Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz
Sachverhalt
A. B.________ ist 83 Jahre alt und wohnte bis Januar 2017 zusammen mit ihrem Sohn A.________ in ihrer Wohnung. Am 9. Januar 2017 musste sie notfallmässig ins HFR Freiburg - Kantonsspital (nachfolgend: HFR) eingeliefert werden, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand eine ambulatorische Pflege nicht mehr zugelassen hat. Am 23. Januar 2017 kam es zu einer Gefährdungsmeldung (act. 1 ff.). Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 ordnete das Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) die fürsorgerische Unterbringung von B.________ an. Am selben Tag errichtete es eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Das Mandat wurde C.________, vom Beistandschaftsamt für Erwachsene in D.________, anvertraut (act. 32 ff.). Gegen die Entscheide vom 27. Januar 2017 reichte A.________ am 7. Februar 2017 (fürsorgerische Unterbringung) und am 8. Februar 2017 (Beistandschaft) Beschwerde ein. Der hiesige Hof wies die Beschwerden am 16. Februar 2017 ab. Bezüglich der fürsorgerischen Unter- bringung änderte er den Entscheid des Friedensgerichts von Amtes wegen dahingehend ab, dass B.________ auf unbestimmte Dauer im HFR, in der Abteilung zur vorübergehenden Aufnahme und Orientierung (nachfolgend: AVAO) bzw. in einer anderen adäquaten Einrichtung bleibt (106 2017 13 und 106 2017 14). Diese Urteile sind rechtskräftig. B. Am 28. Februar 2017 nahm das Alters- und Pflegeheim E.________ B.________ in der AVAO auf (act. 65 verso). Die Abklärungen in der AVAO ergaben, dass der Gesundheitszustand von B.________ der Pflegestufe 10 und der Gruppe PE2 gemäss Zuweisungstabellen von ESA und RAI/RUG entspreche (act. 65). Auf Anfrage der Beiständin bestätigte Dr. med. F.________ am 30. März 2017, dass B.________ aufgrund ihres Pflegebedarfs nicht in ihre Wohnung zurückkehren könne, sondern in einem Alters- und Pflegeheim aufgenommen werden sollte (act. 64). Am 21. April 2017 ersuchte die Beiständin das Friedensgericht, ihren Aufgabenbereich zu erweitern, um den Eintritt von B.________ in ein Alters- und Pflegeheim zu organisieren (act. 63). Mit Entscheid vom 21. April 2017 erweiterte das Friedensgericht den bestehenden Aufgabenbe- reich der Beiständin wie folgt: a) B.________ einen Platz im Alters- und Pflegeheim zu verschaffen und den Beherbergungsvertrag abzuschliessen; b) B.________s Wohnung zu betreten und zu kündigen, die Post zu öffnen und zu lesen, den Haushalt zu liquidieren, den Umzug zu organisieren (act. 73 f.). Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 10. Mai 2017 Beschwerde ein. Der hiesige Hof wies diese am 23. Mai 2017 ab (106 2017 48). Das Urteil ist ebenfalls rechtskräftig. C. Zwischen Juni 2017 und Oktober 2017 fand ein Verfahren nach Art. 28b ZGB (Schutz der Persönlichkeit) vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks statt (act. 97 ss). So wurde A.________ am 16. Juni 2017 superprovisorisch verboten, sich seiner Mutter und dem Alters- und Pflegeheim G.________ auf weniger als 100 Metern anzunähern (act. 103). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 9. Oktober 2017 wurde ihm schliesslich u.a. erlaubt, seine Mutter jeweils von 16 bis 17 Uhr in der Cafeteria des Alters- und Pflegeheims G.________ zu besuchen (act. 171 f.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 D. Am 14. November 2017 teilte H.________ dem Friedensgericht mit, dass C.________ das Beistandschaftsamt für Erwachsene per 30. November 2017 verlassen werde (act. 175). Am 24. November 2017 fällte das Friedensgericht sodann folgenden Entscheid (act. 176 f., 189 f.): I. Die zu Gunsten von B.________ durch das Friedensgericht des Saanebezirks, mit Entscheid vom
27. Januar 2017 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, i.S.v. Artikel 394 ZGB i.V.m. Artikel 395 ZGB, bleibt bestehen. Es wird allerdings ein Wechsel des Beistandes vorgenommen. II. I.________, Berufsbeiständin beim Beistandschaftsamt für Erwachsene, in D.________, übernimmt das Mandat zu Gunsten B.________. Es werden ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen:
a. B.________ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit als nötig zu vertreten, u.a. im Verkehr mit Behörden, Ämtern, [Sozial-]Versicherungen, Banken, Post, sonstige Institutionen und Privatpersonen;
b. B.________ in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das Einkommen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten;
c. B.________’s soziales und medizinisches Wohlbefinden im Auge zu behalten. III. I.________ hat ein Zugriffsrecht auf das Konto von B.________, um die Heimkosten zu bezahlen. IV. I.________ hat zudem die Auflage:
a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB);
b. zustimmungsbedürftige Geschäfte zu beachten (art. 416 ZGB);
c. jeweils per 31. Dezember dem Friedensgericht ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (Art. 410 f ZGB i.V.m. Art. 14 KESG). V. C.________, Berufsbeiständin beim Beistandschaftsamt für Erwachsene, in D.________, ist nicht mehr Beiständin von B.________. Erst nach Genehmigung der Jahresrechnung 2017 kann ihr Decharge erteilt werden. VI. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. E. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 16. Februar 2018 Beschwerde ein. Er führt zusammenfassend aus, seine Mutter müsse unverzüglich nach Hause und er beharre auf sein Vorrecht auf die Beistandschaft. Das Friedensgericht liess dem hiesigen Hof die Akten mit Schreiben vom 23. Februar 2018 zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete es und bezog sich auf die Akten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG).
E. 1.2 Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 zugestellt, so dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Mass- nahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3 m.w.H). Dass der Beschwerdeführer eine B.________ nahestehende Person ist, steht ausser Zweifel. Aufgrund seiner Ausführungen kann zudem angenommen werden, dass er mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen seiner Mutter verfolgen will, so dass ihm die Beschwerdelegitima- tion zugesprochen werden kann.
E. 1.4 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34).
E. 1.5 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall.
E. 1.6 Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2 Sofern der Beschwerdeführer fordert, seine Mutter müsse unverzüglich wieder nach Hause, namentlich weil sie im Alters- und Pflegeheim G.________ ein menschenunwürdiges Leben führen müsse, geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Gegenstand des angefochtenen Entscheids war nicht die Frage, ob B.________ nach Hause zurückkehren könne oder müsse, sondern die Beibehaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, der Wechsel der Beiständin, die Decharge von C.________ sowie die Ernennung von I.________ als neue Beiständin. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6
E. 3.1 Das Friedensgericht hat seinen Entscheid wie folgt begründet: Das Amt des Beistandes oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbei- stand oder Berufsbeiständin. Die jetzige Beiständin wird das Amt per 30. November 2017 verlas- sen. Infolgedessen hat das Friedensgericht als Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabe, einen neuen Beistand oder Beiständin zu ernennen. Dabei ernennt sie eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die vorgeschlagene I.________ als Berufsbeiständin bringt das fachliche Wissen und die Qualitäten mit, die es für die Übernahme eines solchen Mandates braucht.
E. 3.2 Wie bereits im Beschwerdeverfahren 106 2017 48 setzt sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als solche zur Wehr. Auch die der Beiständin übertragenen Aufgabenbereiche werden nicht angefochten. Hingegen ist er der Ansicht, dass ihm als Sohn als erster das Recht zukommt, als Beistand seiner Mutter ernannt zu werden. Er führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass er sofort bereit sei, die Beistandschaft zu übernehmen, „um sie [seine Mutter] heimzuführen“; so könne er verhindern, dass sie sich auch nur einen Tag länger im Heim aufhalte, wo sie aufgrund ihrer Isolation ein menschenunwürdiges Leben führen müsse. Dies sei der Wunsch seiner Mutter, deshalb sei es ihm Befehl. Sie müsse vor allem wieder ihre einzige Sicherheit – die er sei – zurückerhalten, sonst irre sie weiterhin orientie- rungslos in einer fremden Welt umher, die sie nicht verstehe.
E. 3.3 Gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB berücksichtigt die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Vorschläge oder Einwendun- gen nach Art. 401 Abs. 2 ZGB dienen dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Erwachsenenschutz und dem individuellen Interesse der zu verbeiständenden Person, einen geeigneten Beistand zu erhalten (vgl. Urteil BGer 5A_729/2015 vom 17. Juni 2016 2.2.3 m.H.). Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich je nach den vorgesehenen Aufgaben (vgl. Urteil BGer 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 7).
E. 3.4 Vorab stellt der Hof fest, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass I.________ nicht das fachliche Wissen oder die Qualitäten mitbringt, die es für die Übernahme des Mandates braucht. Er ist hingegen der Meinung, er habe ein Vorrecht, was jedoch so nicht zutrifft. Als Sohn kann er Wünsche äussern und die Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt sie soweit tunlich. Vorliegend führt der Beschwerdeführer mehrmals aus, als Beistand werde er dafür sorgen, dass seine Mutter unverzüglich nach Hause könne. Wie im rechtskräftigem Urteil vom 23. Mai 2017 (106 2017 48) jedoch festgestellt wurde, kann B.________ aufgrund ihres Pflegebedarfs eben gerade nicht nach Hause zurückkehren; der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim diente ihrem Wohl und ihrem Schutz und war an die konkrete Situation angepasst. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass sich seither an dieser Feststellung etwas geändert hätte. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seine Mutter anlässlich seiner Besuche im Heim G.________ physisch und psychisch in Gefahr gebracht haben soll, namentlich indem er sie alleine zur Toilette brachte oder sie dazu führte, vor ihrem Bett zu beten. Dies hatte ein Zivilverfahren nach Art. 28b ZGB zur Folge und der Beschwerdeführer darf seine Mutter heute nur
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 noch in einem bestimmten Rahmen besuchen (act. 97 ff., siehe auch hievor E. C.). Überdies geht aus den Akten und der Beschwerde hervor, dass eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als Beistand nur schwer möglich wäre, da er namentlich gegen alle Fachpersonen (u.a. Spitex, Ergotherapeut, Dr. med. F.________, Heimleiter, Friedensgericht, Kantonsgericht, Präsident des Zivilgerichts) zahlreiche, teils schwere Vorwürfe erhebt. Der Beschwerdeführer eignet sich dementsprechend nicht als Beistand, so dass der Entscheid des Friedensgerichts, I.________ das Mandat zu übergeben, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt.
E. 4 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Eingabe nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 24. November 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 7. März 2018/swo Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2018 10 Urteil vom 7. März 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer in der Angelegenheit betreffend B.________ Gegenstand Erwachsenenschutz – Wechsel und Ernennung des Beistandes Beschwerde vom 16. Februar 2018 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 24. November 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. B.________ ist 83 Jahre alt und wohnte bis Januar 2017 zusammen mit ihrem Sohn A.________ in ihrer Wohnung. Am 9. Januar 2017 musste sie notfallmässig ins HFR Freiburg - Kantonsspital (nachfolgend: HFR) eingeliefert werden, nachdem ihr gesundheitlicher Zustand eine ambulatorische Pflege nicht mehr zugelassen hat. Am 23. Januar 2017 kam es zu einer Gefährdungsmeldung (act. 1 ff.). Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 ordnete das Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) die fürsorgerische Unterbringung von B.________ an. Am selben Tag errichtete es eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Das Mandat wurde C.________, vom Beistandschaftsamt für Erwachsene in D.________, anvertraut (act. 32 ff.). Gegen die Entscheide vom 27. Januar 2017 reichte A.________ am 7. Februar 2017 (fürsorgerische Unterbringung) und am 8. Februar 2017 (Beistandschaft) Beschwerde ein. Der hiesige Hof wies die Beschwerden am 16. Februar 2017 ab. Bezüglich der fürsorgerischen Unter- bringung änderte er den Entscheid des Friedensgerichts von Amtes wegen dahingehend ab, dass B.________ auf unbestimmte Dauer im HFR, in der Abteilung zur vorübergehenden Aufnahme und Orientierung (nachfolgend: AVAO) bzw. in einer anderen adäquaten Einrichtung bleibt (106 2017 13 und 106 2017 14). Diese Urteile sind rechtskräftig. B. Am 28. Februar 2017 nahm das Alters- und Pflegeheim E.________ B.________ in der AVAO auf (act. 65 verso). Die Abklärungen in der AVAO ergaben, dass der Gesundheitszustand von B.________ der Pflegestufe 10 und der Gruppe PE2 gemäss Zuweisungstabellen von ESA und RAI/RUG entspreche (act. 65). Auf Anfrage der Beiständin bestätigte Dr. med. F.________ am 30. März 2017, dass B.________ aufgrund ihres Pflegebedarfs nicht in ihre Wohnung zurückkehren könne, sondern in einem Alters- und Pflegeheim aufgenommen werden sollte (act. 64). Am 21. April 2017 ersuchte die Beiständin das Friedensgericht, ihren Aufgabenbereich zu erweitern, um den Eintritt von B.________ in ein Alters- und Pflegeheim zu organisieren (act. 63). Mit Entscheid vom 21. April 2017 erweiterte das Friedensgericht den bestehenden Aufgabenbe- reich der Beiständin wie folgt: a) B.________ einen Platz im Alters- und Pflegeheim zu verschaffen und den Beherbergungsvertrag abzuschliessen; b) B.________s Wohnung zu betreten und zu kündigen, die Post zu öffnen und zu lesen, den Haushalt zu liquidieren, den Umzug zu organisieren (act. 73 f.). Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 10. Mai 2017 Beschwerde ein. Der hiesige Hof wies diese am 23. Mai 2017 ab (106 2017 48). Das Urteil ist ebenfalls rechtskräftig. C. Zwischen Juni 2017 und Oktober 2017 fand ein Verfahren nach Art. 28b ZGB (Schutz der Persönlichkeit) vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks statt (act. 97 ss). So wurde A.________ am 16. Juni 2017 superprovisorisch verboten, sich seiner Mutter und dem Alters- und Pflegeheim G.________ auf weniger als 100 Metern anzunähern (act. 103). Mit rechtskräftigem Entscheid vom 9. Oktober 2017 wurde ihm schliesslich u.a. erlaubt, seine Mutter jeweils von 16 bis 17 Uhr in der Cafeteria des Alters- und Pflegeheims G.________ zu besuchen (act. 171 f.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 D. Am 14. November 2017 teilte H.________ dem Friedensgericht mit, dass C.________ das Beistandschaftsamt für Erwachsene per 30. November 2017 verlassen werde (act. 175). Am 24. November 2017 fällte das Friedensgericht sodann folgenden Entscheid (act. 176 f., 189 f.): I. Die zu Gunsten von B.________ durch das Friedensgericht des Saanebezirks, mit Entscheid vom
27. Januar 2017 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, i.S.v. Artikel 394 ZGB i.V.m. Artikel 395 ZGB, bleibt bestehen. Es wird allerdings ein Wechsel des Beistandes vorgenommen. II. I.________, Berufsbeiständin beim Beistandschaftsamt für Erwachsene, in D.________, übernimmt das Mandat zu Gunsten B.________. Es werden ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen:
a. B.________ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit als nötig zu vertreten, u.a. im Verkehr mit Behörden, Ämtern, [Sozial-]Versicherungen, Banken, Post, sonstige Institutionen und Privatpersonen;
b. B.________ in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das Einkommen und das Vermögen sorgfältig zu verwalten;
c. B.________’s soziales und medizinisches Wohlbefinden im Auge zu behalten. III. I.________ hat ein Zugriffsrecht auf das Konto von B.________, um die Heimkosten zu bezahlen. IV. I.________ hat zudem die Auflage:
a. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB);
b. zustimmungsbedürftige Geschäfte zu beachten (art. 416 ZGB);
c. jeweils per 31. Dezember dem Friedensgericht ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (Art. 410 f ZGB i.V.m. Art. 14 KESG). V. C.________, Berufsbeiständin beim Beistandschaftsamt für Erwachsene, in D.________, ist nicht mehr Beiständin von B.________. Erst nach Genehmigung der Jahresrechnung 2017 kann ihr Decharge erteilt werden. VI. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. E. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 16. Februar 2018 Beschwerde ein. Er führt zusammenfassend aus, seine Mutter müsse unverzüglich nach Hause und er beharre auf sein Vorrecht auf die Beistandschaft. Das Friedensgericht liess dem hiesigen Hof die Akten mit Schreiben vom 23. Februar 2018 zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete es und bezog sich auf die Akten. Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 KESG). 1.2 Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 zugestellt, so dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. 1.3 Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Mass- nahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3 m.w.H). Dass der Beschwerdeführer eine B.________ nahestehende Person ist, steht ausser Zweifel. Aufgrund seiner Ausführungen kann zudem angenommen werden, dass er mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen seiner Mutter verfolgen will, so dass ihm die Beschwerdelegitima- tion zugesprochen werden kann. 1.4 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Unter- suchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.5 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall. 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Sofern der Beschwerdeführer fordert, seine Mutter müsse unverzüglich wieder nach Hause, namentlich weil sie im Alters- und Pflegeheim G.________ ein menschenunwürdiges Leben führen müsse, geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Gegenstand des angefochtenen Entscheids war nicht die Frage, ob B.________ nach Hause zurückkehren könne oder müsse, sondern die Beibehaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, der Wechsel der Beiständin, die Decharge von C.________ sowie die Ernennung von I.________ als neue Beiständin. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 3. 3.1 Das Friedensgericht hat seinen Entscheid wie folgt begründet: Das Amt des Beistandes oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbei- stand oder Berufsbeiständin. Die jetzige Beiständin wird das Amt per 30. November 2017 verlas- sen. Infolgedessen hat das Friedensgericht als Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabe, einen neuen Beistand oder Beiständin zu ernennen. Dabei ernennt sie eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die vorgeschlagene I.________ als Berufsbeiständin bringt das fachliche Wissen und die Qualitäten mit, die es für die Übernahme eines solchen Mandates braucht. 3.2 Wie bereits im Beschwerdeverfahren 106 2017 48 setzt sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung als solche zur Wehr. Auch die der Beiständin übertragenen Aufgabenbereiche werden nicht angefochten. Hingegen ist er der Ansicht, dass ihm als Sohn als erster das Recht zukommt, als Beistand seiner Mutter ernannt zu werden. Er führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass er sofort bereit sei, die Beistandschaft zu übernehmen, „um sie [seine Mutter] heimzuführen“; so könne er verhindern, dass sie sich auch nur einen Tag länger im Heim aufhalte, wo sie aufgrund ihrer Isolation ein menschenunwürdiges Leben führen müsse. Dies sei der Wunsch seiner Mutter, deshalb sei es ihm Befehl. Sie müsse vor allem wieder ihre einzige Sicherheit – die er sei – zurückerhalten, sonst irre sie weiterhin orientie- rungslos in einer fremden Welt umher, die sie nicht verstehe. 3.3 Gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB berücksichtigt die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Vorschläge oder Einwendun- gen nach Art. 401 Abs. 2 ZGB dienen dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Erwachsenenschutz und dem individuellen Interesse der zu verbeiständenden Person, einen geeigneten Beistand zu erhalten (vgl. Urteil BGer 5A_729/2015 vom 17. Juni 2016 2.2.3 m.H.). Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich je nach den vorgesehenen Aufgaben (vgl. Urteil BGer 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 7). 3.4 Vorab stellt der Hof fest, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass I.________ nicht das fachliche Wissen oder die Qualitäten mitbringt, die es für die Übernahme des Mandates braucht. Er ist hingegen der Meinung, er habe ein Vorrecht, was jedoch so nicht zutrifft. Als Sohn kann er Wünsche äussern und die Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt sie soweit tunlich. Vorliegend führt der Beschwerdeführer mehrmals aus, als Beistand werde er dafür sorgen, dass seine Mutter unverzüglich nach Hause könne. Wie im rechtskräftigem Urteil vom 23. Mai 2017 (106 2017 48) jedoch festgestellt wurde, kann B.________ aufgrund ihres Pflegebedarfs eben gerade nicht nach Hause zurückkehren; der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim diente ihrem Wohl und ihrem Schutz und war an die konkrete Situation angepasst. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass sich seither an dieser Feststellung etwas geändert hätte. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seine Mutter anlässlich seiner Besuche im Heim G.________ physisch und psychisch in Gefahr gebracht haben soll, namentlich indem er sie alleine zur Toilette brachte oder sie dazu führte, vor ihrem Bett zu beten. Dies hatte ein Zivilverfahren nach Art. 28b ZGB zur Folge und der Beschwerdeführer darf seine Mutter heute nur
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 noch in einem bestimmten Rahmen besuchen (act. 97 ff., siehe auch hievor E. C.). Überdies geht aus den Akten und der Beschwerde hervor, dass eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als Beistand nur schwer möglich wäre, da er namentlich gegen alle Fachpersonen (u.a. Spitex, Ergotherapeut, Dr. med. F.________, Heimleiter, Friedensgericht, Kantonsgericht, Präsident des Zivilgerichts) zahlreiche, teils schwere Vorwürfe erhebt. Der Beschwerdeführer eignet sich dementsprechend nicht als Beistand, so dass der Entscheid des Friedensgerichts, I.________ das Mandat zu übergeben, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 4. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Eingabe nicht durch. Die Prozesskosten sind ihm deshalb aufzuerlegen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 24. November 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 7. März 2018/swo Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin