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502 2017 228

Freiburg · 2017-09-12 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1989, befindet sich seit dem 19. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen Pornografie (mehrfach begangen), sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfach begangen), Verleumdung, Nötigung (Versuch), Drohung (Versuch) und Sachentziehung geführt. Am 23. Mai 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017. Mit Eingabe vom 14. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) die Verlängerung der Haft um zwei Monate bis zum 18. Oktober 2017. Mit Verfügung vom 21. August 2017 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut. B. Dagegen erhob A.________ am 30. August 2017 Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er aus der Haft zu entlassen und es seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG verzichteten mit Eingaben vom 31. August 2017 bzw.

4. September 2017 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 11. September 2017 bestätigte A.________ seine Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkam- mer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. August 2017. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

30. August 2017 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 1.2 Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren.

E. 1.3 Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zu- lässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Wiederholungsgefahr ge- mäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangs-massnah- men verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO nicht. Er rügt jedoch, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht habe und dass die Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheine.

E. 3.1 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechts-konformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Si- cherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht. Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vor- taten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgese- hen werden (Urteil BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2). Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 f. m.H.).

E. 3.2 Laut dem ZMG ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen, insbesondere gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Mai 2016 und den erneuten dringenden Tatverdacht ab dem Frühjahr 2016.

E. 3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe damit die neusten Entwicklungen nicht berücksichtigt. Die Erstellung des Gutachtens, auf welches sie sich stützt, liege mittlerweile 15 Monate zurück. In der Zwischenzeit habe ein erhebliches Umdenken in Bezug auf sein deliktisches Verhalten stattgefunden. Er bereue das Vorgefallene zutiefst. Seit seiner Inhaftierung habe er genügend Zeit gehabt, um über seine Taten nachzudenken. Er habe erkannt, dass er sein Leben dringend ändern und wieder auf die richtige Bahn kommen müsse. Ihm sei insbesondere bewusst, dass inskünftig eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit gleichzeitiger sozialpädagogischer Unter- stützung zur Alltagsbewältigung bzw. Verbesserung der sozialen Anpassung unumgänglich sein werde. Entscheidend für die Verlängerung der Untersuchungshaft sei ausschliesslich das Vorliegen der Wie- derholungsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt. Das Gutachten vermöge jedoch die Wiederholungsgefahr le- diglich für den Frühsommer 2016 zu begründen. Dass diese auch 15 Monaten später noch bestehe, dürfe für den aktuellen Entscheid jedoch nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung der gesamten Umstände neu entschieden werden, ob durch die Freilassung die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet würde. Aufgrund des eindeutig erfolgten Sinneswandels und der festen Entschlossenheit, seine Probleme nun endlich in Griff bekommen zu wollen, sei die Wahrschein-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 lichkeit der Begehung weiterer Delikte derart gering, dass sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht rechtfertige. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten nicht leicht sind, aber auch nicht besonders schwer wiegen, denn sowohl unter den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB wie auch unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne vom Art. 187 StGB würden auch weit schwerwiegendere Übergriffe fallen. Dies sei insofern zu berücksichtigen, als dass die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, für die Begründung der Wiederholungsgefahr nicht genügt.

E. 3.4 Aus den Akten geht namentlich das Folgende hervor: B.________ (geboren 1998) wandte sich im Dezember 2015 an die Polizei und gab an, über Facebook eine Freundin namens „C.________" kennengelernt zu haben. Er habe diese nie persönlich getroffen. Er und „C.________" hätten sich ge- genseitig Nacktbilder zugeschickt und Sexchat geführt. Die Nacktbilder seien auf Drängen/Wunsch von „C.________" verschickt worden. Weiter habe sein jüngerer Bruder, D.________ (geboren 2002), der angeblichen jüngeren Schwester von „C.________", „E.________", ebenfalls Nacktbilder verschickt. D.________ habe von „E.________" auch Nacktbilder erhalten. Die Bestätigung, dass es die beiden Frauen gebe, hätten die Brüder B.________ und D.________ vom Beschwerdeführer erhalten. Dieser sei der beste Kollege von B.________ gewesen. Er habe fast täglich bei der Familie von B.________ und D.________ gewohnt. Es sei vorgekommen, dass er und B.________ im gleichen Bett geschlafen hätten. Der Beschwerdeführer habe letzteren zudem ab und zu im Genitalbereich berührt. Im Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sodann ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Pornografie, evtl. sexueller Handlungen mit Kindern eröffnet. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass letzterer über diverse, unterschiedliche Profile verfügte und sich zahlreiche Pseudonyme angeeignet hatte. Dabei konnten über 70 E-Mail-Accounts, bzw. Facebook-Accounts sichergestellt werden. Die Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer mit verschiedenen Pseudonymen via Facebook, Kik und WhatsApp Kontakt zu jungen Knaben gepflegt hat, wobei er sich mit seinem Profil jeweils als junge Frau ausgegeben hat. In der Folge wurde über Sexuelles und sexuelle Fantasien gechattet, und es wurden Nacktbilder und -videos geschickt und verlangt. Vom

30. Dezember 2015 bis zum 29. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Die Haftentlassung erfolgte mit mehreren Auflagen. Am 30. Mai 2016 wurde ein forensisch- psychiatrisches Gutachten erstellt, welches am 30. August 2016 ergänzt wurde. Aus diesem geht namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer an psychischen Störungen leidet und das Risiko von Straftaten ähnlich denen, die ihm im aktuellen Strafverfahren zur Last gelegt werden, ohne therapeutische Intervention und Unterstützung bei der Lebensbewältigung hoch ist. Im Januar 2017 stellte die Polizei sodann fest, dass der Beschwerdeführer ab Frühling bzw. Sommer 2016 weiter delinquiert hat, woraufhin er erneut in Haft versetzt wurde. Für den Tatzeitraum vom 4. September 2013 bis zum 19. Januar 2017 konnten 81 minderjährige Geschädigte (Vorwurf der Pornografie), davon 50 unter 16 Jahren, identifiziert werden. In mehreren Fällen ist es beim Versuch geblieben. Des Weiteren sind 1752 pornografische Erzeugnisse sichergestellt worden, wobei 116 Erzeugnisse aus dem Internet stammten. In 13 Fällen hat der Beschwerdeführer unter 16-jährige Knaben im Chat dazu gebracht, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen (Onanieren) und ihm Bilder und Videos davon während dem Chat über Facebook oder WhatsApp zukommen zu lassen. In zwei Fällen ist es zu direkten Kontakten und sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft, jedoch befand er sich in diesem Strafverfahren bereits einmal in Untersuchungshaft. Obwohl er damals – d.h. anfangs 2016 – schon abermals beteu- erte, dass er seine Taten zu tiefst bereue (u.a. act. 1165 ff., 1199), er sich der Konsequenzen seiner Handlungen auf die Opfer bewusst sei (act. 1178), er einen Neustart (mit einer Arbeit, einer Wohnung, usw.) unternehmen wolle und er in Aussicht stellte, sich zu ändern und sich an die Auflagen zu halten,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 war er nach seiner Haftentlassung dazu nicht in der Lage. Selbst die seinen Angaben zufolge nach sei- ner ersten Inhaftierung begonnene psychiatrische Behandlung (act. 1236) hielt ihn nicht von der Bege- hung neuer Taten ab. Dass bzw. inwiefern sich die Situation seit dem Gutachten geändert haben soll, ist somit nicht ansatzweise ersichtlich. Auch in seinem allgemeinen Verhalten, namentlich gegenüber der Strafbehörde (vgl. u.a. seine Briefe) ist kein wirklicher Sinneswandel zu erkennen. Die gegen ihn erho- benen Vorwürfe wiegen überdies schwer (u.a. über mehrere Jahre begangene strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, inkl. gegen Minderjährige). Die Freilassung des Beschwerdeführers wäre somit mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden, bzw. es bestünde eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, insbesondere von Jugendlichen. Schliesslich muss auch die Tatwiederholung ernsthaft befürchtet werden, wurde der Beschwerdeführer doch noch während des laufenden Verfahrens wieder straffällig, was den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Mai-August 2016 entspricht, welches die Rückfallgefahr eindeutig bejahte. Somit ist die Vorinstanz zu Recht von Wiederholungsgefahr ausgegangen.

E. 4 Mai 2017 E. 2). Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit nicht die Aufhebung der Untersuchungshaft. Auf die Untersu- chungshaft muss jedoch verzichtet werden, wenn ihre Auswirkung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (u.a. Urteil BGer 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Entsprechend sieht Art. 212 Abs. 3 StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwarten- den Freiheitsstrafe ist besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberück- sichtigen. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Straf- verfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 m.H.). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen. Davon abzuweichen besteht nur dann ausnahmsweise Anlass, wenn dies die konkreten Um- stände des Einzelfalls gebieten (u.a. Urteil BGer 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) gebietet, dass freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Diese werden an Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet (Art. 237 Abs. 1 StPO), weshalb auch die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein müssen, andernfalls sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (u.a. Urteil BGer 1B_32/2017 vom

E. 4.2 Zur Frage der Haftdauer hat das ZMG festgehalten, die Staatsanwaltschaft habe die Verlängerung der Haft um zwei Monate beantragt, womit die Gesamtdauer der Untersuchungshaft knapp neun Monate betragen würde. Diese Dauer sei mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe (mehrfache sexuelle Handlun- gen mit Kindern mit einer Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe und mehrfache Pornografie mit einer Strafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe) an sich nicht zu beanstanden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft erwähnt habe, dass die Schlusseinvemahme bereits stattge- funden hat und die Verfassung der Anklageschrift mit Blick auf das Volumen der Akten, der Anzahl der Opfer und der Vielzahl der Delikte sowie der verschiedenen rechtlichen Fragen mit erheblichem Auf- wand verbunden ist. Darüber hinaus sei der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass derzeit – abgese- hen von einer stationären Behandlung – geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsge- fahr zu bannen vermögen würden, nicht ersichtlich sind. Auch der Eintritt in eine Tagesklinik würde mo- mentan die Wiederholungsgefahr nicht zu bannen vermögen. In diesem Zusammenhang sei schliesslich zu erwähnen, dass der Beschuldigte bereits früher gegen die gemachten Auflagen verstossen habe. Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe gelange die Untersuchungshaft nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Dass der Beschuldigte psychisch und physisch angeschlagen sei sowie seit Beginn der Untersu- chungshaft erheblich an Gewicht zugelegt haben soll, ändere nichts an der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft, ebenso wenig wie die Befürchtung, dass er noch längere Zeit in Untersuchungshaft sitzen wird, bis Anklage erhoben wird und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht stattfinden kann. Schliesslich müsse festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte einer stationären Behandlung verweigere. Unter diesen Umständen erscheine eine Verlängerung der Untersuchungshaft von zwei Monaten als angemessen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass im Rah- men der Verhältnismässigkeit regelmässig auch die Frage der Hafterstehungsfähigkeit zu thematisieren sei. So müsse das öffentliche Interesse die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit grundsätzlich überwiegen. Er befinde sich sowohl körperlich als auch geistig in einem schlechten Zustand. Eine einge- hende Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit erscheine unter den genannten Umständen als angezeigt. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei auch Frage nach einer möglichen Ersatz- massnahme. Er sei grundsätzlich bereit, sämtliche im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügten Auflagen zu erfüllen. Zu denken wäre hier etwa an verschiedene vom Gericht zu definierende Kontaktverbote oder ein Verbot bezüglich der Benutzung von Computern und Mobiltelefonen. Der Be- schwerdeführer fügt hinzu, er habe bereits mehrfach vorgebracht, dass er in erster Linie eine klare Ta- gesstruktur mit einer sinnvollen Beschäftigung und einer adäquaten, ambulanten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung benötige. An dieser Meinung halte er nach wie vor fest. Die Vorinstanz stütze sich bezüglich der Ablehnung der vorgeschlagenen Behandlung in ihrem Entscheid ausschliess- lich auf die Staatsanwaltschaft, ohne diese Möglichkeit selbst einer eingehenden Prüfung zu unterzie- hen. Ebenso verwerfe sie die Möglichkeit des Eintritts in eine Tagesklinik, ohne ihren Entscheid hierfür weiter zu begründen. Als einzig adäquate Ersatzmassnahme nenne sie eine stationäre Behandlung. Eine solche sei aufgrund der bereits dargelegten anderweitigen Möglichkeiten jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Einbettung in ein strenges Setting sei ohne weiteres geeignet, um die Wiederholungs- gefahr auf verhältnismässige Art und Weise zu bannen. In seiner letzten Stellungnahme lässt der Beschwerdeführer ausführen, er sei mittlerweile psychisch und physisch in einer derart schlechten Verfassung, dass ernsthafte Suizidabsichten geäussert wurden und sich mittlerweile die Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit stelle. Eine Entlassung aus der Haft und die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Einweisung in eine geeignete Tagesklinik würden nach hierorts vertretener Auffassung ausreichend Ge- währ bieten, dass er nicht einschlägig delinquiert.

E. 4.4 Am 18. Oktober 2017 wird sich der Beschwerdeführer seit rund 9 Monaten in Haft befinden. Auch wenn das Urteil des Strafgerichts in keiner Weise präjudiziert werden darf, muss der Beschwerdeführer jedoch mit Blick auf die konkreten Vorwürfe mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten rechnen. Die bis zum 18. Oktober 2017 angeordnete Haft kann daher als verhältnismässig angesehen werden. Effiziente Ersatzmassnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich nicht an die Auflagen der ersten Haftentlassung gehalten und hat zudem zunächst versucht, diesen Verstoss mit einem Lügenkonstrukt zu vertuschen. Massnahmen wie Kontaktverbote oder ein Verbot bezüglich der Benutzung von Computern und Mobiltelefonen sind ihrerseits nur schwer überprüfbar. Was den Eintritt in eine Tagesklinik betrifft, vernachlässigt dieser Vorschlag die mangelnde Überwachung des Beschwer- deführers in der übrigen Zeit, insbesondere nachts, wenn er sich nicht in der Tagesklinik aufhält und die Begehung neuerlicher Straftaten nicht verhindert werden kann. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei grundsätzlich bereit, „sämtliche“ im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügten Auflagen zu erfüllen, jedoch weigert er sich, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, was wie- derum daraufhin deutet, dass kein wirklicher Sinneswandel erfolgt ist. Was schliesslich die Gesundheit des Beschwerdeführers betrifft, reichen dessen sehr allgemeinen Aus- führungen in Anbetracht des Haftzweckes nicht aus, um auf die Untersuchungshaft zu verzichten. Es wird insbesondere nicht konkret darlegt, dass und inwiefern, das Zentralgefängnis nicht eine adäquate medizinische Versorgung bieten könnte, bzw. ein psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand- lungsbedarf bestehen, jedoch durch das Gefängnis nicht gewährleistet werden würde. Zudem wird ein- zig ausgeführt, es stelle sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit; es wird hingegen nicht erläutert, inwiefern diese in casu verneint werden müsste, und es wird diesbezüglich auch kein konkreter Antrag gestellt. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen.

E. 5.2 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 4 Stunden Arbeit für die Beschwerde und die Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als an- gemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädi- gung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 64.-. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2017 wird folglich bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Stefan Rolli für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 864.-, inkl. MwSt. von CHF 64.-, festgesetzt. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘464.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 864.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. September 2017/swo Die Vize-Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 228 Urteil vom 12. September 2017 Strafkammer Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde vom 30. August 2017 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1989, befindet sich seit dem 19. Januar 2017 in Untersuchungshaft. Gegen ihn wird ein Strafverfahren wegen Pornografie (mehrfach begangen), sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfach begangen), Verleumdung, Nötigung (Versuch), Drohung (Versuch) und Sachentziehung geführt. Am 23. Mai 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017. Mit Eingabe vom 14. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) die Verlängerung der Haft um zwei Monate bis zum 18. Oktober 2017. Mit Verfügung vom 21. August 2017 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut. B. Dagegen erhob A.________ am 30. August 2017 Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er aus der Haft zu entlassen und es seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG verzichteten mit Eingaben vom 31. August 2017 bzw.

4. September 2017 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 11. September 2017 bestätigte A.________ seine Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkam- mer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. August 2017. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

30. August 2017 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2 Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren. 1.3 Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zu- lässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Wiederholungsgefahr ge- mäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangs-massnah- men verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO nicht. Er rügt jedoch, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht habe und dass die Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheine. 3. 3.1. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechts-konformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Si- cherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht. Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vor- taten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgese- hen werden (Urteil BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2). Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 f. m.H.). 3.2 Laut dem ZMG ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen, insbesondere gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Mai 2016 und den erneuten dringenden Tatverdacht ab dem Frühjahr 2016. 3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe damit die neusten Entwicklungen nicht berücksichtigt. Die Erstellung des Gutachtens, auf welches sie sich stützt, liege mittlerweile 15 Monate zurück. In der Zwischenzeit habe ein erhebliches Umdenken in Bezug auf sein deliktisches Verhalten stattgefunden. Er bereue das Vorgefallene zutiefst. Seit seiner Inhaftierung habe er genügend Zeit gehabt, um über seine Taten nachzudenken. Er habe erkannt, dass er sein Leben dringend ändern und wieder auf die richtige Bahn kommen müsse. Ihm sei insbesondere bewusst, dass inskünftig eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit gleichzeitiger sozialpädagogischer Unter- stützung zur Alltagsbewältigung bzw. Verbesserung der sozialen Anpassung unumgänglich sein werde. Entscheidend für die Verlängerung der Untersuchungshaft sei ausschliesslich das Vorliegen der Wie- derholungsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt. Das Gutachten vermöge jedoch die Wiederholungsgefahr le- diglich für den Frühsommer 2016 zu begründen. Dass diese auch 15 Monaten später noch bestehe, dürfe für den aktuellen Entscheid jedoch nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung der gesamten Umstände neu entschieden werden, ob durch die Freilassung die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet würde. Aufgrund des eindeutig erfolgten Sinneswandels und der festen Entschlossenheit, seine Probleme nun endlich in Griff bekommen zu wollen, sei die Wahrschein-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 lichkeit der Begehung weiterer Delikte derart gering, dass sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht rechtfertige. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten nicht leicht sind, aber auch nicht besonders schwer wiegen, denn sowohl unter den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB wie auch unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne vom Art. 187 StGB würden auch weit schwerwiegendere Übergriffe fallen. Dies sei insofern zu berücksichtigen, als dass die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, für die Begründung der Wiederholungsgefahr nicht genügt. 3.4 Aus den Akten geht namentlich das Folgende hervor: B.________ (geboren 1998) wandte sich im Dezember 2015 an die Polizei und gab an, über Facebook eine Freundin namens „C.________" kennengelernt zu haben. Er habe diese nie persönlich getroffen. Er und „C.________" hätten sich ge- genseitig Nacktbilder zugeschickt und Sexchat geführt. Die Nacktbilder seien auf Drängen/Wunsch von „C.________" verschickt worden. Weiter habe sein jüngerer Bruder, D.________ (geboren 2002), der angeblichen jüngeren Schwester von „C.________", „E.________", ebenfalls Nacktbilder verschickt. D.________ habe von „E.________" auch Nacktbilder erhalten. Die Bestätigung, dass es die beiden Frauen gebe, hätten die Brüder B.________ und D.________ vom Beschwerdeführer erhalten. Dieser sei der beste Kollege von B.________ gewesen. Er habe fast täglich bei der Familie von B.________ und D.________ gewohnt. Es sei vorgekommen, dass er und B.________ im gleichen Bett geschlafen hätten. Der Beschwerdeführer habe letzteren zudem ab und zu im Genitalbereich berührt. Im Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sodann ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Pornografie, evtl. sexueller Handlungen mit Kindern eröffnet. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass letzterer über diverse, unterschiedliche Profile verfügte und sich zahlreiche Pseudonyme angeeignet hatte. Dabei konnten über 70 E-Mail-Accounts, bzw. Facebook-Accounts sichergestellt werden. Die Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer mit verschiedenen Pseudonymen via Facebook, Kik und WhatsApp Kontakt zu jungen Knaben gepflegt hat, wobei er sich mit seinem Profil jeweils als junge Frau ausgegeben hat. In der Folge wurde über Sexuelles und sexuelle Fantasien gechattet, und es wurden Nacktbilder und -videos geschickt und verlangt. Vom

30. Dezember 2015 bis zum 29. März 2016 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Die Haftentlassung erfolgte mit mehreren Auflagen. Am 30. Mai 2016 wurde ein forensisch- psychiatrisches Gutachten erstellt, welches am 30. August 2016 ergänzt wurde. Aus diesem geht namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer an psychischen Störungen leidet und das Risiko von Straftaten ähnlich denen, die ihm im aktuellen Strafverfahren zur Last gelegt werden, ohne therapeutische Intervention und Unterstützung bei der Lebensbewältigung hoch ist. Im Januar 2017 stellte die Polizei sodann fest, dass der Beschwerdeführer ab Frühling bzw. Sommer 2016 weiter delinquiert hat, woraufhin er erneut in Haft versetzt wurde. Für den Tatzeitraum vom 4. September 2013 bis zum 19. Januar 2017 konnten 81 minderjährige Geschädigte (Vorwurf der Pornografie), davon 50 unter 16 Jahren, identifiziert werden. In mehreren Fällen ist es beim Versuch geblieben. Des Weiteren sind 1752 pornografische Erzeugnisse sichergestellt worden, wobei 116 Erzeugnisse aus dem Internet stammten. In 13 Fällen hat der Beschwerdeführer unter 16-jährige Knaben im Chat dazu gebracht, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen (Onanieren) und ihm Bilder und Videos davon während dem Chat über Facebook oder WhatsApp zukommen zu lassen. In zwei Fällen ist es zu direkten Kontakten und sexuellen Handlungen mit Kindern gekommen. 3.5 Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft, jedoch befand er sich in diesem Strafverfahren bereits einmal in Untersuchungshaft. Obwohl er damals – d.h. anfangs 2016 – schon abermals beteu- erte, dass er seine Taten zu tiefst bereue (u.a. act. 1165 ff., 1199), er sich der Konsequenzen seiner Handlungen auf die Opfer bewusst sei (act. 1178), er einen Neustart (mit einer Arbeit, einer Wohnung, usw.) unternehmen wolle und er in Aussicht stellte, sich zu ändern und sich an die Auflagen zu halten,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 war er nach seiner Haftentlassung dazu nicht in der Lage. Selbst die seinen Angaben zufolge nach sei- ner ersten Inhaftierung begonnene psychiatrische Behandlung (act. 1236) hielt ihn nicht von der Bege- hung neuer Taten ab. Dass bzw. inwiefern sich die Situation seit dem Gutachten geändert haben soll, ist somit nicht ansatzweise ersichtlich. Auch in seinem allgemeinen Verhalten, namentlich gegenüber der Strafbehörde (vgl. u.a. seine Briefe) ist kein wirklicher Sinneswandel zu erkennen. Die gegen ihn erho- benen Vorwürfe wiegen überdies schwer (u.a. über mehrere Jahre begangene strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, inkl. gegen Minderjährige). Die Freilassung des Beschwerdeführers wäre somit mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden, bzw. es bestünde eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, insbesondere von Jugendlichen. Schliesslich muss auch die Tatwiederholung ernsthaft befürchtet werden, wurde der Beschwerdeführer doch noch während des laufenden Verfahrens wieder straffällig, was den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Mai-August 2016 entspricht, welches die Rückfallgefahr eindeutig bejahte. Somit ist die Vorinstanz zu Recht von Wiederholungsgefahr ausgegangen. 4. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Entsprechend sieht Art. 212 Abs. 3 StPO vor, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern dürfen als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwarten- den Freiheitsstrafe ist besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberück- sichtigen. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Straf- verfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 m.H.). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen. Davon abzuweichen besteht nur dann ausnahmsweise Anlass, wenn dies die konkreten Um- stände des Einzelfalls gebieten (u.a. Urteil BGer 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) gebietet, dass freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Diese werden an Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet (Art. 237 Abs. 1 StPO), weshalb auch die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein müssen, andernfalls sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (u.a. Urteil BGer 1B_32/2017 vom

4. Mai 2017 E. 2). Grundsätzlich rechtfertigt eine Krankheit nicht die Aufhebung der Untersuchungshaft. Auf die Untersu- chungshaft muss jedoch verzichtet werden, wenn ihre Auswirkung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (u.a. Urteil BGer 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3 m.w.H.). 4.2 Zur Frage der Haftdauer hat das ZMG festgehalten, die Staatsanwaltschaft habe die Verlängerung der Haft um zwei Monate beantragt, womit die Gesamtdauer der Untersuchungshaft knapp neun Monate betragen würde. Diese Dauer sei mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe (mehrfache sexuelle Handlun- gen mit Kindern mit einer Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe und mehrfache Pornografie mit einer Strafandrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe) an sich nicht zu beanstanden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft erwähnt habe, dass die Schlusseinvemahme bereits stattge- funden hat und die Verfassung der Anklageschrift mit Blick auf das Volumen der Akten, der Anzahl der Opfer und der Vielzahl der Delikte sowie der verschiedenen rechtlichen Fragen mit erheblichem Auf- wand verbunden ist. Darüber hinaus sei der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass derzeit – abgese- hen von einer stationären Behandlung – geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsge- fahr zu bannen vermögen würden, nicht ersichtlich sind. Auch der Eintritt in eine Tagesklinik würde mo- mentan die Wiederholungsgefahr nicht zu bannen vermögen. In diesem Zusammenhang sei schliesslich zu erwähnen, dass der Beschuldigte bereits früher gegen die gemachten Auflagen verstossen habe. Mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe gelange die Untersuchungshaft nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Dass der Beschuldigte psychisch und physisch angeschlagen sei sowie seit Beginn der Untersu- chungshaft erheblich an Gewicht zugelegt haben soll, ändere nichts an der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft, ebenso wenig wie die Befürchtung, dass er noch längere Zeit in Untersuchungshaft sitzen wird, bis Anklage erhoben wird und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht stattfinden kann. Schliesslich müsse festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte einer stationären Behandlung verweigere. Unter diesen Umständen erscheine eine Verlängerung der Untersuchungshaft von zwei Monaten als angemessen. 4.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass im Rah- men der Verhältnismässigkeit regelmässig auch die Frage der Hafterstehungsfähigkeit zu thematisieren sei. So müsse das öffentliche Interesse die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit grundsätzlich überwiegen. Er befinde sich sowohl körperlich als auch geistig in einem schlechten Zustand. Eine einge- hende Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit erscheine unter den genannten Umständen als angezeigt. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei auch Frage nach einer möglichen Ersatz- massnahme. Er sei grundsätzlich bereit, sämtliche im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügten Auflagen zu erfüllen. Zu denken wäre hier etwa an verschiedene vom Gericht zu definierende Kontaktverbote oder ein Verbot bezüglich der Benutzung von Computern und Mobiltelefonen. Der Be- schwerdeführer fügt hinzu, er habe bereits mehrfach vorgebracht, dass er in erster Linie eine klare Ta- gesstruktur mit einer sinnvollen Beschäftigung und einer adäquaten, ambulanten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung benötige. An dieser Meinung halte er nach wie vor fest. Die Vorinstanz stütze sich bezüglich der Ablehnung der vorgeschlagenen Behandlung in ihrem Entscheid ausschliess- lich auf die Staatsanwaltschaft, ohne diese Möglichkeit selbst einer eingehenden Prüfung zu unterzie- hen. Ebenso verwerfe sie die Möglichkeit des Eintritts in eine Tagesklinik, ohne ihren Entscheid hierfür weiter zu begründen. Als einzig adäquate Ersatzmassnahme nenne sie eine stationäre Behandlung. Eine solche sei aufgrund der bereits dargelegten anderweitigen Möglichkeiten jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Einbettung in ein strenges Setting sei ohne weiteres geeignet, um die Wiederholungs- gefahr auf verhältnismässige Art und Weise zu bannen. In seiner letzten Stellungnahme lässt der Beschwerdeführer ausführen, er sei mittlerweile psychisch und physisch in einer derart schlechten Verfassung, dass ernsthafte Suizidabsichten geäussert wurden und sich mittlerweile die Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit stelle. Eine Entlassung aus der Haft und die

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Einweisung in eine geeignete Tagesklinik würden nach hierorts vertretener Auffassung ausreichend Ge- währ bieten, dass er nicht einschlägig delinquiert. 4.4 Am 18. Oktober 2017 wird sich der Beschwerdeführer seit rund 9 Monaten in Haft befinden. Auch wenn das Urteil des Strafgerichts in keiner Weise präjudiziert werden darf, muss der Beschwerdeführer jedoch mit Blick auf die konkreten Vorwürfe mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten rechnen. Die bis zum 18. Oktober 2017 angeordnete Haft kann daher als verhältnismässig angesehen werden. Effiziente Ersatzmassnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich nicht an die Auflagen der ersten Haftentlassung gehalten und hat zudem zunächst versucht, diesen Verstoss mit einem Lügenkonstrukt zu vertuschen. Massnahmen wie Kontaktverbote oder ein Verbot bezüglich der Benutzung von Computern und Mobiltelefonen sind ihrerseits nur schwer überprüfbar. Was den Eintritt in eine Tagesklinik betrifft, vernachlässigt dieser Vorschlag die mangelnde Überwachung des Beschwer- deführers in der übrigen Zeit, insbesondere nachts, wenn er sich nicht in der Tagesklinik aufhält und die Begehung neuerlicher Straftaten nicht verhindert werden kann. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei grundsätzlich bereit, „sämtliche“ im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft verfügten Auflagen zu erfüllen, jedoch weigert er sich, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, was wie- derum daraufhin deutet, dass kein wirklicher Sinneswandel erfolgt ist. Was schliesslich die Gesundheit des Beschwerdeführers betrifft, reichen dessen sehr allgemeinen Aus- führungen in Anbetracht des Haftzweckes nicht aus, um auf die Untersuchungshaft zu verzichten. Es wird insbesondere nicht konkret darlegt, dass und inwiefern, das Zentralgefängnis nicht eine adäquate medizinische Versorgung bieten könnte, bzw. ein psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand- lungsbedarf bestehen, jedoch durch das Gefängnis nicht gewährleistet werden würde. Zudem wird ein- zig ausgeführt, es stelle sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit; es wird hingegen nicht erläutert, inwiefern diese in casu verneint werden müsste, und es wird diesbezüglich auch kein konkreter Antrag gestellt. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen. 5.2 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 4 Stunden Arbeit für die Beschwerde und die Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als an- gemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädi- gung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 64.-. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2017 wird folglich bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Stefan Rolli für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 864.-, inkl. MwSt. von CHF 64.-, festgesetzt. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘464.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 864.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. September 2017/swo Die Vize-Präsidentin Die Gerichtsschreiberin