Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. B.________, C.________, A.________ und D.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis zum 21. April 2014 eine Vielzahl an Sachbeschädigungen sowie diverse weitere Delikte begangen zu haben. B. Am 12. Juni 2017 verurteilte das Strafgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Strafgericht oder die Vorinstanz) B.________ wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (fünf Vorfälle) und des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Waffengesetzes infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen B.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. C.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der Sachbeschädigung (ein Vorfall) sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen C.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. A.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied, die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und den Vollzug der verbleibenden 24 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (neun Vorfälle) und des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt, sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen A.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 57 D.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Drohung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. In Bezug auf einen Vorfall wurde er vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen D.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2017 die Berufung in den Verfahren gegen alle vier Beschuldigten an (act. 14‘200 ff). Mit Berufungserklärungen vom
3. Oktober 2017 beschränkte sie die Berufung in allen Fällen auf die Punkte 3a und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Sie führte aus, es gehe um die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle in Q.________ und R.________ vom 21. April 2014 als gewöhnlicher Raub anstelle von bandenmässigem Raub und um die davon abhängende Strafzumessung. So beantragte sie jeweils einen Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten bandenmässigen Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB. Hinsichtlich B.________ stellte sie den Antrag, dieser sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei davon 15 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 15 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen C.________ beantragte sie eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei davon 18 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. In Bezug auf den Berufungsführer beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wobei davon 21 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Was das Strafverfahren gegen D.________ anbelangt, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei davon 18 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. C.________ meldete am 27. Juni 2017 die Berufung an (act. 14‘208), reichte jedoch keine Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde daher seine Berufung ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben. A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer oder der Beschuldigte 1) meldete am 28. Juni 2017 die Berufung an (act. 14‘209). Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2017 beantragte er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 3i, 4, 5, 6 und 10. Hinsichtlich Ziff. 3d ist die Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift beschränkt. Beantragt wird hinsichtlich Ziff. 1.30-1.36 der Anklageschrift ein Schuldspruch wegen (einfacher) Sachbeschädigung. In Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift sowie bezüglich der weiteren, angefochtenen Schuld- sprüche gemäss Ziff. 3b (Diebstahl), 3e (Brandstiftung), 3g (Drohung), 3h (mehrfache Nötigung) und 3i (Beschimpfung) wird ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte der Berufungsführer, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO von CHF 8‘325.80.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 57 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 erhob B.________ (nachfolgend: der Anschlussberufungs- führer oder der Beschuldigte 2) Anschlussberufung. Angefochten wurden die Ziffern 3e (Schuldspruch wegen Brandstiftung) und 4 (Strafzumessung) des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Beantragt wurden ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowohl unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft als auch unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragte er die Auferlegung der Kosten des Berufungs- verfahrens an den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO für die vernünftige Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rahmen des Berufungsverfahrens. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 teilte Rechtsanwalt Corpataux mit, in der Anschlussberufung versehentlich ein Element im Zusammenhang mit den Begehren ausgelassen zu haben. Die beantragten Abänderungen seien insofern zu korrigieren, als ein Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung und subsidiär ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung beantragt werde. D. Am 21. März 2018 informierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung der Beschuldigten darüber, dass in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO erwogen wird, dem Strafappellationshof zu beantragen, die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, soweit die Anklageziffern 1.18, 1.28, 1.30 bis 1.36, 1.51 sowie 1.77 und 1.78 betreffend. Sie erhielten Gelegenheit, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2018 auf eine Stellungnahme. Rechtsanwalt Gruber beantragte am 27. März 2018, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung zu verzichten. Mit Schreiben vom 3. April 2018 nahmen sowohl Rechtsanwalt Corpataux als auch Rechtsanwalt Gapany Stellung. Rechtsanwalt Corpataux beantragte ebenfalls, aus prozessökonomischen Gründen sei auf eine Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung zu verzichten. Rechtsanwalt Gapany seinerseits erklärte, sein Klient widersetze sich einer Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft. Er führte aus, gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO komme eine Rückweisung nur in Frage, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sache verhindere. Die Vorinstanz habe die Sache materiell beurteilen können und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt ergänzt werden müsste. Weiter führte er aus, es könne nicht angehen, der berufungsführenden Staatsanwaltschaft zu erlauben, ihre eigene Anklageschrift zu verbessern um damit die Gutheissung der Berufung zu erreichen. Eine Korrektur der Anklageschrift sei im Berufungsverfahren nur möglich, wenn ein Verurteilter selber Berufung eingereicht habe und die Ergänzung nicht alleine der Staatsanwaltschaft diene, nachdem ein Sachurteil gefällt worden sei. Rechtsanwalt Kaufmann liess sich innert Frist nicht rechtsgültig vernehmen. F. Mit Entscheid vom 9. April 2018 wurde die Anklage in Bezug auf die Anklageziffern 1.18 (Nötigung), 1.28 (Brandstiftung), 1.51 (Drohung) sowie 1.77 und 178 (versuchter und vollendeter qualifizierter Raub) an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde eingeladen, die Anklage in den erwähnten Punkten bis am 20. April 2018 zu ergänzen und dem Strafappellationshof sowie den Verteidigern direkt zuzustellen. Das Verfahren vor dem Strafappellationshof blieb hängig. G. Am 10. April 2018 beantragte Rechtsanwalt Gruber im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rückweisung der Anklage betreffend die Anklageziffer 1.28 (Brandstiftung), die Angelegenheit an das Bezirksstrafgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, sobald die Staats-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 57 anwaltschaft der Anklageergänzung nachgekommen sei. Über diesen Antrag wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. und 7. Mai 2018 entschieden. H. Der zuständige Staatsanwalt reichte am 17. April 2018 eine in den erwähnten Anklageziffern ergänzte Anklage ein. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 reichten Rechtsanwalt Gruber und Rechtsanwalt Corpataux je ein Schreiben ein, indem sie die Trennung des Verfahrens ihrer Mandanten vom Verfahren des Beschuldigten 3 beantragten. Der Strafappellationshof entschied auch über diese Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. und 7. Mai 2018. J. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 4. und 7. Mai 2018. Anlässlich der Verhandlung erschienen der zuständige Staatsanwalt, der Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Gruber, der Anschlussberufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Corpataux, C.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 3), verbeiständet durch Rechtsanwalt Gapany sowie D.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 4), verbeiständet durch Rechtsanwalt Kaufmann. Bevor die Parteien ihre Parteivorträge hielten, wurden die Beschuldigten kurz zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach diesen Einvernahmen erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofes dem zuständigen Staatsanwalt, Rechtsanwalt Kaufmann, Rechtsanwalt Gapany, Rechtsanwalt Corpataux und Rechtsanwalt Gruber das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte vorfrageweise, die vom Berufungs- bzw. vom Anschluss- berufungsführer gestellten Anträge betreffend die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 und eventualiter des Beschuldigten 4 sowie der Antrag des Anschlussberufungsführers betreffend Abänderung seiner Rechtsbegehren seien abzuweisen. Rechtsanwalt Gruber hielt an den bereits gestellten Anträgen fest und beantragte zudem, die Aktenstücke der Verfahrensakten, d.h. gewisse Aussagen der Beschuldigten (act. 2029-2074), die Aussagen von M.________ (act. 2506-2517), die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten 3 vom 13. und 26. Mai 2014 (act. 13092-13114) und des Anschlussberufungsführers vom 26. Mai 2014 (act. 13065-13084) sowie die Protokolle der Aussagen der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seien aus den Akten zu weisen, subsidiär als nicht verwertbar zu erklären. Rechtsanwalt Corpataux bestätigte seine schriftlichen, vorfrageweise gestellten Anträge und schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Gruber hinsichtlich Aktenausschluss an. Rechtsanwalt Gapany beantragte die Gutheissung der Anträge auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie auf Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 und eventualiter desjenigen des Beschuldigten 4. Rechtsanwalt Kaufmann erklärte, sich der Ergänzung der Anklageschrift zu widersetzen und beantragte die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags auf Aktenausschluss. In der Sache beantragte die Staatsanwaltschaft in allen Fällen einen Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten bandenmässigen Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 StGB. Im Verfahren gegen den Berufungsführer beantragte die Staatsanwaltschaft dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wobei davon 21 Monate zu vollziehen seien und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen den Anschlussberufungsführer beantragte die Staats- anwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei die Strafe hälftig zu vollziehen und hälftig bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen den
Kantonsgericht KG Seite 7 von 57 Beschuldigten 3 beantragte sie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei die Strafe im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Gleiches beantragte sie im Verfahren gegen den Beschuldigten 4. Sodann beantragte sie die Abweisung der Berufung des Berufungsführers und der Anschlussberufung des Anschlussberufungsführers. Rechtsanwalt Kaufmann beantragte für den Beschuldigten 4 die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Rechtsanwalt Gapany stellte die gleichen Anträge in Bezug auf den Beschuldigten 3. Rechtsanwalt Corpataux beantragte für den Anschlussberufungsführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b (Schuldspruch wegen Brandstiftung; Ziff. 1.28) und 4 (Strafzumessung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Er beantragte in diesem Punkt primär einen Freispruch, subsidiär einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung, und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. subsidiär von 18 Monaten sowohl unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft als auch unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragte er die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO für die vernünftige Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rahmen des Berufungsverfahrens. Rechtsanwalt Gruber stellte für den Berufungsführer den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf dessen Ziffern 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 3i, 4, 5, 6 und 10 aufzuheben. Hinsichtlich Ziff. 3d (mehrfache, teils qualifizierte Sachbeschädigung) beschränkt sich seine Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift. Konkret beantragte Rechtsanwalt Gruber in Bezug auf Ziff. 3d hinsichtlich der Ziff. 1.30-1.36 der Anklageschrift einen Schuldspruch wegen (einfacher) Sachbeschädigung und in Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift einen Freispruch. Bezüglich der weiteren angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 3b (Diebstahl; Ziff. 1.17), 3e (Brandstiftung; Ziff. 1.28), 3g (Drohung; Ziff. 1.51), 3h (mehrfache Nötigung; Ziff. 1.18, 1.67) und 3i (Beschimpfung; Ziff. 1.18) wird ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte er, der Berufungsführer sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Die Beschuldigten machten von ihrem Recht auf ein Schlusswort Gebrauch und erklärten im Wesentlichen, wie leid ihnen ihr Verhalten tue. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 4. und 7. Mai 2018 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 57
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Personen haben der Berufungsführer und der Anschlussberufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO berechtigt, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit ebenfalls zur Berufung legitimiert. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und diejenige des Berufungsführers sowie auch die Anschlussberufung erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
E. 1.28 1.29).
e. der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (1.28),
f. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (1.28),
g. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (1.51),
h. (entfällt)
i. der Beschimpfung (Art. 177 StGB) (1.18),
j. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) (1.73),
k. des Vergehens gegen das Waffengesetz (missbräuchliches Mitführen und Tragen von Waffen (Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 27 WG und Art. 10, 48 WV (1.80). 4. C.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt.
Kantonsgericht KG Seite 52 von 57 Die vom 21. April 2014 – 30. Mai 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden C.________ zu einem Viertel auferlegt. Die Gerichtskosten betragen CHF 16‘000.00 und die Auslagen CHF 6‘000.00. C.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5‘500.00 auferlegt (Art. 426 StPO). 6. Zivilbegehren
a. C.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit B.________, A.________ und D.________, AD.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Schadenersatz zu bezahlen (1.32).
b. C.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit A.________ und D.________, AG.________ einen Betrag von CHF 630.75 als Schadenersatz zu bezahlen (1.53).
c. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich C.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlungen zu leisten: - CHF 400.00 zu Gunsten von AE.________, - CHF 400.00 zu Gunsten von AF.________, - CHF 200.00 zu Gunsten von J.________.
d. Alle übrigen gegen C.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany als amtlicher Verteidiger von C.________ wird festgesetzt auf CHF 11‘181.25 (Honorar CHF 9‘360.00, Auslagen CHF 468.00, Reisekosten: CHF 525.00, Mehrwertsteuer 8%: CHF 828.25) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. C.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘993.75, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Entschädigung C.________ wird eine Entschädigung von CHF 2‘835.00 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). C. A.________ 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädi- gung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.18, 1.48, 1.57, 1.58, 1.59, 1.66, 1.67, 1.68, 1.79).
Kantonsgericht KG Seite 53 von 57 2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
a. der Gefährdung des Lebens (1.18),
b. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1) (1.2 – 1.4, 1.7 – 1.11, 1.39, 1.65),
c. des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) (1.60);
d. der Beschimpfung (1.18);
e. der Nötigung (1.18). 3. A.________ ist schuldig:
a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),
b. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) (1.17),
c. der mehrfachen Sachentziehung (Art. 141 StGB) (1.23, 1.30),
d. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.1, 1.5, 1.6, 1.12 – 1.14, 1.30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.49, 1.50, 1.52 – 1.56, 1.62 – 1.64, 1.67, 1.69 – 1.72, 1.74 – 1.76) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) (1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26, 1.28 – 1.29).
e. der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (1.28),
f. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (1.28),
g. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (1.51),
h. der Nötigung (Art. 181 StGB) (1.67),
i. (entfällt)
j. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) (1.73),
k. des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe (Springmesser); (Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung) (Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV (1.57, 1.80). 4. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 43, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Der teilbedingte Strafvollzug wird gewährt. A.________ hat 6 Monate der ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen, für die restlichen 24 Monate wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 54 von 57 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 12. September 2013 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen (Art. 46 StGB). Die Geldstrafe von CHF 800.00 ist innert drei Monaten zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht rechtzeitig bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so wird sie in eine Ersatzfreiheitstrafe von 16 Tagen umgewandelt (Art. 36 Abs. 1 StGB). 6. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ zu einem Viertel auferlegt. Die Gerichtskosten betragen CHF 16‘000.00 und die Auslagen CHF 6‘000.00. A.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5‘500.00 auferlegt (Art. 426 StPO). 7. Zivilbegehren
a. A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit B.________, C.________ und D.________, AD.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Schadenersatz zu bezahlen (1.32).
b. A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit C.________ und D.________, AG.________ einen Betrag von CHF 630.75 als Schadenersatz zu bezahlen (1.53).
c. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlungen zu leisten: - CHF 400.00 zu Gunsten von AE.________, - CHF 400.00 zu Gunsten von AF.________, - CHF 200.00 zu Gunsten von J.________.
d. Alle übrigen gegen A.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Einziehungen Folgende A.________ gehörenden Gegenstände werden beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - zwei Bajonette der Schweizer Armee, Nr. 670844 und 631105, - Schreckschusspistole der Marke Rohm, Nr. RL 113705576, - Plastikdose mit neun Schreckschusspatronen. 9. Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger von A.________ wird festgesetzt auf CHF 18‘230.40 (Honorar CHF 15‘300.00, Auslagen CHF 765.00, Reisekosten: CHF 815.00; Mehrwertsteuer 8%: CHF 1‘350.40) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Patrik Gruber die Differenz zwischen dem
Kantonsgericht KG Seite 55 von 57 amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘747.30, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Entschädigung A.________ wird eine Entschädigung von CHF 4‘995.55 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). D. D.________ 1. Das Verfahren gegen D.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.59). 2. D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.39). 3. D.________ ist schuldig:
a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1; Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),
b. der Sachentziehung (Art. 141 StGB) (1.30),
c. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.30 – 1.36; 1.38, 1.40 - 1.47; 1.50; 1.52 – 1.56; 1.62 – 1.64; 1.69 – 1.72; 1.74 – 1.76),
d. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (1.51),
e. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) (1.73)
f. des Vergehens gegen das Waffengesetz (missbräuchliches Mitführen und Tragen einer Waffe ohne Bewilligung) (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4, 27 WG und Art. 10, 48 WV) (1.80). 4. D.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden D.________ zu einem Viertel auferlegt. Die Gerichtskosten betragen CHF16‘000.00 und die Auslagen CHF 6‘000.00. D.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5‘500.00 auferlegt (Art. 426 StPO). 6. Zivilbegehren
a. D.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit B.________, C.________ und A.________, AD.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Schadenersatz zu bezahlen (1.32).
Kantonsgericht KG Seite 56 von 57
b. D.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit Andre C.________ und A.________, AG.________ einen Betrag von CHF 630.75 als Schadenersatz zu bezahlen (1.53).
c. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich D.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlung zu leisten: - CHF 400.00 zu Gunsten von AE.________, - CHF 400.00 zu Gunsten von AF.________, - CHF 200.00 zu Gunsten von J.________.
d. Alle übrigen gegen D.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Bruno Kaufmann als amtlicher Verteidiger von D.________ wird festgesetzt auf CHF 9‘415.05 (Honorar CHF 8‘040.60, Auslagen CHF 402.05, Reisekosten: CHF 275.00; Mehrwertsteuer 8%: CHF 697.40) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. D.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Bruno Kaufmann die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘545.00, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Entschädigung D.________ wird eine Entschädigung von CHF 2‘592.00 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 8‘600.- festgesetzt (Gebühr: CHF 8‘000.-; Auslagen: CHF 600.-). Sie werden im Umfang von CHF 2‘580.- A.________ und im Umfang von CHF 860.- B.________ sowie im Umfang von CHF 5‘160.- dem Staat Freiburg auferlegt. VII. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Gruber im Berufungsverfahren werden auf CHF 5‘226.60 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 98.30 für die Zeit bis Ende 2017 und 7.7 % seither: CHF 278.80). A.________ hat diese Entschädigung im Umfang von CHF 1‘568.- dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist er von der Rückzahlungspflicht befreit. VIII. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Corpataux im Berufungsverfahren werden auf CHF 5‘940.45 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 136.10 für die Zeit bis Ende 2017 und 7.7 % seither: CHF 293.35). B.________ hat diese Entschädigung im Umfang von CHF 594.- dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist er von der Rückzahlungs- pflicht befreit.
Kantonsgericht KG Seite 57 von 57 IX. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Gapany im Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘291.45 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 60.50 für die Zeit bis Ende 2017 und 7.7 % seither: CHF 176.95). C.________ ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit. X. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D.________ durch Rechtsanwalt Kaufmann im Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘495.55 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 75.60 für die Zeit bis Ende 2017 und 7.7 % seither: CHF 176.95). D.________ ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit. XI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 8. Mai 2018 Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:
E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung (beschränkt auf die Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift), Diebstahls, Brandstiftung, Drohung, mehrfacher Nötigung und Beschimpfung, der Strafzumessung, des Widerrufsverfahrens sowie des Kosten- und Entschädigungspunkts an. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubes (sowie ebenfalls die Strafzumessung). Nicht mehr zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind demnach die teilweise Einstellung infolge Verjährung des gegen den Berufungsführer geführten Verfahrens, die Freisprüche, die Schuldsprüche wegen mehrfacher teils qualifizierter Sachbeschädigung soweit nicht die vorerwähnten Ziffern der Anklageschrift betreffend, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Zivilpunkt sowie die verfügte Einziehung verschiedener Gegenstände, d.h. die Ziff. C.1 und C.2, C.3d [soweit nicht die vorerwähnten Ziffern der Anklageschrift betreffend], C.3c, f, j und k sowie C.7 und C.8 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Im Verfahren gegen den Anschlussberufungsführer ficht die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubes sowie die Strafzumessung an. Aufgrund der Anschlussberufung des Anschlussberufungsführers zu überprüfen ist zudem der Schuldspruch wegen Brandstiftung. Die Kostenregelung (Ziff. A.5) ist gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen zu überprüfen, sofern der Strafappellationshof einen neuen Entscheid fällt. Nicht mehr zu überprüfen und demnach in Rechtskraft erwachsen sind folglich die Verfahrenseinstellung infolge Eintritts der Verjährung (Ziff. A.1), die Freisprüche (Ziff. A.2), die weiteren Schuldsprüche (Ziff. A.3b, c, d, f, g, h, i und j) und der Zivilpunkt (Ziff. A.6) sowie die zugesprochene Entschädigung (Ziff. 8). Auch in den Verfahren gegen die Beschuldigten 3 und 4 sind aufgrund der Berufungen der Staats- anwaltschaft die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubs sowie jeweils die Strafzumessung zu überprüfen. Die Kostenregelung (Ziff. B.5 und D.5) ist gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen zu überprüfen, sofern der Strafappellationshof einen neuen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 57 Entscheid fällt. Im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Verfahrenseinstellung (Ziff. B.1 und D.1), die Freisprüche (Ziff. B.2 und D.2), die restlichen Schuldsprüche (Ziff. B.3b bis B.3k sowie D.3b bis D.3f), der Zivilpunkt (Ziff. B.6 und D.6) sowie die zugesprochene Entschädigung (Ziff. B.8 und D.8). Der Strafappellationshof verfügt bei diesen Überprüfungen über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von dieser angefochtenen Schuldsprüche und – soweit er im Schuldpunkt dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgt – auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen im Rahmen ihrer Berufungserklärungen explizit auf die Frage des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB beschränkt hat. Die Frage, ob die Beschuldigten sich eines qualifizierten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB (Raub mit einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe) schuldig gemacht haben, bildet somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist vom Strafappellationshof nicht zu überprüfen.
E. 3 Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten am 5. bzw. 17. April 2018 aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die vier Beschuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Verfahren gegen den Beschuldigten 4 wurde zudem seine Lohnabrechnung vom April 2018 zu den Akten erkannt. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO).
E. 4.1 Rechtsanwalt Gruber beantragte in seinem Schreiben vom 10. April 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit der Anklageziffer 1.28 die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, betreffend der Anklageziffer 1.28 verlange der Strafappellationshof von der Staatsanwaltschaft eine genauere Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie der jeweiligen Tatbeiträge. Dabei handle es sich um eine Sachverhaltsergänzung. Werde der Sachverhalt ergänzt, müsse folgerichtig die Beurteilung auch an das Bezirksstrafgericht zurückgewiesen werden, da im kantonalen Verfahren dem Beschuldigten sonst eine Beschwerde- instanz verloren gehe. Die bundesrechtliche Vorgabe des doppelten Instanzenzugs wäre betreffend diesen Tatvorwurf nicht mehr gegeben, das Recht des Beschuldigten auf eine zweite Meinung und damit auf einen fairen Prozess werde ihm sonst genommen. Trotz der ungenügenden Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegenden Sachverhalts inklusive der jeweiligen Tatbeiträge hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem den Beschuldigten nun vorgeworfenen Verhalten auseinander gesetzt. Den Beschuldigten war denn auch trotz der mangelhaften Umschreibung in der Anklageschrift jederzeit klar, was genau ihnen vorgeworfen wurde; jedenfalls ergibt sich aus den Akten an keiner Stelle das Gegenteil. Die Beschuldigten kamen daher auch in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung in den Genuss eines umfassenden erstinstanzlichen Verfahrens. Die Tatsache, dass in oberer Instanz nun die Anklage
– ohne dass sich an der Beweislage irgendetwas geändert hätte – in der Formulierung bzw. Umschreibung des inkriminierten Verhaltens ergänzt wurde, führt daher nicht dazu, dass die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 57 Beschuldigten einer Instanz verlustig gehen würden: Die Vorinstanz hat sich gestützt auf die Beweislage eingehend mit dem Vorwurf auseinander gesetzt, wenn auch faktisch auf einer ungenügenden Grundlage. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
E. 4.2 Hinsichtlich der beantragten Abtrennung führte Rechtsanwalt Gruber zur Begründung aus, der Beschuldigte 3 habe den Schuldspruch wegen Brandstiftung akzeptiert. Werde der Berufungs- führer nun im selben Berufungsverfahren wie der Beschuldigte 3 beurteilt, sei sein verfassungs- mässiger Anspruch auf Beurteilung durch einen unvoreingenommenen Richter nicht mehr garantiert, da der Berufungsführer im selben Verfahren für den gleichen Sachverhalt gar nicht mehr mit einem Freispruch vom Tatvorwurf der Brandstiftung rechnen könnte, wenn ein Mitangeklagter dafür bereits in dem vom Strafappellationshof neu zu beurteilenden Urteil rechtskräftig verurteilt worden sei. Es sei ihm nicht bekannt, ob der Beschuldigte 4 gegen „seine Verurteilung wegen Brandstiftung“ Berufung oder Anschlussberufung eingelegt habe. Sollte dieser diese ebenfalls akzeptiert haben, könne der Berufungsführer im Berufungsverfahren auch nicht mit ihm zusammen beurteilt werden. Rechtsanwalt Corpataux führte in der Begründung seines Antrags auf Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 ebenfalls aus, es stelle sich die Frage ob das Gericht als befangen zu gelten habe, da der Beschuldigte 3 seine Verurteilung wegen Brandstiftung nicht angefochten habe. Die Angelegenheit müsse getrennt beurteilt werden, ansonsten die erwähnten Umstände auf das vom Strafappellationshof zu fällende Urteil einen Einfluss haben könnten. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Eine Verfahrenstrennung ist nur aus sachlichen Gründen und ausnahmsweise zulässig (vgl. Art. 30 StPO sowie BARTETZKO, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 30 N. 3). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, liegt es bei gemeinsam gegen mehrere Mittäter geführten Strafverfahren in der Natur der Sache, dass die Berufungsinstanz in Bezug auf einzelne Mittäter Anklagepunkte zu beurteilen hat, welche in Bezug auf andere mangels Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Berufungsinstanz voreingenommen würde, schliesslich ist sie in keiner Weise an das erstinstanzliche Urteil gebunden, sondern in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 4 Abs. 1 StPO). Kommt sie in sachverhaltlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis und treffen ihre Erwägungen auch für die nicht berufungsführenden Mittäter zu, steht es ihr frei, das Verfahren auf diese auszudehnen (Art. 392 Abs. 2 StPO). Des Weiteren stehen den nicht berufungsführenden Beteiligten das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zu, sollte der Berufungsentscheid mit dem früheren Entscheid der Vorinstanz in unverträglichem Widerspruch stehen (Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO). Insbesondere Art. 392 Abs. 2 StPO würde seines Sinnes beraubt, wenn die Berufungsinstanz in jedem Fall, in dem nur einer von mehreren Mittätern Berufung erhebt, als befangen zu gelten hätte. Art. 56 Bst. b StPO enthält denn auch nur einen Ausstandsgrund, wenn die betroffene Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Das gleichzeitige Tätig-Sein in der gleichen Sache wird von der Bestimmung zu Recht nicht erfasst. Der Antrag auf Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3 und eventualiter auch gegen den Beschuldigten 4 ist daher abzuweisen.
E. 4.3 Rechtsanwalt Corpataux beantragte mit Schreiben vom 1. Mai 2018 die Korrektur seiner Anträge (Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung und eventualiter Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung statt Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Brandstiftung), da er in seiner Anschlussberufung versehentlich ein Element im Zusammenhang mit den Begehren
Kantonsgericht KG Seite 11 von 57 ausgelassen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten, da die Änderung ausserhalb der Frist für die Anschlussberufung erfolgt sei. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Wie bei der Berufung hat der Anschlussberufungsführer kraft des Verweises von Art. 401 Abs. 1 StPO somit unter anderem verbindlich anzugeben, welche Teile des Urteils er anficht und auf welche Teile sich die Anschlussberufung beschränkt. Eine vollumfänglich anfechtende (Anschluss-)Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass nach Ablauf der (Anschluss-)Berufungsfrist eine Ausdehnung des (Anschluss-)Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich ist (EUGSTER, in BSK StPO, Art. 399 N. 3). Rechtsanwalt Corpataux hat im Rahmen seiner Anschlussberufung den Schuld- spruch wegen Brandstiftung bereits angefochten und damit zum Gegenstand des Berufungs- verfahrens gemacht. Damit handelt es sich bei seinem Änderungsantrag um eine zulässige Modifizierung eines Antrags in Bezug auf einen bereits zum Verfahrensgegenstand gemachten Teil des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen ist die Frage des Nichteintretens auf den Änderungs- antrag vorliegend sowieso von wenig Belang: Gemäss Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO ist der Strafappellationshof nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Zivilklagen sind keine zu beurteilen). Demzufolge ist der Strafappellationshof ungeachtet der beantragten Abänderung der Anträge frei, in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung einen Freispruch auszufällen, sofern er dies für richtig hält. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist somit abzuweisen.
E. 4.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt Gruber den Antrag, zusätzlich zu den von der Vorinstanz bereits als nicht verwertbar erklärten Aktenstücke seien diverse weitere Aktenstücke aus den Akten zu weisen bzw. subsidiär als nicht verwertbar zu erklären. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe anlässlich der Hauptverhandlung seinen Antrag auf Aktenausschluss abgewiesen. Aus der Urteilsbegründung gehe jedoch hervor, dass sie seinem Antrag dennoch gefolgt sei und die fraglichen Aktenstücke als unverwertbar erklärt habe. Die nunmehr von seinem Antrag betroffenen Aktenstellen beträfen allesamt Aktenstücke, in denen den Beschuldigten Vorhalte aus den unverwertbaren, bereits aus den Akten gewiesenen Dokumenten gemacht wurden. Gemäss der Doktrin der „fruit of the poisonous tree“ seien auch diese weiteren Aktenstellen als unverwertbar zu erklären, um einen fairen Prozess zu gewährleisten. Die unterlassene bzw. verspätete Verbeiständung führt gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO zur Ungültigkeit der erhobenen Beweise. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt Gruber entfaltet die Ungültigkeit gemäss dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur für den unmittelbar erhobenen Beweis selbst, nicht jedoch für daraus gewonnene weitere Beweise ihre Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsprozess, in dem ein Minderheitsantrag, welcher explizit festhalten wollte, dass nicht nur der ungültig erhobene Beweis, sondern auch die daraus gewonnenen weiteren Beweise nicht verwendet werden dürfen, mit deutlicher Mehrheit abgelehnt wurde (AB NR 2007 N 954). Auch hat das Bundesstrafgericht bereits 2015 präzisiert, was folgt (BB.2014.91 vom
12. Januar 2015, E. 4.1): „Il est à préciser qu'une inexploitabilité qui résulterait de l'application de l'art. 131 al. 3 CPP ne comporterait pas d' "effet cascade" et ne conduirait dès lors pas à l'inexploitabilité des preuves dérivées (LIEBER, op. cit., no 9 ad art. 131 CPP; RUCKSTUHL, op. cit., nos 17 s. ad art. 131 CPP).“ In die gleiche Richtung gehen die Obergerichte Bern (SK 2015 24 vom 9. Februar 2016, publ. in CAN 2016 Nr. 61 S. 171, 181 f.) und Zürich (SB150337 vom 25. Oktober 2016, E. 1.4), welche
Kantonsgericht KG Seite 12 von 57 zudem klar festhalten, dass Art. 131 Abs. 3 StPO im Verhältnis zu Art. 141 Abs. 4 StPO als lex specialis zu betrachten ist. Dem Gesagten zufolge sind die gestützt auf die unverwertbaren Einvernahmen aufgrund fehlender notwendiger Verteidigung erhobenen Beweismittel verwertbar; Art. 131 Abs. 3 StPO zeitigt keine Fernwirkung und der Antrag von Rechtsanwalt Gruber ist abzuweisen.
E. 5.1 Nach Art. 9 Abs. 1 StPO, welcher aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleitet wird, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind. Es sind jene tatsächlichen Elemente anzugeben, durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll. Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insbesondere Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft qualifizierte oder privilegierte Tatbestände oder Tatbestandsvarianten für erfüllt, hat sie die entsprechenden Umstände anzuführen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in BSK StPO, Art. 325 N. 28 f.). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift haben jedoch nicht zwingend zur Folge, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Wurden dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezügliche untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N. 37). Weiter hat die Anklageschrift die erfüllten Tatbestände zu bezeichnen. Die Angabe der allenfalls erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen, es sind folglich nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungs-
Kantonsgericht KG Seite 13 von 57 gesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen. Die Angabe der Gesetzesbestimmung lässt sich auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 Bst. a EMRK ableiten, wonach die Anklageschrift den Grund der Anklage, d.h. die eventuell verletzten Gesetzes- bestimmungen anzuführen hat (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N. 40 f.).
E. 5.2 Der Strafappellationshof hat mit seinem Beschluss vom 9. April 2018 die Anklage in den Anklagepunkten Ziff. 1.18 (Nötigung), Ziff. 1.28 (Brandstiftung), Ziff. 1.51 (Drohung) sowie Ziff. 1.77 und 1.78 (versuchter bzw. vollendeter bandenmässiger Raub) als ungenügend erachtet und zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Gründe für dieses Vorgehen lag in der ungenügenden bzw. fehlenden Umschreibung des Nötigungserfolgs betreffend Anklageziffer 1.18, der ungenügenden Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der jeweiligen Tatbeiträge betreffend Anklageziffer 1.28, der fehlenden Umschreibung des Taterfolgs des Eventualanklagepunkts betreffend Anklageziffer 1.51 sowie der fehlenden Umschreibung der den qualifizierten Tatbestand begründenden Merkmale betreffend Anklageziffern 1.77 und 1.78. Die Staatsanwaltschaft reichte wie erwähnt am 17. April 2018 eine in diesen Anklagepunkten ergänzte Anklageschrift ein. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ergänzte Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen (Ziff. 5.1 vorstehend) genügt.
E. 5.3 Hinsichtlich der Anklageziffer 1.28 (Brandstiftung) wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklage zu ergänzen, da nach Ansicht des Strafappellationshofs die Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der jeweiligen Tatbeiträge ungenügend war. Die Staatsanwaltschaft kam dieser Einladung nach und die ergänzte Anklage- schrift enthält nun eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts sowie der einzelnen Tatbeiträge, wie er dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegt. In Bezug auf die Brandstiftung genügt somit die ergänzte Anklageschrift den gesetzlichen Erfordernissen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anklageziffer 1.51 (Drohung). Die in der ursprünglichen Anklage fehlende Umschreibung des Taterfolgs sind nun aus der Anklage in genügendem Masse ersichtlich. Bei Ziff. 1.18 wurde der Sachverhalt zwar nun etwas genauer ausgeführt, insbesondere wurde beschrieben, dass L.________ vor dem erneuten Aufeinandertreffen mit dem Auto der Beschuldigten zu seinem Domizil abzweigen und ins Haus hineingehen konnte. Die Beschreibung der der Nötigung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente ist jedoch immer noch nicht umfassend; insbesondere geht aus der Anklageschrift nicht hervor, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten und seiner Angst vor einer erneuten Konfrontation mit ihnen war, weswegen L.________ diese Abzweigung genommen hat (Kausalzusammenhang zwischen nötigendem Verhalten und Erfolg). Aufgrund dessen erachtet der Strafappellationshof die ergänzte Anklageschrift weiterhin als ungenügend, weswegen der Berufungsführer in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 1.18 aus formellen Gründen freizusprechen ist. Auch was Ziff. 1.77 und 1.78 anbelangt, erachtet der Strafappellationshof die Anklage weiterhin als ungenügend. Die Anklageschrift enthält trotz der vorgenommenen Ergänzung keinerlei Angaben, weshalb die Staatsanwaltschaft die Qualifikation der Bandenmässigkeit für erfüllt erachtet. Wie bereits erwähnt, sind nebst den den Grundtatbestand begründenden Umständen auch die Umstände für eine privilegierte oder qualifizierte Tatbegehung zu erwähnen. Gerade in Bezug auf die deutlich höhere Strafandrohung für ein bandenmässiges Vorgehen gegenüber eines „nur“ in Mittäterschaft verübten Raubs (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren versus Freiheitsstrafe bis zu
E. 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen) und die manchmal schwierige Abgrenzung kann es nicht angehen, in diesem Punkt Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO allzu grosszügig auszulegen. Die Staatsanwaltschaft wurde denn auch bereits im Verfahren 501 2015 141
Kantonsgericht KG Seite 14 von 57 (Entscheid vom 28. November 2016), einem Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten, klar daraufhin gewiesen, dass aufgrund der unbestimmten Abgrenzung zwischen Bandenmässigkeit und Mittäterschaft die konkreten, die Bandenmässigkeit letztlich begründenden Umstände klar ausgeführt werden müssen. Auch wenn die ergänzte Anklage nunmehr insgesamt detaillierter ausgestaltet ist, finden sich darin keine Umstände, welche die Bandenmässigkeit begründen. Damit genügt die Anklageschrift in Bezug auf die Anklageziffern 1.77 und 1.78 – soweit den qualifizierten Tatbestand betreffend – den gesetzlichen Anforderungen nicht. Unter diesen Umständen ist ein Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten banden- mässigen Raubs aus formellen Gründen nicht möglich; es bleibt somit bei den Verurteilungen wegen einfachen Raubs bzw. versuchten einfachen Raubs. 6. Der Berufungsführer wendet sich gegen mehrere der ergangenen Schuldsprüche. Bevor auf die einzelnen Vorfälle, Vorwürfe und Rügen eingegangen wird, erscheint es daher sachdienlich, die Aussagen der Beschuldigten und ihr Aussageverhalten in allgemeiner Hinsicht näher zu betrachten. 6.1. Der Berufungsführer wurde am 21. April 2014 zuerst polizeilich und anschliessend durch die Staatsanwaltschaft einvernommen; diese beiden Einvernahmen sind im Strafverfahren nicht verwertbar. Am 23. April 2014 wurde er durch den Zwangsmassnahmerichter einvernommen (act. 6083.3 ff.), wobei er keine Aussagen in der Sache machte. Weitere polizeiliche Einvernahmen fanden am 8. Mai 2014 (act. 2389 ff.), am 12. Mai 2014 (act. 13136 f.), am 28. Mai 2014 (act. 13138 ff.) und am 14. August 2014 (act. 13158 ff.) statt, wobei der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2014 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Eine weitere staatsanwaltliche Einvernahme erfolgte am 10. November 2015 (act. 3045 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 verweigerte der Berufungsführer jegliche Aussagen in der Sache (act. 14098 ff.). Als Beweismittel von Belang sind daher hauptsächlich die Einvernahmeprotokolle vom 8. Mai, 28. Mai und
E. 10.1 Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, die beiden betroffenen Personen seien nicht in Angst versetzt worden. Wer wie K.________ sage, „chämet doch“, halte sich für den Stärkeren; dies sei kein Zeichen von Angst. J.________ habe ausgesagt, sie sei unter Schock gestanden und habe das Ganze eigentlich gar nicht realisiert. Man könne nicht sagen, man sei
Kantonsgericht KG Seite 29 von 57 bedroht worden, wenn man es gar nicht realisiere. Die Angst sei vielleicht erst später gekommen, dann sei dies aber nicht mehr strafbar.
E. 10.2.1 Bezüglich der dem Berufungsführer vorgeworfenen Drohung gemäss Anklageziffer 1.51 machte die Vorinstanz die folgenden Ausführungen (act. 14‘243 [Rückseite] f.): „A.________, C.________ und D.________ wird vorgeworfen, einen versuchten qualifizierten Raub, eventualiter eine Drohung am 20. April 2014, in Y.________, begangen zu haben. K.________ sagte bei seiner Einvernahme als Opfer aus, dass er am Sonntagmorgen gegen 00.30 Uhr mit seiner Freundin J.________ auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Beim Verbindungsweg der Z.________ hätten sie das Fahrzeug der Täter das erste Mal gesehen. Es sei ein silberner VW Golf 4 ohne Kontrollschild gewesen. Die hintere Scheibe sei heruntergelassen gewesen und die Insassen hätten etwas heraus gebrüllt. Sie seien mit einer Paintballmaske maskiert gewesen. Auf Höhe des zweiten Fahrradunterstandes habe sich das Auto wieder genähert und dann bei der Brockenstube auf dem Parkplatz angehalten. Zwei Männer seien aus dem Auto ausgestiegen und direkt auf sie zugerannt. Beide hätten je ein Messer und einer von ihnen noch einen Schraubenschlüssel in der Hand gehabt. Während die beiden Männer auf sie zugerannt seien, hätten sie die Arme in die Luft gehalten und gebrüllt. Seine Freundin sei massiv erschrocken und sei einige Meter in Richtung Bahngleis gerannt. Die Männer seien hinter ihnen durch und zurück zum Auto gerannt. Als sie kurz vor ihrem Auto gewesen seien, hätte K.________ gerufen „Chämet doch“. Danach sei der unmaskierte Fahrer aus dem Auto gestiegen und hätte zwei - bis dreimal in Richtung Schrebergärten geschossen. Es sei eine Art Schrotflinte gewesen. Danach seien die Männer davon gefahren. Im Fahrzeug seien vier Personen gewesen. Es könne sein, dass es sich bei den Messern um Bajonette gehandelt habe. Die Täter hätten kein Geld von ihnen verlangt. Er denke, dass sie es gemacht hätten, um ihnen einen Schrecken einzujagen und es ihnen Spass gemacht habe. Er sei einigermassen perplex gewesen wegen des ganzen Vorfalls und auch ziemlich geschockt. Seine Freundin sei stark eingeschüchtert gewesen, hätte geweint und sei unter Schock gestanden. Sie hätten sich von den bewaffneten Tätern bedroht gefühlt und er hätte Angst um sein Leben und um das seiner Freundin gehabt. Er sei sich 100% sicher, dass die Person auf dem Foto Nr. 5 der Täter sei, welcher die Schusswaffe abgefeuert hätte (act. 13042, 32 ff.). J.________ bestätigte in ihrer Einvernahme die Aussagen von K.________ und fügte hinzu, dass sie eine Art Schock erlitten hätte, als sie die Messer der Täter gesehen hätte. Sie sei von einem möglichen Messerangriff ausgegangen. Als sie dann noch den Täter mit dem Gewehr in den Händen gesehen habe, hätte sie noch einen grösseren Schock erlitten und gerufen „höret uf“. Die Täter hätten nicht versucht sie auszurauben und hätten weder Geld noch Wertgegenstände von ihnen verlangt. Sie denke, dass sie es aus Spass gemacht hätten. Sie hätte Angst gehabt, dass die Männer sie schwer verletzen oder töten würden. Sie hätte den Eindruck gehabt, dass es sich um ein echtes Gewehr gehandelt habe und somit hätten sie sich auch durch eine echte Schusswaffe bedroht gefühlt. Sie sei sich sicher, dass der Mann auf Foto Nr. 5 derjenige sei, welcher die Schusswaffe abgefeuert habe (act. 13051, 32 ff.). C.________ gab diesbezüglich an, dass er und D.________ vermummt auf die Leute los gerannt seien und sie erschreckt hätten. Es sei ein jüngeres Paar gewesen. Danach seien sie zurück zum Auto gegangen und A.________ sei aus dem Auto ausgestiegen und habe mit der Schreckschusspistole ein - oder zweimal geschossen, er hätte aber nicht auf die Leute gezielt. D.________ sei mit einem Bajonett bewaffnet gewesen und er selbst hätte in der Hand eine Rohrzange gehabt. Sie hätten ihnen einfach Angst machen wollen (act. 13106 f., 263 ff.). A.________ bestritt, dass sie die vorgeworfene Straftat begangen hätten (act. 13155, 454). Die Aussagen von D.________ bezüglich des vorliegenden Delikts sind nicht verwertbar.
Kantonsgericht KG Seite 30 von 57 Die Aussagen der beiden Opfer sind ausführlich, detailreich und ohne Übertreibungen. Sie sind glaubwürdig. Beide erkannten A.________ auf den Fotoblättern als Fahrer und Schütze. Die Aussagen von C.________ stimmen zudem grösstenteils mit den Aussagen der beiden Opfer überein. Er bestätigte sowohl, dass es sich bei ihren Opfern um ein junges Paar handelte, als auch den von den Opfern beschriebenen Tathergang. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Opfer A.________ auf den Fotoblättern erkennt hätten, wenn dieser die vorgeworfene Tathandlung nicht verübt hätte. Auch die Beschreibung des Autos entspricht dem von A.________ gelenkten Wagen. Seine Aussage ist dementsprechend als Schutzbehauptung zu werten. Das Strafgericht hält es gestützt auf die Aussagen von K.________, J.________ und C.________ für erwiesen, dass C.________ und D.________ schreiend, vermummt und bewaffnet auf das Paar zugerannt sind, dieses umkreisten und wieder zurück zum Auto gerannt sind. Weiter ist erstellt, dass A.________ aus dem Auto ausgestiegen ist und mindestens einen Schuss abgefeuert hat, wobei er aber nicht auf die Opfer gezielt hat. Beide Opfer sagten aus, dass die Angeklagten weder Geld noch andere Wertsachen von ihnen verlangt hätten. Um den Tatbestand des Raubes zu erfüllen, bedarf es aber zwingend eines Diebstahls, da der Raub die Nötigung zur Duldung eines Diebstahls darstellt. Letzterer fehlt vorliegend und deshalb ist der Tatbestand der Drohung zu prüfen. Die Täter drohten den Opfern Gewalt an, indem sie die Waffen in den Händen hielten, auf die beiden zurannten und einen Schuss abfeuerten. Die Opfer hatten Angst um ihr Leben und fürchteten einen Messerangriff. Die Drohung erschien ihnen somit als ernstgemeint. Die Handlungen der Täter eigneten sich, um beide Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. A.________, C.________ und D.________ sind der Drohung gemäss Art. 180 StGB, begangen am 20. April 2014, in Y.________, schuldig zu sprechen.“
E. 10.2.2 Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, die Vorbringen des Berufungsführers sind nicht stichhaltig. Aus den Aussagen von K.________ und J.________ geht klar hervor, dass die beiden durch die Beschuldigten verängstigt wurden und um ihr Leben fürchteten; angesichts des Verhaltens der Beschuldigten eine absolut nachvollziehbare Reaktion. Die von der Verteidigung zitierte Aussage von J.________ lautet in ihrem genauen Wortlaut folgendermassen (act. 13051 Rz. 65 ff.): „Als ich die Messer sah, und einen möglichen Messerangriff realisierte erlitt ich einen Schock und realisierte das Ganze noch nicht so ganz.“ Bereits aus dieser einen Aussage geht entgegen der Ansicht der Verteidigung hervor, dass J.________ durch das Verhalten der Beschuldigten verängstigt wurde. Der Ausdruck „einen Schock erleiden“ wird umgangssprachlich oftmals im Sinne eines starken Erschreckens verwendet, selbst wenn die Definition gemäss Duden („durch ein aussergewöhnlich belastendes Ereignis bei jemandem ausgelöste seelische Erschütterung [aufgrund deren die Person nicht mehr fähig ist, ihre Reaktionen zu kontrollieren] einen Kontrollverlust der Reaktionen beinhaltet. Letztlich kann die Frage, wie diese Aussagenpassage genau zu deuten ist, jedoch offenbleiben; J.________ sagte in Bezug auf die Frage, wie sie sich dabei (Anm.: als die Männer die Messer in den Händen hielten und auf sie zu rannten) gefühlt habe, Folgendes aus (act. 13053 Rz. 144 ff.): „Ich befürchtete, dass die Männer uns mit den Messern niederstechen würden, In jenem Moment als die Männer mit gezückten Messern auf uns zu rannten fürchtete ich mich sehr. Deshalb trat ich auch einige Schritte hinter meinen Freund. Ich hatte Angst um mein eigenes Leben und das meines Freundes. Ich dachte, dass die Männer uns schwer verletzen werden oder sogar töten würden. Ich fühlte mich durch die Männer mit den Händen sehr stark bedroht.“ Angesichts dieser glaubhaften Aussage kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass J.________ durch die im Verhalten der Beschuldigten (maskiert und mit Messern bewaffnet auf sie
Kantonsgericht KG Seite 31 von 57 zu rennen) immanente Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Überdies kann auf ihre weiteren, klaren Aussagen in Bezug auf ihre Gefühlslage verwiesen werden (act. 13053 Rz. 164 ff. hinsichtlich der Schussabgabe sowie act. 13054 Rz. 176 ff. in Bezug auf die Frage, ob sie sich durch die Messer und die Schusswaffe bedroht gefühlt habe). Dem Gesagten zufolge wurde J.________ somit – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – durch das von den Beschuldigten gezeigte Verhalten bedroht und in Angst und Schrecken versetzt. Bei diesem Ergebnis könnte grundsätzlich offenbleiben, ob der Tatbestand der Drohung auch gegenüber K.________ erfüllt ist; angesichts der Tatsache, dass die Anklage nicht auf mehrfache Drohung lautet, reicht bereits die Erfüllung des Tatbestands in Bezug auf J.________ für eine Bestätigung des Schuldspruchs aus. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung auch in Bezug auf K.________ erfüllt ist. Das von der Verteidigung angeführte Argument überzeugt nicht. Die Tatsache, dass K.________ die Beschuldigten aufforderte, doch zu kommen, ist nicht von Belang, zumal sich ein Teil der Bedrohung (Schussabgabe) erst nach dieser Aufforderung abspielte. Hinzu kommt, dass sich verängstigte Personen nicht immer rational verhalten. Zudem sagte auch K.________ klar aus, er habe damals Angst um sein Leben und um jenes seiner Freundin gehabt (act. 13044 Rz. 152). Dass er dies seinen eigenen Aussagen zufolge erst später realisierte (Act. 13044 Rz. 152 f.), ist nicht relevant. Der Tatbestand der Drohung ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. „in Schrecken oder Angst versetzt“ wird (DELNON/RÜDY, in BSK StGB, a.a.O., Art. 180 N. 31); wann genau dieser Taterfolg eintritt, ist unwesentlich, solange ein Kausalzusammenhang zwischen Drohungshandlung und Drohungs- erfolg besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt hat; der Schuldspruch wegen Drohung ist zu bestätigen. 11. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung. Da hinsichtlich der Anklageziffer 1.18 bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat, wird nachfolgend lediglich auf die dem Berufungsführer vorgeworfene Nötigung gemäss Ziff. 1.67 der Anklageschrift eingegangen, sowohl was die Ausführungen der Parteien als auch die Erwägungen des Strafappellationshofs anbelangt. 11.1. In Bezug auf die Anklageziffer 1.67 macht der Berufungsführer implizit geltend, die Schwelle des erlaubten Verhaltens zur strafbaren Nötigung sei noch nicht überschritten gewesen. 11.2. Der zuständige Staatsanwalt seinerseits hält bezüglich dieses Vorwurfs fest, das Nötigungsmittel sei das Fahrzeug gewesen, welches vom Berufungsführer gefahren worden sei. 11.3. Hinsichtlich der dem Berufungsführer vorgeworfenen Nötigung gemäss Anklageziffer 1.67 machte die Vorinstanz die folgenden Ausführungen (act. 14‘239 [Rückseite] f.): „A.________ und B.________ wird vorgeworfen, am 17. April 2014, in S.________, eine Nötigung, begangen zu haben.
Kantonsgericht KG Seite 32 von 57 G.________ stellte am 5. Mai 2014 Strafantrag gegen Unbekannt. Der Anzeigemeldung vom 6. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass er am Donnerstagabend um zirka 23.00 Uhr mit seinem Roller von R.________ in Richtung AA.________ unterwegs gewesen sei. In S.________ sei er von einem Pw überholt worden. Er habe gespürt, dass ihn dabei ein Geschoss an der linken Schulter getroffen hätte. Das Auto sei dann um den Kreisel gefahren und er hinterher. Er hätte die Ausfahrt Richtung AB.________ genommen. Danach sei derselbe Pw wieder hinter ihm gewesen und hätte ihn überholt. Während dem Überholmanöver hätte der Beifahrer mit einer Paintballwaffe auf ihn geschossen, wobei die Farbkugeln seinen Oberkörper und den Roller getroffen hätten. Er hätte stark abgebremst, gewendet und sei in Richtung AC.________ davon gefahren. Der Pw hätte wieder gewendet und sei ihm nachgefahren. Um ein erneutes Zusammentreffen zu verhindern, hätte er wieder die Fahrtrichtung geändert und sei in Richtung AB.________ davon gefahren. Es hätte sich um einen älteren, kleinen roten Pw mit berner Kontrollschilder gehandelt (act. 2324). Bei seiner Einvernahme gab B.________ bezüglich des Vorfalls in S.________ an, dass der Rollerfahrer sie überholt hätte und sie ihn dann mehrfach angeschossen hätten. A.________ hätte dann das Fahrzeug bei einem Kreisverkehr gewendet, und sie hätten den Rollerfahrer nochmals mehrmals beschossen. Er habe danach nicht mehr mitmachen wollen, da er Angst gehabt hätte, dass der Rollerfahrer stürzen könnte (act. 13082, 456 - 461). M.________ gab dazu an, dass er, A.________ und B.________ dabei gewesen seien und sich die ganze Szene zwischen zwei Kreiseln ereignet hätte. Als der Rollerfahrer zwischen den zwei Kreiseln gewesen sei, hätte B.________ auf ihn geschossen. Sie seien mehrere Male um den Baustellenkreisel gefahren und hätten gewartet, bis der Rollerfahrer vorbeigefahren sei, um dann wieder auf ihn zu schiessen (act. 2513, 193-211). A.________ gab an, damit nichts zu tun zu haben (act. 2399, 268). Die Sachverhaltsschilderung durch G.________ erscheint realistisch und glaubwürdig. Sie wird durch die Aussagen von M.________ und B.________ bestätigt. Hingegen ist die Aussage von A.________ nicht glaubhaft, da er von den anderen als Fahrer bezeichnet worden war und die Beschreibung des Tatfahrzeugs auf das Auto von A.________ passt. Es ist davon auszugehen, dass A.________ mit den beiden anderen in seinem Auto unterwegs war. Demensprechend hält es das Strafgericht gestützt auf die Aussagen von G.________, M.________ und B.________ für erwiesen, dass die Angeklagten mehrfach auf den Rollerfahrer geschossen haben und ihm nachgefahren sind. Indem sie ihm nachfuhren und zweimal beim Überholen auf ihn schossen, entstand beim Opfer den Eindruck, dass sie das nächste Mal, wenn sie ihn überholen würden, wieder auf ihn schiessen würden. Um dies zu verhindern, wendete er seinen Roller und fuhr in eine andere Richtung als er ursprünglich geplant hatte davon. Dementsprechend nötigten die Täter ihr Opfer durch die angedrohte Gewalt seine Fahrtrichtung zu ändern. Die Gewaltandrohung stellt ein rechtswidriges Nötigungsmittel dar. A.________ und B.________ sind der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, begangen am 17. April 2014, in S.________, schuldig zu sprechen.“ Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ergänzend kann auf die unter Ziff. 7.3.2 gemachten Ausführungen zur Sachbeschädigung verwiesen werden. Die Vorbringen des Berufungsführers sind nicht stichhaltig. Er hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt, indem er – zusammen mit dem Anschlussberufungsführer und M.________ – G.________ mehrfach mit dem Paintballgewehr beschoss bzw. beschiessen liess und diesen dadurch dazu brachte, seine Fahrtrichtung zu ändern. Die Handlungen seiner beiden Mittäter sind ihm anzurechnen. Sein Verhalten war in keiner Weise sozialadäquat und geht klar über das hinaus, was gesellschaftlich akzeptabel ist. Der Schuldspruch wegen Nötigung ist zu bestätigen. 12. Der Berufungsführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Beschimpfung.
Kantonsgericht KG Seite 33 von 57 12.1. Zu diesem Vorwurf hielt die Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes fest (act. 14240): „L.________ sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme als Opfer aus, er habe aus dem Auto hinter ihm „Gegröle“ und Geschrei vernommen. Als das Auto auf seiner Höhe gewesen sei, sei er auf sehr aggressive Art und Weise angeschrien und mit „Jugo“-Sprüchen beschimpft worden. Es seien Wörter wie „Souhung“, „Dräcksjugo“, „Schissjugo“ und „Jugo“ gefallen (act. 13037, 24, act. 13038, 81 ff.). Bei der Einvernahme vom
E. 14 August 2014 sowie vom 10. November 2015. Der Anschlussberufungsführer wurde ebenfalls am 21. April 2014 zuerst polizeilich und anschliessend staatsanwaltlich befragt; auch in seinem Fall sind diese beiden Einvernahmen nicht verwertbar. Die Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht fand am 24. April 2014 statt (act. 6061 ff.) Weitere polizeiliche Einvernahmen fanden am 8. Mai 2014 (act. 2456 ff.), am 14. Mai 2014 (act. 13060 ff.), am 26. Mai 2014 (act. 13065 ff.) und am 30. Juli 2014 (act. 13085 ff.) statt. Eine weitere staatsanwaltliche Einvernahme erfolgte am 10. November 2015 (act. 3045 ff.). Zudem machte der Anschlussberufungsführer Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 (act. 14098 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten 3 liegen an verwertbaren Aussagenprotokollen die Einvernahmeprotokolle vom 24. April 2014 (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht; act. 6066 ff.), vom 8. Mai 2014 (act. 2488 ff.), vom 13. Mai 2014 (act. 13092 ff), vom 26. Mai 2014 (act. 13096 ff.), vom 9. August 2014 und vom 10. November 2015 (act. 3045 ff.) sowie das Einvernahmeprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 (act. 14098 ff.) vor. Die anlässlich der Einvernahmen vom 21. April 2014 gemachten Aussagen sind auch in seinem Fall unverwertbar. Im Fall des Beschuldigten 4 sind die Einvernahmeprotokolle vom 24. April 2014 (act. 6073 ff.), vom
8. Mai 2014 (act. 2063 ff.), vom 26. August 2014 (act. 13178) und vom 10. November 2015
Kantonsgericht KG Seite 15 von 57 (act. 3045 ff.) von Relevanz. Die im Rahmen der Einvernahmen vom 21. April 2014 und 27. Mai 2014 gemachten Aussagen sind unverwertbar. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2014 (act. 13165 f.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 machte der Beschuldigte 4 von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch (act. 14098 ff.). 6.2. Der Anschlussberufungsführer gab in den diversen Einvernahmen bereitwillig Auskunft. Waren seine Aussagen zu Beginn teilweise noch etwas zurückhaltend bzw. abstreitend mit einer Tendenz zur Verharmlosung seiner Verantwortung (so anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2014, vgl. z.B. act. 13061 Rz. 4 f. und 13062 Rz. 71 ff., aber auch anlässlich der Einvernahme vom
8. Mai 2014, wo er seine Beteiligung an den später eingestandenen Paintballvorfällen noch abstritt, vgl. act. 2463 f. Rz. 184 ff.), liess er am 24. Mai 2014 ins Protokoll aufnehmen, dass er die ganzen Vorfälle mit seinen Eltern besprochen habe, wirklich alles zugebe und reinen Tisch machen möchte (act. 13083). Sein Aussageverhalten macht deutlich, dass diese Äusserung kein leeres Versprechen war: Insgesamt beinhalten die Aussagen des Anschlussberufungsführers diverse Details und spontane, freiwillig gemachte Erweiterungen (vgl. z.B. act. 2463 Rz. 162 ff.), welche seine Absicht, alles offen zu legen, bestätigen. Seine Aussagen sind differenziert und weitgehend widerspruchsfrei. Oftmals werden sie durch die Aussagen anderer Beteiligter bestätigt oder bekräftigt. Er belastete auch nicht nur seine Mitbeschuldigten, sondern auch sich selbst (vgl. z.B. act. 2462 Rz. 144 ff. und act. 2463 Rz. 162 ff.). Insgesamt kommt den Aussagen des Anschlussberufungsführers somit eine hohe Glaubhaftigkeit zu. 6.3. Bei näherer Betrachtung der Aussagen des Berufungsführers fällt auf, dass dieser sich an eine Vielzahl Ereignisse nicht mehr erinnern können will (z.B. act. 13144 Rz. 153: „In dieser Nacht kann ich mich nur an ein paar Sachen erinnern. Dies konkret sagt mir nichts.“; act. 13153 Rz. 399: „Das sagt mir eigentlich auch nicht gerade viel.“; act. 13154 Rz. 421: „Das sagt mir jetzt auch gar nichts.“; act. 13161 Rz. 89: „Hierzu kann ich nichts Konkretes sagen. Das sagt mir nichts.“). Selbst wenn angesichts der Vielzahl und Ähnlichkeit der Vorfälle verständlich erscheint, dass man sich nicht mehr an jedes Detail erinnern kann, ist in Bezug auf den Berufungsführer davon auszugehen, dass es sich bei dem angeblichen Nicht-Wissen oder Nicht-Erinnern-Können hauptsächlich um Schutzbehauptungen handelt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Mai 2014 lagen die Vorfälle noch nicht derart weit zurück, dass jegliche Erinnerung verblasst gewesen wäre. Dies beweisen denn auch die Aussagen der anderen Mitbeteiligten, insbesondere diejenigen des Anschlussberufungsführers, welcher (trotz geltend gemachtem Alkoholkonsum) ausführliche Aussagen in der Sache machen konnte. Die Krawallfahrten wurden in der Regel mit dem Auto des Berufungsführers und mit ihm am Steuer begangen, wobei er gemäss eigenen Aussagen nie betrunken gefahren sei (act. 3051 Z. 245 f.). Zwar gab er in Bezug auf die Krawallfahrt von März 2014 an, er habe die anderen um ca. 04.00 Uhr nach Hause gebracht, sei selbst um ca. 05.00 Uhr zuhause gewesen und anschliessend noch ins „Partyhüsli“ gegangen, wo er ziemlich viel getrunken und gespielt habe. Am nächsten Tag habe er sich dann gar nicht mehr richtig an die Geschehnisse der vergangenen Nacht erinnern können (act. 13145 Rz. 195 ff.). Diese geltend gemachte, durch Alkohol bedingte teilweise Amnesie ist jedoch unglaubhaft. Bei einer durch Alkohol verursachten Amnesie handelt sich um eine temporäre anterograde Amnesie. Eine anterograde Amnesie ist eine zeitlich begrenzte Gedächtnislücke, wobei der Befall erst das Gedächtnis nach dem Ereignis betrifft. Anders ausgedrückt wird bei der anterograden Amnesie die Fähigkeit, neue Erinnerungen zu bilden, (zeitweise) beeinträchtigt; man kann sich nicht mehr an den fraglichen Zeitraum erinnern, weil man ihn gar nicht erst im Gedächtnis gespeichert hat (WERNER STANGL, Lexikon für Psychologie und Pädagogik, www.lexikon.stangl.eu, unter Blackout,
Kantonsgericht KG Seite 16 von 57 mit Hinweisen [besucht am 12.02.2018]). Seinen eigenen Aussagen zufolge konsumierte der Berufungsführer den Alkohol erst nach der Begehung der Delikte (vgl. act. 13139 Rz. 31 f., act. 13148 Rz. 271 f. und act. 13145 Rz. 195 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass sein Erinnerungs- vermögen an die Vorfälle grundsätzlich intakt gewesen ist bzw. eine Einschränkung aufgrund Alkoholkonsums, auch was die Krawallnacht vom 21./22. März 2014 anbelangt, auszuschliessen ist. Oftmals gab der Berufungsführer auch vor, von nichts zu wissen oder ganz grundsätzlich nicht dabei gewesen zu sein (z.B. act. 13139 Z. 43 f.: „An weiteren Tagen, wo solche Sachbeschädi- gungen begangen wurden, war ich nicht dabei.“; act. 13140 Z. 54: „Das sagt mir nichts. Zum ersten Mal war ich in I.________ dabei.“; act. 13140 Z. 72 f.: „Diese ganze Nacht sagt mir nichts und dass wir damals überhaupt zusammen unterwegs waren.“; act. 2395 Rz. 154 f.: „Ich kann Ihnen klar sagen, dass ich nichts damit zu tun habe. An diesem Wochenende war ich nicht im Kanton Freiburg.“), teilweise sogar noch, nachdem ihm die belastenden Aussagen Mitbeschuldigter vorgehalten wurden (z.B. act. 13140 ff. Rz. 56 ff. und act. 13145 Rz. 186 ff.) oder Geschädigte ihn identifiziert hatten (act. 13155 Rz. 454 f.). Es fällt auch auf, dass er verschiedentlich seinen Kollegen eine erhöhte Verantwortung für das Geschehene zuschiebt (z.B. act. 13139 Z. 33 ff.: „Ich glaube es war C.________, der sagte, er wolle noch etwas kaputt machen. Sie wollten mich überreden, dass ich sie fahre.“; act. 13139 Z. 38 f.: „Bei diesem Zahn sagte glaublich C.________, ich soll anhalten. Ich weiss nicht, was sie dann gemacht haben. Ich glaube sie haben den Zahn umgestossen.“) und versucht, seine eigene Rolle (etwas) positiver darzustellen bzw. das eigene Verhalten zu bagatellisieren (z.B.: act.: 13139: „Ich lehnte zuerst ab, weil ich auch noch Alkohol trinken wollte. Schliesslich liess ich mich doch überreden.“). Nicht zuletzt finden sich in seinen Aussagen verschiedene Widersprüche. Wie bereits erwähnt, behauptete er in Bezug auf die Nacht vom 21./22. März 2014, sich aufgrund von exzessiven Alkoholkonsums nur an sehr wenig erinnern zu können. Nichtsdestotrotz will er dennoch genau wissen, dass er nie jemanden mit dem Auto abgedrängt habe (act. 13145 Rz. 181 f. und Rz. 186). Diesbezüglich sind seine Aussagen sogar doppelt widersprüchlich, als er zuerst erklärt, sich daran nicht erinnern zu können (act. 13145 Rz. 181); denn wer sich nicht an etwas erinnern kann, kann auch nicht wissen, dass er etwas nicht bzw. nie gemacht hat. Gleiches gilt in Bezug auf seine Aussage in Bezug auf den Schusswaffengebrauch nach Vorhalt der Aussagen des geschädigten Paares (vgl. act. 13155 Rz. 454 f.: „Ich habe es nicht vergessen. Wir haben so etwas einfach nicht gemacht. Ich kann mich nicht daran erinnern.“). Weiter ist auf seine Aussage vom 14. August 2014 hinzuweisen, wonach er (auf Vorhalt einer an einer Fensterfront eines Bistros in N.________ begangenen Sachbeschädigung) erklärte, soviel er wisse und sich erinnern könne, habe er keine Scheiben/Fenster an Häusern beschädigt (act. 13161 Rz. 84 f.). Im nächsten Satz erklärte er sogar explizit, sie hätten nie Schäden an Häusern und Gebäuden verübt (act. 13161 Rz. 85). Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu seinem Eingeständnis in Bezug auf die in I.________ begangene Sachbeschädigung an der Waldhütte – unbestrittenermassen ein Gebäude
– welche er anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2014 eingestanden hatte (act. 13139 Rz. 12 ff.). Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung in Bezug auf die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.43, 1.46 und 1.55 der Anklage- schrift hinzuweisen – allesamt Sachbeschädigungen an Gebäuden (Schaufenster, Schaufenster einer Werkstatt, Fensterfront des vorerwähnten Bistros). Insgesamt sind die Aussagen des Berufungsführers somit trotz der verschiedenen Eingeständ- nisse als tendenziell zurückhaltend und abschwächend zu charakterisieren. Seinen Aussagen kommt damit nicht dasselbe Mass an Glaubhaftigkeit zu wie denjenigen des Anschlussberufungs-
Kantonsgericht KG Seite 17 von 57 führers; letzterer schien wie erwähnt bestrebt, komplett reinen Tisch zu machen und seine Aussagen sind dementsprechend ausführlich und detailliert. Auf die Aussagen des Berufungs- führers wird daher lediglich abgestellt, soweit sie den glaubhaften Aussagen anderer Beteiligter nicht widersprechen bzw. soweit sie damit in Einklang stehen. 6.4. Was die Aussagen des Beschuldigten 3 anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese punkto Qualität und Quantität nicht ganz an diejenigen des Anschlussberufungsführers heranreichen. Nichtsdestotrotz sind insbesondere seine frühen Aussagen bis Ende Mai 2014 im Allgemeinen als glaubhaft zu qualifizieren. Seine Aussagen sind differenziert, beinhalten diverse Details (z.B. act. 13099 Rz. 95 f.) und stimmen vielfach in wesentlichen Punkten mit den Aussagen anderer Beteiligter überein. Konfrontiert mit ihm in einzelnen Punkten widersprechenden Aussagen anderer, korrigierte oder präzisierte er seine Angaben (z.B. act. 13105 Rz. 226 ff.). Auch er belastete nicht nur seine Mitbeschuldigten, sondern oftmals auch sich selbst (z.B. act. 13103 Rz. 174 ff.). Er schien grundsätzlich bestrebt, seinen Teil zur Aufklärung der Delikte beizutragen und gab auch zu, wenn er sich in Bezug auf einen Vorfall nicht mehr sicher war oder sich nicht erinnern konnte (z.B. act. 13103 Rz. 178 ff.). Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten 3 somit glaubhaft; es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. 6.5. Vom Beschuldigten 4 sind aufgrund der von der Vorinstanz als unverwertbar qualifizierten Einvernahmen und seiner teilweisen Aussageverweigerung an anderen Einvernahmen nur sehr wenige Aussagen vorhanden. Seine Aussagen erscheinen grundsätzlich glaubhaft, wobei festzuhalten ist, dass sie aufgrund der geringen Quantität nicht im selben Ausmass einer Aussagenanalyse zugänglich sind wie diejenigen der anderen Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten 4 sind daher im Allgemeinen eher von untergeordneter Bedeutung, was jedoch nicht ausschliesst, dass in einzelnen Punkten darauf abgestellt werden kann. 6.6. M.________ wurde am 21. Mai 2014 durch die Kantonspolizei Freiburg und am
10. November 2014 – zusammen mit den Beschuldigten – durch die Staatsanwaltschaft befragt. Seine Aussagen, insbesondere diejenigen vom 21. Mai 2014, sind ausführlich und detailliert. In Bezug auf die Paintballvorfälle decken sie sich zudem in weiten Teilen mit denjenigen des Anschlussberufungsführers. Seinen Aussagen kommt daher eine eher hohe Glaubhaftigkeit zu. 7. Der Berufungsführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls, angeblich begangen am 22. März 2014 in O.________, gemeinsam mit dem Anschlussberufungsführer und dem Beschuldigten 3. 7.1. Zur Begründung macht er geltend, gestohlen habe, wer den Gewahrsam gebrochen und sich die Tasche angeeignet habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Berufungsführer in irgendeiner Weise an diesem Diebstahl beteiligt gewesen sei. Er sei daher vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. 7.2. Der zuständige Staatsanwalt hielt diesbezüglich unter anderem fest, der Berufungsführer habe die Tat mental gebilligt und sein Tatbeitrag habe darin bestanden, bewusst langsam am Fahrrad vorbeizufahren und den Diebstahl so zu ermöglichen. 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz machte in Bezug auf den Anklagepunkt des Diebstahls in sachverhalts- mässiger Hinsicht die folgenden Ausführungen (act. 14‘236 [Rückseite] f.):
Kantonsgericht KG Seite 18 von 57 „B.________ sagte bezüglich des Vorfalls in O.________ aus, dass er die Tasche genommen hätte. C.________ hätte aber die Hand auch ausgestreckt und versucht, diese zu nehmen. Er sei auf dem Beifahrersitz und C.________ auf der Rückbank gesessen. Er habe die Tasche nach hinten zu C.________ gegeben und dieser habe sie durchsucht. Sie hätten das Geld untereinander aufgeteilt und er hätte CHF 50.00 erhalten. Das Mobiltelefon, welches in der Tasche gewesen sei, hätte A.________ auf einem Feldweg zertreten und er nehme an, A.________ hätte die restlichen Utensilien am nächsten Tag entsorgt (act. 13070, 128 ff.). C.________ sagte aus, dass nicht er die Tasche genommen hätte sondern B.________ und dieser hätte sie ihm dann nach hinten gegeben. Sie hätten das Geld in Höhe von zirka CHF 100.00 untereinander aufgeteilt, die restlichen Utensilien aus dem Fenster geworfen und das Mobiltelefon zerstört (act. 13098, 39 - 44). A.________ sagte aus, B.________ oder C.________ hätten ihm gesagt, er solle ganz langsam am Fahrrad vorbeifahren und B.________ hätte dann die Tasche genommen. Die anderen hätten dann die Tasche im Auto ausgepackt und sie später aus dem Auto raus geworfen. Er wisse nicht, wo das Natel geblieben sei und auch nicht, dass das Geld aufgeteilt worden sei. Er hätte kein Geld erhalten (act. 13144, 163 - 176).“ 7.3.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Vorfalls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14‘236 [Rückseite] f.): Die Tasche war eine fremde bewegliche Sache, an welcher fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wurde; die Wegnahme erfolgte wissentlich und willentlich in der Absicht, sich den Inhalt der Tasche bzw. das darin vermutete Geld anzueignen und sich dadurch zu bereichern. Die Vorinstanz hat den Berufungsführer zu Recht auch in diesem Fall als Mittäter betrachtet, selbst wenn bezüglich der Mittäterschaft in Bezug auf den Diebstahl die Begründung etwas kärglich ausgefallen ist. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bestand darin, mit dem Auto so nahe und mit einer sehr reduzierten Geschwindigkeit an das Fahrrad heranzufahren um so die Wegnahme der Tasche zu ermöglichen; dieser ist nicht wegzudenken ohne dass die Tat an sich entfiele. Mit seinem Verhalten machte er sich den möglicherweise zuerst nur von seinen Kollegen gefassten Tatentschluss zu Eigen bzw. nahm diesen zumindest billigend in Kauf. Sein Verhalten bildete eine „conditio sine qua non“ für den begangenen Diebstahl und macht ihn zu einem Hauptbeteiligten; die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten sind ihm anzurechnen. Der Berufungsführer hat somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Abs. 1 StGB erfüllt; der Schuldspruch ist zu bestätigen. 8. Der Berufungsführer beanstandet den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bzw. qualifizierter Sachbeschädigung. 8.1. Hinsichtlich der Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift macht der Berufungsführer geltend, zur Begehung einer Sachbeschädigung müsse die stoffliche Unversehrtheit einer Sache betroffen sein. Eine Sachbeschädigung liege beispielsweise vor, wenn etwas nicht durch Reinigung repariert werden könne. Man könne daher nicht sagen, dass grundsätzlich jede Paintballkugel, welche auf ein Gebäude treffe, eine Sachbeschädigung verursache. Es sei vorliegend unbekannt, wie die Fassaden der betroffenen Gebäude beschaffen gewesen und wo genau (z.B. Fenster, Holztüre oder Wand) sie getroffen worden seien und ob die Farbe wegwischbar gewesen sei. Paintballkugeln seien für das Schiessen auf Personen gedacht und daher abwaschbar. Beim Scooter sei gerichtsnotorisch anzunehmen, dass dieser lackiert und damit abwaschbar gewesen sei. Es sei daher in allen drei Fällen unwahrscheinlich, dass Farbpartikel in die Substanz eingedrungen seien; es habe ein Freispruch zu erfolgen.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 57 Was die Ziff. 1.30 bis 1.36 der Anklageschrift anbelangt, so bringt er vor, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien von einer Tateinheit ausgegangen, bei der der Schaden CHF 12‘000.00 betragen habe. In Bezug auf den beschädigten Zahn (Ziff. 1.32 der Anklageschrift) sei von einem Schaden von CHF 5‘000.- ausgegangen worden. Der Zahn sei jedoch repariert worden. Die Reparatur habe jedoch nur CHF 794.35 gekostet (vgl. act. 9143 f.); damit sei der für eine qualifizierte Sachbeschädigung nötige Sachschaden von CHF 10‘000.- jedoch nicht erreicht. 8.2. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Unter Beschädigen ist jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache zu verstehen. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB], 3. Auflage 2013, Art. 144 N. 22; siehe auch PC CP,
2. Auflage 2017, Art. 144 N. 13, sowie BGE 115 IV 26 E. 2.b und 120 IV 319). Die Minderung der Ansehnlichkeit bzw. die blosse Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache wird vom Beschädigen erfasst, weil dadurch das Nutzungsrecht beeinträchtigt wird. Die Minderung der Ansehnlichkeit bzw. die Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbilds der Sache braucht nicht durch Veränderung der Stofflichkeit des Objektes oder seiner Funktionsfähigkeit zu erfolgen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 66). Ausgenommen sind lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen des äusseren Erscheinungsbildes und des Zustandes einer Sache sowie Fälle, in denen der Berechtigte kein schützenswertes Interesse hat, dass das Erscheinungsbild der Sache unbeeinträchtigt bleibt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68). Die Hausfassaden und der Scooter wurden von zum Teil verschieden farbigen Paintballkugeln getroffen und durch diese verunstaltet (act. 2323 ff.; act. 13479 ff. und act. 2316 f.). Dadurch wurden sie in ihrer Ansehnlichkeit bzw. äusseren Erscheinung erheblich beeinträchtigt. Ob Farbpartikel in die Substanz der Fassaden oder des Scooters eingedrungen sind, ist daher grundsätzlich irrelevant. Nichtsdestotrotz ist in Bezug auf die Anklageziffer 1.49 festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung klar aus den Akten hervorgeht, in welchem Umfang und wo genau die Hausfassade des Restaurants getroffen worden ist. So wurde gemäss Polizeirapport eine Fläche von circa 3m2 beeinträchtigt, wobei zwei Fenster (eines mit Fliegengitter ausgerüstet) und Teile der Fassade aus Sandstein beschädigt wurden. Dem Rapport zufolge ist die Farbe im Allgemeinen gut abgegangen, lediglich im Fliegengitter sei noch ein wenig weisse Farbe und auf einer Fensterbank aus Sandstein noch ein kleiner roter Farbfleck sichtbar. Durch das Reinigen sei allerdings der Sandstein abgenutzt worden und weise nun nicht mehr ganz die gleiche Farbe und Struktur wie die nicht betroffene Fassade auf (act. 13480). Zumindest in Bezug auf die Anklageziffer 1.49 ist somit zusätzlich zur Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung bzw. der Ansehnlichkeit zudem von einer Veränderung der Substanz auszugehen. Bevor nachfolgend auf die einzelnen Sachbeschädigungen eingegangen wird, kann somit dem Gesagten zufolge festgehalten werden, dass es sich bei den durch die Paintballkugeln verursachten Farbflecken grundsätzlich um ein Beschädigen im Sinne von Art. 144 StGB handelt. 8.3. 8.3.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Anklageziffer 1.49 Folgendes aus (act. 14‘234 [Rückseite] f.):
Kantonsgericht KG Seite 20 von 57 „M.________ sagte im Rahmen seiner Einvernahme aus, dass sie die Hausfassade mit Farbe beschmiert hätten. A.________ sei zum Restaurant gefahren und habe das ganze Magazin leer geschossen (act. 2513, 217). B.________ sagte aus, A.________ habe auf die Fassade des Restaurants geschossen bis Leute gekommen seien und hinausgeschaut hätten. M.________ und er hätten dort nicht geschossen (act. 13082, 463 ff.). A.________ meinte dazu, dass sie an diesem Tag nicht unterwegs gewesen seien. Der Twingo sei zu dieser Zeit nicht mehr fahrbar gewesen (act. 13155, 468). Sowohl die Aussagen von B.________ als auch von M.________ sind glaubwürdig und schlüssig. Sie bestätigen einander gegenseitig, indem beide A.________ als Schütze bezeichnen. Die Aussage von A.________ ist als Schutzbehauptung anzusehen. Gestützt darauf, hält es das Strafgericht des Seebezirks für erwiesen, dass die Angeklagten die Straftat gemäss Ziff. 1.49 der Anklageschrift verübt haben. A.________ und B.________ sind der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Fall 1.49 der Anklageschrift, begangen am 17. April 2014, in Rosshäusern, schuldig zu sprechen.“ Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Wie erwähnt, kommt den Aussagen des Anschluss- berufungsführers aufgrund ihrer Glaubhaftigkeit ein hohes Gewicht zu. Seine Aussagen werden zudem von den ebenfalls glaubhaften Aussagen von M.________ bestätigt. Es besteht kein Grund, warum diese beiden den Berufungsführer zu Unrecht belasten sollten. Auch eine Absprache ist ausgeschlossen, zumal sich der Anschlussberufungsführer in Untersuchungshaft befand. Angesichts dessen sind die Aussagen des Berufungsführers, wonach er an diesem Tag nicht dabei gewesen sein bzw. nicht auf die Fassade geschossen haben will, als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungsführer vorsätzlich mit Farbe auf die Fassade des Restaurants geschossen hat. Dadurch entstand ein Sachschaden von CHF 400.-. Der Berufungsführer hat sich somit der Sachbeschädigung schuldig gemacht. 8.3.2. Zu den Anklageziffern 1.65 und 1.67 machte die Vorinstanz die folgenden Ausführungen (act. 14‘235): „A.________ und B.________ wird vorgeworfen, mehrfache Sachbeschädigung in der Nacht vom
E. 14.1 Der Berufungsführer wurde in erster Instanz schuldig gesprochen des Raubes und des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Beschimpfung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Strafappellationsverfahren geht es grundsätzlich um dieselben Straftatbestände, wobei zu beachten ist, dass der Berufungsführer in je einem Fall vom Vorwurf der Nötigung und der Sachbeschädigung sowie vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen ist. Die übrigen Schuld- und Freisprüche werden bestätigt.
E. 14.1.1 Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Kantonsgericht KG Seite 37 von 57 Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Damit ist die schwerste Tat die Brandstiftung; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Von Gesetzes wegen kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Würden die übrigen Straftaten für sich alleine beurteilt, wäre mindestens teilweise eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Angesichts der Vielzahl von Straftaten hält es der Strafappel- lationshof für angebracht, auch für die übrigen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Auch erscheint vorliegend eine Geldstrafe nicht schuldangemessen und geeignet.
E. 14.1.2 Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind zwei Vorstrafen verzeichnet. Am
12. September 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland verurteilte ihn am 16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-. Der Berufungsführer verübte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten somit vor seiner Verurteilung vom 16. Februar 2017, weshalb grundsätzlich die Regeln über die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen sind. Im Strafbefehl vom 16. Februar 2017 wurde der Berufungsführer zu einer Geldstrafe verurteilt; vorliegend kommt jedoch – wie obenstehend erwähnt – nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Da es sich somit nicht um gleichartige Strafen handelt, ist die Bildung einer Zusatzstrafe nicht möglich.
E. 14.1.3.1 Die geschützten Rechtsgüter des vorliegend verletzten Art. 221 StGB sind entweder Leib und Leben von Menschen oder fremde Sachen (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, a.a.O., Art. 221 N. 4). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Schaden mit insgesamt CHF 21‘363.15 zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden kann, jedoch zu berücksichtigen ist, dass einzig die Dachkonstruktion der Grillstelle in Brand geriet und keine Personen verletzt wurden. Trotzdem legte der Berufungs- führer eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag, indem er den Ort verliess, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte und sich ohne Weiteres gegen die Rechtsverletzung hätte entscheiden können. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Fähigkeit des Berufungsführers, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt war; eine Strafmilderung ist nicht angezeigt. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten somit noch leicht. Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsführers zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VI. D. 4. b
Kantonsgericht KG Seite 38 von 57 S. 74 f.). Diese haben sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant verändert. Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind – wie bereits erwähnt – zwei Vorstrafen verzeichnet. Der Berufungsführer ist damit einschlägig vorbestraft. Trotz mehrfachen Verurteilungen delinquierte er weiter, wobei das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Schwere seiner Straftaten zunahm. Die Vorstrafen des Berufungsführers sind daher in leichter Weise straferhöhend zu berücksichtigen; sie zeugen von mangelndem Respekt vor der Rechtsordnungen und einer Tendenz zur Unbelehrbarkeit. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in leichter Weise straferhöhend zu gewichten.
E. 14.1.3.2 In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und der in leichter Weise straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen.
E. 14.1.4 Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie bereits erwähnt, ist für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Schliesslich beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wobei das Gericht die Strafe im Fall des Versuchs mildern kann (Art. 22 StGB). Bezüglich der Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Berufungsführers waren teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen; insbesondere zeugt die Art und Weise des Vorgehens in Bezug auf den Raub und den versuchten Raub von besonderer Verwerflichkeit. Subjektiv handelte der Berufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insgesamt liegt ein mittelschweres Verschulden vor. In Ergänzung zu Ziff. 14.1.3.1. ist bezüglich der Täterkomponenten anzumerken, dass der Berufungsführer die vorliegend zu beurteilenden Straftaten lediglich vier bis acht Monate nach seiner letzten Verurteilung beging. Was die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch betrifft, ist er teils wiederholt einschlägig vorbestraft, was entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen ist. Sein Verhalten zeugt damit – auch aufgrund der Unterschiedlichkeit der bisher begangenen Delikte – von Unbelehrbarkeit und deutlicher Geringschätzung der Rechtsordnung. Insgesamt sind die Täterkomponenten in leichter Weise straferhöhend zu gewichten.
E. 14.1.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Kantonsgericht KG Seite 39 von 57 Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für die Brandstiftung als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Schwerstes Delikt bildet die Brandstiftung. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperations- prinzips werden die weiteren Delikte (Raub und versuchter Raub, Diebstahl, mehrfache Sach- entziehung, mehrfache Sachbeschädigung und qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, Drohung, Nötigung, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 24 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird, verbietet es das Verschlechterungsverbot dem Strafappellationshof jedoch, den Berufungsführer strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
E. 14.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das „Verschulden“ zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Für den Fall der Bejahung des teilbedingten Vollzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Berufungsführer ist mehrfach vorbestraft und die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungsführer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr straffällig geworden ist, trifft so nicht zu. Für die nach diesem Datum begangene Straftat wurde er jedoch bereits rechtskräftig verurteilt. Gemäss neuestem Strafregisterauszug sind momentan keine weiteren Strafuntersuchungen gegen ihn hängig. Auch ist festzuhalten, dass sich der Berufungsführer ein gefestigtes berufliches und soziales Umfeld aufgebaut hat und er aus seinem Verhalten dazugelernt zu haben scheint. Es kann keine schlechte Prognose gestellt werden und eine
Kantonsgericht KG Seite 40 von 57 unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungsführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Seinem Verschulden würde jedoch eine nur bedingte Strafe nicht gerecht, weshalb ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Es rechtfertigt sich, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen und eine Probezeit von fünf Jahren für die bedingte Reststrafe erscheint angemessen.
E. 14.3 In Bezug auf die Anrechnung der vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VII. S. 78).
E. 14.4 Gleiches gilt für den Widerruf des mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzuges.
E. 14.5 Die Vorinstanz verurteilte den Anschlussberufungsführer des Raubes und des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Nötigung, der Beschimpfung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Strafappellationsverfahren wird der Anschlussberufungsführer freigesprochen von einem Vorwurf der Nötigung und vom Vorwurf der Brandstiftung; die übrigen Schuld- und Freisprüche werden bestätigt.
E. 14.5.1 Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Schliesslich wird Beschimpfung (Art. 177 StGB) mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Damit ist die schwerste Tat der Raub; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Von Gesetzes wegen kommt eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Angesichts des Verschuldens des Anschlussberufungsführers sowie der Natur der obgenannten Tatbestände scheint einzig eine Freiheitsstrafe schuldangemessen und geeignet.
E. 14.5.2 Im Strafregisterauszug des Anschlussberufungsführers sind keine Vorstrafen verzeichnet.
E. 14.5.3.1 Zum einen (und primär) schützt der Raub das Vermögen, was bereits aus seiner systematischen Einordnung im 2. Titel des StGB deutlich wird. Aus vermögenstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung. Zum anderen aber schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit
Kantonsgericht KG Seite 41 von 57 einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke des Diebstahls (NIGGLI/RIEDO, in BSK StGB, a.a.O., Art. 140 N. 13). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung der geschützten Rechtsgüter ist festzuhalten, dass die Opfer des Raubes und des versuchten Raubes psychisch beeinträchtigt wurden, jedoch aufgrund der dem Strafappellationshof vorliegenden Akten nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Täter waren vermummt und bewaffnet; die Art und Weise ihres Vorgehens zeugt von besonderer Verwerflichkeit. Der Deliktsbetrag ist als gering zu qualifizieren. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Anschlussberufungsführer vorsätzlich handelte. Daran ändert nichts, dass die Täter den Opfern angeblich nur Angst einjagen wollten und es nicht um finanzielle Motive ging. Die subjektiven Tatkomponenten sind ebenfalls leicht negativ zu berücksichtigen. Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Anschlussberufungsführers zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VI. B. 3. c S. 69 f.). Diese haben sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant verändert. Im Strafregisterauszug des Anschlussberufungsführers sind keine Vorstrafen verzeichnet. Es ist hervorzuheben, dass der Anschlussberufungsführer mehrfach umfassende Geständnisse abgelegt hat, welche als Ausdruck von Reue und Einsicht zu qualifizieren sind und insbesondere zur Tataufdeckung über die eigenen und die Tatanteile der anderen Täter beigetragen haben. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Anschlussberufungsführers neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in leichter Weise strafmindernd zu gewichten.
E. 14.5.3.2 In Anbetracht des nicht mehr leichten Tatverschuldens und der in leichter Weise strafmindernd zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen.
E. 14.5.4 Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie bereits erwähnt, ist für Beschimpfung (Art. 177 StGB) eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen. Für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Anschlussberufungsführers waren von einem gewissen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen. Subjektiv handelte der Anschlussberufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldens- minderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insgesamt liegt ein mittelschweres Verschulden vor.
Kantonsgericht KG Seite 42 von 57 Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf Ziff. 14.5.3.1. verwiesen werden. Diese sind in leichter Weise strafmindernd zu gewichten.
E. 14.5.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für den Raub als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Mit Ausnahme der Beschimpfung, welche mit Geldstrafe bestraft wird, liegt somit ein Anwendungsfall von 49 Abs. 1 StGB vor. Schwerstes Delikt bildet der Raub. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips werden die weiteren Delikte (Diebstahl, mehrfache Sachentziehung, mehrfache Sachbeschädigung und qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Nötigung, Beschimpfung, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 12 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von
E. 14.6 In Bezug auf die Anrechnung der vom 21. April 2014 – 30. Mai 2014 erstandenen Polizei und Untersuchungshaft ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VII. S. 78).
E. 14.7 Der Beschuldigte 3 wurde in erster Instanz schuldig gesprochen des Raubes und des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Nötigung, der Beschimpfung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Strafappellationsverfahren geht es grundsätzlich um dieselben Straftatbestände, wobei zu beachten ist, dass der Beschuldigte 3 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist. Die übrigen Schuld- und Freisprüche werden bestätigt.
E. 14.7.1 Der abstrakte Strafrahmen für Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen; für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 43 von 57 Damit ist die schwerste Tat die Brandstiftung; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Von Gesetzes wegen kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Würden die übrigen Straftaten für sich alleine beurteilt, wäre mindestens für einige eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Angesichts der Vielzahl von Straftaten hält es der Strafappel- lationshof jedoch für angebracht, auch für die übrigen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Auch erscheint vorliegend eine Geldstrafe nicht schuldangemessen und geeignet.
E. 14.7.2 Der Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft; in seinem Strafregister sind keine Strafen oder Strafuntersuchungen, mit Ausnahme der vorliegenden, verzeichnet.
E. 14.7.3.1 In Bezug auf die Tatkomponenten kann auf Ziff. 14.1.3.1. verwiesen werden, da sowohl von einer gleichen objektiven Schuldeinschätzung als auch einer identischen subjektiven Vorwerfbarkeit auszugehen ist. Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VI. C. 4. b S. 72 f.). Diese haben sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant verändert. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 sind keine Vorstrafen verzeichnet. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 3 mehrfach umfassende Geständnisse abgelegt hat, welche als Ausdruck von Reue und Einsicht zu qualifizieren sind und insbesondere zur Tataufdeckung über die eigenen und die Tatanteile der anderen Täter beigetragen haben. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist seine erhöhte Strafempfindlichkeit, litt er doch nach den Taten unter psychischen Problemen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 neutral zu gewichten. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in leichter Weise strafmindernd zu gewichten.
E. 14.7.3.2 In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und der in leichter Weise strafmindernd zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen.
E. 14.7.4 Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie bereits erwähnt, ist für Beschimpfung (Art. 177 StGB) Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontroll- schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Schliesslich beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub (Art. 140 Ziff. 1 aStGB) Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wobei das Gericht die Strafe im Fall des Versuchs mildern kann (Art. 22 StGB). Bezüglich der Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des
Kantonsgericht KG Seite 44 von 57 Beschuldigten 3 waren teilweise von einem Aggressions- oder Gewaltpotential getragen; insbesondere zeugt die Art und Weise des Vorgehens in Bezug auf den Raub und den versuchten Raub von besonderer Verwerflichkeit. Subjektiv handelte der Beschuldigte 3 jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldens- minderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insgesamt liegt ein mittelschweres Verschulden vor. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf Ziff. 14.7.3.1. verwiesen werden. Diese sind in leichter Weise strafmindernd zu gewichten.
E. 14.7.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für die Brandstiftung als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Mit Ausnahme der Beschimpfung, welche mit Geldstrafe bestraft wird, liegt somit ein Anwendungsfall von 49 Abs. 1 StGB vor. Schwerstes Delikt bildet die Brandstiftung. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperations- prinzips werden die weiteren Delikte (Raub und versuchter Raub, Diebstahl, mehrfache Sach- entziehung, mehrfache Sachbeschädigung und qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, Drohung, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 18 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Berufung der Staatsanwalt- schaft abgewiesen wird, verbietet es das Verschlechterungsverbot dem Strafappellationshof jedoch, den Beschuldigten 3 strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Erwägung der Vorinstanz betreffend den bedingten Strafvollzug ist nichts beizufügen, es ist ihr beizupflichten. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt.
E. 14.8 In Bezug auf die Anrechnung der vom 21. April 2014 – 30. Mai 2014 erstandenen Polizei und Untersuchungshaft ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VII. S. 78).
E. 14.9 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 4 des Raubes und des versuchten Raubes, der Sachentziehung, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Strafappellationsverfahren wird der Beschuldigte 4 der mehrfachen Sachbeschädigung, jedoch ohne Qualifikation schuldig gesprochen; die übrigen Schuld- und Freisprüche werden bestätigt.
E. 14.9.1 Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontroll- schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 45 von 57 Damit ist die schwerste Tat der Raub; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Von Gesetzes wegen kommt eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten 4 sowie der Natur der obgenannten Tatbestände scheint einzig eine Freiheitsstrafe schuldangemessen und geeignet.
E. 14.9.2 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten 4 sind keine Vorstrafen verzeichnet.
E. 14.9.3.1 Zum einen (und primär) schützt der Raub das Vermögen, was bereits aus seiner systematischen Einordnung im 2. Titel des StGB deutlich wird. Aus vermögenstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung. Zum anderen aber schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke des Diebstahls (NIGGLI/RIEDO, in BSK StGB, a.a.O., Art. 140 N. 13). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung der geschützten Rechtsgüter ist festzuhalten, dass die Opfer des Raubes und des versuchten Raubes psychisch beeinträchtigt wurden, jedoch aufgrund der dem Strafappellationshof vorliegenden Akten nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Täter waren vermummt und bewaffnet; die Art und Weise ihres Vorgehens zeugt von besonderer Verwerflichkeit. Der Deliktsbetrag ist als gering zu qualifizieren. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 4 vorsätzlich handelte. Daran ändert nichts, dass die Täter den Opfern angeblich nur Angst einjagen wollten und es nicht um finanzielle Motive ging. Die subjektiven Tatkomponenten sind ebenfalls leicht negativ zu berücksichtigen. Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 4 zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VI. E. 4. b S. 76 f.). Diese haben sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant verändert. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten 4 sind keine Vorstrafen verzeichnet. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 4 grösstenteils geständig war und seine Reue und Einsicht beteuert hat. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 4 neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in leichter Weise strafmindernd zu gewichten.
E. 14.9.3.2 In Anbetracht des nicht mehr leichten Tatverschuldens und der in leichter Weise strafmindernd zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen.
E. 14.9.4 Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie bereits erwähnt, droht für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Kantonsgericht KG Seite 46 von 57 Bezüglich der Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Beschuldigten 4 waren von einem gewissen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen. Subjektiv handelte der Beschuldigte 4 jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insgesamt liegt ein mittelschweres Verschulden vor. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf Ziff. 14.9.3.1. verwiesen werden. Diese sind in leichter Weise strafmindernd zu gewichten.
E. 14.9.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für den Raub als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Schwerstes Delikt bildet der Raub. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips werden die weiteren Delikte (Sachentziehung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 6 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird, verbietet es das Verschlechterungsverbot dem Strafappellationshof jedoch, den Beschuldigten 4 strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Erwägung der Vorinstanz betreffend den bedingten Strafvollzug ist nichts beizufügen, es ist ihr beizupflichten. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt.
E. 14.10 In Bezug auf die Anrechnung der vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VII. S. 78). 15. 15.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig von zwei Vorwürfen freigesprochen, denen auf das ganze Strafverfahren gesehen nur marginale Bedeutung zukommen. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Der Anschlussberufungsführer demgegenüber wurde vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Dies gilt es bei der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu berücksichtigen. Ein Viertel der ihm auferlegten Verfahrenskosten – mithin 1/16 – sind daher vom Staat Freiburg zu tragen. 15.2. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten
Kantonsgericht KG Seite 47 von 57 umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art.
E. 17 / 18. April 2014, in P.________, R.________, S.________, T.________ und U.________, begangen zu haben. Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Freiburg vom 21. Mai 2014 gab M.________ an, dass sie die Straftat gemäss Ziff. 1.67 (act. 2513, 193 ff.) begangen hätten und bezüglich Ziff. 1.65 könne es gut sein, dass sie es gewesen seien, da P.________ auf ihrer Strecke gelegen hätte (act. 2512, 165 ff.). B.________ gab an, er könne bezüglich Ziff. 1.65 nicht ausschliessen, dass jemand anderes auf die Hauswand gezielt hätte. Er selbst sei es nicht gewesen (act. 13081, 440). Betreffend Delikt 1.67 meinte er, dass sie mit der Paintballwaffe auf den Rollerfahrer geschossen hätten (act. 13082, 456 ff.). A.________ gab in seiner Einvernahme an, mit beiden Delikten nichts zu tun zu haben (act. 2399, 268 ff.). Sowohl die Aussagen von B.________ als auch jene von M.________ erscheinen glaubhaft und schlüssig. Die Aussage von A.________ ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Strafgericht des Seebezirks hält es demzufolge für erwiesen, dass die Angeklagten die strafbaren Handlungen gemäss Ziff. 1.65 und 1.67 der Anklageschrift verübt haben. A.________ und B.________ sind der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, in den Fällen 1.65 und 1.67 der Anklageschrift, begangen in der Nacht vom 17. / 18. April 2014, in P.________, R.________, S.________, T.________ und U.________, schuldig zu sprechen.“
Kantonsgericht KG Seite 21 von 57 M.________ machte in Bezug auf die Krawallfahrt und die diversen Paintballattacken sehr detaillierte und glaubhafte Aussagen. In Bezug auf die Anklageziffer 1.65 sagte er jedoch aus, er habe nie auf eine Hausfassade geschossen. Er erinnere sich nicht, dass sie auf ein Einfamilienhaus geschossen hätten. Es könne jedoch gut sein, da P.________ auf der Strecke zwischen Ins und Murten liege (act. 2512 Rz. 165 ff.). Der Anschlussberufungsführer machte ebenfalls detaillierte Aussagen zu den Paintballvorfällen. Allerdings sagte auch er in Bezug auf Anklageziffer 1.65 aus, er selber habe nie auf eine Hausfassade gezielt. Er könne aber nicht ausschliessen, dass es jemand anderes gewesen sei (act. 13081 Rz. 440 f.). Zusammenfassend liegt demnach in diesem Fall an Beweisen gegen den Berufungsführer lediglich die Tatsache vor, dass P.________ auf der Tatortroute der Beschuldigten lag und sich die Sachbeschädigung in der gleichen Nacht und auf ähnliche Weise ereignete, wie andere durch die Beschuldigten begangene Delikte. Die Aussagen von M.________ und dem Anschlussberufungsführer sind in Bezug auf den Vorfall gemäss Ziff. 1.49 nicht ausreichend belastend, um einen Schuldspruch des Berufungs- führers begründen zu können. Im Gegenteil sprechen sie – da sowohl den Aussagen des Anschlussberufungsführers als auch denjenigen von M.________ ansonsten eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt – eher dafür, dass sich die Täterschaft in diesem Fall nicht zweifelsfrei klären lässt. Insgesamt erachtet der Strafappellationshof daher die Beweislage gegen den Berufungsführer hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.65 der Anklageschrift als zu dürftig, um seine Schuld rechtsgenüglich nachzuweisen. Getreu dem Grundsatz „in dubio pro reo“ hat daher ein Freispruch zu erfolgen. Was die Anklageziffer 1.67 anbelangt, so wird der Berufungsführer sowohl vom Anschluss- berufungsführer, von M.________ als auch vom Geschädigten Rollerfahrer G.________ belastet. Wie die Vorinstanz unter Ziff. H.3.b ihrer Urteilsbegründung (act. 14‘239 [Rückseite]) zutreffend ausführte, erscheint die Sachverhaltsschilderung von G.________ realistisch und glaubhaft; zudem wird sie durch die Aussagen des Anschlussberufungsführers und von M.________ bestätigt. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten, erfolgten sie doch völlig unabhängig voneinander. Zudem passt – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – die von G.________ gemachte Beschreibung des Tatfahrzeugs auf das Auto des Berufungsführers. Die Aussagen des Anschlussberufungsführers enthalten des Weiteren auch in Bezug auf diesen Vorfall ein originelles, so nicht erfindbares Detail, indem er den Grund darlegte, weswegen gerade G.________ mit dem Paintballgewehr beschossen wurde: So erklärte er, der Berufungsführer habe es als frech empfunden, dass G.________ sie mit seinem Roller überholt hatte. Der Anschlussberufungsführer beschrieb im Folgenden detailliert, dass G.________ zuerst von ihm und M.________ mehrfach beschossen wurde, bevor der Berufungs- führer wendete und sie G.________ noch einmal beschossen. Er erklärte weiter, danach sei ein weiterer Kreisverkehr gekommen und der Berufungsführer habe den Rollerfahrer noch einmal abschiessen lassen wollen. Er, der Anschlussberufungsführer habe dann aber gesagt, er wolle nicht mehr helfen, da er befürchtet habe, dass der Rollerfahrer stürzen könnte (act. 13082 Rz. 456 ff.). Dem Gesagten zufolge ist somit erstellt, dass der Berufungsführer als Fahrer an der Paintballattacke auf G.________ beteiligt gewesen ist. Sein Tatbeitrag beschränkte sich hier nicht nur auf das blosse Vorbeifahren am Geschädigten, sondern er wendete seinen Wagen bewusst und forderte seine beiden Kollegen direkt zum Beschuss des Rollerfahrers auf. Sein Tatbeitrag ist wesentlich und der Berufungsführer ist klarerweise als Hauptbeteiligter zu betrachten, wobei ihm die Tatbeiträge des Anschlussberufungsführers und von M.________ mitanzurechnen sind. Er handelte direktvorsätzlich und erfüllt somit auch hier die objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente von Art. 144 Abs. 1 StGB, als ihm klar gewesen sein musste, dass die Paintballkugeln
Kantonsgericht KG Seite 22 von 57 den Roller beschmutzen und beschädigen würden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.3.3. In Bezug auf die vorgeworfene, qualifizierte Sachbeschädigung gemäss den Ziff. 1.30 bis 1.36 der Anklageschrift, führte die Vorinstanz zunächst Folgendes aus (act. 14‘233 [Rückseite]): „Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt und es kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10‘000.00 als grossen Schaden (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Ausser Frage steht, dass bei der natürlichen und der tatbestandlichen Handlungseinheit (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5) der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend ist, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (118 IV 91 E. 4a). Dazu zählen namentlich Fälle der sukzessiven Tatbegehung im Sinne einer Serientat (bspw. das Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten oder wenn der Täter nacheinander alle Rückspiegel mehrere parkierter Autos abbricht). In einem solchen Fall liegt auch eine Schadenseinheit vor (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 98 ff. zu Art. 144 StGB). Der Vorsatz des Täters muss sich hier auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 103 zu Art. 144 StGB).“ Ergänzend zu diesen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auch weiterhin an der vorerwähnten Rechtsprechung zur natürlichen und tatbestandlichen Handlungseinheit festhält (vgl. hierzu die Urteile BGer 6B_778/2009 vom
7. Januar 2010 E. 2.5; 6B_283/2013 vom 22. November 2013, E. 2.6.1; 6B_543/2016 vom
E. 22 September 2016 E. 4.3 f.). Gestützt auf die örtliche und zeitliche Nähe der strafbaren Handlungen ging die Vorinstanz schliesslich von einer Tateinheit aus und erachtete die Qualifikation von Art. 144 Abs. 3 StGB angesichts der Höhe des Gesamtschadens (ca. CHF 12‘400.-) als erfüllt. Die Annahme der Vorinstanz einer Tateinheit ist korrekt. Die Beschuldigten begaben sich auf eine Krawallfahrt und richteten innerhalb weniger Stunden an verschiedenen Orten Sachschäden an. Ihr Vorsatz richtete sich von Anfang an nicht nur auf das Beschädigen einzelner Objekte, sondern auf eine Vielzahl solcher Delikte, wie sie (d.h. der Berufungsführer, der Anschlussberufungsführer, V.________ und teilweise auch der Beschuldigte 3) dies bereits anlässlich ihrer Krawallfahrten im Januar und März 2014 getan hatten. Die Delikte beschränkten sich örtlich auf ein bestimmtes Gebiet (Region W.________) und standen in engem zeitlichen Zusammenhang; ihnen lag derselbe Willensentschluss zugrunde, wobei die einzelnen Objekte nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Dies steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit jedoch nicht entgegen. Auch in subjektiver Hinsicht ist klarerweise von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen. Um den qualifizierten Tatbestand zu erfüllen, muss jedoch – wie von der Vorinstanz erwähnt – ein Schaden von mindestens CHF 10‘000.- verursacht worden sein. Wie die Verteidigung zu Recht vorgebracht hat, bestehen in Bezug auf die Schadenshöhe der beschädigten Zahnskulptur Ungereimtheiten. Während im Formular zum Strafantrag bzw. zur Privatklage der Schaden auf ca. CHF 2‘000.- geschätzt wurde, wird in der Anklageschrift zudem der Beschaffungswert von CHF 5‘000.- erwähnt (gestützt auf die Angaben des Geschädigten, act. 9142). Die
Kantonsgericht KG Seite 23 von 57 Reparaturkosten der Zahnskulptur beliefen sich gemäss der eingereichten Rechnung schliesslich lediglich auf CHF 794.35. Auf die Höhe der Reparaturkosten ist denn auch zur Berechnung der Schadenshöhe abzustellen, zumal die Skulptur weder neu angeschafft werden musste noch Anzeichen dafür vorliegen, dass mit der Reparatur nicht der gesamte Schaden behoben und daher ein höherer Schadensbetrag als der mit der Reparaturrechnung verbuchte anzunehmen wäre. Ist in Bezug auf die Zahnskulptur jedoch nur von einem Schaden von CHF 794.35 auszugehen, wird der für die Begehung einer qualifizierten Sachbeschädigung notwendige Schwellenwert eines Schadens von mindestens CHF 10‘000.- nicht erreicht. Der Beschuldigte ist daher lediglich der einfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. 9. Der Berufungsführer sowie der Anschlussberufungsführer rügen den Schuldspruch wegen Brandstiftung. 9.1. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei innert sehr kurzer Zeit ein Ster Holz verbrannt worden. Das Feuer sei richtig gross gewesen, habe die Dachkonstruktion erreicht und sei oben „hinausgeschossen“. Wenn Flammen die Dachkonstruktion erreichen, sei es kein Wunder, wenn diese zu brennen beginne. Keiner der Beteiligten habe ausdrücklich gesagt, er habe dies nicht gewollt. Gleichzeitig sei die Waldhütte bewusst beschädigt worden, was nichts mit Fahrlässigkeit zu tun habe; ein Kontrast zur Behauptung, die Grillstelle sei aus Versehen abgebrannt. Die Beschuldigten hätten auch nicht wirklich etwas gegen das Feuer unternommen, sondern bloss den Rest des Feuerlöschers ins Feuer gespritzt. Sie hätten sich alle nicht geschont und sich gegenseitig belastet. Alle seien verantwortlich gewesen. Wenn jeder jedes Gehilfen sei, beweise dies gerade die Mittäterschaft. Die Gehilfenschaft müsse daher ausscheiden. Zudem sei der Aspekt des unechten Unterlassungsdelikts zu beachten, wobei die Mittäterschaft hier die zutreffendere Bestimmung sei. 9.2. Der Anschlussberufungsführer macht unter anderem geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend von einer Feuersbrunst gemäss der Definition der Rechtsprechung (Feuer in einem nicht mehr kontrollierbaren Ausmass, Vorsatz auf dessen Verursachen, Ausweitungs- tendenz des Feuers) auszugehen sei. In der Anklageschrift seien keine Elemente vorhanden, wonach eine solche Feuersbrunst verursacht worden sei. Zudem gäbe es keine Angaben zur Feuerstelle und Widersprüche in der Anklageschrift (Abbrennen der Feuerstelle oder der Waldhütte). Es sei unklar, wie das Feuer entfacht worden sei; die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien von verschiedenen Varianten ausgegangen. Gemäss der ersten Variante sei das Feuer im Dach nach dem Weggang der Beschuldigten durch das nunmehr gemässigte Feuer entstanden. Dies sei unwahrscheinlich. Bei der zweiten, durch die Vorinstanz vertretenen Variante, wonach das Feuer durch aufgestiegene Glutpartikel ausgelöst worden sei, stelle sich die Frage, ob das Dach gegen solche Partikel genügend abgesichert gewesen sei. Allenfalls hätte der Brand auch bei einem normalen Feuer entstehen können. Könne und müsse man tatsächlich in Kauf nehmen, dass bei einer solchen Feuerstelle das Dach zu brennen beginne? Es sei nie auszuschliessen, dass Glutpartikel davon fliegen und sich festsetzen würden. Auch stelle sich die Frage, ob das Dach richtig gebaut gewesen sei, wenn Glutpartikel ein Feuer hätten auslösen können. Zudem gebe es keine Angaben zur Grösse der Feuerstelle; ob das Verfeuern eines Sters Holz problematisch sei, hänge jedoch von der Grösse der Feuerstelle ab. Abschliessend liess der Anschlussberufungsführer ausführen, keiner der Beteiligten habe bestätigt, dass er bei der Entfachung des Feuers Hand geboten habe. Er sei ohne klare Grundlage verurteilt worden.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 57 9.3. Der Berufungsführer macht in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung im Wesentlichen geltend, es sei unbekannt, wie die Grillstelle ausgesehen habe bzw. konstruiert gewesen sei. Die eingereichte Rechnung belege nur, wie sie danach neu aufgebaut worden sei, nicht jedoch, wie sie sich vor dem Brand dargestellt habe. Gemäss den Angaben in den Akten sei die Dachkonstruktion mit feuerfestem Material (Fermacel) ausgekleidet gewesen. Wenn dies korrekt gemacht worden sei, stelle sich die Frage, warum sie dennoch Feuer gefangen habe. Weiter liess der Berufungsführer ausführen, das Delikt der Brandstiftung finde sich im StGB unter dem Titel der gemeingefährlichen Delikte. Gemäss Gesetz müsse daher eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft müsse beweisen, worin diese konkret bestanden habe. Der Umstand, dass die Feuerstelle abgebrannt sei, führe nicht zu einer Brandstiftung. Zuerst müsse man wissen, wie das Feuer abgelaufen sei. Auch ein grosses Feuer könne ein normales Feuer sein, „normal“ sei ein subjektiver Begriff. Es gebe viele Möglichkeiten, weswegen das Gericht Zweifel haben und einen Freispruch ausfällen müsse. 9.4. 9.4.1. Hinsichtlich des Anklagepunktes der Brandstiftung führte die Vorinstanz aus was folgt (act. 14‘240 [Rückseite]): „B.________ gab dazu an, beim Vorfall vom 21. März 2014 in der Waldhütte dabei gewesen zu sein. Sie hätten es anfänglich ein bisschen übertrieben und ordentlich Holz auf das Feuer gestapelt. Es sei ein wirklich grosses Feuer gewesen. Sie seien dann aber noch die ganze Zeit anwesend gewesen und A.________ hätte mit dem Feuerlöscher ins Feuer gesprüht, es sei aber nicht ausgegangen. Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei es ein gemässigtes Feuer gewesen. Er hätte von klein an den Umgang mit Feuer gelernt und ihm sei eigentlich schon bewusst gewesen, dass man eine Waldhütte erst verlässt, wenn das Feuer gelöscht sei. Er könne sich nicht vorstellen, warum es gebrannt habe (act. 13074, 248 ff.). Sie hätten Papier und Holz, welches sich dort befunden hätte, verbrannt (act. 3050, 210). C.________ sagt aus, dass er und A.________ das Feuer geschürt hätten und die Flammen bereits oben hinausgeschossen seien. Er hätte versucht, das Feuer zu löschen. Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei das Feuer noch zirka einen halben Meter oder einen Meter über den Steinen gewesen. (act. 13101, 128, 134, 148). A.________ gab zu Protokoll, dass sie zuerst normal „gebrätelt“ hätten. Danach hätten er und C.________ dann so richtig angefeuert. Später hätte er versucht, das Feuer mit dem Feuerlöscher zu löschen (act. 13148, 249, 258). Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei es nur noch ein normales Feuer gewesen. Dies heisse für ihn, es sei vielleicht noch 50 - 70 cm hoch gewesen (act. 3050, 197). Gemäss dem Anzeigerapport hätte die überdachte Grillstelle durch den Brand einen Totalschaden erlitten (act. 13349). Es sei ein Schaden in Höhe von CHF 21‘363.15 zu Lasten der Burgergemeinde I.________ entstanden (act. 13357). Dem Berichtsrapport des Dezernats Brände/Explosionen (BEX) kann entnommen werden, dass keine Anzeichen für eine natürliche, eine biologische oder eine chemische Brandursache hätten festgestellt werden könne. Es sei ab dem frei zugänglichen Holzvorrat des Holzschopfes zirka ein Ster Holz entwendet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Menge an Holz in der Grillstelle verfeuert worden sei. Der Brandausbruch sei auf ein menschliches Fehlverhalten zurück zu führen. Es sei ein übermässig grosses Feuer entfacht worden und dadurch sei es möglich das Flammen oder Glutpartikel des Feuers aufgestiegen seien und das Dach im Bereich der Dacherhöhung in Brand gesetzt hätten. Es seien keine Spuren gefunden worden, welche darauf hindeuteten, dass der Dachbereich gezielt angezündet worden sei. Es wäre möglich gewesen, dass der Brand sich auch auf das benachbarte Waldhaus hätte ausdehnen können. Es sei aber eher unwahrscheinlich, dass die Flammen auf den Wald hätten übergreifen können (act. 13373 f.). Die Aussagen der Angeklagten decken sich und sind detailreich. Das Strafgericht geht gestützt auf die Aussagen, den Anzeigerapport und den Berichtsrapport BEX davon aus, dass die Angeklagten am Abend
Kantonsgericht KG Seite 25 von 57 des 21. März 2014 auf einem normalen, von ihnen entfachten Feuer bei der Waldhütte in I.________ „brätelten“. Danach sind A.________ und C.________ auf die Idee gekommen, das Feuer zu schüren und haben rund ein Ster Holz in der Grillstelle verbrannt. Dadurch ist das Feuer übermässig gross geworden und es sind meterhohe Flammen entstanden. Die Angeklagten haben versucht das Feuer mit dem Feuerlöscher zu löschen, was aber nicht gelang. Danach haben sie die Feuerstelle verlassen, um sich auf eine Krawallfahrt zu begeben. Sobald ein Feuer ein Ausmass angenommen hat, welches dazu führt, dass es nicht mehr gelöscht werden kann, ist von einer Feuerbrunst auszugehen. Dieses Ausmass wurde vorliegend erreicht, da es den Angeklagten nicht mehr gelang das Feuer zu löschen, auch nicht mit einem Feuerlöscher. Dadurch, dass die Angeklagten rund ein Ster Holz verbrannten, schufen sie eine Feuerbrunst. Das Strafgericht geht gestützt auf den Berichtsrapport BEX davon aus, dass das übermässig grosse Feuer dazu führte, dass Glutpartikel sich im Bereich der Dacherhöhung festsetzten und dadurch der Brand entstand. Aufgrund des Brandes entstand ein Drittschaden in Höhe von CHF 21‘363.15 (act. 13357). In Bezug auf die Frage des Vorsatzes ist davon auszugehen, dass die Angeklagten sich zu dieser Waldhütte begaben, um zu „bräteln“ und nicht um die Grillstelle anzuzünden. Auch entsprechend dem Berichtsrapport BEX liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf ein direktes vorsätzliches Handeln der Täter schliessen lassen. Sie waren spontan auf die Idee gekommen ein grosses Feuer zu entfachen, welches sie nicht mehr kontrollieren konnten. Sie haben die Feuerstelle verlassen, obwohl das Feuer noch stark brannte. Indem sie ein grosses Feuer schürten, so dass die Flammen aus dem sich über der Feuerstelle befindlichen Kamin schossen – C.________ sagt aus, dass er und A.________ das Feuer geschürt hätten und die Flammen bereits „oben hinausgeschossen seien“ (act. 13101, 134) – nahmen sie es in Kauf, dass die Überdachung Feuer fing und abbrannte. Aus dem Verhalten an den vorangegangenen Abenden und der anschliessenden Zerstörungstour mit massiven Sachbeschädigungen, kann geschlossen werden, dass sie sich um fremdes Vermögen foutierten. Sie nahmen die Beschädigung der Grillstelle durch das von ihnen geschürte und nicht gelöschte Feuer billigend in Kauf. Das Strafgericht hält es gestützt auf diese Erwägungen für erwiesen, dass die Angeklagten wissentlich und willentlich eine Feuerbrunst verursacht haben und es zumindest in Kauf nahmen, dass dadurch ein Drittschaden entstand. Sie handelten somit eventualvorsätzlich. A.________, C.________ und B.________ sind der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen in der Nacht vom 21. bis 22. März 2014, in I.________, schuldig zu sprechen.“ 9.4.2. Bevor auf die sachverhaltlichen Vorbringen des Berufungsführers bzw. des Anschluss- berufungsführers in Bezug auf das Feuer und die Feuerstelle sowie auf ihre rechtlichen Argumente eingegangen wird, ist zu klären, wer sich wie an der Tat beteiligt hat. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft stellen sich auf den Standpunkt, der Berufungsführer, der Anschlussberufungs- führer und der Beschuldigte 3 seien als Mittäter in gleicher Weise für den Brand verantwortlich. Der Strafappellationshof kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Es steht ausser Frage, dass das ursprüngliche Entfachen des Feuers zum „Bräteln“ noch nicht tatbestandsrelevant ist. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auch noch andere Personen vor Ort und die Feuerstelle wurde ihrem Zweck gemäss benutzt. Relevant für die vorliegende Beurteilung ist einzig, was danach geschah, nämlich das übermässige Schüren des Feuers und das Verlassen der Feuerstelle ohne das Feuer gelöscht zu haben. Aus den Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3 geht klar hervor, dass sie beide in dieser Phase des Geschehens aktiv waren, indem sie das Feuer schürten (vgl. act. 13101 Rz. 126 ff. und act. 13147 Rz. 249 f.). Anders sieht die Sachlage in Bezug auf den Anschlussberufungsführer aus. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wurde der Anschlussberufungsführer zwar von V.________ belastet, indem dieser ausführte, der Anschlussberufungsführer und der Berufungsführer hätten dann auch noch geholfen, immer mehr Holz auf das Feuer zu legen (vgl. act. 13117 Rz. 24 f.). Diese Aussage ist
Kantonsgericht KG Seite 26 von 57 jedoch nicht verwertbar. Selbst wenn sie es wäre, steht sie im Widerspruch zu den klaren Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3. Der Beschuldigte 3 erklärte auf die Frage, wer das Feuer geschürt hat, explizit, das seien der Berufungsführer und er gewesen (act. 13101 Rz. 128). Der Berufungsführer seinerseits sagte aus, er und der Beschuldigte 3 hätten dann noch mehr angefeuert, nachdem sie zuvor normal „gebrätelt“ hätten (act. 13147 Rz. 249 f.). Weiter fuhr er fort, X.________ und M.________ hätten noch mitbekommen, wie sie so richtig angefeuert hätten (act. 13147 Rz. 250 f.). Der Anschlussberufungsführer jedoch wird in diesem Zusammen- hang weder vom Berufungsführer noch vom Beschuldigten 3 erwähnt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn bewusst entlasten bzw. decken wollten, zumal sie an anderer Stelle keine Hemmungen hatten, seine Tatbeiträge zu benennen. Vor diesem Hintergrund kann auch aus den Aussagen des Anschlussberufungsführers nicht geschlossen werden, dieser habe sich aktiv am übermässigen Verfeuern von Holz beteiligt. Zwar sagte dieser auf den Vorhalt der Aussagen von V.________ und die Frage, womit das Feuer geschürt worden und wie gross es gewesen sei, aus, sie hätten es anfänglich schon etwas übertrieben. Sie hätten ordentlich Holz auf das Feuer gelegt und es sei ein wirklich grosses Feuer gewesen (act. 13074 Rz. 260 f.). Diese Aussage ist im Zusammenhang mit den vorherigen Aussagen des Anschlussberufungsführers zu den in der Waldhütte begangenen Sachbeschädigungen zu betrachten. Diesbezüglich erklärte der Anschlussberufungsführer, der Berufungsführer habe ihm erzählt, dass V.________ damit begonnen habe, Scheiben einzuschlagen und Sachbeschädigungen zu begehen. M.________ und X.________ seien dann nach Hause gegangen. Die anderen hätten dann angefangen, durchzugehen. V.________ habe zuerst die Türe eintreten wollen. Dann hätten es alle anderen versucht und der Berufungsführer habe es dann geschafft. Sie seien alle sehr betrunken gewesen und teilweise seien sie noch die Treppe hinunter gestürzt. Er selber habe dabei eigentlich nur einen Stuhl umgeworfen (act. 13074 Rz. 235 ff.). In diesem Kontext ist nicht auszuschliessen, dass der Anschlussberufungsführer sich mit seiner Aussage, sie hätten es anfänglich schon etwas übertrieben bzw. hätten ordentlich Holz auf das Feuer gelegt („sie“ im Sinne von „wir“), lediglich mit seinen Kollegen solidarisierte, ohne jedoch Bezug auf seinen eigenen, konkreten Tatbeitrag nehmen zu wollen. In Anbetracht dessen sowie der klaren Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3 ist in Anwendung der Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass der Anschlussberufungsführer selber nicht aktiv daran beteiligt gewesen ist, als das Feuer dermassen geschürt wurde, dass die Flammen „bereits oben hinausschossen“ (act. 13101 Rz. 134). 9.4.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht relevant, wie die Feuerstelle genau ausgestaltet gewesen ist; dem Berichtsrapport der Kantonspolizei (BEX; act. 13370 ff.) lässt sich das Wesentliche entnehmen. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten, dass sie ein Feuer geschaffen haben, welches derart gross war, dass die Flammen die Dachkonstruktion erreichten. Unabhängig von der Grösse oder der konkreten Ausgestaltung einer überdachten Feuerstelle muss jeder Person klar sein, dass sie die Feuerstelle nicht mehr in zweckkonformer Weise nutzt, wenn die Flammen über das Dach „hinausschiessen“. Auch den Beschuldigten (d.h. dem Berufungsführer und dem Beschuldigten 3) musste bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Verfeuern von einem Ster Holz ein Feuer geschaffen haben, welches von seiner Grösse her den Verhältnissen der Grillstelle nicht mehr angemessen war. Dies zeigt sich denn auch an der Tatsache, dass sie in der Folge nicht mehr in der Lage waren, das Feuer zu löschen, obwohl sie es versuchten (vgl. act. 13148 Rz. 257 f., act. 13074 Rz. 249 ff. sowie act. 13101 Rz. 143 f.). Es ist daher beweismässig erstellt, dass die beiden Beschuldigten ein übermässig grosses Feuer geschaffen haben, obwohl ihnen klar sein musste, dass die Grillstelle nicht dafür ausgelegt war.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 57 Das Feuer war derart gross, dass die Flammen die Dachkonstruktion nicht nur erreichten, sondern diese sogar überschritten. 9.4.4. In rechtlicher Hinsicht ist in Bezug auf den Tatbestand der Brandstiftung Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Tatbestandsmerkmale der Verursachung eines Schadens eines andern und der Verursachung einer Gemeingefahr sind alternativ und müssen nicht kumulativ erfüllt sein. (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 11 und 13.); wird durch die Feuersbrunst ein Dritter geschädigt, ist somit eine zusätzliche Verursachung einer Gemeingefahr zur Strafbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Die Tatbestandsvariante der vorsätzlichen Verursachung eines Schadens eines andern ist damit als einzige Sachverhaltsvariante der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des StGB als Sonderfall der Sachbeschädigung ein Verletzungsdelikt. Angesichts der hohen Strafandrohung verlangt diese Tatbestandsvariante eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, zumal die Bestrafung wegen Sachbeschädigung offensteht (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 11). Unter dem Begriff der Feuersbrunst ist gemäss der Rechtsprechung ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweise. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. In der älteren Lehre wird zusätzlich eine gewisse Ausbreitungstendenz des Feuers verlangt; es ist jedoch davon auszugehen, dass diese bereits im Erfordernis der Erheblichkeit und der fehlenden Bezwingbarkeit durch den Verursacher enthalten ist. Bei einer Feuersbrunst ist eine offene Flamme nicht vorausgesetzt; es genügt ein Verglimmen oder Verglühen wie z.B. bei Stoffen, Wolldecken, Matratzen, Torfmooren, Grasflächen, Wäldern, Häuten und Fellen. Allerdings ist auch bei einem Glimmbrand Bedingung, dass er vom Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 7 f.). Indem der Berufungsführer und der Beschuldigte 3 einen ganzen Ster Holz auf der Feuerstelle verbrannten, entfachten sie ein derart mächtiges Feuer, dass sie nicht mehr in der Lage waren, es zu kontrollieren. Auch bei einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst ist damit der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Feuersbrunst ist bereits im veranstalteten, übermässig grossen Feuer zu erblicken, welches sich schliesslich auf das Dach ausbreitete. Es ist davon auszugehen, dass die Flammen, welche das Dach erreichten, eine derart grosse Hitze verursachten, die – sei es bereits in diesem Zeitpunkt durch einen für die Beschuldigten noch nicht ersichtlichen Glimmbrand oder erst später durch aufsteigende Glutpartikel oder auf andere Weise – das Dach entzündete. Letztlich ist jedoch sekundär, wie genau das Feuer auf das Dach übergegriffen hat. Tatsache ist, dass die beiden Beschuldigten das Feuer bewusst schürten und es eine Grösse und Gewalt erreichte, die für sie in der konkreten Situation mit den ihnen gegebenen Mitteln nicht mehr zu bezwingen waren. Das Feuer breitete sich denn in der Folge auch auf das Dach der Grillstelle aus und hätte sich dem Bericht des BEX aufgrund der örtlichen Verhältnisse sogar auch auf das Waldhaus ausdehnen können (vgl. act. 13374), was glücklicherweise nicht geschah. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt: Bereits indem die beiden Beschuldigten ein derart grosses Feuer schürten, dass die Flammen die Dachkonstruktion übertrafen, nahmen sie in Kauf, dass diese durch das Feuer in Brand gesetzt und beschädigt werden könnten. Dass sie schliesslich den Grillplatz verliessen, ohne das Feuer gelöscht zu haben, zeigt zusätzlich auf, wie egal es ihnen war, was weiter geschehen würde.
Kantonsgericht KG Seite 28 von 57 Der Schuldspruch des Berufungsführers wegen Brandstiftung ist somit zu bestätigen. 9.4.5. In Bezug auf den Anschlussberufungsführer hat die Beweiswürdigung ergeben, dass sich dieser selbst nicht aktiv am Schüren des Feuers beteiligt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob er dennoch als Mittäter oder Gehilfe zur Brandstiftung verurteilt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7 m.H.). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein „gemeinsamer Tatentschluss“. Eventualvorsatz genügt. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu Eigen macht; er braucht auch nur konkludent geäussert zu sein (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, vor Art. 24 StGB N. 13 m.H.). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich, wobei nicht erforderlich ist, dass der (Gewalt-)Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (vgl. das Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3). Eine blosse Billigung der Handlungen des anderen Täters genügt jedoch nicht (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, vor Art. 24 N. 13). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die Frage der Mittäterschaft nicht für sämtliche begangenen Delikte zusammen beurteilt werden, da diese teilweise zu unterschiedlich sind. Dies gilt in besonderem Masse für die hier zu beurteilende Brandstiftung. Vorliegend hat die Vorinstanz in keiner Weise ausgeführt, worin der konkrete Tatbeitrag des Anschlussberufungsführers zu erachten ist. Auch in der Anklageschrift ist – abgesehen vom als nicht erwiesen erachteten Mithelfen beim Schüren des Feuers – kein Verhalten des Anschluss- berufungsführers umschrieben, welches derart wesentlich für die Ausführung des Delikts wäre, dass er als Hauptbeteiligter dastehen würde. Rein aus der Tatsache, dass der Anschluss- berufungsführer wider besseres Wissen die Grillstelle verlassen hat, obwohl das Feuer noch brannte (vgl. act. 13074 Rz. 151 ff.), reicht nicht aus, um eine Mittäterschaft zu begründen. Ein Begehen der Brandstiftung durch Unterlassen ist zudem von der Anklageschrift nicht umfasst. Im Übrigen wäre es – selbst wenn ein Unterlassungsdelikt von der Anklageschrift abgedeckt wäre – äusserst fraglich, ob der Anschlussberufungsführer tatsächlich eine Garantenstellung innegehabt hat und damit zum Handeln verpflichtet gewesen wäre. Dem Gesagten zufolge ist der Anschlussberufungsführer somit nicht als Mittäter zu betrachten. Was die Frage der Gehilfenschaft anbelangt, so ergibt sich nichts anderes. Auch hier ist eine Tathandlung weder aus der Beweislage ersichtlich noch in der Anklageschrift umschrieben. Der Anschlussberufungsführer ist somit vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen. 10. Der Berufungsführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Drohung.
E. 26 Mai 2014 sagte B.________ bezüglich der vorgeworfenen strafbaren Handlungen in Hindelbank aus, dass sie blöde Ausdrücke wie „Scheissjugo“ gerufen hätten (act. 13701, 143 ff.). C.________ gab dazu an, dass sie alle zusammen Beschimpfungen gerufen hätten (act. 13098, 47-71). A.________ äusserte sich nicht zum Vorwurf der Beschimpfung (act. 13145, 186 f.). Die Aussagen von L.________ sind glaubhaft. Sie sind detailreich, da er sich noch an die einzelnen Ausdrücke erinnerte und decken sich mit den Aussagen von B.________. Gestützt darauf hält es das Strafgericht für erwiesen, dass die Angeklagten L.________ unter anderem „Dräcksjugo“ und „Schissjugo“ genannt haben.“ Die Vorinstanz hat die Aussagen von L.________ etwas zu knapp bzw. unpräzise wiedergegeben. So sagte er zuerst im Rahmen seiner freien Schilderung am 26. März 2014 aus, er sei von den Insassen des Fahrzeugs in sehr aggressiver Art und Weise angeschrien und mit wüsten Sprüchen bzw. mit ‚Jugo‘-Sprüchen beschimpft worden (act. 13037 Rz. 21 ff. bzw. Rz. 20 f.). Konkret befragt nach der Art und Weise, in der er beschimpft worden sei, machte er allerdings die folgenden Aussagen (act. 13038 Rz. 81 ff.): „Da fielen Wörter wie ´Souhung´, ´Dräckjugo´, ´Schissjugo´, nur ´Jugo´. Es fing an mit ´He du Dräckjugo´. Dies einfach immer wiederholt. Sie wollten mich dadurch wohl provozieren und wiederholten sich, weil ich nicht auf sie reagierte. Dies kam von 2 Insassen, wahrscheinlich von den beiden auf der rechten Fahrzeugseite, vorne und hinten.“ Gestützt auf diese Präzision ist daher zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass lediglich zwei der Fahrzeuginsassen, d.h. der Beifahrer sowie der Mitfahrer hinten rechts, Schimpf- wörter ausgesprochen haben. Da es unbestrittenermassen der Berufungsführer war, welcher das Auto lenkte, ergibt sich folglich, dass er selbst L.________ nicht beschimpft hat. An dieser Feststellung ändern auch die Aussagen des Beschuldigten 3 nichts, welcher auf die Frage, wer den Fahrradfahrer beschimpft hatte, erklärte, es seien einfach alle zusammen gewesen (act. 13098 Rz. 53 ff.). Angesichts der klaren Beschränkung der Täter auf zwei Personen durch L.________ verfügt diese relativ kurze Aussage über zu wenig Gewicht, zumal sich der Beschuldigte 3 in Bezug auf diesen Sachverhalt an andere Dinge nicht mehr erinnern können wollte (siehe z.B. act. 13098 Rz. 57 ff.). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist somit erstellt, dass L.________ von zwei sich im Auto auf der rechten Seite befindlichen Personen beschimpft wurde, während der Berufungsführer das Fahrzeug lenkte. 12.2. In Bezug auf die rechtliche Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie diese zutreffend festgehalten hat, sind die gemachten Äusserungen als ehrverletzende Aussagen gemäss Art. 177 StGB zu werten. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Berufungsführer selbst jedoch keine der ehrverletzenden Äusserungen getätigt. Es stellt sich daher die Frage, ob ihm das Verhalten der beiden Täter als eigenes anzurechnen bzw. er aufgrund von Mittäterschaft wegen Beschimpfung zu verurteilen ist.
Kantonsgericht KG Seite 34 von 57 Die Frage der Mittäterschaft kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – nicht für sämtliche begangenen Delikte zusammen beurteilt werden, da diese teilweise zu unterschiedlich sind. Dies gilt in besonderem Masse für die hier zu beurteilende Beschimpfung. Anders als bei den begangenen Sachbeschädigungen lässt sich in Bezug auf die vorgeworfene Beschimpfung nicht nachweisen, dass der Berufungsführer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Beschimpfung vorsätzlich und in massgebender Weise mit den anderen Beteiligten zusammengewirkt hat. Sein Tatbeitrag, sofern dies denn überhaupt so bezeichnet werden kann, belief sich auf das Lenken des Autos. Es ist nicht erstellt, dass vorgängig darüber gesprochen wurde, Passanten oder Fahrradfahrer zu beschimpfen und aus der Absicht, andere Verkehrsteilnehmer mit Paintball abzuschiessen, kann nicht geschlossen werden, dass auch beabsichtigt war, diese zu beschimpfen. Die beiden Beteiligten, welche sich auf der rechten Seite des Wageninneren befanden, hätten zudem L.________ im Rahmen des Überholmanövers auch beschimpfen können, wenn der Beschuldigte nicht derart nahe an diesen herangefahren bzw. diesen nicht von der Strasse abgedrängt hätte. Der Tatbeitrag des Berufungsführers ist somit, sofern man ihn überhaupt als solchen bezeichnen kann, nicht als derart wesentlich zu bezeichnen, dass die Tatbegehung mit ihm steht oder fällt. Dementsprechend ist er nicht als Mittäter zu betrachten und von der Anschuldigung der Beschimpfung freizusprechen. 13. 13.1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei allen vier Beschuldigten der Schuld- spruch wegen einfachen Raubs und versuchten einfachen Raubs bestätigt wird. Der Berufungs- führer ist von den Vorwürfen der Nötigung (Anklageziffer 1.18), der einfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.65) und der Beschimpfung (Anklageziffer 1.18) freizusprechen. In Bezug auf die Anklageziffern 1.30 bis 1.36 ergibt sich ein Schuldspruch wegen einfacher Sachbeschädigung anstelle eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Sachbeschädigung. Die Schuldsprüche wegen einfacher Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.49 und 1.67), Nötigung (Anklageziffer 1.67), Drohung (Anklageziffer 1.51) und Brandstiftung (Anklageziffer 1.28) werden bestätigt. Der Anschlussberufungsführer wird vom Vorwurf der Brandstiftung (Anklageziffer 1.28) freigesprochen. 13.2. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO hört die Rechtsmittelinstanz vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, sowie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an. Vorliegend betreffen die vom Berufungsführer angefochtenen Schuldpunkte, welche nun aufgrund anderer Beurteilung der Sache abgeändert wurden, teilweise auch die drei anderen Beschuldigten. Der Strafappellationshof dehnt daher die Berufung des Berufungsführers in Bezug auf die Anklageziffer 1.65 (Sachbeschädigung) auf den Anschlussberufungsführer, in Bezug auf die Anklageziffer 1.18 (Nötigung) auf den Anschlussberufungsführer und den Beschuldigten 3 und in Bezug auf die Anklageziffern 1.30 bis 1.36 auf alle drei weiteren Beschuldigten aus. Angesichts der Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft im Verfahren des Berufungsführers zu den Vorwürfen äussern konnte, die betroffene Privatklägerschaft nicht am oberinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und die Ausdehnung zu Gunsten der Beschuldigten erfolgt, erscheint eine vorgängige Anhörung der Parteien nicht nötig.
Kantonsgericht KG Seite 35 von 57 Der Anschlussberufungsführer wird somit freigesprochen von den Vorwürfen der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.65) und der Nötigung (Anklageziffer 1.18); zudem wird er schuldig gesprochen der einfachen Sachbeschädigung hinsichtlich der Anklageziffern 1.30 bis 1.36. Die beiden weiteren Beschuldigten werden hinsichtlich der Anklageziffern 1.30 bis 1.36 ebenfalls der einfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und der Beschuldigte 3 wird zudem vom Vorwurf der Nötigung (Anklageziffer 1.18) freigesprochen. 14. Am 1. Januar 2018 traten das neue Sanktionenrecht und weitere Änderungen des Strafgesetzbuches in Kraft (AS 2016 S. 1249 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetze beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Die neuen Bestimmungen betreffend Strafen und Massnahmen sind für den Beschuldigten im Allgemeinen strenger, weshalb vorliegend die Bestimmungen des StGB, welche bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft waren, angewendet werden (aStGB). Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu; weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend gewichtet (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 m.H). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zudem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten: Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
Kantonsgericht KG Seite 36 von 57 festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl. die Urteile BGer 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013; BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010 E. 3.3.4 vom
4. Februar 2011 sowie 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.2 vom
12. März 2013). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamt- freiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).
E. 30 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird, verbietet es das Verschlechterungsverbot dem Strafappellationshof jedoch, den Berufungsführer strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Erwägung der Vorinstanz betreffend den bedingten Strafvollzug ist nichts beizufügen, es ist ihr beizupflichten. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt.
E. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 8‘600.- festgesetzt (Gebühr: CHF 8‘000.-; Auslagen: CHF 600.-). Der Berufungsführer und der Anschlussberufungsführer sind im Berufungsverfahren jeweils in zwei Punkten durchgedrungen. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen unterlegen bzw. der Berufungsführer, Anschlussberufungsführer sowie die Beschuldigen 3 und 4 haben sich erfolgreich widersetzt. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 3/10 [CHF 2‘580.-] dem Berufungsführer, im Umfang von 1/10 [CHF 860.-] dem Anschlussberufungsführer sowie im Umfang von 6/10 [CHF 5‘160.-] dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 16. 16.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% bis zum 31. Dezember 2017, 7.7% danach (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 16.2. Rechtsanwalt Gruber veranschlagt für das gesamte Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt über 122 Stunden. Im Berufungsverfahren hatte er das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 25.5 Stunden, ausmachend CHF 4‘590.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 229.50, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Gruber für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 5‘226.60, inklusive CHF 377.10 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1‘568.- vorbehalten. 16.3. Rechtsanwalt Corpataux veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantons- gericht einen Zeitaufwand von insgesamt 32.25 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die
Kantonsgericht KG Seite 48 von 57 Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungs- erklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 29 Stunden, ausmachend CHF 5‘220.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 261.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Corpataux für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 5‘940.45, inklusive CHF 429.45 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Anschlussberufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 594.- vorbehalten. 16.4. Rechtsanwalt Gapany veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden 52 Minuten. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 16 Stunden, ausmachend CHF 2‘880.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 144.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Gapany für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘291.45, inklusive CHF 237.45 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Der Beschuldigte 3 ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit. 16.5. Rechtsanwalt Kaufmann veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 11.25 Stunden (exkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 17 Stunden, ausmachend CHF 3‘060.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 153.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Kaufmann für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘495.55, inklusive CHF 252.55 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Der Beschuldigte 4 ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit.
Kantonsgericht KG Seite 49 von 57 Der Hof erkennt: I. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen. II. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. III. Die Anschlussberufung von B.________ wird teilweise gutgeheissen. IV. Gestützt auf Art. 392 StPO wird die Berufung von A.________ in Bezug auf die Anklageziffern 1.18 (Nötigung), 1.30 – 1.36 (qualifizierte Sachbeschädigung) und 1.65 (einfache Sachbeschädigung) auf B.________, C.________ und D.________ ausgedehnt, soweit diese Anklageziffern sie ebenfalls betreffen. V. Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 12. Juni 2017 lautet neu wie folgt: A. B.________ 1. Das Verfahren gegen B.________ wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädi- gung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Waffengesetzes (Schiessen mit einer Feuerwaffe) wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.18, 1.48, 1.57, 1.59, 1.66, 1.67). 2. B.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
a. der Gefährdung des Lebens (1.18),
b. der Sachbeschädigung (1.2 – 1.4, 1.11, 1.39, 1.65),
c. des Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis) (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) (1.60);
d. der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (1.28);
e. der Nötigung (1.18). 3. B.________ ist schuldig:
a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),
b. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) (1.17),
c. der mehrfachen Sachentziehung (141 StGB) (1.23, 1.30),
d. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.1, 1.5, 1.6, 1.12 – 1.14, 1.30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.49, 1.67, 1.74 – 1.76) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) (1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2017 181-185 Urteil vom 8. Mai 2018 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien Staatsanwaltschaft, Berufungsführerin, Berufungs- und Anschlussberufungsgegnerin, gegen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungs- gegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschluss- berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann Weitere Beteiligte Restaurant E.________, Kläger, F.________, Klägerin, G.________, Kläger, H.________, Klägerin, Burgergemeinde I.________, Klägerin, J.________, Klägerin, K.________, Kläger, L.________, Kläger
Kantonsgericht KG Seite 2 von 57 Gegenstand Raub, Brandstiftung, Sachbeschädigung etc. Berufungen vom 21. und 28. Juni 2017 sowie Anschlussberufung vom 6. Dezember 2017 gegen das Urteil des Strafgerichts des See- bezirks vom 12. Juni 2017
Kantonsgericht KG Seite 3 von 57 Sachverhalt A. B.________, C.________, A.________ und D.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis zum 21. April 2014 eine Vielzahl an Sachbeschädigungen sowie diverse weitere Delikte begangen zu haben. B. Am 12. Juni 2017 verurteilte das Strafgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Strafgericht oder die Vorinstanz) B.________ wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (fünf Vorfälle) und des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Waffengesetzes infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen B.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. C.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der Sachbeschädigung (ein Vorfall) sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen C.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. A.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied, die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und den Vollzug der verbleibenden 24 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (neun Vorfälle) und des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt, sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen A.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 57 D.________ wurde vom Strafgericht wegen Raubes und versuchten Raubes, Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Drohung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. In Bezug auf einen Vorfall wurde er vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen D.________ gerichteten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2017 die Berufung in den Verfahren gegen alle vier Beschuldigten an (act. 14‘200 ff). Mit Berufungserklärungen vom
3. Oktober 2017 beschränkte sie die Berufung in allen Fällen auf die Punkte 3a und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Sie führte aus, es gehe um die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle in Q.________ und R.________ vom 21. April 2014 als gewöhnlicher Raub anstelle von bandenmässigem Raub und um die davon abhängende Strafzumessung. So beantragte sie jeweils einen Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten bandenmässigen Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 StGB. Hinsichtlich B.________ stellte sie den Antrag, dieser sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei davon 15 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 15 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen C.________ beantragte sie eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei davon 18 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. In Bezug auf den Berufungsführer beantragte die Staatsanwaltschaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wobei davon 21 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Was das Strafverfahren gegen D.________ anbelangt, beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei davon 18 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. C.________ meldete am 27. Juni 2017 die Berufung an (act. 14‘208), reichte jedoch keine Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde daher seine Berufung ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben. A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer oder der Beschuldigte 1) meldete am 28. Juni 2017 die Berufung an (act. 14‘209). Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2017 beantragte er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 3i, 4, 5, 6 und 10. Hinsichtlich Ziff. 3d ist die Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift beschränkt. Beantragt wird hinsichtlich Ziff. 1.30-1.36 der Anklageschrift ein Schuldspruch wegen (einfacher) Sachbeschädigung. In Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift sowie bezüglich der weiteren, angefochtenen Schuld- sprüche gemäss Ziff. 3b (Diebstahl), 3e (Brandstiftung), 3g (Drohung), 3h (mehrfache Nötigung) und 3i (Beschimpfung) wird ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte der Berufungsführer, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO von CHF 8‘325.80.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 57 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 erhob B.________ (nachfolgend: der Anschlussberufungs- führer oder der Beschuldigte 2) Anschlussberufung. Angefochten wurden die Ziffern 3e (Schuldspruch wegen Brandstiftung) und 4 (Strafzumessung) des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Beantragt wurden ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowohl unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft als auch unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragte er die Auferlegung der Kosten des Berufungs- verfahrens an den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO für die vernünftige Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rahmen des Berufungsverfahrens. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 teilte Rechtsanwalt Corpataux mit, in der Anschlussberufung versehentlich ein Element im Zusammenhang mit den Begehren ausgelassen zu haben. Die beantragten Abänderungen seien insofern zu korrigieren, als ein Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung und subsidiär ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung beantragt werde. D. Am 21. März 2018 informierte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung der Beschuldigten darüber, dass in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO erwogen wird, dem Strafappellationshof zu beantragen, die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, soweit die Anklageziffern 1.18, 1.28, 1.30 bis 1.36, 1.51 sowie 1.77 und 1.78 betreffend. Sie erhielten Gelegenheit, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2018 auf eine Stellungnahme. Rechtsanwalt Gruber beantragte am 27. März 2018, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung zu verzichten. Mit Schreiben vom 3. April 2018 nahmen sowohl Rechtsanwalt Corpataux als auch Rechtsanwalt Gapany Stellung. Rechtsanwalt Corpataux beantragte ebenfalls, aus prozessökonomischen Gründen sei auf eine Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung zu verzichten. Rechtsanwalt Gapany seinerseits erklärte, sein Klient widersetze sich einer Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft. Er führte aus, gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO komme eine Rückweisung nur in Frage, wenn das Fehlen eines notwendigen Beweismittels die materielle Beurteilung der Sache verhindere. Die Vorinstanz habe die Sache materiell beurteilen können und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt ergänzt werden müsste. Weiter führte er aus, es könne nicht angehen, der berufungsführenden Staatsanwaltschaft zu erlauben, ihre eigene Anklageschrift zu verbessern um damit die Gutheissung der Berufung zu erreichen. Eine Korrektur der Anklageschrift sei im Berufungsverfahren nur möglich, wenn ein Verurteilter selber Berufung eingereicht habe und die Ergänzung nicht alleine der Staatsanwaltschaft diene, nachdem ein Sachurteil gefällt worden sei. Rechtsanwalt Kaufmann liess sich innert Frist nicht rechtsgültig vernehmen. F. Mit Entscheid vom 9. April 2018 wurde die Anklage in Bezug auf die Anklageziffern 1.18 (Nötigung), 1.28 (Brandstiftung), 1.51 (Drohung) sowie 1.77 und 178 (versuchter und vollendeter qualifizierter Raub) an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde eingeladen, die Anklage in den erwähnten Punkten bis am 20. April 2018 zu ergänzen und dem Strafappellationshof sowie den Verteidigern direkt zuzustellen. Das Verfahren vor dem Strafappellationshof blieb hängig. G. Am 10. April 2018 beantragte Rechtsanwalt Gruber im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rückweisung der Anklage betreffend die Anklageziffer 1.28 (Brandstiftung), die Angelegenheit an das Bezirksstrafgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, sobald die Staats-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 57 anwaltschaft der Anklageergänzung nachgekommen sei. Über diesen Antrag wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. und 7. Mai 2018 entschieden. H. Der zuständige Staatsanwalt reichte am 17. April 2018 eine in den erwähnten Anklageziffern ergänzte Anklage ein. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 reichten Rechtsanwalt Gruber und Rechtsanwalt Corpataux je ein Schreiben ein, indem sie die Trennung des Verfahrens ihrer Mandanten vom Verfahren des Beschuldigten 3 beantragten. Der Strafappellationshof entschied auch über diese Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vom
4. und 7. Mai 2018. J. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 4. und 7. Mai 2018. Anlässlich der Verhandlung erschienen der zuständige Staatsanwalt, der Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Gruber, der Anschlussberufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Corpataux, C.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 3), verbeiständet durch Rechtsanwalt Gapany sowie D.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 4), verbeiständet durch Rechtsanwalt Kaufmann. Bevor die Parteien ihre Parteivorträge hielten, wurden die Beschuldigten kurz zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach diesen Einvernahmen erteilte der Vorsitzende des Strafappellationshofes dem zuständigen Staatsanwalt, Rechtsanwalt Kaufmann, Rechtsanwalt Gapany, Rechtsanwalt Corpataux und Rechtsanwalt Gruber das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte vorfrageweise, die vom Berufungs- bzw. vom Anschluss- berufungsführer gestellten Anträge betreffend die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 und eventualiter des Beschuldigten 4 sowie der Antrag des Anschlussberufungsführers betreffend Abänderung seiner Rechtsbegehren seien abzuweisen. Rechtsanwalt Gruber hielt an den bereits gestellten Anträgen fest und beantragte zudem, die Aktenstücke der Verfahrensakten, d.h. gewisse Aussagen der Beschuldigten (act. 2029-2074), die Aussagen von M.________ (act. 2506-2517), die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten 3 vom 13. und 26. Mai 2014 (act. 13092-13114) und des Anschlussberufungsführers vom 26. Mai 2014 (act. 13065-13084) sowie die Protokolle der Aussagen der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seien aus den Akten zu weisen, subsidiär als nicht verwertbar zu erklären. Rechtsanwalt Corpataux bestätigte seine schriftlichen, vorfrageweise gestellten Anträge und schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Gruber hinsichtlich Aktenausschluss an. Rechtsanwalt Gapany beantragte die Gutheissung der Anträge auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie auf Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 und eventualiter desjenigen des Beschuldigten 4. Rechtsanwalt Kaufmann erklärte, sich der Ergänzung der Anklageschrift zu widersetzen und beantragte die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags auf Aktenausschluss. In der Sache beantragte die Staatsanwaltschaft in allen Fällen einen Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten bandenmässigen Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 StGB. Im Verfahren gegen den Berufungsführer beantragte die Staatsanwaltschaft dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wobei davon 21 Monate zu vollziehen seien und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen den Anschlussberufungsführer beantragte die Staats- anwaltschaft eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei die Strafe hälftig zu vollziehen und hälftig bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Im Verfahren gegen den
Kantonsgericht KG Seite 7 von 57 Beschuldigten 3 beantragte sie eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei die Strafe im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Umfang der weiteren 18 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Gleiches beantragte sie im Verfahren gegen den Beschuldigten 4. Sodann beantragte sie die Abweisung der Berufung des Berufungsführers und der Anschlussberufung des Anschlussberufungsführers. Rechtsanwalt Kaufmann beantragte für den Beschuldigten 4 die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Rechtsanwalt Gapany stellte die gleichen Anträge in Bezug auf den Beschuldigten 3. Rechtsanwalt Corpataux beantragte für den Anschlussberufungsführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b (Schuldspruch wegen Brandstiftung; Ziff. 1.28) und 4 (Strafzumessung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Er beantragte in diesem Punkt primär einen Freispruch, subsidiär einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung, und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. subsidiär von 18 Monaten sowohl unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft als auch unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem beantragte er die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Staat und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 429 StPO für die vernünftige Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rahmen des Berufungsverfahrens. Rechtsanwalt Gruber stellte für den Berufungsführer den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf dessen Ziffern 3b, 3d, 3e, 3g, 3h, 3i, 4, 5, 6 und 10 aufzuheben. Hinsichtlich Ziff. 3d (mehrfache, teils qualifizierte Sachbeschädigung) beschränkt sich seine Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift. Konkret beantragte Rechtsanwalt Gruber in Bezug auf Ziff. 3d hinsichtlich der Ziff. 1.30-1.36 der Anklageschrift einen Schuldspruch wegen (einfacher) Sachbeschädigung und in Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift einen Freispruch. Bezüglich der weiteren angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 3b (Diebstahl; Ziff. 1.17), 3e (Brandstiftung; Ziff. 1.28), 3g (Drohung; Ziff. 1.51), 3h (mehrfache Nötigung; Ziff. 1.18, 1.67) und 3i (Beschimpfung; Ziff. 1.18) wird ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte er, der Berufungsführer sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Die Beschuldigten machten von ihrem Recht auf ein Schlusswort Gebrauch und erklärten im Wesentlichen, wie leid ihnen ihr Verhalten tue. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an der Verhandlung vom 4. und 7. Mai 2018 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 57 Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Personen haben der Berufungsführer und der Anschlussberufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO berechtigt, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit ebenfalls zur Berufung legitimiert. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und diejenige des Berufungsführers sowie auch die Anschlussberufung erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher und qualifizierter Sachbeschädigung (beschränkt auf die Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift), Diebstahls, Brandstiftung, Drohung, mehrfacher Nötigung und Beschimpfung, der Strafzumessung, des Widerrufsverfahrens sowie des Kosten- und Entschädigungspunkts an. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubes (sowie ebenfalls die Strafzumessung). Nicht mehr zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind demnach die teilweise Einstellung infolge Verjährung des gegen den Berufungsführer geführten Verfahrens, die Freisprüche, die Schuldsprüche wegen mehrfacher teils qualifizierter Sachbeschädigung soweit nicht die vorerwähnten Ziffern der Anklageschrift betreffend, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Zivilpunkt sowie die verfügte Einziehung verschiedener Gegenstände, d.h. die Ziff. C.1 und C.2, C.3d [soweit nicht die vorerwähnten Ziffern der Anklageschrift betreffend], C.3c, f, j und k sowie C.7 und C.8 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Im Verfahren gegen den Anschlussberufungsführer ficht die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubes sowie die Strafzumessung an. Aufgrund der Anschlussberufung des Anschlussberufungsführers zu überprüfen ist zudem der Schuldspruch wegen Brandstiftung. Die Kostenregelung (Ziff. A.5) ist gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen zu überprüfen, sofern der Strafappellationshof einen neuen Entscheid fällt. Nicht mehr zu überprüfen und demnach in Rechtskraft erwachsen sind folglich die Verfahrenseinstellung infolge Eintritts der Verjährung (Ziff. A.1), die Freisprüche (Ziff. A.2), die weiteren Schuldsprüche (Ziff. A.3b, c, d, f, g, h, i und j) und der Zivilpunkt (Ziff. A.6) sowie die zugesprochene Entschädigung (Ziff. 8). Auch in den Verfahren gegen die Beschuldigten 3 und 4 sind aufgrund der Berufungen der Staats- anwaltschaft die Schuldsprüche wegen Raubes und versuchten Raubs sowie jeweils die Strafzumessung zu überprüfen. Die Kostenregelung (Ziff. B.5 und D.5) ist gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen zu überprüfen, sofern der Strafappellationshof einen neuen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 57 Entscheid fällt. Im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 nicht zu überprüfen und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Verfahrenseinstellung (Ziff. B.1 und D.1), die Freisprüche (Ziff. B.2 und D.2), die restlichen Schuldsprüche (Ziff. B.3b bis B.3k sowie D.3b bis D.3f), der Zivilpunkt (Ziff. B.6 und D.6) sowie die zugesprochene Entschädigung (Ziff. B.8 und D.8). Der Strafappellationshof verfügt bei diesen Überprüfungen über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von dieser angefochtenen Schuldsprüche und – soweit er im Schuldpunkt dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgt – auch hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Art. 381 Abs. 1 StPO). An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen im Rahmen ihrer Berufungserklärungen explizit auf die Frage des bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB beschränkt hat. Die Frage, ob die Beschuldigten sich eines qualifizierten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB (Raub mit einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe) schuldig gemacht haben, bildet somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist vom Strafappellationshof nicht zu überprüfen. 3. Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten am 5. bzw. 17. April 2018 aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die vier Beschuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. Im Verfahren gegen den Beschuldigten 4 wurde zudem seine Lohnabrechnung vom April 2018 zu den Akten erkannt. Im Übrigen stützt sich das Berufungsverfahren auf die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). 4. 4.1. Rechtsanwalt Gruber beantragte in seinem Schreiben vom 10. April 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit der Anklageziffer 1.28 die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, betreffend der Anklageziffer 1.28 verlange der Strafappellationshof von der Staatsanwaltschaft eine genauere Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie der jeweiligen Tatbeiträge. Dabei handle es sich um eine Sachverhaltsergänzung. Werde der Sachverhalt ergänzt, müsse folgerichtig die Beurteilung auch an das Bezirksstrafgericht zurückgewiesen werden, da im kantonalen Verfahren dem Beschuldigten sonst eine Beschwerde- instanz verloren gehe. Die bundesrechtliche Vorgabe des doppelten Instanzenzugs wäre betreffend diesen Tatvorwurf nicht mehr gegeben, das Recht des Beschuldigten auf eine zweite Meinung und damit auf einen fairen Prozess werde ihm sonst genommen. Trotz der ungenügenden Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegenden Sachverhalts inklusive der jeweiligen Tatbeiträge hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem den Beschuldigten nun vorgeworfenen Verhalten auseinander gesetzt. Den Beschuldigten war denn auch trotz der mangelhaften Umschreibung in der Anklageschrift jederzeit klar, was genau ihnen vorgeworfen wurde; jedenfalls ergibt sich aus den Akten an keiner Stelle das Gegenteil. Die Beschuldigten kamen daher auch in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung in den Genuss eines umfassenden erstinstanzlichen Verfahrens. Die Tatsache, dass in oberer Instanz nun die Anklage
– ohne dass sich an der Beweislage irgendetwas geändert hätte – in der Formulierung bzw. Umschreibung des inkriminierten Verhaltens ergänzt wurde, führt daher nicht dazu, dass die
Kantonsgericht KG Seite 10 von 57 Beschuldigten einer Instanz verlustig gehen würden: Die Vorinstanz hat sich gestützt auf die Beweislage eingehend mit dem Vorwurf auseinander gesetzt, wenn auch faktisch auf einer ungenügenden Grundlage. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 4.2. Hinsichtlich der beantragten Abtrennung führte Rechtsanwalt Gruber zur Begründung aus, der Beschuldigte 3 habe den Schuldspruch wegen Brandstiftung akzeptiert. Werde der Berufungs- führer nun im selben Berufungsverfahren wie der Beschuldigte 3 beurteilt, sei sein verfassungs- mässiger Anspruch auf Beurteilung durch einen unvoreingenommenen Richter nicht mehr garantiert, da der Berufungsführer im selben Verfahren für den gleichen Sachverhalt gar nicht mehr mit einem Freispruch vom Tatvorwurf der Brandstiftung rechnen könnte, wenn ein Mitangeklagter dafür bereits in dem vom Strafappellationshof neu zu beurteilenden Urteil rechtskräftig verurteilt worden sei. Es sei ihm nicht bekannt, ob der Beschuldigte 4 gegen „seine Verurteilung wegen Brandstiftung“ Berufung oder Anschlussberufung eingelegt habe. Sollte dieser diese ebenfalls akzeptiert haben, könne der Berufungsführer im Berufungsverfahren auch nicht mit ihm zusammen beurteilt werden. Rechtsanwalt Corpataux führte in der Begründung seines Antrags auf Abtrennung des Verfahrens des Beschuldigten 3 ebenfalls aus, es stelle sich die Frage ob das Gericht als befangen zu gelten habe, da der Beschuldigte 3 seine Verurteilung wegen Brandstiftung nicht angefochten habe. Die Angelegenheit müsse getrennt beurteilt werden, ansonsten die erwähnten Umstände auf das vom Strafappellationshof zu fällende Urteil einen Einfluss haben könnten. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Eine Verfahrenstrennung ist nur aus sachlichen Gründen und ausnahmsweise zulässig (vgl. Art. 30 StPO sowie BARTETZKO, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 30 N. 3). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, liegt es bei gemeinsam gegen mehrere Mittäter geführten Strafverfahren in der Natur der Sache, dass die Berufungsinstanz in Bezug auf einzelne Mittäter Anklagepunkte zu beurteilen hat, welche in Bezug auf andere mangels Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Berufungsinstanz voreingenommen würde, schliesslich ist sie in keiner Weise an das erstinstanzliche Urteil gebunden, sondern in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (vgl. Art. 4 Abs. 1 StPO). Kommt sie in sachverhaltlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis und treffen ihre Erwägungen auch für die nicht berufungsführenden Mittäter zu, steht es ihr frei, das Verfahren auf diese auszudehnen (Art. 392 Abs. 2 StPO). Des Weiteren stehen den nicht berufungsführenden Beteiligten das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision zu, sollte der Berufungsentscheid mit dem früheren Entscheid der Vorinstanz in unverträglichem Widerspruch stehen (Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO). Insbesondere Art. 392 Abs. 2 StPO würde seines Sinnes beraubt, wenn die Berufungsinstanz in jedem Fall, in dem nur einer von mehreren Mittätern Berufung erhebt, als befangen zu gelten hätte. Art. 56 Bst. b StPO enthält denn auch nur einen Ausstandsgrund, wenn die betroffene Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Das gleichzeitige Tätig-Sein in der gleichen Sache wird von der Bestimmung zu Recht nicht erfasst. Der Antrag auf Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3 und eventualiter auch gegen den Beschuldigten 4 ist daher abzuweisen. 4.3. Rechtsanwalt Corpataux beantragte mit Schreiben vom 1. Mai 2018 die Korrektur seiner Anträge (Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung und eventualiter Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Brandstiftung statt Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Brandstiftung), da er in seiner Anschlussberufung versehentlich ein Element im Zusammenhang mit den Begehren
Kantonsgericht KG Seite 11 von 57 ausgelassen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten, da die Änderung ausserhalb der Frist für die Anschlussberufung erfolgt sei. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Wie bei der Berufung hat der Anschlussberufungsführer kraft des Verweises von Art. 401 Abs. 1 StPO somit unter anderem verbindlich anzugeben, welche Teile des Urteils er anficht und auf welche Teile sich die Anschlussberufung beschränkt. Eine vollumfänglich anfechtende (Anschluss-)Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass nach Ablauf der (Anschluss-)Berufungsfrist eine Ausdehnung des (Anschluss-)Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich ist (EUGSTER, in BSK StPO, Art. 399 N. 3). Rechtsanwalt Corpataux hat im Rahmen seiner Anschlussberufung den Schuld- spruch wegen Brandstiftung bereits angefochten und damit zum Gegenstand des Berufungs- verfahrens gemacht. Damit handelt es sich bei seinem Änderungsantrag um eine zulässige Modifizierung eines Antrags in Bezug auf einen bereits zum Verfahrensgegenstand gemachten Teil des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen ist die Frage des Nichteintretens auf den Änderungs- antrag vorliegend sowieso von wenig Belang: Gemäss Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO ist der Strafappellationshof nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Zivilklagen sind keine zu beurteilen). Demzufolge ist der Strafappellationshof ungeachtet der beantragten Abänderung der Anträge frei, in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung einen Freispruch auszufällen, sofern er dies für richtig hält. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist somit abzuweisen. 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt Gruber den Antrag, zusätzlich zu den von der Vorinstanz bereits als nicht verwertbar erklärten Aktenstücke seien diverse weitere Aktenstücke aus den Akten zu weisen bzw. subsidiär als nicht verwertbar zu erklären. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe anlässlich der Hauptverhandlung seinen Antrag auf Aktenausschluss abgewiesen. Aus der Urteilsbegründung gehe jedoch hervor, dass sie seinem Antrag dennoch gefolgt sei und die fraglichen Aktenstücke als unverwertbar erklärt habe. Die nunmehr von seinem Antrag betroffenen Aktenstellen beträfen allesamt Aktenstücke, in denen den Beschuldigten Vorhalte aus den unverwertbaren, bereits aus den Akten gewiesenen Dokumenten gemacht wurden. Gemäss der Doktrin der „fruit of the poisonous tree“ seien auch diese weiteren Aktenstellen als unverwertbar zu erklären, um einen fairen Prozess zu gewährleisten. Die unterlassene bzw. verspätete Verbeiständung führt gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO zur Ungültigkeit der erhobenen Beweise. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt Gruber entfaltet die Ungültigkeit gemäss dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur für den unmittelbar erhobenen Beweis selbst, nicht jedoch für daraus gewonnene weitere Beweise ihre Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsprozess, in dem ein Minderheitsantrag, welcher explizit festhalten wollte, dass nicht nur der ungültig erhobene Beweis, sondern auch die daraus gewonnenen weiteren Beweise nicht verwendet werden dürfen, mit deutlicher Mehrheit abgelehnt wurde (AB NR 2007 N 954). Auch hat das Bundesstrafgericht bereits 2015 präzisiert, was folgt (BB.2014.91 vom
12. Januar 2015, E. 4.1): „Il est à préciser qu'une inexploitabilité qui résulterait de l'application de l'art. 131 al. 3 CPP ne comporterait pas d' "effet cascade" et ne conduirait dès lors pas à l'inexploitabilité des preuves dérivées (LIEBER, op. cit., no 9 ad art. 131 CPP; RUCKSTUHL, op. cit., nos 17 s. ad art. 131 CPP).“ In die gleiche Richtung gehen die Obergerichte Bern (SK 2015 24 vom 9. Februar 2016, publ. in CAN 2016 Nr. 61 S. 171, 181 f.) und Zürich (SB150337 vom 25. Oktober 2016, E. 1.4), welche
Kantonsgericht KG Seite 12 von 57 zudem klar festhalten, dass Art. 131 Abs. 3 StPO im Verhältnis zu Art. 141 Abs. 4 StPO als lex specialis zu betrachten ist. Dem Gesagten zufolge sind die gestützt auf die unverwertbaren Einvernahmen aufgrund fehlender notwendiger Verteidigung erhobenen Beweismittel verwertbar; Art. 131 Abs. 3 StPO zeitigt keine Fernwirkung und der Antrag von Rechtsanwalt Gruber ist abzuweisen. 5. 5.1. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO, welcher aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleitet wird, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind. Es sind jene tatsächlichen Elemente anzugeben, durch welche die beschuldigte Person den in der Folge bezeichneten Tatbestand erfüllt haben soll. Dabei sind die für die Subsumtion notwendigen Elemente spezifisch darzustellen, indem insbesondere Tatmittel, Tatobjekte, Tatprodukte, Tathandlungen und Taterfolg konkret bezeichnet werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft qualifizierte oder privilegierte Tatbestände oder Tatbestandsvarianten für erfüllt, hat sie die entsprechenden Umstände anzuführen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, in BSK StPO, Art. 325 N. 28 f.). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift haben jedoch nicht zwingend zur Folge, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. eine Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. Wurden dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben diesbezügliche untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. Ebenfalls relevant ist, ob ein Vorwurf sich nicht implizit aus der dargestellten Sachlage ergibt oder überhaupt nicht umstritten ist, weil beispielsweise ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N. 37). Weiter hat die Anklageschrift die erfüllten Tatbestände zu bezeichnen. Die Angabe der allenfalls erfüllten Tatbestände dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen, es sind folglich nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungs-
Kantonsgericht KG Seite 13 von 57 gesetzen, sind auch letztere Normen anzuführen. Die Angabe der Gesetzesbestimmung lässt sich auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 Bst. a EMRK ableiten, wonach die Anklageschrift den Grund der Anklage, d.h. die eventuell verletzten Gesetzes- bestimmungen anzuführen hat (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., Art. 325 N. 40 f.). 5.2. Der Strafappellationshof hat mit seinem Beschluss vom 9. April 2018 die Anklage in den Anklagepunkten Ziff. 1.18 (Nötigung), Ziff. 1.28 (Brandstiftung), Ziff. 1.51 (Drohung) sowie Ziff. 1.77 und 1.78 (versuchter bzw. vollendeter bandenmässiger Raub) als ungenügend erachtet und zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Gründe für dieses Vorgehen lag in der ungenügenden bzw. fehlenden Umschreibung des Nötigungserfolgs betreffend Anklageziffer 1.18, der ungenügenden Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der jeweiligen Tatbeiträge betreffend Anklageziffer 1.28, der fehlenden Umschreibung des Taterfolgs des Eventualanklagepunkts betreffend Anklageziffer 1.51 sowie der fehlenden Umschreibung der den qualifizierten Tatbestand begründenden Merkmale betreffend Anklageziffern 1.77 und 1.78. Die Staatsanwaltschaft reichte wie erwähnt am 17. April 2018 eine in diesen Anklagepunkten ergänzte Anklageschrift ein. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ergänzte Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen (Ziff. 5.1 vorstehend) genügt. 5.3. Hinsichtlich der Anklageziffer 1.28 (Brandstiftung) wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklage zu ergänzen, da nach Ansicht des Strafappellationshofs die Umschreibung des dem Vorwurf der Brandstiftung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der jeweiligen Tatbeiträge ungenügend war. Die Staatsanwaltschaft kam dieser Einladung nach und die ergänzte Anklage- schrift enthält nun eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts sowie der einzelnen Tatbeiträge, wie er dem Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegt. In Bezug auf die Brandstiftung genügt somit die ergänzte Anklageschrift den gesetzlichen Erfordernissen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anklageziffer 1.51 (Drohung). Die in der ursprünglichen Anklage fehlende Umschreibung des Taterfolgs sind nun aus der Anklage in genügendem Masse ersichtlich. Bei Ziff. 1.18 wurde der Sachverhalt zwar nun etwas genauer ausgeführt, insbesondere wurde beschrieben, dass L.________ vor dem erneuten Aufeinandertreffen mit dem Auto der Beschuldigten zu seinem Domizil abzweigen und ins Haus hineingehen konnte. Die Beschreibung der der Nötigung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente ist jedoch immer noch nicht umfassend; insbesondere geht aus der Anklageschrift nicht hervor, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten und seiner Angst vor einer erneuten Konfrontation mit ihnen war, weswegen L.________ diese Abzweigung genommen hat (Kausalzusammenhang zwischen nötigendem Verhalten und Erfolg). Aufgrund dessen erachtet der Strafappellationshof die ergänzte Anklageschrift weiterhin als ungenügend, weswegen der Berufungsführer in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 1.18 aus formellen Gründen freizusprechen ist. Auch was Ziff. 1.77 und 1.78 anbelangt, erachtet der Strafappellationshof die Anklage weiterhin als ungenügend. Die Anklageschrift enthält trotz der vorgenommenen Ergänzung keinerlei Angaben, weshalb die Staatsanwaltschaft die Qualifikation der Bandenmässigkeit für erfüllt erachtet. Wie bereits erwähnt, sind nebst den den Grundtatbestand begründenden Umständen auch die Umstände für eine privilegierte oder qualifizierte Tatbegehung zu erwähnen. Gerade in Bezug auf die deutlich höhere Strafandrohung für ein bandenmässiges Vorgehen gegenüber eines „nur“ in Mittäterschaft verübten Raubs (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren versus Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen) und die manchmal schwierige Abgrenzung kann es nicht angehen, in diesem Punkt Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO allzu grosszügig auszulegen. Die Staatsanwaltschaft wurde denn auch bereits im Verfahren 501 2015 141
Kantonsgericht KG Seite 14 von 57 (Entscheid vom 28. November 2016), einem Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten, klar daraufhin gewiesen, dass aufgrund der unbestimmten Abgrenzung zwischen Bandenmässigkeit und Mittäterschaft die konkreten, die Bandenmässigkeit letztlich begründenden Umstände klar ausgeführt werden müssen. Auch wenn die ergänzte Anklage nunmehr insgesamt detaillierter ausgestaltet ist, finden sich darin keine Umstände, welche die Bandenmässigkeit begründen. Damit genügt die Anklageschrift in Bezug auf die Anklageziffern 1.77 und 1.78 – soweit den qualifizierten Tatbestand betreffend – den gesetzlichen Anforderungen nicht. Unter diesen Umständen ist ein Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs bzw. versuchten banden- mässigen Raubs aus formellen Gründen nicht möglich; es bleibt somit bei den Verurteilungen wegen einfachen Raubs bzw. versuchten einfachen Raubs. 6. Der Berufungsführer wendet sich gegen mehrere der ergangenen Schuldsprüche. Bevor auf die einzelnen Vorfälle, Vorwürfe und Rügen eingegangen wird, erscheint es daher sachdienlich, die Aussagen der Beschuldigten und ihr Aussageverhalten in allgemeiner Hinsicht näher zu betrachten. 6.1. Der Berufungsführer wurde am 21. April 2014 zuerst polizeilich und anschliessend durch die Staatsanwaltschaft einvernommen; diese beiden Einvernahmen sind im Strafverfahren nicht verwertbar. Am 23. April 2014 wurde er durch den Zwangsmassnahmerichter einvernommen (act. 6083.3 ff.), wobei er keine Aussagen in der Sache machte. Weitere polizeiliche Einvernahmen fanden am 8. Mai 2014 (act. 2389 ff.), am 12. Mai 2014 (act. 13136 f.), am 28. Mai 2014 (act. 13138 ff.) und am 14. August 2014 (act. 13158 ff.) statt, wobei der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. Mai 2014 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Eine weitere staatsanwaltliche Einvernahme erfolgte am 10. November 2015 (act. 3045 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 verweigerte der Berufungsführer jegliche Aussagen in der Sache (act. 14098 ff.). Als Beweismittel von Belang sind daher hauptsächlich die Einvernahmeprotokolle vom 8. Mai, 28. Mai und
14. August 2014 sowie vom 10. November 2015. Der Anschlussberufungsführer wurde ebenfalls am 21. April 2014 zuerst polizeilich und anschliessend staatsanwaltlich befragt; auch in seinem Fall sind diese beiden Einvernahmen nicht verwertbar. Die Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht fand am 24. April 2014 statt (act. 6061 ff.) Weitere polizeiliche Einvernahmen fanden am 8. Mai 2014 (act. 2456 ff.), am 14. Mai 2014 (act. 13060 ff.), am 26. Mai 2014 (act. 13065 ff.) und am 30. Juli 2014 (act. 13085 ff.) statt. Eine weitere staatsanwaltliche Einvernahme erfolgte am 10. November 2015 (act. 3045 ff.). Zudem machte der Anschlussberufungsführer Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 (act. 14098 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten 3 liegen an verwertbaren Aussagenprotokollen die Einvernahmeprotokolle vom 24. April 2014 (Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht; act. 6066 ff.), vom 8. Mai 2014 (act. 2488 ff.), vom 13. Mai 2014 (act. 13092 ff), vom 26. Mai 2014 (act. 13096 ff.), vom 9. August 2014 und vom 10. November 2015 (act. 3045 ff.) sowie das Einvernahmeprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 (act. 14098 ff.) vor. Die anlässlich der Einvernahmen vom 21. April 2014 gemachten Aussagen sind auch in seinem Fall unverwertbar. Im Fall des Beschuldigten 4 sind die Einvernahmeprotokolle vom 24. April 2014 (act. 6073 ff.), vom
8. Mai 2014 (act. 2063 ff.), vom 26. August 2014 (act. 13178) und vom 10. November 2015
Kantonsgericht KG Seite 15 von 57 (act. 3045 ff.) von Relevanz. Die im Rahmen der Einvernahmen vom 21. April 2014 und 27. Mai 2014 gemachten Aussagen sind unverwertbar. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2014 (act. 13165 f.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7., 9. und 12. Juni 2017 machte der Beschuldigte 4 von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch (act. 14098 ff.). 6.2. Der Anschlussberufungsführer gab in den diversen Einvernahmen bereitwillig Auskunft. Waren seine Aussagen zu Beginn teilweise noch etwas zurückhaltend bzw. abstreitend mit einer Tendenz zur Verharmlosung seiner Verantwortung (so anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2014, vgl. z.B. act. 13061 Rz. 4 f. und 13062 Rz. 71 ff., aber auch anlässlich der Einvernahme vom
8. Mai 2014, wo er seine Beteiligung an den später eingestandenen Paintballvorfällen noch abstritt, vgl. act. 2463 f. Rz. 184 ff.), liess er am 24. Mai 2014 ins Protokoll aufnehmen, dass er die ganzen Vorfälle mit seinen Eltern besprochen habe, wirklich alles zugebe und reinen Tisch machen möchte (act. 13083). Sein Aussageverhalten macht deutlich, dass diese Äusserung kein leeres Versprechen war: Insgesamt beinhalten die Aussagen des Anschlussberufungsführers diverse Details und spontane, freiwillig gemachte Erweiterungen (vgl. z.B. act. 2463 Rz. 162 ff.), welche seine Absicht, alles offen zu legen, bestätigen. Seine Aussagen sind differenziert und weitgehend widerspruchsfrei. Oftmals werden sie durch die Aussagen anderer Beteiligter bestätigt oder bekräftigt. Er belastete auch nicht nur seine Mitbeschuldigten, sondern auch sich selbst (vgl. z.B. act. 2462 Rz. 144 ff. und act. 2463 Rz. 162 ff.). Insgesamt kommt den Aussagen des Anschlussberufungsführers somit eine hohe Glaubhaftigkeit zu. 6.3. Bei näherer Betrachtung der Aussagen des Berufungsführers fällt auf, dass dieser sich an eine Vielzahl Ereignisse nicht mehr erinnern können will (z.B. act. 13144 Rz. 153: „In dieser Nacht kann ich mich nur an ein paar Sachen erinnern. Dies konkret sagt mir nichts.“; act. 13153 Rz. 399: „Das sagt mir eigentlich auch nicht gerade viel.“; act. 13154 Rz. 421: „Das sagt mir jetzt auch gar nichts.“; act. 13161 Rz. 89: „Hierzu kann ich nichts Konkretes sagen. Das sagt mir nichts.“). Selbst wenn angesichts der Vielzahl und Ähnlichkeit der Vorfälle verständlich erscheint, dass man sich nicht mehr an jedes Detail erinnern kann, ist in Bezug auf den Berufungsführer davon auszugehen, dass es sich bei dem angeblichen Nicht-Wissen oder Nicht-Erinnern-Können hauptsächlich um Schutzbehauptungen handelt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen im Mai 2014 lagen die Vorfälle noch nicht derart weit zurück, dass jegliche Erinnerung verblasst gewesen wäre. Dies beweisen denn auch die Aussagen der anderen Mitbeteiligten, insbesondere diejenigen des Anschlussberufungsführers, welcher (trotz geltend gemachtem Alkoholkonsum) ausführliche Aussagen in der Sache machen konnte. Die Krawallfahrten wurden in der Regel mit dem Auto des Berufungsführers und mit ihm am Steuer begangen, wobei er gemäss eigenen Aussagen nie betrunken gefahren sei (act. 3051 Z. 245 f.). Zwar gab er in Bezug auf die Krawallfahrt von März 2014 an, er habe die anderen um ca. 04.00 Uhr nach Hause gebracht, sei selbst um ca. 05.00 Uhr zuhause gewesen und anschliessend noch ins „Partyhüsli“ gegangen, wo er ziemlich viel getrunken und gespielt habe. Am nächsten Tag habe er sich dann gar nicht mehr richtig an die Geschehnisse der vergangenen Nacht erinnern können (act. 13145 Rz. 195 ff.). Diese geltend gemachte, durch Alkohol bedingte teilweise Amnesie ist jedoch unglaubhaft. Bei einer durch Alkohol verursachten Amnesie handelt sich um eine temporäre anterograde Amnesie. Eine anterograde Amnesie ist eine zeitlich begrenzte Gedächtnislücke, wobei der Befall erst das Gedächtnis nach dem Ereignis betrifft. Anders ausgedrückt wird bei der anterograden Amnesie die Fähigkeit, neue Erinnerungen zu bilden, (zeitweise) beeinträchtigt; man kann sich nicht mehr an den fraglichen Zeitraum erinnern, weil man ihn gar nicht erst im Gedächtnis gespeichert hat (WERNER STANGL, Lexikon für Psychologie und Pädagogik, www.lexikon.stangl.eu, unter Blackout,
Kantonsgericht KG Seite 16 von 57 mit Hinweisen [besucht am 12.02.2018]). Seinen eigenen Aussagen zufolge konsumierte der Berufungsführer den Alkohol erst nach der Begehung der Delikte (vgl. act. 13139 Rz. 31 f., act. 13148 Rz. 271 f. und act. 13145 Rz. 195 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass sein Erinnerungs- vermögen an die Vorfälle grundsätzlich intakt gewesen ist bzw. eine Einschränkung aufgrund Alkoholkonsums, auch was die Krawallnacht vom 21./22. März 2014 anbelangt, auszuschliessen ist. Oftmals gab der Berufungsführer auch vor, von nichts zu wissen oder ganz grundsätzlich nicht dabei gewesen zu sein (z.B. act. 13139 Z. 43 f.: „An weiteren Tagen, wo solche Sachbeschädi- gungen begangen wurden, war ich nicht dabei.“; act. 13140 Z. 54: „Das sagt mir nichts. Zum ersten Mal war ich in I.________ dabei.“; act. 13140 Z. 72 f.: „Diese ganze Nacht sagt mir nichts und dass wir damals überhaupt zusammen unterwegs waren.“; act. 2395 Rz. 154 f.: „Ich kann Ihnen klar sagen, dass ich nichts damit zu tun habe. An diesem Wochenende war ich nicht im Kanton Freiburg.“), teilweise sogar noch, nachdem ihm die belastenden Aussagen Mitbeschuldigter vorgehalten wurden (z.B. act. 13140 ff. Rz. 56 ff. und act. 13145 Rz. 186 ff.) oder Geschädigte ihn identifiziert hatten (act. 13155 Rz. 454 f.). Es fällt auch auf, dass er verschiedentlich seinen Kollegen eine erhöhte Verantwortung für das Geschehene zuschiebt (z.B. act. 13139 Z. 33 ff.: „Ich glaube es war C.________, der sagte, er wolle noch etwas kaputt machen. Sie wollten mich überreden, dass ich sie fahre.“; act. 13139 Z. 38 f.: „Bei diesem Zahn sagte glaublich C.________, ich soll anhalten. Ich weiss nicht, was sie dann gemacht haben. Ich glaube sie haben den Zahn umgestossen.“) und versucht, seine eigene Rolle (etwas) positiver darzustellen bzw. das eigene Verhalten zu bagatellisieren (z.B.: act.: 13139: „Ich lehnte zuerst ab, weil ich auch noch Alkohol trinken wollte. Schliesslich liess ich mich doch überreden.“). Nicht zuletzt finden sich in seinen Aussagen verschiedene Widersprüche. Wie bereits erwähnt, behauptete er in Bezug auf die Nacht vom 21./22. März 2014, sich aufgrund von exzessiven Alkoholkonsums nur an sehr wenig erinnern zu können. Nichtsdestotrotz will er dennoch genau wissen, dass er nie jemanden mit dem Auto abgedrängt habe (act. 13145 Rz. 181 f. und Rz. 186). Diesbezüglich sind seine Aussagen sogar doppelt widersprüchlich, als er zuerst erklärt, sich daran nicht erinnern zu können (act. 13145 Rz. 181); denn wer sich nicht an etwas erinnern kann, kann auch nicht wissen, dass er etwas nicht bzw. nie gemacht hat. Gleiches gilt in Bezug auf seine Aussage in Bezug auf den Schusswaffengebrauch nach Vorhalt der Aussagen des geschädigten Paares (vgl. act. 13155 Rz. 454 f.: „Ich habe es nicht vergessen. Wir haben so etwas einfach nicht gemacht. Ich kann mich nicht daran erinnern.“). Weiter ist auf seine Aussage vom 14. August 2014 hinzuweisen, wonach er (auf Vorhalt einer an einer Fensterfront eines Bistros in N.________ begangenen Sachbeschädigung) erklärte, soviel er wisse und sich erinnern könne, habe er keine Scheiben/Fenster an Häusern beschädigt (act. 13161 Rz. 84 f.). Im nächsten Satz erklärte er sogar explizit, sie hätten nie Schäden an Häusern und Gebäuden verübt (act. 13161 Rz. 85). Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu seinem Eingeständnis in Bezug auf die in I.________ begangene Sachbeschädigung an der Waldhütte – unbestrittenermassen ein Gebäude
– welche er anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2014 eingestanden hatte (act. 13139 Rz. 12 ff.). Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung in Bezug auf die Sachverhalte gemäss Ziff. 1.43, 1.46 und 1.55 der Anklage- schrift hinzuweisen – allesamt Sachbeschädigungen an Gebäuden (Schaufenster, Schaufenster einer Werkstatt, Fensterfront des vorerwähnten Bistros). Insgesamt sind die Aussagen des Berufungsführers somit trotz der verschiedenen Eingeständ- nisse als tendenziell zurückhaltend und abschwächend zu charakterisieren. Seinen Aussagen kommt damit nicht dasselbe Mass an Glaubhaftigkeit zu wie denjenigen des Anschlussberufungs-
Kantonsgericht KG Seite 17 von 57 führers; letzterer schien wie erwähnt bestrebt, komplett reinen Tisch zu machen und seine Aussagen sind dementsprechend ausführlich und detailliert. Auf die Aussagen des Berufungs- führers wird daher lediglich abgestellt, soweit sie den glaubhaften Aussagen anderer Beteiligter nicht widersprechen bzw. soweit sie damit in Einklang stehen. 6.4. Was die Aussagen des Beschuldigten 3 anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese punkto Qualität und Quantität nicht ganz an diejenigen des Anschlussberufungsführers heranreichen. Nichtsdestotrotz sind insbesondere seine frühen Aussagen bis Ende Mai 2014 im Allgemeinen als glaubhaft zu qualifizieren. Seine Aussagen sind differenziert, beinhalten diverse Details (z.B. act. 13099 Rz. 95 f.) und stimmen vielfach in wesentlichen Punkten mit den Aussagen anderer Beteiligter überein. Konfrontiert mit ihm in einzelnen Punkten widersprechenden Aussagen anderer, korrigierte oder präzisierte er seine Angaben (z.B. act. 13105 Rz. 226 ff.). Auch er belastete nicht nur seine Mitbeschuldigten, sondern oftmals auch sich selbst (z.B. act. 13103 Rz. 174 ff.). Er schien grundsätzlich bestrebt, seinen Teil zur Aufklärung der Delikte beizutragen und gab auch zu, wenn er sich in Bezug auf einen Vorfall nicht mehr sicher war oder sich nicht erinnern konnte (z.B. act. 13103 Rz. 178 ff.). Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten 3 somit glaubhaft; es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. 6.5. Vom Beschuldigten 4 sind aufgrund der von der Vorinstanz als unverwertbar qualifizierten Einvernahmen und seiner teilweisen Aussageverweigerung an anderen Einvernahmen nur sehr wenige Aussagen vorhanden. Seine Aussagen erscheinen grundsätzlich glaubhaft, wobei festzuhalten ist, dass sie aufgrund der geringen Quantität nicht im selben Ausmass einer Aussagenanalyse zugänglich sind wie diejenigen der anderen Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten 4 sind daher im Allgemeinen eher von untergeordneter Bedeutung, was jedoch nicht ausschliesst, dass in einzelnen Punkten darauf abgestellt werden kann. 6.6. M.________ wurde am 21. Mai 2014 durch die Kantonspolizei Freiburg und am
10. November 2014 – zusammen mit den Beschuldigten – durch die Staatsanwaltschaft befragt. Seine Aussagen, insbesondere diejenigen vom 21. Mai 2014, sind ausführlich und detailliert. In Bezug auf die Paintballvorfälle decken sie sich zudem in weiten Teilen mit denjenigen des Anschlussberufungsführers. Seinen Aussagen kommt daher eine eher hohe Glaubhaftigkeit zu. 7. Der Berufungsführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls, angeblich begangen am 22. März 2014 in O.________, gemeinsam mit dem Anschlussberufungsführer und dem Beschuldigten 3. 7.1. Zur Begründung macht er geltend, gestohlen habe, wer den Gewahrsam gebrochen und sich die Tasche angeeignet habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Berufungsführer in irgendeiner Weise an diesem Diebstahl beteiligt gewesen sei. Er sei daher vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. 7.2. Der zuständige Staatsanwalt hielt diesbezüglich unter anderem fest, der Berufungsführer habe die Tat mental gebilligt und sein Tatbeitrag habe darin bestanden, bewusst langsam am Fahrrad vorbeizufahren und den Diebstahl so zu ermöglichen. 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz machte in Bezug auf den Anklagepunkt des Diebstahls in sachverhalts- mässiger Hinsicht die folgenden Ausführungen (act. 14‘236 [Rückseite] f.):
Kantonsgericht KG Seite 18 von 57 „B.________ sagte bezüglich des Vorfalls in O.________ aus, dass er die Tasche genommen hätte. C.________ hätte aber die Hand auch ausgestreckt und versucht, diese zu nehmen. Er sei auf dem Beifahrersitz und C.________ auf der Rückbank gesessen. Er habe die Tasche nach hinten zu C.________ gegeben und dieser habe sie durchsucht. Sie hätten das Geld untereinander aufgeteilt und er hätte CHF 50.00 erhalten. Das Mobiltelefon, welches in der Tasche gewesen sei, hätte A.________ auf einem Feldweg zertreten und er nehme an, A.________ hätte die restlichen Utensilien am nächsten Tag entsorgt (act. 13070, 128 ff.). C.________ sagte aus, dass nicht er die Tasche genommen hätte sondern B.________ und dieser hätte sie ihm dann nach hinten gegeben. Sie hätten das Geld in Höhe von zirka CHF 100.00 untereinander aufgeteilt, die restlichen Utensilien aus dem Fenster geworfen und das Mobiltelefon zerstört (act. 13098, 39 - 44). A.________ sagte aus, B.________ oder C.________ hätten ihm gesagt, er solle ganz langsam am Fahrrad vorbeifahren und B.________ hätte dann die Tasche genommen. Die anderen hätten dann die Tasche im Auto ausgepackt und sie später aus dem Auto raus geworfen. Er wisse nicht, wo das Natel geblieben sei und auch nicht, dass das Geld aufgeteilt worden sei. Er hätte kein Geld erhalten (act. 13144, 163 - 176).“ 7.3.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung dieses Vorfalls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 14‘236 [Rückseite] f.): Die Tasche war eine fremde bewegliche Sache, an welcher fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet wurde; die Wegnahme erfolgte wissentlich und willentlich in der Absicht, sich den Inhalt der Tasche bzw. das darin vermutete Geld anzueignen und sich dadurch zu bereichern. Die Vorinstanz hat den Berufungsführer zu Recht auch in diesem Fall als Mittäter betrachtet, selbst wenn bezüglich der Mittäterschaft in Bezug auf den Diebstahl die Begründung etwas kärglich ausgefallen ist. Der Tatbeitrag des Beschuldigten bestand darin, mit dem Auto so nahe und mit einer sehr reduzierten Geschwindigkeit an das Fahrrad heranzufahren um so die Wegnahme der Tasche zu ermöglichen; dieser ist nicht wegzudenken ohne dass die Tat an sich entfiele. Mit seinem Verhalten machte er sich den möglicherweise zuerst nur von seinen Kollegen gefassten Tatentschluss zu Eigen bzw. nahm diesen zumindest billigend in Kauf. Sein Verhalten bildete eine „conditio sine qua non“ für den begangenen Diebstahl und macht ihn zu einem Hauptbeteiligten; die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten sind ihm anzurechnen. Der Berufungsführer hat somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Abs. 1 StGB erfüllt; der Schuldspruch ist zu bestätigen. 8. Der Berufungsführer beanstandet den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung bzw. qualifizierter Sachbeschädigung. 8.1. Hinsichtlich der Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift macht der Berufungsführer geltend, zur Begehung einer Sachbeschädigung müsse die stoffliche Unversehrtheit einer Sache betroffen sein. Eine Sachbeschädigung liege beispielsweise vor, wenn etwas nicht durch Reinigung repariert werden könne. Man könne daher nicht sagen, dass grundsätzlich jede Paintballkugel, welche auf ein Gebäude treffe, eine Sachbeschädigung verursache. Es sei vorliegend unbekannt, wie die Fassaden der betroffenen Gebäude beschaffen gewesen und wo genau (z.B. Fenster, Holztüre oder Wand) sie getroffen worden seien und ob die Farbe wegwischbar gewesen sei. Paintballkugeln seien für das Schiessen auf Personen gedacht und daher abwaschbar. Beim Scooter sei gerichtsnotorisch anzunehmen, dass dieser lackiert und damit abwaschbar gewesen sei. Es sei daher in allen drei Fällen unwahrscheinlich, dass Farbpartikel in die Substanz eingedrungen seien; es habe ein Freispruch zu erfolgen.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 57 Was die Ziff. 1.30 bis 1.36 der Anklageschrift anbelangt, so bringt er vor, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien von einer Tateinheit ausgegangen, bei der der Schaden CHF 12‘000.00 betragen habe. In Bezug auf den beschädigten Zahn (Ziff. 1.32 der Anklageschrift) sei von einem Schaden von CHF 5‘000.- ausgegangen worden. Der Zahn sei jedoch repariert worden. Die Reparatur habe jedoch nur CHF 794.35 gekostet (vgl. act. 9143 f.); damit sei der für eine qualifizierte Sachbeschädigung nötige Sachschaden von CHF 10‘000.- jedoch nicht erreicht. 8.2. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Unter Beschädigen ist jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache zu verstehen. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB], 3. Auflage 2013, Art. 144 N. 22; siehe auch PC CP,
2. Auflage 2017, Art. 144 N. 13, sowie BGE 115 IV 26 E. 2.b und 120 IV 319). Die Minderung der Ansehnlichkeit bzw. die blosse Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes einer Sache wird vom Beschädigen erfasst, weil dadurch das Nutzungsrecht beeinträchtigt wird. Die Minderung der Ansehnlichkeit bzw. die Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbilds der Sache braucht nicht durch Veränderung der Stofflichkeit des Objektes oder seiner Funktionsfähigkeit zu erfolgen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 66). Ausgenommen sind lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen des äusseren Erscheinungsbildes und des Zustandes einer Sache sowie Fälle, in denen der Berechtigte kein schützenswertes Interesse hat, dass das Erscheinungsbild der Sache unbeeinträchtigt bleibt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68). Die Hausfassaden und der Scooter wurden von zum Teil verschieden farbigen Paintballkugeln getroffen und durch diese verunstaltet (act. 2323 ff.; act. 13479 ff. und act. 2316 f.). Dadurch wurden sie in ihrer Ansehnlichkeit bzw. äusseren Erscheinung erheblich beeinträchtigt. Ob Farbpartikel in die Substanz der Fassaden oder des Scooters eingedrungen sind, ist daher grundsätzlich irrelevant. Nichtsdestotrotz ist in Bezug auf die Anklageziffer 1.49 festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung klar aus den Akten hervorgeht, in welchem Umfang und wo genau die Hausfassade des Restaurants getroffen worden ist. So wurde gemäss Polizeirapport eine Fläche von circa 3m2 beeinträchtigt, wobei zwei Fenster (eines mit Fliegengitter ausgerüstet) und Teile der Fassade aus Sandstein beschädigt wurden. Dem Rapport zufolge ist die Farbe im Allgemeinen gut abgegangen, lediglich im Fliegengitter sei noch ein wenig weisse Farbe und auf einer Fensterbank aus Sandstein noch ein kleiner roter Farbfleck sichtbar. Durch das Reinigen sei allerdings der Sandstein abgenutzt worden und weise nun nicht mehr ganz die gleiche Farbe und Struktur wie die nicht betroffene Fassade auf (act. 13480). Zumindest in Bezug auf die Anklageziffer 1.49 ist somit zusätzlich zur Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung bzw. der Ansehnlichkeit zudem von einer Veränderung der Substanz auszugehen. Bevor nachfolgend auf die einzelnen Sachbeschädigungen eingegangen wird, kann somit dem Gesagten zufolge festgehalten werden, dass es sich bei den durch die Paintballkugeln verursachten Farbflecken grundsätzlich um ein Beschädigen im Sinne von Art. 144 StGB handelt. 8.3. 8.3.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Anklageziffer 1.49 Folgendes aus (act. 14‘234 [Rückseite] f.):
Kantonsgericht KG Seite 20 von 57 „M.________ sagte im Rahmen seiner Einvernahme aus, dass sie die Hausfassade mit Farbe beschmiert hätten. A.________ sei zum Restaurant gefahren und habe das ganze Magazin leer geschossen (act. 2513, 217). B.________ sagte aus, A.________ habe auf die Fassade des Restaurants geschossen bis Leute gekommen seien und hinausgeschaut hätten. M.________ und er hätten dort nicht geschossen (act. 13082, 463 ff.). A.________ meinte dazu, dass sie an diesem Tag nicht unterwegs gewesen seien. Der Twingo sei zu dieser Zeit nicht mehr fahrbar gewesen (act. 13155, 468). Sowohl die Aussagen von B.________ als auch von M.________ sind glaubwürdig und schlüssig. Sie bestätigen einander gegenseitig, indem beide A.________ als Schütze bezeichnen. Die Aussage von A.________ ist als Schutzbehauptung anzusehen. Gestützt darauf, hält es das Strafgericht des Seebezirks für erwiesen, dass die Angeklagten die Straftat gemäss Ziff. 1.49 der Anklageschrift verübt haben. A.________ und B.________ sind der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB im Fall 1.49 der Anklageschrift, begangen am 17. April 2014, in Rosshäusern, schuldig zu sprechen.“ Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Wie erwähnt, kommt den Aussagen des Anschluss- berufungsführers aufgrund ihrer Glaubhaftigkeit ein hohes Gewicht zu. Seine Aussagen werden zudem von den ebenfalls glaubhaften Aussagen von M.________ bestätigt. Es besteht kein Grund, warum diese beiden den Berufungsführer zu Unrecht belasten sollten. Auch eine Absprache ist ausgeschlossen, zumal sich der Anschlussberufungsführer in Untersuchungshaft befand. Angesichts dessen sind die Aussagen des Berufungsführers, wonach er an diesem Tag nicht dabei gewesen sein bzw. nicht auf die Fassade geschossen haben will, als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungsführer vorsätzlich mit Farbe auf die Fassade des Restaurants geschossen hat. Dadurch entstand ein Sachschaden von CHF 400.-. Der Berufungsführer hat sich somit der Sachbeschädigung schuldig gemacht. 8.3.2. Zu den Anklageziffern 1.65 und 1.67 machte die Vorinstanz die folgenden Ausführungen (act. 14‘235): „A.________ und B.________ wird vorgeworfen, mehrfache Sachbeschädigung in der Nacht vom
17. / 18. April 2014, in P.________, R.________, S.________, T.________ und U.________, begangen zu haben. Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Freiburg vom 21. Mai 2014 gab M.________ an, dass sie die Straftat gemäss Ziff. 1.67 (act. 2513, 193 ff.) begangen hätten und bezüglich Ziff. 1.65 könne es gut sein, dass sie es gewesen seien, da P.________ auf ihrer Strecke gelegen hätte (act. 2512, 165 ff.). B.________ gab an, er könne bezüglich Ziff. 1.65 nicht ausschliessen, dass jemand anderes auf die Hauswand gezielt hätte. Er selbst sei es nicht gewesen (act. 13081, 440). Betreffend Delikt 1.67 meinte er, dass sie mit der Paintballwaffe auf den Rollerfahrer geschossen hätten (act. 13082, 456 ff.). A.________ gab in seiner Einvernahme an, mit beiden Delikten nichts zu tun zu haben (act. 2399, 268 ff.). Sowohl die Aussagen von B.________ als auch jene von M.________ erscheinen glaubhaft und schlüssig. Die Aussage von A.________ ist als Schutzbehauptung zu werten. Das Strafgericht des Seebezirks hält es demzufolge für erwiesen, dass die Angeklagten die strafbaren Handlungen gemäss Ziff. 1.65 und 1.67 der Anklageschrift verübt haben. A.________ und B.________ sind der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, in den Fällen 1.65 und 1.67 der Anklageschrift, begangen in der Nacht vom 17. / 18. April 2014, in P.________, R.________, S.________, T.________ und U.________, schuldig zu sprechen.“
Kantonsgericht KG Seite 21 von 57 M.________ machte in Bezug auf die Krawallfahrt und die diversen Paintballattacken sehr detaillierte und glaubhafte Aussagen. In Bezug auf die Anklageziffer 1.65 sagte er jedoch aus, er habe nie auf eine Hausfassade geschossen. Er erinnere sich nicht, dass sie auf ein Einfamilienhaus geschossen hätten. Es könne jedoch gut sein, da P.________ auf der Strecke zwischen Ins und Murten liege (act. 2512 Rz. 165 ff.). Der Anschlussberufungsführer machte ebenfalls detaillierte Aussagen zu den Paintballvorfällen. Allerdings sagte auch er in Bezug auf Anklageziffer 1.65 aus, er selber habe nie auf eine Hausfassade gezielt. Er könne aber nicht ausschliessen, dass es jemand anderes gewesen sei (act. 13081 Rz. 440 f.). Zusammenfassend liegt demnach in diesem Fall an Beweisen gegen den Berufungsführer lediglich die Tatsache vor, dass P.________ auf der Tatortroute der Beschuldigten lag und sich die Sachbeschädigung in der gleichen Nacht und auf ähnliche Weise ereignete, wie andere durch die Beschuldigten begangene Delikte. Die Aussagen von M.________ und dem Anschlussberufungsführer sind in Bezug auf den Vorfall gemäss Ziff. 1.49 nicht ausreichend belastend, um einen Schuldspruch des Berufungs- führers begründen zu können. Im Gegenteil sprechen sie – da sowohl den Aussagen des Anschlussberufungsführers als auch denjenigen von M.________ ansonsten eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt – eher dafür, dass sich die Täterschaft in diesem Fall nicht zweifelsfrei klären lässt. Insgesamt erachtet der Strafappellationshof daher die Beweislage gegen den Berufungsführer hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.65 der Anklageschrift als zu dürftig, um seine Schuld rechtsgenüglich nachzuweisen. Getreu dem Grundsatz „in dubio pro reo“ hat daher ein Freispruch zu erfolgen. Was die Anklageziffer 1.67 anbelangt, so wird der Berufungsführer sowohl vom Anschluss- berufungsführer, von M.________ als auch vom Geschädigten Rollerfahrer G.________ belastet. Wie die Vorinstanz unter Ziff. H.3.b ihrer Urteilsbegründung (act. 14‘239 [Rückseite]) zutreffend ausführte, erscheint die Sachverhaltsschilderung von G.________ realistisch und glaubhaft; zudem wird sie durch die Aussagen des Anschlussberufungsführers und von M.________ bestätigt. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten, erfolgten sie doch völlig unabhängig voneinander. Zudem passt – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – die von G.________ gemachte Beschreibung des Tatfahrzeugs auf das Auto des Berufungsführers. Die Aussagen des Anschlussberufungsführers enthalten des Weiteren auch in Bezug auf diesen Vorfall ein originelles, so nicht erfindbares Detail, indem er den Grund darlegte, weswegen gerade G.________ mit dem Paintballgewehr beschossen wurde: So erklärte er, der Berufungsführer habe es als frech empfunden, dass G.________ sie mit seinem Roller überholt hatte. Der Anschlussberufungsführer beschrieb im Folgenden detailliert, dass G.________ zuerst von ihm und M.________ mehrfach beschossen wurde, bevor der Berufungs- führer wendete und sie G.________ noch einmal beschossen. Er erklärte weiter, danach sei ein weiterer Kreisverkehr gekommen und der Berufungsführer habe den Rollerfahrer noch einmal abschiessen lassen wollen. Er, der Anschlussberufungsführer habe dann aber gesagt, er wolle nicht mehr helfen, da er befürchtet habe, dass der Rollerfahrer stürzen könnte (act. 13082 Rz. 456 ff.). Dem Gesagten zufolge ist somit erstellt, dass der Berufungsführer als Fahrer an der Paintballattacke auf G.________ beteiligt gewesen ist. Sein Tatbeitrag beschränkte sich hier nicht nur auf das blosse Vorbeifahren am Geschädigten, sondern er wendete seinen Wagen bewusst und forderte seine beiden Kollegen direkt zum Beschuss des Rollerfahrers auf. Sein Tatbeitrag ist wesentlich und der Berufungsführer ist klarerweise als Hauptbeteiligter zu betrachten, wobei ihm die Tatbeiträge des Anschlussberufungsführers und von M.________ mitanzurechnen sind. Er handelte direktvorsätzlich und erfüllt somit auch hier die objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente von Art. 144 Abs. 1 StGB, als ihm klar gewesen sein musste, dass die Paintballkugeln
Kantonsgericht KG Seite 22 von 57 den Roller beschmutzen und beschädigen würden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8.3.3. In Bezug auf die vorgeworfene, qualifizierte Sachbeschädigung gemäss den Ziff. 1.30 bis 1.36 der Anklageschrift, führte die Vorinstanz zunächst Folgendes aus (act. 14‘233 [Rückseite]): „Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt und es kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10‘000.00 als grossen Schaden (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Ausser Frage steht, dass bei der natürlichen und der tatbestandlichen Handlungseinheit (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5) der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend ist, gleichgültig, ob sich die Tat gegen einen oder mehrere Geschädigte richtet. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (118 IV 91 E. 4a). Dazu zählen namentlich Fälle der sukzessiven Tatbegehung im Sinne einer Serientat (bspw. das Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten oder wenn der Täter nacheinander alle Rückspiegel mehrere parkierter Autos abbricht). In einem solchen Fall liegt auch eine Schadenseinheit vor (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 98 ff. zu Art. 144 StGB). Der Vorsatz des Täters muss sich hier auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2013, N. 103 zu Art. 144 StGB).“ Ergänzend zu diesen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auch weiterhin an der vorerwähnten Rechtsprechung zur natürlichen und tatbestandlichen Handlungseinheit festhält (vgl. hierzu die Urteile BGer 6B_778/2009 vom
7. Januar 2010 E. 2.5; 6B_283/2013 vom 22. November 2013, E. 2.6.1; 6B_543/2016 vom
22. September 2016 E. 4.3 f.). Gestützt auf die örtliche und zeitliche Nähe der strafbaren Handlungen ging die Vorinstanz schliesslich von einer Tateinheit aus und erachtete die Qualifikation von Art. 144 Abs. 3 StGB angesichts der Höhe des Gesamtschadens (ca. CHF 12‘400.-) als erfüllt. Die Annahme der Vorinstanz einer Tateinheit ist korrekt. Die Beschuldigten begaben sich auf eine Krawallfahrt und richteten innerhalb weniger Stunden an verschiedenen Orten Sachschäden an. Ihr Vorsatz richtete sich von Anfang an nicht nur auf das Beschädigen einzelner Objekte, sondern auf eine Vielzahl solcher Delikte, wie sie (d.h. der Berufungsführer, der Anschlussberufungsführer, V.________ und teilweise auch der Beschuldigte 3) dies bereits anlässlich ihrer Krawallfahrten im Januar und März 2014 getan hatten. Die Delikte beschränkten sich örtlich auf ein bestimmtes Gebiet (Region W.________) und standen in engem zeitlichen Zusammenhang; ihnen lag derselbe Willensentschluss zugrunde, wobei die einzelnen Objekte nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Dies steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit jedoch nicht entgegen. Auch in subjektiver Hinsicht ist klarerweise von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen. Um den qualifizierten Tatbestand zu erfüllen, muss jedoch – wie von der Vorinstanz erwähnt – ein Schaden von mindestens CHF 10‘000.- verursacht worden sein. Wie die Verteidigung zu Recht vorgebracht hat, bestehen in Bezug auf die Schadenshöhe der beschädigten Zahnskulptur Ungereimtheiten. Während im Formular zum Strafantrag bzw. zur Privatklage der Schaden auf ca. CHF 2‘000.- geschätzt wurde, wird in der Anklageschrift zudem der Beschaffungswert von CHF 5‘000.- erwähnt (gestützt auf die Angaben des Geschädigten, act. 9142). Die
Kantonsgericht KG Seite 23 von 57 Reparaturkosten der Zahnskulptur beliefen sich gemäss der eingereichten Rechnung schliesslich lediglich auf CHF 794.35. Auf die Höhe der Reparaturkosten ist denn auch zur Berechnung der Schadenshöhe abzustellen, zumal die Skulptur weder neu angeschafft werden musste noch Anzeichen dafür vorliegen, dass mit der Reparatur nicht der gesamte Schaden behoben und daher ein höherer Schadensbetrag als der mit der Reparaturrechnung verbuchte anzunehmen wäre. Ist in Bezug auf die Zahnskulptur jedoch nur von einem Schaden von CHF 794.35 auszugehen, wird der für die Begehung einer qualifizierten Sachbeschädigung notwendige Schwellenwert eines Schadens von mindestens CHF 10‘000.- nicht erreicht. Der Beschuldigte ist daher lediglich der einfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. 9. Der Berufungsführer sowie der Anschlussberufungsführer rügen den Schuldspruch wegen Brandstiftung. 9.1. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei innert sehr kurzer Zeit ein Ster Holz verbrannt worden. Das Feuer sei richtig gross gewesen, habe die Dachkonstruktion erreicht und sei oben „hinausgeschossen“. Wenn Flammen die Dachkonstruktion erreichen, sei es kein Wunder, wenn diese zu brennen beginne. Keiner der Beteiligten habe ausdrücklich gesagt, er habe dies nicht gewollt. Gleichzeitig sei die Waldhütte bewusst beschädigt worden, was nichts mit Fahrlässigkeit zu tun habe; ein Kontrast zur Behauptung, die Grillstelle sei aus Versehen abgebrannt. Die Beschuldigten hätten auch nicht wirklich etwas gegen das Feuer unternommen, sondern bloss den Rest des Feuerlöschers ins Feuer gespritzt. Sie hätten sich alle nicht geschont und sich gegenseitig belastet. Alle seien verantwortlich gewesen. Wenn jeder jedes Gehilfen sei, beweise dies gerade die Mittäterschaft. Die Gehilfenschaft müsse daher ausscheiden. Zudem sei der Aspekt des unechten Unterlassungsdelikts zu beachten, wobei die Mittäterschaft hier die zutreffendere Bestimmung sei. 9.2. Der Anschlussberufungsführer macht unter anderem geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend von einer Feuersbrunst gemäss der Definition der Rechtsprechung (Feuer in einem nicht mehr kontrollierbaren Ausmass, Vorsatz auf dessen Verursachen, Ausweitungs- tendenz des Feuers) auszugehen sei. In der Anklageschrift seien keine Elemente vorhanden, wonach eine solche Feuersbrunst verursacht worden sei. Zudem gäbe es keine Angaben zur Feuerstelle und Widersprüche in der Anklageschrift (Abbrennen der Feuerstelle oder der Waldhütte). Es sei unklar, wie das Feuer entfacht worden sei; die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz seien von verschiedenen Varianten ausgegangen. Gemäss der ersten Variante sei das Feuer im Dach nach dem Weggang der Beschuldigten durch das nunmehr gemässigte Feuer entstanden. Dies sei unwahrscheinlich. Bei der zweiten, durch die Vorinstanz vertretenen Variante, wonach das Feuer durch aufgestiegene Glutpartikel ausgelöst worden sei, stelle sich die Frage, ob das Dach gegen solche Partikel genügend abgesichert gewesen sei. Allenfalls hätte der Brand auch bei einem normalen Feuer entstehen können. Könne und müsse man tatsächlich in Kauf nehmen, dass bei einer solchen Feuerstelle das Dach zu brennen beginne? Es sei nie auszuschliessen, dass Glutpartikel davon fliegen und sich festsetzen würden. Auch stelle sich die Frage, ob das Dach richtig gebaut gewesen sei, wenn Glutpartikel ein Feuer hätten auslösen können. Zudem gebe es keine Angaben zur Grösse der Feuerstelle; ob das Verfeuern eines Sters Holz problematisch sei, hänge jedoch von der Grösse der Feuerstelle ab. Abschliessend liess der Anschlussberufungsführer ausführen, keiner der Beteiligten habe bestätigt, dass er bei der Entfachung des Feuers Hand geboten habe. Er sei ohne klare Grundlage verurteilt worden.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 57 9.3. Der Berufungsführer macht in Bezug auf den Vorwurf der Brandstiftung im Wesentlichen geltend, es sei unbekannt, wie die Grillstelle ausgesehen habe bzw. konstruiert gewesen sei. Die eingereichte Rechnung belege nur, wie sie danach neu aufgebaut worden sei, nicht jedoch, wie sie sich vor dem Brand dargestellt habe. Gemäss den Angaben in den Akten sei die Dachkonstruktion mit feuerfestem Material (Fermacel) ausgekleidet gewesen. Wenn dies korrekt gemacht worden sei, stelle sich die Frage, warum sie dennoch Feuer gefangen habe. Weiter liess der Berufungsführer ausführen, das Delikt der Brandstiftung finde sich im StGB unter dem Titel der gemeingefährlichen Delikte. Gemäss Gesetz müsse daher eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft müsse beweisen, worin diese konkret bestanden habe. Der Umstand, dass die Feuerstelle abgebrannt sei, führe nicht zu einer Brandstiftung. Zuerst müsse man wissen, wie das Feuer abgelaufen sei. Auch ein grosses Feuer könne ein normales Feuer sein, „normal“ sei ein subjektiver Begriff. Es gebe viele Möglichkeiten, weswegen das Gericht Zweifel haben und einen Freispruch ausfällen müsse. 9.4. 9.4.1. Hinsichtlich des Anklagepunktes der Brandstiftung führte die Vorinstanz aus was folgt (act. 14‘240 [Rückseite]): „B.________ gab dazu an, beim Vorfall vom 21. März 2014 in der Waldhütte dabei gewesen zu sein. Sie hätten es anfänglich ein bisschen übertrieben und ordentlich Holz auf das Feuer gestapelt. Es sei ein wirklich grosses Feuer gewesen. Sie seien dann aber noch die ganze Zeit anwesend gewesen und A.________ hätte mit dem Feuerlöscher ins Feuer gesprüht, es sei aber nicht ausgegangen. Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei es ein gemässigtes Feuer gewesen. Er hätte von klein an den Umgang mit Feuer gelernt und ihm sei eigentlich schon bewusst gewesen, dass man eine Waldhütte erst verlässt, wenn das Feuer gelöscht sei. Er könne sich nicht vorstellen, warum es gebrannt habe (act. 13074, 248 ff.). Sie hätten Papier und Holz, welches sich dort befunden hätte, verbrannt (act. 3050, 210). C.________ sagt aus, dass er und A.________ das Feuer geschürt hätten und die Flammen bereits oben hinausgeschossen seien. Er hätte versucht, das Feuer zu löschen. Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei das Feuer noch zirka einen halben Meter oder einen Meter über den Steinen gewesen. (act. 13101, 128, 134, 148). A.________ gab zu Protokoll, dass sie zuerst normal „gebrätelt“ hätten. Danach hätten er und C.________ dann so richtig angefeuert. Später hätte er versucht, das Feuer mit dem Feuerlöscher zu löschen (act. 13148, 249, 258). Als sie die Waldhütte verlassen hätten, sei es nur noch ein normales Feuer gewesen. Dies heisse für ihn, es sei vielleicht noch 50 - 70 cm hoch gewesen (act. 3050, 197). Gemäss dem Anzeigerapport hätte die überdachte Grillstelle durch den Brand einen Totalschaden erlitten (act. 13349). Es sei ein Schaden in Höhe von CHF 21‘363.15 zu Lasten der Burgergemeinde I.________ entstanden (act. 13357). Dem Berichtsrapport des Dezernats Brände/Explosionen (BEX) kann entnommen werden, dass keine Anzeichen für eine natürliche, eine biologische oder eine chemische Brandursache hätten festgestellt werden könne. Es sei ab dem frei zugänglichen Holzvorrat des Holzschopfes zirka ein Ster Holz entwendet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Menge an Holz in der Grillstelle verfeuert worden sei. Der Brandausbruch sei auf ein menschliches Fehlverhalten zurück zu führen. Es sei ein übermässig grosses Feuer entfacht worden und dadurch sei es möglich das Flammen oder Glutpartikel des Feuers aufgestiegen seien und das Dach im Bereich der Dacherhöhung in Brand gesetzt hätten. Es seien keine Spuren gefunden worden, welche darauf hindeuteten, dass der Dachbereich gezielt angezündet worden sei. Es wäre möglich gewesen, dass der Brand sich auch auf das benachbarte Waldhaus hätte ausdehnen können. Es sei aber eher unwahrscheinlich, dass die Flammen auf den Wald hätten übergreifen können (act. 13373 f.). Die Aussagen der Angeklagten decken sich und sind detailreich. Das Strafgericht geht gestützt auf die Aussagen, den Anzeigerapport und den Berichtsrapport BEX davon aus, dass die Angeklagten am Abend
Kantonsgericht KG Seite 25 von 57 des 21. März 2014 auf einem normalen, von ihnen entfachten Feuer bei der Waldhütte in I.________ „brätelten“. Danach sind A.________ und C.________ auf die Idee gekommen, das Feuer zu schüren und haben rund ein Ster Holz in der Grillstelle verbrannt. Dadurch ist das Feuer übermässig gross geworden und es sind meterhohe Flammen entstanden. Die Angeklagten haben versucht das Feuer mit dem Feuerlöscher zu löschen, was aber nicht gelang. Danach haben sie die Feuerstelle verlassen, um sich auf eine Krawallfahrt zu begeben. Sobald ein Feuer ein Ausmass angenommen hat, welches dazu führt, dass es nicht mehr gelöscht werden kann, ist von einer Feuerbrunst auszugehen. Dieses Ausmass wurde vorliegend erreicht, da es den Angeklagten nicht mehr gelang das Feuer zu löschen, auch nicht mit einem Feuerlöscher. Dadurch, dass die Angeklagten rund ein Ster Holz verbrannten, schufen sie eine Feuerbrunst. Das Strafgericht geht gestützt auf den Berichtsrapport BEX davon aus, dass das übermässig grosse Feuer dazu führte, dass Glutpartikel sich im Bereich der Dacherhöhung festsetzten und dadurch der Brand entstand. Aufgrund des Brandes entstand ein Drittschaden in Höhe von CHF 21‘363.15 (act. 13357). In Bezug auf die Frage des Vorsatzes ist davon auszugehen, dass die Angeklagten sich zu dieser Waldhütte begaben, um zu „bräteln“ und nicht um die Grillstelle anzuzünden. Auch entsprechend dem Berichtsrapport BEX liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf ein direktes vorsätzliches Handeln der Täter schliessen lassen. Sie waren spontan auf die Idee gekommen ein grosses Feuer zu entfachen, welches sie nicht mehr kontrollieren konnten. Sie haben die Feuerstelle verlassen, obwohl das Feuer noch stark brannte. Indem sie ein grosses Feuer schürten, so dass die Flammen aus dem sich über der Feuerstelle befindlichen Kamin schossen – C.________ sagt aus, dass er und A.________ das Feuer geschürt hätten und die Flammen bereits „oben hinausgeschossen seien“ (act. 13101, 134) – nahmen sie es in Kauf, dass die Überdachung Feuer fing und abbrannte. Aus dem Verhalten an den vorangegangenen Abenden und der anschliessenden Zerstörungstour mit massiven Sachbeschädigungen, kann geschlossen werden, dass sie sich um fremdes Vermögen foutierten. Sie nahmen die Beschädigung der Grillstelle durch das von ihnen geschürte und nicht gelöschte Feuer billigend in Kauf. Das Strafgericht hält es gestützt auf diese Erwägungen für erwiesen, dass die Angeklagten wissentlich und willentlich eine Feuerbrunst verursacht haben und es zumindest in Kauf nahmen, dass dadurch ein Drittschaden entstand. Sie handelten somit eventualvorsätzlich. A.________, C.________ und B.________ sind der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen in der Nacht vom 21. bis 22. März 2014, in I.________, schuldig zu sprechen.“ 9.4.2. Bevor auf die sachverhaltlichen Vorbringen des Berufungsführers bzw. des Anschluss- berufungsführers in Bezug auf das Feuer und die Feuerstelle sowie auf ihre rechtlichen Argumente eingegangen wird, ist zu klären, wer sich wie an der Tat beteiligt hat. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft stellen sich auf den Standpunkt, der Berufungsführer, der Anschlussberufungs- führer und der Beschuldigte 3 seien als Mittäter in gleicher Weise für den Brand verantwortlich. Der Strafappellationshof kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Es steht ausser Frage, dass das ursprüngliche Entfachen des Feuers zum „Bräteln“ noch nicht tatbestandsrelevant ist. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auch noch andere Personen vor Ort und die Feuerstelle wurde ihrem Zweck gemäss benutzt. Relevant für die vorliegende Beurteilung ist einzig, was danach geschah, nämlich das übermässige Schüren des Feuers und das Verlassen der Feuerstelle ohne das Feuer gelöscht zu haben. Aus den Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3 geht klar hervor, dass sie beide in dieser Phase des Geschehens aktiv waren, indem sie das Feuer schürten (vgl. act. 13101 Rz. 126 ff. und act. 13147 Rz. 249 f.). Anders sieht die Sachlage in Bezug auf den Anschlussberufungsführer aus. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, wurde der Anschlussberufungsführer zwar von V.________ belastet, indem dieser ausführte, der Anschlussberufungsführer und der Berufungsführer hätten dann auch noch geholfen, immer mehr Holz auf das Feuer zu legen (vgl. act. 13117 Rz. 24 f.). Diese Aussage ist
Kantonsgericht KG Seite 26 von 57 jedoch nicht verwertbar. Selbst wenn sie es wäre, steht sie im Widerspruch zu den klaren Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3. Der Beschuldigte 3 erklärte auf die Frage, wer das Feuer geschürt hat, explizit, das seien der Berufungsführer und er gewesen (act. 13101 Rz. 128). Der Berufungsführer seinerseits sagte aus, er und der Beschuldigte 3 hätten dann noch mehr angefeuert, nachdem sie zuvor normal „gebrätelt“ hätten (act. 13147 Rz. 249 f.). Weiter fuhr er fort, X.________ und M.________ hätten noch mitbekommen, wie sie so richtig angefeuert hätten (act. 13147 Rz. 250 f.). Der Anschlussberufungsführer jedoch wird in diesem Zusammen- hang weder vom Berufungsführer noch vom Beschuldigten 3 erwähnt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn bewusst entlasten bzw. decken wollten, zumal sie an anderer Stelle keine Hemmungen hatten, seine Tatbeiträge zu benennen. Vor diesem Hintergrund kann auch aus den Aussagen des Anschlussberufungsführers nicht geschlossen werden, dieser habe sich aktiv am übermässigen Verfeuern von Holz beteiligt. Zwar sagte dieser auf den Vorhalt der Aussagen von V.________ und die Frage, womit das Feuer geschürt worden und wie gross es gewesen sei, aus, sie hätten es anfänglich schon etwas übertrieben. Sie hätten ordentlich Holz auf das Feuer gelegt und es sei ein wirklich grosses Feuer gewesen (act. 13074 Rz. 260 f.). Diese Aussage ist im Zusammenhang mit den vorherigen Aussagen des Anschlussberufungsführers zu den in der Waldhütte begangenen Sachbeschädigungen zu betrachten. Diesbezüglich erklärte der Anschlussberufungsführer, der Berufungsführer habe ihm erzählt, dass V.________ damit begonnen habe, Scheiben einzuschlagen und Sachbeschädigungen zu begehen. M.________ und X.________ seien dann nach Hause gegangen. Die anderen hätten dann angefangen, durchzugehen. V.________ habe zuerst die Türe eintreten wollen. Dann hätten es alle anderen versucht und der Berufungsführer habe es dann geschafft. Sie seien alle sehr betrunken gewesen und teilweise seien sie noch die Treppe hinunter gestürzt. Er selber habe dabei eigentlich nur einen Stuhl umgeworfen (act. 13074 Rz. 235 ff.). In diesem Kontext ist nicht auszuschliessen, dass der Anschlussberufungsführer sich mit seiner Aussage, sie hätten es anfänglich schon etwas übertrieben bzw. hätten ordentlich Holz auf das Feuer gelegt („sie“ im Sinne von „wir“), lediglich mit seinen Kollegen solidarisierte, ohne jedoch Bezug auf seinen eigenen, konkreten Tatbeitrag nehmen zu wollen. In Anbetracht dessen sowie der klaren Aussagen des Berufungsführers und des Beschuldigten 3 ist in Anwendung der Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass der Anschlussberufungsführer selber nicht aktiv daran beteiligt gewesen ist, als das Feuer dermassen geschürt wurde, dass die Flammen „bereits oben hinausschossen“ (act. 13101 Rz. 134). 9.4.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht relevant, wie die Feuerstelle genau ausgestaltet gewesen ist; dem Berichtsrapport der Kantonspolizei (BEX; act. 13370 ff.) lässt sich das Wesentliche entnehmen. Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten, dass sie ein Feuer geschaffen haben, welches derart gross war, dass die Flammen die Dachkonstruktion erreichten. Unabhängig von der Grösse oder der konkreten Ausgestaltung einer überdachten Feuerstelle muss jeder Person klar sein, dass sie die Feuerstelle nicht mehr in zweckkonformer Weise nutzt, wenn die Flammen über das Dach „hinausschiessen“. Auch den Beschuldigten (d.h. dem Berufungsführer und dem Beschuldigten 3) musste bewusst gewesen sein, dass sie mit dem Verfeuern von einem Ster Holz ein Feuer geschaffen haben, welches von seiner Grösse her den Verhältnissen der Grillstelle nicht mehr angemessen war. Dies zeigt sich denn auch an der Tatsache, dass sie in der Folge nicht mehr in der Lage waren, das Feuer zu löschen, obwohl sie es versuchten (vgl. act. 13148 Rz. 257 f., act. 13074 Rz. 249 ff. sowie act. 13101 Rz. 143 f.). Es ist daher beweismässig erstellt, dass die beiden Beschuldigten ein übermässig grosses Feuer geschaffen haben, obwohl ihnen klar sein musste, dass die Grillstelle nicht dafür ausgelegt war.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 57 Das Feuer war derart gross, dass die Flammen die Dachkonstruktion nicht nur erreichten, sondern diese sogar überschritten. 9.4.4. In rechtlicher Hinsicht ist in Bezug auf den Tatbestand der Brandstiftung Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich der Brandstiftung schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Tatbestandsmerkmale der Verursachung eines Schadens eines andern und der Verursachung einer Gemeingefahr sind alternativ und müssen nicht kumulativ erfüllt sein. (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 11 und 13.); wird durch die Feuersbrunst ein Dritter geschädigt, ist somit eine zusätzliche Verursachung einer Gemeingefahr zur Strafbarkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Die Tatbestandsvariante der vorsätzlichen Verursachung eines Schadens eines andern ist damit als einzige Sachverhaltsvariante der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des StGB als Sonderfall der Sachbeschädigung ein Verletzungsdelikt. Angesichts der hohen Strafandrohung verlangt diese Tatbestandsvariante eine restriktive Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst, zumal die Bestrafung wegen Sachbeschädigung offensteht (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 11). Unter dem Begriff der Feuersbrunst ist gemäss der Rechtsprechung ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweise. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. In der älteren Lehre wird zusätzlich eine gewisse Ausbreitungstendenz des Feuers verlangt; es ist jedoch davon auszugehen, dass diese bereits im Erfordernis der Erheblichkeit und der fehlenden Bezwingbarkeit durch den Verursacher enthalten ist. Bei einer Feuersbrunst ist eine offene Flamme nicht vorausgesetzt; es genügt ein Verglimmen oder Verglühen wie z.B. bei Stoffen, Wolldecken, Matratzen, Torfmooren, Grasflächen, Wäldern, Häuten und Fellen. Allerdings ist auch bei einem Glimmbrand Bedingung, dass er vom Verursacher nicht mehr selbst bezwungen werden kann (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, Art. 221 N. 7 f.). Indem der Berufungsführer und der Beschuldigte 3 einen ganzen Ster Holz auf der Feuerstelle verbrannten, entfachten sie ein derart mächtiges Feuer, dass sie nicht mehr in der Lage waren, es zu kontrollieren. Auch bei einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Feuersbrunst ist damit der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Feuersbrunst ist bereits im veranstalteten, übermässig grossen Feuer zu erblicken, welches sich schliesslich auf das Dach ausbreitete. Es ist davon auszugehen, dass die Flammen, welche das Dach erreichten, eine derart grosse Hitze verursachten, die – sei es bereits in diesem Zeitpunkt durch einen für die Beschuldigten noch nicht ersichtlichen Glimmbrand oder erst später durch aufsteigende Glutpartikel oder auf andere Weise – das Dach entzündete. Letztlich ist jedoch sekundär, wie genau das Feuer auf das Dach übergegriffen hat. Tatsache ist, dass die beiden Beschuldigten das Feuer bewusst schürten und es eine Grösse und Gewalt erreichte, die für sie in der konkreten Situation mit den ihnen gegebenen Mitteln nicht mehr zu bezwingen waren. Das Feuer breitete sich denn in der Folge auch auf das Dach der Grillstelle aus und hätte sich dem Bericht des BEX aufgrund der örtlichen Verhältnisse sogar auch auf das Waldhaus ausdehnen können (vgl. act. 13374), was glücklicherweise nicht geschah. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt: Bereits indem die beiden Beschuldigten ein derart grosses Feuer schürten, dass die Flammen die Dachkonstruktion übertrafen, nahmen sie in Kauf, dass diese durch das Feuer in Brand gesetzt und beschädigt werden könnten. Dass sie schliesslich den Grillplatz verliessen, ohne das Feuer gelöscht zu haben, zeigt zusätzlich auf, wie egal es ihnen war, was weiter geschehen würde.
Kantonsgericht KG Seite 28 von 57 Der Schuldspruch des Berufungsführers wegen Brandstiftung ist somit zu bestätigen. 9.4.5. In Bezug auf den Anschlussberufungsführer hat die Beweiswürdigung ergeben, dass sich dieser selbst nicht aktiv am Schüren des Feuers beteiligt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob er dennoch als Mittäter oder Gehilfe zur Brandstiftung verurteilt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7 m.H.). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein „gemeinsamer Tatentschluss“. Eventualvorsatz genügt. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu Eigen macht; er braucht auch nur konkludent geäussert zu sein (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, vor Art. 24 StGB N. 13 m.H.). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich, wobei nicht erforderlich ist, dass der (Gewalt-)Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (vgl. das Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3). Eine blosse Billigung der Handlungen des anderen Täters genügt jedoch nicht (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, vor Art. 24 N. 13). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann die Frage der Mittäterschaft nicht für sämtliche begangenen Delikte zusammen beurteilt werden, da diese teilweise zu unterschiedlich sind. Dies gilt in besonderem Masse für die hier zu beurteilende Brandstiftung. Vorliegend hat die Vorinstanz in keiner Weise ausgeführt, worin der konkrete Tatbeitrag des Anschlussberufungsführers zu erachten ist. Auch in der Anklageschrift ist – abgesehen vom als nicht erwiesen erachteten Mithelfen beim Schüren des Feuers – kein Verhalten des Anschluss- berufungsführers umschrieben, welches derart wesentlich für die Ausführung des Delikts wäre, dass er als Hauptbeteiligter dastehen würde. Rein aus der Tatsache, dass der Anschluss- berufungsführer wider besseres Wissen die Grillstelle verlassen hat, obwohl das Feuer noch brannte (vgl. act. 13074 Rz. 151 ff.), reicht nicht aus, um eine Mittäterschaft zu begründen. Ein Begehen der Brandstiftung durch Unterlassen ist zudem von der Anklageschrift nicht umfasst. Im Übrigen wäre es – selbst wenn ein Unterlassungsdelikt von der Anklageschrift abgedeckt wäre – äusserst fraglich, ob der Anschlussberufungsführer tatsächlich eine Garantenstellung innegehabt hat und damit zum Handeln verpflichtet gewesen wäre. Dem Gesagten zufolge ist der Anschlussberufungsführer somit nicht als Mittäter zu betrachten. Was die Frage der Gehilfenschaft anbelangt, so ergibt sich nichts anderes. Auch hier ist eine Tathandlung weder aus der Beweislage ersichtlich noch in der Anklageschrift umschrieben. Der Anschlussberufungsführer ist somit vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen. 10. Der Berufungsführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Drohung. 10.1. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, die beiden betroffenen Personen seien nicht in Angst versetzt worden. Wer wie K.________ sage, „chämet doch“, halte sich für den Stärkeren; dies sei kein Zeichen von Angst. J.________ habe ausgesagt, sie sei unter Schock gestanden und habe das Ganze eigentlich gar nicht realisiert. Man könne nicht sagen, man sei
Kantonsgericht KG Seite 29 von 57 bedroht worden, wenn man es gar nicht realisiere. Die Angst sei vielleicht erst später gekommen, dann sei dies aber nicht mehr strafbar. 10.2. 10.2.1. Bezüglich der dem Berufungsführer vorgeworfenen Drohung gemäss Anklageziffer 1.51 machte die Vorinstanz die folgenden Ausführungen (act. 14‘243 [Rückseite] f.): „A.________, C.________ und D.________ wird vorgeworfen, einen versuchten qualifizierten Raub, eventualiter eine Drohung am 20. April 2014, in Y.________, begangen zu haben. K.________ sagte bei seiner Einvernahme als Opfer aus, dass er am Sonntagmorgen gegen 00.30 Uhr mit seiner Freundin J.________ auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Beim Verbindungsweg der Z.________ hätten sie das Fahrzeug der Täter das erste Mal gesehen. Es sei ein silberner VW Golf 4 ohne Kontrollschild gewesen. Die hintere Scheibe sei heruntergelassen gewesen und die Insassen hätten etwas heraus gebrüllt. Sie seien mit einer Paintballmaske maskiert gewesen. Auf Höhe des zweiten Fahrradunterstandes habe sich das Auto wieder genähert und dann bei der Brockenstube auf dem Parkplatz angehalten. Zwei Männer seien aus dem Auto ausgestiegen und direkt auf sie zugerannt. Beide hätten je ein Messer und einer von ihnen noch einen Schraubenschlüssel in der Hand gehabt. Während die beiden Männer auf sie zugerannt seien, hätten sie die Arme in die Luft gehalten und gebrüllt. Seine Freundin sei massiv erschrocken und sei einige Meter in Richtung Bahngleis gerannt. Die Männer seien hinter ihnen durch und zurück zum Auto gerannt. Als sie kurz vor ihrem Auto gewesen seien, hätte K.________ gerufen „Chämet doch“. Danach sei der unmaskierte Fahrer aus dem Auto gestiegen und hätte zwei - bis dreimal in Richtung Schrebergärten geschossen. Es sei eine Art Schrotflinte gewesen. Danach seien die Männer davon gefahren. Im Fahrzeug seien vier Personen gewesen. Es könne sein, dass es sich bei den Messern um Bajonette gehandelt habe. Die Täter hätten kein Geld von ihnen verlangt. Er denke, dass sie es gemacht hätten, um ihnen einen Schrecken einzujagen und es ihnen Spass gemacht habe. Er sei einigermassen perplex gewesen wegen des ganzen Vorfalls und auch ziemlich geschockt. Seine Freundin sei stark eingeschüchtert gewesen, hätte geweint und sei unter Schock gestanden. Sie hätten sich von den bewaffneten Tätern bedroht gefühlt und er hätte Angst um sein Leben und um das seiner Freundin gehabt. Er sei sich 100% sicher, dass die Person auf dem Foto Nr. 5 der Täter sei, welcher die Schusswaffe abgefeuert hätte (act. 13042, 32 ff.). J.________ bestätigte in ihrer Einvernahme die Aussagen von K.________ und fügte hinzu, dass sie eine Art Schock erlitten hätte, als sie die Messer der Täter gesehen hätte. Sie sei von einem möglichen Messerangriff ausgegangen. Als sie dann noch den Täter mit dem Gewehr in den Händen gesehen habe, hätte sie noch einen grösseren Schock erlitten und gerufen „höret uf“. Die Täter hätten nicht versucht sie auszurauben und hätten weder Geld noch Wertgegenstände von ihnen verlangt. Sie denke, dass sie es aus Spass gemacht hätten. Sie hätte Angst gehabt, dass die Männer sie schwer verletzen oder töten würden. Sie hätte den Eindruck gehabt, dass es sich um ein echtes Gewehr gehandelt habe und somit hätten sie sich auch durch eine echte Schusswaffe bedroht gefühlt. Sie sei sich sicher, dass der Mann auf Foto Nr. 5 derjenige sei, welcher die Schusswaffe abgefeuert habe (act. 13051, 32 ff.). C.________ gab diesbezüglich an, dass er und D.________ vermummt auf die Leute los gerannt seien und sie erschreckt hätten. Es sei ein jüngeres Paar gewesen. Danach seien sie zurück zum Auto gegangen und A.________ sei aus dem Auto ausgestiegen und habe mit der Schreckschusspistole ein - oder zweimal geschossen, er hätte aber nicht auf die Leute gezielt. D.________ sei mit einem Bajonett bewaffnet gewesen und er selbst hätte in der Hand eine Rohrzange gehabt. Sie hätten ihnen einfach Angst machen wollen (act. 13106 f., 263 ff.). A.________ bestritt, dass sie die vorgeworfene Straftat begangen hätten (act. 13155, 454). Die Aussagen von D.________ bezüglich des vorliegenden Delikts sind nicht verwertbar.
Kantonsgericht KG Seite 30 von 57 Die Aussagen der beiden Opfer sind ausführlich, detailreich und ohne Übertreibungen. Sie sind glaubwürdig. Beide erkannten A.________ auf den Fotoblättern als Fahrer und Schütze. Die Aussagen von C.________ stimmen zudem grösstenteils mit den Aussagen der beiden Opfer überein. Er bestätigte sowohl, dass es sich bei ihren Opfern um ein junges Paar handelte, als auch den von den Opfern beschriebenen Tathergang. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Opfer A.________ auf den Fotoblättern erkennt hätten, wenn dieser die vorgeworfene Tathandlung nicht verübt hätte. Auch die Beschreibung des Autos entspricht dem von A.________ gelenkten Wagen. Seine Aussage ist dementsprechend als Schutzbehauptung zu werten. Das Strafgericht hält es gestützt auf die Aussagen von K.________, J.________ und C.________ für erwiesen, dass C.________ und D.________ schreiend, vermummt und bewaffnet auf das Paar zugerannt sind, dieses umkreisten und wieder zurück zum Auto gerannt sind. Weiter ist erstellt, dass A.________ aus dem Auto ausgestiegen ist und mindestens einen Schuss abgefeuert hat, wobei er aber nicht auf die Opfer gezielt hat. Beide Opfer sagten aus, dass die Angeklagten weder Geld noch andere Wertsachen von ihnen verlangt hätten. Um den Tatbestand des Raubes zu erfüllen, bedarf es aber zwingend eines Diebstahls, da der Raub die Nötigung zur Duldung eines Diebstahls darstellt. Letzterer fehlt vorliegend und deshalb ist der Tatbestand der Drohung zu prüfen. Die Täter drohten den Opfern Gewalt an, indem sie die Waffen in den Händen hielten, auf die beiden zurannten und einen Schuss abfeuerten. Die Opfer hatten Angst um ihr Leben und fürchteten einen Messerangriff. Die Drohung erschien ihnen somit als ernstgemeint. Die Handlungen der Täter eigneten sich, um beide Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. A.________, C.________ und D.________ sind der Drohung gemäss Art. 180 StGB, begangen am 20. April 2014, in Y.________, schuldig zu sprechen.“ 10.2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, die Vorbringen des Berufungsführers sind nicht stichhaltig. Aus den Aussagen von K.________ und J.________ geht klar hervor, dass die beiden durch die Beschuldigten verängstigt wurden und um ihr Leben fürchteten; angesichts des Verhaltens der Beschuldigten eine absolut nachvollziehbare Reaktion. Die von der Verteidigung zitierte Aussage von J.________ lautet in ihrem genauen Wortlaut folgendermassen (act. 13051 Rz. 65 ff.): „Als ich die Messer sah, und einen möglichen Messerangriff realisierte erlitt ich einen Schock und realisierte das Ganze noch nicht so ganz.“ Bereits aus dieser einen Aussage geht entgegen der Ansicht der Verteidigung hervor, dass J.________ durch das Verhalten der Beschuldigten verängstigt wurde. Der Ausdruck „einen Schock erleiden“ wird umgangssprachlich oftmals im Sinne eines starken Erschreckens verwendet, selbst wenn die Definition gemäss Duden („durch ein aussergewöhnlich belastendes Ereignis bei jemandem ausgelöste seelische Erschütterung [aufgrund deren die Person nicht mehr fähig ist, ihre Reaktionen zu kontrollieren] einen Kontrollverlust der Reaktionen beinhaltet. Letztlich kann die Frage, wie diese Aussagenpassage genau zu deuten ist, jedoch offenbleiben; J.________ sagte in Bezug auf die Frage, wie sie sich dabei (Anm.: als die Männer die Messer in den Händen hielten und auf sie zu rannten) gefühlt habe, Folgendes aus (act. 13053 Rz. 144 ff.): „Ich befürchtete, dass die Männer uns mit den Messern niederstechen würden, In jenem Moment als die Männer mit gezückten Messern auf uns zu rannten fürchtete ich mich sehr. Deshalb trat ich auch einige Schritte hinter meinen Freund. Ich hatte Angst um mein eigenes Leben und das meines Freundes. Ich dachte, dass die Männer uns schwer verletzen werden oder sogar töten würden. Ich fühlte mich durch die Männer mit den Händen sehr stark bedroht.“ Angesichts dieser glaubhaften Aussage kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass J.________ durch die im Verhalten der Beschuldigten (maskiert und mit Messern bewaffnet auf sie
Kantonsgericht KG Seite 31 von 57 zu rennen) immanente Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Überdies kann auf ihre weiteren, klaren Aussagen in Bezug auf ihre Gefühlslage verwiesen werden (act. 13053 Rz. 164 ff. hinsichtlich der Schussabgabe sowie act. 13054 Rz. 176 ff. in Bezug auf die Frage, ob sie sich durch die Messer und die Schusswaffe bedroht gefühlt habe). Dem Gesagten zufolge wurde J.________ somit – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – durch das von den Beschuldigten gezeigte Verhalten bedroht und in Angst und Schrecken versetzt. Bei diesem Ergebnis könnte grundsätzlich offenbleiben, ob der Tatbestand der Drohung auch gegenüber K.________ erfüllt ist; angesichts der Tatsache, dass die Anklage nicht auf mehrfache Drohung lautet, reicht bereits die Erfüllung des Tatbestands in Bezug auf J.________ für eine Bestätigung des Schuldspruchs aus. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass der Tatbestand der Drohung auch in Bezug auf K.________ erfüllt ist. Das von der Verteidigung angeführte Argument überzeugt nicht. Die Tatsache, dass K.________ die Beschuldigten aufforderte, doch zu kommen, ist nicht von Belang, zumal sich ein Teil der Bedrohung (Schussabgabe) erst nach dieser Aufforderung abspielte. Hinzu kommt, dass sich verängstigte Personen nicht immer rational verhalten. Zudem sagte auch K.________ klar aus, er habe damals Angst um sein Leben und um jenes seiner Freundin gehabt (act. 13044 Rz. 152). Dass er dies seinen eigenen Aussagen zufolge erst später realisierte (Act. 13044 Rz. 152 f.), ist nicht relevant. Der Tatbestand der Drohung ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. „in Schrecken oder Angst versetzt“ wird (DELNON/RÜDY, in BSK StGB, a.a.O., Art. 180 N. 31); wann genau dieser Taterfolg eintritt, ist unwesentlich, solange ein Kausalzusammenhang zwischen Drohungshandlung und Drohungs- erfolg besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt hat; der Schuldspruch wegen Drohung ist zu bestätigen. 11. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung. Da hinsichtlich der Anklageziffer 1.18 bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat, wird nachfolgend lediglich auf die dem Berufungsführer vorgeworfene Nötigung gemäss Ziff. 1.67 der Anklageschrift eingegangen, sowohl was die Ausführungen der Parteien als auch die Erwägungen des Strafappellationshofs anbelangt. 11.1. In Bezug auf die Anklageziffer 1.67 macht der Berufungsführer implizit geltend, die Schwelle des erlaubten Verhaltens zur strafbaren Nötigung sei noch nicht überschritten gewesen. 11.2. Der zuständige Staatsanwalt seinerseits hält bezüglich dieses Vorwurfs fest, das Nötigungsmittel sei das Fahrzeug gewesen, welches vom Berufungsführer gefahren worden sei. 11.3. Hinsichtlich der dem Berufungsführer vorgeworfenen Nötigung gemäss Anklageziffer 1.67 machte die Vorinstanz die folgenden Ausführungen (act. 14‘239 [Rückseite] f.): „A.________ und B.________ wird vorgeworfen, am 17. April 2014, in S.________, eine Nötigung, begangen zu haben.
Kantonsgericht KG Seite 32 von 57 G.________ stellte am 5. Mai 2014 Strafantrag gegen Unbekannt. Der Anzeigemeldung vom 6. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass er am Donnerstagabend um zirka 23.00 Uhr mit seinem Roller von R.________ in Richtung AA.________ unterwegs gewesen sei. In S.________ sei er von einem Pw überholt worden. Er habe gespürt, dass ihn dabei ein Geschoss an der linken Schulter getroffen hätte. Das Auto sei dann um den Kreisel gefahren und er hinterher. Er hätte die Ausfahrt Richtung AB.________ genommen. Danach sei derselbe Pw wieder hinter ihm gewesen und hätte ihn überholt. Während dem Überholmanöver hätte der Beifahrer mit einer Paintballwaffe auf ihn geschossen, wobei die Farbkugeln seinen Oberkörper und den Roller getroffen hätten. Er hätte stark abgebremst, gewendet und sei in Richtung AC.________ davon gefahren. Der Pw hätte wieder gewendet und sei ihm nachgefahren. Um ein erneutes Zusammentreffen zu verhindern, hätte er wieder die Fahrtrichtung geändert und sei in Richtung AB.________ davon gefahren. Es hätte sich um einen älteren, kleinen roten Pw mit berner Kontrollschilder gehandelt (act. 2324). Bei seiner Einvernahme gab B.________ bezüglich des Vorfalls in S.________ an, dass der Rollerfahrer sie überholt hätte und sie ihn dann mehrfach angeschossen hätten. A.________ hätte dann das Fahrzeug bei einem Kreisverkehr gewendet, und sie hätten den Rollerfahrer nochmals mehrmals beschossen. Er habe danach nicht mehr mitmachen wollen, da er Angst gehabt hätte, dass der Rollerfahrer stürzen könnte (act. 13082, 456 - 461). M.________ gab dazu an, dass er, A.________ und B.________ dabei gewesen seien und sich die ganze Szene zwischen zwei Kreiseln ereignet hätte. Als der Rollerfahrer zwischen den zwei Kreiseln gewesen sei, hätte B.________ auf ihn geschossen. Sie seien mehrere Male um den Baustellenkreisel gefahren und hätten gewartet, bis der Rollerfahrer vorbeigefahren sei, um dann wieder auf ihn zu schiessen (act. 2513, 193-211). A.________ gab an, damit nichts zu tun zu haben (act. 2399, 268). Die Sachverhaltsschilderung durch G.________ erscheint realistisch und glaubwürdig. Sie wird durch die Aussagen von M.________ und B.________ bestätigt. Hingegen ist die Aussage von A.________ nicht glaubhaft, da er von den anderen als Fahrer bezeichnet worden war und die Beschreibung des Tatfahrzeugs auf das Auto von A.________ passt. Es ist davon auszugehen, dass A.________ mit den beiden anderen in seinem Auto unterwegs war. Demensprechend hält es das Strafgericht gestützt auf die Aussagen von G.________, M.________ und B.________ für erwiesen, dass die Angeklagten mehrfach auf den Rollerfahrer geschossen haben und ihm nachgefahren sind. Indem sie ihm nachfuhren und zweimal beim Überholen auf ihn schossen, entstand beim Opfer den Eindruck, dass sie das nächste Mal, wenn sie ihn überholen würden, wieder auf ihn schiessen würden. Um dies zu verhindern, wendete er seinen Roller und fuhr in eine andere Richtung als er ursprünglich geplant hatte davon. Dementsprechend nötigten die Täter ihr Opfer durch die angedrohte Gewalt seine Fahrtrichtung zu ändern. Die Gewaltandrohung stellt ein rechtswidriges Nötigungsmittel dar. A.________ und B.________ sind der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, begangen am 17. April 2014, in S.________, schuldig zu sprechen.“ Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ergänzend kann auf die unter Ziff. 7.3.2 gemachten Ausführungen zur Sachbeschädigung verwiesen werden. Die Vorbringen des Berufungsführers sind nicht stichhaltig. Er hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt, indem er – zusammen mit dem Anschlussberufungsführer und M.________ – G.________ mehrfach mit dem Paintballgewehr beschoss bzw. beschiessen liess und diesen dadurch dazu brachte, seine Fahrtrichtung zu ändern. Die Handlungen seiner beiden Mittäter sind ihm anzurechnen. Sein Verhalten war in keiner Weise sozialadäquat und geht klar über das hinaus, was gesellschaftlich akzeptabel ist. Der Schuldspruch wegen Nötigung ist zu bestätigen. 12. Der Berufungsführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Beschimpfung.
Kantonsgericht KG Seite 33 von 57 12.1. Zu diesem Vorwurf hielt die Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes fest (act. 14240): „L.________ sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme als Opfer aus, er habe aus dem Auto hinter ihm „Gegröle“ und Geschrei vernommen. Als das Auto auf seiner Höhe gewesen sei, sei er auf sehr aggressive Art und Weise angeschrien und mit „Jugo“-Sprüchen beschimpft worden. Es seien Wörter wie „Souhung“, „Dräcksjugo“, „Schissjugo“ und „Jugo“ gefallen (act. 13037, 24, act. 13038, 81 ff.). Bei der Einvernahme vom
26. Mai 2014 sagte B.________ bezüglich der vorgeworfenen strafbaren Handlungen in Hindelbank aus, dass sie blöde Ausdrücke wie „Scheissjugo“ gerufen hätten (act. 13701, 143 ff.). C.________ gab dazu an, dass sie alle zusammen Beschimpfungen gerufen hätten (act. 13098, 47-71). A.________ äusserte sich nicht zum Vorwurf der Beschimpfung (act. 13145, 186 f.). Die Aussagen von L.________ sind glaubhaft. Sie sind detailreich, da er sich noch an die einzelnen Ausdrücke erinnerte und decken sich mit den Aussagen von B.________. Gestützt darauf hält es das Strafgericht für erwiesen, dass die Angeklagten L.________ unter anderem „Dräcksjugo“ und „Schissjugo“ genannt haben.“ Die Vorinstanz hat die Aussagen von L.________ etwas zu knapp bzw. unpräzise wiedergegeben. So sagte er zuerst im Rahmen seiner freien Schilderung am 26. März 2014 aus, er sei von den Insassen des Fahrzeugs in sehr aggressiver Art und Weise angeschrien und mit wüsten Sprüchen bzw. mit ‚Jugo‘-Sprüchen beschimpft worden (act. 13037 Rz. 21 ff. bzw. Rz. 20 f.). Konkret befragt nach der Art und Weise, in der er beschimpft worden sei, machte er allerdings die folgenden Aussagen (act. 13038 Rz. 81 ff.): „Da fielen Wörter wie ´Souhung´, ´Dräckjugo´, ´Schissjugo´, nur ´Jugo´. Es fing an mit ´He du Dräckjugo´. Dies einfach immer wiederholt. Sie wollten mich dadurch wohl provozieren und wiederholten sich, weil ich nicht auf sie reagierte. Dies kam von 2 Insassen, wahrscheinlich von den beiden auf der rechten Fahrzeugseite, vorne und hinten.“ Gestützt auf diese Präzision ist daher zugunsten des Berufungsführers davon auszugehen, dass lediglich zwei der Fahrzeuginsassen, d.h. der Beifahrer sowie der Mitfahrer hinten rechts, Schimpf- wörter ausgesprochen haben. Da es unbestrittenermassen der Berufungsführer war, welcher das Auto lenkte, ergibt sich folglich, dass er selbst L.________ nicht beschimpft hat. An dieser Feststellung ändern auch die Aussagen des Beschuldigten 3 nichts, welcher auf die Frage, wer den Fahrradfahrer beschimpft hatte, erklärte, es seien einfach alle zusammen gewesen (act. 13098 Rz. 53 ff.). Angesichts der klaren Beschränkung der Täter auf zwei Personen durch L.________ verfügt diese relativ kurze Aussage über zu wenig Gewicht, zumal sich der Beschuldigte 3 in Bezug auf diesen Sachverhalt an andere Dinge nicht mehr erinnern können wollte (siehe z.B. act. 13098 Rz. 57 ff.). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist somit erstellt, dass L.________ von zwei sich im Auto auf der rechten Seite befindlichen Personen beschimpft wurde, während der Berufungsführer das Fahrzeug lenkte. 12.2. In Bezug auf die rechtliche Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie diese zutreffend festgehalten hat, sind die gemachten Äusserungen als ehrverletzende Aussagen gemäss Art. 177 StGB zu werten. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Berufungsführer selbst jedoch keine der ehrverletzenden Äusserungen getätigt. Es stellt sich daher die Frage, ob ihm das Verhalten der beiden Täter als eigenes anzurechnen bzw. er aufgrund von Mittäterschaft wegen Beschimpfung zu verurteilen ist.
Kantonsgericht KG Seite 34 von 57 Die Frage der Mittäterschaft kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz – wie bereits erwähnt – nicht für sämtliche begangenen Delikte zusammen beurteilt werden, da diese teilweise zu unterschiedlich sind. Dies gilt in besonderem Masse für die hier zu beurteilende Beschimpfung. Anders als bei den begangenen Sachbeschädigungen lässt sich in Bezug auf die vorgeworfene Beschimpfung nicht nachweisen, dass der Berufungsführer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Beschimpfung vorsätzlich und in massgebender Weise mit den anderen Beteiligten zusammengewirkt hat. Sein Tatbeitrag, sofern dies denn überhaupt so bezeichnet werden kann, belief sich auf das Lenken des Autos. Es ist nicht erstellt, dass vorgängig darüber gesprochen wurde, Passanten oder Fahrradfahrer zu beschimpfen und aus der Absicht, andere Verkehrsteilnehmer mit Paintball abzuschiessen, kann nicht geschlossen werden, dass auch beabsichtigt war, diese zu beschimpfen. Die beiden Beteiligten, welche sich auf der rechten Seite des Wageninneren befanden, hätten zudem L.________ im Rahmen des Überholmanövers auch beschimpfen können, wenn der Beschuldigte nicht derart nahe an diesen herangefahren bzw. diesen nicht von der Strasse abgedrängt hätte. Der Tatbeitrag des Berufungsführers ist somit, sofern man ihn überhaupt als solchen bezeichnen kann, nicht als derart wesentlich zu bezeichnen, dass die Tatbegehung mit ihm steht oder fällt. Dementsprechend ist er nicht als Mittäter zu betrachten und von der Anschuldigung der Beschimpfung freizusprechen. 13. 13.1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei allen vier Beschuldigten der Schuld- spruch wegen einfachen Raubs und versuchten einfachen Raubs bestätigt wird. Der Berufungs- führer ist von den Vorwürfen der Nötigung (Anklageziffer 1.18), der einfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.65) und der Beschimpfung (Anklageziffer 1.18) freizusprechen. In Bezug auf die Anklageziffern 1.30 bis 1.36 ergibt sich ein Schuldspruch wegen einfacher Sachbeschädigung anstelle eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Sachbeschädigung. Die Schuldsprüche wegen einfacher Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.49 und 1.67), Nötigung (Anklageziffer 1.67), Drohung (Anklageziffer 1.51) und Brandstiftung (Anklageziffer 1.28) werden bestätigt. Der Anschlussberufungsführer wird vom Vorwurf der Brandstiftung (Anklageziffer 1.28) freigesprochen. 13.2. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO hört die Rechtsmittelinstanz vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, sowie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an. Vorliegend betreffen die vom Berufungsführer angefochtenen Schuldpunkte, welche nun aufgrund anderer Beurteilung der Sache abgeändert wurden, teilweise auch die drei anderen Beschuldigten. Der Strafappellationshof dehnt daher die Berufung des Berufungsführers in Bezug auf die Anklageziffer 1.65 (Sachbeschädigung) auf den Anschlussberufungsführer, in Bezug auf die Anklageziffer 1.18 (Nötigung) auf den Anschlussberufungsführer und den Beschuldigten 3 und in Bezug auf die Anklageziffern 1.30 bis 1.36 auf alle drei weiteren Beschuldigten aus. Angesichts der Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft im Verfahren des Berufungsführers zu den Vorwürfen äussern konnte, die betroffene Privatklägerschaft nicht am oberinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und die Ausdehnung zu Gunsten der Beschuldigten erfolgt, erscheint eine vorgängige Anhörung der Parteien nicht nötig.
Kantonsgericht KG Seite 35 von 57 Der Anschlussberufungsführer wird somit freigesprochen von den Vorwürfen der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.65) und der Nötigung (Anklageziffer 1.18); zudem wird er schuldig gesprochen der einfachen Sachbeschädigung hinsichtlich der Anklageziffern 1.30 bis 1.36. Die beiden weiteren Beschuldigten werden hinsichtlich der Anklageziffern 1.30 bis 1.36 ebenfalls der einfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und der Beschuldigte 3 wird zudem vom Vorwurf der Nötigung (Anklageziffer 1.18) freigesprochen. 14. Am 1. Januar 2018 traten das neue Sanktionenrecht und weitere Änderungen des Strafgesetzbuches in Kraft (AS 2016 S. 1249 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetze beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Die neuen Bestimmungen betreffend Strafen und Massnahmen sind für den Beschuldigten im Allgemeinen strenger, weshalb vorliegend die Bestimmungen des StGB, welche bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft waren, angewendet werden (aStGB). Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu; weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend gewichtet (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 m.H). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zudem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten: Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
Kantonsgericht KG Seite 36 von 57 festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (vgl. die Urteile BGer 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013; BGE 127 IV 101 E. 2b; 6B_460/2010 E. 3.3.4 vom
4. Februar 2011 sowie 6B_417/2012 E. 3 vom 14. Januar 2013 und 6B_561/2012 E. 1.2.2 vom
12. März 2013). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip allerdings nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur eine Gesamt- freiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). 14.1. Der Berufungsführer wurde in erster Instanz schuldig gesprochen des Raubes und des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Beschimpfung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Strafappellationsverfahren geht es grundsätzlich um dieselben Straftatbestände, wobei zu beachten ist, dass der Berufungsführer in je einem Fall vom Vorwurf der Nötigung und der Sachbeschädigung sowie vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen ist. Die übrigen Schuld- und Freisprüche werden bestätigt. 14.1.1. Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Kantonsgericht KG Seite 37 von 57 Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Damit ist die schwerste Tat die Brandstiftung; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Von Gesetzes wegen kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Würden die übrigen Straftaten für sich alleine beurteilt, wäre mindestens teilweise eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Angesichts der Vielzahl von Straftaten hält es der Strafappel- lationshof für angebracht, auch für die übrigen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Auch erscheint vorliegend eine Geldstrafe nicht schuldangemessen und geeignet. 14.1.2. Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind zwei Vorstrafen verzeichnet. Am
12. September 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland verurteilte ihn am 16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-. Der Berufungsführer verübte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten somit vor seiner Verurteilung vom 16. Februar 2017, weshalb grundsätzlich die Regeln über die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen sind. Im Strafbefehl vom 16. Februar 2017 wurde der Berufungsführer zu einer Geldstrafe verurteilt; vorliegend kommt jedoch – wie obenstehend erwähnt – nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Da es sich somit nicht um gleichartige Strafen handelt, ist die Bildung einer Zusatzstrafe nicht möglich. 14.1.3. 14.1.3.1. Die geschützten Rechtsgüter des vorliegend verletzten Art. 221 StGB sind entweder Leib und Leben von Menschen oder fremde Sachen (ROELLI/FLEISCHANDERL, in BSK StGB, a.a.O., Art. 221 N. 4). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Schaden mit insgesamt CHF 21‘363.15 zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden kann, jedoch zu berücksichtigen ist, dass einzig die Dachkonstruktion der Grillstelle in Brand geriet und keine Personen verletzt wurden. Trotzdem legte der Berufungs- führer eine gewisse Sorglosigkeit an den Tag, indem er den Ort verliess, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte und sich ohne Weiteres gegen die Rechtsverletzung hätte entscheiden können. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Fähigkeit des Berufungsführers, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt war; eine Strafmilderung ist nicht angezeigt. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten somit noch leicht. Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsführers zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VI. D. 4. b
Kantonsgericht KG Seite 38 von 57 S. 74 f.). Diese haben sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant verändert. Im Strafregisterauszug des Berufungsführers sind – wie bereits erwähnt – zwei Vorstrafen verzeichnet. Der Berufungsführer ist damit einschlägig vorbestraft. Trotz mehrfachen Verurteilungen delinquierte er weiter, wobei das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Schwere seiner Straftaten zunahm. Die Vorstrafen des Berufungsführers sind daher in leichter Weise straferhöhend zu berücksichtigen; sie zeugen von mangelndem Respekt vor der Rechtsordnungen und einer Tendenz zur Unbelehrbarkeit. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in leichter Weise straferhöhend zu gewichten. 14.1.3.2. In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und der in leichter Weise straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen. 14.1.4. Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie bereits erwähnt, ist für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Schliesslich beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wobei das Gericht die Strafe im Fall des Versuchs mildern kann (Art. 22 StGB). Bezüglich der Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Berufungsführers waren teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen; insbesondere zeugt die Art und Weise des Vorgehens in Bezug auf den Raub und den versuchten Raub von besonderer Verwerflichkeit. Subjektiv handelte der Berufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insgesamt liegt ein mittelschweres Verschulden vor. In Ergänzung zu Ziff. 14.1.3.1. ist bezüglich der Täterkomponenten anzumerken, dass der Berufungsführer die vorliegend zu beurteilenden Straftaten lediglich vier bis acht Monate nach seiner letzten Verurteilung beging. Was die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch betrifft, ist er teils wiederholt einschlägig vorbestraft, was entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen ist. Sein Verhalten zeugt damit – auch aufgrund der Unterschiedlichkeit der bisher begangenen Delikte – von Unbelehrbarkeit und deutlicher Geringschätzung der Rechtsordnung. Insgesamt sind die Täterkomponenten in leichter Weise straferhöhend zu gewichten. 14.1.5. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Kantonsgericht KG Seite 39 von 57 Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für die Brandstiftung als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Schwerstes Delikt bildet die Brandstiftung. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperations- prinzips werden die weiteren Delikte (Raub und versuchter Raub, Diebstahl, mehrfache Sach- entziehung, mehrfache Sachbeschädigung und qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, Drohung, Nötigung, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 24 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird, verbietet es das Verschlechterungsverbot dem Strafappellationshof jedoch, den Berufungsführer strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 14.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe i.S.v. Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das „Verschulden“ zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Für den Fall der Bejahung des teilbedingten Vollzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Berufungsführer ist mehrfach vorbestraft und die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Berufungsführer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr straffällig geworden ist, trifft so nicht zu. Für die nach diesem Datum begangene Straftat wurde er jedoch bereits rechtskräftig verurteilt. Gemäss neuestem Strafregisterauszug sind momentan keine weiteren Strafuntersuchungen gegen ihn hängig. Auch ist festzuhalten, dass sich der Berufungsführer ein gefestigtes berufliches und soziales Umfeld aufgebaut hat und er aus seinem Verhalten dazugelernt zu haben scheint. Es kann keine schlechte Prognose gestellt werden und eine
Kantonsgericht KG Seite 40 von 57 unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungsführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Seinem Verschulden würde jedoch eine nur bedingte Strafe nicht gerecht, weshalb ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Es rechtfertigt sich, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen und eine Probezeit von fünf Jahren für die bedingte Reststrafe erscheint angemessen. 14.3. In Bezug auf die Anrechnung der vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VII. S. 78). 14.4. Gleiches gilt für den Widerruf des mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzuges. 14.5. Die Vorinstanz verurteilte den Anschlussberufungsführer des Raubes und des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Nötigung, der Beschimpfung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Strafappellationsverfahren wird der Anschlussberufungsführer freigesprochen von einem Vorwurf der Nötigung und vom Vorwurf der Brandstiftung; die übrigen Schuld- und Freisprüche werden bestätigt. 14.5.1. Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Schliesslich wird Beschimpfung (Art. 177 StGB) mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Damit ist die schwerste Tat der Raub; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Von Gesetzes wegen kommt eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Angesichts des Verschuldens des Anschlussberufungsführers sowie der Natur der obgenannten Tatbestände scheint einzig eine Freiheitsstrafe schuldangemessen und geeignet. 14.5.2. Im Strafregisterauszug des Anschlussberufungsführers sind keine Vorstrafen verzeichnet. 14.5.3. 14.5.3.1. Zum einen (und primär) schützt der Raub das Vermögen, was bereits aus seiner systematischen Einordnung im 2. Titel des StGB deutlich wird. Aus vermögenstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung. Zum anderen aber schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit
Kantonsgericht KG Seite 41 von 57 einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke des Diebstahls (NIGGLI/RIEDO, in BSK StGB, a.a.O., Art. 140 N. 13). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung der geschützten Rechtsgüter ist festzuhalten, dass die Opfer des Raubes und des versuchten Raubes psychisch beeinträchtigt wurden, jedoch aufgrund der dem Strafappellationshof vorliegenden Akten nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Täter waren vermummt und bewaffnet; die Art und Weise ihres Vorgehens zeugt von besonderer Verwerflichkeit. Der Deliktsbetrag ist als gering zu qualifizieren. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Anschlussberufungsführer vorsätzlich handelte. Daran ändert nichts, dass die Täter den Opfern angeblich nur Angst einjagen wollten und es nicht um finanzielle Motive ging. Die subjektiven Tatkomponenten sind ebenfalls leicht negativ zu berücksichtigen. Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Anschlussberufungsführers zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VI. B. 3. c S. 69 f.). Diese haben sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant verändert. Im Strafregisterauszug des Anschlussberufungsführers sind keine Vorstrafen verzeichnet. Es ist hervorzuheben, dass der Anschlussberufungsführer mehrfach umfassende Geständnisse abgelegt hat, welche als Ausdruck von Reue und Einsicht zu qualifizieren sind und insbesondere zur Tataufdeckung über die eigenen und die Tatanteile der anderen Täter beigetragen haben. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Anschlussberufungsführers neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in leichter Weise strafmindernd zu gewichten. 14.5.3.2. In Anbetracht des nicht mehr leichten Tatverschuldens und der in leichter Weise strafmindernd zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen. 14.5.4. Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie bereits erwähnt, ist für Beschimpfung (Art. 177 StGB) eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen. Für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Anschlussberufungsführers waren von einem gewissen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen. Subjektiv handelte der Anschlussberufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldens- minderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insgesamt liegt ein mittelschweres Verschulden vor.
Kantonsgericht KG Seite 42 von 57 Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf Ziff. 14.5.3.1. verwiesen werden. Diese sind in leichter Weise strafmindernd zu gewichten. 14.5.5. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für den Raub als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Mit Ausnahme der Beschimpfung, welche mit Geldstrafe bestraft wird, liegt somit ein Anwendungsfall von 49 Abs. 1 StGB vor. Schwerstes Delikt bildet der Raub. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips werden die weiteren Delikte (Diebstahl, mehrfache Sachentziehung, mehrfache Sachbeschädigung und qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Nötigung, Beschimpfung, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 12 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird, verbietet es das Verschlechterungsverbot dem Strafappellationshof jedoch, den Berufungsführer strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Erwägung der Vorinstanz betreffend den bedingten Strafvollzug ist nichts beizufügen, es ist ihr beizupflichten. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. 14.6. In Bezug auf die Anrechnung der vom 21. April 2014 – 30. Mai 2014 erstandenen Polizei und Untersuchungshaft ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VII. S. 78). 14.7. Der Beschuldigte 3 wurde in erster Instanz schuldig gesprochen des Raubes und des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Nötigung, der Beschimpfung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Strafappellationsverfahren geht es grundsätzlich um dieselben Straftatbestände, wobei zu beachten ist, dass der Beschuldigte 3 vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist. Die übrigen Schuld- und Freisprüche werden bestätigt. 14.7.1. Der abstrakte Strafrahmen für Beschimpfung (Art. 177 StGB) ist Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen; für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 43 von 57 Damit ist die schwerste Tat die Brandstiftung; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Von Gesetzes wegen kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Würden die übrigen Straftaten für sich alleine beurteilt, wäre mindestens für einige eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Angesichts der Vielzahl von Straftaten hält es der Strafappel- lationshof jedoch für angebracht, auch für die übrigen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Auch erscheint vorliegend eine Geldstrafe nicht schuldangemessen und geeignet. 14.7.2. Der Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft; in seinem Strafregister sind keine Strafen oder Strafuntersuchungen, mit Ausnahme der vorliegenden, verzeichnet. 14.7.3. 14.7.3.1. In Bezug auf die Tatkomponenten kann auf Ziff. 14.1.3.1. verwiesen werden, da sowohl von einer gleichen objektiven Schuldeinschätzung als auch einer identischen subjektiven Vorwerfbarkeit auszugehen ist. Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VI. C. 4. b S. 72 f.). Diese haben sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant verändert. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 sind keine Vorstrafen verzeichnet. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 3 mehrfach umfassende Geständnisse abgelegt hat, welche als Ausdruck von Reue und Einsicht zu qualifizieren sind und insbesondere zur Tataufdeckung über die eigenen und die Tatanteile der anderen Täter beigetragen haben. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist seine erhöhte Strafempfindlichkeit, litt er doch nach den Taten unter psychischen Problemen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 neutral zu gewichten. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in leichter Weise strafmindernd zu gewichten. 14.7.3.2. In Anbetracht des leichten Tatverschuldens und der in leichter Weise strafmindernd zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen. 14.7.4. Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie bereits erwähnt, ist für Beschimpfung (Art. 177 StGB) Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontroll- schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und qualifizierte Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Schliesslich beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub (Art. 140 Ziff. 1 aStGB) Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, wobei das Gericht die Strafe im Fall des Versuchs mildern kann (Art. 22 StGB). Bezüglich der Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des
Kantonsgericht KG Seite 44 von 57 Beschuldigten 3 waren teilweise von einem Aggressions- oder Gewaltpotential getragen; insbesondere zeugt die Art und Weise des Vorgehens in Bezug auf den Raub und den versuchten Raub von besonderer Verwerflichkeit. Subjektiv handelte der Beschuldigte 3 jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldens- minderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insgesamt liegt ein mittelschweres Verschulden vor. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf Ziff. 14.7.3.1. verwiesen werden. Diese sind in leichter Weise strafmindernd zu gewichten. 14.7.5. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für die Brandstiftung als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Mit Ausnahme der Beschimpfung, welche mit Geldstrafe bestraft wird, liegt somit ein Anwendungsfall von 49 Abs. 1 StGB vor. Schwerstes Delikt bildet die Brandstiftung. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperations- prinzips werden die weiteren Delikte (Raub und versuchter Raub, Diebstahl, mehrfache Sach- entziehung, mehrfache Sachbeschädigung und qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruch, Drohung, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 18 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Berufung der Staatsanwalt- schaft abgewiesen wird, verbietet es das Verschlechterungsverbot dem Strafappellationshof jedoch, den Beschuldigten 3 strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Erwägung der Vorinstanz betreffend den bedingten Strafvollzug ist nichts beizufügen, es ist ihr beizupflichten. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. 14.8. In Bezug auf die Anrechnung der vom 21. April 2014 – 30. Mai 2014 erstandenen Polizei und Untersuchungshaft ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VII. S. 78). 14.9. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 4 des Raubes und des versuchten Raubes, der Sachentziehung, der mehrfachen, teils qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz. Im Strafappellationsverfahren wird der Beschuldigte 4 der mehrfachen Sachbeschädigung, jedoch ohne Qualifikation schuldig gesprochen; die übrigen Schuld- und Freisprüche werden bestätigt. 14.9.1. Der abstrakte Strafrahmen für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontroll- schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Im Fall des Versuchs kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 45 von 57 Damit ist die schwerste Tat der Raub; hierfür ist die Einsatzstrafe festzusetzen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen ist. In Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu milde erscheint. Von Gesetzes wegen kommt eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34, 37 und 40 StGB). Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten 4 sowie der Natur der obgenannten Tatbestände scheint einzig eine Freiheitsstrafe schuldangemessen und geeignet. 14.9.2. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten 4 sind keine Vorstrafen verzeichnet. 14.9.3. 14.9.3.1. Zum einen (und primär) schützt der Raub das Vermögen, was bereits aus seiner systematischen Einordnung im 2. Titel des StGB deutlich wird. Aus vermögenstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung. Zum anderen aber schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit, denn aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke des Diebstahls (NIGGLI/RIEDO, in BSK StGB, a.a.O., Art. 140 N. 13). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung der geschützten Rechtsgüter ist festzuhalten, dass die Opfer des Raubes und des versuchten Raubes psychisch beeinträchtigt wurden, jedoch aufgrund der dem Strafappellationshof vorliegenden Akten nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Täter waren vermummt und bewaffnet; die Art und Weise ihres Vorgehens zeugt von besonderer Verwerflichkeit. Der Deliktsbetrag ist als gering zu qualifizieren. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 4 vorsätzlich handelte. Daran ändert nichts, dass die Täter den Opfern angeblich nur Angst einjagen wollten und es nicht um finanzielle Motive ging. Die subjektiven Tatkomponenten sind ebenfalls leicht negativ zu berücksichtigen. Bezüglich der Täterkomponenten ist vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 4 zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VI. E. 4. b S. 76 f.). Diese haben sich seit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht signifikant verändert. Im Strafregisterauszug des Beschuldigten 4 sind keine Vorstrafen verzeichnet. Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 4 grösstenteils geständig war und seine Reue und Einsicht beteuert hat. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Ansonsten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 4 neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher in leichter Weise strafmindernd zu gewichten. 14.9.3.2. In Anbetracht des nicht mehr leichten Tatverschuldens und der in leichter Weise strafmindernd zu gewichtenden Täterkomponenten erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen. 14.9.4. Im Folgenden ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Wie bereits erwähnt, droht für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Kantonsgericht KG Seite 46 von 57 Bezüglich der Tatkomponente ist vorliegend festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Beschuldigten 4 waren von einem gewissen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen. Subjektiv handelte der Beschuldigte 4 jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insgesamt liegt ein mittelschweres Verschulden vor. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf Ziff. 14.9.3.1. verwiesen werden. Diese sind in leichter Weise strafmindernd zu gewichten. 14.9.5. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Vorliegend erachtet der Strafappellationshof sowohl für den Raub als schwerstes Delikt als auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Diesbezüglich liegen also gleichartige Strafen vor, womit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Schwerstes Delikt bildet der Raub. Hierfür erachtet der Strafappellationshof eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips werden die weiteren Delikte (Sachentziehung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) im Umfang von 6 Monaten auf die Einsatzstrafe angerechnet. Demnach resultiert eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird, verbietet es das Verschlechterungsverbot dem Strafappellationshof jedoch, den Beschuldigten 4 strenger zu bestrafen als die erste Instanz. Daher bleibt das Strafmass unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Erwägung der Vorinstanz betreffend den bedingten Strafvollzug ist nichts beizufügen, es ist ihr beizupflichten. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. 14.10. In Bezug auf die Anrechnung der vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft ist auf die zutreffende Ausführung der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil E. VII. S. 78). 15. 15.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig von zwei Vorwürfen freigesprochen, denen auf das ganze Strafverfahren gesehen nur marginale Bedeutung zukommen. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzusehen. Der Anschlussberufungsführer demgegenüber wurde vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Dies gilt es bei der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu berücksichtigen. Ein Viertel der ihm auferlegten Verfahrenskosten – mithin 1/16 – sind daher vom Staat Freiburg zu tragen. 15.2. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten
Kantonsgericht KG Seite 47 von 57 umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten auf CHF 8‘600.- festgesetzt (Gebühr: CHF 8‘000.-; Auslagen: CHF 600.-). Der Berufungsführer und der Anschlussberufungsführer sind im Berufungsverfahren jeweils in zwei Punkten durchgedrungen. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen unterlegen bzw. der Berufungsführer, Anschlussberufungsführer sowie die Beschuldigen 3 und 4 haben sich erfolgreich widersetzt. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 3/10 [CHF 2‘580.-] dem Berufungsführer, im Umfang von 1/10 [CHF 860.-] dem Anschlussberufungsführer sowie im Umfang von 6/10 [CHF 5‘160.-] dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 16. 16.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8% bis zum 31. Dezember 2017, 7.7% danach (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 16.2. Rechtsanwalt Gruber veranschlagt für das gesamte Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt über 122 Stunden. Im Berufungsverfahren hatte er das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 25.5 Stunden, ausmachend CHF 4‘590.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 229.50, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Gruber für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 5‘226.60, inklusive CHF 377.10 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 1‘568.- vorbehalten. 16.3. Rechtsanwalt Corpataux veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantons- gericht einen Zeitaufwand von insgesamt 32.25 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die
Kantonsgericht KG Seite 48 von 57 Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungs- erklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 29 Stunden, ausmachend CHF 5‘220.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 261.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Corpataux für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 5‘940.45, inklusive CHF 429.45 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Anschlussberufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 594.- vorbehalten. 16.4. Rechtsanwalt Gapany veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden 52 Minuten. Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 16 Stunden, ausmachend CHF 2‘880.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 144.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Gapany für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘291.45, inklusive CHF 237.45 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Der Beschuldigte 3 ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit. 16.5. Rechtsanwalt Kaufmann veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 11.25 Stunden (exkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 17 Stunden, ausmachend CHF 3‘060.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 153.-, und die Reiseentschädigung auf CHF 30.- festgesetzt. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Kaufmann für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 3‘495.55, inklusive CHF 252.55 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Der Beschuldigte 4 ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit.
Kantonsgericht KG Seite 49 von 57 Der Hof erkennt: I. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen. II. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. III. Die Anschlussberufung von B.________ wird teilweise gutgeheissen. IV. Gestützt auf Art. 392 StPO wird die Berufung von A.________ in Bezug auf die Anklageziffern 1.18 (Nötigung), 1.30 – 1.36 (qualifizierte Sachbeschädigung) und 1.65 (einfache Sachbeschädigung) auf B.________, C.________ und D.________ ausgedehnt, soweit diese Anklageziffern sie ebenfalls betreffen. V. Das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 12. Juni 2017 lautet neu wie folgt: A. B.________ 1. Das Verfahren gegen B.________ wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädi- gung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung des Waffengesetzes (Schiessen mit einer Feuerwaffe) wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.18, 1.48, 1.57, 1.59, 1.66, 1.67). 2. B.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
a. der Gefährdung des Lebens (1.18),
b. der Sachbeschädigung (1.2 – 1.4, 1.11, 1.39, 1.65),
c. des Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis) (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) (1.60);
d. der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (1.28);
e. der Nötigung (1.18). 3. B.________ ist schuldig:
a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),
b. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) (1.17),
c. der mehrfachen Sachentziehung (141 StGB) (1.23, 1.30),
d. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.1, 1.5, 1.6, 1.12 – 1.14, 1.30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.49, 1.67, 1.74 – 1.76) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) (1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26, 1.28 – 1.29),
e. (entfällt)
f. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (1.28),
Kantonsgericht KG Seite 50 von 57
g. der Nötigung (Art. 181 StGB) (1.67),
h. der Beschimpfung (Art. 177 StGB) (1.18),
i. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) (1.73),
j. des Vergehens gegen das Waffengesetz (missbräuchliches Mitführen und Tragen von Waffen (Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 27 WG und Art. 10, 48 WV) (1.80). 4. B.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vom 21. April 2014 – 30. Mai 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden B.________ zu drei Sechzehntel und dem Staat Freiburg zu einem Sechzehntel auferlegt. Die Gerichtskosten betragen CHF 16‘000.00 und die Auslagen CHF 6‘000.00. B.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 4‘125.00 auferlegt (Art. 426 StPO). 6. Zivilbegehren B.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit A.________, C.________ und D.________, AD.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Schadenersatz zu bezahlen (1.32). Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich B.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlungen zu leisten: - CHF 400.00 zu Gunsten von AE.________, - CHF 400.00 zu Gunsten von AF.________, Alle übrigen gegen B.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Honorar amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Philippe Corpataux wird als amtlicher Verteidiger von B.________ eine Entschädigung von CHF 16‘761.60 (Honorar CHF 14‘400.00, Auslagen CHF 720.00, Reisekosten: CHF 400.00; Mehrwertsteuer 8%: CHF 1‘241.60.00) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). B.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Philippe Corpataux die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘350.40, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 51 von 57 8. Entschädigung B.________ wird eine Entschädigung von CHF 4‘622.40 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). B. C.________ 1. Das Verfahren gegen C.________ wegen geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.18, 1.59, 1.61). 2. C.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
a. der Gefährdung des Lebens (1.18),
b. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1) (1.39),
c. der Nötigung (Art. 181 StGB) (1.18). 3. C.________ ist schuldig:
a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),
b. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) (1.17),
c. der mehrfachen Sachentziehung (Art. 141 StGB) (1.23, 1.30),
d. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1. 30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.50, 1.52 – 1.56, 1.69 – 1.72, 1.74 – 1.76) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) (1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26, 1.28 – 1.29).
e. der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (1.28),
f. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (1.28),
g. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (1.51),
h. (entfällt)
i. der Beschimpfung (Art. 177 StGB) (1.18),
j. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) (1.73),
k. des Vergehens gegen das Waffengesetz (missbräuchliches Mitführen und Tragen von Waffen (Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 27 WG und Art. 10, 48 WV (1.80). 4. C.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt.
Kantonsgericht KG Seite 52 von 57 Die vom 21. April 2014 – 30. Mai 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden C.________ zu einem Viertel auferlegt. Die Gerichtskosten betragen CHF 16‘000.00 und die Auslagen CHF 6‘000.00. C.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5‘500.00 auferlegt (Art. 426 StPO). 6. Zivilbegehren
a. C.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit B.________, A.________ und D.________, AD.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Schadenersatz zu bezahlen (1.32).
b. C.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit A.________ und D.________, AG.________ einen Betrag von CHF 630.75 als Schadenersatz zu bezahlen (1.53).
c. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich C.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlungen zu leisten: - CHF 400.00 zu Gunsten von AE.________, - CHF 400.00 zu Gunsten von AF.________, - CHF 200.00 zu Gunsten von J.________.
d. Alle übrigen gegen C.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany als amtlicher Verteidiger von C.________ wird festgesetzt auf CHF 11‘181.25 (Honorar CHF 9‘360.00, Auslagen CHF 468.00, Reisekosten: CHF 525.00, Mehrwertsteuer 8%: CHF 828.25) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. C.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘993.75, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Entschädigung C.________ wird eine Entschädigung von CHF 2‘835.00 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). C. A.________ 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädi- gung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.18, 1.48, 1.57, 1.58, 1.59, 1.66, 1.67, 1.68, 1.79).
Kantonsgericht KG Seite 53 von 57 2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:
a. der Gefährdung des Lebens (1.18),
b. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1) (1.2 – 1.4, 1.7 – 1.11, 1.39, 1.65),
c. des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) (1.60);
d. der Beschimpfung (1.18);
e. der Nötigung (1.18). 3. A.________ ist schuldig:
a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),
b. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) (1.17),
c. der mehrfachen Sachentziehung (Art. 141 StGB) (1.23, 1.30),
d. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.1, 1.5, 1.6, 1.12 – 1.14, 1.30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.49, 1.50, 1.52 – 1.56, 1.62 – 1.64, 1.67, 1.69 – 1.72, 1.74 – 1.76) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) (1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26, 1.28 – 1.29).
e. der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (1.28),
f. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (1.28),
g. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (1.51),
h. der Nötigung (Art. 181 StGB) (1.67),
i. (entfällt)
j. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) (1.73),
k. des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe (Springmesser); (Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung) (Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV (1.57, 1.80). 4. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 43, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Der teilbedingte Strafvollzug wird gewährt. A.________ hat 6 Monate der ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen, für die restlichen 24 Monate wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 54 von 57 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 12. September 2013 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen (Art. 46 StGB). Die Geldstrafe von CHF 800.00 ist innert drei Monaten zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht rechtzeitig bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so wird sie in eine Ersatzfreiheitstrafe von 16 Tagen umgewandelt (Art. 36 Abs. 1 StGB). 6. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ zu einem Viertel auferlegt. Die Gerichtskosten betragen CHF 16‘000.00 und die Auslagen CHF 6‘000.00. A.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5‘500.00 auferlegt (Art. 426 StPO). 7. Zivilbegehren
a. A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit B.________, C.________ und D.________, AD.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Schadenersatz zu bezahlen (1.32).
b. A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit C.________ und D.________, AG.________ einen Betrag von CHF 630.75 als Schadenersatz zu bezahlen (1.53).
c. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlungen zu leisten: - CHF 400.00 zu Gunsten von AE.________, - CHF 400.00 zu Gunsten von AF.________, - CHF 200.00 zu Gunsten von J.________.
d. Alle übrigen gegen A.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Einziehungen Folgende A.________ gehörenden Gegenstände werden beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - zwei Bajonette der Schweizer Armee, Nr. 670844 und 631105, - Schreckschusspistole der Marke Rohm, Nr. RL 113705576, - Plastikdose mit neun Schreckschusspatronen. 9. Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger von A.________ wird festgesetzt auf CHF 18‘230.40 (Honorar CHF 15‘300.00, Auslagen CHF 765.00, Reisekosten: CHF 815.00; Mehrwertsteuer 8%: CHF 1‘350.40) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Patrik Gruber die Differenz zwischen dem
Kantonsgericht KG Seite 55 von 57 amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘747.30, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Entschädigung A.________ wird eine Entschädigung von CHF 4‘995.55 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). D. D.________ 1. Das Verfahren gegen D.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.59). 2. D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.39). 3. D.________ ist schuldig:
a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1; Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),
b. der Sachentziehung (Art. 141 StGB) (1.30),
c. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.30 – 1.36; 1.38, 1.40 - 1.47; 1.50; 1.52 – 1.56; 1.62 – 1.64; 1.69 – 1.72; 1.74 – 1.76),
d. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (1.51),
e. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) (1.73)
f. des Vergehens gegen das Waffengesetz (missbräuchliches Mitführen und Tragen einer Waffe ohne Bewilligung) (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4, 27 WG und Art. 10, 48 WV) (1.80). 4. D.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens werden D.________ zu einem Viertel auferlegt. Die Gerichtskosten betragen CHF16‘000.00 und die Auslagen CHF 6‘000.00. D.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5‘500.00 auferlegt (Art. 426 StPO). 6. Zivilbegehren
a. D.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit B.________, C.________ und A.________, AD.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Schadenersatz zu bezahlen (1.32).
Kantonsgericht KG Seite 56 von 57
b. D.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit Andre C.________ und A.________, AG.________ einen Betrag von CHF 630.75 als Schadenersatz zu bezahlen (1.53).
c. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich D.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlung zu leisten: - CHF 400.00 zu Gunsten von AE.________, - CHF 400.00 zu Gunsten von AF.________, - CHF 200.00 zu Gunsten von J.________.
d. Alle übrigen gegen D.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Bruno Kaufmann als amtlicher Verteidiger von D.________ wird festgesetzt auf CHF 9‘415.05 (Honorar CHF 8‘040.60, Auslagen CHF 402.05, Reisekosten: CHF 275.00; Mehrwertsteuer 8%: CHF 697.40) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. D.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Bruno Kaufmann die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘545.00, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Entschädigung D.________ wird eine Entschädigung von CHF 2‘592.00 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 8‘600.- festgesetzt (Gebühr: CHF 8‘000.-; Auslagen: CHF 600.-). Sie werden im Umfang von CHF 2‘580.- A.________ und im Umfang von CHF 860.- B.________ sowie im Umfang von CHF 5‘160.- dem Staat Freiburg auferlegt. VII. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Gruber im Berufungsverfahren werden auf CHF 5‘226.60 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 98.30 für die Zeit bis Ende 2017 und 7.7 % seither: CHF 278.80). A.________ hat diese Entschädigung im Umfang von CHF 1‘568.- dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist er von der Rückzahlungspflicht befreit. VIII. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Corpataux im Berufungsverfahren werden auf CHF 5‘940.45 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 136.10 für die Zeit bis Ende 2017 und 7.7 % seither: CHF 293.35). B.________ hat diese Entschädigung im Umfang von CHF 594.- dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist er von der Rückzahlungs- pflicht befreit.
Kantonsgericht KG Seite 57 von 57 IX. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Gapany im Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘291.45 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 60.50 für die Zeit bis Ende 2017 und 7.7 % seither: CHF 176.95). C.________ ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit. X. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D.________ durch Rechtsanwalt Kaufmann im Berufungsverfahren werden auf CHF 3‘495.55 festgesetzt (inkl. MwSt. von 8 %: CHF 75.60 für die Zeit bis Ende 2017 und 7.7 % seither: CHF 176.95). D.________ ist von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO befreit. XI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 8. Mai 2018 Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: