Sachverhalt
1. Der Klãger 2 hatte im Jahr für seine Tãtigkeit als Augenoptiker mit seiner Ein- zeluntemehmung , bei der Beklagten eine Lohnausfall- versicherung für Unternehmen mlt Versicherungsbeginn per 1. Januar 2007, Versicherungs- police Nr. 1009233, abgeschlossen. Er selber war als Betriebsinhaber für eine Jahreslohn- summe von Fr. 110'000.- versichert. Als im September 2011 die
(Kiãgerin 1) gegründet wurde, wurde der Versicherungsvertrag am 4. Mai 2012 dahingehend angepasst, als neu die Klãgerin 1 als Versicherungsnehmerin aufgeführt wurde. Versichert war weiterhin die "fixe Lohnsumme" des Betriebsinhabers von Fr. 110'000.- . Ende 2013 er- krankte der Klãger 2 und war zu 100% arbeitsunfãhig. Seit 10. Dezember 2013 bezog er von der Beklagten - gestützt auf die vereinbarte Lohnsumme von Fr. 110'000.- - Taggeldleistungen zu 100 %. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhielt, dass der Klã- ger 2 in den Jahren 2012 und 2013 gemãss Lohnausweis nur jeweils Fr. 60'000.- pro Jahr verdient hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 20. November 2014 mlt, sein Taggeld werde rückwirkend auf den Beginn seiner Arbeitsunfãhigkeit auf der Grundlage dieses Lohnes be- rechnet Der zu viel ausbezahlte Betrag wurde ihm am 28. November 2014 in Rechnung gestellt. Mit der Rückforderung bzw. Reduktion des Taggeld-Anspruchs waren die Klãger nicht einverstanden. 2. Die Schlichtungsverhandlung vom 1 O. Februar 2015 blieb erfolglos, worauf den Klã- gem gleichentags die Klagebewilllgung ausgestellt wurde (KB 4 und 4a). 3. Mlt Klage vom 1. Mai 2015 verlangen die Klãger die Bezahlung ausstehender Tag- gelder für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 im Betrag von Fr. 37'066.05 sowie die Feststellung, dass kein Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung von Taggeldem im Um- fang von Fr. 27'515.45 besteht. Gleichzeitig ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege (AB 1.1 ). Das Verfahren wurde in der Folge bis zum rechtskrãftigen Entscheid über dle un- entgeltliche Rechtspflege slstlert (AB 2). 4. Mit Entscheiden der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Wlllisau vom 12. Juni 2015 wurde das Gesuch der Klãgerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen {Faii-Nr. 1 E4 15 83). Das Gesuch des Klãgers 2 wurde insoweit gutgeheissen, als ihm für die Anwaltskos- ten Gutstand geleistet wurde, soweit gegenüber der Rechtsschutzversicherung ( ) kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Gleichzeitig wurde Rechts- Bezlrksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6) _________ Firma A. Y. Versicherungen
-4- anwalt Mlaw Burger, als unentgeltli- cher Rechtsbeistand ernannt (Faii-Nr. 1E4 15 84). Am 1. Juli 2015 wurde die Sistierung des Hauptverfahrens aufgehoben (AB 3 und 4). 5. Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 14. September 2015 aut Klageab- weisung (AB 1.2). 6. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wurden die Parteien aut die Beweislastvertei- lung hingewiesen und es wurde ihnen mitgeteilt, dass keine weiteren Beweisabnahmen an- gezeigt sind (AB 11 ). 7. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und einen mündlichen Schlussvortrag (AB 12 und 14). Am 20. November 2015 relchten die Klãger ih- ren schriftlichen Schlussvortrag ein (AB 19). Die Beklagte verzichtete auf die Einreichung eines Schlussvortrags (AB 17). Mit den abgenommenen Bewelsen ist der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklãrt. Weitergehende Beweisvorkehren sind nicht angezeigt. 8. Arn 18. Dez~mbeli 2015 wurde den Parteien das· Urtellsdlspositiv zugestellt. Die Beklagte verlangte am 23. Dezember 2015 eine vollstãndige Urteilsbegründung (AB 22). Erwãgungen l. Formelles 1. Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung (Lohnausfallversicherung). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemãss Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung (KVG) dem Versicherungsvertragsgesetz (WG). Streitígkeiten im Bereich solcher Zu- satzversicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in ei- nem zlvílprozessualen Verfahren geltend zu machen sind (BGE 138 111 558 E.4; BGer 9C_254/2009 vom 26.05.2009 E. 1; 4A_291/2009 vom 28.07.2009 E. 1). Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Die õrtliche Zustandigkeit rlchtet sich grundsatzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Dle Parteien haben jedoch in Ziffer 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; KB 2) elne Ge- Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-5- richtsstandverelnbarung getroffen. Danach ist für Streltigkeiten aus dem Lohnausfallversi- cherungsvertrag wahlweise das Gericht am Sitz der Beklagten oder am Wohnsitz oder Ar- beitsort des Anspruchsberechtlgten zustãndig. Diese Gerichtsstandvereinbarung ist zulãssig (Art. 17 ZPO). Die Klãger haben Sitz bzw. Wohnsitz und Arbeitsort in 3.1 Die Klãger erheben gleichzeitig eine Leistungsklage für Fr. 37'066.05 und eine ne- gativa Feststellungsklage für Fr. 27'515.45. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenverslcherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ge- langt das vereinfachte Verfahren unabhãngig vom Streitwert zur Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die sachliche Zustãndigkeit richtet sich grundsãtzllch nach § 34 Abs. 2 lit. b bzw. § 35 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JusG). Mithin wãren für die Leistungsklage die Abteilung und für die negativa Feststellungsklage der Einzelrichter zustãndig. Entgegen dem Wortlaut von Art. 90 ZPO wird in der Lehre dle Meinung vertreten, dass eine objektlve Klagenhãufung auch bei Ansprüchen zulãssig lst, deren Verfahrensart bzw. sachliche Zustãndigkeit für slch alleine betrachtet einzlg wegen ihres Streltwertes verschieden sind (Füllemann in: Brun- ner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2011, N 6 zu Art. 90 ZPO; Gasser/Rickli, Kurz- kommentar ZPO, N 5, 11 zu Art. 90 ZPO). Sofem die sachliche Zustãndlgkeit und Verfah- rensart streltwertabhãngig.sind, erfolgt daher zu deren Bestimmung vorab eine Zusammen- rechnung der Streitwerte; dies unter dem Vorbehalt, dass sich die Ansprüche nicht gegensei- tig ausschliessen (Markus, Berner Kommentar, 2012, N 14 zu Art. 90 ZPO; Art. 93 ZPO). 3.2 . lm Sinne der Prozessõkonomie rechtfertigt sich vortiegend die Zulassung einer ob- jektiven Klagenhãufung. Dia Beklagte opponiert diesem Vorgehen denn auch nicht (AB 1.2). Der Streitwert betrãgt Fr. 64'581.50 (Fr. 37'066.05 + Fr. 27'515.45}. Die sachliche Zustãndlg- keit der Abteilung ergibt sich aus § 34 Abs. 2 lil b JusG. Das angerufene Gericht ist sowohl õrtlich als auch sachlich zur Streitbeurteilung zustãndig. 4.1 Weitere Prozessvoraussetzung sind das Rechtsschutzinteresse bzw. das Feststel- lungsinteresse der Klãger (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Wãhrend das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Leistungsklage ohne weiteres zu bejahen lst, muss das Feststellungsinteres- se der Klãger in Bezug auf ihr Feststellungsbegehren nãher geprüft werden. Die Grundlage eines Feststellungsinteresses kann redhtlicher oder tatsãchlicher Natur sein; das lnteresse muss jedoch regelmãssig als erheblich eingestuft werden. Ein erhebllches Feststellungsinte- resse llegt vor, wenn die Rechtsbeziehungen zwlschen den Parteien ungewiss sind und dia- se Unsicherheit durch die gerichtliche Feststellung beseitigt werden kann. Dafür genügt nicht Bezlrksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6) _______.
-6- irgendeine Unsicherheit; erforderlich ist, dass von der betreffenden Partei nicht verfangt wer- den kann, diese Unsicherheit lãnger hinzunehmen, weil sie sonst in ihrer Entscheidungsfrei- heit beeintrãchtigt wãre. lm Bereich der Eintreibung von Forderungen ist es typischerweise der Schuldner, der das Nichtbestehen einer Schuld feststellen lassen will, ohne lãnger zu- warten zu müssen, ob der angebliche Glãubiger sich entscheldet, ihn zu belangen oder nicht. Das Feststellungsinteresse ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei der Feststellungs- klãger die Beweislast trãgt (BGE 135 111 378 E. 2.2 = Pra 2009 Nr. 138; Markus, a.a.O., N 3 und 51 zu Art. 88 ZPO). 4.2 Die Klãger ãusserten sich in ihrer Klage in keiner Weise zum Feststellungsinteresse. lnsbesondere legten sie nlcht dar, inwiefem für sie eine nicht weiter hinzunehmende Unsi- cherheit im Rechtsverhãltnis zur Beklagten bestehen soll. lhre erstmals im Schlussvortrag vorgerbachten Ausführungen hierzu slnd aufgrund der gemãssigten (sozialen) Untersu- chungsmaxime und der anwaltlichen Vertretung der Klãger verspãtet (vgl. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3). Mangels eines behaupteten Feststellungsinteresses wird auf die Feststellungsklage nicht eingetreten. lm Übrigen würde sich am Ergebnis auch bei Berücksichtigung der klãgeri- schen Vorbringen nichts ãndern. Auf der einen Seite liegt einer Gutheissung der Leistungs- klage die Qualifikation der Versicherung als Sur:nmenversicherung mit einer fixen Loh_nsum- me von Fr. 110'000.-- zugrunde. Die gilt unabhãngig vom Zeltraum für das gesamte Versi- cherungsverhãltnis, weshalb die Verurteilung der Beklagten zur Leistung der eingeklagten Forderung zwlngend eine Rückforderung der Beklagten ausschliesst. Auf der anderen Seite gilt das Gleiche für die Abweisung der Leistungsklage. Diese wirkt sich ebenfalls auf das gesamte Versicherungsverhãltnis zwischen der Klãgerin 1 und der Beklagten aus. 5.1 Für die vorliegende Streitigkelt ist die sog. gemãssigte (soziale) Untersuchungsma- xime anwendbar (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Demnach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener lnitiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisantrãge der Parteien, für die richtige und vollstãndige Abklãrung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht uneinge- schrãnkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien begrenzt (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je m.H.; Hauck in: Sutter-Somm/Hasenbõhler/Leuenberger. ZPO- Kommentar, 2. Aufl., 2013, N 31 ff. zu Art. 247 ZPO). Er ist überdies weniger streng zu handhaben, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (BGer 5C.206/2006 vom 09.11.2006 E. 2.1). Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-7- 5.2.1 Die Untersuchungsmaxime ãndert nichts an der formellen Beweislast. Kann das Bestehen einer entscheidungserhebllchen Tatsache weder bejaht noch vemeint werden, so entscheidet das Gericht trotz Untersuchungsmaxime nach Beweislastgesichtspunkten im Sinne von Art. 8 ZGB (Hauck, a.a.O., N 37 zu Art. 247 ZPO). Danach hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Jene Partei, welche elnen Anspruch geltend macht, hat somit die rechtsbegründenden Tatsachen zu bewelsen. Dle Beweislast für die rechtsauf- hebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindemden Tatsachen llegt hlngegen bei der Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durch- setzbarkeit bestreitet (vgl. BGE 128 111 273 E. 2a/aa). Die erwãhnte Grundregel von Art. 8 ZGB kommt auch im Bereich eines Verslcherungsvertrages gemãss WG zur Anwendung (Rolf Nebel, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, N 4 und 9 zu Art. 100 WG). Demnach hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi- cherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Verslcherungsan- spruchs zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen oder die d en Versicherungsvertrag gegenüber dem ·ARspruchsberechtigten unver- bindlich machen (BGE 130 111323 E. 3.1; BGer 4A_261/2014 vom 14.01.2015 E. 2). 5.2.2 Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmãssig mit Schwierigkei- ten verbunden ist, geniesst die anspruchsberechtigte Person insoweit eine Beweiserfeichte- rung und genügt ihrer Beweislast, als sle nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls bzw. das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsan- spruchs darzutun hat (BGE 128 111 275 E. 2b/aa; BGer 4A_261/2014 vom 14.01.2015 E. 2; BGer 4A_516/2014 vom 11.03.2015 E. 4.1). Dieses Bewelsmass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gilt auch für den Bewels von anspruchshindemden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB belm Versicherer llegt (Pra 80 N r. 230 E. 3b ). 5.2.3 Die Parteien wurden mit Beweisverfügung vom 9. Oktober 2015 auf die Beweislast- vertellung hingewiesen (AB 11 ). 5.3 Grundsãtzlich kann sich jede Parte! zwelmal unbeschrãnkt zum Prozessthema ãus- sem: entweder im Rahmen eines doppelten Rechtschriftenwechsels oder eines einfachen Schriftenwechsels mit anschllessender lnstruktlonsverhandlung oder eines einfachen Schrif- Bezirksgericht Willisau {Fall-Nr. 1A4 15 6)
-8- tenwechsels und den ersten Parteivortrãgen an der Hauptverhandlung (BGE 140 111 312 E. 6.3.2.3.). Vorliegend gilt keine strikte Untersuchungsmaxime, sondem lediglich die ge- màssigte (soziale) Untersuchungsmaxime; zudem sind die Klãger anwaltlich vertreten. Die Parteien haben nach dem elnfachen Schriftenwechsel auf die Durchführung der Hauptver- handlung verzichtet und ihre Schlussvortrãge schriftlich eingereicht. Mit ihrem Verzicht aut eine Hauptverhandlung verzichteten sie gleichsam auf das Vorbringen neuer Tatsachen. Erstmals in den Schlussvortrãgen geltend gemachten Tatsachen bleiben daher unberück- sichtigt. 11. Materielles 1.1 lm Rahmen der Untersuchungsmaxime ist vorab die Aktivlegitimation der Klãgerin 1 als Versicherungsnehmerin zu prüfen. Art. 87 WG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Ein- tritt der Krankheit ein selbstãndiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung lediglich an die anspruchsberechtigte Person leis- ten, nicht aber an den Versicherungsnehmer (Stein, Basler Kommentar, 2000, N 18 ff. zu Art. 87 WG; Frey.ll.ang, Nachführungsband zum Basler Kommentar, 2012, ad N 23 zu Art. 87 WG). Art. 87_ WG ,betrifft nur_ das Verhãltnis .. zwisehen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer sowie der anspruchsberechtigten Person andererseits. Sie hindert die anspruchsberechtigte Person nicht, ihre Ansprüche nach eingetretenem Scha- densfall an den Versicherungsnehmer oder an eine andere Person abzutreten (Frei/Lang, a.a.O .• ad N 16 zu Art. 87 WG). Der Versicherungsvertrag ,Lohnausfallversicherung für Un- temehmen (VVG)" besteht seit 1. Juli 2011 zwischen der Klãgerin 1 als Versicherungsneh- merin und der Beklagten als Versicherer. Es handelt sich dabei um eine kollektive Kranken- taggeldversicherung nach WG. Versichert wurde die Lohnsumme des Klãgers 2 als Be- trlebsinhaber (KB 6). Nach Art. 87 WG ist der Klãger 2 einzige anspruchsberechtigte Person des Versicherungsverhãltnisses. Ein allfãllig aus diesem Versicherungsverhãltnis entstande- ner Anspruch steht damit ausschliesslich ihm zu. Nur er ist damit zur Einklagung der im Streit stehenden Forderung aktivlegitimiert (Pra 2015 Nr. 96 E. 4.3; Urteil KG Basei-Landschaft (731 12 315) vom 13.06.2013 E. 4). 1.2 Nachdem die Klãgerin 1 über kein eigenes Forderungsrecht verfügt, ist sie zur For- derungsklage aus dem Versicherungsvertrag nicht aktivlegitimiert. Dementsprechend ver- langten die Klager in ihrem Rechtsbegehren denn auch die Bezahlung der geltend gemach- ten Forderung ausschliesslich an den Klãger 2. Die von den Klãgem erstmals im Schlussvor- Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
- 9 - trag erhobenen Vorbringen sind verspatet und kõnnen nlcht gehõrt werden (vgl. Ziff. 1.5.3). Sie würden am Ergebnis auch nichts ãndem. Mangels Aktivlegitimation wird die Klage der Klãgerin 1 abgewiesen. Wenn im Folgenden von Klãger die Rede ist, ist damit ausschliess- lich der Klãger 2 gemeint. 2.1 Vorliegend sind die Tatsachen, welche die klãgerische Forderung im Grundsatze nach begründen, nãmlich der Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung zu Gunsten des Klãgers als (faktischer) Geschãftsführer und der Eintritt des versicherten Risl- kos im Sinne einer Arbeitsunfãhigkeit unbestritten. Uneinig sind sich dle Parteien bezüglich der Leistungshõhe bzw. in der Frage, ob es sich bei der vorliegenden Krankentaggeldversi- cherung um eine Summen- oder elne Schadensversicherung handelt. 2.2 Der Klãger ist der Ansicht es handle sich um eine Summenverslcherung. In der Ver- sicherungspollce Nr. sei ausdrücklich eine ,.fixe Lohnsumme" von Fr. 110'000.- verelnbart worden. Als Bemessungsgrundlage für die Hõhe der versicherten Taggelder gelte daher die im Voraus vereinbarte teste Lohnsumme. Die Beklagte habe kein Recht. den ur- sprünglich zwischen den Parteien festgelegten Lohn nachtrãglich mlt Verwels auf dle Steu- erunterlagen und verschiedenerKontoauszüge einseitig anzupassen. Sowohl der Zweck als auch der lnhalt des vereinbarten Versicherungsvertrages sowie die Formulierung in der Ver- sicherungspolice und den AVB würden kiar aut eine Summenversicherung schliessen las- sen. Dementsprechend habe die Beklagte ihre Leistungen gestützt aut die fixe Lohnsumme zu erbringen. In sãmtlichen Belegen, insbesondere in den Akonto-Prãmlenrechnungen, sei denn auch stets die ,Jahreslohnsumme von F r. 11 0'000.-" aufgeführt worden. Das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich, wenn sie nun von einer Schadensversicherung in der Hõ- he von Fr. 60'000.- ausgehe (AB 1.1 111 b). 2.3 Demgegenüber vertritt die Beklagte die Meinung, die Lohnausfallversicherung be- zwecke sowohl bei den Arbeitnehmem wie auch bei den Selbstãndlgerwerbenden die De- ckung des Erwerbsausfalls, welcher durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfãhigkeit ent- standen sei. Es handle sich somit gemãss den Allgemeinen Versicherungsbedlngungen bel sãmtlichen versicherten Personen um eine Deckung für den tatsãchlich erlittenen Erwerb- sausfall. Es kõnne nicht beabsichtigt sein, dass Versicherungsleistungen vereinbart würden, welche im Leistungsfal! unabhãngig vom Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens zu zahlen seien. Bei einer Krankentaggeldversicherung handle es sich grundsãtzlich immer um eine Schadensversicherung, es sei denn, diese sei explizit als Summenversicherung bezeichnet. Bezlrksgericht Wlllisau {Faii-Nr. 1A4 15 6) _________
- 10- Weder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Police würden jedoch Hinweise darauf enthalten, dass es sich um eine Summenversicherung handle. Die Tatsache, dass bei den Selbstandigerwerbenden eine zum Voraus vereinbarte Lohnsumme als versicherter Verdienst vereinbart würde, lasse nicht auf eine Summenversicherung schliessen. Mit der Vereinbarung eines pauschalen Betrages werde es erst mõglich, dass die naturgemass stark schwankenden Einkommensverhaltnisse eines Selbstandigerwerbenden versicherungstech- nisch erfasst und die 'essentiale negotii' des Versicherungsvertrages festgehalten werden kõnnten (AB 1.2 a d Art. 2b ). 2.4.1 Die Versicherung eines Taggeldes oder einer Rente bei Krankheit oder Unfall kann sowohl als Summen- als auch als Schadensverslcherung ausgestaltet sein. Entscheidend für die Qualifikation als Schaden- oder Summenversicherung sind die vertraglichen Vorausset- zungen der konkreten Leistung. Eine Schadenversicherung liegt vor, wenn die Vermõgens- einbusse eine selbstãndige Voraussetzung der Leistungspflicht bildet. Die Leistungspflicht aus einer Summenversicherung hãngt demgegenüber nicht vom Eintritt eines wirtschaftli- chen Schadens a b, sondem garantiert eine bei Vertragsabschluss festgelegte Leistung. Die- se ist geschuldet, wenn das versicherte Ereignis eingetreten ist. Kennzeichnend für die Summenversicherung ist mithin, dass ein Schaden des Verslcherten weder Voraussetzung noch Bemessungsgrundlage für die Leistung des Versicherers ist (BGE 138 111 799; Bespre- chung dieses Bundesgerichtsurteils durch Stephan Furrer auf www.stephan-furrer.ch). Soll hingegen die Leistung den Lohnausfall ausgleichen und wird sie nach der tatsachlich erlitte- nen Einbusse bemessen, liegt eine Schadenversicherung vor. Hier bildet mithin der Schaden als Folge des versicherten Ereignisses eine selbstãndige Voraussetzung der Leistungspflicht und gleichzeitig das Kriterium für die Bemessung der Leistung (Stossel, Basler Kommentar, Nachführungsband, 2012, Allgemeine Einleitung ad N 29 ff.; Sieber/Hüsser, Haftpflichtkom- mentar, 2015, N 16 ff.; BGE 133 111 527 E. 3.2.4; BGer 4A_38/2015 vom 25.06.2015 E. 3.2 und 4A_642/2014 vom 29.04.2015 E. 2). 2.4.2 lst der Charakter einer Versicherungsleistung umstritten, ist durch Ausiegung der Police und der AVB zu ennitteln, was die Parteien gewollt haben. Allgemeine Versicherungs- klauseln sind, wenn sie in Vertrãge übemommen werden, grundsãtzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 111 1 E. 2; 133 111 607 E. 2.2 und 3.3). Deren lnhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). lst hinsichtlich der Tragweite einer Klausel der vorformulierten AVB ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
- 11 - feststellbar, richtet sich die Auslegung nach den Grundsatzen der nonnativen (objektiven) Vertragsauslegung. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwlllens slnd die Erklarungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Um- standen verstanden werden durften und mussten. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut aus- zugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht ist. Bei vorfonnulierten Vertragsbestim- mungen gelangt zudem die Unklarheitsregel zur Anwendung, sofem die übrigen Ausle- gungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Wendungen In vorfonnulierten Vertragsbe- dingungen lm Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGer 4A_84/2012 vom 29.06.2012 E. 4.1; 4A_291/2009 vom 28.06.2009 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen ). Für dle Auslegung nach dem Vertrauensprinzlp lst d er Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses massgeblich. Nachtragliches Parteiverhalten ist dafür nlcht von Bedeutung; es kann aber - im Rahmen der Beweiswürdlgung - auf einen tatsãchlichen Willen der Parteien schliessen lassen und damlt für die subjektive Auslegung relevant sein (BGE 138 11 659 E. 4.2.1; 133 111 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 111 626 E. 3.1 S. 632). 2.5.1 In der Versicherungspollce vom 1. Juli 2011 vereinbarten die Parteien eine "fixe Lohnsumme" von Fr. 110'000.- (KB 6). Obwohl diese Formulierung auf das Vorflegen einer Summenversicherung hindeutetJ genügt sie für sich alleine nichMür eipe dlesbezügllche An- nahme (BGer 5C. 243/2006 vom 19.04.2007 E. 3.2). Mõglich ist auch, dass dle Partelen dle Deckung eines Schadens durch elnen lm Voraus vereinbaren pauschalen Betrag vorgese- hen haben. Es slnd daher die weiteren Umstãnde, insbesondere die als Vertragsbestandtell geltenden Allgemeinen Versicherungsbestimmungen, zu ennitteln. 2.5.2 Nach d em Wortlaut von Ziff. 1.1 A VB dlent d le Lohnausfallverslcherung für Unter- nehmen der Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfãhigkelt lnfolge Krankheit entstanden ist. Damit umschreibt Ziff. 1.1 AVB nur gerade den Zweck der Kollektivkranken- taggeldversicherung. Die Leistungsvoraussetzungen werden in Ziff. 8.1.4 und 8.2.1 A VB nãher umschrieben. Vorausgesetzt ist eine Arbeitsunfãhigkeit zu mindestens 25 % infolge Krankheit. Die Lelstung bemisst sich nach dem vereinbarten Versicherungsumfang und den vorl!egenden Versicherungsbedingungen und darf den entgangenen Verdlenst bzw. die ver- einbarte feste lohnsumme nicht überstelgen. Eln Schaden lm Rechtsslnne ist nach dem Wortlaut von Art. 8.1 AVB nicht Leistungsvoraussetzung, sondem Bemessungsgrundlage. Letzteres jedoch auch nur, wenn keine feste Lohnsumme vereinbart wurde (Ziff. 8.2.1 ). Ge- schãftsführer, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Arbeitnehmer gelten, kõnnen auf Antrag eine feste Lohnsumme versichem. Bemessungsgrundlage für die in der Verslche- Bezlrksgericht Willlsau (Fall-Nr. 1A4 15 6)
- 12- rungspolice namentlich aufgeführten Personen ist dann die im Voraus vereinbarte festa Lohnsumme (Ziff. 7.2.3 und 7.2.4). 2.5.3 Aus dem Wortlaut der AVB ergeben sich keine Hinweise darauf, dass auch bei Ver- einbarung einer festen Lohnsumme Taggelder lediglich in der Hõhe des tatsãchlichen Ein- kommensausfalls ausgerichtet werden. lm Zusammenhang mlt dem Leistungsumfang wird der Fali der versicherten fixen Lohnsumme ausdrücklich vom Normalfall des verslcherten tatsãchlichen Einkommensausfalls unterschieden (vgl. Ziff. 8.2). Es wird damit explízit die Mõglichkeit vorgesehen, eine Taggeldversicherung abzuschliessen, bei welcher ein allfãllig entgangener Verdienst für di e Berechnung von T aggeldleistungen nicht relevant ist. Die Be- klagte anerkennt, dass der Klãger faktischer Geschãftsführer der Versicherungsnehmerin und damit aus der fraglichen Police grundsãtzlich anspruchsberechtigt ist (AB 1.2 S. 7 Ziff. 9). Dementsprechend konnte gemãss Ziff. 7.2.4 AVB auch eine feste Lohnsumme versi- chert werden bzw. weiterversichert bleiben. Dass dia Police aut dan Betriebsinhaber lautet ohne einen konkreten Namen zu nennen ist in der Versicherungsbranche- insbesondere bei Einzelunternehmen - nicht unüblich. Die Vereinbarung einer fixen Lohnsumme steht damit Ziff. 7 .2.3 AVB nicht entgegen. 2.5.4 lnsgesamt ist nach dem Vertrauensprinzip mit dem Wortlaut der Allgemelnen Versi- cherungsbedingungen davon auszugehen, dass die Parteien eine Summenversicherung abgeschlossen haben. Woraus sich ergeben sollte, dass die Leistungen des Versicherers vorliegend an den tatsãchlichen Einkommensausfall des Versicherten anknüpfen sollten, ist nicht ohne weiteres auszumachen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen dan Versicherer als deren Ver- fasser auszulegen sind. lmmer dann, wenn die übrigen Auslegungselemente nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (BGer 5C.21/20017 vom 20.04.2007 E. 3.1 ). Die Hõhe der Taggeldleistungen ist damit unabhãngig vom effekti- ven Verdienstausfall festzulegen. Dementsprechend hãlt die Versicherungspolice Nr. vom 4. Mai 2012 fest, die Leistungshõhe betrage 100% des versicherten Loh- nes. Versichert war eine fixe Lohnsumme von Fr. 110'000.-- (KB 6). Die Beklagte hat dem Klãger daher Taggelder basierend auf der vereinbarten fixen Lohnsumme von Fr. 110'000.- zu leisten. Die Beklagte wendet keine Überversicherung nach Art. 51 WG ein (AB 1.2 11 ad Art. 2a). Bezirksgericht Willlsau (Faii-Nr. 1A4 15 6) _______
-13- 3.1 Die Ausführungen des Klãgers, wonach er bei Qual!fizlerung des Vertrags als Summenversicherung für den Monat Oktober 2014 elnen Taggeldanspruch von Fr. 9'341.85, für November 2014 von Fr. 9'040.50 sowie für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 je Fr. 9'341.85 hat, blieben seitens der Beklagten unbestritten (AB 1.1 Art. 1.9; KB 10). Die für diese Periode erfolgten Verrechnungen - mit nach Ansicht der Beklagten in den Vormona- ten zu viel ausbezahlten Taggeldem - waren unberechtigt. Der Klãger hat gegenüber der Beklagten grundsãtzlich Anspruch auf Fr. 37'066.05 (3 x Fr. 9'341.85 + Fr. 9'040.50) Tag- geldleistungen für die massgebende Zeit. 3.2.1 Zu berücksichtigen ist, dass der Klãger seine ihm zwischen 15. Januar 2015 und
30. Juni 2015 aus der Lohnausfallversicherung zustehenden Lelstungen lm Umfang der ihm von der Gemeinde gewãhrten wirtschaftlichen Sozlalhllfe an das Sozialamt Wlllisau "abgetre- ten" hat (88 20). Dle Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung ist grundsâtzllch mõgllch und rlchtet sich nach Art. 73 Abs. 1 WG. Danach bedarf es für die Gültigkeit einer Abtretung der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftli- chen Anzeige an den Versicherer. Bel einem Schreiben, in welchem sich der Anspruchsbe- rechtigte einverstanden erklãrt. dass sãmtliche Leistungen an die Sozlalabteilung der Ge- melnde zu überweisen seien, handelt es sich um keine Abtretung, sondem um eine blosse Bezelchnung der Zahlstelle (Frey/Lang, a.a.O., ad N 16 zu Art. 87 WG; Entscheid 11 04 5 des Amtsgerichts Luzem vom 16. Mãrz 2006). Trotz der Bezeichnung als Abtretung im Sinne von Art. 164 ff. OR ist es unwahrscheinllch, dass sich das Sozialamt bzw. die Stadt die Forderung gegen die Beklagten tatsãchlich abtreten lassen wollte, hãtte sle dies- falls doch die Forderung aus Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten selbststãndlg - allenfalls klageweise - geltend machen müssen. Es ist nicht anzunehmen, dass dles dem tatsãchlichen Willen des Klãgers und vor allem des Sozlalamtes entsprach. Dle "Abtretung" vom 27. Januar 2015 kann nicht anders verstanden werden, als dass die Einwohnergemein- de , Sozialamt, als Zahlstelle für allfãllige Leistungen aus dem Versicherungsvertrag seit 15. Januar 2015 bezeichnet werden sollte. 3.2.2 Von den geltend gemachten Taggeldem fallen zeitfich lediglich jene des Monats Januar 2015 unter die "abgetretenen" Ansprüche. In diesem Monat bezahlte das Sozialamt de m Klãger F r. 1 '255.30 an wirtschaftlicher Sozialhilfe (KB 27). Dieser Betrag lst von der Beklagten demnach direkt an die Einwohnergemeinde , Sozialamt, als Zahlstelle zu leisten. Die restlichen Fr. 35'810.75 (Fr. 37'066.05 ./. Fr. 1'255.30) Taggelder slnd dem Klãger zu be_zahlen. Bezlr1<sgericht Willlsau (Faii-Nr. 1A4 15 6) z. z. z. z. z.
-14- 3.3 Nicht zu berücksichtigen ist die offenbar gegen den Klãger laufende Lohnpfãndung (BB 14; AB 22). Es ist Sache der Beklagten, die der Lohnpfãndung unterliegenden Betrãge allenfalls direkt an das zustãndige Betreibungsamt zu überweisen. 4. lm Weiteren macht der Klãger Verzugszinse "seit wann rechtens" geltend. Rechts- begehren müssen bestimmt sein. Bei der Lelstungsklage muss mithin der geforderte Geldbe- trag beziffert sein. Soweit eine Partei den Forderungsbetrag verzinst haben will, hat sie den Beginn des Zinslaufs und die Hõhe des Zinssatzes im Rechtsbegehren anzugeben (vgl. Frei/Willisegger, Basler Kommentar, 2010, N 5 zu Art. 221 ZPO). Der anwaltlich vertretene Klãger kommt den Anforderungen an die Bestimmtheit des Verzugszlnsbegehrens nicht nach, weshalb sein Zlnsbegehren abgewiesen wird. 111. Kosten 1.1 Da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung handelt, werden grundsãtzlich weder im Schlichtungs- noch im Gerichtsverfah- ren Kosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. fund Art. 114 Jit. e ZPO). Nachdem sich die Klã- ger nicht gegen die ihnen in der Klagebewilligung vom 10. Februar 2015 (KB 4a) auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.-- mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt ha- ben, sind diese von ihnen je hãlftig zu tragen. lhre diesbezüglichen Vorbringen im Schluss- vortrag kõnnen nicht gehõrt werden (vgl. Ziff. 5.3). 1.2 Es werden keine Gerichtskdsten erhoben. 2.1 Der Kostenrahmen für eine berufsmãssige Vertretung betrãgt 75 % bis 150 % der ordentlichen Gebühr nach § 5 Abs. 2 llt. a JusKV und liegt demnach bei einem Streitwert von Fr. 64'581.50 zwischen Fr. 1'850.-- und Fr. 12'000.- (§ 31 JusKV). lnnerhalb des vorgege- benen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung. Berücksichtigt wird zudem der ortsübliche Honoraransatz. Über- màssiger Prozessaufwand ist nicht zu entschãdigen. In besonders einfachen Fãllen, bei vor- ze~igem Dahinfallen des Verfahrens oder bei vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhãltnis zwischen Streitwert und dem lnteresse der Parteien am Verfahren kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermãssigt werden (§ 2 Abs. 1 und 3 JusKV). Das vom klãgerischen Rechtsvertreter geltend gemachte Anwaltshonorar von Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-15- Fr. 7'519.50 erscheint angesichts des mãssigen Prozessaufwands und des Umstands, dass sich in diesem Verfahren keine kompllzierten Rechtsfragen stellten und lediglich eln einfa- cher, umfangmãsslg bescheidener Rechtschriftenwechsel ohne Gerichtsverhandlung statt- fand, übersetzt. 2.2 Weiter lst darauf hinzuweisen, dass Auslagen nach ihrer Art getrennt auszuweisen slnd, wenn sie 100 Franken übersteigen (§ 33 Abs. 2 JusKV). Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, kann ein pauschaler Auslaganarsatz nach Ermessen des Ge- rlchts zugasprochen werden. Fotokopien werden lediglich mit 30 Rappen/Kople entschãdigt Das Kopiaren der eigenen Akten (Rechtsschriften, Korrespondenzen ete.) wird nicht ent- schãdlgt und gehõrt zu den Kanzleiarbeiten (§ 33 Abs. 3 und 4 JusKV). 2.3 Gestützt auf dia In § 30 Abs. 1 und § 33 JusKV erwãhnten Kriterlen wird dia Hono- ramote auf Fr. 7'128.- (Honorar Fr. 6'400.-, Auslagen Fr. 200.-, MWST Fr. 528.-) festge- setzt. Davon wird für die Verteilung der Verfahrenskosten ausgegangen. lm Übrigen ist da- von auszugehen, dass die· Aufwendungen des klãgerischen Rechtsvertreters je zur Hãlfte auf die Klãgerin 1 und den Klãger 2 entfallen. ) 3. Der Beklagten wird eine Umtriebsentschãdigung von Fr. 1'000.- zugesprochen (§ 29 Abs. 1 JusKV). 4.1 Die Parteikosten sind entsprechend des Verfahrensausgangs zu verlegen (Art. 1 06 Abs. 2 ZPO). Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten und dle Klage der Klãge- rin 1 wird mangels Aktivlegitimation abgewiesen, womit sie im Prozess zu 100 % unterliegt. Dementsprechend hat sie der Beklagten eine Umtriebsentschãdigung von Fr. 500.- zu be- zahlen. Zudem trãgt sie die Hãlfte der klãgerischen Anwaltskosten. 4.2 Auf das Feststellungsbegehren des Klãgers 2 wird nicht eingetreten. lnsgesamt ob- siegt er damit zu 57 % (Fr. 37'066.05 von Fr. 64'581.50), sodass er im Verhãltnis zur Beklag- ten 43 % der Parteikosten zu tragen hat. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Beklagta dem Klãger 2 dementsprechend elne Anwaltskostanentschãdigung von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWST) zu bazahlen. lm Übrigen trãgt jede Partei ihre weiteren Parteikosten selber. Bezlrksgerlcht WIIDsau (Faii-Nr. 1A415 6)
- 16- 4.3 Die vom Klãger 2 zu tragenden eigenen Parteikosten sind über die Kostengutspra- che der Rechtschutzversicherung abgedeckt (Faii-Nr. 1 E4 2015 84: EB 1.6). Dementspre- chend ist eine Kostenübemahme durch den Staat im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege nlcht angezeigt. Rechtsspruch
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Der Klãger 2 hatte im Jahr für seine Tãtigkeit als Augenoptiker mit seiner Ein- zeluntemehmung , bei der Beklagten eine Lohnausfall- versicherung für Unternehmen mlt Versicherungsbeginn per 1. Januar 2007, Versicherungs- police Nr. 1009233, abgeschlossen. Er selber war als Betriebsinhaber für eine Jahreslohn- summe von Fr. 110'000.- versichert. Als im September 2011 die
(Kiãgerin 1) gegründet wurde, wurde der Versicherungsvertrag am 4. Mai 2012 dahingehend angepasst, als neu die Klãgerin 1 als Versicherungsnehmerin aufgeführt wurde. Versichert war weiterhin die "fixe Lohnsumme" des Betriebsinhabers von Fr. 110'000.- . Ende 2013 er- krankte der Klãger 2 und war zu 100% arbeitsunfãhig. Seit 10. Dezember 2013 bezog er von der Beklagten - gestützt auf die vereinbarte Lohnsumme von Fr. 110'000.- - Taggeldleistungen zu 100 %. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhielt, dass der Klã- ger 2 in den Jahren 2012 und 2013 gemãss Lohnausweis nur jeweils Fr. 60'000.- pro Jahr verdient hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 20. November 2014 mlt, sein Taggeld werde rückwirkend auf den Beginn seiner Arbeitsunfãhigkeit auf der Grundlage dieses Lohnes be- rechnet Der zu viel ausbezahlte Betrag wurde ihm am 28. November 2014 in Rechnung gestellt. Mit der Rückforderung bzw. Reduktion des Taggeld-Anspruchs waren die Klãger nicht einverstanden.
E. 1.1 Da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung handelt, werden grundsãtzlich weder im Schlichtungs- noch im Gerichtsverfah- ren Kosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. fund Art. 114 Jit. e ZPO). Nachdem sich die Klã- ger nicht gegen die ihnen in der Klagebewilligung vom 10. Februar 2015 (KB 4a) auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.-- mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt ha- ben, sind diese von ihnen je hãlftig zu tragen. lhre diesbezüglichen Vorbringen im Schluss- vortrag kõnnen nicht gehõrt werden (vgl. Ziff. 5.3).
E. 1.2 Es werden keine Gerichtskdsten erhoben.
E. 2 Die Schlichtungsverhandlung vom 1 O. Februar 2015 blieb erfolglos, worauf den Klã- gem gleichentags die Klagebewilllgung ausgestellt wurde (KB 4 und 4a).
E. 2.1 Der Kostenrahmen für eine berufsmãssige Vertretung betrãgt 75 % bis 150 % der ordentlichen Gebühr nach § 5 Abs. 2 llt. a JusKV und liegt demnach bei einem Streitwert von Fr. 64'581.50 zwischen Fr. 1'850.-- und Fr. 12'000.- (§ 31 JusKV). lnnerhalb des vorgege- benen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung. Berücksichtigt wird zudem der ortsübliche Honoraransatz. Über- màssiger Prozessaufwand ist nicht zu entschãdigen. In besonders einfachen Fãllen, bei vor- ze~igem Dahinfallen des Verfahrens oder bei vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhãltnis zwischen Streitwert und dem lnteresse der Parteien am Verfahren kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermãssigt werden (§ 2 Abs. 1 und 3 JusKV). Das vom klãgerischen Rechtsvertreter geltend gemachte Anwaltshonorar von Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-15- Fr. 7'519.50 erscheint angesichts des mãssigen Prozessaufwands und des Umstands, dass sich in diesem Verfahren keine kompllzierten Rechtsfragen stellten und lediglich eln einfa- cher, umfangmãsslg bescheidener Rechtschriftenwechsel ohne Gerichtsverhandlung statt- fand, übersetzt.
E. 2.2 Weiter lst darauf hinzuweisen, dass Auslagen nach ihrer Art getrennt auszuweisen slnd, wenn sie 100 Franken übersteigen (§ 33 Abs. 2 JusKV). Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, kann ein pauschaler Auslaganarsatz nach Ermessen des Ge- rlchts zugasprochen werden. Fotokopien werden lediglich mit 30 Rappen/Kople entschãdigt Das Kopiaren der eigenen Akten (Rechtsschriften, Korrespondenzen ete.) wird nicht ent- schãdlgt und gehõrt zu den Kanzleiarbeiten (§ 33 Abs. 3 und 4 JusKV).
E. 2.3 Gestützt auf dia In § 30 Abs. 1 und § 33 JusKV erwãhnten Kriterlen wird dia Hono- ramote auf Fr. 7'128.- (Honorar Fr. 6'400.-, Auslagen Fr. 200.-, MWST Fr. 528.-) festge- setzt. Davon wird für die Verteilung der Verfahrenskosten ausgegangen. lm Übrigen ist da- von auszugehen, dass die· Aufwendungen des klãgerischen Rechtsvertreters je zur Hãlfte auf die Klãgerin 1 und den Klãger 2 entfallen. ) 3. Der Beklagten wird eine Umtriebsentschãdigung von Fr. 1'000.- zugesprochen (§ 29 Abs. 1 JusKV).
E. 3 Mlt Klage vom 1. Mai 2015 verlangen die Klãger die Bezahlung ausstehender Tag- gelder für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 im Betrag von Fr. 37'066.05 sowie die Feststellung, dass kein Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung von Taggeldem im Um- fang von Fr. 27'515.45 besteht. Gleichzeitig ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege (AB 1.1 ). Das Verfahren wurde in der Folge bis zum rechtskrãftigen Entscheid über dle un- entgeltliche Rechtspflege slstlert (AB 2).
E. 3.1 Die Ausführungen des Klãgers, wonach er bei Qual!fizlerung des Vertrags als Summenversicherung für den Monat Oktober 2014 elnen Taggeldanspruch von Fr. 9'341.85, für November 2014 von Fr. 9'040.50 sowie für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 je Fr. 9'341.85 hat, blieben seitens der Beklagten unbestritten (AB 1.1 Art. 1.9; KB 10). Die für diese Periode erfolgten Verrechnungen - mit nach Ansicht der Beklagten in den Vormona- ten zu viel ausbezahlten Taggeldem - waren unberechtigt. Der Klãger hat gegenüber der Beklagten grundsãtzlich Anspruch auf Fr. 37'066.05 (3 x Fr. 9'341.85 + Fr. 9'040.50) Tag- geldleistungen für die massgebende Zeit.
E. 3.2 . lm Sinne der Prozessõkonomie rechtfertigt sich vortiegend die Zulassung einer ob- jektiven Klagenhãufung. Dia Beklagte opponiert diesem Vorgehen denn auch nicht (AB 1.2). Der Streitwert betrãgt Fr. 64'581.50 (Fr. 37'066.05 + Fr. 27'515.45}. Die sachliche Zustãndlg- keit der Abteilung ergibt sich aus § 34 Abs. 2 lil b JusG. Das angerufene Gericht ist sowohl õrtlich als auch sachlich zur Streitbeurteilung zustãndig.
E. 3.2.1 Zu berücksichtigen ist, dass der Klãger seine ihm zwischen 15. Januar 2015 und
30. Juni 2015 aus der Lohnausfallversicherung zustehenden Lelstungen lm Umfang der ihm von der Gemeinde gewãhrten wirtschaftlichen Sozlalhllfe an das Sozialamt Wlllisau "abgetre- ten" hat (88 20). Dle Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung ist grundsâtzllch mõgllch und rlchtet sich nach Art. 73 Abs. 1 WG. Danach bedarf es für die Gültigkeit einer Abtretung der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftli- chen Anzeige an den Versicherer. Bel einem Schreiben, in welchem sich der Anspruchsbe- rechtigte einverstanden erklãrt. dass sãmtliche Leistungen an die Sozlalabteilung der Ge- melnde zu überweisen seien, handelt es sich um keine Abtretung, sondem um eine blosse Bezelchnung der Zahlstelle (Frey/Lang, a.a.O., ad N 16 zu Art. 87 WG; Entscheid 11 04 5 des Amtsgerichts Luzem vom 16. Mãrz 2006). Trotz der Bezeichnung als Abtretung im Sinne von Art. 164 ff. OR ist es unwahrscheinllch, dass sich das Sozialamt bzw. die Stadt die Forderung gegen die Beklagten tatsãchlich abtreten lassen wollte, hãtte sle dies- falls doch die Forderung aus Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten selbststãndlg - allenfalls klageweise - geltend machen müssen. Es ist nicht anzunehmen, dass dles dem tatsãchlichen Willen des Klãgers und vor allem des Sozlalamtes entsprach. Dle "Abtretung" vom 27. Januar 2015 kann nicht anders verstanden werden, als dass die Einwohnergemein- de , Sozialamt, als Zahlstelle für allfãllige Leistungen aus dem Versicherungsvertrag seit 15. Januar 2015 bezeichnet werden sollte.
E. 3.2.2 Von den geltend gemachten Taggeldem fallen zeitfich lediglich jene des Monats Januar 2015 unter die "abgetretenen" Ansprüche. In diesem Monat bezahlte das Sozialamt de m Klãger F r. 1 '255.30 an wirtschaftlicher Sozialhilfe (KB 27). Dieser Betrag lst von der Beklagten demnach direkt an die Einwohnergemeinde , Sozialamt, als Zahlstelle zu leisten. Die restlichen Fr. 35'810.75 (Fr. 37'066.05 ./. Fr. 1'255.30) Taggelder slnd dem Klãger zu be_zahlen. Bezlr1<sgericht Willlsau (Faii-Nr. 1A4 15 6) z. z. z. z. z.
-14-
E. 3.3 Nicht zu berücksichtigen ist die offenbar gegen den Klãger laufende Lohnpfãndung (BB 14; AB 22). Es ist Sache der Beklagten, die der Lohnpfãndung unterliegenden Betrãge allenfalls direkt an das zustãndige Betreibungsamt zu überweisen. 4. lm Weiteren macht der Klãger Verzugszinse "seit wann rechtens" geltend. Rechts- begehren müssen bestimmt sein. Bei der Lelstungsklage muss mithin der geforderte Geldbe- trag beziffert sein. Soweit eine Partei den Forderungsbetrag verzinst haben will, hat sie den Beginn des Zinslaufs und die Hõhe des Zinssatzes im Rechtsbegehren anzugeben (vgl. Frei/Willisegger, Basler Kommentar, 2010, N 5 zu Art. 221 ZPO). Der anwaltlich vertretene Klãger kommt den Anforderungen an die Bestimmtheit des Verzugszlnsbegehrens nicht nach, weshalb sein Zlnsbegehren abgewiesen wird. 111. Kosten
E. 4 Mit Entscheiden der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Wlllisau vom 12. Juni 2015 wurde das Gesuch der Klãgerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen {Faii-Nr. 1 E4 15 83). Das Gesuch des Klãgers 2 wurde insoweit gutgeheissen, als ihm für die Anwaltskos- ten Gutstand geleistet wurde, soweit gegenüber der Rechtsschutzversicherung ( ) kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Gleichzeitig wurde Rechts- Bezlrksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6) _________ Firma A. Y. Versicherungen
-4- anwalt Mlaw Burger, als unentgeltli- cher Rechtsbeistand ernannt (Faii-Nr. 1E4 15 84). Am 1. Juli 2015 wurde die Sistierung des Hauptverfahrens aufgehoben (AB 3 und 4).
E. 4.1 Die Parteikosten sind entsprechend des Verfahrensausgangs zu verlegen (Art. 1 06 Abs. 2 ZPO). Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten und dle Klage der Klãge- rin 1 wird mangels Aktivlegitimation abgewiesen, womit sie im Prozess zu 100 % unterliegt. Dementsprechend hat sie der Beklagten eine Umtriebsentschãdigung von Fr. 500.- zu be- zahlen. Zudem trãgt sie die Hãlfte der klãgerischen Anwaltskosten.
E. 4.2 Auf das Feststellungsbegehren des Klãgers 2 wird nicht eingetreten. lnsgesamt ob- siegt er damit zu 57 % (Fr. 37'066.05 von Fr. 64'581.50), sodass er im Verhãltnis zur Beklag- ten 43 % der Parteikosten zu tragen hat. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Beklagta dem Klãger 2 dementsprechend elne Anwaltskostanentschãdigung von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWST) zu bazahlen. lm Übrigen trãgt jede Partei ihre weiteren Parteikosten selber. Bezlrksgerlcht WIIDsau (Faii-Nr. 1A415 6)
- 16-
E. 4.3 Die vom Klãger 2 zu tragenden eigenen Parteikosten sind über die Kostengutspra- che der Rechtschutzversicherung abgedeckt (Faii-Nr. 1 E4 2015 84: EB 1.6). Dementspre- chend ist eine Kostenübemahme durch den Staat im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege nlcht angezeigt. Rechtsspruch
E. 5 Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 14. September 2015 aut Klageab- weisung (AB 1.2).
E. 5.1 Für die vorliegende Streitigkelt ist die sog. gemãssigte (soziale) Untersuchungsma- xime anwendbar (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Demnach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener lnitiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisantrãge der Parteien, für die richtige und vollstãndige Abklãrung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht uneinge- schrãnkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien begrenzt (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je m.H.; Hauck in: Sutter-Somm/Hasenbõhler/Leuenberger. ZPO- Kommentar, 2. Aufl., 2013, N 31 ff. zu Art. 247 ZPO). Er ist überdies weniger streng zu handhaben, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (BGer 5C.206/2006 vom 09.11.2006 E. 2.1). Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-7- 5.2.1 Die Untersuchungsmaxime ãndert nichts an der formellen Beweislast. Kann das Bestehen einer entscheidungserhebllchen Tatsache weder bejaht noch vemeint werden, so entscheidet das Gericht trotz Untersuchungsmaxime nach Beweislastgesichtspunkten im Sinne von Art. 8 ZGB (Hauck, a.a.O., N 37 zu Art. 247 ZPO). Danach hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Jene Partei, welche elnen Anspruch geltend macht, hat somit die rechtsbegründenden Tatsachen zu bewelsen. Dle Beweislast für die rechtsauf- hebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindemden Tatsachen llegt hlngegen bei der Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durch- setzbarkeit bestreitet (vgl. BGE 128 111 273 E. 2a/aa). Die erwãhnte Grundregel von Art. 8 ZGB kommt auch im Bereich eines Verslcherungsvertrages gemãss WG zur Anwendung (Rolf Nebel, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, N 4 und 9 zu Art. 100 WG). Demnach hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi- cherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Verslcherungsan- spruchs zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen oder die d en Versicherungsvertrag gegenüber dem ·ARspruchsberechtigten unver- bindlich machen (BGE 130 111323 E. 3.1; BGer 4A_261/2014 vom 14.01.2015 E. 2). 5.2.2 Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmãssig mit Schwierigkei- ten verbunden ist, geniesst die anspruchsberechtigte Person insoweit eine Beweiserfeichte- rung und genügt ihrer Beweislast, als sle nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls bzw. das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsan- spruchs darzutun hat (BGE 128 111 275 E. 2b/aa; BGer 4A_261/2014 vom 14.01.2015 E. 2; BGer 4A_516/2014 vom 11.03.2015 E. 4.1). Dieses Bewelsmass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gilt auch für den Bewels von anspruchshindemden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB belm Versicherer llegt (Pra 80 N r. 230 E. 3b ). 5.2.3 Die Parteien wurden mit Beweisverfügung vom 9. Oktober 2015 auf die Beweislast- vertellung hingewiesen (AB 11 ).
E. 5.3 Grundsãtzlich kann sich jede Parte! zwelmal unbeschrãnkt zum Prozessthema ãus- sem: entweder im Rahmen eines doppelten Rechtschriftenwechsels oder eines einfachen Schriftenwechsels mit anschllessender lnstruktlonsverhandlung oder eines einfachen Schrif- Bezirksgericht Willisau {Fall-Nr. 1A4 15 6)
-8- tenwechsels und den ersten Parteivortrãgen an der Hauptverhandlung (BGE 140 111 312 E. 6.3.2.3.). Vorliegend gilt keine strikte Untersuchungsmaxime, sondem lediglich die ge- màssigte (soziale) Untersuchungsmaxime; zudem sind die Klãger anwaltlich vertreten. Die Parteien haben nach dem elnfachen Schriftenwechsel auf die Durchführung der Hauptver- handlung verzichtet und ihre Schlussvortrãge schriftlich eingereicht. Mit ihrem Verzicht aut eine Hauptverhandlung verzichteten sie gleichsam auf das Vorbringen neuer Tatsachen. Erstmals in den Schlussvortrãgen geltend gemachten Tatsachen bleiben daher unberück- sichtigt.
E. 6 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wurden die Parteien aut die Beweislastvertei- lung hingewiesen und es wurde ihnen mitgeteilt, dass keine weiteren Beweisabnahmen an- gezeigt sind (AB 11 ).
E. 7 Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und einen mündlichen Schlussvortrag (AB 12 und 14). Am 20. November 2015 relchten die Klãger ih- ren schriftlichen Schlussvortrag ein (AB 19). Die Beklagte verzichtete auf die Einreichung eines Schlussvortrags (AB 17). Mit den abgenommenen Bewelsen ist der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklãrt. Weitergehende Beweisvorkehren sind nicht angezeigt.
E. 8 Arn 18. Dez~mbeli 2015 wurde den Parteien das· Urtellsdlspositiv zugestellt. Die Beklagte verlangte am 23. Dezember 2015 eine vollstãndige Urteilsbegründung (AB 22). Erwãgungen l. Formelles 1. Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung (Lohnausfallversicherung). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemãss Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung (KVG) dem Versicherungsvertragsgesetz (WG). Streitígkeiten im Bereich solcher Zu- satzversicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in ei- nem zlvílprozessualen Verfahren geltend zu machen sind (BGE 138 111 558 E.4; BGer 9C_254/2009 vom 26.05.2009 E. 1; 4A_291/2009 vom 28.07.2009 E. 1). Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Die õrtliche Zustandigkeit rlchtet sich grundsatzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Dle Parteien haben jedoch in Ziffer 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; KB 2) elne Ge- Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-5- richtsstandverelnbarung getroffen. Danach ist für Streltigkeiten aus dem Lohnausfallversi- cherungsvertrag wahlweise das Gericht am Sitz der Beklagten oder am Wohnsitz oder Ar- beitsort des Anspruchsberechtlgten zustãndig. Diese Gerichtsstandvereinbarung ist zulãssig (Art. 17 ZPO). Die Klãger haben Sitz bzw. Wohnsitz und Arbeitsort in
E. 11 Materielles
Dispositiv
- Die Klage der Klãgerin 1 wird abgewiesen.
- Die Beklagte hat dem Klãger 2 Fr. 37'066.05 zu bezahlen, wovon Fr. 1'255.30 direkt an die Einwohnergemeinde , Sozialamt, zu leisten sind.
- Die weitergehenden Begehren werden abgewlesen.
- Auf das Feststellungsbegehren der Klãger wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Klãgerin 1 hat der Beklagten elne Umtriebsentschãdigung von ermessenweise F r. 500.-- zu bezahlen. Zudem trãgt sie die Hãlfte der klãgerischen Anwaltskosten. Die Beklagte hat dem Klãger 2 eine Anwaltskostenentschãdigung von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. l m Übrigen trãgt jede Parte i ihre weiteren Parteikosten selbst.
- Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulãssig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Antrãgen und Begründung beim Kantonsgericht Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartel}. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
- Dieses Urteil wird d en Parteien und d er Eidgenõssischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nach Rechtskraft) zugestellt. Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6) z. -17- Bezirksgerlcht Wllllsau Abtallung 1 ~~-)Ll~ lic. iur. Yvonne Zwyssig-Vüllers Prãsldentln Bezlrksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A415 6)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
(J Versand: KANTON -LU_Z_E_R_N __ _ 1 4. JAN. 2016 Bezirksgericht Wlllisau rechtskrãftig 1A4156 UZ55 Abteilung 1 Prãsldentln Zwyssig-Vüllers, Bezirksrichter Rogger und Bezirksrichterin Kaufmann, Gerichtsschreiberin Balmer Urtell vom 18. Dezember 2015 1. 2. beide vertreten durch Rechtsanwalt Mlaw Jan Burger, Klãger gegen Beklagte betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag (WG) Firma A. B. X. Versicherungen
-2- Rechtsbegehren der Klãger: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Klãger 2 Fr. 37'066.05 nebst Zins seit wann rechtens zu bezahlen. 2:· --Es-seHestzustellen, dass die Taggeld-Rückforderung der Beklagten in der Hõhe von .. ' .. ": ... ·Fr'. 2TS15.45 nicht besteht. ...... --~· 3. ::} .:...~i Den Klãgem sei: unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts das Recht auf unentgeltlictt~ Rechtspflege zu gewãhren. 4. · 'O riterKosten~ ünd Entschãdigungsfolgen zulasten der Beklagten. der Beklagten: 1. Die Klage sei abzuvo.:eisen. 2. Unter o/e Kostenfolge zulasten des Klãgers. Bezirksgericht Wllllsau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
- 3- Sachverhalt 1. Der Klãger 2 hatte im Jahr für seine Tãtigkeit als Augenoptiker mit seiner Ein- zeluntemehmung , bei der Beklagten eine Lohnausfall- versicherung für Unternehmen mlt Versicherungsbeginn per 1. Januar 2007, Versicherungs- police Nr. 1009233, abgeschlossen. Er selber war als Betriebsinhaber für eine Jahreslohn- summe von Fr. 110'000.- versichert. Als im September 2011 die
(Kiãgerin 1) gegründet wurde, wurde der Versicherungsvertrag am 4. Mai 2012 dahingehend angepasst, als neu die Klãgerin 1 als Versicherungsnehmerin aufgeführt wurde. Versichert war weiterhin die "fixe Lohnsumme" des Betriebsinhabers von Fr. 110'000.- . Ende 2013 er- krankte der Klãger 2 und war zu 100% arbeitsunfãhig. Seit 10. Dezember 2013 bezog er von der Beklagten - gestützt auf die vereinbarte Lohnsumme von Fr. 110'000.- - Taggeldleistungen zu 100 %. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhielt, dass der Klã- ger 2 in den Jahren 2012 und 2013 gemãss Lohnausweis nur jeweils Fr. 60'000.- pro Jahr verdient hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 20. November 2014 mlt, sein Taggeld werde rückwirkend auf den Beginn seiner Arbeitsunfãhigkeit auf der Grundlage dieses Lohnes be- rechnet Der zu viel ausbezahlte Betrag wurde ihm am 28. November 2014 in Rechnung gestellt. Mit der Rückforderung bzw. Reduktion des Taggeld-Anspruchs waren die Klãger nicht einverstanden. 2. Die Schlichtungsverhandlung vom 1 O. Februar 2015 blieb erfolglos, worauf den Klã- gem gleichentags die Klagebewilllgung ausgestellt wurde (KB 4 und 4a). 3. Mlt Klage vom 1. Mai 2015 verlangen die Klãger die Bezahlung ausstehender Tag- gelder für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 im Betrag von Fr. 37'066.05 sowie die Feststellung, dass kein Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung von Taggeldem im Um- fang von Fr. 27'515.45 besteht. Gleichzeitig ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege (AB 1.1 ). Das Verfahren wurde in der Folge bis zum rechtskrãftigen Entscheid über dle un- entgeltliche Rechtspflege slstlert (AB 2). 4. Mit Entscheiden der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Wlllisau vom 12. Juni 2015 wurde das Gesuch der Klãgerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen {Faii-Nr. 1 E4 15 83). Das Gesuch des Klãgers 2 wurde insoweit gutgeheissen, als ihm für die Anwaltskos- ten Gutstand geleistet wurde, soweit gegenüber der Rechtsschutzversicherung ( ) kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Gleichzeitig wurde Rechts- Bezlrksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6) _________ Firma A. Y. Versicherungen
-4- anwalt Mlaw Burger, als unentgeltli- cher Rechtsbeistand ernannt (Faii-Nr. 1E4 15 84). Am 1. Juli 2015 wurde die Sistierung des Hauptverfahrens aufgehoben (AB 3 und 4). 5. Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 14. September 2015 aut Klageab- weisung (AB 1.2). 6. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wurden die Parteien aut die Beweislastvertei- lung hingewiesen und es wurde ihnen mitgeteilt, dass keine weiteren Beweisabnahmen an- gezeigt sind (AB 11 ). 7. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und einen mündlichen Schlussvortrag (AB 12 und 14). Am 20. November 2015 relchten die Klãger ih- ren schriftlichen Schlussvortrag ein (AB 19). Die Beklagte verzichtete auf die Einreichung eines Schlussvortrags (AB 17). Mit den abgenommenen Bewelsen ist der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklãrt. Weitergehende Beweisvorkehren sind nicht angezeigt. 8. Arn 18. Dez~mbeli 2015 wurde den Parteien das· Urtellsdlspositiv zugestellt. Die Beklagte verlangte am 23. Dezember 2015 eine vollstãndige Urteilsbegründung (AB 22). Erwãgungen l. Formelles 1. Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung (Lohnausfallversicherung). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemãss Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung (KVG) dem Versicherungsvertragsgesetz (WG). Streitígkeiten im Bereich solcher Zu- satzversicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb strittige Ansprüche darüber in ei- nem zlvílprozessualen Verfahren geltend zu machen sind (BGE 138 111 558 E.4; BGer 9C_254/2009 vom 26.05.2009 E. 1; 4A_291/2009 vom 28.07.2009 E. 1). Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Die õrtliche Zustandigkeit rlchtet sich grundsatzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Dle Parteien haben jedoch in Ziffer 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; KB 2) elne Ge- Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-5- richtsstandverelnbarung getroffen. Danach ist für Streltigkeiten aus dem Lohnausfallversi- cherungsvertrag wahlweise das Gericht am Sitz der Beklagten oder am Wohnsitz oder Ar- beitsort des Anspruchsberechtlgten zustãndig. Diese Gerichtsstandvereinbarung ist zulãssig (Art. 17 ZPO). Die Klãger haben Sitz bzw. Wohnsitz und Arbeitsort in 3.1 Die Klãger erheben gleichzeitig eine Leistungsklage für Fr. 37'066.05 und eine ne- gativa Feststellungsklage für Fr. 27'515.45. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenverslcherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ge- langt das vereinfachte Verfahren unabhãngig vom Streitwert zur Anwendung (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die sachliche Zustãndigkeit richtet sich grundsãtzllch nach § 34 Abs. 2 lit. b bzw. § 35 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JusG). Mithin wãren für die Leistungsklage die Abteilung und für die negativa Feststellungsklage der Einzelrichter zustãndig. Entgegen dem Wortlaut von Art. 90 ZPO wird in der Lehre dle Meinung vertreten, dass eine objektlve Klagenhãufung auch bei Ansprüchen zulãssig lst, deren Verfahrensart bzw. sachliche Zustãndigkeit für slch alleine betrachtet einzlg wegen ihres Streltwertes verschieden sind (Füllemann in: Brun- ner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2011, N 6 zu Art. 90 ZPO; Gasser/Rickli, Kurz- kommentar ZPO, N 5, 11 zu Art. 90 ZPO). Sofem die sachliche Zustãndlgkeit und Verfah- rensart streltwertabhãngig.sind, erfolgt daher zu deren Bestimmung vorab eine Zusammen- rechnung der Streitwerte; dies unter dem Vorbehalt, dass sich die Ansprüche nicht gegensei- tig ausschliessen (Markus, Berner Kommentar, 2012, N 14 zu Art. 90 ZPO; Art. 93 ZPO). 3.2 . lm Sinne der Prozessõkonomie rechtfertigt sich vortiegend die Zulassung einer ob- jektiven Klagenhãufung. Dia Beklagte opponiert diesem Vorgehen denn auch nicht (AB 1.2). Der Streitwert betrãgt Fr. 64'581.50 (Fr. 37'066.05 + Fr. 27'515.45}. Die sachliche Zustãndlg- keit der Abteilung ergibt sich aus § 34 Abs. 2 lil b JusG. Das angerufene Gericht ist sowohl õrtlich als auch sachlich zur Streitbeurteilung zustãndig. 4.1 Weitere Prozessvoraussetzung sind das Rechtsschutzinteresse bzw. das Feststel- lungsinteresse der Klãger (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Wãhrend das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Leistungsklage ohne weiteres zu bejahen lst, muss das Feststellungsinteres- se der Klãger in Bezug auf ihr Feststellungsbegehren nãher geprüft werden. Die Grundlage eines Feststellungsinteresses kann redhtlicher oder tatsãchlicher Natur sein; das lnteresse muss jedoch regelmãssig als erheblich eingestuft werden. Ein erhebllches Feststellungsinte- resse llegt vor, wenn die Rechtsbeziehungen zwlschen den Parteien ungewiss sind und dia- se Unsicherheit durch die gerichtliche Feststellung beseitigt werden kann. Dafür genügt nicht Bezlrksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6) _______.
-6- irgendeine Unsicherheit; erforderlich ist, dass von der betreffenden Partei nicht verfangt wer- den kann, diese Unsicherheit lãnger hinzunehmen, weil sie sonst in ihrer Entscheidungsfrei- heit beeintrãchtigt wãre. lm Bereich der Eintreibung von Forderungen ist es typischerweise der Schuldner, der das Nichtbestehen einer Schuld feststellen lassen will, ohne lãnger zu- warten zu müssen, ob der angebliche Glãubiger sich entscheldet, ihn zu belangen oder nicht. Das Feststellungsinteresse ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei der Feststellungs- klãger die Beweislast trãgt (BGE 135 111 378 E. 2.2 = Pra 2009 Nr. 138; Markus, a.a.O., N 3 und 51 zu Art. 88 ZPO). 4.2 Die Klãger ãusserten sich in ihrer Klage in keiner Weise zum Feststellungsinteresse. lnsbesondere legten sie nlcht dar, inwiefem für sie eine nicht weiter hinzunehmende Unsi- cherheit im Rechtsverhãltnis zur Beklagten bestehen soll. lhre erstmals im Schlussvortrag vorgerbachten Ausführungen hierzu slnd aufgrund der gemãssigten (sozialen) Untersu- chungsmaxime und der anwaltlichen Vertretung der Klãger verspãtet (vgl. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.3). Mangels eines behaupteten Feststellungsinteresses wird auf die Feststellungsklage nicht eingetreten. lm Übrigen würde sich am Ergebnis auch bei Berücksichtigung der klãgeri- schen Vorbringen nichts ãndern. Auf der einen Seite liegt einer Gutheissung der Leistungs- klage die Qualifikation der Versicherung als Sur:nmenversicherung mit einer fixen Loh_nsum- me von Fr. 110'000.-- zugrunde. Die gilt unabhãngig vom Zeltraum für das gesamte Versi- cherungsverhãltnis, weshalb die Verurteilung der Beklagten zur Leistung der eingeklagten Forderung zwlngend eine Rückforderung der Beklagten ausschliesst. Auf der anderen Seite gilt das Gleiche für die Abweisung der Leistungsklage. Diese wirkt sich ebenfalls auf das gesamte Versicherungsverhãltnis zwischen der Klãgerin 1 und der Beklagten aus. 5.1 Für die vorliegende Streitigkelt ist die sog. gemãssigte (soziale) Untersuchungsma- xime anwendbar (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Demnach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener lnitiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisantrãge der Parteien, für die richtige und vollstãndige Abklãrung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht uneinge- schrãnkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien begrenzt (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je m.H.; Hauck in: Sutter-Somm/Hasenbõhler/Leuenberger. ZPO- Kommentar, 2. Aufl., 2013, N 31 ff. zu Art. 247 ZPO). Er ist überdies weniger streng zu handhaben, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (BGer 5C.206/2006 vom 09.11.2006 E. 2.1). Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-7- 5.2.1 Die Untersuchungsmaxime ãndert nichts an der formellen Beweislast. Kann das Bestehen einer entscheidungserhebllchen Tatsache weder bejaht noch vemeint werden, so entscheidet das Gericht trotz Untersuchungsmaxime nach Beweislastgesichtspunkten im Sinne von Art. 8 ZGB (Hauck, a.a.O., N 37 zu Art. 247 ZPO). Danach hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Jene Partei, welche elnen Anspruch geltend macht, hat somit die rechtsbegründenden Tatsachen zu bewelsen. Dle Beweislast für die rechtsauf- hebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindemden Tatsachen llegt hlngegen bei der Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durch- setzbarkeit bestreitet (vgl. BGE 128 111 273 E. 2a/aa). Die erwãhnte Grundregel von Art. 8 ZGB kommt auch im Bereich eines Verslcherungsvertrages gemãss WG zur Anwendung (Rolf Nebel, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, N 4 und 9 zu Art. 100 WG). Demnach hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versi- cherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Verslcherungsan- spruchs zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen oder die d en Versicherungsvertrag gegenüber dem ·ARspruchsberechtigten unver- bindlich machen (BGE 130 111323 E. 3.1; BGer 4A_261/2014 vom 14.01.2015 E. 2). 5.2.2 Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmãssig mit Schwierigkei- ten verbunden ist, geniesst die anspruchsberechtigte Person insoweit eine Beweiserfeichte- rung und genügt ihrer Beweislast, als sle nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls bzw. das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsan- spruchs darzutun hat (BGE 128 111 275 E. 2b/aa; BGer 4A_261/2014 vom 14.01.2015 E. 2; BGer 4A_516/2014 vom 11.03.2015 E. 4.1). Dieses Bewelsmass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gilt auch für den Bewels von anspruchshindemden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB belm Versicherer llegt (Pra 80 N r. 230 E. 3b ). 5.2.3 Die Parteien wurden mit Beweisverfügung vom 9. Oktober 2015 auf die Beweislast- vertellung hingewiesen (AB 11 ). 5.3 Grundsãtzlich kann sich jede Parte! zwelmal unbeschrãnkt zum Prozessthema ãus- sem: entweder im Rahmen eines doppelten Rechtschriftenwechsels oder eines einfachen Schriftenwechsels mit anschllessender lnstruktlonsverhandlung oder eines einfachen Schrif- Bezirksgericht Willisau {Fall-Nr. 1A4 15 6)
-8- tenwechsels und den ersten Parteivortrãgen an der Hauptverhandlung (BGE 140 111 312 E. 6.3.2.3.). Vorliegend gilt keine strikte Untersuchungsmaxime, sondem lediglich die ge- màssigte (soziale) Untersuchungsmaxime; zudem sind die Klãger anwaltlich vertreten. Die Parteien haben nach dem elnfachen Schriftenwechsel auf die Durchführung der Hauptver- handlung verzichtet und ihre Schlussvortrãge schriftlich eingereicht. Mit ihrem Verzicht aut eine Hauptverhandlung verzichteten sie gleichsam auf das Vorbringen neuer Tatsachen. Erstmals in den Schlussvortrãgen geltend gemachten Tatsachen bleiben daher unberück- sichtigt. 11. Materielles 1.1 lm Rahmen der Untersuchungsmaxime ist vorab die Aktivlegitimation der Klãgerin 1 als Versicherungsnehmerin zu prüfen. Art. 87 WG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Ein- tritt der Krankheit ein selbstãndiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung lediglich an die anspruchsberechtigte Person leis- ten, nicht aber an den Versicherungsnehmer (Stein, Basler Kommentar, 2000, N 18 ff. zu Art. 87 WG; Frey.ll.ang, Nachführungsband zum Basler Kommentar, 2012, ad N 23 zu Art. 87 WG). Art. 87_ WG ,betrifft nur_ das Verhãltnis .. zwisehen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungsnehmer sowie der anspruchsberechtigten Person andererseits. Sie hindert die anspruchsberechtigte Person nicht, ihre Ansprüche nach eingetretenem Scha- densfall an den Versicherungsnehmer oder an eine andere Person abzutreten (Frei/Lang, a.a.O .• ad N 16 zu Art. 87 WG). Der Versicherungsvertrag ,Lohnausfallversicherung für Un- temehmen (VVG)" besteht seit 1. Juli 2011 zwischen der Klãgerin 1 als Versicherungsneh- merin und der Beklagten als Versicherer. Es handelt sich dabei um eine kollektive Kranken- taggeldversicherung nach WG. Versichert wurde die Lohnsumme des Klãgers 2 als Be- trlebsinhaber (KB 6). Nach Art. 87 WG ist der Klãger 2 einzige anspruchsberechtigte Person des Versicherungsverhãltnisses. Ein allfãllig aus diesem Versicherungsverhãltnis entstande- ner Anspruch steht damit ausschliesslich ihm zu. Nur er ist damit zur Einklagung der im Streit stehenden Forderung aktivlegitimiert (Pra 2015 Nr. 96 E. 4.3; Urteil KG Basei-Landschaft (731 12 315) vom 13.06.2013 E. 4). 1.2 Nachdem die Klãgerin 1 über kein eigenes Forderungsrecht verfügt, ist sie zur For- derungsklage aus dem Versicherungsvertrag nicht aktivlegitimiert. Dementsprechend ver- langten die Klager in ihrem Rechtsbegehren denn auch die Bezahlung der geltend gemach- ten Forderung ausschliesslich an den Klãger 2. Die von den Klãgem erstmals im Schlussvor- Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
- 9 - trag erhobenen Vorbringen sind verspatet und kõnnen nlcht gehõrt werden (vgl. Ziff. 1.5.3). Sie würden am Ergebnis auch nichts ãndem. Mangels Aktivlegitimation wird die Klage der Klãgerin 1 abgewiesen. Wenn im Folgenden von Klãger die Rede ist, ist damit ausschliess- lich der Klãger 2 gemeint. 2.1 Vorliegend sind die Tatsachen, welche die klãgerische Forderung im Grundsatze nach begründen, nãmlich der Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung zu Gunsten des Klãgers als (faktischer) Geschãftsführer und der Eintritt des versicherten Risl- kos im Sinne einer Arbeitsunfãhigkeit unbestritten. Uneinig sind sich dle Parteien bezüglich der Leistungshõhe bzw. in der Frage, ob es sich bei der vorliegenden Krankentaggeldversi- cherung um eine Summen- oder elne Schadensversicherung handelt. 2.2 Der Klãger ist der Ansicht es handle sich um eine Summenverslcherung. In der Ver- sicherungspollce Nr. sei ausdrücklich eine ,.fixe Lohnsumme" von Fr. 110'000.- verelnbart worden. Als Bemessungsgrundlage für die Hõhe der versicherten Taggelder gelte daher die im Voraus vereinbarte teste Lohnsumme. Die Beklagte habe kein Recht. den ur- sprünglich zwischen den Parteien festgelegten Lohn nachtrãglich mlt Verwels auf dle Steu- erunterlagen und verschiedenerKontoauszüge einseitig anzupassen. Sowohl der Zweck als auch der lnhalt des vereinbarten Versicherungsvertrages sowie die Formulierung in der Ver- sicherungspolice und den AVB würden kiar aut eine Summenversicherung schliessen las- sen. Dementsprechend habe die Beklagte ihre Leistungen gestützt aut die fixe Lohnsumme zu erbringen. In sãmtlichen Belegen, insbesondere in den Akonto-Prãmlenrechnungen, sei denn auch stets die ,Jahreslohnsumme von F r. 11 0'000.-" aufgeführt worden. Das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich, wenn sie nun von einer Schadensversicherung in der Hõ- he von Fr. 60'000.- ausgehe (AB 1.1 111 b). 2.3 Demgegenüber vertritt die Beklagte die Meinung, die Lohnausfallversicherung be- zwecke sowohl bei den Arbeitnehmem wie auch bei den Selbstãndlgerwerbenden die De- ckung des Erwerbsausfalls, welcher durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfãhigkeit ent- standen sei. Es handle sich somit gemãss den Allgemeinen Versicherungsbedlngungen bel sãmtlichen versicherten Personen um eine Deckung für den tatsãchlich erlittenen Erwerb- sausfall. Es kõnne nicht beabsichtigt sein, dass Versicherungsleistungen vereinbart würden, welche im Leistungsfal! unabhãngig vom Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens zu zahlen seien. Bei einer Krankentaggeldversicherung handle es sich grundsãtzlich immer um eine Schadensversicherung, es sei denn, diese sei explizit als Summenversicherung bezeichnet. Bezlrksgericht Wlllisau {Faii-Nr. 1A4 15 6) _________
- 10- Weder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Police würden jedoch Hinweise darauf enthalten, dass es sich um eine Summenversicherung handle. Die Tatsache, dass bei den Selbstandigerwerbenden eine zum Voraus vereinbarte Lohnsumme als versicherter Verdienst vereinbart würde, lasse nicht auf eine Summenversicherung schliessen. Mit der Vereinbarung eines pauschalen Betrages werde es erst mõglich, dass die naturgemass stark schwankenden Einkommensverhaltnisse eines Selbstandigerwerbenden versicherungstech- nisch erfasst und die 'essentiale negotii' des Versicherungsvertrages festgehalten werden kõnnten (AB 1.2 a d Art. 2b ). 2.4.1 Die Versicherung eines Taggeldes oder einer Rente bei Krankheit oder Unfall kann sowohl als Summen- als auch als Schadensverslcherung ausgestaltet sein. Entscheidend für die Qualifikation als Schaden- oder Summenversicherung sind die vertraglichen Vorausset- zungen der konkreten Leistung. Eine Schadenversicherung liegt vor, wenn die Vermõgens- einbusse eine selbstãndige Voraussetzung der Leistungspflicht bildet. Die Leistungspflicht aus einer Summenversicherung hãngt demgegenüber nicht vom Eintritt eines wirtschaftli- chen Schadens a b, sondem garantiert eine bei Vertragsabschluss festgelegte Leistung. Die- se ist geschuldet, wenn das versicherte Ereignis eingetreten ist. Kennzeichnend für die Summenversicherung ist mithin, dass ein Schaden des Verslcherten weder Voraussetzung noch Bemessungsgrundlage für die Leistung des Versicherers ist (BGE 138 111 799; Bespre- chung dieses Bundesgerichtsurteils durch Stephan Furrer auf www.stephan-furrer.ch). Soll hingegen die Leistung den Lohnausfall ausgleichen und wird sie nach der tatsachlich erlitte- nen Einbusse bemessen, liegt eine Schadenversicherung vor. Hier bildet mithin der Schaden als Folge des versicherten Ereignisses eine selbstãndige Voraussetzung der Leistungspflicht und gleichzeitig das Kriterium für die Bemessung der Leistung (Stossel, Basler Kommentar, Nachführungsband, 2012, Allgemeine Einleitung ad N 29 ff.; Sieber/Hüsser, Haftpflichtkom- mentar, 2015, N 16 ff.; BGE 133 111 527 E. 3.2.4; BGer 4A_38/2015 vom 25.06.2015 E. 3.2 und 4A_642/2014 vom 29.04.2015 E. 2). 2.4.2 lst der Charakter einer Versicherungsleistung umstritten, ist durch Ausiegung der Police und der AVB zu ennitteln, was die Parteien gewollt haben. Allgemeine Versicherungs- klauseln sind, wenn sie in Vertrãge übemommen werden, grundsãtzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 111 1 E. 2; 133 111 607 E. 2.2 und 3.3). Deren lnhalt bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). lst hinsichtlich der Tragweite einer Klausel der vorformulierten AVB ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
- 11 - feststellbar, richtet sich die Auslegung nach den Grundsatzen der nonnativen (objektiven) Vertragsauslegung. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwlllens slnd die Erklarungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Um- standen verstanden werden durften und mussten. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut aus- zugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht ist. Bei vorfonnulierten Vertragsbestim- mungen gelangt zudem die Unklarheitsregel zur Anwendung, sofem die übrigen Ausle- gungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Wendungen In vorfonnulierten Vertragsbe- dingungen lm Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen, welche sie verfasst hat (BGer 4A_84/2012 vom 29.06.2012 E. 4.1; 4A_291/2009 vom 28.06.2009 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen ). Für dle Auslegung nach dem Vertrauensprinzlp lst d er Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses massgeblich. Nachtragliches Parteiverhalten ist dafür nlcht von Bedeutung; es kann aber - im Rahmen der Beweiswürdlgung - auf einen tatsãchlichen Willen der Parteien schliessen lassen und damlt für die subjektive Auslegung relevant sein (BGE 138 11 659 E. 4.2.1; 133 111 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 111 626 E. 3.1 S. 632). 2.5.1 In der Versicherungspollce vom 1. Juli 2011 vereinbarten die Parteien eine "fixe Lohnsumme" von Fr. 110'000.- (KB 6). Obwohl diese Formulierung auf das Vorflegen einer Summenversicherung hindeutetJ genügt sie für sich alleine nichMür eipe dlesbezügllche An- nahme (BGer 5C. 243/2006 vom 19.04.2007 E. 3.2). Mõglich ist auch, dass dle Partelen dle Deckung eines Schadens durch elnen lm Voraus vereinbaren pauschalen Betrag vorgese- hen haben. Es slnd daher die weiteren Umstãnde, insbesondere die als Vertragsbestandtell geltenden Allgemeinen Versicherungsbestimmungen, zu ennitteln. 2.5.2 Nach d em Wortlaut von Ziff. 1.1 A VB dlent d le Lohnausfallverslcherung für Unter- nehmen der Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfãhigkelt lnfolge Krankheit entstanden ist. Damit umschreibt Ziff. 1.1 AVB nur gerade den Zweck der Kollektivkranken- taggeldversicherung. Die Leistungsvoraussetzungen werden in Ziff. 8.1.4 und 8.2.1 A VB nãher umschrieben. Vorausgesetzt ist eine Arbeitsunfãhigkeit zu mindestens 25 % infolge Krankheit. Die Lelstung bemisst sich nach dem vereinbarten Versicherungsumfang und den vorl!egenden Versicherungsbedingungen und darf den entgangenen Verdlenst bzw. die ver- einbarte feste lohnsumme nicht überstelgen. Eln Schaden lm Rechtsslnne ist nach dem Wortlaut von Art. 8.1 AVB nicht Leistungsvoraussetzung, sondem Bemessungsgrundlage. Letzteres jedoch auch nur, wenn keine feste Lohnsumme vereinbart wurde (Ziff. 8.2.1 ). Ge- schãftsführer, welche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Arbeitnehmer gelten, kõnnen auf Antrag eine feste Lohnsumme versichem. Bemessungsgrundlage für die in der Verslche- Bezlrksgericht Willlsau (Fall-Nr. 1A4 15 6)
- 12- rungspolice namentlich aufgeführten Personen ist dann die im Voraus vereinbarte festa Lohnsumme (Ziff. 7.2.3 und 7.2.4). 2.5.3 Aus dem Wortlaut der AVB ergeben sich keine Hinweise darauf, dass auch bei Ver- einbarung einer festen Lohnsumme Taggelder lediglich in der Hõhe des tatsãchlichen Ein- kommensausfalls ausgerichtet werden. lm Zusammenhang mlt dem Leistungsumfang wird der Fali der versicherten fixen Lohnsumme ausdrücklich vom Normalfall des verslcherten tatsãchlichen Einkommensausfalls unterschieden (vgl. Ziff. 8.2). Es wird damit explízit die Mõglichkeit vorgesehen, eine Taggeldversicherung abzuschliessen, bei welcher ein allfãllig entgangener Verdienst für di e Berechnung von T aggeldleistungen nicht relevant ist. Die Be- klagte anerkennt, dass der Klãger faktischer Geschãftsführer der Versicherungsnehmerin und damit aus der fraglichen Police grundsãtzlich anspruchsberechtigt ist (AB 1.2 S. 7 Ziff. 9). Dementsprechend konnte gemãss Ziff. 7.2.4 AVB auch eine feste Lohnsumme versi- chert werden bzw. weiterversichert bleiben. Dass dia Police aut dan Betriebsinhaber lautet ohne einen konkreten Namen zu nennen ist in der Versicherungsbranche- insbesondere bei Einzelunternehmen - nicht unüblich. Die Vereinbarung einer fixen Lohnsumme steht damit Ziff. 7 .2.3 AVB nicht entgegen. 2.5.4 lnsgesamt ist nach dem Vertrauensprinzip mit dem Wortlaut der Allgemelnen Versi- cherungsbedingungen davon auszugehen, dass die Parteien eine Summenversicherung abgeschlossen haben. Woraus sich ergeben sollte, dass die Leistungen des Versicherers vorliegend an den tatsãchlichen Einkommensausfall des Versicherten anknüpfen sollten, ist nicht ohne weiteres auszumachen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen dan Versicherer als deren Ver- fasser auszulegen sind. lmmer dann, wenn die übrigen Auslegungselemente nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden (BGer 5C.21/20017 vom 20.04.2007 E. 3.1 ). Die Hõhe der Taggeldleistungen ist damit unabhãngig vom effekti- ven Verdienstausfall festzulegen. Dementsprechend hãlt die Versicherungspolice Nr. vom 4. Mai 2012 fest, die Leistungshõhe betrage 100% des versicherten Loh- nes. Versichert war eine fixe Lohnsumme von Fr. 110'000.-- (KB 6). Die Beklagte hat dem Klãger daher Taggelder basierend auf der vereinbarten fixen Lohnsumme von Fr. 110'000.- zu leisten. Die Beklagte wendet keine Überversicherung nach Art. 51 WG ein (AB 1.2 11 ad Art. 2a). Bezirksgericht Willlsau (Faii-Nr. 1A4 15 6) _______
-13- 3.1 Die Ausführungen des Klãgers, wonach er bei Qual!fizlerung des Vertrags als Summenversicherung für den Monat Oktober 2014 elnen Taggeldanspruch von Fr. 9'341.85, für November 2014 von Fr. 9'040.50 sowie für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 je Fr. 9'341.85 hat, blieben seitens der Beklagten unbestritten (AB 1.1 Art. 1.9; KB 10). Die für diese Periode erfolgten Verrechnungen - mit nach Ansicht der Beklagten in den Vormona- ten zu viel ausbezahlten Taggeldem - waren unberechtigt. Der Klãger hat gegenüber der Beklagten grundsãtzlich Anspruch auf Fr. 37'066.05 (3 x Fr. 9'341.85 + Fr. 9'040.50) Tag- geldleistungen für die massgebende Zeit. 3.2.1 Zu berücksichtigen ist, dass der Klãger seine ihm zwischen 15. Januar 2015 und
30. Juni 2015 aus der Lohnausfallversicherung zustehenden Lelstungen lm Umfang der ihm von der Gemeinde gewãhrten wirtschaftlichen Sozlalhllfe an das Sozialamt Wlllisau "abgetre- ten" hat (88 20). Dle Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung ist grundsâtzllch mõgllch und rlchtet sich nach Art. 73 Abs. 1 WG. Danach bedarf es für die Gültigkeit einer Abtretung der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftli- chen Anzeige an den Versicherer. Bel einem Schreiben, in welchem sich der Anspruchsbe- rechtigte einverstanden erklãrt. dass sãmtliche Leistungen an die Sozlalabteilung der Ge- melnde zu überweisen seien, handelt es sich um keine Abtretung, sondem um eine blosse Bezelchnung der Zahlstelle (Frey/Lang, a.a.O., ad N 16 zu Art. 87 WG; Entscheid 11 04 5 des Amtsgerichts Luzem vom 16. Mãrz 2006). Trotz der Bezeichnung als Abtretung im Sinne von Art. 164 ff. OR ist es unwahrscheinllch, dass sich das Sozialamt bzw. die Stadt die Forderung gegen die Beklagten tatsãchlich abtreten lassen wollte, hãtte sle dies- falls doch die Forderung aus Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten selbststãndlg - allenfalls klageweise - geltend machen müssen. Es ist nicht anzunehmen, dass dles dem tatsãchlichen Willen des Klãgers und vor allem des Sozlalamtes entsprach. Dle "Abtretung" vom 27. Januar 2015 kann nicht anders verstanden werden, als dass die Einwohnergemein- de , Sozialamt, als Zahlstelle für allfãllige Leistungen aus dem Versicherungsvertrag seit 15. Januar 2015 bezeichnet werden sollte. 3.2.2 Von den geltend gemachten Taggeldem fallen zeitfich lediglich jene des Monats Januar 2015 unter die "abgetretenen" Ansprüche. In diesem Monat bezahlte das Sozialamt de m Klãger F r. 1 '255.30 an wirtschaftlicher Sozialhilfe (KB 27). Dieser Betrag lst von der Beklagten demnach direkt an die Einwohnergemeinde , Sozialamt, als Zahlstelle zu leisten. Die restlichen Fr. 35'810.75 (Fr. 37'066.05 ./. Fr. 1'255.30) Taggelder slnd dem Klãger zu be_zahlen. Bezlr1<sgericht Willlsau (Faii-Nr. 1A4 15 6) z. z. z. z. z.
-14- 3.3 Nicht zu berücksichtigen ist die offenbar gegen den Klãger laufende Lohnpfãndung (BB 14; AB 22). Es ist Sache der Beklagten, die der Lohnpfãndung unterliegenden Betrãge allenfalls direkt an das zustãndige Betreibungsamt zu überweisen. 4. lm Weiteren macht der Klãger Verzugszinse "seit wann rechtens" geltend. Rechts- begehren müssen bestimmt sein. Bei der Lelstungsklage muss mithin der geforderte Geldbe- trag beziffert sein. Soweit eine Partei den Forderungsbetrag verzinst haben will, hat sie den Beginn des Zinslaufs und die Hõhe des Zinssatzes im Rechtsbegehren anzugeben (vgl. Frei/Willisegger, Basler Kommentar, 2010, N 5 zu Art. 221 ZPO). Der anwaltlich vertretene Klãger kommt den Anforderungen an die Bestimmtheit des Verzugszlnsbegehrens nicht nach, weshalb sein Zlnsbegehren abgewiesen wird. 111. Kosten 1.1 Da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung handelt, werden grundsãtzlich weder im Schlichtungs- noch im Gerichtsverfah- ren Kosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. fund Art. 114 Jit. e ZPO). Nachdem sich die Klã- ger nicht gegen die ihnen in der Klagebewilligung vom 10. Februar 2015 (KB 4a) auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.-- mittels Beschwerde zur Wehr gesetzt ha- ben, sind diese von ihnen je hãlftig zu tragen. lhre diesbezüglichen Vorbringen im Schluss- vortrag kõnnen nicht gehõrt werden (vgl. Ziff. 5.3). 1.2 Es werden keine Gerichtskdsten erhoben. 2.1 Der Kostenrahmen für eine berufsmãssige Vertretung betrãgt 75 % bis 150 % der ordentlichen Gebühr nach § 5 Abs. 2 llt. a JusKV und liegt demnach bei einem Streitwert von Fr. 64'581.50 zwischen Fr. 1'850.-- und Fr. 12'000.- (§ 31 JusKV). lnnerhalb des vorgege- benen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung. Berücksichtigt wird zudem der ortsübliche Honoraransatz. Über- màssiger Prozessaufwand ist nicht zu entschãdigen. In besonders einfachen Fãllen, bei vor- ze~igem Dahinfallen des Verfahrens oder bei vorzeitiger Beendigung des Mandats sowie bei offenbarem Missverhãltnis zwischen Streitwert und dem lnteresse der Parteien am Verfahren kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen ermãssigt werden (§ 2 Abs. 1 und 3 JusKV). Das vom klãgerischen Rechtsvertreter geltend gemachte Anwaltshonorar von Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6)
-15- Fr. 7'519.50 erscheint angesichts des mãssigen Prozessaufwands und des Umstands, dass sich in diesem Verfahren keine kompllzierten Rechtsfragen stellten und lediglich eln einfa- cher, umfangmãsslg bescheidener Rechtschriftenwechsel ohne Gerichtsverhandlung statt- fand, übersetzt. 2.2 Weiter lst darauf hinzuweisen, dass Auslagen nach ihrer Art getrennt auszuweisen slnd, wenn sie 100 Franken übersteigen (§ 33 Abs. 2 JusKV). Fehlt eine ausreichende, nachvollziehbare Aufstellung, kann ein pauschaler Auslaganarsatz nach Ermessen des Ge- rlchts zugasprochen werden. Fotokopien werden lediglich mit 30 Rappen/Kople entschãdigt Das Kopiaren der eigenen Akten (Rechtsschriften, Korrespondenzen ete.) wird nicht ent- schãdlgt und gehõrt zu den Kanzleiarbeiten (§ 33 Abs. 3 und 4 JusKV). 2.3 Gestützt auf dia In § 30 Abs. 1 und § 33 JusKV erwãhnten Kriterlen wird dia Hono- ramote auf Fr. 7'128.- (Honorar Fr. 6'400.-, Auslagen Fr. 200.-, MWST Fr. 528.-) festge- setzt. Davon wird für die Verteilung der Verfahrenskosten ausgegangen. lm Übrigen ist da- von auszugehen, dass die· Aufwendungen des klãgerischen Rechtsvertreters je zur Hãlfte auf die Klãgerin 1 und den Klãger 2 entfallen. ) 3. Der Beklagten wird eine Umtriebsentschãdigung von Fr. 1'000.- zugesprochen (§ 29 Abs. 1 JusKV). 4.1 Die Parteikosten sind entsprechend des Verfahrensausgangs zu verlegen (Art. 1 06 Abs. 2 ZPO). Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten und dle Klage der Klãge- rin 1 wird mangels Aktivlegitimation abgewiesen, womit sie im Prozess zu 100 % unterliegt. Dementsprechend hat sie der Beklagten eine Umtriebsentschãdigung von Fr. 500.- zu be- zahlen. Zudem trãgt sie die Hãlfte der klãgerischen Anwaltskosten. 4.2 Auf das Feststellungsbegehren des Klãgers 2 wird nicht eingetreten. lnsgesamt ob- siegt er damit zu 57 % (Fr. 37'066.05 von Fr. 64'581.50), sodass er im Verhãltnis zur Beklag- ten 43 % der Parteikosten zu tragen hat. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Beklagta dem Klãger 2 dementsprechend elne Anwaltskostanentschãdigung von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWST) zu bazahlen. lm Übrigen trãgt jede Partei ihre weiteren Parteikosten selber. Bezlrksgerlcht WIIDsau (Faii-Nr. 1A415 6)
- 16- 4.3 Die vom Klãger 2 zu tragenden eigenen Parteikosten sind über die Kostengutspra- che der Rechtschutzversicherung abgedeckt (Faii-Nr. 1 E4 2015 84: EB 1.6). Dementspre- chend ist eine Kostenübemahme durch den Staat im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege nlcht angezeigt. Rechtsspruch 1. Die Klage der Klãgerin 1 wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Klãger 2 Fr. 37'066.05 zu bezahlen, wovon Fr. 1'255.30 direkt an die Einwohnergemeinde , Sozialamt, zu leisten sind. 3. Die weitergehenden Begehren werden abgewlesen. 4. Auf das Feststellungsbegehren der Klãger wird nicht eingetreten. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Klãgerin 1 hat der Beklagten elne Umtriebsentschãdigung von ermessenweise F r. 500.-- zu bezahlen. Zudem trãgt sie die Hãlfte der klãgerischen Anwaltskosten. Die Beklagte hat dem Klãger 2 eine Anwaltskostenentschãdigung von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. l m Übrigen trãgt jede Parte i ihre weiteren Parteikosten selbst. 6. Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulãssig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Antrãgen und Begründung beim Kantonsgericht Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartel}. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 7. Dieses Urteil wird d en Parteien und d er Eidgenõssischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nach Rechtskraft) zugestellt. Bezirksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A4 15 6) z.
-17- Bezirksgerlcht Wllllsau Abtallung 1 ~~-)Ll~ lic. iur. Yvonne Zwyssig-Vüllers Prãsldentln Bezlrksgericht Willisau (Faii-Nr. 1A415 6)