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502 2017 118

Freiburg · 2017-05-03 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Gegen A.________ wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eröffnet. Bevor das Verfahren vom Kanton Freiburg übernommen wurde, ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz die Untersuchungshaft von A.________ mit Entscheid vom 9. November 2016 an (act. 6011 f.). Seit dem 12. Januar 2017 ist Rechtsanwalt B.________ amtlicher Verteidiger von A.________ (act. 7013). Mit Anklageschrift vom 2. März 2017 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs an den Polizeirichter des Saanebezirks überwiesen (act. 10006 f.). Am

13. März 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft von A.________ bis zum 2. Juni 2017 (act. 13055 ff.). B. a) Rechtsanwalt B.________ wollte am 15. März 2017 seinen Mandanten im Zentralgefängnis zwecks Besprechung der Anklageschrift sowie des vorerwähnten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts besuchen. Nach Betreten des Zentralgefängnisses wurde er vom diensthabenden Aufsichtsbeamten angewiesen, seine Aktentasche gemäss Richtlinie 2 im Schliessfach zu deponieren. Den Inhalt, d.h. Block, Schreibzeug und Akten, durfte er in den Besucherraum mitnehmen. Rechtsanwalt B.________ verzichtete unter diesen Umständen auf den Besuch seines Mandanten. Mit Schreiben desselben Tages gelangte Rechtsanwalt B.________ an den Polizeirichter und machte eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigungsrechte geltend. Er ersuchte um Erlaubnis, seinen Mandanten unter Mitnahme der für die Strafverteidigung notwendigen Utensilien eingepackt in seiner/-n Aktentasche(n) zu besuchen. Des weitern ersuchte er um vorübergehende Entbindung vom Mandat als Pflichtverteidiger, zumal er eine sorgfältige Strafverteidigung unter diesen Umständen nicht gewährleisten könne (act. 13104 f.). Am 17. März 2017 entschied der Polizeirichter auf das Gesuch um Festsetzung der Besuchsmodalitäten bei Sicherheitshaft nicht einzutreten und das Gesuch um vorübergehende Entbindung des Pflichtverteidigermandats abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 380.- auferlegte er Rechtsanwalt B.________ (act. 13110 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden von A.________ und Rechtsanwalt B.________ wurden mit Urteil vom 3. Mai 2017 (502 2017 105) abgewiesen, bzw. teilweise und indem Sinne gutgeheissen, dass lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten Rechtsanwalt B.________ auferlegt werden, da das Gesuch betreffend Festsetzung der Besuchsmodalitäten nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren war. b) Parallel dazu verlangte Rechtsanwalt B.________ am 20. März 2017 eine Fristverlängerung, um Beweisanträge zu stellen und Vorfragen aufzuwerfen, sowie Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen (act. 13117). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 22. März 2017 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs, unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist (act. 13124).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Am 27. März 2017 wies der Polizeirichter das Gesuch ab und setzte A.________ eine am 3. April 2017 auslaufende, nicht erstreckbare Nachfrist an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 120.- auferlegte er Rechtsanwalt B.________ (act. 13126 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 4. April 2017 Beschwerde. Sie verlangen die Gutheissung der Beschwerden, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs. Mit Schreiben vom 6. April 2017 verwies der Polizeirichter vollumfänglich auf die Verfügung vom

27. März 2017 und verzichtete auf weitere Ausführungen. Am 12. April 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Dieser Absatz ist parallel zu Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Verfahrensleitende Entscheide sind solche, die das Vorwärtskommen und der Ablauf des Verfahrens vor oder während der Verhandlung bedingen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat präzisiert, dass sich der Ausschluss der Beschwerde für solche Entscheide auf jene verfahrensleitende Entscheide beschränke, die nicht geeignet seien, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Ist der Entscheid hingegen geeignet, einen solchen Nachteil zu bewirken, steht der Beschwerdeweg offen. Ebenfalls gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO demjenigen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2; 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2). Ein Entscheid über die Verlängerung der Frist, um Beweisanträge zu stellen, Vorfragen aufzuwerfen und Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten einzureichen, stellt einen solchen verfahrensleitenden Entscheid dar. Gegen den angefochtenen Entscheid kann somit nur Beschwerde erhoben werden, wenn den Beschwerdeführern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. aa) Obwohl es den Beschwerdeführern obliegt einen solchen Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen, lassen sich in der Beschwerdeschrift dazu keine Ausführungen finden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Abweisung des in Frage stehenden Fristerstreckungsgesuches einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Dem Beschuldigten wurde eine Nachfrist bis am 3. April 2017 eingeräumt. Unabhängig davon können ausserdem Vorfragen noch zu Beginn der Hauptverhandlung aufgeworfen (vgl. Art. 339 Abs. 2 StPO) und Beweisanträge bis zum

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden (Art. 345 StPO). In diesem Rahmen können schliesslich auch die Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers eingereicht werden. Das Risiko von möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bei verspäteten Beweisanträgen stellt offensichtlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dar, zumal die Kostenauferlegung noch mit dem Endurteil angefochten werden kann. Aus Vorerwähntem folgt, dass gegen den Entscheid, die angesetzte Frist nicht zu verlängern, die Beschwerde nicht zulässig ist. In diesem Punkt kann weder auf die Beschwerde des Beschuldigten eingetreten werden, noch auf diejenige von Rechtsanwalt B.________, wobei es bei letzterem überdies mangels Beschwer an der Beschwerdelegitimation gebricht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). bb) Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ im Kostenpunkt. Mangels Parteistellung wird er diesen Punkt mit dem Endurteil nicht mehr anfechten können, so dass hier offensichtlich von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen ist und die Beschwerde dagegen offensteht. Ebenso offensichtlich ist er in diesem Punkt durch den angefochtenen Entscheid betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkt ist allerdings mangels Beschwer von vornherein unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid wurde Rechtsanwalt B.________ am 28. März 2017 zugestellt (act. 13129), so dass die der Post am 4. April 2017 übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht wurde. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 a) In Bezug auf die Kostenregelung macht Rechtsanwalt B.________ geltend, dass selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die verlangten Besuchsmodalitäten rechtskonform seien, sei die verlangte Fristverlängerung in jedem Fall nicht ein Verstoss gegen die Verfahrensordnung, welche in Anwendung von Art. 417 StGB eine Kostentragung durch ihn erlauben würde. Hätte er sein Gesuch mit Arbeitsüberlastung begründet, wäre ihm die Verlängerung ohne Zweifel auch bewilligt worden. Es gehe beim angefochtenen Entscheid auch nicht mehr um den geregelten Verfahrensablauf, da dieser ja in keiner Weise durch eine Fristverlängerung gestört würde, nachdem die Strafverhandlung bereits nach Terminabsprache angesetzt wurde, sondern einzig darum, ihn persönlich masszuregeln. b) Der Polizeirichter hielt in seiner Verfügung fest, dass Rechtsanwalt B.________ in seinem Gesuch geltend mache, dass er die Angelegenheit erst dann mit seinem Mandanten besprechen könne, wenn die Besuchsmodalitäten definitiv geregelt wären und dass es ihm zurzeit nicht möglich wäre, ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses seinen Mandanten zu besuchen. Das Recht auf freien Verkehr zwischen Inhaftiertem und Verteidiger sei ganz offensichtlich in keinster Weise beschränkt. Es sei zudem völlig unergründlich, inwiefern durch einen Besuch seines Mandanten lediglich mit dem Inhalt der Aktentasche das Anwaltsgeheimnis verletzt werden könnte. Das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ sei deshalb nicht nur nicht hinreichend

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 begründet, sondern verfange offensichtlich nicht und sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Verfahrenskosten seien ihm deshalb gemäss Art. 417 StPO aufzuerlegen. c) Nach Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen namentlich die Verfahrenskosten ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Art. 417 StPO ermöglicht es, einer verfahrensbeteiligten Person, unabhängig vom Verfahrensausgang und von einem schuldhaften Verhalten, die Kosten für einen bestimmten, von ihr unnötigerweise in Verletzung ihrer Verfahrenspflichten verursachten Verfahrensakt aufzuerlegen. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus, ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Nur die adäquat durch die fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Kosten können unabhängig vom Prozessausgang der verfahrensbeteiligten Person, welche sie verursacht hat, auferlegt werden (Urteil BGer 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2 m. H.). Zweck dieser Bestimmung ist die Garantie eines zügigen und geordneten Verfahrensablaufs (vgl. Urteil BGer 6B_5/2013 vom

19. Februar 2013 E. 2.4). d) Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Ob die geltend gemachten Gründe als „hinreichend“ zu gelten haben, bemisst sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Die Behörde hat sämtliche involvierten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei bleibt ohne Belang, ob den Gesuchsteller am fraglichen Hinderungsgrund ein Verschulden trifft. Ist die Strafsache nicht besonders dringlich, muss es genügen, wenn der Gesuchsteller in einem ersten Erstreckungsgesuch nachvollziehbare („plausible“) Gründe dafür geltend macht, dass er die angesetzte Frist nicht wird einhalten können. Als nachvollziehbar haben Gründe zu gelten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die Einhaltung einer Frist oder die Wahrnehmung eines Termins zu verhindern. Typische Beispiele sind etwa Krankheit, Unfall, Inhaftierung und Militärdienst, aber auch Arbeitsüberlastung und Auslandsaufenthalt (BSK StPO-RIEDO, 2014, Art. 92, N. 22 ff.). Ob der geltend gemachte Grund von Rechtsanwalt B.________ tatsächlich hinreichend ist, kann hier offenbleiben. Lediglich zu klären ist die Frage, ob die beantragte Fristerstreckung gar rechtsmissbräuchlich ist. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Ebenso kann allgemein gesagt werden, dass die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 E. 5.1). Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz erlaubt es zwar dem Richter, ungewollte Auswirkungen des Gesetzes zu korrigieren, wenn die Ausübung eines Rechts zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen würde. Allerdings ist dessen Anwendung restriktiv zu handhaben und muss sich mit dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck der anwendbaren materiellen Norm vereinbaren lassen (vgl. Urteil BGer 4C.172/2005 vom 14. September 2005 E. 4.1).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Vorliegend handelte es sich um ein Gesuch um eine erste Fristerstreckung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt B.________ ohne schützenswertes Interesse für seinen Klienten handelte. Ihm wurde eine Frist angesetzt, dessen Wahrung zu einer effektiven Verteidigung gehört. Rechtsanwalt B.________ machte geltend, er hätte seinen Klienten nicht besuchen können, ohne das Anwaltsgeheimnis zu verletzen. In ihrem Urteil vom 3. Mai 2017 (502 2017 105 E. 3d) stellt die hiesige Kammer fest, dass der Polizeirichter nicht zuständig war, um dieses Argument zu überprüfen. Das Vorgehen von Rechtsanwalt B.________ könne nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Wollte dieser somit die angesetzte Frist wahren, musste er eine Verlängerung beantragen. Ebenso wenig kann ein krasses Missverhältnis zu berechtigten anderen Interessen ausgemacht werden. Zumindest geht dies aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und eine blosse Unbegründetheit des Gesuches reicht jedenfalls nicht aus, um Rechtsmissbrauch anzunehmen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gesuch zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme eines offensichtlichen Rechtsmissbrauches restriktiv zu erfolgen hat und dass sich dessen Anwendung mit dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck der anwendbaren Norm vereinbaren lassen muss, d.h. vorliegend mit dem Zweck eines zügigen Verfahrensablaufs, erscheint die Annahme des Rechtsmissbrauchs als ungerechtfertigt. Da die Verhandlung bereits auf den 27. Juni 2017 angesetzt worden war (vgl. act. 13003 ff.), war das Verhalten von Rechtsanwalt B.________ nicht geeignet, den zügigen Verfahrensablauf zu stören. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, dass Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.

E. 3 a) Auf die Beschwerde von A.________ wird nicht eingetreten. Die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von CHF 560.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 60.-) A.________ vollständig und Rechtsanwalt B.________ zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die beiden Beschwerdeführer für die Hälfte der Kosten solidarisch haften (Art. 428 Abs. 1 und 418 Abs. 2 StPO). b) Rechtsanwalt B.________ ist amtlicher Verteidiger von A.________. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [SGF 130.11]; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 2 ½ Stunden Arbeit für die Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 500.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 40.-. c) Die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Kostenentscheid wäre ihm deshalb die Hälfte seiner Kosten als Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben allerdings Dritte lediglich Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Vorliegend hat Rechtsanwalt B.________ eine Rechtsschrift im Namen seines Klienten und in seinem eigenen Namen eingereicht. Für die Arbeit als amtlicher Verteidiger ist ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Diese deckt offensichtlich die Hälfte des ihm allenfalls entstandenen Schadens, so dass ihm keine weitere angemessene Entschädigung zuzusprechen ist.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde von A.________ wird nicht eingetreten. II. Die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 3 der Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 27. März 2017 wird aufgehoben. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 560.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 60.-) festgesetzt.

a) A.________ werden die Kosten vollständig auferlegt;

b) Rechtsanwalt B.________ wird die Hälfte der Kosten auferlegt. Er haftet dafür solidarisch mit A.________. IV. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________ wird auf CHF 540.-, inkl. MwSt. von CHF 40.-, festgesetzt. V. Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Mai 2017/cth Vize-Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 118 Urteil vom 3. Mai 2017 Strafkammer Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und B.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und POLIZEIRICHTER DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Fristerstreckung, Kostenauflage Beschwerden vom 4. April 2017 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 27. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Gegen A.________ wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eröffnet. Bevor das Verfahren vom Kanton Freiburg übernommen wurde, ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz die Untersuchungshaft von A.________ mit Entscheid vom 9. November 2016 an (act. 6011 f.). Seit dem 12. Januar 2017 ist Rechtsanwalt B.________ amtlicher Verteidiger von A.________ (act. 7013). Mit Anklageschrift vom 2. März 2017 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs an den Polizeirichter des Saanebezirks überwiesen (act. 10006 f.). Am

13. März 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft von A.________ bis zum 2. Juni 2017 (act. 13055 ff.). B. a) Rechtsanwalt B.________ wollte am 15. März 2017 seinen Mandanten im Zentralgefängnis zwecks Besprechung der Anklageschrift sowie des vorerwähnten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts besuchen. Nach Betreten des Zentralgefängnisses wurde er vom diensthabenden Aufsichtsbeamten angewiesen, seine Aktentasche gemäss Richtlinie 2 im Schliessfach zu deponieren. Den Inhalt, d.h. Block, Schreibzeug und Akten, durfte er in den Besucherraum mitnehmen. Rechtsanwalt B.________ verzichtete unter diesen Umständen auf den Besuch seines Mandanten. Mit Schreiben desselben Tages gelangte Rechtsanwalt B.________ an den Polizeirichter und machte eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigungsrechte geltend. Er ersuchte um Erlaubnis, seinen Mandanten unter Mitnahme der für die Strafverteidigung notwendigen Utensilien eingepackt in seiner/-n Aktentasche(n) zu besuchen. Des weitern ersuchte er um vorübergehende Entbindung vom Mandat als Pflichtverteidiger, zumal er eine sorgfältige Strafverteidigung unter diesen Umständen nicht gewährleisten könne (act. 13104 f.). Am 17. März 2017 entschied der Polizeirichter auf das Gesuch um Festsetzung der Besuchsmodalitäten bei Sicherheitshaft nicht einzutreten und das Gesuch um vorübergehende Entbindung des Pflichtverteidigermandats abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 380.- auferlegte er Rechtsanwalt B.________ (act. 13110 ff.). Die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden von A.________ und Rechtsanwalt B.________ wurden mit Urteil vom 3. Mai 2017 (502 2017 105) abgewiesen, bzw. teilweise und indem Sinne gutgeheissen, dass lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten Rechtsanwalt B.________ auferlegt werden, da das Gesuch betreffend Festsetzung der Besuchsmodalitäten nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren war. b) Parallel dazu verlangte Rechtsanwalt B.________ am 20. März 2017 eine Fristverlängerung, um Beweisanträge zu stellen und Vorfragen aufzuwerfen, sowie Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen (act. 13117). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 22. März 2017 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs, unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist (act. 13124).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Am 27. März 2017 wies der Polizeirichter das Gesuch ab und setzte A.________ eine am 3. April 2017 auslaufende, nicht erstreckbare Nachfrist an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 120.- auferlegte er Rechtsanwalt B.________ (act. 13126 ff.). C. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 4. April 2017 Beschwerde. Sie verlangen die Gutheissung der Beschwerden, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs. Mit Schreiben vom 6. April 2017 verwies der Polizeirichter vollumfänglich auf die Verfügung vom

27. März 2017 und verzichtete auf weitere Ausführungen. Am 12. April 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. a) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Dieser Absatz ist parallel zu Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Verfahrensleitende Entscheide sind solche, die das Vorwärtskommen und der Ablauf des Verfahrens vor oder während der Verhandlung bedingen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat präzisiert, dass sich der Ausschluss der Beschwerde für solche Entscheide auf jene verfahrensleitende Entscheide beschränke, die nicht geeignet seien, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Ist der Entscheid hingegen geeignet, einen solchen Nachteil zu bewirken, steht der Beschwerdeweg offen. Ebenfalls gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO demjenigen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2; 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2). Ein Entscheid über die Verlängerung der Frist, um Beweisanträge zu stellen, Vorfragen aufzuwerfen und Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten einzureichen, stellt einen solchen verfahrensleitenden Entscheid dar. Gegen den angefochtenen Entscheid kann somit nur Beschwerde erhoben werden, wenn den Beschwerdeführern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. aa) Obwohl es den Beschwerdeführern obliegt einen solchen Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen, lassen sich in der Beschwerdeschrift dazu keine Ausführungen finden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Abweisung des in Frage stehenden Fristerstreckungsgesuches einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Dem Beschuldigten wurde eine Nachfrist bis am 3. April 2017 eingeräumt. Unabhängig davon können ausserdem Vorfragen noch zu Beginn der Hauptverhandlung aufgeworfen (vgl. Art. 339 Abs. 2 StPO) und Beweisanträge bis zum

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden (Art. 345 StPO). In diesem Rahmen können schliesslich auch die Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers eingereicht werden. Das Risiko von möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bei verspäteten Beweisanträgen stellt offensichtlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dar, zumal die Kostenauferlegung noch mit dem Endurteil angefochten werden kann. Aus Vorerwähntem folgt, dass gegen den Entscheid, die angesetzte Frist nicht zu verlängern, die Beschwerde nicht zulässig ist. In diesem Punkt kann weder auf die Beschwerde des Beschuldigten eingetreten werden, noch auf diejenige von Rechtsanwalt B.________, wobei es bei letzterem überdies mangels Beschwer an der Beschwerdelegitimation gebricht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). bb) Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ im Kostenpunkt. Mangels Parteistellung wird er diesen Punkt mit dem Endurteil nicht mehr anfechten können, so dass hier offensichtlich von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen ist und die Beschwerde dagegen offensteht. Ebenso offensichtlich ist er in diesem Punkt durch den angefochtenen Entscheid betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkt ist allerdings mangels Beschwer von vornherein unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid wurde Rechtsanwalt B.________ am 28. März 2017 zugestellt (act. 13129), so dass die der Post am 4. April 2017 übergebene Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht wurde. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) In Bezug auf die Kostenregelung macht Rechtsanwalt B.________ geltend, dass selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die verlangten Besuchsmodalitäten rechtskonform seien, sei die verlangte Fristverlängerung in jedem Fall nicht ein Verstoss gegen die Verfahrensordnung, welche in Anwendung von Art. 417 StGB eine Kostentragung durch ihn erlauben würde. Hätte er sein Gesuch mit Arbeitsüberlastung begründet, wäre ihm die Verlängerung ohne Zweifel auch bewilligt worden. Es gehe beim angefochtenen Entscheid auch nicht mehr um den geregelten Verfahrensablauf, da dieser ja in keiner Weise durch eine Fristverlängerung gestört würde, nachdem die Strafverhandlung bereits nach Terminabsprache angesetzt wurde, sondern einzig darum, ihn persönlich masszuregeln. b) Der Polizeirichter hielt in seiner Verfügung fest, dass Rechtsanwalt B.________ in seinem Gesuch geltend mache, dass er die Angelegenheit erst dann mit seinem Mandanten besprechen könne, wenn die Besuchsmodalitäten definitiv geregelt wären und dass es ihm zurzeit nicht möglich wäre, ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses seinen Mandanten zu besuchen. Das Recht auf freien Verkehr zwischen Inhaftiertem und Verteidiger sei ganz offensichtlich in keinster Weise beschränkt. Es sei zudem völlig unergründlich, inwiefern durch einen Besuch seines Mandanten lediglich mit dem Inhalt der Aktentasche das Anwaltsgeheimnis verletzt werden könnte. Das Gesuch von Rechtsanwalt B.________ sei deshalb nicht nur nicht hinreichend

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 begründet, sondern verfange offensichtlich nicht und sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Verfahrenskosten seien ihm deshalb gemäss Art. 417 StPO aufzuerlegen. c) Nach Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen namentlich die Verfahrenskosten ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Art. 417 StPO ermöglicht es, einer verfahrensbeteiligten Person, unabhängig vom Verfahrensausgang und von einem schuldhaften Verhalten, die Kosten für einen bestimmten, von ihr unnötigerweise in Verletzung ihrer Verfahrenspflichten verursachten Verfahrensakt aufzuerlegen. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus, ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Nur die adäquat durch die fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Kosten können unabhängig vom Prozessausgang der verfahrensbeteiligten Person, welche sie verursacht hat, auferlegt werden (Urteil BGer 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2 m. H.). Zweck dieser Bestimmung ist die Garantie eines zügigen und geordneten Verfahrensablaufs (vgl. Urteil BGer 6B_5/2013 vom

19. Februar 2013 E. 2.4). d) Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Ob die geltend gemachten Gründe als „hinreichend“ zu gelten haben, bemisst sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Die Behörde hat sämtliche involvierten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei bleibt ohne Belang, ob den Gesuchsteller am fraglichen Hinderungsgrund ein Verschulden trifft. Ist die Strafsache nicht besonders dringlich, muss es genügen, wenn der Gesuchsteller in einem ersten Erstreckungsgesuch nachvollziehbare („plausible“) Gründe dafür geltend macht, dass er die angesetzte Frist nicht wird einhalten können. Als nachvollziehbar haben Gründe zu gelten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die Einhaltung einer Frist oder die Wahrnehmung eines Termins zu verhindern. Typische Beispiele sind etwa Krankheit, Unfall, Inhaftierung und Militärdienst, aber auch Arbeitsüberlastung und Auslandsaufenthalt (BSK StPO-RIEDO, 2014, Art. 92, N. 22 ff.). Ob der geltend gemachte Grund von Rechtsanwalt B.________ tatsächlich hinreichend ist, kann hier offenbleiben. Lediglich zu klären ist die Frage, ob die beantragte Fristerstreckung gar rechtsmissbräuchlich ist. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Ebenso kann allgemein gesagt werden, dass die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 E. 5.1). Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz erlaubt es zwar dem Richter, ungewollte Auswirkungen des Gesetzes zu korrigieren, wenn die Ausübung eines Rechts zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen würde. Allerdings ist dessen Anwendung restriktiv zu handhaben und muss sich mit dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck der anwendbaren materiellen Norm vereinbaren lassen (vgl. Urteil BGer 4C.172/2005 vom 14. September 2005 E. 4.1).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Vorliegend handelte es sich um ein Gesuch um eine erste Fristerstreckung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt B.________ ohne schützenswertes Interesse für seinen Klienten handelte. Ihm wurde eine Frist angesetzt, dessen Wahrung zu einer effektiven Verteidigung gehört. Rechtsanwalt B.________ machte geltend, er hätte seinen Klienten nicht besuchen können, ohne das Anwaltsgeheimnis zu verletzen. In ihrem Urteil vom 3. Mai 2017 (502 2017 105 E. 3d) stellt die hiesige Kammer fest, dass der Polizeirichter nicht zuständig war, um dieses Argument zu überprüfen. Das Vorgehen von Rechtsanwalt B.________ könne nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Wollte dieser somit die angesetzte Frist wahren, musste er eine Verlängerung beantragen. Ebenso wenig kann ein krasses Missverhältnis zu berechtigten anderen Interessen ausgemacht werden. Zumindest geht dies aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und eine blosse Unbegründetheit des Gesuches reicht jedenfalls nicht aus, um Rechtsmissbrauch anzunehmen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gesuch zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme eines offensichtlichen Rechtsmissbrauches restriktiv zu erfolgen hat und dass sich dessen Anwendung mit dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck der anwendbaren Norm vereinbaren lassen muss, d.h. vorliegend mit dem Zweck eines zügigen Verfahrensablaufs, erscheint die Annahme des Rechtsmissbrauchs als ungerechtfertigt. Da die Verhandlung bereits auf den 27. Juni 2017 angesetzt worden war (vgl. act. 13003 ff.), war das Verhalten von Rechtsanwalt B.________ nicht geeignet, den zügigen Verfahrensablauf zu stören. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, dass Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. 3. a) Auf die Beschwerde von A.________ wird nicht eingetreten. Die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von CHF 560.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 60.-) A.________ vollständig und Rechtsanwalt B.________ zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die beiden Beschwerdeführer für die Hälfte der Kosten solidarisch haften (Art. 428 Abs. 1 und 418 Abs. 2 StPO). b) Rechtsanwalt B.________ ist amtlicher Verteidiger von A.________. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [SGF 130.11]; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 2 ½ Stunden Arbeit für die Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 500.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 40.-. c) Die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Kostenentscheid wäre ihm deshalb die Hälfte seiner Kosten als Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben allerdings Dritte lediglich Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Vorliegend hat Rechtsanwalt B.________ eine Rechtsschrift im Namen seines Klienten und in seinem eigenen Namen eingereicht. Für die Arbeit als amtlicher Verteidiger ist ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Diese deckt offensichtlich die Hälfte des ihm allenfalls entstandenen Schadens, so dass ihm keine weitere angemessene Entschädigung zuzusprechen ist.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde von A.________ wird nicht eingetreten. II. Die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 3 der Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 27. März 2017 wird aufgehoben. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 560.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 60.-) festgesetzt.

a) A.________ werden die Kosten vollständig auferlegt;

b) Rechtsanwalt B.________ wird die Hälfte der Kosten auferlegt. Er haftet dafür solidarisch mit A.________. IV. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger von A.________ wird auf CHF 540.-, inkl. MwSt. von CHF 40.-, festgesetzt. V. Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Mai 2017/cth Vize-Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin