Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Zwischen A.________ und B.________ besteht eine zivilrechtliche Streitigkeit betreffend Arbeiten an einem Fahrzeug. Im Rahmen dieses Streites hat offenbar C.________, die Tochter von A.________ und D.________, eine Prüfung beim E.________ durchführen lassen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 an A.________ und D.________ forderte B.________ auf, C.________ mitzuteilen, dass sie ihre Vorwürfe beim E.________ zurücknehme. Was sie gemacht habe, nenne er üble Nachrede. Weitere Aussagen von C.________ stritt er als Lüge ab. Ausser- dem teilte er mit, dass er sich durch all die Vorwürfe und die üble Nachrede gezwungen sehe, die Rechnungen per sofort einzufordern. Am 28. August 2018 reichte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Ehrverletzung ein. Am 15. November 2018 fand eine Versöhnungsverhandlung vor dem Vizeoberamtmann des Saanebezirks statt, welche scheiterte. Mit Schreiben vom 15. November 2018 reichte A.________ einen weiteren Strafantrag gegen B.________ ein, wegen Wiederholung der Tat während der Versöhnungsverhandlung. Am 15. Januar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Januar 2019 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache neu zu beurteilen und eine angemessene Strafe zu verhängen. Weiter beantragt er eine angemessene Entschädigung bzw. Wiedergutmachung. Alles unter Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft teilte am 12. Februar 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde. Die am 26. Januar 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese kann allerdings einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Privatklä- gerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zum Strafantrag bei Antragsdelikten ist berech- tigt, wer durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist (u.a. Urteil BGer 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht eine Ehrverletzung geltend und hat ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Strafzumessung bildete allerdings weder Gegen- stand der angefochtenen Verfügung noch wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Sofern der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren eine Strafe beantragen wollte, ist darauf nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss aller- dings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebüh- render Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Straf- anzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren einge- leitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f. jeweils mit Hinweisen). 2.2. In der Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, ein Strafantrag von C.________ liege nicht vor. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass kein Strafantrag von C.________ vorliegt. Sofern die geltend gemachte Ehrverletzung letztere betreffen sollte, fehlt es somit an einer Prozessvorausset- zung. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 2.3. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, falls der Begriff "üble Nachrede" den Beschwerde- führer mitbetreffe, sei zu beachten, dass es sich um eine Beschimpfung handle, da sich das Schreiben vom 13. Juli 2018 ausschliesslich an den Beschwerdeführer und D.________ richte. Dritte seien damit offenbar nicht bedient worden. Angesichts des vorausgegangenen Mailaustau- sches, in welchem dem Beschwerdegegner letztlich ein unseriöses Geschäftsgebaren unterstellt wird, wäre dessen Schreiben vom 13. Juli 2018 als Retorsion auszulegen und daher von einer Strafe abzusehen. Weiter führe die Behandlung eines Beschimpfungsvorwurfs durch eine Behörde nicht dazu, dass daraus eine üble Nachrede wird, wenn der Beschuldigte auf seinem Standpunkt besteht. Das justizielle System würde andernfalls ad absurdum geführt. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Äusserung "üble Nachre- de" ihn sehr wohl betreffe. Weiter könne es sich nicht um eine Retorsionsmassnahme handeln, da es sich um eine belegte Tatsache handle, dass der Beschuldigte Arbeit verrechnete, die er nicht ausgeführt hatte. Ausserdem sei nirgends vermerkt, dass Straftaten, die vor den Gerichtsbehörden wiederholt werden, straffrei seien. Ferner sei auch D.________ als Drittperson durch das Schrei- ben bedient worden. 2.4. 2.4.1. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtspre- chung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethi- sche Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehren- haften Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Somit ist auch der Vorwurf, jemand habe eine Ehrverletzung bzw. eine üble Nachrede begangen, grundsätzlich strafbar (vgl. BGE 81 IV 323). 2.4.2. Bei den Ehrverletzungsdelikten wird insbesondere zwischen der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beschimpfung unterschieden. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer dies wider besseres Wissen tut (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der Beschimpfung macht sich hingegen schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB), d.h. wenn insbesondere keine üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt. Der Unterschied zwischen einer Beschimpfung und einer üblen Nachrede bzw. einer Verleumdung liegt unter anderem darin, dass letztere an einen Dritten adressiert werden. 2.5. 2.5.1. Im Schreiben vom 13. Juli 2018 tätigte der Beschwerdegegner unter anderem folgende Äusserung: "Ich bitte Sie, C.________ [sic] mitzuteilen, dass sie ihre Vorwürfe beim E.________ zurücknimmt. Was sie gemacht hat, nenne ich üble Nachrede. Durch all die Vorwürfe und die üble Nachrede von Ihnen und C.________ sehe ich mich gezwungen, die Rechnungen per sofort einzufordern." Es ist somit unklar, ob der Beschwerdegegner lediglich das Verhalten von C.________ als üble Nachrede bezeichnen wollte oder auch dasjenige des Beschwerdeführers. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gemeint war und sich bereits deswegen eine Nichtanhandnahme rechtfertigt. 2.5.2. Das Schreiben vom 13. Juli 2018 war an den Beschwerdeführer und D.________ adres- siert, in der Briefanrede wird jedoch lediglich der Beschwerdeführer angesprochen. Zu prüfen ist, ob D.________ im Verhältnis zum Beschwerdeführer als Dritte gilt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 86 IV 209). So ist selbst das Kind im Verhältnis zu Vater und Mutter Dritte (BGE 96 IV 194). In der Lehre spricht sich der überwiegende Teil der Autoren allerdings für eine Einschränkung dieses Kreises aus. Ehrverletzende Äusserungen im engsten Familienkreis und gegenüber gemäss Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichteten Personen sollen unter Umständen straflos sein (Urteil BGer 6S.3/2007 vom 13. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine gefestigte Rechtsprechung besteht dazu allerdings nicht (Urteil BGer 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.6 mit Hinweisen). Demnach kann auch D.________ im Verhältnis zum Beschwerdeführer als Dritte gelten, wobei dies allerdings umstritten ist. Es fällt somit nicht nur eine Beschimpfung, sondern auch eine üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 2.5.3. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass D.________ vorliegend nicht als Dritte gilt und somit einzig eine Bestrafung aufgrund einer Beschimpfung in Frage kommt. Sodann hat sie eine Strafbefreiung aufgrund von Art. 177 Abs. 3 StGB geprüft und bejaht. Gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gege- ben hat oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat. Die Kommunikation in Briefform erlaubt es normalerweise, die nöti- ge Distanz zum vorausgegangenen Ereignis zu nehmen und die Emotionen zu steuern. Ein Schreiben gilt somit grundsätzlich nicht als eine spontane, sondern als eine überlegte Reaktion (Urteil BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 10.1 ff. mit Hinweisen). Vorliegend ging dem angeblichen Vorwurf der üblen Nachrede eine Auseinandersetzung betref- fend Arbeiten an einem Fahrzeug voraus. Der Beschwerdegegner wählte daraufhin die Briefform, um seinem Ärger gegenüber dem Beschwerdeführer Ausdruck zu verleihen. Die genauen Umstän- de im Zusammenhang mit dem Verfassen des Schreibens sind nicht bekannt. Aufgrund der Recht- sprechung ist es fraglich, ob gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB eine Strafbefreiung gerecht- fertigt wäre. 2.5.4. Wird D.________ hingegen als Dritte angesehen und sich der Vorwurf der üblen Nachrede auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet, hat sich der Beschwerdegegner nicht strafbar gemacht, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden. Der Beweis kann aber auch auf andere Weise erbracht werden, wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird (BGE 132 IV 112 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Der Gutglaubens- beweis ist hingegen erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrver- letzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (Urteil BGer 6B_918/2016 vom
28. März 2017 E. 6.5 mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorgeworfen hat, die Arbeiten am Fahrzeug nicht korrekt erledigt zu haben. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann herabzusetzen, sind jedoch nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, sofern die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. E. 2.4.1.). Es ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegner als ehrbarer Mensch angegriffen hätte. Der Wahrheitsbeweis dürfte dem Beschwerdegeg- ner daher voraussichtlich kaum gelingen. Ihm stünde jedoch weiterhin der Gutglaubensbeweis zu. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner die Äusserung aus rein böswilliger Absicht oder wider besseres Wissen getätigt hatte, weshalb der Gutglaubensbeweis nicht von vorneherein als aussichtslos erscheint oder der Beschwerdegegner nicht zum Entlas- tungsbeweis zugelassen wäre.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2.5.5. Der Beschwerdegegner hat sich somit nicht eindeutig keiner Straftat schuldig gemacht. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Vorher ist aber noch zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner allenfalls anlässlich der Versöhnungsver- handlung wegen der angeblichen Wiederholung der Ehrverletzung strafbar gemacht haben könnte. 2.6. 2.6.1. Obwohl Art. 310 StPO Rechtfertigungsgründe nicht ausdrücklich als Gründe für eine Nicht- anhandnahme erwähnt, besteht kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen, wenn das tatbe- standsmässige Verhalten offenkundig erlaubt oder gar geboten war (Urteil BGer 1B_158/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 2.6 mit Hinweisen). Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfah- rens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich – neben dem Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB – auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen, sofern die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet. Innert dieser Grenzen können ehrverletzende Äusserungen prinzipiell durch Art. 14 StGB in Verbindungen mit den Regeln des entsprechenden Verfahrens- rechts gerechtfertigt sein (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Wie weit die Straffreiheit im Einzelnen geht, hängt neben den angeführten Schranken von der konkreten Ausgestaltung des Prozess- rechts ab (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb mit Hinweisen). Bei einem Versöhnungsverfahren ist der Leitgedanke, dass dieses eine Aussöhnung zwischen den Parteien herbeiführen soll. Der Vermittler kann dieser Aufgabe nur dann nachkommen, wenn sich die Prozessparteien anlässlich der Verhandlung möglichst frei über den Streitgegenstand ausspre- chen können. Dazu gehört aber offensichtlich gegebenenfalls auch, dass sie Äusserungen machen dürfen, die objektiv ehrverletzend sind, und zwar unter Umständen auch in Bezug auf Drittpersonen. Weiter ist davon auszugehen, dass die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vermittlers für den Schutz der Ehre des Betroffenen in der Regel jedenfalls dann ausreichen, wenn sich die Partei bei ihren Äusserungen an die oben erwähnten Grenzen hält (BGE 116 IV 211 E. 4b mit Hinweisen). 2.6.2. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner wurden von der Oberamtsperson zu einer Versöhnungsverhandlung vorgeladen. Im Verhandlungsprotokoll wird lediglich das Ergebnis der Verhandlung festgehalten (Art. 316 Abs. 3 StPO und Art. 84 Abs. 3 JG). Die genauen Aussa- gen sind daher nicht bekannt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass der Beschwerdegegner neue, ehrverletzende Aussagen gemacht hat. Vielmehr stört er sich daran, dass dieser "seine Tat ohne geringster Absicht der Rücknahme oder kleinster Möglichkeit einer Einigung" bestätigt habe (vgl. den Strafantrag vom 15. November 2018). Auch in der Beschwerde- schrift vom 26. Januar 2019 führt er aus, dass es sich um eine Wiederholung der bereits getätigten Äusserungen handelte. 2.6.3. Es liegt im Rahmen des gesetzlich Erlaubten, anlässlich einer Versöhnungsverhandlung die bereits getätigten Aussagen zu bestätigen. Bei einer Versöhnungsverhandlung handelt es sich lediglich um einen Vermittlungsversuch. Die Parteien können nicht dazu gezwungen werden, eine Einigung zu finden. Kommt keine Einigung zu Stande, ist dies im Protokoll festzuhalten und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (Art. 84 Abs. 3 JG). Es liegt sodann an der Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen zu entscheiden, insbesondere ob genügend Anhaltspunkte für ein
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 strafbares Verhalten aufgrund der in Frage stehenden Äusserungen vorliegt und sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt oder ob die Nichtanhandnahme zu verfügen ist. Eine allfällige Bestätigung der bereits getätigten Äusserungen anlässlich einer Versöhnungsverhandlung stellt somit nicht eine erneute Ehrverletzung dar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.7. 2.7.1. Die Staatsanwaltschaft stützte die Nichtanhandnahme schliesslich auf Art. 52 StGB. Nach dieser Bestimmung sieht die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestim- mung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überwei- sung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumu- lativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatell- straftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen quali- tativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). 2.7.2. Der angebliche Vorwurf der üblen Nachrede ergab sich im Rahmen einer Auseinanderset- zung betreffend Arbeiten an einem Fahrzeug. Dabei wurden mehrere E-Mail-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ausgetauscht. Am 12. Juli 2018 rügte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner diverse Mängel am Fahrzeug und forderte ihn auf, diese zu beheben. Das in Frage stehende Schreiben des Beschwerdegegners datiert sodann vom
13. Juli 2018. Dieses bezieht sich neben der E-Mail vom 12. Juli 2018 auch auf eine E-Mail vom
E. 5 September 2013 E. 1). Vorliegend enthält die Beschwerde eine Begründung. In einer Nichtan- handnahmeverfügung werden allerdings keine Zivilklagen behandelt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Der Antrag auf eine angemessen Entschädigung bzw. Genugtuung des Beschwerdeführers kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit weitergehend ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
E. 10 Juli 2018 von C.________, welche sich nicht in den Akten befindet. Deren Inhalt ist daher nicht bekannt, ebenso wenig wann der Beschwerdegegner die beiden E-Mail-Nachrichten gelesen hat. Auch wenn es sich allenfalls nicht um eine unmittelbare Reaktion handelte, so stand sie doch in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Arbeiten nicht korrekt erledigt zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in böswilliger Absicht gehandelt hat. Im Übrigen beschränkte sich der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerde- führer auf – wenn überhaupt – einen einzigen Satz und tätigte keine weiteren, allenfalls ehrverlet- zenden Äusserungen. Dabei sind im Vergleich zu anderen Ehrverletzungen weit schlimmere Äusserungen denkbar als der Vorwurf der üblen Nachrede im Rahmen einer zivilrechtlichen Strei- tigkeit. Zumal der angebliche Vorwurf lediglich gegenüber dem Beschwerdeführer und D.________ kundgetan wurde, wobei letztere wohl ohnehin bereits über die Auseinandersetzung informiert war.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der angebliche Vorwurf über die Verletzung seines Ehrgefühls hinaus weitere Folgen gehabt hätte. 2.7.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Vergleich zu anderen Ehrverletzungsdelikten das Verschulden und die Tatfolgen unerheblich erscheinen. Ein Strafbedürfnis ist nicht erkennbar. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 15. Januar 2019 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Ausla- gen CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. April 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 16 Urteil vom 11. April 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 26. Januar 2019 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 15. Januar 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Zwischen A.________ und B.________ besteht eine zivilrechtliche Streitigkeit betreffend Arbeiten an einem Fahrzeug. Im Rahmen dieses Streites hat offenbar C.________, die Tochter von A.________ und D.________, eine Prüfung beim E.________ durchführen lassen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 an A.________ und D.________ forderte B.________ auf, C.________ mitzuteilen, dass sie ihre Vorwürfe beim E.________ zurücknehme. Was sie gemacht habe, nenne er üble Nachrede. Weitere Aussagen von C.________ stritt er als Lüge ab. Ausser- dem teilte er mit, dass er sich durch all die Vorwürfe und die üble Nachrede gezwungen sehe, die Rechnungen per sofort einzufordern. Am 28. August 2018 reichte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Ehrverletzung ein. Am 15. November 2018 fand eine Versöhnungsverhandlung vor dem Vizeoberamtmann des Saanebezirks statt, welche scheiterte. Mit Schreiben vom 15. November 2018 reichte A.________ einen weiteren Strafantrag gegen B.________ ein, wegen Wiederholung der Tat während der Versöhnungsverhandlung. Am 15. Januar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. Januar 2019 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache neu zu beurteilen und eine angemessene Strafe zu verhängen. Weiter beantragt er eine angemessene Entschädigung bzw. Wiedergutmachung. Alles unter Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft teilte am 12. Februar 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde. Die am 26. Januar 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese kann allerdings einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Privatklä- gerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zum Strafantrag bei Antragsdelikten ist berech- tigt, wer durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist (u.a. Urteil BGer 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht eine Ehrverletzung geltend und hat ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Strafzumessung bildete allerdings weder Gegen- stand der angefochtenen Verfügung noch wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Sofern der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren eine Strafe beantragen wollte, ist darauf nicht einzutreten. 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss aller- dings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebüh- render Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom
5. September 2013 E. 1). Vorliegend enthält die Beschwerde eine Begründung. In einer Nichtan- handnahmeverfügung werden allerdings keine Zivilklagen behandelt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Der Antrag auf eine angemessen Entschädigung bzw. Genugtuung des Beschwerdeführers kann somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit weitergehend ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Straf- anzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren einge- leitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f. jeweils mit Hinweisen). 2.2. In der Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, ein Strafantrag von C.________ liege nicht vor. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass kein Strafantrag von C.________ vorliegt. Sofern die geltend gemachte Ehrverletzung letztere betreffen sollte, fehlt es somit an einer Prozessvorausset- zung. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 2.3. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, falls der Begriff "üble Nachrede" den Beschwerde- führer mitbetreffe, sei zu beachten, dass es sich um eine Beschimpfung handle, da sich das Schreiben vom 13. Juli 2018 ausschliesslich an den Beschwerdeführer und D.________ richte. Dritte seien damit offenbar nicht bedient worden. Angesichts des vorausgegangenen Mailaustau- sches, in welchem dem Beschwerdegegner letztlich ein unseriöses Geschäftsgebaren unterstellt wird, wäre dessen Schreiben vom 13. Juli 2018 als Retorsion auszulegen und daher von einer Strafe abzusehen. Weiter führe die Behandlung eines Beschimpfungsvorwurfs durch eine Behörde nicht dazu, dass daraus eine üble Nachrede wird, wenn der Beschuldigte auf seinem Standpunkt besteht. Das justizielle System würde andernfalls ad absurdum geführt. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Äusserung "üble Nachre- de" ihn sehr wohl betreffe. Weiter könne es sich nicht um eine Retorsionsmassnahme handeln, da es sich um eine belegte Tatsache handle, dass der Beschuldigte Arbeit verrechnete, die er nicht ausgeführt hatte. Ausserdem sei nirgends vermerkt, dass Straftaten, die vor den Gerichtsbehörden wiederholt werden, straffrei seien. Ferner sei auch D.________ als Drittperson durch das Schrei- ben bedient worden. 2.4. 2.4.1. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtspre- chung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethi- sche Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehren- haften Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Somit ist auch der Vorwurf, jemand habe eine Ehrverletzung bzw. eine üble Nachrede begangen, grundsätzlich strafbar (vgl. BGE 81 IV 323). 2.4.2. Bei den Ehrverletzungsdelikten wird insbesondere zwischen der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beschimpfung unterschieden. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer dies wider besseres Wissen tut (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der Beschimpfung macht sich hingegen schuldig, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB), d.h. wenn insbesondere keine üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt. Der Unterschied zwischen einer Beschimpfung und einer üblen Nachrede bzw. einer Verleumdung liegt unter anderem darin, dass letztere an einen Dritten adressiert werden. 2.5. 2.5.1. Im Schreiben vom 13. Juli 2018 tätigte der Beschwerdegegner unter anderem folgende Äusserung: "Ich bitte Sie, C.________ [sic] mitzuteilen, dass sie ihre Vorwürfe beim E.________ zurücknimmt. Was sie gemacht hat, nenne ich üble Nachrede. Durch all die Vorwürfe und die üble Nachrede von Ihnen und C.________ sehe ich mich gezwungen, die Rechnungen per sofort einzufordern." Es ist somit unklar, ob der Beschwerdegegner lediglich das Verhalten von C.________ als üble Nachrede bezeichnen wollte oder auch dasjenige des Beschwerdeführers. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gemeint war und sich bereits deswegen eine Nichtanhandnahme rechtfertigt. 2.5.2. Das Schreiben vom 13. Juli 2018 war an den Beschwerdeführer und D.________ adres- siert, in der Briefanrede wird jedoch lediglich der Beschwerdeführer angesprochen. Zu prüfen ist, ob D.________ im Verhältnis zum Beschwerdeführer als Dritte gilt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 86 IV 209). So ist selbst das Kind im Verhältnis zu Vater und Mutter Dritte (BGE 96 IV 194). In der Lehre spricht sich der überwiegende Teil der Autoren allerdings für eine Einschränkung dieses Kreises aus. Ehrverletzende Äusserungen im engsten Familienkreis und gegenüber gemäss Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichteten Personen sollen unter Umständen straflos sein (Urteil BGer 6S.3/2007 vom 13. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine gefestigte Rechtsprechung besteht dazu allerdings nicht (Urteil BGer 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.6 mit Hinweisen). Demnach kann auch D.________ im Verhältnis zum Beschwerdeführer als Dritte gelten, wobei dies allerdings umstritten ist. Es fällt somit nicht nur eine Beschimpfung, sondern auch eine üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 2.5.3. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass D.________ vorliegend nicht als Dritte gilt und somit einzig eine Bestrafung aufgrund einer Beschimpfung in Frage kommt. Sodann hat sie eine Strafbefreiung aufgrund von Art. 177 Abs. 3 StGB geprüft und bejaht. Gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gege- ben hat oder die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat. Die Kommunikation in Briefform erlaubt es normalerweise, die nöti- ge Distanz zum vorausgegangenen Ereignis zu nehmen und die Emotionen zu steuern. Ein Schreiben gilt somit grundsätzlich nicht als eine spontane, sondern als eine überlegte Reaktion (Urteil BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 10.1 ff. mit Hinweisen). Vorliegend ging dem angeblichen Vorwurf der üblen Nachrede eine Auseinandersetzung betref- fend Arbeiten an einem Fahrzeug voraus. Der Beschwerdegegner wählte daraufhin die Briefform, um seinem Ärger gegenüber dem Beschwerdeführer Ausdruck zu verleihen. Die genauen Umstän- de im Zusammenhang mit dem Verfassen des Schreibens sind nicht bekannt. Aufgrund der Recht- sprechung ist es fraglich, ob gestützt auf Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB eine Strafbefreiung gerecht- fertigt wäre. 2.5.4. Wird D.________ hingegen als Dritte angesehen und sich der Vorwurf der üblen Nachrede auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet, hat sich der Beschwerdegegner nicht strafbar gemacht, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden. Der Beweis kann aber auch auf andere Weise erbracht werden, wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird (BGE 132 IV 112 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Der Gutglaubens- beweis ist hingegen erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrver- letzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (Urteil BGer 6B_918/2016 vom
28. März 2017 E. 6.5 mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorgeworfen hat, die Arbeiten am Fahrzeug nicht korrekt erledigt zu haben. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden als Geschäfts- oder Berufsmann herabzusetzen, sind jedoch nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, sofern die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. E. 2.4.1.). Es ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Beschwerde- gegner als ehrbarer Mensch angegriffen hätte. Der Wahrheitsbeweis dürfte dem Beschwerdegeg- ner daher voraussichtlich kaum gelingen. Ihm stünde jedoch weiterhin der Gutglaubensbeweis zu. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner die Äusserung aus rein böswilliger Absicht oder wider besseres Wissen getätigt hatte, weshalb der Gutglaubensbeweis nicht von vorneherein als aussichtslos erscheint oder der Beschwerdegegner nicht zum Entlas- tungsbeweis zugelassen wäre.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2.5.5. Der Beschwerdegegner hat sich somit nicht eindeutig keiner Straftat schuldig gemacht. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Vorher ist aber noch zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner allenfalls anlässlich der Versöhnungsver- handlung wegen der angeblichen Wiederholung der Ehrverletzung strafbar gemacht haben könnte. 2.6. 2.6.1. Obwohl Art. 310 StPO Rechtfertigungsgründe nicht ausdrücklich als Gründe für eine Nicht- anhandnahme erwähnt, besteht kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen, wenn das tatbe- standsmässige Verhalten offenkundig erlaubt oder gar geboten war (Urteil BGer 1B_158/2012 vom
15. Oktober 2012 E. 2.6 mit Hinweisen). Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfah- rens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich – neben dem Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB – auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (z.B. die Darlegungs- und Begründungspflicht) berufen, sofern die Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet. Innert dieser Grenzen können ehrverletzende Äusserungen prinzipiell durch Art. 14 StGB in Verbindungen mit den Regeln des entsprechenden Verfahrens- rechts gerechtfertigt sein (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Wie weit die Straffreiheit im Einzelnen geht, hängt neben den angeführten Schranken von der konkreten Ausgestaltung des Prozess- rechts ab (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb mit Hinweisen). Bei einem Versöhnungsverfahren ist der Leitgedanke, dass dieses eine Aussöhnung zwischen den Parteien herbeiführen soll. Der Vermittler kann dieser Aufgabe nur dann nachkommen, wenn sich die Prozessparteien anlässlich der Verhandlung möglichst frei über den Streitgegenstand ausspre- chen können. Dazu gehört aber offensichtlich gegebenenfalls auch, dass sie Äusserungen machen dürfen, die objektiv ehrverletzend sind, und zwar unter Umständen auch in Bezug auf Drittpersonen. Weiter ist davon auszugehen, dass die sitzungspolizeilichen Befugnisse des Vermittlers für den Schutz der Ehre des Betroffenen in der Regel jedenfalls dann ausreichen, wenn sich die Partei bei ihren Äusserungen an die oben erwähnten Grenzen hält (BGE 116 IV 211 E. 4b mit Hinweisen). 2.6.2. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner wurden von der Oberamtsperson zu einer Versöhnungsverhandlung vorgeladen. Im Verhandlungsprotokoll wird lediglich das Ergebnis der Verhandlung festgehalten (Art. 316 Abs. 3 StPO und Art. 84 Abs. 3 JG). Die genauen Aussa- gen sind daher nicht bekannt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass der Beschwerdegegner neue, ehrverletzende Aussagen gemacht hat. Vielmehr stört er sich daran, dass dieser "seine Tat ohne geringster Absicht der Rücknahme oder kleinster Möglichkeit einer Einigung" bestätigt habe (vgl. den Strafantrag vom 15. November 2018). Auch in der Beschwerde- schrift vom 26. Januar 2019 führt er aus, dass es sich um eine Wiederholung der bereits getätigten Äusserungen handelte. 2.6.3. Es liegt im Rahmen des gesetzlich Erlaubten, anlässlich einer Versöhnungsverhandlung die bereits getätigten Aussagen zu bestätigen. Bei einer Versöhnungsverhandlung handelt es sich lediglich um einen Vermittlungsversuch. Die Parteien können nicht dazu gezwungen werden, eine Einigung zu finden. Kommt keine Einigung zu Stande, ist dies im Protokoll festzuhalten und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (Art. 84 Abs. 3 JG). Es liegt sodann an der Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen zu entscheiden, insbesondere ob genügend Anhaltspunkte für ein
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 strafbares Verhalten aufgrund der in Frage stehenden Äusserungen vorliegt und sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt oder ob die Nichtanhandnahme zu verfügen ist. Eine allfällige Bestätigung der bereits getätigten Äusserungen anlässlich einer Versöhnungsverhandlung stellt somit nicht eine erneute Ehrverletzung dar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.7. 2.7.1. Die Staatsanwaltschaft stützte die Nichtanhandnahme schliesslich auf Art. 52 StGB. Nach dieser Bestimmung sieht die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestim- mung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überwei- sung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumu- lativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatell- straftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen quali- tativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). 2.7.2. Der angebliche Vorwurf der üblen Nachrede ergab sich im Rahmen einer Auseinanderset- zung betreffend Arbeiten an einem Fahrzeug. Dabei wurden mehrere E-Mail-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ausgetauscht. Am 12. Juli 2018 rügte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner diverse Mängel am Fahrzeug und forderte ihn auf, diese zu beheben. Das in Frage stehende Schreiben des Beschwerdegegners datiert sodann vom
13. Juli 2018. Dieses bezieht sich neben der E-Mail vom 12. Juli 2018 auch auf eine E-Mail vom
10. Juli 2018 von C.________, welche sich nicht in den Akten befindet. Deren Inhalt ist daher nicht bekannt, ebenso wenig wann der Beschwerdegegner die beiden E-Mail-Nachrichten gelesen hat. Auch wenn es sich allenfalls nicht um eine unmittelbare Reaktion handelte, so stand sie doch in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Arbeiten nicht korrekt erledigt zu haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in böswilliger Absicht gehandelt hat. Im Übrigen beschränkte sich der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerde- führer auf – wenn überhaupt – einen einzigen Satz und tätigte keine weiteren, allenfalls ehrverlet- zenden Äusserungen. Dabei sind im Vergleich zu anderen Ehrverletzungen weit schlimmere Äusserungen denkbar als der Vorwurf der üblen Nachrede im Rahmen einer zivilrechtlichen Strei- tigkeit. Zumal der angebliche Vorwurf lediglich gegenüber dem Beschwerdeführer und D.________ kundgetan wurde, wobei letztere wohl ohnehin bereits über die Auseinandersetzung informiert war.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der angebliche Vorwurf über die Verletzung seines Ehrgefühls hinaus weitere Folgen gehabt hätte. 2.7.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Vergleich zu anderen Ehrverletzungsdelikten das Verschulden und die Tatfolgen unerheblich erscheinen. Ein Strafbedürfnis ist nicht erkennbar. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 15. Januar 2019 wird somit bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Ausla- gen CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. April 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: