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105 2020 114

Freiburg · 2020-09-21 · Deutsch FR

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Sachverhalt

A. Am 3. August 2020 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks aufgrund eines hängigen Pfändungsverfahrens eine interne Revision der bestehenden Lohnpfändung von A.________ vor. Es setzte dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 1‘850.- pro Monat. B. Mit Beschwerde vom 27. August 2020 (Postaufgabe: 28. August 2020) ficht A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Verfügung der Lohnpfändung an. C. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2020 führt das Betreibungsamt aus, der Be- schwerdeführer bestreite die Berechnung des Existenzminimums nicht und beanstande keine ein- zige Berechnungsposition, sondern weise nur darauf hin, mit der vorgenommenen Lohnpfändung nicht leben zu können. Die Berechnung des Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Aus- führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Ta- gen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Be- schwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständli- che und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindes- tens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, an- sonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

E. 1.2 Die Verfügung der Lohnpfändung vom 3. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben am 20. August 2020 zugestellt. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor und das Betreibungsamt macht diesbezüglich auch keine Angaben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die am 28. August 2020 erhobene Beschwerde somit fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält einen Antrag auf Anpassung der Verfügung der Lohnpfändung, aber keine Begründung. Der Beschwerdeführer führt einzig aus, welche Posten er nebst der Unterhaltszah- lung vom ihm zustehenden Betrag zu bestreiten habe, ohne diese zu beziffern oder dafür Belege

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 einzureichen. Ob die Beschwerde den geringen Anforderungen genügt, die an eine Laien- beschwerde gestellt werden können, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da sie – wie nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen ist.

E. 2 Der Beschwerdeführer bringt vor, von dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag von CHF 3‘307.- nebst den Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 1‘000.- an seine Ex-Frau auch Krankenkasse, Versicherungen, Autosteuern, Strom und Wasser bezahlen zu müssen, weshalb er mit der Lohn- pfändung nicht leben könne.

E. 2.1 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den von der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kan- tonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) besteht aus einem monatlichen Grundbetrag sowie Zuschlägen.

E. 2.1.1 Vom monatlichen Einkommen des Schuldners ist in der Regel für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Koch- strom und/oder Gas etc. ein Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen. Dieser beträgt für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1‘200.-. Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft ist der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1‘700.- einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. Ziff. I. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbe- darf] nach Art. 93 SchKG). Solche kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaften sind von den sogenannten Haushaltgemeinschaften abzugrenzen. Bei diesen leben zwei oder mehrere Perso- nen zusammen in einem Haushalt, i.d.R. mit dem Zweck, die Lebenskosten zu reduzieren, ohne aber eine partnerschaftliche Beziehung zu pflegen. Folglich kommt der in einer Haushaltgemein- schaft lebende Schuldner auch nicht in den Genuss des Ehegatten-Grundbetrages, sondern es ist der entsprechende Alleinstehenden-Grundbetrag einzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass sich diesfalls regelmässig eine Reduktion des entsprechenden Alleinstehenden-Grundbetrags recht- fertigt (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 31 mit Hinweis auf BGE 132 III 483 E. 4.2). Gewisse von diesem Grundbetrag zu deckende Auslagen werden möglicherweise nicht vom Schuldner allein bestritten, sondern von der im gleichen Haushalt lebenden Person mitgetragen. Wie viel vom Grundbetrag allenfalls abzuzie- hen ist, hat in Anwendung des nach Art. 93 Abs. 1 SchKG eingeräumten Ermessens das Betrei- bungsamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3).

E. 2.1.2 Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).

E. 2.1.3 Als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag kommen der Mietzins sowie die Heiz- und Nebenkosten in Betracht. Berücksichtigt wird der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil dies im Grundbetrag inbegriffen ist. Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Neben- kosten der Wohnräume. Schliesslich sind Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezo- gen), wie Beiträge bzw. Prämien an die Krankenkasse, unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt; z.B. Auslagen für auswärtige Verpflegung, Fahrten zum Ar- beitsplatz) und rechtliche geschuldete Unterhaltsbeiträge als Zuschläge zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Not- bedarf] nach Art. 93 SchKG). Steuern sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berück- sichtigen (vgl. Ziff. III. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Dies gilt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die laufenden und rückständigen Steuern (Urteil BGer 5A_479/2017 vom

26. Oktober 2017 E. 2.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Gemäss den Akten hat das Betreibungsamt die Auslagen des Beschwerdeführers, die ge- mäss den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminim gehören, bei der Berechnung berücksichtigt. Der Alleinstehenden-Grundbetrag wurde aufgrund der zwischen Vater und erwachsenen Söhnen bestehenden Wohngemeinschaft um CHF 100.- auf CHF 1‘100.- reduziert. Diese Reduktion liegt im Ermessen des Betreibungsamtes und ist, insbesondere auch mit Blick auf die gängige Praxis, nicht zu beanstanden. Als Zuschläge zum Grundbetrag wurden Miete, Krankenkasse, auswärtige Verpflegung, Fahrt zum Arbeitsplatz sowie Unterhaltsbeiträge angerechnet. Bei der Miete inkl. Ne- benkosten berücksichtigte das Betreibungsamt aufgrund der im gleichen Haushalt lebenden er- wachsenen Söhne einen Drittel des Gesamtbetrages. Daraus resultiert ein Existenzminimum von CHF 3‘307.-. Wird das Einkommen des Beschwerdeführers diesem Existenzminimum gegenüber- gestellt, verbleibt eine pfändbare Quote von CHF 1‘850.-. Die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote ist mithin nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit angefochten. Es bleibt anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Auslagen, sofern dies gemäss den Richtlinien und der kon- stanten Praxis möglich ist, entweder bereits im Grundbetrag enthalten oder mittels Zuschläge be- rücksichtigt wurden. Im Übrigen wird er darauf hingewiesen, dass die Pfändung bei einer Verände- rung der Verhältnisse angepasst werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). Es würde diesfalls dem Beschwerdeführer obliegen, die tatsächlichen Leistungen abgeänderter oder neuer Auslagen nachzuweisen.

E. 3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. September 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2020 114 Urteil vom 21. September 2020 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 28. August 2020 gegen die Verfügung des Betrei- bungsamtes des Sensebezirks vom 3. August 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 3. August 2020 nahm das Betreibungsamt des Sensebezirks aufgrund eines hängigen Pfändungsverfahrens eine interne Revision der bestehenden Lohnpfändung von A.________ vor. Es setzte dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung im Betrag von CHF 1‘850.- pro Monat. B. Mit Beschwerde vom 27. August 2020 (Postaufgabe: 28. August 2020) ficht A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Verfügung der Lohnpfändung an. C. In seiner Stellungnahme vom 2. September 2020 führt das Betreibungsamt aus, der Be- schwerdeführer bestreite die Berechnung des Existenzminimums nicht und beanstande keine ein- zige Berechnungsposition, sondern weise nur darauf hin, mit der vorgenommenen Lohnpfändung nicht leben zu können. Die Berechnung des Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betrei- bungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Aus- führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Ta- gen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Be- schwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständli- che und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindes- tens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, an- sonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2. Die Verfügung der Lohnpfändung vom 3. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben am 20. August 2020 zugestellt. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor und das Betreibungsamt macht diesbezüglich auch keine Angaben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die am 28. August 2020 erhobene Beschwerde somit fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält einen Antrag auf Anpassung der Verfügung der Lohnpfändung, aber keine Begründung. Der Beschwerdeführer führt einzig aus, welche Posten er nebst der Unterhaltszah- lung vom ihm zustehenden Betrag zu bestreiten habe, ohne diese zu beziffern oder dafür Belege

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 einzureichen. Ob die Beschwerde den geringen Anforderungen genügt, die an eine Laien- beschwerde gestellt werden können, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da sie – wie nachfolgend dargelegt – sowieso abzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, von dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag von CHF 3‘307.- nebst den Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 1‘000.- an seine Ex-Frau auch Krankenkasse, Versicherungen, Autosteuern, Strom und Wasser bezahlen zu müssen, weshalb er mit der Lohn- pfändung nicht leben könne. 2.1. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den von der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kan- tonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) besteht aus einem monatlichen Grundbetrag sowie Zuschlägen. 2.1.1. Vom monatlichen Einkommen des Schuldners ist in der Regel für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Koch- strom und/oder Gas etc. ein Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen. Dieser beträgt für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1‘200.-. Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft ist der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1‘700.- einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. Ziff. I. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbe- darf] nach Art. 93 SchKG). Solche kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaften sind von den sogenannten Haushaltgemeinschaften abzugrenzen. Bei diesen leben zwei oder mehrere Perso- nen zusammen in einem Haushalt, i.d.R. mit dem Zweck, die Lebenskosten zu reduzieren, ohne aber eine partnerschaftliche Beziehung zu pflegen. Folglich kommt der in einer Haushaltgemein- schaft lebende Schuldner auch nicht in den Genuss des Ehegatten-Grundbetrages, sondern es ist der entsprechende Alleinstehenden-Grundbetrag einzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass sich diesfalls regelmässig eine Reduktion des entsprechenden Alleinstehenden-Grundbetrags recht- fertigt (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 31 mit Hinweis auf BGE 132 III 483 E. 4.2). Gewisse von diesem Grundbetrag zu deckende Auslagen werden möglicherweise nicht vom Schuldner allein bestritten, sondern von der im gleichen Haushalt lebenden Person mitgetragen. Wie viel vom Grundbetrag allenfalls abzuzie- hen ist, hat in Anwendung des nach Art. 93 Abs. 1 SchKG eingeräumten Ermessens das Betrei- bungsamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3). 2.1.2. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 2.1.3. Als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag kommen der Mietzins sowie die Heiz- und Nebenkosten in Betracht. Berücksichtigt wird der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil dies im Grundbetrag inbegriffen ist. Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Neben- kosten der Wohnräume. Schliesslich sind Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezo- gen), wie Beiträge bzw. Prämien an die Krankenkasse, unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt; z.B. Auslagen für auswärtige Verpflegung, Fahrten zum Ar- beitsplatz) und rechtliche geschuldete Unterhaltsbeiträge als Zuschläge zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Not- bedarf] nach Art. 93 SchKG). Steuern sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berück- sichtigen (vgl. Ziff. III. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Dies gilt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die laufenden und rückständigen Steuern (Urteil BGer 5A_479/2017 vom

26. Oktober 2017 E. 2.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je mit weiteren Hinweisen). 2.2. Gemäss den Akten hat das Betreibungsamt die Auslagen des Beschwerdeführers, die ge- mäss den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminim gehören, bei der Berechnung berücksichtigt. Der Alleinstehenden-Grundbetrag wurde aufgrund der zwischen Vater und erwachsenen Söhnen bestehenden Wohngemeinschaft um CHF 100.- auf CHF 1‘100.- reduziert. Diese Reduktion liegt im Ermessen des Betreibungsamtes und ist, insbesondere auch mit Blick auf die gängige Praxis, nicht zu beanstanden. Als Zuschläge zum Grundbetrag wurden Miete, Krankenkasse, auswärtige Verpflegung, Fahrt zum Arbeitsplatz sowie Unterhaltsbeiträge angerechnet. Bei der Miete inkl. Ne- benkosten berücksichtigte das Betreibungsamt aufgrund der im gleichen Haushalt lebenden er- wachsenen Söhne einen Drittel des Gesamtbetrages. Daraus resultiert ein Existenzminimum von CHF 3‘307.-. Wird das Einkommen des Beschwerdeführers diesem Existenzminimum gegenüber- gestellt, verbleibt eine pfändbare Quote von CHF 1‘850.-. Die vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote ist mithin nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit angefochten. Es bleibt anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Auslagen, sofern dies gemäss den Richtlinien und der kon- stanten Praxis möglich ist, entweder bereits im Grundbetrag enthalten oder mittels Zuschläge be- rücksichtigt wurden. Im Übrigen wird er darauf hingewiesen, dass die Pfändung bei einer Verände- rung der Verhältnisse angepasst werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). Es würde diesfalls dem Beschwerdeführer obliegen, die tatsächlichen Leistungen abgeänderter oder neuer Auslagen nachzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. September 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: