Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 19. Oktober 2017 reichte die Gemeinde B.________ (nachfolgend Gemeinde) ein mit „Dénonciation d’agissement d’un citoyen envers les employés de la voirie“ bezeichnetes Schreiben ein, worin sie die Staatsanwaltschaft darum ersuchte, gegen A.________ ein Strafverfahren zu eröffnen (act. 2003 ff.). Dieser würde die Mitarbeiter des Werkhofs der Gemeinde, namentlich C.________, belästigen („harcèlement“), beschimpfen und Druck auf sie ausüben. Weiter führte sie aus, dass – sollte die Staatsanwaltschaft der Auffassung sein, bei den A.________ vorgeworfe- nen Zuwiderhandlungen würde es sich um Antragsdelikte handeln – das Schreiben als Strafantrag von C.________ zu verstehen sei. Unterzeichnet wurde die Eingabe von dem Gemeindeschreiber und dem Gemeindeammann (im Namen des Gemeinderats) sowie von C.________ („Pour accord“). Am 13. November 2017 wurden C.________ als Auskunftsperson (act. 2008 ff.) sowie A.________ als Beschuldigter einvernommen (act. 2011 ff.). Am 4. Mai 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft infolge verspäteten Strafantrags die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ wegen einer Beschimpfung, welche dieser am 20. Mai 2016 begangen haben soll (act. 10‘002 f.). Gleichentags erliess sie gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Beschimpfung von C.________, welche er am 21. September 2017 begangen haben soll (act. 10‘004). Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Einsprache (act. 10‘006). B. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft am 13. September 2018 eine Konfrontationsein- vernahme sowie Vergleichsverhandlungen durch (act. 3000 ff.). Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte sie die Parteien darüber, am Strafbefehl festzuhalten und überwies die Akten dem erst- instanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 12‘001). C. Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 stellte der Polizeirichter des Seebezirks das Verfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 21. September 2017, mangels rechtsgenüglichem Strafantrag ein. D. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 5. November 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: Die Verfügung des Polizeirichters vom 17. Oktober 2018 sei aufzuheben (Ref. Vorinstanz 50 2018 78). Es sei festzustellen, dass der Geschädigte am 19.10.2017 einen rechtsgültigen Strafan- trag wegen Beschimpfung gestellt hat. Die Sache sei an den Polizeirichter zurückzuweisen zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und anschliessender Fällung eines Urteils in der Sache. Mit Eingaben vom 19. November 2018 nahmen sowohl der Polizeirichter als auch A.________ zur Beschwerde Stellung und schlossen auf deren Abweisung. Auf die entsprechenden Vorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO) sowie gegen Verfügungen und Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Bst. b). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils; andere Entscheide, insbesondere die Einstellung des Verfahrens, in Form eines Beschlus- ses bzw. einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG, SF 130.1]). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 17. Oktober 2018 als „Urteil“ bezeichnet. Inhalt- lich handelt es sich gemäss dem Dispositiv (Ziff. 1) jedoch um eine Verfahrenseinstellung. Soweit sie zur Begründung der Einstellung ausführt, es fehle an einem gültigen Strafantrag und somit an einer Prozessvoraussetzung, kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO handelt. Gegen solche Entscheid steht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 393 StPO) offen (Urteil BGer 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.4.; Urteil KG FR 502 2016 175 E. 1.). Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2018 folglich zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids – welche als Rechtsmittel die Berufung nennt – um einen offensichtlichen Fehler handle. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde berechtigt und hat diese fristgerecht eingereicht. Soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die vorlie- gende Beschwerde folglich einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz zog in ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2018 zusammenfassend
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen durchgedrungen, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-.
E. 3.2 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 e contrario StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen. II. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Dezember 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 263 Urteil vom 17. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdeführerin gegen A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber sowie POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 5. November 2018 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 17. Oktober 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 19. Oktober 2017 reichte die Gemeinde B.________ (nachfolgend Gemeinde) ein mit „Dénonciation d’agissement d’un citoyen envers les employés de la voirie“ bezeichnetes Schreiben ein, worin sie die Staatsanwaltschaft darum ersuchte, gegen A.________ ein Strafverfahren zu eröffnen (act. 2003 ff.). Dieser würde die Mitarbeiter des Werkhofs der Gemeinde, namentlich C.________, belästigen („harcèlement“), beschimpfen und Druck auf sie ausüben. Weiter führte sie aus, dass – sollte die Staatsanwaltschaft der Auffassung sein, bei den A.________ vorgeworfe- nen Zuwiderhandlungen würde es sich um Antragsdelikte handeln – das Schreiben als Strafantrag von C.________ zu verstehen sei. Unterzeichnet wurde die Eingabe von dem Gemeindeschreiber und dem Gemeindeammann (im Namen des Gemeinderats) sowie von C.________ („Pour accord“). Am 13. November 2017 wurden C.________ als Auskunftsperson (act. 2008 ff.) sowie A.________ als Beschuldigter einvernommen (act. 2011 ff.). Am 4. Mai 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft infolge verspäteten Strafantrags die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ wegen einer Beschimpfung, welche dieser am 20. Mai 2016 begangen haben soll (act. 10‘002 f.). Gleichentags erliess sie gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Beschimpfung von C.________, welche er am 21. September 2017 begangen haben soll (act. 10‘004). Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Einsprache (act. 10‘006). B. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft am 13. September 2018 eine Konfrontationsein- vernahme sowie Vergleichsverhandlungen durch (act. 3000 ff.). Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte sie die Parteien darüber, am Strafbefehl festzuhalten und überwies die Akten dem erst- instanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 12‘001). C. Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 stellte der Polizeirichter des Seebezirks das Verfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 21. September 2017, mangels rechtsgenüglichem Strafantrag ein. D. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft am 5. November 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: Die Verfügung des Polizeirichters vom 17. Oktober 2018 sei aufzuheben (Ref. Vorinstanz 50 2018 78). Es sei festzustellen, dass der Geschädigte am 19.10.2017 einen rechtsgültigen Strafan- trag wegen Beschimpfung gestellt hat. Die Sache sei an den Polizeirichter zurückzuweisen zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und anschliessender Fällung eines Urteils in der Sache. Mit Eingaben vom 19. November 2018 nahmen sowohl der Polizeirichter als auch A.________ zur Beschwerde Stellung und schlossen auf deren Abweisung. Auf die entsprechenden Vorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO) sowie gegen Verfügungen und Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Bst. b). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils; andere Entscheide, insbesondere die Einstellung des Verfahrens, in Form eines Beschlus- ses bzw. einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG, SF 130.1]). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 17. Oktober 2018 als „Urteil“ bezeichnet. Inhalt- lich handelt es sich gemäss dem Dispositiv (Ziff. 1) jedoch um eine Verfahrenseinstellung. Soweit sie zur Begründung der Einstellung ausführt, es fehle an einem gültigen Strafantrag und somit an einer Prozessvoraussetzung, kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO handelt. Gegen solche Entscheid steht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung das Rechtsmittel der Beschwerde (Art. 393 StPO) offen (Urteil BGer 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.4.; Urteil KG FR 502 2016 175 E. 1.). Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2018 folglich zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids – welche als Rechtsmittel die Berufung nennt – um einen offensichtlichen Fehler handle. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde berechtigt und hat diese fristgerecht eingereicht. Soweit die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die vorlie- gende Beschwerde folglich einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz zog in ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2018 zusammenfassend in Erwägung, dass es sich beim Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) um ein Antragsdelikt handle und der Antrag von derjenigen Person einzureichen sei, die durch die Straftat verletzt worden sei. Sie gelangte in der Folge zum Schluss, dass vorliegend kein gültiger Strafantrag vorlag, da die effekti- ve Entscheidung, Strafantrag zu stellen von der Gemeinde (an der Sitzung vom 25. September
2017) und nicht vom Antragsberechtigten C.________ gefällt wurde. Dieser sollte (lediglich) „infor- miert“ werden. Ein gültiger Strafantrag müsse aber von der antragsberechtigten Person selbst erfolgen; es reiche nicht aus, dass ein Dritter den Antrag einreiche und die antragsberechtigte Person diesem zustimme. Aus seiner blossen Zustimmung zum Strafantrag der Gemeinde könne der (von der Rechtsprechung vorausgesetzte) „bedingungslose Wille“ zur Strafverfolgung nicht
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 hergeleitet werden. Somit seien die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren einzustellen sei. 2.1. Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung (vgl. dazu unten E. 2.2) im Wesentlichen entgegen, dass die Mitunterzeich- nung eines Antrags durch den Geschädigten genüge, um von einem bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung auszugehen. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille des Antragsberechtigten könne sich auch aus den Umständen ergeben. Unerheblich sei im Übrigen auch, aus welchen Beweggründen die Eingabe der Behörde erfolgt sei. Indem C.________ die Eingabe mitunter- zeichnet habe, habe er seinen Willen zur Strafverfolgung Ausdruck gegeben. Stelle sich die Frage, ob es sich bei einer Eingabe um eine Strafanzeige oder einen Strafantrag handle, sei die entspre- chende Äusserung durch die Behörde auszulegen. Soweit vorliegend explizit die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt worden sei, sei die Eingabe nicht als einfache Strafanzeige zu qualifizie- ren. Insofern als die Vorinstanz das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Strafantrags verneint habe, habe sie Art. 30 StGB verletzt. 2.2. Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei. Das Antragserfordernis erfüllt den Zweck, dass bei bestimmten Delikten davon abge- sehen werden soll, den staatlichen Strafanspruch entgegen dem (beliebig motivierten) Willen des Geschädigten durchzusetzen. Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihr der Täter bekannt geworden ist, bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfol- gung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss nicht explizit geäussert werden, er kann sich vielmehr auch aus den Umständen ergeben. Auch kommt es nicht auf das Motiv an, d.h. es spielt keine Rolle, aus welchem Grund die antragsberechtige Person den Antrag gestellt hat. Das Recht, Straf- antrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Aus der höchst- persönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Bei der Verletzung höchstpersönlicher imma- terieller Rechtsgüter (namentlich Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit etc.) bedarf es dazu allerdings einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konklu- denten Ermächtigung (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 380 E. 2.3.4.; 122 IV 207 E. 3c m.w.H.; Urteile BGer 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.5; 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1; 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2. m.w.H.; 6B_913/2009 vom 18. März 2010 E. 4.1 m.w.H.; 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3). In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 131 IV 97 E. 3.1.; 115 IV 1 E. 2a). Diese hat (in Anwendung von eidgenössischem Recht) ebenso zu beurteilen, ob die abgegebene Erklärung inhaltlich als Strafantrag zu qualifizieren ist oder ob es sich dabei einzig um eine Strafan- zeige handelt, d.h. um eine blosse Wissenserklärung, dass ein bestimmtes Delikt begangen wurde (Urteil BGer 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3). Vermag die antragsberechtigte Person aufgrund fehlender Deliktskenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder Antragsdelikt handelt, hat sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifelsfall sicherheitshalber Strafantrag zu stellen (Urteil BGer 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2. ff.). 2.3. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner stellen in ihren Stellungnahmen die von der Staatsanwaltschaft zitierte, oben wiedergegebene, bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage. Sie vertreten lediglich die Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit denjeni- gen der genannten Entscheide vergleichbar sei. Im Gegensatz zu diesen könne aufgrund der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Umstände in casu die Unterzeichnung des Strafantrags durch den Antragsberechtigten nicht als ausreichend betrachtet werden, um dessen Willen zur Strafverfolgung zu belegen. Namentlich sei der Strafantrag im Interesse der Gemeinde auf deren offiziellem Briefpapier erfolgt und der Antragsberechtigte habe letztlich keinen Einfluss auf die Frage gehabt, ob der Antrag eingereicht werde. Die Unterzeichnung des Schreibens müsse vielmehr als blosse Kenntnisnahme der Straf- anzeige und als Einverständniserklärung zum Vorgehen der Gemeinde gewertet werden. Es könne nicht von Mitunterzeichnen gesprochen werden; die Gemeinde handle im eigenen Namen. 2.4. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar hat C.________ seinen bedingungslo- sen Willen zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners nicht wortwörtlich geäussert, dennoch ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon auszugehen, dass dieser Wille bei ihm (bereits) im Zeitpunkt der Eingabe vom 19. Oktober 2017 bestand. Wie bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands kann vorliegend zur Klärung des genauen Willens von C.________ eben- falls einzig auf äusserlich feststellbare Indizien, welche Rückschlüsse auf die innere Einstellung ermöglichen, abgestützt werden (vgl. dazu BGE 130 IV 58 E. 8.4). In casu trifft es zwar zu, dass das mit „dénonciation“ betitelte Schreiben vom 19. Oktober 2017 auf dem Briefpapier der Gemeinde eingereicht wurde und diese damit gemäss eigenen Angaben beabsichtigte, ihre Mitarbeiter zu schützen („nous devons veiller à protéger la personnalité de nos employés communaux“). Dem der Eingabe vom 19. Oktober 2017 beigelegten Gemeinderatsproto- koll vom 25. September 2017 lässt sich zweifelsohne auch entnehmen, dass die Gemeinde den Entschluss gefasst hatte, Strafantrag zu stellen, respektive Anzeige einzureichen. Aus dieser Absicht der Gemeinde alleine lassen sich jedoch keine Schlüsse auf den entsprechenden Willen des strafantragsberechtigten C.________ ziehen, zumal sowohl die Gemeinde als auch er gleich- zeitig die Strafverfolgung des Beschwerdegegners beabsichtigen können und sich der entspre- chende Wille gegenseitig nicht ausschliesst. In Anlehnung an die oben genannte Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E.1.4) ist es sodann auch nicht von Rele- vanz, ob der entsprechende Wille beim Antragsberechtigten erst aufgrund des Handelns der Gemeinde ausgelöst wurde bzw. ob er ohne seine berufliche Verpflichtung das Schreiben mögli- cherweise nicht unterzeichnet hätte. Der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie – wohl aufgrund der im Schreiben gewähl- ten Terminologie „pour accord“ – davon ausgeht, dass C.________ mit seiner Unterschrift sein Einverständnis zum Vorgehen der Gemeinde erklärt hat. Allerdings hat dies entgegen ihrem Dafür- halten nicht unweigerlich zu bedeuten, dass der Strafantrag einzig im Namen der Gemeinde gestellt wurde. Denn mit seiner Unterschrift hat er gemäss der Auffassung der Strafkammer viel- mehr direkt bestätigt, dass er das genannte Schreiben bei Bedarf, d.h. sofern der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt einzig auf Antrag strafbar sein sollte, als Strafantrag in seinem Namen verstanden haben möchte („[…] nous vous prions de considérer la présente comme une plainte de C.________, ce dernier signant la présente pour accord“). Damit hat er bzw. die Gemeinde sich an der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, die vorsieht, im Zweifelsfall Strafantrag zu stellen. Die blosse Kenntnisnahme der Strafanzeige durch C.________ hätte im Übrigen selbstredend keiner Unterschrift bedurft. Die Umstände im vorliegenden Fall (der Arbeitnehmer hat sich schon bei der Gemeinde als Arbeit- geberin beschwert [vgl. dazu unten], die Gemeinde handelt als Arbeitgeberin zum Schutz ihrer Mitarbeiter) deuten ausserdem eher darauf hin, dass C.________ mit seiner Unterschrift die Gemeinde gegebenenfalls dazu ermächtigen wollte, ihn bei Bedarf im Strafverfahren zu vertreten. Eine entsprechende Vertretung ist – entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Strafantrag durch die antragsberechtigte Person selbst zu erfolgen habe – auch bei
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 der Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter (wie vorliegend der Ehre) unter gewissen, in casu zu bejahenden Voraussetzungen zulässig (vgl. dazu oben E. 2.2). Schliesslich gehen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach eine mündliche Erklärung von C.________ gegenüber dem Gemeindeammann nicht als Strafantrag genüge und er sich, sollte er eine Strafverfolgung gewünscht haben, an die falsche Behörde gewandt habe, an der Sache vorbei. Zur Beantwortung der Frage, ob C.________ mit Unterschrift vom 19. Oktober 2017 seinen bedingungslosen Willen an der Strafverfolgung des Beschwerdegegners erklärt hat, bedarf es keiner Qualifikation dieser Handlungen, zumal von der Staatsanwaltschaft nicht vorge- bracht wird und daher gar nicht zur Diskussion steht, dass es sich bei dieser Information des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer um einen Strafantrag nach Art. 30 StGB gehandelt haben könnte. Abgesehen davon würde die entsprechende Rückmeldung von C.________ ohnehin eher darauf schliessen lassen, dass er die Strafverfolgung des Beschwerdegegners wünschte. Dafür spricht auch die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Aussage von C.________ anläss- lich der Einvernahme vom 13. September 2018, wonach er nicht Strafantrag eingereicht hätte und es nicht soweit gekommen wäre, wenn er sich nicht sicher gewesen wäre, dass der Beschwerde- gegner ihn als „connard“ und „Arschloch“ bezeichnet hat (act. 3002, Z. 77 ff.). Obwohl er anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 13. November 2017 nicht erwähnte, dass die Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner eingeleitet bzw. weitergeführt werden sollte, lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, dass dieser Wille erst „plötzlich“ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft aufkam, wie der Beschwerdegegner dies darlegt (Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 19. November 2018). Soweit C.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass sein Strafantrag gültig ist, hatte er auch keinen Anlass dazu, seinen Willen erneut kund zu tun. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Argument des Beschwerdegegners, C.________ hätte am 13. November 2017 – hätte er tatsäch- lich den Willen zur Strafverfolgung gehabt – statt als Auskunftsperson als Partei im Verfahren einvernommen werden müssen. Denn gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag der Erklä- rung der geschädigten Person, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, gleichgestellt. Die Privatklägerschaft wird gemäss Art. 178 Bst. a StPO als Auskunftsperson einvernommen. Gestützt auf die obigen Erwägungen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass die Staatsan- waltschaft zu Recht davon ausgehen durfte, dass C.________ ihr mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners erklärte. Es ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2018 Art. 30 StGB verletzt hat und der Geschädigte am 19. Oktober 2017 einen rechtsgültigen Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt hat. 2.5. Das mit Stellungnahme vom 19. November 2018 von der Vorinstanz angeführte Argument, wonach der Sachverhalt des Strafbefehls vom 4. Mai 2018 den Tatvorhergang nicht klar umschrei- be und es daher auch an einer formellen Voraussetzung für einen gültigen Strafbefehl fehle, ist vorliegend ebenfalls nicht zu hören. Soweit der Strafbefehl vom 4. Mai 2018 sowohl Angaben dazu enthält, mit welchem Wort der Beschuldigte C.________ beschimpft haben soll als auch wann und wo die Tat stattfand, wurde der ihm zur Last gelegte Sachverhalt ausreichend konkretisiert, um den formellen Anforderungen zu genügen (Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO). Auch wenn es angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Tatgeschehen im Strafantrag ausreichend umschreiben werden muss (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3; Urteil BGer 6B_1338/2015 vom 11. Okto- ber 2016 E. 1.3.1.), durchaus wünschenswert gewesen wäre, dass der Strafantrag genauere Infor- mationen zum Zeitpunkt der Beschimpfungen enthalten hätte, kann daraus weder auf die Ungültig- keit des Strafantrags noch des Strafbefehls geschlossen werden. Generell ist es zulässig und liegt
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 in der Natur der Sache, dass gewisse Informationen zum Tatgeschehen erst im Laufe der Ermitt- lungen bzw. des Strafverfahrens erhältlich gemacht werden können. Somit genügt es in casu, dass der genaue Zeitpunkt der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Beschimpfung der Staatsan- waltschaft am 27. Februar 2018 (act. 9009), d.h. vor Erlass des Strafbefehls (4. Mai 2018) bekannt wurde. Ferner wird von der Vorinstanz gar nicht vorgebracht, dass der Strafantrag aus diesem Grund als ungültig zu erachten wäre. Im Rahmen der Vorprüfung des ihr überwiesenen Falls gelangte sie im Gegenteil sogar selbst zum Schluss, dass die Tat anlässlich des Strafantrags (ausreichend) umschrieben wurde (act. 13‘006). 2.6. Die Beschwerde ist daher zusammenfassend gutzuheissen, der Entscheid vom 17. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache an den Polizeirichter zur Durchführung des ordentlichen Verfah- rens zurückzuweisen. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen durchgedrungen, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. 3.2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 e contrario StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen. II. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Dezember 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: