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20180123_d_lu_u_01

23. Januar 2018 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2018-01-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

schweigt oder absichtlich zu spät informiert (vgl. Urteil BGer 4A_286/2016 vom 29.8.2016 E. 5.1.2 m.w.Verw.). Ein Täuschungserfolg ist demgegenüber nicht vorausgesetzt (vgl. Nef, Basler Kommentar, 2001, N 24 zu Art. 40 VVG). 3.3.1 Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspru- ches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versi- cherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versiehe- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 7 - rungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen be- trügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs: Art. 40 VVG). Wegen der Schwere des vom Versicherer geäusserten Vorwurfs und der gravierenden Rechtsfolgen sind die Be- weisanforderungen hoch, wenn der Versicherer eine betrügerische Anspruchsbegründung geltend macht, die ihm nach Art. 40 VVG das Recht zum Vertragsrücktritt und zur Leistungs- verweigerung verleiht. Da es sich dabei um eine rechtsvernichtende Tatsache zu lasten des Anspruchsberechtigten handelt, muss der Versicherer den Hauptbeweis leisten (Urteil BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 E. 5.3 m.w.Verw.). Für den Nachweis der Täuschungsabsicht gilt das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil BGer 4A_ 432/2015 vom 8.2.2016 E. 2.2). 3.3.2 Die Rechtsfolge einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs besteht darin, dass der Versicherer "an den Vertrag nicht gebunden" ist. Er kann somit seine Leistung verweigern und vom Vertrag zurücktreten. Die letztere Möglichkeit - Rücktritt vom Vertrag - besteht indes nur gegenüber dem betrügerischen Anspruchsberechtigten, der gleichzeitig Versicherungsnehmer, also Vertragspartner des Versicherers ist. Gegenüber einer versicherten Drittperson - die nicht Vertragspartei ist - steht ein Rücktritt vom Vertrag nicht zur Disposition. Ist die versicherte Drittperson Anspruchsberechtigte und hat sie ihren Versicherungsanspruch nach Art. 40 VVG betrügerisch begründet, steht dem Versicherer einzig das Recht auf Verweigerung der Leistung zu (Urteil BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 E. 5.2). Die Leistungsbefreiung umfasst den ganzen Anspruch, selbst wenn sich die Täu- schung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einzelne Schadenspositionen bezieht. Liegt eine betrügerische Anspruchsbegründung vor und der Versicherer hat bereits Leistungen erbracht, steht ihm ein Rückforderungsrecht zu (vgl. Nef, a.a.O., N 47 und 55 zu Art. 40 VVG). 3.4 Unbestritten ist, dass der Beklagte ab dem 1.3.2015 von der Klägerin Taggelder auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen und ab dem 8.8.2015 für die Firma C. gearbeitet hatte (vgl. kläg. Bel. 13 - 17). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist - jedenfalls bei Bezug eines Taggelds bei einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit -zweifellos eine Tatsache, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen, zumal es sich vorliegend mit Blick auf die Anzahl geleisteter Stunden und die Dauer des Arbeitseinsatzes nicht um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt hat (vgl. kläg. Bel. 14 - 17). Folglich erfüllt das Verschweigen einer solchen Tätigkeit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 40 VVG (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Be- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 8 - klagte bestreitet allerdings die Behauptung der Klägerin, er hätte ihr die Erwerbstätigkeit für die Firma C. verschwiegen. Beweispflichtig für das Verschweigen dieser Tätigkeit ist die Klägerin (vgl. E. 3.3 hiervor). Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine negative Tatsa- chenbehauptung handelt. Deren Beweis ist naturgemäss schwieriger zu erbringen als der Beweis des Vorhandenseins von Tatsachen. Daher geht die bundesgerichtliche Rechtspre- chung davon aus, dass die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig an- zusetzen ist. Wo also der beweisbelasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Be- weis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhanden- sein weiterer Daten aufzeigt (vgl. Urteil BGer 1C_59/2015 vom 17.9.2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.4.1 Zum Beweis ihrer Behauptung, der Beklagte habe sie nicht über seine Erwerbstätig- keit für die Firma C. informiert, legt die Klägerin das Protokoll einer Befragung des Be- klagten vom 11.11.2015 auf (vgl. dazu und zum Folgenden kläg. Bel. 11 ). Der Beklagte hat auf diesem Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt, dass seine Aussagen korrekt wieder- gegeben wurden und der Wahrheit entsprechen. Ebenfalls unterschrieben hat das Protokoll Frau J., die Ehefrau des Beklagten, welche die Fragen und Antworten nach Angaben im Protokoll übersetzt und erläutert hat. Sodann ist im Besprechungsprotokoll fest- gehalten, dass dieses nicht vor Ort und erst nach Durchsicht von Herrn Rechtsanwalt Hen- zen unterschrieben werde (S. 1 ). Gemäss dem Protokoll hat der Beklagte anlässlich dieser Befragung insbesondere angegeben, er habe ab dem 25.11.2015 für 6 Wochen einen Ar- beitsvertrag bei der Firma E. (Frage 10) und er habe nichts mehr gearbeitet seit er Leistungen von der Klägerin erhalte (Frage 21 ). Ausserdem wurde er explizit darauf hingewiesen, dass er Arbeitseinsätze melden müsse (Frage 23). 3.4.2 Der Beklagte hält dem im Wesentlichen sinngemäss entgegen, er habe die Tätigkeit bei der Firma C. bereits zuvor gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin und auch an- lässlich der Befragung vom 11.11.2015 erwähnt. Dies sei der Klägerin mutmasslich wegen sprachlicher Verständigungsprobleme entgangen. Zum Beweis seiner Behauptungen hat der Beklagte lediglich die Parteibefragung mit sich selbst beantragt, den Antrag auf die Befra-gung der Sachbearbeiterin D. als Zeugin hat er zurückgezogen. Deren Verlaufsbericht vom 22.3.2016 lässt sich entnehmen, dass sie am 13.10.2015 ein Telefongespräch mit dem Beklagten geführt hat, bei welchem sie sich über eine (bestehende oder Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 9 - künftige) Tätigkeit bei der Firma E. unterhalten haben. Nicht entnehmen lässt sich diesem Verlaufsbericht, dass der Beklagte seine Tätigkeit in der Firma B. erwähnt hat (kläg. Bel. 9). Anlässlich der Parteibefragung hat der Beklagte gesagt, er habe Frau D. telefonisch mitgeteilt, dass er in der Firma B. Arbeitseinsätze geleistet habe (VP S. 5 Ziff. 10). Er habe mit ihr Englisch gesprochen und sie mit ihm Schweizerdeutsch, weshalb er nichts verstanden habe (VP S. 4 f. Ziff. 2, 3, 5, 6, 9 und 11 ). Er habe auch anlässlich der Befragung vom 11.11.2015 gesagt, dass er in der Firma B. gearbeitet habe. Wenn er etwas hätte verheimlichen wollen, weshalb würde er sagen, er habe in der Firma F. gearbeitet, aber nicht zugeben, dass er in der Firma B. gearbeitet habe. Er glaube, das sei ein Missverständnis wegen der Sprache (VP S. 5 Ziff. 13). Sein Anwalt habe ihm versichert, dass das Protokoll in Ordnung sei und er es unterschreiben könne, er wisse aber nicht mehr genau, ob er es direkt nach dem Gespräch unterschrieben habe (VP S. 6 Ziff. 14 f.). 3.4.3 Für die Richtigkeit der Aussage des Beklagten, er habe die Klägerin bzw. deren Exponenten über die Arbeitstätigkeit für die Firma B. informiert, finden sich in den aufgelegten Beweisurkunden keinerlei Anhaltspunkte. Zunächst behauptet er, er hätte der Sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt, dass er in der Firma B. arbeite, zugleich aber auch festgehalten, dass er nichts von dem verstanden habe, was sie gesagt habe. Im Verlaufsbericht per 22.3.2016 hat die Sachbearbeiterin eine Notiz bezüglich eines Telefongesprächs mit dem Beklagten vom 13.10.2015 erstellt und darin die Situation betreffend der möglichen künftigen Anstellung des Beklagten in der Firma E. (unbestrittenermassen) korrekt festgehalten (kläg. Bel. 9). Diese Angaben muss ihr der Beklagte auf entsprechende Nachfrage hin gemacht haben, was voraussetzt, dass eine Verständigung - trotz sprachlicher Schwierigkeiten

- möglich war. Dass die Sachbearbeiterin lediglich die Angaben des Beklagten bezüglich der Tätigkeit in der Firma E. verstanden und protokolliert haben soll, nicht aber diejenigen betreffend der angeblichen Mitteilung der Anstellung in der Firma B., erscheint als unwahrscheinlich. Ebenfalls als unwahrscheinlich erscheint, dass das Protokoll der Besprechung vom 11.11.2015 insoweit nicht zutreffend sein soll, als es die Mitteilung des Beklagten, er arbeite in der Firma B., nicht enthalten soll, zumal der Beklagte keine weiteren Unstimmigkeiten in diesem Protokoll moniert, sondern dessen Inhalt (bspw. betreffend Tätigkeit in der Firma F.) vielmehr bestätigt. Dies umso mehr, weil die Ehefrau des Beklagten, welche auch von dessen Anstellung in der Firma B. gewusst haben dürfte, anlässlich dieser Besprechung für ihn übersetzt hat und es nicht als glaubwürdig erscheint, dass sie bei der - relativ kurzen - Antwort auf die Frage 21 vergessen haben soll, einen erfolgten Hinweis des Beklagten auf die Tätigkeit in der Firma B. zu übersetzen. Auch die auf dem Protokoll vorgenommenen hand-

- 10 - schriftlichen Korrekturen deuten darauf hin, dass die Verständigung mit der Ehefrau des Be- klagten als Übersetzerin durchaus funktioniert hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beklagten anlässlich der Parteibefragung nach dem Gesagten als unglaubwürdig und als blosse Schutzbehauptungen. Er hat es zudem unterlassen, weitere verfügbare Beweismittel zu beantragen, welche seine Behauptungen betreffend der Meldung der Erwerbstätigkeit stützen könnten, namentlich die Befragung seiner Ehefrau als Zeugin in Bezug auf das an- lässlich der Besprechung vom 11.11.2015 Gesagte. Zudem hat er auf die beantragte Befragung der Sachbearbeiterin D. als Zeugin (in Bezug auf den Inhalt der geführten Telefonate) verzichtet. Ausserdem fällt auf, dass der Beklagte auf Nachfrage der Klägerin immer bloss Auskunft zu dem gegeben hat, was der Klägerin bereits bekannt war und womit sie ihn konfrontierte, so geschehen in Bezug auf die Tätigkeit bei der Firma E. wie auch seine Anstellung bei der Firma B. Die Angaben bezüglich der Letzteren hat der Beklagte der Klägerin nämlich erst mit E-Mail vom 22.3.2016 - und damit erst über zwei Monate nachdem die Klägerin ihm mit Schreiben vom 4.1.2016 mitgeteilt hatte, dass sie davon Kenntnis hat (vgl. kläg. Bel. 18) - übermittelt (bekl. Bel. 3). 3.4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sie nicht über seine Tätigkeit für die Firma B. aufgeklärt, durch den Verlaufsbericht vom 22.3.2016 (kläg. Bel. 9) und das Besprechungsprotokoll vom 11.11.2015 (kläg. Bel. 11) bewiesen ist, zumal der Gegenbeweis des Beklagten, dass diese Information erfolgt ist, nach dem Gesagten nicht gelingt. Folglich ist erstellt, dass der Beklagte der Klägerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Firma B. während des Bezugs von Krankentaggeldern verschwiegen hat und der Tatbestand von Art. 40 VVG somit in objektiver Hinsicht erfüllt ist (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). 3.4.5 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Art. 40 VVG vorliegend in objektiver Hinsicht selbst dann erfüllt wäre, wenn die vom Beklagten behauptete Mitteilung der Erwerbstätigkeit für die Firma B. hätte bewiesen werden können. Der Beklagte hat keine Behauptung aufgestellt, wann er der Klägerin erstmals telefonisch mitgeteilt haben soll, dass er bei der Firma B. arbeitet. Auch anlässlich der Parteibefragung konnte er sich an den genauen Zeitpunkt nicht erinnern (VP S. 4 Ziff. 3). Es ist indes auf Grund des Verlaufsprotokolls vom 22.3.2016 (kläg. Bel. 9) davon auszugehen, dass diese Meldung frühestens anlässlich des Telefongesprächs mit D. vom 13.10.2015 erfolgt sein könnte. Die Stelle bei der Firma B. hat der Beklagte allerdings unbestrittenermassen bereits am 8. bzw. 9.8.2015 angetreten (vgl. kläg. Bel. 13). Die demnach erst mehr als zwei Monate spätere Meldung Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 11 - wäre nicht mehr innert angemessener Frist (vgl. Nef, a.a.O., N 9 zu Art. 39 WG) und damit ohnehin verspätet erfolgt. Der Beklagte hat jedenfalls in diesen zwei Monaten die Kranken- taggelder ohne Meldung der Arbeitstätigkeit weiterhin bezogen. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob der Tatbestand von Art. 40 VVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, mithin ob überwiegend wahrscheinlich eine Täuschungsabsicht des Beklagten vor- liegt. Der Beklagte war gemäss ärztlichen Zeugnissen 100 % arbeitsunfähig (vgl. kläg. Bel. 6 - 8) und bezog deswegen als Ersatzeinkommen ein Krankentaggeld von der Klägerin. Auf Grund der attestierten 100 %-igen (und nicht einer bloss teilweisen) Arbeitsunfähigkeit ist unerheblich, ob das Taggeld - wie vom Beklagten im Schlussvortrag behauptet (VP S. 2) - bloss auf der Grundlage einer Teilzeiterwerbstätigkeit ausgerichtet worden ist. Trotz Tag- geldbezug infolge voller Arbeitsunfähigkeit arbeitete der Beklagte gleichzeitig ab August 2015 auf Abruf bis zu rund 74 Stunden pro Monat für die Firma B. (vgl. kläg. Bel. 14 -17), was er der Klägerin - auch auf Nachfrage hin - verschwieg (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Es gibt

- bspw. in der diesbezüglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung (kläg. Bel. 13) - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um einen Arbeitsversuch gehandelt hat oder der Beklagte diese Tätigkeit als Arbeitsversuch verstanden hat bzw. verstehen durfte. Er hat denn auch anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass ihm das von der Klägerin ausge- richtete Taggeld nicht genügt habe, weshalb er arbeiten gegangen sei (VP S. 4 f. Ziff. 2 und 13). Auf Grund all dieser Umstände ist eine Täuschungsabsicht des Beklagten mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Er war - trotz attestierter 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit - offensichtlich in der Lage, zumindest in einem Teilzeitpensum zu arbeiten. Dies teilte er der Klägerin allerdings nicht mit, um ergänzend zu seinem Lohn aus der Erwerbstätigkeit das volle Taggeld von der Klägerin beziehen zu können. 3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 40 VVG sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Folglich ist die Klägerin berechtigt, die bereits geleisteten Taggelder vollumfänglich zurückzufordern (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Sie fordert aller- dings lediglich die seit 1.7.2015 erbrachten Leistungen zurück. Diese belaufen sich unbestrit- tenermassen auf Fr. 5'621.10. Die Klage ist demnach in diesem Umfang gutzuheissen. 4. Betreibung 4.1 Die Klägerin beantragt weiter, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung _______ (Zahlungsbefehl vom 1.7.2016; kläg. Bel. 20) zu beseitigen. Praxisgemäss wird der Rechtsvorschlag in der vor dem Prozess angehobenen Betreibung im Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

-12 - Umfang der Klagegutheissung beseitigt, damit die Klägerin diese - falls notwendig - fortset- zen kann (BGE 107 III 60 E. 3). 4.2 Ausserdem beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Betrei- bungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Da die Klägerin von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Zahlungsbefehlskosten (kläg. Bel. 20) von Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG), besteht an deren Zusprechung durch das Gericht kein Rechts- schutzinteresse. Folglich kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO ). 5. Prozesskosten 5.1 Der Beklagte trägt als grösstenteils unterliegende Partei sämtliche Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 114 lit. e ZPO dürfen den Parteien im Entscheidverfah- ren über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung grund- sätzlich keine Gerichtskosten auferlegt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung befreit dies die Parteien nur von Gerichtskosten; eine Parteientschädigung an die ob- siegende Gegenpartei bleibt grundsätzlich geschuldet (Urteil BGer 4A_ 194/2010 vom 17.11.2010 E. 2.2.1 mit Verweis auf die bereits unter Art. 85 VAG bzw. Art. 47 Abs. 2 und 3 aVAG geltende Regelung und die entsprechende Bundesgerichtspraxis in Urteil BGer 5C.244/2000 vom 9.1.2001 E. 5). Allerdings war die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten. Nicht berufsmässig vertretene Parteien haben nur in begründe- ten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die ansprechende Partei muss die Entschädigung beantragen und dem Gericht sach- lich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vor- legen (Rüegg, Basler Kommentar, 2013, N 21 zu Art. 95 ZPO). Die Beklagte hat keine Kos- tennote eingereicht und nicht begründet, weshalb ihr ausnahmsweise eine Umtriebsentschä- digung zugesprochen werden soll. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine besonders komplexe Sache mit hohem Streitwert, die einen übermässig hohen Arbeitsaufwand erfor- derte. Daher ist von der Zusprechung einer solchen abzusehen. 5.2 Mit Entscheid vom 26.6.2017 wurde dem Beklagten die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, als dass diese für die Kosten des unentgeltlichen Rechts- beistandes nur für den über Fr. 700.- hinausgehenden Betrag bewilligt wurde (Fall-Nr. 1 E1 17 38). Beim massgeblichen Streitwert von Fr. 5'621.10 liegt der ordentliche Rahmen der Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 13 - Anwaltsgebühr zwischen Fr. 375.-- und Fr. 4'500.- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. a JusKV). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebote- nen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 JusKV). In seiner Kostennote vom 22.12.2017 verlangt der Rechtsvertreter des Beklagten für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 3'912.30, Auslagen in der Höhe von Fr. 37.10 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 315.95, somit insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'265.35 (amtl. Bel. 18). Vorliegend fand ein einfacher Rechtsschriftenwechsel und eine Hauptver- handlung statt. Die Rechtsschriften waren nicht besonders umfangreich und es stellten sich keine komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Der geltend gemachte Zeitaufwand liegt innerhalb des Kostenrahmens und ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als vertretbar zu qualifizieren. Die Auslagen können im geltend gemachten Umfang zugespro- chen werden (vgl. § 33 Abs. 1 und 2 JusKV). Somit wird die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 4'265.35 genehmigt (bestehend aus Fr. 3'912.30 Hono- rar, Fr. 37.10 Auslagen und Fr. 315.95 MWST). Vom ersatzberechtigten Honorar von 3'912.30 sind Fr. 3'212.30 (Fr. 3'912.30 abzüglich Fr. 700.--) durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt. Somit hat ihm die Gerichtskasse Fr. 2'988.95 (bestehend aus Fr. 2'730.45 = 85 % des um Fr. 700.- reduzierten Honorars, Fr. 37.10 Auslagen sowie Fr. 221.40 MWST) zu bezahlen. 6. Streitwert Der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren beträgt Fr. 5'621.10. Gegen das vorliegende Urteil ist somit die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Streitwert Der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren beträgt Fr. 5'621.10. Gegen das vorliegende Urteil ist somit die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-4- 1.2 Sowohl der Sitz der Klägerin als auch der Wohnsitz des Beklagten waren im mass- geblichen Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO) in Luzern. Somit ist das angerufene Gericht örtlich zuständig (Art. 31 ZPO). Am 25.1.2017 fand ein Schlichtungsversuch gemäss Art. 197 ZPO vor dem Friedensrichter statt. Dieser verlief unvermittelt und der Klägerin wurde gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt (kläg. Bel. 1 ). Sodann beträgt der Streitwert Fr. 5'621.10. Folglich ist die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache auch sachlich und funktionell zuständig (§ 35 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 34 Abs. 2 lit. b JusG und Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). 2. Zum Beweis Sämtliche von den Parteien aufgelegten Urkunden wurden zu den Akten genommen und es wurde eine Parteibefragung mit dem Beklagten durchgeführt (VP S. 4 - 6). Auf die Befragung von D. als Zeugin hat der Beklagte verzichtet (vgl. VP S. 2). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. 3. Rückforderung der Versicherungsleistungen 3.1 Die Klägerin führt aus, der Beklagte sei durch seinen ehemaligen Arbeitgeber bei ihr gegen Lohnausfall infolge Krankheit versichert gewesen. Am 8.6.2015 sei bei der Klägerin eine Krankmeldung des Beklagten eingegangen, wonach er seit dem 1.3.2015 infolge Krankheit voll arbeitsunfähig sei. Daraufhin habe sie die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht. In der Folge sei der Verdacht entstanden, dass der Gesundheitszustand des Be- klagten nicht so schlecht sei wie von ihm behauptet. Ausserdem sei am 13.10.2015 durch einen telefonischen Hinweis bekannt geworden, dass der Beklagte trotz geltend gemachter Krankheit und Inanspruchnahme entsprechender Versicherungsleistungen in der Firma E. arbeitstätig sein solle. Auf Nachfrage hin sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass der Beklagte sich für die Wintersaison ab Dezember als Portier beworben und in der Bewerbung angegeben habe, er arbeite derzeit in der Firma C. Dies sei von der Firma C. bestätigt worden. Am 11.11.2015 sei dem Beklagten in einem Gespräch Gelegenheit gegeben worden, seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Klägerin über allfällige Arbeitseinsätze aufzuklären. Er habe dann einen einmonatigen Arbeitsversuch in der Firma F. im Dezember 2014 oder Januar 2015 eingeräumt. Er habe nicht gewusst, dass er dies seiner Unfallversicherung habe melden müssen und behauptet, dass er in der Zeit, in welcher er von der Beklagten Leistungen bezogen habe, keiner Tätigkeit nachgegangen sei. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass der Beklagte seit dem 8.8.2015 in einem Arbeitsverhältnis mit Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 6 - Beklagte jede Täuschungsabsicht und jede bewusste Unterdrückung von relevanten Fakten. Er habe stets arbeiten wollen und sich um Arbeitsversuche und konkrete Arbeit bemüht und habe dies nach seinem Dafürhalten auch stets offen kommuniziert. Dass die Mitteilung über die Arbeit bei der Firma C. bei der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen worden sei, habe er trotz persönlicher Telefongespräche und abklärenden Befragungen durch einen Scha- denexperten erst mit dem Brief der Klägerin vom 4.1.2016 erfahren. Es werde bestritten, dass keine Meldung erfolgt sei, man habe diese offensichtlich einfach nicht richtig verstan- den. Die Hausärztin des Beklagten habe diesen im Interesse aller zu Arbeitsversuchen moti- viert, wobei administrative Hürden indes gemieden worden seien. 3.3 Hat der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versiche- rers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mittei- lungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden. Eine betrügerische Anspruchsbegründung i.S.v. Art. 40 VVG liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn der Anspruchsteller Tatsachen, die objektiv geeignet sind, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen, verfälscht oder verschweigt. Unter Art. 40 VVG fällt u.a. das Ausnützen eines Versicherungsfalls durch Vortäuschen eines grösseren Schadens. Dazu gehört namentlich die Aggravation von gesundheitlichen Störungen. In sub-jektiver Hinsicht ist sodann eine Täuschungsabsicht vorausgesetzt. Der Anspruchsteller muss dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben machen, um einen Vermö-gensvorteil zu erlangen. Täuschungsabsicht ist aber auch schon dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss und dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (vgl. Urteil BGer 4A_286/2016 vom 29.8.2016 E. 5.1.2 m.w.Verw.). Ein Täuschungserfolg ist demgegenüber nicht vorausgesetzt (vgl. Nef, Basler Kommentar, 2001, N 24 zu Art. 40 VVG). 3.3.1 Der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - hat die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspru- ches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versi- cherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versiehe- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 7 - rungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen be- trügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs: Art. 40 VVG). Wegen der Schwere des vom Versicherer geäusserten Vorwurfs und der gravierenden Rechtsfolgen sind die Be- weisanforderungen hoch, wenn der Versicherer eine betrügerische Anspruchsbegründung geltend macht, die ihm nach Art. 40 VVG das Recht zum Vertragsrücktritt und zur Leistungs- verweigerung verleiht. Da es sich dabei um eine rechtsvernichtende Tatsache zu lasten des Anspruchsberechtigten handelt, muss der Versicherer den Hauptbeweis leisten (Urteil BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 E. 5.3 m.w.Verw.). Für den Nachweis der Täuschungsabsicht gilt das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil BGer 4A_ 432/2015 vom 8.2.2016 E. 2.2). 3.3.2 Die Rechtsfolge einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs besteht darin, dass der Versicherer "an den Vertrag nicht gebunden" ist. Er kann somit seine Leistung verweigern und vom Vertrag zurücktreten. Die letztere Möglichkeit - Rücktritt vom Vertrag - besteht indes nur gegenüber dem betrügerischen Anspruchsberechtigten, der gleichzeitig Versicherungsnehmer, also Vertragspartner des Versicherers ist. Gegenüber einer versicherten Drittperson - die nicht Vertragspartei ist - steht ein Rücktritt vom Vertrag nicht zur Disposition. Ist die versicherte Drittperson Anspruchsberechtigte und hat sie ihren Versicherungsanspruch nach Art. 40 VVG betrügerisch begründet, steht dem Versicherer einzig das Recht auf Verweigerung der Leistung zu (Urteil BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 E. 5.2). Die Leistungsbefreiung umfasst den ganzen Anspruch, selbst wenn sich die Täu- schung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einzelne Schadenspositionen bezieht. Liegt eine betrügerische Anspruchsbegründung vor und der Versicherer hat bereits Leistungen erbracht, steht ihm ein Rückforderungsrecht zu (vgl. Nef, a.a.O., N 47 und 55 zu Art. 40 VVG). 3.4 Unbestritten ist, dass der Beklagte ab dem 1.3.2015 von der Klägerin Taggelder auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezogen und ab dem 8.8.2015 für die Firma C. gearbeitet hatte (vgl. kläg. Bel. 13 - 17). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist - jedenfalls bei Bezug eines Taggelds bei einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit -zweifellos eine Tatsache, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen, zumal es sich vorliegend mit Blick auf die Anzahl geleisteter Stunden und die Dauer des Arbeitseinsatzes nicht um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt hat (vgl. kläg. Bel. 14 - 17). Folglich erfüllt das Verschweigen einer solchen Tätigkeit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 40 VVG (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Be- Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 8 - klagte bestreitet allerdings die Behauptung der Klägerin, er hätte ihr die Erwerbstätigkeit für die Firma C. verschwiegen. Beweispflichtig für das Verschweigen dieser Tätigkeit ist die Klägerin (vgl. E. 3.3 hiervor). Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine negative Tatsa- chenbehauptung handelt. Deren Beweis ist naturgemäss schwieriger zu erbringen als der Beweis des Vorhandenseins von Tatsachen. Daher geht die bundesgerichtliche Rechtspre- chung davon aus, dass die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig an- zusetzen ist. Wo also der beweisbelasteten Partei der regelmässig äusserst schwierige Be- weis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhanden- sein weiterer Daten aufzeigt (vgl. Urteil BGer 1C_59/2015 vom 17.9.2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.4.1 Zum Beweis ihrer Behauptung, der Beklagte habe sie nicht über seine Erwerbstätig- keit für die Firma C. informiert, legt die Klägerin das Protokoll einer Befragung des Be- klagten vom 11.11.2015 auf (vgl. dazu und zum Folgenden kläg. Bel. 11 ). Der Beklagte hat auf diesem Protokoll mit seiner Unterschrift bestätigt, dass seine Aussagen korrekt wieder- gegeben wurden und der Wahrheit entsprechen. Ebenfalls unterschrieben hat das Protokoll Frau J., die Ehefrau des Beklagten, welche die Fragen und Antworten nach Angaben im Protokoll übersetzt und erläutert hat. Sodann ist im Besprechungsprotokoll fest- gehalten, dass dieses nicht vor Ort und erst nach Durchsicht von Herrn Rechtsanwalt Hen- zen unterschrieben werde (S. 1 ). Gemäss dem Protokoll hat der Beklagte anlässlich dieser Befragung insbesondere angegeben, er habe ab dem 25.11.2015 für 6 Wochen einen Ar- beitsvertrag bei der Firma E. (Frage 10) und er habe nichts mehr gearbeitet seit er Leistungen von der Klägerin erhalte (Frage 21 ). Ausserdem wurde er explizit darauf hingewiesen, dass er Arbeitseinsätze melden müsse (Frage 23). 3.4.2 Der Beklagte hält dem im Wesentlichen sinngemäss entgegen, er habe die Tätigkeit bei der Firma C. bereits zuvor gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin und auch an- lässlich der Befragung vom 11.11.2015 erwähnt. Dies sei der Klägerin mutmasslich wegen sprachlicher Verständigungsprobleme entgangen. Zum Beweis seiner Behauptungen hat der Beklagte lediglich die Parteibefragung mit sich selbst beantragt, den Antrag auf die Befra-gung der Sachbearbeiterin D. als Zeugin hat er zurückgezogen. Deren Verlaufsbericht vom 22.3.2016 lässt sich entnehmen, dass sie am 13.10.2015 ein Telefongespräch mit dem Beklagten geführt hat, bei welchem sie sich über eine (bestehende oder Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 9 - künftige) Tätigkeit bei der Firma E. unterhalten haben. Nicht entnehmen lässt sich diesem Verlaufsbericht, dass der Beklagte seine Tätigkeit in der Firma B. erwähnt hat (kläg. Bel. 9). Anlässlich der Parteibefragung hat der Beklagte gesagt, er habe Frau D. telefonisch mitgeteilt, dass er in der Firma B. Arbeitseinsätze geleistet habe (VP S. 5 Ziff. 10). Er habe mit ihr Englisch gesprochen und sie mit ihm Schweizerdeutsch, weshalb er nichts verstanden habe (VP S. 4 f. Ziff. 2, 3, 5, 6, 9 und 11 ). Er habe auch anlässlich der Befragung vom 11.11.2015 gesagt, dass er in der Firma B. gearbeitet habe. Wenn er etwas hätte verheimlichen wollen, weshalb würde er sagen, er habe in der Firma F. gearbeitet, aber nicht zugeben, dass er in der Firma B. gearbeitet habe. Er glaube, das sei ein Missverständnis wegen der Sprache (VP S. 5 Ziff. 13). Sein Anwalt habe ihm versichert, dass das Protokoll in Ordnung sei und er es unterschreiben könne, er wisse aber nicht mehr genau, ob er es direkt nach dem Gespräch unterschrieben habe (VP S. 6 Ziff. 14 f.). 3.4.3 Für die Richtigkeit der Aussage des Beklagten, er habe die Klägerin bzw. deren Exponenten über die Arbeitstätigkeit für die Firma B. informiert, finden sich in den aufgelegten Beweisurkunden keinerlei Anhaltspunkte. Zunächst behauptet er, er hätte der Sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt, dass er in der Firma B. arbeite, zugleich aber auch festgehalten, dass er nichts von dem verstanden habe, was sie gesagt habe. Im Verlaufsbericht per 22.3.2016 hat die Sachbearbeiterin eine Notiz bezüglich eines Telefongesprächs mit dem Beklagten vom 13.10.2015 erstellt und darin die Situation betreffend der möglichen künftigen Anstellung des Beklagten in der Firma E. (unbestrittenermassen) korrekt festgehalten (kläg. Bel. 9). Diese Angaben muss ihr der Beklagte auf entsprechende Nachfrage hin gemacht haben, was voraussetzt, dass eine Verständigung - trotz sprachlicher Schwierigkeiten

- möglich war. Dass die Sachbearbeiterin lediglich die Angaben des Beklagten bezüglich der Tätigkeit in der Firma E. verstanden und protokolliert haben soll, nicht aber diejenigen betreffend der angeblichen Mitteilung der Anstellung in der Firma B., erscheint als unwahrscheinlich. Ebenfalls als unwahrscheinlich erscheint, dass das Protokoll der Besprechung vom 11.11.2015 insoweit nicht zutreffend sein soll, als es die Mitteilung des Beklagten, er arbeite in der Firma B., nicht enthalten soll, zumal der Beklagte keine weiteren Unstimmigkeiten in diesem Protokoll moniert, sondern dessen Inhalt (bspw. betreffend Tätigkeit in der Firma F.) vielmehr bestätigt. Dies umso mehr, weil die Ehefrau des Beklagten, welche auch von dessen Anstellung in der Firma B. gewusst haben dürfte, anlässlich dieser Besprechung für ihn übersetzt hat und es nicht als glaubwürdig erscheint, dass sie bei der - relativ kurzen - Antwort auf die Frage 21 vergessen haben soll, einen erfolgten Hinweis des Beklagten auf die Tätigkeit in der Firma B. zu übersetzen. Auch die auf dem Protokoll vorgenommenen hand-

- 10 - schriftlichen Korrekturen deuten darauf hin, dass die Verständigung mit der Ehefrau des Be- klagten als Übersetzerin durchaus funktioniert hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beklagten anlässlich der Parteibefragung nach dem Gesagten als unglaubwürdig und als blosse Schutzbehauptungen. Er hat es zudem unterlassen, weitere verfügbare Beweismittel zu beantragen, welche seine Behauptungen betreffend der Meldung der Erwerbstätigkeit stützen könnten, namentlich die Befragung seiner Ehefrau als Zeugin in Bezug auf das an- lässlich der Besprechung vom 11.11.2015 Gesagte. Zudem hat er auf die beantragte Befragung der Sachbearbeiterin D. als Zeugin (in Bezug auf den Inhalt der geführten Telefonate) verzichtet. Ausserdem fällt auf, dass der Beklagte auf Nachfrage der Klägerin immer bloss Auskunft zu dem gegeben hat, was der Klägerin bereits bekannt war und womit sie ihn konfrontierte, so geschehen in Bezug auf die Tätigkeit bei der Firma E. wie auch seine Anstellung bei der Firma B. Die Angaben bezüglich der Letzteren hat der Beklagte der Klägerin nämlich erst mit E-Mail vom 22.3.2016 - und damit erst über zwei Monate nachdem die Klägerin ihm mit Schreiben vom 4.1.2016 mitgeteilt hatte, dass sie davon Kenntnis hat (vgl. kläg. Bel. 18) - übermittelt (bekl. Bel. 3). 3.4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sie nicht über seine Tätigkeit für die Firma B. aufgeklärt, durch den Verlaufsbericht vom 22.3.2016 (kläg. Bel. 9) und das Besprechungsprotokoll vom 11.11.2015 (kläg. Bel. 11) bewiesen ist, zumal der Gegenbeweis des Beklagten, dass diese Information erfolgt ist, nach dem Gesagten nicht gelingt. Folglich ist erstellt, dass der Beklagte der Klägerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Firma B. während des Bezugs von Krankentaggeldern verschwiegen hat und der Tatbestand von Art. 40 VVG somit in objektiver Hinsicht erfüllt ist (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). 3.4.5 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Art. 40 VVG vorliegend in objektiver Hinsicht selbst dann erfüllt wäre, wenn die vom Beklagten behauptete Mitteilung der Erwerbstätigkeit für die Firma B. hätte bewiesen werden können. Der Beklagte hat keine Behauptung aufgestellt, wann er der Klägerin erstmals telefonisch mitgeteilt haben soll, dass er bei der Firma B. arbeitet. Auch anlässlich der Parteibefragung konnte er sich an den genauen Zeitpunkt nicht erinnern (VP S. 4 Ziff. 3). Es ist indes auf Grund des Verlaufsprotokolls vom 22.3.2016 (kläg. Bel. 9) davon auszugehen, dass diese Meldung frühestens anlässlich des Telefongesprächs mit D. vom 13.10.2015 erfolgt sein könnte. Die Stelle bei der Firma B. hat der Beklagte allerdings unbestrittenermassen bereits am 8. bzw. 9.8.2015 angetreten (vgl. kläg. Bel. 13). Die demnach erst mehr als zwei Monate spätere Meldung Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 11 - wäre nicht mehr innert angemessener Frist (vgl. Nef, a.a.O., N 9 zu Art. 39 WG) und damit ohnehin verspätet erfolgt. Der Beklagte hat jedenfalls in diesen zwei Monaten die Kranken- taggelder ohne Meldung der Arbeitstätigkeit weiterhin bezogen. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob der Tatbestand von Art. 40 VVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist, mithin ob überwiegend wahrscheinlich eine Täuschungsabsicht des Beklagten vor- liegt. Der Beklagte war gemäss ärztlichen Zeugnissen 100 % arbeitsunfähig (vgl. kläg. Bel. 6 - 8) und bezog deswegen als Ersatzeinkommen ein Krankentaggeld von der Klägerin. Auf Grund der attestierten 100 %-igen (und nicht einer bloss teilweisen) Arbeitsunfähigkeit ist unerheblich, ob das Taggeld - wie vom Beklagten im Schlussvortrag behauptet (VP S. 2) - bloss auf der Grundlage einer Teilzeiterwerbstätigkeit ausgerichtet worden ist. Trotz Tag- geldbezug infolge voller Arbeitsunfähigkeit arbeitete der Beklagte gleichzeitig ab August 2015 auf Abruf bis zu rund 74 Stunden pro Monat für die Firma B. (vgl. kläg. Bel. 14 -17), was er der Klägerin - auch auf Nachfrage hin - verschwieg (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Es gibt

- bspw. in der diesbezüglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung (kläg. Bel. 13) - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um einen Arbeitsversuch gehandelt hat oder der Beklagte diese Tätigkeit als Arbeitsversuch verstanden hat bzw. verstehen durfte. Er hat denn auch anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass ihm das von der Klägerin ausge- richtete Taggeld nicht genügt habe, weshalb er arbeiten gegangen sei (VP S. 4 f. Ziff. 2 und 13). Auf Grund all dieser Umstände ist eine Täuschungsabsicht des Beklagten mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Er war - trotz attestierter 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit - offensichtlich in der Lage, zumindest in einem Teilzeitpensum zu arbeiten. Dies teilte er der Klägerin allerdings nicht mit, um ergänzend zu seinem Lohn aus der Erwerbstätigkeit das volle Taggeld von der Klägerin beziehen zu können. 3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 40 VVG sowohl in objekti- ver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Folglich ist die Klägerin berechtigt, die bereits geleisteten Taggelder vollumfänglich zurückzufordern (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Sie fordert aller- dings lediglich die seit 1.7.2015 erbrachten Leistungen zurück. Diese belaufen sich unbestrit- tenermassen auf Fr. 5'621.10. Die Klage ist demnach in diesem Umfang gutzuheissen. 4. Betreibung 4.1 Die Klägerin beantragt weiter, es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung _______ (Zahlungsbefehl vom 1.7.2016; kläg. Bel. 20) zu beseitigen. Praxisgemäss wird der Rechtsvorschlag in der vor dem Prozess angehobenen Betreibung im Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

-12 - Umfang der Klagegutheissung beseitigt, damit die Klägerin diese - falls notwendig - fortset- zen kann (BGE 107 III 60 E. 3). 4.2 Ausserdem beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Betrei- bungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Da die Klägerin von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Zahlungsbefehlskosten (kläg. Bel. 20) von Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG), besteht an deren Zusprechung durch das Gericht kein Rechts- schutzinteresse. Folglich kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO ). 5. Prozesskosten 5.1 Der Beklagte trägt als grösstenteils unterliegende Partei sämtliche Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 114 lit. e ZPO dürfen den Parteien im Entscheidverfah- ren über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung grund- sätzlich keine Gerichtskosten auferlegt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung befreit dies die Parteien nur von Gerichtskosten; eine Parteientschädigung an die ob- siegende Gegenpartei bleibt grundsätzlich geschuldet (Urteil BGer 4A_ 194/2010 vom 17.11.2010 E. 2.2.1 mit Verweis auf die bereits unter Art. 85 VAG bzw. Art. 47 Abs. 2 und 3 aVAG geltende Regelung und die entsprechende Bundesgerichtspraxis in Urteil BGer 5C.244/2000 vom 9.1.2001 E. 5). Allerdings war die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten. Nicht berufsmässig vertretene Parteien haben nur in begründe- ten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die ansprechende Partei muss die Entschädigung beantragen und dem Gericht sach- lich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vor- legen (Rüegg, Basler Kommentar, 2013, N 21 zu Art. 95 ZPO). Die Beklagte hat keine Kos- tennote eingereicht und nicht begründet, weshalb ihr ausnahmsweise eine Umtriebsentschä- digung zugesprochen werden soll. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine besonders komplexe Sache mit hohem Streitwert, die einen übermässig hohen Arbeitsaufwand erfor- derte. Daher ist von der Zusprechung einer solchen abzusehen. 5.2 Mit Entscheid vom 26.6.2017 wurde dem Beklagten die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, als dass diese für die Kosten des unentgeltlichen Rechts- beistandes nur für den über Fr. 700.- hinausgehenden Betrag bewilligt wurde (Fall-Nr. 1 E1 17 38). Beim massgeblichen Streitwert von Fr. 5'621.10 liegt der ordentliche Rahmen der Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)

- 13 - Anwaltsgebühr zwischen Fr. 375.-- und Fr. 4'500.- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. a JusKV). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebote- nen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 JusKV). In seiner Kostennote vom 22.12.2017 verlangt der Rechtsvertreter des Beklagten für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 3'912.30, Auslagen in der Höhe von Fr. 37.10 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 315.95, somit insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'265.35 (amtl. Bel. 18). Vorliegend fand ein einfacher Rechtsschriftenwechsel und eine Hauptver- handlung statt. Die Rechtsschriften waren nicht besonders umfangreich und es stellten sich keine komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Der geltend gemachte Zeitaufwand liegt innerhalb des Kostenrahmens und ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als vertretbar zu qualifizieren. Die Auslagen können im geltend gemachten Umfang zugespro- chen werden (vgl. § 33 Abs. 1 und 2 JusKV). Somit wird die Kostennote des beklagtischen Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 4'265.35 genehmigt (bestehend aus Fr. 3'912.30 Hono- rar, Fr. 37.10 Auslagen und Fr. 315.95 MWST). Vom ersatzberechtigten Honorar von 3'912.30 sind Fr. 3'212.30 (Fr. 3'912.30 abzüglich Fr. 700.--) durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt. Somit hat ihm die Gerichtskasse Fr. 2'988.95 (bestehend aus Fr. 2'730.45 = 85 % des um Fr. 700.- reduzierten Honorars, Fr. 37.10 Auslagen sowie Fr. 221.40 MWST) zu bezahlen. 6. Streitwert Der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren beträgt Fr. 5'621.10. Gegen das vorliegende Urteil ist somit die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bezirksgericht Luzern (Fall-Nr. 1B1 17 9)