid, einem Fehler oder einer – evtl. fehlerhaften – Beratung eines Dritten (BGE 143 I 284 E. 1.3 m.H.).
E. 2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 die Verhandlungsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum belege. Das KSA, als öffentlich-rechtliche Anstalt, sei Teil des Staates i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, welchem der andere Staatsteil (Kantonsgericht) vollen Glauben zu schenken habe.
E. 2.4.2 Wie bereits im Urteil vom 12. Februar 2020 erwähnt, handelt es sich bei einem Arztzeugnis lediglich um eine Parteibehauptung, selbst wenn dieses von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt stammen sollte. Darauf ist nicht zurückzukommen. Das Kantonsgericht ist daher nicht an das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 gebunden. Dieses bescheinigt dem Beschwerdeführer zwar eine Verhandlungsunfähigkeit zu 100%. Allerdings kann dem Arztzeugnis nicht entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer am 13. Juni 2020 tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen sein soll. Weder Art noch Ausmass der Erkrankung gehen aus dem Arztzeugnis hervor. Auch durch das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 ist damit die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht.
E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2020 ein weiteres Arztzeugnis vom
23. März 2020 des KSA ein, wonach er vom 15. Mai 2019 bis 14. August 2019 wegen Krankheit in ambulanter Behandlung war. Weiter führt er in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 neu aus, dass er sich seit dem 15. Mai 2019 in ambulanter Behandlung in der Infektiologie des KSA befand. Im Rahmen der ambulatorischen Behandlung sei ihm anfänglich ein erstes Antibiotikum verschrieben worden. Da die gewünschte Wirkung ausgeblieben sei, sei ihm erfolglos ein zweites Antibiotikum verschrieben worden. Schliesslich habe er ein drittes Antibiotikum erhalten. Da die ersten beiden Antibiotika keine Nebenwirkungen verursacht hätten, habe kein Bedarf bestanden, das Bezirksgericht über die laufende ambulante Behandlung zu benachrichtigen. Aus demselben Grund sei man nicht vom Auftreten von Nebenwirkungen des dritten Antibiotikums ausgegangen, welches er begonnen habe, einige Tage vor der Hauptverhandlung einzunehmen. Angesichts der doch aufgetretenen Neben- wirkungen am 12. Juni 2019 und auf Rat des Notfallarztes des KSA hin, habe er die Einnahme am
12. Juni 2019 abbrechen müssen. Kantonsgericht KG Seite 8 von 20
E. 2.5.2 Das Arztzeugnis vom 23. März 2020 belegt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer vom
15. Mai 2019 bis 14. August 2019 in ambulanter Behandlung befand. Zur angeblichen Verhandlungs- unfähigkeit vom 13. Juni 2019 kann diesem Arztzeugnis nichts entnommen werden. Vielmehr spricht es angesichts der zahlreichen in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2019 und dem 13. Juni 2019 vom Beschwerdeführer an verschiedene Instanzen getätigten Eingaben dagegen (namentlich: act. 477 f., 486, 493, 495 ff., 525 ff., 537 f., 551, 557, Eingaben vom 10. und 29. Mai sowie 8. Juni 2019 ans Bundesgericht [nicht paginiert]). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am 12. Juni 2019 unter Nebenwirkungen aufgrund eines dritten Antibiotikums gelitten habe, sind sodann unbelegt. Es ist gänzlich unklar, was für Nebenwirkungen dies gewesen sein sollen, welches Ausmass diese aufwiesen und welche Auswirkungen sie konkret auf den Beschwerdeführer hatten, so dass er am 13. Juni 2019 nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinem Gesund- heitszustand am 13. Juni 2019, sondern begnügt sich damit, zu behaupten, dass er die Einnahme des Antibiotikums am 12. Juni 2019 abbrechen musste. Es ist damit unklar, ob die angeblichen Nebenwirkungen am 13. Juni 2019 überhaupt noch andauerten und in welchem gesundheitlichen Zustand er sich am 13. Juni 2019 befand. Zudem ist aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers belegt, dass er trotz seiner angeblichen Erkrankung und wirkungslosen Antibiotika ohne Weiteres zur Prozessführung in der Lage war. Wie bereits im Urteil vom 12. Februar 2020 erwähnt, liegt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl an ihm, seinen angeblichen Krankheitszustand glaubhaft zu machen. Dies hat er bis heute nicht getan, obwohl er sich mittlerweile bereits dreimal – einmal vor dem Bezirksgericht und zweimal vor der Strafkammer
– dazu äussern konnte. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass soweit ihm von der Strafkammer Rechtsmissbrauch vorgeworfen wird, dies rechtsmissbräuchlich sei. Die Frage wurde im Entscheid des Bundesgerichts nicht behandelt, womit auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sich weder das Bezirksgericht noch die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt des Rechtsmissbrauchs gestellt haben. Da diese aber zur Beachtung eines Rechtsmissbrauchs verpflichtet gewesen seien (Garantenstellung), hätten sie bei allen Verfahrensbeteiligten das Vertrauen geschaffen, wonach kein Rechtsmissbrauch vorliegt. In diesem Lichte sei es dem Kantonsgericht, d.h. einem Staatsorgan, untersagt, sich auf das Miss- brauchsverbot zu berufen. Dessen Geltendmachung sei missbräuchlich, weil sie im Widerspruch zum früheren Verhalten der anderen Staatsorgane stehe und dadurch erweckte berechtigte Erwar- tungen der anderen Verfahrensbeteiligten enttäusche. Das Kantonsgericht könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei ihm um ein anderes Staatsorgan handle als beim Bezirksgericht und der Staatsanwaltschaft. Es müsse sich aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 4 Abs. 1 des Artikelentwurfs über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Verhalten das frühere Verhalten des Bezirksgerichts und der Staatsanwaltschaft zurechnen lassen. Das Kantons- gericht könne auch nicht argumentieren, es sei nicht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen gebunden. Es handle sich nämlich nicht um eine rechtliche Würdigung der Vorinstanzen, sondern um das von ihnen geschaffene Vertrauen, wonach kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ausserdem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, indem er über den angeblichen Rechtsmissbrauch weder vorgängig orientiert noch zu einer Stellungnahme seitens des Kantonsgerichts eingeladen worden Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 sei. Ferner berufe sich das Kantonsgericht deswegen auf das Rechtsmissbrauchsverbot, weil es eine Antipathie gegen ihn hege. 3.2.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauens- schutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 m.H.). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat weder vom Bezirksgericht noch von der Staatsanwaltschaft vor der Verhandlung vom 13. Juni 2019 eine Zusicherung erhalten, dass ein Fernbleiben von der Verhandlung nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen würde, was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass sich weder das Bezirks- gericht noch die Staatsanwaltschaft nach dem Fernbleiben von der Verhandlung auf das Rechts- missbrauchsverbot beriefen, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus nicht dar, welche Dispositionen er nach dem Fernbleiben von der Verhandlung getroffen haben soll, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machen sind. Die Frage, ob ihm vorgängig das rechtliche Gehör zur Frage des Rechtsmissbrauchs hätte gewährt werden müssen, kann offenbleiben. Spätes- tens mit seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 konnte er sich dazu äussern, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es besteht damit kein Grund, sich wegen einer angeblichen Vertrauensgrundlage nicht auf das Rechtsmissbrauchsverbot zu berufen. Was schliesslich den Vorwurf der Antipathie des Kantonsgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht das Ausstandsgesuch abgewiesen hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass es unzulässig sei, ihm vorzuwerfen, er habe das Eintreten der Verjährungsfrist erwirken wollen. Damit liege ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, da die Freiburger Justizbehörden sowie die Strafklägerseite durch ihre Inaktivität die Verjährung selber herbeigeführt hätten. Es liessen sich folgende Untätigkeiten der Justizbehörden und/oder der Strafklägerseite in den folgenden Zeitfenstern feststellen: August 2015 bis Juni 2016, Oktober 2016 bis Januar 2018 und Februar 2018 bis Januar 2019. Die Dauer der Untätigkeit mache einen grösseren Teil der Verjährungsfrist aus. 3.3.2. Die Frage, ob die Strafbehörden in den entsprechenden Zeiträumen zu Unrecht untätig war, kann offenbleiben. Selbst wenn dem so war, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht wollte, dass die Verhandlung vor Eintritt der Verjährung stattfindet. So warf er dem Bezirks- gericht am 5. März 2019 vor, die Strafklägerschaft zu bevorzugen, da es die Hauptverhandlung vor dem Eintritt der Verjährung betreffend die üble Nachrede am 11. August 2019 durchführen wollte, was den Grundsatz der Neutralität verletze (act. 305, 460). Der Beschwerdeführer verhält sich Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 widersprüchlich, wenn er einerseits einen Vorwurf daraus macht, dass die Angelegenheit schneller behandelt werden sollte, und andererseits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen will. 3.4. Zusammenfassend kann die Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot nicht als rechts- missbräuchlich angesehen werden.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass kein Rechtsmissbrauch von seiner Seite vorliege.
E. 4.1.1 Er rügt zunächst, es sei unberücksichtigt geblieben, dass das Bezirksgericht für den 9. Juli 2019 einen Ersatztermin für die Hauptverhandlung vorgesehen habe, allenfalls andere Ersatz- termine vor Eintritt der Verjährungsfrist hätte vorsehen können und somit ein Ausbleiben des Verhandlungstermins vom 13. Juni 2019 objektiv nicht in der Lage war, die Verjährungsfrist zu erwirken.
E. 4.1.2 Zwar mag es zutreffen, dass für den 9. Juli 2019 ein Ersatztermin vorgesehen war (act. 445 ff.). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung auch tatsächlich erschienen wäre. Dies insbesondere nachdem er bereits kundgetan hat, dass er nicht will, dass die Verhandlung vor dem Eintritt der Verjährung betreffend die üble Nachrede am
11. August 2019 durchgeführt wird (act. 305, 460) und er ausserdem mehrere Anträge um vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die Verhandlung vom 13. Juni 2019 gestellt hatte, da ihm ansonsten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe (act. 493, 497 ff., Eingaben vom
29. Mai 2019 und 8. Juni 2019 ans Bundesgericht [nicht paginiert], Entscheid KG FR 502 2019 173 vom 4. Juni 2019).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er das Bezirksgericht bereits am 17. Juni 2019, d.h. am allerersten Tag nach Art. 94 Abs. 2 StPO und deutlich vor dem Ersatztermin vom 9. Juli 2019 über den Säumnisgrund informiert habe. Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO wären ihm hierzu 30 Tage zur Verfügung gestanden. Dies hätte erlaubt, bei der Antragstellung am letzten Tag gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO den Ersatztermin vom 9. Juli 2019 verstreichen zu lassen. Trotzdem sei der Antrag ohne Verzug gestellt worden.
E. 4.2.2 Selbst unter der Annahme, dass den Beschwerdeführer an der Säumnis vom 13. Juni 2019 kein Verschulden traf und die Verhandlung vom 9. Juli 2019 nicht abgesagt worden wäre, bedeutet dies nicht, dass er der Verhandlung vom 9. Juli 2019 ebenfalls hätte fernbleiben dürfen. Vielmehr hätte er auch hierfür wieder glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies muss dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, macht er doch gleichzeitig geltend, dass eine Säumnis von der Verhandlung vom 13. Juni 2019 aufgrund des Ersatztermins vom 9. Juli 2019 noch nicht die Verjährungsfrist vermochte eintreten zu lassen. Ausserdem wäre nach Ablauf der 30-tägigen Frist immer noch knapp ein Monat zur Verfügung gestanden, um die Verhandlung durchzuführen. Wie bereits gesehen, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Verhandlung vor Eintritt der Ver- jährung erschienen wäre. Der Beschwerdeführer kann daher nichts daraus ableiten, dass er das Bezirksgericht bereits am 17. Juni 2019 über den Säumnisgrund informiert hatte. Kantonsgericht KG Seite 11 von 20
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Beweise klar dafür sprechen, dass betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede einzig ein Freispruch in Frage komme und er demnach kein Interesse hatte, die Verjährungsfrist zu erwirken. Im Gegenteil, es habe seinem Interesse entsprochen, von der üblen Nachrede freigesprochen zu werden. Somit könnte eine Straf- untersuchung gegen die Strafklägerseite wegen falscher Anschuldigung sofort in die Wege geleitet werden.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, kein Interesse an der Verjährung zu haben, nachdem er dem Bezirksgericht vorgeworfen hatte, die Verhandlung vor Eintritt der Verjährungsfrist durchführen zu wollen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 bereits einmal verurteilt, weshalb kaum davon ausgegangen werden kann, dass einzig ein Freispruch in Frage kommt.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sein Verhalten gerade den Willen zur ordentlichen Durchführung des Verfahrens manifestierte. Er habe am 18. Januar 2018 und am
29. Mai 2019 Stellungnahmen zu Handen des Bezirksgerichts eingereicht, welche zur Sachverhalts- feststellung beigetragen haben. Somit habe er auch manifestiert, aktiv am Verfahren teilnehmen zu wollen. Ausserdem habe er die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht betreffend den Entscheid vom
26. März 2018 des Kantonsgerichts nicht genutzt und er habe auch keine Revision des Entscheids des Bundesgerichts vom 2. November 2018 verlangt. Hätte er dies getan, wäre die Verjährung zum Zeitpunkt als das Dossier an das Bezirksgericht retourniert wurde längst eingetreten gewesen.
E. 4.4.2 Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, dass er sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hätte. Ausserdem verkennt er, dass die Strafkammer eben gerade erwog, dass aufgrund seines Verhaltens fraglich sei, ob er wirklich kein Interesse mehr an der Verhandlung hatte. Grundsätzlich genügt nämlich bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung nicht zu dieser erschienen ist, um den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl anzunehmen. Lediglich subsidiär, für den Fall, dass aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers betreffend die Verhandlung vom 13. Juni 2019 davon ausgegangen werden sollte, dass aus seinem Fernbleiben von der Verhandlung nicht auf ein Desinteresse an dieser geschlossen werden kann, ist von Rechtsmissbrauch auszugehen. Weiter kommt grundsätzlich weder der Beschwerde ans Bundesgericht noch der Revision aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 und Art. 126 BGG) und es besteht immer auch die Möglichkeit, Kopien eines Dossiers anzufertigen, um mehrere Verfahren gleichzeitig zu führen. Der Beschwerdeführer kann somit nichts davon ableiten, dass er eine Beschwerdemöglichkeit nicht genutzt und keine Revision verlangt habe.
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, in der Beschwerde vom 1. Juli 2019 erwähnt zu haben, dass er vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhandlung vom 13. Juni 2019 beantragt habe. Er habe die vorsorglichen Massnahmen zum Kantonsgericht KG Seite 12 von 20 Schutz seines Konfrontationsrechts beantragt. Der Entscheid des Kantonsgerichts, wonach er die Möglichkeit zur Ausübung des Konfrontationsrechts gehabt habe, sei falsch. Dass auf Anträge über die vorsorglichen Massnahmen nicht eingetreten wurde, bedeute nicht, dass die Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahmen rechtens gewesen sei. Überdies führe dies auch nicht dazu, dass sie missbräuchlich gestellt worden wären. Ferner sei zu beachten, dass die Verfahren, in welchen Anträge um vorsorgliche Massnahmen gestellt worden seien, durch das Bezirksgericht selber verursacht wurden. Dies sei geschehen, weil das Bezirksgericht die notwendige Verteidigung ohne Grund bestellt und seine Parteieingaben auf Deutsch im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben abgelehnt habe. Einen Rechtsmissbrauch darin zu erblicken, dass er das Verfahren unter Wahrung seiner Verfahrensrechte durchgeführt haben wollte, entbehre jeglicher Grundlage.
E. 4.5.2 Über die Anträge um vorsorgliche Massnahmen (Urteil KG FR 502 2019 173 vom 4. Juni 2019; Urteile BGer 1B_226/2019 und 1B_252/2019 vom 11. Juli 2019) sowie die Verfahrenssprache (vgl. namentlich E. 4.3 des Urteils vom 12. Februar 2020) wurde bereits rechtskräftig entschieden, womit nicht darauf zurückzukommen ist. Betreffend die Anordnung der notwendigen Verteidigung kann auf die nachstehende E. 7.2.3 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wird weiter nicht vorgeworfen, dass er die Anträge um vorsorgliche Massnahmen missbräuchlich gestellt hätte, sondern dass er missbräuchlich nicht zur Verhandlung vom 13. Juni 2019 erschienen ist.
E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweis- würdigung geltend, indem das Vorhandensein des angeblichen Rechtsmissbrauchs allein aus seinen prozessualen Interessen abgeleitet und somit eine schematische Beweiswürdigung vor- genommen werde. Die Verhandlungsunfähigkeit vom 12. bis 14. Juni 2019 sei im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung gestanden, welche am 15. Mai 2019 begonnen habe. Weiter sei aus der Tatsache, dass das Kantonsgericht eine Auffälligkeit der Verhandlungsunfähigkeit alleine wegen ihrer zeitlichen Nähe zur Hauptverhandlung als unglaubwürdig betrachte, abzuleiten, dass das Kantonsgericht sämtliche Argumente und Beweise von ihm lediglich deswegen als wenig bzw. nicht überzeugend betrachtet habe, weil sie ja von ihm eingereicht worden seien. Demnach verletze diese schematische Beweiswürdigung Art. 10 Abs. 2 StPO.
E. 4.6.2 Wie bereits erwähnt, wurde das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom Bundes- gericht abgewiesen, womit nicht weiter auf die entsprechenden Vorwürfe einzugehen ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Im Urteil vom 12. Februar 2020 erwog die Strafkammer namentlich, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft gemacht hat, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Aufgrund seines Verhaltens, der kurz bevor- stehenden Verfolgungsverjährung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht war, dass das Bundesgericht noch im Nachhinein vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhandlung aussprechen könnte, ist davon auszugehen, dass er absichtlich nicht an der Verhandlung teilgenommen hat. Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 sind somit betreffend die Rückzugsfiktion und die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Wie gesehen, ändert an dieser Erwägung auch das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 sowie die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers nichts, womit daran festzuhalten Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 ist. Es wird somit nicht schematisch auf das Interesse des Beschwerdeführers abgestellt, vielmehr wird eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorgenommen.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ein Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB offensichtlich sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da weder das Bezirksgericht noch die Staatsanwaltschaft oder die Strafklägerschaft einen Rechtsmissbrauch erwähnt hätten, dies obwohl es sich dabei um Spezialisten im Schweizerischen Strafprozessrecht handle und ihm gegenüber alles andere als wohlwollend eingestellt seien. Hätte ein Rechtsmissbrauch tatsächlich vorgelegen, hätten sie nicht gezögert, dies gegen ihn zu verwenden.
E. 4.7.2 Das Rechtsmissbrauchsverbot ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (Urteil BGer 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.3 m.H.). Dies gilt unabhängig davon, ob dies von der Staatsanwaltschaft, dem Bezirksgericht oder der Strafklägerschaft geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann somit nichts daraus ableiten.
E. 4.8.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliege, indem das Gericht das Untergehen des Anspruchs auf eine gerichtliche Beurteilung betreffend andere Vorwürfe mit dem Argument verbinde, es liege ein Missbrauch wegen der Strafverfolgungsverjährung bei übler Nachrede vor. Bereits bei der Eignung würde eine solche Verbindung scheitern, denn die Einschränkung des rechtlichen Gehörs betreffend andere Vorwürfe sei nicht geeignet, um das Ziel (Verbot des vom Kantonsgericht behaupteten Rechtsmissbrauchs) zu erreichen. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs betreffend andere Vorwürfe ist auch nicht erforderlich, ansonsten sie über das Notwendige hinausginge.
E. 4.8.2 Wie bereits im Urteil vom 12. Februar 2020 erwähnt, waren dem Beschwerdeführer die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vollkommen bewusst. Das Gesetz sieht dabei keinen teilweisen Rückzug der Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Verhandlung vor. In Kenntnis dieser Rechtsfolgen ist er nicht zu Verhandlung erschienen, ohne dass er glaubhaft gemacht hätte, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies genügt grundsätzlich, um den Rückzug der Einsprache anzunehmen. Lediglich subsidiär ist von Rechtsmissbrauch auszugehen, falls aufgrund seines Verhaltens vor der Verhandlung nicht auf ein Desinteresse an dieser geschlossen werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten lediglich beabsichtigte, dass die Verjährung betreffend die üble Nachrede eintritt, so wusste er dennoch, dass, falls er mit seinen Anträgen um vorsorgliche Massnahmen und seinem Gesuch um Fristwiederherstellung nicht durchdringt, das Fernbleiben von der Verhandlung den Rückzug der gesamten Einsprache gegen den Strafbefehl zur Folge hat. Er nahm dies somit durch sein Verhalten in Kauf.
E. 5 Zusammenfassend ist daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Säumnis von der Verhandlung vom 13. Juni 2019 kein Verschulden trifft. Sollte davon ausgegangen werden, dass aufgrund seines Verhaltens nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gange des Strafverfahrens geschlossen werden kann, ist sein Verhalten aufgrund der gesamten Umstände als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Es besteht damit kein Grund, die Frist wiederherzustellen. Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 sind somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Kantonsgericht KG Seite 14 von 20
E. 6 Soweit im Urteil vom 23. November 2020 des Bundesgerichts nicht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers eingegangen wurde, ist auf die Erwägungen des Urteils vom 12. Februar 2020 zu verweisen bzw. sind diese nachfolgend in E. 7 f. zu wiederholen.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Inkraftsetzung des Strafbefehls den Untergang des Anspruchs des Staates auf die Verfolgung der Strafklägerseite wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung bzw. –unterdrückung zu seinem Nachteil zur Folge habe. Dabei handle es sich um Offizialdelikte, auf deren Verfolgung der Staat einen Anspruch habe. Die Staatsanwaltschaft habe die diesbezüglich am 13. Juni 2016 eingereichten Beweise nicht übersetzt, weswegen der entsprechende Verdacht noch nicht habe festgestellt werden können. Sollte aber der Strafbefehl in Kraft treten, würde dies res iudicata betreffend die falsche Sachverhaltsfeststellung und dessen rechtswidrige Würdigung schaffen. Die Strafklägerseite würde somit anstatt selber verurteilt zu werden, das Justizsystem für ihre rechtswidrigen Zwecke missbrauchen.
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer hat bereits am 3. September 2016 eine Strafanzeige gegen B.________ und Rechtsanwalt E.________ wegen verschiedener Delikte insbesondere auch wegen Ehrverletzung eingereicht. Diesbezüglich erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 der Strafkammer bestätigt wurde (502 2018 138, 139, 140, 141). Es ist somit nicht darauf zurückzukommen. Selbst wenn nicht bereits über die angeblichen Delikte befunden worden wäre, bestünde immer noch die Möglichkeit einer Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO, womit dies den angefochtenen Verfügungen nicht entgegensteht.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm die Kosten für die notwendige Vertei- digung auferlegt wurden. Die Bestellung der notwendigen Verteidigung seitens der Vorinstanz sei fehlerhaft bzw. unnötig gewesen, was diese selber mit Verfügung vom 6. Juni 2019 anerkenne. Als Grund für die notwendige Verteidigung habe die Vorinstanz im Februar 2019 vorgebracht, dass er der französischen Sprache nicht mächtig sei. Die Aufhebung der notwendigen Verteidigung mit Verfügung vom 6. Juni 2019 fusse aber auf der Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und ihm gestört worden sei. In diesem Fall hätte die Vorinstanz die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen müssen, weil er gemäss der Vorinstanz weiterhin nicht der französischen Sprache mächtig sei. Durch die Nichtübertragung der amtlichen Verteidi- gung anerkenne die Vorinstanz, dass sie die Nichtbeherrschung der französischen Sprache in der Tat nicht als Grund für die notwendige Verteidigung betrachte. Damit habe auch ursprünglich kein Grund für die amtliche Verteidigung vorgelegen, weshalb sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung unnötig und vom Kanton zu tragen seien.
E. 7.2.2 Nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil BGer 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 7.2.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2019 der Polizei- richterin ein notwendiger Verteidiger bestellt. Dies weil er sämtliche Eingaben auf Deutsch einge- reicht und erklärt hat, Französisch nicht zu beherrschen. Die Privatkläger seien ihrerseits von einem Anwalt vertreten, welcher an der Hauptverhandlung plädieren wird betreffend die umstrittenen strafrechtlichen Aspekte und die Zivilforderung, welche zum jetzigen Zeitpunkt hoch erscheine. Es sei angebracht, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls mündlich dazu wird äussern können, was jedoch auf Französisch zu geschehen habe und eine Übersetzung zu aufwändig sein würde. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat die Strafkammer mit Entscheid vom 2. April 2019 nicht ein (502 2019 73 + 91). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2019 ebenfalls nicht ein (1B_252/2019). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 widerrief die Vorinstanz auf Gesuch des notwendigen Verteidigers vom 5. Juni 2019 das Mandat, da kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerde- führer habe hergestellt werden können. Weiter führte sie aus, dass der notwendige Verteidiger mittlerweile die Eingaben des Beschwerdeführers übersetzt habe und nur noch die Aussagen an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 zu übersetzen seien. An der Verhandlung werde eine Übersetzerin anwesend sein, wodurch die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt sein sollten. Die Anordnung der notwendigen Verteidigung sei im Übrigen auch durch die angekündigten Zivilforderungen gerechtfertigt gewesen, welche sehr hoch ausgefallen seien. Diese seien nun im Rahmen des Verfahrens reduziert worden. Betreffend die Waffengleichheit, welche durch die Anordnung der notwendigen Verteidigung sichergestellt werden sollte, sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer kategorisch gegen die notwendige Verteidigung wehrte und auch keinen Wahl- verteidiger genannt hat. Die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung seien damit nicht mehr gegeben. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gab es demnach mehrere Gründe für die Anordnung der notwendigen Verteidigung, welche jedoch im Laufe des Verfahrens grösstenteils dahinfielen, womit die Verteidigung insgesamt nicht mehr notwendig war. Darüber hinaus wurde auf seine Beschwerden betreffend die Anordnung der notwendigen Verteidigung nicht eingetreten. Diese war gerechtfertigt und der Beschwerdeführer hat auch die entsprechenden Kosten zu tragen, sobald es seine finanzielle Situation erlaubt. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2019 gegen die Auferlegung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft (E. 8.1 und 8.2). Ausserdem rügt er, dass den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (E. 8.3).
E. 8.1.1 Gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 13. Juni 2019 war betreffend die Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO innert 20 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung Berufung zu erheben. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 zugestellt. Seine Rechtsmitteleingabe erfolgte am 11. Juli 2019 und somit innerhalb der Frist gemäss der Rechtsmittelbelehrung. Kantonsgericht KG Seite 16 von 20 Die Berufung ist jedoch nur zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Nach Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. Nach Art. 81 Abs. 3 Bst. a StPO spricht sich ein Urteil inhaltlich zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens aus, enthält die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteilsdispositiv gemäss Art. 81 Abs. 4 Bst. b StPO umfasst im Sinne einer Zusammenfassung der zentralen Punkte den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen. Als Urteile gelten demnach nur solche Sachentscheide, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch über die Sanktion und die Nebenfolgen entschieden wird (BGE 141 IV 396 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verfügung vom 13. Juni 2019 befasst sich nicht mit Schuld oder Unschuld des Beschwerde- führers. Es handelt sich somit nicht um ein Urteil, womit auch nicht die Berufung offensteht, sondern die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO, wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 erfolgte demnach verspätet.
E. 8.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung allerdings keine Nachteile erwachsen. Diesen Schutz kann eine Prozess- partei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechts- mittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerk- samkeit hätte erkennen können, kann sich nicht darauf berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbe- lehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. mit Hinweisen). Vorliegend konnte die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung bemerkt werden. Ausserdem wird in der Verfügung vom
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 13. Juni 2019 ohne Einholung seiner Stellungnahme zu den Entschädi- gungsforderungen erlassen. Weiter würden sich die Positionen vom 19. Februar bis 29. Juni 2018 in der Faktura vom 12. Juni 2019 auf Aufwendungen beziehen, welche den Privatklägern im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft entstanden seien. Diese hätten im Rahmen des Ausstandsverfahrens geltend gemacht werden müssen. Auch die Kosten im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht, gegen die Bestellung der notwendigen Verteidigung und seiner Beschwerde zwecks Einstellung des Verfah- rens hätten gegenüber dem Strafverfahren 50 2018 13 eigenständige Verfahren ausgelöst und könnten nicht geltend gemacht werden. Ausserdem gehe aus der Faktura vom 12. Juni 2019 weder die Angemessenheit der Entschädigung noch die Notwendigkeit der Aufwendungen hervor. Es sei nicht erwiesen, dass tatsächlich sieben Personen am Fall gearbeitet hätten, was auch nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei Sekretariatsarbeit bereits im Honorar des Rechtsanwalts inbegriffen. Auch könnten sich die Privatkläger einer Faktura mit gefälschtem Inhalt bedienen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Als Beispiel dafür diene die Position vom 9. Januar 2019, welche mit einem Antrag von ihm begründet werde. Aus dieser Zeit bestehe jedoch kein Antrag von ihm. Ausserdem habe die Vorinstanz den Stundenansatz der Personen 5 bis 7 der Faktura von CHF 150.- unzulässigerweise auf CHF 250.- erhöht. Es seien ihm weiter die Kosten betreffend die Zivilforderungen auferlegt worden, obwohl diese nicht gutgeheissen worden seien. Ferner habe er weder die Kosten für die fehlerhaften Verfahrenshandlungen der Privatkläger noch der Vorinstanz zu tragen. So habe er weder für die Kosten betreffend die Nachreichung einer Vollmacht durch die Privatkläger noch für deren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Stellungnahme vom 19. [recte: 18.] Januar 2019 aufzukommen, da diese den Privatklägern gar nicht erst hätte zugestellt werden dürfen. Die Privatkläger verlangten am 13. Juni 2019 für das Einspracheverfahren eine Entschädigung von CHF 10'389.60 inkl. Auslagen von CHF 15.30 und 7.7% MwSt. von CHF 742.80 für einen Aufwand von 34.8h, wobei sie einen Stundentarif von CHF 350.- für Rechtsanwälte und CHF 150.- für Anwaltspraktikanten und Juristen geltend machten. Die Vorinstanz hat hingegen die geltend gemachten 34.8h gesamthaft zu einem Stundentarif von CHF 250.- berechnet und den Privatklägern eine Entschädigung von CHF 9'386.40 inkl. Auslagen von CHF 15.30 und 7.7% MwSt. von CHF 671.10 zugesprochen.
E. 8.2.2 Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn die beschuldigte Person verurteilt und/oder die Zivilklage gutgeheissen wird (Urteil BGer 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1). Die Privatkläger- schaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Abs. 2). Dabei ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen. Die exakte Abgrenzung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.4 f.). Gemäss Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angeho- ben werden.
E. 8.2.3 Es kann offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Eine allfällige Verletzung wird im vorliegenden Verfahren geheilt. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht glaubhaft sein soll, dass sämtliche in der Kostennote aufge- führten Personen tatsächlich an dem Fall gearbeitet haben. Zumal zwei der vier Anwälte offen- sichtlich lediglich kurze Stellvertretungshandlungen vorgenommen haben (0.33h bzw. 0.25h Aufwand). Bei der Position vom 9. Januar 2019 handelt es sich sodann um Aufwand, welcher im Zusammenhang mit der Prüfung der verschiedenen Entscheiden und Anträgen des Beschwerde- führers und nicht eines einzelnen Antrags von ihm an diesem Datum entstanden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Kostennote gefälscht sein könnte. Weiter hat die Strafkammer bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer seine Rügen betreffend die Zustellung seiner Eingabe vom
E. 8.3.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Privatkläger gemäss Art. 427 Abs. 1 Bst. b und c StPO die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Zivilklage zu tragen haben. Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls von einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ausgehen durfte, obwohl sich die entsprechende Rechtsmittelbelehrung gemäss dem Wortlaut lediglich auf die Entschädigung nach Art. 433 StPO bezog, kann offenbleiben.
E. 8.3.2 Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a), wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (Bst. b) oder wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Bst. c).
E. 8.3.3 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten global auf CHF 1'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Verfahren wurde weder eingestellt noch der Beschwerdeführer freigesprochen. Ausserdem haben die Privatkläger ihre Forderung zwar reduziert, aber keineswegs zurückgezogen, womit auch Bst. b nicht zur Anwendung kommt. Hingegen wurden sie auf den Zivilweg verwiesen. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche Kosten durch die Zivilklage genau verursacht worden sein sollen. So haben die Privatkläger keine Beweisanträge gestellt und es wurden keine Verfahrenshandlungen speziell betreffend die Zivilklage vorgenommen. Die Fest- setzung der Verfahrenskosten auf CHF 1'500.- erscheint angemessen. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 9. 9.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutge- heissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind demnach ¾ und dem Staat Freiburg ¼ der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 200.-) aufzuerlegen. 9.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, die Privatklägerschaft hat sich lediglich kurz zur Verfahrenssprache geäussert und es wurden keine Anträge auf Parteientschädigung gestellt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es ist demnach keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Juni 2019 der Polizeirichterin des Broyebezirks wird abgeändert und lautet neu wie folgt:
2. En application de l'art. 433 al. 1 CPP, A.________ est condamné à verser à B.________ et à l'association C.________ le montant de CHF 4'550.30, TVA en sus par CHF 350.35 (7.7%), à titre de juste indemnité pour les dépenses obligatoires occasionnées par la procédure d'opposition. [2. A.________ wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet, B.________ und dem Verein C.________ einen Betrag von CHF 4'550.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 350.35 als angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Einspracheverfahren zu bezahlen.] Die Verfügungen vom 13. Juni 2019 und vom 18. Juni 2019 der Polizeirichterin des Broyebe- zirks werden in den übrigen Ziffern bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 200.-) werden zu ¾ A.________ und ¼ dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Juni 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. 13 Juni 2019 ausgeführt, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO infolge einer strafrechtli- chen Verurteilung geschuldet ist, womit die Rechtsmittelbelehrung der Berufung nicht mehr abwe- gig erscheint. Darüber hinaus besteht betreffend Kostenentscheide zumindest teilweise tatsächlich eine Spaltung des Rechtsmittelweges (vgl. BGE 139 IV 199). Es ist somit nicht von einer groben prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm darf demnach aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben Kantonsgericht KG Seite 17 von 20 keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde betreffend die Parteientschädigung nach Art. 433 StPO einzutreten ist.
E. 18 Januar 2019 im Rahmen einer allfälligen Berufung gegen das Urteil der Polizeirichterin vorzutragen haben wird (Urteil 502 2019 48 + 71 vom 18. März 2019 E. 7.4; das Bundesgericht trat mit Entscheid 1B_226/2019 vom 11. Juli 2019 auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein). Der Beschwerdeführer hat auf diesen Rechtsschutz verzichtet, indem er nicht zur Verhandlung erschienen ist. Darüber hinaus ist es schwierig zu bestimmen, welche Kosten genau im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2019, anderen angeblichen Verfahrensfehlern oder anderen parallel laufenden (Rechtsmittel-)Verfahren entstanden sind. Die Kostennote braucht jedoch ohnehin nicht betreffend jede einzelne Position analysiert zu werden, da die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO nach Ermessen und aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Vorinstanz neu festzusetzen ist. Obwohl in der Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht über die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden wurde, womit diese keinen Anspruch auf Ersatz ihrer diesbezüglichen Aufwendungen hat, sprach die Vorinstanz nämlich eine Entschädigung für sämtliche Aufwendungen und dies zu einem Stundentarif von CHF 250.- für alle am Fall beteiligten Person zu. Dies ist unzulässig. Die Zivilforderungen machen einen grossen Teil des in der Kostennote aufgelisteten Aufwandes der beiden Rechtsanwälte selber aus (vgl. insbesondere der Aufwand vom 15. April 2019 bis 6. Mai 2019 und 10. Juni 2019). Ferner reichten die Privatklä- ger lediglich eine Stellungnahme betreffend den Zivilpunkt ein und äusserten sich kaum zum Straf- punkt. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die Vorbereitung für die Verhandlung und das Plädoyer hauptsächlich den Zivilpunkt betroffen haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass fast 13h von Anwaltspraktikanten bzw. Juristen ohne Anwaltspatent erbracht wurden, wobei es sich grösstenteils um Telefongespräche und Korrespondenz gehandelt hat. Dieser Aufwand kann nicht einfach vollumfänglich zu einem Stundentarif von CHF 250.- berücksichtigt werden. Die angemes- sene Entschädigung der Privatkläger ist somit neu festzusetzen. Dabei kann zusammen mit der Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 Vorinstanz von einem Stundentarif von CHF 250.- ausgegangen werden. Für die Kenntnisnahme der Einsprache, der Besprechung mit der Klientschaft, des Studiums der Akten inkl. der Eingaben des Beschwerdeführers, der Vorbereitung für die Verhandlung betreffend den Strafpunkt, der Verhandlung sowie die Besprechung der Verfügung vom 13. Juni 2019 mit der Klientschaft erscheint ein Aufwand von 15h, ausmachend CHF 3'750.-, angemessen. Dieser Betrag ist um CHF 500.- für die notwendige Korrespondenz und Telefongespräche zu erhöhen (Art. 67 Abs. 1 JR). Hinzu kommen die Auslagen von CHF 15.30 und die Reiseentschädigung von CHF 285.- (114 km x CHF 2.50; Art. 77 Abs. 1 und 3 JR). Dies ergibt CHF 4'550.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 350.35.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2020 259 Urteil vom 24. Juni 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller und GERICHT DES BROYEBEZIRKS, Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO), Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO), Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO), Parteientschädigung (Art. 433 StPO), Diverses Ausstandsgesuch vom 1. Juli 2019 betreffend das Gericht des Broyebezirks und Beschwerden vom 1. und 11. Juli 2019 gegen die Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 13. und
18. Juni 2019 – Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom
23. November 2020 (6B_309/2020) Kantonsgericht KG Seite 2 von 20 Sachverhalt A. Am 12. November 2015 reichten B.________ und der Verein C.________ Strafklage und -anzeige gegen A.________, insbesondere wegen Verleumdung, subsidiär übler Nachrede, versuchter Erpressung, subsidiär Drohung, sowie Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ein (F 15 10644, act. 2000 ff.). Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nachrede, der Drohung, der versuchten Nötigung sowie der Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.- beides bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt. A.________ wurde darüber hinaus verpflichtet, einen von der Staatsanwaltschaft vorgegebenen Text auf dem Portal « D.________ » zu veröffentlichen sowie B.________ und dem Verein C.________ eine Parteientschädigung von CHF 8'560.- zu bezahlen. Letztere wurden für ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (F 15 10644, act. 10'005 ff.). Am 16. Februar 2018 erhob A.________ Einsprache gegen diesen Strafbefehl (F 15 10644, act. 10'009). Es folgten mehrere Beschwerden an die Strafkammer des Kantonsgerichts (nachfolgend: die Strafkammer) und das Bundesgericht. B. Am 15. Februar 2019 lud die Polizeirichterin des Broyebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Juni 2019 um 09.00 Uhr vor (50 2018 13, act. 292 ff.). Diese Vorladung wurde A.________ persönlich am 25. Februar 2019 zugestellt (50 2018 13, Sendungsverfolgung, insb. act. 313). Daraufhin folgten erneut mehrere Beschwerde- und Ausstandsverfahren, wobei die Polizeirichterin die vorgesehene Verhandlung vom 13. Juni 2019 am 21. Februar 2019, 9. April 2019, 25. April 2019,
9. Mai 2019, 16. Mai 2019, 21. Mai 2019, 22. Mai 2019, 24. Mai 2019, 28. Mai 2019 und 4. Juni 2019 bestätigte (50 2018 13, act. 299 f., 355, 359, 436, 440, 467, 471, 479, 488, 521). Am 13. Juni 2019 blieb A.________ unentschuldigt der Verhandlung fern und liess sich auch nicht vertreten. Die Säumnis wurde 30 Minuten nach Eröffnung der Verhandlung um 09.30 Uhr festgestellt (50 2018 13, act. 559). Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm die Polizeirichterin Vormerk, dass die Einsprache vom
16. Februar 2018 als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 am Tag, an welchem er gesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. A.________ wurde verurteilt, B.________ und dem Verein C.________ eine Parteientschädigung von CHF 9'386.40 für das Einspracheverfahren zu bezahlen. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- auferlegt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux wurde auf CHF 4'105.70, inkl. MwSt., festgesetzt und A.________ darauf hingewiesen, dass er diesen Betrag dem Staat zurückzuerstatten hat, sobald seine finanzielle Situation es erlaubt (50 2018 13, act. 567 ff.). Dieser Entscheid wurde A.________ am 21. Juni 2019 zugestellt. C. Am 17. Juni 2019 reichte A.________ zwei Arztzeugnisse ein, welche zu Handen seines Arbeitgebers ausgestellt wurden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom Nachmittag des 12. bis am 13. Juni 2019 und am Morgen des 14. Juni 2019 wegen Krankheit attestieren. Diese Eingabe wurde als ein Gesuch um Fristwiederherstellung verstanden. Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 Mit Verfügung vom 18. Juni 2019, zugestellt am 21. Juni 2019, wies die Polizeirichterin das Frist- wiederherstellungsgesuch ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von CHF 200.-. D. Am 1. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni
2019. Er beantragte namentlich unter Kostenfolge deren Aufhebung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vorsorgliche Massnahmen), den Ausstand des Gerichts des Broyebezirks sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.-. Am 11. Juli 2019 reichte A.________ eine ergänzende Beschwerde gegen die Ziffern 2 (Partei- entschädigung) und 3 (Verfahrenskosten) des Dispositivs der Verfügung der Polizeirichterin vom
13. Juni 2019 ein und beantragte unter Kostenfolge deren Aufhebung und die Feststellung der Verletzung seines rechtlichen Gehörs, subsidiär die Zurückweisung an die erste Instanz zur neuen Entscheidung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wies A.________ darauf hin, dass er in seiner Beschwerde vom
1. Juli 2019 das Datum eines Arztzeugnisses versehentlich mit 14. Juni 2019 anstatt mit 24. Juni 2019 angegeben habe. Seinem Schreiben legte er das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 bei. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 schloss die Polizeirichterin auf Abweisung der Beschwerde vom
1. Juli 2019 und auf Nichteintreten der ergänzenden Eingabe vom 11. Juli 2019. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit Schreiben vom 6. August 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.________ und dem Verein C.________ wurde am 20. Januar 2020 die Möglichkeit gegeben, zur ergänzenden Beschwerde vom 11. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Sie liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. E. Mit Urteil vom 12. Februar 2020 (502 2019 207, 209, 211, 226) vereinigte die Strafkammer die hängigen Beschwerdeverfahren. Sie wies das Gesuch um Ausschluss der Strafkläger vom Beschwerdeverfahren sowie um Ausstand des Gerichts des Broyebezirks ab. In Bezug auf die von A.________ den Strafklägern für das Einspracheverfahren zu bezahlende Parteientschädigung hiess sie die Beschwerde teilweise gut und reduzierte diese auf CHF 4'550.30 zzgl. MwSt. von CHF 350.35. Im Übrigen bestätigte sie die Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks vom
13. und 18. Juni 2019. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'200.- auferlegte die Strafkammer A.________ zu ¾ und dem Staat Freiburg zu ¼. Eine Parteientschädigung wurde keine zugesprochen. F. A.________ reichte am 4. März 2020 beim Bundesstrafgericht ein Ausstandsbegehren gegen die am Urteil vom 12. Februar 2020 mitwirkenden Kantonsrichter ein. Das Bundesstrafgericht reichte die Eingabe dem Kantonsgericht Freiburg weiter, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Beurteilung übermittelte. Am 25. März 2020 reichte A.________ ausserdem Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte namentlich, dass das Urteil vom 12. Februar 2020 aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen sei. G. Mit Entscheid vom 23. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil vom 12. Februar 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. H. Am 30. Dezember 2020 reichte A.________ ein neues Arztzeugnis vom 23. März 2020 des Kantonsspitals Aarau (nachfolgend: KSA) bei der Strafkammer ein. Ausserdem ersuchte er um eine Kantonsgericht KG Seite 4 von 20 Frist bis zum 22. Februar 2021, um eine Stellungnahme einzureichen, welche ihm gewährt wurde. Am 22. Februar 2021 reichte er sodann seine 37-seitige Stellungnahme ein. Diese wurde der Staatsanwaltschaft und den Strafklägern zugestellt, welche sich nicht vernehmen liessen. Erwägungen 1. 1.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurtei- lung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Berufung an das Bundesgericht nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Berufung abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. Urteil BGer 6B_977/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1.1). 1.2. Die Strafkammer stellt fest, dass das Bundesgericht die Beschwerde betreffend die Gültigkeit des Strafantrags und die Nichtigkeit des Strafbefehls abgewiesen hat. Ebenfalls abgewiesen wurde das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die am Entscheid vom 12. Februar 2020 mitwirkenden Kantonsrichter sowie betreffend die erstinstanzliche Richterin. Vom Bundesgericht nicht beanstandet bzw. vom Beschwerdeführer im Bundesgerichtsverfahren nicht gerügt wurden sodann die Ausführungen zur angeblichen Verletzung der Privatsphäre und der Genugtuungs- forderung, der Rechtsgrundlage, der fehlenden Vertretung und dass der Beschwerdeführer die Vorladung für die Verhandlung erhalten hat und ihm die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens vollkommen bewusst waren. Ebenso wenig wurde vom Bundesgericht beanstandet, dass die Arztzeugnisse vom 12. und 13. Juni 2019 keine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers belegen oder dass ihm keine Nachfrist zur Einholung eines exakteren Arztzeugnisses eingeräumt wurde. Diese Punkte sind somit rechtskräftig. Soweit der Beschwerde- führer in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 erneut hierauf zurückkommt, ist nicht darauf einzutreten. Ebenso wenig wurde im Bundesgerichtsurteil die Sprache des Entscheids, die Vereinigung der Verfahren 502 2019 207, 209, 211 und 226 sowie die Abweisung des Gesuchs um Ausschluss der Strafkläger vom Beschwerdeverfahren beanstandet, womit auch diese Punkte rechtskräftig sind. Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 Im Resultat wurde demnach mit dem Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2020 lediglich die Ziffer 4 sowie die damit zusammenhängenden Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Urteils vom
12. Februar 2020 aufgehoben, während die Ziffern 1 bis 3 in Rechtskraft erwachsen sind. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 zudem neu eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft, das Bezirksgericht und das Kantonsgericht geltend. Da er diese Rüge zum ersten Mal vorbringt, ist darauf nicht einzutreten. Neu beantragt er zudem die Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 28'000.- durch die Privatklägerschaft. Auch darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen stehen vorliegend ohnehin keine Zivilansprüche zur Diskussion (vgl. Art. 125 StPO). 2. 2.1. Die Strafkammer erwog im Urteil vom 12. Februar 2020 in E. 5.3.3 namentlich, dass fraglich sei, ob aus dem Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich abgeleitet werden kann, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückziehen wollte. Er beantragte sowohl bei der Strafkammer als auch beim Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die Verhandlung vom 13. Juni
2019. Bereits am 23. Mai 2019 beantragte er bei letzterem, dass seiner Beschwerde betreffend die notwendige Verteidigung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, da ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde. Im Rahmen einer weiteren Beschwerde an das Bundesgericht beantragte er am 29. Mai 2019 ebenfalls, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, sämtliche Verfahrenshandlungen für die Zeit des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen. Am 8. Juni 2019 wandte er sich noch einmal an das Bundesgericht und beantragte, dass die vorsorglichen Massnahmen superprovisorisch anzuordnen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, die Haupt- verhandlung vom 13. Juni 2019 zu vertagen und das Strafverfahren bis zur Rechtskraft der Beschwerde zu sistieren. In seinen Urteilen vom 11. Juli 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden seien (Urteile 1B_226/2019 und 1B_252/2019 jeweils E. 2). Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch am 1. Juni 2019 im Rahmen eines gegen die Polizeirichterin hängigen Ausstandsverfahrens bei der Strafkammer vorsorgliche Massnahmen beantragt. Er war der Ansicht, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde, bevor über sein Ausstandsgesuch entschieden sei. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde mit Urteil vom
4. Juni 2019 abgewiesen (502 2019 173). Die Strafkammer erwog weiter das Folgende: « Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geht somit vor allem hervor, dass er die Verhandlung vom 13. Juni 2019 verschieben lassen wollte. Daran hatte er auch ein Interesse, da am 11. August 2019 die Verfolgungsverjährung betreffend die üble Nachrede eingetreten wäre (Art. 178 Abs. 1 StGB). Umso auffälliger ist, dass er, nachdem keines seiner vier Gesuche um vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen wurde, angeblich genau vom Nachmittag des 12. Juni 2019 bis am Morgen des 14. Juni 2019 krank war und nicht an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 teilnehmen konnte. Der Beschwerdeführer liefert darüber hinaus keine Erklärung, inwiefern es ihm durch die angebliche Krankheit nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen oder seine krankheitsbedingte Abwesenheit zumindest per Telefon oder E-Mail kurz mitzuteilen, sondern wirft der Vorinstanz pauschal vor, dass das Arztzeugnis Raum für andere "Konstellationen" lasse und führt selber aus, dass weder Zeit der Konsultation noch deren Dauer oder Grund im Arztzeugnis aufgeführt sind. Es wäre allerdings seine Aufgabe gewesen, darzulegen, welche dieser anderen "Konstellationen" denn genau vorgelegen hat bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Die Vorinstanz hatte ihm diesbezüglich keine Nachfrist anzusetzen. Auch hat diese sehr wohl beachtet, dass er gemäss den eingereichten Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 Arztzeugnissen im Zeitpunkt der Verhandlung zu 100% arbeitsunfähig war. Sie erwog jedoch hierzu, dass die Arztzeugnisse nichts über Fähigkeit an der Verhandlung teilzunehmen aussagen. Argumentation die der Beschwerdeführer im Übrigen auch verstanden hat, rügt er doch, dass die Arbeitsunfähigkeit die Verhand- lungsunfähigkeit nicht ausschliesse, sondern darauf hinweise. Zusammen mit der Vorinstanz – und den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers – ist jedoch festzuhalten, dass sich das Arztzeugnis in keiner Weise dazu äussert, ob es dem Beschwerdeführer möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen oder nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Arztzeugnis lediglich um eine Parteibehauptung handelt, selbst wenn es von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ausgestellt wurde. Im Übrigen wird dem Beschwerde- führer in den angefochtenen Verfügungen betreffend die Säumnis kein strafbares Verhalten vorgeworfen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Unschuldsvermutung zur Anwendung kommen soll. Der Beschwer- deführer hat somit in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Aufgrund seines Verhaltens, der kurz bevorstehenden Verfolgungsverjährung und dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht war, dass das Bundesgericht noch im Nachhinein vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhandlung aussprechen könnte, ist davon auszugehen, dass er absichtlich nicht an der Verhandlung teilgenommen hat. Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 sind somit betreffend die Rückzugsfiktion und die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist ». 2.2. Das Bundesgericht erwog hingegen insbesondere, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz Vorladung der Verhandlung vom 13. Juni 2019 ferngeblieben ist, mithin säumig im Sinne von Art. 93 StPO war. Der Beschwerdeführer bringe jedoch vor, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. So habe er sich von Anbeginn auf den Standpunkt gestellt, dass es ihm infolge seines Krankheitszustands nicht möglich gewesen sei, an der auf den 13. Juni 2019 angesetzten Verhandlung teilzunehmen. Hierzu habe er der ersten Instanz zwei Arztzeugnisse vorgelegt, welche auf den 12. Juni 2019 und auf den 13. Juni 2019 datieren. Im Beschwerde- verfahren vor Vorinstanz habe er sodann ein Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 eingereicht, das ihm für den Zeitraum vom 12. bis 14. Juni 2019 neben einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit eine Verhandlungsunfähigkeit zu 100% bescheinigt. Die Vorinstanz äussere sich einzig zu den beiden erstgenannten Arztzeugnissen. Auf jenes vom 24. Juni 2019 gehe sie in ihren Erwägungen nicht ein. Weshalb die Vorinstanz das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 nicht beachtet bzw. aus welchen Gründen sie trotz der darin bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Insofern lasse die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob die Säumnis des Beschwerdeführers unverschuldet war, ein wesentliches Beweismittel ohne Begrün- dung ausser Acht und verletze damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt als begründet (E. 5.4). 2.3. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist die Frist nur wiederherzustellen, wenn die Person objektiv oder subjektiv nicht in der Lage war, selber zu handeln oder eine dritte Person damit zu beauftra- gen, in ihrem Namen innert Frist zu handeln (Urteil BGer 6B_538/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2 m.H.). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheits- zustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Person unverschuldeterweise nicht in der Lage war, zu handeln, kommt es auf den Zeitpunkt des Krankheitseintritts und dessen Ausmass an (Urteile BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; 1B_741/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3; vgl. auch Urteile BGer 6B_453/2020 23. September 2020 E. 2.3.2; 1C_497/2016 vom
27. Oktober 2017 E. 4.3; je m.H.). Hingegen kommt die Fristwiederherstellung nicht in Frage, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung darauf verzichtet hat, zu handeln, sei es aus einem bewussten Entscheid, einem Fehler oder einer – evtl. fehlerhaften – Beratung eines Dritten (BGE 143 I 284 E. 1.3 m.H.). 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 die Verhandlungsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum belege. Das KSA, als öffentlich-rechtliche Anstalt, sei Teil des Staates i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, welchem der andere Staatsteil (Kantonsgericht) vollen Glauben zu schenken habe. 2.4.2. Wie bereits im Urteil vom 12. Februar 2020 erwähnt, handelt es sich bei einem Arztzeugnis lediglich um eine Parteibehauptung, selbst wenn dieses von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt stammen sollte. Darauf ist nicht zurückzukommen. Das Kantonsgericht ist daher nicht an das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 gebunden. Dieses bescheinigt dem Beschwerdeführer zwar eine Verhandlungsunfähigkeit zu 100%. Allerdings kann dem Arztzeugnis nicht entnommen werden, inwiefern der Beschwerdeführer am 13. Juni 2020 tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen sein soll. Weder Art noch Ausmass der Erkrankung gehen aus dem Arztzeugnis hervor. Auch durch das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 ist damit die Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. 2.5. 2.5.1. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2020 ein weiteres Arztzeugnis vom
23. März 2020 des KSA ein, wonach er vom 15. Mai 2019 bis 14. August 2019 wegen Krankheit in ambulanter Behandlung war. Weiter führt er in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 neu aus, dass er sich seit dem 15. Mai 2019 in ambulanter Behandlung in der Infektiologie des KSA befand. Im Rahmen der ambulatorischen Behandlung sei ihm anfänglich ein erstes Antibiotikum verschrieben worden. Da die gewünschte Wirkung ausgeblieben sei, sei ihm erfolglos ein zweites Antibiotikum verschrieben worden. Schliesslich habe er ein drittes Antibiotikum erhalten. Da die ersten beiden Antibiotika keine Nebenwirkungen verursacht hätten, habe kein Bedarf bestanden, das Bezirksgericht über die laufende ambulante Behandlung zu benachrichtigen. Aus demselben Grund sei man nicht vom Auftreten von Nebenwirkungen des dritten Antibiotikums ausgegangen, welches er begonnen habe, einige Tage vor der Hauptverhandlung einzunehmen. Angesichts der doch aufgetretenen Neben- wirkungen am 12. Juni 2019 und auf Rat des Notfallarztes des KSA hin, habe er die Einnahme am
12. Juni 2019 abbrechen müssen. Kantonsgericht KG Seite 8 von 20 2.5.2. Das Arztzeugnis vom 23. März 2020 belegt lediglich, dass sich der Beschwerdeführer vom
15. Mai 2019 bis 14. August 2019 in ambulanter Behandlung befand. Zur angeblichen Verhandlungs- unfähigkeit vom 13. Juni 2019 kann diesem Arztzeugnis nichts entnommen werden. Vielmehr spricht es angesichts der zahlreichen in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2019 und dem 13. Juni 2019 vom Beschwerdeführer an verschiedene Instanzen getätigten Eingaben dagegen (namentlich: act. 477 f., 486, 493, 495 ff., 525 ff., 537 f., 551, 557, Eingaben vom 10. und 29. Mai sowie 8. Juni 2019 ans Bundesgericht [nicht paginiert]). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er am 12. Juni 2019 unter Nebenwirkungen aufgrund eines dritten Antibiotikums gelitten habe, sind sodann unbelegt. Es ist gänzlich unklar, was für Nebenwirkungen dies gewesen sein sollen, welches Ausmass diese aufwiesen und welche Auswirkungen sie konkret auf den Beschwerdeführer hatten, so dass er am 13. Juni 2019 nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinem Gesund- heitszustand am 13. Juni 2019, sondern begnügt sich damit, zu behaupten, dass er die Einnahme des Antibiotikums am 12. Juni 2019 abbrechen musste. Es ist damit unklar, ob die angeblichen Nebenwirkungen am 13. Juni 2019 überhaupt noch andauerten und in welchem gesundheitlichen Zustand er sich am 13. Juni 2019 befand. Zudem ist aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers belegt, dass er trotz seiner angeblichen Erkrankung und wirkungslosen Antibiotika ohne Weiteres zur Prozessführung in der Lage war. Wie bereits im Urteil vom 12. Februar 2020 erwähnt, liegt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl an ihm, seinen angeblichen Krankheitszustand glaubhaft zu machen. Dies hat er bis heute nicht getan, obwohl er sich mittlerweile bereits dreimal – einmal vor dem Bezirksgericht und zweimal vor der Strafkammer
– dazu äussern konnte. Der Beschwerdeführer hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass soweit ihm von der Strafkammer Rechtsmissbrauch vorgeworfen wird, dies rechtsmissbräuchlich sei. Die Frage wurde im Entscheid des Bundesgerichts nicht behandelt, womit auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sich weder das Bezirksgericht noch die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt des Rechtsmissbrauchs gestellt haben. Da diese aber zur Beachtung eines Rechtsmissbrauchs verpflichtet gewesen seien (Garantenstellung), hätten sie bei allen Verfahrensbeteiligten das Vertrauen geschaffen, wonach kein Rechtsmissbrauch vorliegt. In diesem Lichte sei es dem Kantonsgericht, d.h. einem Staatsorgan, untersagt, sich auf das Miss- brauchsverbot zu berufen. Dessen Geltendmachung sei missbräuchlich, weil sie im Widerspruch zum früheren Verhalten der anderen Staatsorgane stehe und dadurch erweckte berechtigte Erwar- tungen der anderen Verfahrensbeteiligten enttäusche. Das Kantonsgericht könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei ihm um ein anderes Staatsorgan handle als beim Bezirksgericht und der Staatsanwaltschaft. Es müsse sich aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 4 Abs. 1 des Artikelentwurfs über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Verhalten das frühere Verhalten des Bezirksgerichts und der Staatsanwaltschaft zurechnen lassen. Das Kantons- gericht könne auch nicht argumentieren, es sei nicht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen gebunden. Es handle sich nämlich nicht um eine rechtliche Würdigung der Vorinstanzen, sondern um das von ihnen geschaffene Vertrauen, wonach kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ausserdem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, indem er über den angeblichen Rechtsmissbrauch weder vorgängig orientiert noch zu einer Stellungnahme seitens des Kantonsgerichts eingeladen worden Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 sei. Ferner berufe sich das Kantonsgericht deswegen auf das Rechtsmissbrauchsverbot, weil es eine Antipathie gegen ihn hege. 3.2.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauens- schutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 m.H.). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat weder vom Bezirksgericht noch von der Staatsanwaltschaft vor der Verhandlung vom 13. Juni 2019 eine Zusicherung erhalten, dass ein Fernbleiben von der Verhandlung nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen würde, was der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass sich weder das Bezirks- gericht noch die Staatsanwaltschaft nach dem Fernbleiben von der Verhandlung auf das Rechts- missbrauchsverbot beriefen, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus nicht dar, welche Dispositionen er nach dem Fernbleiben von der Verhandlung getroffen haben soll, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig zu machen sind. Die Frage, ob ihm vorgängig das rechtliche Gehör zur Frage des Rechtsmissbrauchs hätte gewährt werden müssen, kann offenbleiben. Spätes- tens mit seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2021 konnte er sich dazu äussern, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es besteht damit kein Grund, sich wegen einer angeblichen Vertrauensgrundlage nicht auf das Rechtsmissbrauchsverbot zu berufen. Was schliesslich den Vorwurf der Antipathie des Kantonsgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht das Ausstandsgesuch abgewiesen hat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass es unzulässig sei, ihm vorzuwerfen, er habe das Eintreten der Verjährungsfrist erwirken wollen. Damit liege ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, da die Freiburger Justizbehörden sowie die Strafklägerseite durch ihre Inaktivität die Verjährung selber herbeigeführt hätten. Es liessen sich folgende Untätigkeiten der Justizbehörden und/oder der Strafklägerseite in den folgenden Zeitfenstern feststellen: August 2015 bis Juni 2016, Oktober 2016 bis Januar 2018 und Februar 2018 bis Januar 2019. Die Dauer der Untätigkeit mache einen grösseren Teil der Verjährungsfrist aus. 3.3.2. Die Frage, ob die Strafbehörden in den entsprechenden Zeiträumen zu Unrecht untätig war, kann offenbleiben. Selbst wenn dem so war, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht wollte, dass die Verhandlung vor Eintritt der Verjährung stattfindet. So warf er dem Bezirks- gericht am 5. März 2019 vor, die Strafklägerschaft zu bevorzugen, da es die Hauptverhandlung vor dem Eintritt der Verjährung betreffend die üble Nachrede am 11. August 2019 durchführen wollte, was den Grundsatz der Neutralität verletze (act. 305, 460). Der Beschwerdeführer verhält sich Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 widersprüchlich, wenn er einerseits einen Vorwurf daraus macht, dass die Angelegenheit schneller behandelt werden sollte, und andererseits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen will. 3.4. Zusammenfassend kann die Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot nicht als rechts- missbräuchlich angesehen werden. 4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass kein Rechtsmissbrauch von seiner Seite vorliege. 4.1. 4.1.1. Er rügt zunächst, es sei unberücksichtigt geblieben, dass das Bezirksgericht für den 9. Juli 2019 einen Ersatztermin für die Hauptverhandlung vorgesehen habe, allenfalls andere Ersatz- termine vor Eintritt der Verjährungsfrist hätte vorsehen können und somit ein Ausbleiben des Verhandlungstermins vom 13. Juni 2019 objektiv nicht in der Lage war, die Verjährungsfrist zu erwirken. 4.1.2. Zwar mag es zutreffen, dass für den 9. Juli 2019 ein Ersatztermin vorgesehen war (act. 445 ff.). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung auch tatsächlich erschienen wäre. Dies insbesondere nachdem er bereits kundgetan hat, dass er nicht will, dass die Verhandlung vor dem Eintritt der Verjährung betreffend die üble Nachrede am
11. August 2019 durchgeführt wird (act. 305, 460) und er ausserdem mehrere Anträge um vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die Verhandlung vom 13. Juni 2019 gestellt hatte, da ihm ansonsten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe (act. 493, 497 ff., Eingaben vom
29. Mai 2019 und 8. Juni 2019 ans Bundesgericht [nicht paginiert], Entscheid KG FR 502 2019 173 vom 4. Juni 2019). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er das Bezirksgericht bereits am 17. Juni 2019, d.h. am allerersten Tag nach Art. 94 Abs. 2 StPO und deutlich vor dem Ersatztermin vom 9. Juli 2019 über den Säumnisgrund informiert habe. Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO wären ihm hierzu 30 Tage zur Verfügung gestanden. Dies hätte erlaubt, bei der Antragstellung am letzten Tag gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO den Ersatztermin vom 9. Juli 2019 verstreichen zu lassen. Trotzdem sei der Antrag ohne Verzug gestellt worden. 4.2.2. Selbst unter der Annahme, dass den Beschwerdeführer an der Säumnis vom 13. Juni 2019 kein Verschulden traf und die Verhandlung vom 9. Juli 2019 nicht abgesagt worden wäre, bedeutet dies nicht, dass er der Verhandlung vom 9. Juli 2019 ebenfalls hätte fernbleiben dürfen. Vielmehr hätte er auch hierfür wieder glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies muss dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, macht er doch gleichzeitig geltend, dass eine Säumnis von der Verhandlung vom 13. Juni 2019 aufgrund des Ersatztermins vom 9. Juli 2019 noch nicht die Verjährungsfrist vermochte eintreten zu lassen. Ausserdem wäre nach Ablauf der 30-tägigen Frist immer noch knapp ein Monat zur Verfügung gestanden, um die Verhandlung durchzuführen. Wie bereits gesehen, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Verhandlung vor Eintritt der Ver- jährung erschienen wäre. Der Beschwerdeführer kann daher nichts daraus ableiten, dass er das Bezirksgericht bereits am 17. Juni 2019 über den Säumnisgrund informiert hatte. Kantonsgericht KG Seite 11 von 20 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Beweise klar dafür sprechen, dass betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede einzig ein Freispruch in Frage komme und er demnach kein Interesse hatte, die Verjährungsfrist zu erwirken. Im Gegenteil, es habe seinem Interesse entsprochen, von der üblen Nachrede freigesprochen zu werden. Somit könnte eine Straf- untersuchung gegen die Strafklägerseite wegen falscher Anschuldigung sofort in die Wege geleitet werden. 4.3.2. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, kein Interesse an der Verjährung zu haben, nachdem er dem Bezirksgericht vorgeworfen hatte, die Verhandlung vor Eintritt der Verjährungsfrist durchführen zu wollen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 bereits einmal verurteilt, weshalb kaum davon ausgegangen werden kann, dass einzig ein Freispruch in Frage kommt. 4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sein Verhalten gerade den Willen zur ordentlichen Durchführung des Verfahrens manifestierte. Er habe am 18. Januar 2018 und am
29. Mai 2019 Stellungnahmen zu Handen des Bezirksgerichts eingereicht, welche zur Sachverhalts- feststellung beigetragen haben. Somit habe er auch manifestiert, aktiv am Verfahren teilnehmen zu wollen. Ausserdem habe er die Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht betreffend den Entscheid vom
26. März 2018 des Kantonsgerichts nicht genutzt und er habe auch keine Revision des Entscheids des Bundesgerichts vom 2. November 2018 verlangt. Hätte er dies getan, wäre die Verjährung zum Zeitpunkt als das Dossier an das Bezirksgericht retourniert wurde längst eingetreten gewesen. 4.4.2. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, dass er sich nicht aktiv am Verfahren beteiligt hätte. Ausserdem verkennt er, dass die Strafkammer eben gerade erwog, dass aufgrund seines Verhaltens fraglich sei, ob er wirklich kein Interesse mehr an der Verhandlung hatte. Grundsätzlich genügt nämlich bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung nicht zu dieser erschienen ist, um den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl anzunehmen. Lediglich subsidiär, für den Fall, dass aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers betreffend die Verhandlung vom 13. Juni 2019 davon ausgegangen werden sollte, dass aus seinem Fernbleiben von der Verhandlung nicht auf ein Desinteresse an dieser geschlossen werden kann, ist von Rechtsmissbrauch auszugehen. Weiter kommt grundsätzlich weder der Beschwerde ans Bundesgericht noch der Revision aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 und Art. 126 BGG) und es besteht immer auch die Möglichkeit, Kopien eines Dossiers anzufertigen, um mehrere Verfahren gleichzeitig zu führen. Der Beschwerdeführer kann somit nichts davon ableiten, dass er eine Beschwerdemöglichkeit nicht genutzt und keine Revision verlangt habe. 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, in der Beschwerde vom 1. Juli 2019 erwähnt zu haben, dass er vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhandlung vom 13. Juni 2019 beantragt habe. Er habe die vorsorglichen Massnahmen zum Kantonsgericht KG Seite 12 von 20 Schutz seines Konfrontationsrechts beantragt. Der Entscheid des Kantonsgerichts, wonach er die Möglichkeit zur Ausübung des Konfrontationsrechts gehabt habe, sei falsch. Dass auf Anträge über die vorsorglichen Massnahmen nicht eingetreten wurde, bedeute nicht, dass die Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahmen rechtens gewesen sei. Überdies führe dies auch nicht dazu, dass sie missbräuchlich gestellt worden wären. Ferner sei zu beachten, dass die Verfahren, in welchen Anträge um vorsorgliche Massnahmen gestellt worden seien, durch das Bezirksgericht selber verursacht wurden. Dies sei geschehen, weil das Bezirksgericht die notwendige Verteidigung ohne Grund bestellt und seine Parteieingaben auf Deutsch im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben abgelehnt habe. Einen Rechtsmissbrauch darin zu erblicken, dass er das Verfahren unter Wahrung seiner Verfahrensrechte durchgeführt haben wollte, entbehre jeglicher Grundlage. 4.5.2. Über die Anträge um vorsorgliche Massnahmen (Urteil KG FR 502 2019 173 vom 4. Juni 2019; Urteile BGer 1B_226/2019 und 1B_252/2019 vom 11. Juli 2019) sowie die Verfahrenssprache (vgl. namentlich E. 4.3 des Urteils vom 12. Februar 2020) wurde bereits rechtskräftig entschieden, womit nicht darauf zurückzukommen ist. Betreffend die Anordnung der notwendigen Verteidigung kann auf die nachstehende E. 7.2.3 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wird weiter nicht vorgeworfen, dass er die Anträge um vorsorgliche Massnahmen missbräuchlich gestellt hätte, sondern dass er missbräuchlich nicht zur Verhandlung vom 13. Juni 2019 erschienen ist. 4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweis- würdigung geltend, indem das Vorhandensein des angeblichen Rechtsmissbrauchs allein aus seinen prozessualen Interessen abgeleitet und somit eine schematische Beweiswürdigung vor- genommen werde. Die Verhandlungsunfähigkeit vom 12. bis 14. Juni 2019 sei im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung gestanden, welche am 15. Mai 2019 begonnen habe. Weiter sei aus der Tatsache, dass das Kantonsgericht eine Auffälligkeit der Verhandlungsunfähigkeit alleine wegen ihrer zeitlichen Nähe zur Hauptverhandlung als unglaubwürdig betrachte, abzuleiten, dass das Kantonsgericht sämtliche Argumente und Beweise von ihm lediglich deswegen als wenig bzw. nicht überzeugend betrachtet habe, weil sie ja von ihm eingereicht worden seien. Demnach verletze diese schematische Beweiswürdigung Art. 10 Abs. 2 StPO. 4.6.2. Wie bereits erwähnt, wurde das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom Bundes- gericht abgewiesen, womit nicht weiter auf die entsprechenden Vorwürfe einzugehen ist. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Im Urteil vom 12. Februar 2020 erwog die Strafkammer namentlich, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft gemacht hat, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Aufgrund seines Verhaltens, der kurz bevor- stehenden Verfolgungsverjährung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht war, dass das Bundesgericht noch im Nachhinein vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhandlung aussprechen könnte, ist davon auszugehen, dass er absichtlich nicht an der Verhandlung teilgenommen hat. Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 sind somit betreffend die Rückzugsfiktion und die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Wie gesehen, ändert an dieser Erwägung auch das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 sowie die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers nichts, womit daran festzuhalten Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 ist. Es wird somit nicht schematisch auf das Interesse des Beschwerdeführers abgestellt, vielmehr wird eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorgenommen. 4.7. 4.7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ein Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB offensichtlich sein müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da weder das Bezirksgericht noch die Staatsanwaltschaft oder die Strafklägerschaft einen Rechtsmissbrauch erwähnt hätten, dies obwohl es sich dabei um Spezialisten im Schweizerischen Strafprozessrecht handle und ihm gegenüber alles andere als wohlwollend eingestellt seien. Hätte ein Rechtsmissbrauch tatsächlich vorgelegen, hätten sie nicht gezögert, dies gegen ihn zu verwenden. 4.7.2. Das Rechtsmissbrauchsverbot ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (Urteil BGer 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.3 m.H.). Dies gilt unabhängig davon, ob dies von der Staatsanwaltschaft, dem Bezirksgericht oder der Strafklägerschaft geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann somit nichts daraus ableiten. 4.8. 4.8.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip vorliege, indem das Gericht das Untergehen des Anspruchs auf eine gerichtliche Beurteilung betreffend andere Vorwürfe mit dem Argument verbinde, es liege ein Missbrauch wegen der Strafverfolgungsverjährung bei übler Nachrede vor. Bereits bei der Eignung würde eine solche Verbindung scheitern, denn die Einschränkung des rechtlichen Gehörs betreffend andere Vorwürfe sei nicht geeignet, um das Ziel (Verbot des vom Kantonsgericht behaupteten Rechtsmissbrauchs) zu erreichen. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs betreffend andere Vorwürfe ist auch nicht erforderlich, ansonsten sie über das Notwendige hinausginge. 4.8.2. Wie bereits im Urteil vom 12. Februar 2020 erwähnt, waren dem Beschwerdeführer die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vollkommen bewusst. Das Gesetz sieht dabei keinen teilweisen Rückzug der Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Verhandlung vor. In Kenntnis dieser Rechtsfolgen ist er nicht zu Verhandlung erschienen, ohne dass er glaubhaft gemacht hätte, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dies genügt grundsätzlich, um den Rückzug der Einsprache anzunehmen. Lediglich subsidiär ist von Rechtsmissbrauch auszugehen, falls aufgrund seines Verhaltens vor der Verhandlung nicht auf ein Desinteresse an dieser geschlossen werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten lediglich beabsichtigte, dass die Verjährung betreffend die üble Nachrede eintritt, so wusste er dennoch, dass, falls er mit seinen Anträgen um vorsorgliche Massnahmen und seinem Gesuch um Fristwiederherstellung nicht durchdringt, das Fernbleiben von der Verhandlung den Rückzug der gesamten Einsprache gegen den Strafbefehl zur Folge hat. Er nahm dies somit durch sein Verhalten in Kauf. 5. Zusammenfassend ist daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Säumnis von der Verhandlung vom 13. Juni 2019 kein Verschulden trifft. Sollte davon ausgegangen werden, dass aufgrund seines Verhaltens nicht auf ein Desinteresse am weiteren Gange des Strafverfahrens geschlossen werden kann, ist sein Verhalten aufgrund der gesamten Umstände als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Es besteht damit kein Grund, die Frist wiederherzustellen. Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 sind somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 6. Soweit im Urteil vom 23. November 2020 des Bundesgerichts nicht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers eingegangen wurde, ist auf die Erwägungen des Urteils vom 12. Februar 2020 zu verweisen bzw. sind diese nachfolgend in E. 7 f. zu wiederholen. 7. 7.1. 7.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Inkraftsetzung des Strafbefehls den Untergang des Anspruchs des Staates auf die Verfolgung der Strafklägerseite wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung bzw. –unterdrückung zu seinem Nachteil zur Folge habe. Dabei handle es sich um Offizialdelikte, auf deren Verfolgung der Staat einen Anspruch habe. Die Staatsanwaltschaft habe die diesbezüglich am 13. Juni 2016 eingereichten Beweise nicht übersetzt, weswegen der entsprechende Verdacht noch nicht habe festgestellt werden können. Sollte aber der Strafbefehl in Kraft treten, würde dies res iudicata betreffend die falsche Sachverhaltsfeststellung und dessen rechtswidrige Würdigung schaffen. Die Strafklägerseite würde somit anstatt selber verurteilt zu werden, das Justizsystem für ihre rechtswidrigen Zwecke missbrauchen. 7.1.2. Der Beschwerdeführer hat bereits am 3. September 2016 eine Strafanzeige gegen B.________ und Rechtsanwalt E.________ wegen verschiedener Delikte insbesondere auch wegen Ehrverletzung eingereicht. Diesbezüglich erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 der Strafkammer bestätigt wurde (502 2018 138, 139, 140, 141). Es ist somit nicht darauf zurückzukommen. Selbst wenn nicht bereits über die angeblichen Delikte befunden worden wäre, bestünde immer noch die Möglichkeit einer Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO, womit dies den angefochtenen Verfügungen nicht entgegensteht. 7.2. 7.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm die Kosten für die notwendige Vertei- digung auferlegt wurden. Die Bestellung der notwendigen Verteidigung seitens der Vorinstanz sei fehlerhaft bzw. unnötig gewesen, was diese selber mit Verfügung vom 6. Juni 2019 anerkenne. Als Grund für die notwendige Verteidigung habe die Vorinstanz im Februar 2019 vorgebracht, dass er der französischen Sprache nicht mächtig sei. Die Aufhebung der notwendigen Verteidigung mit Verfügung vom 6. Juni 2019 fusse aber auf der Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und ihm gestört worden sei. In diesem Fall hätte die Vorinstanz die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen müssen, weil er gemäss der Vorinstanz weiterhin nicht der französischen Sprache mächtig sei. Durch die Nichtübertragung der amtlichen Verteidi- gung anerkenne die Vorinstanz, dass sie die Nichtbeherrschung der französischen Sprache in der Tat nicht als Grund für die notwendige Verteidigung betrachte. Damit habe auch ursprünglich kein Grund für die amtliche Verteidigung vorgelegen, weshalb sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung unnötig und vom Kanton zu tragen seien. 7.2.2. Nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil BGer 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). 7.2.3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2019 der Polizei- richterin ein notwendiger Verteidiger bestellt. Dies weil er sämtliche Eingaben auf Deutsch einge- reicht und erklärt hat, Französisch nicht zu beherrschen. Die Privatkläger seien ihrerseits von einem Anwalt vertreten, welcher an der Hauptverhandlung plädieren wird betreffend die umstrittenen strafrechtlichen Aspekte und die Zivilforderung, welche zum jetzigen Zeitpunkt hoch erscheine. Es sei angebracht, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls mündlich dazu wird äussern können, was jedoch auf Französisch zu geschehen habe und eine Übersetzung zu aufwändig sein würde. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat die Strafkammer mit Entscheid vom 2. April 2019 nicht ein (502 2019 73 + 91). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2019 ebenfalls nicht ein (1B_252/2019). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 widerrief die Vorinstanz auf Gesuch des notwendigen Verteidigers vom 5. Juni 2019 das Mandat, da kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerde- führer habe hergestellt werden können. Weiter führte sie aus, dass der notwendige Verteidiger mittlerweile die Eingaben des Beschwerdeführers übersetzt habe und nur noch die Aussagen an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 zu übersetzen seien. An der Verhandlung werde eine Übersetzerin anwesend sein, wodurch die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt sein sollten. Die Anordnung der notwendigen Verteidigung sei im Übrigen auch durch die angekündigten Zivilforderungen gerechtfertigt gewesen, welche sehr hoch ausgefallen seien. Diese seien nun im Rahmen des Verfahrens reduziert worden. Betreffend die Waffengleichheit, welche durch die Anordnung der notwendigen Verteidigung sichergestellt werden sollte, sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer kategorisch gegen die notwendige Verteidigung wehrte und auch keinen Wahl- verteidiger genannt hat. Die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung seien damit nicht mehr gegeben. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gab es demnach mehrere Gründe für die Anordnung der notwendigen Verteidigung, welche jedoch im Laufe des Verfahrens grösstenteils dahinfielen, womit die Verteidigung insgesamt nicht mehr notwendig war. Darüber hinaus wurde auf seine Beschwerden betreffend die Anordnung der notwendigen Verteidigung nicht eingetreten. Diese war gerechtfertigt und der Beschwerdeführer hat auch die entsprechenden Kosten zu tragen, sobald es seine finanzielle Situation erlaubt. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2019 gegen die Auferlegung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft (E. 8.1 und 8.2). Ausserdem rügt er, dass den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (E. 8.3). 8.1. 8.1.1. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 13. Juni 2019 war betreffend die Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO innert 20 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung Berufung zu erheben. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 zugestellt. Seine Rechtsmitteleingabe erfolgte am 11. Juli 2019 und somit innerhalb der Frist gemäss der Rechtsmittelbelehrung. Kantonsgericht KG Seite 16 von 20 Die Berufung ist jedoch nur zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Nach Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. Nach Art. 81 Abs. 3 Bst. a StPO spricht sich ein Urteil inhaltlich zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens aus, enthält die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteilsdispositiv gemäss Art. 81 Abs. 4 Bst. b StPO umfasst im Sinne einer Zusammenfassung der zentralen Punkte den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen. Als Urteile gelten demnach nur solche Sachentscheide, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch über die Sanktion und die Nebenfolgen entschieden wird (BGE 141 IV 396 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verfügung vom 13. Juni 2019 befasst sich nicht mit Schuld oder Unschuld des Beschwerde- führers. Es handelt sich somit nicht um ein Urteil, womit auch nicht die Berufung offensteht, sondern die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO, wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 erfolgte demnach verspätet. 8.1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung allerdings keine Nachteile erwachsen. Diesen Schutz kann eine Prozess- partei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechts- mittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerk- samkeit hätte erkennen können, kann sich nicht darauf berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbe- lehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. mit Hinweisen). Vorliegend konnte die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung bemerkt werden. Ausserdem wird in der Verfügung vom
13. Juni 2019 ausgeführt, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO infolge einer strafrechtli- chen Verurteilung geschuldet ist, womit die Rechtsmittelbelehrung der Berufung nicht mehr abwe- gig erscheint. Darüber hinaus besteht betreffend Kostenentscheide zumindest teilweise tatsächlich eine Spaltung des Rechtsmittelweges (vgl. BGE 139 IV 199). Es ist somit nicht von einer groben prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm darf demnach aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben Kantonsgericht KG Seite 17 von 20 keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde betreffend die Parteientschädigung nach Art. 433 StPO einzutreten ist. 8.2. 8.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 13. Juni 2019 ohne Einholung seiner Stellungnahme zu den Entschädi- gungsforderungen erlassen. Weiter würden sich die Positionen vom 19. Februar bis 29. Juni 2018 in der Faktura vom 12. Juni 2019 auf Aufwendungen beziehen, welche den Privatklägern im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft entstanden seien. Diese hätten im Rahmen des Ausstandsverfahrens geltend gemacht werden müssen. Auch die Kosten im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht, gegen die Bestellung der notwendigen Verteidigung und seiner Beschwerde zwecks Einstellung des Verfah- rens hätten gegenüber dem Strafverfahren 50 2018 13 eigenständige Verfahren ausgelöst und könnten nicht geltend gemacht werden. Ausserdem gehe aus der Faktura vom 12. Juni 2019 weder die Angemessenheit der Entschädigung noch die Notwendigkeit der Aufwendungen hervor. Es sei nicht erwiesen, dass tatsächlich sieben Personen am Fall gearbeitet hätten, was auch nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei Sekretariatsarbeit bereits im Honorar des Rechtsanwalts inbegriffen. Auch könnten sich die Privatkläger einer Faktura mit gefälschtem Inhalt bedienen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Als Beispiel dafür diene die Position vom 9. Januar 2019, welche mit einem Antrag von ihm begründet werde. Aus dieser Zeit bestehe jedoch kein Antrag von ihm. Ausserdem habe die Vorinstanz den Stundenansatz der Personen 5 bis 7 der Faktura von CHF 150.- unzulässigerweise auf CHF 250.- erhöht. Es seien ihm weiter die Kosten betreffend die Zivilforderungen auferlegt worden, obwohl diese nicht gutgeheissen worden seien. Ferner habe er weder die Kosten für die fehlerhaften Verfahrenshandlungen der Privatkläger noch der Vorinstanz zu tragen. So habe er weder für die Kosten betreffend die Nachreichung einer Vollmacht durch die Privatkläger noch für deren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Stellungnahme vom 19. [recte: 18.] Januar 2019 aufzukommen, da diese den Privatklägern gar nicht erst hätte zugestellt werden dürfen. Die Privatkläger verlangten am 13. Juni 2019 für das Einspracheverfahren eine Entschädigung von CHF 10'389.60 inkl. Auslagen von CHF 15.30 und 7.7% MwSt. von CHF 742.80 für einen Aufwand von 34.8h, wobei sie einen Stundentarif von CHF 350.- für Rechtsanwälte und CHF 150.- für Anwaltspraktikanten und Juristen geltend machten. Die Vorinstanz hat hingegen die geltend gemachten 34.8h gesamthaft zu einem Stundentarif von CHF 250.- berechnet und den Privatklägern eine Entschädigung von CHF 9'386.40 inkl. Auslagen von CHF 15.30 und 7.7% MwSt. von CHF 671.10 zugesprochen. 8.2.2. Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn die beschuldigte Person verurteilt und/oder die Zivilklage gutgeheissen wird (Urteil BGer 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1). Die Privatkläger- schaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Abs. 2). Dabei ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen. Die exakte Abgrenzung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.4 f.). Gemäss Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angeho- ben werden. 8.2.3. Es kann offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Eine allfällige Verletzung wird im vorliegenden Verfahren geheilt. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht glaubhaft sein soll, dass sämtliche in der Kostennote aufge- führten Personen tatsächlich an dem Fall gearbeitet haben. Zumal zwei der vier Anwälte offen- sichtlich lediglich kurze Stellvertretungshandlungen vorgenommen haben (0.33h bzw. 0.25h Aufwand). Bei der Position vom 9. Januar 2019 handelt es sich sodann um Aufwand, welcher im Zusammenhang mit der Prüfung der verschiedenen Entscheiden und Anträgen des Beschwerde- führers und nicht eines einzelnen Antrags von ihm an diesem Datum entstanden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Kostennote gefälscht sein könnte. Weiter hat die Strafkammer bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer seine Rügen betreffend die Zustellung seiner Eingabe vom
18. Januar 2019 im Rahmen einer allfälligen Berufung gegen das Urteil der Polizeirichterin vorzutragen haben wird (Urteil 502 2019 48 + 71 vom 18. März 2019 E. 7.4; das Bundesgericht trat mit Entscheid 1B_226/2019 vom 11. Juli 2019 auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein). Der Beschwerdeführer hat auf diesen Rechtsschutz verzichtet, indem er nicht zur Verhandlung erschienen ist. Darüber hinaus ist es schwierig zu bestimmen, welche Kosten genau im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2019, anderen angeblichen Verfahrensfehlern oder anderen parallel laufenden (Rechtsmittel-)Verfahren entstanden sind. Die Kostennote braucht jedoch ohnehin nicht betreffend jede einzelne Position analysiert zu werden, da die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO nach Ermessen und aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Vorinstanz neu festzusetzen ist. Obwohl in der Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht über die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden wurde, womit diese keinen Anspruch auf Ersatz ihrer diesbezüglichen Aufwendungen hat, sprach die Vorinstanz nämlich eine Entschädigung für sämtliche Aufwendungen und dies zu einem Stundentarif von CHF 250.- für alle am Fall beteiligten Person zu. Dies ist unzulässig. Die Zivilforderungen machen einen grossen Teil des in der Kostennote aufgelisteten Aufwandes der beiden Rechtsanwälte selber aus (vgl. insbesondere der Aufwand vom 15. April 2019 bis 6. Mai 2019 und 10. Juni 2019). Ferner reichten die Privatklä- ger lediglich eine Stellungnahme betreffend den Zivilpunkt ein und äusserten sich kaum zum Straf- punkt. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die Vorbereitung für die Verhandlung und das Plädoyer hauptsächlich den Zivilpunkt betroffen haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass fast 13h von Anwaltspraktikanten bzw. Juristen ohne Anwaltspatent erbracht wurden, wobei es sich grösstenteils um Telefongespräche und Korrespondenz gehandelt hat. Dieser Aufwand kann nicht einfach vollumfänglich zu einem Stundentarif von CHF 250.- berücksichtigt werden. Die angemes- sene Entschädigung der Privatkläger ist somit neu festzusetzen. Dabei kann zusammen mit der Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 Vorinstanz von einem Stundentarif von CHF 250.- ausgegangen werden. Für die Kenntnisnahme der Einsprache, der Besprechung mit der Klientschaft, des Studiums der Akten inkl. der Eingaben des Beschwerdeführers, der Vorbereitung für die Verhandlung betreffend den Strafpunkt, der Verhandlung sowie die Besprechung der Verfügung vom 13. Juni 2019 mit der Klientschaft erscheint ein Aufwand von 15h, ausmachend CHF 3'750.-, angemessen. Dieser Betrag ist um CHF 500.- für die notwendige Korrespondenz und Telefongespräche zu erhöhen (Art. 67 Abs. 1 JR). Hinzu kommen die Auslagen von CHF 15.30 und die Reiseentschädigung von CHF 285.- (114 km x CHF 2.50; Art. 77 Abs. 1 und 3 JR). Dies ergibt CHF 4'550.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 350.35. 8.3. 8.3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Privatkläger gemäss Art. 427 Abs. 1 Bst. b und c StPO die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Zivilklage zu tragen haben. Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls von einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ausgehen durfte, obwohl sich die entsprechende Rechtsmittelbelehrung gemäss dem Wortlaut lediglich auf die Entschädigung nach Art. 433 StPO bezog, kann offenbleiben. 8.3.2. Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a), wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (Bst. b) oder wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Bst. c). 8.3.3. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten global auf CHF 1'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Verfahren wurde weder eingestellt noch der Beschwerdeführer freigesprochen. Ausserdem haben die Privatkläger ihre Forderung zwar reduziert, aber keineswegs zurückgezogen, womit auch Bst. b nicht zur Anwendung kommt. Hingegen wurden sie auf den Zivilweg verwiesen. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche Kosten durch die Zivilklage genau verursacht worden sein sollen. So haben die Privatkläger keine Beweisanträge gestellt und es wurden keine Verfahrenshandlungen speziell betreffend die Zivilklage vorgenommen. Die Fest- setzung der Verfahrenskosten auf CHF 1'500.- erscheint angemessen. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 9. 9.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutge- heissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind demnach ¾ und dem Staat Freiburg ¼ der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 200.-) aufzuerlegen. 9.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, die Privatklägerschaft hat sich lediglich kurz zur Verfahrenssprache geäussert und es wurden keine Anträge auf Parteientschädigung gestellt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es ist demnach keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Juni 2019 der Polizeirichterin des Broyebezirks wird abgeändert und lautet neu wie folgt:
2. En application de l'art. 433 al. 1 CPP, A.________ est condamné à verser à B.________ et à l'association C.________ le montant de CHF 4'550.30, TVA en sus par CHF 350.35 (7.7%), à titre de juste indemnité pour les dépenses obligatoires occasionnées par la procédure d'opposition. [2. A.________ wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet, B.________ und dem Verein C.________ einen Betrag von CHF 4'550.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 350.35 als angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Einspracheverfahren zu bezahlen.] Die Verfügungen vom 13. Juni 2019 und vom 18. Juni 2019 der Polizeirichterin des Broyebe- zirks werden in den übrigen Ziffern bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 200.-) werden zu ¾ A.________ und ¼ dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Juni 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: