Erwägungen (8 Absätze)
E. 11 10 104 UZ04
Abteilung 1 Präsident Vögtli, Bezirksrichter Köchli und Wüest-Grütter, Gerichtsschreiber Achermann
Urteil vom 29. März 2012
F i r m a A ., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Manetsch,
Klägerin
gegen
X . V e r s i c h e r u n g e n, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Beklagte
betreffend Forderung
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) S a c h v e r h a l t
1. Die Klägerin betrieb eine Paintball-Indoor-Anlage in einem alten Fabrikgebäude an der _________ in O._________ (Gemeinde N._________). Per Anfang 2009 war der Um- zug dieser Anlage in entsprechende Räumlichkeiten an der _________ in N._________ ge- plant. In der Nacht vom 12. auf den 13.12.2008 brannte die Anlage in O._________ prak- tisch vollständig aus. Gestützt auf eine Business Sach-Versicherung bei der Beklagten (Poli- ce Nr. _________, gültig ab 1.9.2007) verlangte die Klägerin daraufhin Versicherungsleis- tungen. Die Beklagte warf der Klägerin jedoch die Geltendmachung eines zu hohen Scha- dens vor, verweigerte mit Schreiben vom 30.3.2010 unter Berufung auf Art. 40 VVG die Aus- richtung jeglicher Leistungen und trat per Schadendatum vom 13.12.2008 vom Versiche- rungsvertrag zurück.
2. Mit Klage vom 29.11.2010 beantragte die Klägerin, die Beklagte habe ihr Fr. 320'642.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.12.2008 zu bezahlen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, da beim Brand auch der grösste Teil der Unterlagen zerstört worden sei, habe ihr Ge- schäftsführer, B., sich bemüht, die zerstörten Gegenstände aus dem Gedächtnis auf einer Schadensliste zu erfassen, die er der Beklagten am 9.1.2009 übergeben habe. Der tatsäch- liche Schaden dürfte dabei wesentlich höher sein, da Anzahl und Wert aller verbrannten Ein- richtungen nicht mehr vollständig habe rekonstruiert werden können. Erst im Hinblick auf die Klage habe bei den Lieferanten ein Teil der Belege wieder beschafft werden können, sodass jetzt etwas verlässlichere Zahlen vorliegen würden. Eine gegen ihre beiden Gesellschafter, B. und C., sowie gegen Unbekannt eröffnete Strafuntersuchung infolge Verdachts auf Brandstiftung und/oder Versicherungsbetrug sei vom Amtsstatthalteramt Luzern mit Ent- scheid vom 27.4.2009 eingestellt worden.
Die Beklagte mache nun geltend, es seien in Bezug auf die verbrannten Markierer, HP- Flaschen, Kompressoren und Luftfüllstationen überhöhte Mengen deklariert worden, um in den Genuss höherer, tatsächlich nicht geschuldeter Versicherungsleistungen zu gelangen. Diese Vorwürfe seien in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Insbesondere der Vorwurf, da nur Überreste von 165 Markierern hätten gefunden werden können, sei die mit 306 bezifferte Anzahl zerstörter Markierer falsch, könne schlicht nicht stimmen. Aufgrund der hohen Hitze- entwicklung, die sogar den massiven Aluminium-Container, auf dem sich das Lager der Markierer befunden habe, fast komplett weggeschmolzen habe, und aufgrund der Beschaf-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) fenheit der Markierer, die zum Teil gänzlich aus Kunststoff gewesen seien, seien sehr viele Markierer vollständig – ohne Rückstände zu hinterlassen – vernichtet worden. Die Klägerin habe vor dem Brand sogar nachweislich mehr als die in der Schadensliste deklarierte Zahl an Markierern besessen. Dasselbe gelte bezüglich der HP-Flaschen, der Füllstationen und der Kompressoren. Es liege somit keine betrügerische Anspruchsbegründung vor, sodass Art. 40 VVG nicht anwendbar sei. In Anlehnung an die ursprüngliche Schadensliste würden sich aufgrund entsprechender Präzisierungen gestützt auf die inzwischen wieder beschaff- ten Belege und Unterlagen Schadenspositionen an Mobiliarsachen im Umfang von insge- samt Fr. 250'494.00 ergeben. Ausserdem sei für die Zeit vom Brandereignis am 13.12.2008 bis zur Neueröffnung der Paintball-Arena in N._________ am 1.1.2009 in Berücksichtigung des vergleichsweise heranzuziehenden Umsatzes des Monates Dezember 2007 von einem Ertragsausfall von Fr. 67'288.24 auszugehen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kos- ten für die anwaltliche Vertretung im vorprozessualen Verfahren von Fr. 3'860.70 sowie un- ter Abzug der Selbstbehalte gemäss Versicherungsvertrag für die Mobiliarsachen und den Ertragsausfall von je Fr. 500.00 ergebe sich damit insgesamt eine Forderung gegenüber der Beklagten von Fr. 320'642.00.
3. Mit Klageantwort vom 27.1.2011 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Ab- weisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ursache des Brandes vom 13.12.2008 sei darin zu sehen, dass praktisch gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten Feuer ausgebro- chen sei. Die Polizei habe klar festgestellt, dass von Brandstiftung auszugehen sei. Auf- grund diverser Unstimmigkeiten rücke die Vermutung in den Vordergrund, dass die Brand- stiftung durch die Verantwortlichen der Versicherten oder zumindest in deren Auftrag veran- lasst worden sein könnte. Aus dem Umstand, dass das Strafverfahren gegen die beiden Gesellschafter der Klägerin eingestellt worden sei, könne nichts für das vorliegende Verfah- ren abgeleitet werden. Dieser Einstellungsentscheid sei lediglich aufgrund der Maxime „in dubio pro reo“ gefällt worden. Sie habe jedenfalls allen Grund gehabt, an den Sachverhalts- darstellungen der Klägerin erhebliche Zweifel zu hegen.
Es werde sodann bestritten, dass die Buchhaltungsunterlagen zerstört worden seien. Es sei davon auszugehen, dass diese sich beim Treuhänder befinden würden. Es sei auch davon auszugehen, dass wesentlich mehr Gegenstände als verbrannt gemeldet worden seien, als es den Tatsachen entspreche. Sie habe den Brandschutt von Fachspezialisten untersuchen lassen. Dabei habe sich ergeben, dass die Angaben der Klägerin über die angeblich zerstör-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) ten Gegenstände nicht stimmen könnten. Im Brandobjekt seien nur 165 Markierer gefunden worden. Dass mindestens nochmals so viele vollständig verbrannt sein sollen, sei absolut unglaubwürdig, zumal die Materialien durch heruntergefallenes Deckenmaterial vor der Ver- nichtung geschützt worden seien. Auch bezüglich der Drucktanks habe im Brandschutt nicht annähernd die Menge gefunden werden können, die seitens der Klägerin geltend gemacht werde. Nach Angaben der Klägerin hätten sich angeblich rund 280 Druckbehälter im Ge- bäude befunden. Im Brandschutt hätten aber nur 82 Druckbehälter gefunden werden kön- nen. Unstimmigkeiten bestünden sodann in Bezug auf die Anzahl Einfüllstationen sowie der Kompressoren. Insgesamt sei sie damit zur Verweigerung der Leistungen im Sinne von Art. 40 VVG berechtigt, auch wenn gegebenenfalls die übrigen Gegenstände tatsächlich ver- brannt sein sollten, was aber von ihr ebenfalls – zumindest in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang – bestritten werde. Konsequenterweise werde auch die geltend ge- machte Schadenssumme an den Mobiliarsachen in Höhe von Fr. 250'494.00 bestritten. Ab- gesehen von den bereits erwähnten zu viel deklarierten Gegenständen lasse sich auch in Bezug auf die weiteren Positionen nicht nachweisen, ob die Gegenstände sich zum Brand- zeitpunkt tatsächlich in der Lokalität befunden hätten.
Bei der Schadensbezifferung würden zudem namentlich jeweils die lediglich pauschal aus- gewiesenen Zuschläge von 12 % für Frachtkosten, Verpackung, Zoll und Mehrwertsteuer bestritten. Bestritten werde auch das Vorliegen eines Ertragsausfalls. Einerseits habe die Klägerin die Räumlichkeiten in O._________ ohnehin per Ende des Jahres 2008 aufgege- ben, weshalb nicht einfach auf den Dezember-Umsatz des Vorjahres abgestellt werden kön- ne. Während der auf das Brandereignis folgenden Festtage wäre zudem von einem markant tieferen Umsatz zu rechnen gewesen. Ein Ertragsausfall in Höhe von Fr. 67'288.24 werde daher entschieden bestritten. Die von der Klägerin schliesslich geltend gemachten Kosten für ihre anwaltliche Vertretung seien ohnehin durch die bestehende Versicherungspolice nicht gedeckt. Dazu komme, dass die aufgelegte Honorarzwischenrechnung keine Detaillie- rung aufweise, sodass sich der geltend gemachte Aufwand nicht überprüfen lasse. Auch die Summe von Fr. 3'860.00 habe daher als bestritten zu gelten.
4. Mit Replik vom 6.6.2011 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Ergänzend führte sie aus, es sei eine reine Hypothese der Polizei, dass Brandstiftung die Ursache des Brandes sein solle. Trotz intensiver Abklärungen hätten keine Brandbeschleuniger oder Vor- richtungen zur absichtlichen Branderzeugung gefunden werden können. Der Amtsstatthalter habe im Einstellungsentscheid festgehalten, es bleibe letztlich ungeklärt, weshalb der Brand
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) ausgebrochen sei. Als Brandursache könne ebenso auch Fahrlässigkeit oder Selbstentzün- dung der Wäsche in Frage kommen. Es sei eine ungeheuerliche Unterstellung zu behaup- ten, ihre Gesellschafter hätten etwas mit dem Brandereignis zu tun. Die Beklagte könne da- zu keine Beweise vorlegen. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch, dass der zu- ständige Amtsstatthalter seine offensichtlich zu übereifrigen Polizisten „zurückgepfiffen“ und aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Indizien und Beweise für einen Versicherungsbetrug bzw. eine Brandstiftung auf einen beförderlichen Abschluss der Ermittlungen hingewirkt ha- be. Die von der Beklagten vorgebrachten angeblichen Unstimmigkeiten seien unbedeutende Details und würden keinesfalls eine Brandstiftung durch B. oder C. belegen. Beim Treu- handbüro würden sich sodann lediglich die eigentlichen Buchhaltungsunterlagen befinden. Die Belege seien demgegenüber in den Räumlichkeiten in O._________ gelagert und zer- stört worden.
Die Beweistauglichkeit der „Expertise“ zur Anzahl der im Brandschutt noch vorgefundenen Gegenstände sei grundsätzlich zu hinterfragen. Beim angeblichen Gutachter D., der Verbin- dungen zur Konkurrenz der Klägerin habe, handle es sich sicher nicht um einen Gutachter im Rechtssinne. Die Brandschuttreste seien im Übrigen erst am 14.10.2009, d.h. über 10 Monate nach dem Brand, untersucht worden. Nach einer solch langen Zeit könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass immer noch der Zustand wie im Zeitpunkt des Brandes vorgefunden würde. Das Argument der Beklagten, die vom Dach heruntergefallenen Ziegel hätten das darunter liegende Material konserviert, habe zumindest in Bezug auf die Gegen- stände, die sich auf dem Aluminium-Container befunden hätten, keine Gültigkeit. Diese Wa- re sei schon geschmolzen gewesen, als das Dach eingestürzt sei. Dass nicht mehr alle Mar- kierer gefunden worden seien, habe damit eine Erklärung. Dies gelte auch für die HP- Flaschen und die weiteren Geräte. Der geltend gemachte Wert der einzelnen Gegenstände gemäss Schadenliste sei jeweils ausgewiesen, namentlich auch die pauschalen Zuschläge von 12 %, sei es doch gerichtsnotorisch, dass für Ware, die beispielsweise aus Pakistan geliefert worden sei, Zoll, Transport, Verpackung und die Schweizer Mehrwertsteuer zu be- zahlen seien. In Bezug auf den Ertragsausfall hätte der Betrieb trotz des bevorstehenden Umzugs noch bis Ende 2008 voll durchgezogen werden können. Es sei eine reine Behaup- tung der Beklagten, dass während der Festtage mit einem tieferen Umsatz zu rechnen ge- wesen wäre. Das Gegenteil sei der Fall: Der Betrieb in O._________ sei über die Festtage ausgebucht gewesen.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 5. Mit Duplik vom 28.6.2011 hielt die Beklagte ebenfalls vollumfänglich an ihren Anträ- gen fest. Ergänzend brachte sie vor, gegebenenfalls sei aus strafrechtlicher Sicht kein aus- reichender Tatverdacht gegeben gewesen. Dies hindere den Zivilrichter aber nicht, die An- spruchsgrundlage aus seiner Optik trotzdem anders zu beurteilen. Die Hypothese, wonach die Ursache des Brandes durch Selbstentzündung der Wäsche in den Trocknern hätte ent- stehen können, werde durch das von der Untersuchungsbehörde in Auftrag gegebene Gut- achten wohl eher in Frage gestellt. Sie sei überzeugt, dass aufgrund der erheblichen Unge- reimtheiten der Nachweis der betrügerischen Anspruchsbegründung erbracht sei.
Die Gegenstände, die nicht verbrannt seien, müssten sich im Brandschutt befinden, ausser sie wären zwischenzeitlich veräussert worden. Es könne keine Rede davon sein, dass der Aluminium-Container vollständig weggeschmolzen sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der Schmelzpunkt von Aluminium doch wesentlich tiefer liege als beispielsweise derjenige von Eisen oder von Stahl. So schmelze Aluminium etwa bei 660 Grad, während es dazu bei Eisen mindestens 1'500 Grad benötige. Aus diesem Grund seien auch die Stahldruckbehälter, die von ihr zusammengesammelt worden seien, zwar gegebenenfalls brandgeschädigt, keineswegs aber vollständig zerstört worden. Damit sei die Theorie, dass die Ware schon geschmolzen gewesen sei, als das Dach eingestürzt sei, nicht haltbar.
Auch die geltend gemachte Schadensumme an den Mobiliarsachen, die von der Klägerin rechtsgenüglich zu beweisen sei, werde nochmals ausdrücklich bestritten. Ebenso werde der behauptete Ertragsausfall entschieden bestritten, zumal der Umsatz in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2008 äusserst unregelmässig ausgefallen sei. So sei in der ersten Woche ein Umsatz von Fr. 3'205.00, eine Woche später noch ein solcher von Fr. 108.00 verbucht worden. Diese Umsätze seien im Vergleich mit den Zahlen des Jahres 2007 spür- bar tiefer gewesen. Über Weihnachten und Silvester würden sodann weder Firmenanlässe noch Ähnliches stattfinden, sodass auch diese Umsätze sehr bescheiden sein müssten.
6. An der Instruktionsverhandlung vom 18.11.2011 hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Die Klägerin reichte ergänzend eine HP-Flasche und einen Markierer, die beide hauptsächlich aus Aluminium bestünden, sowie einen Behälter mit Paintball-Kügelchen, beschaffen aus in Gelatine eingefasster Lebensmittelfarbe, zu den Ak- ten. Im Übrigen wurden Zeugenbefragungen durchgeführt. Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung (VP S. 2).
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7. Mit Eingaben vom 13.12.2011 bzw. vom 16.12.2011 nahmen die Parteien zum Be- weisergebnis Stellung (amtl. Bel. 20 und 22). Auf ihre entsprechenden weiteren Ausführun- gen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen sein.
E r w ä g u n g e n
1. Anwendbares Recht: Am 1.1.2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für das vorliegende, noch im Jahr 2010 eingeleitete Verfahren bis zu dessen Abschluss vor Bezirksgericht Kriens das bisherige Verfahrensrecht, mithin die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (ZPO LU). Für das zulässige Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren gilt jedoch das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. Zuständigkeit: Die Klägerin stützt ihre Forderung auf eine privatrechtliche Sach- und Ertragsausfallversicherung für die Risiken Feuer/Elementar, Diebstahl und Wasser gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), weshalb das angerufene Bezirksge- richt unter Berücksichtigung der Höhe des Klagebegehrens sachlich zuständig ist (§ 9 ZPO LU). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 99 der AVB i.V.m. Art. 9 GestG sowie aus Art. 22 GestG (kläg. Bel. 1; Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, 2. Auf. 2005, N 37 zu Art. 22 GestG).
3. Beweiserhebungen: Die aufgelegten Urkunden und Gegenstände wurden zu den Akten genommen. E., F. und G. wurden als Zeugen einvernommen (ZP). Damit ist der Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigten sich, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4. Versicherungsvertrag: Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Klägerin bei der Beklagten gemäss entsprechender Business Sach-Police (Nr. _________, gültig ab 1.9.2007) über eine Sach- und Ertragsausfallversicherung auf die Risiken Feuer/Elementar, Diebstahl und Wasser verfügte (kläg. Bel. 1).
5. Schadenfall vom 13.12.2008: Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Vo- raussetzungen erfüllt sind: Das Ereignis ist von der Versicherung gedeckt, das versicherte
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Objekt ist betroffen und unmittelbar oder mittelbar geschädigt, es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Gefahrverwirklichung und der Schädigung, der Versi- cherungsschutz ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gegeben (Suter, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls, Schriftenreihe zum Obligationenrecht, Bd. 59, Zürich 1999, S. 20 f.). Am 13.12.2008 brannte die damalige Paintball-Anlage der Klägerin in O._________ vollständig aus (kläg. Bel. 6 – 14; bekl. Bel. 6). Zwischen den Parteien ist un- bestritten, dass damit grundsätzlich ein versichertes Schadenereignis eingetreten ist.
6. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens (Art. 14 Abs. 1 VVG): Die Beklagte ver- weigerte die Ausrichtung von Versicherungsleistungen gemäss ihren Ausführungen im Schreiben vom 30.3.2010 (kläg. Bel. 20) zwar explizit einzig unter Berufung auf eine betrü- gerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG. In den Rechtsschriften des vorliegenden Prozesses äusserte die Beklagte allerdings im Rahmen umfangreicher Ausführungen auch den Verdacht, dass die beiden Geschäftsführer der Klä- gerin, B. und C., den Brand vom 13.12.2008 selbst gelegt oder zumindest veranlasst hätten. Dieser Vorwurf, der von der Klägerin mit Nachdruck bestritten wird, ist daher vorab zu be- handeln.
6.1 Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchs- berechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 1 VVG). Als Eintritt des befürchteten Ereignisses wird der Versicherungsfall verstanden (Suter, a.a.O., S. 18). Eine Herbeiführung wird angenommen, wenn zwischen dem Verhalten des Versiche- rungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowohl ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Hönger/Süsskind, Basler Komm., 2001, N 8 ff. zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 23). Es muss zudem Absicht, das heisst ein direkter Wille des Handelnden auf Herbeiführung des Versicherungsfalls, vorliegen (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 12 zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 39). Die Beweislast für die absichtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls liegt entsprechend Art. 8 ZGB beim Versicherer. Dabei wird grund- sätzlich der strikte Beweis verlangt; bei Sachverhalten, die nicht mehr restlos geklärt werden können, reicht jedoch der Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit aus (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 57 zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 33).
6.2 Wie sich aus den in diesem Zusammenhang aufgelegten Unterlagen ergibt, leitete das Amtsstatthalteramt Luzern nach dem Brand der Paintball-Anlage vom 13.12.2008 gegen die beiden Geschäftsführer der Klägerin, B. und C., sowie gegen Unbekannt eine Strafun-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) tersuchung wegen Verdachts auf Brandstiftung und/oder Betrug ein. Dabei trifft es zu, dass die ermittelnden Polizisten aufgrund des angetroffenen Spurenbildes mit möglicherweise zwei Brandherden von Brandstiftung ausgegangen waren. Die Strafuntersuchung wurde aber mit Entscheid des Amtsstatthalters vom 27.4.2009 eingestellt mit der Begründung, die Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen seien insgesamt umfangreich gewesen, hätten jedoch keinen Nachweis einer Täterschaft der befragten oder unbekannten Personen und im Übrigen auch nicht einen zureichenden oder rechtsgenüglich gesicherten Hinweis auf ein Brandstiftungs- oder Betrugsdelikt ergeben (kläg. Bel. 16). Aus den Akten der Strafuntersu- chung ergibt sich, dass dem Amtsstatthalter bei diesem Entscheid bereits sämtliche wesent- lichen Argumente, welche die Beklagte nun auch im Rahmen des vorliegenden Zivilprozes- ses vorbringt, bekannt waren (bekl. Bel. 6; kläg. Bel. 126). Neue Erkenntnisse haben sich in dieser Hinsicht nicht mehr ergeben.
6.3 Es kann dabei in keiner Weise davon gesprochen werden, dass der Einstellungs- entscheid des Amtsstatthalters nicht haltbar wäre. Insbesondere bleibt tatsächlich letztlich ungeklärt, weshalb der Brand vom 13.12.2008 ausbrach. Zwar schloss die Polizei in Anwen- dung des Ausschlussverfahrens auf Brandstiftung (bekl. Bel. 6 S. 21). Das Vorliegen zweier Brandherde erscheint jedoch keineswegs als zwingend. Die Brandursache liess sich auf- grund des hohen Zerstörungsgrades nur schwer beurteilen (bekl. Bel. 6 S. 14) und der Ein- satz von Brandbeschleunigern konnte jedenfalls nicht nachgewiesen werden (bekl. Bel. 6 S. 20 f.). Abgesehen davon hatten die Untersuchungen immerhin auch ergeben, dass in den Monaten zuvor in der Paintball-Anlage in O._________ sowie in einer weiteren Anlage in M._________ bereits vier kleinere Brände aufgetreten waren, wovon drei Brände auf Über- hitzung von in den Wäschetrocknern behandelter Wäsche zurückzuführen waren (bekl. Bel. 6 S. 10). Dass die von der Klägerin verwendete Paintball-Bekleidung sich auch bei tieferen Temperaturen als 90 °C selbst entzünden kann, wenn grosse Mengen dieser Textilien in noch warmem Zustand aufgehäuft werden, ergibt sich aus dem entsprechenden Gutachten des Schweizerischen Instituts zur Förderung der Sicherheit in Basel vom 11.3.2009 (bekl. Bel. 36 S. 4).
In der Brandnacht wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin vor Verlassen des Gebäudes noch Wäsche getrocknet und anschliessend auf einem Tisch deponiert (bekl. Bel. 6 S. 16 und 19). Die Temperatur der Wäschetrockner war gemäss Angaben von B. sicher bei 70 - 80 °C eingestellt gewesen (bekl. Bel. 12 Ziff. 101), sodass damit grundsätzlich die Entste- hung eines Brandes erklärt werden könnte. Auch der Zeuge F. konnte die Möglichkeit einer
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Selbstentzündung von Wäsche zumindest nicht generell in Abrede stellen (ZP F. Ziff. 22). Nachdem im Übrigen in der Paintball-Anlage und namentlich im Umkleideraum (Brandherd Nr. 1) jeweils auch geraucht wurde (bekl. Bel. 6 S. 21), lassen sich damit andere Brandursa- chen als eine vorsätzliche Brandstiftung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlies- sen.
6.4 Selbst wenn es sich aber tatsächlich um Brandstiftung handeln sollte, liesse sich ein entsprechender Verdacht gegen die beiden Geschäftsführer der Klägerin, B. und C., nicht rechtsgenüglich – im mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit – nachweisen. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass nicht nur B. und C. je über einen Schlüssel zur Paintball-Anlage in O._________ verfügten, sondern auch der Vermieter einen Schlüssel hatte und ein weiterer Schlüssel in der Arena selbst deponiert war, der grundsätzlich von jedem unbemerkt hätte entnommen werden können (bekl. Bel. 6 S. 14). Allfällige finanzielle Schwierigkeiten der Klägerin oder ihrer Gesellschafter persönlich reichen – wie bereits vom Amtsstatthalter festgestellt – nicht aus, um deswegen auf Brand- stiftung durch B. oder C. schliessen zu können (kläg. Bel. 16 Ziff. 9). Dasselbe gilt auch für zum Teil widersprüchliche Angaben der befragten Personen zur Frage, wer am Abend des 12.12.2008 alles in der Paintball-Arena anwesend war und ob B. und C. in der Brandnacht per Telefon oder per SMS benachrichtigt worden sind.
Fest steht, dass die Anwesenheit der beiden Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Brandaus- bruchs im Bereich der Paintball-Anlage aufgrund der Standortbestimmungen der Mobiltele- fone (RTI) nicht nachgewiesen werden konnte, während die Partnerinnen von B. und C. je- weils bestätigten, dass diese sich zu Hause aufgehalten hätten (bekl. Bel. 6 S. 22 und 24). Nicht geklärte Telefonverbindungen in der Brandnacht können auch in einem anderen Zu- sammenhang gestanden haben. Die Polizei konnte jedenfalls keine konkreten Hinweise nennen, dass eine dieser Telefonverbindungen tatsächlich etwas mit dem Brand der Paint- ball-Anlage zu tun gehabt hätte. Der Umstand, dass C., nachdem er vom Brand erfahren hatte, nicht sofort nach O._________ fuhr, erscheint zwar in der Tat erstaunlich, vermag aber ebenso wenig bereits auf eine Brandstiftung durch ihn schliessen zu lassen.
Nicht zu überzeugen vermag weiter der Hinweis der Beklagten auf angeblich fehlende Vor- bereitungen des bevorstehenden Umzuges der Paintball-Anlage nach N._________. Wie die Klägerin glaubhaft darlegen konnte, sollten ohnehin nur die beweglichen Gegenstände nach N._________ gebracht werden, während namentlich die grösseren bzw. fest installierten
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Einrichtungen wie die Holzdeckungen, der Aluminiumcontainer etc. in O._________ zurück- gelassen werden sollten. Die festen Einrichtungen waren in N._________ bereits neu errich- tet worden. Diese Aussage wurde vom Zeugen G. vollumfänglich bestätigt, ebenso die Ein- schätzung, dass im Übrigen der Umzug durch die Mitarbeiter der Klägerin über Silves- ter/Neujahr 2008/2009 durchaus hätte geschafft werden können (ZP G. Ziff. 8 – 11). Dass eine Erhöhung der Versicherungssumme im Jahr 2007 auf Fr. 300'000.00 aufgrund der in- zwischen erreichten Betriebsgrösse notwendig war, erscheint aufgrund der vorliegend zur Diskussion stehenden Schadenshöhe jedenfalls nachvollziehbar und entsprach zum damali- gen Zeitpunkt offenbar auch der entsprechenden Beurteilung der Beklagten selbst (kläg. Bel. 1; bekl. Bel. 6 S. 22).
Ebenso erscheint auch die Angabe der Klägerin nicht ohne weiteres unglaubwürdig, wonach sich nur die Buchhaltungsunterlagen als solche beim Treuhänder befinden würden, hinge- gen die umfangreichen Belege selbst in der Paintball-Anlage gelagert und beim Brand zer- stört worden seien (kläg. Bel. 17 S. 20; Klage Ziff. 11; Replik S. 13 f.). Da ohnehin die Be- klagte in diesem Zusammenhang beweisbelastet ist, erübrigt sich auch die dazu von der Klägerin beantragte Zeugenbefragung ihres Treuhänders. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beklagte schliesslich zum Vornherein aus zum Teil bloss anonymen und jedenfalls nicht weiter verifizierbaren Hinweisen, mit denen die Gesellschafter der Klägerin belastet worden waren (bekl. Bel. 6 S. 15).
6.5 Der Amtstatthalter führte demgegenüber in einer Aktennotiz über einen Augen- schein vom 22.1.2009 seinerseits explizit Indizien auf, die gegen eine vorsätzliche Brandle- gung durch B. oder C. sprechen. So wies er darauf hin, dass mehrere technische Geräte und Installationen vorhanden gewesen seien, die grundsätzlich für technische Defekte in Frage kommen oder Brände verursachen könnten, wie namentlich die Tumbler, Heizlüfter oder schwer rekonstruierbare Elektroinstallationen. Auch erwähnte er einen offenbar eher sorglosen Umgang mit Raucherwaren. Weiter habe im Tresor noch ein Geldbetrag von Fr. 3'000.00 gelegen und auch weitere wesentliche technische Gegenstände (Computeranla- gen, neuer Tumbler) seien vor dem Brandausbruch offenbar nicht „evakuiert“ worden. Auch die früheren Brände wegen technischer Defekte wurden als Argument gegen eine Brandstif- tung aufgeführt, ebenso wie der Umstand, dass im Bereich des mutmasslichen Brandaus- bruchs keine brandbeschleunigenden Mittel festgestellt werden konnten (kläg. Bel. 126). 6.6 Insgesamt muss es vor diesem Hintergrund bei der Festsstellung sein Bewenden haben, dass sich weder eine Brandstiftung als solche noch eine allfällige Beteiligung der
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) beiden Geschäftsführer der Klägerin im mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. Eine Verweigerung der Versicherungsleistun- gen in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VVG fällt damit ausser Betracht.
7. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG): Die Beklag- te stützt ihre Leistungsverweigerung wie erwähnt ausdrücklich auf den Vorwurf, die Klägerin habe – insbesondere in Bezug auf die verbrannten Markierer, HP-Flaschen, Kompressoren und Luftfüllstationen – nachweislich überhöhte Mengen deklariert, um in den Genuss höhe- rer, tatsächlich nicht geschuldeter Versicherungsleistungen zu gelangen. Diese Vorgehens- weise erfülle den Tatbestand der betrügerischen Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 VVG (kläg. Bel. 20, Klageantwort Zu 11, Zu 19 ff.). Die Klägerin bestreitet diesen Vorwurf und macht ihrerseits geltend, sie habe versuchen müssen, die beim Brand zerstörten Ge- genstände gemäss Schadensliste vom 6./9.1.2009 (kläg. Bel. 15) aus dem Gedächtnis zu- sammenzustellen, weil die entsprechenden Belege durch den Brand zerstört worden seien. Abgesehen davon, dass der tatsächliche Schaden wohl noch höher sein dürfte als angege- ben, seien die Angaben namentlich in Bezug auf die zerstörten Markierer, HP-Flaschen, Kompressoren und Luftfüllstationen durchaus realistisch (Klage S. 5 Ziff. 11 und S. 7 ff.).
7.1 Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungs- pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden (Art. 40 VVG). Betrügerische Anspruchsbegründung liegt demnach in objek- tiver Hinsicht vor, wenn der Anspruchsteller Tatsachen verfälscht oder verschweigt. Äussert er eine persönliche Meinung, eine Vermutung oder gar bloss einen Verdacht, handelt es sich noch nicht um eine tatsächliche Mitteilung. Falls der Anspruchsberechtigte damit nicht seine Kenntnis des Sachverhalts verschleiern will, sodass er sich des betrügerischen Verschwei- gens schuldig macht, ist Art. 40 VVG objektiv regelmässig nicht erfüllt. Dies betrifft vorab auch Schätzungen über den Umfang des Schadens (Nef, Basler Komm., 2001, N 14 zu Art. 40 VVG).
Zu den objektiven Voraussetzungen muss noch das subjektive Element der Täuschungsab- sicht hinzukommen. Sie besagt, dass der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Täuschungsab-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) sicht besteht hingegen nicht für Falschmeldungen, die der Anspruchsteller aus Irrtum, Ver- sehen oder Unsorgfalt übermittelt (Nef, a.a.O., N 23 zu Art. 40 VVG). Da es sich bei der be- trügerischen Anspruchsbegründung um eine rechtsvernichtende Tatsache zu Lasten des Anspruchsberechtigten handelt, muss der Versicherer den Hauptbeweis leisten (Nef, a.a.O., N 57 zu Art. 40 VVG). Dabei ist insbesondere die Täuschungsabsicht häufig einem strikten Beweis nach der Natur der Sache nicht zugänglich. Ist dies der Fall, genügt daher insoweit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 130 III 324 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 326 E. 3.4).
7.2 Gemäss den Schilderungen der Klägerin, die insoweit durch die bei den Akten lie- genden Skizzen (bekl. Bel. 3; kläg. Bel. 8) und diversen Fotografien des Vorzustands wie auch des Zustands nach dem Brand (kläg. Bel. 6, 7, 9 – 14 und 21 – 29; bekl. Bel. 4 – 5, 22
– 29 und 32; vom Zeugen F. eingereichte Fotos) bestätigt werden, befand sich in der Paint- ball-Anlage in O._________ im Bereich des Haupteingangs zunächst ein Clublokal mit The- ke, Sitzgelegenheiten und diversem Ausstellungs- bzw. Verkaufsmaterial (Markierer, Paint- ball-Schutzbekleidung etc.). Rechts davon (vom Innern der Halle aus gesehen) befand sich der Bereich Garderobe/Lager/Werkstatt, wobei sich die Garderobe selbst in einem grossen Aluminium-Container und das Lager der Verkaufsware auf diesem Container befand. Auf der gegenüberliegenden Seite des Clublokals befand sich der so genannte Einschiessbereich, in dem auch die Leihmarkierer gelagert waren. Im restlichen Bereich der Halle befand sich das Spielfeld.
Ein Brandherd vom 13.12.2008 ist im Garderobenbereich zu lokalisieren, der praktisch voll- ständig zerstört worden ist. Selbst der erwähnte Aluminium-Container ist bis auf wenige Wandreste weggeschmolzen. Sichtbar sind hier nach dem Brand lediglich noch Brandschutt, heruntergefallenes Dachmaterial und einige ausgebrannte Gerätehüllen (Wäschetrockner, Heizlüfter etc.). Das angrenzende, in einem Holzaufbau befindliche Clublokal ist in seiner äusseren Form zwar noch weitgehend erhalten, jedoch im Innern ebenfalls völlig demoliert durch Brandspuren, Russ und Löschwasser. Auch die darin befindlichen Gegenstände sind, soweit sich aus den Schadensbildern schliessen lässt, offenkundig kaum mehr verwertbar. Weniger beeinträchtigt ist der Spielfeldbereich und der Bereich der Einschiessanlage.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7.3 Schadensangaben betreffend Markierer: Die Klägerin machte mit Schadensliste vom 6./9.1.2009 den Verlust von insgesamt 306 Markierern verschiedener Bauart und Mar- ken (200 Tippmann Markierer, 50 Icon X Markierer, 5 Diablo Wrath Markierer, 3 Tippmann A5 Markierer, 3 Proto Markierer, 1 Karnivor Markierer, 40 PBA Markierer und 4 T-Storm Markierersets) sowie von diversen Szenario-Markierern geltend (kläg. Bel. 15).
7.3.1 Wie viele Markierer die Klägerin zuletzt vor dem Brandereignis vom 13.12.2008 besessen hatte, lässt sich nicht mehr genau eruieren, da nach den insoweit nicht widerleg- baren Behauptungen der Klägerin die entsprechenden Belege ebenfalls beim Brand zerstört wurden. Die Angabe der Klägerin, dass die Buchhaltung zwar extern geführt worden sei, die Belege aber, nachdem sie vom Treuhänder nicht mehr benötigt worden seien, jeweils wieder in der Paintball-Anlage in O._________ gelagert worden seien, erscheint jedenfalls nicht als unglaubwürdig. Immerhin ergibt sich aus einer Inventarliste vom November 2007, dass die Klägerin bereits damals 304 Markierer besessen hatte (kläg. Bel. 31). Ausserdem befinden sich bei den Akten diverse, im Hinblick auf den vorliegenden Prozess z.T. bei den Lieferan- ten wieder erhältlich gemachte Rechnungen über weitere, nach November 2007 erfolgte Markiererkäufe (u.a. kläg. Bel. 32 – 40).
Bei den diversen Befragungen gab B. an, dass sich vor dem Brandereignis zwischen 300 bis 500 Markierer in O._________ befunden hätten (kläg. Bel. 19 S. 4). C. bestätigte seinerseits gegenüber der Beklagten am 6.1.2010, dass sich bis zum Zeitpunkt des Brandereignisses zwischen 300 bis 400 Markierer in O._________ befunden hätten. Seiner Ansicht nach seien eher mehr als die von B. angegebene Anzahl Markierer zerstört worden (kläg. Bel. 18 S. 5). An der Instruktionsverhandlung vom 18.11.2011 bestätigte schliesslich auch der Zeuge G., der als Instruktor und Schiedsrichter bei der Klägerin tätig ist, die Angaben der beiden Ge- schäftsführer, indem er seinerseits eine Anzahl von ca. 200 bis 500 Markierern in O._________ erwähnte (ZP G. Ziff. 22). Sowohl B. als auch C. erklärten gegenüber der Be- klagten übereinstimmend, dass vor dem Brandereignis in O._________ kein Material und namentlich auch keine Markierer aus der Arena in O._________ herausgenommen und nach N._________ überführt worden seien bzw. dass zum Zeitpunkt des Brandereignisses das gesamte Inventar in der Paintball-Arena in O._________ noch vorhanden gewesen sei (kläg. Bel. 19 S. 3; kläg. Bel. 18 S. 3). Auch diese Aussage wurde vom Zeugen G. ausdrück- lich bestätigt (ZP G. Ziff. 26). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Aussagen muss demnach davon ausgegangen werden, dass sich zum Zeitpunkt des Brandes am 13.12.2008 ungefähr 300 bis 400 Markierer in der Anlage der Klägerin befanden.
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7.3.2 Nach dem Brand konnten nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Anga- ben der beiden Geschäftsführer B. und C. diejenigen Markierer aus der Brandruine gerettet werden, die als Leihmaterial verwendet wurden und sich im weniger beeinträchtigten Bereich der Einschiessanlage befunden hatten. Diese Markierer seien wenige Tage nach dem Brand nach N._________ gebracht und nach Aussage von B. nicht auf der Schadensliste aufge- führt worden. Es soll sich dabei um 30 bis 60 Markierer gehandelt haben (kläg. Bel. 17 S. 6; kläg. Bel. 19 S. 4; kläg. Bel. 18 S. 8). Auch der Mitarbeiter P. bestätigte, dass nach dem Brand ca. 50 Markierer von O._________ nach N._________ gezügelt worden seien (bekl. Bel. 11 Ziff. 117). Ebenso berichtete der Zeuge G. von 50 bis 60 geretteten Markierern aus dem Bereich der Einschiessanlage. Von den übrigen Markierern seien nur noch Schrauben und Metallteile übrig gewesen, wovon man nichts mehr habe herausnehmen und verkaufen oder brauchen können (ZP G. Ziff. 24).
Ausgehend von 30 bis 60 geretteten Markierern erscheint damit bei einem Gesamtbestand von 300 bis 400 Markierern die schliesslich geltend gemachte Anzahl von 306 zerstörten Markierern zunächst einmal ohne weiteres als nachvollziehbar. Dass sich die Beteiligten jeweils nur noch ungefähr an die Bestände erinnern konnten und damit eine gewisse Band- breite von Mengenangaben vorliegt, ist normal und vermag hieran nichts zu ändern. Insge- samt ergibt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls ein mehr oder weniger übereinstim- mendes und durchaus schlüssiges Bild.
7.3.3 Die Beklagte stützt den Vorwurf der betrügerischen Begründung des Versiche- rungsanspruchs vor allem auf die Vermutung, die Klägerin müsse wesentlich mehr Markierer aus den Brandtrümmern weggeschafft haben, als von ihr zugegeben. So sei offenbar – ent- gegen der diesbezüglichen Zusicherungen von B. und C. – Material, das aus dem Brand von O._________ stamme, an Dritte verkauft worden. Zudem verweist die Beklagte darauf, dass in den Trümmern der Paintball-Anlage in O._________ lediglich 165 Markierer hätten vorge- funden werden können. Dass rund noch mal so viele Markierer beim Brand hätten zerstört werden können, ohne irgendwelche Rückstände zu hinterlassen, hält die Beklagte für un- glaubwürdig. Schliesslich forderte die Beklagte auch einen Nachweis dafür, mit welchem Material denn die Klägerin im Januar 2009 den Betrieb in N._________ aufgenommen habe (kläg. Bel. 20; Klageantwort S. 17 ff.; Duplik S. 14 ff.).
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7.3.4 In Bezug auf den geltend gemachten Verkauf von Markierern und anderem Material aus O._________ an Drittpersonen macht die Beklagte konkret geltend, es sei falsch, dass nach dem Brandereignis kein solches Material verkauft worden sein solle. So habe nament- lich E. gegenüber der Beklagten bestätigt, zwei Markierer, die massiv nach Rauch gestun- ken hätten und aus dem Brand von O._________ stammen würden, zum Preis von Fr. 459.00 und Fr. 380.00 gekauft zu haben (Klageantwort Zu 13). Die klägerischen Darstel- lungen zu den Käufen von E., wonach der Kauf über einen Online-Shop in M._________ abgewickelt worden sein solle, würden bestritten. Die in M._________ gelagerten Artikel hätten kaum nach Rauch riechen können, da einerseits der Brandort sicherlich nicht eben- falls im Umfeld des Verkaufslokals gelegen habe und andererseits die Bestellung rund 1½ Monate nach dem Brandfall erfolgt sei. Zudem spreche der Umstand, dass die Nachnah- mequittung, die von E. für den Kauf der Markierer eingereicht worden sei, als Absender die Klägerin ausweise, deutlich gegen die Version eines Privatverkaufs durch einen Mitarbeiter. In beiden Fällen habe E. schliesslich keine Quittung erhalten (Duplik Zu 13).
Die Klägerin betont ihrerseits, dass sie kein Material aus dem Brandobjekt in O._________ verkauft habe. Es werde die Beweistauglichkeit der diesbezüglichen Aktennotizen der Be- klagten bestritten, die zu Prozesszwecken erstellt worden seien. Auch eine allfällige Zeu- genaussage von E. müsse aufgrund seiner Verbindungen zu einer Konkurrentin der Klägerin hinterfragt werden. Den von E. gekauften, angeblich nach Rauch riechenden Artikeln lägen zwei unterschiedliche Kaufgeschäfte zu Grunde: Einerseits handle es sich um eine Bestel- lung vom 15.1.2009 von diversen Paintballartikeln, worunter sich u.a. ein Markierer im Be- trag von Fr. 459.00 befunden habe, über den damals noch bestehenden Internet-Shop der Klägerin. Dabei seien offenbar einige Artikel versandt worden, die zuvor einer anderen Paintball-Arena in M._________ zur Verfügung gestellt worden seien und aufgrund eines dortigen Brandes nach Rauch gerochen hätten. Einen weiteren Markierer habe E. direkt an der Kasse der Paintball-Arena in N._________ gekauft. Hierbei handle es sich um den priva- ten Markierer eines Mitarbeiters der Klägerin, G., den dieser unversehrt aus dem Brand in O._________ gerettet habe. Diesen habe G. im März 2009 privat für Fr. 380.00 an E. ver- kauft. Aus diesem Grund sei hier auch keine Quittung ausgestellt worden (Replik Zu 13). B. hielt am 22.9.2009 gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten an der Zahl von 306 zerstörten Markierern fest und erklärte ausdrücklich, dass diese vollständig unbrauchbar seien, dass sie sich nach wie vor in O._________ befinden müssten und er nicht im Besitz eines dieser Markierer sei. Explizit verneinte er auch, Markierer verkauft zu haben, die von O._________ nach N._________ gebracht worden seien (kläg. Bel. 17 S. 1 –
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 6). Demgegenüber hielt der Schadensspezialist H. in einer Aktennotiz vom 26.10.2009 fest, dass E. angegeben habe, von der Klägerin im Februar und März 2009 zwei Markierer zum Preis von Fr. 459.00 und Fr. 380.00 gekauft zu haben. Beide Markierer hätten massiv nach Rauch gestunken. Auf Nachfrage habe ihm der Verkäufer erklärt, dass diese beiden Markie- rer aus dem Brand von O._________ stammen würden. Auch ein von der Klägerin ebenfalls gekauftes Stirnband habe massiv nach Rauch gestunken (bekl. Bel. 17). Gemäss einer wei- teren Aktennotiz vom 1.4.2010 habe später B. bei E. wegen der erwähnten Markierer ange- rufen, wobei er von diesen Käufen nichts habe wissen wollen (bekl. Bel. 18). Bei den Akten liegen in diesem Zusammenhang weiter eine E-Mail der Klägerin an E. mit einer Rechnung für eine Bestellung vom 15.2.2009 über diverses bestelltes Paintball-Material im Gesamtbe- trag von Fr. 1'043.80, darin enthalten ein Tippmann-Markierer zum Preis von Fr. 459.00, sowie ein entsprechender Zahlungsbeleg (bekl. Bel. 19 und 20).
Bei der Zeugenbefragung vom 18.11.2011 bestätigte E., dass er am 15.2.2009 im Internets- hop der Klägerin einen Markierer und weitere Ausrüstung bestellt habe. Ca. 1 Monat später habe er vor Ort in N._________ einen zweiten Markierer für seine Freundin gekauft (ZP E. Ziff. 9). Im Hinblick auf den zweiten Kauf konnte sich E. nicht mehr daran erinnern, von wel- chem Mitarbeiter er den Markierer erhalten habe; beim Internetkauf habe er ohnehin mit niemandem persönlich Kontakt gehabt (ZP E. Ziff. 10). Immerhin gab er aber ausdrücklich an, nicht zu wissen, ob diese Gegenstände aus dem Brand von O._________ stammen würden. Als er die Sachen erhalten habe, hätten sie nach Rauch gerochen, wobei er sich aber nichts weiter gedacht habe (ZP E. Ziff. 11). G. führte seinerseits aus, dass er aus dem Brand in O._________ nebst den 60 geretteten Markierern der Klägerin noch 2 – 3 persönli- che Markierer habe mitnehmen können, die sich ebenfalls im Bereich der Einschiessanlage befunden hätten (ZP G. Ziff. 12 und 17). An wen er diese Markierer verkauft habe, wisse er nicht (ZP G. Ziff. 14).
Diese Zeugenaussagen bestätigen grundsätzlich die Darstellung der Klägerin über die er- folgten zwei Kaufgeschäfte. Dabei erscheint lediglich in Bezug auf den zweiten Kauf klar, dass dieser Markierer tatsächlich aus dem Brand von O._________ stammte. Allerdings handelte es sich dabei um den persönlichen Markierer des Mitarbeiters G. und nicht um ei- nen Markierer der Klägerin, der bei der Beklagten als zerstört angegeben worden wäre. Nicht widerlegen lässt sich schliesslich die Darstellung der Klägerin, dass das weitere, über den Internetshop verkaufte Material nicht aus O._________ sondern aus M._________ stamme, wo ebenfalls ein Brand stattfand. Damit ist ein Verkauf von aus dem Brand von
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) O._________ stammendem Material der Klägerin, das auch auf der Schadensliste als Ver- lust angegeben wurde, nicht eindeutig nachgewiesen.
7.3.5 Zur Anzahl der am Brandort noch vorgefundenen Markierer führt die Beklagte aus, sie habe den gesamten Brandschutt Schicht um Schicht abtragen und von Fachspezialisten untersuchen lassen. Dabei seien nicht nur die ermittelnden Polizeibeamten, sondern vor allem auch ein beigezogener Fachmann, D., zum Schluss gekommen, dass die Angaben der Klägerin über die angeblich zerstörten Gegenstände nicht stimmen könnten. Die Mate- rialien seien durch heruntergefallene Deckenmaterialien und Ziegel vor dem Verbrennen bzw. der Vernichtung geschützt worden. Dies gelte auch für den Materialraum über der Um- kleidekabine. Im fraglichen Bereich seien nebst den Markierern diverse weitere Materialien gefunden worden wie Munition in Plastikbehältern, zahlreiche Kleider, Masken etc.. Auch seien Prospekte und Bilder im Clublokal in erster Linie rauch- und russgeschädigt, ansons- ten aber praktisch unversehrt geblieben. Unter diesen Umständen könne ein vollständiges Verbrennen der Markierer ausgeschlossen werden. Im Brandobjekt seien nur 165 Markierer gefunden worden. Dass mindestens nochmals so viele vollständig verbrannt sein sollen, sei absolut unglaubwürdig (Klageantwort Zu 16).
Es dürfe auch keine Rede davon sein, dass der Aluminium-Container vollständig wegge- schmolzen sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der Schmelzpunkt von Aluminium doch wesentlich tiefer liege als beispielsweise derjenige von Eisen oder von Stahl. So schmelze Aluminium etwa bei 660 Grad, während es dazu bei Ei- sen mindestens 1'500 Grad benötige. Aus diesem Grund seien auch die Stahldruckbehälter, die von der Beklagten zusammengesammelt worden seien, zwar gegebenenfalls brandge- schädigt, keineswegs aber vollständig zerstört worden. Damit bleibe es dabei, dass selbst bei erheblicher Hitzeentwicklung durch den Brand die Gegenstände zumindest in ihrer gro- ben äusseren Erscheinungsform hätten erhalten bleiben müssen. Damit sei insbesondere die Theorie, dass die Ware schon geschmolzen gewesen sei, als das Dach eingestürzt sei, nicht haltbar (Duplik Zu 16). Die Klägerin erwidert, die Beweistauglichkeit der „Expertise“ zur Anzahl der im Brandschutt noch vorgefundenen Gegenstände sei grundsätzlich zu hinterfragen. Beim angeblichen Gut- achter D., der zudem Verbindungen zur Konkurrenz der Klägerin habe, handle es sich sicher nicht um einen Gutachter im Rechtssinne. Die Brandschuttreste seien im Übrigen erst am 14.10.2009, d.h. über 10 Monate nach dem Brand, untersucht worden. Nach einer solch langen Zeit könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass immer noch der Zustand wie im
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Zeitpunkt des Brandes vorgefunden worden sei. In diesen 10 Monaten seien jedenfalls Dritt- personen gesehen worden, die Sachen vom Brandplatz hätten mitnehmen können. Das Ar- gument der Beklagten, die vom Dach heruntergefallenen Ziegel hätten das darunter liegen- de Material konserviert, habe schliesslich zumindest in Bezug auf die Gegenstände, die sich auf dem Aluminium-Container befunden hätten, keine Gültigkeit. Diese Ware sei schon ge- schmolzen gewesen, als das Dach eingestürzt sei. Dass nicht mehr alle Markierer gefunden worden seien, habe damit eine Erklärung. Die aufgelegten Bilder würden den hohen Zerstö- rungsgrad zeigen. Die Markiermunition habe sich sodann nicht im Garderobencontainer, sondern in der Nähe der Waschküche befunden. Der Munitionsfund erlaube daher keinen Rückschluss auf das Verbrennen von Markierern. Auch im Clubraum lägen massive Brand- schäden vor, wobei ein Grossteil der Kleider infolge der grossen Hitze total verbrannt sein dürfte. Auf den von der Beklagten aufgelegten Fotografien sei nicht ersichtlich, dass irgend- welche Gegenstände den Brand unversehrt überlebt hätten. Es seien höchstens noch Reste von Kleidungsstücken erkennbar (Replik Zu 16).
Nach den Aussagen von B. habe sich – nebst den geretteten Markierern aus der Ein- schiesszone – der grösste Teil der Markierer auf dem Dach der Garderobe und im Aufent- haltsraum des Shops befunden (kläg. Bel. 17 S. 13). Am 25.1.2010 präzisierte B. diesbezüg- lich, ca. 200 bis 300 Markierer hätten sich auf dem Dach der Umkleidekabine, zwischen 50 und 100 Markierer im Shop, ca. 60 Markierer in der Einschiessstation und ca. 100 bis 200 in der Werkstatt befunden (kläg. Bel. 19 S. 4). C. schätzte seinerseits, dass sich – abgesehen von den Markierern in der Einschiessanlage – ca. 120 Markierer in der Reparaturecke, ca. 30 bis 40 Markierer im Clubraum und ca. 200 bis 300 Markierer auf dem Dach des Umklei- deraums befunden hätten (kläg. Bel. 18 S. 4). Auch der Zeuge G. bestätigte, dass das meis- te Material im Lager oberhalb der Garderobe gelagert gewesen sei (ZP G. Ziff. 21). Am 14.10.2009 liess die Beklagte den Brandschutt im Bereich Garderobe/Lagerraum/Werkstatt u.a. nach Überresten von Markierern durchsuchen. Gemäss der entsprechenden Aktennotiz seien dabei 180 Markierer gefunden worden, die als solche hätten erkannt werden können (bekl. Bel. 29 und 30). In der Folge liess die Beklagte das aufgefundene Markierer-Material noch durch D., _________, begutachten, der aus den vorhandenen Teilen insgesamt 165 Markierer sowie einige Zubehörteile rekonstruieren konnte (bekl. Bel. 31).
Inwieweit auf dieses Gutachten, das als solches immerhin nachvollziehbar erscheint, abzu- stellen ist, kann vorliegend offen bleiben. Wie sich aus den Unterlagen und den entspre- chenden Schadensbildern nämlich ergibt, ist der Aluminium-Container, auf dem sich der
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) geschilderte Lagerraum mit den meisten Markierern – offenbar mehr als 200 – befand, beim Brand vom 13.12.2008 in der Tat bis auf wenige Wandreste praktisch vollständig wegge- schmolzen (bekl. Bel. 6 S. 14; bekl. Bel. 22 ff.; kläg. Bel. 10 ff.; vom Zeugen F. aufgelegte Fotos). Gemäss insoweit nicht widersprochener Darstellung der Klägerin sind die Paintball- Markierer grösstenteils ebenfalls aus Aluminium beschaffen (VP, Protokollerklärung/Noven klagende Partei; kläg. Bel. 142). Ausserdem besass die Klägerin auch Markierer aus Kunst- stoff (Klage Ziff. 16; kläg. Bel. 30).
Gemäss dem Zeugen F., der bei der Luzerner Polizei im Bereich Brandermittlung tätig ist, kann es bei einem Brand zu Temperaturen bis zu 1'000 °C kommen, während die Schmelz- temperatur von Aluminium bei rund 650 °C liege (ZP F. Ziff. 25). Aus der von der Beklagten eingereichten Wikipedia-Zusammenstellung über Temperaturen verschiedener Grössenord- nungen ergibt sich für Aluminium eine Schmelztemperatur von rund 660 °C (bekl. Bel. 39). Von einer erheblichen Hitzeentwicklung im Bereich des Brandherds ist jedenfalls auszuge- hen, nachdem selbst die Stahlträger der Dachkonstruktion stark verformt worden sind (ZP F. Ziff. 27). Dass unter diesen Umständen ein grosser Teil der direkt auf dem Aluminium- Container gelagerten Markierer – wie der Container selbst – praktisch vollständig zerstört werden konnte, ist ohne weiteres einleuchtend.
Daran vermag nichts zu ändern, dass infolge des Brandes auch Dachmaterial und Ziegel heruntergefallen sind und dadurch das in der Halle befindliche Material zum Teil vor der voll- ständigen Vernichtung geschützt wurde. Es gilt zu beachten, dass das teilweise erhaltene Material auch an anderen Orten als im Materiallager über dem Aluminium-Container und damit ausserhalb des Bereichs der grössten Hitzeentwicklung deponiert war. So war na- mentlich die Markiermunition, die im Brandschutt noch zum Teil erkennbar war, auch nach Angaben des Zeugen G. hinter der Garderobe gelagert gewesen (ZP G. Ziff. 28). Abgese- hen davon, dass auch solches, von Ziegeln überdecktes Material offensichtlich nicht mehr verwendbar war, ist der Aluminium-Container selbst schliesslich trotz herabfallenden Dach- materials praktisch vollständig weggeschmolzen. Dass ein entsprechendes vollständiges Zerstören auch der Markierer durch die Hitzeeinwirkung möglich war, ergibt sich im Übrigen auch aus der Fotoaufnahme der aus dem Brandschutt geborgenen Markierer, die nebst in ihrer Form relativ gut erhaltenen Markierern auch nur noch teilweise vorhandene und stark verformte Überreste von Markierern zeigt (bekl. Bel. 29). Auf weitere Beweisabnahmen zum konkreten Brandverlauf, insbesondere eine von der Beklagten beantragte Expertise, kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. Auch auf die Befragung von Zeugen, die in der Zeit
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) zwischen Dezember 2008 und Oktober 2009 Drittpersonen in der Brandruine gesehen hät- ten, kann verzichtet werden. Konnten die Markierer beim Brand tatsächlich teilweise oder vollständig zerstört werden, erübrigt sich die Klärung der Frage, ob nach dem Brand auch noch Material aus dem Brandschutt entwendet worden sein könnte.
7.3.6 Die Beklagte verweist schliesslich darauf, dass der Spielbetrieb in N._________ nur rund zwei Wochen nach dem Brandereignis in O._________ aufgenommen worden sei. Die Klägerin müsse in der Lage sein, die Herkunft dieser Gegenstände – es müsste sich ja aus- nahmslos um Neukäufe und nach dem Branddatum beschafftes Leihmaterial handeln – lü- ckenlos belegen zu können (Klageantwort Zu 16 am Ende). Es werde bestritten, dass in der Arena in N._________ Material von M._________ zur Verfügung gestellt worden sei. Der Spielbetrieb in M._________ hätte so kaum aufrecht erhalten werden können. Unklar sei, was die Klägerin in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Rechnungen vom 14. bzw. 15.12.2008 belegen wolle. Bestellungen nach dem Brandfall hätten frühestens am 13.12.2008 verschickt werden können, sodass am 14.12.2008 noch keine Rechnungen vor- gelegen hätten (Duplik Ziff. 16 am Ende).
Die Klägerin führt dazu aus, nach dem Brand habe über die gewohnten Kanäle nicht sofort Material besorgt werden können, da Lieferzeiten von mehreren Wochen (Pakistan: 2 – 3 Monate) üblich gewesen seien. Daher habe der Spielbetrieb in N._________ nur dank des von der Paintball-Arena M._________ leihweise zur Verfügung gestellten Materials im Janu- ar 2009 aufgenommen werden können. Die Paintball-Arena M._________ habe unmittelbar nach dem Brand ca. 40 Markierer sowie weiteres Material für den Spielbetrieb geliefert. Zu- sammen mit den aus O._________ geretteten Markierern sei der Spielbetrieb vorerst mög- lich gewesen. Später sei noch weiteres Material von M._________ leihweise an die Paint- ball-Arena N._________ geliefert worden. Ausserdem sei nach dem Brand für die ersten Bedürfnisse der neuen Arena in N._________ diverses Material neu bestellt worden, mit Lieferterminen frühestens ab Mitte Januar 2009 oder später (Replik Zu Ziff. 16 in fine). Wie bereits festgestellt worden ist (vgl. vorne Erw. 7.3.2), konnten aus der Paintball-Anlage in O._________ gegen 60 Markierer, die nicht auf der Schadensliste aufgeführt wurden, gerettet und in die im Januar 2009 neu eröffnete Anlage in N._________ gebracht werden. Ausserdem wurde nach den Angaben von B. die Zeit in N._________ bis zum Eintreffen der neuen Waffen und Munition durch Material aus einer weiteren Paintball-Anlage in M._________ überbrückt (kläg. Bel. 17 S. 12; kläg. Bel. 19 S. 15). B. und C. gaben zudem an, für N._________ Ende Dezember 2008 / Anfang Januar 2009 ca. 100 Markierer direkt
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) bei der Firma Tippmann in Amerika bei einer Lieferzeit von ca. 1 Woche nachbestellt zu ha- ben (kläg. Bel. 17 S. 6 f.; kläg. Bel. 18 S. 8 f.). Diverse Materialbestellungen in erheblichem Umfang und über praktisch sämtliche erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ergeben sich aus entsprechenden bei den Akten liegenden Bestellungsbestätigungen/Rechnungen aus den Tagen und Wochen nach dem Brandereignis in der Nacht zum 13.12.2008 (kläg. Bel. 127 - 139). Dabei erscheint es angesichts der offenbar über Internet erfolgten Bestellungen durchaus plausibel, dass solche Rechnungen bereits mit Datum vom 14.12.2008 vorgelegen haben konnten. Insgesamt erscheinen damit die Angaben der Klägerin zur Frage, mit wel- chem Material der Betrieb in N._________ im Januar 2009 habe aufgenommen werden können, als glaubwürdig. Die in Bezug auf die behaupteten Falschangaben beweisbelastete Beklagte vermochte demgegenüber auch in diesem Punkt nicht mit dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der klägerischen Darstel- lung aufzuzeigen.
7.3.7 Zusammenfassend ist es aufgrund der vorstehenden Ausführungen nachvollzieh- bar, dass bei zum Brandzeitpunkt gegen 400 vorhandenen Markierern, von denen nur rund 50 – 60 unversehrt in die neue Paintball-Anlage nach N._________ gebracht wurden, jeden- falls 306 Markierer beim Brand zerstört werden konnten. Nachdem namentlich rund 200 Markierer im Lager auf dem fast vollständig weggeschmolzenen Aluminium-Container gela- gert waren, ist auch ohne weiteres erklärbar, dass lediglich noch 165 Markierer im Brand- schutt aufgefunden werden konnten. Dass die Klägerin damit eine überhöhte Menge dekla- riert hätte, kann zumindest nicht im erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen werden.
7.4 Schadensangaben betreffend HP-Flaschen: Die Klägerin machte mit Schadensliste vom 6./9.1.2009 den Verlust von insgesamt 200 HP-Flaschen geltend (kläg. Bel. 15).
7.4.1 Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Brandschutt ge- rade einmal 82 Druckbehälter hätten gefunden werden können (Klageantwort Zu 18). Damit handle es sich um eine Differenz von rund 120 Stahlflaschen. Die Klägerin bleibe eine plau- sible Erklärung dafür schuldig, weshalb angeblich Dritte verrusste Druckbehälter vom Brand- platz hätten entfernen sollen. Es sei völlig unglaubwürdig, dass diese Behälter geschmolzen seien. Selbst wenn sie gegebenenfalls auch aus Aluminium sein sollten, wäre jedenfalls die Wanddicke so hoch, dass sie der Hitze wesentlich länger hätten widerstehen können (Duplik Ziff. 18).
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104)
Die Klägerin hält ihrerseits fest, dass sie gemäss Inventarliste des Verkaufsinventars per Ende November 2007 ein Jahr vor dem Brand 96 HP-Flaschen allein als Verkaufsware (oh- ne Mietware) besessen habe. Darüber hinaus habe sie ab Dezember 2007 bis zum Brand mindestens 220 HP-Flaschen dazugekauft (Klage Ziff. 18). Im Übrigen hätten Dritte HP- Flaschen vom Brandplatz mitnehmen können. Wenn zudem schon das massive Aluminium des Containers geschmolzen sei, sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass viele der HP-Flaschen vollständig hätten vernichtet werden können. Dass das entsprechende Scha- denfoto der Beklagten sämtliche am 14.10.2009 angetroffenen HP-Flaschen zeigen solle, werde bestritten. Die Fotografie sei vor allem kein Beweis dafür, dass nur 82 Flaschen ver- brannt sein sollen (Replik Zu 18). Bei der Instruktionsverhandlung vom 18.11.2011 reichte die Klägerin schliesslich eine HP-Flasche zu den Akten, die aus Aluminium beschaffen sei (VP, Protokollerklärung/Noven klagende Partei).
7.4.2 Bei der Durchsuchung des Brandschutts vom 14.10.2009 konnten gemäss entspre- chender Aktennotiz und dazugehörender Fotoaufnahme der Beklagten nur 82 Gasbehälter aufgefunden werden (bekl. Bel. 30 und 32). Gemäss Inventarliste vom November 2007 hatte die Klägerin allerdings bereits zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls 96 HP-Pressluft-Systeme besessen (kläg. Bel. 31). Ausserdem sind, wie von der Klägerin geltend gemacht, für die folgenden Monate anhand von entsprechenden Rechnungsbelegen Zukäufe von 220 HP- Flaschen ausgewiesen (kläg. Bel. 36 und 41 – 43). C. gab am 6.1.2010 gegenüber der Be- klagten an, dass ca. 210 bis 220 HP-Flaschen in O._________ gewesen seien, nämlich ca. 30 Flaschen bei der Einschiessanlage, ca. 30 im Clubraum und der Rest im Materialraum (bekl. Bel. 14 S. 6). B. gab am 25.1.2010 seinerseits an, dass sich vor dem Brandereignis mindestens 200 HP-Flaschen in O._________ befunden hätten. 100 bis 200 Flaschen hät- ten sich im Shop bei den Markierern (Werkstattseite) befunden. Ausserdem erwähnte er 50 bis 100 Flaschen im Materialraum. Diese Flaschen seien alle durch den Brand zerstört wor- den. Nach dem Brand seien ca. 100 bis 200 Flaschen neu gekauft worden (bekl. Bel. 21 S. 8 f.). Auch der Zeuge G. bestätigte, dass sich zum Zeitpunkt des Brandes ca. 200 oder 300 HP-Flaschen in O._________ befunden hätten, die teils hinter der Garderobe, teils oben (über dem Aluminiumcontainer) gelagert worden seien (ZP G. Ziff. 31 f.). G. bestätigte zu- dem, dass die HP-Flaschen aus Aluminium beschaffen seien (ZP G. Ziff. 30).
7.4.3 Unter Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit den Markierern gemachten Ausführungen in Erwägung 7.3.5 ist noch einmal festzuhalten, dass bei möglichen Brand-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) temperaturen bis zu 1'000 °C der aus massivem Aluminium beschaffene Container infolge einer Schmelztemperatur von rund 660 °C weitgehend zerstört worden bzw. weggeschmol- zen ist. Dass unter diesen Umständen auch ein grosser Teil der auf dem Container oder in unmittelbarer Nähe davon gelagerten, ebenfalls aus Aluminium bestehenden HP-Flaschen vollständig zerstört werden konnte, ist demnach wiederum ohne weiteres nachvollziehbar. Daran vermögen die Einwände der Beklagten nichts zu ändern. Angesichts der wiederum im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beiden Geschäftsführer der Klägerin wie auch des Zeugen G. über die Anzahl der zum Brandzeitpunkt in O._________ vorhandenen HP-Flaschen ist davon auszugehen, dass sich ca. 200 HP-Flaschen in der Paintball-Anlage in O._________ und davon ein grosser Teil im Lager auf dem Aluminium-Container befun- den haben. Das Auffinden von lediglich noch 82 HP-Flaschen rund ein Jahr nach dem Brand vermag dementsprechend nicht im erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu widerlegen, dass die glaubhaften Angaben der Klägerin zu den HP- Flaschen zutreffend sind.
7.5 Schadensangaben betreffend Luftfüllstationen: Die Klägerin machte mit Schadens- liste vom 9.1.2009 den Verlust von 2 Pressluft Füllstationen geltend (kläg. Bel. 15).
7.5.1 Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, B. habe bei seiner Befragung vom 25.1.2010 behauptet, vor dem Brand vier Geräte besessen zu haben, wovon drei zer- stört worden seien und eines den Brand überlebt habe und sich jetzt in N._________ befin- de. Auf die Frage, ob nach dem Brandereignis in N._________ wieder Füllstationen gekauft worden seien, habe B. ausgeführt, dass sie wahrscheinlich keine gekauft hätten, sie in N._________ aber sicher eine Füllstation hätten. Ob sie mehr hätten, wisse nur C. Ange- sichts dieser klaren Aussage wirke der Erklärungsversuch der Klägerin reichlich hilflos, wo- nach das angeblich rauchgeschädigte Gerät nun als zerstört deklariert werde. Tatsache sei jedenfalls, dass beim Augenschein vom 25.1.2010 die brandgeschädigte Station nicht habe gesehen werden können. Beim weiteren Rundgang sei eine zusätzliche Luftfüllstation mit Herstellungsjahr 2006 gefunden worden. Auf die Nachfrage, woher diese Station stamme, habe die Klägerin keine Auskunft erteilen können. Erstellt sei jedenfalls, dass diese nicht neu gekauft worden sei (Klageantwort Zu 19).
Die Klägerin hält ihrerseits fest, sie habe vor dem Brand nachweislich vier Geräte besessen, wovon zwei verbrannt seien und zwei sich im neuen Lokal in N._________ befinden würden. Davon sei eines brandgeschädigt. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin vor dem Brand
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) vier Geräte besessen habe, aber nur zwei als verbrannt angegeben habe, frage es sich, worin denn überhaupt die angebliche Falschdeklaration bestanden haben solle. Soweit B. in der Befragung vom 25.1.2010 von drei zerstörten Geräten gesprochen habe, handle es sich um die zwei zerstörten, die deklariert worden seien, und die brandgeschädigte Station, die nach N._________ mitgenommen, aber nicht deklariert worden sei. Offenbar habe man im Zeitpunkt des Erstellens der Schadensliste unmittelbar nach dem Brand gemeint, die be- schädigte Station sei noch zu retten, was sich im Zeitpunkt der Befragung am 25.1.2010 als Trugschluss erwiesen habe. Entscheidend sei jedenfalls, dass nur zwei Geräte geltend ge- macht worden seien (Klage Ziff. 19).
7.5.2 Bei der Befragung vom 6.1.2010 gab C. gegenüber der Beklagten an, die Klägerin habe mindestens drei Luftfüllstationen gehabt. Eine habe sich bei der Einschiessanlage und zwei hätten sich im Materialraum befunden (kläg. Bel. 18 S. 4). B. erklärte am 25.1.2010, dass die Klägerin drei oder vier Füllstationen gehabt habe. Eine Füllstation habe sich beim Einschiessstand auf dem Tisch befunden. Zwei Einfüllstationen hätten sich auf dem Dach der Umkleidekabine und eine in der Werkstatt zur Reparatur befunden. Drei Einfüllstationen seien durch den Brand zerstört worden. Die Füllstation beim Einschiessstand habe den Brand überlebt. Diese befinde sich jetzt in N._________. Eine weitere Füllstation sei in N._________ wahrscheinlich nicht gekauft worden. Ob sich in N._________ mehr als eine Füllstation befinde, wisse nur C. (kläg. Bel. 19 S. 6 f.).
7.5.3 Aus diesen Aussagen lässt sich nicht ein Widerspruch erkennen, der die Angabe von zwei Luftfüllstationen auf der Schadensliste vom 9.1.2009 als nicht den Tatsachen ent- sprechend erscheinen liesse. Dies gilt namentlich auch im Zusammenhang mit den Vorbrin- gen zu den in der neuen Paintball-Anlage in N._________ später vorgefundenen Füllstatio- nen. Vielmehr überzeugt die diesbezügliche Erklärung der Klägerin vollumfänglich. Ein Pro- tokoll über den von der Beklagten erwähnten Augenschein vom 25.1.2010 in der neuen Paintball-Anlage in N._________ liegt im Übrigen ohnehin nicht bei den Akten. Es ist auf- grund der bisherigen Ausführungen aber ohne weiteres nachvollziehbar, dass die zwei Luft- füllstationen, die sich nach übereinstimmenden Angaben von B. und C. im Lager über der Umkleidekabine befunden haben, beim Brand vom 13.12.2008 zerstört wurden. Weitere Luftfüllstationen macht die Klägerin gar nicht als Verlust geltend. Auch in diesem Zusam- menhang kann die Beklagte demnach keine Falschangaben der Klägerin nachweisen.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7.6 Schadensangaben betreffend Kompressoren: Die Klägerin machte mit Schadenslis- te vom 9.1.2009 den Verlust von 2 Kompressoren Junior II geltend (kläg. Bel. 15).
7.6.1 Die Beklagte hält die Erklärungsversuche der Klägerin bezüglich der Kompressoren für unglaubwürdig. Beide Geschäftsführer hätten zwar bei der Befragung angegeben, es hätten sich zwei Kompressoren im Gebäude befunden. In einer Skizze habe B. allerdings drei Kompressoren im Brandobjekt eingezeichnet. Aus diesem Grund sei dann das Protokoll nachträglich von Hand korrigiert worden. Dabei sei angegeben worden, der gerettete Kom- pressor sei nach N._________ gebracht worden. Zudem habe er angegeben, für N._________ sei auch noch ein neuer Kompressor gekauft worden. Beim Augenschein vom 25.1.2010 habe jedoch nur der neu erworbene Kompressor gefunden werden können. Auf das Nichtvorhandensein des anderen – angeblich geschädigten – Kompressors angespro- chen, habe die Klägerin keine Antwort erteilen können. Unglaubwürdig wirke, dass das Ge- rät, das angeblich nur rauchgeschädigt und damit gar nicht defekt gewesen sein solle, nicht mehr im Gebrauch sei und von der Klägerin weggeräumt worden sein solle. Zusammen mit den übrigen Ungereimtheiten würden auch diese Unklarheiten die Überzeugung der Beklag- ten bestärken, dass seitens der Klägerin betrügerische Anspruchsbegründungen vorge- nommen worden seien (Klageantwort Ziff. 20).
Die Klägerin führt aus, sie habe im Zeitpunkt des Brandes drei Kompressoren besessen, wovon einer defekt gewesen sei. Zwei Kompressoren seien verbrannt, wie in der Schadens- liste deklariert, einer habe gerettet werden können und befinde sich heute in der neuen Halle in N._________; bei letzterem handle es sich um das defekte Gerät, weshalb es beim Au- genschein nicht vorhanden gewesen sei. Ein weiterer Kompressor sei nach dem Brand neu gekauft worden. Da jedenfalls nur zwei Kompressoren als verbrannt angegeben worden sei- en, frage sich auch hier, worin die angebliche Falschdeklaration überhaupt bestanden haben solle (Klage Ziff. 20). Sie habe im Übrigen nie behauptet, das defekte Gerät sei bloss rauch- geschädigt. Indem die Beklagte heute vorbringe, das Protokoll sei nachträglich von Hand korrigiert worden, beschuldige sie sie indirekt der Schummelei. Dies müsse mit aller Deut- lichkeit zurückgewiesen werden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe schliesslich selbst je- weils das Original der Protokolle nach Hause mitgegeben mit dem Auftrag, die Protokolle noch einmal durchzusehen und wo notwendig von Hand zu korrigieren, was denn auch er- folgt sei (Replik Zu 20).
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7.6.2 Die Klägerin hatte vor dem Brandereignis gemäss den bei den Akten liegenden Rechnungen vom 31.12.2003, 30.5.2008 und 26.9.2007 je einen Kompressor gekauft (kläg. Bel. 44, 48 und 49). Im Besprechungsprotokoll vom 6.1.2010 wird C. auf die Frage nach den in O._________ vorhandenen Kompressoren zunächst dahingehend zitiert, dass die Kläge- rin zwei Kompressoren gehabt habe. Der eine sei bei der Abfüllstation und der andere im Materialraum gewesen. Der Kompressor im Materialraum sei defekt gewesen. C. korrigierte diese Aussage jedoch danach handschriftlich, indem er festhielt, dass sie drei Kompresso- ren gehabt hätten, einen bei der Abfüllstation und zwei im Materialraum. Weiter gab C. an, dass sich die beiden auf der Schadensliste aufgeführten Kompressoren im Materialraum befunden hätten (kläg. Bel. 18 S. 4). B. gab am 25.1.2010 an, es hätten sich zum Zeitpunkt des Brandes drei Kompressoren in der Arena in O._________ befunden, einer beim Ein- schiessstand und zwei im Materialraum. Möglicherweise sei einer der Kompressoren defekt gewesen. Der Kompressor beim Einschiessstand habe den Brand überlebt und diesen hät- ten sie nach N._________ mitgenommen. In N._________ befinde sich zurzeit ein Kom- pressor der Marke Bauer und ein neu Gekaufter (kläg. Bel. 19 S. 10).
7.6.3 In Bezug auf die Aussagen von C. gemäss Protokoll vom 6.1.2010 ist festzuhalten, dass die von ihm selbst angebrachten und schliesslich unterschriftlich genehmigten Korrek- turen massgebend sind. Diese stimmen vollumfänglich mit den Angaben von B. überein, wonach die Klägerin über drei Kompressoren verfügt habe. Auch die Angaben darüber, wo diese Kompressoren gelagert worden seien, sind widerspruchsfrei. Es ist wiederum ohne weiteres nachvollziehbar, dass die beiden im Materialraum über dem Aluminium-Container gelagerten Kompressoren beim Brand vom 13.12.2008 zerstört werden konnten. Nur diese beiden Kompressoren wurden denn auch auf der Schadensliste aufgeführt. Wie bereits im Zusammenhang mit den Luftfüllstationen festgehalten, liegt demgegenüber kein Protokoll über einen Augenschein in der Paintball-Anlage in N._________ bei den Akten, aus dem sich die von der Beklagten behaupteten widersprüchlichen Angaben zum aus O._________ stammenden und einem neu gekauften Kompressor ergeben könnten. Die Ausführungen der Klägerin zur Anzahl der beim Brand zerstörten Kompressoren erscheint damit insgesamt ebenfalls als glaubhaft, während die Beklagte die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht nach- weisen kann.
7.7 Insgesamt konnte die Beklagte aufgrund dieser Ausführungen nicht mit dem min- destens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Klägerin absichtlich mehr Markierer, HP-Flaschen, Luftfüllstationen und Kompressoren
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) als verbrannt deklarierte, als tatsächlich beim Brand vom 13.12.2008 zerstört wurden. Dies gilt schliesslich auch für die Angaben der Klägerin bezüglich der weiteren Einrichtungs- und Paintballausrüstungsgegenstände. Selbst wenn unter den Trümmern zum Teil Überreste von Bekleidungsmaterial und Munition gefunden werden konnten, kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass dieses Material noch hätte verwendet werden können. Dass aber nach dem Brand Material, das nicht auf der Schadensliste aufgeführt war, nach N._________ gebracht oder allenfalls auch verkauft wurde, ist nicht von Bedeutung. Der Zeuge G. bestätigte im Übrigen ausdrücklich, dass vor dem Brand in O._________ kein Ma- terial weggeschafft worden sei (ZP G. Ziff. 26).
Selbst wenn aber schliesslich die Angaben auf der Schadensliste in einzelnen Punkten nicht ganz zutreffend sein sollten, wäre damit die Absichtlichkeit der Falschangaben, die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Täu- schungsabsicht gegeben sein müsste, noch keineswegs ausgewiesen. Aufgrund der bishe- rigen Ausführungen erscheint es als nachvollziehbar, dass die Klägerin die genauen Be- stände der umfangreichen Einrichtungsgegenstände und des Ausrüstungsmaterials nicht mehr mit Sicherheit feststellen konnte und deswegen die einzelnen Schadenpositionen an- hand entsprechender Schätzungen rekonstruieren musste. Können unter diesen Umständen aber weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer betrügerischen Anspruchsbegründung als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen gelten, ist die Beklagte nicht berechtigt, die Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 40 VVG zu verweigern.
8. Schadenposition Mobiliarsachen: Die Klägerin verweist darauf, dass sämtliche Be- lege beim Brand zerstört worden seien. Die ursprüngliche Schadensliste vom 9.1.2009 (kläg. Bel. 15) sei daher aus dem Gedächtnis rekonstruiert worden. Jedoch habe sie nach der Leistungsablehnung vom 30.3.2010 intensive Abklärungen unternommen, um die beim Brand zerstörten Belege und Unterlagen über das Mobiliar und Verkaufsmaterial zusam- menzutragen. Es sei insbesondere gelungen, bei Lieferanten Kopien von Rechnungen und Lieferscheinen zu erhalten. Für einen kleineren Teil des Mobiliars hätten allerdings keine Unterlagen rekonstruiert werden können (Klage Ziff. 23). Im Übrigen hält die Klägerin fest, dass sämtliche aufgeführten Mobiliarsachen im Zeitpunkt des Brandausbruchs in der Paint- ball-Arena in O._________ vorhanden gewesen seien, wobei im Hinblick auf die Zerstörung oder Beschädigung der Objekte von einem Totalschaden auszugehen sei (Replik Zu 23). Die Beklagte bestreitet demgegenüber die von der Klägerin im Einzelnen angegebenen
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Schadenpositionen sowohl in Bezug auf das Vorhandensein der aufgeführten Artikel in der Paintball-Anlage in O._________ zum Brandzeitpunkt als auch in Bezug auf ihren jeweiligen Wert. Der behauptete Schaden sei jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (Duplik Zu 23).
8.1 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel nach Art. 8 ZGB hat der Versicherte den Umfang seines Versicherungsanspruchs zu beweisen. In Bezug auf die Schadenshöhe kön- nen jedoch – insbesondere bei einem Brandfall – nach der Natur der Sache Beweisschwie- rigkeiten auftreten, die einen strikten Beweis verunmöglichen oder als nicht zumutbar er- scheinen lassen. In solchen Fällen genügt daher der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Wenn der Preis einer versicherten Sache wegen Fehlens beweiskräftiger Kaufbelege nicht feststeht, ist auf marktübliche Durchschnittspreise abzustellen (BGE 130 III 323 ff. E. 3.1 und 3.2; Nef, a.a.O., N 34 zu Art. 39 VVG). Beim Wahrscheinlichkeitsbeweis wird der substantiierten Schilderung des Anspruchsberechtigten hinreichender Beweiswert zuerkannt, wenn sie plausibel, in sich schlüssig und widerspruchslos erscheint (Nef, a.a.O., N 36 zu Art. 39 VVG). Um den Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten zu vereiteln, hat der Versicherer demgegenüber Umstände zu beweisen, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diese damit nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGE 130 III 326 E. 3.4).
8.2 Die Darstellung der Klägerin, wonach die Belege über das in der Paintball-Anlage vorhandene Inventar beim Brand zerstört worden seien, kann vorliegend nicht von vornhe- rein als unglaubwürdig eingestuft werden (vgl. dazu die bereits in Erwägung 6.4 und 7.3.1 gemachten Ausführungen). Mit der blossen Bestreitung dieser Sachdarstellung durch die Beklagte kann die folgende Schadensauflistung der Klägerin daher nicht als widerlegt gel- ten. Vielmehr befindet sich die Klägerin in Beweisnot im Sinne der dargelegten Rechtspre- chung. Der Schadensnachweis ist für sie daher nur – aber immerhin – nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Wie sich aus den folgenden Aus- führungen ergibt, kann die Klägerin den Einkauf der meisten Einrichtungsgegenstände an- hand wiederbeschaffter Belege nachweisen. Der konkrete Bestand insbesondere der Ver- kaufs- und Verbrauchswaren muss sich dabei nach der Natur der Sache auf die diesbezügli- chen Angaben der Klägerin stützen, soweit diese plausibel erscheinen. Wie bereits darge- legt worden ist, wurden dabei die übereinstimmenden Angaben der beiden Geschäftsführer der Klägerin, wonach die auf der Schadensliste aufgeführten Gegenstände weder vor noch
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) nach dem Brandereignis aus der Paintball-Anlage in O._________ weggebracht worden seien, vom Zeugen G. vorbehaltlos bestätigt (ZP G. Ziff. 20, 24 und 26).
Die von der Beklagten vorgebrachte pauschale Bestreitung des Vorhandenseins der geltend gemachten Objekte zum Brandzeitpunkt ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht genü- gend substantiiert. Soweit also die in Anlehnung an die Schadensliste vom 9.1.2009 (kläg. Bel. 15) aufgeführten Positionen in der Klageschrift vom 29.11.2010 auch in ihrer Höhe glaubhaft erscheinen, sind sie durch die Beklagte grundsätzlich zu ersetzen. Nicht entschei- dend ist dabei, dass die Wertangaben in der ursprünglichen Schadensliste teilweise von den schliesslich in der Klage geltend gemachten Werten abweichen. Es erscheint nachvollzieh- bar, dass die bereits am 9.1.2009 noch ohne die nachträglich rekonstruierten Belege erstell- te Schadensliste im Wesentlichen auf Schätzungen beruhen musste. Insgesamt halten sich die Abweichungen immerhin in einem vertretbaren Rahmen, indem zwar einzelne Positionen zu hoch, dafür aber andere Positionen auch zu tief bewertet worden waren. Eine Täu- schungsabsicht kann unter diesen Umständen nicht gesehen werden. Gemäss vertraglicher Vereinbarung umfasst die Entschädigung in Bezug auf Verkaufswaren den Einstandspreis (inkl. Kosten für Fracht, Zoll etc.; AVB Ziff. 52; kläg. Bel. 1) und in Bezug auf das Inventar den Betrag, den die Neuanschaffung oder Neuherstellung einer gleichwertigen Sache erfor- dert (AVB Ziff. 56; kläg. Bel. 1). Unter diesen Gesichtspunkten sind die in der Klageschrift geltend gemachten Schadenpositionen im Folgenden zu prüfen.
8.2.1 Kärcher Hochdruckreiniger Fr. 600.00 (Klage Ziff. 23a): Entsprechende Belege legt die Klägerin nicht auf mit dem Hinweis, dass diese verbrannt und nicht mehr beschaffbar seien. Immerhin dürfte der geltend gemachte Betrag aber dem Wert eines Hochdruckreini- gers durchschnittlicher Qualität entsprechen. Dass ein solches Gerät in der Paintball-Arena in O._________ vorhanden war und durch den Brand beschädigt bzw. zerstört wurde, er- scheint dabei plausibel. Die Bestreitung dieser Darstellung wie auch des geltend gemachten Werts durch die Beklagte (Klageantwort zu 23 Zu lit. a - j) ist hingegen nicht als substantiiert einzustufen, sodass der Betrag von Fr. 600.00 zu ersetzen ist. 8.2.2 Kärcher Reinigungsmaschine Fr. 4'600.00 (Klage Ziff. 23b): Die Klägerin legt eine entsprechende Rechnung der Firma _________ vom 9.8.2005 (kläg. Bel. 51) auf, die den Kauf einer Kehrsaugmaschine über den genannten Betrag ausweist. Eine substantiierte Be- streitung dieser Schadenposition erfolgt wiederum nicht, sodass der Betrag von Fr. 4'600.00 zu ersetzen ist.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 8.2.3 2 Industriestaubsauger à Fr. 900.00 (Klage Ziff. 23c): Die Klägerin legt einen Kas- senbeleg von Firma _________ vom 9.5.2006 (kläg. Bel. 52) über den Kauf eines Nass- Trockensaugers zum Preis von Fr. 879.00 auf. Der Beleg über das andere Gerät sei ver- brannt und nicht mehr beschaffbar. Dass von der Klägerin auch ein zweites Gerät zu einem ähnlichen oder leicht höheren Preis gekauft worden war und die Neuanschaffung von zwei Industriestaubsaugern insgesamt ca. Fr. 1'800.00 kosten würde, erscheint als glaubhaft und wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten, sodass der Betrag von Fr. 1'800.00 zu ersetzen ist.
8.2.4 2 Gefriertruhen Fr. 2'210.00 (Klage Ziff. 23d): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 6.1.2009 (kläg. Bel. 53) für eine Tiefkühltruhe gross (600 Liter) für Fr. 1'380.00 und eine Tiefkühltruhe (300 Liter) für Fr. 830.00 und damit zum Totalbetrag von Fr. 2'210.00 auf. Eine substantiierte Bestreitung erfolgt nicht, sodass der Betrag von Fr. 2'210.00 zu ersetzen ist.
8.2.5 2 Industrietumbler Fr. 12'764.00 (Klage Ziff. 23e): Die Klägerin legt zwei Rechnun- gen der Firma _________ vom 12.11.2007 und vom 7.3.2008 (kläg. Bel. 54 und 55) über die Beträge von Fr. 6'052.50 und Fr. 6'712.10 zu den Akten. Da keine substantiierte Bestreitung durch die Beklagte erfolgt, ist damit der Betrag von Fr. 12'764.00 zu ersetzen.
8.2.6 Industriewaschmaschine Fr. 6'712.00 (Klage Ziff. 23f): Die Klägerin legt eine ent- sprechende Rechnung der Firma _________ vom 7.3.2008 (kläg. Bel. 56) zum genannten Kaufpreis auf, sodass aufgrund fehlender substantiierter Bestreitung der Betrag von Fr. 6'712.00 zu ersetzen ist.
8.2.7 Haushaltwaschmaschine Fr. 2'290.00 (Klage Ziff. 23g): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 29.1.2007 (kläg. Bel. 57) für eine Bosch WBB 24750 EU zum geltend gemachten Kaufpreis auf. Da keine substantiierte Bestreitung erfolgt, ist damit der Betrag von Fr. 2'290.00 zu ersetzen. 8.2.8 Mini Quad Fr. 400.00 (Klage Ziff. 23h): Entsprechende Belege legt die Klägerin nicht auf mit dem Hinweis, dass diese verbrannt und nicht mehr beschaffbar seien. Immerhin dürfte der geltend gemachte Betrag aber dem Occasionswert eines Mini Quads entspre- chen. Die Bestreitung des Vorhandenseins dieses Fahrzeugs wie auch des geltend gemach- ten Werts erfolgt nicht substantiiert, sodass der Betrag von Fr. 400.00 zu ersetzen ist.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 8.2.9 Videokamera Panasonic Fr. 1'200.00 (Klage Ziff. 23i): Entsprechende Belege legt die Klägerin nicht auf mit dem Hinweis, dass diese verbrannt und nicht mehr beschaffbar seien. Das Vorhandensein eines solchen Geräts wie auch der geltend gemachte Wert er- scheinen durchaus als plausibel. Die entsprechende Bestreitung erfolgt nicht substantiiert, sodass der Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen ist.
8.2.10 Div. Werkzeug, Bohrer, Stichsäge etc. Fr. 1'000.00 (Klage Ziff. 23j): Die Klägerin legt einen Kassenbeleg von der Firma _________ vom 2.11.2005 (kläg. Bel. 58) über einen Halogenstrahler sowie diverse Werkzeuge im Gesamtbetrag von Fr. 511.30 sowie einen Garantiebeleg vom 29.11.2005 (kläg. Bel. 59) für eine Handkreissäge Bosch PKS 40 zum Preis von Fr. 202.80 zu den Akten. Weitere Belege seien verbrannt und nicht mehr be- schaffbar. Dass noch weiteres Werkzeug als das in den Belegen ausgewiesene vorhanden war, ist ohne weiteres glaubhaft, wobei auch der geltend gemachte Gesamtwert von Fr. 1'000.00 keineswegs als zu hoch erscheint. Die Bestreitung des Vorhandenseins dieser Werkzeuge wie auch des geltend gemachten Werts erfolgt nicht substantiiert, sodass der Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen ist.
8.2.11 200 HP 200 Bar-Flaschen à Fr. 47.00 (Klage Ziff. 23k): Die Klägerin legt zunächst eine Inventarliste per November 2007 auf, gemäss der sie zum damaligen Zeitpunkt 96 HP Pressluft Systeme zum Einkaufspreis von Fr. 65.00 pro Stück bzw. zum Gesamtwert von Fr. 6'240.00 besessen hatte (kläg. Bel. 31). Ausserdem legt die Klägerin Rechnungen der Firma _________ vom 2.4.2008, vom 9.4.2008 und vom 8.9.2008 (kläg. Bel. 36, 41 und 42) über den Kauf von insgesamt weiteren 200 HP Flaschen vom Preis von EUR 22.00 (50 Stück) bzw. von EUR 28.00 (150 Stück) zu den Akten. Gemäss einer weiteren Rechung der Firma _________ vom 6.11.2008 (kläg. Bel. 43) wurden weitere 20 HP Systeme zum Stück- preis von EUR 20.50 gekauft. Die Klägerin macht geltend, zum ausgewiesenen Rechnungs- betrag kämen jeweils noch rund 12 % für Frachtkosten, Verpackung, Zoll und Mehrwert- steuer dazu. Weitere Belege seien verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Dass vorliegend von einem Verlust von rund 200 HP Flaschen auszugehen ist, wurde in Erwägung 7.4 be- reits dargelegt. Soweit die Beklagte erneut geltend macht, aus dem Vorliegen entsprechen- der Rechnungen könne nicht abgeleitet werden, dass das Material zum Brandzeitpunkt auch tatsächlich vor Ort gewesen geschweige denn überhaupt zerstört worden sei (Klageantwort Zu 23 zu lit. k – r), ist sie daher nicht zu hören.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Es ist sodann ohne weiteres als gerichtsnotorisch vorauszusetzen, dass bei Warenbestel- lungen im Ausland zu den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen hier und im Folgenden die in den Rechnungen jeweils nicht enthaltenen Mehrwertsteuer- und Zollkosten hinzukommen, wobei bereits die bei einer Wiederbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer aktuell 8 % be- trägt. Dass zusätzlich zum Kaufpreis der bestellten Ware Frachtkosten angefallen sind, ist offenkundig und ergibt sich ebenfalls zumindest teilweise aus den aufgelegten Rechnungen. So werden beispielsweise auf der Rechnung der Firma _________vom 8.9.2008 (kläg. Bel.
42) bei Warenbestellungen über den Betrag von EUR 1'616.00 Frachtkosten von EUR 90.00 verrechnet, was in diesem konkreten Fall immerhin 5,5 % des Warenwertes entspricht. Ein pauschales Aufrechnen von 12 % für Frachtkosten, Verpackung, Zoll und Mehrwertsteuer ist daher durchaus gerechtfertigt. Bei der Umrechnung fremder Währungen kommt es, wie be- reits gesagt (vorne Erw. 8.2), bei Verkaufswaren auf den Einstandspreis, also das jeweilige Rechnungsdatum, und beim Inventar auf die Neuanschaffungskosten, also den Zeitpunkt des Brandes (13.12.2008) an. Bei in Bezug auf die vorhandenen HP-Flaschen ausgewiese- nen Stückpreisen in einer Bandbreite von EUR 20.50 (kläg. Bel. 43) und Fr. 65.00 (kläg. Bel.
31) ist demnach unter zusätzlicher Berücksichtigung des geltend gemachten Zuschlags von
E. 11.1 Verzugszins: Die Klägerin fordert einen Verzugszins von 5 % ab dem Schadentag, mithin seit 14.12.2008 (Klage Ziff. 35), spätestens jedoch seit 30.3.2010, dem Datum des Ablehnungsschreibens der Beklagten (Replik Zu Ziff. 35). Die Beklagte bestreitet einen Ver- zugszinsanspruch gestützt auf den von ihr vertretenen Standpunkt, dass sie ihre Leistungen zu Recht verweigert habe. Im Übrigen werde gemäss den AVB eine geschuldete Entschädi- gung ohnehin erst bezahlt, sobald die zur Überprüfung des Anspruchs notwendigen Unterla- gen vorliegen würden und diese geprüft worden seien. Damit fehle es vorliegend an einem Leistungsdatum, da nach Überzeugung der Beklagten die Versicherungsleistung bis zum heutigen Tag noch gar nicht fällig geworden sei. Schliesslich sei die Beklagte auch noch gar nicht gemahnt worden, womit klarerweise ein Verzugszinsanspruch entfalle (Klageantwort Zu 35).
Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Ver- zug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällig mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerech- net, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Es handelt sich dabei um eine so genannte Deliberationsfrist (Nef, a.a.O., N 3 zu Art. 41 VVG). Die Fälligkeit tritt allerdings sofort nach Klärung der An- spruchsbegründung ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht aus dem Versiche- rungsvertrag zu Unrecht bestreitet (Nef, a.a.O., N 16 zu Art. 41 VVG). Der Verzug tritt grundsätzlich auch nach Art. 41 Abs. 1 VVG erst ein, wenn die Schuld gemahnt wird. Lehnt der Versicherer freilich zu Unrecht seine Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mah- nung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef, a.a.O., N 20 zu Art. 41 VVG).
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.3.2010 (kläg. Bel. 20) ihre Leistungspflicht zu Un- recht unter Hinweis auf Art. 40 VVG definitiv abgelehnt. Damit ist sie aufgrund der dargeleg-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) ten Rechtslage sofort und ohne weiteres in Verzug geraten, sodass auf die tatsächlich ge- schuldeten Versicherungsleistungen ab diesem Tag der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist.
E. 11.2 Vorprozessuale Anwaltskosten: Wie in Erwägung 10 dargelegt, verlangt die Kläge- rin den Ersatz ihrer vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'860.70. Nachdem sich die Beklagte seit 30.3.2008 in Verzug befindet, ist auch die Geltendmachung eines weiter- gehenden Verzugsschadens im Sinne von Art. 106 Abs. 1 OR grundsätzlich möglich. Aller- dings setzt Art. 106 Abs. 1 OR namentlich voraus, dass dem Gläubiger ein die Verzugszin- sen übersteigender Schaden entstanden ist (Wiegand, Basler Komm., 5. Aufl. 2011, N 2 zu Art. 106 OR; Nef, a.a.O., N 23 zu Art. 41 VVG). Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, übersteigen doch die zu leistenden Verzugszinsen von 5 % auf den geschuldeten Be- trag von Fr. 249'301.00 seit 30.3.2010 bei weitem den als vorprozessuale Anwaltskosten geltend gemachten Betrag von Fr. 3'860.70. Die entsprechende Forderung der Klägerin ist demnach abzuweisen.
E. 12 Fazit: Insgesamt ergibt sich, dass der Beklagten der Nachweis einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs durch die Klägerin nach dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen ist. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Versicherungsleistungen für das Brandereignis vom 13.12.2008 gestützt auf Art. 40 VVG zu verweigern. Die Klägerin ihrerseits konnte einen Mobiliarschaden – nach Abzug des Selbstbehalts – in Höhe von Fr. 249'301.00 nach dem ebenfalls anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, sodass die Klage in diesem Umfang samt Zins von 5 % seit 30.3.2010 gutzuheissen ist. Ein weitergehender Schaden ist hingegen nicht ausgewiesen bzw. nicht genügend substantiiert. Dies gilt namentlich für den behaupteten Ertragsausfall. Eine Entschädigung für vorprozessuale Anwaltskosten lässt sich ferner weder aus dem Versicherungsvertragsverhältnis direkt noch im Sinne eines die Ver- zugszinsen übersteigenden Verzugsschadens begründen. Soweit die Klägerin Versiche- rungsleistungen fordert, die den Betrag von Fr. 249'301.00 samt Verzugszins übersteigen, ist die Klage demnach abzuweisen.
E. 13 Prozesskosten: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 ZPO LU). Die Klägerin hat Fr. 320'642.00 eingeklagt und erhält Fr. 249'301.00 zuge-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) sprochen. Sie hat damit zu rund 78 % obsiegt. Die Prozesskosten sind daher zu 22 % der Klägerin und zu 78 % der Beklagten zu überbinden. Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten massgebende Streitwert beträgt Fr. 320'642.00 (§ 18 Abs. 1 ZPO LU).
E. 13.1 Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt gemäss § 7 lit. a der bis 31.12.2010 gelten- den Kostenverordnung (aKoV) 2 bis 4 Prozent des Streitwerts, mithin Fr. 6'413.00 bis Fr. 12'826.00. Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Min- dest- und Höchstansätze sind der Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren sowie die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen (§ 15 aKoV). Gestützt auf den Streitwert von Fr. 320'642.00, den doppelten Schriftenwechsel, eine Verhandlung mit drei Zeugenein- vernahmen und anschliessender Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme sowie die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.00 fest- zusetzen. Da sämtliche Zeugen auf einen Zeugenlohn verzichtet haben, sind keine weiteren Auslagen des Gerichts angefallen.
E. 13.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliche Gebühr und Zuschläge) und die Auslagen (§ 49 Abs. 1 aKoV). Gemäss § 55 Abs. 1 aKoV beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 10'000.00 bis Fr. 40'000.00, jedoch höchstens 11 Prozent des Streitwerts. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 aKoV). Im Übrigen hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der von ihm auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer (§ 69 Abs. 1 aKoV).
Der klägerische Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 16.12.2011 (amtl. Bel. 23) eine Anwaltsgebühr von Fr. 44'088.30 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 35'270.60 [= 11 % des Streitwerts] und einem Zuschlag von 25 % infolge besonderer Aufwändigkeit des Ver- fahrens sowie Auslagen von Fr. 250.00) geltend und stellt schliesslich unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer von 8 % insgesamt Fr. 47'885.35 in Rechnung. Gemäss § 65 Abs. 1 aKoV wird die ordentliche Gebühr angemessen erhöht, wenn der Anwalt an mehr als zwei Verhandlungen teilnimmt oder das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht be- sonders aufwändig ist. Der für das vorliegende Klageverfahren erforderliche Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters war zwar erheblich. Soweit er in diesem Zusammenhang aber namentlich geltend macht, er sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten gezwungen gewe-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) sen, jede einzelne der unzähligen Schadenspositionen genau zu prüfen und Belege hierzu zu suchen, ist festzuhalten, dass der Nachweis der einzelnen Schadenpositionen ohnehin und auch ohne Durchführung eines Prozesses der Klägerin oblegen hätte und von der Be- klagten hätte verlangt werden können. Insofern rechtfertigt sich zwar aufgrund der konkreten Umstände die Anrechnung des Höchstansatzes gemäss § 55 Abs. 1 aKoV von 11 % des Streitwerts, mithin Fr. 35'270.60, nicht hingegen die Berücksichtigung eines Zuschlags im Sinne von § 65 Abs. 1 aKoV. Hinzuzurechnen sind sodann die Auslagen von Fr. 250.00, nicht jedoch die geltend gemachte Mehrwertsteuer von 8 %, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und einen entsprechenden Vorsteuerabzug vornehmen kann (vgl. LGVE 2006 I Nr. 43). Die Anwaltskostenentschädigung für den kläge- rischen Rechtsvertreter wird demgemäss auf Fr. 35'520.60 (bestehend aus Fr. 35'270.60 Honorar und Fr. 250.00 Auslagen) festgesetzt.
Der beklagtische Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 13.12.2011 (amtl. Bel. 21) eine Anwaltsgebühr von Fr. 15'903.35 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 14'310.00, Baraus- lagen von Fr. 426.70 sowie Mehrwertsteuerbeträge von Fr. 233.85 und Fr. 932.80) geltend. Diese Kostennote bewegt sich im Kostenrahmen gemäss § 55 Abs. 1 aKoV und ist ohne weiteres als angemessen zu beurteilen. Zu beachten ist allerdings, dass auch die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig ist und dementsprechend die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichti- gen ist. Die Anwaltskostenentschädigung für den beklagtischen Rechtsvertreter wird daher auf Fr. 14'736.70 (bestehend aus Fr. 14'310.00 Honorar und Fr. 426.70 Auslagen) festge- setzt.
E. 13.3 Die Prozesskosten betragen demnach insgesamt Fr. 62'257.30 (Fr. 12’000.00 Ge- richtskosten, Fr. 35'520.60 Anwaltskosten der Klägerin, Fr. 14'736.70 Anwaltskosten der Beklagten). Davon hat die Klägerin Fr. 13'696.60 (22 %) und die Beklagte Fr. 48'560.70 (78 %) zu tragen.
R e c h t s s p r u c h
1. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 249'301.00 nebst Zins zu 5 % seit 30.3.2010 zu bezahlen.
2. Die Klägerin hat 22 % (Fr. 13'696.60) und die Beklagte 78 % (Fr. 48'560.70) der Prozesskosten von Fr. 62'257.30 zu tragen.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104)
Die Gerichtskosten betragen Fr. 12'000.00. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Klägerin hat die von ihr vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 12'000.00 so- wie einen Anteil ihrer eigenen Anwaltskosten von Fr. 1'696.60 zu übernehmen.
Die Beklagte hat der Klägerin an deren Anwaltskosten Fr. 33'824.00 zu bezahlen. Zudem hat die Beklagte ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen.
3. Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Anträgen und Begründung beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.
Bezirksgericht Kriens Abteilung 1
lic. iur. Beat Vögtli lic. iur. Urs Achermann Präsident Gerichtsschreiber
Versandt/mlb:
Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Bezirksgericht Kriens verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet wer- den, bis die Bescheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Vollstreckbarkeits- bescheinigung rechtzeitig einzureichen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Kriens
11 10 104 UZ04
Abteilung 1 Präsident Vögtli, Bezirksrichter Köchli und Wüest-Grütter, Gerichtsschreiber Achermann
Urteil vom 29. März 2012
F i r m a A ., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Manetsch,
Klägerin
gegen
X . V e r s i c h e r u n g e n, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Beklagte
betreffend Forderung
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) S a c h v e r h a l t
1. Die Klägerin betrieb eine Paintball-Indoor-Anlage in einem alten Fabrikgebäude an der _________ in O._________ (Gemeinde N._________). Per Anfang 2009 war der Um- zug dieser Anlage in entsprechende Räumlichkeiten an der _________ in N._________ ge- plant. In der Nacht vom 12. auf den 13.12.2008 brannte die Anlage in O._________ prak- tisch vollständig aus. Gestützt auf eine Business Sach-Versicherung bei der Beklagten (Poli- ce Nr. _________, gültig ab 1.9.2007) verlangte die Klägerin daraufhin Versicherungsleis- tungen. Die Beklagte warf der Klägerin jedoch die Geltendmachung eines zu hohen Scha- dens vor, verweigerte mit Schreiben vom 30.3.2010 unter Berufung auf Art. 40 VVG die Aus- richtung jeglicher Leistungen und trat per Schadendatum vom 13.12.2008 vom Versiche- rungsvertrag zurück.
2. Mit Klage vom 29.11.2010 beantragte die Klägerin, die Beklagte habe ihr Fr. 320'642.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.12.2008 zu bezahlen; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, da beim Brand auch der grösste Teil der Unterlagen zerstört worden sei, habe ihr Ge- schäftsführer, B., sich bemüht, die zerstörten Gegenstände aus dem Gedächtnis auf einer Schadensliste zu erfassen, die er der Beklagten am 9.1.2009 übergeben habe. Der tatsäch- liche Schaden dürfte dabei wesentlich höher sein, da Anzahl und Wert aller verbrannten Ein- richtungen nicht mehr vollständig habe rekonstruiert werden können. Erst im Hinblick auf die Klage habe bei den Lieferanten ein Teil der Belege wieder beschafft werden können, sodass jetzt etwas verlässlichere Zahlen vorliegen würden. Eine gegen ihre beiden Gesellschafter, B. und C., sowie gegen Unbekannt eröffnete Strafuntersuchung infolge Verdachts auf Brandstiftung und/oder Versicherungsbetrug sei vom Amtsstatthalteramt Luzern mit Ent- scheid vom 27.4.2009 eingestellt worden.
Die Beklagte mache nun geltend, es seien in Bezug auf die verbrannten Markierer, HP- Flaschen, Kompressoren und Luftfüllstationen überhöhte Mengen deklariert worden, um in den Genuss höherer, tatsächlich nicht geschuldeter Versicherungsleistungen zu gelangen. Diese Vorwürfe seien in keiner Art und Weise gerechtfertigt. Insbesondere der Vorwurf, da nur Überreste von 165 Markierern hätten gefunden werden können, sei die mit 306 bezifferte Anzahl zerstörter Markierer falsch, könne schlicht nicht stimmen. Aufgrund der hohen Hitze- entwicklung, die sogar den massiven Aluminium-Container, auf dem sich das Lager der Markierer befunden habe, fast komplett weggeschmolzen habe, und aufgrund der Beschaf-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) fenheit der Markierer, die zum Teil gänzlich aus Kunststoff gewesen seien, seien sehr viele Markierer vollständig – ohne Rückstände zu hinterlassen – vernichtet worden. Die Klägerin habe vor dem Brand sogar nachweislich mehr als die in der Schadensliste deklarierte Zahl an Markierern besessen. Dasselbe gelte bezüglich der HP-Flaschen, der Füllstationen und der Kompressoren. Es liege somit keine betrügerische Anspruchsbegründung vor, sodass Art. 40 VVG nicht anwendbar sei. In Anlehnung an die ursprüngliche Schadensliste würden sich aufgrund entsprechender Präzisierungen gestützt auf die inzwischen wieder beschaff- ten Belege und Unterlagen Schadenspositionen an Mobiliarsachen im Umfang von insge- samt Fr. 250'494.00 ergeben. Ausserdem sei für die Zeit vom Brandereignis am 13.12.2008 bis zur Neueröffnung der Paintball-Arena in N._________ am 1.1.2009 in Berücksichtigung des vergleichsweise heranzuziehenden Umsatzes des Monates Dezember 2007 von einem Ertragsausfall von Fr. 67'288.24 auszugehen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kos- ten für die anwaltliche Vertretung im vorprozessualen Verfahren von Fr. 3'860.70 sowie un- ter Abzug der Selbstbehalte gemäss Versicherungsvertrag für die Mobiliarsachen und den Ertragsausfall von je Fr. 500.00 ergebe sich damit insgesamt eine Forderung gegenüber der Beklagten von Fr. 320'642.00.
3. Mit Klageantwort vom 27.1.2011 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Ab- weisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ursache des Brandes vom 13.12.2008 sei darin zu sehen, dass praktisch gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten Feuer ausgebro- chen sei. Die Polizei habe klar festgestellt, dass von Brandstiftung auszugehen sei. Auf- grund diverser Unstimmigkeiten rücke die Vermutung in den Vordergrund, dass die Brand- stiftung durch die Verantwortlichen der Versicherten oder zumindest in deren Auftrag veran- lasst worden sein könnte. Aus dem Umstand, dass das Strafverfahren gegen die beiden Gesellschafter der Klägerin eingestellt worden sei, könne nichts für das vorliegende Verfah- ren abgeleitet werden. Dieser Einstellungsentscheid sei lediglich aufgrund der Maxime „in dubio pro reo“ gefällt worden. Sie habe jedenfalls allen Grund gehabt, an den Sachverhalts- darstellungen der Klägerin erhebliche Zweifel zu hegen.
Es werde sodann bestritten, dass die Buchhaltungsunterlagen zerstört worden seien. Es sei davon auszugehen, dass diese sich beim Treuhänder befinden würden. Es sei auch davon auszugehen, dass wesentlich mehr Gegenstände als verbrannt gemeldet worden seien, als es den Tatsachen entspreche. Sie habe den Brandschutt von Fachspezialisten untersuchen lassen. Dabei habe sich ergeben, dass die Angaben der Klägerin über die angeblich zerstör-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) ten Gegenstände nicht stimmen könnten. Im Brandobjekt seien nur 165 Markierer gefunden worden. Dass mindestens nochmals so viele vollständig verbrannt sein sollen, sei absolut unglaubwürdig, zumal die Materialien durch heruntergefallenes Deckenmaterial vor der Ver- nichtung geschützt worden seien. Auch bezüglich der Drucktanks habe im Brandschutt nicht annähernd die Menge gefunden werden können, die seitens der Klägerin geltend gemacht werde. Nach Angaben der Klägerin hätten sich angeblich rund 280 Druckbehälter im Ge- bäude befunden. Im Brandschutt hätten aber nur 82 Druckbehälter gefunden werden kön- nen. Unstimmigkeiten bestünden sodann in Bezug auf die Anzahl Einfüllstationen sowie der Kompressoren. Insgesamt sei sie damit zur Verweigerung der Leistungen im Sinne von Art. 40 VVG berechtigt, auch wenn gegebenenfalls die übrigen Gegenstände tatsächlich ver- brannt sein sollten, was aber von ihr ebenfalls – zumindest in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang – bestritten werde. Konsequenterweise werde auch die geltend ge- machte Schadenssumme an den Mobiliarsachen in Höhe von Fr. 250'494.00 bestritten. Ab- gesehen von den bereits erwähnten zu viel deklarierten Gegenständen lasse sich auch in Bezug auf die weiteren Positionen nicht nachweisen, ob die Gegenstände sich zum Brand- zeitpunkt tatsächlich in der Lokalität befunden hätten.
Bei der Schadensbezifferung würden zudem namentlich jeweils die lediglich pauschal aus- gewiesenen Zuschläge von 12 % für Frachtkosten, Verpackung, Zoll und Mehrwertsteuer bestritten. Bestritten werde auch das Vorliegen eines Ertragsausfalls. Einerseits habe die Klägerin die Räumlichkeiten in O._________ ohnehin per Ende des Jahres 2008 aufgege- ben, weshalb nicht einfach auf den Dezember-Umsatz des Vorjahres abgestellt werden kön- ne. Während der auf das Brandereignis folgenden Festtage wäre zudem von einem markant tieferen Umsatz zu rechnen gewesen. Ein Ertragsausfall in Höhe von Fr. 67'288.24 werde daher entschieden bestritten. Die von der Klägerin schliesslich geltend gemachten Kosten für ihre anwaltliche Vertretung seien ohnehin durch die bestehende Versicherungspolice nicht gedeckt. Dazu komme, dass die aufgelegte Honorarzwischenrechnung keine Detaillie- rung aufweise, sodass sich der geltend gemachte Aufwand nicht überprüfen lasse. Auch die Summe von Fr. 3'860.00 habe daher als bestritten zu gelten.
4. Mit Replik vom 6.6.2011 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Ergänzend führte sie aus, es sei eine reine Hypothese der Polizei, dass Brandstiftung die Ursache des Brandes sein solle. Trotz intensiver Abklärungen hätten keine Brandbeschleuniger oder Vor- richtungen zur absichtlichen Branderzeugung gefunden werden können. Der Amtsstatthalter habe im Einstellungsentscheid festgehalten, es bleibe letztlich ungeklärt, weshalb der Brand
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) ausgebrochen sei. Als Brandursache könne ebenso auch Fahrlässigkeit oder Selbstentzün- dung der Wäsche in Frage kommen. Es sei eine ungeheuerliche Unterstellung zu behaup- ten, ihre Gesellschafter hätten etwas mit dem Brandereignis zu tun. Die Beklagte könne da- zu keine Beweise vorlegen. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch, dass der zu- ständige Amtsstatthalter seine offensichtlich zu übereifrigen Polizisten „zurückgepfiffen“ und aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Indizien und Beweise für einen Versicherungsbetrug bzw. eine Brandstiftung auf einen beförderlichen Abschluss der Ermittlungen hingewirkt ha- be. Die von der Beklagten vorgebrachten angeblichen Unstimmigkeiten seien unbedeutende Details und würden keinesfalls eine Brandstiftung durch B. oder C. belegen. Beim Treu- handbüro würden sich sodann lediglich die eigentlichen Buchhaltungsunterlagen befinden. Die Belege seien demgegenüber in den Räumlichkeiten in O._________ gelagert und zer- stört worden.
Die Beweistauglichkeit der „Expertise“ zur Anzahl der im Brandschutt noch vorgefundenen Gegenstände sei grundsätzlich zu hinterfragen. Beim angeblichen Gutachter D., der Verbin- dungen zur Konkurrenz der Klägerin habe, handle es sich sicher nicht um einen Gutachter im Rechtssinne. Die Brandschuttreste seien im Übrigen erst am 14.10.2009, d.h. über 10 Monate nach dem Brand, untersucht worden. Nach einer solch langen Zeit könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass immer noch der Zustand wie im Zeitpunkt des Brandes vorgefunden würde. Das Argument der Beklagten, die vom Dach heruntergefallenen Ziegel hätten das darunter liegende Material konserviert, habe zumindest in Bezug auf die Gegen- stände, die sich auf dem Aluminium-Container befunden hätten, keine Gültigkeit. Diese Wa- re sei schon geschmolzen gewesen, als das Dach eingestürzt sei. Dass nicht mehr alle Mar- kierer gefunden worden seien, habe damit eine Erklärung. Dies gelte auch für die HP- Flaschen und die weiteren Geräte. Der geltend gemachte Wert der einzelnen Gegenstände gemäss Schadenliste sei jeweils ausgewiesen, namentlich auch die pauschalen Zuschläge von 12 %, sei es doch gerichtsnotorisch, dass für Ware, die beispielsweise aus Pakistan geliefert worden sei, Zoll, Transport, Verpackung und die Schweizer Mehrwertsteuer zu be- zahlen seien. In Bezug auf den Ertragsausfall hätte der Betrieb trotz des bevorstehenden Umzugs noch bis Ende 2008 voll durchgezogen werden können. Es sei eine reine Behaup- tung der Beklagten, dass während der Festtage mit einem tieferen Umsatz zu rechnen ge- wesen wäre. Das Gegenteil sei der Fall: Der Betrieb in O._________ sei über die Festtage ausgebucht gewesen.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 5. Mit Duplik vom 28.6.2011 hielt die Beklagte ebenfalls vollumfänglich an ihren Anträ- gen fest. Ergänzend brachte sie vor, gegebenenfalls sei aus strafrechtlicher Sicht kein aus- reichender Tatverdacht gegeben gewesen. Dies hindere den Zivilrichter aber nicht, die An- spruchsgrundlage aus seiner Optik trotzdem anders zu beurteilen. Die Hypothese, wonach die Ursache des Brandes durch Selbstentzündung der Wäsche in den Trocknern hätte ent- stehen können, werde durch das von der Untersuchungsbehörde in Auftrag gegebene Gut- achten wohl eher in Frage gestellt. Sie sei überzeugt, dass aufgrund der erheblichen Unge- reimtheiten der Nachweis der betrügerischen Anspruchsbegründung erbracht sei.
Die Gegenstände, die nicht verbrannt seien, müssten sich im Brandschutt befinden, ausser sie wären zwischenzeitlich veräussert worden. Es könne keine Rede davon sein, dass der Aluminium-Container vollständig weggeschmolzen sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der Schmelzpunkt von Aluminium doch wesentlich tiefer liege als beispielsweise derjenige von Eisen oder von Stahl. So schmelze Aluminium etwa bei 660 Grad, während es dazu bei Eisen mindestens 1'500 Grad benötige. Aus diesem Grund seien auch die Stahldruckbehälter, die von ihr zusammengesammelt worden seien, zwar gegebenenfalls brandgeschädigt, keineswegs aber vollständig zerstört worden. Damit sei die Theorie, dass die Ware schon geschmolzen gewesen sei, als das Dach eingestürzt sei, nicht haltbar.
Auch die geltend gemachte Schadensumme an den Mobiliarsachen, die von der Klägerin rechtsgenüglich zu beweisen sei, werde nochmals ausdrücklich bestritten. Ebenso werde der behauptete Ertragsausfall entschieden bestritten, zumal der Umsatz in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2008 äusserst unregelmässig ausgefallen sei. So sei in der ersten Woche ein Umsatz von Fr. 3'205.00, eine Woche später noch ein solcher von Fr. 108.00 verbucht worden. Diese Umsätze seien im Vergleich mit den Zahlen des Jahres 2007 spür- bar tiefer gewesen. Über Weihnachten und Silvester würden sodann weder Firmenanlässe noch Ähnliches stattfinden, sodass auch diese Umsätze sehr bescheiden sein müssten.
6. An der Instruktionsverhandlung vom 18.11.2011 hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Die Klägerin reichte ergänzend eine HP-Flasche und einen Markierer, die beide hauptsächlich aus Aluminium bestünden, sowie einen Behälter mit Paintball-Kügelchen, beschaffen aus in Gelatine eingefasster Lebensmittelfarbe, zu den Ak- ten. Im Übrigen wurden Zeugenbefragungen durchgeführt. Die Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung (VP S. 2).
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7. Mit Eingaben vom 13.12.2011 bzw. vom 16.12.2011 nahmen die Parteien zum Be- weisergebnis Stellung (amtl. Bel. 20 und 22). Auf ihre entsprechenden weiteren Ausführun- gen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen sein.
E r w ä g u n g e n
1. Anwendbares Recht: Am 1.1.2011 ist die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für das vorliegende, noch im Jahr 2010 eingeleitete Verfahren bis zu dessen Abschluss vor Bezirksgericht Kriens das bisherige Verfahrensrecht, mithin die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (ZPO LU). Für das zulässige Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren gilt jedoch das neue Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. Zuständigkeit: Die Klägerin stützt ihre Forderung auf eine privatrechtliche Sach- und Ertragsausfallversicherung für die Risiken Feuer/Elementar, Diebstahl und Wasser gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), weshalb das angerufene Bezirksge- richt unter Berücksichtigung der Höhe des Klagebegehrens sachlich zuständig ist (§ 9 ZPO LU). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 99 der AVB i.V.m. Art. 9 GestG sowie aus Art. 22 GestG (kläg. Bel. 1; Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, 2. Auf. 2005, N 37 zu Art. 22 GestG).
3. Beweiserhebungen: Die aufgelegten Urkunden und Gegenstände wurden zu den Akten genommen. E., F. und G. wurden als Zeugen einvernommen (ZP). Damit ist der Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigten sich, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4. Versicherungsvertrag: Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Klägerin bei der Beklagten gemäss entsprechender Business Sach-Police (Nr. _________, gültig ab 1.9.2007) über eine Sach- und Ertragsausfallversicherung auf die Risiken Feuer/Elementar, Diebstahl und Wasser verfügte (kläg. Bel. 1).
5. Schadenfall vom 13.12.2008: Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Vo- raussetzungen erfüllt sind: Das Ereignis ist von der Versicherung gedeckt, das versicherte
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Objekt ist betroffen und unmittelbar oder mittelbar geschädigt, es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Gefahrverwirklichung und der Schädigung, der Versi- cherungsschutz ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gegeben (Suter, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls, Schriftenreihe zum Obligationenrecht, Bd. 59, Zürich 1999, S. 20 f.). Am 13.12.2008 brannte die damalige Paintball-Anlage der Klägerin in O._________ vollständig aus (kläg. Bel. 6 – 14; bekl. Bel. 6). Zwischen den Parteien ist un- bestritten, dass damit grundsätzlich ein versichertes Schadenereignis eingetreten ist.
6. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens (Art. 14 Abs. 1 VVG): Die Beklagte ver- weigerte die Ausrichtung von Versicherungsleistungen gemäss ihren Ausführungen im Schreiben vom 30.3.2010 (kläg. Bel. 20) zwar explizit einzig unter Berufung auf eine betrü- gerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG. In den Rechtsschriften des vorliegenden Prozesses äusserte die Beklagte allerdings im Rahmen umfangreicher Ausführungen auch den Verdacht, dass die beiden Geschäftsführer der Klä- gerin, B. und C., den Brand vom 13.12.2008 selbst gelegt oder zumindest veranlasst hätten. Dieser Vorwurf, der von der Klägerin mit Nachdruck bestritten wird, ist daher vorab zu be- handeln.
6.1 Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchs- berechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 1 VVG). Als Eintritt des befürchteten Ereignisses wird der Versicherungsfall verstanden (Suter, a.a.O., S. 18). Eine Herbeiführung wird angenommen, wenn zwischen dem Verhalten des Versiche- rungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowohl ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Hönger/Süsskind, Basler Komm., 2001, N 8 ff. zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 23). Es muss zudem Absicht, das heisst ein direkter Wille des Handelnden auf Herbeiführung des Versicherungsfalls, vorliegen (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 12 zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 39). Die Beweislast für die absichtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls liegt entsprechend Art. 8 ZGB beim Versicherer. Dabei wird grund- sätzlich der strikte Beweis verlangt; bei Sachverhalten, die nicht mehr restlos geklärt werden können, reicht jedoch der Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit aus (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 57 zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 33).
6.2 Wie sich aus den in diesem Zusammenhang aufgelegten Unterlagen ergibt, leitete das Amtsstatthalteramt Luzern nach dem Brand der Paintball-Anlage vom 13.12.2008 gegen die beiden Geschäftsführer der Klägerin, B. und C., sowie gegen Unbekannt eine Strafun-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) tersuchung wegen Verdachts auf Brandstiftung und/oder Betrug ein. Dabei trifft es zu, dass die ermittelnden Polizisten aufgrund des angetroffenen Spurenbildes mit möglicherweise zwei Brandherden von Brandstiftung ausgegangen waren. Die Strafuntersuchung wurde aber mit Entscheid des Amtsstatthalters vom 27.4.2009 eingestellt mit der Begründung, die Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen seien insgesamt umfangreich gewesen, hätten jedoch keinen Nachweis einer Täterschaft der befragten oder unbekannten Personen und im Übrigen auch nicht einen zureichenden oder rechtsgenüglich gesicherten Hinweis auf ein Brandstiftungs- oder Betrugsdelikt ergeben (kläg. Bel. 16). Aus den Akten der Strafuntersu- chung ergibt sich, dass dem Amtsstatthalter bei diesem Entscheid bereits sämtliche wesent- lichen Argumente, welche die Beklagte nun auch im Rahmen des vorliegenden Zivilprozes- ses vorbringt, bekannt waren (bekl. Bel. 6; kläg. Bel. 126). Neue Erkenntnisse haben sich in dieser Hinsicht nicht mehr ergeben.
6.3 Es kann dabei in keiner Weise davon gesprochen werden, dass der Einstellungs- entscheid des Amtsstatthalters nicht haltbar wäre. Insbesondere bleibt tatsächlich letztlich ungeklärt, weshalb der Brand vom 13.12.2008 ausbrach. Zwar schloss die Polizei in Anwen- dung des Ausschlussverfahrens auf Brandstiftung (bekl. Bel. 6 S. 21). Das Vorliegen zweier Brandherde erscheint jedoch keineswegs als zwingend. Die Brandursache liess sich auf- grund des hohen Zerstörungsgrades nur schwer beurteilen (bekl. Bel. 6 S. 14) und der Ein- satz von Brandbeschleunigern konnte jedenfalls nicht nachgewiesen werden (bekl. Bel. 6 S. 20 f.). Abgesehen davon hatten die Untersuchungen immerhin auch ergeben, dass in den Monaten zuvor in der Paintball-Anlage in O._________ sowie in einer weiteren Anlage in M._________ bereits vier kleinere Brände aufgetreten waren, wovon drei Brände auf Über- hitzung von in den Wäschetrocknern behandelter Wäsche zurückzuführen waren (bekl. Bel. 6 S. 10). Dass die von der Klägerin verwendete Paintball-Bekleidung sich auch bei tieferen Temperaturen als 90 °C selbst entzünden kann, wenn grosse Mengen dieser Textilien in noch warmem Zustand aufgehäuft werden, ergibt sich aus dem entsprechenden Gutachten des Schweizerischen Instituts zur Förderung der Sicherheit in Basel vom 11.3.2009 (bekl. Bel. 36 S. 4).
In der Brandnacht wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin vor Verlassen des Gebäudes noch Wäsche getrocknet und anschliessend auf einem Tisch deponiert (bekl. Bel. 6 S. 16 und 19). Die Temperatur der Wäschetrockner war gemäss Angaben von B. sicher bei 70 - 80 °C eingestellt gewesen (bekl. Bel. 12 Ziff. 101), sodass damit grundsätzlich die Entste- hung eines Brandes erklärt werden könnte. Auch der Zeuge F. konnte die Möglichkeit einer
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Selbstentzündung von Wäsche zumindest nicht generell in Abrede stellen (ZP F. Ziff. 22). Nachdem im Übrigen in der Paintball-Anlage und namentlich im Umkleideraum (Brandherd Nr. 1) jeweils auch geraucht wurde (bekl. Bel. 6 S. 21), lassen sich damit andere Brandursa- chen als eine vorsätzliche Brandstiftung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlies- sen.
6.4 Selbst wenn es sich aber tatsächlich um Brandstiftung handeln sollte, liesse sich ein entsprechender Verdacht gegen die beiden Geschäftsführer der Klägerin, B. und C., nicht rechtsgenüglich – im mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit – nachweisen. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass nicht nur B. und C. je über einen Schlüssel zur Paintball-Anlage in O._________ verfügten, sondern auch der Vermieter einen Schlüssel hatte und ein weiterer Schlüssel in der Arena selbst deponiert war, der grundsätzlich von jedem unbemerkt hätte entnommen werden können (bekl. Bel. 6 S. 14). Allfällige finanzielle Schwierigkeiten der Klägerin oder ihrer Gesellschafter persönlich reichen – wie bereits vom Amtsstatthalter festgestellt – nicht aus, um deswegen auf Brand- stiftung durch B. oder C. schliessen zu können (kläg. Bel. 16 Ziff. 9). Dasselbe gilt auch für zum Teil widersprüchliche Angaben der befragten Personen zur Frage, wer am Abend des 12.12.2008 alles in der Paintball-Arena anwesend war und ob B. und C. in der Brandnacht per Telefon oder per SMS benachrichtigt worden sind.
Fest steht, dass die Anwesenheit der beiden Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Brandaus- bruchs im Bereich der Paintball-Anlage aufgrund der Standortbestimmungen der Mobiltele- fone (RTI) nicht nachgewiesen werden konnte, während die Partnerinnen von B. und C. je- weils bestätigten, dass diese sich zu Hause aufgehalten hätten (bekl. Bel. 6 S. 22 und 24). Nicht geklärte Telefonverbindungen in der Brandnacht können auch in einem anderen Zu- sammenhang gestanden haben. Die Polizei konnte jedenfalls keine konkreten Hinweise nennen, dass eine dieser Telefonverbindungen tatsächlich etwas mit dem Brand der Paint- ball-Anlage zu tun gehabt hätte. Der Umstand, dass C., nachdem er vom Brand erfahren hatte, nicht sofort nach O._________ fuhr, erscheint zwar in der Tat erstaunlich, vermag aber ebenso wenig bereits auf eine Brandstiftung durch ihn schliessen zu lassen.
Nicht zu überzeugen vermag weiter der Hinweis der Beklagten auf angeblich fehlende Vor- bereitungen des bevorstehenden Umzuges der Paintball-Anlage nach N._________. Wie die Klägerin glaubhaft darlegen konnte, sollten ohnehin nur die beweglichen Gegenstände nach N._________ gebracht werden, während namentlich die grösseren bzw. fest installierten
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Einrichtungen wie die Holzdeckungen, der Aluminiumcontainer etc. in O._________ zurück- gelassen werden sollten. Die festen Einrichtungen waren in N._________ bereits neu errich- tet worden. Diese Aussage wurde vom Zeugen G. vollumfänglich bestätigt, ebenso die Ein- schätzung, dass im Übrigen der Umzug durch die Mitarbeiter der Klägerin über Silves- ter/Neujahr 2008/2009 durchaus hätte geschafft werden können (ZP G. Ziff. 8 – 11). Dass eine Erhöhung der Versicherungssumme im Jahr 2007 auf Fr. 300'000.00 aufgrund der in- zwischen erreichten Betriebsgrösse notwendig war, erscheint aufgrund der vorliegend zur Diskussion stehenden Schadenshöhe jedenfalls nachvollziehbar und entsprach zum damali- gen Zeitpunkt offenbar auch der entsprechenden Beurteilung der Beklagten selbst (kläg. Bel. 1; bekl. Bel. 6 S. 22).
Ebenso erscheint auch die Angabe der Klägerin nicht ohne weiteres unglaubwürdig, wonach sich nur die Buchhaltungsunterlagen als solche beim Treuhänder befinden würden, hinge- gen die umfangreichen Belege selbst in der Paintball-Anlage gelagert und beim Brand zer- stört worden seien (kläg. Bel. 17 S. 20; Klage Ziff. 11; Replik S. 13 f.). Da ohnehin die Be- klagte in diesem Zusammenhang beweisbelastet ist, erübrigt sich auch die dazu von der Klägerin beantragte Zeugenbefragung ihres Treuhänders. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beklagte schliesslich zum Vornherein aus zum Teil bloss anonymen und jedenfalls nicht weiter verifizierbaren Hinweisen, mit denen die Gesellschafter der Klägerin belastet worden waren (bekl. Bel. 6 S. 15).
6.5 Der Amtstatthalter führte demgegenüber in einer Aktennotiz über einen Augen- schein vom 22.1.2009 seinerseits explizit Indizien auf, die gegen eine vorsätzliche Brandle- gung durch B. oder C. sprechen. So wies er darauf hin, dass mehrere technische Geräte und Installationen vorhanden gewesen seien, die grundsätzlich für technische Defekte in Frage kommen oder Brände verursachen könnten, wie namentlich die Tumbler, Heizlüfter oder schwer rekonstruierbare Elektroinstallationen. Auch erwähnte er einen offenbar eher sorglosen Umgang mit Raucherwaren. Weiter habe im Tresor noch ein Geldbetrag von Fr. 3'000.00 gelegen und auch weitere wesentliche technische Gegenstände (Computeranla- gen, neuer Tumbler) seien vor dem Brandausbruch offenbar nicht „evakuiert“ worden. Auch die früheren Brände wegen technischer Defekte wurden als Argument gegen eine Brandstif- tung aufgeführt, ebenso wie der Umstand, dass im Bereich des mutmasslichen Brandaus- bruchs keine brandbeschleunigenden Mittel festgestellt werden konnten (kläg. Bel. 126). 6.6 Insgesamt muss es vor diesem Hintergrund bei der Festsstellung sein Bewenden haben, dass sich weder eine Brandstiftung als solche noch eine allfällige Beteiligung der
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) beiden Geschäftsführer der Klägerin im mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt. Eine Verweigerung der Versicherungsleistun- gen in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VVG fällt damit ausser Betracht.
7. Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG): Die Beklag- te stützt ihre Leistungsverweigerung wie erwähnt ausdrücklich auf den Vorwurf, die Klägerin habe – insbesondere in Bezug auf die verbrannten Markierer, HP-Flaschen, Kompressoren und Luftfüllstationen – nachweislich überhöhte Mengen deklariert, um in den Genuss höhe- rer, tatsächlich nicht geschuldeter Versicherungsleistungen zu gelangen. Diese Vorgehens- weise erfülle den Tatbestand der betrügerischen Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 VVG (kläg. Bel. 20, Klageantwort Zu 11, Zu 19 ff.). Die Klägerin bestreitet diesen Vorwurf und macht ihrerseits geltend, sie habe versuchen müssen, die beim Brand zerstörten Ge- genstände gemäss Schadensliste vom 6./9.1.2009 (kläg. Bel. 15) aus dem Gedächtnis zu- sammenzustellen, weil die entsprechenden Belege durch den Brand zerstört worden seien. Abgesehen davon, dass der tatsächliche Schaden wohl noch höher sein dürfte als angege- ben, seien die Angaben namentlich in Bezug auf die zerstörten Markierer, HP-Flaschen, Kompressoren und Luftfüllstationen durchaus realistisch (Klage S. 5 Ziff. 11 und S. 7 ff.).
7.1 Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungs- pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden (Art. 40 VVG). Betrügerische Anspruchsbegründung liegt demnach in objek- tiver Hinsicht vor, wenn der Anspruchsteller Tatsachen verfälscht oder verschweigt. Äussert er eine persönliche Meinung, eine Vermutung oder gar bloss einen Verdacht, handelt es sich noch nicht um eine tatsächliche Mitteilung. Falls der Anspruchsberechtigte damit nicht seine Kenntnis des Sachverhalts verschleiern will, sodass er sich des betrügerischen Verschwei- gens schuldig macht, ist Art. 40 VVG objektiv regelmässig nicht erfüllt. Dies betrifft vorab auch Schätzungen über den Umfang des Schadens (Nef, Basler Komm., 2001, N 14 zu Art. 40 VVG).
Zu den objektiven Voraussetzungen muss noch das subjektive Element der Täuschungsab- sicht hinzukommen. Sie besagt, dass der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Täuschungsab-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) sicht besteht hingegen nicht für Falschmeldungen, die der Anspruchsteller aus Irrtum, Ver- sehen oder Unsorgfalt übermittelt (Nef, a.a.O., N 23 zu Art. 40 VVG). Da es sich bei der be- trügerischen Anspruchsbegründung um eine rechtsvernichtende Tatsache zu Lasten des Anspruchsberechtigten handelt, muss der Versicherer den Hauptbeweis leisten (Nef, a.a.O., N 57 zu Art. 40 VVG). Dabei ist insbesondere die Täuschungsabsicht häufig einem strikten Beweis nach der Natur der Sache nicht zugänglich. Ist dies der Fall, genügt daher insoweit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 130 III 324 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 326 E. 3.4).
7.2 Gemäss den Schilderungen der Klägerin, die insoweit durch die bei den Akten lie- genden Skizzen (bekl. Bel. 3; kläg. Bel. 8) und diversen Fotografien des Vorzustands wie auch des Zustands nach dem Brand (kläg. Bel. 6, 7, 9 – 14 und 21 – 29; bekl. Bel. 4 – 5, 22
– 29 und 32; vom Zeugen F. eingereichte Fotos) bestätigt werden, befand sich in der Paint- ball-Anlage in O._________ im Bereich des Haupteingangs zunächst ein Clublokal mit The- ke, Sitzgelegenheiten und diversem Ausstellungs- bzw. Verkaufsmaterial (Markierer, Paint- ball-Schutzbekleidung etc.). Rechts davon (vom Innern der Halle aus gesehen) befand sich der Bereich Garderobe/Lager/Werkstatt, wobei sich die Garderobe selbst in einem grossen Aluminium-Container und das Lager der Verkaufsware auf diesem Container befand. Auf der gegenüberliegenden Seite des Clublokals befand sich der so genannte Einschiessbereich, in dem auch die Leihmarkierer gelagert waren. Im restlichen Bereich der Halle befand sich das Spielfeld.
Ein Brandherd vom 13.12.2008 ist im Garderobenbereich zu lokalisieren, der praktisch voll- ständig zerstört worden ist. Selbst der erwähnte Aluminium-Container ist bis auf wenige Wandreste weggeschmolzen. Sichtbar sind hier nach dem Brand lediglich noch Brandschutt, heruntergefallenes Dachmaterial und einige ausgebrannte Gerätehüllen (Wäschetrockner, Heizlüfter etc.). Das angrenzende, in einem Holzaufbau befindliche Clublokal ist in seiner äusseren Form zwar noch weitgehend erhalten, jedoch im Innern ebenfalls völlig demoliert durch Brandspuren, Russ und Löschwasser. Auch die darin befindlichen Gegenstände sind, soweit sich aus den Schadensbildern schliessen lässt, offenkundig kaum mehr verwertbar. Weniger beeinträchtigt ist der Spielfeldbereich und der Bereich der Einschiessanlage.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7.3 Schadensangaben betreffend Markierer: Die Klägerin machte mit Schadensliste vom 6./9.1.2009 den Verlust von insgesamt 306 Markierern verschiedener Bauart und Mar- ken (200 Tippmann Markierer, 50 Icon X Markierer, 5 Diablo Wrath Markierer, 3 Tippmann A5 Markierer, 3 Proto Markierer, 1 Karnivor Markierer, 40 PBA Markierer und 4 T-Storm Markierersets) sowie von diversen Szenario-Markierern geltend (kläg. Bel. 15).
7.3.1 Wie viele Markierer die Klägerin zuletzt vor dem Brandereignis vom 13.12.2008 besessen hatte, lässt sich nicht mehr genau eruieren, da nach den insoweit nicht widerleg- baren Behauptungen der Klägerin die entsprechenden Belege ebenfalls beim Brand zerstört wurden. Die Angabe der Klägerin, dass die Buchhaltung zwar extern geführt worden sei, die Belege aber, nachdem sie vom Treuhänder nicht mehr benötigt worden seien, jeweils wieder in der Paintball-Anlage in O._________ gelagert worden seien, erscheint jedenfalls nicht als unglaubwürdig. Immerhin ergibt sich aus einer Inventarliste vom November 2007, dass die Klägerin bereits damals 304 Markierer besessen hatte (kläg. Bel. 31). Ausserdem befinden sich bei den Akten diverse, im Hinblick auf den vorliegenden Prozess z.T. bei den Lieferan- ten wieder erhältlich gemachte Rechnungen über weitere, nach November 2007 erfolgte Markiererkäufe (u.a. kläg. Bel. 32 – 40).
Bei den diversen Befragungen gab B. an, dass sich vor dem Brandereignis zwischen 300 bis 500 Markierer in O._________ befunden hätten (kläg. Bel. 19 S. 4). C. bestätigte seinerseits gegenüber der Beklagten am 6.1.2010, dass sich bis zum Zeitpunkt des Brandereignisses zwischen 300 bis 400 Markierer in O._________ befunden hätten. Seiner Ansicht nach seien eher mehr als die von B. angegebene Anzahl Markierer zerstört worden (kläg. Bel. 18 S. 5). An der Instruktionsverhandlung vom 18.11.2011 bestätigte schliesslich auch der Zeuge G., der als Instruktor und Schiedsrichter bei der Klägerin tätig ist, die Angaben der beiden Ge- schäftsführer, indem er seinerseits eine Anzahl von ca. 200 bis 500 Markierern in O._________ erwähnte (ZP G. Ziff. 22). Sowohl B. als auch C. erklärten gegenüber der Be- klagten übereinstimmend, dass vor dem Brandereignis in O._________ kein Material und namentlich auch keine Markierer aus der Arena in O._________ herausgenommen und nach N._________ überführt worden seien bzw. dass zum Zeitpunkt des Brandereignisses das gesamte Inventar in der Paintball-Arena in O._________ noch vorhanden gewesen sei (kläg. Bel. 19 S. 3; kläg. Bel. 18 S. 3). Auch diese Aussage wurde vom Zeugen G. ausdrück- lich bestätigt (ZP G. Ziff. 26). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Aussagen muss demnach davon ausgegangen werden, dass sich zum Zeitpunkt des Brandes am 13.12.2008 ungefähr 300 bis 400 Markierer in der Anlage der Klägerin befanden.
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7.3.2 Nach dem Brand konnten nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Anga- ben der beiden Geschäftsführer B. und C. diejenigen Markierer aus der Brandruine gerettet werden, die als Leihmaterial verwendet wurden und sich im weniger beeinträchtigten Bereich der Einschiessanlage befunden hatten. Diese Markierer seien wenige Tage nach dem Brand nach N._________ gebracht und nach Aussage von B. nicht auf der Schadensliste aufge- führt worden. Es soll sich dabei um 30 bis 60 Markierer gehandelt haben (kläg. Bel. 17 S. 6; kläg. Bel. 19 S. 4; kläg. Bel. 18 S. 8). Auch der Mitarbeiter P. bestätigte, dass nach dem Brand ca. 50 Markierer von O._________ nach N._________ gezügelt worden seien (bekl. Bel. 11 Ziff. 117). Ebenso berichtete der Zeuge G. von 50 bis 60 geretteten Markierern aus dem Bereich der Einschiessanlage. Von den übrigen Markierern seien nur noch Schrauben und Metallteile übrig gewesen, wovon man nichts mehr habe herausnehmen und verkaufen oder brauchen können (ZP G. Ziff. 24).
Ausgehend von 30 bis 60 geretteten Markierern erscheint damit bei einem Gesamtbestand von 300 bis 400 Markierern die schliesslich geltend gemachte Anzahl von 306 zerstörten Markierern zunächst einmal ohne weiteres als nachvollziehbar. Dass sich die Beteiligten jeweils nur noch ungefähr an die Bestände erinnern konnten und damit eine gewisse Band- breite von Mengenangaben vorliegt, ist normal und vermag hieran nichts zu ändern. Insge- samt ergibt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls ein mehr oder weniger übereinstim- mendes und durchaus schlüssiges Bild.
7.3.3 Die Beklagte stützt den Vorwurf der betrügerischen Begründung des Versiche- rungsanspruchs vor allem auf die Vermutung, die Klägerin müsse wesentlich mehr Markierer aus den Brandtrümmern weggeschafft haben, als von ihr zugegeben. So sei offenbar – ent- gegen der diesbezüglichen Zusicherungen von B. und C. – Material, das aus dem Brand von O._________ stamme, an Dritte verkauft worden. Zudem verweist die Beklagte darauf, dass in den Trümmern der Paintball-Anlage in O._________ lediglich 165 Markierer hätten vorge- funden werden können. Dass rund noch mal so viele Markierer beim Brand hätten zerstört werden können, ohne irgendwelche Rückstände zu hinterlassen, hält die Beklagte für un- glaubwürdig. Schliesslich forderte die Beklagte auch einen Nachweis dafür, mit welchem Material denn die Klägerin im Januar 2009 den Betrieb in N._________ aufgenommen habe (kläg. Bel. 20; Klageantwort S. 17 ff.; Duplik S. 14 ff.).
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7.3.4 In Bezug auf den geltend gemachten Verkauf von Markierern und anderem Material aus O._________ an Drittpersonen macht die Beklagte konkret geltend, es sei falsch, dass nach dem Brandereignis kein solches Material verkauft worden sein solle. So habe nament- lich E. gegenüber der Beklagten bestätigt, zwei Markierer, die massiv nach Rauch gestun- ken hätten und aus dem Brand von O._________ stammen würden, zum Preis von Fr. 459.00 und Fr. 380.00 gekauft zu haben (Klageantwort Zu 13). Die klägerischen Darstel- lungen zu den Käufen von E., wonach der Kauf über einen Online-Shop in M._________ abgewickelt worden sein solle, würden bestritten. Die in M._________ gelagerten Artikel hätten kaum nach Rauch riechen können, da einerseits der Brandort sicherlich nicht eben- falls im Umfeld des Verkaufslokals gelegen habe und andererseits die Bestellung rund 1½ Monate nach dem Brandfall erfolgt sei. Zudem spreche der Umstand, dass die Nachnah- mequittung, die von E. für den Kauf der Markierer eingereicht worden sei, als Absender die Klägerin ausweise, deutlich gegen die Version eines Privatverkaufs durch einen Mitarbeiter. In beiden Fällen habe E. schliesslich keine Quittung erhalten (Duplik Zu 13).
Die Klägerin betont ihrerseits, dass sie kein Material aus dem Brandobjekt in O._________ verkauft habe. Es werde die Beweistauglichkeit der diesbezüglichen Aktennotizen der Be- klagten bestritten, die zu Prozesszwecken erstellt worden seien. Auch eine allfällige Zeu- genaussage von E. müsse aufgrund seiner Verbindungen zu einer Konkurrentin der Klägerin hinterfragt werden. Den von E. gekauften, angeblich nach Rauch riechenden Artikeln lägen zwei unterschiedliche Kaufgeschäfte zu Grunde: Einerseits handle es sich um eine Bestel- lung vom 15.1.2009 von diversen Paintballartikeln, worunter sich u.a. ein Markierer im Be- trag von Fr. 459.00 befunden habe, über den damals noch bestehenden Internet-Shop der Klägerin. Dabei seien offenbar einige Artikel versandt worden, die zuvor einer anderen Paintball-Arena in M._________ zur Verfügung gestellt worden seien und aufgrund eines dortigen Brandes nach Rauch gerochen hätten. Einen weiteren Markierer habe E. direkt an der Kasse der Paintball-Arena in N._________ gekauft. Hierbei handle es sich um den priva- ten Markierer eines Mitarbeiters der Klägerin, G., den dieser unversehrt aus dem Brand in O._________ gerettet habe. Diesen habe G. im März 2009 privat für Fr. 380.00 an E. ver- kauft. Aus diesem Grund sei hier auch keine Quittung ausgestellt worden (Replik Zu 13). B. hielt am 22.9.2009 gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten an der Zahl von 306 zerstörten Markierern fest und erklärte ausdrücklich, dass diese vollständig unbrauchbar seien, dass sie sich nach wie vor in O._________ befinden müssten und er nicht im Besitz eines dieser Markierer sei. Explizit verneinte er auch, Markierer verkauft zu haben, die von O._________ nach N._________ gebracht worden seien (kläg. Bel. 17 S. 1 –
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 6). Demgegenüber hielt der Schadensspezialist H. in einer Aktennotiz vom 26.10.2009 fest, dass E. angegeben habe, von der Klägerin im Februar und März 2009 zwei Markierer zum Preis von Fr. 459.00 und Fr. 380.00 gekauft zu haben. Beide Markierer hätten massiv nach Rauch gestunken. Auf Nachfrage habe ihm der Verkäufer erklärt, dass diese beiden Markie- rer aus dem Brand von O._________ stammen würden. Auch ein von der Klägerin ebenfalls gekauftes Stirnband habe massiv nach Rauch gestunken (bekl. Bel. 17). Gemäss einer wei- teren Aktennotiz vom 1.4.2010 habe später B. bei E. wegen der erwähnten Markierer ange- rufen, wobei er von diesen Käufen nichts habe wissen wollen (bekl. Bel. 18). Bei den Akten liegen in diesem Zusammenhang weiter eine E-Mail der Klägerin an E. mit einer Rechnung für eine Bestellung vom 15.2.2009 über diverses bestelltes Paintball-Material im Gesamtbe- trag von Fr. 1'043.80, darin enthalten ein Tippmann-Markierer zum Preis von Fr. 459.00, sowie ein entsprechender Zahlungsbeleg (bekl. Bel. 19 und 20).
Bei der Zeugenbefragung vom 18.11.2011 bestätigte E., dass er am 15.2.2009 im Internets- hop der Klägerin einen Markierer und weitere Ausrüstung bestellt habe. Ca. 1 Monat später habe er vor Ort in N._________ einen zweiten Markierer für seine Freundin gekauft (ZP E. Ziff. 9). Im Hinblick auf den zweiten Kauf konnte sich E. nicht mehr daran erinnern, von wel- chem Mitarbeiter er den Markierer erhalten habe; beim Internetkauf habe er ohnehin mit niemandem persönlich Kontakt gehabt (ZP E. Ziff. 10). Immerhin gab er aber ausdrücklich an, nicht zu wissen, ob diese Gegenstände aus dem Brand von O._________ stammen würden. Als er die Sachen erhalten habe, hätten sie nach Rauch gerochen, wobei er sich aber nichts weiter gedacht habe (ZP E. Ziff. 11). G. führte seinerseits aus, dass er aus dem Brand in O._________ nebst den 60 geretteten Markierern der Klägerin noch 2 – 3 persönli- che Markierer habe mitnehmen können, die sich ebenfalls im Bereich der Einschiessanlage befunden hätten (ZP G. Ziff. 12 und 17). An wen er diese Markierer verkauft habe, wisse er nicht (ZP G. Ziff. 14).
Diese Zeugenaussagen bestätigen grundsätzlich die Darstellung der Klägerin über die er- folgten zwei Kaufgeschäfte. Dabei erscheint lediglich in Bezug auf den zweiten Kauf klar, dass dieser Markierer tatsächlich aus dem Brand von O._________ stammte. Allerdings handelte es sich dabei um den persönlichen Markierer des Mitarbeiters G. und nicht um ei- nen Markierer der Klägerin, der bei der Beklagten als zerstört angegeben worden wäre. Nicht widerlegen lässt sich schliesslich die Darstellung der Klägerin, dass das weitere, über den Internetshop verkaufte Material nicht aus O._________ sondern aus M._________ stamme, wo ebenfalls ein Brand stattfand. Damit ist ein Verkauf von aus dem Brand von
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) O._________ stammendem Material der Klägerin, das auch auf der Schadensliste als Ver- lust angegeben wurde, nicht eindeutig nachgewiesen.
7.3.5 Zur Anzahl der am Brandort noch vorgefundenen Markierer führt die Beklagte aus, sie habe den gesamten Brandschutt Schicht um Schicht abtragen und von Fachspezialisten untersuchen lassen. Dabei seien nicht nur die ermittelnden Polizeibeamten, sondern vor allem auch ein beigezogener Fachmann, D., zum Schluss gekommen, dass die Angaben der Klägerin über die angeblich zerstörten Gegenstände nicht stimmen könnten. Die Mate- rialien seien durch heruntergefallene Deckenmaterialien und Ziegel vor dem Verbrennen bzw. der Vernichtung geschützt worden. Dies gelte auch für den Materialraum über der Um- kleidekabine. Im fraglichen Bereich seien nebst den Markierern diverse weitere Materialien gefunden worden wie Munition in Plastikbehältern, zahlreiche Kleider, Masken etc.. Auch seien Prospekte und Bilder im Clublokal in erster Linie rauch- und russgeschädigt, ansons- ten aber praktisch unversehrt geblieben. Unter diesen Umständen könne ein vollständiges Verbrennen der Markierer ausgeschlossen werden. Im Brandobjekt seien nur 165 Markierer gefunden worden. Dass mindestens nochmals so viele vollständig verbrannt sein sollen, sei absolut unglaubwürdig (Klageantwort Zu 16).
Es dürfe auch keine Rede davon sein, dass der Aluminium-Container vollständig wegge- schmolzen sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, müsse berücksichtigt werden, dass der Schmelzpunkt von Aluminium doch wesentlich tiefer liege als beispielsweise derjenige von Eisen oder von Stahl. So schmelze Aluminium etwa bei 660 Grad, während es dazu bei Ei- sen mindestens 1'500 Grad benötige. Aus diesem Grund seien auch die Stahldruckbehälter, die von der Beklagten zusammengesammelt worden seien, zwar gegebenenfalls brandge- schädigt, keineswegs aber vollständig zerstört worden. Damit bleibe es dabei, dass selbst bei erheblicher Hitzeentwicklung durch den Brand die Gegenstände zumindest in ihrer gro- ben äusseren Erscheinungsform hätten erhalten bleiben müssen. Damit sei insbesondere die Theorie, dass die Ware schon geschmolzen gewesen sei, als das Dach eingestürzt sei, nicht haltbar (Duplik Zu 16). Die Klägerin erwidert, die Beweistauglichkeit der „Expertise“ zur Anzahl der im Brandschutt noch vorgefundenen Gegenstände sei grundsätzlich zu hinterfragen. Beim angeblichen Gut- achter D., der zudem Verbindungen zur Konkurrenz der Klägerin habe, handle es sich sicher nicht um einen Gutachter im Rechtssinne. Die Brandschuttreste seien im Übrigen erst am 14.10.2009, d.h. über 10 Monate nach dem Brand, untersucht worden. Nach einer solch langen Zeit könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass immer noch der Zustand wie im
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Zeitpunkt des Brandes vorgefunden worden sei. In diesen 10 Monaten seien jedenfalls Dritt- personen gesehen worden, die Sachen vom Brandplatz hätten mitnehmen können. Das Ar- gument der Beklagten, die vom Dach heruntergefallenen Ziegel hätten das darunter liegen- de Material konserviert, habe schliesslich zumindest in Bezug auf die Gegenstände, die sich auf dem Aluminium-Container befunden hätten, keine Gültigkeit. Diese Ware sei schon ge- schmolzen gewesen, als das Dach eingestürzt sei. Dass nicht mehr alle Markierer gefunden worden seien, habe damit eine Erklärung. Die aufgelegten Bilder würden den hohen Zerstö- rungsgrad zeigen. Die Markiermunition habe sich sodann nicht im Garderobencontainer, sondern in der Nähe der Waschküche befunden. Der Munitionsfund erlaube daher keinen Rückschluss auf das Verbrennen von Markierern. Auch im Clubraum lägen massive Brand- schäden vor, wobei ein Grossteil der Kleider infolge der grossen Hitze total verbrannt sein dürfte. Auf den von der Beklagten aufgelegten Fotografien sei nicht ersichtlich, dass irgend- welche Gegenstände den Brand unversehrt überlebt hätten. Es seien höchstens noch Reste von Kleidungsstücken erkennbar (Replik Zu 16).
Nach den Aussagen von B. habe sich – nebst den geretteten Markierern aus der Ein- schiesszone – der grösste Teil der Markierer auf dem Dach der Garderobe und im Aufent- haltsraum des Shops befunden (kläg. Bel. 17 S. 13). Am 25.1.2010 präzisierte B. diesbezüg- lich, ca. 200 bis 300 Markierer hätten sich auf dem Dach der Umkleidekabine, zwischen 50 und 100 Markierer im Shop, ca. 60 Markierer in der Einschiessstation und ca. 100 bis 200 in der Werkstatt befunden (kläg. Bel. 19 S. 4). C. schätzte seinerseits, dass sich – abgesehen von den Markierern in der Einschiessanlage – ca. 120 Markierer in der Reparaturecke, ca. 30 bis 40 Markierer im Clubraum und ca. 200 bis 300 Markierer auf dem Dach des Umklei- deraums befunden hätten (kläg. Bel. 18 S. 4). Auch der Zeuge G. bestätigte, dass das meis- te Material im Lager oberhalb der Garderobe gelagert gewesen sei (ZP G. Ziff. 21). Am 14.10.2009 liess die Beklagte den Brandschutt im Bereich Garderobe/Lagerraum/Werkstatt u.a. nach Überresten von Markierern durchsuchen. Gemäss der entsprechenden Aktennotiz seien dabei 180 Markierer gefunden worden, die als solche hätten erkannt werden können (bekl. Bel. 29 und 30). In der Folge liess die Beklagte das aufgefundene Markierer-Material noch durch D., _________, begutachten, der aus den vorhandenen Teilen insgesamt 165 Markierer sowie einige Zubehörteile rekonstruieren konnte (bekl. Bel. 31).
Inwieweit auf dieses Gutachten, das als solches immerhin nachvollziehbar erscheint, abzu- stellen ist, kann vorliegend offen bleiben. Wie sich aus den Unterlagen und den entspre- chenden Schadensbildern nämlich ergibt, ist der Aluminium-Container, auf dem sich der
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) geschilderte Lagerraum mit den meisten Markierern – offenbar mehr als 200 – befand, beim Brand vom 13.12.2008 in der Tat bis auf wenige Wandreste praktisch vollständig wegge- schmolzen (bekl. Bel. 6 S. 14; bekl. Bel. 22 ff.; kläg. Bel. 10 ff.; vom Zeugen F. aufgelegte Fotos). Gemäss insoweit nicht widersprochener Darstellung der Klägerin sind die Paintball- Markierer grösstenteils ebenfalls aus Aluminium beschaffen (VP, Protokollerklärung/Noven klagende Partei; kläg. Bel. 142). Ausserdem besass die Klägerin auch Markierer aus Kunst- stoff (Klage Ziff. 16; kläg. Bel. 30).
Gemäss dem Zeugen F., der bei der Luzerner Polizei im Bereich Brandermittlung tätig ist, kann es bei einem Brand zu Temperaturen bis zu 1'000 °C kommen, während die Schmelz- temperatur von Aluminium bei rund 650 °C liege (ZP F. Ziff. 25). Aus der von der Beklagten eingereichten Wikipedia-Zusammenstellung über Temperaturen verschiedener Grössenord- nungen ergibt sich für Aluminium eine Schmelztemperatur von rund 660 °C (bekl. Bel. 39). Von einer erheblichen Hitzeentwicklung im Bereich des Brandherds ist jedenfalls auszuge- hen, nachdem selbst die Stahlträger der Dachkonstruktion stark verformt worden sind (ZP F. Ziff. 27). Dass unter diesen Umständen ein grosser Teil der direkt auf dem Aluminium- Container gelagerten Markierer – wie der Container selbst – praktisch vollständig zerstört werden konnte, ist ohne weiteres einleuchtend.
Daran vermag nichts zu ändern, dass infolge des Brandes auch Dachmaterial und Ziegel heruntergefallen sind und dadurch das in der Halle befindliche Material zum Teil vor der voll- ständigen Vernichtung geschützt wurde. Es gilt zu beachten, dass das teilweise erhaltene Material auch an anderen Orten als im Materiallager über dem Aluminium-Container und damit ausserhalb des Bereichs der grössten Hitzeentwicklung deponiert war. So war na- mentlich die Markiermunition, die im Brandschutt noch zum Teil erkennbar war, auch nach Angaben des Zeugen G. hinter der Garderobe gelagert gewesen (ZP G. Ziff. 28). Abgese- hen davon, dass auch solches, von Ziegeln überdecktes Material offensichtlich nicht mehr verwendbar war, ist der Aluminium-Container selbst schliesslich trotz herabfallenden Dach- materials praktisch vollständig weggeschmolzen. Dass ein entsprechendes vollständiges Zerstören auch der Markierer durch die Hitzeeinwirkung möglich war, ergibt sich im Übrigen auch aus der Fotoaufnahme der aus dem Brandschutt geborgenen Markierer, die nebst in ihrer Form relativ gut erhaltenen Markierern auch nur noch teilweise vorhandene und stark verformte Überreste von Markierern zeigt (bekl. Bel. 29). Auf weitere Beweisabnahmen zum konkreten Brandverlauf, insbesondere eine von der Beklagten beantragte Expertise, kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. Auch auf die Befragung von Zeugen, die in der Zeit
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) zwischen Dezember 2008 und Oktober 2009 Drittpersonen in der Brandruine gesehen hät- ten, kann verzichtet werden. Konnten die Markierer beim Brand tatsächlich teilweise oder vollständig zerstört werden, erübrigt sich die Klärung der Frage, ob nach dem Brand auch noch Material aus dem Brandschutt entwendet worden sein könnte.
7.3.6 Die Beklagte verweist schliesslich darauf, dass der Spielbetrieb in N._________ nur rund zwei Wochen nach dem Brandereignis in O._________ aufgenommen worden sei. Die Klägerin müsse in der Lage sein, die Herkunft dieser Gegenstände – es müsste sich ja aus- nahmslos um Neukäufe und nach dem Branddatum beschafftes Leihmaterial handeln – lü- ckenlos belegen zu können (Klageantwort Zu 16 am Ende). Es werde bestritten, dass in der Arena in N._________ Material von M._________ zur Verfügung gestellt worden sei. Der Spielbetrieb in M._________ hätte so kaum aufrecht erhalten werden können. Unklar sei, was die Klägerin in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Rechnungen vom 14. bzw. 15.12.2008 belegen wolle. Bestellungen nach dem Brandfall hätten frühestens am 13.12.2008 verschickt werden können, sodass am 14.12.2008 noch keine Rechnungen vor- gelegen hätten (Duplik Ziff. 16 am Ende).
Die Klägerin führt dazu aus, nach dem Brand habe über die gewohnten Kanäle nicht sofort Material besorgt werden können, da Lieferzeiten von mehreren Wochen (Pakistan: 2 – 3 Monate) üblich gewesen seien. Daher habe der Spielbetrieb in N._________ nur dank des von der Paintball-Arena M._________ leihweise zur Verfügung gestellten Materials im Janu- ar 2009 aufgenommen werden können. Die Paintball-Arena M._________ habe unmittelbar nach dem Brand ca. 40 Markierer sowie weiteres Material für den Spielbetrieb geliefert. Zu- sammen mit den aus O._________ geretteten Markierern sei der Spielbetrieb vorerst mög- lich gewesen. Später sei noch weiteres Material von M._________ leihweise an die Paint- ball-Arena N._________ geliefert worden. Ausserdem sei nach dem Brand für die ersten Bedürfnisse der neuen Arena in N._________ diverses Material neu bestellt worden, mit Lieferterminen frühestens ab Mitte Januar 2009 oder später (Replik Zu Ziff. 16 in fine). Wie bereits festgestellt worden ist (vgl. vorne Erw. 7.3.2), konnten aus der Paintball-Anlage in O._________ gegen 60 Markierer, die nicht auf der Schadensliste aufgeführt wurden, gerettet und in die im Januar 2009 neu eröffnete Anlage in N._________ gebracht werden. Ausserdem wurde nach den Angaben von B. die Zeit in N._________ bis zum Eintreffen der neuen Waffen und Munition durch Material aus einer weiteren Paintball-Anlage in M._________ überbrückt (kläg. Bel. 17 S. 12; kläg. Bel. 19 S. 15). B. und C. gaben zudem an, für N._________ Ende Dezember 2008 / Anfang Januar 2009 ca. 100 Markierer direkt
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) bei der Firma Tippmann in Amerika bei einer Lieferzeit von ca. 1 Woche nachbestellt zu ha- ben (kläg. Bel. 17 S. 6 f.; kläg. Bel. 18 S. 8 f.). Diverse Materialbestellungen in erheblichem Umfang und über praktisch sämtliche erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ergeben sich aus entsprechenden bei den Akten liegenden Bestellungsbestätigungen/Rechnungen aus den Tagen und Wochen nach dem Brandereignis in der Nacht zum 13.12.2008 (kläg. Bel. 127 - 139). Dabei erscheint es angesichts der offenbar über Internet erfolgten Bestellungen durchaus plausibel, dass solche Rechnungen bereits mit Datum vom 14.12.2008 vorgelegen haben konnten. Insgesamt erscheinen damit die Angaben der Klägerin zur Frage, mit wel- chem Material der Betrieb in N._________ im Januar 2009 habe aufgenommen werden können, als glaubwürdig. Die in Bezug auf die behaupteten Falschangaben beweisbelastete Beklagte vermochte demgegenüber auch in diesem Punkt nicht mit dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unrichtigkeit der klägerischen Darstel- lung aufzuzeigen.
7.3.7 Zusammenfassend ist es aufgrund der vorstehenden Ausführungen nachvollzieh- bar, dass bei zum Brandzeitpunkt gegen 400 vorhandenen Markierern, von denen nur rund 50 – 60 unversehrt in die neue Paintball-Anlage nach N._________ gebracht wurden, jeden- falls 306 Markierer beim Brand zerstört werden konnten. Nachdem namentlich rund 200 Markierer im Lager auf dem fast vollständig weggeschmolzenen Aluminium-Container gela- gert waren, ist auch ohne weiteres erklärbar, dass lediglich noch 165 Markierer im Brand- schutt aufgefunden werden konnten. Dass die Klägerin damit eine überhöhte Menge dekla- riert hätte, kann zumindest nicht im erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen werden.
7.4 Schadensangaben betreffend HP-Flaschen: Die Klägerin machte mit Schadensliste vom 6./9.1.2009 den Verlust von insgesamt 200 HP-Flaschen geltend (kläg. Bel. 15).
7.4.1 Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Brandschutt ge- rade einmal 82 Druckbehälter hätten gefunden werden können (Klageantwort Zu 18). Damit handle es sich um eine Differenz von rund 120 Stahlflaschen. Die Klägerin bleibe eine plau- sible Erklärung dafür schuldig, weshalb angeblich Dritte verrusste Druckbehälter vom Brand- platz hätten entfernen sollen. Es sei völlig unglaubwürdig, dass diese Behälter geschmolzen seien. Selbst wenn sie gegebenenfalls auch aus Aluminium sein sollten, wäre jedenfalls die Wanddicke so hoch, dass sie der Hitze wesentlich länger hätten widerstehen können (Duplik Ziff. 18).
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Die Klägerin hält ihrerseits fest, dass sie gemäss Inventarliste des Verkaufsinventars per Ende November 2007 ein Jahr vor dem Brand 96 HP-Flaschen allein als Verkaufsware (oh- ne Mietware) besessen habe. Darüber hinaus habe sie ab Dezember 2007 bis zum Brand mindestens 220 HP-Flaschen dazugekauft (Klage Ziff. 18). Im Übrigen hätten Dritte HP- Flaschen vom Brandplatz mitnehmen können. Wenn zudem schon das massive Aluminium des Containers geschmolzen sei, sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass viele der HP-Flaschen vollständig hätten vernichtet werden können. Dass das entsprechende Scha- denfoto der Beklagten sämtliche am 14.10.2009 angetroffenen HP-Flaschen zeigen solle, werde bestritten. Die Fotografie sei vor allem kein Beweis dafür, dass nur 82 Flaschen ver- brannt sein sollen (Replik Zu 18). Bei der Instruktionsverhandlung vom 18.11.2011 reichte die Klägerin schliesslich eine HP-Flasche zu den Akten, die aus Aluminium beschaffen sei (VP, Protokollerklärung/Noven klagende Partei).
7.4.2 Bei der Durchsuchung des Brandschutts vom 14.10.2009 konnten gemäss entspre- chender Aktennotiz und dazugehörender Fotoaufnahme der Beklagten nur 82 Gasbehälter aufgefunden werden (bekl. Bel. 30 und 32). Gemäss Inventarliste vom November 2007 hatte die Klägerin allerdings bereits zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls 96 HP-Pressluft-Systeme besessen (kläg. Bel. 31). Ausserdem sind, wie von der Klägerin geltend gemacht, für die folgenden Monate anhand von entsprechenden Rechnungsbelegen Zukäufe von 220 HP- Flaschen ausgewiesen (kläg. Bel. 36 und 41 – 43). C. gab am 6.1.2010 gegenüber der Be- klagten an, dass ca. 210 bis 220 HP-Flaschen in O._________ gewesen seien, nämlich ca. 30 Flaschen bei der Einschiessanlage, ca. 30 im Clubraum und der Rest im Materialraum (bekl. Bel. 14 S. 6). B. gab am 25.1.2010 seinerseits an, dass sich vor dem Brandereignis mindestens 200 HP-Flaschen in O._________ befunden hätten. 100 bis 200 Flaschen hät- ten sich im Shop bei den Markierern (Werkstattseite) befunden. Ausserdem erwähnte er 50 bis 100 Flaschen im Materialraum. Diese Flaschen seien alle durch den Brand zerstört wor- den. Nach dem Brand seien ca. 100 bis 200 Flaschen neu gekauft worden (bekl. Bel. 21 S. 8 f.). Auch der Zeuge G. bestätigte, dass sich zum Zeitpunkt des Brandes ca. 200 oder 300 HP-Flaschen in O._________ befunden hätten, die teils hinter der Garderobe, teils oben (über dem Aluminiumcontainer) gelagert worden seien (ZP G. Ziff. 31 f.). G. bestätigte zu- dem, dass die HP-Flaschen aus Aluminium beschaffen seien (ZP G. Ziff. 30).
7.4.3 Unter Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit den Markierern gemachten Ausführungen in Erwägung 7.3.5 ist noch einmal festzuhalten, dass bei möglichen Brand-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) temperaturen bis zu 1'000 °C der aus massivem Aluminium beschaffene Container infolge einer Schmelztemperatur von rund 660 °C weitgehend zerstört worden bzw. weggeschmol- zen ist. Dass unter diesen Umständen auch ein grosser Teil der auf dem Container oder in unmittelbarer Nähe davon gelagerten, ebenfalls aus Aluminium bestehenden HP-Flaschen vollständig zerstört werden konnte, ist demnach wiederum ohne weiteres nachvollziehbar. Daran vermögen die Einwände der Beklagten nichts zu ändern. Angesichts der wiederum im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beiden Geschäftsführer der Klägerin wie auch des Zeugen G. über die Anzahl der zum Brandzeitpunkt in O._________ vorhandenen HP-Flaschen ist davon auszugehen, dass sich ca. 200 HP-Flaschen in der Paintball-Anlage in O._________ und davon ein grosser Teil im Lager auf dem Aluminium-Container befun- den haben. Das Auffinden von lediglich noch 82 HP-Flaschen rund ein Jahr nach dem Brand vermag dementsprechend nicht im erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu widerlegen, dass die glaubhaften Angaben der Klägerin zu den HP- Flaschen zutreffend sind.
7.5 Schadensangaben betreffend Luftfüllstationen: Die Klägerin machte mit Schadens- liste vom 9.1.2009 den Verlust von 2 Pressluft Füllstationen geltend (kläg. Bel. 15).
7.5.1 Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, B. habe bei seiner Befragung vom 25.1.2010 behauptet, vor dem Brand vier Geräte besessen zu haben, wovon drei zer- stört worden seien und eines den Brand überlebt habe und sich jetzt in N._________ befin- de. Auf die Frage, ob nach dem Brandereignis in N._________ wieder Füllstationen gekauft worden seien, habe B. ausgeführt, dass sie wahrscheinlich keine gekauft hätten, sie in N._________ aber sicher eine Füllstation hätten. Ob sie mehr hätten, wisse nur C. Ange- sichts dieser klaren Aussage wirke der Erklärungsversuch der Klägerin reichlich hilflos, wo- nach das angeblich rauchgeschädigte Gerät nun als zerstört deklariert werde. Tatsache sei jedenfalls, dass beim Augenschein vom 25.1.2010 die brandgeschädigte Station nicht habe gesehen werden können. Beim weiteren Rundgang sei eine zusätzliche Luftfüllstation mit Herstellungsjahr 2006 gefunden worden. Auf die Nachfrage, woher diese Station stamme, habe die Klägerin keine Auskunft erteilen können. Erstellt sei jedenfalls, dass diese nicht neu gekauft worden sei (Klageantwort Zu 19).
Die Klägerin hält ihrerseits fest, sie habe vor dem Brand nachweislich vier Geräte besessen, wovon zwei verbrannt seien und zwei sich im neuen Lokal in N._________ befinden würden. Davon sei eines brandgeschädigt. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin vor dem Brand
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) vier Geräte besessen habe, aber nur zwei als verbrannt angegeben habe, frage es sich, worin denn überhaupt die angebliche Falschdeklaration bestanden haben solle. Soweit B. in der Befragung vom 25.1.2010 von drei zerstörten Geräten gesprochen habe, handle es sich um die zwei zerstörten, die deklariert worden seien, und die brandgeschädigte Station, die nach N._________ mitgenommen, aber nicht deklariert worden sei. Offenbar habe man im Zeitpunkt des Erstellens der Schadensliste unmittelbar nach dem Brand gemeint, die be- schädigte Station sei noch zu retten, was sich im Zeitpunkt der Befragung am 25.1.2010 als Trugschluss erwiesen habe. Entscheidend sei jedenfalls, dass nur zwei Geräte geltend ge- macht worden seien (Klage Ziff. 19).
7.5.2 Bei der Befragung vom 6.1.2010 gab C. gegenüber der Beklagten an, die Klägerin habe mindestens drei Luftfüllstationen gehabt. Eine habe sich bei der Einschiessanlage und zwei hätten sich im Materialraum befunden (kläg. Bel. 18 S. 4). B. erklärte am 25.1.2010, dass die Klägerin drei oder vier Füllstationen gehabt habe. Eine Füllstation habe sich beim Einschiessstand auf dem Tisch befunden. Zwei Einfüllstationen hätten sich auf dem Dach der Umkleidekabine und eine in der Werkstatt zur Reparatur befunden. Drei Einfüllstationen seien durch den Brand zerstört worden. Die Füllstation beim Einschiessstand habe den Brand überlebt. Diese befinde sich jetzt in N._________. Eine weitere Füllstation sei in N._________ wahrscheinlich nicht gekauft worden. Ob sich in N._________ mehr als eine Füllstation befinde, wisse nur C. (kläg. Bel. 19 S. 6 f.).
7.5.3 Aus diesen Aussagen lässt sich nicht ein Widerspruch erkennen, der die Angabe von zwei Luftfüllstationen auf der Schadensliste vom 9.1.2009 als nicht den Tatsachen ent- sprechend erscheinen liesse. Dies gilt namentlich auch im Zusammenhang mit den Vorbrin- gen zu den in der neuen Paintball-Anlage in N._________ später vorgefundenen Füllstatio- nen. Vielmehr überzeugt die diesbezügliche Erklärung der Klägerin vollumfänglich. Ein Pro- tokoll über den von der Beklagten erwähnten Augenschein vom 25.1.2010 in der neuen Paintball-Anlage in N._________ liegt im Übrigen ohnehin nicht bei den Akten. Es ist auf- grund der bisherigen Ausführungen aber ohne weiteres nachvollziehbar, dass die zwei Luft- füllstationen, die sich nach übereinstimmenden Angaben von B. und C. im Lager über der Umkleidekabine befunden haben, beim Brand vom 13.12.2008 zerstört wurden. Weitere Luftfüllstationen macht die Klägerin gar nicht als Verlust geltend. Auch in diesem Zusam- menhang kann die Beklagte demnach keine Falschangaben der Klägerin nachweisen.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7.6 Schadensangaben betreffend Kompressoren: Die Klägerin machte mit Schadenslis- te vom 9.1.2009 den Verlust von 2 Kompressoren Junior II geltend (kläg. Bel. 15).
7.6.1 Die Beklagte hält die Erklärungsversuche der Klägerin bezüglich der Kompressoren für unglaubwürdig. Beide Geschäftsführer hätten zwar bei der Befragung angegeben, es hätten sich zwei Kompressoren im Gebäude befunden. In einer Skizze habe B. allerdings drei Kompressoren im Brandobjekt eingezeichnet. Aus diesem Grund sei dann das Protokoll nachträglich von Hand korrigiert worden. Dabei sei angegeben worden, der gerettete Kom- pressor sei nach N._________ gebracht worden. Zudem habe er angegeben, für N._________ sei auch noch ein neuer Kompressor gekauft worden. Beim Augenschein vom 25.1.2010 habe jedoch nur der neu erworbene Kompressor gefunden werden können. Auf das Nichtvorhandensein des anderen – angeblich geschädigten – Kompressors angespro- chen, habe die Klägerin keine Antwort erteilen können. Unglaubwürdig wirke, dass das Ge- rät, das angeblich nur rauchgeschädigt und damit gar nicht defekt gewesen sein solle, nicht mehr im Gebrauch sei und von der Klägerin weggeräumt worden sein solle. Zusammen mit den übrigen Ungereimtheiten würden auch diese Unklarheiten die Überzeugung der Beklag- ten bestärken, dass seitens der Klägerin betrügerische Anspruchsbegründungen vorge- nommen worden seien (Klageantwort Ziff. 20).
Die Klägerin führt aus, sie habe im Zeitpunkt des Brandes drei Kompressoren besessen, wovon einer defekt gewesen sei. Zwei Kompressoren seien verbrannt, wie in der Schadens- liste deklariert, einer habe gerettet werden können und befinde sich heute in der neuen Halle in N._________; bei letzterem handle es sich um das defekte Gerät, weshalb es beim Au- genschein nicht vorhanden gewesen sei. Ein weiterer Kompressor sei nach dem Brand neu gekauft worden. Da jedenfalls nur zwei Kompressoren als verbrannt angegeben worden sei- en, frage sich auch hier, worin die angebliche Falschdeklaration überhaupt bestanden haben solle (Klage Ziff. 20). Sie habe im Übrigen nie behauptet, das defekte Gerät sei bloss rauch- geschädigt. Indem die Beklagte heute vorbringe, das Protokoll sei nachträglich von Hand korrigiert worden, beschuldige sie sie indirekt der Schummelei. Dies müsse mit aller Deut- lichkeit zurückgewiesen werden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe schliesslich selbst je- weils das Original der Protokolle nach Hause mitgegeben mit dem Auftrag, die Protokolle noch einmal durchzusehen und wo notwendig von Hand zu korrigieren, was denn auch er- folgt sei (Replik Zu 20).
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 7.6.2 Die Klägerin hatte vor dem Brandereignis gemäss den bei den Akten liegenden Rechnungen vom 31.12.2003, 30.5.2008 und 26.9.2007 je einen Kompressor gekauft (kläg. Bel. 44, 48 und 49). Im Besprechungsprotokoll vom 6.1.2010 wird C. auf die Frage nach den in O._________ vorhandenen Kompressoren zunächst dahingehend zitiert, dass die Kläge- rin zwei Kompressoren gehabt habe. Der eine sei bei der Abfüllstation und der andere im Materialraum gewesen. Der Kompressor im Materialraum sei defekt gewesen. C. korrigierte diese Aussage jedoch danach handschriftlich, indem er festhielt, dass sie drei Kompresso- ren gehabt hätten, einen bei der Abfüllstation und zwei im Materialraum. Weiter gab C. an, dass sich die beiden auf der Schadensliste aufgeführten Kompressoren im Materialraum befunden hätten (kläg. Bel. 18 S. 4). B. gab am 25.1.2010 an, es hätten sich zum Zeitpunkt des Brandes drei Kompressoren in der Arena in O._________ befunden, einer beim Ein- schiessstand und zwei im Materialraum. Möglicherweise sei einer der Kompressoren defekt gewesen. Der Kompressor beim Einschiessstand habe den Brand überlebt und diesen hät- ten sie nach N._________ mitgenommen. In N._________ befinde sich zurzeit ein Kom- pressor der Marke Bauer und ein neu Gekaufter (kläg. Bel. 19 S. 10).
7.6.3 In Bezug auf die Aussagen von C. gemäss Protokoll vom 6.1.2010 ist festzuhalten, dass die von ihm selbst angebrachten und schliesslich unterschriftlich genehmigten Korrek- turen massgebend sind. Diese stimmen vollumfänglich mit den Angaben von B. überein, wonach die Klägerin über drei Kompressoren verfügt habe. Auch die Angaben darüber, wo diese Kompressoren gelagert worden seien, sind widerspruchsfrei. Es ist wiederum ohne weiteres nachvollziehbar, dass die beiden im Materialraum über dem Aluminium-Container gelagerten Kompressoren beim Brand vom 13.12.2008 zerstört werden konnten. Nur diese beiden Kompressoren wurden denn auch auf der Schadensliste aufgeführt. Wie bereits im Zusammenhang mit den Luftfüllstationen festgehalten, liegt demgegenüber kein Protokoll über einen Augenschein in der Paintball-Anlage in N._________ bei den Akten, aus dem sich die von der Beklagten behaupteten widersprüchlichen Angaben zum aus O._________ stammenden und einem neu gekauften Kompressor ergeben könnten. Die Ausführungen der Klägerin zur Anzahl der beim Brand zerstörten Kompressoren erscheint damit insgesamt ebenfalls als glaubhaft, während die Beklagte die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht nach- weisen kann.
7.7 Insgesamt konnte die Beklagte aufgrund dieser Ausführungen nicht mit dem min- destens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Klägerin absichtlich mehr Markierer, HP-Flaschen, Luftfüllstationen und Kompressoren
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) als verbrannt deklarierte, als tatsächlich beim Brand vom 13.12.2008 zerstört wurden. Dies gilt schliesslich auch für die Angaben der Klägerin bezüglich der weiteren Einrichtungs- und Paintballausrüstungsgegenstände. Selbst wenn unter den Trümmern zum Teil Überreste von Bekleidungsmaterial und Munition gefunden werden konnten, kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass dieses Material noch hätte verwendet werden können. Dass aber nach dem Brand Material, das nicht auf der Schadensliste aufgeführt war, nach N._________ gebracht oder allenfalls auch verkauft wurde, ist nicht von Bedeutung. Der Zeuge G. bestätigte im Übrigen ausdrücklich, dass vor dem Brand in O._________ kein Ma- terial weggeschafft worden sei (ZP G. Ziff. 26).
Selbst wenn aber schliesslich die Angaben auf der Schadensliste in einzelnen Punkten nicht ganz zutreffend sein sollten, wäre damit die Absichtlichkeit der Falschangaben, die im Sinne der dargelegten Rechtsprechung für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Täu- schungsabsicht gegeben sein müsste, noch keineswegs ausgewiesen. Aufgrund der bishe- rigen Ausführungen erscheint es als nachvollziehbar, dass die Klägerin die genauen Be- stände der umfangreichen Einrichtungsgegenstände und des Ausrüstungsmaterials nicht mehr mit Sicherheit feststellen konnte und deswegen die einzelnen Schadenpositionen an- hand entsprechender Schätzungen rekonstruieren musste. Können unter diesen Umständen aber weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer betrügerischen Anspruchsbegründung als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen gelten, ist die Beklagte nicht berechtigt, die Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 40 VVG zu verweigern.
8. Schadenposition Mobiliarsachen: Die Klägerin verweist darauf, dass sämtliche Be- lege beim Brand zerstört worden seien. Die ursprüngliche Schadensliste vom 9.1.2009 (kläg. Bel. 15) sei daher aus dem Gedächtnis rekonstruiert worden. Jedoch habe sie nach der Leistungsablehnung vom 30.3.2010 intensive Abklärungen unternommen, um die beim Brand zerstörten Belege und Unterlagen über das Mobiliar und Verkaufsmaterial zusam- menzutragen. Es sei insbesondere gelungen, bei Lieferanten Kopien von Rechnungen und Lieferscheinen zu erhalten. Für einen kleineren Teil des Mobiliars hätten allerdings keine Unterlagen rekonstruiert werden können (Klage Ziff. 23). Im Übrigen hält die Klägerin fest, dass sämtliche aufgeführten Mobiliarsachen im Zeitpunkt des Brandausbruchs in der Paint- ball-Arena in O._________ vorhanden gewesen seien, wobei im Hinblick auf die Zerstörung oder Beschädigung der Objekte von einem Totalschaden auszugehen sei (Replik Zu 23). Die Beklagte bestreitet demgegenüber die von der Klägerin im Einzelnen angegebenen
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Schadenpositionen sowohl in Bezug auf das Vorhandensein der aufgeführten Artikel in der Paintball-Anlage in O._________ zum Brandzeitpunkt als auch in Bezug auf ihren jeweiligen Wert. Der behauptete Schaden sei jedenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (Duplik Zu 23).
8.1 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel nach Art. 8 ZGB hat der Versicherte den Umfang seines Versicherungsanspruchs zu beweisen. In Bezug auf die Schadenshöhe kön- nen jedoch – insbesondere bei einem Brandfall – nach der Natur der Sache Beweisschwie- rigkeiten auftreten, die einen strikten Beweis verunmöglichen oder als nicht zumutbar er- scheinen lassen. In solchen Fällen genügt daher der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Wenn der Preis einer versicherten Sache wegen Fehlens beweiskräftiger Kaufbelege nicht feststeht, ist auf marktübliche Durchschnittspreise abzustellen (BGE 130 III 323 ff. E. 3.1 und 3.2; Nef, a.a.O., N 34 zu Art. 39 VVG). Beim Wahrscheinlichkeitsbeweis wird der substantiierten Schilderung des Anspruchsberechtigten hinreichender Beweiswert zuerkannt, wenn sie plausibel, in sich schlüssig und widerspruchslos erscheint (Nef, a.a.O., N 36 zu Art. 39 VVG). Um den Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten zu vereiteln, hat der Versicherer demgegenüber Umstände zu beweisen, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diese damit nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGE 130 III 326 E. 3.4).
8.2 Die Darstellung der Klägerin, wonach die Belege über das in der Paintball-Anlage vorhandene Inventar beim Brand zerstört worden seien, kann vorliegend nicht von vornhe- rein als unglaubwürdig eingestuft werden (vgl. dazu die bereits in Erwägung 6.4 und 7.3.1 gemachten Ausführungen). Mit der blossen Bestreitung dieser Sachdarstellung durch die Beklagte kann die folgende Schadensauflistung der Klägerin daher nicht als widerlegt gel- ten. Vielmehr befindet sich die Klägerin in Beweisnot im Sinne der dargelegten Rechtspre- chung. Der Schadensnachweis ist für sie daher nur – aber immerhin – nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Wie sich aus den folgenden Aus- führungen ergibt, kann die Klägerin den Einkauf der meisten Einrichtungsgegenstände an- hand wiederbeschaffter Belege nachweisen. Der konkrete Bestand insbesondere der Ver- kaufs- und Verbrauchswaren muss sich dabei nach der Natur der Sache auf die diesbezügli- chen Angaben der Klägerin stützen, soweit diese plausibel erscheinen. Wie bereits darge- legt worden ist, wurden dabei die übereinstimmenden Angaben der beiden Geschäftsführer der Klägerin, wonach die auf der Schadensliste aufgeführten Gegenstände weder vor noch
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) nach dem Brandereignis aus der Paintball-Anlage in O._________ weggebracht worden seien, vom Zeugen G. vorbehaltlos bestätigt (ZP G. Ziff. 20, 24 und 26).
Die von der Beklagten vorgebrachte pauschale Bestreitung des Vorhandenseins der geltend gemachten Objekte zum Brandzeitpunkt ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht genü- gend substantiiert. Soweit also die in Anlehnung an die Schadensliste vom 9.1.2009 (kläg. Bel. 15) aufgeführten Positionen in der Klageschrift vom 29.11.2010 auch in ihrer Höhe glaubhaft erscheinen, sind sie durch die Beklagte grundsätzlich zu ersetzen. Nicht entschei- dend ist dabei, dass die Wertangaben in der ursprünglichen Schadensliste teilweise von den schliesslich in der Klage geltend gemachten Werten abweichen. Es erscheint nachvollzieh- bar, dass die bereits am 9.1.2009 noch ohne die nachträglich rekonstruierten Belege erstell- te Schadensliste im Wesentlichen auf Schätzungen beruhen musste. Insgesamt halten sich die Abweichungen immerhin in einem vertretbaren Rahmen, indem zwar einzelne Positionen zu hoch, dafür aber andere Positionen auch zu tief bewertet worden waren. Eine Täu- schungsabsicht kann unter diesen Umständen nicht gesehen werden. Gemäss vertraglicher Vereinbarung umfasst die Entschädigung in Bezug auf Verkaufswaren den Einstandspreis (inkl. Kosten für Fracht, Zoll etc.; AVB Ziff. 52; kläg. Bel. 1) und in Bezug auf das Inventar den Betrag, den die Neuanschaffung oder Neuherstellung einer gleichwertigen Sache erfor- dert (AVB Ziff. 56; kläg. Bel. 1). Unter diesen Gesichtspunkten sind die in der Klageschrift geltend gemachten Schadenpositionen im Folgenden zu prüfen.
8.2.1 Kärcher Hochdruckreiniger Fr. 600.00 (Klage Ziff. 23a): Entsprechende Belege legt die Klägerin nicht auf mit dem Hinweis, dass diese verbrannt und nicht mehr beschaffbar seien. Immerhin dürfte der geltend gemachte Betrag aber dem Wert eines Hochdruckreini- gers durchschnittlicher Qualität entsprechen. Dass ein solches Gerät in der Paintball-Arena in O._________ vorhanden war und durch den Brand beschädigt bzw. zerstört wurde, er- scheint dabei plausibel. Die Bestreitung dieser Darstellung wie auch des geltend gemachten Werts durch die Beklagte (Klageantwort zu 23 Zu lit. a - j) ist hingegen nicht als substantiiert einzustufen, sodass der Betrag von Fr. 600.00 zu ersetzen ist. 8.2.2 Kärcher Reinigungsmaschine Fr. 4'600.00 (Klage Ziff. 23b): Die Klägerin legt eine entsprechende Rechnung der Firma _________ vom 9.8.2005 (kläg. Bel. 51) auf, die den Kauf einer Kehrsaugmaschine über den genannten Betrag ausweist. Eine substantiierte Be- streitung dieser Schadenposition erfolgt wiederum nicht, sodass der Betrag von Fr. 4'600.00 zu ersetzen ist.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 8.2.3 2 Industriestaubsauger à Fr. 900.00 (Klage Ziff. 23c): Die Klägerin legt einen Kas- senbeleg von Firma _________ vom 9.5.2006 (kläg. Bel. 52) über den Kauf eines Nass- Trockensaugers zum Preis von Fr. 879.00 auf. Der Beleg über das andere Gerät sei ver- brannt und nicht mehr beschaffbar. Dass von der Klägerin auch ein zweites Gerät zu einem ähnlichen oder leicht höheren Preis gekauft worden war und die Neuanschaffung von zwei Industriestaubsaugern insgesamt ca. Fr. 1'800.00 kosten würde, erscheint als glaubhaft und wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten, sodass der Betrag von Fr. 1'800.00 zu ersetzen ist.
8.2.4 2 Gefriertruhen Fr. 2'210.00 (Klage Ziff. 23d): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 6.1.2009 (kläg. Bel. 53) für eine Tiefkühltruhe gross (600 Liter) für Fr. 1'380.00 und eine Tiefkühltruhe (300 Liter) für Fr. 830.00 und damit zum Totalbetrag von Fr. 2'210.00 auf. Eine substantiierte Bestreitung erfolgt nicht, sodass der Betrag von Fr. 2'210.00 zu ersetzen ist.
8.2.5 2 Industrietumbler Fr. 12'764.00 (Klage Ziff. 23e): Die Klägerin legt zwei Rechnun- gen der Firma _________ vom 12.11.2007 und vom 7.3.2008 (kläg. Bel. 54 und 55) über die Beträge von Fr. 6'052.50 und Fr. 6'712.10 zu den Akten. Da keine substantiierte Bestreitung durch die Beklagte erfolgt, ist damit der Betrag von Fr. 12'764.00 zu ersetzen.
8.2.6 Industriewaschmaschine Fr. 6'712.00 (Klage Ziff. 23f): Die Klägerin legt eine ent- sprechende Rechnung der Firma _________ vom 7.3.2008 (kläg. Bel. 56) zum genannten Kaufpreis auf, sodass aufgrund fehlender substantiierter Bestreitung der Betrag von Fr. 6'712.00 zu ersetzen ist.
8.2.7 Haushaltwaschmaschine Fr. 2'290.00 (Klage Ziff. 23g): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 29.1.2007 (kläg. Bel. 57) für eine Bosch WBB 24750 EU zum geltend gemachten Kaufpreis auf. Da keine substantiierte Bestreitung erfolgt, ist damit der Betrag von Fr. 2'290.00 zu ersetzen. 8.2.8 Mini Quad Fr. 400.00 (Klage Ziff. 23h): Entsprechende Belege legt die Klägerin nicht auf mit dem Hinweis, dass diese verbrannt und nicht mehr beschaffbar seien. Immerhin dürfte der geltend gemachte Betrag aber dem Occasionswert eines Mini Quads entspre- chen. Die Bestreitung des Vorhandenseins dieses Fahrzeugs wie auch des geltend gemach- ten Werts erfolgt nicht substantiiert, sodass der Betrag von Fr. 400.00 zu ersetzen ist.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 8.2.9 Videokamera Panasonic Fr. 1'200.00 (Klage Ziff. 23i): Entsprechende Belege legt die Klägerin nicht auf mit dem Hinweis, dass diese verbrannt und nicht mehr beschaffbar seien. Das Vorhandensein eines solchen Geräts wie auch der geltend gemachte Wert er- scheinen durchaus als plausibel. Die entsprechende Bestreitung erfolgt nicht substantiiert, sodass der Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen ist.
8.2.10 Div. Werkzeug, Bohrer, Stichsäge etc. Fr. 1'000.00 (Klage Ziff. 23j): Die Klägerin legt einen Kassenbeleg von der Firma _________ vom 2.11.2005 (kläg. Bel. 58) über einen Halogenstrahler sowie diverse Werkzeuge im Gesamtbetrag von Fr. 511.30 sowie einen Garantiebeleg vom 29.11.2005 (kläg. Bel. 59) für eine Handkreissäge Bosch PKS 40 zum Preis von Fr. 202.80 zu den Akten. Weitere Belege seien verbrannt und nicht mehr be- schaffbar. Dass noch weiteres Werkzeug als das in den Belegen ausgewiesene vorhanden war, ist ohne weiteres glaubhaft, wobei auch der geltend gemachte Gesamtwert von Fr. 1'000.00 keineswegs als zu hoch erscheint. Die Bestreitung des Vorhandenseins dieser Werkzeuge wie auch des geltend gemachten Werts erfolgt nicht substantiiert, sodass der Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen ist.
8.2.11 200 HP 200 Bar-Flaschen à Fr. 47.00 (Klage Ziff. 23k): Die Klägerin legt zunächst eine Inventarliste per November 2007 auf, gemäss der sie zum damaligen Zeitpunkt 96 HP Pressluft Systeme zum Einkaufspreis von Fr. 65.00 pro Stück bzw. zum Gesamtwert von Fr. 6'240.00 besessen hatte (kläg. Bel. 31). Ausserdem legt die Klägerin Rechnungen der Firma _________ vom 2.4.2008, vom 9.4.2008 und vom 8.9.2008 (kläg. Bel. 36, 41 und 42) über den Kauf von insgesamt weiteren 200 HP Flaschen vom Preis von EUR 22.00 (50 Stück) bzw. von EUR 28.00 (150 Stück) zu den Akten. Gemäss einer weiteren Rechung der Firma _________ vom 6.11.2008 (kläg. Bel. 43) wurden weitere 20 HP Systeme zum Stück- preis von EUR 20.50 gekauft. Die Klägerin macht geltend, zum ausgewiesenen Rechnungs- betrag kämen jeweils noch rund 12 % für Frachtkosten, Verpackung, Zoll und Mehrwert- steuer dazu. Weitere Belege seien verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Dass vorliegend von einem Verlust von rund 200 HP Flaschen auszugehen ist, wurde in Erwägung 7.4 be- reits dargelegt. Soweit die Beklagte erneut geltend macht, aus dem Vorliegen entsprechen- der Rechnungen könne nicht abgeleitet werden, dass das Material zum Brandzeitpunkt auch tatsächlich vor Ort gewesen geschweige denn überhaupt zerstört worden sei (Klageantwort Zu 23 zu lit. k – r), ist sie daher nicht zu hören.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Es ist sodann ohne weiteres als gerichtsnotorisch vorauszusetzen, dass bei Warenbestel- lungen im Ausland zu den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen hier und im Folgenden die in den Rechnungen jeweils nicht enthaltenen Mehrwertsteuer- und Zollkosten hinzukommen, wobei bereits die bei einer Wiederbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer aktuell 8 % be- trägt. Dass zusätzlich zum Kaufpreis der bestellten Ware Frachtkosten angefallen sind, ist offenkundig und ergibt sich ebenfalls zumindest teilweise aus den aufgelegten Rechnungen. So werden beispielsweise auf der Rechnung der Firma _________vom 8.9.2008 (kläg. Bel.
42) bei Warenbestellungen über den Betrag von EUR 1'616.00 Frachtkosten von EUR 90.00 verrechnet, was in diesem konkreten Fall immerhin 5,5 % des Warenwertes entspricht. Ein pauschales Aufrechnen von 12 % für Frachtkosten, Verpackung, Zoll und Mehrwertsteuer ist daher durchaus gerechtfertigt. Bei der Umrechnung fremder Währungen kommt es, wie be- reits gesagt (vorne Erw. 8.2), bei Verkaufswaren auf den Einstandspreis, also das jeweilige Rechnungsdatum, und beim Inventar auf die Neuanschaffungskosten, also den Zeitpunkt des Brandes (13.12.2008) an. Bei in Bezug auf die vorhandenen HP-Flaschen ausgewiese- nen Stückpreisen in einer Bandbreite von EUR 20.50 (kläg. Bel. 43) und Fr. 65.00 (kläg. Bel.
31) ist demnach unter zusätzlicher Berücksichtigung des geltend gemachten Zuschlags von 12 % die Anrechnung eines Stückpreises von Fr. 47.00 bei den Eurokursen sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) nicht zu beanstanden. Für die 200 zerstörten HP-Flaschen ist daher der Betrag von Fr. 9'400.00 zu ersetzen.
8.2.12 200 Tippmann Markierer à Fr. 120.00 (Klage Ziff. 23 l): Die Klägerin legt diverse Rechnungen der Firma _________ aus den Jahren 2006 bis 2008 und eine Rechnung der Firma _________ aus dem Jahr 2007 (kläg. Bel. 32, 35, 38, 40 und 60 – 64) zu den Akten, aus denen sich Käufe von Markierern der Marke Tippmann im Wesentlichen zu Kaufpreisen von zwischen USD 92.00 und USD 95.00 sowie EUR 109.00 ergeben. Bei den an den so- wohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt gültigen Wechselkursen (vgl. amtl. Bel. 24 f.) und unter auch in diesem Zusammenhang zulässiger pauschaler Aufrech- nung von 12 % für Frachtkosten und Mehrwertsteuer etc. (vgl. dazu Erwägung 8.2.11) ist der geltend gemachte Stückpreis von Fr. 120.00 angemessen. Die geltend gemachte Anzahl von 200 Tippmann-Markierern ist aufgrund der Ausführungen in Erwägung 7.3 ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Beklagte hat demnach den Betrag von Fr. 24'000.00 zu erset- zen.
8.2.13 500 Loader Fr. 600.00 (Klage Ziff. 23m): Die Klägerin legt zwei Rechnungen der Firma _________, vom 26.9.2007 und vom 14.4.2008 (kläg. Bel. 44 und 65) auf, aus denen
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) sich der Kauf von insgesamt 900 Loader zu Stückpreisen von zwischen EUR 1.10 und EUR 1.39 ergibt. Dass sich zum Brandzeitpunkt die geltend gemachte Anzahl von 500 Loader in der Paintball-Anlage in O._________ befunden hat, erscheint glaubhaft und kann die Be- klagte mit dem generellen Verweis auf die bisherigen Ausführungen nicht widerlegen. Bei den Eurokursen sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) auch ohne zulässige Aufrechnung von 12 % für die Versandkosten und die separat anfallende Mehrwertsteuer (vgl. dazu Erwägung 8.2.11) wird der geforderte Betrag von Fr. 600.00 bei weitem erreicht und ist demgemäss von der Beklagten zu ersetzen.
8.2.14 500 Proto Masken à Fr. 26.00 (Klage Ziff. 23n): Die Klägerin legt diverse Rechnun- gen der Firma _________ aus dem Jahr 2008 (kläg. Bel. 37 und 66 – 71) zu den Akten, aus denen sich Käufe von insgesamt 620 Proto Masken zum Kaufpreis von EUR 9.60 bzw. EUR 12.50, zum überwiegenden Teil (500 Stück gemäss kläg. Bel. 71) aber von EUR 15.00 er- geben. Nach Umrechnung in Frankenbeträge sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und unter Berücksichtigung eines auch hier zuzulas- senden Aufschlags von 12 % für Frachtkosten, Zollgebühren und Mehrwertsteuer ist der Stückpreis von Fr. 26.00 ausgewiesen. Da die geltend gemachte Anzahl von 500 Proto Masken nicht substantiiert widerlegt wird, hat die Beklagte den Betrag von Fr. 13'000.00 zu ersetzen.
8.2.15 150 JT Masken à Fr. 25.00 (Klage Ziff. 23o): Die Klägerin legt Rechnungen der Firma _________ vom 1.2.2008, 22.4.2008, 30.4.2008 und 30.5.2008 (kläg. Bel. 49 und 72 –74) zu den Akten, aus denen sich der Kauf von insgesamt 355 JT Masken ergibt. Der Stückpreis betrug im Wesentlichen zwischen EUR 14.40 und EUR 15.16, lediglich für fünf Masken wurden EUR 33.54 verrechnet. Zu beachten ist dabei, dass gemäss den aufgeleg- ten Rechnungen bei sämtlichen Käufen jeweils ein Preisnachlass von 5 % gewährt wurde. Nach Währungsumrechnung sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und pauschalem Aufschlag von 12 % für Transportkosten, Mehrwertsteu- er und Zoll ergibt sich ein Stückpreis im Bereich von mindestens Fr. 25.00. Da die geltend gemachte Anzahl von 150 JT Masken aufgrund der getätigten Käufe ohne weiteres als glaubhaft erscheint und die Beklagte diesbezüglich keine substantiierte Bestreitung anbringt, ist der Betrag von Fr. 3'750.00 zu ersetzen.
8.2.16 50 Icon X Markierer à Fr. 40.00 (Klage Ziff. 23p): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 28.6.2007 (kläg. Bel. 75) auf, gemäss der 100 Icon X-Markierer
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) zum Preis von EUR 23,50 pro Stück gekauft worden sind. Bei einem Umrechnungskurs so- wohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und unter Berücksichtigung von 12 % für Transportkosten, Mehrwertssteuer und Zoll ergibt sich der Stückpreis von Fr. 40.00. Eine substantiierte Bestreitung der angegebenen Menge erfolgt nicht, sodass die Beklagte den Betrag von Fr. 2'000.00 zu ersetzen hat.
8.2.17 5 Diablo Wrath Markierer à Fr. 144.00 (Klage Ziff. 23q): Die Klägerin verweist auf die Rechnung der Firma _________ vom 2.4.2008 (kläg. Bel. 36), aus der sich der Kauf von sechs Wrath-Markierern zum Stückpreis von EUR 43.00 ergibt. Dass von der angegebenen Anzahl zerstörter Markierer auszugehen ist, wurde bereits dargelegt. Unter Aufrechnung von 12 % für Fracht, Mehrwertsteuer etc. bei einem Umrechnungskurs zum Rechnungszeitpunkt ergibt sich ein Betrag von rund Fr. 379.00 und zum Brandzeitpunkt von rund Fr. 384.00 (vgl. amtl. Bel. 25). Für das Gericht nicht ersichtlich und von der beweis- und damit behauptungs- belasteten Klägerin nicht vorgetragen ist, ob es sich dabei um Verkaufsware oder Inventar handelt. Es ist daher zuungunsten der Klägerin vom tieferen Betrag, also von Fr. 379.00 auszugehen, der von der Beklagten zu ersetzen ist (vgl. Nef, a.a.O., N 35 zu Art. 39 VVG).
8.2.18 4 Paletten Paintballs (600 Kisten à EUR 20.00) Fr. 20'200.00 (Klage Ziff. 23r): Die Klägerin legt zwei Rechnungen der Firma _________ vom 20.10.2008 und vom 24.11.2008 (kläg. Bel. 76 und 77) auf, aus denen sich der Kauf von insgesamt 750 Kisten ergibt. Dass zum Brandzeitpunkt 600 Kisten vorhanden waren und zerstört wurden, erscheint plausibel und konnte von der Beklagten nicht rechtsgenüglich widerlegt werden. Bei einem verrechne- ten Preis von EUR 20.00 und einem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und unter Berücksichtigung des zulässigen Pauschalzuschlags von 12 % für Mehrwertsteuer, Versand und Zoll etc. ergibt sich ein Be- trag von über Fr. 20'200.00, der von der Beklagten zu ersetzen ist.
8.2.19 2 Heizlüfter 8 KW à Fr. 500.00 (Klage Ziff. 23s): Die Klägerin macht geltend, sie habe die Heizlüfter bei der Firma _________ gekauft, jedoch keine Belege mehr. Immerhin erscheint der angegebene Wert von Fr. 500.00 für einen einigermassen leistungsfähigen Heizlüfter, wie für die Anlage in O._________ wohl erforderlich, durchaus angemessen. Die Klägerin legt zwei Fotografien (kläg. Bel. 78) zu den Akten, auf denen ersichtlich ist, dass sich im Clublokal der Paintball-Anlage in O._________ tatsächlich zwei Heizlüfter befunden haben. Dass die beiden Heizlüfter beim Brand zerstört worden sind, ist aufgrund des Zerstö- rungsbildes auch im Bereich des Clublokals ohne weiteres glaubhaft. Dies lässt sich allein
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) mit dem Hinweis der Beklagten auf das Auffinden diverser Überreste von Einrichtungsge- genständen im Brandschutt nicht widerlegen. Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
8.2.20 30 VL Charger II à Fr. 70.00 (Klage Ziff. 23t): Die Klägerin legt zwei Rechnungen der Firma _________ vom 11.6.2007 und vom 8.8.2007 (kläg. Bel. 79 und 80) über insge- samt 20 Stück zum Preis von EUR 57.76 zu den Akten. Dass zum Brandzeitpunkt 30 Stück in der Anlage waren, erscheint als glaubhaft und wird von der Beklagten nicht rechtsgenüg- lich widerlegt. Bei einem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) ergibt sich auch ohne zulässige Aufrechnung von 12 % für die Versandkosten und die separat anfallende Mehrwertsteuer ein Stückpreis von weit mehr als Fr. 70.00, sodass der verlangte Betrag von Fr. 2'100.00 zu ersetzen ist.
8.2.21 8 Junior Loader Fr. 800.00 (Klage Ziff. 23u): Die Klägerin legt Rechnungen der Fir- ma _________ vom 10.1.2007, 29.2.2008 und 2.4.2008 (kläg. Bel. 36, 81 und 82) zu den Akten, aus denen sich der Kauf von insgesamt 19 Loader zum Preis von EUR 55.00 bzw. von EUR 64.00 ergibt. Bei letzterem Betrag wurde allerdings noch ein Discount von 8 % ge- währt, sodass sich hier ein Stückpreis von rund EUR 59.00 ergibt. Bei einem durchschnittli- chen Stückpreis von EUR 57.00 ergibt sich bei einem Umrechnungskurs sowohl zum Rech- nungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und unter Aufrechnung von 12 % für Mehrwertsteuer, Fracht etc. bei acht Stück ein Gesamtwert von über Fr. 800.00, der von der Beklagten zu entschädigen ist.
8.2.22 4 eVlution Loader Fr. 500.00 (Klage Ziff. 23v): Die Klägerin verweist auf die Rech- nung der Firma _________ vom 10.1.2007 (kläg. Bel. 81), aus der sich der Kauf von 30 Stück dieser Loadermarke zum Stückpreis von EUR 39.00 ergibt. Hier handelt es sich um Inventar, weshalb der Wechselkurs zum Brandzeitpunkt (1.5746; amtl. Bel. 25) massgeblich ist. Unter Aufrechnung von 12 % ergibt sich für vier Loader ein Wert von Fr. 253.00, der von der Beklagten zu ersetzen ist.
8.2.23 8 Pulse Loader Fr. 1'040.00 (Klage Ziff. 23w): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 19.9.2007 (kläg. Bel. 83) auf, gemäss der 10 Stück à EUR 103.55 gekauft wurden. Dass acht Loader dieser Marke beim Brand zerstört wurden, kann von der Beklagten nicht widerlegt werden. Bereits ohne Berücksichtigung eines Aufschlags für
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Mehrwertsteuer, Versand und Zoll ist damit der geltend gemachte Wert von Fr. 1'040.00 ausgewiesen, sodass dieser Betrag zu entschädigen ist.
8.2.24 3 Tippmann A5 Markierer Fr. 600.00 (Klage Ziff. 23x): Die Klägerin verweist auf Rechnungen der Firma _________ vom 15.1.2008, 28.1.2008, 23.5.2008 und 24.11.2008 (kläg. Bel. 33, 34, 38 und 40), auf denen Käufe von insgesamt 19 solcher Markierer zu Prei- sen von USD 185.00, USD 205.00 und USD 235.00 aufgeführt werden. Bereits ohne Be- rücksichtigung von Frachtkosten, Mehrwertsteuer und Zoll ist damit ein Wert von mehr als Fr. 200.00 pro Markierer dieser Marke ausgewiesen. Die Beklagte hat daher den geltend gemachten Betrag von Fr. 600.00 zu ersetzen.
8.2.25 2 Kompressoren Junior II Fr. 7'300.00 (Klage Ziff. 23y): Die Klägerin verweist auf Rechnungen der Firma _________ vom 26.9.2007 und 30.5.2007 (kläg. Bel. 44 und 49) sowie der Firma _________ vom 31.12.2003 (kläg. Bel. 48), gemäss denen der Kauf von drei Kompressoren zu den Preisen von EUR 2'174.00, EUR 2'375.00 und Fr. 4'019.50 aus- gewiesen ist. Dass die Beklagte die Zerstörung von zwei Kompressoren durch den Brand vom 13.12.2008 nicht widerlegen konnte, wurde in Erwägung 7.6 bereits dargelegt. Bei ei- nem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 12 % für die beiden im Aus- land getätigten Einkäufe ergibt sich mehr als der geltend gemachte Betrag, sodass der Klä- gerin Fr. 7'300.00 zu entschädigen sind.
8.2.26 Laptop Fr. 800.00 (Klage Ziff. 23z): Die Klägerin legt eine entsprechende Quittung des Verkäufers L. vom Juli 2007 auf (kläg. Bel. 84). Der diesbezügliche Vorwurf der Beklag- ten, es handle sich bei L. um einen Freund eines Geschäftsführers der Klägerin und es sei daher davon auszugehen, dass es sich hier um eine reine Gefälligkeitsquittung ohne Be- weiswert handle (Klageantwort S. 24), ist nicht weiter begründet und vermag die glaubhafte Darstellung der Klägerin, dass beim Brand ein Laptop im geltend gemachten Wert zerstört worden sei, nicht zu widerlegen. Immerhin hatte selbst der Amtsstatthalter, der die seinerzei- tige Untersuchung des Brandfalls leitete, darauf hingewiesen, dass sich beim Brand wesent- liche technische Gegenstände wie namentlich Computeranlagen in der Paintball-Anlage be- funden hätten (kläg. Bel. 126). Dass die im Clublokal befindlichen Computergeräte nach dem Brand vom 13.12.2008 unbrauchbar waren, ist aufgrund der Schadensbilder ohne wei- teres anzunehmen. Der quittierte Kaufpreis von Fr. 800.00 erscheint zudem ohne weiteres als glaubwürdig, sodass die Beklagte den Betrag von Fr. 800.00 zu ersetzen hat.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104)
8.2.27 Laptop Asus klein weiss Fr. 600.00 (Klage Ziff. 23aa): Die Klägerin macht geltend, dieser Artikel sei der Firma _________ gekauft worden, entsprechende Belege seien aber verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Der angegebene Wert von Fr. 600.00 erscheint als glaubhaft. Auch dass sich ein solches Gerät ebenfalls zum Brandzeitpunkt in der Paintball- Anlage in O._________ befunden hatte und zerstört wurde, ist glaubhaft und kann durch die Beklagte aufgrund ihrer bloss unsubstantiierten Bestreitung nicht widerlegt werden, zumal – wie bereits dargelegt – der Amtsstatthalter seinerzeit von mehreren Computeranlagen ge- sprochen hatte, die beim Brand zerstört worden seien (vgl. kläg. Bel. 126). Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 600.00 zu ersetzen.
8.2.28 PC STEG inkl. Boxen Fr. 1'250.00 (Klage Ziff. 23bb): Die Klägerin legt vier Rech- nungen der Firma _________ vom 24.1.2007 (kläg. Bel. 85 – 88) für einen PC samt ent- sprechendem Zubehör über den Gesamtbetrag von Fr. 1'256.55 zu den Akten. Dass sich auch diese Anlage im Zeitpunkt des Brandes in der Paintball-Arena in O._________ befun- den hatte und zerstört wurde, erscheint als glaubhaft und kann von der Beklagten nicht rechtsgenüglich widerlegt werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 1'250.00 ist demnach zu ersetzen.
8.2.29 Monitor Fr. 400.00 (Klage Ziff. 23cc): Die Klägerin macht geltend, sie habe diesen Artikel der Firma _________ gekauft, die Belege seien aber verbrannt. Immerhin legt die Klägerin eine Fotografie aus dem Laden der Paintball-Arena in O._________ auf (kläg. Bel. 89), auf der ein Monitor sichtbar ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwen- det, es sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, dass die aufgelegten Fotografien tatsächlich aus der Paintball-Anlage in O._________ stammen würden, ist sie mit dieser unsubstantiier- ten Behauptung jedenfalls nicht zu hören. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeuge G. die diversen bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen als aus der Paintball-Anlage in O._________ stammend identifizierte (ZP G. Ziff. 19). Es besteht daher kein Anlass zu Zweifel, dass auch die in diesem Zusammenhang aufgelegte Aufnahme aus O._________ stammt. Der geltend gemachte Wert erscheint für einen Monitor als angemessen, sodass die Beklagte den Betrag von Fr. 400.00 zu entschädigen hat.
8.2.30 HP Drucker Fr. 500.00 (Klage Ziff. 23dd): Die Klägerin macht geltend, dieses Gerät der Firma _________ gekauft zu haben, wobei der Beleg verbrannt und nicht mehr be- schaffbar sei. Sie legt eine Fotografie (kläg. Bel. 90) auf, auf der ein Druckergerät im Laden
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) der Paintball-Arena in O._________ sichtbar ist. Die Beklagte bringt im Rahmen der Bestrei- tung dieser Schadensposition keine weiteren Argumente vor als die bereits behandelten. Da der angegebene Wert für einen HP Drucker wiederum nachvollziehbar erscheint, hat die Beklagte den Betrag von Fr. 500.00 zu ersetzen.
8.2.31 Kaffeemaschine klein Fr. 500.00 (Klage Ziff. 23ee): Die Klägerin macht geltend, dieses Gerät der Firma _________ gekauft zu haben. Die Belege seien verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Dass sich im Clublokal eine Kaffeemaschine befunden hatte, ist ebenso glaubhaft wie der geltend gemachte Einkaufswert dieser Maschine. Die Beklagte bringt da- gegen keine substantiierten Argumente vor. Sie hat daher den Betrag von Fr. 500.00 zu er- setzen.
8.2.32 Kaffeemaschine gross Fr. 1'500.00 (Klage Ziff. 23ff): Die Klägerin legt eine Quittung des Verkäufers _________ vom 2.2.2008 (kläg. Bel. 91) über den genannten Betrag auf. Rechtsgenügliche Einwendungen gegen die glaubhafte Annahme, dass sich auch dieses Gerät in der Paintball-Anlage in O._________ befunden hatte, werden von der Beklagten wiederum nicht vorgebracht, sodass sie den Betrag von Fr. 1'500.00 zu ersetzen hat.
8.2.33 10 Masken gemischt Fr. 750.00 (Klage Ziff. 23gg): Die Klägerin verweist auf Rech- nungen der Firma _________ vom 4.9.2008 (kläg. Bel. 37) über den Kauf von 4 Masken à EUR 53.71 und der _________ vom 9.11.2007 (kläg. Bel. 92) über den Kauf von 12 Masken à EUR 45.37. Dies ergibt bei einem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und unter Berücksichtigung von zusätzlichen 12 % für Fracht, Mehrwertsteuer und Zoll für die als Verlust angegebenen 10 Masken einen Gesamtwert von mehr als die geltend gemachten Fr. 750.00. Wie bereits dargelegt, ist nicht anzunehmen, dass im Brandschutt noch vorgefundene Masken in irgendeiner Art verwertbar gewesen wären, wie von der Beklagten implizit geltend gemacht wird. Die Beklagte hat da- her den geforderten Betrag von Fr. 750.00 zu ersetzen.
8.2.34 Diverse Szenario-Markierer und Pistolen Fr. 5'000.00 (Klage Ziff. 23hh): Die Kläge- rin legt diverse Rechnungen der der Firma _________ (USA), der Firma _________ (Eng- land), der Firma _________ (USA) und der Firma _________ aus den Jahren 2007 und 2008 zu den Akten (kläg. Bel. 39, 66 und 93 – 96), aus denen sich entsprechende Einkäufe in den USA im Wert von insgesamt rund USD 10'364.00, in England von EUR 777.00 und in der Schweiz von Fr. 974.85 ergeben. Dass zum Brandzeitpunkt noch entsprechende Artikel
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) im Wert von Fr. 5'000.00 vorhanden waren, erscheint vor diesem Hintergrund ohne weiteres als glaubhaft und wird von der Beklagten nicht rechtsgenüglich widerlegt. Dass Markierer beim Brand in grosser Zahl zerstört wurden, wurde bereits dargelegt (vorne Erwägung 7.3). Die Beklagte hat demgemäss den Betrag von Fr. 5'000.00 zu ersetzen.
8.2.35 3 Proto Markierer Fr. 600.00 (Klage Ziff. 23ii): Die Klägerin verweist auf die Rech- nung der Firma _________ vom 9.4.2008 (kläg. Bel. 37), aus der sich der Kauf von vier Pro- to-Markierern à EUR 112.95 ergibt. Dass der Verlust dieser Markierer glaubhaft ist, wurde in Erwägung 7.3 dargelegt. Bei einem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und in Berücksichtigung eines Zuschlags von 12 % für Versand, Mehrwertsteuer und Zoll ergibt sich für die drei als Verlust angegebenen Markierer ein Betrag von rund Fr. 600.00, der von der Beklagten zu entschädigen ist.
8.2.36 1 Karnivor Markierer Fr. 600.00 (Klage Ziff. 23jj): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 24.10.2007 (kläg. Bel. 97) über den Kauf eines solchen Markie- rers zum Betrag von EUR 335.00 zu den Akten. Bei einem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) und unter Berücksich- tigung eines Zuschlags von 12 % für Versand, Mehrwertsteuer und Zoll ergibt sich der gel- tend gemachte Betrag von rund Fr. 600.00, der mithin von der Beklagten zu entschädigen ist.
8.2.37 Markierer Ersatzteile und Zubehör Fr. 5'000.00 (Klage Ziff. 23kk): Die Klägerin ver- weist auf Rechnungen der Firma _________ aus den Jahren 2007 und 2008 (kläg. Bel. 32 – 34, 38 und 98), aus denen sich entsprechende Warenkäufe im Gesamtwert von rund USD 5'925.50 ergeben. Gestützt auf diese Kaufbelege und unter Berücksichtigung eines Zu- schlags von 12 % für Versand, Mehrwertsteuer und Zoll ist der Verlust von Ersatz- und Zu- behörteilen im geltend gemachten Betrag ohne weiteres glaubhaft, was die Beklagte nicht rechtsgenüglich widerlegen kann. Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 5'000.00 zu ersetzen.
8.2.38 40 PBA Markierer à Fr. 90.00 (Klage Ziff. 23ll): Die Klägerin macht geltend, dass sie diese Markierer bei der der Firma _________ in _________ gekauft habe, jedoch keine Be- lege mehr vorliegen würden. Sie verweist jedoch auf die Inventarliste vom November 2007 (kläg. Bel. 31), auf der 50 Stück à Fr. 90.00 ausgewiesen würden, sowie auf die entspre- chende, nachträglich beschaffte Veranlagungsverfügung der eidg. Zollverwaltung für eine
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) Lieferung (kläg. Bel. 99). Ob diese Veranlagungsverfügung tatsächlich die Lieferung der hier in Frage stehenden Markierer betrifft, ist aus dem Dokument selbst nicht direkt ersichtlich. Immerhin erscheint der in der Inventarliste per November 2007 ausgewiesene Bestand samt entsprechender Wertangabe als glaubhaft. Die Beklagte bringt keine Einwände vor, die nicht bereits an anderer Stelle behandelt wurden. Sie hat demnach den Betrag von Fr. 3'600.00 zu ersetzen.
8.2.39 20 CO2-Flaschen und Zubehör à Fr. 39.00 (Klage Ziff. 23mm): Die Klägerin ver- weist auf eine Rechnung der Firma _________ vom 13.10.2008 (kläg. Bel. 100), die u.a. den Kauf von 20 Stück der genannten Flaschen zum Stückpreis von EUR 23.00 ausweist. Bei einem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25), aufgerechnet um 12 % für Versand, Mehrwertsteuer und Zoll sowie in Berücksichtigung des Kaufs auch von diversen Zubehörteilen ergibt sich mehr als der gel- tend gemachte Betrag. Abgesehen von den bereits behandelten Einwänden bringt die Be- klagte dagegen keine substantiierten Argumente vor, sodass sie den Betrag von Fr. 780.00 zu ersetzen hat.
8.2.40 Läufe und Laufsets Fr. 1'500.00 (Klage Ziff. 23nn): Die Klägerin verweist auf diverse Rechnungen der der Firma _________, der Firma _________ und der Firma _________ aus den Jahren 2007 bis 2008 (kläg. Bel. 32, 38, 61, 101 und 102). Unter Aufrechnung von 12 % für Fracht, Mehrwertsteuer etc. bei einem Umrechnungskurs zum Rechnungszeitpunkt ergibt sich ein Betrag von rund Fr. 1'410.00 und zum Brandzeitpunkt von rund Fr. 1'503.00 (vgl. amtl. Bel. 24 und 25). Die Beklagte bringt auch in diesem Zusammenhang keine noch nicht behandelten Einwände vor. Für das Gericht nicht ersichtlich und von der beweis- und damit behauptungsbelasteten Klägerin nicht vorgetragen ist, ob es sich dabei um Verkaufsware oder Inventar handelt. Es ist daher zuungunsten der Klägerin vom tieferen Betrag, also von Fr. 1'410.00 auszugehen, der von der Beklagten zu ersetzen ist. 8.2.41 2 Pressluft Füllstationen Fr. 1'800.00 (Klage Ziff. 23oo): Die Klägerin verweist auf Rechnungen der Firma _________ (kläg. Bel. 44 und 45) sowie der Firma _________ (kläg. Bel. 46 und 47) über insgesamt vier Füllstationen zu Kaufpreisen von EUR 499.00, EUR 549.00 und zweimal EUR 585.00. Bei einem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeit- punkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 25) ergibt sich umgerechnet in Schwei- zerfranken und in Berücksichtigung eines pauschalen Aufschlags für Versand, Mehrwert- steuer und Zoll ein Fr. 900.00 pro Füllstation übersteigender Betrag. Wie in Erwägung 7.5
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) bereits dargelegt, erscheint die Verlustangabe von zwei Füllstationen als glaubhaft. Die Be- klagte hat demnach den Betrag von Fr. 1'800.00 zu ersetzen.
8.2.42 300 Farbgranaten à Fr. 4.00 (Klage Ziff. 23pp): Die Klägerin verweist auf zwei Rechnungen der Firma _________ vom 26.10.2007 und 24.11.2008 (kläg. Bel. 64 und 40), aus denen der Kauf von insgesamt 600 Farbgranaten zum Stückpreis von USD 3.00 bzw. 3.50 ersichtlich ist. Bei einem Umrechnungskurs sowohl zum Rechnungszeitpunkt als auch zum Brandzeitpunkt (vgl. amtl. Bel. 24) sowie in Berücksichtigung des Zuschlags für Ver- sand, Mehrwertsteuer und Zoll ist damit der geltend gemachte Stückpreis von Fr. 4.00 ohne weiteres ausgewiesen. Auch erscheint es aufgrund der eingekauften Mengen als glaubhaft, dass sich zum Brandzeitpunkt noch ca. 300 Farbgranaten in der Paintball-Arena in O._________ befunden hatten und beim Brand zerstört wurden. Dass diese Artikel nach dem Brand, selbst wenn davon noch Überreste aufgefunden worden sein sollten, noch ver- wendbar gewesen wären, kann aufgrund der Schadensbilder ausgeschlossen werden. Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.
8.2.43 4 T-Storm Markierersets Fr. 300.00 (Klage Ziff. 23qq): Die Klägerin verweist auf die Rechnungen der Firma _________ vom 11.6.2007 und vom 8.8.2007 (kläg. Bel. 79 und 80), auf denen der Kauf von insgesamt elf solcher Markierersets zum Stückpreis von EUR 40.38 ausgewiesen wird. Die Klägerin macht den Verlust von vier Sets geltend, was ohne weiteres als glaubhaft einzustufen ist und von der Beklagten nicht widerlegt werden kann. Unter Auf- rechnung von 12 % für Fracht, Mehrwertsteuer etc. bei einem Umrechnungskurs zum Rech- nungszeitpunkt ergibt sich ein Betrag von Fr. 296.50 und zum Brandzeitpunkt von Fr. 285.00 (vgl. amtl. Bel. 25). Für das Gericht nicht ersichtlich und von der beweis- und damit behaup- tungsbelasteten Klägerin nicht vorgetragen ist, ob es sich dabei um Verkaufsware oder In- ventar handelt. Es ist daher zuungunsten der Klägerin vom tieferen Betrag, also von Fr. 285.00 auszugehen, der von der Beklagten zu ersetzen ist.
8.2.44 20 PBA Battlepacks Fr. 700.00 (Klage Ziff. 23rr): Die Klägerin macht geltend, sie habe diese Artikel bei der Firma _________ gekauft, es seien jedoch sämtliche Belege ver- brannt und nicht mehr beschaffbar. Sie verweist auf die Inventarliste per November 2007 (kläg. Bel. 31), auf der noch 22 Stück à Fr. 35.00 ausgewiesen sind. Mit Ausnahme der be- reits behandelten Vorbringen erfolgt keine substantiierte Bestreitung dieser grundsätzlich glaubhaften Mengen- und Wertangaben durch die Beklagte, weshalb sie den Betrag von Fr. 700.00 zu ersetzen hat.
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8.2.45 20 PBA Hosen à Fr. 70.00 (Klage Ziff. 23ss): Die Klägerin macht geltend, sie habe diese Hosen bei der Firma _________ gekauft, es seien jedoch sämtliche Belege verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Sie verweist wiederum auf die Inventarliste per November 2007 (kläg. Bel. 31), auf der 40 Stück à Fr. 70.00 ausgewiesen sind. Abgesehen von den bereits behandelten Vorbringen erfolgt keine substantiierte Bestreitung dieser glaubhaften Mengen- und Wertangaben durch die Beklagte, weshalb sie den Betrag von Fr. 1'400.00 zu ersetzen hat.
8.2.46 Diverse Kleider und Schutzausrüstungen aus dem Aufenthaltsraum Fr. 8'000.00 (Klage Ziff. 23tt): Die Klägerin verweist auf diverse Rechnungen der verschiedenen bereits bekannten Firmen aus den Jahren 2007 und 2008 (kläg. Bel. 37, 38, 66 – 70, 81, 94, 97 und 103 – 110) sowie auf Fotografien des Shops und Aufenthaltsraums (kläg. Bel. 21 – 29), die umfangreiche Einkäufe und das Vorhandensein von Ausrüstungsmaterialien im Gesamtwert von weit mehr als dem geltend gemachten Betrag ausweisen. Dass Kleider und Schutzaus- rüstungen aus dem Aufenthaltsraum praktisch vollständig zerstört wurden oder zumindest nicht mehr brauchbar waren, ergibt sich ohne weiteres aus den aufgelegten Schadensbil- dern, aus denen starke Brand-, Russ- und Löschwassereinwirkung auf sämtliche Gegen- stände ersichtlich sind. Der Verlust von Ausrüstung im geltend gemachten Wert erscheint damit als glaubwürdig. Der Betrag selbst wird nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte hat demnach den Betrag von Fr. 8'000.00 zu ersetzen.
8.2.47 Möbel, Tische, Stühle, USM-Kassentheke, Holzregale, Glasvitrinen aus dem Auf- enthaltsraum Fr. 15'000.00 (Klage Ziff. 23uu): Die Klägerin macht geltend, sämtliche Belege seien verbrannt und nicht mehr beschaffbar, jedoch seien auf den Fotografien von Shop und Aufenthaltsraum (kläg. Bel. 21 – 29) diese Einrichtungsgegenstände zum grössten Teil er- sichtlich. Die Beklagte bestreitet den Wert von Fr. 15'000.00 und macht geltend, die Fotos seien nicht beweisbildend für die Existenz im Objekt vor dem Brandausbruch (Klageantwort zu lit. uu). An der Instruktionsverhandlung vom 18.11.2011 bestätigte der Zeuge G. aus- drücklich, dass die aufgelegten Fotos (kläg. Bel. 21 – 29) in der Paintball-Arena in O._________ aufgenommen wurden (ZP G. Ziff. 19) und dass vor dem Brand kein Material in die neue Anlage in N._________ oder sonst wohin gebracht worden war (ZP G. Ziff. 26). Diese Aussage ist glaubhaft und deckt sich vollumfänglich mit den diesbezüglichen Angaben der beiden Geschäftsführer der Klägerin. Auf den Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass sich im Clubraum diverse Tische, Stühle, Holzregale, Glasvitrinen und eine Theke befunden hat-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) ten. Dass diese Möbel und Einrichtungsgegenstände insgesamt einen Wiederbeschaf- fungswert von mindestens Fr. 15'000.00 haben, ist ohne weiteres glaubhaft und wird von der Beklagten nicht substantiiert widerlegt. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang be- antragte Expertise zum Wert der Mobiliarsachen sowie die Befragung weiterer Zeugen ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (Replik S. 35 f.). Die Beklagte hat demnach den Betrag von Fr. 15'000.00 zu ersetzen.
8.2.48 2 Registrierkassen Fr. 5'961.00 (Klage Ziff. 23vv): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 4.7.2002 (kläg. Bel. 111) zu den Akten, aus der sich der Kauf von zwei Registrierkassen samt Zubehör zum Gesamtpreis von Fr. 5'961.05 ergibt. Dass sich zwei Kassen in der Paintball-Anlage in O._________ befunden haben, ist vor diesem Hinter- grund ebenso ohne weiteres glaubhaft wie die Angabe, dass diese Kassen beim Brand zer- stört bzw. unbrauchbar geworden seien. Die Bestreitung dieser Schadenposition erfolgt nicht in rechtsgenüglich substantiierter Form, sodass die Beklagte den Betrag von Fr. 5'961.00 zu ersetzen hat.
8.2.49 HiFi-Anlage mit Boxen Fr. 2'000.00 (Klage Ziff. 23ww): Die Klägerin macht geltend, sie habe diese Anlage der Firma _________ gekauft, jedoch seien sämtliche Belege ver- brannt und nicht mehr beschaffbar. Sie verweist auf die eingereichten Fotografien des Club- lokals (kläg. Bel. 26 und 27), auf denen eine HiFi-Anlage sichtbar ist. Dass eine solche An- lage den geltend gemachten Wert hat, ist ohne weiteres glaubhaft. Die Bestreitung des Werts von Fr. 2'000.00 ist demgegenüber nicht weiter substantiiert, sodass die Beklagte Fr. 2'000.00 zu ersetzen hat.
8.2.50 Beamer Fr. 2'000.00 (Klage Ziff. 23xx): Die Klägerin macht geltend, sie habe den Beamer bei der Firma _________ gekauft, jedoch seien sämtliche Belege verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Sie verweist auf Fotografien des Clublokals (kläg. Bel. 78), auf de- nen ein Beamer erkennbar ist. Dass ein leistungsfähiger Beamer, der hier Inventar darstellt, den geltend gemachten Wiederbeschaffungswert hat, ist ohne weiteres glaubhaft, auch wenn die Klägerin die Marke des Beamers nicht nennt. Die entsprechende Bestreitung der Beklagten erfolgt nicht genügend substantiiert, sodass die Beklagte Fr. 2'000.00 zu ersetzen hat.
8.2.51 Leinwand Fr. 1'000.00 (Klage Ziff. 23yy): Die Klägerin macht geltend, sie habe die Leinwand bei der Firma _________ gekauft, jedoch seien sämtliche Belege verbrannt und
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) nicht mehr beschaffbar. Sie verweist wiederum auf die Fotografien des Clublokals (kläg. Bel. 78), auf denen auch eine Leinwand erkennbar ist. Dass eine Leinwand den geltend gemach- ten Wiederbeschaffungswert hat, ist glaubhaft, während die entsprechende Bestreitung des Werts durch die Beklagte erneut nicht in genügend substantiierter Weise erfolgt. Die Beklag- te hat demnach den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
8.2.52 Diverse Paintball-Arena Poster, Prospekte, Flyer und Visitenkarten Fr. 2'000.00 (Klage Ziff. 23zz): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 9.6.2008 (kläg. Bel. 112) und eine Rechnung der Firma _________ vom 1.7.2008 (kläg. Bel. 113) auf, aus denen sich die Beschaffung von Visitenkarten im Wert von Fr. 507.00 und von Schlüs- selanhängersets im Wert von EUR 895.00 ergibt. Weitere Belege seien verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Dass die Klägerin Geschäftsvisitenkarten drucken liess, kann nicht ernst- haft bestritten werden (vgl. Klageantwort Zu lit. zz). Dass sich im Aufenthaltsraum diverse Poster befunden haben, ist auf den verschiedenen Fotoaufnahmen ersichtlich. Auch das Vorhandensein und der Verlust von Prospekten und Flyern erscheint ohne weiteres als glaubhaft. Ein Schaden in der geltend gemachten Höhe ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres anzunehmen, zumal die entsprechenden Bestreitungen durch die Beklagte wiede- rum nicht genügend substantiiert erfolgen. Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.
8.2.53 Festbankgarnituren (Tische und Stühle) Fr. 1'000.00 (Klage Ziff. 23aaa): Die Kläge- rin macht geltend, sämtliche Belege seien verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Sie ver- weist auf Fotografien des Clubbereichs (kläg. Bel. 21 und 78), auf denen solche Festbank- garnituren sichtbar sind. Soweit die Beklagte geltend macht, diese Einrichtungsgegenstände seien durch den Brand lediglich rauchgeschwärzt und nach einer Reinigung weiter verwend- bar gewesen (Klageantwort Zu lit. aaa), kann ihr aufgrund des auf den Schadensbildern (z.B. kläg. Bel. 9) gezeigten Ausmasses der Zerstörung nicht gefolgt werden. Zwar waren die Möbel in ihrer Form und Substanz durchaus erhalten, zeigen aber offenkundig deutliche Brandspuren, die eine Weiterverwendung nicht als realistisch erscheinen lassen. Der gel- tend gemachte Wert ist für die vier bis fünf sichtbaren Tische samt entsprechender Bestuh- lung durchaus glaubhaft und wird insoweit von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
8.2.54 Supair Turnierspielfeld, 25 Deckungen, Fr. 8'608.00 (Klage Ziff. 23bbb): Die Kläge- rin verweist auf eine Rechnung der _________ vom 31.12.2003 (kläg. Bel. 48), die den Kauf
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) solcher Deckungen zum Betrag von Fr. 8'608.05 ausweist. Dass diese Deckungen, auch wenn sie sich auf dem Spielfeld und nicht im unmittelbaren Brandbereich befunden haben, durch den Brand unbrauchbar geworden sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachte Bestreitung mit Nichtwissen (Klageant- wort Zu lit. bbb) kann vor diesem Hintergrund nicht als genügend substantiiert berücksichtigt werden, ebenso wenig wie der Einwand, es sei nicht dargetan, dass sich die ins Recht ge- legte Rechnung überhaupt auf diese Deckungen beziehen würden. Der Wert als solches wird schliesslich wiederum nicht bestritten, sodass die Beklagte den Betrag von Fr. 8'608.00 zu ersetzen hat.
8.2.55 2 Rollen Paintballnetz à Fr. 660.00 (Klage Ziff. 23ccc): Die Klägerin legt eine Rech- nung der Firma _________ vom 4.6.2008 (kläg. Bel. 114) auf, die den Kauf von sechs sol- cher Rollen zum Stückpreis von EUR 373.75 belegt. Dabei handelt es sich um Inventar. Bei einem zum Brandzeitpunkt geltenden Umrechnungskurs von 1.5746 (vgl. amtl. Bel. 25) ent- spricht dies Fr. 588.50 pro Rolle bzw. unter Aufrechnungen eines Zuschlags von 12 % für Versand, Mehrwertsteuer und Zoll dem Betrag von rund Fr. 660.00 pro Rolle. Der Verlust von zwei Rollen Paintballnetzen erscheint grundsätzliche als glaubhaft und wird von der Be- klagten aufgrund ihrer bloss unsubstantiiert vorgetragenen Bestreitung nicht widerlegt. Die Beklage hat daher den geltend gemachten Betrag von Fr. 1'320.00 zu ersetzen.
8.2.56 3 Bistrolino-Öfen Fr. 1'969.00 (Klage Ziff. 23ddd): Die Klägerin legt eine am 29.9.2009 erstellte Kopie einer Rechnung der Firma _________ über eine Bestellung vom 31.10.2003 (kläg. Bel. 115) zu den Akten, aus der sich der Kauf von drei Bistrolino-Toaster zum Gesamtbetrag von Fr. 1'969.10 ergibt. Dass sich diese Toaster in der Paintball-Anlage in O._________ befunden hatten und beim Brand beschädigt wurden, ist ohne weiteres glaubhaft und kann aufgrund der nur unsubstantiiert vorgetragenen Bestreitung durch die Beklagte (Klageantwort Zu lit. ddd) nicht als widerlegt gelten. Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 1'969.00 zu ersetzen.
8.2.57 Snacks (Inhalt von beiden Gefriertruhen) Fr. 1'000.00 (Klage Ziff. 23eee): Die Klä- gerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 24.11.2008 (kläg. Bel. 116) zu den Ak- ten, die den Kauf vom 20.11.2008 von diversen Snacks zum Betrag von Fr. 802.25 ausweist. Die Belege der weiteren Lieferungen seien verbrannt und nicht mehr beschaffbar. Die Be- klagte wendet ein, der Fr. 802.25 übersteigende Betrag sei nicht belegt (Klageantwort Zu lit. eee). Der Zeuge G. bestätigte, dass sich im Clublokal Snacks im Wert von ca. Fr. 1'000.00
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) befunden hätten (ZP G. Ziff. 36). Diese Wertangabe erscheint insgesamt als glaubhaft und ist ausgewiesen. Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.
8.2.58 Multipay Kartenlesegerät Fr. 2'770.00 (Klage Ziff. 23fff): Die Klägerin legt einen Mietvertrag mit der Firma _________ vom 5./6.7.2005 (kläg. Bel. 117) zu den Akten, aus dem ersichtlich ist, dass in der Paintball-Arena ein Kartenlesesystem im Wert von Fr. 2'770.00 installiert worden war. Sowohl die Bestreitung des Vorhandenseins dieses Gerätes in der Anlage in O._________ wie auch des Werts dieser Anlage erfolgt in unsubstantiierter Form und kann die glaubhafte Darstellung der Klägerin nicht widerlegen. Die Beklagte hat daher den Betrag von Fr. 2'770.00 zu ersetzen.
8.2.59 Hallenbeleuchtung inkl. Installation, 20 Stück, Fr. 28'000.00 (Klage Ziff. 23ggg): Die Klägerin legt eine Rechnung der Firma _________ vom 22.10.2003 (kläg. Bel. 118) zu den Akten, aus der sich der genannte Betrag für „Elektrische Installationen laut Offerte“ ergibt. Dass sich diese Rechnung auf Installationen in der Paintball-Anlage bezieht, erscheint ohne weiteres als glaubhaft und geht auch aus der Rechnung hervor. Die kaum nachvollziehbare Bestreitung der Beklagten, dass überhaupt entsprechende Aufwendungen für die Halle in O._________ getätigt worden seien, ist nicht genügend substantiiert. Es kann dementspre- chend auch auf die von der Klägerin beantragte Befragung von I. von der Firma _________ (Replik Zu Ziff. 23 lit. ggg) verzichtet werden. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 28'000.00 zu ersetzen.
8.2.60 Ausrüstung für den Verleih Fr. 20'500.00 (Klage Ziff. 23hhh): Die Klägerin verweist auf eine Rechnung der Firma _________ vom 23.2.2008 (kläg. Bel. 119) über den Betrag von USD 3'125.00 und auf eine Rechnung vom 8.5.2008 (abgedruckt in kläg. Bel. 15) über den Betrag von USD 13'905.00, gemäss denen diverse Ausrüstungsgegenstände, teilweise mit der Aufschrift „Paintball-Arena", in Pakistan eingekauft wurden. Es handelt sich dabei um Inventar. Der Gesamtwert von USD 17'030.00 entspricht bei einem zum Zeitpunkt des Brandfalls geltenden Umrechnungskurs von 1.18036 dem Betrag von rund Fr. 20'102.00 bzw. unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 12 % für Transport, Mehrwertsteuer und Zoll rund Fr. 22'514.00. Unter diesen Umständen ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 20'500.00 durch die Beklagte zu ersetzen.
8.3 Zusammenfassend ist aufgrund dieser Ausführungen festzuhalten, dass die Anga- ben der Klägerin in Bezug auf die beim Brand zerstörten Einrichtungsgegenstände wie auch
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) deren jeweiligen Wert substantiiert, in der jeweils festgestellten Höhe nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Da für den Schadensnachweis aufgrund der vorliegenden Umstände der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. Erw. 8.1 und 8.2) und die Beklagte keine Umstände beweist, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der einzel- nen Schadenpositionen begründen würden, sind diese als erwiesen zu betrachten. Die Be- klagte hat dementsprechend der Klägerin aus dem bestehenden Versicherungsvertrag den Betrag von insgesamt Fr. 249'801.00 (vgl. Erw. 8.2.1 – 8.2.60) abzüglich den in der Versi- cherungspolice festgelegten Selbstbehalt von Fr. 500.00 (kläg. Bel. 1 Seite 4), mithin Fr. 249'301.00 für das durch den Brand zerstörte Mobiliar zu ersetzen.
9. Schadenposition Ertragsausfall: Die Klägerin macht geltend, durch das Brandereig- nis sei ein Betriebsunterbruch vom 14.12.2008 bis zur Neueröffnung am 1.1.2009 in N._________ bewirkt worden, während dem kein Umsatz habe erzielt werden können. Als Ausgangsbasis für die Bestimmung des Ertragsausfalls sei auf den Umsatz im Vorjah- resmonat Dezember 2007 in Höhe von Fr. 102'908.26 abzustellen, wovon der tatsächlich erzielte Umsatz im Dezember 2008 in Höhe von Fr. 35'620.02 in Abzug zu bringen sei. Dar- aus ergebe sich ein Ertragsausfall von Fr. 67'288.24 (Klage Ziff. 24 – 27). Der Spielbetrieb in O._________ hätte noch mindestens bis Ende 2008 voll durchgezogen werden können, wo- bei die Anlage auch über die Festtage ausgebucht gewesen wäre. Selbst wenn nicht auf den Monat Dezember 2007, sondern auf die Umsätze in der Zeit vom 1.7.2008 bis 13.12.2008 als Vergleichsbasis abgestellt werden sollte, ergäbe sich ein durchschnittlicher Monatsum- satz von Fr. 89'838.30, was lediglich eine relativ kleine Differenz von 12,7 % darstellen wür- de (Replik Ziff. 24 – 27).
Die Beklagte bestreitet ihrerseits das Vorliegen eines Ertragsausfalls. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht einfach schematisch auf den Dezember-Umsatz des Vorjahres abgestellt werden. Es müsse vielmehr das Total-Ergebnis über mehrere Jahre herangezo- gen werden, sodass der Umsatzverlauf im Jahr 2008 näher verifiziert werden könnte. Auf- grund der Tatsache, dass sich der Brand kurz vor den Festtagen ereignet habe, während denen weder Firmenanlässe noch Ähnliches stattfänden, sei ohnehin mit einem markant tieferen Umsatz während dieser Zeit zu rechnen. Dazu komme, dass die Klägerin im Hinblick auf das auslaufende Mietverhältnis sowie den beabsichtigten Umzug nach N._________ den Betrieb in O._________ nicht mehr intensiv bewirtschaftet habe. Nur schon aus dem Ver- gleich der Platzmieten ergebe sich, dass der Umsatz offenbar markant zurückgegangen sei und bis zum Brandzeitpunkt sämtliche Umsätze wesentlich unter denjenigen des Vorjahres
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) gelegen hätten (Klageantwort Ziff. 24 – 27). So seien im Dezember 2008 bis zum Brand le- diglich Umsätze von insgesamt Fr. 3'313.00 verbucht worden, was rund 30-mal tiefer sei als in der Vorperiode. Damit sei die Unzuverlässigkeit der Angaben klar belegt (Duplik Ziff. 24 – 27).
9.1 Gemäss Ziff. 75 der AVB zum vorliegenden Versicherungsvertrag wird bei Ertrags- ausfällen infolge eines Betriebsunterbruchs der Differenzbetrag zwischen dem erzielten und dem ohne Betriebsunterbruch erzielbaren Bruttoerlös entschädigt. Eingesparte Kosten wer- den in Abzug gebracht (Ziff. 76 AVB), während Kosten für die Aufrechterhaltung des Betrie- bes mitversichert sind (Ziff. 78 AVB; kläg. Bel. 1). Die nach dieser Regelung vorzunehmende Bestimmung des Ertragsausfalls kann naturgemäss wiederum nicht durch strikten Beweis erbracht werden, da es sich namentlich beim ohne Betriebsunterbruch erzielbaren Bruttoer- lös um eine bloss hypothetische Grösse handelt, die betragsmässig gar nicht genau be- stimmbar ist. Es muss insoweit also wiederum die von der Rechtsprechung vorgesehene Beweiserleichterung zur Anwendung gelangen, wonach in solchen Fällen der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (siehe vorne Erw. 8.1). In diesem Sinne muss es grundsätzlich zulässig sein, für die Ermittlung des ohne Betriebsunterbruch erzielbaren Bruttoerlöses entsprechende Vergleichszahlen aus anderen Monaten heranzuziehen, die aber jedenfalls für den hier zu beurteilenden Monat Dezember 2008 repräsentativ sein müs- sen.
Der Umstand, dass für den Nachweis eines Sachverhalts die erwähnte Beweiserleichterung Platz greift, befreit allerdings nicht von der Substantiierungspflicht, wonach rechtserhebliche Tatsachen in jedem Fall umfassend und klar darzulegen sind. Die Parteien haben rechtsbe- gründende Tatsachen, für die sie beweisbelastet sind, rechtzeitig und in gehöriger Form ins Verfahren einzubringen, andernfalls sie riskieren, wegen fehlender oder ungenügender Sub- stantiierung mit ihrem Anspruch abgewiesen zu werden (§§ 60 und 70 ZPO LU; Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 4 zu § 70 ZPO LU, mit weiteren Hinwei- sen). Da eine Rechtsfolge nur zugesprochen werden darf, wenn deren sämtlichen tatbe- ständlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und die Rechtsanwendung Sache des Richters ist, muss der konkrete Sachverhalt, der einen Rechtsbegriff ausfüllt oder einen rechtlichen Schluss nach sich zieht, dem Richter vorliegen, damit dieser die ihm allein obliegende recht- liche Beurteilung vornehmen kann. Deshalb ist der Behauptungslast grundsätzlich nicht ge- nügt, wenn die Parteien bloss Rechtsverhältnisse anführen, ohne den dazugehörenden Sachverhalt zu schildern (LGVE 2004 I Nr. 38). Vielmehr müssen die Parteien jene Tatsa-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) chen behaupten, die geeignet sind, die Grundlage der richterlichen Schlussfolgerung zu bil- den (Brönnimann, Die Behauptungs- und Substanziierungslast im schweizerischen Zivilpro- zessrecht, Bern 1989, S. 141 ff.). Mangelnde Substantiierung führt wie ein gescheiterter Be- weis zur Klageabweisung (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 1997, N 1a zu § 113 ZPO ZH; ZR 2002 Nr. 55).
9.2 Als Basis für die Ermittlung des für den Zeitraum vom 14. – 31.12.2008 geltend gemachten Ertragsausfalls legt die Klägerin mit der Klageschrift zunächst verschiedene Kon- toblätter aus ihren Buchhaltungsunterlagen auf, aus denen sich die Umsätze in den Monaten Dezember 2007 und Dezember 2008 aus Platzmiete, Getränke/Esswaren, PB Equipment, Ausrüstung, Paint-Balls und Diverses ergeben (kläg. Bel. 120 und 121). Mit der Replik legt sie zusätzlich die entsprechenden Umsatzzahlen über den Zeitraum vom 1.7.2007 bis 13.12.2008 zu den Akten (kläg. Bel. 140). Die Richtigkeit dieser Buchhaltungsunterlagen wird seitens der Beklagen nicht bestritten, sodass sich die dazu von der Klägerin beantragte Befragung von J. von der Firma K. als Zeugen erübrigt. Weitere Beweismittel werden im Hinblick auf die Ermittlung des Ertragsausfalls nicht eingereicht oder beantragt.
Soweit die Klägerin gestützt auf die erwähnten Unterlagen der Berechnung des Ertragsaus- falls den Betriebsumsatz des Vorjahresmonats Dezember 2007 von Fr. 102'908.26 bzw. sinngemäss im Eventualstandpunkt den durchschnittlichen Monatsumsatz über den Zeit- raum vom 1.7.2008 bis 13.12.2008 von Fr. 89'838.30 zu Grunde legt und davon den – selbst in Berücksichtigung des Umstands, dass die Paintball-Anlage nur in der Zeit vom 1. – 13.12.2008 betrieben werden konnte – offensichtlich unterdurchschnittlichen Umsatz des Monats Dezember 2008 in Höhe von Fr. 35'620.02 in Abzug bringen will, vermag dies von vornherein nicht zu überzeugen. Zunächst ist der Einwand der Beklagten berechtigt, dass der Umsatz in der ersten Hälfte des Monats Dezember 2008 unverhältnismässig tief ausge- fallen ist im Vergleich zu den Vormonaten bzw. zum Vorjahresmonat, ebenso wie der Hin- weis, dass sich auch der bevorstehende Umzug der Paintball-Anlage nach N._________ auf die Auslastung der verbleibenden Tage ausgewirkt haben dürfte. Wie es sich damit verhält, insbesondere auch inwieweit die in den Zeitraum vom 14. – 31.12.2008 fallenden Feiertage ebenfalls einen Einfluss auf die Umsatzzahlen gehabt hätten, kann indessen offen bleiben.
So oder anders ist nämlich festzuhalten, dass gemäss Ziff. 75 ff. AVB für die Ermittlung des Ertragsausfalls der mutmasslich erzielte Bruttoerlös und nicht der mutmasslich erzielte Um- satz massgebend ist. Aufgelegt werden von der Klägerin jedoch lediglich diverse Umsatz-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) zahlen. Die davon für die Ermittlung des Bruttoerlöses noch in Abzug zu bringenden Be- triebsausgaben (z.B. für Löhne, Hallenmiete, Materialeinkäufe etc.) wurden hingegen weder beziffert noch mittels entsprechender Unterlagen belegt. Es ist aus den vorhandenen Unter- lagen damit nicht in rechtsgenüglicher Weise ersichtlich, ob und allenfalls in welcher Höhe in der Zeit vor dem Brand überhaupt ein Betriebsgewinn resultiert hat bzw. ob und allenfalls in welcher Höhe gestützt darauf auch für die Zeit vom 14. – 31.12.2008 ein Betriebsgewinn anzunehmen wäre. Insofern kann der geltend gemachte Ertragsausfall nicht bestimmt wer- den. Da die Klägerin jedoch für den Bestand und die Höhe des Schadens beweisbelastet ist, trägt sie auch die entsprechende Behauptungs- und Substantiierungslast, der sie mit dem blossen Auflegen von Umsatzzahlen nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Ein Ertragsausfall ist damit nicht ausgewiesen, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.
10. Schadenposition Kosten: Die Klägerin verlangt unter diesem Titel den Ersatz der ihr entstandenen Kosten gemäss Versicherungsvertrag. Ihr seien insbesondere die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im vorprozessualen Verfahren bis 31.3.2010 zu ersetzen, die sich auf Fr. 3'860.70 belaufen würden (Klage Ziff. 28). Die Beklagte bestreitet eine entsprechen- de Ersatzpflicht mit dem Hinweis darauf, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung durch die vorliegende Versicherungspolice nicht gedeckt seien. Bezeichnenderweise lege die Klägerin denn auch nicht dar, auf welche Vertragsbestimmung in den AVB sie ihren An- spruch abstütze. Es komme dazu, dass die ins Recht gelegte Honorarzwischenrechnung keine Detaillierung aufweise. So lasse sich insbesondere der geltend gemachte Aufwand nicht überprüfen, sodass auch die Summe von Fr. 3'860.00 als bestritten zu gelten habe (Klageantwort Zu 28).
In den AVB des vorliegenden Versicherungsvertrages (kläg. Bel. 1) findet sich keine Be- stimmung, gestützt auf welche die Klägerin direkt den Ersatz der ihr entstandenen vorpro- zessualen Anwaltskosten fordern könnte. Praxisgemäss können jedoch vorprozessuale An- waltskosten immerhin Teil des Verzugsschadens im Sinne von Art. 106 Abs. 2 OR darstel- len, da der Gläubiger nicht nur das Recht hat, die Leistung zu erhalten, sondern auch das Recht, die Leistung zu erhalten, ohne dass ihm Kosten für die Rechtsverfolgung erwachsen (Schenker, Die Voraussetzungen und Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, 1988, S. 112). Die hier geltend gemachte Schadenposition wird daher im Folgenden unter dem Punkt Verzugsschaden (siehe Erw. 11.2) noch näher zu prüfen sein.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) 11. Verzugsschaden: Befindet sich der Schuldner im Verzug, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, ist der Schuldner zum Ersatz auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 106 Abs. 1 OR).
11.1 Verzugszins: Die Klägerin fordert einen Verzugszins von 5 % ab dem Schadentag, mithin seit 14.12.2008 (Klage Ziff. 35), spätestens jedoch seit 30.3.2010, dem Datum des Ablehnungsschreibens der Beklagten (Replik Zu Ziff. 35). Die Beklagte bestreitet einen Ver- zugszinsanspruch gestützt auf den von ihr vertretenen Standpunkt, dass sie ihre Leistungen zu Recht verweigert habe. Im Übrigen werde gemäss den AVB eine geschuldete Entschädi- gung ohnehin erst bezahlt, sobald die zur Überprüfung des Anspruchs notwendigen Unterla- gen vorliegen würden und diese geprüft worden seien. Damit fehle es vorliegend an einem Leistungsdatum, da nach Überzeugung der Beklagten die Versicherungsleistung bis zum heutigen Tag noch gar nicht fällig geworden sei. Schliesslich sei die Beklagte auch noch gar nicht gemahnt worden, womit klarerweise ein Verzugszinsanspruch entfalle (Klageantwort Zu 35).
Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Ver- zug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällig mit dem Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerech- net, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Es handelt sich dabei um eine so genannte Deliberationsfrist (Nef, a.a.O., N 3 zu Art. 41 VVG). Die Fälligkeit tritt allerdings sofort nach Klärung der An- spruchsbegründung ein, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht aus dem Versiche- rungsvertrag zu Unrecht bestreitet (Nef, a.a.O., N 16 zu Art. 41 VVG). Der Verzug tritt grundsätzlich auch nach Art. 41 Abs. 1 VVG erst ein, wenn die Schuld gemahnt wird. Lehnt der Versicherer freilich zu Unrecht seine Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mah- nung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef, a.a.O., N 20 zu Art. 41 VVG).
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.3.2010 (kläg. Bel. 20) ihre Leistungspflicht zu Un- recht unter Hinweis auf Art. 40 VVG definitiv abgelehnt. Damit ist sie aufgrund der dargeleg-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) ten Rechtslage sofort und ohne weiteres in Verzug geraten, sodass auf die tatsächlich ge- schuldeten Versicherungsleistungen ab diesem Tag der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist.
11.2 Vorprozessuale Anwaltskosten: Wie in Erwägung 10 dargelegt, verlangt die Kläge- rin den Ersatz ihrer vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'860.70. Nachdem sich die Beklagte seit 30.3.2008 in Verzug befindet, ist auch die Geltendmachung eines weiter- gehenden Verzugsschadens im Sinne von Art. 106 Abs. 1 OR grundsätzlich möglich. Aller- dings setzt Art. 106 Abs. 1 OR namentlich voraus, dass dem Gläubiger ein die Verzugszin- sen übersteigender Schaden entstanden ist (Wiegand, Basler Komm., 5. Aufl. 2011, N 2 zu Art. 106 OR; Nef, a.a.O., N 23 zu Art. 41 VVG). Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, übersteigen doch die zu leistenden Verzugszinsen von 5 % auf den geschuldeten Be- trag von Fr. 249'301.00 seit 30.3.2010 bei weitem den als vorprozessuale Anwaltskosten geltend gemachten Betrag von Fr. 3'860.70. Die entsprechende Forderung der Klägerin ist demnach abzuweisen.
12. Fazit: Insgesamt ergibt sich, dass der Beklagten der Nachweis einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs durch die Klägerin nach dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen ist. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Versicherungsleistungen für das Brandereignis vom 13.12.2008 gestützt auf Art. 40 VVG zu verweigern. Die Klägerin ihrerseits konnte einen Mobiliarschaden – nach Abzug des Selbstbehalts – in Höhe von Fr. 249'301.00 nach dem ebenfalls anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, sodass die Klage in diesem Umfang samt Zins von 5 % seit 30.3.2010 gutzuheissen ist. Ein weitergehender Schaden ist hingegen nicht ausgewiesen bzw. nicht genügend substantiiert. Dies gilt namentlich für den behaupteten Ertragsausfall. Eine Entschädigung für vorprozessuale Anwaltskosten lässt sich ferner weder aus dem Versicherungsvertragsverhältnis direkt noch im Sinne eines die Ver- zugszinsen übersteigenden Verzugsschadens begründen. Soweit die Klägerin Versiche- rungsleistungen fordert, die den Betrag von Fr. 249'301.00 samt Verzugszins übersteigen, ist die Klage demnach abzuweisen.
13. Prozesskosten: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unterliegen die Parteien teilweise und liegt keine bloss geringfügige Überklagung vor, werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (§ 119 ZPO LU). Die Klägerin hat Fr. 320'642.00 eingeklagt und erhält Fr. 249'301.00 zuge-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) sprochen. Sie hat damit zu rund 78 % obsiegt. Die Prozesskosten sind daher zu 22 % der Klägerin und zu 78 % der Beklagten zu überbinden. Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten massgebende Streitwert beträgt Fr. 320'642.00 (§ 18 Abs. 1 ZPO LU).
13.1 Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt gemäss § 7 lit. a der bis 31.12.2010 gelten- den Kostenverordnung (aKoV) 2 bis 4 Prozent des Streitwerts, mithin Fr. 6'413.00 bis Fr. 12'826.00. Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Min- dest- und Höchstansätze sind der Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren sowie die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen (§ 15 aKoV). Gestützt auf den Streitwert von Fr. 320'642.00, den doppelten Schriftenwechsel, eine Verhandlung mit drei Zeugenein- vernahmen und anschliessender Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme sowie die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.00 fest- zusetzen. Da sämtliche Zeugen auf einen Zeugenlohn verzichtet haben, sind keine weiteren Auslagen des Gerichts angefallen.
13.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliche Gebühr und Zuschläge) und die Auslagen (§ 49 Abs. 1 aKoV). Gemäss § 55 Abs. 1 aKoV beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 10'000.00 bis Fr. 40'000.00, jedoch höchstens 11 Prozent des Streitwerts. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 aKoV). Im Übrigen hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der von ihm auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer (§ 69 Abs. 1 aKoV).
Der klägerische Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 16.12.2011 (amtl. Bel. 23) eine Anwaltsgebühr von Fr. 44'088.30 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 35'270.60 [= 11 % des Streitwerts] und einem Zuschlag von 25 % infolge besonderer Aufwändigkeit des Ver- fahrens sowie Auslagen von Fr. 250.00) geltend und stellt schliesslich unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer von 8 % insgesamt Fr. 47'885.35 in Rechnung. Gemäss § 65 Abs. 1 aKoV wird die ordentliche Gebühr angemessen erhöht, wenn der Anwalt an mehr als zwei Verhandlungen teilnimmt oder das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht be- sonders aufwändig ist. Der für das vorliegende Klageverfahren erforderliche Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters war zwar erheblich. Soweit er in diesem Zusammenhang aber namentlich geltend macht, er sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten gezwungen gewe-
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104) sen, jede einzelne der unzähligen Schadenspositionen genau zu prüfen und Belege hierzu zu suchen, ist festzuhalten, dass der Nachweis der einzelnen Schadenpositionen ohnehin und auch ohne Durchführung eines Prozesses der Klägerin oblegen hätte und von der Be- klagten hätte verlangt werden können. Insofern rechtfertigt sich zwar aufgrund der konkreten Umstände die Anrechnung des Höchstansatzes gemäss § 55 Abs. 1 aKoV von 11 % des Streitwerts, mithin Fr. 35'270.60, nicht hingegen die Berücksichtigung eines Zuschlags im Sinne von § 65 Abs. 1 aKoV. Hinzuzurechnen sind sodann die Auslagen von Fr. 250.00, nicht jedoch die geltend gemachte Mehrwertsteuer von 8 %, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und einen entsprechenden Vorsteuerabzug vornehmen kann (vgl. LGVE 2006 I Nr. 43). Die Anwaltskostenentschädigung für den kläge- rischen Rechtsvertreter wird demgemäss auf Fr. 35'520.60 (bestehend aus Fr. 35'270.60 Honorar und Fr. 250.00 Auslagen) festgesetzt.
Der beklagtische Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 13.12.2011 (amtl. Bel. 21) eine Anwaltsgebühr von Fr. 15'903.35 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 14'310.00, Baraus- lagen von Fr. 426.70 sowie Mehrwertsteuerbeträge von Fr. 233.85 und Fr. 932.80) geltend. Diese Kostennote bewegt sich im Kostenrahmen gemäss § 55 Abs. 1 aKoV und ist ohne weiteres als angemessen zu beurteilen. Zu beachten ist allerdings, dass auch die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig ist und dementsprechend die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichti- gen ist. Die Anwaltskostenentschädigung für den beklagtischen Rechtsvertreter wird daher auf Fr. 14'736.70 (bestehend aus Fr. 14'310.00 Honorar und Fr. 426.70 Auslagen) festge- setzt.
13.3 Die Prozesskosten betragen demnach insgesamt Fr. 62'257.30 (Fr. 12’000.00 Ge- richtskosten, Fr. 35'520.60 Anwaltskosten der Klägerin, Fr. 14'736.70 Anwaltskosten der Beklagten). Davon hat die Klägerin Fr. 13'696.60 (22 %) und die Beklagte Fr. 48'560.70 (78 %) zu tragen.
R e c h t s s p r u c h
1. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 249'301.00 nebst Zins zu 5 % seit 30.3.2010 zu bezahlen.
2. Die Klägerin hat 22 % (Fr. 13'696.60) und die Beklagte 78 % (Fr. 48'560.70) der Prozesskosten von Fr. 62'257.30 zu tragen.
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Bezirksgericht Kriens (Fall-Nr. 11 10 104)
Die Gerichtskosten betragen Fr. 12'000.00. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Klägerin hat die von ihr vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 12'000.00 so- wie einen Anteil ihrer eigenen Anwaltskosten von Fr. 1'696.60 zu übernehmen.
Die Beklagte hat der Klägerin an deren Anwaltskosten Fr. 33'824.00 zu bezahlen. Zudem hat die Beklagte ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen.
3. Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich mit Anträgen und Begründung beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.
Bezirksgericht Kriens Abteilung 1
lic. iur. Beat Vögtli lic. iur. Urs Achermann Präsident Gerichtsschreiber
Versandt/mlb:
Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Bezirksgericht Kriens verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet wer- den, bis die Bescheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Vollstreckbarkeits- bescheinigung rechtzeitig einzureichen