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502 2018 154

Freiburg · 2018-12-06 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Sachverhalt

A.

B.________ parkierte zwischen dem 28. Dezember 2016 und dem 5. Januar 2017 den

Lieferwagen „C.________“ seines Bruders auf einem Besucherparkplatz an seinem Wohnort in

D.________. Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 5. Januar 2017 wurden sodann fünf

Parkbussen ausgestellt. Die Sicherheitsfirma E.________ Sàrl war beauftragt, die Parkplätze zu

kontrollieren. A.________ ist der Geschäftsführer dieser Firma.

B.

Am 16. Februar 2017, gegen 09.20 Uhr, sah B.________ das Fahrzeug dieser Sicher-

heitsfirma vor seinem Wohnort und hielt es an. A.________ sass am Steuer. Dabei sei es gemäss

letzterem zu einem kurzen, heftigen Gespräch gekommen. B.________ habe ihm gesagt: „je vais

t’avoir, pauvre con“ und habe dazu die Faust erhoben. A.________ schloss das Fenster und fuhr

daraufhin weg.

B.________ sah dasselbe Fahrzeug etwas später vor dem Gebäude F.________. Er begab sich

wieder zum fraglichen Fahrzeug. Dabei soll er gemäss eigenen Angaben mit der Hand ein Zeichen

gemacht haben, um dieses anzuhalten. Das Fahrzeug von A.________ sei nur wenige Zentimeter

vor B.________ zum Stillstand gekommen. Dieser habe sich vor das Fahrzeug gestellt und

A.________ an der Weiterfahrt gehindert. Letzterer habe B.________ durch Hupen aufgefordert,

den Weg frei zu geben, da die Strasse an dieser Stelle sehr eng ist. Er habe den Motor des

Fahrzeugs abgestellt und sei ausgestiegen, worauf sich B.________ ihm genähert habe.

Nach Angaben von A.________ habe B.________ versucht, ihm einen Faustschlag auf die rechte

Wange zu geben. Da er ausgewichen sei, habe ihn der Schlag nur an der rechten Wange gestreift.

In der Folge habe er versucht, B.________ wegzustossen, habe den Pfefferspray eingesetzt und

ca. 1 bis 2 Sekunden gesprayt. Er habe sehr ungezielt gesprayt, aus der Bewegung des

Vorstossens heraus ausgelöst. B.________ sei etwa einen Meter von ihm entfernt gewesen.

A.________ behauptete, B.________ habe seinen Angriff trotzdem fortgesetzt. Er denke, er habe

ihn mit der linken Faust geschlagen. Als B.________ nicht von ihm abliess, habe er den Spray ein

zweites Mal eingesetzt, diesmal auf das Gesicht gerichtet. Weder der erste noch der zweite Strahl

hätten eine Reaktion bei B.________ ausgelöst. Letzterer habe den Angriff fortgeführt, indem er

ihn zu Boden gerissen und sich auf ihn geworfen habe. Während er unter ihm gelegen sei, habe

B.________ weiter auf ihn eingeschlagen. Er habe sich an seiner Jacke verkrallt und mit der

anderen Hand auf seinen Kopf geschlagen. Erst nach ca. 45 Sekunden habe er aufgehört.

Den Aussagen von B.________ zufolge hat A.________ ihm mit dem Pfefferspray ins Gesicht und

auf die Höhe des Oberkörpers gesprayt. Er vermute, A.________ habe ihn 4 bis 5 Sekunden lang

gesprayt. Er habe nichts mehr gesehen und habe sich in diesem Moment an A.________

festgeklammert, weil er durch den Spray überhaupt nichts mehr gesehen habe. Dadurch seien sie

beide zu Boden gefallen. Er habe A.________ nie geschlagen oder beschimpft. Er habe aber

geschrien, weil er so starke Schmerzen hatte.

Nach der Intervention der verständigten Polizei begab sich A.________ zur Kontrolle ins

Kantonsspital in G.________. Dabei wurde das Folgende festgestellt: „Pas de lésions sur le

visage, hormis un léger érythème diffus. Pas de douleur à la palpation de l’arcade zygomatique

dans sa partie latérale mais palpation douloureuse de la partie médiale, pas de marche d’escalier

osseuse. Genou droit tuméfié, sans hématome ni chaleur, palpation de la rotule indolore, palpation

de l’insertion proximale du ligament latéral externe douloureuse, ligament latéral interne indolore,

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

mobilisation presqu’impossible à cause de la douleur. Dermabrasion d’environ 1 cm sur la face

dorsale de la main gauche. Lésion cutanée d’environ 1 cm sur la face dorsale de l’articulation

interphalangienne proximale de l’index droit. Reste du status sans particularités“. Am 20. Februar

2017 wurde sodann mittels Scanner eine „fracture tri-partite du plateau tibial externe droit“

diagnostiziert.

C.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________

wegen Nötigung, Körperverletzung, Drohung und „Beleidigung“.

B.________ wurde von der Polizei am 21. Februar 2017 angehört. H.________, welche die Polizei

am 16. Februar 2017 verständigt hatte, wurde am 30. Januar 2018 von dieser zur Sache befragt.

Sie hatte lediglich Hilferufe gehört und darauf die Polizei verständigt. Den Tathergang hatte sie

nicht gesehen und konnte deshalb keine Aussagen dazu machen. A.________ und B.________

wurden am 17. August 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Nachdem diese eine

Einstellungsverfügung des wegen Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung

eröffneten Verfahrens bzw. einen Strafbefehl wegen Nötigung in Aussicht stellte, beantragte

A.________ die Einvernahme der Zeugen I.________, J.________ und K.________. Mit

Entscheid vom 26. Juni 2018 wies die Staatsanwältin die Beweisanträge ab.

Mit Strafbefehlen vom 6. Juli 2018 wurden A.________ insbesondere wegen einfacher

Körperverletzung und B.________ wegen Nötigung für schuldig befunden. A.________ erhob am

19. Juli 2018 Einsprache. Ebenfalls am 6. Juli 2018 wurde das gegen B.________ eröffnete

Strafverfahren wegen Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung eingestellt.

D.

Gegen die Einstellungsverfügung reichte A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2018

Beschwerde ein. Die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

gegen B.________ Anklage wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung zu erheben.

Subsidiär sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.________ erneut

aufzunehmen und den am 25. Juni 2018 durch ihn gestellten Beweisanträgen nachzukommen. Die

Kosten seien B.________, subsidiär dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene

Parteientschädigung von CHF 2‘000.- zuzusprechen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2018 auf eine Stellungnahme.

B.________ hat innert der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Einstellung des Verfahrens kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass von der Wahrung der Beschwerdefrist auszugehen ist.

E. 1.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. Kantonsgericht KG Seite 4 von 8

E. 1.3 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein

Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan-

wendbar machen (Bst. c).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro

duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.

Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erhe-

ben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei

schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden,

sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage Situation) und ist es

nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist

nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere,

wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise

vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider-

sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder

wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von

vornherein unwahrscheinlich erscheint.

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft

und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den

Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen

in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore jedoch auch bei Einstellungen zulässig

sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Ankla-

ge mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht

ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz in dubio

pro duriore lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts

vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319

Abs.1 Bst. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtli-

chen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde

gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. und 2.3.2.).

E. 2.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens wegen Drohung nicht in Frage stellt, so dass darauf nicht zurückzukommen ist. Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung (E. 2.2.1. hiernach) sowie wegen einfacher Körperverletzung (E. 2.2.2. hiernach) wirft der Beschwerdeführer der Staatsan- waltschaft insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore vor.

E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung das Folgende fest: „A.________

reichte Strafklage wegen Beschimpfung ein, weil B.________ ihm angeblich gesagt hat, „je vais

t’avoir, pauvre con“. Der italienischsprachige B.________ erklärte, den Ausdruck „je vais t’avoir,

pauvre con“ verstehe er nicht. Es ist daher fragwürdig, ob B.________ eine solche Aussage

gemacht hat. Es gibt keine Zeugen. Weitere Beweise liegen nicht vor. Das gegen B.________

wegen Beschimpfung eröffnete Verfahren ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO)“.

Der Beschwerdeführer bringt nun vor, es liege eine Aussage gegen Aussage Situation vor, die zur

Erhebung einer Anklage führen müsse, sofern es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als

glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Dies sei vorliegend der Fall. Soweit die Staatsan-

waltschaft implizit davon ausgehe, die Aussage des Beschuldigten sei glaubhafter als jene des

Beschwerdeführers, weil ersterer italienischsprachig sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der

Beschuldigte anlässlich seiner Polizeieinvernahme vom 21. Februar 2017 gemäss Einvernahme-

protokoll ohne Beizug eines Übersetzers auf Französisch einvernommen worden sei. Anlässlich

der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe er zu Protokoll gegeben, dass er recht gut

Französisch verstehe und eine Übersetzung nur für Fachbegriffe brauche. Überdies habe er zu

Protokoll gegeben, er habe verstanden, als ihm der Beschwerdeführer einen relativ langen Satz

auf Französisch gesagt habe.

Vorliegend wurde den Parteien zu keinem Zeitpunkt die Frage gestellt, auf welche Sprache sie an

besagtem Tag kommuniziert haben. Der Beschwerdeführer erklärte, der Beschuldigte habe ihn auf

Französisch beschimpft. Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) ihm auf Französisch gesagt

„reculez, prenez la distance“ (act. 3006). Der Beschuldigte hat seinerseits ausgeführt, er verstehe

recht gut Französisch und brauche nur für einige Fachbegriffe eine Übersetzung (act. 3001). Er hat

auch erklärt, wie er reagiert hat, als der Beschwerdeführer gesagt hat „Oui je suis suisse et toi, si

t’es italien tu n’as qu’à retourner dans ton pays“ (act. 3008).

In Anbetracht dieser Aussagen der Parteien erscheint es als nicht ausgeschlossen, dass sich

diese am 16. Februar 2017 auf Französisch verständigt haben. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist,

dass der Beschuldigte entgegen seiner Aussage den Ausdruck „je vais t’avoir, pauvre con“ sehr

wohl verstanden bzw. selber formuliert hat, zumal es sich dabei offensichtlich nicht um einen

„Fachbegriff“ handelt und er zuerst in Frankreich (2014) und sodann in der Schweiz (ab 2015)

gelebt hat. Zudem ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte nicht verpflich-

tet ist, die Wahrheit zu sagen. Allein die Tatsache, dass er italienischsprachig ist, Französisch aber

recht gut versteht, lässt seine Aussage jedenfalls nicht als glaubhafter erscheinen als jene des

Beschwerdeführers. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft keine Widersprüche in den Aussagen

des Beschwerdeführers aufgezeigt, die ihn als weniger glaubhaft dastehen lassen. Da es keine

Zeugen von der Auseinandersetzung gibt, handelt es sich um eine klassische Aussage gegen

Aussage Situation, die unter diesen Umständen nicht zu einer Einstellung hätte führen dürfen.

In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die

Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen.

E. 2.2.2 In Bezug auf die einfache Körperverletzung hielt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungs-

verfügung folgendes fest:

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 8

„A.________ reichte am 27.02.2017 Strafklage gegen B.________ wegen einfacher Körper-

verletzung ein. Er schilderte, B.________ habe sich mit voller Wucht auf ihn geworfen, wodurch er

auf den Rücken gefallen sei. In diesem Moment habe er keine Verletzungen festgestellt. Erst als

die Knieverletzung festgestellt worden sei, habe er sich überlegt, wie diese zustande gekommen

sein könnte. Heute denke er, dass er eventuell einen Fusstritt unter sein Knie erhalten haben

könnte. Am 16.02.2017 begab sich A.________ zur Kontrolle ins Kantonsspital in G.________. Die

Knieverletzung wurde mittels Scanner am 20.02.2017 festgestellt […]. Gemäss Arztzeugnis vom

22.02.2017 […] hat A.________ eine „fracture tri-partite du plateau tibial externe droit“ erlitten.

Gegenüber den Ärzten gab A.________ an, ein Unbekannter habe sich auf ihn gestürzt und hätte

ihn zu Boden geworfen und ihm Schläge gegen das Gesicht und gegen die Arme und Beine erteilt,

sogar als er am Boden war. Dabei habe er sich die Knieverletzung zugezogen […]. Unter diesen

Umständen erscheint wahrscheinlich, dass sich A.________ die Knieverletzung im Rahmen der

Auseinandersetzung mit B.________ zugezogen hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Verletzung durch

vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von B.________ verursacht wurde. Unbestritten ist, dass

A.________ einen Pfefferspray der Marke SLB mit einem Inhalt von zwischen 400ml bis 450ml

eingesetzt hat. Solche Pfeffersprays gehören zu den wirksamsten auf dem Markt. Die Wirkung

eines solchen Pfeffersprays wird wie folgt umschrieben: „Sofortiges Schliessen der Augen, starkes

Anschwellen der Schleimhäute und starke Rötung der Haut. Die Augen bleiben für

ca. 20-30 Minuten krampfhaft verschlossen. Die Wirkung auf der Haut und Schleimhäute dauert

ca. 30-45 Minuten an, wobei die Hautrötungen bis zu 2 Stunden sichtbar bleiben“. Die Behauptung

von A.________, wonach B.________ nach dem ersten und sogar nach dem zweiten Sprühstoss

dieses sehr wirksamen Pfeffersprays seinen Angriff fortgesetzt haben und ihn weiterhin

geschlagen haben soll, ist nicht glaubwürdig. A.________ benützte einen sehr wirksamen

Pfefferspray, dessen Wirkung wie oben beschrieben sofort einsetzt. Es ist unglaubwürdig, dass

B.________ in diesem Zustand so auf A.________ einschlagen kann, wie dieser behauptet hat. Es

ist jedoch möglich – und wird von B.________ auch so geschildert – dass letzterer durch die starke

Wirkung des Sprays nichts mehr gesehen, den Orientierungssinn verloren und sich mit beiden

Händen an A.________ festgehalten hat, wodurch die beiden zu Boden gefallen sind. Sollte die

Verletzung von A.________ bei diesem Vorfall entstanden sein – was nicht erwiesen ist – hätte

B.________ weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. A.________, der angibt, für den Einsatz

von Pfefferspray ausgebildet zu sein, sollte davon Kenntnis haben, dass der Pfefferspray u.a.

bewirken kann, dass der Gesprayte unkontrollierte Bewegungen macht. Gemäss Ausbildung wäre

A.________ auch verpflichtet gewesen, B.________ nach dem Einsatz des Pfeffersprays Hilfe zu

leisten, was er im Übrigen unterlassen hat.

Dispositiv
  1. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Rechtsmittelverfahren dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 3.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Partei- en Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (vgl. Urteil KG FR 502 2017 196 E. 3.2.). A.________ verlangt eine angemessene Parteientschädigung von CHF 2‘000.-. Eine Kostenliste hat er nicht eingereicht. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Studium der Akten, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen/des Urteils und deren Mitteilung/Erklärung an die Klientschaft ist die angemesse- ne Entschädigung auf CHF 1‘500.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 JR). Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2018 wird in Bezug auf das Strafverfahren gegen B.________ wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Ausla- gen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die geleistete Sicherheit wird A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.-, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50 zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  2. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2018/cth
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

502 2018 154

Urteil vom 6. Dezember 2018

Strafkammer

Besetzung

Präsident:

Hubert Bugnon

Richter:

Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin:

Cornelia Thalmann El Bachary

Parteien

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Elias Moussa

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

und

B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO) – Beschimpfung,

einfache Körperverletzung

Beschwerde vom 19. Juli 2018 gegen die Verfügung der Staats-

anwaltschaft vom 6. Juli 2018

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 8

Sachverhalt

A.

B.________ parkierte zwischen dem 28. Dezember 2016 und dem 5. Januar 2017 den

Lieferwagen „C.________“ seines Bruders auf einem Besucherparkplatz an seinem Wohnort in

D.________. Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 5. Januar 2017 wurden sodann fünf

Parkbussen ausgestellt. Die Sicherheitsfirma E.________ Sàrl war beauftragt, die Parkplätze zu

kontrollieren. A.________ ist der Geschäftsführer dieser Firma.

B.

Am 16. Februar 2017, gegen 09.20 Uhr, sah B.________ das Fahrzeug dieser Sicher-

heitsfirma vor seinem Wohnort und hielt es an. A.________ sass am Steuer. Dabei sei es gemäss

letzterem zu einem kurzen, heftigen Gespräch gekommen. B.________ habe ihm gesagt: „je vais

t’avoir, pauvre con“ und habe dazu die Faust erhoben. A.________ schloss das Fenster und fuhr

daraufhin weg.

B.________ sah dasselbe Fahrzeug etwas später vor dem Gebäude F.________. Er begab sich

wieder zum fraglichen Fahrzeug. Dabei soll er gemäss eigenen Angaben mit der Hand ein Zeichen

gemacht haben, um dieses anzuhalten. Das Fahrzeug von A.________ sei nur wenige Zentimeter

vor B.________ zum Stillstand gekommen. Dieser habe sich vor das Fahrzeug gestellt und

A.________ an der Weiterfahrt gehindert. Letzterer habe B.________ durch Hupen aufgefordert,

den Weg frei zu geben, da die Strasse an dieser Stelle sehr eng ist. Er habe den Motor des

Fahrzeugs abgestellt und sei ausgestiegen, worauf sich B.________ ihm genähert habe.

Nach Angaben von A.________ habe B.________ versucht, ihm einen Faustschlag auf die rechte

Wange zu geben. Da er ausgewichen sei, habe ihn der Schlag nur an der rechten Wange gestreift.

In der Folge habe er versucht, B.________ wegzustossen, habe den Pfefferspray eingesetzt und

ca. 1 bis 2 Sekunden gesprayt. Er habe sehr ungezielt gesprayt, aus der Bewegung des

Vorstossens heraus ausgelöst. B.________ sei etwa einen Meter von ihm entfernt gewesen.

A.________ behauptete, B.________ habe seinen Angriff trotzdem fortgesetzt. Er denke, er habe

ihn mit der linken Faust geschlagen. Als B.________ nicht von ihm abliess, habe er den Spray ein

zweites Mal eingesetzt, diesmal auf das Gesicht gerichtet. Weder der erste noch der zweite Strahl

hätten eine Reaktion bei B.________ ausgelöst. Letzterer habe den Angriff fortgeführt, indem er

ihn zu Boden gerissen und sich auf ihn geworfen habe. Während er unter ihm gelegen sei, habe

B.________ weiter auf ihn eingeschlagen. Er habe sich an seiner Jacke verkrallt und mit der

anderen Hand auf seinen Kopf geschlagen. Erst nach ca. 45 Sekunden habe er aufgehört.

Den Aussagen von B.________ zufolge hat A.________ ihm mit dem Pfefferspray ins Gesicht und

auf die Höhe des Oberkörpers gesprayt. Er vermute, A.________ habe ihn 4 bis 5 Sekunden lang

gesprayt. Er habe nichts mehr gesehen und habe sich in diesem Moment an A.________

festgeklammert, weil er durch den Spray überhaupt nichts mehr gesehen habe. Dadurch seien sie

beide zu Boden gefallen. Er habe A.________ nie geschlagen oder beschimpft. Er habe aber

geschrien, weil er so starke Schmerzen hatte.

Nach der Intervention der verständigten Polizei begab sich A.________ zur Kontrolle ins

Kantonsspital in G.________. Dabei wurde das Folgende festgestellt: „Pas de lésions sur le

visage, hormis un léger érythème diffus. Pas de douleur à la palpation de l’arcade zygomatique

dans sa partie latérale mais palpation douloureuse de la partie médiale, pas de marche d’escalier

osseuse. Genou droit tuméfié, sans hématome ni chaleur, palpation de la rotule indolore, palpation

de l’insertion proximale du ligament latéral externe douloureuse, ligament latéral interne indolore,

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

mobilisation presqu’impossible à cause de la douleur. Dermabrasion d’environ 1 cm sur la face

dorsale de la main gauche. Lésion cutanée d’environ 1 cm sur la face dorsale de l’articulation

interphalangienne proximale de l’index droit. Reste du status sans particularités“. Am 20. Februar

2017 wurde sodann mittels Scanner eine „fracture tri-partite du plateau tibial externe droit“

diagnostiziert.

C.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________

wegen Nötigung, Körperverletzung, Drohung und „Beleidigung“.

B.________ wurde von der Polizei am 21. Februar 2017 angehört. H.________, welche die Polizei

am 16. Februar 2017 verständigt hatte, wurde am 30. Januar 2018 von dieser zur Sache befragt.

Sie hatte lediglich Hilferufe gehört und darauf die Polizei verständigt. Den Tathergang hatte sie

nicht gesehen und konnte deshalb keine Aussagen dazu machen. A.________ und B.________

wurden am 17. August 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Nachdem diese eine

Einstellungsverfügung des wegen Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung

eröffneten Verfahrens bzw. einen Strafbefehl wegen Nötigung in Aussicht stellte, beantragte

A.________ die Einvernahme der Zeugen I.________, J.________ und K.________. Mit

Entscheid vom 26. Juni 2018 wies die Staatsanwältin die Beweisanträge ab.

Mit Strafbefehlen vom 6. Juli 2018 wurden A.________ insbesondere wegen einfacher

Körperverletzung und B.________ wegen Nötigung für schuldig befunden. A.________ erhob am

19. Juli 2018 Einsprache. Ebenfalls am 6. Juli 2018 wurde das gegen B.________ eröffnete

Strafverfahren wegen Beschimpfung, Drohung und einfacher Körperverletzung eingestellt.

D.

Gegen die Einstellungsverfügung reichte A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2018

Beschwerde ein. Die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,

gegen B.________ Anklage wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung zu erheben.

Subsidiär sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B.________ erneut

aufzunehmen und den am 25. Juni 2018 durch ihn gestellten Beweisanträgen nachzukommen. Die

Kosten seien B.________, subsidiär dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene

Parteientschädigung von CHF 2‘000.- zuzusprechen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2018 auf eine Stellungnahme.

B.________ hat innert der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen.

Erwägungen

1.

1.1.

Gegen die Einstellung des Verfahrens kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen

Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85

Abs. 1 JG).

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid

erhalten hat, so dass von der Wahrung der Beschwerdefrist auszugehen ist.

1.2.

Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall.

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

1.3.

Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver-

haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.4.

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

2.1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein

Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan-

wendbar machen (Bst. c).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro

duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.

Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erhe-

ben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei

schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden,

sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage Situation) und ist es

nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist

nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere,

wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise

vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider-

sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder

wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von

vornherein unwahrscheinlich erscheint.

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft

und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den

Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen

in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore jedoch auch bei Einstellungen zulässig

sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Ankla-

ge mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann

indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht

ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz in dubio

pro duriore lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts

vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319

Abs.1 Bst. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtli-

chen Würdigung der Sachverhalt in dubio pro duriore, d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde

gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. und 2.3.2.).

2.2.

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens wegen

Drohung nicht in Frage stellt, so dass darauf nicht zurückzukommen ist.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 8

In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung (E. 2.2.1. hiernach) sowie

wegen einfacher Körperverletzung (E. 2.2.2. hiernach) wirft der Beschwerdeführer der Staatsan-

waltschaft insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore vor.

2.2.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung das Folgende fest: „A.________

reichte Strafklage wegen Beschimpfung ein, weil B.________ ihm angeblich gesagt hat, „je vais

t’avoir, pauvre con“. Der italienischsprachige B.________ erklärte, den Ausdruck „je vais t’avoir,

pauvre con“ verstehe er nicht. Es ist daher fragwürdig, ob B.________ eine solche Aussage

gemacht hat. Es gibt keine Zeugen. Weitere Beweise liegen nicht vor. Das gegen B.________

wegen Beschimpfung eröffnete Verfahren ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO)“.

Der Beschwerdeführer bringt nun vor, es liege eine Aussage gegen Aussage Situation vor, die zur

Erhebung einer Anklage führen müsse, sofern es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als

glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Dies sei vorliegend der Fall. Soweit die Staatsan-

waltschaft implizit davon ausgehe, die Aussage des Beschuldigten sei glaubhafter als jene des

Beschwerdeführers, weil ersterer italienischsprachig sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der

Beschuldigte anlässlich seiner Polizeieinvernahme vom 21. Februar 2017 gemäss Einvernahme-

protokoll ohne Beizug eines Übersetzers auf Französisch einvernommen worden sei. Anlässlich

der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe er zu Protokoll gegeben, dass er recht gut

Französisch verstehe und eine Übersetzung nur für Fachbegriffe brauche. Überdies habe er zu

Protokoll gegeben, er habe verstanden, als ihm der Beschwerdeführer einen relativ langen Satz

auf Französisch gesagt habe.

Vorliegend wurde den Parteien zu keinem Zeitpunkt die Frage gestellt, auf welche Sprache sie an

besagtem Tag kommuniziert haben. Der Beschwerdeführer erklärte, der Beschuldigte habe ihn auf

Französisch beschimpft. Ausserdem habe er (der Beschwerdeführer) ihm auf Französisch gesagt

„reculez, prenez la distance“ (act. 3006). Der Beschuldigte hat seinerseits ausgeführt, er verstehe

recht gut Französisch und brauche nur für einige Fachbegriffe eine Übersetzung (act. 3001). Er hat

auch erklärt, wie er reagiert hat, als der Beschwerdeführer gesagt hat „Oui je suis suisse et toi, si

t’es italien tu n’as qu’à retourner dans ton pays“ (act. 3008).

In Anbetracht dieser Aussagen der Parteien erscheint es als nicht ausgeschlossen, dass sich

diese am 16. Februar 2017 auf Französisch verständigt haben. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist,

dass der Beschuldigte entgegen seiner Aussage den Ausdruck „je vais t’avoir, pauvre con“ sehr

wohl verstanden bzw. selber formuliert hat, zumal es sich dabei offensichtlich nicht um einen

„Fachbegriff“ handelt und er zuerst in Frankreich (2014) und sodann in der Schweiz (ab 2015)

gelebt hat. Zudem ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte nicht verpflich-

tet ist, die Wahrheit zu sagen. Allein die Tatsache, dass er italienischsprachig ist, Französisch aber

recht gut versteht, lässt seine Aussage jedenfalls nicht als glaubhafter erscheinen als jene des

Beschwerdeführers. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft keine Widersprüche in den Aussagen

des Beschwerdeführers aufgezeigt, die ihn als weniger glaubhaft dastehen lassen. Da es keine

Zeugen von der Auseinandersetzung gibt, handelt es sich um eine klassische Aussage gegen

Aussage Situation, die unter diesen Umständen nicht zu einer Einstellung hätte führen dürfen.

In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die

Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen.

2.2.2. In Bezug auf die einfache Körperverletzung hielt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungs-

verfügung folgendes fest:

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 8

„A.________ reichte am 27.02.2017 Strafklage gegen B.________ wegen einfacher Körper-

verletzung ein. Er schilderte, B.________ habe sich mit voller Wucht auf ihn geworfen, wodurch er

auf den Rücken gefallen sei. In diesem Moment habe er keine Verletzungen festgestellt. Erst als

die Knieverletzung festgestellt worden sei, habe er sich überlegt, wie diese zustande gekommen

sein könnte. Heute denke er, dass er eventuell einen Fusstritt unter sein Knie erhalten haben

könnte. Am 16.02.2017 begab sich A.________ zur Kontrolle ins Kantonsspital in G.________. Die

Knieverletzung wurde mittels Scanner am 20.02.2017 festgestellt […]. Gemäss Arztzeugnis vom

22.02.2017 […] hat A.________ eine „fracture tri-partite du plateau tibial externe droit“ erlitten.

Gegenüber den Ärzten gab A.________ an, ein Unbekannter habe sich auf ihn gestürzt und hätte

ihn zu Boden geworfen und ihm Schläge gegen das Gesicht und gegen die Arme und Beine erteilt,

sogar als er am Boden war. Dabei habe er sich die Knieverletzung zugezogen […]. Unter diesen

Umständen erscheint wahrscheinlich, dass sich A.________ die Knieverletzung im Rahmen der

Auseinandersetzung mit B.________ zugezogen hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Verletzung durch

vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von B.________ verursacht wurde. Unbestritten ist, dass

A.________ einen Pfefferspray der Marke SLB mit einem Inhalt von zwischen 400ml bis 450ml

eingesetzt hat. Solche Pfeffersprays gehören zu den wirksamsten auf dem Markt. Die Wirkung

eines solchen Pfeffersprays wird wie folgt umschrieben: „Sofortiges Schliessen der Augen, starkes

Anschwellen der Schleimhäute und starke Rötung der Haut. Die Augen bleiben für

ca. 20-30 Minuten krampfhaft verschlossen. Die Wirkung auf der Haut und Schleimhäute dauert

ca. 30-45 Minuten an, wobei die Hautrötungen bis zu 2 Stunden sichtbar bleiben“. Die Behauptung

von A.________, wonach B.________ nach dem ersten und sogar nach dem zweiten Sprühstoss

dieses sehr wirksamen Pfeffersprays seinen Angriff fortgesetzt haben und ihn weiterhin

geschlagen haben soll, ist nicht glaubwürdig. A.________ benützte einen sehr wirksamen

Pfefferspray, dessen Wirkung wie oben beschrieben sofort einsetzt. Es ist unglaubwürdig, dass

B.________ in diesem Zustand so auf A.________ einschlagen kann, wie dieser behauptet hat. Es

ist jedoch möglich – und wird von B.________ auch so geschildert – dass letzterer durch die starke

Wirkung des Sprays nichts mehr gesehen, den Orientierungssinn verloren und sich mit beiden

Händen an A.________ festgehalten hat, wodurch die beiden zu Boden gefallen sind. Sollte die

Verletzung von A.________ bei diesem Vorfall entstanden sein – was nicht erwiesen ist – hätte

B.________ weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. A.________, der angibt, für den Einsatz

von Pfefferspray ausgebildet zu sein, sollte davon Kenntnis haben, dass der Pfefferspray u.a.

bewirken kann, dass der Gesprayte unkontrollierte Bewegungen macht. Gemäss Ausbildung wäre

A.________ auch verpflichtet gewesen, B.________ nach dem Einsatz des Pfeffersprays Hilfe zu

leisten, was er im Übrigen unterlassen hat. Aus diesen Gründen ist das gegen B.________ wegen

einfacher Körperverletzung eröffnete Verfahren einzustellen“.

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, es sei unverständlich, weswegen die Staatsanwaltschaft

zum klaren Schluss kommt, die Version des Beschuldigten sei glaubwürdiger als jene des

Beschwerdeführers. Im Anwendungsbereich von in dubio pro duriore hätte sie, sofern sie Zweifel

am genauen Tatgeschehen haben sollte, Anklage gegen den Beschuldigten erheben, zumindest

jedoch die Beweisanträge gutheissen und die vorgeschlagenen Personen einvernehmen (lassen)

müssen. Der Einsatz des Pfeffersprays vermöge auf alle Fälle nicht den Schluss zu, dass sich der

Beschuldigte in einer Reflexsituation an den Beschwerdeführer geklammert haben soll. Ein

solches Verhalten wäre alles andere als natürlich.

Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung am Knie wahrschein-

lich während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zugezogen hat. Er begab sich auch

unmittelbar nach dem Vorfall ins Spital. Die Staatsanwaltschaft hat sodann richtigerweise festge-

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 8

halten, es sei zu prüfen, ob die Verletzung durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verur-

sacht worden sei. Sie hielt fest, dass der Beschuldigte durch die Wirkung des Sprays möglicher-

weise nichts mehr gesehen, den Orientierungssinn verloren und sich mit beiden Händen am

Beschwerdeführer festgehalten habe, wodurch die beiden zu Boden gefallen seien. Es sei

möglich, dass die Verletzung hierdurch verursacht worden sei. Der Beschuldigte hätte in diesem

Fall jedoch weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.

Allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, die Verletzung sei mögli-

cherweise wie beschrieben verursacht worden, zeigt, dass der Sachverhalt alles andere als klar

ist. Dies kann ausserdem nur bestätigt werden. Eine andere mögliche Reaktion auf den Pfeffer-

spray wäre gemäss den polizeiinternen Unterlagen nämlich auch, dass die betroffene Person

angreift, anfängt zu zittern oder unkontrollierte Bewegungen macht (act. 2055). Damit wäre auch

die Version des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen. Direkte Zeugen gibt es

offenbar keine. Die vom Beschwerdeführer angerufenen können allenfalls etwas über den Zustand

des Beschuldigten bzw. des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Auseinandersetzung aussa-

gen. Überdies soll gemäss B.________ der Chef des Beschwerdeführers ebenfalls vor Ort gewe-

sen sein; ob und wann dies der Fall gewesen sein soll, wurde nicht eruiert (act. 3005). Eine

Einstellung des Verfahrens hätte unter diesen Umständen nicht erfolgen dürfen. Ob schliesslich

der Beschuldigte fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat oder sich allenfalls in einer Notstandsi-

tuation befunden hat, ist nicht von der hiesigen Kammer zu beurteilen.

Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt gutzuheissen, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzu-

weisen.

3.

3.1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Rechtsmittelverfahren dem

Staat Freiburg aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit ist ihm nach Eintritt

der Rechtskraft zurückzuerstatten.

3.2.

Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Partei-

en Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah-

ren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren

Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die

Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese

Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und

zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der

Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (vgl. Urteil KG FR 502 2017 196 E. 3.2.).

A.________ verlangt eine angemessene Parteientschädigung von CHF 2‘000.-. Eine Kostenliste

hat er nicht eingereicht. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der

Klientschaft, das Studium der Akten, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der

Stellungnahmen/des Urteils und deren Mitteilung/Erklärung an die Klientschaft ist die angemesse-

ne Entschädigung auf CHF 1‘500.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50

(Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 JR).

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 8

Die Kammer erkennt:

I.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2018 wird in Bezug auf das

Strafverfahren gegen B.________ wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung

aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwalt-

schaft zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Ausla-

gen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die geleistete Sicherheit wird

A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet.

III.

A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.-, zuzüglich MwSt.

von CHF 115.50 zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird.

IV.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-

setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 6. Dezember 2018/cth

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: