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502 2017 311

Freiburg · 2017-12-18 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1962, wurde am 9. November 2017 festgenommen (act. 6000). Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf und/oder Tausch von Kokain) geführt. Am 11. November 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) bis zum

1. Dezember 2017 Untersuchungshaft an (act. 6027 ff.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde diese am 4. Dezember 2017 bis zum 12. Januar 2018 verlängert (act. 6044 ff.). B. Dagegen erhob A.________ am 6. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragt, er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 ff. StPO anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG schlossen mit Eingaben vom 11. Dezember 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 15. Dezember 2017 bestätigte A.________ seine Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Dezember 2017. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

E. 1.2 Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren.

E. 1.3 Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO und die Kollusionsgefahr. Zudem macht er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 3. 3.1 Das ZMG hat das Folgende festgehalten: Aus dem Haftverlängerungsgesuch und den Beilagen ergibt sich, dass sich der Tatverdacht des Verkaufs von Kokain durch den Beschuldigten in der Zwischenzeit klar verdichtet hat. B.________ sagte am 16. November 2017 aus, vom Beschuldigten zwischen 2013 und 2017 ca. 20 Gramm Kokain gekauft zu haben. C.________ sagte am 17. November 2017 aus, vom Beschuldigten zwischen Mitte 2015 und September 2017 15 Gramm Kokain für CHF 1'800.- gekauft zu haben. Mit diesen Aussagen konfrontiert, gab der Beschuldigte am 20. November 2017 nach anfänglichem Leugnen zu, insgesamt zwischen 30 und 50 Gramm Kokain verkauft zu haben, davon an C.________ 7-8 Gramm. Weiter räumte er – nachdem er mit den Ergebnissen einer Observierung konfrontiert worden war – ein, die 9 Gramm Kokain am 9. November 2017 nicht in D.________, sondern in E.________, bei F.________, gekauft zu haben. Er habe in der Vergangenheit schon 20-30-mal bei F.________ Kokain gekauft, allerdings nur zum Eigengebrauch. Es fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten weiterhin sehr wechselhaft sind und sich je nach den Vorhalten ändern. Weiter sagte auch G.________ aus, beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (1 Gramm). H.________ sagte aus, der Beschuldigte habe ihm eine geringe Menge Kokain geschenkt. In seiner Stellungnahme versucht der Beschuldigte aufzuzeigen, dass kein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Seine Ausführungen sind zum einen falsch: Gemäss der einschlägigen, vom Beschuldigten zitierten Betäubungsmittelstatistik der SGRM für das Jahr 2016 liegt der Reinheitsgrad des 2016 sichergestellten Kokains bei mindestens 51%. Der schwere Fall ist somit bereits bei einer Menge von ca. 36 Gramm verkauftem Kokain erreicht, was hier der Fall ist (20 + 15 + 1 gemäss den Aussagen von drei mutmasslichen Käufern). Zum andern sind die Ausführungen unbehelflich. Selbst wenn dem Beschuldigten „nur" der Verkauf oder Tausch von 10,5 Gramm reinem Kokain vorgeworfen würde, hiesse dies selbstverständlich nicht, dass keine Untersuchungshaft angeordnet oder diese nicht für ein paar Wochen verlängert werden könnte; Untersuchungshaft ist nicht erst dann zulässig, wenn ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Nachdem bereits vier von sechs befragten Personen angegeben haben, beim Beschuldigten Kokain bezogen zu haben, und aufgrund der Resultate der Telefonüberwachung noch ca. 15 Personen befragt werden sollen, darf zudem ohne weiteres vermutet werden, dass der Beschuldigte – der den Verkauf oder Tausch von 30-50 Gramm zugegeben hat und nach eigenen Angaben über zahlreiche Kontakte im Milieu verfügt – noch an weitere Personen verkauft hat. Gegen den Beschuldigten besteht somit heute der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 f.). 3.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes entgegen: Das ZMG stützt sich bei seiner Begründung des angeblichen dringenden Tatverdachts hauptsächlich auf die bisherigen Einvernahmen und macht geltend, diese würden den Verdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein schwerer Fall namentlich vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Enthält das Kokaingenmisch mindestens 18 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Ziff. 2 BetmG überschritten. Aus den Einvernahmen von C.________, G.________ und B.________ geht – was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird – hervor, dass er angeblich zwischen 26 und 46 Gramm Kokain verkauft habe. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber ausgesagt, dass er ungefähr 30 bis 50 Gramm Kokain getauscht habe. Diese Aussagen wurden aber unter dem Einfluss von starken Antidepressiva und Schlaftabletten gemacht, welche er vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gefängnis erhalten hatte (vgl. Protokoll der Folgeeinvernahme vom 20.11.2017, Linien 106-107 und 121-149). Der Beschwerdeführer hat mehrmals versucht, die Verfahrensleitung und den Gefängnisarzt vor der Unangepasstheit – und den Nebenwirkungen – seiner Medikation zu warnen (vgl. Beilagen). Seine Aussagen sind deswegen in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Selbst wenn vorgenannte Aussagen zutreffen sollten, was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird, würde kein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 Bst. a BetmG vorliegen. Gemäss SGRM-Betäubungsmittelstatistik für das Jahr 2016 ist bei einer mittleren Betäubungsmittelqualität von einem Reinheitsgrad von rund 51 % – ohne Berücksichtigung der Standardabweichung – auszugehen. Damit könnte man vorliegend selbst bei der – bestrittenen – Annahme einer Menge von maximal 30 Gramm Kokain (in dubio pro reo) insgesamt nur von 15 Gramm reinem Kokain ausgehen, was unter der vorerwähnten Grenzmenge von 18 Gramm liegt. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, dass er seine Aussagen vom 20. November 2017 unter dem Einfluss von starken Antidepressiva und Schlaftabletten gemacht hat. Seine Unfähigkeit, die Fragen bei klarem Verstand zu beantworten, sei der Polizei und seinem Anwalt erst während der bereits laufenden Einvernahme bewusst geworden. Es sei deswegen nicht erstaunlich, dass der Mangel erst während des Haftverlängerungsverfahrens gerügt werde, was Art. 141 StPO nicht ausschliesse. 3.3 Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2017 quasi Wort für Wort seine an das ZMG gerichtete Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 wiederholt. Er setzt sich namentlich nicht mit der – zutreffenden – Begründung auseinander, dass Untersuchungshaft nicht erst dann zulässig ist, wenn ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Bereits aus diesem Grund ist auf diesen Punkt der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Selbst wenn dem so wäre, müsste die Kammer feststellen, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Aus den Akten erhellt nämlich insbesondere, dass bereits mehrere Personen angeben, vom Beschwerdeführer Kokain gekauft zu haben, so C.________ (15 Gramm zwischen Mitte 2015 und September 2017), G.________ (1 Gramm ca. zwischen 2014 und 2015), B.________ (10 bis 30 Gramm bzw. 20 Gramm zwischen 2013 bis anfangs 2017) und I.________ (5 Gramm von 2014 bis 2015). I.________ und B.________ sagten zudem aus, viele in J.________ wüssten, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiere und verkaufe („Er ist ein bekannter Kokaindealer“). Dieser macht hingegen wechselhafte, wenn nicht sogar widersprüchliche Aussagen, die sich laufend an die neuen Aussagen der befragten Personen anpassen. Es kann diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (S. 2 ff.). Obschon er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2017, an welcher er zugegeben hat, ca. 30-50 Gramm Kokain verkauft zu haben („Die Leuten haben mich zig Mal gefragt und kamen immer zu mir nach Hause“), anwaltlich vertreten war, macht er heute neu geltend, seine Aussagen seien keinesfalls verwertbar. Ob dies zutrifft oder nicht, ist in casu angesichts der ihn belastenden Aussagen der Drittpersonen nicht massgebend. Kommt hinzu, dass er bereits in der Vergangenheit wegen Kokainverkaufs verurteilt wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 15. September 2006). Dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 30. November 2017 kann überdies entnommen werden, dass das bei der Anhaltung des Beschwerdeführers gefundene Kokain einen Reinheitsgrad von 85 % (Base) und 95% (Hydrochlorid) aufwies. Diese Ausführungen reichen, um den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4. 4.1 Zur Kollusionsgefahr führt das ZMG das Folgende aus: Aufgrund des heutigen Verfahrensstandes muss vermutet werden, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren in J.________ Kokain in kleinen Mengen an diverse Personen verkauft oder getauscht hat (vgl. z.B. Aussagen B.________: 20 Gramm zwischen 2013 und 2017). Inzwischen muss davon ausgegangen werden, dass ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Der Beschuldigte konsumiert nach eigenen Angaben seit über 35 Jahren Betäubungsmittel und verfügt über zahlreiche Kontakte in diesem Milieu. Gemäss Staatsanwaltschaft sind gestützt auf die Telefonüberwachung noch 15 Personen einzuvernehmen. Dies alles deutet darauf hin, dass es sich um einen relativ komplexen Fall handelt. Der Beschuldigte verstrickt sich laufend in Widersprüche (vgl. Protokoll und Verfügung ZMG vom 11.11.2017) und ändert seine Aussagen während der Einvernahme laufend (Protokoll 20.11.2017, Linien 13+30, 46+121, 41+116, 114+121, 102+127). Seine Käufer will er nicht nennen (Protokoll 20.11.2017, Linie 131). Dies kompliziert das Verfahren offensichtlich und zieht es in die Länge. Weiter hat der Beschuldigte inzwischen ausgesagt, das Kokain bei F.________ bezogen zu haben (unter 20-30 Malen). Es ist offensichtlich, dass diese Person einzuvernehmen sein wird, schon nur, um die Aussagen des Beschuldigten zu überprüfen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2017 wurde der Beschuldige extrem aufbrausend und schrie herum (Linie 106). Unter diesen Umständen kann nicht daran festgehalten werden, dass die Kollusionsgefahr nicht besonders gross ist und bald verschwinden könnte. Vielmehr ist (weiterhin) davon auszugehen, dass gegenüber den mutmasslichen Klienten (insbesondere jene, die bereits belastende Aussagen gemacht haben) und Lieferanten des Beschuldigten Kollusionsgefahr besteht und diese fortdauert (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, die angebliche Kollusionsgefahr sei in concreto zu verneinen. Er konsumiere tatsächlich seit über 35 Jahren Betäubungsmittel und verfüge über zahlreiche Kontakte in diesem Milieu. Seine langjährige Freundin, mit der er zusammenlebt und welche regelmässig mit ihm Kokain konsumiert und auch einen Teil des Kokainkonsums finanziert hat, kenne diese Kontakte ebenfalls. Trotzdem wurde sie von der Verfahrensleitung freigelassen. Sie hätte damit ebenfalls die Möglichkeit, potentielle Käufer oder Lieferanten zu warnen oder Beweismittel zu vernichten. In gleicher Weise sei dies auch den Auskunftspersonen möglich, welche bereits durch die Polizei einvernommen wurden. Die von der Staatsanwaltschaft und dem ZMG vorgebrachte Begründung (Einvernahme von rund 15 weiteren Personen) vermöge den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht zu begründen. Weitere Haftgründe seien keine gegeben. 4.3 Verdunkelung bzw. Kollusion im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Die Bereitschaft zur Gewaltanwendung ist bei der Abschätzung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen (Urteil BGer 1B_72/2013 vom 11. März 2013 E. 3.3). Es ist für den Betäubungs- mittelhandel, insbesondere wenn er mutmasslicherweise von einem gewissen Umfang und einer gewissen Dauer ist, typisch, dass zahlreiche Personen involviert sein können und ohne Einflussnahme durch den Beschuldigten einvernommen werden müssen, da deren Aussagen im Betäubungsmittelhandel oft das einzige verwertbare Beweismittel darstellen. Die Organisation der sich daraus ergebenden Befragungen und/oder Gegenüberstellungen wirkt sich deshalb zwangsläufig auf die Dauer der Strafuntersuchung und damit auch auf die Kollusionsgefahr aus (u.a. BGer Urteil 1B_20/2016 vom 4. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt seine Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 fast wortwörtlich wiederholt, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Blick auf sein Aussageverhalten sowie auf die Dauer des mutmasslichen Kokainhandels und die Anzahl der potentiell involvierten Personen ist die Kollusionsgefahr gegeben. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Freundin oder die bereits einvernommen Personen – welche namentlich allesamt nicht wissen, welche Aussagen seitens des Beschwerdeführers bereits gemacht wurden

– Warnungen streuen könnten, nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer seine Käufer nicht nennen will („Ich will nicht sagen, an wen ich das Kokain verkauft habe, dies liegt nun an Ihnen“, Protokoll 20.11.2017, Linie 131), sind Einvernahmen vorzunehmen und Konfrontationen durchzuführen, so u.a. auch von/mit F.________, bei welchem der Beschwerdeführer das Kokain bezogen haben soll, dies umso mehr als der Beschwerdeführer offenbar seine Aussage, er habe ca. 30-50 Gramm Kokain verkauft, nicht mehr bestätigen will, macht er doch neuerdings geltend, letztere sei keinesfalls verwertbar. Es ist somit notwendig, dass der Beschwerdeführer insbesondere weder mit seinen mutmasslichen Klienten noch mit den Lieferanten in Kontakt treten und deren Aussagen beeinflussen kann. 5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen, ohne diesen Antrag zu begründen und ohne sich mit der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Bereits aus diesem Grund ist darauf nicht einzutreten. Selbst wenn dem so wäre, müsste mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass nicht ersichtlich ist, welche effizienten Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten. Insbesondere könnte ein Verbot, die noch einzuvernehmenden Personen sowie die bereits einvernommenen Belastungszeugen zu kontaktieren, von den Behörden offensichtlich nicht überprüft werden.

E. 6 Dezember 2017 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 6.1 Zur Frage der Haftdauer hat das ZMG festgehalten, die Staatsanwaltschaft beantrage, die Untersuchungshaft um sechs Wochen bis zum 12. Januar 2018 zu verlängern, womit die Gesamtdauer der Untersuchungshaft gut zwei Monate betragen würde. In Anbetracht dessen, dass ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorzuliegen scheint und noch 15 Einvernahmen durchzuführen sind, sei diese Dauer offensichtlich nicht zu beanstanden. Ob gewisse Auskunftspersonen über die Feiertage nicht zu erreichen sind, sei in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe und der Anzahl einzuvernehmender Personen – denen zweifellos noch

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Einvernahmen des Beschuldigten durch Polizei und Staatsanwalt (sowie allenfalls Gegenüberstellungen) folgen werden – ohne Belang (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6).

E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer das Folge entgegen: Die erst zum jetzigen Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft vorgebrachte Begründung der Notwendigkeit von Einvernahmen von rund 15 Personen lässt sich kaum erklären. Die Überwachung des Beschwerdeführers dauert bereits seit Monaten an und die relevanten Personen müssten folglich zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sein. Es ist deshalb erstaunlich, dass diese Personen erst jetzt einvernommen werden, wenn sie so wichtig für das vorliegende Verfahren sein sollen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Freundin des Beschwerdeführers und verschiedene Auskunftspersonen in Freiheit befinden, womit sie die angebliche Kollusionsgefahr erst recht bewirken würden. Dieser Widerspruch zeigt, dass es keinen konkreten Verdacht in Bezug auf diese 15 Personen gibt. Die bisherigen Einvernahmen der Auskunftspersonen beweisen eher, dass kein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG vorliegt und die Verlängerung der Untersuchungshaft somit unverhältnismässig ist.

E. 6.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Entsprechend sieht Art. 212 Abs. 3 StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzu- berücksichtigen. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 m.H.). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Davon abzuweichen besteht nur dann ausnahmsweise Anlass, wenn dies die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten (u.a. Urteil BGer 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 4.2).

E. 6.4 Am 12. Januar 2018 wird sich der Beschwerdeführer seit rund 2 Monaten in Haft befinden. Auch wenn das Urteil der Strafbehörde in keiner Weise präjudiziert werden darf, muss der Beschwerdeführer jedoch mit Blick auf die konkreten Vorwürfe mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Monaten rechnen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bisher nicht genügend vorangetrieben hätte. Die bis zum 12. Januar 2018 angeordnete Haft kann daher als verhältnismässig angesehen werden. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen.

E. 7.2 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 3 Stunden Arbeit für die Beschwerde, welche grösstenteils den Inhalt der Stellungnahme vom

1. Dezember 2017 übernimmt, und die Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 650.- festgesetzt. Hinzu kommen 8 % MwSt., d.h. CHF 52.-. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Dezember 2017 wird folglich bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Guillaume Bénard für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 702.-, inkl. MwSt. von CHF 52.-, festgesetzt. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘302.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 702.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Dezember 2017/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 311 Urteil vom 18. Dezember 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Franziska Waser Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guillaume Bénard gegen STAATSANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde vom 6. Dezember 2017 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Dezember 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, wurde am 9. November 2017 festgenommen (act. 6000). Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf und/oder Tausch von Kokain) geführt. Am 11. November 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) bis zum

1. Dezember 2017 Untersuchungshaft an (act. 6027 ff.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde diese am 4. Dezember 2017 bis zum 12. Januar 2018 verlängert (act. 6044 ff.). B. Dagegen erhob A.________ am 6. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragt, er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 ff. StPO anzuordnen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG schlossen mit Eingaben vom 11. Dezember 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 15. Dezember 2017 bestätigte A.________ seine Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Dezember 2017. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

6. Dezember 2017 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2 Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren. 1.3 Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO und die Kollusionsgefahr. Zudem macht er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 3. 3.1 Das ZMG hat das Folgende festgehalten: Aus dem Haftverlängerungsgesuch und den Beilagen ergibt sich, dass sich der Tatverdacht des Verkaufs von Kokain durch den Beschuldigten in der Zwischenzeit klar verdichtet hat. B.________ sagte am 16. November 2017 aus, vom Beschuldigten zwischen 2013 und 2017 ca. 20 Gramm Kokain gekauft zu haben. C.________ sagte am 17. November 2017 aus, vom Beschuldigten zwischen Mitte 2015 und September 2017 15 Gramm Kokain für CHF 1'800.- gekauft zu haben. Mit diesen Aussagen konfrontiert, gab der Beschuldigte am 20. November 2017 nach anfänglichem Leugnen zu, insgesamt zwischen 30 und 50 Gramm Kokain verkauft zu haben, davon an C.________ 7-8 Gramm. Weiter räumte er – nachdem er mit den Ergebnissen einer Observierung konfrontiert worden war – ein, die 9 Gramm Kokain am 9. November 2017 nicht in D.________, sondern in E.________, bei F.________, gekauft zu haben. Er habe in der Vergangenheit schon 20-30-mal bei F.________ Kokain gekauft, allerdings nur zum Eigengebrauch. Es fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten weiterhin sehr wechselhaft sind und sich je nach den Vorhalten ändern. Weiter sagte auch G.________ aus, beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (1 Gramm). H.________ sagte aus, der Beschuldigte habe ihm eine geringe Menge Kokain geschenkt. In seiner Stellungnahme versucht der Beschuldigte aufzuzeigen, dass kein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Seine Ausführungen sind zum einen falsch: Gemäss der einschlägigen, vom Beschuldigten zitierten Betäubungsmittelstatistik der SGRM für das Jahr 2016 liegt der Reinheitsgrad des 2016 sichergestellten Kokains bei mindestens 51%. Der schwere Fall ist somit bereits bei einer Menge von ca. 36 Gramm verkauftem Kokain erreicht, was hier der Fall ist (20 + 15 + 1 gemäss den Aussagen von drei mutmasslichen Käufern). Zum andern sind die Ausführungen unbehelflich. Selbst wenn dem Beschuldigten „nur" der Verkauf oder Tausch von 10,5 Gramm reinem Kokain vorgeworfen würde, hiesse dies selbstverständlich nicht, dass keine Untersuchungshaft angeordnet oder diese nicht für ein paar Wochen verlängert werden könnte; Untersuchungshaft ist nicht erst dann zulässig, wenn ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Nachdem bereits vier von sechs befragten Personen angegeben haben, beim Beschuldigten Kokain bezogen zu haben, und aufgrund der Resultate der Telefonüberwachung noch ca. 15 Personen befragt werden sollen, darf zudem ohne weiteres vermutet werden, dass der Beschuldigte – der den Verkauf oder Tausch von 30-50 Gramm zugegeben hat und nach eigenen Angaben über zahlreiche Kontakte im Milieu verfügt – noch an weitere Personen verkauft hat. Gegen den Beschuldigten besteht somit heute der dringende Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 f.). 3.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes entgegen: Das ZMG stützt sich bei seiner Begründung des angeblichen dringenden Tatverdachts hauptsächlich auf die bisherigen Einvernahmen und macht geltend, diese würden den Verdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein schwerer Fall namentlich vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Enthält das Kokaingenmisch mindestens 18 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Ziff. 2 BetmG überschritten. Aus den Einvernahmen von C.________, G.________ und B.________ geht – was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird – hervor, dass er angeblich zwischen 26 und 46 Gramm Kokain verkauft habe. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber ausgesagt, dass er ungefähr 30 bis 50 Gramm Kokain getauscht habe. Diese Aussagen wurden aber unter dem Einfluss von starken Antidepressiva und Schlaftabletten gemacht, welche er vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Gefängnis erhalten hatte (vgl. Protokoll der Folgeeinvernahme vom 20.11.2017, Linien 106-107 und 121-149). Der Beschwerdeführer hat mehrmals versucht, die Verfahrensleitung und den Gefängnisarzt vor der Unangepasstheit – und den Nebenwirkungen – seiner Medikation zu warnen (vgl. Beilagen). Seine Aussagen sind deswegen in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Selbst wenn vorgenannte Aussagen zutreffen sollten, was seitens des Beschwerdeführers bestritten wird, würde kein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 Bst. a BetmG vorliegen. Gemäss SGRM-Betäubungsmittelstatistik für das Jahr 2016 ist bei einer mittleren Betäubungsmittelqualität von einem Reinheitsgrad von rund 51 % – ohne Berücksichtigung der Standardabweichung – auszugehen. Damit könnte man vorliegend selbst bei der – bestrittenen – Annahme einer Menge von maximal 30 Gramm Kokain (in dubio pro reo) insgesamt nur von 15 Gramm reinem Kokain ausgehen, was unter der vorerwähnten Grenzmenge von 18 Gramm liegt. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, dass er seine Aussagen vom 20. November 2017 unter dem Einfluss von starken Antidepressiva und Schlaftabletten gemacht hat. Seine Unfähigkeit, die Fragen bei klarem Verstand zu beantworten, sei der Polizei und seinem Anwalt erst während der bereits laufenden Einvernahme bewusst geworden. Es sei deswegen nicht erstaunlich, dass der Mangel erst während des Haftverlängerungsverfahrens gerügt werde, was Art. 141 StPO nicht ausschliesse. 3.3 Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2017 quasi Wort für Wort seine an das ZMG gerichtete Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 wiederholt. Er setzt sich namentlich nicht mit der – zutreffenden – Begründung auseinander, dass Untersuchungshaft nicht erst dann zulässig ist, wenn ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Bereits aus diesem Grund ist auf diesen Punkt der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Selbst wenn dem so wäre, müsste die Kammer feststellen, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Aus den Akten erhellt nämlich insbesondere, dass bereits mehrere Personen angeben, vom Beschwerdeführer Kokain gekauft zu haben, so C.________ (15 Gramm zwischen Mitte 2015 und September 2017), G.________ (1 Gramm ca. zwischen 2014 und 2015), B.________ (10 bis 30 Gramm bzw. 20 Gramm zwischen 2013 bis anfangs 2017) und I.________ (5 Gramm von 2014 bis 2015). I.________ und B.________ sagten zudem aus, viele in J.________ wüssten, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiere und verkaufe („Er ist ein bekannter Kokaindealer“). Dieser macht hingegen wechselhafte, wenn nicht sogar widersprüchliche Aussagen, die sich laufend an die neuen Aussagen der befragten Personen anpassen. Es kann diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (S. 2 ff.). Obschon er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2017, an welcher er zugegeben hat, ca. 30-50 Gramm Kokain verkauft zu haben („Die Leuten haben mich zig Mal gefragt und kamen immer zu mir nach Hause“), anwaltlich vertreten war, macht er heute neu geltend, seine Aussagen seien keinesfalls verwertbar. Ob dies zutrifft oder nicht, ist in casu angesichts der ihn belastenden Aussagen der Drittpersonen nicht massgebend. Kommt hinzu, dass er bereits in der Vergangenheit wegen Kokainverkaufs verurteilt wurde (vgl. Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 15. September 2006). Dem forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 30. November 2017 kann überdies entnommen werden, dass das bei der Anhaltung des Beschwerdeführers gefundene Kokain einen Reinheitsgrad von 85 % (Base) und 95% (Hydrochlorid) aufwies. Diese Ausführungen reichen, um den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4. 4.1 Zur Kollusionsgefahr führt das ZMG das Folgende aus: Aufgrund des heutigen Verfahrensstandes muss vermutet werden, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren in J.________ Kokain in kleinen Mengen an diverse Personen verkauft oder getauscht hat (vgl. z.B. Aussagen B.________: 20 Gramm zwischen 2013 und 2017). Inzwischen muss davon ausgegangen werden, dass ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Der Beschuldigte konsumiert nach eigenen Angaben seit über 35 Jahren Betäubungsmittel und verfügt über zahlreiche Kontakte in diesem Milieu. Gemäss Staatsanwaltschaft sind gestützt auf die Telefonüberwachung noch 15 Personen einzuvernehmen. Dies alles deutet darauf hin, dass es sich um einen relativ komplexen Fall handelt. Der Beschuldigte verstrickt sich laufend in Widersprüche (vgl. Protokoll und Verfügung ZMG vom 11.11.2017) und ändert seine Aussagen während der Einvernahme laufend (Protokoll 20.11.2017, Linien 13+30, 46+121, 41+116, 114+121, 102+127). Seine Käufer will er nicht nennen (Protokoll 20.11.2017, Linie 131). Dies kompliziert das Verfahren offensichtlich und zieht es in die Länge. Weiter hat der Beschuldigte inzwischen ausgesagt, das Kokain bei F.________ bezogen zu haben (unter 20-30 Malen). Es ist offensichtlich, dass diese Person einzuvernehmen sein wird, schon nur, um die Aussagen des Beschuldigten zu überprüfen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2017 wurde der Beschuldige extrem aufbrausend und schrie herum (Linie 106). Unter diesen Umständen kann nicht daran festgehalten werden, dass die Kollusionsgefahr nicht besonders gross ist und bald verschwinden könnte. Vielmehr ist (weiterhin) davon auszugehen, dass gegenüber den mutmasslichen Klienten (insbesondere jene, die bereits belastende Aussagen gemacht haben) und Lieferanten des Beschuldigten Kollusionsgefahr besteht und diese fortdauert (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, die angebliche Kollusionsgefahr sei in concreto zu verneinen. Er konsumiere tatsächlich seit über 35 Jahren Betäubungsmittel und verfüge über zahlreiche Kontakte in diesem Milieu. Seine langjährige Freundin, mit der er zusammenlebt und welche regelmässig mit ihm Kokain konsumiert und auch einen Teil des Kokainkonsums finanziert hat, kenne diese Kontakte ebenfalls. Trotzdem wurde sie von der Verfahrensleitung freigelassen. Sie hätte damit ebenfalls die Möglichkeit, potentielle Käufer oder Lieferanten zu warnen oder Beweismittel zu vernichten. In gleicher Weise sei dies auch den Auskunftspersonen möglich, welche bereits durch die Polizei einvernommen wurden. Die von der Staatsanwaltschaft und dem ZMG vorgebrachte Begründung (Einvernahme von rund 15 weiteren Personen) vermöge den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht zu begründen. Weitere Haftgründe seien keine gegeben. 4.3 Verdunkelung bzw. Kollusion im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Die Bereitschaft zur Gewaltanwendung ist bei der Abschätzung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen (Urteil BGer 1B_72/2013 vom 11. März 2013 E. 3.3). Es ist für den Betäubungs- mittelhandel, insbesondere wenn er mutmasslicherweise von einem gewissen Umfang und einer gewissen Dauer ist, typisch, dass zahlreiche Personen involviert sein können und ohne Einflussnahme durch den Beschuldigten einvernommen werden müssen, da deren Aussagen im Betäubungsmittelhandel oft das einzige verwertbare Beweismittel darstellen. Die Organisation der sich daraus ergebenden Befragungen und/oder Gegenüberstellungen wirkt sich deshalb zwangsläufig auf die Dauer der Strafuntersuchung und damit auch auf die Kollusionsgefahr aus (u.a. BGer Urteil 1B_20/2016 vom 4. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt seine Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 fast wortwörtlich wiederholt, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Blick auf sein Aussageverhalten sowie auf die Dauer des mutmasslichen Kokainhandels und die Anzahl der potentiell involvierten Personen ist die Kollusionsgefahr gegeben. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Freundin oder die bereits einvernommen Personen – welche namentlich allesamt nicht wissen, welche Aussagen seitens des Beschwerdeführers bereits gemacht wurden

– Warnungen streuen könnten, nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer seine Käufer nicht nennen will („Ich will nicht sagen, an wen ich das Kokain verkauft habe, dies liegt nun an Ihnen“, Protokoll 20.11.2017, Linie 131), sind Einvernahmen vorzunehmen und Konfrontationen durchzuführen, so u.a. auch von/mit F.________, bei welchem der Beschwerdeführer das Kokain bezogen haben soll, dies umso mehr als der Beschwerdeführer offenbar seine Aussage, er habe ca. 30-50 Gramm Kokain verkauft, nicht mehr bestätigen will, macht er doch neuerdings geltend, letztere sei keinesfalls verwertbar. Es ist somit notwendig, dass der Beschwerdeführer insbesondere weder mit seinen mutmasslichen Klienten noch mit den Lieferanten in Kontakt treten und deren Aussagen beeinflussen kann. 5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen, ohne diesen Antrag zu begründen und ohne sich mit der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Bereits aus diesem Grund ist darauf nicht einzutreten. Selbst wenn dem so wäre, müsste mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass nicht ersichtlich ist, welche effizienten Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten. Insbesondere könnte ein Verbot, die noch einzuvernehmenden Personen sowie die bereits einvernommenen Belastungszeugen zu kontaktieren, von den Behörden offensichtlich nicht überprüft werden. 6. 6.1 Zur Frage der Haftdauer hat das ZMG festgehalten, die Staatsanwaltschaft beantrage, die Untersuchungshaft um sechs Wochen bis zum 12. Januar 2018 zu verlängern, womit die Gesamtdauer der Untersuchungshaft gut zwei Monate betragen würde. In Anbetracht dessen, dass ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorzuliegen scheint und noch 15 Einvernahmen durchzuführen sind, sei diese Dauer offensichtlich nicht zu beanstanden. Ob gewisse Auskunftspersonen über die Feiertage nicht zu erreichen sind, sei in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe und der Anzahl einzuvernehmender Personen – denen zweifellos noch

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Einvernahmen des Beschuldigten durch Polizei und Staatsanwalt (sowie allenfalls Gegenüberstellungen) folgen werden – ohne Belang (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer das Folge entgegen: Die erst zum jetzigen Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft vorgebrachte Begründung der Notwendigkeit von Einvernahmen von rund 15 Personen lässt sich kaum erklären. Die Überwachung des Beschwerdeführers dauert bereits seit Monaten an und die relevanten Personen müssten folglich zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sein. Es ist deshalb erstaunlich, dass diese Personen erst jetzt einvernommen werden, wenn sie so wichtig für das vorliegende Verfahren sein sollen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Freundin des Beschwerdeführers und verschiedene Auskunftspersonen in Freiheit befinden, womit sie die angebliche Kollusionsgefahr erst recht bewirken würden. Dieser Widerspruch zeigt, dass es keinen konkreten Verdacht in Bezug auf diese 15 Personen gibt. Die bisherigen Einvernahmen der Auskunftspersonen beweisen eher, dass kein qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG vorliegt und die Verlängerung der Untersuchungshaft somit unverhältnismässig ist. 6.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Entsprechend sieht Art. 212 Abs. 3 StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzu- berücksichtigen. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 m.H.). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Davon abzuweichen besteht nur dann ausnahmsweise Anlass, wenn dies die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten (u.a. Urteil BGer 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 4.2). 6.4 Am 12. Januar 2018 wird sich der Beschwerdeführer seit rund 2 Monaten in Haft befinden. Auch wenn das Urteil der Strafbehörde in keiner Weise präjudiziert werden darf, muss der Beschwerdeführer jedoch mit Blick auf die konkreten Vorwürfe mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Monaten rechnen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bisher nicht genügend vorangetrieben hätte. Die bis zum 12. Januar 2018 angeordnete Haft kann daher als verhältnismässig angesehen werden. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen. 7.2 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 3 Stunden Arbeit für die Beschwerde, welche grösstenteils den Inhalt der Stellungnahme vom

1. Dezember 2017 übernimmt, und die Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 650.- festgesetzt. Hinzu kommen 8 % MwSt., d.h. CHF 52.-. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Dezember 2017 wird folglich bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Guillaume Bénard für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 702.-, inkl. MwSt. von CHF 52.-, festgesetzt. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘302.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 702.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Dezember 2017/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin