Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. A.________ (501 2024 2) a. Das Strafgericht des Sensebezirks sprach mit Abwesenheitsurteil vom 21. September 2023 A.________ vom Vorwurf des Angriffs und der mehrfachen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in F.________ am 7. Juli 2019, frei. Das Gericht verzichtete auf den Widerruf der in drei Strafbefehlen und einem Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks gewährten bedingten Strafvollzug. Die Zivilklage von D.________ wurde abgewiesen. Die den Beschuldigten betreffenden Kosten von einem Viertel der Verfahrenskosten wurden dem Staate G.________ auferlegt. b. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 21. September 2023 des E.________ (nachfolgend: das Strafgericht) ein. Sie stellte den Hauptantrag, dass A.________ in Gutheissung der Berufung wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 14. Juli 2020 (Freiheitsstrafe von 130 Tagen) verurteilt werde. Der mit Strafbefehlen vom 22. Oktober 2014 und 13. Januar 2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft stellte gleichzeitig den Eventualantrag, dass die Berufung gutgeheissen werde und ihr Gelegenheit geboten werde, die Anklage zu ändern (mit Verweis auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). c. A.________ erklärte mit Eingabe vom 26. Februar 2024, dass er weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erhebe. d. Mit Beschluss vom 28. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben, die Anklage bis zum 10. Januar 2025 zu ändern. Die Staatsanwaltschaft änderte die Anklage am 8. Januar 2025 und ergänzte die Anklageschrift mit einer Alternative 2 zum Sachverhalt, indem sie die Alternative 1 mit folgendem Satz ergänzte: «D.________ wehrte sich und teilte seinerseits ebenfalls Schläge aus und nahm jemanden in den Schwitzkasten». Die Staatsanwaltschaft stellte die geänderte Anklageschrift den Parteien zu. B. B.________ (501 2024 3) a. Das Strafgericht des Sensebezirks sprach mit Abwesenheitsurteil vom 21. September 2023 B.________ vom Vorwurf des Angriffs, angeblich begangen in F.________ am 7. Juli 2019, frei. Das Gericht sprach ihn hingegen schuldig der einfachen Körperverletzung und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.- mit einer Probezeit von 2 Jahren. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. Die Zivilklage von D.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten zu einem Viertel auferlegt. b. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 5. Januar 2024 Berufung gegen das vorgenannte Urteil. Sie stellte den Hauptantrag, dass B.________ in Gutheissung der Berufung auch wegen Angriffs schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt werde. B.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 24 Die Staatsanwaltschaft stellte gleichzeitig den Eventualantrag, dass die Berufung gutgeheissen werde und ihr Gelegenheit geboten werde, die Anklage zu ändern (mit Verweis auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). c. B.________ erklärte mit Eingabe vom 26. Februar 2024, dass er kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, hingegen Anschlussberufung erhebe. Er beantragte darin, dass er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Ihm sei eine Entschädigung von CHF 7'728.80 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 500.- für das Berufungsverfahren auszurichten. d. Mit Beschluss vom 28. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben, die Anklage bis zum 10. Januar 2025 zu ändern. Die Staatsanwaltschaft änderte die Anklage am 8. Januar 2025 und ergänzte die Anklageschrift mit einer Alternative 2 zum Sachverhalt, indem sie die Alternative 1 mit folgendem Satz ergänzte: «D.________ wehrte sich und teilte seinerseits ebenfalls Schläge aus und nahm jemanden in den Schwitzkasten». Die Staatsanwaltschaft stellte die geänderte Anklageschrift den Parteien zu. C. C.________ (501 2024 4) a. Das Strafgericht des Sensebezirks sprach am 21. September 2023 C.________ vom Vorwurf des Angriffs und der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in F.________ am 7.Juli 2019, frei. Das Gericht verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks gewährten teilbedingten Strafvollzugs (14 Monate bedingt). Die Zivilklage von D.________ wurde abgewiesen. Die den Beschuldigten betreffenden Kosten von einem Viertel der Verfahrenskosten wurden dem Staate G.________ auferlegt. b. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 5. Januar 2024 Berufung gegen das vorgennannte Urteil. Sie stellte den Hauptantrag, dass C.________ in Gutheissung der Berufung wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen werde. Die mit Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks am 7. September 2017 teilbedingt gewährte Strafe von 14 Monaten sei zu widerrufen. Mit der neu auszufällenden Strafe sei eine unbedingte Gesamt-Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bilden. Die Staatsanwaltschaft stellte gleichzeitig den Eventualantrag, dass die Berufung gutgeheissen werde und ihr Gelegenheit geboten werde, die Anklage zu ändern (mit Verweis auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). c. C.________ erklärte mit Eingabe vom 7. Februar 2024, dass er weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erhebe. d. Mit Beschluss vom 28. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben, die Anklage bis zum 10. Januar 2025 zu ändern. Die Staatsanwaltschaft änderte die Anklage am 8. Januar 2025 und ergänzte die Anklageschrift mit einer Alternative 2 zum Sachverhalt, indem sie die Alternative 1 mit folgendem Satz ergänzte: «D.________ wehrte sich und teilte seinerseits ebenfalls Schläge aus und nahm jemanden in den Schwitzkasten». Die Staatsanwaltschaft stellte die geänderte Anklageschrift den Parteien zu. e. Das Strafgericht ging bei seinen Urteilen zusammenfassend von folgendem, in der Berufung zum Teil noch umstrittenen Sachverhalt aus: Am 7. Juli 2019, gegen 02.00 Uhr, hätten sich B.________, C.________ und A.________ am Geburtstagsfest von H.________ in F.________, an der I.________, befunden. C.________ sei von
Kantonsgericht KG Seite 4 von 24 einem weiteren in der gleichen Sache Beschuldigten, welcher seinerseits von der Kollegin von H.________, J.________, zum Fest eingeladen worden war, und dessen Kollegen eingeladen worden und sei vor Mitternacht beim Fest eingetroffen. Letzterer habe schliesslich noch A.________ und B.________ eingeladen, welche nach Mitternacht eingetroffen seien. Die Gastgeberin sei zunächst damit einverstanden gewesen, dass die zusätzlich eingeladenen Personen am Fest teilnähmen und mitfeierten. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den «Gästen» und H.________, deren Freund D.________ und dessen Bruder K.________ gekommen. Was den Vorwurf des Angriffs anbelangt, so kam das Strafgericht nach Würdigung aller Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass das tatsächliche Verhalten von D.________ unklar bleibe. Einige Aussagen liessen darauf schliessen, dass D.________ sich nicht nur passiv verhalten habe. Insbesondere seien die Aussagen von D.________ selbst sowie diejenigen von H.________ und J.________ – Personen, die während des Konfliktes auf Seiten von D.________ gestanden seien – in sich und untereinander widersprüchlich. Teils sei ihren Aussagen selbst zu entnehmen, dass sich D.________ weder nur passiv noch rein defensiv verhalten habe. Weiter würden Aussagen des Bruders von D.________, K.________, hinzukommen. Aus Sicht des Gerichts seien dessen Aussagen glaubhaft, da er keinen Grund habe, nicht zu seinen Gunsten oder jenen seines Bruders auszusagen, sollten er und D.________ wirklich nichts gemacht haben. Dies habe er dagegen explizit nicht getan. Insgesamt bestünden aus Sicht des Gerichts unüberwindbare Zweifel daran, dass sich D.________ rein abwehrend oder passiv verhalten habe. Demnach sei nicht erstellt, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei. Unter diesen Umständen seien die Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen. Gemäss Arztbericht des Inselspitals Bern vom 7. Juli 2019 habe D.________ eine Sprengung der Sutura frontozygomatica links, multiple Kontusionen und Schürfungen und Hämatome am Kopf und am Körper erlitten. Weitere Verletzungen seien nicht festgestellt worden (act. 2014 ff.). Es habe sich nicht um lebensgefährliche Verletzungen gehandelt. Das Strafgericht hielt es auch als erwiesen an, dass B.________ trotz dessen Bestreitens vor Ort gewesen sei und im Verlaufe der Auseinandersetzung D.________ einen Faustschlag frontal ins Gesicht geschlagen habe. Letzterer habe dabei einen Kieferbruch erlitten. Hingegen bestanden für das Strafgericht Zweifel daran, dass A.________ und C.________ tatsächlich auf D.________ eingeschlagen und/oder eingetreten haben, weshalb diese in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen wurden. f. Von Amtes wegen wurde über jeden Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 28. März 2025 und 1. September 2025, eingeholt und zu den Akten genommen. Betreffend B.________ wurde zudem ein Auszug aus dem französischen Strafregister einverlangt. Zudem wurden Führungsberichte über A.________ und B.________ bei den entsprechenden Strafanstalten (Untersuchungsgefängnis Brig, Zentralgefängnis G.________, Strafanstalten Plaine de l’Orbe und la Croisée) eingeholt und zu den Akten genommen. g. Anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2025 erschienen die Beschuldigten, begleitet von ihren jeweiligen Verteidigern sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwältin änderte die schriftlich gestellten Berufungsanträge insofern ab, als dass alle Beschuldigten zu unbedingten Freiheitsstrafen von 14 Monaten zu verurteilen und auf den Widerruf der bedingten
Kantonsgericht KG Seite 5 von 24 Strafen betreffend A.________ und C.________ zu verzichten sei. Nach der Einvernahme der Beschuldigten hielten die Staatsanwältin sowie die Vertreter der Beschuldigten ihre Parteivorträge. Die Beschuldigten machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten/Berufungsgegner sowie die Plädoyers ihrer Verteidiger an der Verhandlung vom 3. September 2025 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft hat als Partei des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die angefochtenen Urteile wurden der Staatsanwaltschaft am 29. Dezember 2023 zugestellt. Die am 5. Januar 2024 eingereichten Berufungserklärungen erfolgten somit fristgerecht. Die Berufungen sind formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese grundsätzlich einzutreten. Gleiches gilt für die Anschlussberufung von B.________, der als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben und somit zur Berufung legitimiert ist.
E. 1.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot. Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (vgl. statt vieler BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; Urteil BGer 7B_209/2023 vom
7. November 2023 E. 4.1., je mit Hinweisen). Da die Berufungen den gleichen Sachverhalt betreffen und sich gegen vorinstanzliche Urteile richten, die im gleichen Verfahren ergangen sind, rechtfertigt es sich die Verfahren 501 2024 2, 501 2024 3 und 501 2024 4 zu vereinigen und in einem Urteil abzuhandeln. Auch das Verfahren 501 2024 1 betrifft denselben Sachverhalt und ein vorinstanzliches Urteil, welches im gleichen Verfahren ergangen ist. Der im Verfahren 501 2024 1 Beschuldigte ist der Verhandlung des Strafappellationshofes trotz ordnungsgemässer Vorladung jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Zu den Gründen dieses Fernbleibens oder seines Aufenthaltsortes liegen keine Hinweise vor. Das Verfahren ist spruchreif. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Verfahren in Bezug auf die anwesenden Mitbeschuldigten fortzuführen, ohne das gesamte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 24 Verfahren durch das Ausbleiben eines Einzelnen zu verzögern. Folglich wird das Verfahren 501 2024 1 abgetrennt und separat weitergeführt.
E. 1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Urteile werden von der Staatsanwaltschaft und B.________ nur teilweise angefochten und die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2025 gewisse in ihrer schriftlichen Berufungserklärung gestellten Anträge zurückgezogen. Nachfolgende Ziffern der jeweiligen Urteile des E.________ sind nicht angefochten: Ad A.________: Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 Ad B.________: Ziffern 2, 5 Ad C.________: Ziffern 2, 3, 4, 5 Die Urteile vom 21. September 2023 sind somit in den vorgenannten Ziffern in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Urteile über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es ist aufgrund der Berufungen der Staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bezüglich der Strafmasse gebunden.
E. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a.) Beweisvorschriften verletzt worden sind; b.) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c.) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurden keine neuen Beweisanträge gestellt, so dass es nicht erforderlich erscheint, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich in seiner Beurteilung des Falles auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie auf den Beizug der Akten beschränken.
E. 2 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). In casu wird folglich die StPO in ihrer Fassung bis 31. Dezember 2023 angewendet.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz eine unvollständige/fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor.
E. 3.1 Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als
Kantonsgericht KG Seite 7 von 24 Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
E. 3.2 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 24 mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen).
E. 4 Feststellung des Sachverhaltes
E. 4.1 B.________ bestreitet seit Beginn, dass er am 7. Juli 2019 zur Tatzeit in F.________ anwesend war (act. 3036 f.). Er bestreitet dies auch vor Berufungsgericht.
E. 4.1.1 Das Strafgericht kam nach einer genauen Analyse der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass B.________ entgegen seinen Aussagen und den wenig glaubhaften Aussagen von A.________ und C.________, zum Tatzeitpunkt sehr wohl in F.________ anwesend war. Es stützte sich dabei insbesondere auf die Aussagen von H.________, die erwähnte, dass dieser ihr mit dem Finger über die Lippen gefahren sei (act. 3003, 95, 112). Dieser habe auch als erster D.________ einen Schlag mit der Faust verabreicht (act. 3003, 114 ff.). J.________ hat ebenfalls bestätigt, dass B.________ an der Party anwesend war und D.________ mit der Faust geschlagen hat (act. 3017, 576 ff.; 3019, 717, 625). Sie haben die Polizei auch darüber informiert, dass B.________ mit einem schwarzen BMW mit Aargauer Kennzeichen die Flucht ergriffen habe (act. 2004). Dieses Fahrzeug wurde in der Folge in der Stadt G.________ angehalten und B.________, A.________ und C.________ kontrolliert (act. 2005 ff.). D.________ hat ihn auf Vorhalt eines Fotos auch als die Person erkannt, die ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte (act. 2061, 12). Zudem hat er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. März 2021 mehrfach bestätigt, dass B.________ ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (act. 3009).
E. 4.1.2 Die Würdigung der Aussagen der Beteiligten und die Feststellungen des Strafgerichts sind überzeugend und nicht zu beanstanden. Der Strafappellationshof macht sich die Erwägungen der Vorinstanz zu eigen und kann darauf verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil B.________, E. III.2, S. 7 f.).
E. 4.1.3 Was B.________ dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er gibt an, von Anfang an konstant ausgesagt zu haben, nicht an dieser Party in F.________ gewesen zu sein. Von insgesamt zwölf einvernommenen Personen hätten denn auch nur vier angegeben, ihn zu erkennen und an dieser Party gesehen zu haben. Die Aussagen dieser Personen seien falsch. Es mache keinen Sinn, von G.________ bis nach F.________ zu fahren, an ein Fest einer ihm unbekannten 18-Jährigen. Zwischen dem Mitbeschuldigten A.________, welcher nun vor dem Strafappellationshof angeben würde, er sei mit ihm in seinem BMW nach F.________ gefahren, und ihm gebe es einen Interessenkonflikt und dessen Aussagen seien ebenfalls falsch. Die Erklärung des Mitbeschuldigten A.________, wonach dieser ihn als seinen Freund mit seinen früheren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft habe schützen wollen und deshalb angegeben habe, ihn nicht in F.________ gesehen zu haben, treffe nicht zu, da sie sich an diesem Abend das erste Mal in G.________ gesehen hätten. Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere unabhängige Zeugen und auch D.________ B.________ an dieser Party in F.________ gesehen und zweifelsfrei erkannt haben (vgl.act. 2011 Z. 22; 2026 Z. 93 ff.; 2035 Z. 22; 2061 Z. 12; 3003 Z. 112; 3004 Z. 128; 3002 Z. 72 ff.; 3008 Z. 283 ff.; 3014 Z. 506; 3017 Z. 578 f.; 3019 Z. 625; act. 122 S. 6). Alle geben an, dass B.________ D.________ den ersten
Kantonsgericht KG Seite 9 von 24 Faustschlag verpasst hat. Ihre Aussagen erweisen sich als glaubhaft und kohärent, da sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und zudem durch die detailreichen Angaben zum Fahrzeug und den Kontrollschildern des Beschuldigten, in dem er kurze Zeit später mit anderen Mitbeschuldigten angehalten und kontrolliert wurde, bestätigt werden. Demgegenüber vermögen die Schutzbehauptungen des Beschuldigten, wonach er sich nicht am Tatort aufgehalten habe, nicht zu überzeugen. Seine Aussagen sind nicht nachvollziehbar und erweisen sich angesichts der klaren Zeugenaussagen als unglaubhaft. Der Strafappellationshof teilt die Beweiswürdigung des Strafgerichts und gelangt folglich in Übereinstimmung mit diesem zur Überzeugung, dass B.________ zur Tatzeit sehr wohl am Tatort anwesend war und an der Auseinandersetzung teilgenommen hat.
E. 4.2 Was die Rolle von D.________ an der Schlägerei anbelangt, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass sich die Aussagen der Beteiligten zur Rolle von D.________ bei der Auseinandersetzung zum Teil widersprechen. Auch die Aussagen des letzteren sind nicht konstant und vermitteln in der Tat den Eindruck, dass er versuchte im Verlaufe des Verfahrens seine Rolle im Rahmen der Auseinandersetzung herunterzuspielen (Urteil FA, E. III.2.3, S. 7). H.________ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft aus, dass D.________ versucht habe, sich zu wehren. Er habe aber auch geschlagen. Das habe ihr D.________ selber erzählt. Sie sprach explizit von einer Schlägerei. Der Bruder von D.________, K.________, habe sich dann in der Folge auch an der entstandenen Schlägerei beteiligt. Am Schluss seien beide Brüder L.________ bzw. alle Jungs auf einem Haufen gelegen (act. 3004, 131 ff. und 142 ff., 3005, 176 ff. und 193 ff.). J.________ sagte anlässlich der gleichen Einvernahme vom 11. März 2021 aus, D.________ habe auch geschlagen und jemanden in den Schwitzkasten genommen. Der Bruder K.________ sei auch an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen (act. 3019, 644 ff.). Auch der mitbeschuldigte M.________ sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, dass «alle» Faustschläge ausgeteilt hätten. Er habe einen Faustschlag von D.________ ins Gesicht erhalten, weshalb er mit der Glasbowle zugeschlagen habe (act. 3023, 765 ff., 3024, 783). Er bestätigte diese Aussagen anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 19. September 2023 (act. 122 S. 8). A.________ bestätigte diese Version der Ereignisse, indem er aussagte, dass viele auf viele eingeschlagen hätten (act. 2058, 42 ff.). Nach Würdigung dieser Aussagen und insbesondere jener von H.________ und J.________, die beide als Freundinnen von D.________ kein Interesse daran haben, diesen zu Unrecht und unnötig zu belasten, ist davon auszugehen, dass sich D.________ bei der Auseinandersetzung nicht nur passiv verhalten hat, sondern selbst auch Schläge ausgeteilt hat und einen Beteiligten in den «Schwitzkasten» genommen hat. In jedem Fall wäre zu Gunsten der Beschuldigten nach dem Grundsatz in dubio pro reo auch davon auszugehen, dass sich D.________ nicht nur rein defensiv verhalten hat.
E. 4.3 Hingegen ergibt sich rechtsgenüglich aus den Akten, dass B.________ die Schlägerei mit seinem Faustschlag aus dem Nichts gegen D.________ angezettelt hat. Er hat im weiteren Verlauf weiter auf D.________ eingeschlagen und diesen mit den Füssen getreten.
E. 4.4 Das Strafgericht kam nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass erhebliche Zweifel bestehen würden, dass C.________ und A.________ auf D.________ eingeschlagen oder eingetreten haben, und sprach sie in dubio pro reo von allen Vorwürfen frei.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 24 Der Strafappellationshof kann sich dieser Einschätzung nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Aussagen nicht anschliessen. H.________ sagte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, ihr Freund sei nach dem ersten Faustschlag und einem Schlag auf den Kopf mit einer Glasbowle zu Boden gegangen und in der Folge von A.________ und N.________ mit den Füssen getreten worden. Diese Tritte seien sehr wuchtvoll gewesen. Bis zum Schluss hätten alle fünf, N.________, A.________, M.________, C.________ und B.________ zur selben Zeit auf ihren Freund eingeschlagen (act. 2026 Z. 65 ff.). Sie habe ein gutes Gedächtnis was Namen und Personen anbelange. Bis auf N.________ und A.________ könne sie alle gut auseinanderhalten (act. 2026 Z. 93 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, dass alle Kollegen B.________ halfen, C.________ aber derjenige gewesen sei, der am wenigsten beteiligt war, er jedoch auch getreten habe. Es seien alle Jungs auf einem Haufen gewesen und die Frauen hätten versucht, die Jungs zu trennen (act. 3004, Z. 139 f.). Sie erklärte weiter, dass M.________, C.________, A.________ und B.________ sicher an der Schlägerei beteiligt gewesen seien. Sie sei auch beteiligt gewesen, habe aber nichts abbekommen. Sie habe die Auseinandersetzung mitbekommen, genauso wie J.________. Zudem seien ihr Ex-Freund und sein Bruder K.________ dabei gewesen (act. 3005, Z. 168 ff.) D.________ habe Fusstritte von mehreren Beteiligten erhalten (act. 3005, Z. 180). Das Ganze habe in einer Massenschlägerei geendet (act. 3007, Z. 241). J.________ bestätigte, dass alle drei Beschuldigten auf D.________ eingeschlagen hätten (act. 3019, Z. 620, 636). Der mitbeschuldigte M.________ erklärte seinerseits, dass «alle Personen» Faustschläge ausgeteilt hätten (act. 3023, Z. 765). A.________ erwähnte, dass «Tout le monde tapait tout le monde. Tout le monde a mis les coups.» (act. 2058, Z. 42 f.).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass alle drei Beschuldigten an der Schlägerei beteiligt waren und Schläge und Fusstritte ausgeteilt haben, wobei C.________ und A.________ eine eher untergeordnete Rolle spielten. Die Auseinandersetzung hatte ihren Ursprung darin, dass B.________ H.________ im Gesicht berührt hat und deren Freund D.________ sich daraufhin schützend vor sie gestellt hat, woraufhin die Situation eskaliert und in eine handgreifliche Schlägerei mündete. Die Aussagen von H.________ erweisen sich als glaubhaft. Sie schilderte den Vorfall detailreich, in sich widerspruchsfrei und ohne jemanden ohne Grund übermässig zu belasten. Hinzu kommt, dass sie sich während des gesamten Geschehens in unmittelbarer Nähe befand und dadurch die Abläufe aus nächster Nähe wahrnehmen konnte.
E. 5 Angriff und Raufhandel
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs. Sie beantragt, dass die Beschuldigten ebenfalls des Angriffs, eventualiter des Raufhandels schuldig gesprochen werden. Sie bemängelt, dass sich aus dem Beweisergebnis der Vorinstanz nicht klar ergebe, ob das Gericht aus den in der Anklageschrift ausgeführten Sachverhaltselementen geschlossen habe, dass sich D.________ "nicht rein abwehrend oder passiv verhalten habe" und deshalb die Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei, selbst wenn sich D.________ nicht nur passiv verhalten habe.
E. 5.2 Das Strafgericht kam nach einer umfassenden Analyse der Aussagen aller Anwesenden zum Schluss, dass das tatsächliche Verhalten von D.________ unklar sei. Einige Aussagen liessen jedoch darauf schliessen, dass D.________ sich nicht nur passiv verhalten habe. Insbesondere seien dessen Aussagen selbst sowie diejenigen von H.________ und J.________ – Personen, die während des Konfliktes auf Seiten von D.________ gestanden seien – in sich und untereinander
Kantonsgericht KG Seite 11 von 24 widersprüchlich. Deren Aussagen selbst sei teils zu entnehmen, dass sich D.________ weder passiv noch rein defensiv verhalten habe. Hinzu würden auch die Aussagen von K.________, Bruders von D.________, kommen, wonach er zusammen mit seinem Bruder versucht habe, B.________ zu Boden zu bringen. Aus Sicht des Gerichts seien dessen Aussagen glaubhaft, da er keinen Grund hätte, nicht zu seinen Gunsten oder jenen seines Bruders auszusagen, sollten er und D.________ wirklich nichts gemacht haben. Insgesamt bestünden aus Sicht des Gerichts unüberwindbare Zweifel daran, ob sich D.________ rein abwehrend oder nur passiv verhalten habe. Demnach sei nicht erstellt, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei.
E. 5.3 Den Tatbestand von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen in feindseliger Absicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst (BSK STGB-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 6). Die körperliche Attacke muss dabei von mindestens zwei Personen ausgehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Beteiligung weiterer Personen auf jede andere Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Dies kann somit auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei bestehen (z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren (BSK STGB-MAEDER, Art. 134 N. 8; PK StGB TRECHSEL/MONA, Art. 134 N. 2). Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Sie darf keinesfalls selbst tätlich werden, sonst handelt es sich um einen Raufhandel (BSK STGB-MAEDER, Art. 134 N. 7). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BGE 135 IV 152, 153 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung verlangt wird, dass aus dem Angriff der Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten resultiert (BGE 135 IV 152, 153). Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (Urteile BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.1 und 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 13 mit Hinweisen). Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Keine straflose Beteiligung liegt etwa vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen einmischt: Eine Ehefrau, die nicht bloss ihren Mann von dem am Boden liegenden Opfer wegzerren will, sondern sich ausserdem mit dem Gesäss auf den Kopf des Opfers setzt, wehrt nicht bloss ab und versucht auch nicht nur, die Streitenden zu trennen. Nicht auf die Straflosigkeit berufen kann sich überdies die Partei, die den Streit bewusst provoziert oder angeheizt hat, danach aber nur abwehrt. Dies wird damit begründet, dass nur derjenige straflos
Kantonsgericht KG Seite 12 von 24 bleibe, der "ausschliesslich" abwehrt oder die streitenden scheidet (BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 18-19). Beteiligt sind diejenigen Personen, welche sich wechselseitig bekämpfen. Zu diesen gehören die Personen, welche Schläge etc. austeilen, die mindestens einer Tätlichkeit entsprechen (DONATSCH, in StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 133 N. 2). Nicht erfasst ist ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinandersetzung gefordert ist (BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 12). Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist weiter vorausgesetzt, dass der Raufhandel zum Tod oder zur körperlichen Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB eines Teilnehmers oder eines Dritten führt (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom
25. Februar 2021 E. 3.1.1 und 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6). Auch derjenige, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung vom Raufhandel ausscheidet, ist Beteiligter, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, sodass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). In subjektiver Hinsicht verlangt Raufhandel, dass der Täter mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung einverstanden ist. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3, DONATSCH, Art. 133 N. 5f.).
E. 5.4 Subsumtion Nachdem festgestellt wurde, dass sich D.________ nicht nur passiv oder defensiv schützend verhalten hatte, sondern selbst Schläge ausgeteilt hatte und einen Beteiligten in den «Schwitzkasten» genommen hatte (E. 4.2 supra), fällt eine Verurteilung wegen Angriffs der Beschuldigten ausser Betracht. Hingegen ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigten des Raufhandels schuldig gemacht haben. Indem B.________ die Schlägerei provoziert hat, C.________ und A.________ aktiv daran teilnahmen und sie sich mit den Gebrüdern L.________ prügelten und D.________ dabei Verletzungen davontrug, haben sich die Beschuldigten des Raufhandels schuldig gemacht. Dies wird insbesondere durch die Aussagen von H.________ bestätigt, wonach das Ganze zu einer «Massenschlägerei» ausartete (act. 3007, 240). Die Berufungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten sind in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 6 Körperverletzung B.________ beantragt in seiner Anschlussberufung, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.
E. 6.1 Das Strafgericht hat nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten festgestellt, dass B.________ D.________ mit der Faust frontal ins Gesicht geschlagen hat und das Opfer dabei einen Kieferbruch erlitten hat. Das Opfer habe Strafklage erhoben. Das Gericht hat B.________ der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Strafappellationshof stellt fest, dass die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind und macht sich deren Erwägungen zu eigen (Urteil B.________, E. III.4., S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anschlussberufung von B.________ ist demnach abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 24
E. 6.2 Nachdem festgehalten wurde, dass alle drei Beschuldigten an der Schlägerei beteiligt waren und dabei auf D.________ einschlagen und eingetreten haben und letzterer sich dabei Prellungen und Schürfungen zugezogen hat, ist mit den Vorrichtern festzustellen, dass sich die Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben.
E. 7 Strafzumessung
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung der Beschuldigten zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 14 Monaten.
E. 7.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkom- ponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammen- hang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Be- weggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.
E. 7.3 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
E. 7.4 Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn
Kantonsgericht KG Seite 14 von 24 das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in einer Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatz- strafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.).
E. 7.5 Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wieder- geben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe- sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkun- gen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausge- hende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5).
E. 7.6.1 Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte
Kantonsgericht KG Seite 15 von 24 für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charak- ter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa straf- rechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorran- gige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
E. 7.6.2 Art. 42 Abs. 2 StGB sieht vor, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Ausländische Urteile können dabei auch berücksichtigt werden, wenn die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, die Strafe nicht übermässig ist und das Verfahren fair war (Urteil BGer 6B 258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3).
E. 8 A.________
E. 8.1 A.________ wurde wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung verurteilt. Raufhandel nach Art. 133 StGB und die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sind beides mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten. In casu wiegt der Raufhandel etwas schwerer und dient der Festsetzung der Grundstrafe, welche angesichts der übrigen Straftaten angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 StGB).
E. 8.2 Was die Beteiligung am Raufhandel anbelangt, so ist zu vermerken, dass A.________ zwar nicht Initiant der Auseinandersetzung war, er sich hingegen auch dazu verleiten liess aktiv ins Geschehen einzugreifen und auf D.________ einzuschlagen und diesen zu treten als dieser wehrlos am Boden lag. Das objektive und subjektive Tatverschulden von A.________ kann unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis 3 Jahren noch als leicht bezeichnet werden, was eine Einsatzstrafe von vier Monaten rechtfertigt.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 24
E. 8.3 A.________ beteiligte sich nicht nur am Raufhandel, sondern verursachte durch sein Verhalten auch Verletzungen bei D.________. Damit verletzte er ein zusätzliches Rechtsgut. Die Schwere der Verletzungen war zwar nicht gravierend, doch war sie für D.________ mit erheblichen Schmerzen verbunden und erforderte eine ärztliche Behandlung. Zu Lasten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er sich in der bereits angeheizten Situation nicht zurückhielt, sondern aktiv zum Geschehen beitrug. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat tat- und schuldangemessen.
E. 8.4 Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft handelt es sich nicht um eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 14. Juli 2020 (130 Tage Freiheitsstrafe), sondern zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 29. April 2020 (unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen). Da es sich aber nicht um gleichartige Strafen handelt, kann keine Zusatzstrafe gebildet werde. Die auszufällende Strafe ist somit kumulativ.
E. 8.5 Was die Täterkomponente anbelangt, so sind insbesondere die Vorstrafen zu erwähnen. Im Strafregister ist A.________ mit acht Einträgen verzeichnet. Die erste Verurteilung datiert von 2014 und erfolgte wegen mehrfachem Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und Hinderung einer Amtshandlung. 2015 erfolgten zwei Verurteilungen wegen Vergehen gegen das BetmG und das SVG zu bedingter gemeinnütziger Arbeit von je 240 Stunden. 2019 erfolgten zwei Verurteilungen wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.- und wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrerer Vergehen gegen das SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.- und einer Busse von CHF 6'160.-. Auch im Jahre 2020 erfolgten zwei Verurteilungen wegen Hehlerei zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.- und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 130 Tagen wegen Irreführung der Rechtspflege, Drohung, Beschimpfung und grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln. Der letzte Eintrag datiert von 2021 und betrifft eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und grober Verletzung der Strassenverkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 70.- und einer Busse von CHF 300.-. Unter diesen Umständen ist die Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
E. 8.6 Der bedingte Strafvollzug kann angesichts der mehrfachen zum Teil einschlägigen Vorstrafen und dem Delinquieren während eines laufenden Strafverfahren nicht gewährt werden. Hinsichtlich des neuen hängigen Strafverfahrens gilt die Unschuldsvermutung, wobei anzumerken bleibt, dass A.________ gemäss seinen Aussagen alle Vorwürfe seit Anfang an anerkannt hat und sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Die Freiheitsstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen.
E. 9 B.________
E. 9.1 B.________ ist schuldig des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung. Raufhandel nach Art. 133 StGB und die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sind beides mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten. In casu wiegt der Raufhandel etwas schwerer und dient der Festsetzung der Grundstrafe, welche angesichts der übrigen Straftat angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 StGB).
E. 9.2 Was die Beteiligung am Raufhandel anbelangt, so ist zu vermerken, dass B.________ mit seinem Verhalten die Auseinandersetzung provoziert und im Weiteren befeuert hat. Auf eine
Kantonsgericht KG Seite 17 von 24 Zurechtweisung hat er mit roher Gewalt reagiert und D.________ ohne Vorwarnung mit der Faust voll ins Gesicht geschlagen und auch später weiter auf diesen eingeschlagen und mit den Füssen getreten als dieser wehrlos am Boden lag. Dieser erste Faustschlag, welcher ohne Grund erfolgt ist, hat zur Eskalation der Situation geführt. Obwohl B.________ immer noch abstreitet, überhaupt vor Ort gewesen zu sein, war er mehr beteiligt als alle anderen. Das objektive und subjektive Tatverschulden von B.________ muss unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis 3 Jahren als mittelschwer bezeichnet werden, was eine Einsatzstrafe von zehn Monaten rechtfertigt.
E. 9.3 D.________ erlitt durch den von B.________ verpassten Faustschlag einen Kieferbruch und durch die weiteren Schläge und Fusstritte Hämatome und kleinere Verletzungen am Kopf und am Rücken. B.________ hat aus nichtigem Grund gehandelt und mit dem Schlag gegen den Kopf des Opfers ernsthafte Verletzungen in Kauf genommen. Auch als das Opfer wehrlos war, hat er dieses weiter getreten. Das objektive und subjektive Tatverschulden kann unter diesen Umständen nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate als tat- und schuldangemessen.
E. 9.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass B.________ im französischen Strafregister mit 12 Einträgen verzeichnet ist. Die Einträge betreffen das Jahr 2008, 2009, 2012 (fünf Einträge), 2013, 2014 (drei Einträge) und 2024. B.________ hat sich verschiedenster Delikte schuldig gemacht: Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte, Beleidigung und Gewalt gegen Beamte, Strassenverkehrsdelikte, Fahrerflucht, Widerstand gegen Beamte, Gewaltanwendung oder Androhung mit einer Waffe ohne Verletzungsfolge, Sachbeschädigung. Er wurde zu Bussen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen verurteilt (freie Übersetzung; vgl. für Details Auszug aus dem französischen Strafregister). In der Schweiz ist ein neues Strafverfahren hängig, wobei der Beschuldigte selber angibt, einen Teil der ihm vorgeworfenen Taten anzuerkennen. Die Täterkomponente muss gesamthaft als straferhöhend berücksichtigt werden. Insbesondere das während des laufenden Verfahrens neu eröffnete Strafverfahren wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung lässt aufhorchen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gerechtfertigt.
E. 9.5 Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten würde grundsätzlich die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs zulassen. Angesichts des Umstandes, dass B.________ mit Urteil der Cour d’appel von Colmar vom 10. Dezember 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB), was in casu offensichtlich nicht der Fall ist. Der bedingte Strafvollzug ist somit zu verweigern.
E. 9.6 Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass B.________ in Anwendung von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen werde. Da sich der Beschuldigte vorliegend dem Eventualantrag des Raufhandels und nicht des Angriffs schuldig gemacht hat, fällt die obligatorische Landesverweisung von Art. 66a StGB ausser Betracht, da keine Katalogtat vorliegt. Zu prüfen bleibt folglich die fakultative Landesverweisung.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 24
E. 9.6.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_440/2024 vom 7. Mai 2025 E. 8.2.1; 6B_419/2024 vom
E. 9.6.2 Zwar befindet sich der Beschuldigte seit dem Jahr 2024 in Untersuchungshaft. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Bezug auf das neue hängige Verfahren die Unschuldsvermutung gilt und daraus keine negativen Schlüsse zu seinen Lasten gezogen werden dürfen. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschuldigte – soweit es seine Verhältnisse zuliessen – ein Leben in der Schweiz aufgebaut und seinen Lebensunterhalt verdient. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Landesverweisung im vorliegenden Verfahren daher unverhältnismässig. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird folglich verzichtet.
E. 10 C.________
E. 10.1 C.________ wurde wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung verurteilt. Raufhandel nach Art. 133 StGB und die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sind beides mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten. In casu wiegt der Raufhandel etwas schwerer und dient der Festsetzung der Grundstrafe, welche angesichts der übrigen Straftat angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 StGB).
E. 10.2 Was die Beteiligung am Raufhandel angeht, so ist zu vermerken, dass C.________ zwar ebenfalls nicht Initiant der Auseinandersetzung war, er sich hingegen auch dazu verleiten liess aktiv ins Geschehen einzugreifen und auf D.________ einzuschlagen und diesen zu treten als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er gemäss gewissen Aussagen versuchte, die verschiedenen Personen zu trennen und zu schlichten, was ihm jedoch nicht gelang.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 24 Das objektive und subjektive Tatverschulden von C.________ kann unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis 3 Jahren noch als leicht bezeichnet werden, was eine Einsatzstrafe von vier Monaten rechtfertigt.
E. 10.3 Auch C.________ verursachte durch sein Eingreifen ins Geschehen Verletzungen bei D.________ und verletzte damit ein zusätzliches Rechtsgut. Die Verletzungen waren nicht gravierend, hatten aber dennoch eine Arbeitsunfähigkeit und Schmerzen zur Folge und D.________ musste sich in ärztliche Behandlung begeben. C.________ versuchte zwar angeblich zu schlichten und die Personen zu trennen, liess sich aber dennoch dazu verleiten, aktiv ins Geschehen einzugreifen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat tat- und schuldangemessen.
E. 10.4 Was die Täterkomponente anbelangt, so sind insbesondre die Vorstrafen zu erwähnen. Im Strafregister ist C.________ mit vier Einträgen verzeichnet. Die erste Verurteilung datiert von 2015 durch das Jugendstrafgericht zu 10 Wochen teilbedingtem Freiheitsentzug. Sie erfolgte wegen mehrfachem Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), Diebstahl, einfacher Körperverletzung und Übertretung des BetmG. 2016 erfolgten zwei Verurteilungen: Eine wegen Vergehen gegen das SVG und Hinderung einer Amtshandlung zu unbedingter gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden. Eine andere durch das Jugendstrafgericht wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Diebstahl und Vergehens gegen das SVG und das BetmG zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von 21 Tagen mit einer Probezeit von 6 Monaten. 2017 erfolgte eine Verurteilung durch das Strafgericht des Saanebezirks wegen Drohung, Drohungen gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung und Übertretung des BetmG zu einer teilbedingen Freiheitstrafe von 20 Monaten, davon 6 Monate vollziehbar und 14 Monate aufgeschoben mit einer Probezeit von 4 Jahren. Unter diesen Umständen ist die Täterkomponente leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
E. 10.5 Angesichts des Umstandes, dass C.________ mit Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 7. September 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Von besonders günstigen Umständen kann vorliegend offensichtlich nicht ausgegangen werden, weshalb der bedingte Strafvollzug zu verweigern ist. Gegen C.________ ist ein neues Strafverfahren hängig, in welchem er einen Teil der Vorwürfe anerkennt. Es gilt aber die Unschuldsvermutung. Zudem ist er seit einiger Zeit arbeitslos. Eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen von C.________ ist folglich nicht zu erkennen.
E. 11 Kosten und Entschädigungen
E. 11.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 20 von 24 Vorliegend werden die Berufungen der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufungen werden abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschuldigten die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Aufwand für die Prüfung der Berufungen und die auf dem Spiele stehenden Interessen waren ungefähr gleich gross, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten gleichmässig auf die Beschuldigten zu verteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 6’600.- (Gerichtsgebühr: CHF 6’000.-; Auslagen: CHF 600.-) festgesetzt. Sie werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt (Art. 426 und 428 StPO).
E. 11.2 Den Beschuldigten wurden für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizregle- ments vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtli- chen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton G.________ auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stunden- ansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämt- liche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 MWStG).
E. 11.2.1 Rechtsanwalt Philippe Corpataux veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 17.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung sowie die Nachbearbeitung inkl. Besuch des Klienten zur Besprechung des Urteils). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (3.5 Stunden) und der Nachbearbeitung, erscheint ein Arbeitsaufwand von insgesamt 15 Stunden, ausmachend CHF 2'700.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 135.- (5% von CHF 2'700.-), die Reisekosten auf CHF 680.- (260 Kilometer à CHF 2.50 für zwei Besuche des Klienten im Gefängnis sowie CHF 30.- für die Reisekosten am Verhandlungstag) und die Mehrwertsteuer auf CHF 284.70. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Corpataux eine angemessene Entschädigung von CHF 3'799.70, inklusive CHF 284.70 Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von A.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen Verfahren dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung.
E. 11.2.2 Rechtsanwältin Marie-Rose Torche veranschlagt als amtliche Verteidigerin von B.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 22 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen und sämtlicher
Kantonsgericht KG Seite 21 von 24 Umstände, insbesondere der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und dem Aufwand hinsichtlich der Anschlussberufung, erscheint auf Arbeitsaufwand von insgesamt 18 Stunden, ausmachend CHF 3'240.-, angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 162.- (5% von CHF 3'240.-), die Reisekosten auf CHF 672.- (CHF 642.- für zwei Besuche des Klienten im Gefängnis sowie CHF 30.- für die Reisekosten am Verhandlungstag) und die Mehrwertsteuer auf CHF 330.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Torche eine angemessene Entschädigung von CHF 4'404.-, inklusive CHF 330.- Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von B.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten.
E. 11.2.3 Rechtsanwalt Ingo Schafer veranschlagt als amtlicher Verteidiger von C.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 22 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (-4.5 Stunden) sowie der Nachbearbeitung (+ 0.5 Stunden), erscheint ein Arbeitsaufwand von 18.5 Stunden, ausmachend CHF 3'330.-, angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 166.50 (5% von CHF 3'330.-), die Reisekosten auf CHF 30.- und die Mehrwertsteuer auf CHF 285.65. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer eine angemessene Entschädigung von CHF 3'812.15, inklusive CHF 285.65 Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von C.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen Verfahren dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung.
E. 11.3 Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und dem Umstand, dass alle Beschuldigten über eine amtliche Verteidigung verfügen, haben diese keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO.
E. 11.4 D.________ ist keine Entschädigung nach Art. 433 StGB auszurichten, da ihm keine Kosten für die Wahrung seiner Rechte entstanden sind. (Dispositiv auf nachfolgenden Seiten)
Kantonsgericht KG Seite 22 von 24 Der Hof erkennt: I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen B.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung von B.________ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen C.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Urteile des E.________ vom 21. September 2023 lauten neu wie folgt: A. A.________ 1. A.________ wird des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 7. Juli 2019 in F.________, schuldig gesprochen. 1bis A.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Art. 40, 47 und 49 StGB). 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G.________ vom
22. Oktober 2014 bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G.________ vom 23. Januar 2015 bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G.________ vom 15. Februar 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 5. Die mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 14. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 130 Tagen wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Die Zivilklage von D.________ wird abgewiesen. 7. Die A.________ betreffenden Kosten des vereinigten Verfahrens 65 2021 8 bis 11 (¼ der Gebühr von CHF 6’000.00, ¼ der Auslagen von CHF 1’200.00), ausmachend CHF 1’800.00, werden diesem auferlegt (Art. 426 StPO). 8. Die Rechtsanwalt Philippe Corpataux als amtlichem Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'346.70 (wovon CHF 382.30 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ die Entschädigung dem Staat G.________ zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 23 von 24 B. B.________ 1. B.________ wird des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 7. Juli 2019 in F.________, schuldig gesprochen. 2. B.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (Art. 40, 47, 49 StGB). 3. Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen. 4. Die Zivilklage von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die B.________ betreffenden Kosten des vereinigten Verfahrens 65 2021 8 bis 11 (¼ der Gebühr von CHF 6’000.00, ¼ der Auslagen von CHF 1’200.00), ausmachend CHF 1’800.00 werden diesem auferlegt (Art. 426 StPO). 6. Es werden keine Entschädigungen gesprochen (Art. 429 StPO). C. C.________ 1. C.________ wird des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 7. Juli 2019 in F.________, schuldig gesprochen. 1bis C.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Art. 40, 47 und 49 StGB). 2. Es wird festgestellt, dass O.________ den Strafantrag vom 25. Februar 2021 zurückgezogen hat. Das Verfahren wegen einfacher Kopfverletzung zum Nachteil von O.________ betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2021 in G.________ wird eingestellt. Es wird festgestellt, dass die für O.________ entstandenen Anwaltskosten abgegolten wurden und entsprechend Rechtsanwalt Christian Jungen nicht weitergehend vom Staat zu entschädigen ist. 3. Die mit Urteil des Strafgerichts der Saane vom 7. September 2017 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten, 14 Monate bedingt, wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen. 5. Die Zivilklage von D.________ wird abgewiesen. 6. Die C.________ betreffenden Kosten des vereinigten Verfahrens 65 2021 8 bis 11 (¼ der Gebühr von CHF 6’000.00, ¼ der Auslagen von CHF 1’200.00), ausmachend CHF 1’800.00, werden diesem auferlegt (Art. 426 StPO). 7. Die Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlichem Verteidiger von C.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 9'599.80 (wovon CHF 686.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat C.________ die Entschädigung dem Staat G.________ zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 24 von 24 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 6’600.- (Gerichtsgebühr: CHF 6’000.-; Auslagen: CHF 600.-) festgesetzt. Sie werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt (Art. 426 und 428 StPO). III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Philipp Corpataux im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'799.70 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 284.70). A.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwältin Marie-Rose Torche im Berufungsverfahren werden auf CHF 4'404.- festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 330.-). B.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Ingo Schafer im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'812.15 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 285.65). C.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. September 2025/mdu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2024 2 501 2024 3 501 2024 4 Urteil vom 3. September 2025 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, amtlicher Verteidiger B.________, Beschuldigter, Berufungs-gegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Rose Torche, amtliche Verteidigerin C.________, Beschuldigter und Berufungs-gegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, amtlicher Verteidiger D.________, Zivil- und Strafkläger Gegenstand Angriff, eventualiter Raufhandel, einfache Körperverletzung, Strafzumessung, Landesverweisung, Kosten Berufungen vom 5. Januar 2024 und Anschlussberufung vom
26. Februar 2024 gegen die Urteile des E.________ vom 21. September 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 24 Sachverhalt A. A.________ (501 2024 2) a. Das Strafgericht des Sensebezirks sprach mit Abwesenheitsurteil vom 21. September 2023 A.________ vom Vorwurf des Angriffs und der mehrfachen einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in F.________ am 7. Juli 2019, frei. Das Gericht verzichtete auf den Widerruf der in drei Strafbefehlen und einem Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks gewährten bedingten Strafvollzug. Die Zivilklage von D.________ wurde abgewiesen. Die den Beschuldigten betreffenden Kosten von einem Viertel der Verfahrenskosten wurden dem Staate G.________ auferlegt. b. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 21. September 2023 des E.________ (nachfolgend: das Strafgericht) ein. Sie stellte den Hauptantrag, dass A.________ in Gutheissung der Berufung wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 14. Juli 2020 (Freiheitsstrafe von 130 Tagen) verurteilt werde. Der mit Strafbefehlen vom 22. Oktober 2014 und 13. Januar 2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft stellte gleichzeitig den Eventualantrag, dass die Berufung gutgeheissen werde und ihr Gelegenheit geboten werde, die Anklage zu ändern (mit Verweis auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). c. A.________ erklärte mit Eingabe vom 26. Februar 2024, dass er weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erhebe. d. Mit Beschluss vom 28. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben, die Anklage bis zum 10. Januar 2025 zu ändern. Die Staatsanwaltschaft änderte die Anklage am 8. Januar 2025 und ergänzte die Anklageschrift mit einer Alternative 2 zum Sachverhalt, indem sie die Alternative 1 mit folgendem Satz ergänzte: «D.________ wehrte sich und teilte seinerseits ebenfalls Schläge aus und nahm jemanden in den Schwitzkasten». Die Staatsanwaltschaft stellte die geänderte Anklageschrift den Parteien zu. B. B.________ (501 2024 3) a. Das Strafgericht des Sensebezirks sprach mit Abwesenheitsurteil vom 21. September 2023 B.________ vom Vorwurf des Angriffs, angeblich begangen in F.________ am 7. Juli 2019, frei. Das Gericht sprach ihn hingegen schuldig der einfachen Körperverletzung und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.- mit einer Probezeit von 2 Jahren. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. Die Zivilklage von D.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten zu einem Viertel auferlegt. b. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 5. Januar 2024 Berufung gegen das vorgenannte Urteil. Sie stellte den Hauptantrag, dass B.________ in Gutheissung der Berufung auch wegen Angriffs schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt werde. B.________ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 24 Die Staatsanwaltschaft stellte gleichzeitig den Eventualantrag, dass die Berufung gutgeheissen werde und ihr Gelegenheit geboten werde, die Anklage zu ändern (mit Verweis auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). c. B.________ erklärte mit Eingabe vom 26. Februar 2024, dass er kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, hingegen Anschlussberufung erhebe. Er beantragte darin, dass er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Ihm sei eine Entschädigung von CHF 7'728.80 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 500.- für das Berufungsverfahren auszurichten. d. Mit Beschluss vom 28. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben, die Anklage bis zum 10. Januar 2025 zu ändern. Die Staatsanwaltschaft änderte die Anklage am 8. Januar 2025 und ergänzte die Anklageschrift mit einer Alternative 2 zum Sachverhalt, indem sie die Alternative 1 mit folgendem Satz ergänzte: «D.________ wehrte sich und teilte seinerseits ebenfalls Schläge aus und nahm jemanden in den Schwitzkasten». Die Staatsanwaltschaft stellte die geänderte Anklageschrift den Parteien zu. C. C.________ (501 2024 4) a. Das Strafgericht des Sensebezirks sprach am 21. September 2023 C.________ vom Vorwurf des Angriffs und der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in F.________ am 7.Juli 2019, frei. Das Gericht verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks gewährten teilbedingten Strafvollzugs (14 Monate bedingt). Die Zivilklage von D.________ wurde abgewiesen. Die den Beschuldigten betreffenden Kosten von einem Viertel der Verfahrenskosten wurden dem Staate G.________ auferlegt. b. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 5. Januar 2024 Berufung gegen das vorgennannte Urteil. Sie stellte den Hauptantrag, dass C.________ in Gutheissung der Berufung wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen werde. Die mit Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks am 7. September 2017 teilbedingt gewährte Strafe von 14 Monaten sei zu widerrufen. Mit der neu auszufällenden Strafe sei eine unbedingte Gesamt-Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bilden. Die Staatsanwaltschaft stellte gleichzeitig den Eventualantrag, dass die Berufung gutgeheissen werde und ihr Gelegenheit geboten werde, die Anklage zu ändern (mit Verweis auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). c. C.________ erklärte mit Eingabe vom 7. Februar 2024, dass er weder Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erhebe. d. Mit Beschluss vom 28. November 2024 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben, die Anklage bis zum 10. Januar 2025 zu ändern. Die Staatsanwaltschaft änderte die Anklage am 8. Januar 2025 und ergänzte die Anklageschrift mit einer Alternative 2 zum Sachverhalt, indem sie die Alternative 1 mit folgendem Satz ergänzte: «D.________ wehrte sich und teilte seinerseits ebenfalls Schläge aus und nahm jemanden in den Schwitzkasten». Die Staatsanwaltschaft stellte die geänderte Anklageschrift den Parteien zu. e. Das Strafgericht ging bei seinen Urteilen zusammenfassend von folgendem, in der Berufung zum Teil noch umstrittenen Sachverhalt aus: Am 7. Juli 2019, gegen 02.00 Uhr, hätten sich B.________, C.________ und A.________ am Geburtstagsfest von H.________ in F.________, an der I.________, befunden. C.________ sei von
Kantonsgericht KG Seite 4 von 24 einem weiteren in der gleichen Sache Beschuldigten, welcher seinerseits von der Kollegin von H.________, J.________, zum Fest eingeladen worden war, und dessen Kollegen eingeladen worden und sei vor Mitternacht beim Fest eingetroffen. Letzterer habe schliesslich noch A.________ und B.________ eingeladen, welche nach Mitternacht eingetroffen seien. Die Gastgeberin sei zunächst damit einverstanden gewesen, dass die zusätzlich eingeladenen Personen am Fest teilnähmen und mitfeierten. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den «Gästen» und H.________, deren Freund D.________ und dessen Bruder K.________ gekommen. Was den Vorwurf des Angriffs anbelangt, so kam das Strafgericht nach Würdigung aller Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass das tatsächliche Verhalten von D.________ unklar bleibe. Einige Aussagen liessen darauf schliessen, dass D.________ sich nicht nur passiv verhalten habe. Insbesondere seien die Aussagen von D.________ selbst sowie diejenigen von H.________ und J.________ – Personen, die während des Konfliktes auf Seiten von D.________ gestanden seien – in sich und untereinander widersprüchlich. Teils sei ihren Aussagen selbst zu entnehmen, dass sich D.________ weder nur passiv noch rein defensiv verhalten habe. Weiter würden Aussagen des Bruders von D.________, K.________, hinzukommen. Aus Sicht des Gerichts seien dessen Aussagen glaubhaft, da er keinen Grund habe, nicht zu seinen Gunsten oder jenen seines Bruders auszusagen, sollten er und D.________ wirklich nichts gemacht haben. Dies habe er dagegen explizit nicht getan. Insgesamt bestünden aus Sicht des Gerichts unüberwindbare Zweifel daran, dass sich D.________ rein abwehrend oder passiv verhalten habe. Demnach sei nicht erstellt, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei. Unter diesen Umständen seien die Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen. Gemäss Arztbericht des Inselspitals Bern vom 7. Juli 2019 habe D.________ eine Sprengung der Sutura frontozygomatica links, multiple Kontusionen und Schürfungen und Hämatome am Kopf und am Körper erlitten. Weitere Verletzungen seien nicht festgestellt worden (act. 2014 ff.). Es habe sich nicht um lebensgefährliche Verletzungen gehandelt. Das Strafgericht hielt es auch als erwiesen an, dass B.________ trotz dessen Bestreitens vor Ort gewesen sei und im Verlaufe der Auseinandersetzung D.________ einen Faustschlag frontal ins Gesicht geschlagen habe. Letzterer habe dabei einen Kieferbruch erlitten. Hingegen bestanden für das Strafgericht Zweifel daran, dass A.________ und C.________ tatsächlich auf D.________ eingeschlagen und/oder eingetreten haben, weshalb diese in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen wurden. f. Von Amtes wegen wurde über jeden Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 28. März 2025 und 1. September 2025, eingeholt und zu den Akten genommen. Betreffend B.________ wurde zudem ein Auszug aus dem französischen Strafregister einverlangt. Zudem wurden Führungsberichte über A.________ und B.________ bei den entsprechenden Strafanstalten (Untersuchungsgefängnis Brig, Zentralgefängnis G.________, Strafanstalten Plaine de l’Orbe und la Croisée) eingeholt und zu den Akten genommen. g. Anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2025 erschienen die Beschuldigten, begleitet von ihren jeweiligen Verteidigern sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwältin änderte die schriftlich gestellten Berufungsanträge insofern ab, als dass alle Beschuldigten zu unbedingten Freiheitsstrafen von 14 Monaten zu verurteilen und auf den Widerruf der bedingten
Kantonsgericht KG Seite 5 von 24 Strafen betreffend A.________ und C.________ zu verzichten sei. Nach der Einvernahme der Beschuldigten hielten die Staatsanwältin sowie die Vertreter der Beschuldigten ihre Parteivorträge. Die Beschuldigten machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten/Berufungsgegner sowie die Plädoyers ihrer Verteidiger an der Verhandlung vom 3. September 2025 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat als Partei des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die angefochtenen Urteile wurden der Staatsanwaltschaft am 29. Dezember 2023 zugestellt. Die am 5. Januar 2024 eingereichten Berufungserklärungen erfolgten somit fristgerecht. Die Berufungen sind formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese grundsätzlich einzutreten. Gleiches gilt für die Anschlussberufung von B.________, der als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben und somit zur Berufung legitimiert ist. 1.2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot. Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (vgl. statt vieler BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; Urteil BGer 7B_209/2023 vom
7. November 2023 E. 4.1., je mit Hinweisen). Da die Berufungen den gleichen Sachverhalt betreffen und sich gegen vorinstanzliche Urteile richten, die im gleichen Verfahren ergangen sind, rechtfertigt es sich die Verfahren 501 2024 2, 501 2024 3 und 501 2024 4 zu vereinigen und in einem Urteil abzuhandeln. Auch das Verfahren 501 2024 1 betrifft denselben Sachverhalt und ein vorinstanzliches Urteil, welches im gleichen Verfahren ergangen ist. Der im Verfahren 501 2024 1 Beschuldigte ist der Verhandlung des Strafappellationshofes trotz ordnungsgemässer Vorladung jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Zu den Gründen dieses Fernbleibens oder seines Aufenthaltsortes liegen keine Hinweise vor. Das Verfahren ist spruchreif. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Verfahren in Bezug auf die anwesenden Mitbeschuldigten fortzuführen, ohne das gesamte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 24 Verfahren durch das Ausbleiben eines Einzelnen zu verzögern. Folglich wird das Verfahren 501 2024 1 abgetrennt und separat weitergeführt. 1.3. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Urteile werden von der Staatsanwaltschaft und B.________ nur teilweise angefochten und die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2025 gewisse in ihrer schriftlichen Berufungserklärung gestellten Anträge zurückgezogen. Nachfolgende Ziffern der jeweiligen Urteile des E.________ sind nicht angefochten: Ad A.________: Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 Ad B.________: Ziffern 2, 5 Ad C.________: Ziffern 2, 3, 4, 5 Die Urteile vom 21. September 2023 sind somit in den vorgenannten Ziffern in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile der erstinstanzlichen Urteile über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es ist aufgrund der Berufungen der Staatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bezüglich der Strafmasse gebunden. 1.4. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a.) Beweisvorschriften verletzt worden sind; b.) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c.) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurden keine neuen Beweisanträge gestellt, so dass es nicht erforderlich erscheint, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich in seiner Beurteilung des Falles auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie auf den Beizug der Akten beschränken. 2. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). In casu wird folglich die StPO in ihrer Fassung bis 31. Dezember 2023 angewendet. 3. Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz eine unvollständige/fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor. 3.1. Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als
Kantonsgericht KG Seite 7 von 24 Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 3.2. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). 3.3. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 24 mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil BGer 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen). 4. Feststellung des Sachverhaltes 4.1. B.________ bestreitet seit Beginn, dass er am 7. Juli 2019 zur Tatzeit in F.________ anwesend war (act. 3036 f.). Er bestreitet dies auch vor Berufungsgericht. 4.1.1. Das Strafgericht kam nach einer genauen Analyse der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass B.________ entgegen seinen Aussagen und den wenig glaubhaften Aussagen von A.________ und C.________, zum Tatzeitpunkt sehr wohl in F.________ anwesend war. Es stützte sich dabei insbesondere auf die Aussagen von H.________, die erwähnte, dass dieser ihr mit dem Finger über die Lippen gefahren sei (act. 3003, 95, 112). Dieser habe auch als erster D.________ einen Schlag mit der Faust verabreicht (act. 3003, 114 ff.). J.________ hat ebenfalls bestätigt, dass B.________ an der Party anwesend war und D.________ mit der Faust geschlagen hat (act. 3017, 576 ff.; 3019, 717, 625). Sie haben die Polizei auch darüber informiert, dass B.________ mit einem schwarzen BMW mit Aargauer Kennzeichen die Flucht ergriffen habe (act. 2004). Dieses Fahrzeug wurde in der Folge in der Stadt G.________ angehalten und B.________, A.________ und C.________ kontrolliert (act. 2005 ff.). D.________ hat ihn auf Vorhalt eines Fotos auch als die Person erkannt, die ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte (act. 2061, 12). Zudem hat er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. März 2021 mehrfach bestätigt, dass B.________ ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe (act. 3009). 4.1.2. Die Würdigung der Aussagen der Beteiligten und die Feststellungen des Strafgerichts sind überzeugend und nicht zu beanstanden. Der Strafappellationshof macht sich die Erwägungen der Vorinstanz zu eigen und kann darauf verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angefochtenes Urteil B.________, E. III.2, S. 7 f.). 4.1.3. Was B.________ dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er gibt an, von Anfang an konstant ausgesagt zu haben, nicht an dieser Party in F.________ gewesen zu sein. Von insgesamt zwölf einvernommenen Personen hätten denn auch nur vier angegeben, ihn zu erkennen und an dieser Party gesehen zu haben. Die Aussagen dieser Personen seien falsch. Es mache keinen Sinn, von G.________ bis nach F.________ zu fahren, an ein Fest einer ihm unbekannten 18-Jährigen. Zwischen dem Mitbeschuldigten A.________, welcher nun vor dem Strafappellationshof angeben würde, er sei mit ihm in seinem BMW nach F.________ gefahren, und ihm gebe es einen Interessenkonflikt und dessen Aussagen seien ebenfalls falsch. Die Erklärung des Mitbeschuldigten A.________, wonach dieser ihn als seinen Freund mit seinen früheren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft habe schützen wollen und deshalb angegeben habe, ihn nicht in F.________ gesehen zu haben, treffe nicht zu, da sie sich an diesem Abend das erste Mal in G.________ gesehen hätten. Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere unabhängige Zeugen und auch D.________ B.________ an dieser Party in F.________ gesehen und zweifelsfrei erkannt haben (vgl.act. 2011 Z. 22; 2026 Z. 93 ff.; 2035 Z. 22; 2061 Z. 12; 3003 Z. 112; 3004 Z. 128; 3002 Z. 72 ff.; 3008 Z. 283 ff.; 3014 Z. 506; 3017 Z. 578 f.; 3019 Z. 625; act. 122 S. 6). Alle geben an, dass B.________ D.________ den ersten
Kantonsgericht KG Seite 9 von 24 Faustschlag verpasst hat. Ihre Aussagen erweisen sich als glaubhaft und kohärent, da sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und zudem durch die detailreichen Angaben zum Fahrzeug und den Kontrollschildern des Beschuldigten, in dem er kurze Zeit später mit anderen Mitbeschuldigten angehalten und kontrolliert wurde, bestätigt werden. Demgegenüber vermögen die Schutzbehauptungen des Beschuldigten, wonach er sich nicht am Tatort aufgehalten habe, nicht zu überzeugen. Seine Aussagen sind nicht nachvollziehbar und erweisen sich angesichts der klaren Zeugenaussagen als unglaubhaft. Der Strafappellationshof teilt die Beweiswürdigung des Strafgerichts und gelangt folglich in Übereinstimmung mit diesem zur Überzeugung, dass B.________ zur Tatzeit sehr wohl am Tatort anwesend war und an der Auseinandersetzung teilgenommen hat. 4.2. Was die Rolle von D.________ an der Schlägerei anbelangt, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass sich die Aussagen der Beteiligten zur Rolle von D.________ bei der Auseinandersetzung zum Teil widersprechen. Auch die Aussagen des letzteren sind nicht konstant und vermitteln in der Tat den Eindruck, dass er versuchte im Verlaufe des Verfahrens seine Rolle im Rahmen der Auseinandersetzung herunterzuspielen (Urteil FA, E. III.2.3, S. 7). H.________ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft aus, dass D.________ versucht habe, sich zu wehren. Er habe aber auch geschlagen. Das habe ihr D.________ selber erzählt. Sie sprach explizit von einer Schlägerei. Der Bruder von D.________, K.________, habe sich dann in der Folge auch an der entstandenen Schlägerei beteiligt. Am Schluss seien beide Brüder L.________ bzw. alle Jungs auf einem Haufen gelegen (act. 3004, 131 ff. und 142 ff., 3005, 176 ff. und 193 ff.). J.________ sagte anlässlich der gleichen Einvernahme vom 11. März 2021 aus, D.________ habe auch geschlagen und jemanden in den Schwitzkasten genommen. Der Bruder K.________ sei auch an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen (act. 3019, 644 ff.). Auch der mitbeschuldigte M.________ sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, dass «alle» Faustschläge ausgeteilt hätten. Er habe einen Faustschlag von D.________ ins Gesicht erhalten, weshalb er mit der Glasbowle zugeschlagen habe (act. 3023, 765 ff., 3024, 783). Er bestätigte diese Aussagen anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 19. September 2023 (act. 122 S. 8). A.________ bestätigte diese Version der Ereignisse, indem er aussagte, dass viele auf viele eingeschlagen hätten (act. 2058, 42 ff.). Nach Würdigung dieser Aussagen und insbesondere jener von H.________ und J.________, die beide als Freundinnen von D.________ kein Interesse daran haben, diesen zu Unrecht und unnötig zu belasten, ist davon auszugehen, dass sich D.________ bei der Auseinandersetzung nicht nur passiv verhalten hat, sondern selbst auch Schläge ausgeteilt hat und einen Beteiligten in den «Schwitzkasten» genommen hat. In jedem Fall wäre zu Gunsten der Beschuldigten nach dem Grundsatz in dubio pro reo auch davon auszugehen, dass sich D.________ nicht nur rein defensiv verhalten hat. 4.3. Hingegen ergibt sich rechtsgenüglich aus den Akten, dass B.________ die Schlägerei mit seinem Faustschlag aus dem Nichts gegen D.________ angezettelt hat. Er hat im weiteren Verlauf weiter auf D.________ eingeschlagen und diesen mit den Füssen getreten. 4.4. Das Strafgericht kam nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass erhebliche Zweifel bestehen würden, dass C.________ und A.________ auf D.________ eingeschlagen oder eingetreten haben, und sprach sie in dubio pro reo von allen Vorwürfen frei.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 24 Der Strafappellationshof kann sich dieser Einschätzung nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Aussagen nicht anschliessen. H.________ sagte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, ihr Freund sei nach dem ersten Faustschlag und einem Schlag auf den Kopf mit einer Glasbowle zu Boden gegangen und in der Folge von A.________ und N.________ mit den Füssen getreten worden. Diese Tritte seien sehr wuchtvoll gewesen. Bis zum Schluss hätten alle fünf, N.________, A.________, M.________, C.________ und B.________ zur selben Zeit auf ihren Freund eingeschlagen (act. 2026 Z. 65 ff.). Sie habe ein gutes Gedächtnis was Namen und Personen anbelange. Bis auf N.________ und A.________ könne sie alle gut auseinanderhalten (act. 2026 Z. 93 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, dass alle Kollegen B.________ halfen, C.________ aber derjenige gewesen sei, der am wenigsten beteiligt war, er jedoch auch getreten habe. Es seien alle Jungs auf einem Haufen gewesen und die Frauen hätten versucht, die Jungs zu trennen (act. 3004, Z. 139 f.). Sie erklärte weiter, dass M.________, C.________, A.________ und B.________ sicher an der Schlägerei beteiligt gewesen seien. Sie sei auch beteiligt gewesen, habe aber nichts abbekommen. Sie habe die Auseinandersetzung mitbekommen, genauso wie J.________. Zudem seien ihr Ex-Freund und sein Bruder K.________ dabei gewesen (act. 3005, Z. 168 ff.) D.________ habe Fusstritte von mehreren Beteiligten erhalten (act. 3005, Z. 180). Das Ganze habe in einer Massenschlägerei geendet (act. 3007, Z. 241). J.________ bestätigte, dass alle drei Beschuldigten auf D.________ eingeschlagen hätten (act. 3019, Z. 620, 636). Der mitbeschuldigte M.________ erklärte seinerseits, dass «alle Personen» Faustschläge ausgeteilt hätten (act. 3023, Z. 765). A.________ erwähnte, dass «Tout le monde tapait tout le monde. Tout le monde a mis les coups.» (act. 2058, Z. 42 f.). 4.5. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass alle drei Beschuldigten an der Schlägerei beteiligt waren und Schläge und Fusstritte ausgeteilt haben, wobei C.________ und A.________ eine eher untergeordnete Rolle spielten. Die Auseinandersetzung hatte ihren Ursprung darin, dass B.________ H.________ im Gesicht berührt hat und deren Freund D.________ sich daraufhin schützend vor sie gestellt hat, woraufhin die Situation eskaliert und in eine handgreifliche Schlägerei mündete. Die Aussagen von H.________ erweisen sich als glaubhaft. Sie schilderte den Vorfall detailreich, in sich widerspruchsfrei und ohne jemanden ohne Grund übermässig zu belasten. Hinzu kommt, dass sie sich während des gesamten Geschehens in unmittelbarer Nähe befand und dadurch die Abläufe aus nächster Nähe wahrnehmen konnte. 5. Angriff und Raufhandel 5.1. Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs. Sie beantragt, dass die Beschuldigten ebenfalls des Angriffs, eventualiter des Raufhandels schuldig gesprochen werden. Sie bemängelt, dass sich aus dem Beweisergebnis der Vorinstanz nicht klar ergebe, ob das Gericht aus den in der Anklageschrift ausgeführten Sachverhaltselementen geschlossen habe, dass sich D.________ "nicht rein abwehrend oder passiv verhalten habe" und deshalb die Beschuldigten vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei, selbst wenn sich D.________ nicht nur passiv verhalten habe. 5.2. Das Strafgericht kam nach einer umfassenden Analyse der Aussagen aller Anwesenden zum Schluss, dass das tatsächliche Verhalten von D.________ unklar sei. Einige Aussagen liessen jedoch darauf schliessen, dass D.________ sich nicht nur passiv verhalten habe. Insbesondere seien dessen Aussagen selbst sowie diejenigen von H.________ und J.________ – Personen, die während des Konfliktes auf Seiten von D.________ gestanden seien – in sich und untereinander
Kantonsgericht KG Seite 11 von 24 widersprüchlich. Deren Aussagen selbst sei teils zu entnehmen, dass sich D.________ weder passiv noch rein defensiv verhalten habe. Hinzu würden auch die Aussagen von K.________, Bruders von D.________, kommen, wonach er zusammen mit seinem Bruder versucht habe, B.________ zu Boden zu bringen. Aus Sicht des Gerichts seien dessen Aussagen glaubhaft, da er keinen Grund hätte, nicht zu seinen Gunsten oder jenen seines Bruders auszusagen, sollten er und D.________ wirklich nichts gemacht haben. Insgesamt bestünden aus Sicht des Gerichts unüberwindbare Zweifel daran, ob sich D.________ rein abwehrend oder nur passiv verhalten habe. Demnach sei nicht erstellt, dass der Tatbestand des Angriffs erfüllt sei. 5.3. Den Tatbestand von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen in feindseliger Absicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst (BSK STGB-MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N. 6). Die körperliche Attacke muss dabei von mindestens zwei Personen ausgehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Beteiligung weiterer Personen auf jede andere Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Dies kann somit auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei bestehen (z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren (BSK STGB-MAEDER, Art. 134 N. 8; PK StGB TRECHSEL/MONA, Art. 134 N. 2). Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Sie darf keinesfalls selbst tätlich werden, sonst handelt es sich um einen Raufhandel (BSK STGB-MAEDER, Art. 134 N. 7). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BGE 135 IV 152, 153 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung verlangt wird, dass aus dem Angriff der Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten resultiert (BGE 135 IV 152, 153). Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (Urteile BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.1 und 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 13 mit Hinweisen). Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Keine straflose Beteiligung liegt etwa vor, wenn eine Person sich weitergehend in das Geschehen einmischt: Eine Ehefrau, die nicht bloss ihren Mann von dem am Boden liegenden Opfer wegzerren will, sondern sich ausserdem mit dem Gesäss auf den Kopf des Opfers setzt, wehrt nicht bloss ab und versucht auch nicht nur, die Streitenden zu trennen. Nicht auf die Straflosigkeit berufen kann sich überdies die Partei, die den Streit bewusst provoziert oder angeheizt hat, danach aber nur abwehrt. Dies wird damit begründet, dass nur derjenige straflos
Kantonsgericht KG Seite 12 von 24 bleibe, der "ausschliesslich" abwehrt oder die streitenden scheidet (BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 18-19). Beteiligt sind diejenigen Personen, welche sich wechselseitig bekämpfen. Zu diesen gehören die Personen, welche Schläge etc. austeilen, die mindestens einer Tätlichkeit entsprechen (DONATSCH, in StGB-Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 133 N. 2). Nicht erfasst ist ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinandersetzung gefordert ist (BSK STGB-MAEDER, Art. 133 N. 12). Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist weiter vorausgesetzt, dass der Raufhandel zum Tod oder zur körperlichen Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB eines Teilnehmers oder eines Dritten führt (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom
25. Februar 2021 E. 3.1.1 und 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6). Auch derjenige, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung vom Raufhandel ausscheidet, ist Beteiligter, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, sodass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). In subjektiver Hinsicht verlangt Raufhandel, dass der Täter mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung einverstanden ist. Die objektive Strafbarkeitsbedingung muss vom Vorsatz nicht erfasst sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3, DONATSCH, Art. 133 N. 5f.). 5.4. Subsumtion Nachdem festgestellt wurde, dass sich D.________ nicht nur passiv oder defensiv schützend verhalten hatte, sondern selbst Schläge ausgeteilt hatte und einen Beteiligten in den «Schwitzkasten» genommen hatte (E. 4.2 supra), fällt eine Verurteilung wegen Angriffs der Beschuldigten ausser Betracht. Hingegen ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigten des Raufhandels schuldig gemacht haben. Indem B.________ die Schlägerei provoziert hat, C.________ und A.________ aktiv daran teilnahmen und sie sich mit den Gebrüdern L.________ prügelten und D.________ dabei Verletzungen davontrug, haben sich die Beschuldigten des Raufhandels schuldig gemacht. Dies wird insbesondere durch die Aussagen von H.________ bestätigt, wonach das Ganze zu einer «Massenschlägerei» ausartete (act. 3007, 240). Die Berufungen der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten sind in diesem Punkt gutzuheissen. 6. Körperverletzung B.________ beantragt in seiner Anschlussberufung, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. 6.1. Das Strafgericht hat nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten festgestellt, dass B.________ D.________ mit der Faust frontal ins Gesicht geschlagen hat und das Opfer dabei einen Kieferbruch erlitten hat. Das Opfer habe Strafklage erhoben. Das Gericht hat B.________ der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Strafappellationshof stellt fest, dass die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind und macht sich deren Erwägungen zu eigen (Urteil B.________, E. III.4., S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anschlussberufung von B.________ ist demnach abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 24 6.2. Nachdem festgehalten wurde, dass alle drei Beschuldigten an der Schlägerei beteiligt waren und dabei auf D.________ einschlagen und eingetreten haben und letzterer sich dabei Prellungen und Schürfungen zugezogen hat, ist mit den Vorrichtern festzustellen, dass sich die Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben. 7. Strafzumessung 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung der Beschuldigten zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 14 Monaten. 7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkom- ponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammen- hang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Be- weggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 7.3. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 7.4. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn
Kantonsgericht KG Seite 14 von 24 das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in einer Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatz- strafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). 7.5. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wieder- geben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe- sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkun- gen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausge- hende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). 7.6. 7.6.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte
Kantonsgericht KG Seite 15 von 24 für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charak- ter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa straf- rechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorran- gige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 7.6.2. Art. 42 Abs. 2 StGB sieht vor, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Ausländische Urteile können dabei auch berücksichtigt werden, wenn die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, die Strafe nicht übermässig ist und das Verfahren fair war (Urteil BGer 6B 258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). 8. A.________ 8.1. A.________ wurde wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung verurteilt. Raufhandel nach Art. 133 StGB und die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sind beides mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten. In casu wiegt der Raufhandel etwas schwerer und dient der Festsetzung der Grundstrafe, welche angesichts der übrigen Straftaten angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 StGB). 8.2. Was die Beteiligung am Raufhandel anbelangt, so ist zu vermerken, dass A.________ zwar nicht Initiant der Auseinandersetzung war, er sich hingegen auch dazu verleiten liess aktiv ins Geschehen einzugreifen und auf D.________ einzuschlagen und diesen zu treten als dieser wehrlos am Boden lag. Das objektive und subjektive Tatverschulden von A.________ kann unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis 3 Jahren noch als leicht bezeichnet werden, was eine Einsatzstrafe von vier Monaten rechtfertigt.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 24 8.3. A.________ beteiligte sich nicht nur am Raufhandel, sondern verursachte durch sein Verhalten auch Verletzungen bei D.________. Damit verletzte er ein zusätzliches Rechtsgut. Die Schwere der Verletzungen war zwar nicht gravierend, doch war sie für D.________ mit erheblichen Schmerzen verbunden und erforderte eine ärztliche Behandlung. Zu Lasten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er sich in der bereits angeheizten Situation nicht zurückhielt, sondern aktiv zum Geschehen beitrug. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat tat- und schuldangemessen. 8.4 Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft handelt es sich nicht um eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 14. Juli 2020 (130 Tage Freiheitsstrafe), sondern zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 29. April 2020 (unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen). Da es sich aber nicht um gleichartige Strafen handelt, kann keine Zusatzstrafe gebildet werde. Die auszufällende Strafe ist somit kumulativ. 8.5. Was die Täterkomponente anbelangt, so sind insbesondere die Vorstrafen zu erwähnen. Im Strafregister ist A.________ mit acht Einträgen verzeichnet. Die erste Verurteilung datiert von 2014 und erfolgte wegen mehrfachem Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und Hinderung einer Amtshandlung. 2015 erfolgten zwei Verurteilungen wegen Vergehen gegen das BetmG und das SVG zu bedingter gemeinnütziger Arbeit von je 240 Stunden. 2019 erfolgten zwei Verurteilungen wegen Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.- und wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrerer Vergehen gegen das SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.- und einer Busse von CHF 6'160.-. Auch im Jahre 2020 erfolgten zwei Verurteilungen wegen Hehlerei zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.- und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 130 Tagen wegen Irreführung der Rechtspflege, Drohung, Beschimpfung und grobe Verletzung der Strassenverkehrsregeln. Der letzte Eintrag datiert von 2021 und betrifft eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und grober Verletzung der Strassenverkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 70.- und einer Busse von CHF 300.-. Unter diesen Umständen ist die Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. 8.6. Der bedingte Strafvollzug kann angesichts der mehrfachen zum Teil einschlägigen Vorstrafen und dem Delinquieren während eines laufenden Strafverfahren nicht gewährt werden. Hinsichtlich des neuen hängigen Strafverfahrens gilt die Unschuldsvermutung, wobei anzumerken bleibt, dass A.________ gemäss seinen Aussagen alle Vorwürfe seit Anfang an anerkannt hat und sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Die Freiheitsstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen. 9. B.________ 9.1. B.________ ist schuldig des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung. Raufhandel nach Art. 133 StGB und die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sind beides mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten. In casu wiegt der Raufhandel etwas schwerer und dient der Festsetzung der Grundstrafe, welche angesichts der übrigen Straftat angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 StGB). 9.2. Was die Beteiligung am Raufhandel anbelangt, so ist zu vermerken, dass B.________ mit seinem Verhalten die Auseinandersetzung provoziert und im Weiteren befeuert hat. Auf eine
Kantonsgericht KG Seite 17 von 24 Zurechtweisung hat er mit roher Gewalt reagiert und D.________ ohne Vorwarnung mit der Faust voll ins Gesicht geschlagen und auch später weiter auf diesen eingeschlagen und mit den Füssen getreten als dieser wehrlos am Boden lag. Dieser erste Faustschlag, welcher ohne Grund erfolgt ist, hat zur Eskalation der Situation geführt. Obwohl B.________ immer noch abstreitet, überhaupt vor Ort gewesen zu sein, war er mehr beteiligt als alle anderen. Das objektive und subjektive Tatverschulden von B.________ muss unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis 3 Jahren als mittelschwer bezeichnet werden, was eine Einsatzstrafe von zehn Monaten rechtfertigt. 9.3. D.________ erlitt durch den von B.________ verpassten Faustschlag einen Kieferbruch und durch die weiteren Schläge und Fusstritte Hämatome und kleinere Verletzungen am Kopf und am Rücken. B.________ hat aus nichtigem Grund gehandelt und mit dem Schlag gegen den Kopf des Opfers ernsthafte Verletzungen in Kauf genommen. Auch als das Opfer wehrlos war, hat er dieses weiter getreten. Das objektive und subjektive Tatverschulden kann unter diesen Umständen nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate als tat- und schuldangemessen. 9.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu erwähnen, dass B.________ im französischen Strafregister mit 12 Einträgen verzeichnet ist. Die Einträge betreffen das Jahr 2008, 2009, 2012 (fünf Einträge), 2013, 2014 (drei Einträge) und 2024. B.________ hat sich verschiedenster Delikte schuldig gemacht: Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte, Beleidigung und Gewalt gegen Beamte, Strassenverkehrsdelikte, Fahrerflucht, Widerstand gegen Beamte, Gewaltanwendung oder Androhung mit einer Waffe ohne Verletzungsfolge, Sachbeschädigung. Er wurde zu Bussen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen verurteilt (freie Übersetzung; vgl. für Details Auszug aus dem französischen Strafregister). In der Schweiz ist ein neues Strafverfahren hängig, wobei der Beschuldigte selber angibt, einen Teil der ihm vorgeworfenen Taten anzuerkennen. Die Täterkomponente muss gesamthaft als straferhöhend berücksichtigt werden. Insbesondere das während des laufenden Verfahrens neu eröffnete Strafverfahren wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung lässt aufhorchen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gerechtfertigt. 9.5. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten würde grundsätzlich die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs zulassen. Angesichts des Umstandes, dass B.________ mit Urteil der Cour d’appel von Colmar vom 10. Dezember 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB), was in casu offensichtlich nicht der Fall ist. Der bedingte Strafvollzug ist somit zu verweigern. 9.6. Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass B.________ in Anwendung von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen werde. Da sich der Beschuldigte vorliegend dem Eventualantrag des Raufhandels und nicht des Angriffs schuldig gemacht hat, fällt die obligatorische Landesverweisung von Art. 66a StGB ausser Betracht, da keine Katalogtat vorliegt. Zu prüfen bleibt folglich die fakultative Landesverweisung.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 24 9.6.1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_440/2024 vom 7. Mai 2025 E. 8.2.1; 6B_419/2024 vom
10. Februar 2025 E. 5.3.1; 6B_373/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom
18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt gerade auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (zum Ganzen Urteil BGer 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 9.6.2. Zwar befindet sich der Beschuldigte seit dem Jahr 2024 in Untersuchungshaft. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Bezug auf das neue hängige Verfahren die Unschuldsvermutung gilt und daraus keine negativen Schlüsse zu seinen Lasten gezogen werden dürfen. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschuldigte – soweit es seine Verhältnisse zuliessen – ein Leben in der Schweiz aufgebaut und seinen Lebensunterhalt verdient. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Landesverweisung im vorliegenden Verfahren daher unverhältnismässig. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird folglich verzichtet. 10. C.________ 10.1. C.________ wurde wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung verurteilt. Raufhandel nach Art. 133 StGB und die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sind beides mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten. In casu wiegt der Raufhandel etwas schwerer und dient der Festsetzung der Grundstrafe, welche angesichts der übrigen Straftat angemessen zu erhöhen sein wird (Art. 49 StGB). 10.2. Was die Beteiligung am Raufhandel angeht, so ist zu vermerken, dass C.________ zwar ebenfalls nicht Initiant der Auseinandersetzung war, er sich hingegen auch dazu verleiten liess aktiv ins Geschehen einzugreifen und auf D.________ einzuschlagen und diesen zu treten als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er gemäss gewissen Aussagen versuchte, die verschiedenen Personen zu trennen und zu schlichten, was ihm jedoch nicht gelang.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 24 Das objektive und subjektive Tatverschulden von C.________ kann unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis 3 Jahren noch als leicht bezeichnet werden, was eine Einsatzstrafe von vier Monaten rechtfertigt. 10.3. Auch C.________ verursachte durch sein Eingreifen ins Geschehen Verletzungen bei D.________ und verletzte damit ein zusätzliches Rechtsgut. Die Verletzungen waren nicht gravierend, hatten aber dennoch eine Arbeitsunfähigkeit und Schmerzen zur Folge und D.________ musste sich in ärztliche Behandlung begeben. C.________ versuchte zwar angeblich zu schlichten und die Personen zu trennen, liess sich aber dennoch dazu verleiten, aktiv ins Geschehen einzugreifen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat tat- und schuldangemessen. 10.4 Was die Täterkomponente anbelangt, so sind insbesondre die Vorstrafen zu erwähnen. Im Strafregister ist C.________ mit vier Einträgen verzeichnet. Die erste Verurteilung datiert von 2015 durch das Jugendstrafgericht zu 10 Wochen teilbedingtem Freiheitsentzug. Sie erfolgte wegen mehrfachem Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), Diebstahl, einfacher Körperverletzung und Übertretung des BetmG. 2016 erfolgten zwei Verurteilungen: Eine wegen Vergehen gegen das SVG und Hinderung einer Amtshandlung zu unbedingter gemeinnütziger Arbeit von 180 Stunden. Eine andere durch das Jugendstrafgericht wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Diebstahl und Vergehens gegen das SVG und das BetmG zu einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von 21 Tagen mit einer Probezeit von 6 Monaten. 2017 erfolgte eine Verurteilung durch das Strafgericht des Saanebezirks wegen Drohung, Drohungen gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, schwerer Körperverletzung und Übertretung des BetmG zu einer teilbedingen Freiheitstrafe von 20 Monaten, davon 6 Monate vollziehbar und 14 Monate aufgeschoben mit einer Probezeit von 4 Jahren. Unter diesen Umständen ist die Täterkomponente leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. 10.5. Angesichts des Umstandes, dass C.________ mit Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 7. September 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Von besonders günstigen Umständen kann vorliegend offensichtlich nicht ausgegangen werden, weshalb der bedingte Strafvollzug zu verweigern ist. Gegen C.________ ist ein neues Strafverfahren hängig, in welchem er einen Teil der Vorwürfe anerkennt. Es gilt aber die Unschuldsvermutung. Zudem ist er seit einiger Zeit arbeitslos. Eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen von C.________ ist folglich nicht zu erkennen. 11. Kosten und Entschädigungen 11.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 20 von 24 Vorliegend werden die Berufungen der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufungen werden abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschuldigten die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Aufwand für die Prüfung der Berufungen und die auf dem Spiele stehenden Interessen waren ungefähr gleich gross, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten gleichmässig auf die Beschuldigten zu verteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 6’600.- (Gerichtsgebühr: CHF 6’000.-; Auslagen: CHF 600.-) festgesetzt. Sie werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt (Art. 426 und 428 StPO). 11.2. Den Beschuldigten wurden für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizregle- ments vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtli- chen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton G.________ auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stunden- ansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämt- liche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 11.2.1. Rechtsanwalt Philippe Corpataux veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 17.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung sowie die Nachbearbeitung inkl. Besuch des Klienten zur Besprechung des Urteils). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (3.5 Stunden) und der Nachbearbeitung, erscheint ein Arbeitsaufwand von insgesamt 15 Stunden, ausmachend CHF 2'700.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 135.- (5% von CHF 2'700.-), die Reisekosten auf CHF 680.- (260 Kilometer à CHF 2.50 für zwei Besuche des Klienten im Gefängnis sowie CHF 30.- für die Reisekosten am Verhandlungstag) und die Mehrwertsteuer auf CHF 284.70. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Corpataux eine angemessene Entschädigung von CHF 3'799.70, inklusive CHF 284.70 Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von A.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen Verfahren dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung. 11.2.2. Rechtsanwältin Marie-Rose Torche veranschlagt als amtliche Verteidigerin von B.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 22 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen und sämtlicher
Kantonsgericht KG Seite 21 von 24 Umstände, insbesondere der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und dem Aufwand hinsichtlich der Anschlussberufung, erscheint auf Arbeitsaufwand von insgesamt 18 Stunden, ausmachend CHF 3'240.-, angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 162.- (5% von CHF 3'240.-), die Reisekosten auf CHF 672.- (CHF 642.- für zwei Besuche des Klienten im Gefängnis sowie CHF 30.- für die Reisekosten am Verhandlungstag) und die Mehrwertsteuer auf CHF 330.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwältin Torche eine angemessene Entschädigung von CHF 4'404.-, inklusive CHF 330.- Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von B.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten. 11.2.3. Rechtsanwalt Ingo Schafer veranschlagt als amtlicher Verteidiger von C.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 22 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (-4.5 Stunden) sowie der Nachbearbeitung (+ 0.5 Stunden), erscheint ein Arbeitsaufwand von 18.5 Stunden, ausmachend CHF 3'330.-, angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 166.50 (5% von CHF 3'330.-), die Reisekosten auf CHF 30.- und die Mehrwertsteuer auf CHF 285.65. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer eine angemessene Entschädigung von CHF 3'812.15, inklusive CHF 285.65 Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von C.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen Verfahren dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung. 11.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und dem Umstand, dass alle Beschuldigten über eine amtliche Verteidigung verfügen, haben diese keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. 11.4. D.________ ist keine Entschädigung nach Art. 433 StGB auszurichten, da ihm keine Kosten für die Wahrung seiner Rechte entstanden sind. (Dispositiv auf nachfolgenden Seiten)
Kantonsgericht KG Seite 22 von 24 Der Hof erkennt: I. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen B.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung von B.________ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen C.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Urteile des E.________ vom 21. September 2023 lauten neu wie folgt: A. A.________ 1. A.________ wird des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 7. Juli 2019 in F.________, schuldig gesprochen. 1bis A.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (Art. 40, 47 und 49 StGB). 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G.________ vom
22. Oktober 2014 bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G.________ vom 23. Januar 2015 bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G.________ vom 15. Februar 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 5. Die mit Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 14. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 130 Tagen wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 6. Die Zivilklage von D.________ wird abgewiesen. 7. Die A.________ betreffenden Kosten des vereinigten Verfahrens 65 2021 8 bis 11 (¼ der Gebühr von CHF 6’000.00, ¼ der Auslagen von CHF 1’200.00), ausmachend CHF 1’800.00, werden diesem auferlegt (Art. 426 StPO). 8. Die Rechtsanwalt Philippe Corpataux als amtlichem Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'346.70 (wovon CHF 382.30 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ die Entschädigung dem Staat G.________ zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 23 von 24 B. B.________ 1. B.________ wird des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 7. Juli 2019 in F.________, schuldig gesprochen. 2. B.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (Art. 40, 47, 49 StGB). 3. Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen. 4. Die Zivilklage von D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die B.________ betreffenden Kosten des vereinigten Verfahrens 65 2021 8 bis 11 (¼ der Gebühr von CHF 6’000.00, ¼ der Auslagen von CHF 1’200.00), ausmachend CHF 1’800.00 werden diesem auferlegt (Art. 426 StPO). 6. Es werden keine Entschädigungen gesprochen (Art. 429 StPO). C. C.________ 1. C.________ wird des Raufhandels (Art. 133 StGB) und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 7. Juli 2019 in F.________, schuldig gesprochen. 1bis C.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Art. 40, 47 und 49 StGB). 2. Es wird festgestellt, dass O.________ den Strafantrag vom 25. Februar 2021 zurückgezogen hat. Das Verfahren wegen einfacher Kopfverletzung zum Nachteil von O.________ betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2021 in G.________ wird eingestellt. Es wird festgestellt, dass die für O.________ entstandenen Anwaltskosten abgegolten wurden und entsprechend Rechtsanwalt Christian Jungen nicht weitergehend vom Staat zu entschädigen ist. 3. Die mit Urteil des Strafgerichts der Saane vom 7. September 2017 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten, 14 Monate bedingt, wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen. 5. Die Zivilklage von D.________ wird abgewiesen. 6. Die C.________ betreffenden Kosten des vereinigten Verfahrens 65 2021 8 bis 11 (¼ der Gebühr von CHF 6’000.00, ¼ der Auslagen von CHF 1’200.00), ausmachend CHF 1’800.00, werden diesem auferlegt (Art. 426 StPO). 7. Die Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlichem Verteidiger von C.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 9'599.80 (wovon CHF 686.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat C.________ die Entschädigung dem Staat G.________ zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 24 von 24 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 6’600.- (Gerichtsgebühr: CHF 6’000.-; Auslagen: CHF 600.-) festgesetzt. Sie werden den Beschuldigten je zu einem Drittel auferlegt (Art. 426 und 428 StPO). III. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Philipp Corpataux im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'799.70 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 284.70). A.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwältin Marie-Rose Torche im Berufungsverfahren werden auf CHF 4'404.- festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 330.-). B.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Ingo Schafer im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'812.15 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 285.65). C.________ hat diese Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. September 2025/mdu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin