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20151006_d_sg_o_01

06. Oktober 2015 St. Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2015-10-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. A.a A.___ nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin), Staatsangehörige B.___, war über ihre Arbeitgeberin, die C.___ AG (nachfolgend Arbeitgeberin), bei der AXA Versicherungen AG, Winterthur (nachfolgend Versicherung bzw. Beklagte), der Krankentaggeldversicherung „Personenversicherung Professio- Gerichte des Kantons St.Gallen Kanton St.Gallen Kantonsrat Regierung Verwaltung

nal“ angeschlossen Als angestellte D.___ arbeitete sie durchschnittlich 21 Stunden pro Woche. Zudem arbeitete sie als selbständig erwerbende D.___ in E.___ (act. G 1.2, G 1.3, G 1.7 und G 9.1.A5). A.b Im Januar 20__ hatte die Versicherte im dritten Schwangerschaftsmo- nat eine Fehlgeburt (act. G 1 S. 7 und G 1.5). A.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilte die Versicherte der Arbeitgeberin mit, dass sie vorerst bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Dem Schrei- ben beigelegt war das ärztliche Zeugnis vom 23. Juli 2012 von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab

24. Juli 2012 attestierte (act. G 1.6, G 9.1.A1 und G 9.1.K1). Am 9. August 2012 meldete die Arbeitgeberin den Krankheitsfall der Versicherung (act. G 1.3). A.d Mit Arztbericht vom 15. September 2012 nahm Dr. F.___ zu den Fragen der Versicherung Stellung (act. G 9.1.M1). Er erklärte, dass die Versicherte schwanger sei mit letzter Periode am 27. März 2012 und sonographischem Geburtstermin am 27. Dezember 2012. Sie sei eine deutlich reaktiv depressi- ve Patientin mit grosser Angst bezüglich der erneut aufgetretenen Vaginalblu- tung. Der Arzt ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. A.e Am 2. Oktober 2012 beantwortete die Versicherte telefonisch Fragen der Versicherung (act. G 9.1.A5). Sie erklärte, sobald sie Stress habe und ar- beite, habe sie Blut in der Unterhose, was bei ihr Ängste auslöse. Der Haus- arzt habe sie an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie überwie- sen, obwohl sie kein psychisches Problem hinter ihrem Verhalten sehe. Im Weiteren erklärte die Versicherte, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin nicht mehr arbeiten könne, denn die Arbeitsbedingungen seien zu gefährlich für Schwan- gere. Die selbständige Erwerbstätigkeit als D.___ habe sie noch ca. zwei bis drei Wochen länger ausgeübt, denn dort habe sie die Arbeit selbst einteilen können. Die Versicherte rechnete damit, dass die Arbeitsunfähigkeit mit der Geburt beendet sei und sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufnehmen könne. A.f Am 24. September 2012 wandte sich die Versicherte direkt an die Ver- sicherung, da sie noch keine Taggelder von der Arbeitgeberin überwiesen er- halten hatte (act. G 9.1.K2). Am 4. Oktober 2012 erklärte sie gegenüber der Versicherung, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Anwalt vom direkten For- derungsrecht Gebrauch machen wolle. Es wurde vereinbart, dass für die Zeit ab dem 27. September 2012 die Taggelder jeweils direkt auf ihr Konto über- wiesen würden (act. G 9.1.A7). A.g Mit Arztbericht vom 5. Dezember 2012 nahm Dr. F.___ Stellung zu den erneuten Fragen der Versicherung (act. G 9.1.M2). Er erklärte, dass die Versi- cherte an zunehmenden depressiven Symptomen leide. Es gebe eine starke Verunsicherung und eine reaktive Depression nach Vaginalblutung in der Frühschwangerschaft sowie eine psychisch starke Belastung durch anhalten- de schwere Mobbingzustände am Arbeitsplatz. Wegen der Vaginalblutungen sei sie in Abklärung beim Frauenarzt Dr. med. G.___. Wegen der depressiven Symptome habe er sie an Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, überwiesen. A.h Am __ Januar 2013 gebar die Versicherte einen Sohn (act. G 9.1.M4). A.i Mit Arztbericht vom 14. Januar 2013 nahm D. H.___ ausführlich Stel- lung zu den Fragen der Versicherung, wobei er die Versicherte letztmals am

11. Dezember 2012 behandelt hatte (act. G 1.5; G 9.1.M3). Der Facharzt diag- nostizierte Reaktionen auf schwere Belastungen, mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), und Probleme mit Bezug auf die Be- rufstätigkeit (ICD-10: Z56.3-6). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit. Im Weiteren hielt er fest: "Die Patientin leidet stark unter den anhaltenden schweren Mobbingzuständen am Arbeitsplatz. Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz ist für die Patientin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar." A.j Die Versicherte war auch während des Mutterschaftsurlaubes in Be- handlung bei Dr. H.___ (act. G 9.1.K7). Am 20. März 2013 stellte der Facharzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab dem 8. April 2013 bezüglich des Arbeitsver- hältnisses mit C.___ aus (act. G 1.9). A.k Mit Schreiben vom 11. April 2013 kündigte die Versicherte das Arbeits- verhältnis mit C.___ auf den 31. Oktober 2013 (act. G 1.8). A.l Mit E-Mail vom 28. November 2013 übermittelte die I.___ GmbH im Auftrag der Arbeitgeberin die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit ab dem 8. April 2013 an die Versicherung (act. G 9.1.A10 und G 9.1.A13). A.m Am 9. Dezember 2013 teilte der Vater der Versicherten auf telefonische Anfrage der Versicherung mit, dass die Versicherte in J.___ bei der Arbeit sei (act. G 9.1.A11). Am 10. Dezember 2013 informierte die Versicherte die Versi- cherung telefonisch über die mobbingartigen Zustände an der Arbeitsstelle bei C.___. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, dorthin zurückzukehren. Sie habe daher die Arbeitsstelle nach dem Mutterschaftsurlaub unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2013 gekündigt (act. G 9.1.A12). A.n Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 teilte die Versicherung der Ver- sicherten mit, dass wegen der mehr als drei Monate nach Ende der Wartefrist erfolgten Meldung gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen Taggelder erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung ausgerichtet werden könnten. Bei An- meldung am 28. November 2013 sei die Versicherte voll arbeitsfähig gewesen (act. G 9.1.A14). A.o Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilte Dr. H.___ der Versiche- rung auf Anfrage mit, dass die Versicherte die Behandlung bei ihm per 31. Ok- tober 2013 beendet habe (act. G 9.1.A16). A.p Gemäss Telefonnotiz vom 18. Dezember 2013 erklärte der für die Ar- beitgeberin tätige Treuhänder gegenüber der Versicherung, er sei davon aus- gegangen, dass die Versicherte, da sie vom direkten Forderungsrecht Ge- brauch gemacht habe, auch nach Ende des Mutterschaftsurlaubes die Arbeits- unfähigkeitszeugnisse jeweils direkt der Versicherung zukommen lasse (act. G 9.1.A15). A.q Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 teilte die Versicherung der Ver- sicherten ergänzend zum Schreiben vom 12. Dezember 2013 mit, dass sie ge- mäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet gewesen wäre, in- nert 30 Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Versicherung direkt über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, da sie im Oktober 2012 das direkte For- derungsrecht geltend gemacht habe und die Taggelder bis zur Geburt des Sohnes direkt an sie ausbezahlt worden seien. Da sie die Versicherung nicht rechtzeitig über die Arbeitsunfähigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub infor- miert habe, bestehe kein Taggeldanspruch für die Zeit ab 8. April 2013 bis 27. November 2013 (act. G 9.1.A17). A.r Der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt D. Sennhauser, MLaw, gelangte mit Schreiben vom 28. Januar 2014 an die Versicherung (act. G 1.18). Im Namen der Versicherten verlangte er die Zahlung von Krankentag- geldern für die Zeit von April 2013 bis 31. Oktober 2013. Zur Begründung wur- de angeführt, dass eine Leistungskürzung oder gar eine Leistungsverweige- rung unzulässig seien, denn die Versicherte sei ihrer Meldepflicht nachgekom-

men, indem sie der Arbeitgeberin die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse habe zukommen lassen. Trotz dem geltend gemachten direkten Forderungs- recht im Oktober 2012 habe die Versicherte davon ausgehen können, dass die Arbeitgeberin auch die erneute Erkrankung im April 2013, welche keinen Zusammenhang mit der Erkrankung im Oktober 2012 habe, der Versicherung melden werde. Eine Leistungsverweigerung würde ausserdem erfordern, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre und die Meldung schuldhaft zu spät erfolgt sei. Eine vollumfängliche Leistungsver- weigerung wegen verspäteter Krankheitsmeldung sei zudem gesetzwidrig. A.s Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte die Versicherung dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sie gestützt auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen davon ausgehe, dass im April 2013 kein neuer Krank- heitsfall vorgelegen habe. Das im Oktober 2012 geltend gemachte direkte For- derungsrecht habe deshalb auch für die Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 Gül- tigkeit gehabt, weshalb die Arbeitsunfähigkeitsmeldung direkt an die Versiche- rung hätte erfolgen müssen. Da sie die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft zu spät der Versicherung gemeldet habe, sei die Leistungsverweigerung rechtens (act. G 1.19). Mit E-Mail vom 12. Februar 2014 teilte die Versicherung mit, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen Ausgabe 07.2010 anwendbar sei- en (act. G 9.1.A22). B. B.a Mit Klage vom 25. Februar 2014 stellte der Rechtsvertreter der Anspre- cherin die folgenden Rechtsbegehren (act. G 1): 1. Die Beklagte sei zu ver- pflichten, der Klägerin für die Dauer vom 8. April 2013 bis und mit 31. Oktober 2013 ein Krankentaggeld im Gesamtbetrag von Fr. 68‘258.25 (207 Tage zu Fr. 329.75) zu bezahlen; 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für Dauer vom 11. April 2013 bis und mit 31. Oktober 2013 ein Kran- kentaggeld im Gesamtbetrag von Fr. 67‘269.-- (204 Tage zu Fr. 329.75) zu bezahlen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung des Leistungsbegehrens wird insbe- sondere angeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch ärztliche At- teste belegt sei und sie der Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit rechtsgenügend nachgekommen sei. B.b Mit Klageantwort vom 13. Juni 2014 beantragte die Beklagte, die Klage vom 25. Februar 2014 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollum- fänglich abzuweisen (act. G 9). Die Beklagte bestreitet gestützt auf die Allge- meinen Versicherungsbedingungen eine Leistungspflicht für die Zeit ab 8. Ap- ril 2013 bis 31. Oktober 2013, da sie erst am 28. November 2013 und damit wesentlich zu spät über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin informiert worden sei. Im Weiteren wird angeführt, dass es die Pflicht der Klä- gerin gewesen wäre, die Versicherung direkt über die erneute bzw. fortgesetz- te Arbeitsunfähigkeit zu informieren, zumal sie zuvor das direkte Forderungs- recht geltend gemacht habe. Die Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 beruhe zu- dem auf dem gleichen Arbeitsplatzkonflikt, welcher bereits während der Schwangerschaft zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dies würden die Arztbe- richte von Dr. F.___ vom 5. Dezember 2012 und Dr. H.___ vom 14. Januar 2013 belegen. Mit der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 habe die Klägerin verhindert, dass gebotene Abklärungen zur Begrün- detheit und zum Umfang der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit hätten ge- tätigt werden können. Selbst wenn die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse der Arbeitgeberin habe zukommen lassen in der Annahme, dass diese die Atteste der Beklagten weiterleite zur Taggeldzahlung, so trage sie den- noch ein Verschulden an der verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit, denn spätestens im Mai 2013 hätte ihr aufgrund der ausgebliebenen Taggeld- zahlung ersichtlich sein müssen, dass die Arbeitgeberin die Atteste der Be- klagten nicht weitergeleitet habe. Da sie als Versicherte nicht tätig geworden sei, liege ein Verschulden vor, denn eine ohne Verschulden versäumte Hand- lung hätte sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt werden müs-

sen. Zudem habe es die Versicherte unterlassen, die Arbeitgeberin bei Einrei- chung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse klar zu instruieren und die Ausführung mit der gebotenen Sorgfalt zu überwachen. Die Versicherte müsse sich des- halb auch das Fehlverhalten der Arbeitgeberin anrechnen lassen. B.c In der Replik vom 4. Juli 2014 hielt der Rechtsanwalt der Klägerin an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 13). B.d In der Duplik vom 29. September 2014 hielt die Beklagte an ihren Anträ- gen vollumfänglich fest (act. G 19).

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversi- cherung zur sozialen Krankenversicherung. Unbestritten ist, dass die Klägerin während des eingeklagten Zeitraumes bei der Beklagten für das Risiko der Ar- beitsunfähigkeit in Folge Krankheit kollektivversichert war. Die Versicherungs- bedingungen und -leistungen richten sich insbesondere nach der Versiche- rungspolice und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die „Personen- versicherung Professional“, AVB Ausgabe 07.2010 (nachfolgend AVB; act. G 1.2 und 1.3).

E. 1.2 Gemäss Art. J1 Abs. 2 AVB kann die versicherte Person an ihrem schweizerischen Wohnort Klage erheben (act. G 1.2 S. 18). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in K.___, womit die örtliche Zuständigkeit des Versicherungs- gerichts des Kantons St. Gallen gegeben ist. Das Versicherungsgericht ent- scheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Darunter werden praxisgemäss auch Zusatzversicherungen subsumiert, auf die das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 138 III 2 E. 1.1). Damit ist vorliegend auch die Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit erfüllt.

E. 1.3 Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht ist kein Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchzuführen (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6).

E. 1.4 Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutre- ten.

E. 2.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen ge- mäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versi- cherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren.

E. 2.2 Da die Klägerin anwaltlich und die Beklagte durch Mitarbeitende im eige- nen Rechtsdienst vertreten ist und die Klägerin in der begründeten Klage- schrift die Tatsachenbehauptungen hinreichend substantiiert vorgebracht hat, zog die Verfahrensleitung anstelle einer mündlichen Verhandlung einen dop- pelten Schriftenwechsel in Betracht (vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO). Diese Absicht wurde den Parteien mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit eröffnet, innert angesetzter Frist dagegen zu opponieren, an- sonsten ohne ihren Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass sie mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstan-

den seien (vgl. act. G 20). Der Rechtsvertreter der Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung (act. G 21). Die Beklagte nutzte die ihr eröffnete Möglichkeit, gegen den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu opponie- ren, nicht. Da gemäss einer neueren bundesgerichtlichen Entscheidung der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auch konkludent erfolgen kann, ist von einem einvernehmlichen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen (vgl. BGE 140 III 450). Die Klage wird daher basie- rend auf dem doppelten Schriftenwechsel beurteilt.

E. 2.3 Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Diese sogenannte abgeschwächte oder soziale Unter- suchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend siche- ren Beweisergebnis zu gelangen. Es ist dabei nicht an die Beweisanträge ge- bunden und kann von sich aus Beweis erheben. Die Parteien werden dadurch jedoch nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstel- lung des Sachverhalts entbunden. Sie bleiben mitverantwortlich für die Be- weisführung und haben insbesondere die Beweismittel zu benennen und bei- zubringen (vgl. Peter Guyan in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 153 N 3 ff., insbes. N 9; Franz Hasenböhler in: Thomas Sut- ter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013 [nachfolgend ZPO Kommentar], Art. 153 N 5 ff.; Bernd Hauck in: ZPO Kommentar, Art. 247 N 33; BGE 125 III 231 E. 4a und 107 II 233 E. 2c). Die Untersuchungsmaxime ändert auch nichts an der Beweislast. Kann etwa das Bestehen einer entscheiderheblichen Tatsache durch das Gericht weder bejaht noch verneint werden, entscheidet es gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nach Beweis- lastgesichtspunkten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2000, 4C.283/1999, E. 2b; Hauck in: ZPO Kommentar, Art. 247 N 37).

E. 2.4 Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat bei der Bewertung der erhobenen Beweise unabhängig von abstrakten Regeln nach seiner eigenen Überzeugung darüber zu befin- den, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft. Dabei bleibt es dem Gericht überlassen, die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung festzulegen. Aus Sicht der ZPO sind die verschiedenen Beweis- mittel gleichwertig (vgl. Hasenböhler in: ZPO Kommentar, Art. 157 N 8 f.). Er- achtet das Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. auch Thomas Weibel in: ZPO Kommentar, Art. 183 N 8 ff.).

E. 3 Die Beklagte hat unstreitig für die am 24. Juli 2012 eingetretene 100%ige Ar- beitsunfähigkeit der Klägerin vom 27. Juli 2012 bis __. Januar 2013 Kranken- taggelder ausgerichtet (vgl. act. G 1.7 und G 9.1.M4). Streitig ist, ob die Be- klagte ab Ende des Mutterschaftsurlaubes bis Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. Ende der Arbeitsunfähigkeit weitere Krankentaggelder wegen Arbeitsun- fähigkeit zu bezahlen hat. Eingeklagt und damit zu prüfen ist die Krankentag- geldforderung ab 8. April 2013 (eventualiter ab 11. April 2013) bis und mit

31. Oktober 2013 (act. G 1 und G 13).

E. 4 Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht, ob es sich bei der Arbeitsunfähig- keit nach dem Mutterschaftsurlaub um einen neuen oder den bisherigen Krankheitsfall handelt. Diese Frage ist vorweg zu klären, da sich das Ergebnis u.a. auf die Meldepflicht und die zu bestehende Wartezeit auswirkt.

E. 4.1 Der Rechtsvertreter der Klägerin geht bei der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub von einem neuen Krankheitsfall aus, da kein Zusam- menhang zur früheren Erkrankung bestehe (vgl. act. G 1 S. 5 ff.). Die Versi- cherung vertritt dagegen die Ansicht, dass es sich um einen bzw. den gleichen Krankheitsfall handle, da die Arbeitsunfähigkeit vor und nach dem Mutter- schaftsurlaub auf den gleichen Krankheitsgrund zurückzuführen sei (vgl. G 9 S. 16 f.).

E. 4.2 Nachfolgend wird daher die Krankengeschichte der Klägerin aufgezeigt und anschliessend gewürdigt.

E. 4.2.1 Die Klägerin war wegen Krankheit ab dem 23. Juli 2012 in Behand- lung bei ihrem Hausarzt Dr. F.___. Dieser attestierte eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit ab dem 24. Juli 2012 (act. G 9.1.K1 S. 2). Wegen zunehmender de- pressiver Symptome überwies der Hausarzt die Klägerin im Oktober 2012 an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H.___ (act. G 9.1.M1, G 9.1.M2 und G 9.1.A5). Auch während des Mutterschaftsurlaubes konsultier- te die Klägerin den Facharzt regelmässig (vgl. act. G 9.1.K7). Die Behandlung endete am 31. Oktober 2013 (act. G 9.1.A16).

E. 4.2.2 Im Arztbericht vom 5. Dezember 2012 erklärte Dr. F.___, dass die Klägerin unter einer starken Verunsicherung und reaktiver Depression nach Vaginalblutung in der Frühschwangerschaft leide. Sie sei zudem psychisch stark belastet durch anhaltende schwere Mobbingzustände am Arbeitsplatz. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; bei einem anderen Arbeitsplatz wäre wahrscheinlich eine Teilzeitarbeitsfähigkeit realisierbar (act. G 9.1.M2).

E. 4.2.3 Im Arztbericht vom 14. Januar 2013 nahm Dr. H.___ zu den Fragen der Beklagten wie folgt Stellung (act. G 9.1.M3): Bei der Patientin bestehe ein sogenanntes subsyndromales Zustandsbild mit Merkmalen ängstlicher Fär- bung und Unsicherheit, vor allem in Bezug auf die Arbeitsplatzsituation. Es zeige sich auch eine erhebliche Angst hinsichtlich einer weiteren Fehlgeburt. Als Diagnosen wurden genannt: Reaktionen auf schwere Belastung, mit vor- wiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD10: F43.23), und Probleme mit Bezug auf die Berufsfähigkeit (ICD10: Z56.3-6). Der Facharzt attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Unter Bemerkungen fügte er folgende Erklärung an: „Die Patientin leidet stark unter den anhalten- den schweren Mobbingzuständen am Arbeitsplatz. Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz ist der Patientin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.“ Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. März 2013 attestierte der Facharzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. April 2013 bezogen auf das Arbeitsverhältnis mit C.___ (act. G 9.1.K6). Die weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (25. April 2013, 6. Juni 2013, 8. Juli 2013, 8. August 2013 und 10. September 2013) be- zogen sich ebenfalls ausschliesslich auf die zuvor genannte Arbeitsstelle (act. G 9.1.K6). Zudem bescheinigte der Facharzt in der Kranken- und Unfallkarte unterbruchfrei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit ab

29. November 2012 bis und mit 31. Oktober 2013 (act. G 9.1.K7).

E. 4.3 Aus den Darlegungen ist zu folgern, dass im Juli 2012 und in den folgen- den zwei bis drei Monaten die Auswirkungen der Vaginalblutungen hauptur- sächlich für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin waren. Je näher der Geburts- termin kam, desto mehr rückten die psychischen Auswirkungen der geltend gemachten mobbingartigen Zustände am bisherigen Arbeitsplatz in den Vor- dergrund. Die Klägerin reichte denn auch keinen Arztbericht des Frauenarztes Dr. G.___ ein, an welchen sie der Hausarzt wegen der Vaginalblutungen über- wiesen hatte. Beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H.___ war die Klägerin ab Oktober 2012 bis Ende Oktober 2013 in Behandlung, welcher ab 29. November 2012 bis 31. Oktober 2013 (inklusive der Zeit des Mutter- schaftsurlaubes) die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bescheinigte. Gestützt auf die vorstehenden Erkenntnisse sowie die Erklärung des Facharz- tes im Arztbericht vom 14. Januar 2013, dass die Arbeit bei C.___ für die Klä-

gerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte Arbeits- unfähigkeit unmittelbar vor und nach dem Mutterschaftsurlaub im Wesentli- chen auf den gleichen Krankheitsgrund zurückzuführen ist bzw. ein ursächli- cher Zusammenhang besteht. Folglich liegt ein Krankheitsfall bzw. Versiche- rungsfall im Sinne von Art. E4 Abs. 1 i.V.m. Art. E7 Abs. 5 AVB vor.

E. 5 Der Anspruch auf Taggelder setzt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus, welche ärztlich festgestellt sein und im Ausmass mindestens 25% be- tragen muss (Art. E7 Abs. 1 und 2 AVB). Zu prüfen ist folglich, ob die Arbeits- unfähigkeit und deren Ausmass für den eingeklagten Zeitraum rechtsgenü- gend festgestellt sind und, weil bestritten, ob es sich bei der arbeitsplatzbezo- genen Arbeitsunfähigkeit um ein versichertes Ereignis handelt.

E. 5.1.1 Gemäss Art. E7 Abs. 1 AVB muss die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt sein. Gemäss der Rechtsprechung ist es dabei die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Erachtet das Ge- richt die vorgelegten Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweis- würdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen – insbeson- dere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens – abschliessen (RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a; BGE 122 V 157 E. 1d).

E. 5.1.2 Die Klägerin war über den gesamten eingeklagten Zeitraum bei Dr. H.___ in Behandlung (vgl. act. G 9.1.K7). Der Facharzt attestierte in den Arzt- zeugnissen vom 20. März 2013, 25. April 2013, 6. Juni 2013, 8. Juli 2013,

E. 5.1.3 Da es sich vorliegend um einen bestehenden Krankheitsfall handelt (vgl. E. 4.3), können zur Würdigung der Arbeitsunfähigkeitsatteste frühere Arztberichte hinzugezogen werden. So enthält der ausführliche Arztbericht vom 14. Januar 2013 von Dr. H.___ (act. G 1.5) u.a. Ausführungen zum Krankheitsverlauf seit Behandlungsbeginn, zu den objektiven Befunden und zu den geäusserten Beschwerden. Im Weiteren enthält er folgende Diagno- sen: Reaktion auf schwere Belastung, mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), sowie Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10: Z56.3 - Z56.6). Der Facharzt hielt im Arztbericht zudem fest, dass von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen Arbeitsstelle auszugehen sei. In Würdigung der vorangehenden Ausführungen sind die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste im eingeklagten Zeitraum als nachvoll- ziehbar und schlüssig einzustufen.

E. 5.1.4 Festzuhalten ist, dass die Arbeitsunfähigkeit im eingeklagten Zeit- raum entsprechend den Anforderungen von Art. E7 Abs. 1 und 2 AVB durch ärztlichen Atteste belegt ist und es keine Veranlassung gibt, nicht von einer 100%igen arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

E. 5.2 Da strittig, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei der ausschliesslich arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit um ein versichertes Ereignis han- delt.

E. 5.2.1 Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht, weil es sich um einen nichtversicherten Arbeitsplatzkonflikt handle. Die ärztlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit beziehe sich ausschliesslich auf die bisherige Arbeitsstelle, weshalb

die Klägerin an jeder anderen Arbeitsstelle in ihrem angestammten Beruf als D.___ hätte tätig sein können. Folglich liege kein versicherter Krankheitsfall vor (act. G 9 insb. S. 7 f. und 15; act. G 1.9 bis 1.14).

E. 5.2.2 Die arbeitsrechtliche Lohnfortzahlung bei Verhinderung des Arbeit- nehmers an der Arbeitsleistung richtet sich grundsätzlich Art. 324a OR. In Abs. 1 werden die entschädigungsberechtigenden Verhinderungsgründe wie Krankheit und Unfall genannt. Krankheit und Unfall sind im Arbeitsrecht ge- setzlich nicht definiert, weil man diese Begriffe den Wandlungen der medizini- schen Erkenntnisse und der sozialrechtlichen Wertungen offenhalten wollte. Dagegen sind im Sozialversicherungsrecht die Begriffe Krankheit (Art. 3 ATSG) und Unfall (Art. 4 ATSG) definiert. Im Arbeitsrecht sind genaue Ab- grenzungen jedoch entbehrlich, denn der Lohnfortzahlungsanspruch besteht nicht nur, wenn Krankheit oder Unfall bereits zur Arbeitsunfähigkeit geführt ha- ben, sondern schon dann, wenn sie die Arbeitnehmerin oder den Arbeitneh- mer an der Arbeitsleistung verhindern, diesem also eine weitere Arbeitsleis- tung unzumutbar machen (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Obligati- onenrecht, Berner Kommentar, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Ar- beitsvertrag, Art. 319-362 OR, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319- 330b OR, Bern 2010, Rz 3 zu Art. 324a OR). Der Begriff der Arbeitsverhinde- rung im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR ist daher funktionsbezogen auszule- gen. So besteht der Lohnanspruch auch bei bloss arbeitsplatzbezogener Ar- beitsunfähigkeit, d.h., wenn der Arbeitnehmer nur in Bezug auf seine konkrete Stelle an der Arbeit verhindert ist, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in seiner privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt ist. Folglich hängt der Lohnanspruch denn auch nicht davon ab, ob der arbeitsplatzbezo- genen Arbeitsunfähigkeit im konkreten Fall ein Krankheitswert im medizini- schen oder rechtlichen Sinn zukommt (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Ro- ger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich/Ba- sel/Genf 2012, N 10 zu Art. 324a/b). Art. 324a Abs. 4 OR gestattet nun, dass die gesetzlichen Regelungen durch schriftliche Abreden oder durch Regelun- gen in Normal- oder Gesamtarbeitsverträgen ersetzt werden können, wenn die dort getroffene Lösung der gesetzlichen Regelung gleichwertig ist. Der Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ge- schieht hauptsächlich durch Abschluss von Taggeldversicherungen nach VVG (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Rz 33 und 35 zu Art. 324a OR). Relevant ist in diesem Zusammenhang Art. 33 VVG. Dieser normiert, dass von einer umfas- senden Übernahme der versicherten Gefahr durch den Versicherer auszuge- hen ist. Davon ist nur abzuweichen, wenn das Gesetz oder der Versicherungs- vertrag eine bestimmte und unzweideutige Beschränkung der Gefahrenüber- nahme enthält, wobei dem Versicherer grundsätzlich freie Hand gelassen wird, Umfang und Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vertraglich zu fixie- ren. Klauseln, welche die Versicherung einschränken, sind restriktiv zu inter- pretieren, weil sie im Widerspruch zum Zweck der Versicherung stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2015, 4A_153/2015, E. 4.1 mit Hinwei- sen; Stephan Fuhrer, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Basel 2000, N. 1 ff. zu Art. 33 VVG).

E. 5.2.3 Gemäss Art. E1 Abs. 1 AVB erbringt die Versicherung die in der Versicherungspolice aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Als Krankheit gilt gemäss Art. A4 Abs. 2 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Fol- ge hat. Gesundheitsstörungen infolge Schwangerschaft oder Geburt sind Krankheiten gleichgestellt. Nach Art. A4 Abs. 3 AVB ist Arbeitsunfähigkeit die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Weitergehende Einschränkungen, bei-

spielsweise bezüglich einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, beste- hen nicht.

E. 5.2.4 Folglich ist bezüglich der Arbeitsunfähigkeit darauf abzustellen, in welchem Mass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Der Blickwinkel für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist somit rückwärts ("bisherig") gewandt. Deshalb ist in einer individuellen Betrachtungsweise zu entscheiden, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Tätigkeit auswirkt. Insofern ist die Arbeitsfähigkeit nicht nur in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit (im Falle der Klägerin der angestammte Beruf als D.___), sondern auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsstelle als D.___ bei C.___ zu beurteilen.

E. 5.2.5 Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin unmittelbar vor dem Mutterschaftsurlaub sowie in der Zeit danach beruhte überwiegend auf den gesundheitlichen Auswirkungen des Arbeitsplatzkonfliktes (vgl. E. 4.3). Ge- mäss dem Arztbericht vom 14. Januar 2013 von Dr. H.___ (act. G 1.5) hatte der Arbeitsplatzkonflikt ein derartiges Ausmass erreicht, dass die Klägerin un- ter psychischen Beschwerden mit Krankheitswert litt, die eine ärztliche Be- handlung erforderlich machten und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Der Arzt stufte die Auswirkungen des Arbeitsplatzkonfliktes auf die Gesundheit der Klägerin als gravierend ein, weshalb eine Rückkehr an den bisherigen Ar- beitsplatz nicht mehr zumutbar sei. Er stellte im Arztbericht die entsprechen- den Diagnosen nach ICD-10 (vgl. E. 5.1.3).

E. 5.2.6 Die gestellten Befunde, Diagnosen und Folgerungen sind als nach- vollziehbar und schlüssig einzustufen und taugen als Nachweis für die krank- heitsbedingte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Die Aussagen im Arzt- bericht vom 14. Januar 2013 (act. G 9.1.M3) sind von der Beklagten denn auch nie in Frage gestellt bzw. bestritten worden, noch wurde eine vertrauens- ärztliche Begutachtung der Klägerin veranlasst. Ausserdem hat die Beklagte – rund zwei Wochen nach dem Erstellungsdatum des Arztberichtes – der Kläge- rin am 28. Januar 2013 die Taggelder für den Zeitraum ab 8. Dezember 2012 bis und mit 3. Januar 2013 ohne Vorbehalte ausbezahlt (act. G 1.7). In Würdi- gung der gesamten Situation ist davon auszugehen, dass die Befunde und Di- agnosen im Arztbericht vom 14. Januar 2013 zutreffend sind und auch für den eingeklagten Zeitraum Gültigkeit haben. Bei der arbeitsplatzbezogenen Ar- beitsunfähigkeit im Zeitraum ab 8. April 2013 bis 31. Oktober 2013 handelt es sich daher um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. A4 Abs. 2 und 3 AVB. Folglich liegt ein versichertes Ereignis gemäss Art. E1 Abs. 1 AVB vor. 6. Im Weiteren ist umstritten, ob die Beklagte berechtigt ist, die Zahlung von Tag- geldern gänzlich zu verweigern, da der Anspruch auf Taggelder für die Zeit ab

E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Verletzung von Schadenminderungspflich- ten dem Begehren um Taggeldzahlungen entgegensteht bzw. die eingeklagte Forderung beschränkt.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte nach Eintritt ei- nes Schadenereignisses tunlichst verpflichtet, für die Minderung des Scha- dens zu sorgen, wobei er, wenn nicht Gefahr in Verzug liegt, über die zu er- greifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen muss. Nach Art. 61 Abs. 2 VVG ist bei schuldhafter Verletzung der Schadenminderungs- pflicht der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung um den Betrag zu kürzen, um den dieser kleiner ausgefallen wäre, wenn die Schadenminde- rungspflicht gehörig erfüllt worden wäre.

E. 8.2 Da Art. 61 VVG abänderliches Recht ist, kann die Schadenminderungs- pflicht durch Parteiabrede im Vergleich zur gesetzlichen Regelung verschärft, abgeschwächt bzw. ganz erlassen werden (vgl. Art. 97 VVG). Vom Verschul- denserfordernis kann zwar nicht zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten ab- gewichen werden (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 VVG), jedoch ist es den Ver- tragsparteien unbenommen, in den Versicherungsbedingungen eine Verwir- kungsklausel zu stipulieren, wonach im Falle einer schuldhaften Pflichtverlet- zung unabhängig davon, ob ein Kausalzusammenhang gegeben ist, der Versi- cherer von seiner Leistungspflicht gänzlich befreit wird (Andreas Hönger in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2001, Art. 61 N 14, 25 und 29).

E. 8.3 Die Versicherung hat von der Möglichkeit, die gesetzliche Regelung ge- mäss Art. 61 VVG zu ergänzen bzw. diese zu konkretisieren, Gebrauch ge- macht. Relevant ist im vorliegenden Fall, dass bei längerer Dauer der Arbeits- unfähigkeit auch andere zumutbare Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. Art. A4 Abs. 3 AVB); ausserdem kann die Versicherung ihre Leistungen kür- zen, wenn Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt werden und dadurch die Feststellung oder das Ausmass von Krankheitsfolgen beeinflusst wird (vgl. Art. H2 Abs. 4 und Art. J2 AVB). Die Bestimmungen von Art. 61 VVG bleiben zudem ergänzend zu den AVB Bestimmungen anwendbar (vgl. Art. J2 AVB).

E. 8.4 Gemäss Art. A4 Abs. 3 AVB ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen. Diese Bestimmung entspricht Art. 6 Satz 2 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Bereits vor dieser Kodifizierung bestand im Sozialversicherungsrecht die Praxis, dass die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person grundsätzlich nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie gegebenenfalls unter Berücksichti- gung einer Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen). Von einer langen Dauer ist gemäss Gesetzge- ber in der Regel auszugehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Mo- nate gedauert hat (vgl. BBI 1991 II 249). Nach der Rechtsprechung ist eine Anpassungszeit von etwa drei bis fünf Monaten zu gewähren (vgl. BGE 114 V 281 E. 5b; 111 V 239 E. 2a mit Hinweisen). Die Länge der Frist be- stimmt sich danach, welche Zeit für die Stellensuche und den Antritt einer neu- en Stelle unter Berücksichtigung der Vermittlungsfähigkeit einzuräumen ist. Gemäss BGE 129 V 460 E. 5.2 beträgt die "übliche" Übergangsfrist vier Mona- te (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 20 f. zu Art. 6). Auch unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 61 VVG ist die versicherte Person – nach Aufforderung durch den Versi- cherungsträger und angemessener Übergangsfrist – verpflichtet, einen Berufs- wechsel vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2012, 4A_79/2012, E. 5.1 mit Verweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und vom 20. Au- gust 2008, 8C_173/2008, E. 2 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122 E. 3a [K 14/99]; vgl. Marcel Süsskind in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder/Pascal Grolimund, Basler Kommentar zum Versiche- rungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 61 ad N 14 und 16).

E. 8.5 Basierend auf der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit eines Berufswech- sels ist im Falle einer ausschliesslich arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähig- keit davon auszugehen, dass ein Wechsel der Arbeitsstelle bzw. der Arbeitge- berin spätestens innert drei bis fünf Monaten nach Feststehen einer dauerhaf- ten arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich vertret- und forder- bar ist (vgl. SJZ 2010, S. 364), vorausgesetzt, auf dem örtlich massgebenden Arbeitsmarkt wird der bisherige Beruf auch bei anderen Arbeitgebern ausge- übt und eine Nachfrage nach entsprechenden Berufsleuten besteht.

E. 8.6 Gemäss der Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Annahme einer zu- mutbaren Arbeit von Gesetzes wegen, und zwar unabhängig davon, ob noch ein Arbeitsverhältnis besteht, denn eine Taggeldversicherung dient dem Ein- kommensersatz und löst die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nur so- weit und solange ab, als es der Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zum Teil oder ganz zu erfüllen oder aber eben anderweitig erwerbstätig zu sein. Sie ist je- doch nicht dazu bestimmt, einer Leistungsansprecherin auch dann einen Lohnausfall auszugleichen, wenn sie wieder ein Erwerbseinkommen erzielen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2008, 9C_595/2008, E. 4.1; Urteil K 64/05 vom 29. Juni 2006, E. 4.4).

E. 8.7 Auch in Fällen von arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit ist die Versi- cherung grundsätzlich verpflichtet, der versicherten Person eine angemessene Frist für einen Stellenwechsel zu setzen, bevor eine Leistungskürzung bzw. -einstellung in Betracht zu ziehen ist. Vorliegend setzte die Beklagte der Klä- gerin keine Frist für einen Stellenwechsel. Diese Unterlassung ist jedoch nicht der Beklagten anzulasten, denn sie wurde erst mit rund siebenmonatiger Ver- spätung am 28. November 2013 über die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 8. April 2013 informiert (act. G 1.15 f.), obwohl es gemäss Art. 61 Abs. 1 VVG die Pflicht der Klägerin gewesen wäre, als Anspruchsbe- rechtigte von der Beklagten Weisungen hinsichtlich Schadensminderung ein- zuholen und diese dann zu befolgen. Da ein Verschulden der Klägerin vorliegt, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihr keine Frist zum Stellenwechsel an- gesetzt worden sei. Als anspruchsberechtigte Person wäre sie daher auch ohne Aufforderung zur Selbsteingliederung verpflichtet gewesen, denn Art. 61 Abs. 1 VVG gebietet alles Zumutbare vorzukehren, um den Schaden zu mini- mieren.

E. 8.8 Folglich wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, trotz laufendem Arbeits- vertrag und ohne Aufforderung durch die Versicherung eine neue Arbeitsstelle als D.___ anzutreten oder gegebenenfalls die selbständige Erwerbstätigkeit als D.___ entsprechend auszubauen.

E. 8.9 Nachfolgend bleibt zu klären, bis wann die Klägerin eine neue Stelle hät- te antreten oder die selbständige Erwerbstätigkeit hätte ausbauen müssen.

E. 8.9.1 Entscheidend bei der Bestimmung des spätesten Antrittszeitpunk- tes einer neuen Stelle ist, wann die Klägerin wusste oder hätte wissen müs- sen, dass eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bezüglich ihrer Anstellung bei C.___ vorliegt. Im Arztbericht vom 14. Januar 2013 hielt Dr. H.___ fest, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an ihren bisheri- gen Arbeitsplatz bei C.___ zurückkehren könne (act. G 1.5). Die Klägerin kon- sultierte während des Mutterschaftsurlaubes u.a. am 23. Januar 2013 Dr. H.___ und liess sich von ihm ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (vgl. act. G 9.1.K7). Folglich wusste die Klägerin spätestens seit Januar 2013, dass sie entweder eine neue Arbeitsstelle benötigte oder ihre bisherige selbständige Erwerbstätigkeit als D.___ ausbauen musste, wenn sie nach dem Mutter- schaftsurlaub weiterhin im gleichen Umfang erwerbstätig sein wollte.

E. 8.9.2 Im Weiteren ist von einem funktionierenden Arbeitsmarkt für D.___ in der Region Ostschweiz/Zürich auszugehen. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, eine neue Anstellung als D.___ zu finden. Die Klägerin hat in ihren Rechtsschriften denn auch nicht gel- tend gemacht, dass sie erfolglos eine neue Stelle als D.___ gesucht habe oder sie die selbständige Erwerbstätigkeit als D.___ nicht hätte ausbauen kön- nen. Zur Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub ist zudem nur be- kannt, dass die Klägerin im Dezember 2013 erst in einem geringen Pensum ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in E.___ wieder nachging (vgl. act. G 9.1.A11). Zur Arbeits- und Familiensituation der Klägerin ist anzumerken, dass in der gleichen D.___-Praxis in J.___ auch der Partner der Klägerin und

Vater des gemeinsamen Sohnes arbeitet (vgl. act. G 1.5 und G 9.1.M4). Zu- dem gründete der Partner der Klägerin gemäss Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen im April 2013 die L.___ GmbH mit Sitz in K.___. Gemäss der Website betreiben die Klägerin und ihr Partner eine D.___-Praxis in M.___.

E. 8.9.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin auch un- aufgefordert verpflichtet gewesen wäre im Rahmen, der Schadenminderungs- pflicht nach Art. 61 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. A4 Abs. 3 AVB nach einer gewis- sen, ermessensweise bis am 1. Juni 2013 anzusetzenden Übergangsfrist eine neue Teilzeiterwerbstätigkeit als D.___ aufzunehmen oder ihre selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen. Da die Klägerin der Verpflichtung zur Selbstein- gliederung offenbar nicht nachkam, liegt ab dem 1. Juni 2013 eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor.

E. 8.10 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Versicherung wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht berechtigt ist, die Auszahlung von Taggeldern gänzlich zu verweigern.

E. 8.10.1 Die Rechtsgrundlage zur Verweigerung von Taggeldern ist Art. 61 Abs. 2 VVG und Art. H2 Abs. 4 AVB. Danach ist die Versicherung berechtigt, wenn die anspruchsberechtigte Person Schadenminderungspflichten verletzt hat, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sich dieser bei Er- füllung der Obliegenheiten vermindert hätte.

E. 8.10.2 Wie zuvor dargelegt, hat die Klägerin mit ihrer Untätigkeit ihre Scha- denminderungspflicht verletzt, da sie nicht unaufgefordert eine neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat. Zudem hat sie es unterlassen, von der Beklagten Verhaltensanweisungen einzufordern.

E. 8.10.3 Aufgrund der vorliegenden Situation ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei Kenntnis der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eine Frist zum Wechsel der Arbeitsstelle gesetzt hätte. Vertret- und forderbar wäre ein Wechsel bis spätestens am 1. Juni 2013 gewesen (vgl. E. 8.9). Im Weite- ren ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer neuen Stelle als D.___ zumindest ein Einkommen in der Höhe des versicherten Taggeldes hätte er- zielen können. Folglich hätte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Juni 2013 keine Taggelder mehr entrichten müssen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine Person durch ihre Unterlassungen nicht besser ge- stellt werden, als bei korrekter Erfüllung der ihr auferlegten Pflichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2008, 9C_595/2008, E. 4.5 und 5). Folglich ist die Beklagte berechtigt, für die Zeit ab 1. Juni 2013 die Taggeld- zahlungen an die Klägerin gänzlich einzustellen.

E. 9 Nachfolgend ist festzulegen, von welchem Krankentaggeldansatz vorliegend auszugehen ist. Die Klägerin fordert ein Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 329.75 pro Tag (act. G 1). Damit entspricht die Höhe des geforderten Tag- geldes demjenigen, welches die Klägerin bis zur Geburt ihres Sohnes pro Tag erhalten hatte (vgl. act. G 9.1.A28). Da sich aus den Akten keine Erkenntnisse ergeben, dass der geforderte Taggeldansatz nicht korrekt wäre und die Be- klagte diesbezüglich auch keine Einwände vorgebracht hat, ist von einem Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 329.75 pro Tag auszugehen.

E. 10.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage dahingehend gut- zuheissen, dass die Beklagte der Klägerin Taggelder für die Zeit ab 12. April 2013 bis und mit 31. Mai 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 16'487.50 zu be- zahlen hat (50 Krankentaggelder zu Fr. 329.75 pro Tag).

E. 10.2 Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Prozess- kosten sind gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Par- teientschädigung (lit. b).

E. 10.2.1 Die Klägerin klagte Fr. 68'258.25 ein, zugesprochen werden Fr. 16‘487.50. Dies entspricht einem teilweisen Obsiegen im Umfang von 24.2%. Für den entsprechenden Anteil an der Parteientschädigung ist die Klä- gerin durch die Beklagte zu entschädigen.

E. 10.2.2 Gerichtskosten sind gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine aufzuerlegen.

E. 10.2.3 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Klägerin hat eine Parteient- schädigung beantragt. Diese spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Das mittlere Honorar im Zivilprozess beträgt nach Art. 14 Abs. 1 lit. d der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) Fr. 3'600.-- bei einem Streitwert von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.--, wobei 8.8% des Streitwerts hinzuzuzählen sind. Der Streitwert richtet sich laut Art. 13 Abs. 1 HonO nach den Bestimmun- gen der ZPO. Gemäss Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch das Klagebegeh- ren bestimmt. Beim Streitwert von Fr. 68'258.25 resultiert ein mittleres Honorar von Fr. 9‘606.75 (Fr. 3'600.-- + 8.8% von Fr. 68‘258.25). Da das Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten betreffend Krankenzusatzversicherung anstelle des Kantonsgerichts als erste Instanz im Sinne von Art. 15 HonO entscheidet, ist die Parteientschädigung um einen Fünftel zu erhöhen, womit sich ein mitt- leres Honorar von Fr. 11‘528.10 ergibt. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens im Umfang von 24.2% beläuft sich die durch die Beklagte auszu- richtende Parteientschädigung auf Fr. 2'789.80 (24.2% von Fr. 11'528.10; vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 HonO besteht Anspruch auf den pauschalen Ersatz für Barauslagen von 4% des Honorars, höchstens Fr. 1‘000.--. Beim Honorar von Fr. 2'789.80 beträgt dieser Fr. 111.60. Die Mehrwertsteuer von 8% wird zum Honorar und zu den Barauslagen hinzuge- rechnet (Art. 29 HonO) und beträgt vorliegend Fr. 232.10. Die ungekürzte Ent- schädigung inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt somit Fr. 3'133.50.

E. 10.2.4 Die teilweise obsiegende Beklagte hat die Abweisung der Klage un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin beantragt. Da das Verfahren von einem Angestellten des Rechtsdiensts der Beklagten ge- führt wurde, der nicht als berufsmässiger Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gilt (vgl. Viktor Rüegg in: Basler Kommentar zur ZPO, Art. 95 N 18 und Benedikt A. Suter/ Cristina von Holzen in: ZPO Kommentar, Art. 95 N 38 und N 42, je mit Hinweisen), besteht daher unter diesem Titel kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegt auch kein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, wonach der Beklagten eine angemessene Um- triebsentschädigung zuzusprechen wäre. Ersatz für notwendige Auslagen ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Be- klagte hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 der sankt-gallischen Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts (OrgV; sGS 941.114)

1. Die Klage wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Taggelder im Betrag von Fr. 16'487.50 zu entrichten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 3‘133.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid Versicherungsgericht, 06.10.2015 Krankentaggeldversicherung nach VVG: Auch bei ausschliesslich arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit be- steht grundsätzlich eine Leistungspflicht des Taggeldversicherers. Steht eine dauernde arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit fest, ist in der Regel eine angemessene Zeit zur Suche einer neuen Stelle in der ange- stammten Tätigkeit anzusetzen, bevor eine Leistungseinstellung in Be- tracht gezogen werden kann. Bei einer fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit nach einem Mutterschaftsur- laub bedarf es keiner erneuten Anmeldung des Versicherungsfalls, so- fern nicht vertragliche Bestimmungen dies fordern. Der Anspruchsberechtigte kann seine Taggeldforderung innert der zwei- jährigen Verjährungsfrist nach VVG durch Einreichung der ärztlichen Ar- beitsunfähigkeitsatteste geltend machen, vorausgesetzt der Krankheits- fall wurde zeitgerecht angemeldet und vertragliche Bestimmungen aufer- legen diesbezüglich keine weitergehenden Pflichten. (Entscheid des Ver- sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2015, KV-Z 2014/3). Entscheid vom 6. Oktober 2015 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versi- cherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. KV-Z 2014/3 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, MLaw, ME Advocat Rechtsanwälte, Poststrasse 1, 9100 Herisau, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beklagte, Gegenstand Taggeldleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin), Staatsangehörige B.___, war über ihre Arbeitgeberin, die C.___ AG (nachfolgend Arbeitgeberin), bei der AXA Versicherungen AG, Winterthur (nachfolgend Versicherung bzw. Beklagte), der Krankentaggeldversicherung „Personenversicherung Professio- Gerichte des Kantons St.Gallen Kanton St.Gallen Kantonsrat Regierung Verwaltung

nal“ angeschlossen Als angestellte D.___ arbeitete sie durchschnittlich 21 Stunden pro Woche. Zudem arbeitete sie als selbständig erwerbende D.___ in E.___ (act. G 1.2, G 1.3, G 1.7 und G 9.1.A5). A.b Im Januar 20__ hatte die Versicherte im dritten Schwangerschaftsmo- nat eine Fehlgeburt (act. G 1 S. 7 und G 1.5). A.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilte die Versicherte der Arbeitgeberin mit, dass sie vorerst bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Dem Schrei- ben beigelegt war das ärztliche Zeugnis vom 23. Juli 2012 von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab

24. Juli 2012 attestierte (act. G 1.6, G 9.1.A1 und G 9.1.K1). Am 9. August 2012 meldete die Arbeitgeberin den Krankheitsfall der Versicherung (act. G 1.3). A.d Mit Arztbericht vom 15. September 2012 nahm Dr. F.___ zu den Fragen der Versicherung Stellung (act. G 9.1.M1). Er erklärte, dass die Versicherte schwanger sei mit letzter Periode am 27. März 2012 und sonographischem Geburtstermin am 27. Dezember 2012. Sie sei eine deutlich reaktiv depressi- ve Patientin mit grosser Angst bezüglich der erneut aufgetretenen Vaginalblu- tung. Der Arzt ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. A.e Am 2. Oktober 2012 beantwortete die Versicherte telefonisch Fragen der Versicherung (act. G 9.1.A5). Sie erklärte, sobald sie Stress habe und ar- beite, habe sie Blut in der Unterhose, was bei ihr Ängste auslöse. Der Haus- arzt habe sie an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie überwie- sen, obwohl sie kein psychisches Problem hinter ihrem Verhalten sehe. Im Weiteren erklärte die Versicherte, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin nicht mehr arbeiten könne, denn die Arbeitsbedingungen seien zu gefährlich für Schwan- gere. Die selbständige Erwerbstätigkeit als D.___ habe sie noch ca. zwei bis drei Wochen länger ausgeübt, denn dort habe sie die Arbeit selbst einteilen können. Die Versicherte rechnete damit, dass die Arbeitsunfähigkeit mit der Geburt beendet sei und sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufnehmen könne. A.f Am 24. September 2012 wandte sich die Versicherte direkt an die Ver- sicherung, da sie noch keine Taggelder von der Arbeitgeberin überwiesen er- halten hatte (act. G 9.1.K2). Am 4. Oktober 2012 erklärte sie gegenüber der Versicherung, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Anwalt vom direkten For- derungsrecht Gebrauch machen wolle. Es wurde vereinbart, dass für die Zeit ab dem 27. September 2012 die Taggelder jeweils direkt auf ihr Konto über- wiesen würden (act. G 9.1.A7). A.g Mit Arztbericht vom 5. Dezember 2012 nahm Dr. F.___ Stellung zu den erneuten Fragen der Versicherung (act. G 9.1.M2). Er erklärte, dass die Versi- cherte an zunehmenden depressiven Symptomen leide. Es gebe eine starke Verunsicherung und eine reaktive Depression nach Vaginalblutung in der Frühschwangerschaft sowie eine psychisch starke Belastung durch anhalten- de schwere Mobbingzustände am Arbeitsplatz. Wegen der Vaginalblutungen sei sie in Abklärung beim Frauenarzt Dr. med. G.___. Wegen der depressiven Symptome habe er sie an Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, überwiesen. A.h Am __ Januar 2013 gebar die Versicherte einen Sohn (act. G 9.1.M4). A.i Mit Arztbericht vom 14. Januar 2013 nahm D. H.___ ausführlich Stel- lung zu den Fragen der Versicherung, wobei er die Versicherte letztmals am

11. Dezember 2012 behandelt hatte (act. G 1.5; G 9.1.M3). Der Facharzt diag- nostizierte Reaktionen auf schwere Belastungen, mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), und Probleme mit Bezug auf die Be- rufstätigkeit (ICD-10: Z56.3-6). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit. Im Weiteren hielt er fest: "Die Patientin leidet stark unter den anhaltenden schweren Mobbingzuständen am Arbeitsplatz. Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz ist für die Patientin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar." A.j Die Versicherte war auch während des Mutterschaftsurlaubes in Be- handlung bei Dr. H.___ (act. G 9.1.K7). Am 20. März 2013 stellte der Facharzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab dem 8. April 2013 bezüglich des Arbeitsver- hältnisses mit C.___ aus (act. G 1.9). A.k Mit Schreiben vom 11. April 2013 kündigte die Versicherte das Arbeits- verhältnis mit C.___ auf den 31. Oktober 2013 (act. G 1.8). A.l Mit E-Mail vom 28. November 2013 übermittelte die I.___ GmbH im Auftrag der Arbeitgeberin die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit ab dem 8. April 2013 an die Versicherung (act. G 9.1.A10 und G 9.1.A13). A.m Am 9. Dezember 2013 teilte der Vater der Versicherten auf telefonische Anfrage der Versicherung mit, dass die Versicherte in J.___ bei der Arbeit sei (act. G 9.1.A11). Am 10. Dezember 2013 informierte die Versicherte die Versi- cherung telefonisch über die mobbingartigen Zustände an der Arbeitsstelle bei C.___. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, dorthin zurückzukehren. Sie habe daher die Arbeitsstelle nach dem Mutterschaftsurlaub unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2013 gekündigt (act. G 9.1.A12). A.n Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 teilte die Versicherung der Ver- sicherten mit, dass wegen der mehr als drei Monate nach Ende der Wartefrist erfolgten Meldung gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen Taggelder erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung ausgerichtet werden könnten. Bei An- meldung am 28. November 2013 sei die Versicherte voll arbeitsfähig gewesen (act. G 9.1.A14). A.o Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilte Dr. H.___ der Versiche- rung auf Anfrage mit, dass die Versicherte die Behandlung bei ihm per 31. Ok- tober 2013 beendet habe (act. G 9.1.A16). A.p Gemäss Telefonnotiz vom 18. Dezember 2013 erklärte der für die Ar- beitgeberin tätige Treuhänder gegenüber der Versicherung, er sei davon aus- gegangen, dass die Versicherte, da sie vom direkten Forderungsrecht Ge- brauch gemacht habe, auch nach Ende des Mutterschaftsurlaubes die Arbeits- unfähigkeitszeugnisse jeweils direkt der Versicherung zukommen lasse (act. G 9.1.A15). A.q Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 teilte die Versicherung der Ver- sicherten ergänzend zum Schreiben vom 12. Dezember 2013 mit, dass sie ge- mäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet gewesen wäre, in- nert 30 Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die Versicherung direkt über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, da sie im Oktober 2012 das direkte For- derungsrecht geltend gemacht habe und die Taggelder bis zur Geburt des Sohnes direkt an sie ausbezahlt worden seien. Da sie die Versicherung nicht rechtzeitig über die Arbeitsunfähigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub infor- miert habe, bestehe kein Taggeldanspruch für die Zeit ab 8. April 2013 bis 27. November 2013 (act. G 9.1.A17). A.r Der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt D. Sennhauser, MLaw, gelangte mit Schreiben vom 28. Januar 2014 an die Versicherung (act. G 1.18). Im Namen der Versicherten verlangte er die Zahlung von Krankentag- geldern für die Zeit von April 2013 bis 31. Oktober 2013. Zur Begründung wur- de angeführt, dass eine Leistungskürzung oder gar eine Leistungsverweige- rung unzulässig seien, denn die Versicherte sei ihrer Meldepflicht nachgekom-

men, indem sie der Arbeitgeberin die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse habe zukommen lassen. Trotz dem geltend gemachten direkten Forderungs- recht im Oktober 2012 habe die Versicherte davon ausgehen können, dass die Arbeitgeberin auch die erneute Erkrankung im April 2013, welche keinen Zusammenhang mit der Erkrankung im Oktober 2012 habe, der Versicherung melden werde. Eine Leistungsverweigerung würde ausserdem erfordern, dass die Versicherungsleistung bei rechtzeitiger Anzeige kleiner gewesen wäre und die Meldung schuldhaft zu spät erfolgt sei. Eine vollumfängliche Leistungsver- weigerung wegen verspäteter Krankheitsmeldung sei zudem gesetzwidrig. A.s Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte die Versicherung dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sie gestützt auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen davon ausgehe, dass im April 2013 kein neuer Krank- heitsfall vorgelegen habe. Das im Oktober 2012 geltend gemachte direkte For- derungsrecht habe deshalb auch für die Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 Gül- tigkeit gehabt, weshalb die Arbeitsunfähigkeitsmeldung direkt an die Versiche- rung hätte erfolgen müssen. Da sie die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft zu spät der Versicherung gemeldet habe, sei die Leistungsverweigerung rechtens (act. G 1.19). Mit E-Mail vom 12. Februar 2014 teilte die Versicherung mit, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen Ausgabe 07.2010 anwendbar sei- en (act. G 9.1.A22). B. B.a Mit Klage vom 25. Februar 2014 stellte der Rechtsvertreter der Anspre- cherin die folgenden Rechtsbegehren (act. G 1): 1. Die Beklagte sei zu ver- pflichten, der Klägerin für die Dauer vom 8. April 2013 bis und mit 31. Oktober 2013 ein Krankentaggeld im Gesamtbetrag von Fr. 68‘258.25 (207 Tage zu Fr. 329.75) zu bezahlen; 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für Dauer vom 11. April 2013 bis und mit 31. Oktober 2013 ein Kran- kentaggeld im Gesamtbetrag von Fr. 67‘269.-- (204 Tage zu Fr. 329.75) zu bezahlen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung des Leistungsbegehrens wird insbe- sondere angeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch ärztliche At- teste belegt sei und sie der Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit rechtsgenügend nachgekommen sei. B.b Mit Klageantwort vom 13. Juni 2014 beantragte die Beklagte, die Klage vom 25. Februar 2014 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollum- fänglich abzuweisen (act. G 9). Die Beklagte bestreitet gestützt auf die Allge- meinen Versicherungsbedingungen eine Leistungspflicht für die Zeit ab 8. Ap- ril 2013 bis 31. Oktober 2013, da sie erst am 28. November 2013 und damit wesentlich zu spät über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin informiert worden sei. Im Weiteren wird angeführt, dass es die Pflicht der Klä- gerin gewesen wäre, die Versicherung direkt über die erneute bzw. fortgesetz- te Arbeitsunfähigkeit zu informieren, zumal sie zuvor das direkte Forderungs- recht geltend gemacht habe. Die Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 beruhe zu- dem auf dem gleichen Arbeitsplatzkonflikt, welcher bereits während der Schwangerschaft zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dies würden die Arztbe- richte von Dr. F.___ vom 5. Dezember 2012 und Dr. H.___ vom 14. Januar 2013 belegen. Mit der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 habe die Klägerin verhindert, dass gebotene Abklärungen zur Begrün- detheit und zum Umfang der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit hätten ge- tätigt werden können. Selbst wenn die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse der Arbeitgeberin habe zukommen lassen in der Annahme, dass diese die Atteste der Beklagten weiterleite zur Taggeldzahlung, so trage sie den- noch ein Verschulden an der verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit, denn spätestens im Mai 2013 hätte ihr aufgrund der ausgebliebenen Taggeld- zahlung ersichtlich sein müssen, dass die Arbeitgeberin die Atteste der Be- klagten nicht weitergeleitet habe. Da sie als Versicherte nicht tätig geworden sei, liege ein Verschulden vor, denn eine ohne Verschulden versäumte Hand- lung hätte sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt werden müs-

sen. Zudem habe es die Versicherte unterlassen, die Arbeitgeberin bei Einrei- chung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse klar zu instruieren und die Ausführung mit der gebotenen Sorgfalt zu überwachen. Die Versicherte müsse sich des- halb auch das Fehlverhalten der Arbeitgeberin anrechnen lassen. B.c In der Replik vom 4. Juli 2014 hielt der Rechtsanwalt der Klägerin an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 13). B.d In der Duplik vom 29. September 2014 hielt die Beklagte an ihren Anträ- gen vollumfänglich fest (act. G 19). Erwägungen 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversi- cherung zur sozialen Krankenversicherung. Unbestritten ist, dass die Klägerin während des eingeklagten Zeitraumes bei der Beklagten für das Risiko der Ar- beitsunfähigkeit in Folge Krankheit kollektivversichert war. Die Versicherungs- bedingungen und -leistungen richten sich insbesondere nach der Versiche- rungspolice und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die „Personen- versicherung Professional“, AVB Ausgabe 07.2010 (nachfolgend AVB; act. G 1.2 und 1.3). 1.2 Gemäss Art. J1 Abs. 2 AVB kann die versicherte Person an ihrem schweizerischen Wohnort Klage erheben (act. G 1.2 S. 18). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in K.___, womit die örtliche Zuständigkeit des Versicherungs- gerichts des Kantons St. Gallen gegeben ist. Das Versicherungsgericht ent- scheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EG-ZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Darunter werden praxisgemäss auch Zusatzversicherungen subsumiert, auf die das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 138 III 2 E. 1.1). Damit ist vorliegend auch die Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit erfüllt. 1.3 Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht ist kein Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchzuführen (vgl. BGE 138 III 558 E. 4.6). 1.4 Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Klage ist einzutre- ten. 2. 2.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen ge- mäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versi- cherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren. 2.2 Da die Klägerin anwaltlich und die Beklagte durch Mitarbeitende im eige- nen Rechtsdienst vertreten ist und die Klägerin in der begründeten Klage- schrift die Tatsachenbehauptungen hinreichend substantiiert vorgebracht hat, zog die Verfahrensleitung anstelle einer mündlichen Verhandlung einen dop- pelten Schriftenwechsel in Betracht (vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO). Diese Absicht wurde den Parteien mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit eröffnet, innert angesetzter Frist dagegen zu opponieren, an- sonsten ohne ihren Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass sie mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstan-

den seien (vgl. act. G 20). Der Rechtsvertreter der Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung (act. G 21). Die Beklagte nutzte die ihr eröffnete Möglichkeit, gegen den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu opponie- ren, nicht. Da gemäss einer neueren bundesgerichtlichen Entscheidung der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auch konkludent erfolgen kann, ist von einem einvernehmlichen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen (vgl. BGE 140 III 450). Die Klage wird daher basie- rend auf dem doppelten Schriftenwechsel beurteilt. 2.3 Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Diese sogenannte abgeschwächte oder soziale Unter- suchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend siche- ren Beweisergebnis zu gelangen. Es ist dabei nicht an die Beweisanträge ge- bunden und kann von sich aus Beweis erheben. Die Parteien werden dadurch jedoch nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstel- lung des Sachverhalts entbunden. Sie bleiben mitverantwortlich für die Be- weisführung und haben insbesondere die Beweismittel zu benennen und bei- zubringen (vgl. Peter Guyan in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 153 N 3 ff., insbes. N 9; Franz Hasenböhler in: Thomas Sut- ter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommen- tar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013 [nachfolgend ZPO Kommentar], Art. 153 N 5 ff.; Bernd Hauck in: ZPO Kommentar, Art. 247 N 33; BGE 125 III 231 E. 4a und 107 II 233 E. 2c). Die Untersuchungsmaxime ändert auch nichts an der Beweislast. Kann etwa das Bestehen einer entscheiderheblichen Tatsache durch das Gericht weder bejaht noch verneint werden, entscheidet es gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nach Beweis- lastgesichtspunkten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2000, 4C.283/1999, E. 2b; Hauck in: ZPO Kommentar, Art. 247 N 37). 2.4 Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat bei der Bewertung der erhobenen Beweise unabhängig von abstrakten Regeln nach seiner eigenen Überzeugung darüber zu befin- den, ob es eine behauptete Tatsache als wahr oder unwahr einstuft. Dabei bleibt es dem Gericht überlassen, die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung festzulegen. Aus Sicht der ZPO sind die verschiedenen Beweis- mittel gleichwertig (vgl. Hasenböhler in: ZPO Kommentar, Art. 157 N 8 f.). Er- achtet das Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. auch Thomas Weibel in: ZPO Kommentar, Art. 183 N 8 ff.). 3. Die Beklagte hat unstreitig für die am 24. Juli 2012 eingetretene 100%ige Ar- beitsunfähigkeit der Klägerin vom 27. Juli 2012 bis __. Januar 2013 Kranken- taggelder ausgerichtet (vgl. act. G 1.7 und G 9.1.M4). Streitig ist, ob die Be- klagte ab Ende des Mutterschaftsurlaubes bis Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. Ende der Arbeitsunfähigkeit weitere Krankentaggelder wegen Arbeitsun- fähigkeit zu bezahlen hat. Eingeklagt und damit zu prüfen ist die Krankentag- geldforderung ab 8. April 2013 (eventualiter ab 11. April 2013) bis und mit

31. Oktober 2013 (act. G 1 und G 13). 4. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht, ob es sich bei der Arbeitsunfähig- keit nach dem Mutterschaftsurlaub um einen neuen oder den bisherigen Krankheitsfall handelt. Diese Frage ist vorweg zu klären, da sich das Ergebnis u.a. auf die Meldepflicht und die zu bestehende Wartezeit auswirkt.

4.1 Der Rechtsvertreter der Klägerin geht bei der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub von einem neuen Krankheitsfall aus, da kein Zusam- menhang zur früheren Erkrankung bestehe (vgl. act. G 1 S. 5 ff.). Die Versi- cherung vertritt dagegen die Ansicht, dass es sich um einen bzw. den gleichen Krankheitsfall handle, da die Arbeitsunfähigkeit vor und nach dem Mutter- schaftsurlaub auf den gleichen Krankheitsgrund zurückzuführen sei (vgl. G 9 S. 16 f.). 4.2 Nachfolgend wird daher die Krankengeschichte der Klägerin aufgezeigt und anschliessend gewürdigt. 4.2.1 Die Klägerin war wegen Krankheit ab dem 23. Juli 2012 in Behand- lung bei ihrem Hausarzt Dr. F.___. Dieser attestierte eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit ab dem 24. Juli 2012 (act. G 9.1.K1 S. 2). Wegen zunehmender de- pressiver Symptome überwies der Hausarzt die Klägerin im Oktober 2012 an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H.___ (act. G 9.1.M1, G 9.1.M2 und G 9.1.A5). Auch während des Mutterschaftsurlaubes konsultier- te die Klägerin den Facharzt regelmässig (vgl. act. G 9.1.K7). Die Behandlung endete am 31. Oktober 2013 (act. G 9.1.A16). 4.2.2 Im Arztbericht vom 5. Dezember 2012 erklärte Dr. F.___, dass die Klägerin unter einer starken Verunsicherung und reaktiver Depression nach Vaginalblutung in der Frühschwangerschaft leide. Sie sei zudem psychisch stark belastet durch anhaltende schwere Mobbingzustände am Arbeitsplatz. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; bei einem anderen Arbeitsplatz wäre wahrscheinlich eine Teilzeitarbeitsfähigkeit realisierbar (act. G 9.1.M2). 4.2.3 Im Arztbericht vom 14. Januar 2013 nahm Dr. H.___ zu den Fragen der Beklagten wie folgt Stellung (act. G 9.1.M3): Bei der Patientin bestehe ein sogenanntes subsyndromales Zustandsbild mit Merkmalen ängstlicher Fär- bung und Unsicherheit, vor allem in Bezug auf die Arbeitsplatzsituation. Es zeige sich auch eine erhebliche Angst hinsichtlich einer weiteren Fehlgeburt. Als Diagnosen wurden genannt: Reaktionen auf schwere Belastung, mit vor- wiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD10: F43.23), und Probleme mit Bezug auf die Berufsfähigkeit (ICD10: Z56.3-6). Der Facharzt attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Unter Bemerkungen fügte er folgende Erklärung an: „Die Patientin leidet stark unter den anhalten- den schweren Mobbingzuständen am Arbeitsplatz. Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz ist der Patientin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.“ Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. März 2013 attestierte der Facharzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. April 2013 bezogen auf das Arbeitsverhältnis mit C.___ (act. G 9.1.K6). Die weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (25. April 2013, 6. Juni 2013, 8. Juli 2013, 8. August 2013 und 10. September 2013) be- zogen sich ebenfalls ausschliesslich auf die zuvor genannte Arbeitsstelle (act. G 9.1.K6). Zudem bescheinigte der Facharzt in der Kranken- und Unfallkarte unterbruchfrei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit ab

29. November 2012 bis und mit 31. Oktober 2013 (act. G 9.1.K7). 4.3 Aus den Darlegungen ist zu folgern, dass im Juli 2012 und in den folgen- den zwei bis drei Monaten die Auswirkungen der Vaginalblutungen hauptur- sächlich für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin waren. Je näher der Geburts- termin kam, desto mehr rückten die psychischen Auswirkungen der geltend gemachten mobbingartigen Zustände am bisherigen Arbeitsplatz in den Vor- dergrund. Die Klägerin reichte denn auch keinen Arztbericht des Frauenarztes Dr. G.___ ein, an welchen sie der Hausarzt wegen der Vaginalblutungen über- wiesen hatte. Beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H.___ war die Klägerin ab Oktober 2012 bis Ende Oktober 2013 in Behandlung, welcher ab 29. November 2012 bis 31. Oktober 2013 (inklusive der Zeit des Mutter- schaftsurlaubes) die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bescheinigte. Gestützt auf die vorstehenden Erkenntnisse sowie die Erklärung des Facharz- tes im Arztbericht vom 14. Januar 2013, dass die Arbeit bei C.___ für die Klä-

gerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte Arbeits- unfähigkeit unmittelbar vor und nach dem Mutterschaftsurlaub im Wesentli- chen auf den gleichen Krankheitsgrund zurückzuführen ist bzw. ein ursächli- cher Zusammenhang besteht. Folglich liegt ein Krankheitsfall bzw. Versiche- rungsfall im Sinne von Art. E4 Abs. 1 i.V.m. Art. E7 Abs. 5 AVB vor. 5. Der Anspruch auf Taggelder setzt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus, welche ärztlich festgestellt sein und im Ausmass mindestens 25% be- tragen muss (Art. E7 Abs. 1 und 2 AVB). Zu prüfen ist folglich, ob die Arbeits- unfähigkeit und deren Ausmass für den eingeklagten Zeitraum rechtsgenü- gend festgestellt sind und, weil bestritten, ob es sich bei der arbeitsplatzbezo- genen Arbeitsunfähigkeit um ein versichertes Ereignis handelt. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. E7 Abs. 1 AVB muss die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt sein. Gemäss der Rechtsprechung ist es dabei die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Erachtet das Ge- richt die vorgelegten Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweis- würdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen – insbeson- dere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens – abschliessen (RKUV 1997 Nr. U 281 E. 1a; BGE 122 V 157 E. 1d). 5.1.2 Die Klägerin war über den gesamten eingeklagten Zeitraum bei Dr. H.___ in Behandlung (vgl. act. G 9.1.K7). Der Facharzt attestierte in den Arzt- zeugnissen vom 20. März 2013, 25. April 2013, 6. Juni 2013, 8. Juli 2013,

8. August 2013 und 10. September 2013 die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Anstellung bei C.___ im Zeitraum ab 8. April 2013 bis und mit

31. Oktober 2013 (act. G 1.9 bis G 1.14). Mit der attestierten vollen Arbeitsun- fähigkeit ist zugleich die Voraussetzung von Art. E7 Abs. 2 AVB erfüllt, dass zumindest eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss. 5.1.3 Da es sich vorliegend um einen bestehenden Krankheitsfall handelt (vgl. E. 4.3), können zur Würdigung der Arbeitsunfähigkeitsatteste frühere Arztberichte hinzugezogen werden. So enthält der ausführliche Arztbericht vom 14. Januar 2013 von Dr. H.___ (act. G 1.5) u.a. Ausführungen zum Krankheitsverlauf seit Behandlungsbeginn, zu den objektiven Befunden und zu den geäusserten Beschwerden. Im Weiteren enthält er folgende Diagno- sen: Reaktion auf schwere Belastung, mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), sowie Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10: Z56.3 - Z56.6). Der Facharzt hielt im Arztbericht zudem fest, dass von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen Arbeitsstelle auszugehen sei. In Würdigung der vorangehenden Ausführungen sind die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste im eingeklagten Zeitraum als nachvoll- ziehbar und schlüssig einzustufen. 5.1.4 Festzuhalten ist, dass die Arbeitsunfähigkeit im eingeklagten Zeit- raum entsprechend den Anforderungen von Art. E7 Abs. 1 und 2 AVB durch ärztlichen Atteste belegt ist und es keine Veranlassung gibt, nicht von einer 100%igen arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.2 Da strittig, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei der ausschliesslich arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit um ein versichertes Ereignis han- delt. 5.2.1 Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht, weil es sich um einen nichtversicherten Arbeitsplatzkonflikt handle. Die ärztlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit beziehe sich ausschliesslich auf die bisherige Arbeitsstelle, weshalb

die Klägerin an jeder anderen Arbeitsstelle in ihrem angestammten Beruf als D.___ hätte tätig sein können. Folglich liege kein versicherter Krankheitsfall vor (act. G 9 insb. S. 7 f. und 15; act. G 1.9 bis 1.14). 5.2.2 Die arbeitsrechtliche Lohnfortzahlung bei Verhinderung des Arbeit- nehmers an der Arbeitsleistung richtet sich grundsätzlich Art. 324a OR. In Abs. 1 werden die entschädigungsberechtigenden Verhinderungsgründe wie Krankheit und Unfall genannt. Krankheit und Unfall sind im Arbeitsrecht ge- setzlich nicht definiert, weil man diese Begriffe den Wandlungen der medizini- schen Erkenntnisse und der sozialrechtlichen Wertungen offenhalten wollte. Dagegen sind im Sozialversicherungsrecht die Begriffe Krankheit (Art. 3 ATSG) und Unfall (Art. 4 ATSG) definiert. Im Arbeitsrecht sind genaue Ab- grenzungen jedoch entbehrlich, denn der Lohnfortzahlungsanspruch besteht nicht nur, wenn Krankheit oder Unfall bereits zur Arbeitsunfähigkeit geführt ha- ben, sondern schon dann, wenn sie die Arbeitnehmerin oder den Arbeitneh- mer an der Arbeitsleistung verhindern, diesem also eine weitere Arbeitsleis- tung unzumutbar machen (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Obligati- onenrecht, Berner Kommentar, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Ar- beitsvertrag, Art. 319-362 OR, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319- 330b OR, Bern 2010, Rz 3 zu Art. 324a OR). Der Begriff der Arbeitsverhinde- rung im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR ist daher funktionsbezogen auszule- gen. So besteht der Lohnanspruch auch bei bloss arbeitsplatzbezogener Ar- beitsunfähigkeit, d.h., wenn der Arbeitnehmer nur in Bezug auf seine konkrete Stelle an der Arbeit verhindert ist, im Übrigen aber ganz normal einsatzfähig und auch in seiner privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt ist. Folglich hängt der Lohnanspruch denn auch nicht davon ab, ob der arbeitsplatzbezo- genen Arbeitsunfähigkeit im konkreten Fall ein Krankheitswert im medizini- schen oder rechtlichen Sinn zukommt (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Ro- ger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich/Ba- sel/Genf 2012, N 10 zu Art. 324a/b). Art. 324a Abs. 4 OR gestattet nun, dass die gesetzlichen Regelungen durch schriftliche Abreden oder durch Regelun- gen in Normal- oder Gesamtarbeitsverträgen ersetzt werden können, wenn die dort getroffene Lösung der gesetzlichen Regelung gleichwertig ist. Der Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ge- schieht hauptsächlich durch Abschluss von Taggeldversicherungen nach VVG (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Rz 33 und 35 zu Art. 324a OR). Relevant ist in diesem Zusammenhang Art. 33 VVG. Dieser normiert, dass von einer umfas- senden Übernahme der versicherten Gefahr durch den Versicherer auszuge- hen ist. Davon ist nur abzuweichen, wenn das Gesetz oder der Versicherungs- vertrag eine bestimmte und unzweideutige Beschränkung der Gefahrenüber- nahme enthält, wobei dem Versicherer grundsätzlich freie Hand gelassen wird, Umfang und Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vertraglich zu fixie- ren. Klauseln, welche die Versicherung einschränken, sind restriktiv zu inter- pretieren, weil sie im Widerspruch zum Zweck der Versicherung stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2015, 4A_153/2015, E. 4.1 mit Hinwei- sen; Stephan Fuhrer, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Basel 2000, N. 1 ff. zu Art. 33 VVG). 5.2.3 Gemäss Art. E1 Abs. 1 AVB erbringt die Versicherung die in der Versicherungspolice aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Als Krankheit gilt gemäss Art. A4 Abs. 2 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Fol- ge hat. Gesundheitsstörungen infolge Schwangerschaft oder Geburt sind Krankheiten gleichgestellt. Nach Art. A4 Abs. 3 AVB ist Arbeitsunfähigkeit die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Weitergehende Einschränkungen, bei-

spielsweise bezüglich einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, beste- hen nicht. 5.2.4 Folglich ist bezüglich der Arbeitsunfähigkeit darauf abzustellen, in welchem Mass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Der Blickwinkel für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist somit rückwärts ("bisherig") gewandt. Deshalb ist in einer individuellen Betrachtungsweise zu entscheiden, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten Tätigkeit auswirkt. Insofern ist die Arbeitsfähigkeit nicht nur in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit (im Falle der Klägerin der angestammte Beruf als D.___), sondern auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsstelle als D.___ bei C.___ zu beurteilen. 5.2.5 Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin unmittelbar vor dem Mutterschaftsurlaub sowie in der Zeit danach beruhte überwiegend auf den gesundheitlichen Auswirkungen des Arbeitsplatzkonfliktes (vgl. E. 4.3). Ge- mäss dem Arztbericht vom 14. Januar 2013 von Dr. H.___ (act. G 1.5) hatte der Arbeitsplatzkonflikt ein derartiges Ausmass erreicht, dass die Klägerin un- ter psychischen Beschwerden mit Krankheitswert litt, die eine ärztliche Be- handlung erforderlich machten und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Der Arzt stufte die Auswirkungen des Arbeitsplatzkonfliktes auf die Gesundheit der Klägerin als gravierend ein, weshalb eine Rückkehr an den bisherigen Ar- beitsplatz nicht mehr zumutbar sei. Er stellte im Arztbericht die entsprechen- den Diagnosen nach ICD-10 (vgl. E. 5.1.3). 5.2.6 Die gestellten Befunde, Diagnosen und Folgerungen sind als nach- vollziehbar und schlüssig einzustufen und taugen als Nachweis für die krank- heitsbedingte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Die Aussagen im Arzt- bericht vom 14. Januar 2013 (act. G 9.1.M3) sind von der Beklagten denn auch nie in Frage gestellt bzw. bestritten worden, noch wurde eine vertrauens- ärztliche Begutachtung der Klägerin veranlasst. Ausserdem hat die Beklagte – rund zwei Wochen nach dem Erstellungsdatum des Arztberichtes – der Kläge- rin am 28. Januar 2013 die Taggelder für den Zeitraum ab 8. Dezember 2012 bis und mit 3. Januar 2013 ohne Vorbehalte ausbezahlt (act. G 1.7). In Würdi- gung der gesamten Situation ist davon auszugehen, dass die Befunde und Di- agnosen im Arztbericht vom 14. Januar 2013 zutreffend sind und auch für den eingeklagten Zeitraum Gültigkeit haben. Bei der arbeitsplatzbezogenen Ar- beitsunfähigkeit im Zeitraum ab 8. April 2013 bis 31. Oktober 2013 handelt es sich daher um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. A4 Abs. 2 und 3 AVB. Folglich liegt ein versichertes Ereignis gemäss Art. E1 Abs. 1 AVB vor. 6. Im Weiteren ist umstritten, ob die Beklagte berechtigt ist, die Zahlung von Tag- geldern gänzlich zu verweigern, da der Anspruch auf Taggelder für die Zeit ab

8. April 2013 bis und mit 31. Oktober 2013 erst am 28. November 2013 gel- tend gemacht wurde und sie unbestrittenermassen vorher keine Kenntnis von der (fortgesetzten) Arbeitsunfähigkeit hatte. 6.1 Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr die Klägerin die erneute Arbeitsun- fähigkeit ab April 2013 direkt und unverzüglich hätte melden müssen, da sie im Oktober 2012 das direkte Forderungsrecht geltend gemacht habe, weshalb keine Leistungspflicht im eingeklagten Zeitraum bestehe. Die Klägerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass sie ihre Meldepflicht mit Einreichung der ärztli- chen Arbeitsunfähigkeitsatteste an die Arbeitgeberin erfüllt habe. Da ihrem Verhalten zudem kein Verschulden zugrunde liege, sei eine gänzliche Leis- tungsverweigerung nicht zulässig. 6.2 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das direkte Forderungsrecht auf die Rech- te und Pflichten der anspruchsberechtigten Person auswirkt. Gemäss Art. 87

VVG steht der Person, zu deren Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit aus der kollektiven Krankenversiche- rung ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu. Dieses di- rekte Forderungsrecht bezweckt, die versicherte Person vor leistungsgefähr- dendem Verhalten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsneh- mers zu schützen und will gleichzeitig verhindern, dass die Versicherungsneh- merin oder der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung missbräuch- lich verwendet und so den Anspruch der versicherten Person gefährdet. Die versicherte Person wird zwar anspruchsberechtigt; sie ist aber nicht Vertrags- partei. Abgesehen vom unmittelbaren Recht auf die Versicherungsleistung bleiben alle übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektivversicherungsver- trag bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2001, 5C.41/2001, E. 2c). Die Ausübung des direkten Forderungsrechts durch die Klägerin hat folglich keinen Einfluss auf die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der anspruchs- berechtigten Klägerin. Die Rechte und Pflichten der Klägerin richten sich des- halb weiterhin insbesondere nach den AVB. 6.3 Strittig und daher nachfolgend zu prüfen ist, welche Meldepflichten der Klägerin als Anspruchsberechtigte im Schadenfall zukommen und ob diese eingehalten worden sind. 6.3.1 Gemäss Art. H2 Abs. 1 AVB hat der Versicherungsnehmer oder An- spruchsberechtigte der Versicherung einen Versicherungsfall, der voraussicht- lich zu Leistungen führt, innert 30 Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, in jedem Fall aber spätestens fünf Tage nach Ablauf der verein- barten Wartefrist. Trifft die Meldung mehr als drei Monate nach Ende der War- tefrist ein, werden die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Meldung sowie unter Anrechnung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit an die Leistungsdauer ausgerichtet. Die Meldepflicht nach Art. H2 Abs. 1 AVB gilt folglich für neue Versicherungsfälle, denn nur bei diesen Fällen ist gegebenenfalls eine vertrag- lich vereinbarte Wartezeit zu bestehen. Ausserdem ruht die Leistungspflicht der Versicherung lediglich, während die Anspruchsberechtigte Leistungen aus einer Mutterschaftsversicherung bezieht (vgl. Art. E3 Abs. 6 AVB). Die AVB enthalten denn auch keine Bestimmung, dass bei fortgesetzter Arbeitsunfähig- keit nach dem Mutterschaftsurlaub eine erneute Anmeldung eines bisherigen Krankheitsfalls erforderlich wäre. 6.3.2 Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begann am 24. Juli 2012. Die Arbeitgeberin meldete den Versicherungsfall der Beklagten am 9. August 2012 (act. G 9.1.A1). Die Beklagte wusste, dass die Klägerin am __. Januar 2013 einen Sohn geboren hatte, denn sie zahlte Taggelder bis und mit dem __ Januar 2013. Während des Mutterschaftsurlaubes ruhte die Leistungs- pflicht der Beklagten. Da es sich vorliegend um einen bestehenden und be- reits gemeldeten Versicherungsfall handelt (vgl. E. 4.3), gab es weder für die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin noch für die Klägerin als Anspruchs- berechtigte eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung (vgl. Art. H2 AVB und Art. 38 Abs. 1 VVG), nach Ende des Mutterschaftsurlaubes den bisheri- gen Krankheitsfall erneut anzumelden. Die Einwendung der Beklagten, dass die Klägerin ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, ist folglich unbegründet. 6.4 Der Anspruch auf Krankentaggelder setzt nebst der rechtzeitigen Anmel- dung des Versicherungsfalls gemäss Art. E7 Abs. 1 AVB den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit anhand von ärztlichen Attesten voraus. Taggeldforderungen werden mit dem Ablauf von vier Wochen nach Einreichung des ärztlichen Ar- beitsunfähigkeitsattestes fällig (vgl. Art. 41 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. J2 AVB). Die anwendbaren AVB enthalten, im Gegensatz zu den AVB anderer Taggeld- versicherer, welche teilweise monatliche Arbeitsunfähigkeitsatteste verlangen, keine Bestimmung, wie häufig bzw. innert welcher Frist Arbeitsunfähigkeitsat- teste einzureichen sind. Gemäss der Verweisung in Art. J2 AVB kommt daher

die gesetzliche Verjährungsregel nach VVG bei der Geltendmachung von An- sprüchen zur Anwendung. So verjähren nach Art. 46 Abs. 1 VVG Forderungen aus Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet hat. Folglich waren die eingeklagten Taggelder für den Zeitraum ab 8. April 2013 bis 31. Oktober 2013 weder bei Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsatteste am 28. November 2013 (vgl. act. G 9.1.A10) noch bei Klageeinreichung am 25. Februar 2014 (vgl. act. G 1) verjährt. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Krankentaggelder mit der Einreichung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsnach- weise am 28. November 2013 fristgerecht innerhalb der vorliegend anwendba- ren zweijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Eine grundsätzliche Verweigerung von Taggeldern ist daher gestützt auf die Vertragsbestimmun- gen zur Meldepflicht eines Krankheitsfalles sowie zum Nachweis der Arbeits- unfähigkeit nicht statthaft. 7. Nachfolgend ist zu klären, ob der Anspruch auf Krankentaggelder während des ganzen eingeklagten Zeitraumes besteht oder ob vertragliche oder ge- setzliche Bestimmungen die eingeklagte Forderung beschränken. 7.1 Die Klägerin verlangt Taggelder ab 8. April 2013, eventualiter ab 11. April 2013 (act. G 1 und G 13). Die Arbeitsunfähigkeit ist ab dem 8. April 2013 ärzt- lich attestiert (act. G 1.9). Gemäss Art. E3 Abs. 6 AVB ruht die Leistungspflicht der Versicherung, wenn die Versicherte Leistungen aus der eidgenössischen oder einer kantonalen Mutterschaftsversicherung oder aus einer privaten Ge- burtentaggeldversicherung bezieht. Gemäss dem Bundesgesetz über den Er- werbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) ent- steht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Die Kläge- rin gebar ihren Sohn am __ Januar 2013 (act. G 9.1.M4). Sie hatte daher An- spruch auf Mutterschaftsentschädigung bis und mit __ April 2013 (vgl. act. G 9.1.A12). Da es sich um den gleichen Krankheitsfall wie vor dem Mutter- schaftsurlaub handelt (vgl. E. 4.3) und deshalb keine neue Wartezeit zu beste- hen ist (vgl. Art. E7 Abs. 4 AVB), besteht der Anspruch auf Taggelder folglich ab dem 12. April 2013. 7.2 Die Klägerin fordert Taggelder bis und mit 31. Oktober 2013 (act. G 1 und G 13). Die Arbeitsunfähigkeit ist bis und mit 31. Oktober 2013 ärztlich attestiert (act. G 1.9 bis G 1.14; vgl. E. 5.1). Das Arbeitsverhältnis und damit der An- schluss an die Taggeldversicherung bestanden ebenfalls bis zu diesem Tage (vgl. act. G 9.1.A10 und Art. E3 Abs. 2 AVB). Die maximale Anzahl von Tag- geldern, welche pro Krankheitsfall versichert ist, wird durch das Klagebegeh- ren nicht erreicht (vgl. act. G 1.16). Insoweit besteht ein grundsätzlicher An- spruch auf Krankentaggelder bis und mit 31. Oktober 2013. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Verletzung von Schadenminderungspflich- ten dem Begehren um Taggeldzahlungen entgegensteht bzw. die eingeklagte Forderung beschränkt. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte nach Eintritt ei- nes Schadenereignisses tunlichst verpflichtet, für die Minderung des Scha- dens zu sorgen, wobei er, wenn nicht Gefahr in Verzug liegt, über die zu er- greifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen muss. Nach Art. 61 Abs. 2 VVG ist bei schuldhafter Verletzung der Schadenminderungs- pflicht der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung um den Betrag zu kürzen, um den dieser kleiner ausgefallen wäre, wenn die Schadenminde- rungspflicht gehörig erfüllt worden wäre.

8.2 Da Art. 61 VVG abänderliches Recht ist, kann die Schadenminderungs- pflicht durch Parteiabrede im Vergleich zur gesetzlichen Regelung verschärft, abgeschwächt bzw. ganz erlassen werden (vgl. Art. 97 VVG). Vom Verschul- denserfordernis kann zwar nicht zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten ab- gewichen werden (Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 VVG), jedoch ist es den Ver- tragsparteien unbenommen, in den Versicherungsbedingungen eine Verwir- kungsklausel zu stipulieren, wonach im Falle einer schuldhaften Pflichtverlet- zung unabhängig davon, ob ein Kausalzusammenhang gegeben ist, der Versi- cherer von seiner Leistungspflicht gänzlich befreit wird (Andreas Hönger in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder, Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2001, Art. 61 N 14, 25 und 29). 8.3 Die Versicherung hat von der Möglichkeit, die gesetzliche Regelung ge- mäss Art. 61 VVG zu ergänzen bzw. diese zu konkretisieren, Gebrauch ge- macht. Relevant ist im vorliegenden Fall, dass bei längerer Dauer der Arbeits- unfähigkeit auch andere zumutbare Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. Art. A4 Abs. 3 AVB); ausserdem kann die Versicherung ihre Leistungen kür- zen, wenn Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt werden und dadurch die Feststellung oder das Ausmass von Krankheitsfolgen beeinflusst wird (vgl. Art. H2 Abs. 4 und Art. J2 AVB). Die Bestimmungen von Art. 61 VVG bleiben zudem ergänzend zu den AVB Bestimmungen anwendbar (vgl. Art. J2 AVB). 8.4 Gemäss Art. A4 Abs. 3 AVB ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen. Diese Bestimmung entspricht Art. 6 Satz 2 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Bereits vor dieser Kodifizierung bestand im Sozialversicherungsrecht die Praxis, dass die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person grundsätzlich nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie gegebenenfalls unter Berücksichti- gung einer Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen). Von einer langen Dauer ist gemäss Gesetzge- ber in der Regel auszugehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Mo- nate gedauert hat (vgl. BBI 1991 II 249). Nach der Rechtsprechung ist eine Anpassungszeit von etwa drei bis fünf Monaten zu gewähren (vgl. BGE 114 V 281 E. 5b; 111 V 239 E. 2a mit Hinweisen). Die Länge der Frist be- stimmt sich danach, welche Zeit für die Stellensuche und den Antritt einer neu- en Stelle unter Berücksichtigung der Vermittlungsfähigkeit einzuräumen ist. Gemäss BGE 129 V 460 E. 5.2 beträgt die "übliche" Übergangsfrist vier Mona- te (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 20 f. zu Art. 6). Auch unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 61 VVG ist die versicherte Person – nach Aufforderung durch den Versi- cherungsträger und angemessener Übergangsfrist – verpflichtet, einen Berufs- wechsel vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2012, 4A_79/2012, E. 5.1 mit Verweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und vom 20. Au- gust 2008, 8C_173/2008, E. 2 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122 E. 3a [K 14/99]; vgl. Marcel Süsskind in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder/Pascal Grolimund, Basler Kommentar zum Versiche- rungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 61 ad N 14 und 16). 8.5 Basierend auf der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit eines Berufswech- sels ist im Falle einer ausschliesslich arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähig- keit davon auszugehen, dass ein Wechsel der Arbeitsstelle bzw. der Arbeitge- berin spätestens innert drei bis fünf Monaten nach Feststehen einer dauerhaf- ten arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich vertret- und forder- bar ist (vgl. SJZ 2010, S. 364), vorausgesetzt, auf dem örtlich massgebenden Arbeitsmarkt wird der bisherige Beruf auch bei anderen Arbeitgebern ausge- übt und eine Nachfrage nach entsprechenden Berufsleuten besteht.

8.6 Gemäss der Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Annahme einer zu- mutbaren Arbeit von Gesetzes wegen, und zwar unabhängig davon, ob noch ein Arbeitsverhältnis besteht, denn eine Taggeldversicherung dient dem Ein- kommensersatz und löst die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin nur so- weit und solange ab, als es der Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen zum Teil oder ganz zu erfüllen oder aber eben anderweitig erwerbstätig zu sein. Sie ist je- doch nicht dazu bestimmt, einer Leistungsansprecherin auch dann einen Lohnausfall auszugleichen, wenn sie wieder ein Erwerbseinkommen erzielen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2008, 9C_595/2008, E. 4.1; Urteil K 64/05 vom 29. Juni 2006, E. 4.4). 8.7 Auch in Fällen von arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit ist die Versi- cherung grundsätzlich verpflichtet, der versicherten Person eine angemessene Frist für einen Stellenwechsel zu setzen, bevor eine Leistungskürzung bzw. -einstellung in Betracht zu ziehen ist. Vorliegend setzte die Beklagte der Klä- gerin keine Frist für einen Stellenwechsel. Diese Unterlassung ist jedoch nicht der Beklagten anzulasten, denn sie wurde erst mit rund siebenmonatiger Ver- spätung am 28. November 2013 über die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 8. April 2013 informiert (act. G 1.15 f.), obwohl es gemäss Art. 61 Abs. 1 VVG die Pflicht der Klägerin gewesen wäre, als Anspruchsbe- rechtigte von der Beklagten Weisungen hinsichtlich Schadensminderung ein- zuholen und diese dann zu befolgen. Da ein Verschulden der Klägerin vorliegt, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihr keine Frist zum Stellenwechsel an- gesetzt worden sei. Als anspruchsberechtigte Person wäre sie daher auch ohne Aufforderung zur Selbsteingliederung verpflichtet gewesen, denn Art. 61 Abs. 1 VVG gebietet alles Zumutbare vorzukehren, um den Schaden zu mini- mieren. 8.8 Folglich wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, trotz laufendem Arbeits- vertrag und ohne Aufforderung durch die Versicherung eine neue Arbeitsstelle als D.___ anzutreten oder gegebenenfalls die selbständige Erwerbstätigkeit als D.___ entsprechend auszubauen. 8.9 Nachfolgend bleibt zu klären, bis wann die Klägerin eine neue Stelle hät- te antreten oder die selbständige Erwerbstätigkeit hätte ausbauen müssen. 8.9.1 Entscheidend bei der Bestimmung des spätesten Antrittszeitpunk- tes einer neuen Stelle ist, wann die Klägerin wusste oder hätte wissen müs- sen, dass eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bezüglich ihrer Anstellung bei C.___ vorliegt. Im Arztbericht vom 14. Januar 2013 hielt Dr. H.___ fest, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an ihren bisheri- gen Arbeitsplatz bei C.___ zurückkehren könne (act. G 1.5). Die Klägerin kon- sultierte während des Mutterschaftsurlaubes u.a. am 23. Januar 2013 Dr. H.___ und liess sich von ihm ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen (vgl. act. G 9.1.K7). Folglich wusste die Klägerin spätestens seit Januar 2013, dass sie entweder eine neue Arbeitsstelle benötigte oder ihre bisherige selbständige Erwerbstätigkeit als D.___ ausbauen musste, wenn sie nach dem Mutter- schaftsurlaub weiterhin im gleichen Umfang erwerbstätig sein wollte. 8.9.2 Im Weiteren ist von einem funktionierenden Arbeitsmarkt für D.___ in der Region Ostschweiz/Zürich auszugehen. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, eine neue Anstellung als D.___ zu finden. Die Klägerin hat in ihren Rechtsschriften denn auch nicht gel- tend gemacht, dass sie erfolglos eine neue Stelle als D.___ gesucht habe oder sie die selbständige Erwerbstätigkeit als D.___ nicht hätte ausbauen kön- nen. Zur Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub ist zudem nur be- kannt, dass die Klägerin im Dezember 2013 erst in einem geringen Pensum ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in E.___ wieder nachging (vgl. act. G 9.1.A11). Zur Arbeits- und Familiensituation der Klägerin ist anzumerken, dass in der gleichen D.___-Praxis in J.___ auch der Partner der Klägerin und

Vater des gemeinsamen Sohnes arbeitet (vgl. act. G 1.5 und G 9.1.M4). Zu- dem gründete der Partner der Klägerin gemäss Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen im April 2013 die L.___ GmbH mit Sitz in K.___. Gemäss der Website betreiben die Klägerin und ihr Partner eine D.___-Praxis in M.___. 8.9.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin auch un- aufgefordert verpflichtet gewesen wäre im Rahmen, der Schadenminderungs- pflicht nach Art. 61 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. A4 Abs. 3 AVB nach einer gewis- sen, ermessensweise bis am 1. Juni 2013 anzusetzenden Übergangsfrist eine neue Teilzeiterwerbstätigkeit als D.___ aufzunehmen oder ihre selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen. Da die Klägerin der Verpflichtung zur Selbstein- gliederung offenbar nicht nachkam, liegt ab dem 1. Juni 2013 eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor. 8.10 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Versicherung wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht berechtigt ist, die Auszahlung von Taggeldern gänzlich zu verweigern. 8.10.1 Die Rechtsgrundlage zur Verweigerung von Taggeldern ist Art. 61 Abs. 2 VVG und Art. H2 Abs. 4 AVB. Danach ist die Versicherung berechtigt, wenn die anspruchsberechtigte Person Schadenminderungspflichten verletzt hat, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sich dieser bei Er- füllung der Obliegenheiten vermindert hätte. 8.10.2 Wie zuvor dargelegt, hat die Klägerin mit ihrer Untätigkeit ihre Scha- denminderungspflicht verletzt, da sie nicht unaufgefordert eine neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat. Zudem hat sie es unterlassen, von der Beklagten Verhaltensanweisungen einzufordern. 8.10.3 Aufgrund der vorliegenden Situation ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei Kenntnis der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eine Frist zum Wechsel der Arbeitsstelle gesetzt hätte. Vertret- und forderbar wäre ein Wechsel bis spätestens am 1. Juni 2013 gewesen (vgl. E. 8.9). Im Weite- ren ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer neuen Stelle als D.___ zumindest ein Einkommen in der Höhe des versicherten Taggeldes hätte er- zielen können. Folglich hätte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Juni 2013 keine Taggelder mehr entrichten müssen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine Person durch ihre Unterlassungen nicht besser ge- stellt werden, als bei korrekter Erfüllung der ihr auferlegten Pflichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2008, 9C_595/2008, E. 4.5 und 5). Folglich ist die Beklagte berechtigt, für die Zeit ab 1. Juni 2013 die Taggeld- zahlungen an die Klägerin gänzlich einzustellen. 9. Nachfolgend ist festzulegen, von welchem Krankentaggeldansatz vorliegend auszugehen ist. Die Klägerin fordert ein Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 329.75 pro Tag (act. G 1). Damit entspricht die Höhe des geforderten Tag- geldes demjenigen, welches die Klägerin bis zur Geburt ihres Sohnes pro Tag erhalten hatte (vgl. act. G 9.1.A28). Da sich aus den Akten keine Erkenntnisse ergeben, dass der geforderte Taggeldansatz nicht korrekt wäre und die Be- klagte diesbezüglich auch keine Einwände vorgebracht hat, ist von einem Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 329.75 pro Tag auszugehen. 10. 10.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage dahingehend gut- zuheissen, dass die Beklagte der Klägerin Taggelder für die Zeit ab 12. April 2013 bis und mit 31. Mai 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 16'487.50 zu be- zahlen hat (50 Krankentaggelder zu Fr. 329.75 pro Tag).

10.2 Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Aus- gang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Prozess- kosten sind gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Par- teientschädigung (lit. b). 10.2.1 Die Klägerin klagte Fr. 68'258.25 ein, zugesprochen werden Fr. 16‘487.50. Dies entspricht einem teilweisen Obsiegen im Umfang von 24.2%. Für den entsprechenden Anteil an der Parteientschädigung ist die Klä- gerin durch die Beklagte zu entschädigen. 10.2.2 Gerichtskosten sind gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine aufzuerlegen. 10.2.3 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Klägerin hat eine Parteient- schädigung beantragt. Diese spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Das mittlere Honorar im Zivilprozess beträgt nach Art. 14 Abs. 1 lit. d der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) Fr. 3'600.-- bei einem Streitwert von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.--, wobei 8.8% des Streitwerts hinzuzuzählen sind. Der Streitwert richtet sich laut Art. 13 Abs. 1 HonO nach den Bestimmun- gen der ZPO. Gemäss Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch das Klagebegeh- ren bestimmt. Beim Streitwert von Fr. 68'258.25 resultiert ein mittleres Honorar von Fr. 9‘606.75 (Fr. 3'600.-- + 8.8% von Fr. 68‘258.25). Da das Versiche- rungsgericht in Streitigkeiten betreffend Krankenzusatzversicherung anstelle des Kantonsgerichts als erste Instanz im Sinne von Art. 15 HonO entscheidet, ist die Parteientschädigung um einen Fünftel zu erhöhen, womit sich ein mitt- leres Honorar von Fr. 11‘528.10 ergibt. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens im Umfang von 24.2% beläuft sich die durch die Beklagte auszu- richtende Parteientschädigung auf Fr. 2'789.80 (24.2% von Fr. 11'528.10; vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 HonO besteht Anspruch auf den pauschalen Ersatz für Barauslagen von 4% des Honorars, höchstens Fr. 1‘000.--. Beim Honorar von Fr. 2'789.80 beträgt dieser Fr. 111.60. Die Mehrwertsteuer von 8% wird zum Honorar und zu den Barauslagen hinzuge- rechnet (Art. 29 HonO) und beträgt vorliegend Fr. 232.10. Die ungekürzte Ent- schädigung inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt somit Fr. 3'133.50. 10.2.4 Die teilweise obsiegende Beklagte hat die Abweisung der Klage un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin beantragt. Da das Verfahren von einem Angestellten des Rechtsdiensts der Beklagten ge- führt wurde, der nicht als berufsmässiger Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO gilt (vgl. Viktor Rüegg in: Basler Kommentar zur ZPO, Art. 95 N 18 und Benedikt A. Suter/ Cristina von Holzen in: ZPO Kommentar, Art. 95 N 38 und N 42, je mit Hinweisen), besteht daher unter diesem Titel kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegt auch kein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, wonach der Beklagten eine angemessene Um- triebsentschädigung zuzusprechen wäre. Ersatz für notwendige Auslagen ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Be- klagte hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 der sankt-gallischen Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts (OrgV; sGS 941.114)

1. Die Klage wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Taggelder im Betrag von Fr. 16'487.50 zu entrichten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 3‘133.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.