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501 2017 30

Freiburg · 2018-08-27 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Der Beschuldigte fuhr am 19. Mai 2015, um 19.50 Uhr, mit einem schweren Motorwagen («Güggeliwagen») von C.________ auf der Nebenstrasse Richtung D.________. Auf der Höhe von «E.________» kreuzte er eine Gruppe von Läufern, welche sich auf seiner rechten Strassenseite befand und ihm entgegenlief. Beim Kreuzen kam ihm die Fahrzeuglenkerin F.________ aus der Gegenrichtung entgegen. Sie leitete eine Vollbremsung ein, geriet auf die linke Fahrspur und kollidierte mit dem schweren Motorwagen des Beschuldigten. Dabei wurde F.________ und deren Beifahrerin, B.________, verletzt. Dem Beschuldigten wurde weiter vorgeworfen, dass er zum Unfallzeitpunkt ein nicht immatrikulier- tes Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis geführt, Kontrollschilder, die nicht für das Fahrzeug bestimmt waren, verwendet und das Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung geführt hat. Ausserdem hatte der Beschuldigte am 15. Juli 2015, um 8.38 Uhr, in G.________, auf der H.________ in Fahrtrichtung I.________, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit mit einem Lieferwagen auf einer Hauptstrasse um 2 km/h (57 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h, nach Abzug der Sicherheits- marge von 5 km/h) überschritten. Dem Beschuldigten wurde schliesslich vorgeworfen, dass er anlässlich dieser Geschwindigkeitsüberschreitung am 15. Juli 2015 sowie am 7. Oktober 2015, um 13.20 Uhr, in J.________, K.________, ein nicht immatrikuliertes Fahrzeug ohne Fahrzeug- ausweis geführt, Kontrollschilder, die nicht für das Fahrzeug bestimmt waren, verwendet und über keine genügende Haftpflichtversicherung verfügt hat. Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten daher wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Haftpflicht- versicherung und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen, wobei der Betrag eines Tagessatzes auf CHF 120.- festgelegt wurde, sowie zu einer Busse von CHF 200.-. Der bedingte Strafvollzug, welcher mit Urteil vom 3. März 2014 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie mit Urteil vom 13. April 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau gewährt worden war, wurde widerrufen, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt und die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. F.________ wurde mit separatem Strafbefehl vom 29. Januar 2016 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Ihr wurden die Verfahrenskosten auferlegt und die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. B. Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 5. Februar 2016 (act. 10005) und F.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2016 (act. 10011) jeweils Einsprache gegen ihren Strafbefehl erhoben. Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte A.________ mit Urteil vom 22. September 2016 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 15. Mai 2015, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 15. Juli 2015 und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am 15. Mai, 15. Juli und 7. Oktober 2015, und stellte das Verfahren wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ein. Der Polizeirichter setzte die Strafe fest auf eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit einer Probezeit von vier Jahren und auf eine Busse von CHF 1'000.00, wobei der Betrag des Tagessatzes auf CHF 120.- festgelegt wurde. Der mit Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. März 2014 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.- wurde widerrufen, während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. April 2015 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 90.- nicht widerrufen, aber die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Der Polizeirichter bestätigte die Verurteilung von F.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 15. Mai 2015, und setzte die Strafe fest auf 40 Stunden gemeinnützige Arbeit, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie auf eine Busse von CHF 300.-. Der Polizeirichter anerkannte ferner B.________ als Opfer im Sinn von Art. 1 OHG, stellte fest, dass A.________ teilweise haftbar ist für den Schaden von B.________, verwies sie für ihre Zivilbegehren im Übrigen aber auf den Zivilweg. Die Gerichtskosten auferlegte der Polizeirichter zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel F.________. C. Der Berufungsführer meldete am 5. Oktober 2016 gegen dieses Urteil Berufung an und verlangte die vollständige Begründung des Urteils. Dieses wurde ihm am 1. März 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschuldige eine Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ein und beantragt, dass er freizusprechen ist vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, der Verletzung der Verkehrsregeln bezüglich des Vorfalls vom 19. Mai 2015 und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern. Damit zusammen- hängend beantragt er ferner, dass der bedingt gewährte Strafvollzug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. März 2014 nicht zu widerrufen ist, dass die Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom

13. April 2015 gewährten bedingten Vollzugs nicht zu verlängern ist, die teilweise Haftbarmachung des Beschuldigten für den Schaden von B.________ aufzuheben ist, dass die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen sind und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung gemäss Kostennote seines Anwalts auszurichten ist. Nicht angefochten und ausdrücklich anerkannt hat der Beschuldigte seine Verurteilung wegen Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h am 15. Juli 2015 und beantragt dafür die Bestrafung mit einer geringfügigen Busse. F.________ focht das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks nicht an. Zur Stellungnahme eingeladen informierte B.________ den Strafappellationshof mit Schreiben vom 24. März 2017, dass sie entschädigt wurde. Anträge zur Berufung stellte sie keine. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Schreiben vom 24. März 2017 auf Abweisung der Berufung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 informierte der Strafappellationshof die Parteien, dass beabsichtigt wird, ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2017 damit einverstanden. Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 18. Mai 2017 ebenfalls einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens, wobei er keine Nachfrist für die Vervollständigung der Berufungserklärung beantragte, sondern auf seine Begründung in der Berufungserklärung vom 21. März 2017 verwies. Die begründete Berufungsschrift des Beschuldigten vom 3. Mai 2017 wurde den Parteien zugestellt mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Der Polizeirichter des Sensebezirks verwies mit Stellungnahme vom 31. Mai 2017 auf sein begründetes Urteil vom 22. September 2016. Die Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 8. Juni 2017 auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten. Die Zivilklägerin B.________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird. Vorliegend richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig.

E. 1.2 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 1. März 2017 zugestellt. Seine schriftliche Berufungs- erklärung vom 21. März 2017, welche zugleich die Berufungsbegründung enthält, erfolgte damit fristgerecht.

E. 1.3 Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kann der Berufungsgegner innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, wobei der Antrag begründet sein muss (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Die Staatsanwaltschaft beantragt weder Nichteintreten noch erklärt sie Anschlussberufung. In der Sache beantragt sie die Abweisung der Berufung. Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 1.4 Die Verfahrensleitung kann mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben vom 2. Mai 2017 um das Einverständnis der Parteien zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens gebeten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine fehlende gegenteilige Stellungnahme als Zustimmung betrachtet würde. Die Staatsanwalt- schaft erklärte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2017 und der Beschuldigte mit Schreiben vom

18. Mai 2017 ausdrücklich einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Zivilklägerin reichte keine gegenteilige Stellungnahme ein und stimmte damit diesem Vorgehen ebenfalls zu.

E. 1.5 Der Strafappellationshof ist, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv ist betreffend der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 15. Juli 2015, um 8.38 Uhr, in G.________, nicht angefochten worden und demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 F.________ hat das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten, sodass ihre Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.1 Betreffend den Verkehrsunfall vom 19. Mai 2015 ging der Polizeirichter gestützt auf das von der Polizei erstellte Fotodossier (act. 2028 ff.) sowie die Messungen betreffend den Unfall (act.

2000) davon aus, dass die Strassenbreite an der Kollisionsstelle 5.30m beträgt. Er betrachtete es als erstellt, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt teilweise auf der Gegenfahrbahn befand. Auch betrachtete es der Polizeirichter als erwiesen, dass die im Foto- dossier ersichtliche Lage des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht dessen Unfallendlage direkt nach dem Unfall entspricht, sondern das Fahrzeug nach dem Unfall verstellt wurde. Gestützt auf diese Feststellungen erwog der Polizeirichter, dass der Beschuldigte an dieser Stelle seine Fahrbahn nicht hätte verlassen dürfen, selbst wenn es dazu geführt hätte, dass er die Läufergruppe stillstehend an sich vorbeigehen hätte lassen müssen. Der Beschuldigte befand sich an dieser Stelle zu weit auf der gegnerischen Fahrbahn und schnitt der entgegenkommenden Lenkerin den Weg ab. Ob die entgegenkommende Lenkerin unter den Seitenspiegeln hätte durchfahren können, liess der Polizeirichter offen, da ein solches Fahrmanöver nicht dem üblichen Verhalten entspricht und somit von der entgegenkommenden Lenkerin nicht erwartet werden konnte und durfte. Gemäss dem Polizeirichter hat der Beschuldigte mithin den Unfall zumindest mitverursacht, sich rechtswidrig im Sinn des SVG verhalten und durch sein unvorsichtiges und übereiltes Fahrmanöver ernstliche Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge geschaffen. Inwiefern sich die entgegenkommende Lenkerin strafrechtlich relevant verhalten hat, war für den Polizeirichter unerheblich (angefochtenes Urteil, E. 1.5, S. 6). Dementsprechend verurteilte er den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, wobei er die damit zusammenhängende einfache Verletzung von Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als konsumiert erachtete (angefochtenes Urteil, E. 1.6, S. 8).

E. 2.2 Der Beschuldigte bringt dagegen sachverhaltsmässig vor, dass sein Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stillstand, die entgegenkommende Lenkerin unvorsichtig und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und dass sie an seinem Fahrzeug hätte vorbeifahren können, und er daher vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung hätte freigesprochen werden müssen. Im Einzelnen:

E. 2.2.1 Der Beschuldigte ist der Meinung, dass der Polizeirichter fälschlicherweise ignorierte, dass die entgegenkommende Lenkerin in seinen stillstehenden Wagen gefahren sei. Er verweist dabei insbesondere auf die Aussagen des Zeugen Chef-Wm L.________, der freilich kein Augenzeuge des Unfalls ist, wie der Beschuldigte selber an anderer Stelle seiner Berufung vorbringt (vgl. Berufung, S. 5). Der Zeuge hätte nämlich auf die Frage, ob es irgendwelche Indizien oder Beweise dafür gäbe, dass sich das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch bewegt habe, mit einem unmissverständlichen «Nein» geantwortet (Sitzung des Polizeirichters vom 22. September 2016, S. 6). Immerhin verschweigt der Beschuldigte die von Chef-Wm L.________ unmittelbar vorher gemachte Aussage, wonach es anhand der gefundenen Spuren sehr schwierig festzu- stellen sei, ob der Lieferwagen des Beschuldigten noch in der Vorwärtsbewegung gewesen sei oder nicht (Sitzung des Polizeirichters vom 22. September 2016, S. 6). Vor allem erklärt aber der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift nicht, inwiefern diese Frage, ob sich sein Fahrzeug bei der Kollision noch in Bewegung befunden haben soll oder nicht, für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein könnte. Er begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 dass er nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden dürfe, wenn sein stillstehender Wagen durch eine Dritte gerammt werde (Berufung, S. 3). Der Beschuldigte übersieht dabei ganz offensichtlich, dass der Polizeirichter (vom Beschuldigten unbestritten) festgestellt hat, dass sich sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahr- bahn befand und der entgegenkommenden Lenkerin damit die Durchfahrt zumindest erschwerte. Dass er dabei stillstand oder sich in Vorwärtsbewegung befand, ändert nichts am Umstand, dass der Beschuldigte an einer unübersichtlichen Stelle für das Kreuzen der Läufer auf die Gegenfahr- bahn auswich. Ihm wird nicht der Vorwurf gemacht, dass er sich im Zeitpunkt der Kollision noch bewegte, sondern dass er an dieser unübersichtlichen Stelle überhaupt zum Kreuzen ansetzte. Mit anderen Worten ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschuldigte behauptete Sachverhalt, dass er im Kollisionszeitpunkt stillgestanden sei, für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist. Der Beschuldigte erklärt dies denn auch nicht. Offensichtlich kann er keine Straflosigkeit beanspruchen mit dem Hinweis, ein Dritter sei in sein stehendes Fahrzeug gefahren, wenn er vorher an unüber- sichtlicher Stelle die Fahrbahn eben dieses Dritten unzulässigerweise einengte bzw. versperrte. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.2.2 Der Beschuldige ist ferner der Meinung, dass die entgegenkommende Lenkerin mit nicht angepasster und somit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Es läge kein fahrlässiges Verhalten eines Automobilisten vor, wenn er nicht damit rechnet, dass eine entgegenkommende Autolenkerin derart gefährlich unterwegs ist, dass sie bei einer kurvenreichen, unübersichtlichen, abschüssigen Strasse mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und so unaufmerksam ist, dass sie trotz 35.6m langer Bremsspur frontal mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn kollidiert (Berufung, S. 4). Der Beschuldigte macht von der Sache her eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammen- hangs geltend, wenn er infolge des Fehlverhaltens der entgegenkommenden Lenkerin, die dafür rechtskräftig verurteilt wurde, freigesprochen werden will. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht derjenige ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss beim fahrlässigen Begehungsdelikt vom Täter verursacht sein im Sinne der Äquivalenz- oder Bedingungstheorie. Das Verhalten des Täters braucht dabei nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 115 IV 199 E. 5b), ob der Erfolg auch auf anderem Weg hätte herbeigeführt werden können, ist ohne Belang (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 12 StGB N. 25). Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter durch sein fahrlässiges Verhalten die alleinige Ursache für den Erfolg gesetzt oder diesen nur mitverursacht hat. Es genügt, dass sein schuldhaftes Verhalten geeignet war, nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu den tatsächlich eingetretenen Folgen zu führen (BGE 130 IV 7 E. 2). Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges entfiele nur dann, wenn der vom Beschuldigten angerufene Fehler der entgegenkommenden Lenkerin so aussergewöhnlich wäre, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 103 IV 289 E. 2). An dem erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es daher, wenn die Folge «soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt», dass sie «nicht zu erwarten war» (BGE 98 IV 168 E. 3), d.h. «ganz aussergewöhnliche Umstände […] hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache […] alle anderen mitverursachenden Faktoren – Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen» (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Es liegt nun auf der Hand, dass das hier in Frage stehende Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen, und der Beschuldigte dies auch hätte voraussehen und vermeiden können. Ob er hätte bedenken können oder sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen, wie sie sich dann zugetragen haben, ist unerheblich. Der adäquate Kausalzusammenhang wird nur dann ausgeschlossen, wenn zur sorgfaltswidrigen Handlung ganz aussergewöhnliche Umstände (wie z. B. Material- oder Konstruktionsfehler) oder Verhaltensweisen des Opfers bzw. Dritter als Mitursachen des Erfolges hinzutreten (BGE 103 IV 289 E. 2). Das Verhalten der entgegenkommenden Lenkerin, welche an dieser Stelle nicht mit angepasster Geschwindigkeit (wenn auch in Beachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) unterwegs war, war nicht derart aussergewöhnlich, dass es die Relevanz der Handlung des Beschuldigten für den Unfall geradezu ausschliessen konnte (vgl. zum Ganzen BGE 115 IV 199 E. 5c). Es war für den Beschuldigten angesichts der örtlichen Verhältnisse durchaus voraussehbar, dass ihm ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenkommen könnte, ohne rechtzeitig noch abbremsen zu können. Insofern kann nicht von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusam- menhangs gesprochen werden, der Beschuldigte kann aus dem ebenfalls strafbaren Verhalten der entgegenkommenden Lenkerin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.2.3 Schliesslich ist der Beschuldigte der Meinung, dass die entgegenkommende Lenkerin ohnehin genug Platz gehabt hätte, um an seinem Fahrzeug vorbeizufahren. Nach seiner Darstel- lung hätte die entgegenkommende Lenkerin über einen Raum von mindestens 2.00m verfügt, um an seinem Fahrzeug vorbeifahren zu können, da ihr Fahrzeug nur 1.659m breit gewesen sei (Berufung, S. 4 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass der genaue Kollisionsstandort des Fahrzeugs des Beschuldigten deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er selber das Fahrzeug nach dem Unfall verschoben hat (vgl. Aussage des Beschuldigten, act. 2007; explizit aber Zeuge M.________, act. 2012: «Als ich mich um die Lenkerin und meine Kollegin um die Beifahrerin kümmerten, setzte sich der Liefer- wagenlenker ans Steuer und fuhr einige Meter rückwärts an den rechten Strassenrand. Die von der Polizei angetroffene Endlage des Lieferwagens war nicht die Unfallendlage.»; ferner Zeuge N.________, act. 2014; Zeugin O.________, act. 2024). Eine irgendwie geartete Erklärung für das Verschieben der zu diesem Zeitpunkt aufgrund des schwer beschädigten Fahrzeugs der entgegen- kommenden Lenkerin ohnehin blockierten Strasse lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Vorinstanz begründete sorgfältig, gestützt auf das von der Polizei erstellte Fotodossier sowie die Messungen betreffend den Unfall (act. 2000), wie es zu einer verbleibenden Strassenbreite von 1.66m kommt, durch welchen die entgegenkommende Lenkerin zwischen Lieferwagen und Strassenrand hätte durchfahren können. Der Beschuldigte vertritt mit Hinweis auf die Bemessungsmethode des Polizeirichters sowie den Umstand, dass der Lieferwagen vorne bei der Fahrerkabine nur 1.76m breit ist und lediglich der Aufbau im hinteren Teil 2.44m beträgt, dass die Unfallstelle 0.34m weiter rechts stattgefunden haben muss, die entgegenkommende Lenkerin mithin über einen Durchfahrtsweg von 2.00m verfügt hätte (Berufung, S. 5 ff.). Selbst wenn es sich so verhalten hätte, wie es der Beschuldigte darstellt, vermochte dies an der juristischen Qualifikation seines Verhaltens nichts zu ändern. Auch gemäss seiner eigenen Darstellung befand sich er sich nämlich auf der Fahrbahnseite des entgegenkommenden Fahr- Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 zeugs. Er schaffte damit an einer unübersichtlichen Stelle ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eine gefährliche Situation und verhielt sich unabhängig von der Breite des entgegenkommenden Fahrzeugs strassenverkehrsrechtswidrig. Es hätte auch ein breiteres Fahrzeug, welches nach der Berechnungsart des Beschuldigten nicht mehr durch die Lücke hätte durchfahren können, entgegenkommen können. Es bleibt daher dabei, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine ernstliche Gefahr im Strassenverkehr verursachte. Schliesslich berücksichtigt der Beschuldigte nicht, dass beide Fahrzeuge über Seitenspiegel verfügen, welche die Abmessung beider Fahrzeuge um je rund 15-20cm pro Breitenseite erweitern und somit den Raumbedarf für das Vorbeifahren weiter einschränken. Vor allem bezweifelt der Strafappellationshof, insbesondere auch angesichts des Fotodossiers, namentlich die Bilder in act. 2029 und 2030, ob ungeachtet der konkreten Berechnungsweise tatsächlich ein gefahrloses Kreuzen an der besagten Stelle möglich ist, wenn der Beschuldigte mit seinem Lieferwagen teilweise auf der Fahrbahnseite des entgegenkommenden Fahrzeugs steht. Wie sich aus Bild A von act. 2029 ergibt, befindet sich der Lieferwagen bei der Aufnahme mit dem rechten Hinterrad ausserhalb der asphaltierten Fahrbahn, und selbst bei dieser Situation erscheint ein Kreuzen höchstens bei Schritttempo möglich. Aus der Fahrerperspektive der entgegenkom- menden Lenkerin ist zudem zu beachten, dass sie einer Rechtskurve folgen muss und sich Fahrer in dieser Fahrtrichtung eher an die Strassenmitte (als an den rechten Strassenrand) halten dürften, umso mehr auf der rechten Seite direkt am asphaltierten Belag eine Böschung nach oben besteht, welche den Lenker tendenziell zusätzlich von einem zu nahen Fahren an der Strassenseite abhalten dürfte. Was der Beschuldigte hingegen vorrechnet, ist nur die theoretische Möglichkeit des Kreuzens im Schritttempo, womöglich gar langsamer, bei welcher ein entgegenkommender Lenker beim Kreuzen ständig seine Seitenspiegel beobachten muss, damit er links nicht den Lieferwagen und rechts nicht die Böschung berührt. Dass die entgegenkommende Lenkerin bei angepasster Geschwindigkeit den Unfall (ebenfalls) hätte verhindern können, spielt, wie erwähnt, keine Rolle. Indem der Beschuldigte an dieser unübersichtlichen Stelle zum Kreuzen der Läufergruppe ansetzte und auf die Gegenfahrbahn gelangte, schaffte er eine gefährliche Verkehrssituation, welche jedenfalls ein normales Kreuzen zweier Fahrzeuge verunmöglichte. Auch bei einem Raumbedarf von 2.00m, was höchstens ein Kreuzen im Schritttempo oder langsamer ermöglicht hätte, war das Verhalten des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens durchaus geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, und der Beschuldigte hätte dies auch voraussehen und vermeiden können. Das Verhalten der entgegen- kommenden Lenkerin, welche an dieser Stelle nicht mit angepasster Geschwindigkeit (wenn auch in Beachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) unterwegs war, war nicht derart aussergewöhnlich, dass es die Relevanz der Handlung des Beschuldigten für den Unfall geradezu ausschliessen konnte. Die Berufung ist mithin in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

E. 2.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte eine vorwerfbare Mitschuld am Unfall trägt. Er hätte an dieser Stelle die Läufergruppe nicht kreuzen dürfen und hätte voraussehen können, dass es – sollte ihm an dieser Stelle ein anderes Fahrzeug entgegenkommen – zum Unfall mit den tatsächlich eingetretenen Folgen kommen kann. Was er dagegen in seiner Berufungsschrift vorträgt, vermag diese Mitschuld nicht auszuschliessen. Seine Berufung ist daher bezüglich der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 9 von 11

E. 3.1 Der Polizeirichter verurteilte den Beschuldigten wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, begangen am 15. Mai, 15. Juli und 7. Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Beschuldigten mit den Kennzeichen BE ppp versehen. Der Polizeirichter erwog, dass das Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten nicht immatrikuliert gewesen sei, sondern dies erst mit der Bestätigung des Strassenverkehrsamts vom 18. November 2015, dass die Kontrollschilder nun zugelassen seien, geschah. Mithin hätte der Beschuldigte diese Kennzeichen nicht an seinem Fahrzeug anbringen dürfen. Indem er dies trotzdem tat, habe er diese missbräuchlich verwendet (angefochtenes Urteil, E. 3.4, S. 9 f.).

E. 3.2 Der Beschuldigte ficht diese Verurteilung an. Er begründet dies damit, dass das Fahrzeug sehr wohl immatrikuliert war, und zwar in Deutschland. Er hätte die deutschen Kennzeichen auch immer mitgeführt, auch zum Unfallzeitpunkt, und sie seien immer noch vorhanden und könnten im Original eingereicht werden. Da das Fahrzeug ordnungsgemäss immatrikuliert gewesen sei, hätte er nicht wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt werden dürfen.

E. 3.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Der Beschuldigte wurde verurteilt, weil er die Kontrollschilder BE ppp an seinen Lieferwagen angebracht hatte, obwohl sie nicht für diesen Wagen zugelassen waren. Die Argumentation des Beschuldigten geht ganz offensichtlich an der Sache vorbei. Er bestreitet selber nicht, dass zum fraglichen Zeitpunkt die von ihm verwendeten Kontrollschilder BE ppp für seinen Lieferwagen nicht zugelassen waren. Eine Erklärung hierfür, weshalb er (trotz angeblich vorhandener und nach wie vor gültiger deutscher Kontrollschilder) die nicht zugelassenen Berner Kontrollschilder eines anderen Wagens an seinem Wagen anbringen durfte, gibt er auch in der Berufungsschrift nicht ab. In seiner Berufung geht der Beschuldigte denn auch offenbar davon aus, er sei wegen Nicht-Mitführens der erforderlichen Ausweise und Kontrollschilder verurteilt worden. Dem ist aber eben gerade nicht so: Er wurde angeklagt und verurteilt, weil er die Kontrollschilder BE ppp unzulässigerweise an seinem Lieferwagen angebracht hatte. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4 Der Berufungsführer beantragt sodann, dass der bedingt gewährte Strafvollzug gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. März 2014 nicht zu widerrufen und die die Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau vom 13. April 2015 gewährten bedingten Vollzugs nicht zu verlängern sei, und dass seine teilweise Haftbarmachung für den Schaden von B.________ aufzuheben sei. Der Berufungsführer begründet mit keinem Wort, was am Urteil des Polizeirichters falsch sein sollte und dies ist für den Strafappellationshof auch nicht ersichtlich. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.- (Gebühr: CHF 1'000; Auslagen: CHF 100.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Kantonsgericht KG Seite 10 von 11

E. 5.2 Eine Parteientschädigung zugunsten der Zivilklägerin, die sich nicht vernehmen liess und auch nicht derartiges beantragt hat, ist nicht auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 22. September 2016 wird bestätigt. Es lautet bezüglich A.________ wie folgt: „I.

Dispositiv
  1. A.________ wird verurteilt wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 15. Mai 2015, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 15. Juli 2015 und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am
  2. Mai, 15. Juli und 7. Oktober 2015.
  3. Das Verfahren wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wird eingestellt.
  4. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit einer Probezeit von vier Jahren und auf eine Busse von CHF 1‘000.00. Der Betrag des Tages-satzes wird auf CHF 120.00 festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB).
  5. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB).
  6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 3. März 2014 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen (Art. 46 StGB).
  7. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Ober-aargau vom 13. April 2015 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 90.00 wird nicht widerrufen (Art. 46 StGB). Die Probezeit wird um ein Jahr ver-längert (Art. 46 Abs. 2 StGB). II. (F.________) III.
  8. B.________ wird als Opfer im Sinne von Art. 1 OHG anerkannt.
  9. Es wird festgestellt, dass A.________ teilweise haftbar für den Schaden von B.________ ist.
  10. Im Übrigen werden die Zivilbegehren von B.________ auf den Zivilweg verwiesen.
  11. Die Gerichtskosten von CHF 1‘260.00 (Gebühr CHF 900.00, Auslagen CHF 360.00) werden zu zwei Dritteln A.________ und einem F.________ auferlegt (Art. 426 StPO).“ II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000 sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden dem Berufungsführer auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
  12. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 27. August 2018/tgo Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 30 Urteil vom 27. August 2018 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Tarkan Göksu Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter, Wahlverteidiger gegen B.________, Zivil- und Strafklägerin und Berufungsgegnerin Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Missbräuchliche Verwendung von Auswei- sen oder Kontrollschildern Berufung vom 5. Oktober 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 22. September 2016 Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Der Beschuldigte fuhr am 19. Mai 2015, um 19.50 Uhr, mit einem schweren Motorwagen («Güggeliwagen») von C.________ auf der Nebenstrasse Richtung D.________. Auf der Höhe von «E.________» kreuzte er eine Gruppe von Läufern, welche sich auf seiner rechten Strassenseite befand und ihm entgegenlief. Beim Kreuzen kam ihm die Fahrzeuglenkerin F.________ aus der Gegenrichtung entgegen. Sie leitete eine Vollbremsung ein, geriet auf die linke Fahrspur und kollidierte mit dem schweren Motorwagen des Beschuldigten. Dabei wurde F.________ und deren Beifahrerin, B.________, verletzt. Dem Beschuldigten wurde weiter vorgeworfen, dass er zum Unfallzeitpunkt ein nicht immatrikulier- tes Fahrzeug ohne Fahrzeugausweis geführt, Kontrollschilder, die nicht für das Fahrzeug bestimmt waren, verwendet und das Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung geführt hat. Ausserdem hatte der Beschuldigte am 15. Juli 2015, um 8.38 Uhr, in G.________, auf der H.________ in Fahrtrichtung I.________, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit mit einem Lieferwagen auf einer Hauptstrasse um 2 km/h (57 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h, nach Abzug der Sicherheits- marge von 5 km/h) überschritten. Dem Beschuldigten wurde schliesslich vorgeworfen, dass er anlässlich dieser Geschwindigkeitsüberschreitung am 15. Juli 2015 sowie am 7. Oktober 2015, um 13.20 Uhr, in J.________, K.________, ein nicht immatrikuliertes Fahrzeug ohne Fahrzeug- ausweis geführt, Kontrollschilder, die nicht für das Fahrzeug bestimmt waren, verwendet und über keine genügende Haftpflichtversicherung verfügt hat. Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten daher wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Haftpflicht- versicherung und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen, wobei der Betrag eines Tagessatzes auf CHF 120.- festgelegt wurde, sowie zu einer Busse von CHF 200.-. Der bedingte Strafvollzug, welcher mit Urteil vom 3. März 2014 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie mit Urteil vom 13. April 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau gewährt worden war, wurde widerrufen, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt und die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. F.________ wurde mit separatem Strafbefehl vom 29. Januar 2016 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Ihr wurden die Verfahrenskosten auferlegt und die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. B. Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 5. Februar 2016 (act. 10005) und F.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2016 (act. 10011) jeweils Einsprache gegen ihren Strafbefehl erhoben. Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte A.________ mit Urteil vom 22. September 2016 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 15. Mai 2015, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 15. Juli 2015 und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am 15. Mai, 15. Juli und 7. Oktober 2015, und stellte das Verfahren wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung ein. Der Polizeirichter setzte die Strafe fest auf eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit einer Probezeit von vier Jahren und auf eine Busse von CHF 1'000.00, wobei der Betrag des Tagessatzes auf CHF 120.- festgelegt wurde. Der mit Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. März 2014 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.- wurde widerrufen, während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 13. April 2015 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 90.- nicht widerrufen, aber die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Der Polizeirichter bestätigte die Verurteilung von F.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 15. Mai 2015, und setzte die Strafe fest auf 40 Stunden gemeinnützige Arbeit, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie auf eine Busse von CHF 300.-. Der Polizeirichter anerkannte ferner B.________ als Opfer im Sinn von Art. 1 OHG, stellte fest, dass A.________ teilweise haftbar ist für den Schaden von B.________, verwies sie für ihre Zivilbegehren im Übrigen aber auf den Zivilweg. Die Gerichtskosten auferlegte der Polizeirichter zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel F.________. C. Der Berufungsführer meldete am 5. Oktober 2016 gegen dieses Urteil Berufung an und verlangte die vollständige Begründung des Urteils. Dieses wurde ihm am 1. März 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschuldige eine Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ein und beantragt, dass er freizusprechen ist vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, der Verletzung der Verkehrsregeln bezüglich des Vorfalls vom 19. Mai 2015 und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern. Damit zusammen- hängend beantragt er ferner, dass der bedingt gewährte Strafvollzug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. März 2014 nicht zu widerrufen ist, dass die Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom

13. April 2015 gewährten bedingten Vollzugs nicht zu verlängern ist, die teilweise Haftbarmachung des Beschuldigten für den Schaden von B.________ aufzuheben ist, dass die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen sind und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung gemäss Kostennote seines Anwalts auszurichten ist. Nicht angefochten und ausdrücklich anerkannt hat der Beschuldigte seine Verurteilung wegen Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 2 km/h am 15. Juli 2015 und beantragt dafür die Bestrafung mit einer geringfügigen Busse. F.________ focht das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks nicht an. Zur Stellungnahme eingeladen informierte B.________ den Strafappellationshof mit Schreiben vom 24. März 2017, dass sie entschädigt wurde. Anträge zur Berufung stellte sie keine. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Schreiben vom 24. März 2017 auf Abweisung der Berufung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 informierte der Strafappellationshof die Parteien, dass beabsichtigt wird, ein schriftliches Verfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2017 damit einverstanden. Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 18. Mai 2017 ebenfalls einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens, wobei er keine Nachfrist für die Vervollständigung der Berufungserklärung beantragte, sondern auf seine Begründung in der Berufungserklärung vom 21. März 2017 verwies. Die begründete Berufungsschrift des Beschuldigten vom 3. Mai 2017 wurde den Parteien zugestellt mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Der Polizeirichter des Sensebezirks verwies mit Stellungnahme vom 31. Mai 2017 auf sein begründetes Urteil vom 22. September 2016. Die Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 8. Juni 2017 auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie die Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten. Die Zivilklägerin B.________ liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird. Vorliegend richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. 1.2. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das begründete Urteil wurde dem Berufungsführer am 1. März 2017 zugestellt. Seine schriftliche Berufungs- erklärung vom 21. März 2017, welche zugleich die Berufungsbegründung enthält, erfolgte damit fristgerecht. 1.3. Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kann der Berufungsgegner innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, wobei der Antrag begründet sein muss (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Die Staatsanwaltschaft beantragt weder Nichteintreten noch erklärt sie Anschlussberufung. In der Sache beantragt sie die Abweisung der Berufung. Die Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Die Verfahrensleitung kann mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben vom 2. Mai 2017 um das Einverständnis der Parteien zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens gebeten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine fehlende gegenteilige Stellungnahme als Zustimmung betrachtet würde. Die Staatsanwalt- schaft erklärte sich mit Schreiben vom 3. Mai 2017 und der Beschuldigte mit Schreiben vom

18. Mai 2017 ausdrücklich einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Zivilklägerin reichte keine gegenteilige Stellungnahme ein und stimmte damit diesem Vorgehen ebenfalls zu. 1.5. Der Strafappellationshof ist, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt: Das Berufungsgericht hat nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv ist betreffend der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 15. Juli 2015, um 8.38 Uhr, in G.________, nicht angefochten worden und demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 F.________ hat das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten, sodass ihre Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. 2.1. Betreffend den Verkehrsunfall vom 19. Mai 2015 ging der Polizeirichter gestützt auf das von der Polizei erstellte Fotodossier (act. 2028 ff.) sowie die Messungen betreffend den Unfall (act.

2000) davon aus, dass die Strassenbreite an der Kollisionsstelle 5.30m beträgt. Er betrachtete es als erstellt, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt teilweise auf der Gegenfahrbahn befand. Auch betrachtete es der Polizeirichter als erwiesen, dass die im Foto- dossier ersichtliche Lage des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht dessen Unfallendlage direkt nach dem Unfall entspricht, sondern das Fahrzeug nach dem Unfall verstellt wurde. Gestützt auf diese Feststellungen erwog der Polizeirichter, dass der Beschuldigte an dieser Stelle seine Fahrbahn nicht hätte verlassen dürfen, selbst wenn es dazu geführt hätte, dass er die Läufergruppe stillstehend an sich vorbeigehen hätte lassen müssen. Der Beschuldigte befand sich an dieser Stelle zu weit auf der gegnerischen Fahrbahn und schnitt der entgegenkommenden Lenkerin den Weg ab. Ob die entgegenkommende Lenkerin unter den Seitenspiegeln hätte durchfahren können, liess der Polizeirichter offen, da ein solches Fahrmanöver nicht dem üblichen Verhalten entspricht und somit von der entgegenkommenden Lenkerin nicht erwartet werden konnte und durfte. Gemäss dem Polizeirichter hat der Beschuldigte mithin den Unfall zumindest mitverursacht, sich rechtswidrig im Sinn des SVG verhalten und durch sein unvorsichtiges und übereiltes Fahrmanöver ernstliche Gefahr für entgegenkommende Fahrzeuge geschaffen. Inwiefern sich die entgegenkommende Lenkerin strafrechtlich relevant verhalten hat, war für den Polizeirichter unerheblich (angefochtenes Urteil, E. 1.5, S. 6). Dementsprechend verurteilte er den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, wobei er die damit zusammenhängende einfache Verletzung von Strassenverkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als konsumiert erachtete (angefochtenes Urteil, E. 1.6, S. 8). 2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen sachverhaltsmässig vor, dass sein Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stillstand, die entgegenkommende Lenkerin unvorsichtig und mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und dass sie an seinem Fahrzeug hätte vorbeifahren können, und er daher vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung hätte freigesprochen werden müssen. Im Einzelnen: 2.2.1. Der Beschuldigte ist der Meinung, dass der Polizeirichter fälschlicherweise ignorierte, dass die entgegenkommende Lenkerin in seinen stillstehenden Wagen gefahren sei. Er verweist dabei insbesondere auf die Aussagen des Zeugen Chef-Wm L.________, der freilich kein Augenzeuge des Unfalls ist, wie der Beschuldigte selber an anderer Stelle seiner Berufung vorbringt (vgl. Berufung, S. 5). Der Zeuge hätte nämlich auf die Frage, ob es irgendwelche Indizien oder Beweise dafür gäbe, dass sich das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch bewegt habe, mit einem unmissverständlichen «Nein» geantwortet (Sitzung des Polizeirichters vom 22. September 2016, S. 6). Immerhin verschweigt der Beschuldigte die von Chef-Wm L.________ unmittelbar vorher gemachte Aussage, wonach es anhand der gefundenen Spuren sehr schwierig festzu- stellen sei, ob der Lieferwagen des Beschuldigten noch in der Vorwärtsbewegung gewesen sei oder nicht (Sitzung des Polizeirichters vom 22. September 2016, S. 6). Vor allem erklärt aber der Beschuldigte in seiner Berufungsschrift nicht, inwiefern diese Frage, ob sich sein Fahrzeug bei der Kollision noch in Bewegung befunden haben soll oder nicht, für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein könnte. Er begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 dass er nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden dürfe, wenn sein stillstehender Wagen durch eine Dritte gerammt werde (Berufung, S. 3). Der Beschuldigte übersieht dabei ganz offensichtlich, dass der Polizeirichter (vom Beschuldigten unbestritten) festgestellt hat, dass sich sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahr- bahn befand und der entgegenkommenden Lenkerin damit die Durchfahrt zumindest erschwerte. Dass er dabei stillstand oder sich in Vorwärtsbewegung befand, ändert nichts am Umstand, dass der Beschuldigte an einer unübersichtlichen Stelle für das Kreuzen der Läufer auf die Gegenfahr- bahn auswich. Ihm wird nicht der Vorwurf gemacht, dass er sich im Zeitpunkt der Kollision noch bewegte, sondern dass er an dieser unübersichtlichen Stelle überhaupt zum Kreuzen ansetzte. Mit anderen Worten ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschuldigte behauptete Sachverhalt, dass er im Kollisionszeitpunkt stillgestanden sei, für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist. Der Beschuldigte erklärt dies denn auch nicht. Offensichtlich kann er keine Straflosigkeit beanspruchen mit dem Hinweis, ein Dritter sei in sein stehendes Fahrzeug gefahren, wenn er vorher an unüber- sichtlicher Stelle die Fahrbahn eben dieses Dritten unzulässigerweise einengte bzw. versperrte. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.2.2. Der Beschuldige ist ferner der Meinung, dass die entgegenkommende Lenkerin mit nicht angepasster und somit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Es läge kein fahrlässiges Verhalten eines Automobilisten vor, wenn er nicht damit rechnet, dass eine entgegenkommende Autolenkerin derart gefährlich unterwegs ist, dass sie bei einer kurvenreichen, unübersichtlichen, abschüssigen Strasse mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und so unaufmerksam ist, dass sie trotz 35.6m langer Bremsspur frontal mit einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn kollidiert (Berufung, S. 4). Der Beschuldigte macht von der Sache her eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammen- hangs geltend, wenn er infolge des Fehlverhaltens der entgegenkommenden Lenkerin, die dafür rechtskräftig verurteilt wurde, freigesprochen werden will. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht derjenige ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss beim fahrlässigen Begehungsdelikt vom Täter verursacht sein im Sinne der Äquivalenz- oder Bedingungstheorie. Das Verhalten des Täters braucht dabei nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 115 IV 199 E. 5b), ob der Erfolg auch auf anderem Weg hätte herbeigeführt werden können, ist ohne Belang (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 12 StGB N. 25). Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter durch sein fahrlässiges Verhalten die alleinige Ursache für den Erfolg gesetzt oder diesen nur mitverursacht hat. Es genügt, dass sein schuldhaftes Verhalten geeignet war, nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu den tatsächlich eingetretenen Folgen zu führen (BGE 130 IV 7 E. 2). Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges entfiele nur dann, wenn der vom Beschuldigten angerufene Fehler der entgegenkommenden Lenkerin so aussergewöhnlich wäre, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 103 IV 289 E. 2). An dem erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es daher, wenn die Folge «soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt», dass sie «nicht zu erwarten war» (BGE 98 IV 168 E. 3), d.h. «ganz aussergewöhnliche Umstände […] hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache […] alle anderen mitverursachenden Faktoren – Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen» (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Es liegt nun auf der Hand, dass das hier in Frage stehende Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen, und der Beschuldigte dies auch hätte voraussehen und vermeiden können. Ob er hätte bedenken können oder sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen, wie sie sich dann zugetragen haben, ist unerheblich. Der adäquate Kausalzusammenhang wird nur dann ausgeschlossen, wenn zur sorgfaltswidrigen Handlung ganz aussergewöhnliche Umstände (wie z. B. Material- oder Konstruktionsfehler) oder Verhaltensweisen des Opfers bzw. Dritter als Mitursachen des Erfolges hinzutreten (BGE 103 IV 289 E. 2). Das Verhalten der entgegenkommenden Lenkerin, welche an dieser Stelle nicht mit angepasster Geschwindigkeit (wenn auch in Beachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) unterwegs war, war nicht derart aussergewöhnlich, dass es die Relevanz der Handlung des Beschuldigten für den Unfall geradezu ausschliessen konnte (vgl. zum Ganzen BGE 115 IV 199 E. 5c). Es war für den Beschuldigten angesichts der örtlichen Verhältnisse durchaus voraussehbar, dass ihm ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenkommen könnte, ohne rechtzeitig noch abbremsen zu können. Insofern kann nicht von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusam- menhangs gesprochen werden, der Beschuldigte kann aus dem ebenfalls strafbaren Verhalten der entgegenkommenden Lenkerin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.2.3. Schliesslich ist der Beschuldigte der Meinung, dass die entgegenkommende Lenkerin ohnehin genug Platz gehabt hätte, um an seinem Fahrzeug vorbeizufahren. Nach seiner Darstel- lung hätte die entgegenkommende Lenkerin über einen Raum von mindestens 2.00m verfügt, um an seinem Fahrzeug vorbeifahren zu können, da ihr Fahrzeug nur 1.659m breit gewesen sei (Berufung, S. 4 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass der genaue Kollisionsstandort des Fahrzeugs des Beschuldigten deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er selber das Fahrzeug nach dem Unfall verschoben hat (vgl. Aussage des Beschuldigten, act. 2007; explizit aber Zeuge M.________, act. 2012: «Als ich mich um die Lenkerin und meine Kollegin um die Beifahrerin kümmerten, setzte sich der Liefer- wagenlenker ans Steuer und fuhr einige Meter rückwärts an den rechten Strassenrand. Die von der Polizei angetroffene Endlage des Lieferwagens war nicht die Unfallendlage.»; ferner Zeuge N.________, act. 2014; Zeugin O.________, act. 2024). Eine irgendwie geartete Erklärung für das Verschieben der zu diesem Zeitpunkt aufgrund des schwer beschädigten Fahrzeugs der entgegen- kommenden Lenkerin ohnehin blockierten Strasse lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Vorinstanz begründete sorgfältig, gestützt auf das von der Polizei erstellte Fotodossier sowie die Messungen betreffend den Unfall (act. 2000), wie es zu einer verbleibenden Strassenbreite von 1.66m kommt, durch welchen die entgegenkommende Lenkerin zwischen Lieferwagen und Strassenrand hätte durchfahren können. Der Beschuldigte vertritt mit Hinweis auf die Bemessungsmethode des Polizeirichters sowie den Umstand, dass der Lieferwagen vorne bei der Fahrerkabine nur 1.76m breit ist und lediglich der Aufbau im hinteren Teil 2.44m beträgt, dass die Unfallstelle 0.34m weiter rechts stattgefunden haben muss, die entgegenkommende Lenkerin mithin über einen Durchfahrtsweg von 2.00m verfügt hätte (Berufung, S. 5 ff.). Selbst wenn es sich so verhalten hätte, wie es der Beschuldigte darstellt, vermochte dies an der juristischen Qualifikation seines Verhaltens nichts zu ändern. Auch gemäss seiner eigenen Darstellung befand sich er sich nämlich auf der Fahrbahnseite des entgegenkommenden Fahr- Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 zeugs. Er schaffte damit an einer unübersichtlichen Stelle ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eine gefährliche Situation und verhielt sich unabhängig von der Breite des entgegenkommenden Fahrzeugs strassenverkehrsrechtswidrig. Es hätte auch ein breiteres Fahrzeug, welches nach der Berechnungsart des Beschuldigten nicht mehr durch die Lücke hätte durchfahren können, entgegenkommen können. Es bleibt daher dabei, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine ernstliche Gefahr im Strassenverkehr verursachte. Schliesslich berücksichtigt der Beschuldigte nicht, dass beide Fahrzeuge über Seitenspiegel verfügen, welche die Abmessung beider Fahrzeuge um je rund 15-20cm pro Breitenseite erweitern und somit den Raumbedarf für das Vorbeifahren weiter einschränken. Vor allem bezweifelt der Strafappellationshof, insbesondere auch angesichts des Fotodossiers, namentlich die Bilder in act. 2029 und 2030, ob ungeachtet der konkreten Berechnungsweise tatsächlich ein gefahrloses Kreuzen an der besagten Stelle möglich ist, wenn der Beschuldigte mit seinem Lieferwagen teilweise auf der Fahrbahnseite des entgegenkommenden Fahrzeugs steht. Wie sich aus Bild A von act. 2029 ergibt, befindet sich der Lieferwagen bei der Aufnahme mit dem rechten Hinterrad ausserhalb der asphaltierten Fahrbahn, und selbst bei dieser Situation erscheint ein Kreuzen höchstens bei Schritttempo möglich. Aus der Fahrerperspektive der entgegenkom- menden Lenkerin ist zudem zu beachten, dass sie einer Rechtskurve folgen muss und sich Fahrer in dieser Fahrtrichtung eher an die Strassenmitte (als an den rechten Strassenrand) halten dürften, umso mehr auf der rechten Seite direkt am asphaltierten Belag eine Böschung nach oben besteht, welche den Lenker tendenziell zusätzlich von einem zu nahen Fahren an der Strassenseite abhalten dürfte. Was der Beschuldigte hingegen vorrechnet, ist nur die theoretische Möglichkeit des Kreuzens im Schritttempo, womöglich gar langsamer, bei welcher ein entgegenkommender Lenker beim Kreuzen ständig seine Seitenspiegel beobachten muss, damit er links nicht den Lieferwagen und rechts nicht die Böschung berührt. Dass die entgegenkommende Lenkerin bei angepasster Geschwindigkeit den Unfall (ebenfalls) hätte verhindern können, spielt, wie erwähnt, keine Rolle. Indem der Beschuldigte an dieser unübersichtlichen Stelle zum Kreuzen der Läufergruppe ansetzte und auf die Gegenfahrbahn gelangte, schaffte er eine gefährliche Verkehrssituation, welche jedenfalls ein normales Kreuzen zweier Fahrzeuge verunmöglichte. Auch bei einem Raumbedarf von 2.00m, was höchstens ein Kreuzen im Schritttempo oder langsamer ermöglicht hätte, war das Verhalten des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens durchaus geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, und der Beschuldigte hätte dies auch voraussehen und vermeiden können. Das Verhalten der entgegen- kommenden Lenkerin, welche an dieser Stelle nicht mit angepasster Geschwindigkeit (wenn auch in Beachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) unterwegs war, war nicht derart aussergewöhnlich, dass es die Relevanz der Handlung des Beschuldigten für den Unfall geradezu ausschliessen konnte. Die Berufung ist mithin in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 2.3. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte eine vorwerfbare Mitschuld am Unfall trägt. Er hätte an dieser Stelle die Läufergruppe nicht kreuzen dürfen und hätte voraussehen können, dass es – sollte ihm an dieser Stelle ein anderes Fahrzeug entgegenkommen – zum Unfall mit den tatsächlich eingetretenen Folgen kommen kann. Was er dagegen in seiner Berufungsschrift vorträgt, vermag diese Mitschuld nicht auszuschliessen. Seine Berufung ist daher bezüglich der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 3. 3.1. Der Polizeirichter verurteilte den Beschuldigten wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, begangen am 15. Mai, 15. Juli und 7. Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Beschuldigten mit den Kennzeichen BE ppp versehen. Der Polizeirichter erwog, dass das Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten nicht immatrikuliert gewesen sei, sondern dies erst mit der Bestätigung des Strassenverkehrsamts vom 18. November 2015, dass die Kontrollschilder nun zugelassen seien, geschah. Mithin hätte der Beschuldigte diese Kennzeichen nicht an seinem Fahrzeug anbringen dürfen. Indem er dies trotzdem tat, habe er diese missbräuchlich verwendet (angefochtenes Urteil, E. 3.4, S. 9 f.). 3.2. Der Beschuldigte ficht diese Verurteilung an. Er begründet dies damit, dass das Fahrzeug sehr wohl immatrikuliert war, und zwar in Deutschland. Er hätte die deutschen Kennzeichen auch immer mitgeführt, auch zum Unfallzeitpunkt, und sie seien immer noch vorhanden und könnten im Original eingereicht werden. Da das Fahrzeug ordnungsgemäss immatrikuliert gewesen sei, hätte er nicht wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt werden dürfen. 3.3. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Der Beschuldigte wurde verurteilt, weil er die Kontrollschilder BE ppp an seinen Lieferwagen angebracht hatte, obwohl sie nicht für diesen Wagen zugelassen waren. Die Argumentation des Beschuldigten geht ganz offensichtlich an der Sache vorbei. Er bestreitet selber nicht, dass zum fraglichen Zeitpunkt die von ihm verwendeten Kontrollschilder BE ppp für seinen Lieferwagen nicht zugelassen waren. Eine Erklärung hierfür, weshalb er (trotz angeblich vorhandener und nach wie vor gültiger deutscher Kontrollschilder) die nicht zugelassenen Berner Kontrollschilder eines anderen Wagens an seinem Wagen anbringen durfte, gibt er auch in der Berufungsschrift nicht ab. In seiner Berufung geht der Beschuldigte denn auch offenbar davon aus, er sei wegen Nicht-Mitführens der erforderlichen Ausweise und Kontrollschilder verurteilt worden. Dem ist aber eben gerade nicht so: Er wurde angeklagt und verurteilt, weil er die Kontrollschilder BE ppp unzulässigerweise an seinem Lieferwagen angebracht hatte. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Der Berufungsführer beantragt sodann, dass der bedingt gewährte Strafvollzug gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. März 2014 nicht zu widerrufen und die die Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau vom 13. April 2015 gewährten bedingten Vollzugs nicht zu verlängern sei, und dass seine teilweise Haftbarmachung für den Schaden von B.________ aufzuheben sei. Der Berufungsführer begründet mit keinem Wort, was am Urteil des Polizeirichters falsch sein sollte und dies ist für den Strafappellationshof auch nicht ersichtlich. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.- (Gebühr: CHF 1'000; Auslagen: CHF 100.-) dem Berufungsführer aufzuerlegen. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 5.2. Eine Parteientschädigung zugunsten der Zivilklägerin, die sich nicht vernehmen liess und auch nicht derartiges beantragt hat, ist nicht auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 22. September 2016 wird bestätigt. Es lautet bezüglich A.________ wie folgt: „I.

1. A.________ wird verurteilt wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 15. Mai 2015, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 15. Juli 2015 und missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am

15. Mai, 15. Juli und 7. Oktober 2015.

2. Das Verfahren wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wird eingestellt.

3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit einer Probezeit von vier Jahren und auf eine Busse von CHF 1‘000.00. Der Betrag des Tages-satzes wird auf CHF 120.00 festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB).

4. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB).

5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 3. März 2014 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen (Art. 46 StGB).

6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Ober-aargau vom 13. April 2015 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 90.00 wird nicht widerrufen (Art. 46 StGB). Die Probezeit wird um ein Jahr ver-längert (Art. 46 Abs. 2 StGB). II. (F.________) III.

1. B.________ wird als Opfer im Sinne von Art. 1 OHG anerkannt.

2. Es wird festgestellt, dass A.________ teilweise haftbar für den Schaden von B.________ ist.

3. Im Übrigen werden die Zivilbegehren von B.________ auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 1‘260.00 (Gebühr CHF 900.00, Auslagen CHF 360.00) werden zu zwei Dritteln A.________ und einem F.________ auferlegt (Art. 426 StPO).“ II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000 sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden dem Berufungsführer auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 27. August 2018/tgo Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: