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101 2022 57

Freiburg · 2022-12-22 · Deutsch FR

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Sachverhalt

A.

A.________, geb. 1985, und B.________, geb. 1991, heirateten 2009. Ihrer Ehe entspross die

Tochter C.________, geb. 2015 (act. 37/8).

Am 11. Oktober 2017 leitete B.________ ein Eheschutzverfahren ein. Mit Entscheid der Präsidentin

des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) vom 8. Mai 2018 wurde nament-

lich die Teilvereinbarung der Parteien genehmigt, wonach die elterliche Sorge über C.________

gemeinsam ausgeübt wird, die Obhut der Mutter zugeteilt und das Besuchsrecht des Vaters geregelt

wurde. Dieses werde mangels anderweitiger Parteivereinbarung einmal pro Woche über

D.________, Bruder von A.________, ausgeübt, bis letzterer über eine Wohnung mit einem

Kinderzimmer verfügt. Für die Zeit danach wurde ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von

Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr vereinbart. Zudem

wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand wurde die

Aufgabe erteilt, den Eltern zu helfen, den Dialog in Bezug auf C.________ wiederherzustellen,

sodass sie nicht mehr auf eine Drittperson angewiesen sind, zu kontrollieren, ob die neue Wohnung

von A.________ für die Ausübung des Besuchsrechts geeignet ist, und, wenn nötig, das

Besuchsrecht zu organisieren. Ausserdem verpflichtete sich A.________, keine Ehrverletzung

gegenüber B.________ zu begehen (10 2017 2'891, act. 86 ff.).

Am 25. September 2018 stellte B.________ Strafantrag gegen A.________, weil dieser namentlich

ihrer Familie erzählte, dass sie eine Beziehung mit seinem Cousin, E.________, habe, was nicht

zutreffe. Ausserdem habe er C.________ nach einem Besuch nicht zurückgebracht. Er habe die

Tochter gefilmt und sie über mögliche Freunde der Mutter ausgefragt. Anschliessend habe er die

Filme an verschiedene Familienmitglieder verschickt (300 2018 334, act. 42 ff.). Anlässlich der

Einvernahme durch die Polizei erklärte A.________ u. a., er habe die Tochter am besagten

Wochenende vom 16. September 2018 nur eine halbe Stunde zu spät zur Mutter zurückgebracht.

Er habe B.________, nachdem sie ihn angeschrien und ihm mit der Polizei gedroht habe, vorher am

Telefon gesagt, dass C.________ bei ihm bleiben und er zum Jugendamt gehen werde, worauf sie

aufgehängt habe. Er habe C.________ danach freiwillig zurückgebracht. Am 16. September 2018

habe seine Tochter ihm gesagt, dass ihre Mutter Geschlechtsverkehr mit einem Mann «Monsieur»

habe. Er habe auch eine Videoaufnahme gemacht, wo sie zeige, dass die Mama den «Monsieur»

küsse. Bei «Monsieur» handle es sich um E.________. Die Hochzeit sei ein Komplott seiner Frau

und E.________ gewesen. Er vermute, dass sie schon vorher zusammen gewesen seien. Er sei

von beiden missbraucht worden. E.________ sei mit seiner Frau in der Türkei verheiratet gewesen.

B.________ habe in die Schweiz kommen wollen (300 2018 334, act. 56 ff.).

Am 28. September 2018 beantragte B.________ namentlich eine Abänderung der Eheschutzmass-

nahmen und stellte ein Gesuch um Schutz der Persönlichkeit (10 2018 2'768, act. 1 ff.).

Mit Entscheid der Präsidentin vom 28. September 2018 wurde das Besuchsrecht von A.________

superprovisorisch sistiert (10 2018 2'768, act. 20 ff.).

Am 4. Oktober 2018 reichte die Beiständin zu Handen der Präsidentin ihren Bericht ein. Anlässlich

der Besprechung vom 30. August 2018 habe festgestellt werden können, dass C.________ beiden

Elternteilen nahe zu stehen scheine. Sie sei der Ansicht, dass sich die Mutter gut um C.________

kümmere und C.________ unter der Obhut der Mutter bleiben solle. Vor allem sei es wichtig,

C.________ vor den Manipulationsversuchen des Vaters zu schützen. A.________ scheine kaum

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in der Lage zu sein, C.________ vor den elterlichen Konflikten zu schützen. So habe A.________

auch während der Sitzung beim Jugendamt B.________ vor C.________ beleidigt. Indes solle

A.________ das Besuchsrecht wiederbekommen, da C.________ eine gute Beziehung zu ihm

haben scheine. Aber er müsse darauf hingewiesen werden, dass er nicht versuchen dürfe, seine

Tochter zu beeinflussen oder Informationen von ihr zu erhalten, und dass er die Besuchszeiten

einzuhalten habe. Andernfalls seien die Besuche über den Point Rencontre durchzuführen (10 2018

2'768, act. 39 f.).

Anlässlich der Sitzung vom 8. November 2018 verpflichtete sich A.________ unter Strafdrohung

gemäss Art. 292 StGB, B.________ nicht mehr in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Ausserdem

einigten sich die Parteien auf ein Besuchsrecht von A.________ jedes zweite Wochenende von

Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr. A.________

verpflichtete sich zudem, der Entwicklung von C.________ nicht zu schaden und die Besuchszeiten

genau zu respektieren (10 2018 2'768, act. 65 f.).

Mit Stellungnahmen vom 21. November und 14. Dezember 2018 teilte die Beiständin auf Anfrage

der Präsidentin namentlich mit, dass die Installierung einer AEMO (sozialpädagogische Familien-

begleitung) nötig und angemessen erscheine, damit A.________ verstehe, welche Grenzen er mit

seinem Kind nicht überschreiten dürfe, und damit er eine gute Haltung einnehme, um der Ent-

wicklung des Kindes nicht zu schaden (10 2018 2'768, act. 80, 90).

Mit Entscheid der Präsidentin vom 6. Februar 2019 wurde namentlich der Vergleich vom 8. Novem-

ber 2018 genehmigt und eine AEMO installiert. Während der Dauer der AEMO wurde zusätzlich ein

Besuchsrecht jede zweite Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, in Abwechslung

mit den Wochenenden angeordnet (Verfahren 10 2018 2'768, act. 104 ff.).

B.

Am 21. November 2019 reichte A.________ die Scheidungsklage beim Zivilgericht des

Sensebezirks (nachfolgend: das Zivilgericht) ein (act. 1).

B.________ nahm am 14. Februar 2020 Stellung (act. 10).

Anlässlich der Sitzung vom 18. Februar 2020 wurden bezüglich der Scheidungsfolgen Vergleichs-

verhandlungen geführt und die Parteien beantragten, das Verfahren bis zum 31. August 2020 zu

sistieren. Dem Gesuch wurde stattgegeben. Ausserdem vereinbarten die Parteien im Rahmen von

vorsorglichen Massnahmen die Abänderung der Unterhaltsbeiträge (act. 13). Mit Entscheid vom

gleichen Tag genehmigte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die

Präsidentin) diese Vereinbarung (act. 16).

Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 ersuchten die Parteien um Wiederaufnahme des Verfahrens (act.

20), woraufhin die Präsidentin Frist für die schriftliche Klagebegründung setzte (act. 23).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 informierte A.________ die Präsidentin, dass die 5 ½-jährige

C.________ von ihrer Mutter mit einem Duschkopf geschlagen worden sei. Auch habe die Mutter

C.________ gedroht, dass sie nicht mehr ihre Mutter sei, wenn sie dies jemandem erzähle. Ein

solches Verhalten der Mutter sei inakzeptabel (act. 24).

Mit Eingabe vom 4. August 2020 teilte B.________ namentlich mit, dass die Vorwürfe vom 7. Juli

2020 nicht stimmten. C.________ sei ein strahlendes Kind, das gute Schulergebnisse erziele.

A.________ unterhalte schlechte Beziehungen mit der Beiständin sowie den Lehrern des

ausserschulischen Empfangs. Er kritisiere sie gegenüber Dritten und beschreibe sie als schlechte

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Mutter. Er könne sich nicht im Rahmen einer alternierenden Obhut um C.________ kümmern (act.

26).

Am 14. August 2020 reichte A.________ die schriftliche Klagebegründung ein (act. 32).

B.________ reichte ihre Klageantwort am 4. Januar 2021 ein (act. 43).

Am 5. Januar 2021 holte die Präsidentin eine Stellungnahme bezüglich der Anträge der Parteien

über die Obhut bzw. einen Bericht über die familiäre Situation bei der AEMO ein (act. 46). Mit E-Mail

vom 14. Januar 2021 teilte die AEMO mit, dass diese am 16. November 2020 abgeschlossen wurde.

Ihrer Meinung nach könne der Beistand vollständiger über die familiäre Situation informieren und

auch Stellung nehmen. Er sei auch über den Verlauf der AEMO informiert und habe an den jewei-

ligen Synthese- und Bilanzgesprächen teilgenommen (act. 53).

An der Sitzung des Zivilgerichts vom 12. Februar 2021 schlossen die Parteien einen Teilvergleich

bezüglich vorsorglicher Massnahmen. Namentlich vereinbarten sie, dass C.________ jeden

Mittwochmittag nach der Schule bis Donnerstagmorgen vor Schulbeginn sowie jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, vom Vater betreut wird. Weiter

beantragten die Parteien die Sistierung des Verfahrens bis Ende August 2021 (act. 55). Mit

Entscheid vom gleichen Tag wurde die Vereinbarung genehmigt und das Verfahren bis Ende August

2021 sistiert (act. 60).

Mit Eingabe vom 19. August 2021 baten die Parteien um Wiederaufnahme des Verfahrens (act. 70).

In der Folge wurde das Verfahren wiederaufgenommen (act. 73).

Der Beistand reichte am 13. September 2021 einen Bericht ein. Er führte namentlich aus, es werde

als möglich und potenziell auch sinnvoll erachtet, dass der persönliche Verkehr zwischen

C.________ und ihrem Vater auf zwei Übernachtungen unter der Woche ausgeweitet wird. Damit

dies gut gelingen könne, sei es aber auch nötig, dass die Eltern gut kooperieren und sich

verständigen und einigen können. Eine Ausweitung der Besuchszeiten sollte an die Bedingung

geknüpft werden, dass A.________ mit seinen Vorwürfen an die Kindsmutter aufhört, insbesondere

wenn es um Themen gehe, welche nicht C.________, sondern das Privatleben von B.________

betreffen. Zu überlegen wäre an dieser Stelle auch, dass man erst einmal eine Probezeit vereinbare,

wo A.________ beweisen könne, dass er sich zurückhalten könne, bevor man das Besuchsrecht

ausweite (act. 74).

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 ergänzte B.________ ihre Klageantwort vom 4. Januar 2021

(act. 81).

An der Sitzung des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2021 schlossen die Parteien einen Teilvergleich

bezüglich des Güterrechts und der nachehelichen Unterhaltsansprüche (act. 83).

C.

Am 14. Dezember 2021 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende:

C.

Elterliche Sorge, Betreuung und Unterhalt

4.

Die gemeinsame Tochter C.________, geboren 2015, bleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

5.

Die Obhut über die Tochter C.________ wird von den Parteien gemeinsam wie folgt ausgeübt:

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Vater C.________ jeweils von Mittwochmittag

nach der Schule bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) und jedes zweite Wochenende von Freitag,

18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Transport wird vom Vater auf eigene Kosten organisiert.

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In der übrigen Zeit wird C.________ von ihrer Mutter betreut.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung kommt A.________ das Recht und die Pflicht zu,

C.________ während mindestens 5 Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten zu

sich in die Ferien zu nehmen. Diese sind mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

6.

Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befindet sich bei der Mutter.

7.

Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C.________ (nur Barunterhalt) beträgt:

Bis und mit Januar 2025: CHF 1’276.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Miete bei der Mutter

CHF 266.00, Anteil Miete beim Vater CHF 256.00, Krankenkassenprämie CHF 95.00 ohne Zusatzver-

sicherung und ohne Vergünstigung, Drittbetreuungskosten von CHF 250.00),

vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen

Ausbildung: CHF 1'217.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Anteil Miete bei der Mutter CHF 266.00, Anteil

Miete beim Vater CHF 256.00, Krankenkassenprämie CHF 95.00 ohne Zusatzversicherung und ohne

Vergünstigung, keine Drittbetreuungskosten).

8.

Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

9.

Es wird festgestellt, dass A.________ zurzeit nicht in der Lage ist, sich am Unterhalt von C.________

zu beteiligen.

Allfällige Kinder- und Familienzulagen werden von der Mutter bezogen bzw. sind dieser zu überweisen

und werden für die Bedürfnisse von C.________ verwendet.

10. Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge:

bis und mit Januar 2025: CHF 1’002.00,

ab 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen

Ausbildung: CHF 952.00.

11. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen/Kinder- und Familienzulagen zugrunde:

B.________:

CHF 2'600.00 netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt Januar

bis Juni 2022

CHF 3'350.00 netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von

100 % (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022)

A.________:

CHF 0.00 (arbeitsunfähig, IV-Rente in Abklärung)

C.________:

CHF 265.00 (Kinderzulage).

D.

Erziehungsgutschriften

12. Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG und Art. 52fbis Abs. 2 AHVV

werden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils je zur Hälfte B.________ und A.________ angerechnet.

E.

Ermahnung/Weisung und Beistandschaft

13. Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB wird folgende Ermahnung/Weisung erlassen:

A.________ wird angewiesen, sowohl C.________ als auch Dritten gegenüber nicht schlecht über

B.________ zu sprechen und Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter zu unterlassen.

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14. Die mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Saanebezirks vom 8. Mai 2018 errichtete und mit

Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 18. Mai 2018 umgesetzte Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu Gunsten von C.________, geboren am 2015, wird bestätigt.

Die Beistandsperson wird insbesondere mit folgenden, zum Teil zusätzlichen Aufgaben betraut:

- den persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern und C.________ zu überwachen;

- die Kindseltern in ihrer Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen;

- die Ausübung der Betreuungsanteile bei Bedarf zu organisieren und zu überwachen;

- die psychologische Betreuung von C.________ bei Bedarf und in Zusammenarbeit mit den Kindseltern

zu organisieren und zu überwachen;

- bis am 31. Dezember 2022 dem Friedensgericht des Saanebezirks Bericht zu erstatten, wenn das

Kindswohl gefährdet ist und die Obhutsregelung/Betreuungsregelung gegebenenfalls neu zu prüfen ist.

D.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. Februar 2022 Berufung. Er stellte folgende

Rechtsbegehren:

1.

Ziff. 5 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei wie folgt abzuändern:

«Die Obhut über die Tochter C.________ wird von den Parteien hälftig alternierend wie folgt ausgeübt:

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Vater C.________ jeweils von Mittwochmittag

nach der Schule bis Freitagabend Schulschluss und jedes zweite Wochenende von Freitag nach

Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Transport wird vom Vater auf eigene Kosten organisiert.

In der übrigen Zeit wird C.________ von ihrer Mutter betreut.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung kommt A.________ das Recht und die Pflicht zu,

C.________ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich in die Ferien zunehmen.

Diese sind mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.»

2.

Ziff. 10 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei wie folgt abzuändern:

Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge:

bis und mit Januar 2025:

CHF 852.-

ab 1. Februar 2025 bis Januar 2031:

CHF 802.-

ab 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen

Ausbildung:

CHF 742.-.

3.

Ziff. 13 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei ersatzlos zu streichen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 7. April 2022 schloss B.________ auf Abweisung

der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Rahmen der Anschlussberufung stellte

sie folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Anschlussberufung sei gutzuheissen.

2.

Die Ziffer 5., 7., 9., 10., 11. und 12. des Dispositivs des Entscheids des Gerichts des Sensebezirks vom

14. Dezember 2021 seien wie folgt zu ändern:

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«5.

Die Tochter C.________ wird unter die alleinige Obhut von B.________ gestellt.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung übt A.________ das Besuchsrecht an jedem zweiten

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Das Ferienrecht wird auf vier

Wochen pro Kalenderjahr festgelegt, wovon grundsätzlich eine Woche während der Oster-, zwei

Wochen während der Sommer- und eine Woche während der Weihnachtsferien ausgeübt wird.

Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

Der Vater übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus.

[...]

7.

Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C.________ (nur Barunterhalt) beträgt:

Bis und mit Januar 2025: CHF 760.65 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Miete bei der Mutter

CHF 266.00, KVG-Prämie CHF 95.00, Drittbetreuungskosten von CHF 250.00 minus

Familienzulagen der Arbeitslosenkasse CHF 250.35)

Vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten

ordentlichen Ausbildung: CHF 696.- (Grundbetrag CHF 600.00, Anteil Miete bei der Mutter

CHF 266.00, KVG-Prämie CHF 95.00 minus Familienzulagen CHF 265.00).

[...]

9.

A.________ bezahlt monatlich an den Unterhalt von C.________ folgende Beiträge:

- vom 1. September 2022 bis 31. Januar 2025: CHF 760.-

- vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten

ordentlichen Ausbildung: CHF 696.-

Allfällige Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats geschuldet.

Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst. Zu diesem Zweck werden sie an den

Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik gebunden. Sie sind jeweils

auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Index der Konsu-

mentenpreise des vorangegangenen Monats November anzupassen.

10.

Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlt der folgende monatliche

Betrag: CHF 760.65 bis und mit August 2022.

11.

Diesem Entscheid liegen monatliche Nettoeinkommen/ Kinder- und Familienzulagen zugrunde:

B.________:

CHF 2'600.00 netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt

Januar bis Juni 2022

CHF 3'350.00 netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem

Pensum von 100% (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022)

A.________:

CHF 4’300.00 (hypothetisches Einkommen ab September 2022)

C.________:

CHF 265.00

12.

Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollumfänglich B.________ zugesprochen.»

3.

Die Prozesskosten (Gerichtskosten sowie Parteientschädigung) seien A.________ aufzuerlegen.

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Gleichzeitig stellte sie ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen

Rechtspflege.

A.________ schloss mit Stellungnahme vom 16. Mai 2022 auf Abweisung der Anschlussberufung.

Die Prozesskosten seien B.________ aufzuerlegen.

Am 30. Mai 2022 tätigte B.________ eine spontane Eingabe. A.________ nahm hierzu am 7. Juni

2022 spontan Stellung.

B.________ reichte am 24. August 2022 eine weitere spontane Eingabe ein. A.________ antwortete

am 25. August 2022 spontan.

Am 7. Oktober 2022 reichte der Beistand von C.________ auf Aufforderung der Instruktionsrichterin

hin einen Bericht zur aktuellen Situation ein.

A.________ nahm dazu am 18. Oktober 2022 Stellung und beantragte, dass der Beistand ein

Einzelgespräch mit ihm zu führen habe.

B.________ nahm am 24. Oktober 2022 Stellung zum Bericht. Ausserdem teilte sie mit, dass sie

per 1. Januar 2023 umziehen werde.

Am 2. November 2022 machte B.________ neue Tatsachen geltend und beantragte die erneute

Anhörung von C.________ durch den Beistand.

A.________ äusserte sich am 3. November 2022 spontan zu den Eingaben von B.________ vom

24. Oktober 2022 und 2. November 2022.

Am 15. November 2022 reichte A.________ das neuste ärztliche Zeugnis ein. B.________ nahm

am 16. November 2022 dazu spontan Stellung.

Am 17. und 21. November 2022 reichten die Anwälte der Parteien ihre jeweilige Kostenliste ein.

E.

Das Gesuch von A.________ vom 16. Februar 2022 und dasjenige von B.________ vom

7. April 2022 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteil vom

3. März 2022 bzw. vom 12. April 2022 der Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs gutgeheissen

(101 2022 58 / 101 2022 139).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit- wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612).

E. 1.2 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 17. Januar 2022 zugestellt (act. 95). Die am 16. Februar 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. Kantonsgericht KG Seite 9 von 27

E. 1.3 Die Anschlussberufung vom 7. April 2022 erfolgte ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung am 8. März 2022 (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO).

E. 1.4 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend sowohl betreffend die Berufung als auch die Anschlussberufung grundsätzlich erfüllt ist.

E. 1.5 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In Kinderbelangen gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

E. 1.6 Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 sind bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist demnach einzutreten.

E. 1.7 Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet.

E. 2 Zunächst strittig ist die Obhut über C.________.

E. 2.1 Die Berufungsbeklagte macht geltend, es wäre wahrscheinlich angemessen gewesen, die Vertretung des Kindes anzuordnen und einen Rechtsbeistand zu ernennen. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass C.________ einen Beistand habe. Von diesem sei sie auch schon mehrmals angehört worden.

E. 2.2 Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfah- rene Person. Das Gesetz umschreibt typische Verfahrens- und Interessenkonstellationen, welche unter diesen Aspekten nach einer Kindesvertretung rufen: Die Einsetzung eines Verfahrensbei- standes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern über die Obhut bzw. elterliche Sorge oder über wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs streiten oder erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob ihre gemeinsamen Anträge angemessen sind, wenn die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil die Vertretung beantragen oder wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wird (Art. 299 Abs. 2 ZPO). Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes hin ist ohne Weiteres eine Vertretung anzu- ordnen (Abs. 3). Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder per- sönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht beispielsweise eine Bei- standschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunab- hängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der Informa- tionsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.1 f.).

E. 2.3 Vorliegend besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C.________. Der Beistand hat im vorinstanzlichen Verfahren am 13. September 2021 (act. 74) sowie im Beru- Kantonsgericht KG Seite 10 von 27 fungsverfahren am 7. Oktober 2022 einen umfassenden Bericht eingereicht, worin er sich namentlich zu der schulischen und persönlichen Situation von C.________, der Beziehung zwischen ihr und ihren Eltern sowie der Betreuungssituation geäussert hat. Hierzu hat er jeweils auch C.________ am 3. September 2021 bzw. am 6. Oktober 2022 zu einem Gespräch getroffen. Ausserdem wurden sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren die Akten des Friedensgerichts ein- geholt. Es bedarf somit keiner zusätzlichen Kindesvertretung.

E. 3.1 Die Berufungsbeklagte beantragt weiter, dass C.________ erneut durch den Beistand anzuhören sei. C.________ sei nach den Herbstferien beim Vater weinend nach Hause gekommen, weil der Vater sie ausgeschimpft habe, da sie dem Jugendamt gesagt hatte, dass sie sich wünsche, ihn nicht jeden Mittwoch zu sehen. Zudem hätten der Berufungskläger und die Grossmutter väterlicherseits vor C.________ gesagt, dass ihre Mutter eine Lügnerin sei, die andere Männer treffe. Der Berufungskläger bestreitet dies. Die Berufungsbeklagte versuche, die Tochter aktiv in das Ver- fahren miteinzubeziehen und bringe sie in die für sie unmögliche Situation, sich für die eine oder andere Seite entscheiden zu müssen, indem eine erneute Anhörung gefordert werde. Indem die Berufungsbeklagte jede Aussage der Tochter (sollte diese denn überhaupt auch nur ansatzweise so wiedergegeben worden sein) dem Gericht unterbreitet, werde C.________ durch die Mutter instru- mentalisiert.

E. 3.2 Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte

Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe

nicht dagegen sprechen.

Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der

Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass

die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es

nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzu-

hören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht.

Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das

Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweis-

mittels zu verlangen. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo

dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkennt-

nisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch

die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung

willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren,

und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instan-

zenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den ent-

scheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliess-

lich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erfor-

derlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verän-

dert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 133 III 553 E. 4; 131 III 553 E. 1.1 und 1.2.3; Urteile BGer

5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.2; 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; je m.H.).

Dabei ist zu beachten, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener

Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu

formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die

Kantonsgericht KG

Seite 11 von 27

Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der

Fragen der Obhut, der elterlichen Sorge oder von Kindesschutzmassnahmen ist auch für ein älteres

Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befra-

gung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein

persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein

zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt. Es geht somit

nicht um eine "Quasi-Abwälzung" der Entscheidungslast auf das Kind (BGE 142 III 153 E. 5.2.4; 133

III 146 E. 2.4; 131 III 553 E. 1.2.2; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je m.H.).

E. 3.3 Vorliegend wurde die heute noch nicht ganz 8-jährige C.________ bereits am 3. September 2021 und am 6. Oktober 2022 durch den Beistand zu den entscheidrelevanten Punkten angehört. Die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten neuen Tatsachen ändern nichts daran, dass das Ergebnis der Anhörung vom 6. Oktober 2022 weiterhin aktuell ist. Es war bereits zuvor bekannt, dass die Berufungsbeklagte der Ansicht ist, dass sich der Berufungskläger negativ über sie gegenüber der Tochter äussert. Ausserdem ist nicht Ziel der Kindesanhörung, das Kind zu jedem einzelnen angeblichen Konflikt anzuhören bzw. es diesbezüglich auszuforschen. Dies würde eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen, welche in keinem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht. Es ist zudem davon auszugehen, dass C.________ in einen Loyalitäts- konflikt gebracht würde, wenn sie sich nun dazu äussern müsste, wie der Vater auf den Bericht vom

E. 7 Die Berufungsbeklagte ist weiter der Ansicht, dass ihr die Erziehungsgutschriften vollumfänglich zuzusprechen seien, da C.________ unter ihre alleinige Obhut zu stellen sei. Wie gesehen, wird die Betreuungsregelung jedoch nicht abgeändert und die Berufungsbeklagte bringt keine weiteren Gründe gegen die angeordnete hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften vor, womit die Anschlussberufung diesbezüglich abzuweisen ist.

E. 8.1 Der Berufungskläger beantragt ausserdem die ersatzlose Streichung von Ziffer 13 des Dispositivs, d.h. von der Ermahnung/Weisung, sowohl C.________ als auch Dritten gegenüber nicht schlecht über B.________ zu sprechen und Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter zu unter- lassen. Kantonsgericht KG Seite 20 von 27

E. 8.2 Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Alle Kindesschutzmassnahmen haben verhältnismässig zu sein und stets auch die Gebote der Subsidiarität, wonach sie zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen, und der Komplemen- tarität, wonach sie die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen sollen, zu beach- ten (Urteil BGer 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1).

E. 8.3 Vorliegend setzt sich der Berufungskläger nicht direkt mit der angeordneten Ermahnung/ Weisung auseinander, womit fraglich ist, ob überhaupt darauf einzutreten ist. Er bestreitet allerdings in seinen Ausführungen zur alternierenden Obhut, dass er weiterhin schlecht über die Berufungsbe- klagte rede. Die Berufungsbeklagte ist der gegenteiligen Ansicht. Wie gesehen, ist zwar davon auszugehen, dass die Beleidigungen zumindest abgenommen haben, ob sie ganz aufgehört haben, lässt sich nicht überprüfen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es für das Kindeswohl wichtig, dass dies auch in Zukunft so bleibt. Die angeordnete Ermahnung/Weisung ist somit nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 9 Strittig sind auch die Unterhaltsbeiträge.

E. 9.1 Die Berufungsbeklagte rügt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht genügend geprüft worden sei. Die eingereichten Unterlagen würden die Anforderungen der Recht- sprechung nicht erfüllen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Angesichts der [ärztlichen] Stel- lungnahme vom 29. Juli 2020 scheine völlig zumutbar vom Berufungskläger, der nur 37 Jahre alt sei, zu erwarten, dass er als Angestellter (ohne grosse Verantwortlichkeiten) in einem Geschäft wie Migros oder Coop arbeite. Im Hinblick auf den Arbeitsmarkt im Kanton Freiburg scheine es auch nicht schwierig zu sein, einen solchen Job zu finden. Der Berufungskläger ist hingegen der Ansicht, die Tatsache, dass eine Rentenprüfung laufe, sowie die eingereichten Arztzeugnisse würden ausreichen, um aufzuzeigen, dass er derzeit nicht arbeits- fähig sei. Sollte eine Rente gesprochen werden, so sei belegt, dass er auch zukünftig nicht arbeiten könne. Sollte von den Gutachtern wider Erwarten eine Arbeitsfähigkeit bejaht werden, so wäre dies allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt ein Abänderungsgrund. Zurzeit sei schlichtweg nicht bekannt, wie es diesbezüglich weitergehe. Bewiesener Fakt sei, dass zurzeit eine 100%-ige Arbeitsunfähig- keit bestehe. Die Berufungsbeklagte stütze sich auf eine Stellungnahme vom 29. Juli 2020 und vergesse dabei, dass er von September 2020 bis Januar 2021 einen depressiven Rückfall hatte und wieder in der Tagesklinik in Behandlung war.

E. 9.2 Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Ein- kommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht aus- reicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; je m.H.). Das Bundesgericht hat betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festgehalten, dass nicht jede ärztlich fest- gestellte Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Der Gesundheitszustand ist unab- hängig von allfälligen Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung zu beurteilen. So kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche ärztlich attestiert ist, nach den Umständen genügen, um anzu- Kantonsgericht KG Seite 21 von 27 nehmen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urteile BGer 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2; 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; je m.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belan- ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksich- tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4 m.H.). Ein Arztbericht stellt eine Parteibehauptung dar, so wie ein Parteigutachten. Im Zivilprozess ist Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbe- hauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Wird eine Tatsachen- behauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil BGer 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; je m.H.).

E. 9.3 Aus den Akten geht das Folgende hervor:

Gemäss der Stellungnahme vom 29. Juli 2020 von Dr. K.________, leitender Arzt, und L.________,

Psychologin FSP, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, ist der Berufungskläger seit dem 19. April

2018 bei ihnen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Rahmen einer

schweren

depressiven

Episode

in

Kombination

einer

komplexen

posttraumatischen

Belastungsstörung nach ICD-11. Eine prognostisch bindende Aussage betreffend die zukünftige

Arbeitsfähigkeit sei schwer zu stellen. Es scheine aber vorerst so zu sein, dass der Berufungskläger

keine führenden Funktionen übernehmen könne, damit die eigene Selbstfürsorge nicht vernach-

lässigt werde. Er befinde sich aktuell in einem Aufbautraining/Belastbarkeitstraining der IV. Eine

langsame Steigerung sei angezeigt und es sei nicht zu erwarten, dass er bereits Ende Jahr eine

neue Stelle finden werde (act. 59/12).

Gemäss der Stellungnahme vom 4. Februar 2021 von Dr. K.________ und M.________, Psycho-

login, war der Berufungskläger vom 22. September 2020 bis zum 29. Januar 2021 aufgrund eines

depressiven Rückfalls in der Tagesklinik in Behandlung. Während seines Aufenthaltes habe sich

sein Gesundheitszustand verbessern können, so dass ein Übertritt ins ambulante Setting auf Ende

Januar 2021 stattgefunden habe. Er habe regelmässig an einzel- und gruppentherapeutischen

Angeboten teilgenommen. Er sei während des tagesklinischen Aufenthalts zu 100% krankgeschrie-

ben gewesen. Dies werde im ambulanten Setting von Monat zu Monat neu evaluiert. Er habe regel-

mässige ambulante psychotherapeutische Termine. Während der Tagesklinik sei bei der IV der

Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen gestellt worden (act. 59/11).

Gemäss der Stellungnahme vom 23. August 2021 von Dr. K.________ und L.________ komme er

aktuell alle zwei Wochen zu ambulanten Terminen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Januar

weiter stabilisieren können. Er sei weiter krankgeschrieben (act. 88/24).

Gemäss dem Arztzeugnis vom 25. November 2021 von Dr. N.________, stv. Oberärztin, ist der

Berufungskläger im Monat Dezember 2021 zu 100% krankgeschrieben (act. 88/22).

Kantonsgericht KG

Seite 22 von 27

Der Berufungskläger sagte an der Sitzung vom 6. Dezember 2021 das Folgende aus: «Mir geht es

viel besser als vor einem Jahr. Zurzeit bin ich in der Untersuchung von der IV und es ist geplant,

dass ich an Eingliederungsmassnahmen der IV teilnehme. Es gibt hierfür noch kein fixes Datum. Im

Oktober 2021 wurde ich begutachtet. Das Gutachten liegt aber noch nicht vor. Auf Nachfrage kann

ich bestätigen, dass ich eine schwere Depression hatte, mittlerweile ist es eine mittelschwere

Depression. Ich nehme deswegen noch Medikamente. Ich bin noch in ambulanter Behandlung. Auf

Nachfrage kann ich sagen, dass ich jede Woche in Behandlung gehe oder jede zweite Woche. Meine

Psychologin ist momentan im «Schwangerschaftsurlaub». Im Moment kann ich nicht sagen, wie es

mit meiner Arbeitsfähigkeit weitergeht. Ich habe keinerlei Informationen erhalten.» «Ich habe eine

Eingliederungsmassnahme beantragt. Dies wurde aber von der IV abgelehnt. Es folgte dann das

Gutachten, das erst im Oktober erfolgte. Ich hoffe, dass ich wieder etwas arbeiten kann, wenn auch

nicht 100%.» «Ich habe keine komplette Ausbildung gemacht. Ich wurde als Maschinenanlagen-

führer angelernt. Meine letzte Arbeitsstelle war als Einsatzleiter auf dem Bau- und Spezialreinigung.

Auf Nachfrage kann ich sagen, dass ich einen solchen Beruf in einem kleinen Betrieb in Zukunft

wieder als möglich sehe, aber nicht mehr in einem solch grossen Betrieb wie vor meiner Erkrankung.

Wir sind aber gerade dran, meine Möglichkeiten mit den Ärzten zu ermitteln.»

Gemäss der Stellungnahme vom 13. Mai 2022 von Dr. K.________ und L.________ befindet sich

der Berufungskläger weiterhin alle zwei Wochen bei ihnen in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung. Er werde aktuell als 100% arbeitsunfähig eingestuft und sei nach klinischer Eins-

chätzung auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Es könne keine Eingliederung im geschützten

Rahmen stattfinden. Sie gehen davon aus, dass er längerfristig keiner Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt

zu 100% nachgehen könne. Eine IV-Rentenprüfung sei in Abklärung. Das Gutachten sei gemacht

worden. Die IV habe aber noch keinen Entscheid gefällt. Der Gesundheitszustand des

Berufungsklägers habe sich zwar seit 2019 verbessert und stabilisiert. Er leide jedoch weiterhin an

einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven

Störung, diese sei jedoch aktuell weniger schwer ausgeprägt. Die Behandlung dieser Erkrankungen

brauche Zeit. Gewisse Symptome können längere Zeit bestehen bleiben oder sich auch wieder

verschlechtern. Eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt bedinge eine psychische Stabilität, welche er

aktuell nicht habe und nicht mehr zu 100% erreichen werde. Obwohl er kompetent gelernt habe, mit

seiner Erkrankung (Spannungszuständen und Emotionen) umzugehen, würden phasenweise

Schlafstörungen, Depersonalisation und Derealisation als auch körperliche Schmerzen in Folge von

starker Anspannung auftreten. Die Stresstoleranz sei entsprechend stark reduziert, was erhebliche

Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit habe. Seine Energie verwende er darauf, seine gewonnene

Stabilität zu halten. So seien seine Konzentrationsfähigkeit und seine Ausdauer stark eingeschränkt.

Auf einer Arbeit könne dies nach kurzer Zeit zu einer generellen Überlastung führen, was seine

Symptome stark verschlechtern könne. Dies sei bereits beim letzten Eingliederungsversuch

beobachtet worden (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 16. Mai 2022).

Weiter kann dem Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 entnommen werden, dass der

Berufungskläger mehrfach erzählt habe, er sei dabei, wieder im Berufsleben Fuss zu fassen.

Der Berufungskläger führt hierzu mit Stellungnahme vom 3. November 2022 aus, es sei in Fällen

von IV-Verfahren infolge psychischer Erkrankung nicht widersprüchlich und oft anzutreffen, dass

sein subjektiver Wille, wieder zu arbeiten, nicht mit der Einschätzung der Ärzte übereinstimmt. Er

habe kürzlich beim O.________ um eine Aufnahme als freiwilligen Helfer ersucht. Dies in Absprache

mit den behandelnden Ärzten zu einem Pensum von maximal 10% und mit dem Ziel, langsam wieder

ins Berufsleben einzusteigen. Das Gesuch sei noch hängig.

Kantonsgericht KG

Seite 23 von 27

Am 15. November 2022 reichte der Berufungskläger sein neustes ärztliches Zeugnis ein, in welchem

weiterhin eine 90%-ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten wird.

E. 9.4 Der Berufungskläger ist demnach bereits seit dem 19. April 2018 in psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung. Eine Anmeldung bei der IV wurde vorgenommen und das Verfahren ist noch hängig (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. Mai 2022). Im Rahmen des IV-Verfahrens hat er im Jahr 2020 auch an Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining; Art. 14a IVG) teilge- nommen (vgl. act. 33/1). Gemäss dem Arztbericht vom 13. Mai 2022 kann jedoch eine Eingliederung im geschützten Rahmen nicht stattfinden. Der Berufungskläger wird weiterhin zu 100% als arbeits- unfähig eingestuft und ist nach klinischer Einschätzung auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Wie erwähnt, befindet sich der Berufungskläger bereits seit April 2018 in psychiatrisch-psycho- therapeutischer Behandlung. Er nimmt regelmässig ambulante Behandlungstermine wahr und musste auch schon in die Tagesklinik eintreten. Die Arztberichte wurden demnach in voller Kenntnis der Anamnese erstellt, wobei die Arbeitsfähigkeit im ambulanten Setting von Monat zu Monat neu evaluiert wird. Die Arztzeugnisse, namentlich dasjenige vom 13. Mai 2022, äussern sich umfassend zur Situation des Berufungsklägers. Dieser äusserte sich zwar dahingehend, dass er wieder arbeiten möchte. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass dies angesichts seiner psychischen Situation auch möglich sein wird. Er hat zwar um Aufnahme als freiwilliger Helfer beim O.________ ersucht, dies jedoch nur zu einem 10%-Pensum. Die Entschädigung beträgt dabei CHF 17.-/h bis CHF 22.-/h, womit offensichtlich ist, dass er damit keine Kinderunterhaltsbeiträge wird bezahlen können, selbst wenn er als freiwilliger Helfer aufgenommen wird und er der Arbeit angesichts seiner psychischen Erkrankung nachgehen kann. Die Berufungsbeklagte vermag im Übrigen die Arztberichte nicht substantiiert zu bestreiten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger zurzeit nicht arbeitsfähig ist. Es ist ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sollte sich seine psychische Situation weiter stabilisieren und er einer Arbeitstätigkeit nachgehen können bzw. sollte ihm eine IV-Rente zugesprochen werden, so wird die Berufungsbeklagte eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge beantragen können.

E. 10 Als Nächstes ist der Bedarf von C.________ zu bestimmen.

E. 10.1 Der Berufungskläger macht zu Recht geltend, dass ab dem 16. Altersjahr eine Ausbildungs- zulage von CHF 325.- bezahlt wird. Diese ist somit ab dem 1. Februar 2031 anzurechnen (Art. 17 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen [SGF 836.1]; Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 27. September 2011 über die Höhe der Familienzulagen [SGF 836.14]). Die Berufungsbeklagte macht ausserdem geltend, dass die Kinderzulagen der Arbeitslosenkasse nur CHF 250.35 betragen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar wurden der Berufungs- beklagten gemäss den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für Januar 2022 Kinder- zulagen von CHF 256.45 und für Februar 2022 Kinderzulagen von CHF 244.25 ausbezahlt (Berufungsantwortbeilage 4 f.). Im Januar 2022 wurden jedoch nur 21 Taggelder und im Februar 2022 20 Taggelder ausbezahlt, während durchschnittlich von 21.7 Tagen pro Monat auszugehen ist. Bei 21.7 Tagen entsprechen die ausbezahlten Kinderzulagen rund CHF 265.-, wobei die Berufungsbeklagte in anderen Monaten mehr Taggelder erhält und sich so der Betrag ausgleicht. Hingegen werden sich die Wohnkosten bei der Mutter ab dem 1. Januar 2023 aufgrund des Umzugs nach G.________ verändern. Diese werden sich neu auf CHF 280.- pro Monat belaufen (Berufungs- antwortbeilage 8). Kantonsgericht KG Seite 24 von 27

E. 10.2 Ansonsten ist der Bedarf von C.________ unbestritten. Allerdings ist zu präzisieren, dass der Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet ist. Bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Bedarf somit CHF 1'002.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten Mutter: CHF 266.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV: CHF 95.-, Drittbetreuungskosten: CHF 250.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-). Vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025 beläuft er sich auf monatlich CHF 1'016.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV: CHF 95.-, Drittbetreuungskosten: CHF 250.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-). Vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031 beträgt der Bedarf CHF 966.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV: CHF 95.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-). Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB beträgt er sodann CHF 906.- (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV: CHF 95.-, abzgl. Ausbildungszulage: CHF 325.-).

E. 11.1 Unbestritten sind schliesslich das Einkommen und die Auslagen der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger macht allerdings geltend, dass sich die Mutter bei einer hälftig alternierenden Obhut mit ihrem Überschuss am Barunterhalt zu beteiligen habe.

E. 11.2 Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsan- teilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind. Mit Erreichen der Volljährigkeit fallen jedoch sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (BGE 147 III 265 E. 5.5, 7.3; Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 ff.; je m.H.).

E. 11.3 Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten Auslagen von CHF 3'194.- pro Monat, was unbestritten ist. Die Berufungsbeklagte wird jedoch per 1. Januar 2023 nach G.________ ziehen, wobei der monatliche Mietzins neu CHF 1'400.- inkl. Nebenkosten betragen wird (Berufungsantwortbeilage 8). Abzüglich des Wohnkostenanteils von 20% von C.________ werden ihre Wohnkosten demnach neu CHF 1'120.- anstatt CHF 1'064.- pro Monat betragen. Ihre Auslagen werden sich somit neu auf CHF 3’250.- pro Monat belaufen. Kantonsgericht KG Seite 25 von 27 Die Vorinstanz hat ihr zudem ab dem 1. Juli 2022 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'350.- pro Monat angerechnet. Vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 resultiert demnach ein Überschuss von CHF 156.- und ab dem 1. Januar 2023 von CHF 100.- pro Monat.

E. 11.4 Der Berufungskläger beantragt nur für den Fall der hälftigen alternierenden Obhut, dass sich die Berufungsbeklagte mit ihrem Überschuss am Kindesunterhalt zu beteiligen habe. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz kümmert sich die Berufungsbeklagte jedoch zu 70% um C.________. Für diesen Fall beantragt der Berufungskläger nicht, dass sich die Berufungsbeklagte ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen habe. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten trotz der Betreuung von 70% von C.________, welche erst die Primarschule besucht, ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum angerechnet wurde und damit ein höheres Pensum als ihr gemäss dem Schulstufenmodell zuzumuten ist (vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.7.6 f.). Ihr Überschuss von CHF 156.- bzw. CHF 100.- ist zudem nur minimal. Es rechtfertigt sich daher nicht, dass sie sich am Barunterhalt beteiligen muss. Dies im Übrigen auch nicht nach Erreichen der Volljährigkeit von C.________, da der Volljährigenunterhalt hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückzustehen hat (BGE 147 III 265 E. 7.3) und der Überschuss namentlich ohne VVG-Prämien (act. 44/5), Steuern und angemessene Schuldentilgung (act. 44/6 f.) berechnet wurde.

E. 11.5 Zusammenfassend fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C.________ folgende monatliche Beträge, wobei der Fehlbetrag zulasten des Berufungsklägers geht: - Bis zum 31. Dezember 2022: CHF 1'002.- -

1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025: CHF 1'016.- -

1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031: CHF 966.- - Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB: CHF 906.- Die Berufung und die Anschlussberufung werden somit diesbezüglich teilweise gutgeheissen und der Entscheid vom 14. Dezember 2021 entsprechend abgeändert, wobei die Ziffer 7 des Dispositivs nicht notwendig ist und daher ersatzlos gestrichen wird (vgl. Urteil KG FR 101 2021 65 vom 9. Juni 2021 E. 7.2 m.H.).

E. 12.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Parteien – unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [SGF 130.11]) und die Parteikosten wettgeschlagen.

E. 12.2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich aufgrund des vorliegenden Urteils nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Kantonsgericht KG Seite 26 von 27 Der Hof erkennt: I. Der Antrag auf Anordnung einer Kindesvertretung wird abgewiesen. II. Der Antrag auf erneute Anhörung von C.________ durch den Beistand wird abgewiesen. III. Der Antrag auf ein Einzelgespräch von A.________ mit dem Beistand und einer Ergänzung des Berichts vom 7. Oktober 2022 wird abgewiesen. IV. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 7, 10 und 11 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezember 2021 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 7. [ersatzlos gestrichen]

10. Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge: Bis zum 31. Dezember 2022: CHF 1'002.- Vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025: CHF 1'016.- Vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031: CHF 966.- Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB: CHF 906.- Der Fehlbetrag geht zulasten von A.________.

11. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen/Kinder- und Familienzulagen zugrunde: B.________: CHF 2'600.- netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt Januar bis Juni 2022 CHF 3'350.- netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 100 % (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022) A.________: CHF 0.- (arbeitsunfähig, IV-Rente in Abklärung) C.________: CHF 265.- (Kinderzulage) bis zum 31. Januar 2031 CHF 325.- (Ausbildungszulage) ab dem 1. Februar 2031 Soweit weitergehend wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezem- ber 2021 bestätigt. V. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege. VI. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VII. Zustellung. Kantonsgericht KG Seite 27 von 27 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

E. 17 Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Dezember 2022/sig EXPED-SIGN-01 EXPED-SIGN-02 Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

101 2022 57

Urteil vom 22. Dezember 2022

I. Zivilappellationshof

Besetzung

Vizepräsidentin:

Sandra Wohlhauser

Richter:

Yann Hofmann

Ersatzrichter:

Armin Sahli

Gerichtsschreiberin:

Silvia Gerber

Parteien

A.________, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungs-

beklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo

gegen

B.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberu-

fungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi

Gegenstand

Ehescheidung (Obhut, Kindesunterhalt)

Berufung vom 16. Februar 2022 und Anschlussberufung vom 7. April

2022 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom

14. Dezember 2021

Kantonsgericht KG

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Sachverhalt

A.

A.________, geb. 1985, und B.________, geb. 1991, heirateten 2009. Ihrer Ehe entspross die

Tochter C.________, geb. 2015 (act. 37/8).

Am 11. Oktober 2017 leitete B.________ ein Eheschutzverfahren ein. Mit Entscheid der Präsidentin

des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) vom 8. Mai 2018 wurde nament-

lich die Teilvereinbarung der Parteien genehmigt, wonach die elterliche Sorge über C.________

gemeinsam ausgeübt wird, die Obhut der Mutter zugeteilt und das Besuchsrecht des Vaters geregelt

wurde. Dieses werde mangels anderweitiger Parteivereinbarung einmal pro Woche über

D.________, Bruder von A.________, ausgeübt, bis letzterer über eine Wohnung mit einem

Kinderzimmer verfügt. Für die Zeit danach wurde ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von

Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr vereinbart. Zudem

wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand wurde die

Aufgabe erteilt, den Eltern zu helfen, den Dialog in Bezug auf C.________ wiederherzustellen,

sodass sie nicht mehr auf eine Drittperson angewiesen sind, zu kontrollieren, ob die neue Wohnung

von A.________ für die Ausübung des Besuchsrechts geeignet ist, und, wenn nötig, das

Besuchsrecht zu organisieren. Ausserdem verpflichtete sich A.________, keine Ehrverletzung

gegenüber B.________ zu begehen (10 2017 2'891, act. 86 ff.).

Am 25. September 2018 stellte B.________ Strafantrag gegen A.________, weil dieser namentlich

ihrer Familie erzählte, dass sie eine Beziehung mit seinem Cousin, E.________, habe, was nicht

zutreffe. Ausserdem habe er C.________ nach einem Besuch nicht zurückgebracht. Er habe die

Tochter gefilmt und sie über mögliche Freunde der Mutter ausgefragt. Anschliessend habe er die

Filme an verschiedene Familienmitglieder verschickt (300 2018 334, act. 42 ff.). Anlässlich der

Einvernahme durch die Polizei erklärte A.________ u. a., er habe die Tochter am besagten

Wochenende vom 16. September 2018 nur eine halbe Stunde zu spät zur Mutter zurückgebracht.

Er habe B.________, nachdem sie ihn angeschrien und ihm mit der Polizei gedroht habe, vorher am

Telefon gesagt, dass C.________ bei ihm bleiben und er zum Jugendamt gehen werde, worauf sie

aufgehängt habe. Er habe C.________ danach freiwillig zurückgebracht. Am 16. September 2018

habe seine Tochter ihm gesagt, dass ihre Mutter Geschlechtsverkehr mit einem Mann «Monsieur»

habe. Er habe auch eine Videoaufnahme gemacht, wo sie zeige, dass die Mama den «Monsieur»

küsse. Bei «Monsieur» handle es sich um E.________. Die Hochzeit sei ein Komplott seiner Frau

und E.________ gewesen. Er vermute, dass sie schon vorher zusammen gewesen seien. Er sei

von beiden missbraucht worden. E.________ sei mit seiner Frau in der Türkei verheiratet gewesen.

B.________ habe in die Schweiz kommen wollen (300 2018 334, act. 56 ff.).

Am 28. September 2018 beantragte B.________ namentlich eine Abänderung der Eheschutzmass-

nahmen und stellte ein Gesuch um Schutz der Persönlichkeit (10 2018 2'768, act. 1 ff.).

Mit Entscheid der Präsidentin vom 28. September 2018 wurde das Besuchsrecht von A.________

superprovisorisch sistiert (10 2018 2'768, act. 20 ff.).

Am 4. Oktober 2018 reichte die Beiständin zu Handen der Präsidentin ihren Bericht ein. Anlässlich

der Besprechung vom 30. August 2018 habe festgestellt werden können, dass C.________ beiden

Elternteilen nahe zu stehen scheine. Sie sei der Ansicht, dass sich die Mutter gut um C.________

kümmere und C.________ unter der Obhut der Mutter bleiben solle. Vor allem sei es wichtig,

C.________ vor den Manipulationsversuchen des Vaters zu schützen. A.________ scheine kaum

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in der Lage zu sein, C.________ vor den elterlichen Konflikten zu schützen. So habe A.________

auch während der Sitzung beim Jugendamt B.________ vor C.________ beleidigt. Indes solle

A.________ das Besuchsrecht wiederbekommen, da C.________ eine gute Beziehung zu ihm

haben scheine. Aber er müsse darauf hingewiesen werden, dass er nicht versuchen dürfe, seine

Tochter zu beeinflussen oder Informationen von ihr zu erhalten, und dass er die Besuchszeiten

einzuhalten habe. Andernfalls seien die Besuche über den Point Rencontre durchzuführen (10 2018

2'768, act. 39 f.).

Anlässlich der Sitzung vom 8. November 2018 verpflichtete sich A.________ unter Strafdrohung

gemäss Art. 292 StGB, B.________ nicht mehr in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Ausserdem

einigten sich die Parteien auf ein Besuchsrecht von A.________ jedes zweite Wochenende von

Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr. A.________

verpflichtete sich zudem, der Entwicklung von C.________ nicht zu schaden und die Besuchszeiten

genau zu respektieren (10 2018 2'768, act. 65 f.).

Mit Stellungnahmen vom 21. November und 14. Dezember 2018 teilte die Beiständin auf Anfrage

der Präsidentin namentlich mit, dass die Installierung einer AEMO (sozialpädagogische Familien-

begleitung) nötig und angemessen erscheine, damit A.________ verstehe, welche Grenzen er mit

seinem Kind nicht überschreiten dürfe, und damit er eine gute Haltung einnehme, um der Ent-

wicklung des Kindes nicht zu schaden (10 2018 2'768, act. 80, 90).

Mit Entscheid der Präsidentin vom 6. Februar 2019 wurde namentlich der Vergleich vom 8. Novem-

ber 2018 genehmigt und eine AEMO installiert. Während der Dauer der AEMO wurde zusätzlich ein

Besuchsrecht jede zweite Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, in Abwechslung

mit den Wochenenden angeordnet (Verfahren 10 2018 2'768, act. 104 ff.).

B.

Am 21. November 2019 reichte A.________ die Scheidungsklage beim Zivilgericht des

Sensebezirks (nachfolgend: das Zivilgericht) ein (act. 1).

B.________ nahm am 14. Februar 2020 Stellung (act. 10).

Anlässlich der Sitzung vom 18. Februar 2020 wurden bezüglich der Scheidungsfolgen Vergleichs-

verhandlungen geführt und die Parteien beantragten, das Verfahren bis zum 31. August 2020 zu

sistieren. Dem Gesuch wurde stattgegeben. Ausserdem vereinbarten die Parteien im Rahmen von

vorsorglichen Massnahmen die Abänderung der Unterhaltsbeiträge (act. 13). Mit Entscheid vom

gleichen Tag genehmigte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die

Präsidentin) diese Vereinbarung (act. 16).

Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 ersuchten die Parteien um Wiederaufnahme des Verfahrens (act.

20), woraufhin die Präsidentin Frist für die schriftliche Klagebegründung setzte (act. 23).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 informierte A.________ die Präsidentin, dass die 5 ½-jährige

C.________ von ihrer Mutter mit einem Duschkopf geschlagen worden sei. Auch habe die Mutter

C.________ gedroht, dass sie nicht mehr ihre Mutter sei, wenn sie dies jemandem erzähle. Ein

solches Verhalten der Mutter sei inakzeptabel (act. 24).

Mit Eingabe vom 4. August 2020 teilte B.________ namentlich mit, dass die Vorwürfe vom 7. Juli

2020 nicht stimmten. C.________ sei ein strahlendes Kind, das gute Schulergebnisse erziele.

A.________ unterhalte schlechte Beziehungen mit der Beiständin sowie den Lehrern des

ausserschulischen Empfangs. Er kritisiere sie gegenüber Dritten und beschreibe sie als schlechte

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Mutter. Er könne sich nicht im Rahmen einer alternierenden Obhut um C.________ kümmern (act.

26).

Am 14. August 2020 reichte A.________ die schriftliche Klagebegründung ein (act. 32).

B.________ reichte ihre Klageantwort am 4. Januar 2021 ein (act. 43).

Am 5. Januar 2021 holte die Präsidentin eine Stellungnahme bezüglich der Anträge der Parteien

über die Obhut bzw. einen Bericht über die familiäre Situation bei der AEMO ein (act. 46). Mit E-Mail

vom 14. Januar 2021 teilte die AEMO mit, dass diese am 16. November 2020 abgeschlossen wurde.

Ihrer Meinung nach könne der Beistand vollständiger über die familiäre Situation informieren und

auch Stellung nehmen. Er sei auch über den Verlauf der AEMO informiert und habe an den jewei-

ligen Synthese- und Bilanzgesprächen teilgenommen (act. 53).

An der Sitzung des Zivilgerichts vom 12. Februar 2021 schlossen die Parteien einen Teilvergleich

bezüglich vorsorglicher Massnahmen. Namentlich vereinbarten sie, dass C.________ jeden

Mittwochmittag nach der Schule bis Donnerstagmorgen vor Schulbeginn sowie jedes zweite

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, vom Vater betreut wird. Weiter

beantragten die Parteien die Sistierung des Verfahrens bis Ende August 2021 (act. 55). Mit

Entscheid vom gleichen Tag wurde die Vereinbarung genehmigt und das Verfahren bis Ende August

2021 sistiert (act. 60).

Mit Eingabe vom 19. August 2021 baten die Parteien um Wiederaufnahme des Verfahrens (act. 70).

In der Folge wurde das Verfahren wiederaufgenommen (act. 73).

Der Beistand reichte am 13. September 2021 einen Bericht ein. Er führte namentlich aus, es werde

als möglich und potenziell auch sinnvoll erachtet, dass der persönliche Verkehr zwischen

C.________ und ihrem Vater auf zwei Übernachtungen unter der Woche ausgeweitet wird. Damit

dies gut gelingen könne, sei es aber auch nötig, dass die Eltern gut kooperieren und sich

verständigen und einigen können. Eine Ausweitung der Besuchszeiten sollte an die Bedingung

geknüpft werden, dass A.________ mit seinen Vorwürfen an die Kindsmutter aufhört, insbesondere

wenn es um Themen gehe, welche nicht C.________, sondern das Privatleben von B.________

betreffen. Zu überlegen wäre an dieser Stelle auch, dass man erst einmal eine Probezeit vereinbare,

wo A.________ beweisen könne, dass er sich zurückhalten könne, bevor man das Besuchsrecht

ausweite (act. 74).

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 ergänzte B.________ ihre Klageantwort vom 4. Januar 2021

(act. 81).

An der Sitzung des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2021 schlossen die Parteien einen Teilvergleich

bezüglich des Güterrechts und der nachehelichen Unterhaltsansprüche (act. 83).

C.

Am 14. Dezember 2021 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende:

C.

Elterliche Sorge, Betreuung und Unterhalt

4.

Die gemeinsame Tochter C.________, geboren 2015, bleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

5.

Die Obhut über die Tochter C.________ wird von den Parteien gemeinsam wie folgt ausgeübt:

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Vater C.________ jeweils von Mittwochmittag

nach der Schule bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) und jedes zweite Wochenende von Freitag,

18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Transport wird vom Vater auf eigene Kosten organisiert.

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In der übrigen Zeit wird C.________ von ihrer Mutter betreut.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung kommt A.________ das Recht und die Pflicht zu,

C.________ während mindestens 5 Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten zu

sich in die Ferien zu nehmen. Diese sind mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

6.

Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befindet sich bei der Mutter.

7.

Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C.________ (nur Barunterhalt) beträgt:

Bis und mit Januar 2025: CHF 1’276.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Miete bei der Mutter

CHF 266.00, Anteil Miete beim Vater CHF 256.00, Krankenkassenprämie CHF 95.00 ohne Zusatzver-

sicherung und ohne Vergünstigung, Drittbetreuungskosten von CHF 250.00),

vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen

Ausbildung: CHF 1'217.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Anteil Miete bei der Mutter CHF 266.00, Anteil

Miete beim Vater CHF 256.00, Krankenkassenprämie CHF 95.00 ohne Zusatzversicherung und ohne

Vergünstigung, keine Drittbetreuungskosten).

8.

Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

9.

Es wird festgestellt, dass A.________ zurzeit nicht in der Lage ist, sich am Unterhalt von C.________

zu beteiligen.

Allfällige Kinder- und Familienzulagen werden von der Mutter bezogen bzw. sind dieser zu überweisen

und werden für die Bedürfnisse von C.________ verwendet.

10. Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge:

bis und mit Januar 2025: CHF 1’002.00,

ab 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen

Ausbildung: CHF 952.00.

11. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen/Kinder- und Familienzulagen zugrunde:

B.________:

CHF 2'600.00 netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt Januar

bis Juni 2022

CHF 3'350.00 netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von

100 % (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022)

A.________:

CHF 0.00 (arbeitsunfähig, IV-Rente in Abklärung)

C.________:

CHF 265.00 (Kinderzulage).

D.

Erziehungsgutschriften

12. Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG und Art. 52fbis Abs. 2 AHVV

werden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils je zur Hälfte B.________ und A.________ angerechnet.

E.

Ermahnung/Weisung und Beistandschaft

13. Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB wird folgende Ermahnung/Weisung erlassen:

A.________ wird angewiesen, sowohl C.________ als auch Dritten gegenüber nicht schlecht über

B.________ zu sprechen und Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter zu unterlassen.

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14. Die mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Saanebezirks vom 8. Mai 2018 errichtete und mit

Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 18. Mai 2018 umgesetzte Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu Gunsten von C.________, geboren am 2015, wird bestätigt.

Die Beistandsperson wird insbesondere mit folgenden, zum Teil zusätzlichen Aufgaben betraut:

- den persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern und C.________ zu überwachen;

- die Kindseltern in ihrer Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen;

- die Ausübung der Betreuungsanteile bei Bedarf zu organisieren und zu überwachen;

- die psychologische Betreuung von C.________ bei Bedarf und in Zusammenarbeit mit den Kindseltern

zu organisieren und zu überwachen;

- bis am 31. Dezember 2022 dem Friedensgericht des Saanebezirks Bericht zu erstatten, wenn das

Kindswohl gefährdet ist und die Obhutsregelung/Betreuungsregelung gegebenenfalls neu zu prüfen ist.

D.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. Februar 2022 Berufung. Er stellte folgende

Rechtsbegehren:

1.

Ziff. 5 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei wie folgt abzuändern:

«Die Obhut über die Tochter C.________ wird von den Parteien hälftig alternierend wie folgt ausgeübt:

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Vater C.________ jeweils von Mittwochmittag

nach der Schule bis Freitagabend Schulschluss und jedes zweite Wochenende von Freitag nach

Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Transport wird vom Vater auf eigene Kosten organisiert.

In der übrigen Zeit wird C.________ von ihrer Mutter betreut.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung kommt A.________ das Recht und die Pflicht zu,

C.________ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich in die Ferien zunehmen.

Diese sind mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.»

2.

Ziff. 10 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei wie folgt abzuändern:

Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge:

bis und mit Januar 2025:

CHF 852.-

ab 1. Februar 2025 bis Januar 2031:

CHF 802.-

ab 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen

Ausbildung:

CHF 742.-.

3.

Ziff. 13 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei ersatzlos zu streichen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 7. April 2022 schloss B.________ auf Abweisung

der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Rahmen der Anschlussberufung stellte

sie folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Anschlussberufung sei gutzuheissen.

2.

Die Ziffer 5., 7., 9., 10., 11. und 12. des Dispositivs des Entscheids des Gerichts des Sensebezirks vom

14. Dezember 2021 seien wie folgt zu ändern:

Kantonsgericht KG

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«5.

Die Tochter C.________ wird unter die alleinige Obhut von B.________ gestellt.

Mangels anderweitiger Parteivereinbarung übt A.________ das Besuchsrecht an jedem zweiten

Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Das Ferienrecht wird auf vier

Wochen pro Kalenderjahr festgelegt, wovon grundsätzlich eine Woche während der Oster-, zwei

Wochen während der Sommer- und eine Woche während der Weihnachtsferien ausgeübt wird.

Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.

Der Vater übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus.

[...]

7.

Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C.________ (nur Barunterhalt) beträgt:

Bis und mit Januar 2025: CHF 760.65 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Miete bei der Mutter

CHF 266.00, KVG-Prämie CHF 95.00, Drittbetreuungskosten von CHF 250.00 minus

Familienzulagen der Arbeitslosenkasse CHF 250.35)

Vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten

ordentlichen Ausbildung: CHF 696.- (Grundbetrag CHF 600.00, Anteil Miete bei der Mutter

CHF 266.00, KVG-Prämie CHF 95.00 minus Familienzulagen CHF 265.00).

[...]

9.

A.________ bezahlt monatlich an den Unterhalt von C.________ folgende Beiträge:

- vom 1. September 2022 bis 31. Januar 2025: CHF 760.-

- vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten

ordentlichen Ausbildung: CHF 696.-

Allfällige Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats geschuldet.

Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst. Zu diesem Zweck werden sie an den

Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik gebunden. Sie sind jeweils

auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Index der Konsu-

mentenpreise des vorangegangenen Monats November anzupassen.

10.

Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlt der folgende monatliche

Betrag: CHF 760.65 bis und mit August 2022.

11.

Diesem Entscheid liegen monatliche Nettoeinkommen/ Kinder- und Familienzulagen zugrunde:

B.________:

CHF 2'600.00 netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt

Januar bis Juni 2022

CHF 3'350.00 netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem

Pensum von 100% (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022)

A.________:

CHF 4’300.00 (hypothetisches Einkommen ab September 2022)

C.________:

CHF 265.00

12.

Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollumfänglich B.________ zugesprochen.»

3.

Die Prozesskosten (Gerichtskosten sowie Parteientschädigung) seien A.________ aufzuerlegen.

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Gleichzeitig stellte sie ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen

Rechtspflege.

A.________ schloss mit Stellungnahme vom 16. Mai 2022 auf Abweisung der Anschlussberufung.

Die Prozesskosten seien B.________ aufzuerlegen.

Am 30. Mai 2022 tätigte B.________ eine spontane Eingabe. A.________ nahm hierzu am 7. Juni

2022 spontan Stellung.

B.________ reichte am 24. August 2022 eine weitere spontane Eingabe ein. A.________ antwortete

am 25. August 2022 spontan.

Am 7. Oktober 2022 reichte der Beistand von C.________ auf Aufforderung der Instruktionsrichterin

hin einen Bericht zur aktuellen Situation ein.

A.________ nahm dazu am 18. Oktober 2022 Stellung und beantragte, dass der Beistand ein

Einzelgespräch mit ihm zu führen habe.

B.________ nahm am 24. Oktober 2022 Stellung zum Bericht. Ausserdem teilte sie mit, dass sie

per 1. Januar 2023 umziehen werde.

Am 2. November 2022 machte B.________ neue Tatsachen geltend und beantragte die erneute

Anhörung von C.________ durch den Beistand.

A.________ äusserte sich am 3. November 2022 spontan zu den Eingaben von B.________ vom

24. Oktober 2022 und 2. November 2022.

Am 15. November 2022 reichte A.________ das neuste ärztliche Zeugnis ein. B.________ nahm

am 16. November 2022 dazu spontan Stellung.

Am 17. und 21. November 2022 reichten die Anwälte der Parteien ihre jeweilige Kostenliste ein.

E.

Das Gesuch von A.________ vom 16. Februar 2022 und dasjenige von B.________ vom

7. April 2022 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteil vom

3. März 2022 bzw. vom 12. April 2022 der Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs gutgeheissen

(101 2022 58 / 101 2022 139).

Erwägungen

1.

1.1.

Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streit-

wert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1

Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht

vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer

5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612).

1.2.

Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311

Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 17. Januar 2022 zugestellt

(act. 95). Die am 16. Februar 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht.

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1.3.

Die Anschlussberufung vom 7. April 2022 erfolgte ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen

seit Zustellung der Berufung am 8. März 2022 (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO).

1.4.

Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend

sowohl betreffend die Berufung als auch die Anschlussberufung grundsätzlich erfüllt ist.

1.5.

Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In Kinderbelangen gelten

die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3

ZPO).

1.6.

Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 sind bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen. Auf

die Berufung und die Anschlussberufung ist demnach einzutreten.

1.7.

Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen

oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den

Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet.

2.

Zunächst strittig ist die Obhut über C.________.

2.1.

Die Berufungsbeklagte macht geltend, es wäre wahrscheinlich angemessen gewesen, die

Vertretung des Kindes anzuordnen und einen Rechtsbeistand zu ernennen.

Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass C.________ einen Beistand habe. Von diesem sei

sie auch schon mehrmals angehört worden.

2.2.

Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an

und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfah-

rene Person. Das Gesetz umschreibt typische Verfahrens- und Interessenkonstellationen, welche

unter diesen Aspekten nach einer Kindesvertretung rufen: Die Einsetzung eines Verfahrensbei-

standes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern über die Obhut bzw. elterliche Sorge oder

über wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs streiten oder erhebliche Zweifel darüber bestehen,

ob ihre gemeinsamen Anträge angemessen sind, wenn die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil

die Vertretung beantragen oder wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wird (Art.

299 Abs. 2 ZPO). Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes hin ist ohne Weiteres eine Vertretung anzu-

ordnen (Abs. 3). Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und

der Offizialmaxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht

effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen

Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder per-

sönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht beispielsweise eine Bei-

standschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunab-

hängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion

zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der Informa-

tionsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III

153 E. 5.1.1 f.).

2.3.

Vorliegend besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C.________. Der

Beistand hat im vorinstanzlichen Verfahren am 13. September 2021 (act. 74) sowie im Beru-

Kantonsgericht KG

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fungsverfahren am 7. Oktober 2022 einen umfassenden Bericht eingereicht, worin er sich namentlich

zu der schulischen und persönlichen Situation von C.________, der Beziehung zwischen ihr und

ihren Eltern sowie der Betreuungssituation geäussert hat. Hierzu hat er jeweils auch C.________

am 3. September 2021 bzw. am 6. Oktober 2022 zu einem Gespräch getroffen. Ausserdem wurden

sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren die Akten des Friedensgerichts ein-

geholt. Es bedarf somit keiner zusätzlichen Kindesvertretung.

3.

3.1.

Die Berufungsbeklagte beantragt weiter, dass C.________ erneut durch den Beistand

anzuhören sei. C.________ sei nach den Herbstferien beim Vater weinend nach Hause gekommen,

weil der Vater sie ausgeschimpft habe, da sie dem Jugendamt gesagt hatte, dass sie sich wünsche,

ihn nicht jeden Mittwoch zu sehen. Zudem hätten der Berufungskläger und die Grossmutter

väterlicherseits vor C.________ gesagt, dass ihre Mutter eine Lügnerin sei, die andere Männer

treffe.

Der Berufungskläger bestreitet dies. Die Berufungsbeklagte versuche, die Tochter aktiv in das Ver-

fahren miteinzubeziehen und bringe sie in die für sie unmögliche Situation, sich für die eine oder

andere Seite entscheiden zu müssen, indem eine erneute Anhörung gefordert werde. Indem die

Berufungsbeklagte jede Aussage der Tochter (sollte diese denn überhaupt auch nur ansatzweise so

wiedergegeben worden sein) dem Gericht unterbreitet, werde C.________ durch die Mutter instru-

mentalisiert.

3.2.

Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte

Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe

nicht dagegen sprechen.

Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der

Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass

die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es

nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzu-

hören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht.

Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das

Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweis-

mittels zu verlangen. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo

dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkennt-

nisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch

die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung

willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren,

und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instan-

zenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den ent-

scheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliess-

lich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erfor-

derlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verän-

dert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 133 III 553 E. 4; 131 III 553 E. 1.1 und 1.2.3; Urteile BGer

5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.2; 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; je m.H.).

Dabei ist zu beachten, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener

Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu

formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die

Kantonsgericht KG

Seite 11 von 27

Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der

Fragen der Obhut, der elterlichen Sorge oder von Kindesschutzmassnahmen ist auch für ein älteres

Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befra-

gung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein

persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein

zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt. Es geht somit

nicht um eine "Quasi-Abwälzung" der Entscheidungslast auf das Kind (BGE 142 III 153 E. 5.2.4; 133

III 146 E. 2.4; 131 III 553 E. 1.2.2; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je m.H.).

3.3.

Vorliegend wurde die heute noch nicht ganz 8-jährige C.________ bereits am 3. September

2021 und am 6. Oktober 2022 durch den Beistand zu den entscheidrelevanten Punkten angehört.

Die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten neuen Tatsachen ändern nichts daran, dass das

Ergebnis der Anhörung vom 6. Oktober 2022 weiterhin aktuell ist. Es war bereits zuvor bekannt,

dass die Berufungsbeklagte der Ansicht ist, dass sich der Berufungskläger negativ über sie

gegenüber der Tochter äussert. Ausserdem ist nicht Ziel der Kindesanhörung, das Kind zu jedem

einzelnen angeblichen Konflikt anzuhören bzw. es diesbezüglich auszuforschen. Dies würde eine

unzumutbare Belastung für das Kind darstellen, welche in keinem vernünftigen Verhältnis zum

erhofften Nutzen steht. Es ist zudem davon auszugehen, dass C.________ in einen Loyalitäts-

konflikt gebracht würde, wenn sie sich nun dazu äussern müsste, wie der Vater auf den Bericht vom

7. Oktober 2022 bzw. ihre Aussagen vom 6. Oktober 2022 reagiert hat, bzw. wenn sie erneut zur

Betreuungssituation befragt würde. C.________ wurde darüber hinaus bereits am 6. Oktober 2022

vom Beistand gefragt, ob sie Konflikte zwischen den Eltern beobachten konnte oder das Gefühl

habe, dass es diese gebe. Sie wollte darauf nicht antworten. Bei der Kindesanhörung geht es nicht

darum, das Kind so oft zu befragen, bis es die von einer der Parteien gewünschten Aussagen tätigt.

Der Antrag auf erneute Anhörung von C.________ durch den Beistand wird somit abgewiesen.

4.

4.1.

Der Berufungskläger rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffen-

gleichheit. Der Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 sei lückenhaft. Der Beistand habe am

6. Oktober 2022 mit der Tochter zuerst alleine und dann im Beisein deren Mutter ein Gespräch

geführt. Am gleichen Tag habe sich der Beistand dann noch alleine mit der Kindsmutter unterhalten.

Der Kindsvater sei indessen nicht angehört worden. Es werde daher beantragt, dass der Beistand

ebenfalls ein Einzelgespräch mit dem Kindsvater führe und seinen Bericht vom 7. Oktober 2022

entsprechend ergänze.

4.2.

Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird der in Art.

29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör

für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29

Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (Urteil

BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.1 m.H.).

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeits-

bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des

Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines

solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die

Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kennt-

Kantonsgericht KG

Seite 12 von 27

nisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die

entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses

Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beur-

teilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur

Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV kann keinen absoluten An-

spruch auf eine persönliche (mündliche) Anhörung hergeleitet werden. Auch nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK besteht ein solcher Anspruch nur, wenn die Partei, die sich darauf beruft, selbst darlegt,

warum es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen

Eindruck von ihr gewinnen kann (Urteil BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2, nicht publ. in

BGE 143 III 361; BGE 142 I 188 E. 3.3).

4.3.

Vorliegend wurde der Beistand am 7. September 2022 durch die Instruktionsrichterin des

hiesigen Hofs aufgefordert, einen Bericht zur aktuellen persönlichen und schulischen Situation von

C.________ einzureichen. Es trifft zu, dass er in der Folge am 6. Oktober 2022 in einem ersten Teil

alleine mit C.________ gesprochen hat und in einem zweiten Teil auch ihre Mutter dazukam.

Danach hat der Beistand auch noch alleine mit der Mutter gesprochen. Ein Einzelgespräch mit dem

Vater hat nicht stattgefunden. Der Beistand war jedoch nicht dazu verpflichtet, auch ein

Einzelgespräch mit dem Vater zu führen. Ein entsprechender Anspruch besteht grundsätzlich nicht.

Dem Berufungskläger wurde der Bericht in der Folge zugestellt und ihm Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben. Es wäre ihm in diesem Rahmen freigestanden, seine Sicht der Dinge

darzulegen. Er äussert sich in seiner Stellungnahme jedoch nicht zum Inhalt des Berichts, sondern

rügt lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit. Darüber hinaus zeigt

er in keiner Weise auf, inwiefern ein Einzelgespräch notwendig gewesen wäre bzw. was er dem

Beistand hätte mitteilen wollen und welchen Einfluss dies auf den Bericht gehabt hätte. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit liegt damit nicht vor. Der Antrag auf ein

Einzelgespräch mit dem Beistand und einer Ergänzung des Berichts vom 7. Oktober 2022 ist

abzuweisen.

5.

5.1.

Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz sich nicht dazu äussere, inwiefern die

beantragte hälftige Betreuung C.________ dem Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würde, die

ihren Interessen offensichtlich zuwiderliefe. Die angeblichen Äusserungen über die Kindsmutter

gegenüber der Tochter würden nicht zutreffen. Ausserdem habe er mit den Themen betreffend

seinen Cousin abgeschlossen und es sei schlichtweg falsch, dass die AEMO ihr Ziel nicht erreicht

habe. Er sei problemlos fähig, sich hälftig um seine Tochter zu kümmern. Seine Arbeitsunfähigkeit

habe keinen Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit. Auch habe sich die Kommunikation zwischen

den Eltern massiv verbessert. Es bestehe kein Beweis, dass er schlecht über die Berufungsbeklagte

rede. Die vom Jugendamt aufgelisteten Voraussetzungen für eine hälftige Betreuung seien erfüllt.

Die Verknüpfung der Ausweitung der Betreuung durch den Vater an eine Probezeit sei vom Jugend-

amt nicht als zwingende Voraussetzung, sondern als eine Möglichkeit aufgeführt worden. Das

Jugendamt habe die Ausweitung vielmehr an eine Weisung geknüpft: Die Vorinstanz habe diese

Weisung gegenüber dem Berufungskläger aufgenommen und die Betreuung dennoch nicht ausge-

weitet. Damit sei ohne Begründung gegen die Fachmeinung entschieden worden. Eine hälftige

alternierende Obhut wäre für das Kindswohl förderlich, werde damit doch auch die Verlustangst der

Tochter eingedämmt.

Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht

genügend abgeklärt worden sei. Dieser stelle der Tochter nicht genügend Essen zur Verfügung und

Kantonsgericht KG

Seite 13 von 27

schlafe bis spät in den Morgen, wenn sie bei ihm sei. C.________ habe ihre Mutter regelmässig

gebeten, ihren Vater wie damals im Zeitpunkt der Eheschutzmassnahmen, d.h. an jedem zweiten

Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, zu besuchen. Die Spannungen zwischen den

Parteien seien seit der Trennung unverändert und C.________ sei hin- und hergerissen, was ihrer

emotionalen Entwicklung schade. Die Kooperationsfähigkeit der Parteien sei falsch eingeschätzt

worden, ein Dialog bleibe unmöglich. Der Berufungskläger kritisiere sie vor C.________ und frage

seine Tochter sogar, ob die Mutter alleine im Bett schlafe oder ob ein anderer Mann mit ihr die Nacht

verbringe. Die Probleme im Zusammenhang mit dem Cousin seien nicht gelöst. Er kritisiere sie

weiterhin in der türkischen Gemeinschaft. Die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers müsse neu

geprüft werden. Wenn man wisse, wie selten die IV-Stelle die Invalidität eines Versicherten bei

psychischen Störungen anerkennt, lasse sich absolut nicht behaupten, dass solche Probleme

keinerlei Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit haben. Die Vorinstanz habe ausserdem die Wünsche

von C.________ gar nicht beachtet. C.________ sei unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.

5.2.

Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weni-

ger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer alternierenden Obhut

auszugehen ist (Urteile BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai

2015 E. 4.4.3 m.H.). Eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung ist damit nicht notwendig, wobei

in der Praxis bereits ab einem Betreuungsanteil von ca. 30% von einer alternierenden Obhut ausge-

gangen wird (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 5.5 m.H.). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge

nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den

Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise

die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine

alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses

Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Recht-

sprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des

Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und

Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in

Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab.

Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Ver-

gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut

als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien,

auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervor-

zuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage

kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisa-

torische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung

einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen

miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich

einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine

fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im

Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der

zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusam-

menarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem

gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich

zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwi-

schen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen

Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut

eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere

Kantonsgericht KG

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Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des

Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres

soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüg-

lich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut

in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskri-

terien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unter-

schiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur

persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es

hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung

zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind

schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an

Organisation erfordert. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen

(BGE 142 III 612 E. 4.2 ff. m.H.). Dabei wird eine alternierende Obhut nur angeordnet, wenn sie die

beste Lösung für das Wohl des Kindes darstellt (Urteil BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3

m.H.).

5.3.

Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist demnach nicht zu prüfen, ob die (hälftige)

alternierende Obhut den Interessen von C.________ offensichtlich zuwiderlaufen würde, sondern

ob diese die beste Lösung für sie darstellt. Dabei ist als Erstes die Erziehungsfähigkeit des

Berufungsklägers zu prüfen.

5.3.1. Der Berufungskläger befindet sich seit dem 19. April 2018 in psychiatrisch-psychothera-

peutischer Behandlung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung in Kombination mit

einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11. Gemäss den Stellungnahmen

vom 29. Juli 2020, 4. Februar 2021, 23. August 2021 und 13. Mai 2022 der behandelnden Psycho-

login und des leitenden Arztes ist er jedoch in der Lage, seine Tochter hälftig zu betreuen. Wenn er

sich stundenweise krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage fühlen würde, könne er dies kommuni-

zieren und sich entsprechend Unterstützung organisieren. Die beschriebenen Symptome und die

damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit würden in keiner Weise seine Erziehungskompetenz

und seine Rolle als Vater beeinträchtigen. Man könne die Arbeitswelt nicht mit der Erziehung eines

Kindes vergleichen. Die Art der gefragten Stresstoleranz und Leistungsfähigkeit hätten eine andere

Qualität und der Berufungskläger könne ausserhalb der Arbeit viel mehr nach seinem eigenen

Rhythmus agieren, was ihm helfe, die Spannung gering zu halten. Sie würden es ihm mit gutem

Gewissen zutrauen, die Tochter hälftig zu betreuen. Sie beobachten, dass er ein sehr aufmerksa-

mer, am Wohl seines Kindes interessierter und liebevoller Vater sei, der ihr ein abwechslungsreiches

Programm biete, wenn sie bei ihm sei (act. 59/11 f., 88/24, Beilage 2 zur Stellungnahme vom 16. Mai

2022).

Bei den genannten Stellungnahmen handelt es sich zwar nur um Parteibehauptungen. Allerdings

bestehen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich der Berufungskläger aufgrund seiner

psychischen Erkrankung nicht um seine Tochter kümmern könnte. Zwar behauptet die Berufungs-

beklagte, dass er der Tochter nicht genügend Essen zur Verfügung stelle und – wohl aufgrund der

Einnahme von Antidepressiva – bis spät in den Morgen schlafe, wenn C.________ bei ihm sei. Der

Berufungskläger befindet sich jedoch bereits seit dem 19. April 2018 in psychiatrisch-psychothera-

peutischer Behandlung. Für C.________ besteht eine Beistandschaft und es wurde mit Entscheid

vom 6. Februar 2019 eine AEMO installiert (10 2018 2'768, act. 104 ff.). In Rahmen der AEMO

wurde ausserdem auch die Frage der Ernährung behandelt, da C.________ sehr schwierig mit dem

Essen war (300 2018 334, act. 73). Dennoch bestanden bisher keine Hinweise darauf, dass er sich

nicht um C.________ kümmern und ihr nicht angemessenes Essen zur Verfügung stellen würde.

Kantonsgericht KG

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Vielmehr hat er gemäss den Beistandschaftsberichten 2019 und 2020 gute Erziehungs-

kompetenzen.

Er

hat

im

Rahmen

der

AEMO

sehr

aktiv

mitgearbeitet

und

seine

Erziehungskompetenzen erhöht (300 2018 334, act. 74, 94). Weiter hat C.________ gemäss dem

Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 im zweiten Teil des Gesprächs zusammen mit ihrer

Mutter erzählt, dass sie gerne zu ihrem Vater gehe und sie viel zusammen machen würden. Sie

gingen viel auf den Spielplatz und würden oft zusammen kochen. Die Mutter hatte diesbezüglich

keine Kritik anzubringen. Dem Bericht kann zudem entnommen werden, dass C.________ eine gute

Beziehung zu beiden Elternteilen pflegt und beide kompetent und adäquat in der Betreuung ihrer

Tochter sind. Es ist damit davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des

Berufungsklägers keinen Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit hat. Weitere Abklärungen

rechtfertigen sich diesbezüglich nicht.

5.3.2. Die Berufungsbeklagte behauptet zudem, dass der Berufungskläger weiterhin schlecht über

sie gegenüber der Tochter sowie der türkischen Gemeinschaft rede.

Vorliegend wurden eine Beistandschaft sowie eine AEMO installiert, weil der Berufungskläger die

Berufungsbeklagte vor C.________ beleidigte und versuchte, C.________ zu beeinflussen und

Informationen von ihr zu erhalten (Entscheid der Präsidentin vom 6. Februar 2019; 10 2018 2'768,

act. 110). Gemäss der Vorinstanz hat die AEMO, welche zum Zweck die Wiederaufnahme des

Besuchsrechts hatte, ohne dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte vor dem Mädchen

schlechtmache und Informationen bei C.________ einhole, ihr Ziel nicht erreicht.

Gemäss dem Beistandschaftsbericht 2019 war der Berufungskläger jedoch bereit, zu Gunsten des

Kindeswohls an sich zu arbeiten, und hat sehr aktiv im Rahmen der AEMO partizipiert (300 2018

334, act. 74). Dennoch kann dem Bericht des Beistandes vom 13. September 2021 entnommen

werden, dass der Berufungskläger immer wieder auf Themen zu sprechen komme, welche bereits

seit der Trennungsphase im Raum stünden und für die aktuelle Situation eigentlich gar nicht mehr

relevant seien. Dies habe jüngst aber abgenommen. Obwohl der Beistand verschiedentlich versucht

habe, dem Berufungskläger aufzuzeigen, dass er sich und seinen Interessen in Bezug auf

C.________ nur schade, wenn er immer wieder auf diese «alten Geschichten» zu sprechen komme,

scheine er es immer noch [nicht] zu schaffen, davon permanent Abstand zu nehmen. Ein gutes

Beispiel dafür sei, dass er immer wieder seinen Cousin thematisiere. Er scheine immer noch

überzeugt, dass die Berufungsbeklagte mit ihm eine Liebesbeziehung habe. Dieser sei zudem

kriminell, oder zumindest gewesen, und habe deshalb auch einen schlechten Einfluss auf

C.________. Letztens habe dieser auch verschiedentlich versucht, ihn zu einem Kampf zu

provozieren. Der Berufungskläger bestreite zwar klar, dass er die Berufungsbeklagte bei Bekannten

aus F.________ thematisiere und kritisiere, er habe auch gar nicht mehr viele Kontakte dorthin. Dass

er in den vielen bisherigen Gesprächen mit dem Beistand immer wieder auf genau diese Themen

zu sprechen gekommen sei, lasse aber vermuten, dass er dies auch in seinem privaten Umfeld tun

könnte und somit die lokale «Gerüchteküche» zumindest indirekt gleichwohl alimentieren würde (act.

74).

Dem Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 kann hingegen entnommen werden, dass sehr

erfreulich sei, dass sich der Diskurs des Berufungsklägers gegenüber dem Beistand zum Positiven

verändert habe. Sei er vormals oft auf die Berufungsbeklagte fokussiert gewesen, so habe sich sein

Fokus klar auf seine Tochter verschoben. Sein Cousin und das Privatleben der Berufungsbeklagten

seien nicht mehr Thema gewesen. Vielfach habe er betont, dass ihn dies nicht mehr beschäftige

und vor allem, dass er in seinem Umfeld klar gesagt habe, dass er nicht mehr wolle, dass schlecht

über die Mutter seiner Tochter geredet werde, weil dies schlecht für C.________ sei. Dies sei sehr

Kantonsgericht KG

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erfreulich und dürfte auch weitgehend der Wahrheit entsprechen (die Berufungsbeklagte sage dies-

bezüglich, dass sie manchmal noch höre, dass gewisse Leute im Quartier über sie tratschen würden,

dass dies aber abgenommen habe).

Gemäss dem Beistand hat sich die Haltung des Berufungsklägers demnach verbessert. Entgegen

den Behauptungen der Berufungsbeklagten an der Sitzung vom 6. Dezember 2021 erscheint es

dabei unwahrscheinlich, dass C.________ dem Beistand erzählt, der Vater bezeichne die Mutter als

«Schlampe», «unsauber» und «Idiotin», ohne dass dies der Beistand in seinem Bericht vom

13. September 2021 erwähnen würde (act. 83/11), zumal die Beleidigungen des Berufungsklägers

gegenüber der Berufungsbeklagten vorliegend schon lange Thema sind. Weiter bringt die Beru-

fungsbeklagte zwar in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 vor, dass sie aufgrund der

Gerüchte, welche der Berufungskläger innerhalb der türkischen Gemeinschaft F.________ über sie

verbreitet habe, gezwungen gewesen sei, den Mietvertrag zu kündigen und nach G.________

umzuziehen, um nicht mehr mit diesen Gerüchten konfrontiert zu werden. Dies spricht jedoch nicht

dagegen, dass der Berufungskläger selber nicht mehr oder zumindest weniger über die Berufungs-

beklagte spricht.

Der Berufungskläger hat sich demnach zumindest gegenüber dem Beistand nicht mehr beleidigend

über die Berufungsbeklagte geäussert. Ob er dies auch gegenüber C.________ nicht mehr tut, kann

nicht abschliessend überprüft werden. Gemäss dem Bericht vom 7. Oktober 2022 wollte C.________

nicht auf die Frage antworten, ob sie Konflikte zwischen den Eltern beobachten konnte oder das

Gefühl habe, dass es diese gebe. Ebenso wenig kann überprüft werden, ob er C.________ ausge-

schimpft hat, weil sie dem Beistand gesagt hat, sie möchte nicht mehr jeden Mittwoch zu ihrem Vater

gehen, was offensichtlich nicht in ihrem Wohl liegen würde. Dennoch ist einerseits festzuhalten, dass

die Aussagen der Berufungsbeklagten teilweise unglaubhaft sind, behauptet sie doch bspw. auch

dass C.________ kein Essen vom Vater bekommt und dieser bis lange in den Morgen schläft, was

von C.________ jedoch klar widersprochen wird. Auch beklagte sie sich mit E-Mail vom 30. Mai

2022 darüber, dass der Berufungskläger C.________ sage, dass sie nicht die Wahrheit erzähle. Die

Mutter wolle nicht, dass sie mehr Zeit mit dem Vater verbringe. Die Tochter komme dann aufgebracht

gegen sie zurück (Berufungsantwortbeilage 6). Gleichzeitig behauptet sie, dass C.________ ihren

Vater nur noch jedes zweite Wochenende besuchen will. Wollte die Tochter weniger Zeit mit dem

Vater verbringen, ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum sie gegenüber der Mutter aufgebracht sein

soll, wenn diese dafür sorgt, dass sie nicht mehr Zeit mit dem Vater verbringt. Weiter ist festzuhalten,

dass die Parteien trotz allem mit Vereinbarung vom 12. Februar 2021 die Betreuung durch den Vater

ausgeweitet hatten und es C.________ gemäss dem Bericht vom 7. Oktober 2022 gut geht, sie in

ihrer Körpersprache offen, ehrlich und unbelastet wirkte und sie zu beiden Eltern eine gute

Beziehung pflegt.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beleidigungen des Berufungsklägers zumindest

abgenommen haben bzw. derzeit nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, dass aufgrund der

Beleidigungen eine alternierende Obhut nicht möglich ist.

5.3.3. Festzuhalten ist ausserdem, dass völlig unbewiesen ist, dass der Berufungskläger angeblich

eine schlechte Beziehung mit der Schullehrerin von C.________ hat, was gemäss der

Berufungsbeklagten ebenfalls seine Erziehungsfähigkeit in Frage stellen soll. Es ist demnach davon

auszugehen, dass der Berufungskläger grundsätzlich erziehungsfähig ist.

Kantonsgericht KG

Seite 17 von 27

5.4.

Zu prüfen ist weiter die Fähigkeit und Bereitschaft der Parteien, in Kinderbelangen

miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.

Aus den Akten und namentlich auch den Eingaben im Berufungsverfahren geht hervor, dass weiter-

hin Konflikte zwischen den Eltern bestehen. Allerdings kann dem Beistandschaftsbericht 2020

entnommen werden, dass die Eltern für das Jahr 2021 dem Beistand gesagt haben, dass sie keinen

Besuchsplan möchten, sondern sich selber organisieren wollen. Dies habe bisher gut geklappt. Die

Spannungen zwischen den Eltern hätten abgenommen (300 2018 334, act. 94). Auch gemäss dem

Bericht des Beistandes vom 13. September 2021 organisieren sich die Eltern weitestgehend auto-

nom und schaffen es auch meist, die nötigen Informationen untereinander auszutauschen (act. 74).

An der Sitzung vom 6. Dezember 2021 sagte ausserdem die Berufungsbeklagte aus, dass sie

manchmal den Berufungskläger anrufe, wenn sie arbeiten müsse und C.________ krank sei (act.

83/11). Schliesslich geht auch aus dem Bericht des Beistands vom 7. Oktober 2022 hervor, dass die

Konflikte zwischen den Eltern weniger gross zu sein scheinen als in der Vergangenheit. Spannungen

zwischen ihnen seien aber offensichtlich weiter vorhanden. Der Beistand sei seit dem letzten Bericht

weitgehend inaktiv gewesen, nicht zuletzt, weil es fast keine Anliegen oder Beschwerden der Eltern

gegeben habe. Die Berufungsbeklagte habe sich einige Male per E-Mail über konkrete Situationen

beschwert, wo es zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern gekommen sei. Sie habe dabei aber kein

konkretes Anliegen an den Beistand gehabt, sondern habe nur ihren Unmut deponieren wollen. Der

Berufungskläger habe sich seinerseits einige Male telefonisch gemeldet und auch per E-Mail. Er

habe meist ebenfalls kein konkretes Anliegen gehabt, sondern wollte vor allem deponieren, was aus

seiner Sicht falsch gelaufen sei. So habe die Berufungsbeklagte zum Beispiel einmal vergessen

mitzuteilen, dass es eine Änderung im Stundenplan gegeben habe, so dass er C.________ nicht

rechtzeitig in die Schule gebracht habe. Im Gespräch habe er dann aber auch schnell eingesehen,

dass dies ein Versehen und keine Absicht gewesen sei.

Es ist somit festzuhalten, dass zwar weiterhin Konflikte zwischen den Eltern bestehen. Diese sind

jedoch weniger gross als in der Vergangenheit und der Beistand konnte weitestgehend inaktiv blei-

ben. Die Eltern sind trotz der Konflikte in der Lage, sich untereinander zu organisieren. Es ist aller-

dings davon auszugehen, dass C.________ diese Konflikte mitbekommt, wollte sie doch auf die

entsprechende Frage nicht antworten. Auch der Beistand geht davon aus, dass sie die Probleme

zwischen den Eltern wahrnimmt und es sie belastet (Bericht vom 7. Oktober 2022).

5.5.

Als Nächstes zu prüfen ist die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den

Wohnungen der beiden Eltern.

Aktuell wohnt der Berufungskläger an der H.________, während die Berufungsbeklagte an der

I.________ wohnt. Gemäss Google Maps besteht eine Distanz von ca. 10 Minuten mit dem Auto

zwischen den beiden Wohnungen. Die Berufungsbeklagte wird per 1. Januar 2023 nach J.________

in G.________ umziehen. Gemäss Google Maps besteht eine Distanz von ca. 15 Minuten mit dem

Auto zwischen den beiden Wohnungen. Auch die Primarschule in G.________ befindet sich nur ca.

15 Minuten mit dem Auto vom Wohnsitz des Berufungsklägers entfernt. Der Berufungskläger verfügt

über ein Auto. Die zurückgelegten Distanzen und Zeiten verändern sich demnach aufgrund des

Umzugs nur leicht und stehen einer alternierenden Obhut nicht entgegen.

5.6.

Weiter zu prüfen sind die Stabilität der Verhältnisse, die Möglichkeit der Eltern, das Kind

persönlich zu betreuen, und seine Einbettung in ein soziales Umfeld.

C.________ wird seit Februar 2021 jeweils von Mittwochmittag nach der Schule bis

Donnerstagmorgen (Schulbeginn) und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis

Kantonsgericht KG

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Sonntag, 18.00 Uhr, vom Berufungskläger betreut. Sie wird per 1. Januar 2023 mit ihrer Mutter nach

G.________ umziehen und demnach auch eine neue Schule besuchen. Sie wird sich daher bereits

diesen neuen Gegebenheiten anzupassen haben, was eine Belastung für sie darstellen kann.

Zurzeit arbeitet keiner der beiden Elternteile. Beide betreuen C.________ grundsätzlich persönlich.

Der Mutter wurde ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum angerechnet und sie

sucht eine Stelle, die eine Betreuung der Tochter zulässt. Betreffend den Vater ist ein IV-Verfahren

hängig, wobei er sich zurzeit auf eine Stelle in einem 10%-Pensum beworben hat. Sollte er wieder

arbeiten, würde er in Betracht ziehen, C.________ über den Mittag in die ausserschulische

Betreuung zu geben, in welche sie bereits heute geht. Er hat ausserdem auch ein familiäres Umfeld,

das ihn unterstützt. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern eine alternierende Obhut seiner

beruflichen Wiedereingliederung entgegenstehen soll. C.________ hat bei beiden Elternteilen ein

eigenes Zimmer und eigene Kleider (vgl. E. 6.7 des angefochtenen Entscheids).

5.7.

Beachtung ist auch dem Wunsch des Kindes zu schenken.

C.________ wollte sich gemäss dem Bericht des Beistandes vom 13. September 2021 nicht zu

Frage äussern, was sie davon halten würde, zwei Nächte pro Woche bei ihrem Vater zu

übernachten. In Anbetracht ihres Alters und der Spannungen, die es immer noch zwischen ihren

Eltern gab, war dies wenig erstaunlich.

Gemäss dem Bericht vom 7. Oktober 2022 hat C.________ dem Beistand gegenüber geäussert,

dass sie gerne nicht mehr jeden Mittwoch zu ihrem Vater gehen möchte, sondern insbesondere den

Nachmittag auch ab und zu mit ihrer Mutter verbringen möchte. Der Beistand interpretierte diese

Aussage nicht im Sinne von «ich möchte weniger Zeit mit meinem Vater verbringen», sondern im

Sinne von «ich möchte diese Zeit auch ab und zu mit meiner Mutter verbringen können». Es ist

allerdings nicht klar, ob sie diese Aussage im Beisein ihrer Mutter, welche die alleinige Obhut

möchte, getätigt hat und somit von dieser beeinflusst war. Diese behauptet, dass C.________ den

Mittwoch gar nicht mehr beim Vater, sondern nur noch jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen

will. Wie erwähnt, beklagt sie sich in ihrer E-Mail vom 30. Mai 2022 aber darüber, dass der

Berufungskläger C.________ sage, dass sie nicht die Wahrheit erzähle. Die Mutter wolle nicht, dass

sie mehr Zeit mit dem Vater verbringe. Die Tochter komme dann aufgebracht gegen sie zurück

(Berufungsantwortbeilage 6). Wollte die Tochter weniger Zeit mit dem Vater verbringen, ist nicht

nachvollziehbar, warum diese gegenüber der Mutter aufgebracht sein soll, wenn diese dafür sorgt,

dass sie nicht mehr Zeit mit dem Vater verbringt. Es ist damit nicht klar, was tatsächlich der Wunsch

von C.________ ist.

5.8.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger erziehungsfähig ist.

Seine Beleidigungen haben abgenommen bzw. bestehen derzeit nicht genügend Anhaltspunkte,

dass aufgrund dieser eine alternierende Obhut nicht möglich ist. Auch die geographische Situation,

die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und seine Einbettung in ein soziales

Umfeld erlauben eine alternierende Obhut. Die Eltern sind ausserdem in der Lage, bezüglich der

Kinderbelange miteinander zu kommunizieren und kooperieren. Hingegen ist festzuhalten, dass es

weiterhin Konflikte zwischen den Eltern gibt, die C.________ auch mitbekommt und sie belasten.

C.________ ist ausserdem erst knapp 8 Jahre alt. Sie ist somit zwar kein Kleinkind mehr, dennoch

ist sie auf eine gewisse Stabilität der Verhältnisse angewiesen. Eine Abänderung der Betreuungs-

regelung birgt die Gefahr, dass es wieder zu mehr Konflikten zwischen den Eltern kommt. Die

aktuelle Regelung funktioniert hingegen und die Situation stimmt insgesamt für C.________. Sie hat

eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen und verbringt mit beiden gerne Zeit. Keine der Parteien

hat es geschafft, zu beweisen, dass eine Abänderung der Betreuungsregelung dem Wunsch von

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C.________ entsprechen bzw. eine bessere Lösung für C.________ darstellen würde als die

aktuelle Regelung. Namentlich hat der Berufungskläger auch nicht bewiesen, dass eine hälftige

alternierende Obhut förderlich für das Kindswohl wäre, da dadurch eine angebliche Verlustangst von

C.________ eingedämmt würde. Die aktuelle Regelung ist demnach beizubehalten, wobei die

Feststellung der Vorinstanz unbestritten ist, dass es sich dabei um eine alternierende Obhut handelt.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind somit diesbezüglich abzuweisen.

6.

Strittig ist weiter die Aufteilung der Ferien.

6.1.

Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die fünf Wochen Ferien

im Jahre 2021 alle im zweiten Halbjahr waren und damit nicht aussagekräftig für ein ganzes Jahr

seien. Es spreche nichts dagegen, die Schulferien hälftig aufzuteilen. Vielmehr scheine es dem

Kindeswohl förderlich, wenn C.________ während den Ferien Zeit mit ihrem Vater verbringen könne,

währendem die Mutter 100% arbeite. Ihm seien daher die Hälfte der Schulferien zuzusprechen.

Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass wegen den grossen Familienspannungen das

Ferienrecht auf vier Wochen pro Kalenderjahr festzulegen sei, wovon grundsätzlich eine Woche

während der Oster-, zwei Wochen während der Sommer- und eine Woche während der Weihnachts-

ferien auszuüben sei.

6.2.

Die Vorinstanz erwog namentlich, dass keine Gründe bestehen, von der bereits gelebten

Regelung von fünf Ferienwochen im Jahr abzuweichen, zumal sie in etwa den durchs Jahr gelebten

Betreuungsanteilen im Verhältnis 30%/70% von Vater und Mutter entspreche.

Dies ist nicht zu beanstanden. Unerheblich ist dabei, ob der Berufungskläger die fünf Ferienwochen

im Jahr 2021 alle im zweiten Halbjahr bezogen hat, wobei es sich dabei ohnehin um eine völlig

unsubstantiierte Behauptung handelt. Weiter trifft es zwar zu, dass weiterhin Spannungen zwischen

den Eltern bestehen. Wie gesehen, rechtfertigt sich zurzeit jedoch keine Abänderung der

Betreuungsregelung und somit auch keine Reduktion (oder Erhöhung) der Ferien beim Vater. Die

Berufungsbeklagte begründet im Übrigen nicht, warum der Berufungskläger die Ferien während der

Oster-, Sommer- und Weihnachtsferien auszuüben habe, womit keine entsprechende Anordnung

zu treffen ist.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind somit auch diesbezüglich abzuweisen.

7.

Die Berufungsbeklagte ist weiter der Ansicht, dass ihr die Erziehungsgutschriften vollumfänglich

zuzusprechen seien, da C.________ unter ihre alleinige Obhut zu stellen sei.

Wie gesehen, wird die Betreuungsregelung jedoch nicht abgeändert und die Berufungsbeklagte

bringt keine weiteren Gründe gegen die angeordnete hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften

vor, womit die Anschlussberufung diesbezüglich abzuweisen ist.

8.

8.1.

Der Berufungskläger beantragt ausserdem die ersatzlose Streichung von Ziffer 13 des

Dispositivs, d.h. von der Ermahnung/Weisung, sowohl C.________ als auch Dritten gegenüber nicht

schlecht über B.________ zu sprechen und Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter zu unter-

lassen.

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8.2.

Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen

erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind

nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten

ist. Alle Kindesschutzmassnahmen haben verhältnismässig zu sein und stets auch die Gebote der

Subsidiarität, wonach sie zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen, und der Komplemen-

tarität, wonach sie die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen sollen, zu beach-

ten (Urteil BGer 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1).

8.3.

Vorliegend setzt sich der Berufungskläger nicht direkt mit der angeordneten Ermahnung/

Weisung auseinander, womit fraglich ist, ob überhaupt darauf einzutreten ist. Er bestreitet allerdings

in seinen Ausführungen zur alternierenden Obhut, dass er weiterhin schlecht über die Berufungsbe-

klagte rede. Die Berufungsbeklagte ist der gegenteiligen Ansicht. Wie gesehen, ist zwar davon

auszugehen, dass die Beleidigungen zumindest abgenommen haben, ob sie ganz aufgehört haben,

lässt sich nicht überprüfen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es für das Kindeswohl wichtig, dass

dies auch in Zukunft so bleibt. Die angeordnete Ermahnung/Weisung ist somit nicht zu beanstanden.

Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.

9.

Strittig sind auch die Unterhaltsbeiträge.

9.1.

Die Berufungsbeklagte rügt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht

genügend geprüft worden sei. Die eingereichten Unterlagen würden die Anforderungen der Recht-

sprechung nicht erfüllen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Angesichts der [ärztlichen] Stel-

lungnahme vom 29. Juli 2020 scheine völlig zumutbar vom Berufungskläger, der nur 37 Jahre alt

sei, zu erwarten, dass er als Angestellter (ohne grosse Verantwortlichkeiten) in einem Geschäft wie

Migros oder Coop arbeite. Im Hinblick auf den Arbeitsmarkt im Kanton Freiburg scheine es auch

nicht schwierig zu sein, einen solchen Job zu finden.

Der Berufungskläger ist hingegen der Ansicht, die Tatsache, dass eine Rentenprüfung laufe, sowie

die eingereichten Arztzeugnisse würden ausreichen, um aufzuzeigen, dass er derzeit nicht arbeits-

fähig sei. Sollte eine Rente gesprochen werden, so sei belegt, dass er auch zukünftig nicht arbeiten

könne. Sollte von den Gutachtern wider Erwarten eine Arbeitsfähigkeit bejaht werden, so wäre dies

allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt ein Abänderungsgrund. Zurzeit sei schlichtweg nicht bekannt,

wie es diesbezüglich weitergehe. Bewiesener Fakt sei, dass zurzeit eine 100%-ige Arbeitsunfähig-

keit bestehe. Die Berufungsbeklagte stütze sich auf eine Stellungnahme vom 29. Juli 2020 und

vergesse dabei, dass er von September 2020 bis Januar 2021 einen depressiven Rückfall hatte und

wieder in der Tagesklinik in Behandlung war.

9.2.

Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Ein-

kommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht aus-

reicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet

werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil BGer

5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; je m.H.).

Das Bundesgericht hat betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang

mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festgehalten, dass nicht jede ärztlich fest-

gestellte Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Der Gesundheitszustand ist unab-

hängig von allfälligen Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung zu beurteilen. So kann eine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche ärztlich attestiert ist, nach den Umständen genügen, um anzu-

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nehmen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen

(Urteile BGer 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2; 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; je

m.H.).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belan-

ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksich-

tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medi-

zinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu

berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil BGer 5A_239/2017

vom 14. September 2017 E. 2.4 m.H.). Ein Arztbericht stellt eine Parteibehauptung dar, so wie ein

Parteigutachten. Im Zivilprozess ist Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern

von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbe-

hauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Wird eine Tatsachen-

behauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine

Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls

zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden

sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen

erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil BGer 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; je

m.H.).

9.3.

Aus den Akten geht das Folgende hervor:

Gemäss der Stellungnahme vom 29. Juli 2020 von Dr. K.________, leitender Arzt, und L.________,

Psychologin FSP, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, ist der Berufungskläger seit dem 19. April

2018 bei ihnen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Rahmen einer

schweren

depressiven

Episode

in

Kombination

einer

komplexen

posttraumatischen

Belastungsstörung nach ICD-11. Eine prognostisch bindende Aussage betreffend die zukünftige

Arbeitsfähigkeit sei schwer zu stellen. Es scheine aber vorerst so zu sein, dass der Berufungskläger

keine führenden Funktionen übernehmen könne, damit die eigene Selbstfürsorge nicht vernach-

lässigt werde. Er befinde sich aktuell in einem Aufbautraining/Belastbarkeitstraining der IV. Eine

langsame Steigerung sei angezeigt und es sei nicht zu erwarten, dass er bereits Ende Jahr eine

neue Stelle finden werde (act. 59/12).

Gemäss der Stellungnahme vom 4. Februar 2021 von Dr. K.________ und M.________, Psycho-

login, war der Berufungskläger vom 22. September 2020 bis zum 29. Januar 2021 aufgrund eines

depressiven Rückfalls in der Tagesklinik in Behandlung. Während seines Aufenthaltes habe sich

sein Gesundheitszustand verbessern können, so dass ein Übertritt ins ambulante Setting auf Ende

Januar 2021 stattgefunden habe. Er habe regelmässig an einzel- und gruppentherapeutischen

Angeboten teilgenommen. Er sei während des tagesklinischen Aufenthalts zu 100% krankgeschrie-

ben gewesen. Dies werde im ambulanten Setting von Monat zu Monat neu evaluiert. Er habe regel-

mässige ambulante psychotherapeutische Termine. Während der Tagesklinik sei bei der IV der

Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen gestellt worden (act. 59/11).

Gemäss der Stellungnahme vom 23. August 2021 von Dr. K.________ und L.________ komme er

aktuell alle zwei Wochen zu ambulanten Terminen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Januar

weiter stabilisieren können. Er sei weiter krankgeschrieben (act. 88/24).

Gemäss dem Arztzeugnis vom 25. November 2021 von Dr. N.________, stv. Oberärztin, ist der

Berufungskläger im Monat Dezember 2021 zu 100% krankgeschrieben (act. 88/22).

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Der Berufungskläger sagte an der Sitzung vom 6. Dezember 2021 das Folgende aus: «Mir geht es

viel besser als vor einem Jahr. Zurzeit bin ich in der Untersuchung von der IV und es ist geplant,

dass ich an Eingliederungsmassnahmen der IV teilnehme. Es gibt hierfür noch kein fixes Datum. Im

Oktober 2021 wurde ich begutachtet. Das Gutachten liegt aber noch nicht vor. Auf Nachfrage kann

ich bestätigen, dass ich eine schwere Depression hatte, mittlerweile ist es eine mittelschwere

Depression. Ich nehme deswegen noch Medikamente. Ich bin noch in ambulanter Behandlung. Auf

Nachfrage kann ich sagen, dass ich jede Woche in Behandlung gehe oder jede zweite Woche. Meine

Psychologin ist momentan im «Schwangerschaftsurlaub». Im Moment kann ich nicht sagen, wie es

mit meiner Arbeitsfähigkeit weitergeht. Ich habe keinerlei Informationen erhalten.» «Ich habe eine

Eingliederungsmassnahme beantragt. Dies wurde aber von der IV abgelehnt. Es folgte dann das

Gutachten, das erst im Oktober erfolgte. Ich hoffe, dass ich wieder etwas arbeiten kann, wenn auch

nicht 100%.» «Ich habe keine komplette Ausbildung gemacht. Ich wurde als Maschinenanlagen-

führer angelernt. Meine letzte Arbeitsstelle war als Einsatzleiter auf dem Bau- und Spezialreinigung.

Auf Nachfrage kann ich sagen, dass ich einen solchen Beruf in einem kleinen Betrieb in Zukunft

wieder als möglich sehe, aber nicht mehr in einem solch grossen Betrieb wie vor meiner Erkrankung.

Wir sind aber gerade dran, meine Möglichkeiten mit den Ärzten zu ermitteln.»

Gemäss der Stellungnahme vom 13. Mai 2022 von Dr. K.________ und L.________ befindet sich

der Berufungskläger weiterhin alle zwei Wochen bei ihnen in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung. Er werde aktuell als 100% arbeitsunfähig eingestuft und sei nach klinischer Eins-

chätzung auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Es könne keine Eingliederung im geschützten

Rahmen stattfinden. Sie gehen davon aus, dass er längerfristig keiner Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt

zu 100% nachgehen könne. Eine IV-Rentenprüfung sei in Abklärung. Das Gutachten sei gemacht

worden. Die IV habe aber noch keinen Entscheid gefällt. Der Gesundheitszustand des

Berufungsklägers habe sich zwar seit 2019 verbessert und stabilisiert. Er leide jedoch weiterhin an

einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven

Störung, diese sei jedoch aktuell weniger schwer ausgeprägt. Die Behandlung dieser Erkrankungen

brauche Zeit. Gewisse Symptome können längere Zeit bestehen bleiben oder sich auch wieder

verschlechtern. Eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt bedinge eine psychische Stabilität, welche er

aktuell nicht habe und nicht mehr zu 100% erreichen werde. Obwohl er kompetent gelernt habe, mit

seiner Erkrankung (Spannungszuständen und Emotionen) umzugehen, würden phasenweise

Schlafstörungen, Depersonalisation und Derealisation als auch körperliche Schmerzen in Folge von

starker Anspannung auftreten. Die Stresstoleranz sei entsprechend stark reduziert, was erhebliche

Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit habe. Seine Energie verwende er darauf, seine gewonnene

Stabilität zu halten. So seien seine Konzentrationsfähigkeit und seine Ausdauer stark eingeschränkt.

Auf einer Arbeit könne dies nach kurzer Zeit zu einer generellen Überlastung führen, was seine

Symptome stark verschlechtern könne. Dies sei bereits beim letzten Eingliederungsversuch

beobachtet worden (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 16. Mai 2022).

Weiter kann dem Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 entnommen werden, dass der

Berufungskläger mehrfach erzählt habe, er sei dabei, wieder im Berufsleben Fuss zu fassen.

Der Berufungskläger führt hierzu mit Stellungnahme vom 3. November 2022 aus, es sei in Fällen

von IV-Verfahren infolge psychischer Erkrankung nicht widersprüchlich und oft anzutreffen, dass

sein subjektiver Wille, wieder zu arbeiten, nicht mit der Einschätzung der Ärzte übereinstimmt. Er

habe kürzlich beim O.________ um eine Aufnahme als freiwilligen Helfer ersucht. Dies in Absprache

mit den behandelnden Ärzten zu einem Pensum von maximal 10% und mit dem Ziel, langsam wieder

ins Berufsleben einzusteigen. Das Gesuch sei noch hängig.

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Am 15. November 2022 reichte der Berufungskläger sein neustes ärztliches Zeugnis ein, in welchem

weiterhin eine 90%-ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten wird.

9.4.

Der Berufungskläger ist demnach bereits seit dem 19. April 2018 in psychiatrisch-psycho-

therapeutischer Behandlung. Eine Anmeldung bei der IV wurde vorgenommen und das Verfahren

ist noch hängig (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. Mai 2022). Im Rahmen des IV-Verfahrens

hat er im Jahr 2020 auch an Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining; Art. 14a IVG) teilge-

nommen (vgl. act. 33/1). Gemäss dem Arztbericht vom 13. Mai 2022 kann jedoch eine Eingliederung

im geschützten Rahmen nicht stattfinden. Der Berufungskläger wird weiterhin zu 100% als arbeits-

unfähig eingestuft und ist nach klinischer Einschätzung auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

Wie erwähnt, befindet sich der Berufungskläger bereits seit April 2018 in psychiatrisch-psycho-

therapeutischer Behandlung. Er nimmt regelmässig ambulante Behandlungstermine wahr und

musste auch schon in die Tagesklinik eintreten. Die Arztberichte wurden demnach in voller Kenntnis

der Anamnese erstellt, wobei die Arbeitsfähigkeit im ambulanten Setting von Monat zu Monat neu

evaluiert wird. Die Arztzeugnisse, namentlich dasjenige vom 13. Mai 2022, äussern sich umfassend

zur Situation des Berufungsklägers. Dieser äusserte sich zwar dahingehend, dass er wieder arbeiten

möchte. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass dies angesichts seiner psychischen Situation auch

möglich sein wird. Er hat zwar um Aufnahme als freiwilliger Helfer beim O.________ ersucht, dies

jedoch nur zu einem 10%-Pensum. Die Entschädigung beträgt dabei CHF 17.-/h bis CHF 22.-/h,

womit offensichtlich ist, dass er damit keine Kinderunterhaltsbeiträge wird bezahlen können, selbst

wenn er als freiwilliger Helfer aufgenommen wird und er der Arbeit angesichts seiner psychischen

Erkrankung nachgehen kann. Die Berufungsbeklagte vermag im Übrigen die Arztberichte nicht

substantiiert zu bestreiten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger zurzeit

nicht arbeitsfähig ist. Es ist ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sollte sich seine

psychische Situation weiter stabilisieren und er einer Arbeitstätigkeit nachgehen können bzw. sollte

ihm eine IV-Rente zugesprochen werden, so wird die Berufungsbeklagte eine Abänderung der

Unterhaltsbeiträge beantragen können.

10.

Als Nächstes ist der Bedarf von C.________ zu bestimmen.

10.1.

Der Berufungskläger macht zu Recht geltend, dass ab dem 16. Altersjahr eine Ausbildungs-

zulage von CHF 325.- bezahlt wird. Diese ist somit ab dem 1. Februar 2031 anzurechnen (Art. 17

des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen [SGF 836.1]; Art. 1 Abs. 1 Bst. b

der Verordnung vom 27. September 2011 über die Höhe der Familienzulagen [SGF 836.14]).

Die Berufungsbeklagte macht ausserdem geltend, dass die Kinderzulagen der Arbeitslosenkasse

nur CHF 250.35 betragen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar wurden der Berufungs-

beklagten gemäss den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für Januar 2022 Kinder-

zulagen von CHF 256.45 und für Februar 2022 Kinderzulagen von CHF 244.25 ausbezahlt

(Berufungsantwortbeilage 4 f.). Im Januar 2022 wurden jedoch nur 21 Taggelder und im Februar

2022 20 Taggelder ausbezahlt, während durchschnittlich von 21.7 Tagen pro Monat auszugehen

ist. Bei 21.7 Tagen entsprechen die ausbezahlten Kinderzulagen rund CHF 265.-, wobei die

Berufungsbeklagte in anderen Monaten mehr Taggelder erhält und sich so der Betrag ausgleicht.

Hingegen werden sich die Wohnkosten bei der Mutter ab dem 1. Januar 2023 aufgrund des Umzugs

nach G.________ verändern. Diese werden sich neu auf CHF 280.- pro Monat belaufen (Berufungs-

antwortbeilage 8).

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10.2.

Ansonsten ist der Bedarf von C.________ unbestritten. Allerdings ist zu präzisieren, dass der

Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung

gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet ist.

Bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Bedarf somit CHF 1'002.- pro Monat (Grundbetrag:

CHF 400.-, Wohnkosten Mutter: CHF 266.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV:

CHF 95.-, Drittbetreuungskosten: CHF 250.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-).

Vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025 beläuft er sich auf monatlich CHF 1'016.- (Grundbetrag:

CHF 400.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV:

CHF 95.-, Drittbetreuungskosten: CHF 250.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-).

Vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031 beträgt der Bedarf CHF 966.- pro Monat (Grundbetrag:

CHF 600.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV:

CHF 95.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-).

Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten

ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB beträgt er sodann CHF 906.- (Grundbetrag:

CHF 600.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV:

CHF 95.-, abzgl. Ausbildungszulage: CHF 325.-).

11.

11.1.

Unbestritten sind schliesslich das Einkommen und die Auslagen der Berufungsbeklagten.

Der Berufungskläger macht allerdings geltend, dass sich die Mutter bei einer hälftig alternierenden

Obhut mit ihrem Überschuss am Barunterhalt zu beteiligen habe.

11.2.

Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt

lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der

obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem

Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem

Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem

anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz

geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die

finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsan-

teilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei

gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus

ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern

die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind. Mit Erreichen der

Volljährigkeit fallen jedoch sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb

der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen

entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (BGE 147 III 265 E. 5.5, 7.3; Urteil

BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 ff.; je m.H.).

11.3.

Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten Auslagen von

CHF 3'194.- pro Monat, was unbestritten ist. Die Berufungsbeklagte wird jedoch per 1. Januar 2023

nach G.________ ziehen, wobei der monatliche Mietzins neu CHF 1'400.- inkl. Nebenkosten

betragen wird (Berufungsantwortbeilage 8). Abzüglich des Wohnkostenanteils von 20% von

C.________ werden ihre Wohnkosten demnach neu CHF 1'120.- anstatt CHF 1'064.- pro Monat

betragen. Ihre Auslagen werden sich somit neu auf CHF 3’250.- pro Monat belaufen.

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Die Vorinstanz hat ihr zudem ab dem 1. Juli 2022 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'350.-

pro Monat angerechnet. Vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 resultiert demnach ein Überschuss

von CHF 156.- und ab dem 1. Januar 2023 von CHF 100.- pro Monat.

11.4.

Der Berufungskläger beantragt nur für den Fall der hälftigen alternierenden Obhut, dass sich

die Berufungsbeklagte mit ihrem Überschuss am Kindesunterhalt zu beteiligen habe. Gemäss der

Feststellung der Vorinstanz kümmert sich die Berufungsbeklagte jedoch zu 70% um C.________.

Für diesen Fall beantragt der Berufungskläger nicht, dass sich die Berufungsbeklagte ebenfalls am

Barunterhalt zu beteiligen habe. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten trotz

der Betreuung von 70% von C.________, welche erst die Primarschule besucht, ein hypothetisches

Einkommen in einem 100%-Pensum angerechnet wurde und damit ein höheres Pensum als ihr

gemäss dem Schulstufenmodell zuzumuten ist (vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.7.6 f.). Ihr Überschuss

von CHF 156.- bzw. CHF 100.- ist zudem nur minimal. Es rechtfertigt sich daher nicht, dass sie sich

am Barunterhalt beteiligen muss. Dies im Übrigen auch nicht nach Erreichen der Volljährigkeit von

C.________, da der Volljährigenunterhalt hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der

übrigen Familienmitglieder zurückzustehen hat (BGE 147 III 265 E. 7.3) und der Überschuss

namentlich ohne VVG-Prämien (act. 44/5), Steuern und angemessene Schuldentilgung (act. 44/6 f.)

berechnet wurde.

11.5.

Zusammenfassend fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C.________

folgende monatliche Beträge, wobei der Fehlbetrag zulasten des Berufungsklägers geht:

-

Bis zum 31. Dezember 2022:

CHF 1'002.-

-

1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025:

CHF 1'016.-

-

1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031:

CHF 966.-

-

Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bzw. bis zum Ende der ersten

ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB: CHF 906.-

Die Berufung und die Anschlussberufung werden somit diesbezüglich teilweise gutgeheissen und

der Entscheid vom 14. Dezember 2021 entsprechend abgeändert, wobei die Ziffer 7 des Dispositivs

nicht notwendig ist und daher ersatzlos gestrichen wird (vgl. Urteil KG FR 101 2021 65 vom 9. Juni

2021 E. 7.2 m.H.).

12.

12.1.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Parteien – unter

Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs.

1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO).

Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des

Justizreglements vom 30. November 2010 [SGF 130.11]) und die Parteikosten wettgeschlagen.

12.2.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt

und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt

sich aufgrund des vorliegenden Urteils nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Der Antrag auf Anordnung einer Kindesvertretung wird abgewiesen.

II.

Der Antrag auf erneute Anhörung von C.________ durch den Beistand wird abgewiesen.

III.

Der Antrag auf ein Einzelgespräch von A.________ mit dem Beistand und einer Ergänzung

des Berichts vom 7. Oktober 2022 wird abgewiesen.

IV.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen.

Ziff. 7, 10 und 11 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezember 2021

werden abgeändert und lauten neu wie folgt:

7.

[ersatzlos gestrichen]

10. Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge:

Bis zum 31. Dezember 2022:

CHF 1'002.-

Vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025:

CHF 1'016.-

Vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031:

CHF 966.-

Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten

ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB:

CHF 906.-

Der Fehlbetrag geht zulasten von A.________.

11. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen/Kinder- und Familienzulagen

zugrunde:

B.________:

CHF 2'600.- netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt

Januar bis Juni 2022

CHF 3'350.- netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von

100 % (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022)

A.________:

CHF 0.- (arbeitsunfähig, IV-Rente in Abklärung)

C.________:

CHF 265.- (Kinderzulage) bis zum 31. Januar 2031

CHF 325.- (Ausbildungszulage) ab dem 1. Februar 2031

Soweit weitergehend wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezem-

ber 2021 bestätigt.

V.

Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt und A.________ und

B.________ je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechts-

pflege.

VI.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

VII.

Zustellung.

Kantonsgericht KG

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Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-

setzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 22. Dezember 2022/sig

EXPED-SIGN-01

EXPED-SIGN-02

Die Vizepräsidentin:

Die Gerichtsschreiberin: