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20100804_d_zh_o_01

04. August 2010 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2010-08-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. geboren 1979, war seit dem 1. August 2006 (Urk. 9/5) bei der als Verkäuferin tätig (Urk. 9/5) und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversiche- Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach • 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09 A. X. Versicherungen A. Firma B.

KK.2009.00001/Seite 2 von 12 rungsvertrages bei der Stiftung

gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) gegen Krank- heit für ein Taggeld versichert (Urk. 9/2-3). Am 24. Oktober 2006 meldete die der, dass die Versicherte ab 1. September 2006 wegen Krankheit arbeitsunfähig sei (Urk. 9/5). Ab diesem Zeitpunkt richtete auf Grund von ärztlichen Zeugnissen vorerst Taggeldleistungen aus (Urk. 9/6-7, vgl. Urk. 8 S. 5). Am 7. März 2007 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 9/8) und bezog in der Folge ab dem Tag der Niederkunft während 98 Tagen ein Taggeld der Mutterschaftsversicherung (Urk. 9/10). Gleichzeitig reichte sie der ärztli- che Zeugnisse ein, welche ihr für die Zeit ab dem 14. Mai 2007 eine Arbeitsun- fähigkeit attestierten (Urk. 9/9). Am 15. Juni (Urk. 9/11) und am 24. August 2007 (Urk. 9/12) ersuchte den behandelnden Arzt der Versicher- ten um einen Arztbericht, welchen dieser am

30. August 2007 erstattete (Urk. 9/14). Anschliessend holte eine Stellungnahme ihres Vertrau- ensarztes (Urk. 9/15) ein und verneinte mit Schreiben vom 21. September 2007 (Urk. 9/16) eine Leistungspflicht aus der kollektiven Krankenzusatzversicherung für die Zeit ab 13. Juni 2007. Am 18. Oktober 2007 vememte ihre Leistungspflicht erneut (Urk. 9/20). Am 16. Januar 2008 teilte der behandelnde Arzt der Versicherten dieser mit, dass er mit nicht mehr kommuni- zieren werde, und dass er bei dieser versicherte Patientinnen und Patienten nicht mehr behandle (Urk. 9/21/2). Am 5. Mai 2008 verneinte ihre Leistungspflicht für die Zeit ab dem 13. Juni 2007 erneut (Urk. 9/22). Mit Eingabe vom 6. Januar 2009 erhob die Versicherte Klage gegen die

mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr Fr. 10'388.— zuzüglich Zins von 5 % seit den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen; eventualiter sei die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 13. Jurü bis 31. August 2007 ergänzend me- dizinisch abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 28. April 2009 beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 10) und reichte einen weiteren Bericht ihres Vertrauensarztes vom 16. März 2009 (Urk. 9/26) ein. Mit Replik vom 2. Juni 2009 hielt die Versi- cherte an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 2). Mit Duplik vom 26. Juni 2009 hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 15). Am 30. Juni 2009 wurde der Versicherten eine Kopie der Eingabe der vom 26. Juni 2009 zugestellt (Urk. 16). X. B. X. X. X. X. X. X. X. X. X. X. X. X.

KK.2009.00001/Seite 3 von 12 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtiicher Natur (BGE 124 IH 44 Erw. la/aa und 232 Erw. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betteffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG), in der ab 1. Januar 2006 gülti- gen Fassung (bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 aVAG), entscheidet das Gericht privattechtiiche Streitigkeiten zwischen Versicherungsuntemehmén oder zwischen Versicherungsuntemehmén imd Versicherten. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG sehen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG analog den Bestimmungen für gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und Art. 343 des übliga- tionenrechts, OR; vgl. BGE 127 HI 424 Erw. 2 mit Hinweisen) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt imd die Beweise nach freiem Ermessen würdigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts in Sachen A. vom 6. Januar 2004, 5C.228/2003, Erw. 3.2 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kaim durch ab- weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein- zelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 273 Erw. 2a/aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 HI 323 Erw. 3.1). Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versiche- rungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsvertiags zu beweisen, also namenüich das Beste- hen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Anspruchsberechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag ge- genüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 in 323 Erw. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt

KK.2009.00001/Seite 4von 12 ist, wird die Beweislastverteüung gegenstandslos (BGE 118 11 147 Erw: 3a unten und 114 n 291 Erw. 2a Mitte). 1.3 Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht indes nicht vor, mit welchen Mitteln Beweise zu erheben und wie sie zu würdigen sind (BGE 122 HI 219 Erw. 3c S. 223). Art. 8 ZGB schüesst insbesondere auch die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG imd § 23 Abs. 1 GSVGer gilt die freie Beweis- würdigung. Es bleibt dem Gericht daher unbenommen, von beanfragten Beweis- erhebimgen deshalb abzusehen, weü es sie zum Vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern ver- möchten (BGE 122 m 223 Erw. 3c mit Hinweisen). 1.4 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs- vertiags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis- pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi- cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchs- berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich ge- macht und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 ÏÏI 326 Erw. 3.4 mit Hinweis). Dieser dem Versi- cherer obliegende Gegenbeweis besteht indes nicht im strikten Beweis des Ge- genteils, sondern bloss im Begründen von Zweifeln an der Richtigkeit der Sach- darstellung des hauptbeweisbelasteten Versicherungsnehmers. Je erheblicher die von ihm geweckten Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers, desto höher sind die Beweisanforderungen an dessen Sachdarstellung (Urteil des Bun- desgerichts in Sachen X.-Bank vom 15. Februar 2001, 5C.146/2000, Erw. 4b mit Hinweisen). 1.5 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärztiichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic).

KK.2009.00001 / Seite 5 von 12 2.1 Art. 87 W G gewährt demjeiügen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer. Bei diesem selbstständigen Forderungsrecht handelt es sich nach Rechtsprechung und Lehre um ein Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versi- cherungsfall, wobei die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektiwersi-. cherungsverfrag beim Versicherungsnehmer bleiben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 3. Juli 2001, 5C.41/2001, Erw. 2c; Peter Stein, Basler Kom- mentar WG, N. 15 zu Art. 87 WG; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privafrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 2.3 Gemäss der von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. De- zember 2008 ausgestellten Versicherungspolice vom 13. März 2006 (Urk. 9/2) schlössen und die Beklagte einen Verfrag für eine kollektive Kranken- zusatzversicherung für das gesamte Personal der ab und vereinbarten für eine Leistungsdauer von 730 Tagen ein Krankentaggeld in Höhe von 80 % des versicherten Lohnes mit einer Wartezeit von 14 Tagen und ein Krankentaggeld von 10 o/o des versicherten Lohnes mit einer Wartezeit von 60 Tagen (Urk. 9/2). Als Vertragsgrundlagen wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach WG, Kategorie PC-M, Ausgabe vom

1. September 2005 (nachfolgend: AVB; Urk. 9/1/2) verwiesen (Urk. 9/2). Dem- nach steht fest, dass die AVB durch Übernahme Verfragsbestandteil wurden. 2.4 In Art. 4 der AVB (Urk. 9/1/2) wird der Umfang der Versicherungsdeckung defi- niert. Danach gewährt die Beklagte den Versicherungsschutz gegen das Risiko Krankheit, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (Ziff. 1). Das Unfallrisiko ist nur gedeckt, sofern es in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen ist (Ziff. 2). BerufskranJdieiten und unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sowie ihre Folgen wer- den ausschliesslich im Rahmen der Unfalldeckung übernommen (Ziff. 3). Das zusätzliche Taggeld zu den Geburtszulagen bei Mutterschaft gemäss dem Bun- desgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstieistende und bei Mutterschaft (EOG) ist nur dann versichert, wenn es ausdrücklich in der Police vermerkt und mit einer KoUektiwersicherung für Taggeld bei Krankheit verbunden ist (Ziff. 4). 2.5 In der Versicherungspolice vom 13. März 2006 (Urk. 9/2) ist eine Versiche- rungsdeckung für Unfälle und Mutterschaft nicht vorgesehen. Bei dem eine Leistungspflicht auslösenden befürchteten Ereignis handelt es sich daher um B. B.

KK.2009.00001 / Seite 6 von 12 Krankheit, welche gemäss Art. 12 Ziff. 1 der AVB eine Arbeitsxmfähigkeit von einem Umfang von mindestens 25 % zur Folge hat (Urk. 9/1/2). 2.6 Während eines Mutterschaftsurlaubes wird die Leistungspflicht gemäss Art. 12 Ziff. 7 der AVB aufgehoben. In Art. 3 Ziff. 3 der AVB (Urk. 9/1/2) wird „Mut- terschaftsurlaub" als ein ununterbrochener Zeitabschnitt von 14 Wochen ab dem Tag der Niederkunft definiert. Gemäss den Akten gebar die Klägerin am 7. März 2007 eine Tochter (Urk. 9/8). Die Frist von 14 Wochen gemäss Art. 3 Ziff. 3 der AVB begann am Tag der Niederkunft, dem 7. März 2007, einem Mittwoch zu laufen und lief am Dienstag der 14. Woche und somit am 12. Juni 2007 ab. Nach der, Niederkunft vom

7. März 2007 konnte ein Taggeldanspruch der Klägerin daher frühestens am

13. Juni 2007 entstehen. 3.1 In Art. 3 Ziff. 1 der AVB wird „Krankheit" folgendermassen definiert: (Urk. 9/1/2): Krankheit ist jede unbeabsichtigte Beeinfrächtigung der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit, die medizinisch feststellbar und nicht Folge eines Unfalls oder dessen Folgen ist und die ausserdem eine medizinische Untersuchung oder Behandlung zur Folge hat. Im Rahmen einer Schwangerschaft auffretende Komplikationen sind der Krankheit gleichgestellt". Gesundheitsbeeüifrächtigung umfasst gemäss Art. 3 Ziff. 4 der AVB als Oberbe- griff sowohl Krankheit als auch Unfall (Urk. 9/1/2). 3.2 Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 5 der AVB folgendermassen definiert (Urk. 9/1/2): Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte teilweise oder vollkommen unfähig ist, seinen Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit in sei- nem Tätigkeitsbereich auszuüben. Sie muss zudem auf eine Beeinfrächtigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zurückzuführen sein. Bei einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit kann vom Versicherten auch eine Tätigkeit in einem anderen Beruf oder einem anderen Tätigkeitsbereich verlangt werden". 3.3 Vorformulierte Verfragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wüle und nicht die imrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in

KK.2009.00001/Seite 7 von 12 der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Verfrages zu verber- gen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirkliche Wille der Ver- tragsparteien massgebend. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist der mutmassli- che Parteiwülen zu ergründen. Dieser ist nach dem Verfrauensgrundsatz zu er- mitteln (BGE 119 n 372 Erw. 4b). Danach sind Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften tuid mussten (BGE H i n 279 Erw. 2b). Dabei hat das Gericht vom WorÜaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es ori- entiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen wül, das mit hinreichender Deutiichkeit zum Ausdruck brin- gen muss. 3.4 Mangels eines übereinstimmenden wfrklichen Willens sind die Klauseln von Art. 3 Ziff. 1 und Ziff. 5 der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor- mativ auszulegen. Entscheidend ist daher, wie die als andere Vertragspar- tei die Klauseln verstehen durfte und musste. Diesbezüghch gilt es zu beachten, dass die in den AVB enthaltenen Definitionen der Krankheit und der Arbeits- unfähigkeit nach ihrem Wortlaut weitgehend mit den in Art. 3 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übereinstimmen. Bei den im ATSG enthaltenen Definitionen der Krank- heit und der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um gebräuchliche tmd allgemein bekannte Umschreibungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die in guten Treuen annehmen durfte und musste, dass die in den AVB enthaltenen Definitionen der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit inhalüich weitgehend im Sinne der Definitionen des ATSG zu verstehen sind. Demnach ist bei Auslegimg der in den AVB enthaltenen Definitionen von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit die zu diesbezüglichen Begriffen des ATSG ergangene Rechtsprechung sinnge- mäss zu berücksichtigen. 3.5 Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Begriff der Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG um einen Rechtsbegriff, der sich nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt (BGE 116 V 240 Erw. 3a mit Hin- weisen, vgL auch BGE 124 V 120 f Erw. 3b mit Hinweisen). Nicht jede Beein- frächtigung der Gesundheit stellt eine Krankheit dar; vielmehr muss diese den sogenannten Krankheitswert erreichen. Eine Krankheit im Rechtssinne liegt vor, wenn die Gesundheitsbeeüifrächtigung nicht durch einen Unfall verursacht worden ist und wenn sie eine medizinische Behandlung oder Untersuchung er- fordert. Eine Behandlimgsbedürftigkeit im Sirme von Art. 3 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen und geistigen Funktionen in so befrächüichem Masse einschränken, dass der Patient ärzüicher B. B.

KK.2009.00001 / Seite 8 von 12 Hüfe bedarf, die Gesundung ohne medizinische Hufe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn dem Patienten nicht zugemutet werden kann, ohne wenigstens den Ver- such einer Behandlung zu leben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom

16. August 2005, K 1/05, Erw. 1.2). 3.6 In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweis- schwierigkeiten gilt es sodarm zu beachten, dass die subjektiven Schmerzanga- ben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfä- higkeit allein nicht genügen; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerz^ angaben durch damit korrelierende, fachärztiich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger me- dizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). 3.7 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärztiichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die sfreitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic). 4. 4.1 Im Folgenden ist anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob die Kläge- rin nach dem 13. Juni 2007 an eüier Krarrkheit litt, welche eine Arbeitsunfähig- keit von einem Umfang von mehr als 25 % zur Folge hatte. 4.2 Dr. med. praktischer Arzt, attestierte der Klägerin mit Zeugnis- sen vom 29. Mai 2007, 1. Juni 2007, 15. Juiü 2007, 16. Juli 2007, 2. August 2007 und 1. September 2007 (Urk. 9/9/1-6) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Mai bis 31. August 2007. 4.3 Mit Bericht vom 30. August 2007 stellte Dr. einen Zustand nach Niederkunft (Geburt) und Wfrbelsäulen-, Knie- und Eussgelenksbeschwerden sowie Schmerzen fest und erwähnte, dass die Klägerin wegen Bewegungsein- schränkungen in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei (Urk. 9/14 S. 1). In der Zeit vom 14. Mai 2007 bis 15. August 2008 habe eine Arbeits- unfähigkeit von 100 o/o bestanden (Urk. 9/14 S. 2). Eine Beeinfrächtigung des psychischen Gesundheitszustandes bestehe nicht (Urk. 9/14 S. 1). C. C.

KK.2009.00001 /Seite 9 von 12 4.4 Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. Facharzt für In- nere Medizin FMH, Chefarzt der Klinik

erwähnte in seiner Stellungnahme vom 13. September 2007, dass die medizinischen Gründe zur Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mut- terschaftsurlaub fehlten, und dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit rücht ge- rechtfertigt sei (Urk. 9/15/2). 4.5 Mit Bericht vom 16. März 2009 (Urk. 9/26) führte Dr. aus, dass auf Grund der von Dr. festgestellten Beschwerden der Klägerin eine Ar- beitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Schmerzen auf Grund einer durch die Schwangerschaft verursachten Gewichtszunahme könnten mittels Medikamen- ten und aktiver Physiotherapie behandelt werden, ohne dass eine Arbeitsunfä- higkeit resultierte. Bei der Arbeit als Verkäuferin handle es sich nicht um eine körperlich schwere Arbeit, weshalb der Klägerin nach Beeridigung des Mutter- schaftsurlaubs eine Arbeitsaufnahme zuzumuten gewesen sei. 5.1 Vorerst gilt es zu beachten, dass sowohl Dr. als auch Dr. die medizinischen Vorakten bekannt waren, und dass beide die von der Klägerin geklagten Schmerzen angemessen berücksichtigten. In inhalüicher Hinsicht stimmen die Beurteilungen der beiden Ärzte sodann insofern überein, als so- wohl Dr. als auch Dr. davon ausgingen, dass die Klägerin ei- ner medizinischen Behandlung bedürfe. Dr. stellte in seinem Bericht vom 30. August 2007 fest, dass er die Klägerin medikamentös behandle (Urk. 9/14 S. 2). Dr. ging davon aus, dass auf Grund der Schmerzen, an welchen die Klägerin auf Grund einer schwangerschaftsbedingten Gewichts- zunahme gelitten habe, eine medikamentöse und physiotherapeutische Be- handlung indiziert gewesen sei (Urk. 9/26 S. 1). Demnach hat als erstellt zu gelten, dass die Klägerin nach dem 13. Juni 2007 an einer behandlungsbedürf- tigen Krankheit im Siime von Art. 3 Ziff. 1 der AVB litt. 5.2 In Bezug auf Arbeitsfähigkeit wichen Dr. und Dr. in ihren Beurteilungen indes voneinander ab. Während Dr. der Klägerin eine volle Arbeitsundfähigkeit attestierte, ging Dr. davon aus, dass auf Grund des von Dr. erhobenen Befundes die Attestierung einer Arbeits- unfähigkeit nicht gerechtfertigt gewesen sei. 5.3 Inhalüich vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. nicht zu überzeugen. Demi der von ihm erhobene medizinische Befund im Sinne eines Zustandes nach Niederkunft sowie Schmerzen und Beschwerden im Bereich der D. _____________ D. C. C. D. C. D. C. D. C. D. C. D. C. C.

KK.2009.00001 /Seite 10 von 12 Wirbelsäule und der Krüe- und Fussgelenke erscheint als zu wenig genau be- stimmt und nicht von genügender Schwere zu sein, als dass gestützt darauf ohne Weiteres auf funktionelle Ausfälle geschlossen werden könnte, welche mit einer vollständigen Arbeitsimfähigkeit gleichzusetzen wären. Sodann machte er widersprüchliche Angaben zur Dauer der Arbeitsfähigkeit, gab er doch einerseits an, die Beschwerdeführerin sei bis 30. August 2007 arbeitsunfähig (Urk. 9/9/6), und attestierte andererseits eine Arbeitsunfähigkeit nur bis am 15. August 2007 (Urk. 9/14). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Ar- beitsunfähigkeit kommt dem Bericht von Dr. vom 30. August 2007 (Urk. 9/14) daher nicht die konkrete Beweiskraft zu, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. 5.4 Demgegenüber führte Dr. in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Schmerzen, unter welchen die Klägerin auf Grund einer schwangerschaftsbe- dingten Gewichtszunahme litt, medikamentös und physiotherapeutisch adäquat hätten behandelt werden können, und begründete seine Schlussfolgerung, dass auf Grund des erhobenen Befundes die Attestierung einer Arbeitsunfàhigkeit nicht gerechtfertigt gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise. Die Beurteüung durch Dr. ist jedoch immerhin geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteüung durch Dr. hervorzurufen. 5.5 Nach Gesagtem ist die Beurteüung durch Dr. geeignet, erhebliche Zweifel an den Arbeitsfähigkeitsbeurteüungen durch Dr. hervorzuru- fen. Demzufolge vermag die Klägerin die geltend gemachte, einen Versiche- rungsanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach dem 12. Jurü 2007 auf Grund der Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich darzutun. 5.6 Die weiteren Einwendungen der Klägerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Klägerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie (even- tualiter) ergänzende medizinische Abldärungen zur Arbeitsunfähigkeit beanfragt (Urk. 1 S. 2). Denn gemäss der Beurteüung durch Dr. war bereits am

16. August 2007 (Urk. 9/14 S. 2) beziehungsweise am 31. August 2007 (Urk. 9/9) mit einer Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit der Klägerin zu rechnen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine'Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 13. Juni bis 31. August 2007 mittels (echtzeitücher) medizinischer Abklä- rungsmassnahmen indes nicht mehr zu beweisen, weshalb von ergänzenden Beweismassnahmen vorliegend abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. Id mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). C. D. D. C. D. C. C.

KK.2009.00001 /Seite 11 von 12 6. Demnach steht fest, dass für die Zeit nach dem 12. Juni 2007 eine anspruchbe- gründende Arbeitsunfähigkeit rrüt dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen ist. Die Folgen dieser Beweislo- sigkeit hat die Klägerin zu fragen, weshalb die Klage abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas -

- Bundesamt für Privatversicherungen 4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). X. Versicherungen

KK.2009.00001 / Seite 12 von 12 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Del Einzelrichter Der Gerichtssekretär GH äub Volz EG/VM/BS versandt

12. Aug. 2010

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 September 2005 (nachfolgend: AVB; Urk. 9/1/2) verwiesen (Urk. 9/2). Dem- nach steht fest, dass die AVB durch Übernahme Verfragsbestandteil wurden. 2.4 In Art. 4 der AVB (Urk. 9/1/2) wird der Umfang der Versicherungsdeckung defi- niert. Danach gewährt die Beklagte den Versicherungsschutz gegen das Risiko Krankheit, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (Ziff. 1). Das Unfallrisiko ist nur gedeckt, sofern es in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen ist (Ziff. 2). BerufskranJdieiten und unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sowie ihre Folgen wer- den ausschliesslich im Rahmen der Unfalldeckung übernommen (Ziff. 3). Das zusätzliche Taggeld zu den Geburtszulagen bei Mutterschaft gemäss dem Bun- desgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstieistende und bei Mutterschaft (EOG) ist nur dann versichert, wenn es ausdrücklich in der Police vermerkt und mit einer KoUektiwersicherung für Taggeld bei Krankheit verbunden ist (Ziff. 4). 2.5 In der Versicherungspolice vom 13. März 2006 (Urk. 9/2) ist eine Versiche- rungsdeckung für Unfälle und Mutterschaft nicht vorgesehen. Bei dem eine Leistungspflicht auslösenden befürchteten Ereignis handelt es sich daher um B. B.

KK.2009.00001 / Seite 6 von 12 Krankheit, welche gemäss Art. 12 Ziff. 1 der AVB eine Arbeitsxmfähigkeit von einem Umfang von mindestens 25 % zur Folge hat (Urk. 9/1/2). 2.6 Während eines Mutterschaftsurlaubes wird die Leistungspflicht gemäss Art. 12 Ziff. 7 der AVB aufgehoben. In Art. 3 Ziff. 3 der AVB (Urk. 9/1/2) wird „Mut- terschaftsurlaub" als ein ununterbrochener Zeitabschnitt von 14 Wochen ab dem Tag der Niederkunft definiert. Gemäss den Akten gebar die Klägerin am 7. März 2007 eine Tochter (Urk. 9/8). Die Frist von 14 Wochen gemäss Art. 3 Ziff. 3 der AVB begann am Tag der Niederkunft, dem 7. März 2007, einem Mittwoch zu laufen und lief am Dienstag der 14. Woche und somit am 12. Juni 2007 ab. Nach der, Niederkunft vom

7. März 2007 konnte ein Taggeldanspruch der Klägerin daher frühestens am

13. Juni 2007 entstehen. 3.1 In Art. 3 Ziff. 1 der AVB wird „Krankheit" folgendermassen definiert: (Urk. 9/1/2): Krankheit ist jede unbeabsichtigte Beeinfrächtigung der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit, die medizinisch feststellbar und nicht Folge eines Unfalls oder dessen Folgen ist und die ausserdem eine medizinische Untersuchung oder Behandlung zur Folge hat. Im Rahmen einer Schwangerschaft auffretende Komplikationen sind der Krankheit gleichgestellt". Gesundheitsbeeüifrächtigung umfasst gemäss Art. 3 Ziff. 4 der AVB als Oberbe- griff sowohl Krankheit als auch Unfall (Urk. 9/1/2). 3.2 Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 5 der AVB folgendermassen definiert (Urk. 9/1/2): Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte teilweise oder vollkommen unfähig ist, seinen Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit in sei- nem Tätigkeitsbereich auszuüben. Sie muss zudem auf eine Beeinfrächtigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zurückzuführen sein. Bei einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit kann vom Versicherten auch eine Tätigkeit in einem anderen Beruf oder einem anderen Tätigkeitsbereich verlangt werden". 3.3 Vorformulierte Verfragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wüle und nicht die imrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in

KK.2009.00001/Seite 7 von 12 der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Verfrages zu verber- gen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirkliche Wille der Ver- tragsparteien massgebend. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist der mutmassli- che Parteiwülen zu ergründen. Dieser ist nach dem Verfrauensgrundsatz zu er- mitteln (BGE 119 n 372 Erw. 4b). Danach sind Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften tuid mussten (BGE H i n 279 Erw. 2b). Dabei hat das Gericht vom WorÜaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es ori- entiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen wül, das mit hinreichender Deutiichkeit zum Ausdruck brin- gen muss. 3.4 Mangels eines übereinstimmenden wfrklichen Willens sind die Klauseln von Art. 3 Ziff. 1 und Ziff. 5 der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor- mativ auszulegen. Entscheidend ist daher, wie die als andere Vertragspar- tei die Klauseln verstehen durfte und musste. Diesbezüghch gilt es zu beachten, dass die in den AVB enthaltenen Definitionen der Krankheit und der Arbeits- unfähigkeit nach ihrem Wortlaut weitgehend mit den in Art. 3 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übereinstimmen. Bei den im ATSG enthaltenen Definitionen der Krank- heit und der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um gebräuchliche tmd allgemein bekannte Umschreibungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die in guten Treuen annehmen durfte und musste, dass die in den AVB enthaltenen Definitionen der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit inhalüich weitgehend im Sinne der Definitionen des ATSG zu verstehen sind. Demnach ist bei Auslegimg der in den AVB enthaltenen Definitionen von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit die zu diesbezüglichen Begriffen des ATSG ergangene Rechtsprechung sinnge- mäss zu berücksichtigen. 3.5 Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Begriff der Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG um einen Rechtsbegriff, der sich nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt (BGE 116 V 240 Erw. 3a mit Hin- weisen, vgL auch BGE 124 V 120 f Erw. 3b mit Hinweisen). Nicht jede Beein- frächtigung der Gesundheit stellt eine Krankheit dar; vielmehr muss diese den sogenannten Krankheitswert erreichen. Eine Krankheit im Rechtssinne liegt vor, wenn die Gesundheitsbeeüifrächtigung nicht durch einen Unfall verursacht worden ist und wenn sie eine medizinische Behandlung oder Untersuchung er- fordert. Eine Behandlimgsbedürftigkeit im Sirme von Art. 3 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen und geistigen Funktionen in so befrächüichem Masse einschränken, dass der Patient ärzüicher B. B.

KK.2009.00001 / Seite 8 von 12 Hüfe bedarf, die Gesundung ohne medizinische Hufe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn dem Patienten nicht zugemutet werden kann, ohne wenigstens den Ver- such einer Behandlung zu leben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom

16. August 2005, K 1/05, Erw. 1.2). 3.6 In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweis- schwierigkeiten gilt es sodarm zu beachten, dass die subjektiven Schmerzanga- ben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfä- higkeit allein nicht genügen; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerz^ angaben durch damit korrelierende, fachärztiich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger me- dizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). 3.7 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärztiichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die sfreitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic).

E. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtiicher Natur (BGE 124 IH 44 Erw. la/aa und 232 Erw. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betteffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG), in der ab 1. Januar 2006 gülti- gen Fassung (bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 aVAG), entscheidet das Gericht privattechtiiche Streitigkeiten zwischen Versicherungsuntemehmén oder zwischen Versicherungsuntemehmén imd Versicherten. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG sehen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG analog den Bestimmungen für gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und Art. 343 des übliga- tionenrechts, OR; vgl. BGE 127 HI 424 Erw. 2 mit Hinweisen) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt imd die Beweise nach freiem Ermessen würdigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts in Sachen A. vom 6. Januar 2004, 5C.228/2003, Erw. 3.2 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kaim durch ab- weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein- zelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 273 Erw. 2a/aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 HI 323 Erw. 3.1). Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versiche- rungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsvertiags zu beweisen, also namenüich das Beste- hen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Anspruchsberechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag ge- genüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 in 323 Erw. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt

KK.2009.00001/Seite 4von 12 ist, wird die Beweislastverteüung gegenstandslos (BGE 118 11 147 Erw: 3a unten und 114 n 291 Erw. 2a Mitte).

E. 1.3 Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht indes nicht vor, mit welchen Mitteln Beweise zu erheben und wie sie zu würdigen sind (BGE 122 HI 219 Erw. 3c S. 223). Art. 8 ZGB schüesst insbesondere auch die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG imd § 23 Abs. 1 GSVGer gilt die freie Beweis- würdigung. Es bleibt dem Gericht daher unbenommen, von beanfragten Beweis- erhebimgen deshalb abzusehen, weü es sie zum Vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern ver- möchten (BGE 122 m 223 Erw. 3c mit Hinweisen).

E. 1.4 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs- vertiags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis- pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi- cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchs- berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich ge- macht und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 ÏÏI 326 Erw. 3.4 mit Hinweis). Dieser dem Versi- cherer obliegende Gegenbeweis besteht indes nicht im strikten Beweis des Ge- genteils, sondern bloss im Begründen von Zweifeln an der Richtigkeit der Sach- darstellung des hauptbeweisbelasteten Versicherungsnehmers. Je erheblicher die von ihm geweckten Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers, desto höher sind die Beweisanforderungen an dessen Sachdarstellung (Urteil des Bun- desgerichts in Sachen X.-Bank vom 15. Februar 2001, 5C.146/2000, Erw. 4b mit Hinweisen).

E. 1.5 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärztiichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic).

KK.2009.00001 / Seite 5 von 12 2.1 Art. 87 W G gewährt demjeiügen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer. Bei diesem selbstständigen Forderungsrecht handelt es sich nach Rechtsprechung und Lehre um ein Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versi- cherungsfall, wobei die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektiwersi-. cherungsverfrag beim Versicherungsnehmer bleiben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 3. Juli 2001, 5C.41/2001, Erw. 2c; Peter Stein, Basler Kom- mentar WG, N. 15 zu Art. 87 WG; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privafrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 2.3 Gemäss der von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. De- zember 2008 ausgestellten Versicherungspolice vom 13. März 2006 (Urk. 9/2) schlössen und die Beklagte einen Verfrag für eine kollektive Kranken- zusatzversicherung für das gesamte Personal der ab und vereinbarten für eine Leistungsdauer von 730 Tagen ein Krankentaggeld in Höhe von 80 % des versicherten Lohnes mit einer Wartezeit von 14 Tagen und ein Krankentaggeld von 10 o/o des versicherten Lohnes mit einer Wartezeit von 60 Tagen (Urk. 9/2). Als Vertragsgrundlagen wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach WG, Kategorie PC-M, Ausgabe vom

E. 4.1 Im Folgenden ist anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob die Kläge- rin nach dem 13. Juni 2007 an eüier Krarrkheit litt, welche eine Arbeitsunfähig- keit von einem Umfang von mehr als 25 % zur Folge hatte.

E. 4.2 Dr. med. praktischer Arzt, attestierte der Klägerin mit Zeugnis- sen vom 29. Mai 2007, 1. Juni 2007, 15. Juiü 2007, 16. Juli 2007, 2. August 2007 und 1. September 2007 (Urk. 9/9/1-6) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Mai bis 31. August 2007.

E. 4.3 Mit Bericht vom 30. August 2007 stellte Dr. einen Zustand nach Niederkunft (Geburt) und Wfrbelsäulen-, Knie- und Eussgelenksbeschwerden sowie Schmerzen fest und erwähnte, dass die Klägerin wegen Bewegungsein- schränkungen in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei (Urk. 9/14 S. 1). In der Zeit vom 14. Mai 2007 bis 15. August 2008 habe eine Arbeits- unfähigkeit von 100 o/o bestanden (Urk. 9/14 S. 2). Eine Beeinfrächtigung des psychischen Gesundheitszustandes bestehe nicht (Urk. 9/14 S. 1). C. C.

KK.2009.00001 /Seite 9 von 12

E. 4.4 Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. Facharzt für In- nere Medizin FMH, Chefarzt der Klinik

erwähnte in seiner Stellungnahme vom 13. September 2007, dass die medizinischen Gründe zur Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mut- terschaftsurlaub fehlten, und dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit rücht ge- rechtfertigt sei (Urk. 9/15/2).

E. 4.5 Mit Bericht vom 16. März 2009 (Urk. 9/26) führte Dr. aus, dass auf Grund der von Dr. festgestellten Beschwerden der Klägerin eine Ar- beitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Schmerzen auf Grund einer durch die Schwangerschaft verursachten Gewichtszunahme könnten mittels Medikamen- ten und aktiver Physiotherapie behandelt werden, ohne dass eine Arbeitsunfä- higkeit resultierte. Bei der Arbeit als Verkäuferin handle es sich nicht um eine körperlich schwere Arbeit, weshalb der Klägerin nach Beeridigung des Mutter- schaftsurlaubs eine Arbeitsaufnahme zuzumuten gewesen sei. 5.1 Vorerst gilt es zu beachten, dass sowohl Dr. als auch Dr. die medizinischen Vorakten bekannt waren, und dass beide die von der Klägerin geklagten Schmerzen angemessen berücksichtigten. In inhalüicher Hinsicht stimmen die Beurteilungen der beiden Ärzte sodann insofern überein, als so- wohl Dr. als auch Dr. davon ausgingen, dass die Klägerin ei- ner medizinischen Behandlung bedürfe. Dr. stellte in seinem Bericht vom 30. August 2007 fest, dass er die Klägerin medikamentös behandle (Urk. 9/14 S. 2). Dr. ging davon aus, dass auf Grund der Schmerzen, an welchen die Klägerin auf Grund einer schwangerschaftsbedingten Gewichts- zunahme gelitten habe, eine medikamentöse und physiotherapeutische Be- handlung indiziert gewesen sei (Urk. 9/26 S. 1). Demnach hat als erstellt zu gelten, dass die Klägerin nach dem 13. Juni 2007 an einer behandlungsbedürf- tigen Krankheit im Siime von Art. 3 Ziff. 1 der AVB litt. 5.2 In Bezug auf Arbeitsfähigkeit wichen Dr. und Dr. in ihren Beurteilungen indes voneinander ab. Während Dr. der Klägerin eine volle Arbeitsundfähigkeit attestierte, ging Dr. davon aus, dass auf Grund des von Dr. erhobenen Befundes die Attestierung einer Arbeits- unfähigkeit nicht gerechtfertigt gewesen sei. 5.3 Inhalüich vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. nicht zu überzeugen. Demi der von ihm erhobene medizinische Befund im Sinne eines Zustandes nach Niederkunft sowie Schmerzen und Beschwerden im Bereich der D. _____________ D. C. C. D. C. D. C. D. C. D. C. D. C. C.

KK.2009.00001 /Seite 10 von 12 Wirbelsäule und der Krüe- und Fussgelenke erscheint als zu wenig genau be- stimmt und nicht von genügender Schwere zu sein, als dass gestützt darauf ohne Weiteres auf funktionelle Ausfälle geschlossen werden könnte, welche mit einer vollständigen Arbeitsimfähigkeit gleichzusetzen wären. Sodann machte er widersprüchliche Angaben zur Dauer der Arbeitsfähigkeit, gab er doch einerseits an, die Beschwerdeführerin sei bis 30. August 2007 arbeitsunfähig (Urk. 9/9/6), und attestierte andererseits eine Arbeitsunfähigkeit nur bis am 15. August 2007 (Urk. 9/14). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Ar- beitsunfähigkeit kommt dem Bericht von Dr. vom 30. August 2007 (Urk. 9/14) daher nicht die konkrete Beweiskraft zu, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. 5.4 Demgegenüber führte Dr. in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Schmerzen, unter welchen die Klägerin auf Grund einer schwangerschaftsbe- dingten Gewichtszunahme litt, medikamentös und physiotherapeutisch adäquat hätten behandelt werden können, und begründete seine Schlussfolgerung, dass auf Grund des erhobenen Befundes die Attestierung einer Arbeitsunfàhigkeit nicht gerechtfertigt gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise. Die Beurteüung durch Dr. ist jedoch immerhin geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteüung durch Dr. hervorzurufen. 5.5 Nach Gesagtem ist die Beurteüung durch Dr. geeignet, erhebliche Zweifel an den Arbeitsfähigkeitsbeurteüungen durch Dr. hervorzuru- fen. Demzufolge vermag die Klägerin die geltend gemachte, einen Versiche- rungsanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach dem 12. Jurü 2007 auf Grund der Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich darzutun. 5.6 Die weiteren Einwendungen der Klägerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Klägerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie (even- tualiter) ergänzende medizinische Abldärungen zur Arbeitsunfähigkeit beanfragt (Urk. 1 S. 2). Denn gemäss der Beurteüung durch Dr. war bereits am

16. August 2007 (Urk. 9/14 S. 2) beziehungsweise am 31. August 2007 (Urk. 9/9) mit einer Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit der Klägerin zu rechnen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine'Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 13. Juni bis 31. August 2007 mittels (echtzeitücher) medizinischer Abklä- rungsmassnahmen indes nicht mehr zu beweisen, weshalb von ergänzenden Beweismassnahmen vorliegend abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. Id mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). C. D. D. C. D. C. C.

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E. 6 Demnach steht fest, dass für die Zeit nach dem 12. Juni 2007 eine anspruchbe- gründende Arbeitsunfähigkeit rrüt dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen ist. Die Folgen dieser Beweislo- sigkeit hat die Klägerin zu fragen, weshalb die Klage abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas -

- Bundesamt für Privatversicherungen 4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). X. Versicherungen

KK.2009.00001 / Seite 12 von 12 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Del Einzelrichter Der Gerichtssekretär GH äub Volz EG/VM/BS versandt

12. Aug. 2010

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2009.00001 631.79.738.556 756.4776.3486.10 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtssekretär Volz Urteil vom 4. August 2010 in Sachen

Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

gegen

Beklagte Sachverhalt: 1. geboren 1979, war seit dem 1. August 2006 (Urk. 9/5) bei der als Verkäuferin tätig (Urk. 9/5) und über diese im Rahmen eines kollektiven Krankenzusatzversiche- Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach • 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09 A. X. Versicherungen A. Firma B.

KK.2009.00001/Seite 2 von 12 rungsvertrages bei der Stiftung

gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG) gegen Krank- heit für ein Taggeld versichert (Urk. 9/2-3). Am 24. Oktober 2006 meldete die der, dass die Versicherte ab 1. September 2006 wegen Krankheit arbeitsunfähig sei (Urk. 9/5). Ab diesem Zeitpunkt richtete auf Grund von ärztlichen Zeugnissen vorerst Taggeldleistungen aus (Urk. 9/6-7, vgl. Urk. 8 S. 5). Am 7. März 2007 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 9/8) und bezog in der Folge ab dem Tag der Niederkunft während 98 Tagen ein Taggeld der Mutterschaftsversicherung (Urk. 9/10). Gleichzeitig reichte sie der ärztli- che Zeugnisse ein, welche ihr für die Zeit ab dem 14. Mai 2007 eine Arbeitsun- fähigkeit attestierten (Urk. 9/9). Am 15. Juni (Urk. 9/11) und am 24. August 2007 (Urk. 9/12) ersuchte den behandelnden Arzt der Versicher- ten um einen Arztbericht, welchen dieser am

30. August 2007 erstattete (Urk. 9/14). Anschliessend holte eine Stellungnahme ihres Vertrau- ensarztes (Urk. 9/15) ein und verneinte mit Schreiben vom 21. September 2007 (Urk. 9/16) eine Leistungspflicht aus der kollektiven Krankenzusatzversicherung für die Zeit ab 13. Juni 2007. Am 18. Oktober 2007 vememte ihre Leistungspflicht erneut (Urk. 9/20). Am 16. Januar 2008 teilte der behandelnde Arzt der Versicherten dieser mit, dass er mit nicht mehr kommuni- zieren werde, und dass er bei dieser versicherte Patientinnen und Patienten nicht mehr behandle (Urk. 9/21/2). Am 5. Mai 2008 verneinte ihre Leistungspflicht für die Zeit ab dem 13. Juni 2007 erneut (Urk. 9/22). Mit Eingabe vom 6. Januar 2009 erhob die Versicherte Klage gegen die

mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr Fr. 10'388.— zuzüglich Zins von 5 % seit den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen; eventualiter sei die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 13. Jurü bis 31. August 2007 ergänzend me- dizinisch abzuklären (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 28. April 2009 beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 10) und reichte einen weiteren Bericht ihres Vertrauensarztes vom 16. März 2009 (Urk. 9/26) ein. Mit Replik vom 2. Juni 2009 hielt die Versi- cherte an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 12 S. 2). Mit Duplik vom 26. Juni 2009 hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 15). Am 30. Juni 2009 wurde der Versicherten eine Kopie der Eingabe der vom 26. Juni 2009 zugestellt (Urk. 16). X. B. X. X. X. X. X. X. X. X. X. X. X. X.

KK.2009.00001/Seite 3 von 12 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtiicher Natur (BGE 124 IH 44 Erw. la/aa und 232 Erw. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betteffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG), in der ab 1. Januar 2006 gülti- gen Fassung (bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 aVAG), entscheidet das Gericht privattechtiiche Streitigkeiten zwischen Versicherungsuntemehmén oder zwischen Versicherungsuntemehmén imd Versicherten. Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG sehen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG analog den Bestimmungen für gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und Art. 343 des übliga- tionenrechts, OR; vgl. BGE 127 HI 424 Erw. 2 mit Hinweisen) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt imd die Beweise nach freiem Ermessen würdigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts in Sachen A. vom 6. Januar 2004, 5C.228/2003, Erw. 3.2 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei- sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kaim durch ab- weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein- zelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 273 Erw. 2a/aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 HI 323 Erw. 3.1). Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versiche- rungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsvertiags zu beweisen, also namenüich das Beste- hen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem Anspruchsberechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag ge- genüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 in 323 Erw. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt

KK.2009.00001/Seite 4von 12 ist, wird die Beweislastverteüung gegenstandslos (BGE 118 11 147 Erw: 3a unten und 114 n 291 Erw. 2a Mitte). 1.3 Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht indes nicht vor, mit welchen Mitteln Beweise zu erheben und wie sie zu würdigen sind (BGE 122 HI 219 Erw. 3c S. 223). Art. 8 ZGB schüesst insbesondere auch die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG imd § 23 Abs. 1 GSVGer gilt die freie Beweis- würdigung. Es bleibt dem Gericht daher unbenommen, von beanfragten Beweis- erhebimgen deshalb abzusehen, weü es sie zum Vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern ver- möchten (BGE 122 m 223 Erw. 3c mit Hinweisen). 1.4 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs- vertiags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis- pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi- cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchs- berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich ge- macht und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 ÏÏI 326 Erw. 3.4 mit Hinweis). Dieser dem Versi- cherer obliegende Gegenbeweis besteht indes nicht im strikten Beweis des Ge- genteils, sondern bloss im Begründen von Zweifeln an der Richtigkeit der Sach- darstellung des hauptbeweisbelasteten Versicherungsnehmers. Je erheblicher die von ihm geweckten Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers, desto höher sind die Beweisanforderungen an dessen Sachdarstellung (Urteil des Bun- desgerichts in Sachen X.-Bank vom 15. Februar 2001, 5C.146/2000, Erw. 4b mit Hinweisen). 1.5 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärztiichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic).

KK.2009.00001 / Seite 5 von 12 2.1 Art. 87 W G gewährt demjeiügen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer. Bei diesem selbstständigen Forderungsrecht handelt es sich nach Rechtsprechung und Lehre um ein Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im Versi- cherungsfall, wobei die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektiwersi-. cherungsverfrag beim Versicherungsnehmer bleiben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 3. Juli 2001, 5C.41/2001, Erw. 2c; Peter Stein, Basler Kom- mentar WG, N. 15 zu Art. 87 WG; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches Privafrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). 2.3 Gemäss der von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. De- zember 2008 ausgestellten Versicherungspolice vom 13. März 2006 (Urk. 9/2) schlössen und die Beklagte einen Verfrag für eine kollektive Kranken- zusatzversicherung für das gesamte Personal der ab und vereinbarten für eine Leistungsdauer von 730 Tagen ein Krankentaggeld in Höhe von 80 % des versicherten Lohnes mit einer Wartezeit von 14 Tagen und ein Krankentaggeld von 10 o/o des versicherten Lohnes mit einer Wartezeit von 60 Tagen (Urk. 9/2). Als Vertragsgrundlagen wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach WG, Kategorie PC-M, Ausgabe vom

1. September 2005 (nachfolgend: AVB; Urk. 9/1/2) verwiesen (Urk. 9/2). Dem- nach steht fest, dass die AVB durch Übernahme Verfragsbestandteil wurden. 2.4 In Art. 4 der AVB (Urk. 9/1/2) wird der Umfang der Versicherungsdeckung defi- niert. Danach gewährt die Beklagte den Versicherungsschutz gegen das Risiko Krankheit, sofern nichts anderes vereinbart worden ist (Ziff. 1). Das Unfallrisiko ist nur gedeckt, sofern es in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen ist (Ziff. 2). BerufskranJdieiten und unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sowie ihre Folgen wer- den ausschliesslich im Rahmen der Unfalldeckung übernommen (Ziff. 3). Das zusätzliche Taggeld zu den Geburtszulagen bei Mutterschaft gemäss dem Bun- desgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstieistende und bei Mutterschaft (EOG) ist nur dann versichert, wenn es ausdrücklich in der Police vermerkt und mit einer KoUektiwersicherung für Taggeld bei Krankheit verbunden ist (Ziff. 4). 2.5 In der Versicherungspolice vom 13. März 2006 (Urk. 9/2) ist eine Versiche- rungsdeckung für Unfälle und Mutterschaft nicht vorgesehen. Bei dem eine Leistungspflicht auslösenden befürchteten Ereignis handelt es sich daher um B. B.

KK.2009.00001 / Seite 6 von 12 Krankheit, welche gemäss Art. 12 Ziff. 1 der AVB eine Arbeitsxmfähigkeit von einem Umfang von mindestens 25 % zur Folge hat (Urk. 9/1/2). 2.6 Während eines Mutterschaftsurlaubes wird die Leistungspflicht gemäss Art. 12 Ziff. 7 der AVB aufgehoben. In Art. 3 Ziff. 3 der AVB (Urk. 9/1/2) wird „Mut- terschaftsurlaub" als ein ununterbrochener Zeitabschnitt von 14 Wochen ab dem Tag der Niederkunft definiert. Gemäss den Akten gebar die Klägerin am 7. März 2007 eine Tochter (Urk. 9/8). Die Frist von 14 Wochen gemäss Art. 3 Ziff. 3 der AVB begann am Tag der Niederkunft, dem 7. März 2007, einem Mittwoch zu laufen und lief am Dienstag der 14. Woche und somit am 12. Juni 2007 ab. Nach der, Niederkunft vom

7. März 2007 konnte ein Taggeldanspruch der Klägerin daher frühestens am

13. Juni 2007 entstehen. 3.1 In Art. 3 Ziff. 1 der AVB wird „Krankheit" folgendermassen definiert: (Urk. 9/1/2): Krankheit ist jede unbeabsichtigte Beeinfrächtigung der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit, die medizinisch feststellbar und nicht Folge eines Unfalls oder dessen Folgen ist und die ausserdem eine medizinische Untersuchung oder Behandlung zur Folge hat. Im Rahmen einer Schwangerschaft auffretende Komplikationen sind der Krankheit gleichgestellt". Gesundheitsbeeüifrächtigung umfasst gemäss Art. 3 Ziff. 4 der AVB als Oberbe- griff sowohl Krankheit als auch Unfall (Urk. 9/1/2). 3.2 Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 3 Ziff. 5 der AVB folgendermassen definiert (Urk. 9/1/2): Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte teilweise oder vollkommen unfähig ist, seinen Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit in sei- nem Tätigkeitsbereich auszuüben. Sie muss zudem auf eine Beeinfrächtigung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zurückzuführen sein. Bei einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit kann vom Versicherten auch eine Tätigkeit in einem anderen Beruf oder einem anderen Tätigkeitsbereich verlangt werden". 3.3 Vorformulierte Verfragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wüle und nicht die imrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in

KK.2009.00001/Seite 7 von 12 der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Verfrages zu verber- gen. Es ist demnach in erster Linie der festgestellte wirkliche Wille der Ver- tragsparteien massgebend. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist der mutmassli- che Parteiwülen zu ergründen. Dieser ist nach dem Verfrauensgrundsatz zu er- mitteln (BGE 119 n 372 Erw. 4b). Danach sind Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften tuid mussten (BGE H i n 279 Erw. 2b). Dabei hat das Gericht vom WorÜaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es ori- entiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen wül, das mit hinreichender Deutiichkeit zum Ausdruck brin- gen muss. 3.4 Mangels eines übereinstimmenden wfrklichen Willens sind die Klauseln von Art. 3 Ziff. 1 und Ziff. 5 der AVB nach dem Vertrauensprinzip und somit nor- mativ auszulegen. Entscheidend ist daher, wie die als andere Vertragspar- tei die Klauseln verstehen durfte und musste. Diesbezüghch gilt es zu beachten, dass die in den AVB enthaltenen Definitionen der Krankheit und der Arbeits- unfähigkeit nach ihrem Wortlaut weitgehend mit den in Art. 3 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) übereinstimmen. Bei den im ATSG enthaltenen Definitionen der Krank- heit und der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um gebräuchliche tmd allgemein bekannte Umschreibungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die in guten Treuen annehmen durfte und musste, dass die in den AVB enthaltenen Definitionen der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit inhalüich weitgehend im Sinne der Definitionen des ATSG zu verstehen sind. Demnach ist bei Auslegimg der in den AVB enthaltenen Definitionen von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit die zu diesbezüglichen Begriffen des ATSG ergangene Rechtsprechung sinnge- mäss zu berücksichtigen. 3.5 Nach der Rechtsprechung handelt es sich beim Begriff der Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG um einen Rechtsbegriff, der sich nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt (BGE 116 V 240 Erw. 3a mit Hin- weisen, vgL auch BGE 124 V 120 f Erw. 3b mit Hinweisen). Nicht jede Beein- frächtigung der Gesundheit stellt eine Krankheit dar; vielmehr muss diese den sogenannten Krankheitswert erreichen. Eine Krankheit im Rechtssinne liegt vor, wenn die Gesundheitsbeeüifrächtigung nicht durch einen Unfall verursacht worden ist und wenn sie eine medizinische Behandlung oder Untersuchung er- fordert. Eine Behandlimgsbedürftigkeit im Sirme von Art. 3 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen und geistigen Funktionen in so befrächüichem Masse einschränken, dass der Patient ärzüicher B. B.

KK.2009.00001 / Seite 8 von 12 Hüfe bedarf, die Gesundung ohne medizinische Hufe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn dem Patienten nicht zugemutet werden kann, ohne wenigstens den Ver- such einer Behandlung zu leben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom

16. August 2005, K 1/05, Erw. 1.2). 3.6 In Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweis- schwierigkeiten gilt es sodarm zu beachten, dass die subjektiven Schmerzanga- ben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfä- higkeit allein nicht genügen; vielmehr muss verlangt werden, dass die Schmerz^ angaben durch damit korrelierende, fachärztiich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger me- dizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). 3.7 HinsichÜich des Beweiswertes eines ärztiichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die sfreitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. Ic). 4. 4.1 Im Folgenden ist anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob die Kläge- rin nach dem 13. Juni 2007 an eüier Krarrkheit litt, welche eine Arbeitsunfähig- keit von einem Umfang von mehr als 25 % zur Folge hatte. 4.2 Dr. med. praktischer Arzt, attestierte der Klägerin mit Zeugnis- sen vom 29. Mai 2007, 1. Juni 2007, 15. Juiü 2007, 16. Juli 2007, 2. August 2007 und 1. September 2007 (Urk. 9/9/1-6) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Mai bis 31. August 2007. 4.3 Mit Bericht vom 30. August 2007 stellte Dr. einen Zustand nach Niederkunft (Geburt) und Wfrbelsäulen-, Knie- und Eussgelenksbeschwerden sowie Schmerzen fest und erwähnte, dass die Klägerin wegen Bewegungsein- schränkungen in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin eingeschränkt sei (Urk. 9/14 S. 1). In der Zeit vom 14. Mai 2007 bis 15. August 2008 habe eine Arbeits- unfähigkeit von 100 o/o bestanden (Urk. 9/14 S. 2). Eine Beeinfrächtigung des psychischen Gesundheitszustandes bestehe nicht (Urk. 9/14 S. 1). C. C.

KK.2009.00001 /Seite 9 von 12 4.4 Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. Facharzt für In- nere Medizin FMH, Chefarzt der Klinik

erwähnte in seiner Stellungnahme vom 13. September 2007, dass die medizinischen Gründe zur Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mut- terschaftsurlaub fehlten, und dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit rücht ge- rechtfertigt sei (Urk. 9/15/2). 4.5 Mit Bericht vom 16. März 2009 (Urk. 9/26) führte Dr. aus, dass auf Grund der von Dr. festgestellten Beschwerden der Klägerin eine Ar- beitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei. Schmerzen auf Grund einer durch die Schwangerschaft verursachten Gewichtszunahme könnten mittels Medikamen- ten und aktiver Physiotherapie behandelt werden, ohne dass eine Arbeitsunfä- higkeit resultierte. Bei der Arbeit als Verkäuferin handle es sich nicht um eine körperlich schwere Arbeit, weshalb der Klägerin nach Beeridigung des Mutter- schaftsurlaubs eine Arbeitsaufnahme zuzumuten gewesen sei. 5.1 Vorerst gilt es zu beachten, dass sowohl Dr. als auch Dr. die medizinischen Vorakten bekannt waren, und dass beide die von der Klägerin geklagten Schmerzen angemessen berücksichtigten. In inhalüicher Hinsicht stimmen die Beurteilungen der beiden Ärzte sodann insofern überein, als so- wohl Dr. als auch Dr. davon ausgingen, dass die Klägerin ei- ner medizinischen Behandlung bedürfe. Dr. stellte in seinem Bericht vom 30. August 2007 fest, dass er die Klägerin medikamentös behandle (Urk. 9/14 S. 2). Dr. ging davon aus, dass auf Grund der Schmerzen, an welchen die Klägerin auf Grund einer schwangerschaftsbedingten Gewichts- zunahme gelitten habe, eine medikamentöse und physiotherapeutische Be- handlung indiziert gewesen sei (Urk. 9/26 S. 1). Demnach hat als erstellt zu gelten, dass die Klägerin nach dem 13. Juni 2007 an einer behandlungsbedürf- tigen Krankheit im Siime von Art. 3 Ziff. 1 der AVB litt. 5.2 In Bezug auf Arbeitsfähigkeit wichen Dr. und Dr. in ihren Beurteilungen indes voneinander ab. Während Dr. der Klägerin eine volle Arbeitsundfähigkeit attestierte, ging Dr. davon aus, dass auf Grund des von Dr. erhobenen Befundes die Attestierung einer Arbeits- unfähigkeit nicht gerechtfertigt gewesen sei. 5.3 Inhalüich vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. nicht zu überzeugen. Demi der von ihm erhobene medizinische Befund im Sinne eines Zustandes nach Niederkunft sowie Schmerzen und Beschwerden im Bereich der D. _____________ D. C. C. D. C. D. C. D. C. D. C. D. C. C.

KK.2009.00001 /Seite 10 von 12 Wirbelsäule und der Krüe- und Fussgelenke erscheint als zu wenig genau be- stimmt und nicht von genügender Schwere zu sein, als dass gestützt darauf ohne Weiteres auf funktionelle Ausfälle geschlossen werden könnte, welche mit einer vollständigen Arbeitsimfähigkeit gleichzusetzen wären. Sodann machte er widersprüchliche Angaben zur Dauer der Arbeitsfähigkeit, gab er doch einerseits an, die Beschwerdeführerin sei bis 30. August 2007 arbeitsunfähig (Urk. 9/9/6), und attestierte andererseits eine Arbeitsunfähigkeit nur bis am 15. August 2007 (Urk. 9/14). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Ar- beitsunfähigkeit kommt dem Bericht von Dr. vom 30. August 2007 (Urk. 9/14) daher nicht die konkrete Beweiskraft zu, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. 5.4 Demgegenüber führte Dr. in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Schmerzen, unter welchen die Klägerin auf Grund einer schwangerschaftsbe- dingten Gewichtszunahme litt, medikamentös und physiotherapeutisch adäquat hätten behandelt werden können, und begründete seine Schlussfolgerung, dass auf Grund des erhobenen Befundes die Attestierung einer Arbeitsunfàhigkeit nicht gerechtfertigt gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise. Die Beurteüung durch Dr. ist jedoch immerhin geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteüung durch Dr. hervorzurufen. 5.5 Nach Gesagtem ist die Beurteüung durch Dr. geeignet, erhebliche Zweifel an den Arbeitsfähigkeitsbeurteüungen durch Dr. hervorzuru- fen. Demzufolge vermag die Klägerin die geltend gemachte, einen Versiche- rungsanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit für die Zeit nach dem 12. Jurü 2007 auf Grund der Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich darzutun. 5.6 Die weiteren Einwendungen der Klägerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Klägerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie (even- tualiter) ergänzende medizinische Abldärungen zur Arbeitsunfähigkeit beanfragt (Urk. 1 S. 2). Denn gemäss der Beurteüung durch Dr. war bereits am

16. August 2007 (Urk. 9/14 S. 2) beziehungsweise am 31. August 2007 (Urk. 9/9) mit einer Arbeitsaufnahme in der bisherigen Tätigkeit der Klägerin zu rechnen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine'Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 13. Juni bis 31. August 2007 mittels (echtzeitücher) medizinischer Abklä- rungsmassnahmen indes nicht mehr zu beweisen, weshalb von ergänzenden Beweismassnahmen vorliegend abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. Id mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). C. D. D. C. D. C. C.

KK.2009.00001 /Seite 11 von 12 6. Demnach steht fest, dass für die Zeit nach dem 12. Juni 2007 eine anspruchbe- gründende Arbeitsunfähigkeit rrüt dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen ist. Die Folgen dieser Beweislo- sigkeit hat die Klägerin zu fragen, weshalb die Klage abzuweisen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas -

- Bundesamt für Privatversicherungen 4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff BGG erhoben wer- den. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). X. Versicherungen

KK.2009.00001 / Seite 12 von 12 Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Del Einzelrichter Der Gerichtssekretär GH äub Volz EG/VM/BS versandt

12. Aug. 2010

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