Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 19. August 2015 wurde A.________ wegen Unaufmerksamkeit, begangen am 20. Juli 2015 um 11.50 Uhr in B.________, mit dem Pw FR ccc, zu einer Busse von CHF 100.- und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Der am Unfall beteiligte D.________ wurde wegen Unaufmerksamkeit beim Einspuren oder Wechsel des Fahrstreifens ebenfalls zu einer Busse verurteilt. Gegen den sie betreffenden Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Der Vize-Oberamtmann hielt mit Schreiben vom 31. August 2015 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur weiteren Behandlung an den Polizeirichter des Seebezirks. B. Am 11. September 2015 lud der Polizeirichter A.________ zur Verhandlung vom 20. Januar 2016 vor und räumte ihr eine Frist ein, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen sowie allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen. A.________, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler, intervenierte beim Polizeirichter, um namentlich ein Beweismittel zu den Akten zu erkennen und ihre Dispensierung von der Verhandlung zu verlangen. Sie beantragte zudem, die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihr eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO im Umfang der beigelegten Honorarnote zuzusprechen, d.h. CHF 1‘125.05 (inkl. MwSt. von CHF 83.35). Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 entschied der Polizeirichter folgendes: 1.A.________ wird vom Vorwurf des Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetzes (Unaufmerksamkeit), angeblich begangen in B.________ am 20. Juli 2015, freigesprochen. 2.Die auf den Mittwoch 20. Januar 2016, um 15.30 Uhr, angesetzte Verhandlung wird annulliert. 3.Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. 4.A.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. C. Dagegen erhob A.________ am 4. Januar 2016 Berufung. Sie beantragt, Ziffer 4 sei aufzuheben und ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. Februar 2016 weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Am 15. März 2016 informierte der Vizepräsident die Parteien, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Am 16. März 2016 reichte Fürsprecher Mark Schibler seine Honorarnote zur Festsetzung der Entschädigung des zweitinstanzlichen Verfahrens ein. Er verlangt CHF 1‘689.65 (inkl. MwSt.). Mit Eingaben vom 17. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Berufung, der Polizeirichter hingegen deren Abweisung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Partei meldet die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils, d.h. seit der Aushändigung oder Zustellung des Protokolls (Art. 384 lit. a StPO), schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Art. 399 Abs. 1 StPO) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Berufungsführerin am 15. Dezember 2015 zugestellt. Die am
E. 4 A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘125.05 (inkl. MwSt.) zugesprochen. II. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt.
a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 1‘150.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen pauschal: CHF 150.-) festgesetzt;
b) A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘363.- (inkl. MwSt. von CHF 101.-) zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Oktober 2016/cth Vize-Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2016 2 Urteil vom 24. Oktober 2016 Strafappellationshof Besetzung Vize-Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegner Gegenstand Entschädigung (429 Abs. 1 lit. a StPO) Berufung vom 4. Januar 2016 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. Dezember 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 19. August 2015 wurde A.________ wegen Unaufmerksamkeit, begangen am 20. Juli 2015 um 11.50 Uhr in B.________, mit dem Pw FR ccc, zu einer Busse von CHF 100.- und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Der am Unfall beteiligte D.________ wurde wegen Unaufmerksamkeit beim Einspuren oder Wechsel des Fahrstreifens ebenfalls zu einer Busse verurteilt. Gegen den sie betreffenden Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Der Vize-Oberamtmann hielt mit Schreiben vom 31. August 2015 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur weiteren Behandlung an den Polizeirichter des Seebezirks. B. Am 11. September 2015 lud der Polizeirichter A.________ zur Verhandlung vom 20. Januar 2016 vor und räumte ihr eine Frist ein, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen sowie allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen. A.________, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler, intervenierte beim Polizeirichter, um namentlich ein Beweismittel zu den Akten zu erkennen und ihre Dispensierung von der Verhandlung zu verlangen. Sie beantragte zudem, die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihr eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO im Umfang der beigelegten Honorarnote zuzusprechen, d.h. CHF 1‘125.05 (inkl. MwSt. von CHF 83.35). Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 entschied der Polizeirichter folgendes: 1.A.________ wird vom Vorwurf des Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetzes (Unaufmerksamkeit), angeblich begangen in B.________ am 20. Juli 2015, freigesprochen. 2.Die auf den Mittwoch 20. Januar 2016, um 15.30 Uhr, angesetzte Verhandlung wird annulliert. 3.Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. 4.A.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. C. Dagegen erhob A.________ am 4. Januar 2016 Berufung. Sie beantragt, Ziffer 4 sei aufzuheben und ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. Februar 2016 weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Am 15. März 2016 informierte der Vizepräsident die Parteien, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Am 16. März 2016 reichte Fürsprecher Mark Schibler seine Honorarnote zur Festsetzung der Entschädigung des zweitinstanzlichen Verfahrens ein. Er verlangt CHF 1‘689.65 (inkl. MwSt.). Mit Eingaben vom 17. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Berufung, der Polizeirichter hingegen deren Abweisung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen
1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Partei meldet die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils, d.h. seit der Aushändigung oder Zustellung des Protokolls (Art. 384 lit. a StPO), schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Art. 399 Abs. 1 StPO) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Berufungsführerin am 15. Dezember 2015 zugestellt. Die am
4. Januar 2016 dagegen erhobene Berufung erfolgte mithin fristgerecht. b) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Berufungsführerin wurde eine Entschädigung verweigert. Sie ist zur Berufung berechtigt. c) Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Dies ist vorliegend der Fall, so dass auf eine Verhandlung verzichtet wird. d) Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit. gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Abs. 4). 2. a) Die Berufungsführerin wirft dem Polizeirichter vor, ihr zu Unrecht keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen zu haben. Sie rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine falsche Sachverhaltswürdigung, indem der Polizeirichter feststellte, dass der Tatvorwurf eine Bagatelle betreffe und angesichts der klaren Sachlage auf eine Hauptverhandlung habe verzichtet werden können, weshalb sie keinen objektiv begründeten Anlass für den Beizug eines Anwalts zur angemessen Ausübung der Verfahrensrechte gehabt habe. Sie habe selber Einsprache gegen den Strafbefehl eingelegt und erst dann einen Anwalt beigezogen, als der Vize-Oberamtmann an seinem Strafbefehl ausdrücklich festhielt und die Akten an das Gericht überwiesen habe. In diesem Zeitpunkt habe sie aufgrund des Verhaltens des Vize- Oberamtmannes keineswegs mit einem Freispruch rechnen können. Dass der Richter von einem klaren Fall (zu ihren Gunsten) ausgehen und schliesslich sogar auf die von ihm selber bereits angesetzte Verhandlung verzichten würde, habe sie zu diesem Zeitpunkt unmöglich wissen können. Der Beizug eines Anwaltes sei im relevanten Zeitpunkt objektiv begründet gewesen. Zudem habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass der Ausgang des Strafverfahrens für sie auch haftpflicht- und versicherungsrechtliche Konsequenzen und allenfalls Administrativmassnahmen zur Folge haben könnte. Auch dies spreche klar für die Angemessenheit eines Verteidigerbeizugs.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 b) Der Polizeirichter hielt fest, der Tatvorwurf betreffe einzig einen Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung wegen Unaufmerksamkeit und aufgrund der klaren Sachlage habe auf eine Hauptverhandlung verzichtet werden können, so dass die Berufungsführerin keinen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. c) Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird […]. Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten nur, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Urteil BGer 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil BGer 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts kann es nur auf Umstände ankommen, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde (Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6). d) aa) Vorliegend wurde der Berufungsführerin zwar eine einfache Verkehrsregel- verletzung, d.h. eine Übertretung, vorgeworfen. Unbestritten ist auch, dass es nicht um komplexe Sachverhaltsabläufe ging. Entgegen der vom Polizeirichter vertretenen Auffassung, reicht diese Feststellung allerdings nicht aus, um eine unangemessene Ausübung von Verfahrensrechten zu bejahen. Für die Berufungsführerin war nämlich nicht vorhersehbar, dass der Polizeirichter nach einem ersten Strafbefehl, an dem der Vize-Oberamtmann trotz Einsprache ausdrücklich festhielt (act. 26), und nach bereits ergangener Vorladung zur Strafverhandlung (act. 29) und der Aufforderung, Beweisanträge zu stellen und zu begründen sowie allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen, zum Schluss kommt, dass die Sachlage derart klar sei, dass sie schliesslich ohne mündliche Verhandlung freigesprochen wurde. Zu beachten ist zudem, dass der Rechtsvertreter gemäss seiner Honorarnote am 29. September 2015 die Akten studieren konnte
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 und erstmals am 13. Oktober 2015 beim Polizeirichter, d.h. nach erfolgter Vorladung vom
11. September 2015, intervenierte. Schliesslich weist die Berufungsführerin noch zutreffend darauf hin, dass der Ausgang des Strafverfahrens Folgen insbesondere haftpflichtrechtlicher und versicherungsrechtlicher Natur hätte haben können und auch bei allfälligen Administrativmassnahmen berücksichtigt wird. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint somit unter den gegebenen Umständen als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. bb) Bei der Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist weiter zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers gerechtfertigt war. Rechtsanwalt Mark Schibler macht insgesamt 4 Std. 25 Min. zu CHF 230.- pro Stunde geltend, dies namentlich für das Aktenstudium, einen begründeten Beweisantrag (act. 38), ein begründeten Antrag auf Freispruch (act. 42), einem Telefonat mit dem Polizeirichter sowie der üblichen Telefonate (namentlich mit der Berufungsführerin) und Korrespondenzen. Hinzu kommen Auslagen (Fotokopien, Porti und Telefonkosten) von insgesamt CHF 22.80. Dies ist nicht zu beanstanden. Zu den insgesamt CHF 1‘041.70 kommen 8% MwSt hinzu, d.h. CHF 83.35. Die Berufung ist gutzuheissen und Ziffer 4 des Urteils des Polizeirichters des Seebezirks vom
4. Dezember 2015 in dem Sinne abzuändern, dass der Berufungsführerin eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von insgesamt CHF 1‘125.05 (inkl. MwSt) zugesprochen wird. 3. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Mit Blick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 1‘150.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-, Auslagen pauschal: CHF 150.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33-35 und 43 JR). Da die Berufungsführerin obsiegt, hat sie zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO). Fürsprecher Mark Schibler macht insgesamt 6 ¾ Std. zu CHF 230.- geltend, namentlich für die Besprechungen mit der Berufungsführerin, die rechtlichen Recherchen und die Redaktion der Berufungserklärung. Dies erscheint hoch, in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Berufung auf einen Punkt - die Verweigerung der Entschädigung nach Art. 429 StPO - beschränkte und sich hauptsächlich in der Abfassung der schriftlich begründeten Berufungserklärung (3 Seiten) und der hierfür notwendigen Recherchen beschränkte; dazu kommt die Kenntnisnahme der verschiedenen Schreiben des hiesigen Gerichtshofes, der Staatsanwaltschaft und des Polizeirichters sowie des vorliegenden Urteils und der Schlussbesprechung mit der Berufungsführerin. Insgesamt erscheinen 5 Stunden à CHF 250.- angemessen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 12.-. Die Entschädigung für das Berufungsverfahren ist mithin antragsgemäss auf CHF 1‘363.- (inkl. MwSt. von CHF 101.-) festzusetzen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Folglich wird Ziffer 4 des Urteils des Polizeirichters des Seebezirks vom 4. Dezember 2015 abgeändert. Sie lautet nun wie folgt:
4. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘125.05 (inkl. MwSt.) zugesprochen. II. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt.
a) Die Gerichtskosten werden auf CHF 1‘150.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen pauschal: CHF 150.-) festgesetzt;
b) A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘363.- (inkl. MwSt. von CHF 101.-) zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Oktober 2016/cth Vize-Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin