opencaselaw.ch

502 2018 238

Freiburg · 2018-10-24 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. Gegen A.________ wurde ein Strafverfahren wegen folgenden Delikten, zum Teil mehrfach begangen in den Kantonen Freiburg und Bern, eröffnet: Übertretung nach Art. 19a des Betäu- bungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmäs- sige Aneignung, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung (Versuch), Drohung, Gefährdung des Lebens, Nichtanzeigen eines Fundes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines entwendeten Motorfahrzeugs, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe), Fahren in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug/qualifizierte Atemalkoholkonz.), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde ihr Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger bestellt. B. Am 5. Oktober 2018 wurde A.________, um 16.40 Uhr, durch die Polizei vorläufig fest- genommen. Der zuständige Staatsanwalt vernahm sie am 6. Oktober 2018 ein und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend das ZMG) am selben Tag, um 15.00 Uhr, die Anordnung einer dreimonatigen Untersuchungshaft aufgrund Fortsetzungsgefahr. Das ZMG hörte A.________ am 8. Oktober 2018, um 10.30 Uhr an. Am selben Tag entschied es das Gesuch teilweise gutzuheissen und ordnete eine Untersuchungshaft bis zum 4. November 2018 an. Die Richterin liess namentlich der Beschuldigten, ihrem Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft das Dispositiv dieses Entscheids kurz vor 15 Uhr per E-Mail zukommen. Der begründete Entscheid liess sie den Parteien am 11. Oktober 2018 zwischen 17.27 Uhr und 17.30 Uhr per E-Mail und sodann per Post zukommen. Sowohl die Einvernahme wie auch das Dispositiv und der begründete Entscheid erfolgten bzw. ergingen in französischer Sprache. An der Einvernahme war ein Dolmetscher zugegen. Am

11. Oktober 2018 mailte die Richterin A.________ das Dispositiv mit einer Kurzbegründung in deutscher Sprache. C. Gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2018 erhob A.________ am 10. Oktober 2018 Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie eine Entschädigung von CHF 200.- pro Tag für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft. Am 12. Oktober 2018 (Eingang: 15. Oktober 2018) übermittelte das ZMG die Akten und nahm in französischer Sprache zur Beschwerde Stellung. Es schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 12. Oktober 2018 ergänzte A.________ ihre Beschwerde und bestätigte ihre bereits gestellten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Eingang: 15. Oktober 2018) reichte das ZMG eine Stellung- nahme zur Ergänzung vom 12. Oktober 2018 ein (auf Deutsch). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich ebenfalls am 15. Oktober 2018 (Eingang: 18. Oktober 2018). Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Der Verteidiger von A.________ nahm hierzu am 16. und 18. Oktober 2018 Stellung (Eingang:

17. und 18. Oktober 2018). A.________ gelang mit einem vom 11. Oktober 2018 datierten Schreiben noch selber an die hiesige Kammer (Eingang: 22. Oktober 2018).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) wird das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Der angefochtene Entscheid ist (fälschlicherweise, vgl. E. 2.1 hiernach) auf Französisch ergangen, obwohl die Verfahrenssprache unbestrittenermassen Deutsch ist. Es rechtfertigt sich somit, dass sowohl das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt wird wie auch der Entscheid in deutscher Sprache ergeht und dies entgegen vorstehender Gesetzesbestimmung.

E. 1.2 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Oktober 2018. Die Beschwerdeführerin erhob am

10. Oktober 2018 Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein begründeter Entscheid vor und grundsätzlich kann gegen ein Dispositiv kein Rechtsmittel ergriffen werden. Allerdings macht die Beschwerdeführerin mindestens sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3: „Bis heute ist weder eine umgehende Eröffnung des Dispositives in formell richtiger Form […] erfolgt, noch wurde den Parteien die Entscheidbegründung zugestellt“). Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit erhoben werden. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheides am 12. Oktober 2018 ergänzt und dabei die 10-tägige Frist eingehalten.

E. 1.3 Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren, so dass mit Ausnahme des Antrages lautend auf Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.- pro Tag für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft auf die Beschwerde einzutreten ist. Zum einen ist dieser Antrag mit keinem Wort begründet, zum anderen sind materielle Entschädigungsansprüche für rechtswidrig angewendete Zwangsmassnahmen (Art. 431 StPO) nicht im Haftprüfungs- bzw. Haftbeschwerdeverfahren selbst zu beurteilen und zu bemessen, sondern dem jeweils erkennenden Straf- und Massnahmengericht vorzulegen (vgl. Urteil BGer 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Das ZMG hat am 12. Oktober 2018 die Akten übermittelt und zusätzlich zur Beschwerde Stellung genommen. Dieses Schreiben erfolgte in französischer Sprache, obwohl die Verfahrens-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 sprache Deutsch ist. Die Beschwerdeführerin beantragt, dieses Schreiben aus den Akten zu weisen (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2018). Gemäss Art. 119 Abs. 1 JG weist die Verfahrensleitung Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind grundsätzlich zurück und fordert die Partei auf, sich dieser Sprache zu bedienen; sie droht ihr an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkommt. Aus den Akten kann das Schreiben somit nicht gewiesen werden und der Antrag ist abzuweisen. Die hiesige Kammer hat vorliegend auf eine Aufforderung zur Übersetzung verzichtet. Dies namentlich deshalb, da sie zum Schluss gekommen ist, dass die Verfahrenssprache unbestritten Deutsch ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in beiden Sprachen praktiziert und es für ihn keine Hürde darstellt, dazu Stellung zu nehmen, wie er es denn am

18. Oktober 2018 auch tat, und vor allem deshalb, weil das ZMG sich in diesem Schreiben darauf beschränkt hat, zu wiederholen, was es im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat. Unter diesen Umständen ist die Kammer zum Schluss gekommen, dass die Verzögerung durch eine Übersetzung in vorliegender Angelegenheit nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar gewesen wäre. Ein Nachteil ist der Beschwerdeführerin dadurch nicht entstanden.

E. 1.4.2 Am 15. Oktober 2018 hat das ZMG ein weiteres Mal Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin verlangt auch diese – auf Deutsch verfasste – Stellungnahme habe unberücksichtigt zu bleiben, zumal sie nicht von der zuständigen Richterin unterschrieben worden sei, die Unterschrift unleserlich sei und man deshalb nicht wisse, wer die Stellungnahme redigierte und unterzeichnete. Auch dieser Antrag ist als unbegründet abzuweisen. Die Stellungnahme wurde „i.V.“, d.h. in Vertretung der zuständigen Richterin durch Zwangsmassnahmenrichter Felix Baumann unter- zeichnet. Dieser ist berechtigt, entsprechende Schreiben in Vertretung seiner Kollegin zu unterschreiben.

E. 1.5 Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Beschwerdeführerin verlangt ihre umgehende Entlassung zunächst aus formellen Gründen. Das Protokoll sowie der angefochtene Entscheid seien auf Französisch geführt bzw. ergangen, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch sei und sich die Beschuldigte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt hatte (2.1.). Weiter sei die 48-stündige Frist nach Art. 226 Abs. 1 StPO nicht eingehalten worden. Das per Mail am 8. Oktober 2018 zugestellte Dispositiv sei nicht gültig. Es habe kein rechtsgültig unterzeichnetes Original vorgelegen. Auch sei den Parteien die Entscheidbegründung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen rechtsgültig zugestellt worden (2.2.). Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin das Fehlen des Haftgrundes im Dispositiv (2.3.).

E. 2.1 Gemäss Art. 115 JG ist die Verfahrenssprache Deutsch oder Französisch (Abs. 1). Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde. Zunächst wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sensebezirk (B.________) ermittelt. Nach Abs. 2 des erwähnten Artikels wäre somit die Verfahrenssprache Deutsch. Unabhängig davon kann eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde von [diesen] Regeln abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend wurde das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auf Deutsch geführt. Da die deutschsprachige Beschwerdeführerin einem Wechsel der Verfahrenssprache nicht zugestimmt hat, sich einem solchen vielmehr ausdrücklich widersetzt hat, konnte das ZMG die Verfahrenssprache nicht auf Französisch wechseln. Es geht zudem ausdrücklich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 8. Oktober 2018 hervor, dass selbst das ZMG der Ansicht ist, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Nichtsdestotrotz hat es entschieden, nicht nur die Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers auf Französisch zu führen, sondern auch und dies entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin für das Protokoll sowie das Dispositiv und den begründeten Entscheid diese Sprache zu wählen. Umstände, die den Gebrauch der anderen Verfahrens- sprache rechtfertigen würden, vermag das ZMG nicht aufzuzeigen. In seinem Entscheid erklärt das Gericht durch die Anwesenheit des Dolmetschers an der Sitzung seien die Rechte der Beschwerdeführerin vollständig gewahrt worden. Das Beschleunigungsgebot hätte in casu den Gebrauch der anderen Verfahrenssprache gerechtfertigt. Die Abweichung sei gesetzeskonform und entspreche Art. 67 Abs. 2 StPO und Art. 118 Abs. 1 JG. Dabei verweist es zusätzlich auf das Urteil der hiesigen Kammer 502 2012 81 vom 30. Mai 2012. In seiner Stellungnahme vom

15. Oktober 2018 weist das ZMG überdies darauf hin, dass der Anteil an deutschsprachigen Fällen ca. 7% betrage. Zudem verfüge es lediglich über einen (deutschsprachigen) Richter zu 50%. Über einen Gerichtsschreiber verfüge es nicht. Das Haftgesuch sei an einem Samstagnachmittag eingereicht worden. Unter diesen Umständen sei es schlichtweg nicht möglich, dass das ZMG über einen Pikettdienst verfügt, der in der Lage ist, an 365 Tagen im Jahr und an 52 Wochen- enden Haftgesuche auf Deutsch zu behandeln, wofür bekanntlich eine gesetzliche Frist von 48 Stunden zur Verfügung stehe. Im genannten Urteil habe die Strafkammer deshalb erkannt, dass Haftgesuche aufgrund der Dringlichkeit ausnahmsweise in der „anderen Sprache“ behandelt werden können, falls dem Beschuldigten kein schwerwiegender Nachteil entsteht. So würde es sich auch vorliegend verhalten. Mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2 und Stellungnahme vom 18. Oktober 2018, S. 2) ist allerdings festzustellen, dass die Anzahl der auf Deutsch zu behandelnden Fälle sowie allfällige personelle Engpässe in Bezug auf die Sprache kein Abweichen rechtfertigen vermögen. Auch nicht, wenn der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender Nachteil daraus entsteht. Die Gründe, die ein Abweichen erlauben, sind vom Justizgesetz vorgesehen. Die vom ZMG Genannten werden darin nicht aufgeführt. Im Übrigen ist der zitierte Entscheid nicht einschlägig. In diesem Fall wurde das Haftgesuch und nicht der anschliessend anfechtbare Haftentscheid in der anderen Verfahrenssprache redigiert. Zudem wurde der Beschuldigte in der korrekten Verfahrenssprache über seine Rechte informiert und das ZMG erklärte ihm den Grund des Haftverfahrens, dessen Ablauf sowie die angegebenen Gründe. Dadurch war der Beschuldigte in der Lage, bei seiner Befragung zum relevanten Sachverhalt in Kenntnis seiner Rechte zu antworten. Vorliegend gilt es also festzustellen, dass die Verfahrenssprache sowohl in Bezug auf das Protokoll wie auch auf den Entscheid nicht eingehalten wurde. Zur Freilassung der Beschwerde- führerin kann dies entgegen deren Meinung jedoch nicht führen. Vielmehr müsste zumindest der angefochtene Entscheid grundsätzlich zur Übersetzung zurückgewiesen werden. In casu ist jedoch zu Gunsten des Beschleunigungsgebots darauf zu verzichten, zumal die Interessen der Beschwerdeführerin trotz dieses Mangels vollständig gewahrt werden konnten. Insbesondere konnte sie durch die Beschwerde sämtliche (formellen und materiellen) Rügen vorbringen. Sie macht denn auch nicht geltend, sie habe den angefochtenen Entscheid nicht verstanden und könne ihn deshalb nicht sachgerecht anfechten. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundes- gerichts betreffend Prozessfehler im Haftanordnungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1B_291/2013 vom

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15

17. September 2013 E. 4.5 mit Hinweisen) führt ein solcher Fehler somit zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und es ist die Verletzung der Verfahrenssprache im Dispositiv festzuhalten und bei der Kostenregelung zu berücksichtigen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem ZMG zudem vor, ihr das Dispositiv ausschliesslich per E- Mail zugestellt zu haben. Dadurch seien die Form- (so die Art. 80 Abs. 2, 85 und 86 StPO) und Fristvorschriften (Beschleunigungsgebot; Art. 5 StPO) nicht eingehalten worden.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Nach Art. 86 Abs. 1 StPO können mit dem Einverständnis der betroffenen Person Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur die Zustellung von Mitteilungen ohne unmittelbare Rechtswirkung durch einfache Briefpost, Telefax oder E-Mail zulässig sein (vgl. Urteile BGer 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 3.5; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.3). Vorliegend wurde das Dispositiv des Haftbeschlusses den Parteien per E-Mail versandt. Die Formvorschriften von Art. 86 StPO wurden dabei nicht eingehalten, obwohl es sich bei diesem Entscheid offensichtlich nicht um eine Mitteilung ohne unmittelbare Rechtswirkung handelt. In Bezug auf eine per E-Mail zugestellte Vorladung hat das Bundesgericht folgendes festgehalten: Amtliche Prozesshandlungen, die gegen Verfahrensvorschriften verstossen, sind grundsätzlich nur anfechtbar und nicht unwirksam. Sie entfalten nur dann keine Rechtswirkung, wenn das Gesetz diese Rechtsfolge selbst anordnet (vgl. Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO; Art. 158 Abs. 2 StPO; Art. 177 Abs. 3 StPO und Art. 277 Abs. 2 StPO) oder sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Erwachsen dem unmittelbar Betroffenen hingegen keine Rechtsnachteile aus der Verletzung der Verfahrensvorschrift, kann die Prozesshandlung trotz ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam sein. Die StPO enthält keine Rechtsfolgen für den Fall, dass eine Mitteilung der betroffenen Person in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO eröffnet wird. Auch die Botschaft äussert sich insoweit nicht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums der Behörde obliegt, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Sie haben ausschliesslich Beweisfunktion. Ist der Zugang der Mitteilung (auf andere Weise) erbracht, kommt der Form der Zustellung für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person (Informationsrecht) keine weitergehende oder derart erhebliche Bedeutung zu, dass die Vorladung bei Nichtbeachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO ungültig ist. Zudem verstösst die nachträgliche Rüge des Formmangels gegen Treu und Glauben mit der Folge, dass eine mangelhaft eröffnete Mitteilung unanfechtbar wird (Urteil BGer 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil BGer 1B_41/2016 vom

24. Februar 2016 E. 2.2). Eine Zustellung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Nichts anderes kann für die Nichtbeachtung der Formvorschrift von Art. 86 StPO gelten, namentlich bei Fehlen der elektronischen Unterschrift und/oder, wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemacht (vgl. Ergänzung der Beschwerde, S. 2 Ziff. 12), bei Unterlass des vorgängig einzuholenden Einverständnisses der betroffenen Person. Die Beschwerdeführerin bestätigte mittels Fax, das Dispositiv des Haftbeschlusses am 8. Oktober 2018 erhalten zu haben. Ihr Rechtsvertreter teilte zudem gleichen Tags um 15.07 Uhr per E-Mail mit, dass er das Dispositiv (per Mail) erhalten habe. Etwas anderes wird in der Beschwerde, die sich zunächst nur auf das Dispositiv beziehen konnte, nicht behauptet, zumal der begründete Entscheid erst später zugestellt wurde. Ist aber erstellt, dass die Parteien am 8. Oktober 2018 vom Dispositiv Kenntnis erhielten und dass das Informationsrecht der Beschwerdeführerin gewahrt wurde, ist von einer rechtsgültigen Zustellung des Dispositivs trotz Verletzung der Art. 85 und 86 StPO auszugehen.

E. 2.2.2 Gemäss Art. 80 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Abs. 2). Lediglich einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden (Abs. 3). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3 fest, dass Entscheide über die Entlassung aus der Haft oder dem vorzeitigen Strafvollzug keine einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen sind. Auf die Unterschrift kann somit nicht verzichtet werden. Es handelt sich dabei namentlich im Interesse der Rechtssicherheit um ein Gültigkeitserfordernis. Denn mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt. Nichts anderes kann für einen Haftbeschluss gelten. Die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt erhielten nur, aber immerhin eine Kopie des unterzeich- neten Dispositivs. Ein handschriftlich Unterzeichnetes Original wurde ihnen nicht zugestellt. Nichts- destotrotz ist diese Konstellation von der Situation zu unterscheiden, in der ein Entscheid vorliegt, der überhaupt nicht unterzeichnet wurde. In analoger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Grenzen, sich bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung im Entscheid auf den guten Glauben stützen zu können (vgl. Urteil BGer 1B_41/2016 vom

24. Februar 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis), konnte auch vorliegend von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie das entsprechende Original vom ZMG verlangt, falls sie tatsächlich Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit des Entscheides verspürte. Überdies wurde ihr ein handschriftlich unterzeichnetes Original des begründeten Entscheids nach dessen Ausfer- tigung zugestellt. Im Ergebnis erweist sich damit auch diese Rüge als unbegründet.

E. 2.2.3 Nach Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem ZMG unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme zu beantragen, wenn sich der Tatverdacht und die Haftgründe nach der Befragung der beschuldigten Person, der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der unverzüglich erhobenen Beweise, bestätigen. Das ZMG entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO). Eröffnet es seinen Entscheid den Parteien schriftlich, ist ihnen anschlies- send eine kurze schriftliche Begründung zuzustellen (vgl. Abs. 2). Der Anspruch des Festgenom- menen auf einen unverzüglichen richterlichen Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- haft bzw. die entsprechende Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, einen Haftantrag mit

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 besonderer Beschleunigung dem zuständigen Haftrichter vorzulegen, ergeben sich unabhängig vom anwendbaren Prozessrecht aus den entsprechenden verfassungs- und konventions- rechtlichen Garantien von Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; eine übermässige Haftdauer oder ungerechtfertigte, von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretende Verzögerungen im Haftan- ordnungsverfahren stellen unverhältnismässige Beschränkungen dieser Grundrechte dar. […] Die Aufrechterhaltung der Haft [wird] nicht schon dann gesetzwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter einreicht, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet hat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann jedoch nur zur Haftent- lassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Unter- suchungshaft in Frage zu stellen. Das ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Ansonsten erfolgt - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv (BGE 137 IV 118 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Oktober 2018, um 16.40 Uhr, festgenommen. Der Staats- anwalt stellte am Tag darauf, um 15.00 Uhr, den Antrag für die Untersuchungshaft. Der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin hatte vom Dispositiv des Entscheids des ZMGs am 8. Oktober 2018 um 15.07 Uhr Kenntnis, d.h. rund 48 Stunden und 7 Minuten nach dem Antrag, bzw. 70 Stunden und 27 Minuten nach der Festnahme der Beschwerdeführerin. Diese hatte ihrerseits jedenfalls am 8. Oktober 2018 vom Dispositiv Kenntnis, d.h. auch deutlich vor Ablauf der Höchst- dauer von 96 Stunden seit ihrer Festnahme. Das ZMG hörte die Beschwerdeführerin am Montag- morgen, 8. Oktober 2018 um 10.30 Uhr, unter Beizug eines Dolmetschers an. Wie üblich, scheint auch dieser Termin vorgängig mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Staats- anwaltschaft abgesprochen worden zu sein (vgl. E-Mail vom 7. Oktober 2018; 17.04 Uhr an den Anwalt sowie an den Staatsanwalt „comme convenu, …“). Die Anhörung endete um 12.55 Uhr. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann in casu bis zur Übermittlung des Dispositivs keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Was schliesslich die Zustellung der schriftlichen Begründung des Entscheids angeht, ist festzustellen, dass diese gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter per E- Mail am 11. Oktober 2018 um 17.29 Uhr übermittelt wurde. Das Original sei ihnen per Post tags darauf zugestellt worden, d.h. am vierten Tage nach der Zustellung des Dispositivs. Das Bundesgericht hat mit Hinweisen auf die Lehre festgehalten, dass die schriftliche Begründung im Regelfall spätestens nach 3-4 Tagen, bzw. nach 2 Werktagen oder, in einfachen Fällen, sogar in wenigen Stunden nachzuliefern ist (Urteil BGer 1B_564/2011/1B_565/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.1), dies namentlich in Anbetracht der für die inhaftierte Person auf dem Spiel stehenden Interessen und der von Gesetzes wegen kurzen Begründung (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.5). Vorliegend lagen der Haftantrag sowie die Akten des Verfahrens dem ZMG am 6. Oktober 2018 vor. Die Beschwerdeführerin wurde am Morgen des 8. Oktober 2018 angehört und der Entscheid wurde am Nachmittag desselben Tages gefällt. Eine besondere Schwierigkeit kann in diesem Verfahren nicht ausgemacht werden und wird auch vom ZMG nicht geltend gemacht. In casu erscheinen somit über drei Tage für eine kurze Begründung des Haftentscheids zu lang und vermögen sich nicht zu rechtfertigen. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt allerdings nicht besonders schwer, so dass sie nicht zur umgehenden Haftentlassung führen kann. Dem Umstand wird entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Kosten-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 regelung Rechnung getragen. Überdies wird die Verletzung im Dispositiv festgehalten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 2.3 Gemäss Art. 81 Abs. 4 Bst. a StPO enthält das Dispositiv die Bezeichnung der ange- wendeten Gesetzesbestimmungen. Dem Dispositiv kann vorliegend namentlich der Haftgrund nicht entnommen werden. SCHMID/JOSITSCH sind der Ansicht, dass insbesondere bei einer Verurteilung im Dispositiv die Strafbestimmungen zu nennen sind, welche die Urteilsgrundlage bilden. Bei einer Einstellung und einem Freispruch sind hingegen die Strafbestimmungen nicht detailliert zu nennen. Nicht zu nennen sind die angewandten Bestimmungen anderer Gesetze, so der StPO (vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2017, 3. Aufl., Art. 81 N. 14 und 15). Die Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da sie so oder anders nicht zur beantragten Frei- lassung der Beschwerdeführerin führen kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3 Die Beschwerdeführerin sieht sodann einen umgehenden Entlassungsgrund aus materiellen Gründen. Es könne bei keinem einzigen Tatvorwurf von einem schweren Verbrechen oder Verge- hen gesprochen werden. Auch sei nicht dargetan worden, dass sie damit die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft seien nicht gegeben.

E. 3.1 Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Überdies hat die Haft wie alle straf- prozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Erforderlich ist somit zunächst, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr bestehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den drin- genden Tatverdacht nicht. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 und 3.2 mit Hin- weisen). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).

E. 3.1.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegen- stand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweisen). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Vergehens-Tatbestände, wie etwa Art. 177 StGB (Beschimpfung), bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern ausschliesslich Geldstrafe angedroht ist, gelten als minder schwere Vergehen und fallen für die Anordnung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6).

E. 3.1.2 Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, […] ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angesprochene "Sicherheit anderer" zu gefährden. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Vermögensdelikten verhalten. Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können. Gleiches gilt für schwere Strassenverkehrsdelikte; so hat das Bundesgericht drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert. Ferner hat das Bundesgericht die erhebliche Sicherheitsrelevanz bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, konkret bei banden- und gewerbsmässigem Handel von Cannabis im grossen Stil, bejaht (BGE 143 IV 9 E. 2.7).

E. 3.1.3 Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Insoweit stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Mass- gebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbe- sondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein. […] In Änderung der publizierten Rechtsprechung (BGE 137 IV 84 E. 3.2) ist vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand zu nehmen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).

E. 3.2.1 Dem Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass diese zum einen wegen Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Diebstahl (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung; mehrfache Begehung), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.- und zum anderen wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von CHF 330.- verurteilt worden ist. Im laufenden Verfahren werden der Beschwerdeführerin folgende Taten zur Last gelegt: Über- tretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes, unrechtmässige Aneignung, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, Drohung, Gefährdung des Lebens, Nichtanzeigen eines Fundes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Gebrauch, Führen eines entwendeten Motorfahrzeugs, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motor- fahrzeug/andere Gründe), Fahren in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug/qualifizierte Atem- alkoholkonz.), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug). Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft und stellt damit ein Verbrechen dar. Bei gewerbsmässigem oder bandenmässigen Diebstahl droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Schwere Vergehen i.S.d. zitierten Rechtsprechung, zu denen die Beschwerdeführerin bereits verurteilt wurde und dessen Begehen sie auch im laufenden Verfahren verdächtigt wird, können somit die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch sowie das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) darstellen. Sachbeschädigung geht zulasten des Vermögens der betroffenen Personen und der Hausfriedensbruch gegen die Freiheit. Art. 19 Abs. 1 BetmG schützt die öffentliche Gesundheit (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2c). Ebenfalls schwere Vergehen gegen das Vermögen kann die unrechtmässige Aneignung, derer die Beschwerde- führerin ebenfalls verdächtigt wird, darstellen. Die Freiheit wird zudem von Art. 180 StGB (Drohung) geschützt. Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann die physische Integrität der Geschädigten verletzt werden. Mit den verschiedenen Diebstählen, bzw. Einbruch- und Einschleichediebstählen, für welche die Beschwerdeführerin verurteilt, bzw. welche ihr in vorliegendem Verfahren zur Last gelegt werden, wird das Vortatenerfordernis erfüllt.

E. 3.2.2 Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden (vgl. E. 3.1.2. hiervor). Serien von Einbruch- bzw. Einschleichediebstählen wie auch bandenmässiger Diebstahl sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich „sicherheitsrelevant“ im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile BGer 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin sechs Einbruch- bzw. Einschleichedieb- stähle zur Last gelegt werden. Zum Teil hat sie die Taten gestanden, zum Teil konnte sie spurenmässig überführt bzw. durch Zeugen erkannt werden. Zwischen dem 1. und 7. Juli 2017 soll sie ein Fenster einer Zweitwohnung aufgebrochen haben und darin gewohnt haben. Sie soll eben- falls Esswaren und Getränke konsumiert, Medikamente und Kosmetikartikel gebraucht und ein Staubsauger gestohlen haben. Insgesamt soll sich der Schaden (ohne Sachbeschädigung am Fenster) auf rund CHF 450.- belaufen. Am 8. Juni 2018 soll die Beschwerdeführerin durch ein offenes Gartentor auf ein Grundstück und durch eine offene Holztür in das dortige Haus gelangt sein und CHF 230.- aus dem aufgefundenen Portemonnaie gestohlen haben; in einem Mehrfamilienhaus soll sie in den Keller gelangt sein, die Überfalle beim Lattenverschraub eines Kellerabteils abgeschraubt haben und Lebensmittel und Getränke im Wert von etwa CHF 19.- behändigt haben, sowie in einem weiteren Mehrfamilienhaus aus einem unverschlossenen Keller- abteil verschiedene Gegenstände von einem Wert von rund CHF 330.- entwendet haben. Zwischen dem 27. und 28. August 2017 soll sie sodann zum einen durch ein Fenster in ein Restaurant eingestiegen sein und Schlüssel im Wert von insgesamt CHF 600.- mitgenommen haben und zum anderen in einer Garage ein schräggestelltes Fenster mit Körpergewalt aufge- drückt haben, eingestiegen sein und Deliktsgut im Wert von CHF 5‘140.- entwendet haben. Sämtliche Taten vom 8. Juni 2018 soll die Beschwerdeführerin zusammen mit drei weiteren Tätern begangen haben. Die anderen jeweils mit C.________. Obwohl die Geschädigten auf einen Strafantrag verzichteten, geht zudem aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am

27. April 2018 zu einer Liegenschaft mit einem aufgefunden Schlüssel Zugang verschaffte und dass sie diese trotz Aufforderung der Anwohner nicht mehr verlassen wollte. Daraufhin kam es unbestrittenermassen mit einem der Anwohner zu einem Handgemenge.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Neben fünf Ladendiebstählen (zum Teil Versuch) wird ihr ausserdem ein weiterer Diebstahl im Freibad D.________ sowie ein Entreissdiebstahl zur Last gelegt. Letzteren bestreitet sie, wie auch die ihr vorgeworfenen Drohungen gegenüber derselben Person, E.________. Diese erstattete insgesamt vier Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin wegen Vorfällen, die sich zwischen dem

21. Mai und 2. Juni 2018 zugetragen haben sollen. Am Abend des 21. Mai 2018 soll die Beschwerdeführerin E.________ auf der Strasse am Handgelenk gepackt und ihr befohlen haben, das Mobiltelefon herauszugeben, was sie auch gemacht haben soll, nachdem sie gesehen haben will, wie die Begleiter der Beschwerdeführerin auf einen Mann mit einer zerbrochenen Glasflasche eingestochen haben. Am Abend des 28. Mai 2018 soll die Beschuldigte E.________ mit dem Tod gedroht und versucht haben, sie mit einer zerbrochenen Glasflasche zu verletzen. E.________ flüchtete daraufhin in ein Restaurant und verständigte die Polizei. Der Restaurantbesitzer gab an, gesehen zu haben, wie E.________ gefolgt von der Beschwerdeführerin in sein Restaurant gerannt kam. Sie habe ihm gesagt, dass die Beschwerdeführerin sie mit einer Glasflasche angegriffen habe und umbringen wolle. Er habe dies nicht gesehen. E.________ habe aber ausgesehen als sei sie in Todesangst versetzt worden. Die Beschwerdeführerin hingegen habe einen normalen Eindruck gemacht und eher ruhig gewirkt. Am Abend des 29. Mai 2018 meldete sich E.________ erneut bei der Polizei und erklärte wieder von der Beschwerdeführerin mit einer Glasflasche bedroht worden zu sein. Als sie dazu später einvernommen wurde, konnte sie sich allerdings an den Vorfall nicht mehr erinnern und machte keine weiteren Angaben dazu. Am Abend des 2. Juni 2018 meldete sich E.________ ein weiteres Mal via Gegensprechanlage der Polizeiwache. Die Meldung war jedoch unverständlich. Vor Ort erklärte dann E.________ der Polizei, die Beschwerdeführerin habe sie verfolgt, von hinten festgehalten und mit einem Messer, welches sie ihr an den Hals angesetzt hatte, mit den Worten „Ich seh Dich noch einmal und dann schlitze ich Dich auf“ bedroht. Während der Auseinandersetzung wurde der Pullover von E.________ beschädigt. Dieser wurde sichergestellt. Schliesslich soll die Beschwerdeführerin am 4. November 2017 mit dem Fuss einen Polizeibeamten getreten und versucht haben, den anderen Beamten mit der Faust zu schlagen. Am 28. August 2018 soll sie ebenfalls versucht haben, die Polizeibeamten mit Kopfstössen und Fusstritten zu treten. Bei den genannten Delikten handelt es sich nicht um vereinzelte kleinere Delikte, sondern sie nehmen ein Ausmass an, bei dem davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin darauf ausgerichtet hat, ihre monatlich ausbezahlte Sozialhilfe von CHF 740.- pro Monat aufzubessern, um ihren Lebensunterhalt und Alkoholkonsum zu finanzieren. Ebenso wird auf Grund der geschilderten, der Beschwerdeführerin zur Last gelegten und mehrheitlich nicht bestrittenen Taten offensichtlich, dass sie beim Aufeinandertreffen mit dem Gegenüber auch bereit ist, eine gewisse Gewalt anzuwenden, ob dies nun die jeweiligen Eigentümer oder aber auch die Polizeibeamten sind, und damit zunehmend keinen Halt vor der physischen Integrität ihres Gegenübers macht. Auch die Freiheit, insbesondere von E.________, soll sie schon mehrmals durch Drohungen mit gefährlichen Gegenständen (Messer, zerbrochene Glasflasche) angegriffen haben. Das Kriterium der Sozialgefährlichkeit ist damit auch zu bejahen.

E. 3.2.3 Schliesslich gilt es zu untersuchen, ob "ernsthaft zu befürchten" ist, dass die Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Die Beschwerdeführerin wurde bereits wegen mehrfachem Diebstahl, begangen am 13. Februar und 22. August 2015 bestraft. Im laufenden Verfahren werden ihr nun seit Juli 2017 sechs weitere Einschleiche- bzw. Einbruchdiebstähle plus weitere (Laden-)diebstähle und ein Entreissdiebstahl vorgeworfen. Ebenfalls fällt auf, dass die Beschwerdeführerin beim Aufeinandertreffen mit den

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Eigentümern zunehmend vor Gewalt nicht halt macht und auch gegenüber den Polizeibeamten handgreiflich geworden sein soll. Hinzu kommt, dass sie alkoholabhängig ist. Bis anhin hatte sie keinen festen Wohnsitz, auch wenn sie nun angibt, eine Wohnung gefunden zu haben. Weiter gibt sie an, den theoretischen Teil ihrer LAP wiederholen zu wollen und deshalb die Kurse besuchen zu müssen. Allerdings geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von der Sozialhilfe mit CHF 740.- unterstützt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist tatsächlich ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung erneut delinquieren wird.

E. 3.2.4 Sämtliche Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr sind somit gegeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass das ZMG die Untersuchungshaft vorerst auf einen Monat beschränkt hat. Wie dieses in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 angibt, können in dieser Zeit die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend persönliche Situation (Wohnsitz, Fort- führen der begonnenen Berufsausbildung und geplanter Entzug) überprüft werden. Eine Stabilität in ihrem Leben könnte nämlich tatsächlich dazu führen, dass nicht mehr ernsthaft zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (vgl. hiervor E. 3.2.3.). Durch die vorläufige Begrenzung der Untersuchungshaft auf einen Monat soll der Beschwerdeführerin genau diese Chance, nämlich ihre gefundene Stabili- tät, wenn sich diese dann als zutreffend erweisen wird, weiter auszubauen, belassen werden. Grotesk, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bezeichnet (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 7 und Ergänzung, S. 4, Ziff. 18), erscheint die Dauer jedenfalls nicht. Auch der Einwand, die Untersuchungshaft rechtfertige sich nicht, da lediglich ein einziges Delikt nach der am 20. Juni 2018 erfolgten „letzten Warnung“, die der Staatsanwalt der Beschwerdeführerin durch die Polizei hat ausrichten lassen, der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werde (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 9), ist nicht stichhaltig. Die Anordnung einer Untersuchungshaft ist offensichtlich nicht von einer vorgängigen Warnung abhängig.

E. 3.3 Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass die Anordnung der Untersuchungs- haft verhältnismässig ist, insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahme zurzeit die Wiederholungsgefahr beseitigen könnte. Zudem dauert die Untersuchungshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Etwas anderes wird in diesen beiden Punkten von der Beschwerde- führerin denn auch nicht geltend gemacht.

E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Entschädigung für ungerecht- fertigte Haft auszurichten, nicht eingetreten. Weitere formelle wie auch die materielle Rüge waren unbegründet, so dass die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. Schliesslich ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Verletzung der Verfahrenssprache Rechnung zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und dem Staat je hälftig aufzuerlegen.

E. 4.2 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen fünf Stunden Arbeit für die Beschwerde, deren Ergänzung sowie die beiden Stellungnahmen, die Kenntnisnahme der

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1‘100.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 84.70. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat und die Verfahrenssprache nicht eingehalten hat. Im Übrigen wird der Entscheid vom 8. Oktober 2018 bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1‘100.-, zzgl. MwSt. von CHF 84.70, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘784.70 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1‘184.70) werden A.________ und dem Staat je zur Hälfte auferlegt. A.________ ist verpflichtet die Hälfte der Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Oktober/cth Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 238 Urteil vom 24. Oktober 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft – Sprache, Zustellung, Wiederholungsgefahr Beschwerde vom 10. Oktober 2018 und Ergänzung vom 12. Oktober 2018 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

8. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Gegen A.________ wurde ein Strafverfahren wegen folgenden Delikten, zum Teil mehrfach begangen in den Kantonen Freiburg und Bern, eröffnet: Übertretung nach Art. 19a des Betäu- bungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmäs- sige Aneignung, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung (Versuch), Drohung, Gefährdung des Lebens, Nichtanzeigen eines Fundes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines entwendeten Motorfahrzeugs, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe), Fahren in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug/qualifizierte Atemalkoholkonz.), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug). Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde ihr Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger bestellt. B. Am 5. Oktober 2018 wurde A.________, um 16.40 Uhr, durch die Polizei vorläufig fest- genommen. Der zuständige Staatsanwalt vernahm sie am 6. Oktober 2018 ein und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend das ZMG) am selben Tag, um 15.00 Uhr, die Anordnung einer dreimonatigen Untersuchungshaft aufgrund Fortsetzungsgefahr. Das ZMG hörte A.________ am 8. Oktober 2018, um 10.30 Uhr an. Am selben Tag entschied es das Gesuch teilweise gutzuheissen und ordnete eine Untersuchungshaft bis zum 4. November 2018 an. Die Richterin liess namentlich der Beschuldigten, ihrem Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft das Dispositiv dieses Entscheids kurz vor 15 Uhr per E-Mail zukommen. Der begründete Entscheid liess sie den Parteien am 11. Oktober 2018 zwischen 17.27 Uhr und 17.30 Uhr per E-Mail und sodann per Post zukommen. Sowohl die Einvernahme wie auch das Dispositiv und der begründete Entscheid erfolgten bzw. ergingen in französischer Sprache. An der Einvernahme war ein Dolmetscher zugegen. Am

11. Oktober 2018 mailte die Richterin A.________ das Dispositiv mit einer Kurzbegründung in deutscher Sprache. C. Gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2018 erhob A.________ am 10. Oktober 2018 Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie eine Entschädigung von CHF 200.- pro Tag für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft. Am 12. Oktober 2018 (Eingang: 15. Oktober 2018) übermittelte das ZMG die Akten und nahm in französischer Sprache zur Beschwerde Stellung. Es schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 12. Oktober 2018 ergänzte A.________ ihre Beschwerde und bestätigte ihre bereits gestellten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Eingang: 15. Oktober 2018) reichte das ZMG eine Stellung- nahme zur Ergänzung vom 12. Oktober 2018 ein (auf Deutsch). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich ebenfalls am 15. Oktober 2018 (Eingang: 18. Oktober 2018). Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Der Verteidiger von A.________ nahm hierzu am 16. und 18. Oktober 2018 Stellung (Eingang:

17. und 18. Oktober 2018). A.________ gelang mit einem vom 11. Oktober 2018 datierten Schreiben noch selber an die hiesige Kammer (Eingang: 22. Oktober 2018). Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) wird das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Der angefochtene Entscheid ist (fälschlicherweise, vgl. E. 2.1 hiernach) auf Französisch ergangen, obwohl die Verfahrenssprache unbestrittenermassen Deutsch ist. Es rechtfertigt sich somit, dass sowohl das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt wird wie auch der Entscheid in deutscher Sprache ergeht und dies entgegen vorstehender Gesetzesbestimmung. 1.2. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Oktober 2018. Die Beschwerdeführerin erhob am

10. Oktober 2018 Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein begründeter Entscheid vor und grundsätzlich kann gegen ein Dispositiv kein Rechtsmittel ergriffen werden. Allerdings macht die Beschwerdeführerin mindestens sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3: „Bis heute ist weder eine umgehende Eröffnung des Dispositives in formell richtiger Form […] erfolgt, noch wurde den Parteien die Entscheidbegründung zugestellt“). Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit erhoben werden. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheides am 12. Oktober 2018 ergänzt und dabei die 10-tägige Frist eingehalten. 1.3. Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren, so dass mit Ausnahme des Antrages lautend auf Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 200.- pro Tag für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft auf die Beschwerde einzutreten ist. Zum einen ist dieser Antrag mit keinem Wort begründet, zum anderen sind materielle Entschädigungsansprüche für rechtswidrig angewendete Zwangsmassnahmen (Art. 431 StPO) nicht im Haftprüfungs- bzw. Haftbeschwerdeverfahren selbst zu beurteilen und zu bemessen, sondern dem jeweils erkennenden Straf- und Massnahmengericht vorzulegen (vgl. Urteil BGer 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7 mit Hinweisen). 1.4. 1.4.1. Das ZMG hat am 12. Oktober 2018 die Akten übermittelt und zusätzlich zur Beschwerde Stellung genommen. Dieses Schreiben erfolgte in französischer Sprache, obwohl die Verfahrens-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 sprache Deutsch ist. Die Beschwerdeführerin beantragt, dieses Schreiben aus den Akten zu weisen (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2018). Gemäss Art. 119 Abs. 1 JG weist die Verfahrensleitung Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind grundsätzlich zurück und fordert die Partei auf, sich dieser Sprache zu bedienen; sie droht ihr an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkommt. Aus den Akten kann das Schreiben somit nicht gewiesen werden und der Antrag ist abzuweisen. Die hiesige Kammer hat vorliegend auf eine Aufforderung zur Übersetzung verzichtet. Dies namentlich deshalb, da sie zum Schluss gekommen ist, dass die Verfahrenssprache unbestritten Deutsch ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in beiden Sprachen praktiziert und es für ihn keine Hürde darstellt, dazu Stellung zu nehmen, wie er es denn am

18. Oktober 2018 auch tat, und vor allem deshalb, weil das ZMG sich in diesem Schreiben darauf beschränkt hat, zu wiederholen, was es im angefochtenen Entscheid bereits festgehalten hat. Unter diesen Umständen ist die Kammer zum Schluss gekommen, dass die Verzögerung durch eine Übersetzung in vorliegender Angelegenheit nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar gewesen wäre. Ein Nachteil ist der Beschwerdeführerin dadurch nicht entstanden. 1.4.2. Am 15. Oktober 2018 hat das ZMG ein weiteres Mal Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin verlangt auch diese – auf Deutsch verfasste – Stellungnahme habe unberücksichtigt zu bleiben, zumal sie nicht von der zuständigen Richterin unterschrieben worden sei, die Unterschrift unleserlich sei und man deshalb nicht wisse, wer die Stellungnahme redigierte und unterzeichnete. Auch dieser Antrag ist als unbegründet abzuweisen. Die Stellungnahme wurde „i.V.“, d.h. in Vertretung der zuständigen Richterin durch Zwangsmassnahmenrichter Felix Baumann unter- zeichnet. Dieser ist berechtigt, entsprechende Schreiben in Vertretung seiner Kollegin zu unterschreiben. 1.5. Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin verlangt ihre umgehende Entlassung zunächst aus formellen Gründen. Das Protokoll sowie der angefochtene Entscheid seien auf Französisch geführt bzw. ergangen, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch sei und sich die Beschuldigte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt hatte (2.1.). Weiter sei die 48-stündige Frist nach Art. 226 Abs. 1 StPO nicht eingehalten worden. Das per Mail am 8. Oktober 2018 zugestellte Dispositiv sei nicht gültig. Es habe kein rechtsgültig unterzeichnetes Original vorgelegen. Auch sei den Parteien die Entscheidbegründung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen rechtsgültig zugestellt worden (2.2.). Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin das Fehlen des Haftgrundes im Dispositiv (2.3.). 2.1. Gemäss Art. 115 JG ist die Verfahrenssprache Deutsch oder Französisch (Abs. 1). Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde. Zunächst wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sensebezirk (B.________) ermittelt. Nach Abs. 2 des erwähnten Artikels wäre somit die Verfahrenssprache Deutsch. Unabhängig davon kann eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde von [diesen] Regeln abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend wurde das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auf Deutsch geführt. Da die deutschsprachige Beschwerdeführerin einem Wechsel der Verfahrenssprache nicht zugestimmt hat, sich einem solchen vielmehr ausdrücklich widersetzt hat, konnte das ZMG die Verfahrenssprache nicht auf Französisch wechseln. Es geht zudem ausdrücklich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 8. Oktober 2018 hervor, dass selbst das ZMG der Ansicht ist, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Nichtsdestotrotz hat es entschieden, nicht nur die Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers auf Französisch zu führen, sondern auch und dies entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin für das Protokoll sowie das Dispositiv und den begründeten Entscheid diese Sprache zu wählen. Umstände, die den Gebrauch der anderen Verfahrens- sprache rechtfertigen würden, vermag das ZMG nicht aufzuzeigen. In seinem Entscheid erklärt das Gericht durch die Anwesenheit des Dolmetschers an der Sitzung seien die Rechte der Beschwerdeführerin vollständig gewahrt worden. Das Beschleunigungsgebot hätte in casu den Gebrauch der anderen Verfahrenssprache gerechtfertigt. Die Abweichung sei gesetzeskonform und entspreche Art. 67 Abs. 2 StPO und Art. 118 Abs. 1 JG. Dabei verweist es zusätzlich auf das Urteil der hiesigen Kammer 502 2012 81 vom 30. Mai 2012. In seiner Stellungnahme vom

15. Oktober 2018 weist das ZMG überdies darauf hin, dass der Anteil an deutschsprachigen Fällen ca. 7% betrage. Zudem verfüge es lediglich über einen (deutschsprachigen) Richter zu 50%. Über einen Gerichtsschreiber verfüge es nicht. Das Haftgesuch sei an einem Samstagnachmittag eingereicht worden. Unter diesen Umständen sei es schlichtweg nicht möglich, dass das ZMG über einen Pikettdienst verfügt, der in der Lage ist, an 365 Tagen im Jahr und an 52 Wochen- enden Haftgesuche auf Deutsch zu behandeln, wofür bekanntlich eine gesetzliche Frist von 48 Stunden zur Verfügung stehe. Im genannten Urteil habe die Strafkammer deshalb erkannt, dass Haftgesuche aufgrund der Dringlichkeit ausnahmsweise in der „anderen Sprache“ behandelt werden können, falls dem Beschuldigten kein schwerwiegender Nachteil entsteht. So würde es sich auch vorliegend verhalten. Mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 2 und Stellungnahme vom 18. Oktober 2018, S. 2) ist allerdings festzustellen, dass die Anzahl der auf Deutsch zu behandelnden Fälle sowie allfällige personelle Engpässe in Bezug auf die Sprache kein Abweichen rechtfertigen vermögen. Auch nicht, wenn der Beschwerdeführerin kein schwerwiegender Nachteil daraus entsteht. Die Gründe, die ein Abweichen erlauben, sind vom Justizgesetz vorgesehen. Die vom ZMG Genannten werden darin nicht aufgeführt. Im Übrigen ist der zitierte Entscheid nicht einschlägig. In diesem Fall wurde das Haftgesuch und nicht der anschliessend anfechtbare Haftentscheid in der anderen Verfahrenssprache redigiert. Zudem wurde der Beschuldigte in der korrekten Verfahrenssprache über seine Rechte informiert und das ZMG erklärte ihm den Grund des Haftverfahrens, dessen Ablauf sowie die angegebenen Gründe. Dadurch war der Beschuldigte in der Lage, bei seiner Befragung zum relevanten Sachverhalt in Kenntnis seiner Rechte zu antworten. Vorliegend gilt es also festzustellen, dass die Verfahrenssprache sowohl in Bezug auf das Protokoll wie auch auf den Entscheid nicht eingehalten wurde. Zur Freilassung der Beschwerde- führerin kann dies entgegen deren Meinung jedoch nicht führen. Vielmehr müsste zumindest der angefochtene Entscheid grundsätzlich zur Übersetzung zurückgewiesen werden. In casu ist jedoch zu Gunsten des Beschleunigungsgebots darauf zu verzichten, zumal die Interessen der Beschwerdeführerin trotz dieses Mangels vollständig gewahrt werden konnten. Insbesondere konnte sie durch die Beschwerde sämtliche (formellen und materiellen) Rügen vorbringen. Sie macht denn auch nicht geltend, sie habe den angefochtenen Entscheid nicht verstanden und könne ihn deshalb nicht sachgerecht anfechten. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundes- gerichts betreffend Prozessfehler im Haftanordnungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1B_291/2013 vom

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15

17. September 2013 E. 4.5 mit Hinweisen) führt ein solcher Fehler somit zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und es ist die Verletzung der Verfahrenssprache im Dispositiv festzuhalten und bei der Kostenregelung zu berücksichtigen. 2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem ZMG zudem vor, ihr das Dispositiv ausschliesslich per E- Mail zugestellt zu haben. Dadurch seien die Form- (so die Art. 80 Abs. 2, 85 und 86 StPO) und Fristvorschriften (Beschleunigungsgebot; Art. 5 StPO) nicht eingehalten worden. 2.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Nach Art. 86 Abs. 1 StPO können mit dem Einverständnis der betroffenen Person Mitteilungen elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur die Zustellung von Mitteilungen ohne unmittelbare Rechtswirkung durch einfache Briefpost, Telefax oder E-Mail zulässig sein (vgl. Urteile BGer 1B_70/2018 vom 10. April 2018 E. 3.5; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.3). Vorliegend wurde das Dispositiv des Haftbeschlusses den Parteien per E-Mail versandt. Die Formvorschriften von Art. 86 StPO wurden dabei nicht eingehalten, obwohl es sich bei diesem Entscheid offensichtlich nicht um eine Mitteilung ohne unmittelbare Rechtswirkung handelt. In Bezug auf eine per E-Mail zugestellte Vorladung hat das Bundesgericht folgendes festgehalten: Amtliche Prozesshandlungen, die gegen Verfahrensvorschriften verstossen, sind grundsätzlich nur anfechtbar und nicht unwirksam. Sie entfalten nur dann keine Rechtswirkung, wenn das Gesetz diese Rechtsfolge selbst anordnet (vgl. Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO; Art. 158 Abs. 2 StPO; Art. 177 Abs. 3 StPO und Art. 277 Abs. 2 StPO) oder sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Erwachsen dem unmittelbar Betroffenen hingegen keine Rechtsnachteile aus der Verletzung der Verfahrensvorschrift, kann die Prozesshandlung trotz ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam sein. Die StPO enthält keine Rechtsfolgen für den Fall, dass eine Mitteilung der betroffenen Person in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO eröffnet wird. Auch die Botschaft äussert sich insoweit nicht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums der Behörde obliegt, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Sie haben ausschliesslich Beweisfunktion. Ist der Zugang der Mitteilung (auf andere Weise) erbracht, kommt der Form der Zustellung für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person (Informationsrecht) keine weitergehende oder derart erhebliche Bedeutung zu, dass die Vorladung bei Nichtbeachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO ungültig ist. Zudem verstösst die nachträgliche Rüge des Formmangels gegen Treu und Glauben mit der Folge, dass eine mangelhaft eröffnete Mitteilung unanfechtbar wird (Urteil BGer 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil BGer 1B_41/2016 vom

24. Februar 2016 E. 2.2). Eine Zustellung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Nichts anderes kann für die Nichtbeachtung der Formvorschrift von Art. 86 StPO gelten, namentlich bei Fehlen der elektronischen Unterschrift und/oder, wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemacht (vgl. Ergänzung der Beschwerde, S. 2 Ziff. 12), bei Unterlass des vorgängig einzuholenden Einverständnisses der betroffenen Person. Die Beschwerdeführerin bestätigte mittels Fax, das Dispositiv des Haftbeschlusses am 8. Oktober 2018 erhalten zu haben. Ihr Rechtsvertreter teilte zudem gleichen Tags um 15.07 Uhr per E-Mail mit, dass er das Dispositiv (per Mail) erhalten habe. Etwas anderes wird in der Beschwerde, die sich zunächst nur auf das Dispositiv beziehen konnte, nicht behauptet, zumal der begründete Entscheid erst später zugestellt wurde. Ist aber erstellt, dass die Parteien am 8. Oktober 2018 vom Dispositiv Kenntnis erhielten und dass das Informationsrecht der Beschwerdeführerin gewahrt wurde, ist von einer rechtsgültigen Zustellung des Dispositivs trotz Verletzung der Art. 85 und 86 StPO auszugehen. 2.2.2. Gemäss Art. 80 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Abs. 2). Lediglich einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden (Abs. 3). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3 fest, dass Entscheide über die Entlassung aus der Haft oder dem vorzeitigen Strafvollzug keine einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen sind. Auf die Unterschrift kann somit nicht verzichtet werden. Es handelt sich dabei namentlich im Interesse der Rechtssicherheit um ein Gültigkeitserfordernis. Denn mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt. Nichts anderes kann für einen Haftbeschluss gelten. Die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt erhielten nur, aber immerhin eine Kopie des unterzeich- neten Dispositivs. Ein handschriftlich Unterzeichnetes Original wurde ihnen nicht zugestellt. Nichts- destotrotz ist diese Konstellation von der Situation zu unterscheiden, in der ein Entscheid vorliegt, der überhaupt nicht unterzeichnet wurde. In analoger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Grenzen, sich bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung im Entscheid auf den guten Glauben stützen zu können (vgl. Urteil BGer 1B_41/2016 vom

24. Februar 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis), konnte auch vorliegend von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie das entsprechende Original vom ZMG verlangt, falls sie tatsächlich Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit des Entscheides verspürte. Überdies wurde ihr ein handschriftlich unterzeichnetes Original des begründeten Entscheids nach dessen Ausfer- tigung zugestellt. Im Ergebnis erweist sich damit auch diese Rüge als unbegründet. 2.2.3. Nach Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem ZMG unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme zu beantragen, wenn sich der Tatverdacht und die Haftgründe nach der Befragung der beschuldigten Person, der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der unverzüglich erhobenen Beweise, bestätigen. Das ZMG entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO). Eröffnet es seinen Entscheid den Parteien schriftlich, ist ihnen anschlies- send eine kurze schriftliche Begründung zuzustellen (vgl. Abs. 2). Der Anspruch des Festgenom- menen auf einen unverzüglichen richterlichen Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- haft bzw. die entsprechende Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, einen Haftantrag mit

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 besonderer Beschleunigung dem zuständigen Haftrichter vorzulegen, ergeben sich unabhängig vom anwendbaren Prozessrecht aus den entsprechenden verfassungs- und konventions- rechtlichen Garantien von Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; eine übermässige Haftdauer oder ungerechtfertigte, von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretende Verzögerungen im Haftan- ordnungsverfahren stellen unverhältnismässige Beschränkungen dieser Grundrechte dar. […] Die Aufrechterhaltung der Haft [wird] nicht schon dann gesetzwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme dem Haftrichter einreicht, sondern erst, wenn der Haftrichter den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet hat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann jedoch nur zur Haftent- lassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Unter- suchungshaft in Frage zu stellen. Das ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Ansonsten erfolgt - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv (BGE 137 IV 118 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Oktober 2018, um 16.40 Uhr, festgenommen. Der Staats- anwalt stellte am Tag darauf, um 15.00 Uhr, den Antrag für die Untersuchungshaft. Der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin hatte vom Dispositiv des Entscheids des ZMGs am 8. Oktober 2018 um 15.07 Uhr Kenntnis, d.h. rund 48 Stunden und 7 Minuten nach dem Antrag, bzw. 70 Stunden und 27 Minuten nach der Festnahme der Beschwerdeführerin. Diese hatte ihrerseits jedenfalls am 8. Oktober 2018 vom Dispositiv Kenntnis, d.h. auch deutlich vor Ablauf der Höchst- dauer von 96 Stunden seit ihrer Festnahme. Das ZMG hörte die Beschwerdeführerin am Montag- morgen, 8. Oktober 2018 um 10.30 Uhr, unter Beizug eines Dolmetschers an. Wie üblich, scheint auch dieser Termin vorgängig mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Staats- anwaltschaft abgesprochen worden zu sein (vgl. E-Mail vom 7. Oktober 2018; 17.04 Uhr an den Anwalt sowie an den Staatsanwalt „comme convenu, …“). Die Anhörung endete um 12.55 Uhr. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann in casu bis zur Übermittlung des Dispositivs keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Was schliesslich die Zustellung der schriftlichen Begründung des Entscheids angeht, ist festzustellen, dass diese gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter per E- Mail am 11. Oktober 2018 um 17.29 Uhr übermittelt wurde. Das Original sei ihnen per Post tags darauf zugestellt worden, d.h. am vierten Tage nach der Zustellung des Dispositivs. Das Bundesgericht hat mit Hinweisen auf die Lehre festgehalten, dass die schriftliche Begründung im Regelfall spätestens nach 3-4 Tagen, bzw. nach 2 Werktagen oder, in einfachen Fällen, sogar in wenigen Stunden nachzuliefern ist (Urteil BGer 1B_564/2011/1B_565/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.1), dies namentlich in Anbetracht der für die inhaftierte Person auf dem Spiel stehenden Interessen und der von Gesetzes wegen kurzen Begründung (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.5). Vorliegend lagen der Haftantrag sowie die Akten des Verfahrens dem ZMG am 6. Oktober 2018 vor. Die Beschwerdeführerin wurde am Morgen des 8. Oktober 2018 angehört und der Entscheid wurde am Nachmittag desselben Tages gefällt. Eine besondere Schwierigkeit kann in diesem Verfahren nicht ausgemacht werden und wird auch vom ZMG nicht geltend gemacht. In casu erscheinen somit über drei Tage für eine kurze Begründung des Haftentscheids zu lang und vermögen sich nicht zu rechtfertigen. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots wiegt allerdings nicht besonders schwer, so dass sie nicht zur umgehenden Haftentlassung führen kann. Dem Umstand wird entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Kosten-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 regelung Rechnung getragen. Überdies wird die Verletzung im Dispositiv festgehalten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 2.3. Gemäss Art. 81 Abs. 4 Bst. a StPO enthält das Dispositiv die Bezeichnung der ange- wendeten Gesetzesbestimmungen. Dem Dispositiv kann vorliegend namentlich der Haftgrund nicht entnommen werden. SCHMID/JOSITSCH sind der Ansicht, dass insbesondere bei einer Verurteilung im Dispositiv die Strafbestimmungen zu nennen sind, welche die Urteilsgrundlage bilden. Bei einer Einstellung und einem Freispruch sind hingegen die Strafbestimmungen nicht detailliert zu nennen. Nicht zu nennen sind die angewandten Bestimmungen anderer Gesetze, so der StPO (vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2017, 3. Aufl., Art. 81 N. 14 und 15). Die Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da sie so oder anders nicht zur beantragten Frei- lassung der Beschwerdeführerin führen kann. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin sieht sodann einen umgehenden Entlassungsgrund aus materiellen Gründen. Es könne bei keinem einzigen Tatvorwurf von einem schweren Verbrechen oder Verge- hen gesprochen werden. Auch sei nicht dargetan worden, dass sie damit die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft seien nicht gegeben. 3.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Überdies hat die Haft wie alle straf- prozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Erforderlich ist somit zunächst, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr bestehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den drin- genden Tatverdacht nicht. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 und 3.2 mit Hin- weisen). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 3.1.1. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegen- stand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweisen). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Vergehens-Tatbestände, wie etwa Art. 177 StGB (Beschimpfung), bei welchen keine Freiheitsstrafe, sondern ausschliesslich Geldstrafe angedroht ist, gelten als minder schwere Vergehen und fallen für die Anordnung von Präventivhaft von vorneherein ausser Betracht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 3.1.2. Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, […] ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angesprochene "Sicherheit anderer" zu gefährden. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Vermögensdelikten verhalten. Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können. Gleiches gilt für schwere Strassenverkehrsdelikte; so hat das Bundesgericht drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert. Ferner hat das Bundesgericht die erhebliche Sicherheitsrelevanz bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, konkret bei banden- und gewerbsmässigem Handel von Cannabis im grossen Stil, bejaht (BGE 143 IV 9 E. 2.7). 3.1.3. Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Insoweit stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Mass- gebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbe- sondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein. […] In Änderung der publizierten Rechtsprechung (BGE 137 IV 84 E. 3.2) ist vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose zur Bejahung von Wiederholungsgefahr Abstand zu nehmen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10). 3.2. 3.2.1. Dem Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass diese zum einen wegen Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Diebstahl (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung; mehrfache Begehung), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.- und zum anderen wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von CHF 330.- verurteilt worden ist. Im laufenden Verfahren werden der Beschwerdeführerin folgende Taten zur Last gelegt: Über- tretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes, unrechtmässige Aneignung, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung, Drohung, Gefährdung des Lebens, Nichtanzeigen eines Fundes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Gebrauch, Führen eines entwendeten Motorfahrzeugs, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motor- fahrzeug/andere Gründe), Fahren in angetrunkenem Zustand (Motorfahrzeug/qualifizierte Atem- alkoholkonz.), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug). Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft und stellt damit ein Verbrechen dar. Bei gewerbsmässigem oder bandenmässigen Diebstahl droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Schwere Vergehen i.S.d. zitierten Rechtsprechung, zu denen die Beschwerdeführerin bereits verurteilt wurde und dessen Begehen sie auch im laufenden Verfahren verdächtigt wird, können somit die Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch sowie das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) darstellen. Sachbeschädigung geht zulasten des Vermögens der betroffenen Personen und der Hausfriedensbruch gegen die Freiheit. Art. 19 Abs. 1 BetmG schützt die öffentliche Gesundheit (vgl. BGE 124 IV 97 E. 2c). Ebenfalls schwere Vergehen gegen das Vermögen kann die unrechtmässige Aneignung, derer die Beschwerde- führerin ebenfalls verdächtigt wird, darstellen. Die Freiheit wird zudem von Art. 180 StGB (Drohung) geschützt. Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann die physische Integrität der Geschädigten verletzt werden. Mit den verschiedenen Diebstählen, bzw. Einbruch- und Einschleichediebstählen, für welche die Beschwerdeführerin verurteilt, bzw. welche ihr in vorliegendem Verfahren zur Last gelegt werden, wird das Vortatenerfordernis erfüllt. 3.2.2. Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden (vgl. E. 3.1.2. hiervor). Serien von Einbruch- bzw. Einschleichediebstählen wie auch bandenmässiger Diebstahl sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich „sicherheitsrelevant“ im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile BGer 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin sechs Einbruch- bzw. Einschleichedieb- stähle zur Last gelegt werden. Zum Teil hat sie die Taten gestanden, zum Teil konnte sie spurenmässig überführt bzw. durch Zeugen erkannt werden. Zwischen dem 1. und 7. Juli 2017 soll sie ein Fenster einer Zweitwohnung aufgebrochen haben und darin gewohnt haben. Sie soll eben- falls Esswaren und Getränke konsumiert, Medikamente und Kosmetikartikel gebraucht und ein Staubsauger gestohlen haben. Insgesamt soll sich der Schaden (ohne Sachbeschädigung am Fenster) auf rund CHF 450.- belaufen. Am 8. Juni 2018 soll die Beschwerdeführerin durch ein offenes Gartentor auf ein Grundstück und durch eine offene Holztür in das dortige Haus gelangt sein und CHF 230.- aus dem aufgefundenen Portemonnaie gestohlen haben; in einem Mehrfamilienhaus soll sie in den Keller gelangt sein, die Überfalle beim Lattenverschraub eines Kellerabteils abgeschraubt haben und Lebensmittel und Getränke im Wert von etwa CHF 19.- behändigt haben, sowie in einem weiteren Mehrfamilienhaus aus einem unverschlossenen Keller- abteil verschiedene Gegenstände von einem Wert von rund CHF 330.- entwendet haben. Zwischen dem 27. und 28. August 2017 soll sie sodann zum einen durch ein Fenster in ein Restaurant eingestiegen sein und Schlüssel im Wert von insgesamt CHF 600.- mitgenommen haben und zum anderen in einer Garage ein schräggestelltes Fenster mit Körpergewalt aufge- drückt haben, eingestiegen sein und Deliktsgut im Wert von CHF 5‘140.- entwendet haben. Sämtliche Taten vom 8. Juni 2018 soll die Beschwerdeführerin zusammen mit drei weiteren Tätern begangen haben. Die anderen jeweils mit C.________. Obwohl die Geschädigten auf einen Strafantrag verzichteten, geht zudem aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am

27. April 2018 zu einer Liegenschaft mit einem aufgefunden Schlüssel Zugang verschaffte und dass sie diese trotz Aufforderung der Anwohner nicht mehr verlassen wollte. Daraufhin kam es unbestrittenermassen mit einem der Anwohner zu einem Handgemenge.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Neben fünf Ladendiebstählen (zum Teil Versuch) wird ihr ausserdem ein weiterer Diebstahl im Freibad D.________ sowie ein Entreissdiebstahl zur Last gelegt. Letzteren bestreitet sie, wie auch die ihr vorgeworfenen Drohungen gegenüber derselben Person, E.________. Diese erstattete insgesamt vier Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin wegen Vorfällen, die sich zwischen dem

21. Mai und 2. Juni 2018 zugetragen haben sollen. Am Abend des 21. Mai 2018 soll die Beschwerdeführerin E.________ auf der Strasse am Handgelenk gepackt und ihr befohlen haben, das Mobiltelefon herauszugeben, was sie auch gemacht haben soll, nachdem sie gesehen haben will, wie die Begleiter der Beschwerdeführerin auf einen Mann mit einer zerbrochenen Glasflasche eingestochen haben. Am Abend des 28. Mai 2018 soll die Beschuldigte E.________ mit dem Tod gedroht und versucht haben, sie mit einer zerbrochenen Glasflasche zu verletzen. E.________ flüchtete daraufhin in ein Restaurant und verständigte die Polizei. Der Restaurantbesitzer gab an, gesehen zu haben, wie E.________ gefolgt von der Beschwerdeführerin in sein Restaurant gerannt kam. Sie habe ihm gesagt, dass die Beschwerdeführerin sie mit einer Glasflasche angegriffen habe und umbringen wolle. Er habe dies nicht gesehen. E.________ habe aber ausgesehen als sei sie in Todesangst versetzt worden. Die Beschwerdeführerin hingegen habe einen normalen Eindruck gemacht und eher ruhig gewirkt. Am Abend des 29. Mai 2018 meldete sich E.________ erneut bei der Polizei und erklärte wieder von der Beschwerdeführerin mit einer Glasflasche bedroht worden zu sein. Als sie dazu später einvernommen wurde, konnte sie sich allerdings an den Vorfall nicht mehr erinnern und machte keine weiteren Angaben dazu. Am Abend des 2. Juni 2018 meldete sich E.________ ein weiteres Mal via Gegensprechanlage der Polizeiwache. Die Meldung war jedoch unverständlich. Vor Ort erklärte dann E.________ der Polizei, die Beschwerdeführerin habe sie verfolgt, von hinten festgehalten und mit einem Messer, welches sie ihr an den Hals angesetzt hatte, mit den Worten „Ich seh Dich noch einmal und dann schlitze ich Dich auf“ bedroht. Während der Auseinandersetzung wurde der Pullover von E.________ beschädigt. Dieser wurde sichergestellt. Schliesslich soll die Beschwerdeführerin am 4. November 2017 mit dem Fuss einen Polizeibeamten getreten und versucht haben, den anderen Beamten mit der Faust zu schlagen. Am 28. August 2018 soll sie ebenfalls versucht haben, die Polizeibeamten mit Kopfstössen und Fusstritten zu treten. Bei den genannten Delikten handelt es sich nicht um vereinzelte kleinere Delikte, sondern sie nehmen ein Ausmass an, bei dem davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin darauf ausgerichtet hat, ihre monatlich ausbezahlte Sozialhilfe von CHF 740.- pro Monat aufzubessern, um ihren Lebensunterhalt und Alkoholkonsum zu finanzieren. Ebenso wird auf Grund der geschilderten, der Beschwerdeführerin zur Last gelegten und mehrheitlich nicht bestrittenen Taten offensichtlich, dass sie beim Aufeinandertreffen mit dem Gegenüber auch bereit ist, eine gewisse Gewalt anzuwenden, ob dies nun die jeweiligen Eigentümer oder aber auch die Polizeibeamten sind, und damit zunehmend keinen Halt vor der physischen Integrität ihres Gegenübers macht. Auch die Freiheit, insbesondere von E.________, soll sie schon mehrmals durch Drohungen mit gefährlichen Gegenständen (Messer, zerbrochene Glasflasche) angegriffen haben. Das Kriterium der Sozialgefährlichkeit ist damit auch zu bejahen. 3.2.3. Schliesslich gilt es zu untersuchen, ob "ernsthaft zu befürchten" ist, dass die Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Die Beschwerdeführerin wurde bereits wegen mehrfachem Diebstahl, begangen am 13. Februar und 22. August 2015 bestraft. Im laufenden Verfahren werden ihr nun seit Juli 2017 sechs weitere Einschleiche- bzw. Einbruchdiebstähle plus weitere (Laden-)diebstähle und ein Entreissdiebstahl vorgeworfen. Ebenfalls fällt auf, dass die Beschwerdeführerin beim Aufeinandertreffen mit den

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Eigentümern zunehmend vor Gewalt nicht halt macht und auch gegenüber den Polizeibeamten handgreiflich geworden sein soll. Hinzu kommt, dass sie alkoholabhängig ist. Bis anhin hatte sie keinen festen Wohnsitz, auch wenn sie nun angibt, eine Wohnung gefunden zu haben. Weiter gibt sie an, den theoretischen Teil ihrer LAP wiederholen zu wollen und deshalb die Kurse besuchen zu müssen. Allerdings geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von der Sozialhilfe mit CHF 740.- unterstützt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist tatsächlich ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung erneut delinquieren wird. 3.2.4. Sämtliche Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr sind somit gegeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Daran ändert auch nichts, dass das ZMG die Untersuchungshaft vorerst auf einen Monat beschränkt hat. Wie dieses in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 angibt, können in dieser Zeit die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend persönliche Situation (Wohnsitz, Fort- führen der begonnenen Berufsausbildung und geplanter Entzug) überprüft werden. Eine Stabilität in ihrem Leben könnte nämlich tatsächlich dazu führen, dass nicht mehr ernsthaft zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (vgl. hiervor E. 3.2.3.). Durch die vorläufige Begrenzung der Untersuchungshaft auf einen Monat soll der Beschwerdeführerin genau diese Chance, nämlich ihre gefundene Stabili- tät, wenn sich diese dann als zutreffend erweisen wird, weiter auszubauen, belassen werden. Grotesk, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bezeichnet (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 7 und Ergänzung, S. 4, Ziff. 18), erscheint die Dauer jedenfalls nicht. Auch der Einwand, die Untersuchungshaft rechtfertige sich nicht, da lediglich ein einziges Delikt nach der am 20. Juni 2018 erfolgten „letzten Warnung“, die der Staatsanwalt der Beschwerdeführerin durch die Polizei hat ausrichten lassen, der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werde (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 9), ist nicht stichhaltig. Die Anordnung einer Untersuchungshaft ist offensichtlich nicht von einer vorgängigen Warnung abhängig. 3.3. Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass die Anordnung der Untersuchungs- haft verhältnismässig ist, insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahme zurzeit die Wiederholungsgefahr beseitigen könnte. Zudem dauert die Untersuchungshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Etwas anderes wird in diesen beiden Punkten von der Beschwerde- führerin denn auch nicht geltend gemacht. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Entschädigung für ungerecht- fertigte Haft auszurichten, nicht eingetreten. Weitere formelle wie auch die materielle Rüge waren unbegründet, so dass die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist. Schliesslich ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Verletzung der Verfahrenssprache Rechnung zu tragen. Insgesamt rechtfertigt es sich die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und dem Staat je hälftig aufzuerlegen. 4.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen fünf Stunden Arbeit für die Beschwerde, deren Ergänzung sowie die beiden Stellungnahmen, die Kenntnisnahme der

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1‘100.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 84.70. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat und die Verfahrenssprache nicht eingehalten hat. Im Übrigen wird der Entscheid vom 8. Oktober 2018 bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1‘100.-, zzgl. MwSt. von CHF 84.70, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘784.70 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1‘184.70) werden A.________ und dem Staat je zur Hälfte auferlegt. A.________ ist verpflichtet die Hälfte der Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Oktober/cth Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: