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502 2015 34

Freiburg · 2015-04-20 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. Am 9. Dezember 2014 reichten A.________ und B.________ Strafklage/-anzeige ein gegen C.________. Sie führten aus, B.________ habe einer Kollegin per Handy schreiben wollen, sich aber in der Nummer vertan, sodass die Nachricht an eine andere Person verschickt wurde. Bei dieser Person habe es sich um C.________ gehandelt. Dieser habe die Mitteilung offensichtlich nicht gut verdaut und sofort geantwortet, indem er A.________ und B.________ gedroht und sie aufs schwerste beleidigt habe (act. 15). Der Strafklage/-anzeige sind Screenshots des Austauschs per WhatsApp zwischen B.________ und C.________ beigelegt (act. 16-18). Der Staatsanwalt forderte die Strafklägerinnen/-anzeigerinnen mit Schreiben vom 13. Januar 2015 dazu auf, die ursprüngliche Nachricht, welche B.________ irrtümlicherweise an C.________ versandte, ebenfalls mit vollständigem Inhalt einzureichen (act. 19). Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 reichten die Strafklägerinnen/-anzeigerinnen erneut die Screenshots ein, welche bereits ihrer Strafklage/-anzeige vom 9. Dezember 2014 beigelegt waren, sowie ein Protokoll zweier Nachrichten, welche an A.________ gerichtet zu sein scheinen (act. 20-24). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 trat der Staatsanwalt auf die Sache nicht ein, auferlegte die Kosten dem Staat und richtete keine Entschädigung aus. Er begründete die Nichtanhandnahme damit, die Privatklägerinnen seien der Aufforderung vom 13. Januar 2015, die Akten mit der ursprünglichen Nachricht von B.________ an C.________ zu vervollständigen, nur bedingt nachgekommen. Diese Nachricht fehle nach wie vor. Mangels deren Vorliegens sei es der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen (act. 25 f.). B. Am 13. Februar 2015 reichten A.________ und B.________ ihre als Einspruch bezeichnete Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Februar 2015 ein. Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Der Staatsanwalt hat mit Eingabe vom 23. Februar 2015 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und beantragt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.________ hat sich innert der ihm am 23. März 2015 gesetzten Frist zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a)

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer

Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V. mit 322 Abs. 2 StPO; Art. 64

Bst. c JG).

Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Februar 2015 und wurde den Beschwerdeführerinnen

am 10. Februar 2015 zugestellt. Die am 13. Februar 2015 der Post übergebene Beschwerde

wurde somit rechtzeitig eingereicht.

b)

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige

Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

c)

Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Straf-

Kantonsgericht KG

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verfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatkläger-

schaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich

erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser

Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 115 StPO gilt als geschädigte

Person jene, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1); die zur

Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2).

Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch

die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Die

Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt

davon ab, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar

geschützt werden (BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.4).

Bei allen Delikten, für welche die Beschwerdeführerinnen Strafklage eingereicht haben, handelt es

sich um Delikte gegen die Person, so dass die Beschwerdelegitimation vorliegend ohne

Weiterungen zu bejahen ist.

d)

Die Strafkammer verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

e)

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 Der Staatsanwalt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerinnen

seien mit Schreiben vom 13. Januar 2015 dazu aufgefordert worden, die ursprüngliche Botschaft,

die irrtümlicherweise vom Handy von B.________ auf jenes von C.________ gesandt wurde,

ebenfalls mit vollständigem Inhalt zu den Akten zu reichen. Dieser Aufforderung seien die

Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Januar 2015 nur bedingt nachgekommen. Die

ursprüngliche Nachricht fehle nach wie vor. Mangels Vorliegens der ursprünglichen Nachricht sei

es der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen. Der Sache sei somit keine

weitere Folge zu geben.

a)

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322

Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das

Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Ab. 1 StPO die Person oder die Behörde, die

das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a),

welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b), und welche Beweismittel sie anruft

(Bst. b). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und

rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (N. SCHMID, StPO-Praxis-

kommentar, Zürich 2009, Art. 385 N 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in

einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge zu wiederholen.

Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht allzu hoch

anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der

Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in

sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. BGer

6B_278/2013 vom 5. September 2013, E. 1).

b)

Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde

insbesondere geltend, sie würden aufgrund einer von B.________ versandten SMS beide aufs

abgrundtiefste beleidigt und bedroht. Die Drohungen gingen sogar so weit, dass ihnen mit dem

Tod gedroht würde („i schlitze di uf“, „i massakriere di“). Sie fühlten sich nicht sicher; es könne

nicht sein, dass Todesdrohungen einfach so hingenommen werden müssten.

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 6

Aus der Beschwerde geht die Auffassung der Beschwerdeführerinnen hervor, dass der Tatbestand

der Drohung (Art. 180 StGB) sowohl wegen der Schwere der ausgesprochenen Drohungen sowie

aufgrund der dadurch bei den Beschwerdeführerinnen ausgelösten Angst erfüllt sei. Höhere

Anforderungen sind an die Beschwerdeschrift nicht zu stellen, da es sich bei den

Beschwerdeführerinnen um Laien handelt. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass

die Nichtanhandnahme nur sehr spärlich begründet wurde, was die Anfechtung der Verfügung

auch für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erschweren würde.

Die Beschwerde ist mithin genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 3 a)

Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung,

wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung,

wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4

StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der

Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a),

wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine

Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c i.V.m Art. 8 StPO).

Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme

erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in

dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs.

1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die

Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und

rechtlich klaren Fällen ergehen, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,

muss eine Untersuchung eröffnet werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass

kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319

StPO ein (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung

der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die

Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1-4.2

und 186 E. 4.1).

b)

Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch

schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss nicht die Absicht haben, die

Drohung wirklich in die Tat umzusetzen (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Eine Drohung im Sinne von

Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als

vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14a). Zur

Qualifikation einer Tathandlung als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist nicht ausschliesslich

auf die vom Handelnden gewählten Worte abzustellen, sondern auf die gesamte Situation, da sich

eine Drohung bereits aus Gesten oder Andeutungen ergeben kann (BGE 99 IV 212 E. 1a). Dies ist

beispielsweise der Fall, wenn dem Opfer durch entsprechende Geste am eigenen Hals das

Durchschneiden der Kehle angedroht wird (DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14a).

Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem

andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu

schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung

weiterverbreitet. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich schuldig, wer

jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre

Kantonsgericht KG

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angreift. Geschütztes Rechtsgut ist in beiden Fällen die Ehre (BSK StGB-RIKLIN, vor Art. 173 N 5).

Eine Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn eine Äusserung die Persönlichkeit des Opfers in ihrer

menschlich-sittlichen Bedeutung berührt (BGE 115 IV 42 E. 1c). Die sittliche Ehre ist

beispielsweise bei Vorwürfen berührt, welche eine hohe negative moralische Wertung enthalten,

wie etwa die Bezeichnung als Hure (BGE 92 IV 115 E. 2).

c)

Der Strafklage/-anzeige vom 9. Dezember 2015 wurden Screenshots einer Unterhaltung

per WhatsApp beigelegt. Daraus ist zwar nicht unzweifelhaft ersichtlich, an welchem Datum die

Unterhaltung stattfand und welches die Mobilfunknummern der an der Unterhaltung beteiligten

Personen waren. Auch ist nicht klar, ob das Bild, auf welchem sich ein Mann ein Messer an den

Hals hält, im Rahmen dieser Unterhaltung ausgetauscht wurde. Allerdings haben einige

Nachrichten eindeutig drohenden und/oder ehrverletzenden Charakter („Du bisch eifach e nutte

B.________ erschiesse u masakriere setmer die“, „Nutte i figge di“, „Schliz di uf“).

Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass die fraglichen Straftatbestände im

Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eindeutig nicht erfüllt seien, also ein sachverhaltsmässig

und rechtlich klarer Fall vorläge, welcher eine Nichtanhandnahme gebieten würde. Die Streitigkeit

ist insbesondere eindeutig nicht rein zivilrechtlicher Natur. Auch ist nicht ersichtlich, welche

Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt oder welche Verfahrenshindernisse im Sinne von Art. 310

Abs. 1 Bst. b StPO bestehen sollten. Namentlich wurde der Strafantrag innert der dreimonatigen

Antragsfrist nach Art. 31 StGB gestellt, wenn davon ausgegangen wird, dass die fragliche

Unterhaltung im November 2014 stattfand. Auch ergeben sich aus den Akten keine der in Art. 8

StPO genannten Gründe (fehlendes Strafbedürfnis, Wiedergutmachung, Betroffenheit des Täters

durch seine Tat), welche eine Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO

rechtfertigen würden.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft, mangels Vorliegens der ursprünglichen Nachricht von

B.________ an C.________ sei es der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen,

ist zudem weder überzeugend noch ausreichend. Selbst das Vorliegen einer solchen, allenfalls

provokativen Nachricht änderte nichts an der Tatsache, dass die sich in den Akten befindlichen

Nachrichten (act. 17 f. und 22-24) sowie das Bild des Mannes, der sich ein Messer an die Kehle

hält (act. 16 und 21), drohenden und/oder ehrverletzenden Charakter haben.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar

2015 wird aufgehoben.

E. 4 a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer Beschwerde obsiegt. Die Verfahrenskosten sind folglich dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von Fr. 96.-. b) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Beschwerdeführerinnen haben keine Entschädigung verlangt, weshalb ihnen keine solche zuzusprechen ist. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben (Art. 397 Abs. 2 StPO). II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 596.- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.-, Auslagen: Fr. 96.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. April 2015/ggu Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

502 2015 34

Urteil vom 20. April 2015

Strafkammer

Besetzung

Präsident:

Roland Henninger

Richter:

Hubert Bugnon, Jérôme Delabays

Gerichtsschreiberin:

Gina Gutzwiller

Parteien

A.________, Strafklägerin/anzeigerin und Beschwerdeführerin

B.________, Strafklägerin/anzeigerin und Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahme – Drohung, Beschimpfung und üble Nachrede

Beschwerde vom 13. Februar 2015 gegen die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015

Kantonsgericht KG

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Sachverhalt

A.

Am 9. Dezember 2014 reichten A.________ und B.________ Strafklage/-anzeige ein gegen

C.________. Sie führten aus, B.________ habe einer Kollegin per Handy schreiben wollen, sich

aber in der Nummer vertan, sodass die Nachricht an eine andere Person verschickt wurde. Bei

dieser Person habe es sich um C.________ gehandelt. Dieser habe die Mitteilung offensichtlich

nicht gut verdaut und sofort geantwortet, indem er A.________ und B.________ gedroht und sie

aufs schwerste beleidigt habe (act. 15). Der Strafklage/-anzeige sind Screenshots des Austauschs

per WhatsApp zwischen B.________ und C.________ beigelegt (act. 16-18).

Der Staatsanwalt forderte die Strafklägerinnen/-anzeigerinnen mit Schreiben vom 13. Januar 2015

dazu auf, die ursprüngliche Nachricht, welche B.________ irrtümlicherweise an C.________

versandte, ebenfalls mit vollständigem Inhalt einzureichen (act. 19). Mit Schreiben vom 14. Januar

2015 reichten die Strafklägerinnen/-anzeigerinnen erneut die Screenshots ein, welche bereits ihrer

Strafklage/-anzeige vom 9. Dezember 2014 beigelegt waren, sowie ein Protokoll zweier

Nachrichten, welche an A.________ gerichtet zu sein scheinen (act. 20-24).

Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 trat der Staatsanwalt auf die Sache nicht ein, auferlegte die

Kosten dem Staat und richtete keine Entschädigung aus. Er begründete die Nichtanhandnahme

damit, die Privatklägerinnen seien der Aufforderung vom 13. Januar 2015, die Akten mit der

ursprünglichen Nachricht von B.________ an C.________ zu vervollständigen, nur bedingt

nachgekommen. Diese Nachricht fehle nach wie vor. Mangels deren Vorliegens sei es der

Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen (act. 25 f.).

B.

Am 13. Februar 2015 reichten A.________ und B.________ ihre als Einspruch bezeichnete

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Februar 2015 ein. Sie beantragen

sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

Der Staatsanwalt hat mit Eingabe vom 23. Februar 2015 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde

verzichtet und beantragt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.________ hat sich

innert der ihm am 23. März 2015 gesetzten Frist zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

a)

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer

Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V. mit 322 Abs. 2 StPO; Art. 64

Bst. c JG).

Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Februar 2015 und wurde den Beschwerdeführerinnen

am 10. Februar 2015 zugestellt. Die am 13. Februar 2015 der Post übergebene Beschwerde

wurde somit rechtzeitig eingereicht.

b)

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige

Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

c)

Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Straf-

Kantonsgericht KG

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verfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatkläger-

schaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich

erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser

Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 115 StPO gilt als geschädigte

Person jene, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1); die zur

Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2).

Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch

die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Die

Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt

davon ab, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar

geschützt werden (BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.4).

Bei allen Delikten, für welche die Beschwerdeführerinnen Strafklage eingereicht haben, handelt es

sich um Delikte gegen die Person, so dass die Beschwerdelegitimation vorliegend ohne

Weiterungen zu bejahen ist.

d)

Die Strafkammer verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

e)

Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

Der Staatsanwalt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerinnen

seien mit Schreiben vom 13. Januar 2015 dazu aufgefordert worden, die ursprüngliche Botschaft,

die irrtümlicherweise vom Handy von B.________ auf jenes von C.________ gesandt wurde,

ebenfalls mit vollständigem Inhalt zu den Akten zu reichen. Dieser Aufforderung seien die

Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Januar 2015 nur bedingt nachgekommen. Die

ursprüngliche Nachricht fehle nach wie vor. Mangels Vorliegens der ursprünglichen Nachricht sei

es der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen. Der Sache sei somit keine

weitere Folge zu geben.

a)

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322

Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das

Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Ab. 1 StPO die Person oder die Behörde, die

das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a),

welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b), und welche Beweismittel sie anruft

(Bst. b). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und

rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (N. SCHMID, StPO-Praxis-

kommentar, Zürich 2009, Art. 385 N 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in

einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge zu wiederholen.

Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht allzu hoch

anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der

Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in

sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. BGer

6B_278/2013 vom 5. September 2013, E. 1).

b)

Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde

insbesondere geltend, sie würden aufgrund einer von B.________ versandten SMS beide aufs

abgrundtiefste beleidigt und bedroht. Die Drohungen gingen sogar so weit, dass ihnen mit dem

Tod gedroht würde („i schlitze di uf“, „i massakriere di“). Sie fühlten sich nicht sicher; es könne

nicht sein, dass Todesdrohungen einfach so hingenommen werden müssten.

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Aus der Beschwerde geht die Auffassung der Beschwerdeführerinnen hervor, dass der Tatbestand

der Drohung (Art. 180 StGB) sowohl wegen der Schwere der ausgesprochenen Drohungen sowie

aufgrund der dadurch bei den Beschwerdeführerinnen ausgelösten Angst erfüllt sei. Höhere

Anforderungen sind an die Beschwerdeschrift nicht zu stellen, da es sich bei den

Beschwerdeführerinnen um Laien handelt. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass

die Nichtanhandnahme nur sehr spärlich begründet wurde, was die Anfechtung der Verfügung

auch für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erschweren würde.

Die Beschwerde ist mithin genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.

3.

a)

Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung,

wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung,

wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4

StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der

Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a),

wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine

Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c i.V.m Art. 8 StPO).

Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme

erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in

dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs.

1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die

Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und

rechtlich klaren Fällen ergehen, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,

muss eine Untersuchung eröffnet werden. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass

kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319

StPO ein (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung

der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die

Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1-4.2

und 186 E. 4.1).

b)

Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch

schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss nicht die Absicht haben, die

Drohung wirklich in die Tat umzusetzen (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Eine Drohung im Sinne von

Art. 180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als

vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14a). Zur

Qualifikation einer Tathandlung als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist nicht ausschliesslich

auf die vom Handelnden gewählten Worte abzustellen, sondern auf die gesamte Situation, da sich

eine Drohung bereits aus Gesten oder Andeutungen ergeben kann (BGE 99 IV 212 E. 1a). Dies ist

beispielsweise der Fall, wenn dem Opfer durch entsprechende Geste am eigenen Hals das

Durchschneiden der Kehle angedroht wird (DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14a).

Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem

andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu

schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung

weiterverbreitet. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich schuldig, wer

jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre

Kantonsgericht KG

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angreift. Geschütztes Rechtsgut ist in beiden Fällen die Ehre (BSK StGB-RIKLIN, vor Art. 173 N 5).

Eine Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn eine Äusserung die Persönlichkeit des Opfers in ihrer

menschlich-sittlichen Bedeutung berührt (BGE 115 IV 42 E. 1c). Die sittliche Ehre ist

beispielsweise bei Vorwürfen berührt, welche eine hohe negative moralische Wertung enthalten,

wie etwa die Bezeichnung als Hure (BGE 92 IV 115 E. 2).

c)

Der Strafklage/-anzeige vom 9. Dezember 2015 wurden Screenshots einer Unterhaltung

per WhatsApp beigelegt. Daraus ist zwar nicht unzweifelhaft ersichtlich, an welchem Datum die

Unterhaltung stattfand und welches die Mobilfunknummern der an der Unterhaltung beteiligten

Personen waren. Auch ist nicht klar, ob das Bild, auf welchem sich ein Mann ein Messer an den

Hals hält, im Rahmen dieser Unterhaltung ausgetauscht wurde. Allerdings haben einige

Nachrichten eindeutig drohenden und/oder ehrverletzenden Charakter („Du bisch eifach e nutte

B.________ erschiesse u masakriere setmer die“, „Nutte i figge di“, „Schliz di uf“).

Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass die fraglichen Straftatbestände im

Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eindeutig nicht erfüllt seien, also ein sachverhaltsmässig

und rechtlich klarer Fall vorläge, welcher eine Nichtanhandnahme gebieten würde. Die Streitigkeit

ist insbesondere eindeutig nicht rein zivilrechtlicher Natur. Auch ist nicht ersichtlich, welche

Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt oder welche Verfahrenshindernisse im Sinne von Art. 310

Abs. 1 Bst. b StPO bestehen sollten. Namentlich wurde der Strafantrag innert der dreimonatigen

Antragsfrist nach Art. 31 StGB gestellt, wenn davon ausgegangen wird, dass die fragliche

Unterhaltung im November 2014 stattfand. Auch ergeben sich aus den Akten keine der in Art. 8

StPO genannten Gründe (fehlendes Strafbedürfnis, Wiedergutmachung, Betroffenheit des Täters

durch seine Tat), welche eine Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO

rechtfertigen würden.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft, mangels Vorliegens der ursprünglichen Nachricht von

B.________ an C.________ sei es der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Strafklagen zu beurteilen,

ist zudem weder überzeugend noch ausreichend. Selbst das Vorliegen einer solchen, allenfalls

provokativen Nachricht änderte nichts an der Tatsache, dass die sich in den Akten befindlichen

Nachrichten (act. 17 f. und 22-24) sowie das Bild des Mannes, der sich ein Messer an die Kehle

hält (act. 16 und 21), drohenden und/oder ehrverletzenden Charakter haben.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar

2015 wird aufgehoben.

4.

a)

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerinnen haben mit ihrer Beschwerde obsiegt. Die Verfahrenskosten sind

folglich dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen,

zuzüglich der Auslagen von Fr. 96.-.

b)

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder

wenn die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre

Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.

Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433

i.V.m. 436 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG

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Die Beschwerdeführerinnen haben keine Entschädigung verlangt, weshalb ihnen keine solche

zuzusprechen ist.

Die Kammer erkennt:

I.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben (Art. 397 Abs.

2 StPO).

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 596.- (Gerichtsgebühr: Fr. 500.-, Auslagen:

Fr. 96.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

III.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO).

IV.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht

angefochten

werden.

Das

Beschwerderecht

und

die

übrigen

Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 20. April 2015/ggu

Präsident

Gerichtsschreiberin