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106 2024 64

Freiburg · 2024-10-30 · Deutsch FR

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Sachverhalt

A. C.________, geb. 1938, Mutter von D.________, A.________ und B.________, befindet sich seit dem 9. September 2022 in der geschlossenen Demenzabteilung des Pflegezentrums E.________ (nachfolgend: das Pflegezentrum). B. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) für C.________ per sofort eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzen, Wohnen und Gesundheit und ernannte F.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterland, zu ihrem Beistand. Gegen diesen Entscheid erhoben die Söhne A.________ und B.________ am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil 106 2023 4 vom 8. Februar 2023 hiess der hiesige Hof die Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid des Friedensgerichts vom 14. Dezember 2022 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. C. In der Folge tätigte das Friedensgericht weitere Abklärungen und holte namentlich ärztliche Berichte betreffend den Gesundheitszustand von C.________ ein. Mit Entscheid vom 21. März 2023 stellte das Friedensgericht unter anderem fest, dass C.________ ihren Aufenthalt im Pflegezentrum habe (Ziff. I des Entscheiddispositivs). Sodann errichtete es für C.________ per sofort eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzen, Gesundheit und Wohnen und ernannte G.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterlang, zu ihrer Beiständin (Ziff. II f. des Entscheiddispositivs). Gegen diesen Entscheid erhoben die Söhne A.________ und B.________ am 26. April 2023 abermals Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Der hiesige Hof des Kantonsgerichts hiess die Beschwerde mit Urteil 106 2023 38 vom 19. Juni 2023 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Er hob Ziff. I des Entscheids des Friedensgerichts vom 21. März 2023 (Feststellung des Aufenthaltes von C.________ im Pflegezentrum) auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück, namentlich zur Prüfung, ob das psychische und physische Wohl von C.________ im Pflege- zentrum ausreichend gewahrt wird. Im Übrigen bestätigte er den angefochtenen Entscheid, namentlich in Bezug auf die errichtete Vertretungsbeistandschaft. D. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 ordnete das Friedensgericht ein psycho-geriatrisches Gutachten betreffend C.________ an und beauftragte Dr. med. H.________, Universitäre Psychia- trische Dienste Bern, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit dessen Erstellung (Ziff. I f. des Entscheiddispositivs). Am 31. Januar 2024 erstattete Dr. med. H.________ dem Friedensgericht das fachpsychiatrische Gutachten (nachfolgend: das Gutachten). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 stellte das Friedensgericht das Gutachten den Söhnen D.________, A.________ und B.________ sowie der Beiständin zu und gewährte die Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen dazu, wovon A.________ und B.________ mit Eingabe vom 7. März 2024 Gebrauch machten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Das Friedensgericht stellte Dr. med. H.________ die Zusatzfragen am 12. März 2024 zur Beant- wortung zu. Dr. med. H.________ nahm am 18. April 2024 zu den Zusatzfragen Stellung. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 stellten A.________ und B.________ namentlich den Antrag, die Verfahrenskosten, namentlich die Kosten für das Gutachten, seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Am 15. Mai 2024 wurden D.________, A.________ und B.________ sowie die Beiständin vom Friedensgericht angehört. E. Am 21. Juni 2024 entschied das Friedensgericht namentlich das Folgende: I. Es wird festgestellt, dass C.________ ihren Aufenthalt im Pflegezentrum E.________ hat. II. Der Antrag vom 7. Mai 2024 betreffend sofortigen Wechsel von der Demenzstation auf die konventionelle Station wird abgewiesen. III. Die Beiständin wird beauftragt, alle 4 Monate zu prüfen, ob ein Wechsel auf die konventionelle Abteilung möglich ist und diesen aufzugleisen, sofern das C.________ wünscht. IV. Die Beiständin wird weiter beauftragt, zusammen mit dem Pflegezentrum und C.________ das Beschäftigungsprogramm ausserhalb der Demenzabteilung, schrittweise, auszubauen. Je nach Bedarf von C.________. V. Die Beiständin wird ferner beauftragt, zusammen mit den zuständigen Fachpersonen eine ambulante psychologische bzw. psychotherapeutische Mitbetreuung für C.________ aufzugleisen. VI. Die Beiständin wird beauftragt, mit der zuständigen Hausärztin die Medikationsanpassung zu besprechen und gegebenenfalls, gemäss Empfehlung des Gutachtens, anzupassen. VII. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 8'092.30 festgesetzt und C.________ zur Bezahlung auferlegt. F. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 19. August 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie stellen folgende Anträge: 1. Es sei der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben, dem Antrag der Beschwerdeführer vom 07. Mai 2024 betreffend den Wechsel von C.________ von der geschlossenen Demenzstation auf die konventionelle Station sei stattzugeben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei die Ziff. VII des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2024 aufzuheben, und es seien die Kosten für das Gutachten in der Höhe von CHF 7'272.30 dem Kanton Fribourg aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. und Auslagen zu Lasten des Staates. Das Friedensgericht schloss mit Stellungnahme vom 27. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. September 2024 gab das Kantonsgericht D.________ und der Beiständin die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Innert der gesetzten Frist wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführer sind als am Verfahren beteiligte Personen ohne weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ihre Beschwerdelegitimation ist denn auch nicht bestritten.

E. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 19. Juli 2024 zugestellt. Die am

19. August 2024 eingereichte Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde schriftlich eingereicht und ist begründet (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB).

E. 1.5 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES- Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).

E. 1.6 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit mehreren, von den Beschwerde- führern eingereichten Videos nicht auseinandergesetzt, in denen C.________ geäussert habe, dass sie die Abteilung nicht wechseln wolle. Auch unterlasse die Vorinstanz jegliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen einer freiheitseinschränkenden Massnahme, wie es die vorliegende Verweigerung des Wechsels in die konventionelle Abteilung darstelle. Sodann seien die Beschwer- deführer beim Gutachten nicht miteinbezogen worden.

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1, mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3, mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; jeweils mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419).

E. 2.2 Vorliegend lassen sich der Begründung des angefochtenen Entscheids tatsächlich keine Ausführungen betreffend die von den Beschwerdeführern eingereichten Videos und die rechtlichen Grundlagen einer freiheitseinschränkenden Massnahme entnehmen. Die Vorinstanz zeigt jedoch rechtsgenüglich auf, weshalb sie zum Schluss gelangte, den Antrag auf Abteilungswechsel abzu- lehnen. So würdigte sie das angeordnete Gutachten und die darin getroffenen Empfehlungen über mehrere Seiten und erklärte, auf die dortigen klaren, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausfüh- rungen könne abgestellt werden. Weiter führte sie aus, dass die von C.________ namentlich gegen- über B.________ getätigten Aussagen nicht deckungsgleich seien mit dem, was sie zu neutralen, ihr unabhängigen Personen sage. Letztere hätten sich allesamt deckungsgleich dahingehend geäussert, dass C.________ mit ihrer Unterbringung in der geschlossenen Abteilung im Pflegezentrum zufrieden sei und nicht wechseln wolle. Es sei auf diese Aussagen gegenüber neutralen Personen, mithin dem Gutachter und dem Pflegepersonal, abzustellen und nicht auf allfällige Äusserungen gegenüber ihren engeren Bezugspersonen, da sie von diesen beeinflussbar sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht zu erkennen, wurden die Beschwerde- führer mit dieser Begründung doch in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen der Vorinstanz nachzuvollziehen und anzufechten. Daran ändert auch nichts, dass Ausführungen zu einer freiheitseinschränkenden Massnahme fehlen, geht es doch vorliegend um die Abweisung des Wechselantrags der Beschwerdeführer und nicht die Neuanordnung einer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 solchen Massnahme. Die Rechtmässigkeit dieser Abweisung ist aufgrund der Vertretungs- befugnisse in medizinischen Fragen nach Art. 378 ZGB zu beurteilen (vgl. E. 3 unten). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich.

E. 2.3 Betreffend den Miteinbezug der Beschwerdeführer in das Gutachten hält der Gutachter fest, dass diese telefonisch nicht hätten erreicht werden können (vgl. Gutachten, S. 14). Damit steht für den hiesigen Hof fest, dass die Beschwerdeführer rechtsgenüglich in die Gutachtenserstellung einbezogen worden sind. Die Beschwerdeführer bestreiten zwar, dass Kontaktversuche stattge- funden hätten. Hierfür befinden sich in den Akten nebst ihren eigenen Aussagen jedoch keine Hinweise. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Gutachter die entsprechenden Kontakt- versuche dokumentiert oder näher ausgeführt hätte. Das Fehlen weitergehender Ausführungen ändert jedoch nichts daran, dass der Hof keine Zweifel an der Feststellung hat, dass der Gutachter erfolglos versuchte, die Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, würde der Gutachter doch andernfalls insbesondere eine Strafbarkeit nach Art. 307 StGB (Falsches Gutachten) riskieren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher auch in dieser Hinsicht zu verneinen.

E. 2.4 Nach dem Gesagten kann der Rüge der Beschwerdeführer betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gefolgt werden; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer liegt nicht vor. Darüber hinaus würde eine allfällige Gehörsverletzung durch das vorliegende Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt.

E. 3 Die Beschwerdeführer verlangen in materieller Hinsicht die Aufhebung von Ziff. II des angefochtenen Entscheids (Abweisung des Wechselantrags) und beantragen, C.________ sei von der Demenzstation in die konventionelle Station zu überführen. Zur Begründung führen sie aus, gemäss Gutachten sei die Unterbringung von C.________ auf einer geschlossenen Abteilung keinesfalls notwendig. Der Aufenthalt in der geschlossenen Demenzstation stelle eine bewegungseinschränkende Massnahme i.S.v. Art. 383 ZGB dar und erfülle die rechtlichen Voraussetzungen nicht. Die Bewegungsfreiheit von C.________ werde ohne Notwendigkeit und damit unrechtmässig eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht könne eine Unterbringung auf der konventionellen Station einer Degeneration des Gesundheitszustands von C.________ gegenwirken und ihre Allgemeinverfassung verbessern. Zudem habe C.________ gegenüber den Beschwerdeführern wiederholt und vehement einen Wechsel der Abteilung gewünscht und erklärt, sie sei nicht wohl auf der geschlossenen Demenzstation. Strittig ist damit der Aufenthalt von C.________ in der geschlossenen Demenzstation, bzw. die Abweisung des Wechselantrags. Unstrittig ist jedoch ihr Aufenthalt im Pflegezentrum an sich. Ebenso ist nicht bestritten, dass C.________ hinsichtlich der Wahl der für sie passenden Abteilung urteilsunfähig ist.

E. 3.1 Vor dem Hintergrund der Rüge der Beschwerdeführer ist zu prüfen, ob eine bewegungs- einschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB vorliegt. Bei der Beurteilung ist auch auf das allgemeine Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen nach den Art. 377 ff. ZGB einzugehen, da medizinische und bewegungseinschränkende Massnahmen mitunter nahe beieinanderliegen und daher begrifflich voneinander abzugrenzen sind (BEN-ATTIA, Unterbringung und Behandlung urteilsunfähiger Personen im Spannungsverhältnis zwischen Betreuungsvertrag, medizinischem Vertretungsrecht und fürsorgerischer Unterbringung, 2024, S. 197 ff., namentlich S. 201, mit Hinweisen).

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E. 3.2 Unter medizinischen Massnahmen werden sämtliche diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Massnahmen verstanden, die der Behandlung oder der Unterlassung der Behandlung der betroffenen Person dienen, worunter somatische und psychiatrische Massnahmen genauso wie ambulante und stationäre Massnahmen fallen (RENKER, Bewegungseinschränkende Massnahmen in der häuslichen Pflege, in Pflegerecht 2019/1 S. 14; BEN-ATTIA, S. 105; BSK ZGB I-EICHENBERGER,

E. 3.3 Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist (Art. 382 Abs. 1 ZGB). Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nach Art. 383 Abs. 1 ZGB nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Ziff. 1) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Ziff. 2). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert (Art. 383 Abs. 2 ZGB). Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft (Art. 383 Abs. 3 ZGB). Unter Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind solche Massnahmen zu verstehen, die ausschliesslich auf die Einschränkung der individuellen körperlichen Bewegungs- freiheit der betroffenen Person gerichtet sind, ohne dass dafür eine gültige Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Anders als für die Setzung von medizinischen Massnahmen nach Art. 377 ff. ZGB ist für die Setzung von bewegungseinschränkenden Massnahmen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (BEN-ATTIA, S. 201, mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Als bewegungseinschränkende Massnahmen i.S.v. Art. 383 ZGB gelten sachliche Mittel mecha- nischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen oder die ihren Bewegungsradius einschränken, so z.B. deren Unterbringung in einem abgeschlossenen Trakt oder einer geschlossenen Abteilung (Urteil BGer 5A_255/2017 vom 18. Mai 2017 E. 3.3.1, mit Hinweisen; zudem BSK ZGB I-KÖBRICH, 7. Aufl. 2022, Art. 383 N. 7a; MÖSCH PAYOT, Freiheitsbeschränkungen für Erwachsene in Heimen, in Pflegerecht 2018/2 S. 68).

E. 3.4 Die Frage, in welcher konkreten Abteilung einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung sich eine urteilsunfähige Person aufhalten soll, beschlägt den Bereich Gesundheit der betroffenen Person, ist dabei doch zu prüfen, welcher Pflegebedarf der Person zukommt, welche Abteilung oder Abteilungen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands geeignet erscheint oder erscheinen oder wie eng die allgemeine Betreuung der Person zur Wahrung ihres Wohls ausgestaltet sein muss. Ist der Bereich Gesundheit betroffen, handelt es sich um eine medizinische Fragestellung, für welche nach den soeben aufgezeigten Grundsätzen bei Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person vorab die Vertretungsregelungen nach Art. 377 f. ZGB zur Anwendung gelangen. Die grundsätzliche Wahl der Abteilung – und damit einhergehend auch die Entscheidung über einen Wechselantrag – ist daher von der nach Art. 378 Abs. 1 ZGB vertretungsberechtigten Person zu treffen, wobei der mutmass- liche Wille und die Interessen der urteilsunfähigen Person zu berücksichtigen sind (Art. 378 Abs. 3 ZGB). Erst wenn eine solche Zustimmung fehlt oder wo eine Zustimmung nicht vorliegt oder eingeholt werden kann bzw. die Pflegeeinrichtung ohne Miteinbezug des Vertreters handelt, kommt eine bewegungseinschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB in Frage.

E. 3.5 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass C.________ in Bezug auf eine eigenständige Wohnfähigkeit bzw. ihre Unterbringung im Pflegezentrum allgemein urteilsfähig ist. Der Gutachter hält fest, dass sie klar gesagt habe, dass sie keinen Haushalt mehr alleine führen könne und im Pflegezentrum bleiben möchte (Gutachten, S. 21 sowie S. 26). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass C.________ jedoch hinsichtlich der Wahl der am besten passenden Abteilung im Pflegezentrum urteilsunfähig ist (vgl. zur Urteilsunfähigkeit Gutachten, S. 21). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass für C.________ eine Vertretungsbeistandschaft besteht, die namentlich die Bereiche Gesundheit und Wohnen umfasst. Die eingesetzte Beiständin, G.________, erachtet den Aufenthalt von C.________ in der geschlossenen Demenzabteilung als angemessen. C.________ gehe es im Altersheim sehr gut. Ein Abteilungswechsel sei für C.________ wahrscheinlich eher von Nachteil, dieser würde neue Bezugspersonen, neue Abläufe und eine neue Umgebung bedeuten. C.________ habe auch nie einen Wechselwunsch geäussert (vgl. zum Ganzen Gutachten, S. 11 f.; ferner Sitzungsprotokoll des Friedensgerichts vom 15. Mai 2024, S. 7). Aus den Akten ist schliesslich nicht ersichtlich, dass C.________ für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag erstellt hat. Die Beschwerde- führer behaupten denn auch nichts Dahingehendes. Bei dieser Ausgangslage steht vorliegend der Beiständin gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB das Recht zu, C.________ bei der medizinischen Frage des von den Beschwerdeführern beantragten Abteilungswechsels (E. 3.4 soeben) zu vertreten und darüber zu entscheiden. Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beiständin diesbezüglich einen formellen Entscheid getroffen hat. Das Friedensgericht hat stattdessen direkt selbst über den Antrag entschieden. Dies schadet jedoch nichts, hat die Beiständin doch während des vorinstanzlichen Verfahrens klar zugunsten eines Verbleibs von C.________ auf der aktuellen Abteilung Position bezogen, so namentlich im Rahmen der Gutachtenserstellung. Sie verblieb an der Anhörung vom 15. Mai 2024 vor der Vorinstanz bei dieser Position. Insofern erhellt aus den Akten eindeutig, dass die Beiständin gleich wie das Friedensgericht entschieden hätte bzw. auch entsprechend gehandelt hat.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Der weitere Verbleib von C.________ auf der aktuellen Abteilung bzw. eine Ablehnung des Wechsel- antrags entspricht denn auch ihrem tatsächlich geäusserten Willen, hat sie sich doch gegenüber verschiedenen, neutralen Personen (Pflegepersonal, Beiständin, Gutachter) dahingehend geäussert, dass sie keinen Abteilungswechsel wünsche und sie sich aktuell wohl fühle. Dass sie sich gegenüber den Beschwerdeführern womöglich anders äussert, ändert hieran nichts, hält doch das inhaltlich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten auch fest, dass bei engen Bezugs- personen ein Beeinflussungsrisiko besteht. Für die Ansicht der Beschwerdeführer, C.________ habe sich gegenüber diesen neutralen Personen, so namentlich der Beiständin, nur nicht getraut, ihren Wechselwunsch zu äussern, bestehen keine Hinweise. Hätte der Gutachter z.B. eine Überangepasstheit von C.________, namentlich in Bezug auf neutrale Personen, vermutet oder festgestellt, hätte er diese im Gutachten erwähnt. Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres auf die von den neutralen Personen wiedergegebenen Aussagen von C.________ abgestellt werden. Sodann entspricht der Verbleib auf der aktuellen Abteilung auch den Interessen von C.________: Der Gutachter hält zwar fest, dass es durchaus Gründe gegen die aktuelle Abteilung und damit für einen Wechsel gibt, so die Möglichkeit geringerer Konflikte sowie komplexerer Konversationen unter kognitiv noch starken Mitbewohnern. Er legt aber nahe, dass ein Wechsel aufgrund der Ängste und der Unsicherheit von C.________ erst nach optimierter Behandlung erneut angeboten werden solle, gegebenenfalls mit vorherigen "Schnupperstunden", damit sie sich an die anderen Abläufe und Personen gewöhnen könne (Gutachten, S. 30). Auch die Beschwerdeführer anerkennen diese Problematik hinsichtlich der Ängste und der Unsicherheit von C.________. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Erkenntnisse im Gutachten, den geäusserten Willen von C.________ sowie ihre Interessen und die Tatsache, dass sich die Berufsbeiständin klar zugunsten eines Verbleibs von C.________ und damit gegen einen Wechsel äusserte, nicht zu beanstanden, dass das Friedensgericht den Antrag auf Wechsel der Abteilung abgelehnt hat.

E. 3.6 Im Ergebnis handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer damit vorliegend bei der Ablehnung ihres Antrags auf Wechsel der Abteilung nicht um eine von der Pflegeeinrichtung verfügte bewegungseinschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB. Vielmehr wies das Friedens- gericht den Antrag zu Recht gestützt auf die Position der Berufsbeiständin und ihr Vertretungsrecht nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ab. Eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 383 ZGB entfällt, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Friedensgericht habe durch die Abweisung des Wechsel- antrags gegen Art. 386 ZGB verstossen. Dieser legt namentlich fest, dass die Wohn- oder Pflege- einrichtung die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person schützt und so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung fördert (Abs. 1). Inwiefern jedoch das Friedensgericht – oder auch das Pflegezentrum, das durch Art. 386 ZGB verpflichtet wird – die Persönlichkeit von C.________ durch die Abweisung des Antrags verletzt hat, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Eine Persönlichkeitsverletzung ist denn auch nicht ersichtlich, ergeht aus den Akten und namentlich dem Gutachten doch klar, dass es C.________ im Pflegezentrum gut zu gehen scheint und sie sich wohl fühlt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 5. Die Beschwerdeführer verlangen weiter, die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, eventualiter zumindest die Kosten des Gutachtens. Die Kosten für das Gerichtsverfahren bzw. das Gutachten wären nicht angefallen, wenn C.________ nicht auf der initial falschen Station untergebracht worden wäre. Das Gutachten habe bewiesen, dass die Unter- bringung initial ungeeignet gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Friedensgericht aufgrund mangelhafter Abklärungen von einer Urteilsunfähigkeit in sämtlichen Bereichen ausgegangen sei. Schliesslich sei das grundsätzliche Anliegen der Beschwerdeführer, wonach C.________ nicht auf der ihren Bedürfnissen entsprechenden Abteilung untergebracht worden sei, im Grundsatz bestätigt und es sei lediglich aufgrund der Kontinuität auf einen Wechsel verzichtet worden. Dies sei bei der Kostenverteilung auch zu berücksichtigen. Die Auferlegung der Kosten des Gutachtens an C.________ sei im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. a und f ZPO unangemessen. 5.1. Die Verfahrenskosten vor dem Friedensgericht gehen zu Lasten der betroffenen Person; Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 6 Abs. 1 KESG). Kosten für die Beweisführung sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO). Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Bst. a) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Bst. f). Die Regelung von Art. 107 ZPO räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Es verfügt dabei nicht nur ein Ermessen darüber, wie es die Kosten verteilen will, sondern auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; Urteil BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 7.3, jeweils mit Hinweisen). 5.2. Die Schutzbehörde erhebt die Kosten, die der Staatsrat in einem Tarif festsetzt (Art. 6 Abs. 2 KESG). Wird das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig, so erhebt es eine Gebühr von 70 bis 5'000 Franken (Art. 27 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Aus Gründen der Billigkeit oder unter besonderen Umständen kann das Friedensgericht mit einem begründeten Entscheid auf eine Gebühr verzichten (Art. 30 Abs. 1 JR). 5.3. Vorliegend auferlegte das Friedensgericht die Kosten des Verfahrens und des Gutachtens (Gutachten: CHF 7'272.30; Gebühren: CHF 500.-; Auslagen: CHF 320.-) C.________ mit der Begründung, diverse weiterlaufende Gerichtskosten seien durch das Weiterverfahren des Verfahrens durch die Beschwerdeführer verursacht worden. Weder das Verfahren noch das Gutachten hätten Indizien erbracht, dass die Unterbringung ungeeignet oder gesetzeswidrig sei. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zwar ist es richtig, dass das Gutachten zur Prüfung der Frage, ob das psychische und physische Wohl von C.________ im Pflegezentrum ausreichend gewahrt wird, erst im Nachgang an die teilweise Aufhebung des Entscheids des Friedensgerichts vom 21. März 2023 durch das Urteil 106 2023 38 des hiesigen Hofs angeordnet wurde. Die Beschwerdeführer verkennen diesbezüglich jedoch, dass diese Frage ohnehin und auch ohne das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in geeigneter Weise hätte abgeklärt werden müssen. Insofern können sie aus der teilweisen Gutheissung im Verfahren 106 2023 38 nichts für ihren

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Standpunkt ableiten. Auch darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das Friedensgericht sein Ermessen rechtswidrig oder willkürlich ausübte, indem es die Gutachtens- sowie Gerichtskosten C.________ auferlegte. So kann für die Kostenverteilung vorliegend keine Rolle spielen, ob C.________ im Rahmen der nicht-behördlichen Unterbringung ursprünglich auf die konventionelle Abteilung hätte untergebracht werden müssen, geht es im Gutachten doch um ihre aktuellen Bedürfnisse und ihr Wohl im Pflegezentrum. Die Frage, ob der ursprüngliche Aufenthalt rechtmässig erfolgte oder nicht, war nicht Teil des Gutachtens. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Auferlegung der Kosten an C.________ unbillig wäre, ist das Gutachten und damit auch die mit diesem verbundenen Kosten doch letztlich in ihrem Interesse erstellt worden, um rechtsgenüglich abzuklären, ob ihr psychisches und physisches Wohl im Pflegezentrum sichergestellt ist. Die Höhe der Gutachtenskosten sowie der Gebühr und der Auslagen des Friedensgerichts wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Namentlich die Gerichtsgebühr bewegt sich am unteren Ende des möglichen Rahmens. 5.4. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Friedensgericht die Verfahrens- und Gutachtenskosten C.________ auferlegt hat, und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Inwiefern sodann die Ziffern I. (Feststellung des Aufenthaltsorts im Pflegezentrum), V. (Auftrag an die Beistandsperson zur Aufgleisung einer ambulanten psychologischen bzw. psychothera- peutischen Mitbetreuung) und VI. (Auftrag an die Beistandsperson, die Medikationsanpassung mit der Hausärztin zu besprechen und gegebenenfalls anzupassen) aufzuheben wären, wird weder von den Beschwerdeführern dargetan noch ist dies ersichtlich. Aus den Akten, namentlich aus dem Antrag auf Wechsel der Abteilung vom 7. Mai 2024 an das Friedensgericht, ergeht denn auch, dass die Beschwerdeführer mittlerweile mit dem Aufenthalt von C.________ im Zentrum in E.________ an sich einverstanden sind, nicht jedoch mit der konkreten Abteilung. Somit ist die Beschwerde auch in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 7 Die pauschale Gerichtsgebühr ist auf CHF 600.- festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 ff. ZPO; Art. 10 ff. JR). In Anwendung von Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2024 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und unter solidarischer Haftung A.________ und B.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Oktober 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2024 64 Urteil vom 30. Oktober 2024 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer 1, und B.________, Beschwerdeführer 2, beide vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, betreffend C.________, derzeitigem Aufenthalt im Pflegezentrum Gegenstand Erwachsenenschutz Beschwerde vom 19. August 2024 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. C.________, geb. 1938, Mutter von D.________, A.________ und B.________, befindet sich seit dem 9. September 2022 in der geschlossenen Demenzabteilung des Pflegezentrums E.________ (nachfolgend: das Pflegezentrum). B. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 errichtete das Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) für C.________ per sofort eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzen, Wohnen und Gesundheit und ernannte F.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterland, zu ihrem Beistand. Gegen diesen Entscheid erhoben die Söhne A.________ und B.________ am 12. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil 106 2023 4 vom 8. Februar 2023 hiess der hiesige Hof die Beschwerde teilweise gut. Der Entscheid des Friedensgerichts vom 14. Dezember 2022 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu weiterer Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. C. In der Folge tätigte das Friedensgericht weitere Abklärungen und holte namentlich ärztliche Berichte betreffend den Gesundheitszustand von C.________ ein. Mit Entscheid vom 21. März 2023 stellte das Friedensgericht unter anderem fest, dass C.________ ihren Aufenthalt im Pflegezentrum habe (Ziff. I des Entscheiddispositivs). Sodann errichtete es für C.________ per sofort eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administratives, Finanzen, Gesundheit und Wohnen und ernannte G.________, Berufsbeistandschaft Sense-Unterlang, zu ihrer Beiständin (Ziff. II f. des Entscheiddispositivs). Gegen diesen Entscheid erhoben die Söhne A.________ und B.________ am 26. April 2023 abermals Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Der hiesige Hof des Kantonsgerichts hiess die Beschwerde mit Urteil 106 2023 38 vom 19. Juni 2023 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Er hob Ziff. I des Entscheids des Friedensgerichts vom 21. März 2023 (Feststellung des Aufenthaltes von C.________ im Pflegezentrum) auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück, namentlich zur Prüfung, ob das psychische und physische Wohl von C.________ im Pflege- zentrum ausreichend gewahrt wird. Im Übrigen bestätigte er den angefochtenen Entscheid, namentlich in Bezug auf die errichtete Vertretungsbeistandschaft. D. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 ordnete das Friedensgericht ein psycho-geriatrisches Gutachten betreffend C.________ an und beauftragte Dr. med. H.________, Universitäre Psychia- trische Dienste Bern, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit dessen Erstellung (Ziff. I f. des Entscheiddispositivs). Am 31. Januar 2024 erstattete Dr. med. H.________ dem Friedensgericht das fachpsychiatrische Gutachten (nachfolgend: das Gutachten). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 stellte das Friedensgericht das Gutachten den Söhnen D.________, A.________ und B.________ sowie der Beiständin zu und gewährte die Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen dazu, wovon A.________ und B.________ mit Eingabe vom 7. März 2024 Gebrauch machten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Das Friedensgericht stellte Dr. med. H.________ die Zusatzfragen am 12. März 2024 zur Beant- wortung zu. Dr. med. H.________ nahm am 18. April 2024 zu den Zusatzfragen Stellung. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 stellten A.________ und B.________ namentlich den Antrag, die Verfahrenskosten, namentlich die Kosten für das Gutachten, seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Am 15. Mai 2024 wurden D.________, A.________ und B.________ sowie die Beiständin vom Friedensgericht angehört. E. Am 21. Juni 2024 entschied das Friedensgericht namentlich das Folgende: I. Es wird festgestellt, dass C.________ ihren Aufenthalt im Pflegezentrum E.________ hat. II. Der Antrag vom 7. Mai 2024 betreffend sofortigen Wechsel von der Demenzstation auf die konventionelle Station wird abgewiesen. III. Die Beiständin wird beauftragt, alle 4 Monate zu prüfen, ob ein Wechsel auf die konventionelle Abteilung möglich ist und diesen aufzugleisen, sofern das C.________ wünscht. IV. Die Beiständin wird weiter beauftragt, zusammen mit dem Pflegezentrum und C.________ das Beschäftigungsprogramm ausserhalb der Demenzabteilung, schrittweise, auszubauen. Je nach Bedarf von C.________. V. Die Beiständin wird ferner beauftragt, zusammen mit den zuständigen Fachpersonen eine ambulante psychologische bzw. psychotherapeutische Mitbetreuung für C.________ aufzugleisen. VI. Die Beiständin wird beauftragt, mit der zuständigen Hausärztin die Medikationsanpassung zu besprechen und gegebenenfalls, gemäss Empfehlung des Gutachtens, anzupassen. VII. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden auf CHF 8'092.30 festgesetzt und C.________ zur Bezahlung auferlegt. F. Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 19. August 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie stellen folgende Anträge: 1. Es sei der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben, dem Antrag der Beschwerdeführer vom 07. Mai 2024 betreffend den Wechsel von C.________ von der geschlossenen Demenzstation auf die konventionelle Station sei stattzugeben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei die Ziff. VII des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2024 aufzuheben, und es seien die Kosten für das Gutachten in der Höhe von CHF 7'272.30 dem Kanton Fribourg aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. und Auslagen zu Lasten des Staates. Das Friedensgericht schloss mit Stellungnahme vom 27. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. September 2024 gab das Kantonsgericht D.________ und der Beiständin die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Innert der gesetzten Frist wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Die Beschwerdeführer sind als am Verfahren beteiligte Personen ohne weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Ihre Beschwerdelegitimation ist denn auch nicht bestritten. 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 19. Juli 2024 zugestellt. Die am

19. August 2024 eingereichte Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht. 1.4. Die Beschwerde wurde schriftlich eingereicht und ist begründet (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES- Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit mehreren, von den Beschwerde- führern eingereichten Videos nicht auseinandergesetzt, in denen C.________ geäussert habe, dass sie die Abteilung nicht wechseln wolle. Auch unterlasse die Vorinstanz jegliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen einer freiheitseinschränkenden Massnahme, wie es die vorliegende Verweigerung des Wechsels in die konventionelle Abteilung darstelle. Sodann seien die Beschwer- deführer beim Gutachten nicht miteinbezogen worden. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 447 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1, mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3, mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; jeweils mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419). 2.2. Vorliegend lassen sich der Begründung des angefochtenen Entscheids tatsächlich keine Ausführungen betreffend die von den Beschwerdeführern eingereichten Videos und die rechtlichen Grundlagen einer freiheitseinschränkenden Massnahme entnehmen. Die Vorinstanz zeigt jedoch rechtsgenüglich auf, weshalb sie zum Schluss gelangte, den Antrag auf Abteilungswechsel abzu- lehnen. So würdigte sie das angeordnete Gutachten und die darin getroffenen Empfehlungen über mehrere Seiten und erklärte, auf die dortigen klaren, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausfüh- rungen könne abgestellt werden. Weiter führte sie aus, dass die von C.________ namentlich gegen- über B.________ getätigten Aussagen nicht deckungsgleich seien mit dem, was sie zu neutralen, ihr unabhängigen Personen sage. Letztere hätten sich allesamt deckungsgleich dahingehend geäussert, dass C.________ mit ihrer Unterbringung in der geschlossenen Abteilung im Pflegezentrum zufrieden sei und nicht wechseln wolle. Es sei auf diese Aussagen gegenüber neutralen Personen, mithin dem Gutachter und dem Pflegepersonal, abzustellen und nicht auf allfällige Äusserungen gegenüber ihren engeren Bezugspersonen, da sie von diesen beeinflussbar sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht zu erkennen, wurden die Beschwerde- führer mit dieser Begründung doch in die Lage versetzt, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen der Vorinstanz nachzuvollziehen und anzufechten. Daran ändert auch nichts, dass Ausführungen zu einer freiheitseinschränkenden Massnahme fehlen, geht es doch vorliegend um die Abweisung des Wechselantrags der Beschwerdeführer und nicht die Neuanordnung einer

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 solchen Massnahme. Die Rechtmässigkeit dieser Abweisung ist aufgrund der Vertretungs- befugnisse in medizinischen Fragen nach Art. 378 ZGB zu beurteilen (vgl. E. 3 unten). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich. 2.3. Betreffend den Miteinbezug der Beschwerdeführer in das Gutachten hält der Gutachter fest, dass diese telefonisch nicht hätten erreicht werden können (vgl. Gutachten, S. 14). Damit steht für den hiesigen Hof fest, dass die Beschwerdeführer rechtsgenüglich in die Gutachtenserstellung einbezogen worden sind. Die Beschwerdeführer bestreiten zwar, dass Kontaktversuche stattge- funden hätten. Hierfür befinden sich in den Akten nebst ihren eigenen Aussagen jedoch keine Hinweise. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Gutachter die entsprechenden Kontakt- versuche dokumentiert oder näher ausgeführt hätte. Das Fehlen weitergehender Ausführungen ändert jedoch nichts daran, dass der Hof keine Zweifel an der Feststellung hat, dass der Gutachter erfolglos versuchte, die Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, würde der Gutachter doch andernfalls insbesondere eine Strafbarkeit nach Art. 307 StGB (Falsches Gutachten) riskieren. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 2.4. Nach dem Gesagten kann der Rüge der Beschwerdeführer betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gefolgt werden; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer liegt nicht vor. Darüber hinaus würde eine allfällige Gehörsverletzung durch das vorliegende Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt. 3. Die Beschwerdeführer verlangen in materieller Hinsicht die Aufhebung von Ziff. II des angefochtenen Entscheids (Abweisung des Wechselantrags) und beantragen, C.________ sei von der Demenzstation in die konventionelle Station zu überführen. Zur Begründung führen sie aus, gemäss Gutachten sei die Unterbringung von C.________ auf einer geschlossenen Abteilung keinesfalls notwendig. Der Aufenthalt in der geschlossenen Demenzstation stelle eine bewegungseinschränkende Massnahme i.S.v. Art. 383 ZGB dar und erfülle die rechtlichen Voraussetzungen nicht. Die Bewegungsfreiheit von C.________ werde ohne Notwendigkeit und damit unrechtmässig eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht könne eine Unterbringung auf der konventionellen Station einer Degeneration des Gesundheitszustands von C.________ gegenwirken und ihre Allgemeinverfassung verbessern. Zudem habe C.________ gegenüber den Beschwerdeführern wiederholt und vehement einen Wechsel der Abteilung gewünscht und erklärt, sie sei nicht wohl auf der geschlossenen Demenzstation. Strittig ist damit der Aufenthalt von C.________ in der geschlossenen Demenzstation, bzw. die Abweisung des Wechselantrags. Unstrittig ist jedoch ihr Aufenthalt im Pflegezentrum an sich. Ebenso ist nicht bestritten, dass C.________ hinsichtlich der Wahl der für sie passenden Abteilung urteilsunfähig ist. 3.1. Vor dem Hintergrund der Rüge der Beschwerdeführer ist zu prüfen, ob eine bewegungs- einschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB vorliegt. Bei der Beurteilung ist auch auf das allgemeine Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen nach den Art. 377 ff. ZGB einzugehen, da medizinische und bewegungseinschränkende Massnahmen mitunter nahe beieinanderliegen und daher begrifflich voneinander abzugrenzen sind (BEN-ATTIA, Unterbringung und Behandlung urteilsunfähiger Personen im Spannungsverhältnis zwischen Betreuungsvertrag, medizinischem Vertretungsrecht und fürsorgerischer Unterbringung, 2024, S. 197 ff., namentlich S. 201, mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 3.2. Unter medizinischen Massnahmen werden sämtliche diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Massnahmen verstanden, die der Behandlung oder der Unterlassung der Behandlung der betroffenen Person dienen, worunter somatische und psychiatrische Massnahmen genauso wie ambulante und stationäre Massnahmen fallen (RENKER, Bewegungseinschränkende Massnahmen in der häuslichen Pflege, in Pflegerecht 2019/1 S. 14; BEN-ATTIA, S. 105; BSK ZGB I-EICHENBERGER,

7. Aufl. 2022, Art. 377 N 16, jeweils mit Hinweisen). Die medizinische Behandlung von urteilsunfähigen Personen wird in den Art. 377 – 381 ZGB geregelt: Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung (Art. 377 Abs. 1 ZGB). Die folgenden Personen sind gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnet Person (Ziff. 1); der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen (Ziff. 2); wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (Ziff. 3); die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (Ziff. 4); die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten (Ziff. 5); die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten (Ziff. 6); die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten (Ziff. 7). Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 378 Abs. 3 ZGB). 3.3. Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, so muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist (Art. 382 Abs. 1 ZGB). Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nach Art. 383 Abs. 1 ZGB nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Ziff. 1) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Ziff. 2). Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert (Art. 383 Abs. 2 ZGB). Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft (Art. 383 Abs. 3 ZGB). Unter Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind solche Massnahmen zu verstehen, die ausschliesslich auf die Einschränkung der individuellen körperlichen Bewegungs- freiheit der betroffenen Person gerichtet sind, ohne dass dafür eine gültige Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Anders als für die Setzung von medizinischen Massnahmen nach Art. 377 ff. ZGB ist für die Setzung von bewegungseinschränkenden Massnahmen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (BEN-ATTIA, S. 201, mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Als bewegungseinschränkende Massnahmen i.S.v. Art. 383 ZGB gelten sachliche Mittel mecha- nischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen oder die ihren Bewegungsradius einschränken, so z.B. deren Unterbringung in einem abgeschlossenen Trakt oder einer geschlossenen Abteilung (Urteil BGer 5A_255/2017 vom 18. Mai 2017 E. 3.3.1, mit Hinweisen; zudem BSK ZGB I-KÖBRICH, 7. Aufl. 2022, Art. 383 N. 7a; MÖSCH PAYOT, Freiheitsbeschränkungen für Erwachsene in Heimen, in Pflegerecht 2018/2 S. 68). 3.4. Die Frage, in welcher konkreten Abteilung einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung sich eine urteilsunfähige Person aufhalten soll, beschlägt den Bereich Gesundheit der betroffenen Person, ist dabei doch zu prüfen, welcher Pflegebedarf der Person zukommt, welche Abteilung oder Abteilungen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands geeignet erscheint oder erscheinen oder wie eng die allgemeine Betreuung der Person zur Wahrung ihres Wohls ausgestaltet sein muss. Ist der Bereich Gesundheit betroffen, handelt es sich um eine medizinische Fragestellung, für welche nach den soeben aufgezeigten Grundsätzen bei Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person vorab die Vertretungsregelungen nach Art. 377 f. ZGB zur Anwendung gelangen. Die grundsätzliche Wahl der Abteilung – und damit einhergehend auch die Entscheidung über einen Wechselantrag – ist daher von der nach Art. 378 Abs. 1 ZGB vertretungsberechtigten Person zu treffen, wobei der mutmass- liche Wille und die Interessen der urteilsunfähigen Person zu berücksichtigen sind (Art. 378 Abs. 3 ZGB). Erst wenn eine solche Zustimmung fehlt oder wo eine Zustimmung nicht vorliegt oder eingeholt werden kann bzw. die Pflegeeinrichtung ohne Miteinbezug des Vertreters handelt, kommt eine bewegungseinschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB in Frage. 3.5. Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass C.________ in Bezug auf eine eigenständige Wohnfähigkeit bzw. ihre Unterbringung im Pflegezentrum allgemein urteilsfähig ist. Der Gutachter hält fest, dass sie klar gesagt habe, dass sie keinen Haushalt mehr alleine führen könne und im Pflegezentrum bleiben möchte (Gutachten, S. 21 sowie S. 26). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass C.________ jedoch hinsichtlich der Wahl der am besten passenden Abteilung im Pflegezentrum urteilsunfähig ist (vgl. zur Urteilsunfähigkeit Gutachten, S. 21). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass für C.________ eine Vertretungsbeistandschaft besteht, die namentlich die Bereiche Gesundheit und Wohnen umfasst. Die eingesetzte Beiständin, G.________, erachtet den Aufenthalt von C.________ in der geschlossenen Demenzabteilung als angemessen. C.________ gehe es im Altersheim sehr gut. Ein Abteilungswechsel sei für C.________ wahrscheinlich eher von Nachteil, dieser würde neue Bezugspersonen, neue Abläufe und eine neue Umgebung bedeuten. C.________ habe auch nie einen Wechselwunsch geäussert (vgl. zum Ganzen Gutachten, S. 11 f.; ferner Sitzungsprotokoll des Friedensgerichts vom 15. Mai 2024, S. 7). Aus den Akten ist schliesslich nicht ersichtlich, dass C.________ für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag erstellt hat. Die Beschwerde- führer behaupten denn auch nichts Dahingehendes. Bei dieser Ausgangslage steht vorliegend der Beiständin gestützt auf Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB das Recht zu, C.________ bei der medizinischen Frage des von den Beschwerdeführern beantragten Abteilungswechsels (E. 3.4 soeben) zu vertreten und darüber zu entscheiden. Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beiständin diesbezüglich einen formellen Entscheid getroffen hat. Das Friedensgericht hat stattdessen direkt selbst über den Antrag entschieden. Dies schadet jedoch nichts, hat die Beiständin doch während des vorinstanzlichen Verfahrens klar zugunsten eines Verbleibs von C.________ auf der aktuellen Abteilung Position bezogen, so namentlich im Rahmen der Gutachtenserstellung. Sie verblieb an der Anhörung vom 15. Mai 2024 vor der Vorinstanz bei dieser Position. Insofern erhellt aus den Akten eindeutig, dass die Beiständin gleich wie das Friedensgericht entschieden hätte bzw. auch entsprechend gehandelt hat.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Der weitere Verbleib von C.________ auf der aktuellen Abteilung bzw. eine Ablehnung des Wechsel- antrags entspricht denn auch ihrem tatsächlich geäusserten Willen, hat sie sich doch gegenüber verschiedenen, neutralen Personen (Pflegepersonal, Beiständin, Gutachter) dahingehend geäussert, dass sie keinen Abteilungswechsel wünsche und sie sich aktuell wohl fühle. Dass sie sich gegenüber den Beschwerdeführern womöglich anders äussert, ändert hieran nichts, hält doch das inhaltlich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten auch fest, dass bei engen Bezugs- personen ein Beeinflussungsrisiko besteht. Für die Ansicht der Beschwerdeführer, C.________ habe sich gegenüber diesen neutralen Personen, so namentlich der Beiständin, nur nicht getraut, ihren Wechselwunsch zu äussern, bestehen keine Hinweise. Hätte der Gutachter z.B. eine Überangepasstheit von C.________, namentlich in Bezug auf neutrale Personen, vermutet oder festgestellt, hätte er diese im Gutachten erwähnt. Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres auf die von den neutralen Personen wiedergegebenen Aussagen von C.________ abgestellt werden. Sodann entspricht der Verbleib auf der aktuellen Abteilung auch den Interessen von C.________: Der Gutachter hält zwar fest, dass es durchaus Gründe gegen die aktuelle Abteilung und damit für einen Wechsel gibt, so die Möglichkeit geringerer Konflikte sowie komplexerer Konversationen unter kognitiv noch starken Mitbewohnern. Er legt aber nahe, dass ein Wechsel aufgrund der Ängste und der Unsicherheit von C.________ erst nach optimierter Behandlung erneut angeboten werden solle, gegebenenfalls mit vorherigen "Schnupperstunden", damit sie sich an die anderen Abläufe und Personen gewöhnen könne (Gutachten, S. 30). Auch die Beschwerdeführer anerkennen diese Problematik hinsichtlich der Ängste und der Unsicherheit von C.________. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Erkenntnisse im Gutachten, den geäusserten Willen von C.________ sowie ihre Interessen und die Tatsache, dass sich die Berufsbeiständin klar zugunsten eines Verbleibs von C.________ und damit gegen einen Wechsel äusserte, nicht zu beanstanden, dass das Friedensgericht den Antrag auf Wechsel der Abteilung abgelehnt hat. 3.6. Im Ergebnis handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer damit vorliegend bei der Ablehnung ihres Antrags auf Wechsel der Abteilung nicht um eine von der Pflegeeinrichtung verfügte bewegungseinschränkende Massnahme nach Art. 383 ZGB. Vielmehr wies das Friedens- gericht den Antrag zu Recht gestützt auf die Position der Berufsbeiständin und ihr Vertretungsrecht nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ab. Eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 383 ZGB entfällt, und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführer rügen weiter, das Friedensgericht habe durch die Abweisung des Wechsel- antrags gegen Art. 386 ZGB verstossen. Dieser legt namentlich fest, dass die Wohn- oder Pflege- einrichtung die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person schützt und so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung fördert (Abs. 1). Inwiefern jedoch das Friedensgericht – oder auch das Pflegezentrum, das durch Art. 386 ZGB verpflichtet wird – die Persönlichkeit von C.________ durch die Abweisung des Antrags verletzt hat, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Eine Persönlichkeitsverletzung ist denn auch nicht ersichtlich, ergeht aus den Akten und namentlich dem Gutachten doch klar, dass es C.________ im Pflegezentrum gut zu gehen scheint und sie sich wohl fühlt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 5. Die Beschwerdeführer verlangen weiter, die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, eventualiter zumindest die Kosten des Gutachtens. Die Kosten für das Gerichtsverfahren bzw. das Gutachten wären nicht angefallen, wenn C.________ nicht auf der initial falschen Station untergebracht worden wäre. Das Gutachten habe bewiesen, dass die Unter- bringung initial ungeeignet gewesen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Friedensgericht aufgrund mangelhafter Abklärungen von einer Urteilsunfähigkeit in sämtlichen Bereichen ausgegangen sei. Schliesslich sei das grundsätzliche Anliegen der Beschwerdeführer, wonach C.________ nicht auf der ihren Bedürfnissen entsprechenden Abteilung untergebracht worden sei, im Grundsatz bestätigt und es sei lediglich aufgrund der Kontinuität auf einen Wechsel verzichtet worden. Dies sei bei der Kostenverteilung auch zu berücksichtigen. Die Auferlegung der Kosten des Gutachtens an C.________ sei im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Bst. a und f ZPO unangemessen. 5.1. Die Verfahrenskosten vor dem Friedensgericht gehen zu Lasten der betroffenen Person; Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 6 Abs. 1 KESG). Kosten für die Beweisführung sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO). Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Bst. a) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Bst. f). Die Regelung von Art. 107 ZPO räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Es verfügt dabei nicht nur ein Ermessen darüber, wie es die Kosten verteilen will, sondern auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; Urteil BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 7.3, jeweils mit Hinweisen). 5.2. Die Schutzbehörde erhebt die Kosten, die der Staatsrat in einem Tarif festsetzt (Art. 6 Abs. 2 KESG). Wird das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig, so erhebt es eine Gebühr von 70 bis 5'000 Franken (Art. 27 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Aus Gründen der Billigkeit oder unter besonderen Umständen kann das Friedensgericht mit einem begründeten Entscheid auf eine Gebühr verzichten (Art. 30 Abs. 1 JR). 5.3. Vorliegend auferlegte das Friedensgericht die Kosten des Verfahrens und des Gutachtens (Gutachten: CHF 7'272.30; Gebühren: CHF 500.-; Auslagen: CHF 320.-) C.________ mit der Begründung, diverse weiterlaufende Gerichtskosten seien durch das Weiterverfahren des Verfahrens durch die Beschwerdeführer verursacht worden. Weder das Verfahren noch das Gutachten hätten Indizien erbracht, dass die Unterbringung ungeeignet oder gesetzeswidrig sei. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zwar ist es richtig, dass das Gutachten zur Prüfung der Frage, ob das psychische und physische Wohl von C.________ im Pflegezentrum ausreichend gewahrt wird, erst im Nachgang an die teilweise Aufhebung des Entscheids des Friedensgerichts vom 21. März 2023 durch das Urteil 106 2023 38 des hiesigen Hofs angeordnet wurde. Die Beschwerdeführer verkennen diesbezüglich jedoch, dass diese Frage ohnehin und auch ohne das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in geeigneter Weise hätte abgeklärt werden müssen. Insofern können sie aus der teilweisen Gutheissung im Verfahren 106 2023 38 nichts für ihren

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Standpunkt ableiten. Auch darüber hinaus vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das Friedensgericht sein Ermessen rechtswidrig oder willkürlich ausübte, indem es die Gutachtens- sowie Gerichtskosten C.________ auferlegte. So kann für die Kostenverteilung vorliegend keine Rolle spielen, ob C.________ im Rahmen der nicht-behördlichen Unterbringung ursprünglich auf die konventionelle Abteilung hätte untergebracht werden müssen, geht es im Gutachten doch um ihre aktuellen Bedürfnisse und ihr Wohl im Pflegezentrum. Die Frage, ob der ursprüngliche Aufenthalt rechtmässig erfolgte oder nicht, war nicht Teil des Gutachtens. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Auferlegung der Kosten an C.________ unbillig wäre, ist das Gutachten und damit auch die mit diesem verbundenen Kosten doch letztlich in ihrem Interesse erstellt worden, um rechtsgenüglich abzuklären, ob ihr psychisches und physisches Wohl im Pflegezentrum sichergestellt ist. Die Höhe der Gutachtenskosten sowie der Gebühr und der Auslagen des Friedensgerichts wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Namentlich die Gerichtsgebühr bewegt sich am unteren Ende des möglichen Rahmens. 5.4. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Friedensgericht die Verfahrens- und Gutachtenskosten C.________ auferlegt hat, und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Inwiefern sodann die Ziffern I. (Feststellung des Aufenthaltsorts im Pflegezentrum), V. (Auftrag an die Beistandsperson zur Aufgleisung einer ambulanten psychologischen bzw. psychothera- peutischen Mitbetreuung) und VI. (Auftrag an die Beistandsperson, die Medikationsanpassung mit der Hausärztin zu besprechen und gegebenenfalls anzupassen) aufzuheben wären, wird weder von den Beschwerdeführern dargetan noch ist dies ersichtlich. Aus den Akten, namentlich aus dem Antrag auf Wechsel der Abteilung vom 7. Mai 2024 an das Friedensgericht, ergeht denn auch, dass die Beschwerdeführer mittlerweile mit dem Aufenthalt von C.________ im Zentrum in E.________ an sich einverstanden sind, nicht jedoch mit der konkreten Abteilung. Somit ist die Beschwerde auch in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 7. Die pauschale Gerichtsgebühr ist auf CHF 600.- festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR) und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 ff. ZPO; Art. 10 ff. JR). In Anwendung von Art. 116 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 KESG besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2024 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und unter solidarischer Haftung A.________ und B.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Oktober 2024/tsc Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber