Sachverhalt
1. 1.1 geboren 1960, war seit Oktober 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der angestellt (Urk. 2/3 Ziff. 1, Ziff. 3) und über die Arbeitgeberin bei der
im Rahmen einer kollektiven Krankenlohnausfallversi- cherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) gegen Krankenlohnausfall versichert (Urk. 2/2 S. 5). Am 13. November 2006 liess die Versicherte eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehend ab 16. Oktober 2006 melden (Urk. 2/3 Ziff. 6, Urk. 2/4 Ziff. 6). Nach Ablauf der vereinbarten 30-tägigen Wartefrist (Urk. 2/2 S. 5) erbrachte die ab
15. November 2006 Taggeldleistungen (Urk. 2/11/2). 1.2 Aufgrund der andauernden Arbeitsimfähigkeit liess die die Versicherte durch Dr. med. imtersuchen (Bericht vom 27. März 2007; Urk. 14/2). In der Folge teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 29. Mai 2007 (Urk. 14/4) mit, dass sie sich aufgrund der Schadenminderungspflicht nach einer geeigneten SteUe umsehen müsse, xmd die Taggelder nur noch bis
31. August 2007 ausgerichtet vvürden (Urk. 14/4 S. 1). Schließlich liess die die Versicherte Ltiterdisziplinär begutachten (Urk. 2/17 = Urk. 21/5; Urk. 2/18 = Urk. 21/4) und teilte ihr mit Schreiben vom
19. Dezember 2007 mit, dass kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr be- stehe, und sie sich aufgrund der Schadenminderungspflicht nach eiuer leidens- angepassten Tätigkeit umsehen müsse (Urk. 2/19 S. 1). 2. Am 19. Januar 2009 erhob die Versicherte Klage gegen die mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 26'435.— nebst Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Klageantwort vom 12. Mai 2009 beantragte die die Abweisung der Klage (Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. Jvli 2009 wurde der Versicherten antragsge- mäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt imd zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Mit Replik vom 8. September 2009 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Mit Duplik vom 23. Dezember 2009, welche der Versicherten am 25. Februar 2010 zur Kenntrüsnahme zuge- stellt wurde (Urk. 28), hielt die ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk 26). A. Firma B. X. Versicherungen X. X. X. X. C. X. X.
KK.2009.00003 / Seite 3 von 21 Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sirme von Art. 12 Abs. 2 KVG dem Bundesgesetz über den Versichenmgsvertrag (WG). Die daraus herrührende Streitigkeit ist daher zivil- und vermögensrecht- lich (BGE 124 m 46 Erw. 1 und 232 Erw. 2b), wobei Art. 85 Abs. 2 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG; in der ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung) für das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung von Bun- desrechts wegen ein einfaches und rasches Verfahren sowie die Untersu- chungsmaxime vorschreibt. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so- zialen Krankenversicherung ist im Kanton Zürich das hiesige Gericht sachlich zuständig (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestirrmumgen des GSVGer, wobei ergän- zend das Gesetz über den Zivilprozess (ZPO) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 GSVGer). 1.2 Gemäss der ab 1. Januar 2006 gültigen Versicherungspohce (Urk. 2/2) wurde bei einem maximalen versicherten Verdienst von Fr. 200'000.— die Ausrichtung ei- nes Krankentaggeldes im Rahmen von 80 % des versicherten Lohnes für 730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 2/2 S. 5). 1.3 Gemäss Ziffer 74 der Vertiagsbedhigvmgen (Urk. 2/2 S. 14) bezahlt die Beklagte frühestens nach Ablauf der in der Police aufgeführten Wartefrist das Taggeld für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Bei teilweiser Arbeitsun- fähigkeit richtet sich die Höhe des Taggelds nach dem Grad der Arbeitsunfähig- keit, wobei bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Anspruch besteht (Urk 2/2 S. 14 Ziff. 85). Die Beklagte bezahlt das Taggeld pro Krankheitsfall nach Ablauf der vereinbar- ten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistimgsdauer von 700 Tagen (vgl. Urk. 2/2 S. 5, S. 14 Ziff. 78). Tage teilweiser Arbeitsunfä- higkeit von mindestens 25 % zählen für die Bemessung der Leistungsdauer und der Wartefiist voU (Urk 2/2 S. 14 Ziff. 85). 1.4 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärzüichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kermtnis der Vorak-
KK.2009.00003 / Seite 4 von 21 ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic). 2. 2.1 Stieitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per
31. Januar 2008 eingestellt hat. 2.2 Die Beklagte verneinte einen über den 31. Januar 2008 hinausgehenden An- spruch der Klägerin auf Krankentaggeldleistungen (Urk. 13 S. 3 oben). Die Gut- achten von Dr. sowie von Dr. und Dr. erfüllten sämtiiche rechtsprechungsgemässen Anforderungen, so dass auf diese abzustellen sei (Urk. 13 S. 7 Mitte, Urk. 13 S. 15 unten). Die Behauptung der Klägerin, Dr. sei an der Begutachtung nicht beteiligt gewesen, sei lücht stichhaltig (vgl. auch Urk. 26 S. 2 f). Dr. habe mehrfach mündlich und schriftlich bestätigt, dass er an derselben mitgewirkt habe, was durch Dritte bestätigt wer- den köime (vgl. hierzu auch Urk. 26 S. 10 f). Am Beweiswert des Gutachtens würde sich aber auch dann nichts ändern, werm Dr. nicht bei sämtiichen Untersuchungen zugegen gewesen wäre, sondern einzelne Untersuche und Tes- tungen an Dr. delegiert hätte. Ein entsprechendes Vorgehen sei in der Praxis üblich, die Durchführung und die Auswertung der Tests erfolge standar- disiert nach den präzisen Vorgaben des jeweiligen Entwicklers der Tests. Im Übrigen widerlege bereits der Inhalt des Gutachtens, dass dieses von einem Nichtfachmann geschrieben worden sei (Urk. 13 S. 13 f., Urk. 26 S. 9 unten, S. 11 oben). Die Klägerin habe schon lange Zeit vor der Einstellung der Taggeldleistungen gewusst, dass sie sich nach einer neuen Tätigkeit xunsehen müsse. Die gewährte Übergangsfrist von zehn Monaten seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei grosszügig bemessen (Urk. 13 S. 20 unten). 2.3 Die Klägerin brachte dagegen vor, sie sei aus psychischen und rheumatologi- schen Gründen seit dem 16. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauere bis heute an und werde durch verschiedene Arztberichte bestätigt (vgl. auch Urk. 20 S. 2 ff.). Sie habe deshalb für die ge- samte vertraghch vereinbarte Dauer von 700 Tagen Anspruch auf Taggelder. Da die Beklagte bisher lediglich Fr. 45'567.~ (nämlich 443 mal Fr. 102.86) geleis- tet habe, klage sie nun die übrigen 257 Taggelder à je Fr. 102.86 ein, was einen Betrag von Fr. 26'435.— ergebe. Da die Beklagte mit der Leistung in Verzug D E. F. E. E. E. F.
KK.2009.00003/Seite 5 von 21 geraten sei, habe sie zudem einen Verzugszins zu zahlen. Dieser sei ab mittle- rem Verfall geschuldet, da es sich um periodische Leistungen handle (Urk. 1 Ziff. 3.2 f., Urk. 20S. 11 f.). Auf die von der Beklagten eingeholten Gutachten könne nicht abgestellt wer- den. Zum psychiatrischen Gutachten machte die Klägerin verschiedene Vorbrin- gen, welche eine fehlende Teilnahme von Dr. an der Begutachtung do- kumentieren sollten (Urk. 1 Ziff. 4.2 ff., Urk. 20 S. 7 ff., insbesondere S. 8 un- ten). Die Beurteilung durch Dr. sei widersprüchlich, weshalb darauf eben- falls nicht abgestellt werden körme (Urk. 1 Ziff. 4.5 f). Aus den übrigen Akten ergebe sich dagegen deutiich, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege und damit Anspruch auf die volle Taggeldleistung bestehe (Urk. 1 Ziff. 4.7). Aufgrund der Zeugiüsse der behandelnden Ärzte habe die Klägerin davon aus- gehen können, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei und sich rücht nach einer neuen Arbeit umschauen müsse (Urk. 20 S. 12 f.). Selbst wenn auf die beiden Gutachten abgestellt würde, stehe ihr ein Anspruch auf eki reduziertes Taggeld zu, da diesfalls von einer mindestens 25o/oigen Ar- beitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 Ziff. 5). 3.1 Im ersten ärztiichen Zeugrüs „Krankenkollektiv" vom 22. November 2006 (Urk. 2/4) nannte Dr. med. FMH Physikalische Medizin, als Di- agnosen ein chroiüsches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskusher- nie L4/5 und L5/S1 mit Wurzelirritation L5 und Spondylarthrose sowie eine re- aktive Depression (Urk. 2/4 Ziff. 2). Infolgedessen attestierte sie der Klägerin ab
4. Oktober 2006 bis auf Weiteres eine lOOo/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4 Ziff. 6). 3.2 Im ärzüichen Zeugnis vom 27. Februar 2007 (Urk. 2/5) führte Dr. med., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Klägerin seit 4. November 2006 in Behandlung stand (Urk. 2/5 Ziff. 1), aus, diese habe anfangs August 2006 eine Gürtelrose mit depressiver Entwicklung gehabt. Ausserdem leide sie seit 15 Jahren an Rückenschmerzen, welche sich in den letzten fünf Jahren sukzessive intensiviert und generalisiert hätten (Urk. 2/5 Ziff. 3a). Seit 16. Oktober 2006 sei die Klägerin bis auf Weiteres zu 100 o/o ar- beitsunfähig (Urk 2/5 Ziff. 6). 3.3 In seinem Bericht vom 27. März 2007 (Urk. 14/2) nannte Dr. med., Iimere Medizin und Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen: C. D. E. G. H.
KK.2009.00003 / Seite 6 von 21
- zervikospondylogenes Syndrom links
- anamnestisch zeitweise sensibles zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei Diskushemie C5/C6
- leichte Osteochondrose
- lumbospondylogenes Syndrom links bei
- anamnestisch Diskushemie L5/S1 und LRS L5 sowie Sl links 2003
- Asthma bronchiale
- Depression Abgesehen von einem abgeschwächten Bizepssehnenreflex auf der linken Seite Hessen sich die angegebenen Beschwerden der Klägerin kaum objektivieren. Zu den psychischen Beschwerden körme er keine Stellung nehmen (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 2). Aufgrund der nur sehr geringen pathologischen Befunde mit ausge- zeichneter Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei tiotz der Schmerzangaben von einer sehr guten Prognose auszugehen, sofern die üi der Physiotherapie gelern- ten Übungen regelmässig durchgeführt würden (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 3). Da es sich bei der Arbeit der Klägerin um eine Bürotätigkeit handle, bei der kein Tragen von Lasten über 5 kg bis 10 kg nötig sei, bestehe aus rhetunatologischer Sicht eine voUe Arbeitsfähigkeit. Die SteUe sei der Klägerin aber per März ge- kündigt worden (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 4). Für eine leichte Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg bis 10 kg mit alternierend sitzender und ste- hender Haltung bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsimfähigkeit (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 5). 3.4 In ihrem Bericht vom 24. April 2007 (Urk. 14/3) nannte Dr. folgende Diagnosen (Urk. 14/3 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Stönmg, gegenwärtig mittelgradige Episode nüt somatischen Symptomen (ICD-10 F33.il)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 F63.00) Die Arbeitsunfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin (Bürotätigkeit und Mithilfe in der Verpackung) betiage 100 % (Urk. 14/3 Ziff. 3). Unter stiessfreien Umständen bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Jegliche Form der Belastung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Beschwerden (Urk. 14/3 Ziff. 4). 3.5 Im Bericht vom 10. August 2007 (Urk. 2/7) narmte Dr. folgende Diagno- sen (Urk. 2/7): H. G.
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- chroiüsches spondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reiz- syndrom L5 und Sl links bei Osteochondrosen mit Diskushemien L4/5 undL5/Sl
- chroiüsches zervikospondylogenes und rezidivierendes sensibles radücu- läres Reizsyndrom C6 links bei Diskushemie C5/6
- depressive Entwicklung Neurologisch hätten keine schwerwiegenden Nervenläsionen festgestellt werden können. Bei der Klägerin bestünden vor allem belastungsabhängige Lumbois- chialgien mit Reizsymptomen, hauptsächlich links, wobei die Mobilität imd die Belastbarkeit deutiich beeintiächtigt seien. Daneben bestehe ein sensibles Aus- fallsyndrom C6. Die geklagten Beschwerden könnten durch die radiologisch festgestellten Diskushemien hinreichend erklärt werden. Die Beschwerden re- spektive die radikuläre Reizsymptomatik nehme unter Belastung sukzessive zu. Die Klägerin sei seit Langem zu 100 % arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeitsunfä- higkeit sei mindestens teilweise durch die Depression bedingt. Die bisherige Ar- beit sei der Klägerin nach wie vor nicht ziunutbar. Perspektivisch sei eine adap- tierte, rückenschonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren Lasten und mit der Möglichkeit wechselnder Körperposition halbtags zumutbar (Urk. 2/7). 3.6 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2007 (Urk. 2/8) bestätigte Dr. die von ihr bisher genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte als zusätzliche Diagnosen eine Periarthropathia humeroscapularis cal- carea rechts sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 2/8 Ziff. 2.1). In der zuletzt aus- geübten Tätigkeit bestehe seit 4. Oktober 2006 bis auf Weiteres eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/8 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Klägerin sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 2/8 Ziff. 5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Klägerin drei bis vier Stunden täglich zumutbar (Urk. 2/8 Ziff. 6.2). 3.7 In ihrem Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 2/6) bestätigte Dr.
die bisher von ihr genannten Diagnosen (Urk. 2/6 Ziff. 2.1; vgl. Erw. 3.4): Diese Beschwerden bestünden - gemäss Angaben der Klägerin - seit Frühling 2006 (Urk. 2/6 Ziff. 2.1). Die Klägerin stehe seit dem 4. November 2006 in ihrer Behandlung und sei seit diesem Zeitpimkt im Erwerbsbereich zu 100 % und im Haushaltsbereich zu 50 % arbeitsunfähig. Unter einer Medikation mit Antide- pressiva sowie bei erwünschter Beruhigung der schwierigen familiären Verhält- nisse werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und eine solche von 80 o/o im Haushaltsbereich angestiebt (Urk. 2/6 Ziff. 1.2). G. H.
KK.2009.00003 / Seite 8 von 21 Unter kombinierter antidepressiver Medikation mit zwei hoch dosierten Antide- pressiva und bei zweiwöchentlicher Gesprächstherapie (wobei die Behandlung wöchentlich indiziert wäre, dies aber aus Wohnorts- und finanziellen Gründen nicht möglich sei), sei es bislang ledigüch zu einer leichten affektiven Verbes- serung gekommen. Inzwischen sei eine massive Verschlechterung der Ehesitua- tion eingetieten. Die Klägerin sei bis auf Weiteres auf die integrierte psychiat- rische Behandlung angewiesen (Urk. 2/6 Ziff. 4.7). 3.8 In seinem interdisziplinären Gutachten vom 20. November 2007 (Urk. 2/17 = Urk. 21/5) nannte Dr. med. FMH Iimere Medizin und Rheumaerkran- kungen, folgende Diagnosen (Urk. 2/17 S. 7):
- anhaltende somatoforme Schmeizstörung
- leichte depressive Episode
- chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangaben
- Beschwerden am Körperstamm
- Polyarthralgien aUer axialer und aller peripherer Gelenke
- zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom ohne gesicherten Hinweis für eüi radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Thoracic outiet-Komponente links möglich
- anamnestisch Periarthropathia hiuneroskapularis beidseits
- diskreter Senk- tmd Spreizfuss beidseits
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose im Status nascendi wahr- scheinlich
- Nücotinkonsum von zirka sechs pack years
- anamnestisch asthmatische Beschwerden
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die anlässlich der klinischen Untersuchimg imponierende schmerzvermittelnde Mimik und Gestik zusammen mit unter anderem einem Zusammenzucken bei der Palpation der paravertebralen Weichteile, wobei zumeist kein korreUerender klinisch-pathologischer Befund habe objektiviert werden können, weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. In diesem Zu- sammenhang habe der mitbegutachtende Psychiater unter anderem die Diag- nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellen können (Urk. 2/17 S. 8 imten). Die Klägerin habe diffuse Druckschmerzen bei unter an- derem 12 der 18 an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Trigger- punkt-Zonen und teilweise auch an den KontioUprmkten angegeben. Da die D.
KK.2009.00003 / Seite 9 von 21 Kontiollpunkte ebenfalls als druckschmerzhaft geschildert würden, qualifiziere sich die Klägerin nicht für ein Fibromyalgiesyndrom (Urk. 2/17 S. 8 unten). Angesichts des Jahrzehnte lang anhaltenden Beschwerdeverlaufs seien im Rönt- gendossier insgesamt relativ spärliche Befunde zur Darstellung gekommen (Urk. 2/17 S. 9 Ziff. 1). Es seien wiederholt „supersensitive Abklärungen" in Form von Computertomographie-Untersuchungen oder magnetiesonanztechni- schen Abklärungen durchgeführt worden, wobei limibal ein weitgehend alters- entsprechender Normalbefund dokumentiert sei. Die dokumentierten beginnen- den Bandscheibenprotrusionen bis höchstens begirmenden Bandscheibenhemien hätten keinen eindeutigen Kontakt zu einer Nervenwuizel und es liege insbe- sondere auch keine Neuro- oder Myelonkompression vor. Er, Dr., sei des- halb über die Diagnose eines lumboradikulären Syndroms L5 sowie Sl links in den Vorberichten sehr erstaunt gewesen. Zumindest radiologisch sei ein derarti- ger Befund nicht dokumentiert. Im Übrigen habe er bezüglich der oberen sowie der unteren Rückenschmeizkomponente sehr detaüliert die exakte Beschwerde- entwicklung der Klägerin aufgenommen. Diese habe ebenfalls keine Schmeiz- ausstiahlung geschildert, die eindeutig mit einer radikulären Reizkomponente respektive mit einer Schmerzausstiahlung in ein Dermatom vereinbar sei (Urk. 2/17 S. 9 unten). Weiter hätten in der klinischen Untersuchung eine Panalgie, die vordergründig ebenfalls nicht somatisch abstützbar sei, Bewegungs- und Ruheschmerzen aller axialer und peripherer Gelenke und darüber hinaus ein weitgehend tmauffälli- ger klinischer Habitus imponiert. Es seien praktisch alle Bewegungen als zirka gleich schmerzhaft geschildert worden, imabhängig davon, ob das jeweils un- tersuchte Gelenk belastet oder nicht belastet exploriert worden sei. Dies weise ebenfalls auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. ßüi den oberen Ex- tiemitäten seien keine klinisch-pathologischen Beschwerden oder funktionellen Einschränkungen objeküvierbar gewesen. Die Klägerin sei sodarm in vermeint- lich unbeobachteter Situation - beispielsweise beim An- oder Entkleiden - in der Lage gewesen, funktionell unbehindert ihre Arme einzusetzen (Urk. 2/17 S. 10). Allenfalls könne ein diskretes subacromiales Sehneneinklemmungs- phänomen vorliegen, aber eben nur könne. Bei allseits guter Kraftentwicklung fehlten gesicherte Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette. Nachdem im Bereich der Hände klinisch keine pathologischen Befunde hätten objektiviert werden können, hätten auch die Röntgenbilder der Hände beidseits altersentsprechende Normalbefunde gezeigt (Urk. 2/17 S. 11 oben). Im Bereich der Wirbelsäule seien sämtliche Bewegungen aller axialer Bewe- gungssegmente betont zervikal und lumbal als etwa gleich schmerzhaft geschil- D.
KK.2009.00003 / Seite 10 von 21 dert worden, imabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung durchgeführt worden sei. Auch dies weise auf vordergründig somatisch nicht abstützbare Beschwerden hin (Urk. 2/17 S. 11). Die anlässlich der Begutachtung konventionell-radiologisch dokumentierte leichtgradige linkskonvexe Skohose thorakal von 4° sei in diesem Ausmass seit dem 12. Februar 2003 bekannt tmd derart diskret ausgeprägt, dass sie klinisch nicht sicher habe bestätigt werden können. Lumbal habe sich ebenfalls kein ge- sicherter Hinweis für eine Bewegungseinschränkung in der segmentalen Funkti- onsprüfung ergeben, wobei die büdgebenden Befunde weitgehend als alters- entsprechend normal einzustufen seien, abgesehen von den Hinweisen für eine beginnende metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen ske- lettalen Hyperostose (Urk. 2/17 S. 12 oben). An den unteren Extiemitäten seien keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde objekti\derbar gewesen. Klinisch zeige sich ein diskreter Senk- und Spreizfuss beidseits, der seit Jahren mit abstützenden Einlagen versorgt werde. Sowohl die Kniegelenke als auch die Hüftgelenke wiesen altersentsprechende Befunde auf (Urk. 2/17 S. 12 Mitte). Insgesamt seien die von der Klägerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde (Urk. 2/17 S. 13 Mitte). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die zu- letzt ausgeübte berufliche Tätigkeit - gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung - nicht eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelmässig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe aus rein somatisch-rheumatologi- scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal diese Tätigkeiten idealerweise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden könnten. In einer angepassten, leichten Verweistätigkeit bestehe aus rein soma- tisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 2/17 S. 14 unten). 3.9 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. November 2007 (Urk. 2/18 = Urk. 21/4) nannten Dr. med. und Dr. med.
, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), folgende Diagnosen nüt Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/18 S. 18 lit. e):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ohne soma- tisches Syndrom
- bei Problemen mit dem Ehemann F. E.
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- bei selbstunsicheren, zwanghaften und schizoiden („einzelgängeri- schen") Persönlichkeitszügen
- bezüglich der somatischen Diagnosen werde auf das Gutachten von Dr. verwiesen Die Klägerin sei bis 2006 beruflich, sozial und familiär sozial angemessen in- tegriert gewesen. Trotz Schwierigkeiten (körperliche Schmerzen anamnestisch seit einem Selbstunfall mit dem Personenwagen 1991, Belastung im Haushalt, Kindererziehung und anderes) habe sie ihre beruflichen Aufgaben gut erfüllt. Im Verlauf des Jahres 2006 sei es aufgrand einer sich zuspitzenden Problematik mit dem Ehemann und dem Sohn sowie wegen finanzieller Probleme zu einer Ausweitung der Schmerzen gekommen. Die Klägerin sei daher seit Oktober 2006 zu 100 o/o arbeitsunfähig geschrieben worden. Ebenfalls seither nehme sie zweimal monatiich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. wahr. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung sei bislang nicht erfolgt (Urk. 2/18 S. 18 f). Bei der Klägerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstömng vor (Urk. 2/18 S. 20 unten). Bei ihren Schmerzen und der Enttäuschung durch Fachpersonen erlebe sich die Klägerin als unverstanden und von aussen unge- rechtfertigt unter Dmck gesetzt. Aufgmnd ihrer ausgeprägten subjektiven Über- zeugung bezüglich der empfundenen Schmerzen und der erlebten Widrigkeiten in ihrem Leben, empfinde sie sich zudem als hilflos. Es bestehe ein Teufelskreis von Schmerzen, dem Wunsch nach Anerkennung, hoher subjektiver Belastung, Enttäuschung mit depressiver Stimmtmg, vermehrter Schmerz Wahrnehmung und anderem (Urk. 2/18 S. 23). Seit 1991 habe sich so eine depressive Stömng entwickelt, die unter anderem seit Oktober 2006 zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. geführt habe. Im aktuellen Querschnitt zeige sich ein leichtgra- dig depressives Zustandsbüd. Irritierend wirkten in diesem Zusatmnenhang die Angaben der Klägerin in den Testuntersuchungen. Diese seien weitgehend un- differenziert und entsprächen am ehesten einer „alles ist schlecht"-Haltung, die aus gutachterischer Sicht unter anderem im Rahmen der finanziellen Lage (Schulden) sowie der Probleme mit dem Ehemann und dem in Montenegro le- benden Sohn zu sehen seien (Urk. 2/18 S. 23 unten). Formal seien die Kriterien gemäss ICD für eine leichtgradige Depression erfüllt. Weitere Aspekte einer depressiven Störung könnten keine festgestellt werden. Prognostisch sei bei einer Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung von einer vollständigen Remission der depressiven Stömng auszugehen. Ergänzend sei eine Anpassung der Medikation sowie eine unange- D. H. H.
Kk.2009.00003 / Seite 12 von 21 kündigte, unregelmässige KontioUe derselben zu empfehlen. Bei angemessener Therapie sei die medizinisch-theoretische Prognose dieser Stömng positiv (Urk. 2/18 S. 25 f). Anamnestisch bestehe die anhaltende somatoforme Schmerzstömng seit dem Unfall 1991 und habe sich seit 2006 im Rahmen der psychosozialen Belas- tungssituation akzentuiert. Durch diese bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 o/o (bezogen auf ein Vollzeitpensum). Gründe für eine ausnahmsweise bestehende Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung lägen keine vor (Urk. 2/18 S. 26 ff.). Weitere Störungen gemäss ICD 10 mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Da sich nach eingehender Rücksprache mit Dr. aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit ergebe, erfolge die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollständig aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht. Aufgmnd der anhaltenden so- matoformen Schmerzstömng bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10 o/o und aufgmnd der leichten depressiven Episode eine solche von 25 o/o. Eine einfache Addition dieser beiden Werte sei sachlich nicht begründbar, da eine weite Überschneidung der Symptome und Defizite bestehe. Gesamthaft be- stehe deshalb eine Minderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 30 o/o in der angestammten und von 20 o/o in einer angepassten Tätigkeit. Für Tätigkeiten im Haushaltbereich sei die Klägerin nicht eingeschränkt (Urk. 2/18 S. 28, S. 29). 3.10 In ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 (Urk. 2/10) nannte Dr. med.
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose eine mit- telgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2; Urk. 2/10 Ziff. 1). Zwischen dem äusseren - von der Klägerin nicht oder kaum beeinflussbaren Dmck (Unfälle, körperliche Erkrankungen, erschwerte Lebensbedingungen) - und ihren Ressourcen sei es vermuüich zu einem Ungleichgewicht gekommen, so dass wahrscheinlich bereits seit einigen Jahren eine zunehmende depressive Entwicklung eingesetzt habe, welche zum aktuellen Krankheitsgeschehen mit den Symptomen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode geführt habe. Die Klägerin leide unter totaler Erschöpfung, Kraftlosigkeit, Schlafschwie- rigkeiten, Leeregefühl, Konzentiationsschwierigkeiten, Vergesshchkeit sowie verschiedenen körperlichen Beschwerden. Inwieweit diese auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien oder ob sich bereits eine somatoforme Schmerz- stömng entwickelt habe, sei unklar (Urk. 2/10 S. 1 f). Bei der Klägerin bestehe eine lOOo/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/10 S. 3). 3.11 Im Bericht vom 24. Dezember 2008 (Urk. 2/9) nannte Dr. med.
Facharzt FMH für Medizinische Radiologie und Radio-Onkologie, der D. I. J.
KK.2009.00003 / Seite 13 von 21 die Klägerin seit 1991 behandelte (Urk. 2/9 Ziff 4.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/9 Ziff. 2.1):
- chronische asthmoide Bronchitis
- schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushemien, sowohl zervikal als auch lumbal (siehe Berichte)
- mittelschwere bis schwere depressive Störung
- Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts
- Status nach Splenektomie bei schwerem Verkehrsunfall und chronische posttiaumatische Belastungsstörung und intermittierende Thrombozytose
- Status nach mehrmaliger Mammaoperation bei Mastopathia fibrosa cystica und schwerer Karzinophobie
- Psychasthenie
- diverse funktionelle psychosomatische Beschwerden bei ausgeprägter Karzinophobie Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit 4. Oktober 2006 eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/9 Ziff. 3). Seit dem Unfall bestehe eine schwere post- tiaumatische Belastungsstömng. Die Klägerin habe eine ausgesprochen angst- geprägte neurotische Veranlagung, die schliesslich in eine ängstlich depressive Verstimmung gemündet habe. Sie habe mehrere Stellen verloren, da sie sich körperlich und psychisch als unfähig erwiesen habe, den einfachsten Anforde- rungen zu entsprechen. Aufgmnd seiner Beobachtung halte er die Klägerin seit 1987 für nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 2/9 Ziff. 4.3). Eine behinderungsange- passte Tätigkeit sei der Klägerin zwei bis drei Stunden zumutbar (Urk. 2/9 Ziff. 6.2). 3.12 In seinem Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 21/2) führte Dr. aus, die Klägerin leide an einem zervikospondylogenen Syndrom mit Schmerzen im Na- ckenbereich und Ausstiahlung in beide Schultern und Hände. Die Intensität der Schmerzen habe in den letzten drei Monaten zugenommen. Der Befund habe sich gegenüber früher verstärkt, wobei die Aetiologie der Missempfindungen im Bereich der Hände rücht ganz klar sei. Vermuüich seien diese im Rahmen des zervikospondylogenen Syndroms zu sehen, möglicherweise sei auch eine Fibromyalgiekomponente dabei im Spiel. Jedenfalls würden diese Missempfin- dungen die Klägerin kolossal stören und so habe sich objektiv gesehen der ob- jektive und der subjektive Zustand in der letzten Zeit gegenüber früher ver- schlechtert (Urk. 21/2). J.
KK.2009.00003 / Seite 14 von 21 4.1 Den somatischen Gesundheitszustand der Klägerin betieffend finden sich in den Akten Berichte der behandelnden Ärztin Dr. ein Bericht von Dr.
vom 27. März 2007 sowie das Gutachten von Dr. vom 20. November 2007. 4.2 Das rheumatologische Gutachten von Dr. vom 20. November 2007 (Urk. 2/17) enthält eine ausführliche Anamnese, berücksichtigt die von der Klä- gerin geklagten Beschwerden und setzt sich sorgfältig mit diesen auseinander. Anlässlich der Begutachtung untersuchte der Rheumatologe die Klägerin mn- fassend, wobei auch radiologische Abklärungen sowie Labomntersuchungen durchgeführt wurden. Dr. erstattete sein Gutachten in Kenntnis der Vorak- ten und setzte sich sorgfältig mit diesen auseinander. Dabei legte er unter an- derem nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb eine Fibromyalgie nicht vorliegen könne (Urk. 2/17 S. 8 unten). Weiter führte er auch nachvollziehbar aus, weshalb die von Dr. genannte Diagnose eines lumboradikulären Syndroms nicht vorhege und wies darauf hin, dass zumindest radiologisch ein entsprechender Befund nicht ausgewiesen sei, sondern die büdgebenden Be- funde lumbal vielmehr normal und weitgehend altersentsprechend seien (Urk. 2/17 S. 11 f). Dr. legte nachvollziehbar dar, dass vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden bestünden (Urk. 2/17 S. 8 unten, S. 12 oben) und die wiederholten radiologischen Abklärungen (CT, MRI) lediglich spärliche Befunde gezeigt hätten (Urk. 2/17 S. 9). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das rheumatologische Gut- achten von Dr. sehr sorgfältig erarbeitet wurde. Neben den umfassenden Untersuchtmgen berücksichtigt es die Beschwerden der Klägerin und setzt sich sorgfältig mit diesen auseinander. Auch die Vorakten wurden miteinbezogen und Dr. legte nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin gelangte. Das Gut- achten von Dr. erfüUt demnach sämüiche praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), so dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht darauf abgestellt werden kann. 4.3 Die Beurteilung durch Dr. deckt sich sodann im WesenÜichen mit derjeni- gen durch Dr., der bereits in seinem Bericht vom 27. März 2007 darauf hingewiesen hatte, dass sich die von der Klägerin geklagten Beschwerden kaum objektivieren Hessen (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 2). Er attestierte der Klägerin bereits damals in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg bis 10 kg mit alternierend sitzender und ste- C. C. D. D. D. D. D. D. D. D. G. G.
KK.2009.00003 / Seite 15 von 21 hender Haltung aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 4). 4.4 Von der behandelnden Ärztin Dr. liegen verschiedene Berichte bei den Akten, die jedoch den Zeitiaum vor der LeistungseinsteUung betieffen und da- her für die zu beurteilende Frage nur bedingt relevant sind. Im Bericht vom
22. November 2006 attestierte Dr. der Klägerin eine seit dem 4. Oktober 2006 bis auf Weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4 Ziff. 6). In ihrem Bericht vom 10. August 2007 führte die behandelnde Ärztin aus, die geklagten Beschwerden könnten durch die radiologisch festgestellten Diskushemien hinreichend erklärt werden (Urk. 2/7). Wie bereits oben ausge- führt (vgl. vorstehend Erw. 4.2) legte Dr. anlässlich seiner Begutachtung in- des nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb aufgmnd der radiologischen Befunde die von der Klägerin geklagten Beschwerden eben gerade nicht nach- vollziehbar seien, wobei sich seine Einschätzung mit derjenigen von Dr. im Bericht vom 27. März 2007 (vgl. vorstehend Erw. 4.3) deckt. Weiter führte Dr. im genannten Bericht vom 10. August 2007 aus, dass die bisherige Tätigkeit der Klägerin nach wie vor nicht zumutbar sei, wogegen eine adap- tierte, rückenschonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren Lasten und mit wechselnder Haltung halbtags zumutbar sei. Diese Beurteilung bestätigte die behandelnde Ärztin im Bericht vom 15. Oktober 2007, in welchem sie ausführte, die Klägerin sei in der bisherigen Tätigkeit bis auf Weiteres voll- ständig arbeitsunfähig, wogegen ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit drei bis vier Stunden täglich zumutbar sei (Urk. 2/8 Ziff. 3, Ziff. 6.2). Diese Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit - insbesondere diejenige einer vollständigen Arbeits- unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit - durch Dr. vermag allerdings schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die behandeLnde Ärztin nicht näher begründete, weshalb der Klägerin aufgmnd der genannten Diagnosen und Be- funde die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soU. Die entsprechende Beurteilung ist daher nicht nachvollziehbar. Der abweichenden Betuteüung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch Dr. lässt sich sodann nichts entnehmen, was die nachvollziehbaren Schlussfolgemngen im Gutachten von Dr. in Zweifel zu ziehen vermag. 4.5 Den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin betieffend findet sich in den Akten unter anderem das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. und Dr. vom 20. November 2007 (Urk. 2/18). Dieses wurde ebenfalls in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten abgegeben. Die Gutachter setzten sich mit der Klägerin und den von ihr geklagten Beschwerden auseinander und führten nachvollziehbar aus, wie sie zu den von ihnen ge- C. D. E. F. D. G. G. G. G. G.
KK.2009.00003 / Seite 16 von 21 nannten Diagnosen und schliesslich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelangten. Da das Gutachten von Dr. und Dr. folglich die praxisgemässen Anfordemngen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ebenfalls erfüllt, kann zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf dieses abgestellt werden. 4.6 Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten machte die Klägerin geltend, sie sei entgegen der Ankündigung nicht durch Dr. sondern al- lein durch Dr. begutachtet worden. In der Folge brachte sie Verschiede- nes vor, was die fehlende Teünahme von Dr. an der Begutachtung do- kumentieren sollte (Urk. 1 Ziff. 4.2 ff., Urk. 20 S. 7 ff., insbesondere S. 8 unten). Dr. hatte gegenüber der Beklagten am 30. Januar 2008 telefonisch aus- geführt, die Klägerin anlässlich der Begutachtung im Beisein von Dr.
untersucht zu haben (Urk. 2/23/2). Dies wiederholte er in seinem Schreiben vom
20. Februar 2008 an die Klägerin (Urk. 2/27), worin er ausführte, er habe an der Begutachtung durch eigene Untersuchung, Diskussion der Befunde, Korrektur und Ergänzung des Entwurfs des Gutachtens und letzüich indem er die Verant- wortung für dieses gehabt habe, mitgewirkt (Urk. 2/27). Dies bestätigte er ein weiteres Mal üi seinem Schreiben vom 3. März 2008, wobei er zusätzlich zwei Zeugen nannte (Urk. 2/29 = Urk. 21/3). Trotz dieser deuüichen Stellungnahme durch den Gutachter Dr. selber stelle die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 19. Januar 2009 (Urk. 1) und selbst noch anlässlich der Erstattung der Replik (Urk. 20) in Abrede, dass dieser auch tatsächlich an der Begutachtung teilgenommen habe. Aufgmnd der Akten und insbesondere der Erklämng von Dr. selber besteht für das Gericht jedoch kein Zweifel daran, dass dieser an der Begutachtung beteiligt war. Im Übrigen ist der Beklagten darin zu folgen, dass selbst wenn gewisse Untersuchungen und Testungen nicht durch Dr. selber, sondern durch Dr. durch- geführt wurden, dies nichts an der vollen Beweiskraft des psychiatrischen Gut- achtens vom 20. November 2007 zu ändern vermag. Aus den entsprechenden Vorbringen der Klägerin kann jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Diesbezüglich ist kein Mangel des Gutachtens ersichüich. Der Umstand, dass in diesem nicht die von der Klägerin erhofften Schlussfolgemngen gezogen wurden, stellt jedenfalls keinen Mangel des Gutachtens dar. Auch andere Män- gel der Begutachtung sind nicht auszumachen. Das Gutachten erfüllt vielmehr - wie bereits dargelegt - sämüiche praxisgemässen Anforderungen, so dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Sicht darauf abgestellt werden kann. E. F. E. F. E. E. F. E. E. E. F.
KK.2009.00003 / Seite 17 von 21 4.7 Weiter finden sich Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. vom
24. April 2007 (Urk. 14/3) und vom 12. November 2007 (Urk. 2/6) in den Akten. Im Bericht vom 24. April 2007 führte Dr. aus, unter stiessfreien Umständen bestehe eine 500/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/3 Ziff. 4). In der bisherigen Tätigkeit attestierte sie der Klägerin dagegen eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit (Urk. 14/3 Ziff. 3), ohne jedoch auszuführen, weshalb dieser aufgmnd der genannten Diagnosen die bisherige Tätigkeit gar nicht zumutbar sein soU. Auch dem Bericht vom 12. November 2007, in welchem Dr. der Klägerin wiedemm eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich attestierte, lassen sich keine weitergehenden Ausführungen dazu entnehmen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Klägerin derart eingeschränkt sein soU. Infolgedessen ist die Beurteilung durch Dr. nicht nachvollziehbar und vermag daher nicht zu überzeugen. 4.8 Dr. attestierte der Klägerin in ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 ebenfalls eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit, ohne weitere Ausfühmngen hierzu zu ma- chen. Die entsprechende Beurteilung durch Dr. ist folglich weder be- gründet noch nachvollziehbar und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dem Bericht von Dr. lässt sich im Weiteren nichts entnehmen, was geeignet wäre, das überzeugende Gutachten von Dr. und Dr. umzustossen. 4.9 Dr. schliesslich führte in seinem Bericht vom 24. Dezember 2008 aus, er halte die Klägerin aufgrund seiner Beobachtung seit 1987 für nicht mehr ar- beitsfähig (Urk. 2/9 Ziff. 4.3). Diese Beurteilung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. die Klägerin seinen eigenen Angaben zufolge erst seit 1991 betieute (vgl. Urk. 2/9 Ziff. 4.1). Im Übrigen wird diese Beurteilung durch keine weiteren ärzüichen Berichte bestätigt und steht auch deutiich im Widerspruch zur Erwerbsbiographie der Klägerin. Sodann nannte Dr.
als Einziger die Diagnose einer posttiaumatischen Belastungsstömng. Aufgrund seiner Ausführungen ist jedoch vöUig unklar, wie er zur genannten Diagnose gelangte. Zudem handelt es sich hierbei um eine psychiatrische Diagnose, die von einer entsprechenden Fachperson zu stellen ist. Dr. dagegen ist Ra- diologe. Weiter bezeichnete er sämüiche psychischen Ressourcen der Klägerin als eingeschränkt (Urk. 2/9 S. 5 unten), ohne auszuführen, worin die entspre- chenden Beeintiächtigungen bestehen sollen. Die Beurteilung durch Dr.
ist folglich weder begründet noch nachvollziehbar, weshalb nicht auf diese ab- gestellt werden kann. Bei seinen Ausfühmngen im Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 21/2) scheint es sich sodann eher um eine Wiedergabe der Schildemngen der Klägerin zu han- deln, als um durch ihn selbst erhobene Befunde. Jedenfalls lässt sich auch die- E. F. H. H. H. H. I. I. I. J. J. J. J. J.
KK.2009.00003 / Seite 18 von 21 sem Schreiben von Dr. nichts entnehmen, was geeignet wäre, Zweifel an dem Gutachten von Dr. oder an demjenigen von Dr. und Dr. zu begründen. 5. 5.1 Die Klägerin brachte vor, aufgrund der Zeugnisse ihrer behandelnden Ärzte habe sie davon ausgehen können, dass sie zu 100 o/o arbeitsunfähig sei und sich nicht nach einer neuen Arbeit umschauen müsse. Dieser Einwand ist indes nicht zu hören. Bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2007 (Urk. 14/4) teüte die Beklagte ihr mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Arbeitsfähigkeit aus rheu- matologischer Sicht nicht eingeschränkt sei und aus psychiatrischer Sicht unter stiessfreien Bedingungen eine 50o/oige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Klägerin wurde bereits damals aufgefordert, aufgmnd der Schadenminderungspflicht nach einer geeigneten Tätigkeit zu suchen (Urk. 14/4 S. 1). Dieses Schreiben ging im tJbrigen auch an die behandelnde Ärztin Dr. (Urk. 14/5). Die Klägerin wusste folglich schon lange vor der Leistungseinstellung durch die Be- klagte, dass sie sich nach einer geeigneten Stelle umsehen musste. Dies wäre ihr auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumal ihr die bisherige Arbeitsstelle per März 2007 gekündigt worden war. 5.2 Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass die Klägerin in einer leidensange- passten Tätigkeit lediglich zu 20 % eingeschränkt ist. Gemäss Ziff. 85 der Ver- tiagsbedingungen besteht aber kein Anspruch auf Krankentaggelder bei Vorlie- gen einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 o/o (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die Beklagte hat der Klägerin sodann eine genügend lange - ja sogar reichüch lange - Zeit eingeräumt, um sich nach einer der gesundheiüichen Situation an- gemessenen Tätigkeit umzusehen. Damit hat sie die rechtsprechungsgemässe Verpflichtung erfüllt, der versicherten Person während einer gewissen Über- gangszeit noch ein Taggeld aufgmnd der Arbeitsunfähigkeit im vorher ausge- übten Beruf auszurichten. Abschhessend ist daher festzustellen, dass die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per 31. Januar 2008 eingesteht hat. Die Klage ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Das Gesuch um unentgelthche Rechtsvertietung wurde mit Verfügung vom
6. Juli 2009 bewilligt und Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgelüicher Rechtsvertieter eingesetzt (Urk. 17). D. E. F. G. J.
KK.2009.00003 / Seite 19 von 21 6.2 Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird dem unentgeltlichen Rechtsvertieter für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. 6.3 Mt Honoramote vom 17. August 2010 machte Rechtsanwalt Massimo Aliotta einen Aufwand von 27.92 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 o/o und damit von Fr. 167.50 (zuzügüch Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 30). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Stieitsache imd die Schwierigkeit des Prozesses als unangemessen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt namenthch für den Aufwand von insgesamt 10 Stunden für das Verfassen der Klageschrift (vgl. Urk. 30 S. 1) und denjenigen von insgesamt 13 Stunden für das Ausarbeiten der Replik (vgl. Urk. 30 S. 2). Diese Aufwände sind als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen. Dies gut umso mehr, als teilweise langatmig Kritikpunkte (wie na- menüich die angeblich fehlende Teilnahme von Dr. an der Begutach- tung) vorgebracht wurden, die sich bei sorgfältiger Betiachtung als unzutief- fend herausstellten. Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Stieitsache erscheinen vorliegend für das Verfassen der Klageschrift und der Replik insgesamt 8.5 Stunden als angemessen. Hinzu kommen ein angemesse- ner Aufwand für die Instruktion und das Aktenstudium sowie der Aufwand in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgelüiche Rechtsvertietung. Insgesamt sind 14.5 Stunden als angemessen und damit entschädigungsberechtigt zu ta- xieren und zwar zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.— (zuzüglich Mehrwertsteuer), womit sich die Entschädigung unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteils für Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf aufge- rundet Fr. 3'800.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beläuft. 7. 7.1 Die Beklagte stellte den-Antiag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei auf Antiag oder nach Massgabe anderer Gesetze Anspmch auf den vom Gericht festzusetzenden Er- satz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer in der bis Ende 2004 m Kraft gewesenen Fassung stand den Versicherungstiägem und den Gemeinwesen in der Regel kein Anspmch auf eine Prozessentschädigung zu, und die neue, seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Fassung von § 34 Abs. 2 GSVGer sieht einen Anspruch der Versicherungstiäger und Gemeinwesen auf eine Prozess- E.
KK.2009.00003 / Seite 20 von 21 entschädigung nur vor, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchstrichterhchen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversi- cherungen zur sozialen Krankenversichemng die Regelung in Art. 85 Abs. 3 VAG (beziehungsweise die identische Regelimg im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG) keine Vorschrift dar, welche den Anspmch des obsiegenden Versichemngstiä- gers auf eine Parteientschädigung ausschliesst (Urteil des Schweizerischen Bun- desgerichts in Sachen E. vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, Erw. 5 mit Hinwei- sen), wobei auch unter der Herrschaft der neuen Fassung von § 34 Abs. 2 GSVGer die Rechtsprechung weitergilt, wonach eine Partei in der Regel nur Anspmch auf eine Prozessentschädigung hat, wenn sie anwalthch vertiefen ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001, 5C. 161/2001, mit Hinweis auf BGE 113 la [richtig Ib] 356 f. Erw. 6b sowie auf die nicht publizierte Erw. 4 von BGE 124 HI 229). 7.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) schliesst es nicht aus, die Partei, wel- cher die unentgeltliche Rechtspflege bewüligt worden ist, im Falle des Unterlie- gens zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei zu verpflichten (Wilhelm, in: Zünd/Pfifiher Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz 13). Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der anwalüich vertietenen obsiegenden Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung der Gmndsätze gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ermessensweise auf Fr. 3'800.— (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt wird. Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3'800.— (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
KK.2009.00003 / Seite 21 von 21 5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Privatversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse 6. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei-' chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekrefan / . Mosimann Epprecht Kl/ME/BS versandt - 5 .
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sirme von Art. 12 Abs. 2 KVG dem Bundesgesetz über den Versichenmgsvertrag (WG). Die daraus herrührende Streitigkeit ist daher zivil- und vermögensrecht- lich (BGE 124 m 46 Erw. 1 und 232 Erw. 2b), wobei Art. 85 Abs. 2 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG; in der ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung) für das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung von Bun- desrechts wegen ein einfaches und rasches Verfahren sowie die Untersu- chungsmaxime vorschreibt. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so- zialen Krankenversicherung ist im Kanton Zürich das hiesige Gericht sachlich zuständig (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestirrmumgen des GSVGer, wobei ergän- zend das Gesetz über den Zivilprozess (ZPO) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 GSVGer).
E. 1.2 Gemäss der ab 1. Januar 2006 gültigen Versicherungspohce (Urk. 2/2) wurde bei einem maximalen versicherten Verdienst von Fr. 200'000.— die Ausrichtung ei- nes Krankentaggeldes im Rahmen von 80 % des versicherten Lohnes für 730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 2/2 S. 5).
E. 1.3 Gemäss Ziffer 74 der Vertiagsbedhigvmgen (Urk. 2/2 S. 14) bezahlt die Beklagte frühestens nach Ablauf der in der Police aufgeführten Wartefrist das Taggeld für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Bei teilweiser Arbeitsun- fähigkeit richtet sich die Höhe des Taggelds nach dem Grad der Arbeitsunfähig- keit, wobei bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Anspruch besteht (Urk 2/2 S. 14 Ziff. 85). Die Beklagte bezahlt das Taggeld pro Krankheitsfall nach Ablauf der vereinbar- ten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistimgsdauer von 700 Tagen (vgl. Urk. 2/2 S. 5, S. 14 Ziff. 78). Tage teilweiser Arbeitsunfä- higkeit von mindestens 25 % zählen für die Bemessung der Leistungsdauer und der Wartefiist voU (Urk 2/2 S. 14 Ziff. 85).
E. 1.4 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärzüichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kermtnis der Vorak-
KK.2009.00003 / Seite 4 von 21 ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic).
E. 2 Am 19. Januar 2009 erhob die Versicherte Klage gegen die mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 26'435.— nebst Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Klageantwort vom 12. Mai 2009 beantragte die die Abweisung der Klage (Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. Jvli 2009 wurde der Versicherten antragsge- mäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt imd zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Mit Replik vom 8. September 2009 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Mit Duplik vom 23. Dezember 2009, welche der Versicherten am 25. Februar 2010 zur Kenntrüsnahme zuge- stellt wurde (Urk. 28), hielt die ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk 26). A. Firma B. X. Versicherungen X. X. X. X. C. X. X.
KK.2009.00003 / Seite 3 von 21 Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Stieitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per
31. Januar 2008 eingestellt hat.
E. 2.2 Die Beklagte verneinte einen über den 31. Januar 2008 hinausgehenden An- spruch der Klägerin auf Krankentaggeldleistungen (Urk. 13 S. 3 oben). Die Gut- achten von Dr. sowie von Dr. und Dr. erfüllten sämtiiche rechtsprechungsgemässen Anforderungen, so dass auf diese abzustellen sei (Urk. 13 S. 7 Mitte, Urk. 13 S. 15 unten). Die Behauptung der Klägerin, Dr. sei an der Begutachtung nicht beteiligt gewesen, sei lücht stichhaltig (vgl. auch Urk. 26 S. 2 f). Dr. habe mehrfach mündlich und schriftlich bestätigt, dass er an derselben mitgewirkt habe, was durch Dritte bestätigt wer- den köime (vgl. hierzu auch Urk. 26 S. 10 f). Am Beweiswert des Gutachtens würde sich aber auch dann nichts ändern, werm Dr. nicht bei sämtiichen Untersuchungen zugegen gewesen wäre, sondern einzelne Untersuche und Tes- tungen an Dr. delegiert hätte. Ein entsprechendes Vorgehen sei in der Praxis üblich, die Durchführung und die Auswertung der Tests erfolge standar- disiert nach den präzisen Vorgaben des jeweiligen Entwicklers der Tests. Im Übrigen widerlege bereits der Inhalt des Gutachtens, dass dieses von einem Nichtfachmann geschrieben worden sei (Urk. 13 S. 13 f., Urk. 26 S. 9 unten, S. 11 oben). Die Klägerin habe schon lange Zeit vor der Einstellung der Taggeldleistungen gewusst, dass sie sich nach einer neuen Tätigkeit xunsehen müsse. Die gewährte Übergangsfrist von zehn Monaten seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei grosszügig bemessen (Urk. 13 S. 20 unten).
E. 2.3 Die Klägerin brachte dagegen vor, sie sei aus psychischen und rheumatologi- schen Gründen seit dem 16. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauere bis heute an und werde durch verschiedene Arztberichte bestätigt (vgl. auch Urk. 20 S. 2 ff.). Sie habe deshalb für die ge- samte vertraghch vereinbarte Dauer von 700 Tagen Anspruch auf Taggelder. Da die Beklagte bisher lediglich Fr. 45'567.~ (nämlich 443 mal Fr. 102.86) geleis- tet habe, klage sie nun die übrigen 257 Taggelder à je Fr. 102.86 ein, was einen Betrag von Fr. 26'435.— ergebe. Da die Beklagte mit der Leistung in Verzug D E. F. E. E. E. F.
KK.2009.00003/Seite 5 von 21 geraten sei, habe sie zudem einen Verzugszins zu zahlen. Dieser sei ab mittle- rem Verfall geschuldet, da es sich um periodische Leistungen handle (Urk. 1 Ziff. 3.2 f., Urk. 20S. 11 f.). Auf die von der Beklagten eingeholten Gutachten könne nicht abgestellt wer- den. Zum psychiatrischen Gutachten machte die Klägerin verschiedene Vorbrin- gen, welche eine fehlende Teilnahme von Dr. an der Begutachtung do- kumentieren sollten (Urk. 1 Ziff. 4.2 ff., Urk. 20 S. 7 ff., insbesondere S. 8 un- ten). Die Beurteilung durch Dr. sei widersprüchlich, weshalb darauf eben- falls nicht abgestellt werden körme (Urk. 1 Ziff. 4.5 f). Aus den übrigen Akten ergebe sich dagegen deutiich, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege und damit Anspruch auf die volle Taggeldleistung bestehe (Urk. 1 Ziff. 4.7). Aufgrund der Zeugiüsse der behandelnden Ärzte habe die Klägerin davon aus- gehen können, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei und sich rücht nach einer neuen Arbeit umschauen müsse (Urk. 20 S. 12 f.). Selbst wenn auf die beiden Gutachten abgestellt würde, stehe ihr ein Anspruch auf eki reduziertes Taggeld zu, da diesfalls von einer mindestens 25o/oigen Ar- beitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 Ziff. 5). 3.1 Im ersten ärztiichen Zeugrüs „Krankenkollektiv" vom 22. November 2006 (Urk. 2/4) nannte Dr. med. FMH Physikalische Medizin, als Di- agnosen ein chroiüsches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskusher- nie L4/5 und L5/S1 mit Wurzelirritation L5 und Spondylarthrose sowie eine re- aktive Depression (Urk. 2/4 Ziff. 2). Infolgedessen attestierte sie der Klägerin ab
E. 4 Oktober 2006 bis auf Weiteres eine lOOo/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4 Ziff. 6). 3.2 Im ärzüichen Zeugnis vom 27. Februar 2007 (Urk. 2/5) führte Dr. med., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Klägerin seit 4. November 2006 in Behandlung stand (Urk. 2/5 Ziff. 1), aus, diese habe anfangs August 2006 eine Gürtelrose mit depressiver Entwicklung gehabt. Ausserdem leide sie seit 15 Jahren an Rückenschmerzen, welche sich in den letzten fünf Jahren sukzessive intensiviert und generalisiert hätten (Urk. 2/5 Ziff. 3a). Seit 16. Oktober 2006 sei die Klägerin bis auf Weiteres zu 100 o/o ar- beitsunfähig (Urk 2/5 Ziff. 6). 3.3 In seinem Bericht vom 27. März 2007 (Urk. 14/2) nannte Dr. med., Iimere Medizin und Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen: C. D. E. G. H.
KK.2009.00003 / Seite 6 von 21
- zervikospondylogenes Syndrom links
- anamnestisch zeitweise sensibles zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei Diskushemie C5/C6
- leichte Osteochondrose
- lumbospondylogenes Syndrom links bei
- anamnestisch Diskushemie L5/S1 und LRS L5 sowie Sl links 2003
- Asthma bronchiale
- Depression Abgesehen von einem abgeschwächten Bizepssehnenreflex auf der linken Seite Hessen sich die angegebenen Beschwerden der Klägerin kaum objektivieren. Zu den psychischen Beschwerden körme er keine Stellung nehmen (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 2). Aufgrund der nur sehr geringen pathologischen Befunde mit ausge- zeichneter Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei tiotz der Schmerzangaben von einer sehr guten Prognose auszugehen, sofern die üi der Physiotherapie gelern- ten Übungen regelmässig durchgeführt würden (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 3). Da es sich bei der Arbeit der Klägerin um eine Bürotätigkeit handle, bei der kein Tragen von Lasten über 5 kg bis 10 kg nötig sei, bestehe aus rhetunatologischer Sicht eine voUe Arbeitsfähigkeit. Die SteUe sei der Klägerin aber per März ge- kündigt worden (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 4). Für eine leichte Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg bis 10 kg mit alternierend sitzender und ste- hender Haltung bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsimfähigkeit (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 5). 3.4 In ihrem Bericht vom 24. April 2007 (Urk. 14/3) nannte Dr. folgende Diagnosen (Urk. 14/3 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Stönmg, gegenwärtig mittelgradige Episode nüt somatischen Symptomen (ICD-10 F33.il)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 F63.00) Die Arbeitsunfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin (Bürotätigkeit und Mithilfe in der Verpackung) betiage 100 % (Urk. 14/3 Ziff. 3). Unter stiessfreien Umständen bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Jegliche Form der Belastung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Beschwerden (Urk. 14/3 Ziff. 4). 3.5 Im Bericht vom 10. August 2007 (Urk. 2/7) narmte Dr. folgende Diagno- sen (Urk. 2/7): H. G.
KK.2009.00003 / Seite 7 von 21
- chroiüsches spondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reiz- syndrom L5 und Sl links bei Osteochondrosen mit Diskushemien L4/5 undL5/Sl
- chroiüsches zervikospondylogenes und rezidivierendes sensibles radücu- läres Reizsyndrom C6 links bei Diskushemie C5/6
- depressive Entwicklung Neurologisch hätten keine schwerwiegenden Nervenläsionen festgestellt werden können. Bei der Klägerin bestünden vor allem belastungsabhängige Lumbois- chialgien mit Reizsymptomen, hauptsächlich links, wobei die Mobilität imd die Belastbarkeit deutiich beeintiächtigt seien. Daneben bestehe ein sensibles Aus- fallsyndrom C6. Die geklagten Beschwerden könnten durch die radiologisch festgestellten Diskushemien hinreichend erklärt werden. Die Beschwerden re- spektive die radikuläre Reizsymptomatik nehme unter Belastung sukzessive zu. Die Klägerin sei seit Langem zu 100 % arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeitsunfä- higkeit sei mindestens teilweise durch die Depression bedingt. Die bisherige Ar- beit sei der Klägerin nach wie vor nicht ziunutbar. Perspektivisch sei eine adap- tierte, rückenschonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren Lasten und mit der Möglichkeit wechselnder Körperposition halbtags zumutbar (Urk. 2/7). 3.6 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2007 (Urk. 2/8) bestätigte Dr. die von ihr bisher genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte als zusätzliche Diagnosen eine Periarthropathia humeroscapularis cal- carea rechts sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 2/8 Ziff. 2.1). In der zuletzt aus- geübten Tätigkeit bestehe seit 4. Oktober 2006 bis auf Weiteres eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/8 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Klägerin sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 2/8 Ziff. 5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Klägerin drei bis vier Stunden täglich zumutbar (Urk. 2/8 Ziff. 6.2). 3.7 In ihrem Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 2/6) bestätigte Dr.
die bisher von ihr genannten Diagnosen (Urk. 2/6 Ziff. 2.1; vgl. Erw. 3.4): Diese Beschwerden bestünden - gemäss Angaben der Klägerin - seit Frühling 2006 (Urk. 2/6 Ziff. 2.1). Die Klägerin stehe seit dem 4. November 2006 in ihrer Behandlung und sei seit diesem Zeitpimkt im Erwerbsbereich zu 100 % und im Haushaltsbereich zu 50 % arbeitsunfähig. Unter einer Medikation mit Antide- pressiva sowie bei erwünschter Beruhigung der schwierigen familiären Verhält- nisse werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und eine solche von 80 o/o im Haushaltsbereich angestiebt (Urk. 2/6 Ziff. 1.2). G. H.
KK.2009.00003 / Seite 8 von 21 Unter kombinierter antidepressiver Medikation mit zwei hoch dosierten Antide- pressiva und bei zweiwöchentlicher Gesprächstherapie (wobei die Behandlung wöchentlich indiziert wäre, dies aber aus Wohnorts- und finanziellen Gründen nicht möglich sei), sei es bislang ledigüch zu einer leichten affektiven Verbes- serung gekommen. Inzwischen sei eine massive Verschlechterung der Ehesitua- tion eingetieten. Die Klägerin sei bis auf Weiteres auf die integrierte psychiat- rische Behandlung angewiesen (Urk. 2/6 Ziff. 4.7). 3.8 In seinem interdisziplinären Gutachten vom 20. November 2007 (Urk. 2/17 = Urk. 21/5) nannte Dr. med. FMH Iimere Medizin und Rheumaerkran- kungen, folgende Diagnosen (Urk. 2/17 S. 7):
- anhaltende somatoforme Schmeizstörung
- leichte depressive Episode
- chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangaben
- Beschwerden am Körperstamm
- Polyarthralgien aUer axialer und aller peripherer Gelenke
- zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom ohne gesicherten Hinweis für eüi radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Thoracic outiet-Komponente links möglich
- anamnestisch Periarthropathia hiuneroskapularis beidseits
- diskreter Senk- tmd Spreizfuss beidseits
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose im Status nascendi wahr- scheinlich
- Nücotinkonsum von zirka sechs pack years
- anamnestisch asthmatische Beschwerden
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die anlässlich der klinischen Untersuchimg imponierende schmerzvermittelnde Mimik und Gestik zusammen mit unter anderem einem Zusammenzucken bei der Palpation der paravertebralen Weichteile, wobei zumeist kein korreUerender klinisch-pathologischer Befund habe objektiviert werden können, weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. In diesem Zu- sammenhang habe der mitbegutachtende Psychiater unter anderem die Diag- nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellen können (Urk. 2/17 S. 8 imten). Die Klägerin habe diffuse Druckschmerzen bei unter an- derem 12 der 18 an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Trigger- punkt-Zonen und teilweise auch an den KontioUprmkten angegeben. Da die D.
KK.2009.00003 / Seite 9 von 21 Kontiollpunkte ebenfalls als druckschmerzhaft geschildert würden, qualifiziere sich die Klägerin nicht für ein Fibromyalgiesyndrom (Urk. 2/17 S. 8 unten). Angesichts des Jahrzehnte lang anhaltenden Beschwerdeverlaufs seien im Rönt- gendossier insgesamt relativ spärliche Befunde zur Darstellung gekommen (Urk. 2/17 S. 9 Ziff. 1). Es seien wiederholt „supersensitive Abklärungen" in Form von Computertomographie-Untersuchungen oder magnetiesonanztechni- schen Abklärungen durchgeführt worden, wobei limibal ein weitgehend alters- entsprechender Normalbefund dokumentiert sei. Die dokumentierten beginnen- den Bandscheibenprotrusionen bis höchstens begirmenden Bandscheibenhemien hätten keinen eindeutigen Kontakt zu einer Nervenwuizel und es liege insbe- sondere auch keine Neuro- oder Myelonkompression vor. Er, Dr., sei des- halb über die Diagnose eines lumboradikulären Syndroms L5 sowie Sl links in den Vorberichten sehr erstaunt gewesen. Zumindest radiologisch sei ein derarti- ger Befund nicht dokumentiert. Im Übrigen habe er bezüglich der oberen sowie der unteren Rückenschmeizkomponente sehr detaüliert die exakte Beschwerde- entwicklung der Klägerin aufgenommen. Diese habe ebenfalls keine Schmeiz- ausstiahlung geschildert, die eindeutig mit einer radikulären Reizkomponente respektive mit einer Schmerzausstiahlung in ein Dermatom vereinbar sei (Urk. 2/17 S. 9 unten). Weiter hätten in der klinischen Untersuchung eine Panalgie, die vordergründig ebenfalls nicht somatisch abstützbar sei, Bewegungs- und Ruheschmerzen aller axialer und peripherer Gelenke und darüber hinaus ein weitgehend tmauffälli- ger klinischer Habitus imponiert. Es seien praktisch alle Bewegungen als zirka gleich schmerzhaft geschildert worden, imabhängig davon, ob das jeweils un- tersuchte Gelenk belastet oder nicht belastet exploriert worden sei. Dies weise ebenfalls auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. ßüi den oberen Ex- tiemitäten seien keine klinisch-pathologischen Beschwerden oder funktionellen Einschränkungen objeküvierbar gewesen. Die Klägerin sei sodarm in vermeint- lich unbeobachteter Situation - beispielsweise beim An- oder Entkleiden - in der Lage gewesen, funktionell unbehindert ihre Arme einzusetzen (Urk. 2/17 S. 10). Allenfalls könne ein diskretes subacromiales Sehneneinklemmungs- phänomen vorliegen, aber eben nur könne. Bei allseits guter Kraftentwicklung fehlten gesicherte Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette. Nachdem im Bereich der Hände klinisch keine pathologischen Befunde hätten objektiviert werden können, hätten auch die Röntgenbilder der Hände beidseits altersentsprechende Normalbefunde gezeigt (Urk. 2/17 S. 11 oben). Im Bereich der Wirbelsäule seien sämtliche Bewegungen aller axialer Bewe- gungssegmente betont zervikal und lumbal als etwa gleich schmerzhaft geschil- D.
KK.2009.00003 / Seite 10 von 21 dert worden, imabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung durchgeführt worden sei. Auch dies weise auf vordergründig somatisch nicht abstützbare Beschwerden hin (Urk. 2/17 S. 11). Die anlässlich der Begutachtung konventionell-radiologisch dokumentierte leichtgradige linkskonvexe Skohose thorakal von 4° sei in diesem Ausmass seit dem 12. Februar 2003 bekannt tmd derart diskret ausgeprägt, dass sie klinisch nicht sicher habe bestätigt werden können. Lumbal habe sich ebenfalls kein ge- sicherter Hinweis für eine Bewegungseinschränkung in der segmentalen Funkti- onsprüfung ergeben, wobei die büdgebenden Befunde weitgehend als alters- entsprechend normal einzustufen seien, abgesehen von den Hinweisen für eine beginnende metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen ske- lettalen Hyperostose (Urk. 2/17 S. 12 oben). An den unteren Extiemitäten seien keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde objekti\derbar gewesen. Klinisch zeige sich ein diskreter Senk- und Spreizfuss beidseits, der seit Jahren mit abstützenden Einlagen versorgt werde. Sowohl die Kniegelenke als auch die Hüftgelenke wiesen altersentsprechende Befunde auf (Urk. 2/17 S. 12 Mitte). Insgesamt seien die von der Klägerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde (Urk. 2/17 S. 13 Mitte). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die zu- letzt ausgeübte berufliche Tätigkeit - gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung - nicht eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelmässig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe aus rein somatisch-rheumatologi- scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal diese Tätigkeiten idealerweise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden könnten. In einer angepassten, leichten Verweistätigkeit bestehe aus rein soma- tisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 2/17 S. 14 unten). 3.9 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. November 2007 (Urk. 2/18 = Urk. 21/4) nannten Dr. med. und Dr. med.
, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), folgende Diagnosen nüt Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/18 S. 18 lit. e):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ohne soma- tisches Syndrom
- bei Problemen mit dem Ehemann F. E.
KK.2009.00003 / Seite 11 von 21
- bei selbstunsicheren, zwanghaften und schizoiden („einzelgängeri- schen") Persönlichkeitszügen
- bezüglich der somatischen Diagnosen werde auf das Gutachten von Dr. verwiesen Die Klägerin sei bis 2006 beruflich, sozial und familiär sozial angemessen in- tegriert gewesen. Trotz Schwierigkeiten (körperliche Schmerzen anamnestisch seit einem Selbstunfall mit dem Personenwagen 1991, Belastung im Haushalt, Kindererziehung und anderes) habe sie ihre beruflichen Aufgaben gut erfüllt. Im Verlauf des Jahres 2006 sei es aufgrand einer sich zuspitzenden Problematik mit dem Ehemann und dem Sohn sowie wegen finanzieller Probleme zu einer Ausweitung der Schmerzen gekommen. Die Klägerin sei daher seit Oktober 2006 zu 100 o/o arbeitsunfähig geschrieben worden. Ebenfalls seither nehme sie zweimal monatiich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. wahr. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung sei bislang nicht erfolgt (Urk. 2/18 S. 18 f). Bei der Klägerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstömng vor (Urk. 2/18 S. 20 unten). Bei ihren Schmerzen und der Enttäuschung durch Fachpersonen erlebe sich die Klägerin als unverstanden und von aussen unge- rechtfertigt unter Dmck gesetzt. Aufgmnd ihrer ausgeprägten subjektiven Über- zeugung bezüglich der empfundenen Schmerzen und der erlebten Widrigkeiten in ihrem Leben, empfinde sie sich zudem als hilflos. Es bestehe ein Teufelskreis von Schmerzen, dem Wunsch nach Anerkennung, hoher subjektiver Belastung, Enttäuschung mit depressiver Stimmtmg, vermehrter Schmerz Wahrnehmung und anderem (Urk. 2/18 S. 23). Seit 1991 habe sich so eine depressive Stömng entwickelt, die unter anderem seit Oktober 2006 zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. geführt habe. Im aktuellen Querschnitt zeige sich ein leichtgra- dig depressives Zustandsbüd. Irritierend wirkten in diesem Zusatmnenhang die Angaben der Klägerin in den Testuntersuchungen. Diese seien weitgehend un- differenziert und entsprächen am ehesten einer „alles ist schlecht"-Haltung, die aus gutachterischer Sicht unter anderem im Rahmen der finanziellen Lage (Schulden) sowie der Probleme mit dem Ehemann und dem in Montenegro le- benden Sohn zu sehen seien (Urk. 2/18 S. 23 unten). Formal seien die Kriterien gemäss ICD für eine leichtgradige Depression erfüllt. Weitere Aspekte einer depressiven Störung könnten keine festgestellt werden. Prognostisch sei bei einer Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung von einer vollständigen Remission der depressiven Stömng auszugehen. Ergänzend sei eine Anpassung der Medikation sowie eine unange- D. H. H.
Kk.2009.00003 / Seite 12 von 21 kündigte, unregelmässige KontioUe derselben zu empfehlen. Bei angemessener Therapie sei die medizinisch-theoretische Prognose dieser Stömng positiv (Urk. 2/18 S. 25 f). Anamnestisch bestehe die anhaltende somatoforme Schmerzstömng seit dem Unfall 1991 und habe sich seit 2006 im Rahmen der psychosozialen Belas- tungssituation akzentuiert. Durch diese bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 o/o (bezogen auf ein Vollzeitpensum). Gründe für eine ausnahmsweise bestehende Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung lägen keine vor (Urk. 2/18 S. 26 ff.). Weitere Störungen gemäss ICD 10 mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Da sich nach eingehender Rücksprache mit Dr. aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit ergebe, erfolge die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollständig aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht. Aufgmnd der anhaltenden so- matoformen Schmerzstömng bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10 o/o und aufgmnd der leichten depressiven Episode eine solche von 25 o/o. Eine einfache Addition dieser beiden Werte sei sachlich nicht begründbar, da eine weite Überschneidung der Symptome und Defizite bestehe. Gesamthaft be- stehe deshalb eine Minderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 30 o/o in der angestammten und von 20 o/o in einer angepassten Tätigkeit. Für Tätigkeiten im Haushaltbereich sei die Klägerin nicht eingeschränkt (Urk. 2/18 S. 28, S. 29). 3.10 In ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 (Urk. 2/10) nannte Dr. med.
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose eine mit- telgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2; Urk. 2/10 Ziff. 1). Zwischen dem äusseren - von der Klägerin nicht oder kaum beeinflussbaren Dmck (Unfälle, körperliche Erkrankungen, erschwerte Lebensbedingungen) - und ihren Ressourcen sei es vermuüich zu einem Ungleichgewicht gekommen, so dass wahrscheinlich bereits seit einigen Jahren eine zunehmende depressive Entwicklung eingesetzt habe, welche zum aktuellen Krankheitsgeschehen mit den Symptomen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode geführt habe. Die Klägerin leide unter totaler Erschöpfung, Kraftlosigkeit, Schlafschwie- rigkeiten, Leeregefühl, Konzentiationsschwierigkeiten, Vergesshchkeit sowie verschiedenen körperlichen Beschwerden. Inwieweit diese auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien oder ob sich bereits eine somatoforme Schmerz- stömng entwickelt habe, sei unklar (Urk. 2/10 S. 1 f). Bei der Klägerin bestehe eine lOOo/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/10 S. 3). 3.11 Im Bericht vom 24. Dezember 2008 (Urk. 2/9) nannte Dr. med.
Facharzt FMH für Medizinische Radiologie und Radio-Onkologie, der D. I. J.
KK.2009.00003 / Seite 13 von 21 die Klägerin seit 1991 behandelte (Urk. 2/9 Ziff 4.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/9 Ziff. 2.1):
- chronische asthmoide Bronchitis
- schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushemien, sowohl zervikal als auch lumbal (siehe Berichte)
- mittelschwere bis schwere depressive Störung
- Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts
- Status nach Splenektomie bei schwerem Verkehrsunfall und chronische posttiaumatische Belastungsstörung und intermittierende Thrombozytose
- Status nach mehrmaliger Mammaoperation bei Mastopathia fibrosa cystica und schwerer Karzinophobie
- Psychasthenie
- diverse funktionelle psychosomatische Beschwerden bei ausgeprägter Karzinophobie Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit 4. Oktober 2006 eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/9 Ziff. 3). Seit dem Unfall bestehe eine schwere post- tiaumatische Belastungsstömng. Die Klägerin habe eine ausgesprochen angst- geprägte neurotische Veranlagung, die schliesslich in eine ängstlich depressive Verstimmung gemündet habe. Sie habe mehrere Stellen verloren, da sie sich körperlich und psychisch als unfähig erwiesen habe, den einfachsten Anforde- rungen zu entsprechen. Aufgmnd seiner Beobachtung halte er die Klägerin seit 1987 für nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 2/9 Ziff. 4.3). Eine behinderungsange- passte Tätigkeit sei der Klägerin zwei bis drei Stunden zumutbar (Urk. 2/9 Ziff. 6.2). 3.12 In seinem Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 21/2) führte Dr. aus, die Klägerin leide an einem zervikospondylogenen Syndrom mit Schmerzen im Na- ckenbereich und Ausstiahlung in beide Schultern und Hände. Die Intensität der Schmerzen habe in den letzten drei Monaten zugenommen. Der Befund habe sich gegenüber früher verstärkt, wobei die Aetiologie der Missempfindungen im Bereich der Hände rücht ganz klar sei. Vermuüich seien diese im Rahmen des zervikospondylogenen Syndroms zu sehen, möglicherweise sei auch eine Fibromyalgiekomponente dabei im Spiel. Jedenfalls würden diese Missempfin- dungen die Klägerin kolossal stören und so habe sich objektiv gesehen der ob- jektive und der subjektive Zustand in der letzten Zeit gegenüber früher ver- schlechtert (Urk. 21/2). J.
KK.2009.00003 / Seite 14 von 21
E. 4.1 Den somatischen Gesundheitszustand der Klägerin betieffend finden sich in den Akten Berichte der behandelnden Ärztin Dr. ein Bericht von Dr.
vom 27. März 2007 sowie das Gutachten von Dr. vom 20. November 2007.
E. 4.2 Das rheumatologische Gutachten von Dr.
vom 20. November 2007
(Urk. 2/17) enthält eine ausführliche Anamnese, berücksichtigt die von der Klä-
gerin geklagten Beschwerden und setzt sich sorgfältig mit diesen auseinander.
Anlässlich der Begutachtung untersuchte der Rheumatologe die Klägerin mn-
fassend, wobei auch radiologische Abklärungen sowie Labomntersuchungen
durchgeführt wurden. Dr.
erstattete sein Gutachten in Kenntnis der Vorak-
ten und setzte sich sorgfältig mit diesen auseinander. Dabei legte er unter an-
derem nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb eine Fibromyalgie nicht
vorliegen könne (Urk. 2/17 S. 8 unten). Weiter führte er auch nachvollziehbar
aus, weshalb die von Dr.
genannte Diagnose eines lumboradikulären
Syndroms nicht vorhege und wies darauf hin, dass zumindest radiologisch ein
entsprechender Befund nicht ausgewiesen sei, sondern die büdgebenden Be-
funde lumbal vielmehr normal und weitgehend altersentsprechend seien
(Urk. 2/17 S. 11 f). Dr.
legte nachvollziehbar dar, dass vordergründig nicht
somatisch abstützbare Beschwerden bestünden (Urk. 2/17 S. 8 unten, S. 12
oben) und die wiederholten radiologischen Abklärungen (CT, MRI) lediglich
spärliche Befunde gezeigt hätten (Urk. 2/17 S. 9).
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das rheumatologische Gut-
achten von Dr.
sehr sorgfältig erarbeitet wurde. Neben den umfassenden
Untersuchtmgen berücksichtigt es die Beschwerden der Klägerin und setzt sich
sorgfältig mit diesen auseinander. Auch die Vorakten wurden miteinbezogen
und Dr.
legte nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb er zu einer
anderen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin gelangte. Das Gut-
achten von Dr.
erfüUt demnach sämüiche praxisgemässen Anforderungen
(vgl. vorstehend Erw. 1.4), so dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes
und damit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht darauf abgestellt werden
kann.
E. 4.3 Die Beurteilung durch Dr. deckt sich sodann im WesenÜichen mit derjeni- gen durch Dr., der bereits in seinem Bericht vom 27. März 2007 darauf hingewiesen hatte, dass sich die von der Klägerin geklagten Beschwerden kaum objektivieren Hessen (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 2). Er attestierte der Klägerin bereits damals in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg bis 10 kg mit alternierend sitzender und ste- C. C. D. D. D. D. D. D. D. D. G. G.
KK.2009.00003 / Seite 15 von 21 hender Haltung aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 4).
E. 4.4 Von der behandelnden Ärztin Dr.
liegen verschiedene Berichte bei den
Akten, die jedoch den Zeitiaum vor der LeistungseinsteUung betieffen und da-
her für die zu beurteilende Frage nur bedingt relevant sind. Im Bericht vom
22. November 2006 attestierte Dr.
der Klägerin eine seit dem 4. Oktober
2006 bis auf Weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4
Ziff. 6). In ihrem Bericht vom 10. August 2007 führte die behandelnde Ärztin
aus, die geklagten Beschwerden könnten durch die radiologisch festgestellten
Diskushemien hinreichend erklärt werden (Urk. 2/7). Wie bereits oben ausge-
führt (vgl. vorstehend Erw. 4.2) legte Dr.
anlässlich seiner Begutachtung in-
des nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb aufgmnd der radiologischen
Befunde die von der Klägerin geklagten Beschwerden eben gerade nicht nach-
vollziehbar seien, wobei sich seine Einschätzung mit derjenigen von Dr.
im Bericht vom 27. März 2007 (vgl. vorstehend Erw. 4.3) deckt. Weiter führte
Dr.
im genannten Bericht vom 10. August 2007 aus, dass die bisherige
Tätigkeit der Klägerin nach wie vor nicht zumutbar sei, wogegen eine adap-
tierte, rückenschonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren
Lasten und mit wechselnder Haltung halbtags zumutbar sei. Diese Beurteilung
bestätigte die behandelnde Ärztin im Bericht vom 15. Oktober 2007, in welchem
sie ausführte, die Klägerin sei in der bisherigen Tätigkeit bis auf Weiteres voll-
ständig arbeitsunfähig, wogegen ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit drei
bis vier Stunden täglich zumutbar sei (Urk. 2/8 Ziff. 3, Ziff. 6.2). Diese Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit - insbesondere diejenige einer vollständigen Arbeits-
unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit - durch Dr.
vermag allerdings
schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die behandeLnde Ärztin nicht näher
begründete, weshalb der Klägerin aufgmnd der genannten Diagnosen und Be-
funde die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soU. Die entsprechende
Beurteilung ist daher nicht nachvollziehbar. Der abweichenden Betuteüung des
Gesundheitszustandes der Klägerin durch Dr.
lässt sich sodann nichts
entnehmen, was die nachvollziehbaren Schlussfolgemngen im Gutachten von
Dr.
in Zweifel zu ziehen vermag.
E. 4.5 Den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin betieffend findet sich in den Akten unter anderem das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. und Dr. vom 20. November 2007 (Urk. 2/18). Dieses wurde ebenfalls in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten abgegeben. Die Gutachter setzten sich mit der Klägerin und den von ihr geklagten Beschwerden auseinander und führten nachvollziehbar aus, wie sie zu den von ihnen ge- C. D. E. F. D. G. G. G. G. G.
KK.2009.00003 / Seite 16 von 21 nannten Diagnosen und schliesslich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelangten. Da das Gutachten von Dr. und Dr. folglich die praxisgemässen Anfordemngen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ebenfalls erfüllt, kann zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf dieses abgestellt werden.
E. 4.6 Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten machte die Klägerin geltend, sie sei entgegen der Ankündigung nicht durch Dr. sondern al- lein durch Dr. begutachtet worden. In der Folge brachte sie Verschiede- nes vor, was die fehlende Teünahme von Dr. an der Begutachtung do- kumentieren sollte (Urk. 1 Ziff. 4.2 ff., Urk. 20 S. 7 ff., insbesondere S. 8 unten). Dr. hatte gegenüber der Beklagten am 30. Januar 2008 telefonisch aus- geführt, die Klägerin anlässlich der Begutachtung im Beisein von Dr.
untersucht zu haben (Urk. 2/23/2). Dies wiederholte er in seinem Schreiben vom
20. Februar 2008 an die Klägerin (Urk. 2/27), worin er ausführte, er habe an der Begutachtung durch eigene Untersuchung, Diskussion der Befunde, Korrektur und Ergänzung des Entwurfs des Gutachtens und letzüich indem er die Verant- wortung für dieses gehabt habe, mitgewirkt (Urk. 2/27). Dies bestätigte er ein weiteres Mal üi seinem Schreiben vom 3. März 2008, wobei er zusätzlich zwei Zeugen nannte (Urk. 2/29 = Urk. 21/3). Trotz dieser deuüichen Stellungnahme durch den Gutachter Dr. selber stelle die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 19. Januar 2009 (Urk. 1) und selbst noch anlässlich der Erstattung der Replik (Urk. 20) in Abrede, dass dieser auch tatsächlich an der Begutachtung teilgenommen habe. Aufgmnd der Akten und insbesondere der Erklämng von Dr. selber besteht für das Gericht jedoch kein Zweifel daran, dass dieser an der Begutachtung beteiligt war. Im Übrigen ist der Beklagten darin zu folgen, dass selbst wenn gewisse Untersuchungen und Testungen nicht durch Dr. selber, sondern durch Dr. durch- geführt wurden, dies nichts an der vollen Beweiskraft des psychiatrischen Gut- achtens vom 20. November 2007 zu ändern vermag. Aus den entsprechenden Vorbringen der Klägerin kann jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Diesbezüglich ist kein Mangel des Gutachtens ersichüich. Der Umstand, dass in diesem nicht die von der Klägerin erhofften Schlussfolgemngen gezogen wurden, stellt jedenfalls keinen Mangel des Gutachtens dar. Auch andere Män- gel der Begutachtung sind nicht auszumachen. Das Gutachten erfüllt vielmehr - wie bereits dargelegt - sämüiche praxisgemässen Anforderungen, so dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Sicht darauf abgestellt werden kann. E. F. E. F. E. E. F. E. E. E. F.
KK.2009.00003 / Seite 17 von 21
E. 4.7 Weiter finden sich Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. vom
24. April 2007 (Urk. 14/3) und vom 12. November 2007 (Urk. 2/6) in den Akten. Im Bericht vom 24. April 2007 führte Dr. aus, unter stiessfreien Umständen bestehe eine 500/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/3 Ziff. 4). In der bisherigen Tätigkeit attestierte sie der Klägerin dagegen eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit (Urk. 14/3 Ziff. 3), ohne jedoch auszuführen, weshalb dieser aufgmnd der genannten Diagnosen die bisherige Tätigkeit gar nicht zumutbar sein soU. Auch dem Bericht vom 12. November 2007, in welchem Dr. der Klägerin wiedemm eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich attestierte, lassen sich keine weitergehenden Ausführungen dazu entnehmen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Klägerin derart eingeschränkt sein soU. Infolgedessen ist die Beurteilung durch Dr. nicht nachvollziehbar und vermag daher nicht zu überzeugen.
E. 4.8 Dr. attestierte der Klägerin in ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 ebenfalls eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit, ohne weitere Ausfühmngen hierzu zu ma- chen. Die entsprechende Beurteilung durch Dr. ist folglich weder be- gründet noch nachvollziehbar und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dem Bericht von Dr. lässt sich im Weiteren nichts entnehmen, was geeignet wäre, das überzeugende Gutachten von Dr. und Dr. umzustossen.
E. 4.9 Dr. schliesslich führte in seinem Bericht vom 24. Dezember 2008 aus, er halte die Klägerin aufgrund seiner Beobachtung seit 1987 für nicht mehr ar- beitsfähig (Urk. 2/9 Ziff. 4.3). Diese Beurteilung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. die Klägerin seinen eigenen Angaben zufolge erst seit 1991 betieute (vgl. Urk. 2/9 Ziff. 4.1). Im Übrigen wird diese Beurteilung durch keine weiteren ärzüichen Berichte bestätigt und steht auch deutiich im Widerspruch zur Erwerbsbiographie der Klägerin. Sodann nannte Dr.
als Einziger die Diagnose einer posttiaumatischen Belastungsstömng. Aufgrund seiner Ausführungen ist jedoch vöUig unklar, wie er zur genannten Diagnose gelangte. Zudem handelt es sich hierbei um eine psychiatrische Diagnose, die von einer entsprechenden Fachperson zu stellen ist. Dr. dagegen ist Ra- diologe. Weiter bezeichnete er sämüiche psychischen Ressourcen der Klägerin als eingeschränkt (Urk. 2/9 S. 5 unten), ohne auszuführen, worin die entspre- chenden Beeintiächtigungen bestehen sollen. Die Beurteilung durch Dr.
ist folglich weder begründet noch nachvollziehbar, weshalb nicht auf diese ab- gestellt werden kann. Bei seinen Ausfühmngen im Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 21/2) scheint es sich sodann eher um eine Wiedergabe der Schildemngen der Klägerin zu han- deln, als um durch ihn selbst erhobene Befunde. Jedenfalls lässt sich auch die- E. F. H. H. H. H. I. I. I. J. J. J. J. J.
KK.2009.00003 / Seite 18 von 21 sem Schreiben von Dr. nichts entnehmen, was geeignet wäre, Zweifel an dem Gutachten von Dr. oder an demjenigen von Dr. und Dr. zu begründen.
E. 5.1 Die Klägerin brachte vor, aufgrund der Zeugnisse ihrer behandelnden Ärzte habe sie davon ausgehen können, dass sie zu 100 o/o arbeitsunfähig sei und sich nicht nach einer neuen Arbeit umschauen müsse. Dieser Einwand ist indes nicht zu hören. Bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2007 (Urk. 14/4) teüte die Beklagte ihr mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Arbeitsfähigkeit aus rheu- matologischer Sicht nicht eingeschränkt sei und aus psychiatrischer Sicht unter stiessfreien Bedingungen eine 50o/oige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Klägerin wurde bereits damals aufgefordert, aufgmnd der Schadenminderungspflicht nach einer geeigneten Tätigkeit zu suchen (Urk. 14/4 S. 1). Dieses Schreiben ging im tJbrigen auch an die behandelnde Ärztin Dr. (Urk. 14/5). Die Klägerin wusste folglich schon lange vor der Leistungseinstellung durch die Be- klagte, dass sie sich nach einer geeigneten Stelle umsehen musste. Dies wäre ihr auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumal ihr die bisherige Arbeitsstelle per März 2007 gekündigt worden war.
E. 5.2 Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass die Klägerin in einer leidensange- passten Tätigkeit lediglich zu 20 % eingeschränkt ist. Gemäss Ziff. 85 der Ver- tiagsbedingungen besteht aber kein Anspruch auf Krankentaggelder bei Vorlie- gen einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 o/o (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die Beklagte hat der Klägerin sodann eine genügend lange - ja sogar reichüch lange - Zeit eingeräumt, um sich nach einer der gesundheiüichen Situation an- gemessenen Tätigkeit umzusehen. Damit hat sie die rechtsprechungsgemässe Verpflichtung erfüllt, der versicherten Person während einer gewissen Über- gangszeit noch ein Taggeld aufgmnd der Arbeitsunfähigkeit im vorher ausge- übten Beruf auszurichten. Abschhessend ist daher festzustellen, dass die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per 31. Januar 2008 eingesteht hat. Die Klage ist daher abzuweisen.
E. 6 Juli 2009 bewilligt und Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgelüicher Rechtsvertieter eingesetzt (Urk. 17). D. E. F. G. J.
KK.2009.00003 / Seite 19 von 21
E. 6.1 Das Gesuch um unentgelthche Rechtsvertietung wurde mit Verfügung vom
E. 6.2 Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird dem unentgeltlichen Rechtsvertieter für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen.
E. 6.3 Mt Honoramote vom 17. August 2010 machte Rechtsanwalt Massimo Aliotta einen Aufwand von 27.92 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 o/o und damit von Fr. 167.50 (zuzügüch Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 30). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Stieitsache imd die Schwierigkeit des Prozesses als unangemessen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt namenthch für den Aufwand von insgesamt 10 Stunden für das Verfassen der Klageschrift (vgl. Urk. 30 S. 1) und denjenigen von insgesamt 13 Stunden für das Ausarbeiten der Replik (vgl. Urk. 30 S. 2). Diese Aufwände sind als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen. Dies gut umso mehr, als teilweise langatmig Kritikpunkte (wie na- menüich die angeblich fehlende Teilnahme von Dr. an der Begutach- tung) vorgebracht wurden, die sich bei sorgfältiger Betiachtung als unzutief- fend herausstellten. Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Stieitsache erscheinen vorliegend für das Verfassen der Klageschrift und der Replik insgesamt 8.5 Stunden als angemessen. Hinzu kommen ein angemesse- ner Aufwand für die Instruktion und das Aktenstudium sowie der Aufwand in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgelüiche Rechtsvertietung. Insgesamt sind 14.5 Stunden als angemessen und damit entschädigungsberechtigt zu ta- xieren und zwar zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.— (zuzüglich Mehrwertsteuer), womit sich die Entschädigung unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteils für Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf aufge- rundet Fr. 3'800.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.
E. 7.1 Die Beklagte stellte den-Antiag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei auf Antiag oder nach Massgabe anderer Gesetze Anspmch auf den vom Gericht festzusetzenden Er- satz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer in der bis Ende 2004 m Kraft gewesenen Fassung stand den Versicherungstiägem und den Gemeinwesen in der Regel kein Anspmch auf eine Prozessentschädigung zu, und die neue, seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Fassung von § 34 Abs. 2 GSVGer sieht einen Anspruch der Versicherungstiäger und Gemeinwesen auf eine Prozess- E.
KK.2009.00003 / Seite 20 von 21 entschädigung nur vor, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchstrichterhchen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversi- cherungen zur sozialen Krankenversichemng die Regelung in Art. 85 Abs. 3 VAG (beziehungsweise die identische Regelimg im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG) keine Vorschrift dar, welche den Anspmch des obsiegenden Versichemngstiä- gers auf eine Parteientschädigung ausschliesst (Urteil des Schweizerischen Bun- desgerichts in Sachen E. vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, Erw. 5 mit Hinwei- sen), wobei auch unter der Herrschaft der neuen Fassung von § 34 Abs. 2 GSVGer die Rechtsprechung weitergilt, wonach eine Partei in der Regel nur Anspmch auf eine Prozessentschädigung hat, wenn sie anwalthch vertiefen ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001, 5C. 161/2001, mit Hinweis auf BGE 113 la [richtig Ib] 356 f. Erw. 6b sowie auf die nicht publizierte Erw. 4 von BGE 124 HI 229).
E. 7.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) schliesst es nicht aus, die Partei, wel- cher die unentgeltliche Rechtspflege bewüligt worden ist, im Falle des Unterlie- gens zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei zu verpflichten (Wilhelm, in: Zünd/Pfifiher Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz 13). Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der anwalüich vertietenen obsiegenden Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung der Gmndsätze gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ermessensweise auf Fr. 3'800.— (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt wird. Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3'800.— (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
KK.2009.00003 / Seite 21 von 21 5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Privatversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse 6. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei-' chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekrefan / . Mosimann Epprecht Kl/ME/BS versandt - 5 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2009.00003 652.60.549.418 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Gräub Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssel<retärin Epprecht Urteil vom 27. Oktober 2010 in Sachen
Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
gegen
Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach ■ 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09 A. X. Versicherungen
KK.2009.00003 / Seite 2 von 21 Sachverhalt: 1. 1.1 geboren 1960, war seit Oktober 2005 als Betriebsmitarbeiterin bei der angestellt (Urk. 2/3 Ziff. 1, Ziff. 3) und über die Arbeitgeberin bei der
im Rahmen einer kollektiven Krankenlohnausfallversi- cherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) gegen Krankenlohnausfall versichert (Urk. 2/2 S. 5). Am 13. November 2006 liess die Versicherte eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehend ab 16. Oktober 2006 melden (Urk. 2/3 Ziff. 6, Urk. 2/4 Ziff. 6). Nach Ablauf der vereinbarten 30-tägigen Wartefrist (Urk. 2/2 S. 5) erbrachte die ab
15. November 2006 Taggeldleistungen (Urk. 2/11/2). 1.2 Aufgrund der andauernden Arbeitsimfähigkeit liess die die Versicherte durch Dr. med. imtersuchen (Bericht vom 27. März 2007; Urk. 14/2). In der Folge teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 29. Mai 2007 (Urk. 14/4) mit, dass sie sich aufgrund der Schadenminderungspflicht nach einer geeigneten SteUe umsehen müsse, xmd die Taggelder nur noch bis
31. August 2007 ausgerichtet vvürden (Urk. 14/4 S. 1). Schließlich liess die die Versicherte Ltiterdisziplinär begutachten (Urk. 2/17 = Urk. 21/5; Urk. 2/18 = Urk. 21/4) und teilte ihr mit Schreiben vom
19. Dezember 2007 mit, dass kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr be- stehe, und sie sich aufgrund der Schadenminderungspflicht nach eiuer leidens- angepassten Tätigkeit umsehen müsse (Urk. 2/19 S. 1). 2. Am 19. Januar 2009 erhob die Versicherte Klage gegen die mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 26'435.— nebst Zins zu 5 % ab dem mittleren Verfall zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Klageantwort vom 12. Mai 2009 beantragte die die Abweisung der Klage (Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. Jvli 2009 wurde der Versicherten antragsge- mäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt imd zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 17). Mit Replik vom 8. September 2009 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Mit Duplik vom 23. Dezember 2009, welche der Versicherten am 25. Februar 2010 zur Kenntrüsnahme zuge- stellt wurde (Urk. 28), hielt die ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk 26). A. Firma B. X. Versicherungen X. X. X. X. C. X. X.
KK.2009.00003 / Seite 3 von 21 Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sirme von Art. 12 Abs. 2 KVG dem Bundesgesetz über den Versichenmgsvertrag (WG). Die daraus herrührende Streitigkeit ist daher zivil- und vermögensrecht- lich (BGE 124 m 46 Erw. 1 und 232 Erw. 2b), wobei Art. 85 Abs. 2 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG; in der ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung) für das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung von Bun- desrechts wegen ein einfaches und rasches Verfahren sowie die Untersu- chungsmaxime vorschreibt. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so- zialen Krankenversicherung ist im Kanton Zürich das hiesige Gericht sachlich zuständig (§ 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestirrmumgen des GSVGer, wobei ergän- zend das Gesetz über den Zivilprozess (ZPO) sinngemäss Anwendung findet (§ 28 GSVGer). 1.2 Gemäss der ab 1. Januar 2006 gültigen Versicherungspohce (Urk. 2/2) wurde bei einem maximalen versicherten Verdienst von Fr. 200'000.— die Ausrichtung ei- nes Krankentaggeldes im Rahmen von 80 % des versicherten Lohnes für 730 Tage abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 2/2 S. 5). 1.3 Gemäss Ziffer 74 der Vertiagsbedhigvmgen (Urk. 2/2 S. 14) bezahlt die Beklagte frühestens nach Ablauf der in der Police aufgeführten Wartefrist das Taggeld für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Bei teilweiser Arbeitsun- fähigkeit richtet sich die Höhe des Taggelds nach dem Grad der Arbeitsunfähig- keit, wobei bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Anspruch besteht (Urk 2/2 S. 14 Ziff. 85). Die Beklagte bezahlt das Taggeld pro Krankheitsfall nach Ablauf der vereinbar- ten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistimgsdauer von 700 Tagen (vgl. Urk. 2/2 S. 5, S. 14 Ziff. 78). Tage teilweiser Arbeitsunfä- higkeit von mindestens 25 % zählen für die Bemessung der Leistungsdauer und der Wartefiist voU (Urk 2/2 S. 14 Ziff. 85). 1.4 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärzüichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kermtnis der Vorak-
KK.2009.00003 / Seite 4 von 21 ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic). 2. 2.1 Stieitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per
31. Januar 2008 eingestellt hat. 2.2 Die Beklagte verneinte einen über den 31. Januar 2008 hinausgehenden An- spruch der Klägerin auf Krankentaggeldleistungen (Urk. 13 S. 3 oben). Die Gut- achten von Dr. sowie von Dr. und Dr. erfüllten sämtiiche rechtsprechungsgemässen Anforderungen, so dass auf diese abzustellen sei (Urk. 13 S. 7 Mitte, Urk. 13 S. 15 unten). Die Behauptung der Klägerin, Dr. sei an der Begutachtung nicht beteiligt gewesen, sei lücht stichhaltig (vgl. auch Urk. 26 S. 2 f). Dr. habe mehrfach mündlich und schriftlich bestätigt, dass er an derselben mitgewirkt habe, was durch Dritte bestätigt wer- den köime (vgl. hierzu auch Urk. 26 S. 10 f). Am Beweiswert des Gutachtens würde sich aber auch dann nichts ändern, werm Dr. nicht bei sämtiichen Untersuchungen zugegen gewesen wäre, sondern einzelne Untersuche und Tes- tungen an Dr. delegiert hätte. Ein entsprechendes Vorgehen sei in der Praxis üblich, die Durchführung und die Auswertung der Tests erfolge standar- disiert nach den präzisen Vorgaben des jeweiligen Entwicklers der Tests. Im Übrigen widerlege bereits der Inhalt des Gutachtens, dass dieses von einem Nichtfachmann geschrieben worden sei (Urk. 13 S. 13 f., Urk. 26 S. 9 unten, S. 11 oben). Die Klägerin habe schon lange Zeit vor der Einstellung der Taggeldleistungen gewusst, dass sie sich nach einer neuen Tätigkeit xunsehen müsse. Die gewährte Übergangsfrist von zehn Monaten seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei grosszügig bemessen (Urk. 13 S. 20 unten). 2.3 Die Klägerin brachte dagegen vor, sie sei aus psychischen und rheumatologi- schen Gründen seit dem 16. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit dauere bis heute an und werde durch verschiedene Arztberichte bestätigt (vgl. auch Urk. 20 S. 2 ff.). Sie habe deshalb für die ge- samte vertraghch vereinbarte Dauer von 700 Tagen Anspruch auf Taggelder. Da die Beklagte bisher lediglich Fr. 45'567.~ (nämlich 443 mal Fr. 102.86) geleis- tet habe, klage sie nun die übrigen 257 Taggelder à je Fr. 102.86 ein, was einen Betrag von Fr. 26'435.— ergebe. Da die Beklagte mit der Leistung in Verzug D E. F. E. E. E. F.
KK.2009.00003/Seite 5 von 21 geraten sei, habe sie zudem einen Verzugszins zu zahlen. Dieser sei ab mittle- rem Verfall geschuldet, da es sich um periodische Leistungen handle (Urk. 1 Ziff. 3.2 f., Urk. 20S. 11 f.). Auf die von der Beklagten eingeholten Gutachten könne nicht abgestellt wer- den. Zum psychiatrischen Gutachten machte die Klägerin verschiedene Vorbrin- gen, welche eine fehlende Teilnahme von Dr. an der Begutachtung do- kumentieren sollten (Urk. 1 Ziff. 4.2 ff., Urk. 20 S. 7 ff., insbesondere S. 8 un- ten). Die Beurteilung durch Dr. sei widersprüchlich, weshalb darauf eben- falls nicht abgestellt werden körme (Urk. 1 Ziff. 4.5 f). Aus den übrigen Akten ergebe sich dagegen deutiich, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege und damit Anspruch auf die volle Taggeldleistung bestehe (Urk. 1 Ziff. 4.7). Aufgrund der Zeugiüsse der behandelnden Ärzte habe die Klägerin davon aus- gehen können, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei und sich rücht nach einer neuen Arbeit umschauen müsse (Urk. 20 S. 12 f.). Selbst wenn auf die beiden Gutachten abgestellt würde, stehe ihr ein Anspruch auf eki reduziertes Taggeld zu, da diesfalls von einer mindestens 25o/oigen Ar- beitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 Ziff. 5). 3.1 Im ersten ärztiichen Zeugrüs „Krankenkollektiv" vom 22. November 2006 (Urk. 2/4) nannte Dr. med. FMH Physikalische Medizin, als Di- agnosen ein chroiüsches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskusher- nie L4/5 und L5/S1 mit Wurzelirritation L5 und Spondylarthrose sowie eine re- aktive Depression (Urk. 2/4 Ziff. 2). Infolgedessen attestierte sie der Klägerin ab
4. Oktober 2006 bis auf Weiteres eine lOOo/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4 Ziff. 6). 3.2 Im ärzüichen Zeugnis vom 27. Februar 2007 (Urk. 2/5) führte Dr. med., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Klägerin seit 4. November 2006 in Behandlung stand (Urk. 2/5 Ziff. 1), aus, diese habe anfangs August 2006 eine Gürtelrose mit depressiver Entwicklung gehabt. Ausserdem leide sie seit 15 Jahren an Rückenschmerzen, welche sich in den letzten fünf Jahren sukzessive intensiviert und generalisiert hätten (Urk. 2/5 Ziff. 3a). Seit 16. Oktober 2006 sei die Klägerin bis auf Weiteres zu 100 o/o ar- beitsunfähig (Urk 2/5 Ziff. 6). 3.3 In seinem Bericht vom 27. März 2007 (Urk. 14/2) nannte Dr. med., Iimere Medizin und Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen: C. D. E. G. H.
KK.2009.00003 / Seite 6 von 21
- zervikospondylogenes Syndrom links
- anamnestisch zeitweise sensibles zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei Diskushemie C5/C6
- leichte Osteochondrose
- lumbospondylogenes Syndrom links bei
- anamnestisch Diskushemie L5/S1 und LRS L5 sowie Sl links 2003
- Asthma bronchiale
- Depression Abgesehen von einem abgeschwächten Bizepssehnenreflex auf der linken Seite Hessen sich die angegebenen Beschwerden der Klägerin kaum objektivieren. Zu den psychischen Beschwerden körme er keine Stellung nehmen (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 2). Aufgrund der nur sehr geringen pathologischen Befunde mit ausge- zeichneter Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei tiotz der Schmerzangaben von einer sehr guten Prognose auszugehen, sofern die üi der Physiotherapie gelern- ten Übungen regelmässig durchgeführt würden (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 3). Da es sich bei der Arbeit der Klägerin um eine Bürotätigkeit handle, bei der kein Tragen von Lasten über 5 kg bis 10 kg nötig sei, bestehe aus rhetunatologischer Sicht eine voUe Arbeitsfähigkeit. Die SteUe sei der Klägerin aber per März ge- kündigt worden (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 4). Für eine leichte Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg bis 10 kg mit alternierend sitzender und ste- hender Haltung bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsimfähigkeit (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 5). 3.4 In ihrem Bericht vom 24. April 2007 (Urk. 14/3) nannte Dr. folgende Diagnosen (Urk. 14/3 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Stönmg, gegenwärtig mittelgradige Episode nüt somatischen Symptomen (ICD-10 F33.il)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 F63.00) Die Arbeitsunfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin (Bürotätigkeit und Mithilfe in der Verpackung) betiage 100 % (Urk. 14/3 Ziff. 3). Unter stiessfreien Umständen bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Jegliche Form der Belastung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Beschwerden (Urk. 14/3 Ziff. 4). 3.5 Im Bericht vom 10. August 2007 (Urk. 2/7) narmte Dr. folgende Diagno- sen (Urk. 2/7): H. G.
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- chroiüsches spondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reiz- syndrom L5 und Sl links bei Osteochondrosen mit Diskushemien L4/5 undL5/Sl
- chroiüsches zervikospondylogenes und rezidivierendes sensibles radücu- läres Reizsyndrom C6 links bei Diskushemie C5/6
- depressive Entwicklung Neurologisch hätten keine schwerwiegenden Nervenläsionen festgestellt werden können. Bei der Klägerin bestünden vor allem belastungsabhängige Lumbois- chialgien mit Reizsymptomen, hauptsächlich links, wobei die Mobilität imd die Belastbarkeit deutiich beeintiächtigt seien. Daneben bestehe ein sensibles Aus- fallsyndrom C6. Die geklagten Beschwerden könnten durch die radiologisch festgestellten Diskushemien hinreichend erklärt werden. Die Beschwerden re- spektive die radikuläre Reizsymptomatik nehme unter Belastung sukzessive zu. Die Klägerin sei seit Langem zu 100 % arbeitsunfähig. Die aktuelle Arbeitsunfä- higkeit sei mindestens teilweise durch die Depression bedingt. Die bisherige Ar- beit sei der Klägerin nach wie vor nicht ziunutbar. Perspektivisch sei eine adap- tierte, rückenschonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren Lasten und mit der Möglichkeit wechselnder Körperposition halbtags zumutbar (Urk. 2/7). 3.6 In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2007 (Urk. 2/8) bestätigte Dr. die von ihr bisher genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte als zusätzliche Diagnosen eine Periarthropathia humeroscapularis cal- carea rechts sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 2/8 Ziff. 2.1). In der zuletzt aus- geübten Tätigkeit bestehe seit 4. Oktober 2006 bis auf Weiteres eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/8 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand der Klägerin sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 2/8 Ziff. 5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Klägerin drei bis vier Stunden täglich zumutbar (Urk. 2/8 Ziff. 6.2). 3.7 In ihrem Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 2/6) bestätigte Dr.
die bisher von ihr genannten Diagnosen (Urk. 2/6 Ziff. 2.1; vgl. Erw. 3.4): Diese Beschwerden bestünden - gemäss Angaben der Klägerin - seit Frühling 2006 (Urk. 2/6 Ziff. 2.1). Die Klägerin stehe seit dem 4. November 2006 in ihrer Behandlung und sei seit diesem Zeitpimkt im Erwerbsbereich zu 100 % und im Haushaltsbereich zu 50 % arbeitsunfähig. Unter einer Medikation mit Antide- pressiva sowie bei erwünschter Beruhigung der schwierigen familiären Verhält- nisse werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und eine solche von 80 o/o im Haushaltsbereich angestiebt (Urk. 2/6 Ziff. 1.2). G. H.
KK.2009.00003 / Seite 8 von 21 Unter kombinierter antidepressiver Medikation mit zwei hoch dosierten Antide- pressiva und bei zweiwöchentlicher Gesprächstherapie (wobei die Behandlung wöchentlich indiziert wäre, dies aber aus Wohnorts- und finanziellen Gründen nicht möglich sei), sei es bislang ledigüch zu einer leichten affektiven Verbes- serung gekommen. Inzwischen sei eine massive Verschlechterung der Ehesitua- tion eingetieten. Die Klägerin sei bis auf Weiteres auf die integrierte psychiat- rische Behandlung angewiesen (Urk. 2/6 Ziff. 4.7). 3.8 In seinem interdisziplinären Gutachten vom 20. November 2007 (Urk. 2/17 = Urk. 21/5) nannte Dr. med. FMH Iimere Medizin und Rheumaerkran- kungen, folgende Diagnosen (Urk. 2/17 S. 7):
- anhaltende somatoforme Schmeizstörung
- leichte depressive Episode
- chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangaben
- Beschwerden am Körperstamm
- Polyarthralgien aUer axialer und aller peripherer Gelenke
- zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom ohne gesicherten Hinweis für eüi radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
- Thoracic outiet-Komponente links möglich
- anamnestisch Periarthropathia hiuneroskapularis beidseits
- diskreter Senk- tmd Spreizfuss beidseits
- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose im Status nascendi wahr- scheinlich
- Nücotinkonsum von zirka sechs pack years
- anamnestisch asthmatische Beschwerden
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die anlässlich der klinischen Untersuchimg imponierende schmerzvermittelnde Mimik und Gestik zusammen mit unter anderem einem Zusammenzucken bei der Palpation der paravertebralen Weichteile, wobei zumeist kein korreUerender klinisch-pathologischer Befund habe objektiviert werden können, weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. In diesem Zu- sammenhang habe der mitbegutachtende Psychiater unter anderem die Diag- nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellen können (Urk. 2/17 S. 8 imten). Die Klägerin habe diffuse Druckschmerzen bei unter an- derem 12 der 18 an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Trigger- punkt-Zonen und teilweise auch an den KontioUprmkten angegeben. Da die D.
KK.2009.00003 / Seite 9 von 21 Kontiollpunkte ebenfalls als druckschmerzhaft geschildert würden, qualifiziere sich die Klägerin nicht für ein Fibromyalgiesyndrom (Urk. 2/17 S. 8 unten). Angesichts des Jahrzehnte lang anhaltenden Beschwerdeverlaufs seien im Rönt- gendossier insgesamt relativ spärliche Befunde zur Darstellung gekommen (Urk. 2/17 S. 9 Ziff. 1). Es seien wiederholt „supersensitive Abklärungen" in Form von Computertomographie-Untersuchungen oder magnetiesonanztechni- schen Abklärungen durchgeführt worden, wobei limibal ein weitgehend alters- entsprechender Normalbefund dokumentiert sei. Die dokumentierten beginnen- den Bandscheibenprotrusionen bis höchstens begirmenden Bandscheibenhemien hätten keinen eindeutigen Kontakt zu einer Nervenwuizel und es liege insbe- sondere auch keine Neuro- oder Myelonkompression vor. Er, Dr., sei des- halb über die Diagnose eines lumboradikulären Syndroms L5 sowie Sl links in den Vorberichten sehr erstaunt gewesen. Zumindest radiologisch sei ein derarti- ger Befund nicht dokumentiert. Im Übrigen habe er bezüglich der oberen sowie der unteren Rückenschmeizkomponente sehr detaüliert die exakte Beschwerde- entwicklung der Klägerin aufgenommen. Diese habe ebenfalls keine Schmeiz- ausstiahlung geschildert, die eindeutig mit einer radikulären Reizkomponente respektive mit einer Schmerzausstiahlung in ein Dermatom vereinbar sei (Urk. 2/17 S. 9 unten). Weiter hätten in der klinischen Untersuchung eine Panalgie, die vordergründig ebenfalls nicht somatisch abstützbar sei, Bewegungs- und Ruheschmerzen aller axialer und peripherer Gelenke und darüber hinaus ein weitgehend tmauffälli- ger klinischer Habitus imponiert. Es seien praktisch alle Bewegungen als zirka gleich schmerzhaft geschildert worden, imabhängig davon, ob das jeweils un- tersuchte Gelenk belastet oder nicht belastet exploriert worden sei. Dies weise ebenfalls auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. ßüi den oberen Ex- tiemitäten seien keine klinisch-pathologischen Beschwerden oder funktionellen Einschränkungen objeküvierbar gewesen. Die Klägerin sei sodarm in vermeint- lich unbeobachteter Situation - beispielsweise beim An- oder Entkleiden - in der Lage gewesen, funktionell unbehindert ihre Arme einzusetzen (Urk. 2/17 S. 10). Allenfalls könne ein diskretes subacromiales Sehneneinklemmungs- phänomen vorliegen, aber eben nur könne. Bei allseits guter Kraftentwicklung fehlten gesicherte Hinweise für eine Läsion der Rotatorenmanschette. Nachdem im Bereich der Hände klinisch keine pathologischen Befunde hätten objektiviert werden können, hätten auch die Röntgenbilder der Hände beidseits altersentsprechende Normalbefunde gezeigt (Urk. 2/17 S. 11 oben). Im Bereich der Wirbelsäule seien sämtliche Bewegungen aller axialer Bewe- gungssegmente betont zervikal und lumbal als etwa gleich schmerzhaft geschil- D.
KK.2009.00003 / Seite 10 von 21 dert worden, imabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung durchgeführt worden sei. Auch dies weise auf vordergründig somatisch nicht abstützbare Beschwerden hin (Urk. 2/17 S. 11). Die anlässlich der Begutachtung konventionell-radiologisch dokumentierte leichtgradige linkskonvexe Skohose thorakal von 4° sei in diesem Ausmass seit dem 12. Februar 2003 bekannt tmd derart diskret ausgeprägt, dass sie klinisch nicht sicher habe bestätigt werden können. Lumbal habe sich ebenfalls kein ge- sicherter Hinweis für eine Bewegungseinschränkung in der segmentalen Funkti- onsprüfung ergeben, wobei die büdgebenden Befunde weitgehend als alters- entsprechend normal einzustufen seien, abgesehen von den Hinweisen für eine beginnende metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen ske- lettalen Hyperostose (Urk. 2/17 S. 12 oben). An den unteren Extiemitäten seien keine relevanten klinisch-pathologischen Befunde objekti\derbar gewesen. Klinisch zeige sich ein diskreter Senk- und Spreizfuss beidseits, der seit Jahren mit abstützenden Einlagen versorgt werde. Sowohl die Kniegelenke als auch die Hüftgelenke wiesen altersentsprechende Befunde auf (Urk. 2/17 S. 12 Mitte). Insgesamt seien die von der Klägerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde (Urk. 2/17 S. 13 Mitte). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die zu- letzt ausgeübte berufliche Tätigkeit - gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung - nicht eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelmässig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe aus rein somatisch-rheumatologi- scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal diese Tätigkeiten idealerweise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden könnten. In einer angepassten, leichten Verweistätigkeit bestehe aus rein soma- tisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 2/17 S. 14 unten). 3.9 Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 20. November 2007 (Urk. 2/18 = Urk. 21/4) nannten Dr. med. und Dr. med.
, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), folgende Diagnosen nüt Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/18 S. 18 lit. e):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ohne soma- tisches Syndrom
- bei Problemen mit dem Ehemann F. E.
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- bei selbstunsicheren, zwanghaften und schizoiden („einzelgängeri- schen") Persönlichkeitszügen
- bezüglich der somatischen Diagnosen werde auf das Gutachten von Dr. verwiesen Die Klägerin sei bis 2006 beruflich, sozial und familiär sozial angemessen in- tegriert gewesen. Trotz Schwierigkeiten (körperliche Schmerzen anamnestisch seit einem Selbstunfall mit dem Personenwagen 1991, Belastung im Haushalt, Kindererziehung und anderes) habe sie ihre beruflichen Aufgaben gut erfüllt. Im Verlauf des Jahres 2006 sei es aufgrand einer sich zuspitzenden Problematik mit dem Ehemann und dem Sohn sowie wegen finanzieller Probleme zu einer Ausweitung der Schmerzen gekommen. Die Klägerin sei daher seit Oktober 2006 zu 100 o/o arbeitsunfähig geschrieben worden. Ebenfalls seither nehme sie zweimal monatiich eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. wahr. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung sei bislang nicht erfolgt (Urk. 2/18 S. 18 f). Bei der Klägerin liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstömng vor (Urk. 2/18 S. 20 unten). Bei ihren Schmerzen und der Enttäuschung durch Fachpersonen erlebe sich die Klägerin als unverstanden und von aussen unge- rechtfertigt unter Dmck gesetzt. Aufgmnd ihrer ausgeprägten subjektiven Über- zeugung bezüglich der empfundenen Schmerzen und der erlebten Widrigkeiten in ihrem Leben, empfinde sie sich zudem als hilflos. Es bestehe ein Teufelskreis von Schmerzen, dem Wunsch nach Anerkennung, hoher subjektiver Belastung, Enttäuschung mit depressiver Stimmtmg, vermehrter Schmerz Wahrnehmung und anderem (Urk. 2/18 S. 23). Seit 1991 habe sich so eine depressive Stömng entwickelt, die unter anderem seit Oktober 2006 zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. geführt habe. Im aktuellen Querschnitt zeige sich ein leichtgra- dig depressives Zustandsbüd. Irritierend wirkten in diesem Zusatmnenhang die Angaben der Klägerin in den Testuntersuchungen. Diese seien weitgehend un- differenziert und entsprächen am ehesten einer „alles ist schlecht"-Haltung, die aus gutachterischer Sicht unter anderem im Rahmen der finanziellen Lage (Schulden) sowie der Probleme mit dem Ehemann und dem in Montenegro le- benden Sohn zu sehen seien (Urk. 2/18 S. 23 unten). Formal seien die Kriterien gemäss ICD für eine leichtgradige Depression erfüllt. Weitere Aspekte einer depressiven Störung könnten keine festgestellt werden. Prognostisch sei bei einer Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung von einer vollständigen Remission der depressiven Stömng auszugehen. Ergänzend sei eine Anpassung der Medikation sowie eine unange- D. H. H.
Kk.2009.00003 / Seite 12 von 21 kündigte, unregelmässige KontioUe derselben zu empfehlen. Bei angemessener Therapie sei die medizinisch-theoretische Prognose dieser Stömng positiv (Urk. 2/18 S. 25 f). Anamnestisch bestehe die anhaltende somatoforme Schmerzstömng seit dem Unfall 1991 und habe sich seit 2006 im Rahmen der psychosozialen Belas- tungssituation akzentuiert. Durch diese bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 o/o (bezogen auf ein Vollzeitpensum). Gründe für eine ausnahmsweise bestehende Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung lägen keine vor (Urk. 2/18 S. 26 ff.). Weitere Störungen gemäss ICD 10 mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Da sich nach eingehender Rücksprache mit Dr. aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit ergebe, erfolge die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollständig aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht. Aufgmnd der anhaltenden so- matoformen Schmerzstömng bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10 o/o und aufgmnd der leichten depressiven Episode eine solche von 25 o/o. Eine einfache Addition dieser beiden Werte sei sachlich nicht begründbar, da eine weite Überschneidung der Symptome und Defizite bestehe. Gesamthaft be- stehe deshalb eine Minderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 30 o/o in der angestammten und von 20 o/o in einer angepassten Tätigkeit. Für Tätigkeiten im Haushaltbereich sei die Klägerin nicht eingeschränkt (Urk. 2/18 S. 28, S. 29). 3.10 In ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 (Urk. 2/10) nannte Dr. med.
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose eine mit- telgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2; Urk. 2/10 Ziff. 1). Zwischen dem äusseren - von der Klägerin nicht oder kaum beeinflussbaren Dmck (Unfälle, körperliche Erkrankungen, erschwerte Lebensbedingungen) - und ihren Ressourcen sei es vermuüich zu einem Ungleichgewicht gekommen, so dass wahrscheinlich bereits seit einigen Jahren eine zunehmende depressive Entwicklung eingesetzt habe, welche zum aktuellen Krankheitsgeschehen mit den Symptomen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode geführt habe. Die Klägerin leide unter totaler Erschöpfung, Kraftlosigkeit, Schlafschwie- rigkeiten, Leeregefühl, Konzentiationsschwierigkeiten, Vergesshchkeit sowie verschiedenen körperlichen Beschwerden. Inwieweit diese auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien oder ob sich bereits eine somatoforme Schmerz- stömng entwickelt habe, sei unklar (Urk. 2/10 S. 1 f). Bei der Klägerin bestehe eine lOOo/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/10 S. 3). 3.11 Im Bericht vom 24. Dezember 2008 (Urk. 2/9) nannte Dr. med.
Facharzt FMH für Medizinische Radiologie und Radio-Onkologie, der D. I. J.
KK.2009.00003 / Seite 13 von 21 die Klägerin seit 1991 behandelte (Urk. 2/9 Ziff 4.1), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/9 Ziff. 2.1):
- chronische asthmoide Bronchitis
- schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushemien, sowohl zervikal als auch lumbal (siehe Berichte)
- mittelschwere bis schwere depressive Störung
- Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts
- Status nach Splenektomie bei schwerem Verkehrsunfall und chronische posttiaumatische Belastungsstörung und intermittierende Thrombozytose
- Status nach mehrmaliger Mammaoperation bei Mastopathia fibrosa cystica und schwerer Karzinophobie
- Psychasthenie
- diverse funktionelle psychosomatische Beschwerden bei ausgeprägter Karzinophobie Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit 4. Oktober 2006 eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/9 Ziff. 3). Seit dem Unfall bestehe eine schwere post- tiaumatische Belastungsstömng. Die Klägerin habe eine ausgesprochen angst- geprägte neurotische Veranlagung, die schliesslich in eine ängstlich depressive Verstimmung gemündet habe. Sie habe mehrere Stellen verloren, da sie sich körperlich und psychisch als unfähig erwiesen habe, den einfachsten Anforde- rungen zu entsprechen. Aufgmnd seiner Beobachtung halte er die Klägerin seit 1987 für nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 2/9 Ziff. 4.3). Eine behinderungsange- passte Tätigkeit sei der Klägerin zwei bis drei Stunden zumutbar (Urk. 2/9 Ziff. 6.2). 3.12 In seinem Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 21/2) führte Dr. aus, die Klägerin leide an einem zervikospondylogenen Syndrom mit Schmerzen im Na- ckenbereich und Ausstiahlung in beide Schultern und Hände. Die Intensität der Schmerzen habe in den letzten drei Monaten zugenommen. Der Befund habe sich gegenüber früher verstärkt, wobei die Aetiologie der Missempfindungen im Bereich der Hände rücht ganz klar sei. Vermuüich seien diese im Rahmen des zervikospondylogenen Syndroms zu sehen, möglicherweise sei auch eine Fibromyalgiekomponente dabei im Spiel. Jedenfalls würden diese Missempfin- dungen die Klägerin kolossal stören und so habe sich objektiv gesehen der ob- jektive und der subjektive Zustand in der letzten Zeit gegenüber früher ver- schlechtert (Urk. 21/2). J.
KK.2009.00003 / Seite 14 von 21 4.1 Den somatischen Gesundheitszustand der Klägerin betieffend finden sich in den Akten Berichte der behandelnden Ärztin Dr. ein Bericht von Dr.
vom 27. März 2007 sowie das Gutachten von Dr. vom 20. November 2007. 4.2 Das rheumatologische Gutachten von Dr. vom 20. November 2007 (Urk. 2/17) enthält eine ausführliche Anamnese, berücksichtigt die von der Klä- gerin geklagten Beschwerden und setzt sich sorgfältig mit diesen auseinander. Anlässlich der Begutachtung untersuchte der Rheumatologe die Klägerin mn- fassend, wobei auch radiologische Abklärungen sowie Labomntersuchungen durchgeführt wurden. Dr. erstattete sein Gutachten in Kenntnis der Vorak- ten und setzte sich sorgfältig mit diesen auseinander. Dabei legte er unter an- derem nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb eine Fibromyalgie nicht vorliegen könne (Urk. 2/17 S. 8 unten). Weiter führte er auch nachvollziehbar aus, weshalb die von Dr. genannte Diagnose eines lumboradikulären Syndroms nicht vorhege und wies darauf hin, dass zumindest radiologisch ein entsprechender Befund nicht ausgewiesen sei, sondern die büdgebenden Be- funde lumbal vielmehr normal und weitgehend altersentsprechend seien (Urk. 2/17 S. 11 f). Dr. legte nachvollziehbar dar, dass vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden bestünden (Urk. 2/17 S. 8 unten, S. 12 oben) und die wiederholten radiologischen Abklärungen (CT, MRI) lediglich spärliche Befunde gezeigt hätten (Urk. 2/17 S. 9). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das rheumatologische Gut- achten von Dr. sehr sorgfältig erarbeitet wurde. Neben den umfassenden Untersuchtmgen berücksichtigt es die Beschwerden der Klägerin und setzt sich sorgfältig mit diesen auseinander. Auch die Vorakten wurden miteinbezogen und Dr. legte nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin gelangte. Das Gut- achten von Dr. erfüUt demnach sämüiche praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), so dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht darauf abgestellt werden kann. 4.3 Die Beurteilung durch Dr. deckt sich sodann im WesenÜichen mit derjeni- gen durch Dr., der bereits in seinem Bericht vom 27. März 2007 darauf hingewiesen hatte, dass sich die von der Klägerin geklagten Beschwerden kaum objektivieren Hessen (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 2). Er attestierte der Klägerin bereits damals in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg bis 10 kg mit alternierend sitzender und ste- C. C. D. D. D. D. D. D. D. D. G. G.
KK.2009.00003 / Seite 15 von 21 hender Haltung aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/2 S. 3 Ziff. 4). 4.4 Von der behandelnden Ärztin Dr. liegen verschiedene Berichte bei den Akten, die jedoch den Zeitiaum vor der LeistungseinsteUung betieffen und da- her für die zu beurteilende Frage nur bedingt relevant sind. Im Bericht vom
22. November 2006 attestierte Dr. der Klägerin eine seit dem 4. Oktober 2006 bis auf Weiteres bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4 Ziff. 6). In ihrem Bericht vom 10. August 2007 führte die behandelnde Ärztin aus, die geklagten Beschwerden könnten durch die radiologisch festgestellten Diskushemien hinreichend erklärt werden (Urk. 2/7). Wie bereits oben ausge- führt (vgl. vorstehend Erw. 4.2) legte Dr. anlässlich seiner Begutachtung in- des nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb aufgmnd der radiologischen Befunde die von der Klägerin geklagten Beschwerden eben gerade nicht nach- vollziehbar seien, wobei sich seine Einschätzung mit derjenigen von Dr. im Bericht vom 27. März 2007 (vgl. vorstehend Erw. 4.3) deckt. Weiter führte Dr. im genannten Bericht vom 10. August 2007 aus, dass die bisherige Tätigkeit der Klägerin nach wie vor nicht zumutbar sei, wogegen eine adap- tierte, rückenschonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren Lasten und mit wechselnder Haltung halbtags zumutbar sei. Diese Beurteilung bestätigte die behandelnde Ärztin im Bericht vom 15. Oktober 2007, in welchem sie ausführte, die Klägerin sei in der bisherigen Tätigkeit bis auf Weiteres voll- ständig arbeitsunfähig, wogegen ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit drei bis vier Stunden täglich zumutbar sei (Urk. 2/8 Ziff. 3, Ziff. 6.2). Diese Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit - insbesondere diejenige einer vollständigen Arbeits- unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit - durch Dr. vermag allerdings schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die behandeLnde Ärztin nicht näher begründete, weshalb der Klägerin aufgmnd der genannten Diagnosen und Be- funde die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soU. Die entsprechende Beurteilung ist daher nicht nachvollziehbar. Der abweichenden Betuteüung des Gesundheitszustandes der Klägerin durch Dr. lässt sich sodann nichts entnehmen, was die nachvollziehbaren Schlussfolgemngen im Gutachten von Dr. in Zweifel zu ziehen vermag. 4.5 Den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin betieffend findet sich in den Akten unter anderem das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. und Dr. vom 20. November 2007 (Urk. 2/18). Dieses wurde ebenfalls in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten abgegeben. Die Gutachter setzten sich mit der Klägerin und den von ihr geklagten Beschwerden auseinander und führten nachvollziehbar aus, wie sie zu den von ihnen ge- C. D. E. F. D. G. G. G. G. G.
KK.2009.00003 / Seite 16 von 21 nannten Diagnosen und schliesslich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gelangten. Da das Gutachten von Dr. und Dr. folglich die praxisgemässen Anfordemngen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) ebenfalls erfüllt, kann zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf dieses abgestellt werden. 4.6 Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten machte die Klägerin geltend, sie sei entgegen der Ankündigung nicht durch Dr. sondern al- lein durch Dr. begutachtet worden. In der Folge brachte sie Verschiede- nes vor, was die fehlende Teünahme von Dr. an der Begutachtung do- kumentieren sollte (Urk. 1 Ziff. 4.2 ff., Urk. 20 S. 7 ff., insbesondere S. 8 unten). Dr. hatte gegenüber der Beklagten am 30. Januar 2008 telefonisch aus- geführt, die Klägerin anlässlich der Begutachtung im Beisein von Dr.
untersucht zu haben (Urk. 2/23/2). Dies wiederholte er in seinem Schreiben vom
20. Februar 2008 an die Klägerin (Urk. 2/27), worin er ausführte, er habe an der Begutachtung durch eigene Untersuchung, Diskussion der Befunde, Korrektur und Ergänzung des Entwurfs des Gutachtens und letzüich indem er die Verant- wortung für dieses gehabt habe, mitgewirkt (Urk. 2/27). Dies bestätigte er ein weiteres Mal üi seinem Schreiben vom 3. März 2008, wobei er zusätzlich zwei Zeugen nannte (Urk. 2/29 = Urk. 21/3). Trotz dieser deuüichen Stellungnahme durch den Gutachter Dr. selber stelle die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 19. Januar 2009 (Urk. 1) und selbst noch anlässlich der Erstattung der Replik (Urk. 20) in Abrede, dass dieser auch tatsächlich an der Begutachtung teilgenommen habe. Aufgmnd der Akten und insbesondere der Erklämng von Dr. selber besteht für das Gericht jedoch kein Zweifel daran, dass dieser an der Begutachtung beteiligt war. Im Übrigen ist der Beklagten darin zu folgen, dass selbst wenn gewisse Untersuchungen und Testungen nicht durch Dr. selber, sondern durch Dr. durch- geführt wurden, dies nichts an der vollen Beweiskraft des psychiatrischen Gut- achtens vom 20. November 2007 zu ändern vermag. Aus den entsprechenden Vorbringen der Klägerin kann jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Diesbezüglich ist kein Mangel des Gutachtens ersichüich. Der Umstand, dass in diesem nicht die von der Klägerin erhofften Schlussfolgemngen gezogen wurden, stellt jedenfalls keinen Mangel des Gutachtens dar. Auch andere Män- gel der Begutachtung sind nicht auszumachen. Das Gutachten erfüllt vielmehr - wie bereits dargelegt - sämüiche praxisgemässen Anforderungen, so dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus psychiatrischer Sicht darauf abgestellt werden kann. E. F. E. F. E. E. F. E. E. E. F.
KK.2009.00003 / Seite 17 von 21 4.7 Weiter finden sich Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. vom
24. April 2007 (Urk. 14/3) und vom 12. November 2007 (Urk. 2/6) in den Akten. Im Bericht vom 24. April 2007 führte Dr. aus, unter stiessfreien Umständen bestehe eine 500/oige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/3 Ziff. 4). In der bisherigen Tätigkeit attestierte sie der Klägerin dagegen eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit (Urk. 14/3 Ziff. 3), ohne jedoch auszuführen, weshalb dieser aufgmnd der genannten Diagnosen die bisherige Tätigkeit gar nicht zumutbar sein soU. Auch dem Bericht vom 12. November 2007, in welchem Dr. der Klägerin wiedemm eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich attestierte, lassen sich keine weitergehenden Ausführungen dazu entnehmen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Klägerin derart eingeschränkt sein soU. Infolgedessen ist die Beurteilung durch Dr. nicht nachvollziehbar und vermag daher nicht zu überzeugen. 4.8 Dr. attestierte der Klägerin in ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 ebenfalls eine lOOO/oige Arbeitsunfähigkeit, ohne weitere Ausfühmngen hierzu zu ma- chen. Die entsprechende Beurteilung durch Dr. ist folglich weder be- gründet noch nachvollziehbar und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dem Bericht von Dr. lässt sich im Weiteren nichts entnehmen, was geeignet wäre, das überzeugende Gutachten von Dr. und Dr. umzustossen. 4.9 Dr. schliesslich führte in seinem Bericht vom 24. Dezember 2008 aus, er halte die Klägerin aufgrund seiner Beobachtung seit 1987 für nicht mehr ar- beitsfähig (Urk. 2/9 Ziff. 4.3). Diese Beurteilung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. die Klägerin seinen eigenen Angaben zufolge erst seit 1991 betieute (vgl. Urk. 2/9 Ziff. 4.1). Im Übrigen wird diese Beurteilung durch keine weiteren ärzüichen Berichte bestätigt und steht auch deutiich im Widerspruch zur Erwerbsbiographie der Klägerin. Sodann nannte Dr.
als Einziger die Diagnose einer posttiaumatischen Belastungsstömng. Aufgrund seiner Ausführungen ist jedoch vöUig unklar, wie er zur genannten Diagnose gelangte. Zudem handelt es sich hierbei um eine psychiatrische Diagnose, die von einer entsprechenden Fachperson zu stellen ist. Dr. dagegen ist Ra- diologe. Weiter bezeichnete er sämüiche psychischen Ressourcen der Klägerin als eingeschränkt (Urk. 2/9 S. 5 unten), ohne auszuführen, worin die entspre- chenden Beeintiächtigungen bestehen sollen. Die Beurteilung durch Dr.
ist folglich weder begründet noch nachvollziehbar, weshalb nicht auf diese ab- gestellt werden kann. Bei seinen Ausfühmngen im Schreiben vom 5. Juni 2009 (Urk. 21/2) scheint es sich sodann eher um eine Wiedergabe der Schildemngen der Klägerin zu han- deln, als um durch ihn selbst erhobene Befunde. Jedenfalls lässt sich auch die- E. F. H. H. H. H. I. I. I. J. J. J. J. J.
KK.2009.00003 / Seite 18 von 21 sem Schreiben von Dr. nichts entnehmen, was geeignet wäre, Zweifel an dem Gutachten von Dr. oder an demjenigen von Dr. und Dr. zu begründen. 5. 5.1 Die Klägerin brachte vor, aufgrund der Zeugnisse ihrer behandelnden Ärzte habe sie davon ausgehen können, dass sie zu 100 o/o arbeitsunfähig sei und sich nicht nach einer neuen Arbeit umschauen müsse. Dieser Einwand ist indes nicht zu hören. Bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2007 (Urk. 14/4) teüte die Beklagte ihr mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihre Arbeitsfähigkeit aus rheu- matologischer Sicht nicht eingeschränkt sei und aus psychiatrischer Sicht unter stiessfreien Bedingungen eine 50o/oige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Klägerin wurde bereits damals aufgefordert, aufgmnd der Schadenminderungspflicht nach einer geeigneten Tätigkeit zu suchen (Urk. 14/4 S. 1). Dieses Schreiben ging im tJbrigen auch an die behandelnde Ärztin Dr. (Urk. 14/5). Die Klägerin wusste folglich schon lange vor der Leistungseinstellung durch die Be- klagte, dass sie sich nach einer geeigneten Stelle umsehen musste. Dies wäre ihr auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumal ihr die bisherige Arbeitsstelle per März 2007 gekündigt worden war. 5.2 Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass die Klägerin in einer leidensange- passten Tätigkeit lediglich zu 20 % eingeschränkt ist. Gemäss Ziff. 85 der Ver- tiagsbedingungen besteht aber kein Anspruch auf Krankentaggelder bei Vorlie- gen einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 o/o (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die Beklagte hat der Klägerin sodann eine genügend lange - ja sogar reichüch lange - Zeit eingeräumt, um sich nach einer der gesundheiüichen Situation an- gemessenen Tätigkeit umzusehen. Damit hat sie die rechtsprechungsgemässe Verpflichtung erfüllt, der versicherten Person während einer gewissen Über- gangszeit noch ein Taggeld aufgmnd der Arbeitsunfähigkeit im vorher ausge- übten Beruf auszurichten. Abschhessend ist daher festzustellen, dass die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per 31. Januar 2008 eingesteht hat. Die Klage ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Das Gesuch um unentgelthche Rechtsvertietung wurde mit Verfügung vom
6. Juli 2009 bewilligt und Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgelüicher Rechtsvertieter eingesetzt (Urk. 17). D. E. F. G. J.
KK.2009.00003 / Seite 19 von 21 6.2 Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird dem unentgeltlichen Rechtsvertieter für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. 6.3 Mt Honoramote vom 17. August 2010 machte Rechtsanwalt Massimo Aliotta einen Aufwand von 27.92 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 o/o und damit von Fr. 167.50 (zuzügüch Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 30). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Stieitsache imd die Schwierigkeit des Prozesses als unangemessen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt namenthch für den Aufwand von insgesamt 10 Stunden für das Verfassen der Klageschrift (vgl. Urk. 30 S. 1) und denjenigen von insgesamt 13 Stunden für das Ausarbeiten der Replik (vgl. Urk. 30 S. 2). Diese Aufwände sind als unverhältnismässig hoch zu bezeichnen. Dies gut umso mehr, als teilweise langatmig Kritikpunkte (wie na- menüich die angeblich fehlende Teilnahme von Dr. an der Begutach- tung) vorgebracht wurden, die sich bei sorgfältiger Betiachtung als unzutief- fend herausstellten. Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Stieitsache erscheinen vorliegend für das Verfassen der Klageschrift und der Replik insgesamt 8.5 Stunden als angemessen. Hinzu kommen ein angemesse- ner Aufwand für die Instruktion und das Aktenstudium sowie der Aufwand in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgelüiche Rechtsvertietung. Insgesamt sind 14.5 Stunden als angemessen und damit entschädigungsberechtigt zu ta- xieren und zwar zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.— (zuzüglich Mehrwertsteuer), womit sich die Entschädigung unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteils für Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf aufge- rundet Fr. 3'800.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) beläuft. 7. 7.1 Die Beklagte stellte den-Antiag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei auf Antiag oder nach Massgabe anderer Gesetze Anspmch auf den vom Gericht festzusetzenden Er- satz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer in der bis Ende 2004 m Kraft gewesenen Fassung stand den Versicherungstiägem und den Gemeinwesen in der Regel kein Anspmch auf eine Prozessentschädigung zu, und die neue, seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Fassung von § 34 Abs. 2 GSVGer sieht einen Anspruch der Versicherungstiäger und Gemeinwesen auf eine Prozess- E.
KK.2009.00003 / Seite 20 von 21 entschädigung nur vor, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Nach der höchstrichterhchen Rechtsprechung stellt im Bereich der Zusatzversi- cherungen zur sozialen Krankenversichemng die Regelung in Art. 85 Abs. 3 VAG (beziehungsweise die identische Regelimg im früheren Art. 47 Abs. 3 VAG) keine Vorschrift dar, welche den Anspmch des obsiegenden Versichemngstiä- gers auf eine Parteientschädigung ausschliesst (Urteil des Schweizerischen Bun- desgerichts in Sachen E. vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, Erw. 5 mit Hinwei- sen), wobei auch unter der Herrschaft der neuen Fassung von § 34 Abs. 2 GSVGer die Rechtsprechung weitergilt, wonach eine Partei in der Regel nur Anspmch auf eine Prozessentschädigung hat, wenn sie anwalthch vertiefen ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2001, 5C. 161/2001, mit Hinweis auf BGE 113 la [richtig Ib] 356 f. Erw. 6b sowie auf die nicht publizierte Erw. 4 von BGE 124 HI 229). 7.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) schliesst es nicht aus, die Partei, wel- cher die unentgeltliche Rechtspflege bewüligt worden ist, im Falle des Unterlie- gens zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei zu verpflichten (Wilhelm, in: Zünd/Pfifiher Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 Rz 13). Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der anwalüich vertietenen obsiegenden Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung der Gmndsätze gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ermessensweise auf Fr. 3'800.— (inklu- sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt wird. Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3'800.— (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
KK.2009.00003 / Seite 21 von 21 5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Privatversicherungen sowie an:
- Gerichtskasse 6. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei-' chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekrefan / . Mosimann Epprecht Kl/ME/BS versandt - 5 .